Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1389
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Absenkung
der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen
A. Problem und Ziel
In den §§ 247 und 247a der Strafprozessordnung (StPO) sind die Entfernung des
Angeklagten aus dem Sitzungszimmer und die Vernehmung eines Zeugen an
einem anderen Ort (audiovisuelle Vernehmung) geregelt. Dabei unterscheiden sich
die Voraussetzungen der Normen insbesondere im Hinblick auf minderjährige
Zeugen: Während die Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung eines
minderjährigen Zeugen bereits dann zulässig ist, wenn ein erheblicher Nachteil
für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist (§ 247 Satz 2 StPO), ist für die
audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen das Bestehen einer dringenden Gefahr eines
schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen erforderlich, wenn er in
Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird (§ 247a
Absatz 1 Satz 1 StPO), wobei nicht zwischen minderjährigen und volljährigen
Zeugen unterschieden wird.
Damit ist der Anwendungsbereich des § 247a StPO für Personen unter 18 Jahren
im Vergleich zu § 247 StPO enger, obgleich die Vorschrift die Anwendung der
audiovisuellen Vernehmung bei besonders schutzwürdigen Zeugen erweitern
wollte.
Ziel dieses Gesetzes ist es, diesen Wertungswiderspruch aufzulösen und die
Voraussetzungen für die audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen
abzusenken. Die audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen stellt ein
wichtiges Instrument für die Schaffung einer kindgerechten Justiz dar.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht hinsichtlich minderjähriger Zeugen eine Angleichung
der Voraussetzungen für die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nach
§ 247a StPO an die Voraussetzungen der Entfernung des Angeklagten aus dem
Sitzungssaal nach § 247 StPO vor. Durch die Einfügung eines weiteren Satzes in
§ 247a Absatz 1 StPO soll künftig eine audiovisuelle Vernehmung eines
minderjährigen Zeugen bereits möglich sein, wenn bei der Vernehmung in Gegenwart
der in der Hauptverhandlung Anwesenden ein erheblicher Nachteil für das Wohl
des Zeugen zu befürchten ist.
Die mit der Änderung des § 247a StPO verbundene Absenkung der
Voraussetzungen einer audiovisuellen Vernehmung von minderjährigen Zeugen wird den
Interessen kindlicher Opfer besser gerecht. Die neue Fassung des § 247a StPO
greift auch dann, wenn die Beeinträchtigung des Zeugen nicht auf die
Anwesenheit des Angeklagten zurückzuführen ist. Im Rahmen einer Videovernehmung
nach § 247a StPO kann zudem ein Kontakt mit dem Angeklagten vollständig
vermieden werden. Denn anders als in § 247 StPO umfasst der Begriff der
Vernehmung in § 247a StPO alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger
Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu diesem
Verfahrensabschnitt gehören, auch wenn es sich um Verfahrensvorgänge mit selbständiger
verfahrensrechtlicher Bedeutung handelt, etwa eine Inaugenscheinnahme, die im
Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen steht, oder die Verhandlung und
Entscheidung über die Vereidigung sowie die Vereidigung selbst.
Auch für den Angeklagten stellt sich eine Verfolgung der Zeugenaussage mittels
audiovisueller Technik als vorzugswürdig und weniger belastend gegenüber einer
Entfernung aus der Hauptverhandlung während der Zeugenaussage und einer
späteren Unterrichtung durch das Gericht dar. Dadurch, dass sich bei § 247a StPO
für den Angeklagten die Möglichkeit bietet, die gesamte Vernehmung sowie alle
Verfahrensvorgänge, die mit dieser in Verbindung stehen oder sich aus ihr
entwickeln, persönlich und direkt zu verfolgen, werden die Verteidigungsrechte des
Angeklagten und die verfahrensrechtlichen Anforderungen an anderweitige
Beweiserhebungsakte sowie die Entscheidungen des Gerichts einschließlich der
darauf bezogenen Erörterungen durch die Videodirektschaltung nicht berührt.
Insbesondere ermöglicht die Simultanübertragung eine umfassende Wahrnehmung
der verbalen und körperlichen Äußerungen des Zeugen sowie eine erleichterte
Ausübung der prozessualen Rechte. Das durch Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3
GG gewährleistete Recht des Angeklagten auf effektive Verteidigung, sein Recht
auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und sein Fragerecht werden auch nach
der Änderung durch § 247a StPO umfangreich gewahrt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Der Gesetzentwurf hat auf die öffentlichen Haushalte keine Auswirkung.
E. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Gesetzesänderung würde gegebenenfalls häufiger von der Möglichkeit
der audiovisuellen Vernehmung eines minderjährigen Zeugen Gebrauch gemacht.
Nennenswerte zusätzliche Kosten dürften dadurch nicht entstehen, da die
Gerichte bereits nach derzeitiger Rechtslage technische Vorrichtungen für die
Durchführung audiovisueller Vernehmungen vorhalten müssen.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Absenkung
der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Absenkung
der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Nach § 247a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge ein erheblicher Nachteil für
das Wohl des Zeugen zu befürchten ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In den §§ 247 und 247a StPO sind die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer und die Vernehmung
eines Zeugen an einem anderen Ort (audiovisuelle Vernehmung) geregelt. Dabei unterscheiden sich die
Voraussetzungen der Normen insbesondere im Hinblick auf minderjährige Zeugen: Während die Entfernung des
Angeklagten bei der Vernehmung eines minderjährigen Zeugen bereits dann zulässig ist, wenn ein erheblicher Nachteil
für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist (§ 247 Satz 2 StPO), ist für die audiovisuelle Vernehmung eines
Zeugen das Bestehen einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen
erforderlich, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird (§ 247a Absatz 1 Satz 1
StPO), wobei nicht zwischen minderjährigen und volljährigen Zeugen unterschieden wird.
Damit ist der Anwendungsbereich des § 247a StPO für Personen unter 18 Jahren im Vergleich zu § 247 StPO
enger, obgleich die Vorschrift die Anwendung der audiovisuellen Vernehmung bei besonders schutzwürdigen
Zeugen erweitern wollte.
Dieser Wertungswiderspruch wird von den Gerichten häufig über § 247 StPO gelöst, indem der Angeklagte die
Vernehmung des kindlichen Opfers über Bild-Ton-Wiedergabe außerhalb des Gerichtssaales verfolgen kann.
Zwar sieht die Vorschrift nicht vor, dass der ausgeschlossene Angeklagte die Vernehmung des Zeugen durch
Videoübertragung mitverfolgen kann, nach vielfacher Empfehlung in der Rechtsprechung des BGH und
entsprechender Handhabung in der Praxis kann die Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO allerdings
auch in Form einer Videosimultanübertragung der Vernehmung in einen Nebenraum erfolgen, in dem sich der
Angeklagte aufhält; einer weiteren Information des Angeklagten nach dessen Rückkehr in den Sitzungssaal durch
einen Bericht des Vorsitzenden bedarf es dann nicht (BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 60/21 –, juris;
BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 StR 250/18 –, juris; BGH, Urteil vom 22. August 2017 – 1 StR
216/17 –, juris; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 268/06 –, BGHSt 51, 180-185; BGH, Beschluss
vom 05. Februar 2002 – 5 StR 437/01 –, juris; BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 46/01 –, juris; vgl. Schöch
Meyer-Goßner-FS 383; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, Strafprozessordnung, § 247 Rn. 14a). Der 1. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs sieht eine solche Videoübertragung sogar als die regelmäßig rechtlich vorrangig gebotene
Form der Unterrichtung an (BGH, Urteil vom 22. August 2017 – 1 StR 216/17 –, juris). Zweck dieser Handhabung
ist die Reduzierung der Unterrichtungspflicht und damit des strafprozessualen Risikos im Kontext des § 247 StPO.
Ein Vorgehen nach § 247 StPO birgt jedoch strafprozessuale Risiken. So kommt es in der Praxis häufig zu
Verfahrensrügen wegen unterlassener oder verspätet erfolgter Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO. Eine Revision
kann außerdem darauf gestützt werden, dass die im erforderlichen Beschluss festgesetzte Dauer der Entfernung
des Angeklagten erheblich überschritten wurde oder wenn in Abwesenheit des Angeklagten Verfahrensvorgänge
stattgefunden haben, die nicht unmittelbar zur Vernehmung gehören. Hierunter fallen insbesondere die
Inaugenscheinnahme, die Vereidigung des Zeugen oder die Verhandlung über seine Entlassung. Auch eine
Videoübertragung des Geschehens im Gerichtssaal ändert nichts daran, dass die Verantwortung für die Unterrichtung letztlich
bei dem Vorsitzenden verbleibt. Das Gericht kann etwaige technische Störungen, anders als im Fall des § 247a
StPO, nicht selbst unmittelbar bemerken. Dementsprechend muss es sich vergewissern, dass der Angeklagte nicht
aus technischen Gründen gehindert war, die im Sitzungssaal gemachte Aussage uneingeschränkt zur Kenntnis zu
nehmen. Die Entscheidung nach § 247a Absatz 1 Satz 1 StPO hingegen ist nach Satz 2 unanfechtbar. Gemäß
§ 336 Satz 2 StPO ist die Entscheidung nach § 247a Absatz 1 Satz 1 StPO damit zugleich revisionsrechtlicher
Kontrolle entzogen (Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, § 247a Rn. 13). Durch diese Regelung und die Umstände,
welche mit der audiovisuellen Vernehmung einhergehen, ist das Revisionsrisiko grundsätzlich gering und in
jedem Fall geringer als bei § 247 StPO (vgl. Schöch in Meyer-Goßner-FS, S. 382).
Daneben wird die Lösung über § 247 StPO nicht immer den Interessen des kindlichen Opfers gerecht. Kann die
Beeinträchtigung nicht auf die Anwesenheit des Angeklagten zurückgeführt werden, findet § 247 StPO gar keine
Anwendung. Im Rahmen einer Videovernehmung nach § 247a StPO kann zudem ein Kontakt mit dem
Angeklagten vollständig vermieden werden. Denn anders als in § 247 StPO umfasst der Begriff der Vernehmung in § 247a
StPO alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln
und daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören, auch wenn es sich um Verfahrensvorgänge mit selbständiger
verfahrensrechtlicher Bedeutung handelt, etwa eine Inaugenscheinnahme, die im Zusammenhang mit der Aussage
der Zeugin oder des Zeugen steht, oder die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung sowie die
Vereidigung selbst. Dies wird den schützenswerten Interessen von Kindern und Jugendlichen deutlich besser gerecht.
Außerdem kann durch eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen im Vergleich zu einer Entfernung des
Angeklagten eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden. Im Rahmen der Entfernung des Angeklagten kann sich
der Ablauf so darstellen, dass der Angeklagte zunächst aus dem Sitzungssaal entfernt wird, der Zeuge sich in
Abwesenheit des Angeklagten zur Sache erklärt, anschließend dem wieder hereingerufenen Angeklagten der
wesentliche Inhalt der Zeugenaussage mitgeteilt wird, der Angeklagte die Gelegenheit wahrnimmt, eine Erklärung
abzugeben, wonach es erforderlich sein kann, den Zeugen erneut zu vernehmen, sodass der Angeklagte erneut
entfernt werden und anschließend wieder unterrichtet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1978 –
1 StR 285/78 –, juris). Bei einer simultanen Videovernehmung können diese Verfahrensvorgänge eingespart
werden bzw. beschleunigt ablaufen.
Auch für den Angeklagten stellt sich eine Verfolgung der Zeugenaussage mittels audiovisueller Technik
vorzugswürdig und weniger belastend gegenüber einem Ausschluss aus der Hauptverhandlung während der
Zeugenaussage und einer späteren Unterrichtung durch das Gericht dar. Dadurch, dass sich bei § 247a StPO für den
Angeklagten die Möglichkeit bietet, die gesamte Vernehmung sowie alle Verfahrensvorgänge, die mit dieser in
Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln, persönlich und direkt zu verfolgen, werden die Verteidigungsrechte
des Angeklagten und die verfahrensrechtlichen Anforderungen an anderweitige Beweiserhebungsakte sowie die
Entscheidungen des Gerichts einschließlich der darauf bezogenen Erörterungen durch die Videodirektschaltung
nicht berührt. Insbesondere ermöglicht die Simultanübertragung eine umfassende Wahrnehmung der verbalen und
körperlichen Äußerungen des Zeugen sowie eine erleichterte Ausübung der prozessualen Rechte (Meyer-
Goßner/Schmitt-Schmitt, § 247a Rn. 5; Schöch in Meyer-Goßner-FS, S. 384; Busse/Volbert/Steller,
Belastungserleben von Kindern in Hauptverhandlungen, S 206). Das durch Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 GG gewährleistete Recht des Angeklagten auf effektive
Verteidigung, sein Recht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und sein Fragerecht werden durch § 247a StPO
umfangreich gewahrt.
Mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354, 1355) wurde § 247a StPO bereits in
entscheidender Weise reformiert. In § 247a Satz 1 StPO aF war die dort eröffnete Videoübertragung der
Zeugenvernehmung in den Sitzungssaal als subsidiär gegenüber dem Ausschluss des Angeklagten gemäß § 247 StPO
geregelt. Mit dem Opferrechtsreformgesetz ist diese Subsidiaritätsklausel gerade deshalb gestrichen worden, um mit
der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal verbundene Beeinträchtigungen seiner
Verteidigungsinteressen zu vermindern. Die starre Subsidiaritätsregel führte dazu, dass von einer audiovisuellen Vernehmung in
der Praxis kaum Gebrauch gemacht und stattdessen regelmäßig der Angeklagte entfernt wurde, wodurch in vielen
Fällen die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten unnötig eingeschränkt wurden. Als Alternative zu den
sonstigen Maßnahmen sollte die Videovernehmung zum Schutz des Zeugen aufgewertet werden. Dies bietet zum
einen für einen Angeklagten, der anderenfalls nach § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt werden müsste,
deutliche Vorteile. Zum anderen kann so auch dem individuellen Schutzbedürfnis des Zeugen besser Rechnung
getragen werden (BT-Drucksache 15/1976, S. 12 linke Spalte).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (§ 247a StPO)
Durch die Einfügung des weiteren Satzes nach Satz 1 werden die Voraussetzungen der Anordnung einer
audiovisuellen Vernehmung von minderjährigen Zeugen abgesenkt. Dabei wird wie in § 247 StPO zwischen Personen
unter 18 Jahren und volljährigen Zeugen differenziert. Im Gleichklang mit § 247 StPO setzt die Anordnung der
audiovisuellen Vernehmung einer Person unter 18 Jahren die Befürchtung eines erheblichen Nachteils für das
Wohl des Zeugen voraus. Im Falle volljähriger Zeugen bleibt es bei dem Erfordernis der dringenden Gefahr eines
schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen. Anders als in § 247 StPO muss die Gefahr für den Zeugen
nicht durch die Anwesenheit des Angeklagten ausgelöst werden. Sie kann auch durch andere Verfahrensbeteiligte
oder die in einem Sitzungssaal herrschende Atmosphäre verursacht sein.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen des Gesetzentwurfs des Bundesrates, die Voraussetzungen für die
räumlich getrennte Vernehmung minderjähriger Zeugen in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung abzusenken
und damit den Schutz dieser (Opfer-)Zeugen zu stärken. Auch im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode
ist vereinbart, die audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen zu erleichtern. Zudem ist vorgesehen,
eine Kommission zur Überarbeitung der Strafprozessordnung (StPO-Kommission) einzurichten. Die
Bundesregierung wird den Gesetzentwurf des Bundesrates in die Beratungen der StPO-Kommission einbeziehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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