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Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1538)

dip / drucksache 13.10.2025 · WP 21 · 21/2196 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1538) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2196 21. Wahlperiode 13.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) a) zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/1538 – Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages b) zu dem Änderungsantrag der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4 – zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/1 – Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht hier: Wahl und Abwahl des Präsidenten und der Stellvertreter in § 2 GO-BT c) zu dem Änderungsantrag der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5 – zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/1 – Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht hier: Besetzung des Präsidiums in § 5 GO-BT d) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Carsten Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1555 – Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Sachverständige vor Hass schützen e) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Carsten Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1556 – Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Stärkung des Parlamentarismus durch eine doppelte Drei-Tage-Frist bei Beratungszeiten für Gesetzesänderungen für Abgeordnete in Ausschuss und Plenum (§§ 64 und 81) f) zu dem Antrag des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1557 – Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Änderung der Voraussetzung zur Einbringung eines Wahlvorschlags zur Wahl des Bundeskanzlers in § 4 Satz 2 und der Voraussetzung zur Einbringung eines Misstrauensantrags gegen den Bundeskanzler in § 97 Absatz 1 Satz 2 g) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1558 – Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Vermeidung von Überschneidungen von Sitzungen des Bundestages mit Sitzungen der Ausschüsse und Gremien h) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1559 – Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Bessere Lesbarkeit von Drucksachen durch Verzicht auf Gendersprache i) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1560 – Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anzeige der Redezeit (§ 35) j) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1561 – Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Ausschluss heterogener Artikelgesetze (sogenannter Omnibusgesetze) – Für mehr Klarheit und Transparenz in der Gesetzgebung k) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1562 – Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Transparente und nachvollziehbare Verfahren für die Bürger – Anträge ebenso wie Gesetzentwürfe im Plenum direkt abstimmen l) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Carsten Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1563 – Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Durchführung der namentlichen Abstimmung zur Herstellung von Transparenz und Öffentlichkeit (§ 52) m) zu dem Antrag der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1564 – Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Änderung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) A. Problem Zu Buchstabe a Die einbringenden Fraktionen verweisen darauf, dass die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Wesentlichen auf einer am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Reform beruhe. In wesentlichen Teilen entsprächen die vor über 40 Jahren eingeführten Regelungen nicht mehr der parlamentarischen Praxis. Teilweise liefen sie dieser gar zuwider, andere Regelungen seien unklar gefasst. Es sei nun an der Zeit, umfassend die Geschäftsordnung zu modernisieren, um sie an die parlamentarische Praxis und die heutigen Bedürfnisse anzupassen. Unter anderem sollen mit der vorgeschlagenen Reform grundlegende Prinzipien der parlamentarischen Debatte wie etwa das Rundenprinzip normiert werden. Um die Debatten dynamischer zu gestalten, sollen die Regelungen zu Zwischenfragen, Zwischenbemerkungen und Kurzinterventionen klarer gefasst werden. Zwischenfragen und -bemerkungen sollen künftig auch in Aktuellen Stunden möglich sein. Darüber hinaus beabsichtigen die Fraktionen, durch eine Präzisierung der Verfahrensregeln und eine maßvolle Erweiterung des parlamentarischen Ordnungsrechts die Resilienz des Parlaments zu steigern. Schließlich ist auch eine Stärkung der Rechte der Opposition vorgesehen, indem eine Frist für die Durchführung von beschlossenen öffentlichen Anhörungen eingeführt werden soll. Zu Buchstabe b Die einbringende Fraktion stellt fest, dass der Bundestagspräsident seine Aufgaben unabhängig und unparteiisch ausüben müsse. Sollte das Parlament das Vertrauen in die Neutralität des Präsidenten oder seiner Stellvertreter verlieren, sollten diese Ämter durch ein einfacheres Abwahlverfahren neu besetzt werden können. Mittels einer expliziten Aufführung der Abwahl in der Geschäftsordnung solle klargestellt werden, dass die Möglichkeit der Abwahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter bestehe. Zu Buchstabe c Der Änderungsantrag der einbringenden Fraktion zielt darauf ab, zu unterstreichen, dass jede Fraktion das Recht auf Gleichbehandlung beim Zugang zum Präsidium des Deutschen Bundestages habe. Auch wenn der Mitwirkungsanspruch im Präsidium unter dem Vorbehalt der Wahl stehe, gehe auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass das Recht von Fraktionen auf Gleichbehandlung grundsätzlich auch für den Zugang zum Präsidium zu gelten habe. Zeigten sich Schwierigkeiten bei der Besetzung des Präsidiums, habe der Bundestag nach Ansicht der einbringenden Fraktion durch ein geeignetes Verfahren auf die Präsentation mehrheitsfähiger Kandidaten hinzuwirken. Zur Vermeidung, dass zu viele Stellvertreter gewählt würden, solle zudem festgelegt werden, dass das Präsidium ordnungsgemäß besetzt sei, wenn jede Fraktion mit einem Stellvertreter vertreten sei. Zu Buchstabe d In ihrem Antrag stellt die einbringende Fraktion fest, dass der Hass auf politisch Andersdenkende zunehme, insbesondere an Universitäten und im akademischen Milieu. Gleichzeitig werde bei einer Benennung eines Sachverständigen durch eine Fraktion für eine öffentliche Anhörungssitzung vermutet, dass dieser zum politischen Lager der benennenden Fraktion gehöre. Um die betreffenden Wissenschaftler davor zu schützen, Opfer von Gewalttaten politischer Fanatiker zu werden oder andere Nachteile zu erleiden, fordert die einbringende Fraktion, dass Sachverständige auf öffentlich zugänglichen Dokumenten des Bundestages nicht in Bezug zu einer Fraktion gesetzt werden sollten. Die zur Benennung von Sachverständigen erforderlichen Dokumente sollten als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Zu Buchstabe e Die einbringende Fraktion nimmt Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes im Sommer 2023 und schlägt vor, die Regelung über den Beginn der zweiten Beratung von Gesetzentwürfen dergestalt anzupassen, dass diese nicht schon am zweiten, sondern erst am dritten Tage nach Verteilung der Beschlussempfehlung beginne. Damit solle allen Abgeordneten eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beratungsgegenstand ermöglicht werden. Gleichzeitig solle eine Regelung geschaffen werden, nach der Änderungsanträge wenigstens mit einer Drei-Tage-Frist als Drucksache an die federführenden und mitberatenden Ausschüsse zu verteilen seien. Zu Buchstabe f Die einbringende Fraktion stellt fest, dass nach derzeitiger Rechtslage es für die Einbringung eines Vorschlags zur Wahl des Bundeskanzlers beziehungsweise für einen Antrag auf Abwahl des Bundeskanzlers im Rahmen eines konstruktiven Misstrauensvotums jeweils eines Viertels der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion bedürfe, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasse. Nach diesen Quoren sei im 21. Deutschen Bundestag lediglich die Fraktion der CDU/CSU berechtigt, einen entsprechenden Vorschlag einzubringen beziehungsweise einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die vorgeschlagene Neuregelung sieht vor, jede Fraktion unabhängig von ihrer Größe im Bundestag zu ermächtigen, sowohl einen Wahlvorschlag zur Wahl des Bundeskanzlers einzubringen als auch die Abwahl des Bundeskanzlers im Rahmen eines konstruktiven Misstrauensvotums zu beantragen. Zu Buchstabe g In ihrem Antrag bezieht sich die einbringende Fraktion darauf, dass in der 20. Wahlperiode 17 Ausschüsse mittwochs vor Beginn der Plenarsitzung getagt hätten, Sitzungen anderer Ausschüsse hingegen parallel zum Plenum stattgefunden hätten. Entsprechendes habe für die Enquete-Kommissionen und Untersuchungsausschüsse gegolten. Den betroffenen Ausschussmitgliedern sei damit die Teilnahme entweder an der Ausschusssitzung oder an der Plenarsitzung verwehrt geblieben. Der vorgelegte Antrag zielt darauf, dass künftig in der Regel keine Ausschusssitzungen oder Sitzungen anderer Gremien parallel zu Plenarsitzungen stattfinden. Zu Buchstabe h Die einbringende Fraktion verweist darauf, dass eine angeblich gendergerechte Sprache die Debatten, Publikationen und Drucksachen des Bundestages weniger verständlich mache. Eine solche Sprache könne sogar die Rechtssicherheit von Gesetzen gefährden. Vor diesem Hintergrund fordert die Fraktion, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dahingehend zu ändern, dass die Anwendung einer klaren und verständlichen Schreibweise verpflichtend werden solle. Danach dürfe insbesondere die sogenannte Gendersprache, wie Sternchen, Doppelpunkte und Binnen-I, nicht zur Anwendung kommen. Zu Buchstabe i Die einbringende Fraktion weist darauf hin, dass im Plenum die verbleibende Redezeit zwar für den Redner und die Sitzungsleitung ersichtlich sei, nicht jedoch für die anderen im Plenarsaal anwesenden Abgeordneten und auch nicht für die Besucher auf den Tribünen. Es komme nicht selten vor, dass die Sitzungsleitung den Redner auf den Ablauf seiner Redezeit hinweisen müsse. Zum Zwecke einer entsprechenden Selbstdisziplinierung des Redners sieht der Antrag vor, dass die verbleibende Redezeit für alle im Plenarsaal Anwesenden sichtbar eingeblendet werden solle. Zu Buchstabe j Die einbringende Fraktion stellt in ihrem Antrag fest, dass heterogene Artikelgesetze in der Vergangenheit dazu genutzt worden seien, Fristverkürzungen im Gesetzgebungsverfahren zu erwirken, Anhörungen zu umgehen und unpopuläre Gesetzesänderungen zu verstecken. Derartige Artikelgesetze ohne integrierenden Gesamtzweck seien unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich; insbesondere führe die damit verbundene mangelnde Transparenz zur Unverständlichkeit der Gesetze und erschwere die Auffindbarkeit einzelner Normen. Die einbringende Fraktion fordert daher, dass künftig eine Änderung mehrerer Stammgesetze in einem Artikelgesetz nur dann möglich sein solle, wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit bestehe. Zwischen den einzelnen Gesetzen müsse in diesem Fall ein Sachzusammenhang bestehen. Zu Buchstabe k Der Antrag bezieht sich auf die Praxis, nach der bei Anträgen, zu denen eine Beschlussempfehlung ergangen ist, das Plenum grundsätzlich über die entsprechende Beschlussempfehlung abstimmt, bei Beschlussempfehlungen zu Gesetzentwürfen hingegen der Gesetzentwurf der Abstimmungsgegenstand ist. Diese Praxis verletze nach Ansicht der einbringenden Fraktion insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei in der Kommunikation nach außen intransparent. Daher solle auch bei Anträgen die Vorlage und nicht die Beschlussempfehlung zum Gegenstand der Abstimmung gemacht werden. Zu Buchstabe l Der Antrag der einbringenden Fraktion zielt darauf ab, dass zukünftig alle namentlichen Abstimmungen im Parlamentsfernsehen einsehbar sein sollen. Damit könne jeder interessierte Bürger sofort Kenntnis darüber erhalten, ob ein Abgeordneter an der Abstimmung teilgenommen habe oder nicht. Gleichzeitig könnten Zweifel über Fehler beim Abstimmungsprozess ausgeschlossen werden. Zu Buchstabe m Die einbringende Fraktion bezieht sich auf die Regelung des § 2 Absatz 5 Satz 1 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages, wonach Verschlusssachen, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH fielen, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) erhielten. Die Voraussetzungen für eine Einstufung als VS-NfD seien damit so weit gefasst, dass die Bundesregierung einen sehr weiten Entscheidungsspielraum besitze, Teile von Antworten oder ganze Antworten auf parlamentarische Anfragen entsprechend einzustufen. So könne sich die Bundesregierung erfolgreich der Kontrolle durch das Parlament, die Opposition und vor allem die Öffentlichkeit entziehen. Vor diesem Hintergrund fordert die einbringende Fraktion die ersatzlose Streichung des Einstufungsgrades VS-NfD in der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages. B. Lösung Zu Buchstabe a Annahme des Antrags auf Drucksache 21/1538 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b Ablehnung des Änderungsantrags auf Drucksache 21/4 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe c Ablehnung des Änderungsantrags auf Drucksache 21/5 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe d Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1555 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe e Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1556 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe f Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1557 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe g Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1558 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe h Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1559 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe i Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1560 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe j Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1561 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe k Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1562 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe l Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1563 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe m Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1564 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Antrag auf Drucksache 21/1538 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. In § 2a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „eines Drittels“ durch die Angabe „der Hälfte“ ersetzt. 2. In § 3 Satz 4 wird die Angabe „der Schriftführer“ durch die Angabe „eines Schriftführers“ ersetzt. 3. Nach § 45 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 52 Satz 1 und § 53 finden keine Anwendung.“ 4. In § 52 Satz 1 wird die Angabe „zur Eröffnung der Abstimmung“ durch die Angabe „zum Beginn der Sitzung“ ersetzt. 5. In § 55 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Bericht“ die Angabe „und seine Empfehlungen“ eingefügt. 6. In § 59 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „keine einvernehmliche Vereinbarung“ durch die Angabe „kein Einvernehmen“ ersetzt. 7. In § 87 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundestagspräsidenten“ durch die Angabe „Präsidenten“ ersetzt. 8. Die Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages tritt am 1. November 2025 in Kraft.; b) den Änderungsantrag auf Drucksache 21/4 abzulehnen; c) den Änderungsantrag auf Drucksache 21/5 abzulehnen; d) den Antrag auf Drucksache 21/1555 abzulehnen; e) den Antrag auf Drucksache 21/1556 abzulehnen; f) den Antrag auf Drucksache 21/1557 abzulehnen; g) den Antrag auf Drucksache 21/1558 abzulehnen; h) den Antrag auf Drucksache 21/1559 abzulehnen; i) den Antrag auf Drucksache 21/1560 abzulehnen; j) den Antrag auf Drucksache 21/1561 abzulehnen; k) den Antrag auf Drucksache 21/1562 abzulehnen; l) den Antrag auf Drucksache 21/1563 abzulehnen; m) den Antrag auf Drucksache 21/1564 abzulehnen. Berlin, den 9. Oktober 2025 Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender Dr. Hendrik Hoppenstedt Berichterstatter Stephan Brandner Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Ina Latendorf Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Dr. Hendrik Hoppenstedt, Stephan Brandner, Dr. Johannes Fechner, Helge Limburg und Ina Latendorf I. Überweisung Zu den Buchstaben a, d bis g, i und l Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen auf den Drucksachen 21/1538, 21/1555, 21/1556, 21/1557, 21/1558, 21/1560 und 21/1563 in seiner 22. Sitzung am 12. September 2025 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung überwiesen. Zu den Buchstaben b und c Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen auf den Drucksachen 21/4 und 21/5 in seiner 1. Sitzung am 25. März 2025 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung überwiesen. Zu Buchstabe h Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1559 in seiner 22. Sitzung am 12. September 2025 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen. Zu den Buchstaben j und k Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen auf den Drucksachen 21/1561 und 21/1562 in seiner 22. Sitzung am 12. September 2025 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe m Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1564 in seiner 22. Sitzung am 12. September 2025 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss sowie den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. II. Weitere Vorschläge nach § 128 GO-BT Die Fraktion der AfD hat in dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung am 8. Oktober 2025 auf Ausschussdrucksache 21(01G)14 einen Antrag gemäß § 128 GO-BT mit folgendem Wortlaut eingebracht: Der Bundestag wolle beschließen: Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Vor, während und nach den Redebeiträgen der Mitglieder des Bundestages enthält sich der Präsident jeglicher inhaltlicher Kommentierung oder Wertung der gehaltenen Reden. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.“ Begründung Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages legt die zentralen Verfahrensregeln für die parlamentarische Arbeit fest. Sie dient der Sicherung geordneter Abläufe, der Wahrung von Fairness im parlamentarischen Diskurs und dem Schutz der Rechte aller Mitglieder des Bundestages, unabhängig von Fraktion, Parteizugehörigkeit oder politischer Position. Der Bundestagspräsident nimmt hierbei eine herausgehobene und besonders verantwortungsvolle Rolle ein. Er repräsentiert das Parlament nach außen, wahrt dessen Würde und Rechte und trägt nach innen Sorge für einen ordnungsgemäßen, sachlichen und fairen Verlauf der Verhandlungen. Mit seiner Autorität prägt er maßgeblich die Atmosphäre im Plenarsaal und die Wahrnehmung des Bundestages in der Öffentlichkeit. Gerade in Zeiten zunehmender gesellschaftlicher Polarisierung und einer sich verschärfenden politischen Auseinandersetzung kommt es darauf an, dass der Bundestagspräsident sein Amt unparteiisch ausübt. Er darf zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erwecken, inhaltlich Partei zu ergreifen oder einzelne Abgeordnete oder Fraktionen aufgrund ihrer Redebeiträge zu bewerten. Vielmehr muss er die Neutralität des Vorsitzes konsequent wahren, um das Vertrauen aller Abgeordneten und der Bürger in die Institution Bundestag sicherzustellen. Die bisherige Fassung des § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung enthält zwar bereits allgemeine Formulierungen zur Gerechtigkeit, Unparteilichkeit und Ordnung. Sie lässt jedoch Interpretationsspielräume offen, die im parlamentarischen Alltag wiederholt zu Konflikten geführt haben. Wenn der Präsident durch Zwischenbemerkungen, Mimik, Gestik oder Kommentare sowie Einordnungen den Eindruck einer inhaltlichen Wertung erweckt, kann dies die Debattenkultur belasten, das Rederecht der Abgeordneten faktisch einschränken und Zweifel an der unparteiischen Amtsführung wecken. Die vorgeschlagene Ergänzung bringt daher ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich der Präsident vor, während und nach den Redebeiträgen von Mitgliedern des Bundestages jeglicher inhaltlicher Kommentierung oder Bewertung enthalten muss. Damit wird eine klare und verbindliche Verhaltensnorm geschaffen, die über bloße Auslegung hinausgeht. Diese Präzisierung dient mehreren Zielen: 1. Stärkung der Neutralität des Präsidentenamtes Der Präsident soll unzweifelhaft als unparteiische Instanz auftreten. Jede Form von Kommentierung könnte das Vertrauen in diese Rolle untergraben. 2. Schutz der Redefreiheit der Abgeordneten Jedes Mitglied des Bundestages hat das Recht, ohne Befürchtung einer inhaltlichen Kommentierung durch den Präsidenten seine politische Position im Plenum darzulegen. Die vorgeschlagene Änderung stärkt dieses Rederecht. 3. Wahrung der Würde des Bundestages In einer Demokratie ist das Parlament zentraler Ort des offenen politischen Austausches. Wenn der Präsident sich neutral verhält, wird verhindert, dass die parlamentarische Debatte durch parteiliche Eingriffe des Vorsitzes beschädigt wird. 4. Förderung einer sachlichen Debattenkultur Indem Wertungen durch den Präsidenten ausgeschlossen werden, wird der Fokus auf die Beiträge der Abgeordneten selbst gelegt. Dies fördert eine Kultur, in der Argumente und nicht die Haltung des Vorsitzes im Mittelpunkt stehen. 5. Vertrauensbildung in der Öffentlichkeit Die Bürger erwarten zu Recht, dass der Bundestag nach klaren und gerechten Regeln arbeitet. Ein unparteiisch auftretender Präsident trägt entscheidend dazu bei, das Ansehen des Parlaments als demokratisches Forum zu stärken. Insgesamt trägt die vorgeschlagene Ergänzung zur Klarstellung und Stärkung der bestehenden Regelungen bei. Sie schafft Rechtssicherheit und verhindert zukünftige Konflikte um die Rolle des Bundestagspräsidenten in der laufenden Debatte. Damit leistet die Änderung einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und zur Stärkung des parlamentarischen Vertrauens. Gerade in der aktuellen Legislaturperiode zeigt sich, dass die Kommentierung der Reden und Redner durch den sitzungsleitenden Präsidenten zur geübten Praxis geworden ist. Reden der Alternative für Deutschland werden regelmäßig seitens der Sitzungsleitung kommentiert und eingeordnet, was bei Rednern anderer Fraktionen nicht der Fall ist. Während das Kommentieren der Sitzungsleitung durch die Abgeordneten regelmäßig zu der Erteilung eines Ordnungsrufes führt, nutzen die sitzungsleitenden Präsidenten zahlreiche Möglichkeiten, die Aussagen der Redner zu kommentieren. Besonders fällt auf, dass die Bundestagspräsidentin die Reden der Fraktionsvorsitzenden der Alternative für Deutschland als stärkste Partei immer wieder parteiisch kommentiert und somit die notwendige Neutralität ihres Amtes vermissen lässt (bspw. vgl. Protokoll Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode – 24. Sitzung, Mittwoch, den 17. September 2025, S. 2458 und vgl. Protokoll Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode – 27. Sitzung, Mittwoch, den 24. September 2025, S. 2824). Dass sogar während eines laufenden Redebeitrages durch den sitzungsleitenden Präsidenten unterbrochen wird, um Anmerkungen zu einer Rede zu machen, die in keinerlei Widerspruch zu der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages steht, sondern schlicht inhaltlich dem sitzungsleitenden Präsidenten nicht zusagt, hat sich zu einer den Redner enorm störenden Praxis etabliert, der es Einhalt zu gebieten gilt (vgl. Protokoll Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode – 28. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 25. September 2025, S. 2946). Die Fraktion der AfD hat in dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung am 8. Oktober 2025 auf Ausschussdrucksache 21(01G)15 einen Antrag gemäß § 128 GO-BT mit folgendem Wortlaut eingebracht: Der Bundestag wolle beschließen: Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 36 Absatz 1 wird um folgenden Satz 3 ergänzt: „Zur Förderung der Transparenz wird dieser Geschäftsordnung eine Anlage beigefügt, die diejenigen Begriffe, Äußerungen und Handlungen auflistet, die regelmäßig zu einem Ordnungsruf führen.“ Begründung Die bestehende Regelung des § 36 GO BT räumt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ein weites Ermessen bei der Erteilung von Ordnungsrufen ein. Zwar ist ein gewisses Maß an Flexibilität im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich, zugleich führt sie jedoch in der parlamentarischen Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für Abgeordnete. Abgeordnete können derzeit nicht mit hinreichender Vorhersehbarkeit erkennen, welche Begriffe oder Äußerungen als ordnungswidrig eingestuft werden und somit einen Ordnungsruf nach sich ziehen. Dies beeinträchtigt die freie Mandatsausübung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, da die Redner gezwungen sind, im Zweifel auf pointierte oder kritische Formulierungen zu verzichten, um Sanktionen zu vermeiden. Die Transparenzlücke schwächt damit den offenen parlamentarischen Diskurs, was insbesondere angesichts der geplanten Einführung verpflichtender Ordnungsgelder dazu führen kann, dass Abgeordnete sich nicht mehr am Diskurs beteiligen. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass die Erteilung der Ordnungsrufe in der Praxis nicht immer einheitlich über alle Fraktionen hinweg gehandhabt wird. Identische oder vergleichbare Formulierungen wurden in der Vergangenheit unterschiedlich sanktioniert, abhängig von der konkreten Sitzungssituation oder der politischen Zuschreibung des Absenders. Dies kann nicht nur innerhalb des Parlaments, sondern auch für außenstehende Zuschauer den Eindruck erwecken, dass Fraktionen oder einzelne Abgeordnete ungleich behandelt werden. So beschimpfte ein Abgeordneter der Fraktion Die Linke die Alternative für Deutschland als „Faschisten“ und „Verbrecherbande“ (https://dserver.bundestag.de/btp/21/21022.pdf), was bei dem Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages, der ebenfalls der Fraktion Die Linke zugehörig ist, zunächst zu keinerlei Reaktion, später nur zu einer Randbemerkung führte. Auf der anderen Seite erhielt ein Abgeordneter der Alternative für Deutschland, die selbst nicht im Präsidium des Deutschen Bundestages vertreten ist, für die Bezeichnung „Syndikatsparteien“ einen Ordnungsruf (https://dserver.bundestag.de/btp/21/21011.pdf), der durch den Vizepräsidenten der Grünen Fraktion erteilt wurde. Weitere Abgeordnete der AfD-Fraktion haben bereits in der aktuellen Legislaturperiode Ordnungsrufe für die Verwendung des Begriffs der „Kartellparteien“ erhalten (https://dserver.bundes- tag.de/btp/21/21005.pdf). Der Bundestagsvizepräsident der Fraktion Die Linke erteilte einen Ordnungsruf aufgrund der „Herabwürdigungen von Menschengruppen und der Verächtlichmachung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der (…) gewählten Unabhängigen Beauftragten“ (https://dserver.bundes- tag.de/btp/21/21018.pdf#P.1845). Für das Hochhalten „jenseits gesprochener Zeichen“ erhielt eine Abgeordnete der AfD einen Ordnungsruf durch den Bundestagsvizepräsidenten der Fraktion der Grünen (https://dserver.bun- destag.de/btp/21/21008.pdf#P.603), was bei einem Abgeordneten der Grünen zu keiner Reaktion seitens der sitzungsleitenden Vizepräsidentin führte (https://dserver.bundestag.de/btp/21/21013.pdf). Die Beschimpfung eines Abgeordneten der AfD-Fraktion als „Kleiner Nazi“ führte in dieser Legislaturperiode zu einer Rüge (https://dser- ver.bundestag.de/btp/21/21020.pdf), während die Bezeichnung „Linksextremistin“ für eine nicht anwesende Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht zu einem Ordnungsruf führte (https://dserver.bundes- tag.de/btp/21/21019.pdf). Zu einer Rüge führte auch ein „Küsschen“, das eine Abgeordnete der Fraktion der AfD in Richtung einer anderen Fraktion sendete (https://dserver.bundestag.de/btp/21/21018.pdf). Es fällt auf, dass insbesondere der Vizepräsident der Fraktion Die Linke, die mit 64 Sitzen die kleinste Fraktion ist, überdurchschnittlich aktiv an der Verteilung der Ordnungsrufe mitwirkt und damit ausschließlich die Abgeordneten der AfD trifft. So wurden fünf der 13 Ordnungsrufe, die Stand 16. September 2025 in der 21. Legislaturperiode verteilt wurden, durch ihn vergeben. Wenn dem schon keine (bewusste) Ungleichbehandlung zugrundeliegen sollte, so reicht doch bereits der Verdacht aus, um die Autorität der Sitzungsleitung und das Vertrauen in die unparteiische Anwendung der Geschäftsordnung zu beeinträchtigen. Durch die Einführung einer Anlage zu § 36 GO BT, in der die regelmäßig ordnungsrufrelevanten Begriffe, Äußerungen und Handlungen transparent aufgelistet werden, wird die notwendige Vorhersehbarkeit geschaffen. Abgeordnete können sich dadurch besser orientieren, was die Verlässlichkeit der Parlamentspraxis stärkt. Zugleich wird der Sitzungsleitung weiterhin ein notwendiger Ermessensspielraum belassen, da die Liste nicht abschließend wirkt, sondern regelmäßig vom Ältestenrat überprüft und fortgeschrieben wird. Die Änderung dient somit sowohl der Rechtssicherheit der Abgeordneten als auch der Gleichbehandlung aller Fraktionen und trägt zu einer transparenten und fairen Debattenkultur im Deutschen Bundestag bei. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe h Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 21/1559 in seiner 8. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Antrags. Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 21/1559 in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Antrags. Zu Buchstabe j Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/1561 in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Antrags. Zu Buchstabe k Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/1562 in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Antrags. Zu Buchstabe m Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/1564 in seiner 9. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Antrags. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/1564 in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Antrags. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Vorlagen unter den Buchstaben a bis m und die weiteren Vorschläge in seiner 6. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten am 9. Oktober 2025 abschließend beraten. Der Antrag der Fraktion der AfD zur Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu den Vorlagen unter den Buchstaben a bis m und den weiteren Vorschlägen wurde dabei mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Die Fraktion der SPD hob hervor, dass der vorliegende Antrag zur Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine grundlegende Reform darstelle, und erläuterte den gemeinsam mit der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Änderungsantrag. Dieser sehe unter anderem die Anhebung des Antragsquorums für die Abwahl von Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, von Ausschussvorsitzenden und Schriftführerinnen und Schriftführern vor. Die Änderung, nach der eine namentliche Abstimmung nun grundsätzlich spätestens bis zum Sitzungsbeginn am jeweiligen Tag beantragt werden müsse, diene dem wichtigen Thema der Familienfreundlichkeit. Außerdem erhielten mit der nun vorgesehenen Inkrafttretensregelung zum 1. November 2025 sowohl die Fraktionen als auch die Bundestagsverwaltung die erforderliche Zeit, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Der Abgeordnete Stefan Seidler (fraktionslos) begrüßte die Neufassung der Geschäftsordnung und bedankte sich für das Entgegenkommen und die Offenheit in den dazu geführten Gesprächen. Er wies auf die besondere Stellung fraktionsloser Abgeordneter der Parteien nationaler Minderheiten hin, welche eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung erfordere. Sein Änderungsantrag sehe daher ein Rederecht in Geschäftsordnungsdebatten, die Möglichkeit zur Aufsetzung minderheitenrelevanter Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung im Ausschuss sowie einen Anspruch auf Zulassung zu minderheitenrelevanten Beratungsgegenständen in Ausschüssen vor. Am wichtigsten sei die Möglichkeit, pro Jahr zwei Kleine Anfragen und zwei Entschließungsanträge stellen zu können. Die von ihm vorgeschlagene, zeitlich begrenzte Regelung außerhalb der Kerngeschäftsordnung beziehe sich spezifisch auf die Abgeordneten der Parteien nationaler Minderheiten und erlaube eine klare Abgrenzung zu weiteren fraktionslosen Abgeordneten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekundete Unterstützung für das Anliegen des Abgeordneten Stefan Seidler (fraktionslos) und erklärte, dass der von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Entwurf zwar viele Regelungen zur besseren und effizienteren Gestaltung der Zusammenarbeit enthalte. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hätte sich jedoch eine weitergehende Reform mit einer Stärkung des Petitionswesens, mit mehr Transparenzvorschriften – insbesondere einem legislativen Fußabdruck – und mit einer geschlechtergerechten Sprache gewünscht. Die Fraktion unterstütze ausdrücklich die Verschärfung des parlamentarischen Ordnungsrechts, auch wenn die Notwendigkeit dafür bedauerlich sei. Es fehle jedoch an klaren Kriterien für die Debatte, um einer Verrohung der Debattenkultur tatsächlich effektiv und nachhaltig entgegenzuwirken. Zudem hätte man gerne den Grundsatz der Ausschussöffentlichkeit und ein Beschwerdeverfahren im Fragewesen eingeführt. Die Fraktion Die Linke schloss sich diesen Ausführungen an und bedauerte, dass viele in der Vergangenheit erwogene Aspekte nicht berücksichtigt worden seien, insbesondere hinsichtlich der Debattenkultur und rassistischer und sexistischer Äußerungen. Kritisch zu sehen sei die Beschränkung der Abwahlmöglichkeit auf Vizepräsidenten. Problematisch sei auch die zeitliche Verschiebung des Beginns der Regierungsbefragung am Mittwoch, wodurch sich die Plenarsitzung entgegen ursprünglicher Intentionen weiter in den Abend verlagere. Die Fraktion kritisierte zudem fehlende Transparenzvorschriften, die Formulierung hinsichtlich der Redezeiten im Ausschuss, die fehlende Verankerung der Rechte nationaler Minderheiten sowie die fehlende Möglichkeit der Plenarberatung von Petitionen. Die Fraktion der AfD stellte fest, dass die vorgelegte Reform in ihren Grundzügen bereits in der letzten Wahlperiode unter Beteiligung der anderen Fraktionen erarbeitet worden sei und die Distanzierung der anderen Oppositionsfraktionen insofern nicht glaubwürdig sei. Zu kritisieren sei eine Zentrierung der Macht auf den Bundestagspräsidenten und die insofern fehlende Abwahlmöglichkeit. Problematisch sei auch die nunmehr beabsichtigte Anhebung des Quorums für die Abwahl der Vizepräsidenten, insbesondere mit Blick auf den Fall, dass zwar dieses Quorum erreicht werde, der Antrag selbst jedoch dann keine Mehrheit erhalte. Die Fraktion wies darauf hin, dass einige ihrer Vorschläge zwar in dem Entwurf der Neufassung im Ansatz umgesetzt worden seien, jedoch weiterhin Änderungen an der Geschäftsordnung erforderlich seien. Die Fraktion stellte anschließend ihre Vorlagen im Einzelnen vor. Diese beträfen neben der Wahl und Abwahl des Präsidenten die ordnungsgemäße Besetzung des Präsidiums und eine Konkretisierung von Konsequenzen, wenn eine Fraktion im Präsidium des Deutschen Bundestags nicht vertreten sei. Inakzeptabel sei dagegen die im Koalitionsentwurf vorgesehene Regelung, nach der nach drei erfolglosen Wahlverfahren bereits die Möglichkeit der Opposition, einen Kandidaten für ein Vizepräsidentenamt aufzustellen, von einem Quorum abhängig gemacht werde. Weitere Anträge beträfen den Schutz Sachverständiger vor Hass, eine doppelte Drei-Tage-Frist bei Gesetzesänderungen im Ausschuss und im Plenum, die Wahl des Bundeskanzlers, die Vermeidung von Überschneidungen von Plenarsitzungen mit Sitzungen der Ausschüsse und Gremien sowie Regelungen zur Gendersprache. Ein wichtiger Antrag aus Sicht derjenigen, die nicht im Präsidium vertreten seien, betreffe die Anzeige der Redezeit, wie sie bereits in der Regierungsbefragung und in der Fragestunde praktiziert werde. Mit dem Antrag in Sachen sogenannter Omnibusgesetze solle sichergestellt werden, dass künftig keine Änderungen ohne engen Sachzusammenhang in einem Artikelgesetz zusammengefasst würden. Die Anträge zur Abstimmungspraxis über Anträge im Plenum sowie zur Übertragung namentlicher Abstimmungen im Parlamentsfernsehen dienten der besseren Nachvollziehbarkeit des Abstimmungsverhaltens. Mit dem Antrag zur Änderung der Geheimschutzordnung solle verhindert werden, dass die Bundesregierung unbequeme Antworten auf parlamentarische Anfragen einstufe und damit eine öffentliche Verwertung unmöglich mache. Mit einer der Vorlagen gemäß § 128 GO-BT solle zudem das inhaltliche Kommentieren von Redebeiträgen durch die Sitzungsleitung im Plenum ausgeschlossen werden. Die zum anderen geforderte Liste mit ordnungsrufwürdigen Äußerungen bezwecke insbesondere die Vermeidung einer Benachteiligung der Fraktionen, die nicht im Präsidium vertreten seien und damit keine Kenntnisse von den Maßstäben bei der Ausübung des parlamentarischen Ordnungsrechts hätten. Die Fraktion der CDU/CSU schloss sich den Ausführungen der Fraktion der SPD an und betonte, dass sich die Koalitionsfraktionen bemüht hätten, einen möglichst breiten Konsens zu erzielen. Es sei wichtig, dass das Geschäftsordnungsrecht, das sich der Bundestag selbst gebe, auch von allen akzeptiert werde. Viele der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Beratungen angeregten Punkte habe man berücksichtigen können. Vor diesem Hintergrund sei es bedauerlich, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Neufassung im Ergebnis nicht gänzlich unterstützen könne. Hinsichtlich des Änderungsantrages zur Berücksichtigung von Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten sei festzustellen, dass dieser durchaus nachvollziehbare Punkte enthalte. Es erschließe sich jedoch beispielsweise nicht, warum insoweit auch ein Rederecht in Geschäftsordnungsdebatten gefordert werde. Es stelle sich außerdem die Frage, ob sich jenseits der Sonderregelung im Bundeswahlgesetz eine Privilegierung von Vertretern nationaler Minderheiten mit Blick auf die Gleichheit der Abgeordneten rechtfertigen lasse. Hinsichtlich der Kritik an der Regelung zur Redezeit in den Ausschüssen wies die Fraktion der CDU/CSU darauf hin, dass diese lediglich eine Auffangregelung für den Fall darstelle, dass im Ausschuss keine Vereinbarung zustande komme. Außerdem trat die Fraktion der CDU/CSU der Kritik am Präsidium des Bundestages und dem Vorwurf, dass dieses zulasten der nicht dort vertretenen Fraktionen agiere, zurück. Die Präsidiumsmitglieder seien keine politischen Akteure, sondern gleichermaßen für alle Abgeordneten da, auch für die Abgeordneten der Fraktion der AfD. Abschließend stellte die Fraktion der CDU/CSU klar, dass entgegen der Darstellung der Fraktion der AfD nicht nur eine Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasse, sondern auch ein entsprechendes Quorum an Abgeordneten oder unter Umständen ein einzelnes Mitglied des Bundestages berechtigt sei, einen Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers einzubringen. Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Annahme des Antrags auf Drucksache 21/1538 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen wurde. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat folgenden Änderungsantrag zu dem Antrag auf Drucksache 21/1538 in den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eingebracht: Der 1. Ausschuss wolle beschließen: Der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages auf BT-Drs. 21/1538 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden den Wörtern „vom bisherigen Präsidenten“ die Wörter „von der bisherigen Präsidentin oder“ vorangestellt. b) In Absatz 2 werden den Wörtern „der neugewählte Präsident“ die Wörter „die neugewählte Präsidentin oder“ vorangestellt. 2. In der Neufassung werden den Wörtern „des Präsidenten“ oder „dem Präsidenten“ die Wörter „der Präsidentin oder“ vorangestellt. 3. In der Neufassung werden die Wörter „Der Präsident“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident“ ersetzt. 4. In der Neufassung werden den Wörtern „der Präsident“ oder „den Präsidenten die Wörter „die Präsidentin oder“ vorangestellt. 5. In der Neufassung werden den Wörtern „der sitzungsleitende Präsident“ die Wörter „die sitzungsleitende Präsidentin oder“ vorangestellt. 6. In der Neufassung werden den Wörtern „beim Präsidenten“ die Wörter „bei der Präsidentin oder“ vorangestellt. 7. In der Neufassung werden den Wörtern „vom Präsidenten“ die Wörter „von der Präsidentin oder“ vorangestellt. 8. In § 2a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „eines Drittels“ mit der Angabe „der Hälfte“ ersetzt. 9. § 33 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Jegliche verleumderischen, beleidigenden oder diskriminierenden, insbesondere rassistischen oder sexistischen Äußerungen oder Verhaltens-weisen gegenüber einem anderen Mitglied oder Dritten sind zu unterlassen.“ 10. § 59 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 werden gestrichen. 11. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach § 61 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „Ein Ausschussmitglied, das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben hat, kann die Aufsetzung solcher Verhandlungsgegenstände verlangen, die der Vertretung der nicht nur unerheblichen Belange dieser Minderheit dienen und in den Geschäftsbereich des Ausschusses fallen.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 3 und 4. 12. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Ausschüsse beraten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Sie können auf Beschluss für die Dauer, für einzelne Sitzungen, für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder Teile derselben nichtöffentlich beraten. Hierbei berücksichtigen sie insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen, die Besonderheit der Beratungsgegenstände und etwaige Erfahrungen mit öffentlichen Sitzungen. Der Beschluss erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. Öffentliche Sitzungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden. Bei öffentlichen Sitzungen ist der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt zu gestatten.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen. c) Folgender Absatz 6 wird eingefügt: „Einen Anspruch auf Zulassung besitzen Mitglieder des Bundestages, die ihr Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben haben, bei der Beratung von solchen Verhandlungsgegenständen, die nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren.“ 13. In § 87 Absatz 1 werden den Wörtern „beim Bundestagspräsidenten“ die Wörter „bei der Bundestagspräsidentin oder“ vorangestellt. 14. § 88 wird wie folgt geändert: a) Nach § 88 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „Abweichend von § 76 Absatz 1 kann ein Mitglied des Bundestages, das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben hat, Entschließungsanträge zu solchen Gesetzentwürfen einbringen, die nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 15. Nach § 104 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „Abweichend von § 76 Absatz 1 kann ein Mitglied des Bundestages, das sein Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben hat, pro Jahr bis zu zwei Kleine Anfragen einreichen, die nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren.“ 16. Nach § 110 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „Der Petitionsausschuss kann dem Deutschen Bundestag empfehlen, die Beratung einer Petition in Form der Aussprache alsbald auf die Tagesordnung zu setzen, wenn eine Petition das Quorum von 100.000 Unterstützerinnen und Unterstützer erreicht hat und zu dieser bereits eine Beratung in öffentlicher Ausschusssitzung erfolgt ist.“ 17. In Anlage 4 Nummer 1 wird die Angabe „14.00 Uhr“ durch die Angabe „13.00 Uhr“ ersetzt. Begründung Zu Nummer 1 bis Nummer 7 sowie Nummer 13 Grundsätzlich sollte die gesamte Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in geschlechtergerechter Sprache gefasst sein. Insbesondere gilt dies für das Amt der Bundestagspräsidentin, welches auch in der 21. Wahlperiode erneut eine Frau bekleidet. Daher wird der Begriff des „Präsidenten“ um die weibliche Form ergänzt. Zu Nummer 8 Das Quorum für die Antragsstellung zur Abwahl von Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Ausschussvorsitzenden sowie Schriftführerinnen und Schriftführer soll auf die Hälfte der Abgeordneten angehoben werden. Mit dem erforderlichen Quorum von der Hälfte soll im Vorfeld sichergestellt werden, dass nur Abwahlverfahren mit hohen Erfolgsaussichten durchgeführt werden. Die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit zur Abwahl bleibt unverändert. Zu Nummer 9 Wir fordern klare Kriterien für die Debatte im Plenum, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Damit erhält das Präsidium für die Entscheidung über die Erteilung einer Ordnungsmaßnahme klare Ermessenkriterien an die Hand. Die Begriffe des „gegenseitigen Respekts“ und der „Achtung“ in § 33 Absatz 3 im Antrag der Koalition sind jedoch zu unbestimmt. Nach unserer Überzeugung sind die Grenzen des Sagbaren das Strafrecht (Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung etc.) sowie die Kriterien des Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes. Diese Grenzen sind verfassungsrechtlich angelegt und sollen klarstellend in die Geschäftsordnung aufgenommen werden. Der § 33 Absatz 3 ist Ausdruck dessen, dass Debatten- und sonstige Beiträge den Schutz der parlamentarischen Redefreiheit nicht mehr genießen sollen, wenn sie beleidigende, diskriminierende, rassistische oder sexistische Wortwahl verwenden. Derartige Beiträge verstoßen gegen die Grundsätze der parlamentarischen Debattenkultur und gefährden somit die parlamentarische Beratung. Verstöße gegen § 33 Absatz 3 können mit den Mitteln des parlamentarischen Ordnungsrechts geahndet werden. Die Norm hat im Wesentlichen klarstellenden Charakter. Auch nach bisheriger Rechtslage konnten in den genannten Fällen Mittel des parlamentarischen Ordnungsrechts angezeigt sein. Zu Nummer 10 Es bleibt bei den derzeitigen Regeln zur Redezeit in den Ausschüssen. Die Mitglieder des Ausschusses sind angehalten, eine Regelung zur Redezeitverteilung im Ausschuss einvernehmlich zu vereinbaren. Soweit eine solche Vereinbarung nicht möglich ist, entscheidet die Mehrheit im Ausschuss. Die Notwendigkeit einer weiterführenden Regelung liegt nicht vor. Die im Antrag der Koalition enthaltende Regelung birgt die Gefahr, den Ausschüssen jede Flexibilität bei der Redezeitverteilung zu nehmen. In Ausschüssen werden in der Praxis unterschiedliche Redezeitformate vereinbart, wie zum Beispiel die gleichmäßige Verteilung von Redezeit pro Fraktion unabhängig der Fraktionsstärke. Bereits bei Widerspruch einer Fraktion würde künftig die oder der Ausschussvorsitzende die Redezeit nach Fraktionsstärke sowie Rede und Gegenrede verteilen. Für eine an der Sache orientierte Debatte sind derartig starre Regeln, die sich nicht an den Gegebenheiten im konkreten Ausschuss orientieren, wenig hilfreich. Sie stellen insbesondere kleinere Fraktionen im Ausschuss schlechter. Außerdem würde die Entscheidungshoheit von der Mehrheit im Ausschuss auf die oder den Ausschussvorsitzenden übergehen. Dies ist nicht gewollt. Zu Nummer 11 Zur Stärkung der Rechte von Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, erhalten diese gemäß Absatz 2 die Möglichkeit, Verhandlungsgegenstände, die der Vertretung der besonderen Belange dieser Minderheit dienen, auf die Tagesordnung ihres Ausschusses setzen zu lassen. Absatz 3 neu bleibt hiervon unberührt. Zu Nummer 12 Nach Absatz 1 gilt künftig der Grundsatz öffentlicher Ausschusssitzungen. Ein Beschluss des Ausschusses nach Absatz 2 Satz 1 bisherige Fassung ist nicht notwendig. Das zentrale Ziel der Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der 20. Wahlperiode (BT-Drucksachen 20/4331, 20/4808) war bereits die Schaffung von mehr Ausschusstransparenz. Die Arbeit im Deutschen Bundestages sollte transparenter und für die Öffentlichkeit nachvollziehbarer werden. Bisher hat allein die Streichung dies Grundsatzes der Nicht-Öffentlichkeit nicht zu mehr Öffentlichkeit in den Ausschüssen geführt. In dieser Wahlperiode tagen bisher nur zwei Ausschüsse grundsätzlich öffentlich. Die Umkehr des Regel-Ausnahme-Prinzip in der Geschäftsordnung soll zu einem Umdenken hin zu mehr Öffentlichkeit führen. Absatz 6 eröffnet künftig Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, die Möglichkeit an nicht geschlossenen Ausschüssen, in denen sie nicht Mitglied sind, zu Verhandlungsgegenständen, die wesentliche Belange dieser Minderheit berühren, mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu Nummer 14 Zur Stärkung der Rechte von Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, erhalten diese durch Absatz 2 die explizite Möglichkeit, zu Gesetzentwürfen, die Belange dieser Minderheit berühren, Entschließungsanträge einzubringen. Zu Nummer 15 Satz 2 eröffnet künftig Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, die Möglichkeit zwei Kleine Anfragen im Kalenderjahr einzureichen, soweit diese nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren. Zu Nummer 16 Durch eine Neuregelung in § 110 Absatz 4 soll eine Aussprache im Plenum des Deutschen Bundestages über Petitionen mit mindestens 100.000 Unterstützerinnen und Unterstützer bereits vor Abschluss im Petitionsausschuss möglich sein. Damit soll besonders wichtigen Bürgeranliegen zu mehr Sichtbarkeit verholfen werden. Der Petitionsausschuss kann zukünftig empfehlen, die Beratung einer Petition auf die Tagesordnung des Plenums zu setzen, wenn diese mehr als 100.000 Unterzeichnungen hat und bereits eine Beratung in öffentlicher Ausschusssitzung stattgefunden hat. Die Empfehlung bedarf eines Ausschussbeschlusses. Die Aufsetzung auf die Tagesordnung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Zu Nummer 17 Der Beginn der Regierungsbefragung am Mittwoch einer Sitzungswoche um 13 Uhr wird beibehalten. Ein späterer Beginn des Plenartages am Mittwoch würde zu weniger Sichtbarkeit der grundlegenden Instrumente zur Kontrolle der Bundesregierung wie der Regierungsbefragung und der Fragestunde führen. Auch die sich der Fragestunde anschließenden Aktuelle Stunde am Mittwoch würde erst am frühen Abend stattfinden. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat diesen Änderungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt. Der Abgeordnete Stefan Seidler (fraktionslos) hat folgenden Änderungsantrag zu dem Antrag auf Drucksache 21/1538 in den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eingebracht: Der 1. Ausschuss wolle beschließen: Der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages auf BT-Drs. 21/1538 wird wie folgt geändert: 1. Nach § 10 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für Abgeordnete, welche ihr Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben haben, gilt Anlage 7.“ 2. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 eingefügt: „Anlage 7 Berücksichtigung von Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten Diese Anlage gilt nur für die Anwendung von Normen dieser Geschäftsordnung auf einen oder mehrere Abgeordnete, welche ihr Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben haben. 1. § 29 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass Abgeordnete, welche Ihr Mandat als Mitglied einer Partei nationaler Minderheit erworben haben, wie eine Fraktion behandelt werden. 2. § 61 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass solche Abgeordnete die Aufsetzung solcher Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung verlangen können, die der Vertretung nicht nur unerheblicher Belange der betreffenden nationalen Minderheiten dienen und in den Geschäftsbereich des Ausschusses fallen. 3. § 69 Absatz 5 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass solche Abgeordnete bei Beratungen von Verhandlungsgegenständen, die nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheiten berühren, zuzulassen sind. 4. § 76 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass solche Abgeordnete, soweit nicht nur unerhebliche Belange der betreffenden Minderheit berührt sind, pro Jahr zwei Entschließungsanträge (§ 75 Absatz 2 Buchstabe c) sowie pro Jahr zwei kleine Anfragen (§ 75 Absatz 3) einbringen können, ohne dass diese Vorlagen von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sind.“ 5. Diese Anlage tritt mit Ende des 21. Deutschen Bundestages außer Kraft.“ Begründung Allgemeines Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beruht im Wesentlichen auf ihrer am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Reform. In wesentlichen Teilen entsprechen die vor über 40 Jahren eingeführten Regelungen nicht mehr der parlamentarischen Praxis. Zahlreiche Bestimmungen spiegeln eine parlamentarische Praxis wider, die ohne die Vertretung von Parteien nationaler Minderheiten entstanden ist. Auch aus diesem Grund ist es an der Zeit, die Geschäftsordnung umfassend zu modernisieren, um sie an die parlamentarische Praxis und die heutigen Bedürfnisse anzupassen. Bestrebungen aus dem Parlament, die Geschäftsordnung neu zu fassen sind deshalb zu begrüßen. Hinsichtlich der jahrzehntelangen Abwesenheit von politischen Vertreterinnen und Vertretern nationaler Minderheiten im Deutschen Bundestag ist es nachvollziehbar, dass die Entwicklung der parlamentarischen Praxis auf Bundesebene bisher weitestgehend ohne sie erfolgte. Die Rückkehr von Parteien nationaler Minderheiten in den Deutschen Bundestag macht es erforderlich, die Geschäftsordnung behutsam weiterzuentwickeln. Ein wichtiger Baustein bei der Neufassung der Geschäftsordnung des Bundestages sollte vor diesem Hintergrund sein, Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten die Möglichkeit zu geben, sich bei Themen, die nicht nur unerhebliche Anliegen der von ihnen vertretenen Minderheiten betreffen, stärker in die parlamentarische Arbeit einzubringen. Zu Nummer 1 Seit 1953 sieht der Gesetzgeber im Bundeswahlgesetz (§ 4 Absatz 2 BWahlG) für Parteien nationaler Minderheiten eine Befreiung der Fünfprozenthürde vor. Durch dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Minderheitenprivileg entsenden Parteien nationaler Minderheiten einzelne, über Landeslisten gewählte Abgeordnete in den Deutschen Bundestag. Aufgrund der besonderen politischen Ausgangslage der Parteien nationaler Minderheiten ist dabei es rechtspraktisch ausgeschlossen, dass Abgeordnete, die über das Minderheitenprivileg in den Deutschen Bundestag eingezogen sind, aus ihren Reihen eine Fraktion – und absehbar auch keine Gruppe – werden bilden können. Laut der bisherigen Regelung der Geschäftsordnung (§ 10 GO-BT) haben sie – anders als Abgeordnete anderer politischer Parteien – auch nicht die freie Entscheidung und Möglichkeit, sich einer Fraktion mit anderen Abgeordneten anzuschließen, da sie nicht derselben Partei angehören und zudem mit den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien aufgrund unterschiedlicher Ziele im politischen Wettbewerb stehen. Abgeordnete der Parteien nationaler Minderheiten können sich damit ohne Zustimmung des Deutschen Bundestages keiner Fraktion anschließen. Diese Zustimmung kann im Fall von Parteien nationaler Minderheiten auch nicht durch Erfolge bei Wahlen zum Deutschen Bundestag umgangen werden, da es rein rechnerisch ausgeschlossen ist, dass Parteien nationaler Minderheiten in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag einziehen. Daraus ergeben sich mithin ungleiche Möglichkeiten zwischen den Abgeordneten des Deutschen Bundestages an den parlamentarischen Abläufen mitzuwirken, da sich Abgeordnete von Parteien nationaler Minderheiten nicht in Ausübung ihres freien Mandates einer Fraktion anschließen können. In der Folge können sie nicht auf die in der Geschäftsordnung vorgesehenen parlamentarischen Beteiligungsrechte der Fraktionen zugreifen, die anderen gewählten Abgeordneten offenstehen. Da der Gesetzgeber mit der Privilegierung im Bundeswahlgesetz eine Mitwirkung von einzelnen Abgeordneten, die ihr Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben haben, an der parlamentarischen Arbeit im Deutschen Bundestag ausdrücklich beabsichtigt, ist es folgerichtig, dies auch in der Geschäftsordnung des Bundestages über entsprechende Regelungen zu operationalisieren. Vor diesem Hintergrund schafft die Regelung in § 10 Absatz 4 den rechtssystematischen Bezugspunkt für die Anwendung der Anlage 7. Zu Nummer 2 Anlage 7 ermöglicht eine Stärkung der parlamentarischen Mitwirkungsmöglichkeiten von Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten und erlaubt zugleich eine befristete Erprobung ohne unmittelbare, dauerhafte Änderungen der Geschäftsordnung selbst. Ein solches Vorgehen ist vom Deutschen Bundestag in anderen Situationen bereits angewandt und erfolgreich praktiziert worden. 1. § 29 Zur Geschäftsordnung Durch die Ergänzung wird es Vertretern von Parteien, die ihr Mandat als Mitglied einer Partei einer nationalen Minderheit erworben haben, ermöglicht, von ihrem Rederecht bei Aussprachen zu Geschäftsordnungsanträgen Gebrauch zu machen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Belange der Abgeordneten von Parteien nationaler Minderheiten im geschäftsordnungsmäßigen Verfahren berücksichtigt werden. Soweit mehrere Abgeordnete ihr Mandat als Mitglied einer Partei nationaler Minderheit erworben haben, bestimmen sie den Sprecher aus ihrer Mitte. 2. § 61 Tagesordnung der Ausschüsse Zur Stärkung der parlamentarischen Mitwirkungsmöglichkeit von Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, erhalten diese die Möglichkeit, Verhandlungsgegenstände, die der Vertretung der nicht nur unerheblichen Belange dieser Minderheit dienen, auf die Tagesordnung ihres Ausschusses setzen zu lassen. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. 3. § 69 Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt Die Regelung eröffnet es Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, in nicht geschlossenen Ausschüssen, in denen sie nicht Mitglied sind, zu Verhandlungsgegenständen, die nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren, mit beratender Stimme teilzunehmen. 4. § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (hier: Behandlung von Entschließungsanträgen und Kleine Anfragen) Zur Stärkung der Rechte von Abgeordneten, die einer Partei einer nationalen Minderheit angehören, erhalten diese die explizite Möglichkeit, Entschließungsanträge auf Vorlagen nach §75 Absatz 2 Buchstabe c einzubringen, welche nicht nur unerhebliche Belange dieser Minderheit berühren. Zudem erhalten solche Abgeordnete das Recht, pro Jahr eine begrenzte Anzahl von zwei kleinen Anfragen einzubringen, welche die nicht nur unerheblichen Belange dieser Minderheit berühren. Für Abgeordnete einer nationalen Minderheit ermöglicht das Recht, spezifische Fragen zu minderheitenrelevanten Belangen an die Exekutive zu adressieren. Von besonderer Relevanz ist dies, da es eine Abfrage von zusammenhängenden Themenblöcken aus Perspektive der Minderheiten (wie z. B. der Stand der Umsetzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz nationaler Minderheiten), ermöglicht, welche mittels einzelner schriftlichen Fragen in ihrer Komplexität parlamentarisch nicht realisierbar ist. 5. Befristung der Anlage Die Befristung erlaubt es dem Deutschen Bundestag, die Wirksamkeit der Berücksichtigung hinreichend zu erproben und gegebenenfalls fortzuentwickeln. Der Bundestag erhält damit die Möglichkeit, die praktischen Auswirkungen auf den parlamentarischen Prozess während der laufenden Legislaturperiode zu beobachten und hinsichtlich ihrer sachdienlichen Wirkung zu evaluieren. Aufgrund der Befristung setzt eine Weitergeltung der Regelung – sofern Abgeordnete von Parteien nationaler Minderheiten erneut in den Bundestag einziehen – einen neuen Beschluss des Deutschen Bundestages voraus. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat diesen Änderungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Änderungsantrags auf Drucksache 21/4 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe c Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Änderungsantrags auf Drucksache 21/5 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe d Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1555 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe e Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1556 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe f Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1557 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe g Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1558 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe h Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1559 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe i Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1560 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe j Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1561 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe k Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1562 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe l Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1563 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe m Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/1564 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu den weiteren Vorschlägen nach § 128 GO-BT Der Antrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(01G)14 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Der Antrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(01G)15 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. V. Begründung der Beschlussempfehlung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Antrags erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Antrags empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/1538 verwiesen. Zu Nummer 1 Um die Ämter der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Ausschussvorsitzenden und Schriftführerinnen und Schriftführer vor wiederholten erfolglosen Abwahlanträgen zu schützen, wird das Antragsquorum für die Abwahl von einem Drittel der Mitglieder auf die Hälfte der Mitglieder angehoben. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine sprachliche Präzisierung. In dem Wortlaut wird deutlicher herausgestellt, dass Schriftführerinnen und Schriftführer einzeln abgewählt werden können. Zu Nummer 3 Im Sinne der Rechtsklarheit wird ausdrücklich in § 45 Absatz 2 Satz 2 geregelt, dass die besonderen Voraussetzungen für namentliche Abstimmungen in § 52 Satz 1 und § 53 auf die mit der Feststellung der Beschlussunfähigkeit verbundene Abstimmung keine Anwendung finden. Diese Abstimmung kann unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Abstimmungsgegenstand als namentliche Abstimmung durchgeführt werden. Zu Nummer 4 Zur besseren Planbarkeit des Plenargeschehens sind namentliche Abstimmungen zukünftig bis zum Beginn der Sitzung zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt ist bereits absehbar, welche Abstimmungen an diesem Sitzungstag von derartiger Bedeutung sind, dass sie auf Verlangen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages als namentliche Abstimmungen durchzuführen sind. Zu Nummer 5 Es entspricht der Praxis, dass Unterausschüsse nicht nur Berichte, sondern auch Empfehlungen vorlegen. Deswegen wird dies ausdrücklich in § 55 Absatz 1 Satz 3 aufgenommen. Zu Nummer 6 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, um die semantische Redundanz aufzulösen, da einer Vereinbarung grundsätzlich ein Einvernehmen vorausgeht. Zu Nummer 7 Es handelt sich um eine sprachliche Vereinheitlichung. Zu Nummer 8 Die neue Geschäftsordnung soll zum 1. November 2025 in Kraft treten. Das ermöglicht allen Beteiligten eine reibungslose Umstellung auf die neue Geschäftsordnung. Außerdem wird so gewährleistet, dass die Neufassung der Geschäftsordnung möglichst in zeitlicher Nähe mit den Folgeänderungen im Abgeordnetengesetz in Kraft tritt. Berlin, den 9. Oktober 2025 Dr. Hendrik Hoppenstedt Berichterstatter Stephan Brandner Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Ina Latendorf Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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