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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen

dip / drucksache 27.08.2025 · WP 21 · 21/1389 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1389 21. Wahlperiode 27.08.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen A. Problem und Ziel In den §§ 247 und 247a der Strafprozessordnung (StPO) sind die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer und die Vernehmung eines Zeugen an einem anderen Ort (audiovisuelle Vernehmung) geregelt. Dabei unterscheiden sich die Voraussetzungen der Normen insbesondere im Hinblick auf minderjährige Zeugen: Während die Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung eines minderjährigen Zeugen bereits dann zulässig ist, wenn ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist (§ 247 Satz 2 StPO), ist für die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen das Bestehen einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen erforderlich, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird (§ 247a Absatz 1 Satz 1 StPO), wobei nicht zwischen minderjährigen und volljährigen Zeugen unterschieden wird. Damit ist der Anwendungsbereich des § 247a StPO für Personen unter 18 Jahren im Vergleich zu § 247 StPO enger, obgleich die Vorschrift die Anwendung der audiovisuellen Vernehmung bei besonders schutzwürdigen Zeugen erweitern wollte. Ziel dieses Gesetzes ist es, diesen Wertungswiderspruch aufzulösen und die Voraussetzungen für die audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen abzusenken. Die audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen stellt ein wichtiges Instrument für die Schaffung einer kindgerechten Justiz dar. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht hinsichtlich minderjähriger Zeugen eine Angleichung der Voraussetzungen für die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nach § 247a StPO an die Voraussetzungen der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 StPO vor. Durch die Einfügung eines weiteren Satzes in § 247a Absatz 1 StPO soll künftig eine audiovisuelle Vernehmung eines minderjährigen Zeugen bereits möglich sein, wenn bei der Vernehmung in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist. Die mit der Änderung des § 247a StPO verbundene Absenkung der Voraussetzungen einer audiovisuellen Vernehmung von minderjährigen Zeugen wird den Interessen kindlicher Opfer besser gerecht. Die neue Fassung des § 247a StPO greift auch dann, wenn die Beeinträchtigung des Zeugen nicht auf die Anwesenheit des Angeklagten zurückzuführen ist. Im Rahmen einer Videovernehmung nach § 247a StPO kann zudem ein Kontakt mit dem Angeklagten vollständig vermieden werden. Denn anders als in § 247 StPO umfasst der Begriff der Vernehmung in § 247a StPO alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören, auch wenn es sich um Verfahrensvorgänge mit selbständiger verfahrensrechtlicher Bedeutung handelt, etwa eine Inaugenscheinnahme, die im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen steht, oder die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung sowie die Vereidigung selbst. Auch für den Angeklagten stellt sich eine Verfolgung der Zeugenaussage mittels audiovisueller Technik als vorzugswürdig und weniger belastend gegenüber einer Entfernung aus der Hauptverhandlung während der Zeugenaussage und einer späteren Unterrichtung durch das Gericht dar. Dadurch, dass sich bei § 247a StPO für den Angeklagten die Möglichkeit bietet, die gesamte Vernehmung sowie alle Verfahrensvorgänge, die mit dieser in Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln, persönlich und direkt zu verfolgen, werden die Verteidigungsrechte des Angeklagten und die verfahrensrechtlichen Anforderungen an anderweitige Beweiserhebungsakte sowie die Entscheidungen des Gerichts einschließlich der darauf bezogenen Erörterungen durch die Videodirektschaltung nicht berührt. Insbesondere ermöglicht die Simultanübertragung eine umfassende Wahrnehmung der verbalen und körperlichen Äußerungen des Zeugen sowie eine erleichterte Ausübung der prozessualen Rechte. Das durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 GG gewährleistete Recht des Angeklagten auf effektive Verteidigung, sein Recht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und sein Fragerecht werden auch nach der Änderung durch § 247a StPO umfangreich gewahrt. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Der Gesetzentwurf hat auf die öffentlichen Haushalte keine Auswirkung. E. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Gesetzesänderung würde gegebenenfalls häufiger von der Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung eines minderjährigen Zeugen Gebrauch gemacht. Nennenswerte zusätzliche Kosten dürften dadurch nicht entstehen, da die Gerichte bereits nach derzeitiger Rechtslage technische Vorrichtungen für die Durchführung audiovisueller Vernehmungen vorhalten müssen. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Nach § 247a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil In den §§ 247 und 247a StPO sind die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer und die Vernehmung eines Zeugen an einem anderen Ort (audiovisuelle Vernehmung) geregelt. Dabei unterscheiden sich die Voraussetzungen der Normen insbesondere im Hinblick auf minderjährige Zeugen: Während die Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung eines minderjährigen Zeugen bereits dann zulässig ist, wenn ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist (§ 247 Satz 2 StPO), ist für die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen das Bestehen einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen erforderlich, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird (§ 247a Absatz 1 Satz 1 StPO), wobei nicht zwischen minderjährigen und volljährigen Zeugen unterschieden wird. Damit ist der Anwendungsbereich des § 247a StPO für Personen unter 18 Jahren im Vergleich zu § 247 StPO enger, obgleich die Vorschrift die Anwendung der audiovisuellen Vernehmung bei besonders schutzwürdigen Zeugen erweitern wollte. Dieser Wertungswiderspruch wird von den Gerichten häufig über § 247 StPO gelöst, indem der Angeklagte die Vernehmung des kindlichen Opfers über Bild-Ton-Wiedergabe außerhalb des Gerichtssaales verfolgen kann. Zwar sieht die Vorschrift nicht vor, dass der ausgeschlossene Angeklagte die Vernehmung des Zeugen durch Videoübertragung mitverfolgen kann, nach vielfacher Empfehlung in der Rechtsprechung des BGH und entsprechender Handhabung in der Praxis kann die Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO allerdings auch in Form einer Videosimultanübertragung der Vernehmung in einen Nebenraum erfolgen, in dem sich der Angeklagte aufhält; einer weiteren Information des Angeklagten nach dessen Rückkehr in den Sitzungssaal durch einen Bericht des Vorsitzenden bedarf es dann nicht (BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 60/21 –, juris; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 StR 250/18 –, juris; BGH, Urteil vom 22. August 2017 – 1 StR 216/17 –, juris; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 268/06 –, BGHSt 51, 180-185; BGH, Beschluss vom 05. Februar 2002 – 5 StR 437/01 –, juris; BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 StR 46/01 –, juris; vgl. Schöch Meyer-Goßner-FS 383; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, Strafprozessordnung, § 247 Rn. 14a). Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sieht eine solche Videoübertragung sogar als die regelmäßig rechtlich vorrangig gebotene Form der Unterrichtung an (BGH, Urteil vom 22. August 2017 – 1 StR 216/17 –, juris). Zweck dieser Handhabung ist die Reduzierung der Unterrichtungspflicht und damit des strafprozessualen Risikos im Kontext des § 247 StPO. Ein Vorgehen nach § 247 StPO birgt jedoch strafprozessuale Risiken. So kommt es in der Praxis häufig zu Verfahrensrügen wegen unterlassener oder verspätet erfolgter Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO. Eine Revision kann außerdem darauf gestützt werden, dass die im erforderlichen Beschluss festgesetzte Dauer der Entfernung des Angeklagten erheblich überschritten wurde oder wenn in Abwesenheit des Angeklagten Verfahrensvorgänge stattgefunden haben, die nicht unmittelbar zur Vernehmung gehören. Hierunter fallen insbesondere die Inaugenscheinnahme, die Vereidigung des Zeugen oder die Verhandlung über seine Entlassung. Auch eine Videoübertragung des Geschehens im Gerichtssaal ändert nichts daran, dass die Verantwortung für die Unterrichtung letztlich bei dem Vorsitzenden verbleibt. Das Gericht kann etwaige technische Störungen, anders als im Fall des § 247a StPO, nicht selbst unmittelbar bemerken. Dementsprechend muss es sich vergewissern, dass der Angeklagte nicht aus technischen Gründen gehindert war, die im Sitzungssaal gemachte Aussage uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen. Die Entscheidung nach § 247a Absatz 1 Satz 1 StPO hingegen ist nach Satz 2 unanfechtbar. Gemäß § 336 Satz 2 StPO ist die Entscheidung nach § 247a Absatz 1 Satz 1 StPO damit zugleich revisionsrechtlicher Kontrolle entzogen (Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, § 247a Rn. 13). Durch diese Regelung und die Umstände, welche mit der audiovisuellen Vernehmung einhergehen, ist das Revisionsrisiko grundsätzlich gering und in jedem Fall geringer als bei § 247 StPO (vgl. Schöch in Meyer-Goßner-FS, S. 382). Daneben wird die Lösung über § 247 StPO nicht immer den Interessen des kindlichen Opfers gerecht. Kann die Beeinträchtigung nicht auf die Anwesenheit des Angeklagten zurückgeführt werden, findet § 247 StPO gar keine Anwendung. Im Rahmen einer Videovernehmung nach § 247a StPO kann zudem ein Kontakt mit dem Angeklagten vollständig vermieden werden. Denn anders als in § 247 StPO umfasst der Begriff der Vernehmung in § 247a StPO alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören, auch wenn es sich um Verfahrensvorgänge mit selbständiger verfahrensrechtlicher Bedeutung handelt, etwa eine Inaugenscheinnahme, die im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin oder des Zeugen steht, oder die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung sowie die Vereidigung selbst. Dies wird den schützenswerten Interessen von Kindern und Jugendlichen deutlich besser gerecht. Außerdem kann durch eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen im Vergleich zu einer Entfernung des Angeklagten eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden. Im Rahmen der Entfernung des Angeklagten kann sich der Ablauf so darstellen, dass der Angeklagte zunächst aus dem Sitzungssaal entfernt wird, der Zeuge sich in Abwesenheit des Angeklagten zur Sache erklärt, anschließend dem wieder hereingerufenen Angeklagten der wesentliche Inhalt der Zeugenaussage mitgeteilt wird, der Angeklagte die Gelegenheit wahrnimmt, eine Erklärung abzugeben, wonach es erforderlich sein kann, den Zeugen erneut zu vernehmen, sodass der Angeklagte erneut entfernt werden und anschließend wieder unterrichtet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1978 – 1 StR 285/78 –, juris). Bei einer simultanen Videovernehmung können diese Verfahrensvorgänge eingespart werden bzw. beschleunigt ablaufen. Auch für den Angeklagten stellt sich eine Verfolgung der Zeugenaussage mittels audiovisueller Technik vorzugswürdig und weniger belastend gegenüber einem Ausschluss aus der Hauptverhandlung während der Zeugenaussage und einer späteren Unterrichtung durch das Gericht dar. Dadurch, dass sich bei § 247a StPO für den Angeklagten die Möglichkeit bietet, die gesamte Vernehmung sowie alle Verfahrensvorgänge, die mit dieser in Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln, persönlich und direkt zu verfolgen, werden die Verteidigungsrechte des Angeklagten und die verfahrensrechtlichen Anforderungen an anderweitige Beweiserhebungsakte sowie die Entscheidungen des Gerichts einschließlich der darauf bezogenen Erörterungen durch die Videodirektschaltung nicht berührt. Insbesondere ermöglicht die Simultanübertragung eine umfassende Wahrnehmung der verbalen und körperlichen Äußerungen des Zeugen sowie eine erleichterte Ausübung der prozessualen Rechte (Meyer- Goßner/Schmitt-Schmitt, § 247a Rn. 5; Schöch in Meyer-Goßner-FS, S. 384; Busse/Volbert/Steller, Belastungserleben von Kindern in Hauptverhandlungen, S 206). Das durch Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 GG gewährleistete Recht des Angeklagten auf effektive Verteidigung, sein Recht auf ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und sein Fragerecht werden durch § 247a StPO umfangreich gewahrt. Mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354, 1355) wurde § 247a StPO bereits in entscheidender Weise reformiert. In § 247a Satz 1 StPO aF war die dort eröffnete Videoübertragung der Zeugenvernehmung in den Sitzungssaal als subsidiär gegenüber dem Ausschluss des Angeklagten gemäß § 247 StPO geregelt. Mit dem Opferrechtsreformgesetz ist diese Subsidiaritätsklausel gerade deshalb gestrichen worden, um mit der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal verbundene Beeinträchtigungen seiner Verteidigungsinteressen zu vermindern. Die starre Subsidiaritätsregel führte dazu, dass von einer audiovisuellen Vernehmung in der Praxis kaum Gebrauch gemacht und stattdessen regelmäßig der Angeklagte entfernt wurde, wodurch in vielen Fällen die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten unnötig eingeschränkt wurden. Als Alternative zu den sonstigen Maßnahmen sollte die Videovernehmung zum Schutz des Zeugen aufgewertet werden. Dies bietet zum einen für einen Angeklagten, der anderenfalls nach § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt werden müsste, deutliche Vorteile. Zum anderen kann so auch dem individuellen Schutzbedürfnis des Zeugen besser Rechnung getragen werden (BT-Drucksache 15/1976, S. 12 linke Spalte). B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (§ 247a StPO) Durch die Einfügung des weiteren Satzes nach Satz 1 werden die Voraussetzungen der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von minderjährigen Zeugen abgesenkt. Dabei wird wie in § 247 StPO zwischen Personen unter 18 Jahren und volljährigen Zeugen differenziert. Im Gleichklang mit § 247 StPO setzt die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung einer Person unter 18 Jahren die Befürchtung eines erheblichen Nachteils für das Wohl des Zeugen voraus. Im Falle volljähriger Zeugen bleibt es bei dem Erfordernis der dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen. Anders als in § 247 StPO muss die Gefahr für den Zeugen nicht durch die Anwesenheit des Angeklagten ausgelöst werden. Sie kann auch durch andere Verfahrensbeteiligte oder die in einem Sitzungssaal herrschende Atmosphäre verursacht sein. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen des Gesetzentwurfs des Bundesrates, die Voraussetzungen für die räumlich getrennte Vernehmung minderjähriger Zeugen in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung abzusenken und damit den Schutz dieser (Opfer-)Zeugen zu stärken. Auch im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist vereinbart, die audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen zu erleichtern. Zudem ist vorgesehen, eine Kommission zur Überarbeitung der Strafprozessordnung (StPO-Kommission) einzurichten. Die Bundesregierung wird den Gesetzentwurf des Bundesrates in die Beratungen der StPO-Kommission einbeziehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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