Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3068
21. Wahlperiode 03.12.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
A. Problem und Ziel
Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz – GewSchG) gibt Opfern von häuslicher Gewalt die
Möglichkeit, eine gerichtliche Schutzanordnung zu erlangen. In der Praxis aber lässt sich
das materielle Gewaltschutzrecht nur so erfolgreich umsetzen, wie es die
verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zulassen. Zivilrechtlicher
Gewaltschutz hat einen unvermeidlichen zeitlichen Vorlauf und ist deshalb nicht
immer das optimale Schutzinstrument. Die Familiengerichte verfügen auch nicht
über dasselbe Ermittlungsinstrumentarium wie die Polizei, wenn der Sachverhalt
streitig ist oder tatverdächtige Personen manipulativ vorgehen.
Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund zum einen auf eine Verbesserung
des Informationsflusses zwischen Familiengericht und Polizei beziehungsweise
anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung einer
Gewaltschutzanordnung betroffen sind, zum anderen auf eine Verbesserung der staatlichen
Reaktionsmöglichkeiten insbesondere in Hochrisikofällen. Vergleichbar mit den
strafprozessualen Möglichkeiten bei eskalierendem Stalking bedarf es in dieser
besonderen Fallgruppe wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten,
durch die gewalttätige Personen frühzeitig konsequent gestoppt und aktiv zur
Verantwortung gezogen werden können.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf schlägt vor, den Strafrahmen für besonders schwere Verstöße
gegen das Gewaltschutzgesetz an denjenigen für die besonders schweren Fälle
des strafbaren Stalkings anzugleichen und für diese Fälle die Möglichkeit einer
Deeskalationshaft nach § 112a StPO zu eröffnen. Zugleich sollen die
Polizeibehörden frühzeitiger – bereits mit Antragstellung – von Gewaltschutzverfahren
unterrichtet werden.
C. Alternativen
Beibehaltung des derzeitigen unbefriedigenden Zustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger erwartet.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Mehrkosten für die Wirtschaft erwartet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung der neuen strafrechtlichen Regelung und die Erweiterung
der Haftgründe können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in
überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.
In Gewaltschutzverfahren entsteht durch die Erweiterung der
Mitteilungspflichten gegenüber der Polizei ein geringer zusätzlicher Aufwand für das Gericht, dem
jedoch Effizienzgewinne bei einer etwa erforderlichen polizeilichen Amts- und
Vollzugshilfe im Rahmen der Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen
gegenüberstehen.
Die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf kostenlose psychosoziale
Prozessbegleitung wird in Einzelfällen einen geringen Mehraufwand für die Länder
verursachen, der jedoch durch Einnahmen durch die im Falle einer Verurteilung zu
zahlenden Gerichtsgebühren teilweise ausgeglichen werden kann.
F. Weitere Kosten
Für verurteilte Personen können im Falle der Beiordnung einer anwaltlichen
Vertretung für das Opfer und einer psychosozialen Prozessbegleitung zusätzliche
Kosten entstehen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1057. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten
vollstreckbaren
1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt
oder
2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1
dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 wird die Zuwiderhandlung mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht,
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
4. durch wiederholte oder fortgesetzte Taten die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt
oder
5. die Zuwiderhandlung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht.“
Anlage 1
Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Strafgesetzbuches“ die Angabe „oder nach § 4
Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes“ eingefügt.
2. In § 397a Absatz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Strafgesetzbuches“ die Angabe „oder nach § 4
Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025
(BGBl.2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 216a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gericht teilt Anträge und Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie die Änderung
oder Aufhebung von Anordnungen der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der
Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines
Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche
Interesse an der Übermittlung überwiegen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage
Der Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt ist in Deutschland in einem vielschichtigen System von Befugnissen
verschiedener Stellen und Behörden organisiert. Um diesen Schutz praktisch wirksam werden zu lassen, bedarf
es einer gezielten Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft einerseits, und Amtsgericht in
Familiensachen andererseits.
Geht von häuslicher Gewalt eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person(en)
aus, kann die Polizei als „Akutintervention“ eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot aussprechen. Dabei
handelt es sich jedoch um ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention. Danach muss das
Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) tätig werden. Dieses kann sehr schnell im Wege einer
einstweiligen Anordnung im selbständigen Verfahren nach §§ 49 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine mit Erlass wirksame und damit
vollstreckbare Schutzanordnung erlassen. Dies erfolgt bei ausreichender Glaubhaftmachung des gewalttätigen
Verhaltens durch die antragstellende Person in der Regel ohne mündliche Verhandlung und häufig noch am Tag der
Antragstellung (Cirullies, NZFam 2022, S. 333, 334).
Nach § 4 GewSchG kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer
vorsätzlich einer solchen vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung zuwiderhandelt, vorausgesetzt diese ist ausreichend
bestimmt. Die gerichtliche Anordnung muss materiell rechtmäßig (BGH, NJW 2014, S. 1749) und aus sich heraus
so eindeutig gefasst sein, dass klar erkennbar ist, welches Verhalten zu unterlassen ist. Gleiches gilt für den
gerichtlich bestätigten Vergleich.
Gleichwohl lässt sich das materielle Gewaltschutzrecht nur so erfolgreich umsetzen, wie es die verfahrens- und
vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zulassen.
Wenn die Verletzung der gerichtlichen Schutzanordnung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, kann zwar
erneut im Wege der „Akutintervention“ die Polizei gerufen werden, da die Zuwiderhandlung gegen vollstreckbare
Anordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 GewSchG eine Straftat darstellt, zu deren Verhinderung oder
Beendigung die Polizei einzuschreiten verpflichtet ist. Dies setzt in aller Regel aber ein unmittelbares Bevorstehen
der Begehung oder Fortsetzung des gerichtlich untersagten Verhaltens voraus, so dass der Eintritt eines
deliktbedingten Schadens sofort oder in allernächster Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es gibt jedoch
Hochrisiko-Konstellationen, in denen Täter ihre Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg in der Art eines
„Katz-und-Maus-Spiels“ verfolgen und sich das Opfer nicht versehen kann, wann und wo der nächste Übergriff
stattfindet. Kommt es dergestalt zum Verstoß gegen das gerichtliche Verbot oder einen gerichtlich bestätigten
Vergleich, kann vom Familiengericht zwar ein Ordnungsgeld auferlegt werden und für den Fall, dass das
Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, auch Ordnungshaft angeordnet werden. Die zivilrechtliche
Zwangsvollstreckung erfordert aber im Anschluss daran noch ein weiteres Verfahren, in dem der Ordnungsgeldbeschluss
vollstreckt werden muss. Bei mittellosen Personen geht dies ins Leere. Die Kostenlast trägt dann das Opfer.
Dies kann für Betroffene von Gewaltstraftaten, die generell mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für gravierende
psychische Folgen beim Opfer einhergehen, sehr herausfordernd sein. So ergab eine Befragung von häuslicher
Gewalt betroffener Frauen, dass sie im Schnitt sieben verschiedene Institutionen mindestens einmal kontaktierten,
bevor es gelang, Gewaltfreiheit herzustellen (Gloor/Meier: „Sicht gewaltbetroffener Frauen auf institutionelle
Interventionen bei Gewalt in Ehe und Partnerschaft.“, Social Insight, Schinznach-Dorf, 2014).
In der Praxis erweist sich das bestehende Schutzsystem zwar in den meisten Fällen als vergleichsweise effektiv.
Eine Evaluation im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz ergab 2018, dass sich knapp 90 Prozent aller
Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erledigen (Ekert/Heiderhoff: „Evaluierung der FGG-Reform –
Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben“, Berlin 2018.). Dennoch ist festzuhalten, dass ein nicht unbeträchtlicher
Teil der Verfahren so nicht abgeschlossen werden kann. Im Jahr 2023 wurden durch die polizeiliche
Kriminalstatistik (PKS) insgesamt 7.070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes registriert, davon
91,7 Prozent männlichen und 8,3 Prozent weiblichen Geschlechts (BKA Lagebild häusliche Gewalt, Juni 2024).
Dem stehen in der Strafverfolgungsstatistik jährlich nur einige Hundert Verurteilungen nach dem
Gewaltschutzgesetz gegenüber.
Die Expertengruppe GREVIO des Europarates hat in ihrem Basisbericht über gesetzliche und weitere
Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häuslicher Gewalt an die deutschen Behörden appelliert, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen,
um eine umfassendere Strafverfolgung von Fällen körperlicher Gewalt im Zusammenhang mit Gewalt in der
Partnerschaft zu gewährleisten und damit zu einer wirksamen Abschreckung vor dieser Form der Gewalt
beizutragen (GREVIO; 2022, Ziffer 249).
Auf diese internationale Verpflichtung beruft sich die verbreitete Kritik aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft
an der Umsetzung der Istanbul-Konvention im Gewaltschutzrecht: Sanktionen seien zu selten und hätten nur einen
geringen Abschreckungseffekt, Verstöße gegen die Schutzmaßnahmen würden nicht angemessen geahndet
(Schröttle/Arnis: „Femizide und notwenige Maßnahmen“ in: „Femizide und Gewalt gegen Frauen“, bpb.de, 2023;
ebenso: „Alternativbericht zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung
von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ des „Bündnis Istanbul-Konvention“, 2021, S. 162.). Die PKS-
Daten der letzten Jahre zeigen denn auch einen Anstieg der Anzahl der erfassten Tatverdächtigen im
Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4 GewSchG. Im Fünfjahresvergleich ist diese um 12,8 Prozent angestiegen (BKA
Lagebild häusliche Gewalt, Juni 2024).
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf zielt auf eine Verbesserung des Informationsflusses zwischen Familiengericht und Polizei
beziehungsweise anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung einer Gewaltschutzanordnung betroffen
sind, und auf eine Verbesserung des Gewaltschutzes insbesondere in Hochrisikofällen.
Er greift damit zum einen Anregungen aus der familiengerichtlichen Praxis auf, die bereits im Jahre 2022 der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und Mädchen wirksam bekämpfen“ Anlass gegeben hatten,
eine Verbesserung des Informationsaustausches und eine Prüfung zu fordern.
Zum anderen nimmt der Entwurf gezielt eine kleine, aber gefährliche Gruppe von Gewalttätern besonders in den
Blick. Die britische Forscherin Jane Monckton-Smith hat 2020 in einer Untersuchung von 372 Fällen von
Partnerschaftstötungen eine signifikante Parallele zwischen den Ergebnissen der Femizid-Forschung und der
Forschung zu Stalking-Fällen herausgearbeitet. Danach sind beide Phänomene auf die Dynamik von Macht und
Kontrolle zurückzuführen und weisen ähnliche prädiktive Risikomarker auf. Nicht Gewalt allein ist der wichtigste
Indikator für einen Femizid. Vielmehr ist es erforderlich, auch die zeitliche Eskalation einer
Geschlechterbeziehung genau zu verfolgen und deren Dynamik zu verstehen (Monckton-Smith, „Intimate Partner Femicide“,
Violence Against Women, 26 [11]. pp. 1267-1285).
Den einer dynamischen Gewaltentwicklung zugrundeliegenden psychologischen Mechanismus beleuchtet der
Abschlussbericht des Forschungsprojekts „Gewalteskalation in Paarbeziehungen“ des Instituts für Polizei und
Sicherheitsforschung wie folgt: „Werden – aus Tätersicht – durch die aktuelle Trennungskrise der bisherige
Lebensentwurf und/oder die eigene Selbstdefinition nicht nur in Frage gestellt, sondern in den Grundfesten
erschüttert, kann es zur Selbstwerterschütterung im Sinne einer schweren narzisstischen Krise kommen.“ (Greuel,
Abschlussbericht IPoS-Studie 2009, S. 123 ff.). Kommt es zur Eskalation, lassen sich diese Täter von einer
zivilgerichtlichen Anordnung und der Aussicht auf deren Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher oder eine
Gerichtsvollzieherin nicht aufhalten.
Die psychische Krisenentwicklung engt bei solchen Tätern das Denken im Sinne einer mentalen Fixierung auf
den Beziehungskonflikt zunehmend ein. Aufgrund ihrer obsessiven Fixierung auf das Opfer vollziehen sich eine
Störung der Realitätsprüfung und eine affektive Einengung. Diese Täter steigern sich in eine Schuldzuschreibung
auf das Opfer hinein (Glaz-Ocik/Hoffmann, „Gewaltdynamiken bei Tötungsdelikten an der Intimpartnerin“,
Polizei & Psychologie 2011, S. 263, 277). Sie agieren in ihrer narzisstischen Prägung hochgradig manipulativ und
geraten in einen „affektiven Tunnel“, aus dem sie sich aus eigener Kraft nicht mehr lösen können. Die Verengung
ihres kognitiven Raums, die bei Trennungstaten ebenso wie beim Stalking auftritt, und die damit verbundene
typische „Täter-Opfer-Umkehr“ bei der Wahrnehmung des Konflikts, machen sie für polizeiliche
Gefährderansprachen oder gerichtliche Sanktionsandrohungen unerreichbar. In Einzelfällen zeigten sich in der IPOS-Studie
sogar „Anzeichen für ein nahezu wettbewerbsorientiertes Machtverhalten“, wenn nur kurze Zeit nach erfolgter
Gefährderansprache demonstrativ weitere Übergriffe erfolgen (Greuel, a. a. O. S. 114).
Angesichts der im April 2024 verabschiedeten Richtlinie der EU zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt (ABl. L 2024/1385 vom 14. Mai 2024) bedarf das deutsche Recht dringend der Nachbesserung.
Nach Artikel 19 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verstöße gegen
Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen mit wirksamen, verhältnismäßigen und
abschreckenden Sanktionen geahndet werden können. Die bisherigen Verfahren schrecken in den eskalierenden
Fällen einer „Gewaltspirale“ Personen mit narzisstischer Prägung nicht ab, sondern bieten ihnen im Gegenteil nur
neue Gelegenheiten zur Selbstdarstellung.
Das Familiengericht verfügt nicht über ein Instrument, mit dem sich eine solche im Aufbau befindliche
Gewaltspirale erfolgreich und auf Dauer durchbrechen ließe. Ein entsprechendes Instrument sieht aber die
Strafprozessordnung für Stalking-Fälle in Gestalt der sogenannten „Deeskalationshaft“ vor. Nach § 112a StPO können
Beschuldigte in Haft genommen werden, wenn sie dringend verdächtig sind, eine Straftat nach § 238 Absatz 2 und
3 des Strafgesetzbuches (StGB) begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass sie vor
rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen und die
Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist. Der Gesetzentwurf schlägt daher eine Übertragung
der Stalking-Regulierung auf Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz vor.
III. Alternativen
Beibehaltung des unzureichenden gesetzlichen Status quo.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht
und gerichtliches Verfahren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der kürzlich verabschiedeten Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(ABl. L 2024/1385 vom 14. Mai 2024) vereinbar, die in Artikel 19 Absatz 5 verbindlich verlangt, dass Verstöße
gegen Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen mit wirksamen,
verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden können. Gleiches bestimmt Artikel 53 Absatz 3
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt (Istanbul-Konvention).
Durch die Ergänzung des § 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO um schwere Verstöße gegen
Gewaltschutzanordnungen wird zugleich Artikel 12 Absatz 2 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (UN-
Kinderrechtekonvention) Rechnung getragen. Danach ist Deutschland als Vertragsstaat unter anderem verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass in allen ein Kind berührenden Gerichtsverfahren das Kind entweder unmittelbar oder durch einen
Vertreter im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört werden kann. Dieses Recht wird
durch den Zugang zu einem Opferanwalt beziehungsweise einer Opferanwältin für Minderjährige und
schutzbedürftige Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können, effektiv ausgestaltet. Da mit der
Aufnahme schwerer Gewaltschutzdelikte in den Katalog des § 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO der Zugang zur
Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung eröffnet wird (§ 406g Absatz 3 Satz 1 StPO), dient die Regelung
zugleich der Bereitstellung eines Opferunterstützungsdienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der EU-
Opferschutzrichtlinie mit dem Ziel emotionaler und psychologischer Unterstützung von Opfern mit besonderem
Unterstützungsbedarf (Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 und Erwägungsgrund 38 der Opferschutzrichtlinie).
VI. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Entwurf nicht zu erwarten. Im justiziellen Kernbereich ist
mit Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang zu rechnen.
Die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung wird in Einzelfällen einen
geringen Mehraufwand für die Länder verursachen, der jedoch durch Einnahmen durch die von Angeklagten im
Falle der Verurteilung zu zahlenden Gerichtsgebühren teilweise ausgeglichen werden kann. Für Bürgerinnen und
Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Gewaltschutzgesetzes)
§ 4 GewSchG wird durch einen Absatz 2 ergänzt, in dem künftig für besonders schwere Fälle ein an § 238
Absatz 2 StGB orientierter Strafrahmen vorgesehen wird. Bestimmte besonders gefährliche Zuwiderhandlungen
gegen Gewaltschutzanordnungen, die auf eine sich anbahnende Gewalteskalation hindeuten können, sollen mit
mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Regelbeispiele orientieren sich an der
Schwere der Tatfolgen und an den mit ihrer Begehung einhergehenden Risiken.
Nummer 1 greift – in Anlehnung an § 113 Absatz 2 Nummer 1, § 177 Absatz 7 Nummer 1 StGB – jüngste
Erkenntnisse aus dem BKA Lagebild häusliche Gewalt vom Juni 2024 auf. Diesem ist zu entnehmen, dass immerhin
17 Tatverdächtige bei Verstößen gegen das GewSchG im Jahr 2023 eine Schusswaffe einsetzten. Verschiedene
Untersuchungen zu tödlicher Partnerschaftsgewalt weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
insbesondere der Zugang zu und die Bedrohung mit Waffen ein wichtiges Warnsignal für eskalierende Gewaltdynamiken
darstellen. Eine Untersuchung von 751 Morden und Mordversuchen an weiblichen Opfern aus Österreich ergab
kürzlich, dass mehr als jeder dritte Täter bei der Tat eine Stichwaffe einsetzte und annähernd 20 Prozent eine
Hieb- oder Schusswaffe, wobei zunehmend mehr legale Schusswaffen zum Einsatz kommen (Haller/
Eberhardt/Temel, „Untersuchung Frauenmorde – eine quantitative und qualitative Analyse“, Wien 2023, S. 12 f.,
S. 32). Kommt es im Vorfeld zu Bedrohungen mit einer potentiell tödlichen Waffe oder hat die gewalttätige
Person allgemein Zugang zu tödlichen Waffen, insbesondere Schusswaffen, ist das Risiko eines eruptiven
Gewaltdurchbruchs deutlich erhöht (Glaz-Ocik/Hoffmann, a.a.O., S. 264; Greuel, IPoS-Studie, S. 4 und 190, jeweils
m. w. N.). Aufgrund des Eskalationsrisikos bedarf es zum Schutz von Leib und Leben des Opfers deshalb zur
Erfüllung des Tatbestands einer konkreten Verwendungsabsicht nicht, sondern es reicht aus, dass Zugriff auf das
gefährliche Werkzeug bei der Tatausführung jederzeit möglich ist.
Zu den direkten Auswirkungen von Gewalthandlungen zählen nach medizinischen Untersuchungen neben
physischen Verletzungen auch internalisierte Beschwerden wie beispielsweise Angst, Panikattacken, verstärkte
Unruhe, Schlafstörungen, Depressionen, Magenbeschwerden oder Kopfschmerzen. Diese gesundheitlichen Folgen
nehmen die Nummern 2 und 3 in den Blick und lehnen sich an die Regelbeispiele für schwere Tatfolgen des
Absatzes 2 Nummer 1 und 2 des § 238 StGB an. Zur Auslegung kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung
zurückgegriffen werden. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass die Krankheitsfolgen oder die
Herbeiführung der konkreten Gefahrenlage in den Tatvorsatz aufgenommen werden.
Die eingetretene Gesundheitsschädigung nach Nummer 2 kann sowohl physischer als auch psychischer Natur sein
(BT-Drs. 19/28679, 13); sie muss aber Krankheitswert besitzen und über eine bloße Befindlichkeitsstörung
hinausgehen.
Nach Nummer 3 genügt die Gefahr einer Gesundheitsschädigung, soweit es sich um eine schwere
Gesundheitsschädigung handelt. Erfasst werden damit unter anderem langwierige ernsthafte Krankheiten oder der psychisch
bedingte Verlust der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit. Auch wenn das Opfer infolge erheblichen psychischen
Drucks in die Gefahr des Eintritts einer Depression mit Krankheitswert gebracht wird, kommt die konkrete Gefahr
einer schweren Gesundheitsschädigung in Betracht (MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2021, StGB § 238 Rn. 54).
Die Nummern 4 und 5 greifen weitere Erkenntnisse der Femizid-Forschung auf. Im Gegensatz zu ungeplant-
impulsiven Gewaltdurchbrüchen überwiegt bei Beziehungsgewalt der Anteil geplanter Taten (Greuel, IPoS-Studie,
S. 114). Selbst wenn der eigentliche Tatentschluss im Rahmen eines Eskalationsprozesses spontan gefasst wird,
gehen dem häufig Warnsignale voraus.
Neben einer Gewaltvorgeschichte gilt ein starkes Kontrollverhalten als wichtiger Risikofaktor für Tötungen
innerhalb oder am Ende einer Partnerschaft. Der Indikator für eine Hochrisikosituation ist dann ein starkes
Bedürfnis nach Macht, das in kontrollorientiertem Stalking ausgelebt wird (Monckton-Smith, a. a. O., S. 269). Gerade
bei den besonders gefährlichen narzisstisch geprägten Personen kann ein Zusammenhang zwischen
Kontrollverhalten und dem Streben nach Dominanz beobachtet werden (Staubli/Markwalder/Walser, „Ursachen von
Tötungsdelikten innerhalb der Partnerschaft“, St. Gallen 2021, S. 17 ff.).
Nummer 4 sieht deshalb – gleichfalls in Anlehnung an den § 238 StGB – die Strafschärfung für die Fälle vor, in
denen die Zuwiderhandlungen ihrerseits den Charakter von Stalking annehmen, wobei das Regelbeispiel in
Abgrenzung zum „einfachen“ Stalking bewusst als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist, um den besonderen Unwert der
wiederholten Verstöße zu unterstreichen. Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt,
wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne den Einfluss der Tat nicht gezeigt hätte und das zu
gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende
Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen (BGH, Beschluss vom 19.
November 2009 – 3 StR 244/09 – BGHSt 54, 189).
Nach einer gewissen Trennungsdauer – insbesondere wenn Frauen den Kontakt konsequent abzubrechen
versuchen – ereignen sich Tötungsdelikte vor dem Hintergrund einer Gewalteskalation, nachdem seitens des Täters
eine geeignete Tatsituation geflissentlich geschaffen wurde, indem dem Opfer beispielsweise auf dem
regelmäßigen Weg zur Arbeit aufgelauert oder die Notwendigkeit einer „letzten Aussprache“ vorgespiegelt wird
(Habermann, Beziehungsfemizide in der juristischen Praxis, APuZ 14/2023, S. 24). In Trennungssituationen, wenn die
späteren Opfer ihr Bestreben mitteilen, die Beziehung beenden zu wollen, steigt das Risiko einer Gewalteskalation
sprunghaft (Glaz-Ocik/Hoffmann, a. a. O., S. 264). Hierauf stellt Nummer 5 der Regelbeispiele in Anlehnung an
§ 224 Absatz 1 Nummer 3 StGB ab.
Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)
Die Ergänzung von § 112a Absatz 1 Nummer 1 StPO um Straftaten nach dem neuen § 4 Absatz 2 GewSchG
erstreckt die Möglichkeit einer vorbeugenden „Deeskalationshaft” auf besonders schwere Zuwiderhandlungen
gegen die gerichtliche Gewaltschutzanordnung. Die Gründe, die zur Einführung der Deeskalationshaft in Fällen
schweren Stalkings geführt haben, liegen bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gewaltschutzrecht in
gleicher Weise vor: „In diesem Bereich kann nach geltendem Haftrecht nicht rechtzeitig interveniert werden. So
liegen etwa in der Regel die Voraussetzungen des § 112 [StPO] nicht vor, weil es sich bei den Tätern um ansonsten
strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Personen in geordneten sozialen Verhältnissen handelt. Die
zeitlich eng begrenzte Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht bietet ebenfalls keine effektive Handhabe. […]
Zukünftig kann bereits dann interveniert werden, wenn eine konkrete Gefahr eingetreten ist“ (BT-Drs. 16/3641,
S. 15).
Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Inhaftierung sind eng gefasst. Zunächst muss bezüglich des Verstoßes
gegen eine gerichtliche Schutzanordnung dringender Tatverdacht bestehen, was voraussetzt, dass absolute Rechte
wie Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Wohnung oder befriedetes Besitztum einer anderen
Person widerrechtlich verletzt wurden. Während beim strafbaren Stalking wiederholte Nachstellungen die
Strafbarkeit begründen, indiziert hier der vorsätzliche Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung die
Beharrlichkeit der Rechtsverletzung. Die an der Gefährlichkeit der Zuwiderhandlungen orientierten
Regelbeispiele des neuen § 4 Absatz 2 GewSchG sind bewusst am Schutzzweck der „Deeskalationshaft“ ausgerichtet, die
auf die Durchbrechung gefährlicher Gewaltspiralen zielt, bevor sich die Risiken für das Tatopfer zur
gegenwärtigen Gefahr einer schweren Verletzung oder gar eines Femizids verdichtet haben.
Weiter müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass die tatverdächtige Person vor rechtskräftiger
Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen werde. Dies ist der Fall, wenn die Verletzung der
gerichtlichen Gewaltschutzanordnung auf Persönlichkeitsmängel hindeutet, die weitere Taten ähnlicher Art
befürchten lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 112a Rn. 14 m. w. N.), die im Erscheinungsbild mit
der bisherigen übereinstimmen, so dass das Verhalten insgesamt als gleichartige Serie erscheint. Die betreffenden
Taten müssen zudem im Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich wiegen und nach ihrem
konkreten Erscheinungsbild geeignet sein, in weiten Teilen der Bevölkerung das Gefühl des Vertrauens in Sicherheit
und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen (BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 112a Rn. 7, beck-
online).
Schließlich darf Deeskalationshaft als Form der Sicherungshaft nur subsidiär verhängt werden und die von den
Beschuldigten ausgehenden Gefahren dürfen nicht durch andere Maßnahmen gleich wirksam bekämpfbar sei.
Auch ein auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl kann außer Vollzug gesetzt werden.
So etwa bei wesentlichen Veränderungen in den Lebensverhältnissen der Beschuldigten oder wenn Übergriffen
durch Auflagen und Weisungen wirksam entgegengewirkt werden kann, etwa durch Anordnung einer
elektronischen Fußfessel (so auch MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112a Rn. 57).
Durch Ergänzung des § 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO wird für Geschädigte unter 18 Jahren und Geschädigte,
die nicht dazu in der Lage sind, ihre Interessen selbst wahrzunehmen, im Gleichklang mit den Vorschriften zum
Schutz vor Nachstellung (§ 238 Absatz 2 und 3 StGB) der Zugang zu einer Opferanwältin beziehungsweise einem
Opferanwalt eröffnet. Die Unfähigkeit zur Interessenwahrnehmung ist nach verletzten- beziehungsweise
opferspezifischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Verletzte können bei schweren Gewaltschutzverstößen aufgrund
ihrer persönlichen Lebens- und Beziehungssituation durch ein Handeln in eigener Sache überfordert sein, weil sie
über das Tatgeschehen hinaus zusätzlich durch den kompletten Umbruch ihrer Lebenslage belastet sind (BeckOK
StPO/Weiner, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 397a Rn. 18).
Mit der Aufnahme schwerer Gewaltschutzdelikte in den Katalog des § 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO wird in
diesen Fällen den Betroffenen zugleich der Zugang zur Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung
eröffnet (§ 406g Absatz 3 Satz 1 StPO). Damit kann ein Beitrag dazu geleistet werden, der von der Expertengruppe
GREVIO in ihrem Basisbericht 2022 konstatierten „Zermürbung“ entgegenzuwirken, die zu der Diskrepanz
zwischen den bei der Polizei gemeldeten Fällen von Gewalt in Partnerbeziehungen und den vergleichsweise geringen
Verurteilungszahlen durch die Gerichte beiträgt (GREVIO 2022, Nr. 305).
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Nach Artikel 29 Absatz 1 der Istanbul-Konvention treffen die Vertragsparteien die erforderlichen
gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem
Täter beziehungsweise der Täterin auszustatten. Ein angemessener Schutz bedeutet nicht nur, dass das Opfer eine
gerichtliche Anordnung erlangen kann. Die entsprechende Anordnung muss auch effektiv durchsetzbar sein.
Die gerichtlichen Gewaltschutzentscheidungen sind nach § 216a FamFG unter anderem der zuständigen
Polizeibehörde mitzuteilen. Damit soll die Polizei in die Lage versetzt werden, ihren Aufgaben der Gefahrenabwehr
beziehungsweise Strafverfolgung schneller nachzukommen. Um es der Polizei zu ermöglichen, sich auf mögliche
Einsätze, aber auch auf zu erwartende Vollstreckungsaufträge besser einzustellen und insgesamt schneller und
effektiver eingreifen zu können, soll sie künftig nicht nur von der Entscheidung, sondern bereits von einem Antrag
nach dem Gewaltschutzgesetz unterrichtet werden. Dies ermöglicht es der Polizei, unverzüglich nach Mitteilung
über die Antragstellung einer Gewaltschutzanordnung den durch die betroffene Person mitgeteilten Aufenthalt
und entsprechende Erreichbarkeiten dem Gericht zu übermitteln, so dass die Zustellung der gerichtlichen
Anordnung nach § 214 Absatz 2 Satz 2 FamFG zeitnah erfolgen kann. Schutzlücken für gewaltbetroffene Personen,
hinter deren Interesse das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der die Gewalt ausübenden Person
zurückzutreten hat, können so vermieden werden. In den Fällen, in denen die Gewaltschutzanordnung im
einstweiligen Rechtsschutz noch am Tage der Antragstellung erfolgt, können die gerichtlichen Mitteilungen, die
unverzüglich zu erfolgen haben, gemeinsam bewirkt werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Voranzustellen ist, dass die Bundesregierung am 19. November 2025 den von der Bundesministerin der Justiz
und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz beschlossen hat.
Dieser Gesetzentwurf sieht bereits wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen
Gewaltschutzes vor und ist ein wichtiger und bedeutender Schritt, um häuslicher Gewalt noch besser zu begegnen. Es wird
erstmals eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die Möglichkeit zur Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz geschaffen. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung eines
gewaltbereiten Täters ist ein besonders geeignetes Instrument zur erheblichen Verringerung einer anhaltenden Gefahr
für das Opfer. Der Gesetzentwurf sieht auch Änderungen im Verfahrensrecht vor, um die schnelle und effektive
Durchsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sicherzustellen. Darüber hinaus sieht der
Gesetzentwurf eine neue Rechtsgrundlage für die Verpflichtung von Tätern zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen
(sogenannte Täterarbeit) und Gewaltpräventionsberatungen vor. Die Täterarbeit ist in erster Linie auf die
Verhinderung von Gewalt in Paarbeziehungen ausgerichtet und daher ein geeignetes und wichtiges Instrument zur
Durchbrechung von wiederkehrender Gewalt. Sie kann beim Täter zu einem Veränderungswillen hinsichtlich
seines Verhaltens führen. Für Täter, die den Zulassungskriterien der Kursanbieter sozialer Trainingskurse nicht
entsprechen, wird zusätzlich die Möglichkeit der Anordnung der Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung
vorgesehen. Um Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen tat- und schuldangemessen zu begegnen
und ausreichend abschreckend ahnden zu können, sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf
vor, den Strafrahmen für Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen auf künftig Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe zu erhöhen. Zudem erhalten Familiengerichte zur Gefährdungsanalyse in
Gewaltschutz- und Kindschaftssachen die Möglichkeit, um Auskünfte aus dem Waffenregister zu ersuchen. Schließlich
sieht der Gesetzentwurf Änderungen im Kindschaftsrecht vor. Den Familiengerichten wird die Möglichkeit
eröffnet, im Eltern-Kind-Verhältnis eine elektronischen Aufenthaltsüberwachung anzuordnen sowie einen
Elternteil zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen und der Gewaltpräventionsberatung zu verpflichten.
1. Zur Ergänzung des § 4 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG)
Die Bundesregierung verweist zunächst auf die bereits auf den Weg gebrachte Verschärfung des Strafrahmens
von § 4 GewSchG. Gleichwohl wird die Bundesregierung die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung des § 4
GewSchG um besonders schwere Fälle prüfen.
2. Zur Änderung der Strafprozessordnung
Aus Sicht der Bundesregierung ist die in ihrem am 19. November 2025 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes
zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
vorgesehene Möglichkeit, bei Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen Ordnungshaft zu verhängen,
zielführender.
Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates, bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz unter
bestimmten Voraussetzungen dem oder der Verletzten einen für ihn oder sie kostenfreien Rechtsanwalt als Beistand
zur Seite zu stellen und den Zugang zur psychosozialen Prozessbegleitung zu eröffnen. Sie prüft aktuell
entsprechende Vorschläge.
3. Zur Änderung des § 216a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass der Informationsfluss zwischen den
Familiengerichten und der Polizei für einen effektiven Gewaltschutz unerlässlich ist. Die Bundesregierung begrüßt den
Regelungsvorschlag des Bundesrates, soweit dieser vorsieht, dass die Familiengerichte der Polizei in allen
Gewaltschutzverfahren bereits die Antragsschrift mitteilen müssen.
Der von der Bundesregierung am 19. November 2025 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz sieht in § 216b Absatz 3 Satz
3 FamFG-E entsprechend vor, dass die Familiengerichte im Verfahren zur Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung den Antrag nach § 1 GewSchG unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu übermitteln
haben. Die Regelung soll einerseits der Durchführung der Anhörung der zuständigen Polizeibehörde nach § 216b
Absatz 3 Satz 1 FamFG-E dienen. Andererseits wird die Polizei durch die Übermittlung der Antragsschrift in die
Lage versetzt, den eigenen Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr effektiv nachzukommen und so die
Sicherheit der gewaltbetroffenen Person zu erhöhen. Die Bundesregierung steht einer Pflicht zur Übermittlung der
Antragsschrift an die Polizei in allen Gewaltschutzverfahren offen gegenüber und prüft die Einführung einer
entsprechenden Regelung.
Für die Einführung einer Pflicht zur Übermittlung der Antragsschrift an weitere öffentliche Stellen, die von der
Durchführung der Gewaltschutzanordnung betroffen sind, sieht die Bundesregierung allerdings kein Erfordernis.
Während mit der Übermittlung einer Gewaltschutzanordnung auch die Information über die angeordneten
Schutzmaßnahmen zwischen den Beteiligten verbunden ist, zielt die Einführung einer Pflicht zur Übermittlung der
Antragsschrift auf die Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden ab. Eine
Pflicht zur Übermittlung der sensiblen Informationen aus der Antragsschrift an weitere öffentliche Stellen als die
Polizei wird daher abgelehnt.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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