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Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1854 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen [Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen A. Problem und Ziel Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen wurde am 24. Oktober 2024 unterzeichnet. Innerstaatlich löst der Vertrag gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertrags - gesetzes aus. Die Republik Indien ist ein wichtiger strategischer Partner. Die Ver - tiefung der strategischen Beziehungen mit der Republik Indien ist ein politisches Ziel der Bundesregierung. Der Rechtshilfevertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien ist hierzu ein Baustein, der auf die traditionell freundschaftlichen Beziehungen beider Länder aufbaut und diese durch Verbesserung der Zusammenarbeit und Rechtshilfe in Strafsachen intensiviert. Der sonstige Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit der Republik Indien erfolgt bisher ohne vertragliche Grundlage nach Maßgabe des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist (im Folgenden: IRG). Die vertraglose Rechtshilfe ist auch nach dem Recht der Republik Indien möglich. Die jeweiligen national geregelten Verfahren sind allerdings nicht auf die Besonderheiten des deutsch-indischen Verhältnisses abgestimmt, so dass der Rechtshilfevertrag eine Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit im Bereich der sonstigen Rechtshilfe (§ 59 IRG) ermöglicht. Deutscher Bundestag Drucksache 21/1854 21. Wahlperiode 29.09.2025 Dieses Vertragsgesetz steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei. B. Lösung Durch den Vertrag wird die strafrechtliche Rechtshilfe mit der Republik Indien auf eine spezifische und beiderseits verbindliche völkervertragliche Grundlage gestellt. Dies wird die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten in diesem Bereich verbessern. Dies ist geboten, um der zunehmenden internationalen Kriminalität Einhalt zu gebieten. Der Vertrag regelt alle wesentlichen Bereiche der sonstigen Rechtshilfe und enthält dafür Verfahrensregelungen im bilateralen Verhältnis. Dadurch wird die Fähigkeit beider Vertragsparteien verbessert, auf die wachsende Herausforderung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu reagieren. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Vertrags geschaffen werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Gemeinden fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. Sofern der Vertrag zu zusätzlichen eingehenden und ausgehenden Rechtshilfeersuchen führen sollte, stehen dem Verfahrenserleichterungen gegenüber. Im Ergebnis ist kein Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln im Einzelplan 07 zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Gesetz hat keine unmittelbaren Folgen für die Wirtschaft. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung auf Bundes- und Landesebene fällt durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 – F. Weitere Kosten Der Vertrag verursacht keine weiteren Kosten, insbesondere keine Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 3 – BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025 DER BUNDESKANZLER An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 5 – E n t w u r f Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen Vom 2025 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in New Delhi am 24. Oktober 2024 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 7 – Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 27 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 – Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 27 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft oder für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er - warten. Darüber hinaus fällt für die Verwaltung sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene durch dieses Gesetz kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand an, da es lediglich die Voraussetzung für die Ratifikation des völkerrechtlichen Abkommens bildet. Nach erfolgter Ratifikation wird die Verwaltung nur mit einem geringen, nicht darstellbaren Erfüllungsaufwand belastet werden. Für den Bund sind dabei die Kosten maßgeblich, die bei dem Bundesamt für Justiz und dem Auswärtigen Amt anfallen. Bislang erfolgt der sonstige Rechts - hilfeverkehr mit der Republik Indien auf vertragloser Grundlage. Einzuhalten ist der diplomatische Geschäftsweg. Das Bundesamt für Justiz soll künftig zentrale Funktionen erhalten und für den Empfang und die Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen zuständig sein. Die Mehrbelastung dürfte indes gering sein, da der diplomatische Geschäftsweg schon jetzt regelmäßig das Bundesamt für Justiz einbezieht. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass aufgrund der geringen Fallzahlen durch den Wechsel zum justizministeriellen Geschäftsweg kein dar - stellbarer Erfüllungsaufwand beim Bundesamt für Justiz zu erwarten ist. Eine Ersparnis tritt jedoch ein, da das Auswärtige Amt und die deutsche Botschaft in New Delhi nur noch in Einzelfällen von besonderer, insbesondere außenpoli - tischer Bedeutung beteiligt werden müssen. Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Ausübung der Bewilligungsbefugnis des Bundes bei eingehenden Ersuchen ist nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 IRG in Verbindung mit der Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 (BAnz. S. 11 494) den Ländern übertragen. Die Fallzahlen im strafrechtlichen Rechtshilfeverkehr mit der Republik Indien bewegten sich in den vergangenen Jahren auf einem niedrigen zweistelligen Niveau, so dass die Kosten insgesamt niedrig sind – sowohl für die Bewilligung als auch für die Vornahme der Maßnahme. Zwar ist erfahrungs - gemäß davon auszugehen, dass nach Ratifikation eines Vertrags in geringem Umfang mehr Rechtshilfeersuchen gestellt werden. Dem steht eine erleichterte Erledigung von eingehenden und ausgehenden Ersuchen gegenüber, vor allem durch eine Verkürzung des Geschäftswegs, eine Reduzierung des Prüfungs - umfangs für die Bewilligungsbehörde, eine Vereinfachung der Prüfung durch klarere Voraussetzungen sowie eine Konkretisierung des Inhalts eines ausgehenden Ersuchens. Insgesamt ist damit kein Mehraufwand für die Verwaltung zu er - warten. Die Kosten der Vornahme von Maßnahmen werden durch die Kosten - regelung im Vertrag gerechter zwischen den Staaten verteilt. Die Einrichtung neuer Organisationsstrukturen zur Anwendung des Vertrags ist weder beim Bund noch bei den Ländern erforderlich. Informationspflichten werden nicht geschaffen. Der Einarbeitungsbedarf für die nationalen Behörden kann als gering angesehen werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 9 – Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ vom 25. September 2015 (A/RES/70/1) dient. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen, dessen Ratifikation mit diesem Vertrags - gesetz vorbereitet wird, konkretisiert die Voraussetzungen für die Rechtshilfe und verbessert dadurch die Leistungsfähigkeit beider Länder bei der Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung von Straftaten. Damit leistet der Vertrag einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in seinen Zielvorgaben, alle Formen der Gewalt und der gewaltbedingten Sterblichkeit überall deutlich zu verringern (16.1), den Missbrauch und die Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden (16.2), bis 2030 illegale Finanz- und Waffenströme deutlich zu verringern (16.4) und Korruption und Bestechung in allen ihren Formen erheblich zu reduzieren (16.5). Der Vertrag fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er die strafrechtliche Zusammenarbeit vereinfacht und formalisiert sowie die grenzüberschreitende Strafverfolgung gerade in Bereichen ermöglicht, bei denen die Opfer häufig sozial ausgegrenzt werden. Sie erhöht das gegen seitige Vertrauen der Gesellschaften auf eine regelbasierte Zusam - men arbeit. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen leistet außerdem einen Beitrag zur Verwirk - lichung von Zielvorgabe 16.3. Danach ist die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und ein gleichberechtigter Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Der Vertrag fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er beide Vertragsstaaten zur umfassenden gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen bei der Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung von Straftaten verpflichtet; dies gilt insbesondere bei der Vernehmung von Zeugen, bei Durch - suchungen und bei der Ermittlung von inkriminierten Vermögenswerten. Durch die Erleichterung der strafrechtlichen Zusammenarbeit wird die Effizienz der Justiz gestärkt und die Wahrscheinlichkeit erhöht, grenzüberschreitende Straf - taten aufzuklären. Daneben ist durch verbesserte Strafverfolgung ein präventiver Effekt zu erwarten. Gleichzeitig leistet der Vertrag einen Beitrag zur Erreichung von Zielvorgabe 16.6; diese verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Das Vertragsgesetz fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem es statt des diplomatischen Geschäftsweges eine unmittelbare Kommunikation zwischen den beiden zu benennenden Zentralstellen vorsieht, die gegebenenfalls andere innerstaatliche Stellen beteiligen. Indem der Vertrag klare Verfahrensziele und -strukturen vorgibt, leistet er außerdem einen Beitrag zur Verwirklichung von Ziel 17: „Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen“. Ziel 17 fordert mit seiner Zielvorgabe 17.3, zusätzliche finanzielle Mittel aus verschiedenen Quellen für die Entwicklungsländer zu mobilisieren und ein universales, regelgestütztes, offenes, nichtdiskriminierendes und gerechtes multilaterales Handelssystem zu fördern (17.10). Die Aufklärung von Wirtschaftsstraftaten, insbesondere Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung und Korruption stärkt das gegenseitige Vertrauen der Wirtschaftsakteure in der Republik Indien und der Bundesrepublik Deutschland und ermöglicht damit ein besseres Investitionsklima und verbessert damit die Handelschancen der beiden Länder. Zudem wird globale Verantwortung wahrgenommen, denn mit den Regelungen des Vertrags wird deutlich gemacht, dass strafrechtliche Zusammenarbeit nur auf der Grundlage rechtsstaatlicher und die Menschenrechte respektierender Strafverfolgung in den Vertragsstaaten möglich ist. Der Vertrag folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeits - strategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Be - reichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 – Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen Treaty between the Federal Republic of Germany and the Republic of India on Mutual Legal Assistance in Criminal Matters आपरािधक मामलो ंमें पारस्पररक िविधक सहायता पर जम्मनी संघीय गणराज और भारत गणराज के बीच संिध Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien – geleitet von den traditionell freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern, in der Erkenntnis, dass möglichst weitgehende Rechtshilfe in Strafsachen ermöglicht werden muss, in dem Wunsch, die Leistungsfähigkeit beider Länder bei der Verhütung und Bekämpfung sowie Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich terroristischer Straftaten, durch Zusammenarbeit und Rechtshilfe in Strafsachen zu verbessern – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Die Vertragsstaaten leisten einander nach Maßgabe dieses Vertrags so weit wie möglich Rechtshilfe in Strafsachen. (2) Rechtshilfe ist jede Unterstützung, die der ersuchte Staat bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und damit zusammenhängenden Verfahren gewährt, unabhängig davon, ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder einer sonstigen Behörde begehrt wird oder zu leisten ist. (3) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob die Handlung, die Gegen- The Federal Republic of Germany and the Republic of India guided by the traditionally friendly relations between the two countries, recognising the need to facilitate the widest possible measure of mutual legal assistance in criminal matters, desiring to improve the effectiveness of both countries in the prevention and suppression, investigation and prosecution of crime including crime related to terrorism through cooperation and mutual legal assistance in criminal matters – have agreed as follows: Article 1 Scope of Application (1) The Contracting States shall, in accordance with this Treaty, provide each other with the widest possible measures of mutual legal assistance in criminal matters. (2) Mutual legal assistance is any assistance given by the Requested State in respect of investigations and prosecution of criminal offences and proceedings relating thereto, irrespective of whether the assistance is sought or is to be provided by a court or some other authority. (3) Assistance shall be provided without regard to whether the conduct which is the जम्मनी संघीय गणराज और भारत गणराज – दोनो ंदेशो ंके बीच पारंपररक रूप से मैतीपूण्म संबंधो ं दारा िनद्देिशत, आपरािधक मामलो ंमें पारस्पररक िविधक सहायता के वापकतम उपायो ं को सुगम बनाने की आवशकता को सीकार करते हए, आपरािधक मामलो ं में सहयोग और पारस्पररक कानूनी सहायता के माधम से आतंकवाद से संबंिधत अपराध सिहत अपराध की रोकथाम और उसके दमन, जांच तथा अिभयोजन में दोनो ंदेशो ंकी पभावशीलता में सुधार करने की इचा रखते हए – िनमानुसार सहमत हए हैं: अनुचेद 1 आवेदन का दायरा (1) अनुबंधकारी राष ट्, इस संिध के अनुसार, आपरािधक मामलो ं में एक दूसरे को वापकतम उपायो ंके साथ पारस्पररक िविधक सहायता उपलब ध कराएंगे। (2) पारस्पररक िविधक सहायता, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा आपरािधक कृत यो ंकी जांच और अिभयोजन और उससे संबंिधत काय्मवाही के संबंध में दी गई कोई भी सहायता है, भले ही वह सहायता िकसी नायालय या िकसी अन पािधकरण दारा मांगी गई हो या उनके दारा पदान की जानी हो। (3) भले ही वह काय्म जो अनुरोधकता्म राष ट् में आपरािधक जांच, अिभयोजन या काय्मवाही का िवषय Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 11 – stand strafrechtlicher Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten Staates eine Straftat darstellt, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist. (4) Rechtshilfe umfasst: 1. die Auffindung und Identifizierung von Personen und Sachen; 2. die Zustellung von Schriftstücken, einschließlich solcher, die auf das Erscheinen von Personen gerichtet sind; 3. die Bereitstellung von Informationen, Schriftstücken und Unterlagen; 4. die Überlassung von Gegenständen, einschließlich der leihweisen Überlassung von Beweisstücken; 5. die Durchsuchung und Beschlagnahme; 6. die Vernehmung und Beschaffung von Aussagen; 7. die Gestattung der Anwesenheit von Personen aus dem ersuchenden Staat bei der Erledigung von Ersuchen; 8. die Überstellung von in Haft gehaltenen Personen zur Beweiserhebung oder zur Unterstützung von Ermittlungen; 9. die Erleichterung des Erscheinens von Zeugen oder der Unterstützung von Personen bei Ermittlungen; 10. die Einrichtung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen; 11. die Sicherstellung, Sperrung und Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten; 12. die Ergreifung von Maßnahmen zur Auffindung, Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und von Tatwerkzeugen, einschließlich solcher, die mit dem Terrorismus und dessen Finanzierung zusammenhängen; 13. jede andere Form der Rechtshilfe, die nicht nach dem Recht des ersuchten Staates verboten ist. (5) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Ersuchen um 1. die Auslieferung und die Festnahme oder Inhaftierung von Personen zum Zweck der Auslieferung; 2. die Vollstreckung strafrechtlicher Urteile des ersuchenden Staates im ersuchten Staat, soweit es sich nicht um Ersuchen nach Artikel 18 handelt; 3. die Überstellung von Häftlingen zur Verbüßung einer Strafe. (6) Dieser Vertrag findet auf nach seinem Inkrafttreten gestellte Ersuchen Anwendung, und zwar selbst dann, wenn die entsprechenden Handlungen oder Unterlassungen davor begangen wurden. subject of criminal investigation, prosecution or proceedings in the Requesting State would constitute an offence under the laws of the Requested State, unless otherwise provided in this Treaty. (4) Assistance shall include: 1. locating and identifying persons and objects; 2. serving documents, including documents seeking the attendance of persons; 3. providing information, documents and records; 4. providing objects, including lending exhibits; 5. search and seizure; 6. taking evidence and obtaining statements; 7. authorising the presence of persons from the Requesting State at the execution of requests; 8. making detained persons available to give evidence or assist investigations; 9. facilitating the appearance of witnesses or the assistance of persons in investigations; 10. setting up joint investigation teams; 11. freezing, attaching and seizing electronically stored data; 12. taking measures to locate, restrain or confiscate the proceeds and instrumentalities of crime, including those related to terrorism and funding thereof; and, 13. any other form of assistance not prohibited by the law of the Requested State. (5) This Treaty shall not apply to requests for 1. extradition and the arrest or detention of any person for the purpose of extradition; 2. subject to Article 18 of this Treaty, the execution in the Requested State of criminal judgments imposed in the Requesting State; and 3. the transfer of prisoners to serve sentences. (6) This Treaty shall apply to any request presented after its entry into force even if the relevant acts or omissions occurred before that date. है, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के तहत अपराध हो या नही,ं िफर भी सहायता पदान की जाएगी, जब तक िक इस संिध में इसके िवपरीत पावधान न हो। (4) सहायता में िनम निलख त शािमल होगा: 1. वख्तियो ं और वसुओ ं का पता लगाना और उनकी पहचान; 2. वख्तियो ं की हािजरी की मांग करने वाले दसावेजो ंसिहत दसावेज उपलब ध कराना; 3. सूचना, दसावेज और ररकॉड्म पदान करना; 4. वसुएं उपलब ध कराना, िजसमें पदश्शों को पदान करना शािमल है; 5. तलाशी और जबी; 6. साक य लेना और बयान पाप त करना; 7. अनुरोध के िनषादन पर अनुरोधकता्म राष ट् से वख्तियो ंकी उपखसित को अिधकृत करना; 8. साक्ष्य देने या जांच में सहायता करने के िलए िहरासत में िलए गए वख्तियो ं को उपलब्ध कराना; 9. गवाहो ंकी उपखसित या जांच में वख्तियो ंकी सहायता को सुगम बनाना; 10. संयु्ति जांच टीमो ंकी सापना; 11. इलेक्ॉिनक रूप से संगृहीत डेटा की फीिजंग, कुक्की और जबी; 12. आतंकवाद और उसके िवतपोषण से संबंिधत अपराधो ंसिहत अपराध से होने वाली आमदनी और साधनो ंका पता लगाने, उस पर रोक लगाने या उसे जब करने के उपाय करना; तथा, 13. िकसी अन य पकार की सहायता, जो अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून में िनिषद न हो। (5) यह संिध इन अनुरोधो ंपर लागू नही ंहोगी 1. पतप्मण और पतप्मण के पयोजन के िलए िकसी वख्ति की िगरफारी या उसे िहरासत में लेना; 2. इस संिध के अनचेुद 18 के अध यधीन, अनुरोधकता्म राष ट् में लगाए गए आपरािधक िनण्मयो ंका अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में िनषादन; तथा 3. सजा काटने के िलए कैिदयो ंका हस तांतरण। (6) यह संिध इसके लागू होने के बाद पसुत िकसी भी अनुरोध पर लागू होगी, भले ही संबंिधत कृत य या चूक उस तारीख से पहले हआ हो। Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 – Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags gilt Folgendes: 1. „Strafsachen“ bedeutet für die Bundesrepublik Deutschland Ermittlungen oder Verfahren, die aus einer Tat herrühren, die nach deutschem Recht eine Straftat oder mit Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit darstellt oder die nach dem Recht des anderen Vertragsstaats einer ähnlichen Sanktion unterliegt, vorausgesetzt, ein Strafgericht legt die Strafe fest, und für die Republik Indien Ermittlungen, Untersuchungen, Gerichtsverfahren oder andere Verfahren betreffend Straftaten, die durch das Parlament oder durch die gesetzgebende Versammlung eines Staates begründet sind. 2. Strafsachen im Sinne des Absatzes 1 schließen Verfahren betreffend Straf - taten im Zusammenhang mit Steuern, Abgaben und Zöllen und dem internationalen Kapital- oder Zahlungsverkehr einschließlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein. Artikel 3 Zentrale Behörden (1) Die zentralen Behörden übermitteln alle Ersuchen im Sinne dieses Vertrags und nehmen sie entgegen. (2) Die zentrale Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Justiz; die zentrale Behörde für die Republik Indien ist das Innenministerium. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über jede Änderung. Artikel 4 Inhalt des Rechtshilfeersuchens (1) Ein Rechtshilfeersuchen muss in allen Fällen die folgenden Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung der zuständigen Behörde, welche die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Verfahren führt, auf die beziehungsweise das sich das Ersuchen bezieht, und die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht; 2. die Art der Ermittlungen, der Strafver - folgung oder des Verfahrens, einschließlich einer Zusammenfassung des Sachverhalts und einer Abschrift der anwendbaren Rechtsvorschriften; 3. den Zweck des Ersuchens und die Art der begehrten Unterstützung; 4. den erforderlichen Grad der Vertraulichkeit und die Gründe dafür; 5. gegebenenfalls die Frist, innerhalb derer das Ersuchen erledigt werden soll. (2) Die erledigende Behörde hält die Formvorschriften und Verfahren ein, die der ersuchende Staat ausdrücklich angegeben Article 2 Definitions For the purpose of this Treaty 1. Criminal matters mean, for the Federal Republic of Germany, investigations or proceedings resulting from an offence which under German law would constitute a criminal offence or a regulatory offence sanctionable by a fine or which pursuant to the law of the other Contracting State is subject to a similar sanction, provided that a court of criminal jurisdiction determines the sentence, and for the Republic of India, investigations, inquiries, trials or other proceedings relating to an offence created by Parliament or by the legislature of a State. 2. Criminal matters within the meaning of paragraph 1 shall include proceedings relating to criminal offences involving taxes, duties and customs and the international transfer of capital or payments, including money laundering and financing terrorism. Article 3 Central Authorities (1) The Central Authorities shall transmit and receive all requests for the purposes of this Treaty. (2) The Central Authority for the Federal Republic of Germany shall be the Federal Office of Justice for the Republic of India shall be the Ministry of Home Affairs and the Central Authority. In the case of any change, the Contracting States shall so notify each other. Article 4 Contents of Request (1) In all cases requests for assistance shall indicate 1. the name of the competent authority conducting the investigation, prosecution or proceedings to which the request relates as well as the authority making the request; 2. the nature of the investigation, prosecution or proceedings, including a summary of the facts and a copy of the applicable laws; 3. the purpose of the request and the nature of the assistance sought; 4. the degree of confidentiality required and the reasons therefor; and 5. any time limit within which the request should be executed. (2) The executing authority shall comply with the formalities and procedures expressly indicated by the Requesting State provid- अनुच छेद 2 पररभाषाएं इस संिध के पयोजन हेतु 1. जम्मनी संघीय गणराज के िलए आपरािधक मामलो ंसे अथ्म है, िकसी ऐसे अपराध की जांच या काय्मवाही, जो जम्मन कानून के तहत एक आपरािधक कृत य या िविनयामक अपराध हो, िजसके िलए जुमा्मना लगाया जा सकता हो या जो दूसरे अनुबंधकारी राष ट् के कानून में समान पितबंध के अध यधीन हो, बशत्दे आपरािधक न यायािधकार रखने वाला कोई नायालय सजा िनधा्मररत करे, और भारत गणराज के िलए, संसद या िकसी राज के िवधान-मंडल दारा बनाए गई अपराध संबंधी जांच, पूछताछ, मुकदमा चलाना या अन काय्मवाही। 2. पैरागाफ 1 में आपरािधक मामलो ंके अथ्म में करो,ं शुल को ंऔर सीमा शुल्क से जुड़े आपरािधक कृत यो ं और मनी लॉख्ं्ग तथा आतंकवाद के िवतपोषण सिहत पंूजी के अंतरराष ट्ीय हसांतरण या भुगतान से संबंिधत काय्मवाही शािमल होगी। अनुच छेद 3 कें दीय पािधकरण (1) कें दीय पािधकरण इस संिध के पयोजनो ंके िलए सभी अनुरोध पेिषत और पाप्त करेंगे। (2) जम्मनी संघीय गणराज के िलए फेडरल ऑिफस ऑफ जख्टिस कें दीय पािधकरण होगा और भारत गणराज के िलए गृह मंतालय कें दीय पािधकरण होगा। िकसी भी बदलाव की खसित में, अनुबंधकारी राष ट् एक दूसरे को अिधसूिचत करेंगे। अनुच छेद 4 अनुरोध की िवषय-वसु (1) सभी मामलो ं में, सहायता के अनुरोध में िनम निलख त इंिगत िकया जाएगा: 1. जांच, अिभयोजन या काय्मवाही करने वाले सकम पािधकारी का नाम िजससे अनुरोध संबंिधत है और साथ ही अनुरोध करने वाले पािधकरण का नाम; 2. तथो ंके सारांश और अनुपयोज य कानूनो ंकी एक पित सिहत जांच, अिभयोजन या काय्मवाही की पकृित; 3. अनुरोध का उदेश और मांगी गई सहायता की पकृित; 4. अपेिकत गोपनीयता का स तर और उसके कारण; तथा 5. कोई समय सीमा के भीतर अनुरोध का िनष पादन अपेिकत है। (2) िनषादन पािधकारी अनुरोधकता्म राष ट् दारा स्पष रूप से इंिगत औपचाररकताओ ंऔर पिकयाओ ं का पालन करेगा, बशत्दे ऐसी औपचाररकताएं और Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 13 – hat, sofern diese Formvorschriften und Verfahren den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates nicht zu - widerlaufen. (3) Ein Rechtshilfeersuchen enthält Folgendes: 1. bei Ersuchen um Beweiserhebung, Durchsuchung und Beschlagnahme oder das Aufspüren, die Sicherstellung, die Einziehung oder den Verfall von Erträgen aus Straftaten und von Tatwerkzeugen die Angabe der Gründe, aufgrund derer angenommen wird, dass sich diese Beweismittel, Erträge oder Tatwerkzeuge im ersuchten Staat be - finden; 2. bei Ersuchen um Vernehmung einer Person die Mitteilung, ob eidliche oder eidesstattliche Erklärungen erforderlich sind, sowie eine Beschreibung des Gegenstands, zu dem die Person vernommen werden soll, einschließlich, soweit möglich, eines Fragenkatalogs sowie Angaben über das Recht der Person, die Aussage zu verweigern; 3. bei der Überlassung von Beweisstücken den Ort im ersuchten Staat, an dem sich die Beweisstücke zu diesem Zeitpunkt befinden, sowie Angaben über die Person oder die Personengruppe, welche die Beweisstücke im ersuchenden Staat in Gewahrsam haben wird, den Ort, an den das Beweisstück verbracht werden soll, und nach Möglichkeit Informationen über etwaige Ermittlungsmaßnahmen, die im ersuchenden Staat durchgeführt werden, sowie den Termin, bis zu dem das Beweisstück zurückgegeben werden wird; 4. bei der Überstellung von Häftlingen Angaben über die Person oder die Per - sonengruppe, in deren Gewahrsam der Häftling während der Überstellung gehalten wird, den Ort, an den der Häftling überstellt werden soll, und den geplanten Termin seiner Rückkehr; 5. bei Zustellungsersuchen den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers. (4) Ein Rechtshilfeersuchen enthält Folgendes: 1. soweit möglich, die Identität, die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsort der Person oder der Personen, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Verfahren richten beziehungsweise richtet; 2. erforderlichenfalls Angaben zu einem bestimmten Verfahren oder Erfordernis, um dessen Einhaltung der ersuchende Staat bittet und die Begründung dafür. (5) Ist der ersuchte Staat der Ansicht, dass die Informationen für die Erledigung des Ersuchens nicht ausreichen, so kann er um ergänzende Informationen ersuchen. (6) Ersuchen um Rechtshilfe und dies - bezügliche Mitteilungen können mithilfe beschleunigter Kommunikationsmittel, einschließlich mündlicher Kommunikation, Fax ed that such formalities and procedures are not contrary to the fundamental principles of law of the Requested State. (3) Requests for assistance shall include: 1. in the case of requests for the taking of evidence, search and seizure, or the location, restraint, confiscation or forfeiture of proceeds or instrumentalities of crime, a statement indicating the basis for belief that such evidence, proceeds or instrumentalities may be found in the Requested State; 2. in the case of requests to take evidence from a person, an indication as to whether sworn or affirmed statements are required and a description of the subject matter on which the person is to be examined, including, where possible, a list of questions and details of any right of that person to decline to give evidence; 3. in the case of lending of exhibits, the current location of the exhibits in the Requested State and an indication of the person or class of persons who will have custody of the exhibits in the Requesting State, the place to which the exhibit is to be moved and, wherever possible, information on any investigative measures that will be conducted in the Requesting State, and the date by which the exhibit will be returned; 4. in the case of making detained persons available, an indication of the person or class of persons who will have custody during the transfer, the place to which the detained person is to be transferred and the proposed date of that person’s return; and 5. in the case of request for service of documents, the name and address of the person to be served. (4) Requests for assistance shall include: 1. where possible, the identity, nationality and location of a person or persons who is/are the subject of the investigation, prosecution or proceedings; 2. if necessary, details of any particular procedure or requirement that the Requesting State wishes to be followed and the reasons therefor. (5) If the Requested State considers that the information is not sufficient to enable the request to be executed, it may request that additional information be furnished. (6) Requests for mutual legal assistance, and communications related thereto, may be made by expeditious means of communication, including orally, by fax or email, पिकयाएं अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के मौिलक िसदांतो ंके िवपरीत न हो।ं (3) सहायता के अनुरोधो ंमें शािमल होगंे: 1. साक्ष्य लेने, तलाशी और जबी, या लोकेशन, पितबंध, अपराध की आय या साधनो ंकी जबी से संबंिधत अनुरोधो ंके मामले में, यह िवश वास करने का आधार दशा्मते हए एक िववरण िक इस पकार के साक्ष्य, आय या साधन अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में पाए जा सकते हैं; 2. िकसी वख्ति से साक्ष्य लेने के अनुरोधो ंके मामले में, इस बात की जानकारी िक का शपथ के साथ या पुिष करते हए बयानो ंकी आवशकता है और उस िवषयवसु का एक िववरण िजसके आधार पर उस वख्ति की जांच की जानी है, िजसमें जहां संभव हो, पशो ंकी सूची और साक्ष्य देने से इनकार करने के उस वख्ति के िकसी अिधकार का ब यौरा; 3. पदश्म पदान करने के मामले में, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में पदश्शों की वत्ममान अवखसित और उस वख्ति या वख्तियो ंके वग्म की जानकारी िजनके पास अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में पदश्शों की अिभरका होगी, वह सान जहां पदश्शों को ले जाया जाना है और, जहां भी संभव हो, अनुरोधकता्म राष ट् में आयोिजत िकए जाने वाली िकसी भी जांच पिकया की जानकारी, और िजस तारीख तक पदश्म को वापस कर िदया जाएगा; 4. िहरासत में िलए गए वख्तियो ंको उपलब्ध कराने के मामले में, उस वख्ति या वख्तियो ंके वग्म की जानकारी िजनके पास हस तांतरण के दौरान अिभरका होगी, िजस सान पर िहरासत में िलए गए वख्ति को सानांतररत िकया जाना है और उस वख्ति की वापसी की पसािवत तारीख; तथा 5. दसावेज पदान करने के अनुरोध के मामले में, उस वख्ति का नाम और पता, िजसे दस तावेज िदए जाने हैं। (4) सहायता के अनुरोधो ंमें शािमल होगंे: 1. जहां संभव हो, उस वख्ति या वख्तियो ं की पहचान, राष्ीयता और अवखसित, जो जांच, अिभयोजन या काय्मवाही का िवषय है/हैं; 2. यिद आवशक हो, तो िकसी िवशेष पिकया या अपेका का ब यौरा िजनका अनुरोधकता्म राष ट् चाहता है िक पालन िकया जाए और उसके कारण। (5) यिद अनुरोधपाप तकता्म राष ट् मानता है िक अनुरोध को िनषािदत करने के िलए जानकारी पया्मप्त नही ंहै, तो वह अितरर्ति जानकारी पस तुत िकए जान े का अनुरोध कर सकता है। (6) पारस्पररक कानूनी सहायता का अनुरोध, और उससे संबंिधत संचार, मौख क रूप से, फैक स या ईमेल सिहत संचार के तेज़ माध यमो ंदारा िकया जा सकता है, िजसके बाद अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा, जहां Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 – oder elektronischer Post, erfolgen, mit nachfolgender formeller Bestätigung, wenn dies vom ersuchten Staat verlangt wird. Der ersuchte Staat darf das Ersuchen mit einem dieser beschleunigten Kommunikationsmittel beantworten. In dringenden Fällen dürfen Ersuchen mündlich gestellt werden; sie sind jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu bestätigen, es sei denn, die zentrale Behörde des ersuchten Staates stimmt einer anderen Regelung zu. Artikel 5 Erledigung von Ersuchen (1) Rechtshilfeersuchen werden in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates umgehend und, soweit dieses Recht nicht entgegensteht, in der vom er - suchenden Staat erbetenen Form erledigt. (2) Auf Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat über Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. (3) Der ersuchte Staat lehnt die Erledigung eines Ersuchens nicht allein aufgrund des Bankgeheimnisses ab. (4) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich über alle Umstände, welche die Erledigung des Er - suchens wahrscheinlich erheblich verzögern werden. Artikel 6 Verweigerung oder Aufschub der Rechtshilfe (1) Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn nach Ansicht des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder wesentliche öffentliche Interessen (ordre public) beeinträchtigen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde. (2) Sieht das innerstaatliche Recht des ersuchten Staates keine Todesstrafe vor, kann der ersuchende Staat in der Ermittlungsphase in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht dem ersuchten Staat zusichern, dass die Todesstrafe, falls sie auf der Grundlage der von dem ersuchten Staat zur Verfügung gestellten Beweismittel gegen die schuldig gesprochene oder ver - urteilte beschuldigte Person verhängt wird, nicht vollstreckt wird. Wird keine derartige Zusicherung abgegeben, wird die Rechts - hilfe verweigert. (3) Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn die Erledigung des Ersuchens dem innerstaatlichen Recht, einschließlich des Datenschutzrechts, des ersuchten Staates zuwiderlaufen würde. (4) Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn das Ersuchen eine Straftat zum Gegenstand hat, derentwegen die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen oder begnadigt worden ist. (5) Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach Artikel 9 kann verweigert werden, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegenwith formal confirmation to follow where required by the Requested State. The Requested State may respond by any such expeditious means of communication. In urgent cases, requests may be made orally but shall be confirmed in writing at the earliest possible date unless the central authority of the Requested State agrees otherwise. Article 5 Execution of Requests (1) Requests for assistance shall be executed promptly in accordance with the law of the Requested State and, insofar as not prohibited by that law, in the manner specified by the Requesting State. (2) The Requested State shall, upon request, inform the Requesting State of the date and place of execution of the request for assistance. (3) The Requested State shall not refuse to execute a request solely on the ground of bank secrecy. (4) The Requested State shall promptly inform the Requesting State of any circumstances which are likely to cause a significant delay in responding to the request. Article 6 Refusal or Postponement of Assistance (1) Assistance may be refused if, in the opinion of the Requested State, the execution of the request would impair its sovereignty, security, public order, essential public interests (ordre public) or prejudice the safety of any person. (2) Assurance may be given, at the investigation stage, by the Requesting State in accordance with its domestic law to the Requested State, where there is no death penalty provision in the domestic law of the Requested State, for ensuring that the penalty of death to the accused convicted or sentenced on the basis of evidence provided by the Requested State would not be carried out. In the event that no such assurance is given, assistance shall be refused. (3) Assistance may be refused if the execution of the request would be contrary to the domestic law, including the data protection law, of the Requested State. (4) Assistance may be refused if the request relates to an offence in respect of which the accused person had been finally acquitted or pardoned. (5) The execution of requests for assistance under Article 9 may be refused if the alleged acts or omissions cannot, under the अपेिकत हो, औपचाररक पुिष की जा सकती है। अनुरोधपाप तकता्म राष ट् संचार के ऐसे ही िकसी तेज माधम से जवाब दे सकता है। तताल मामलो ंमें, अनुरोध मौख क रूप से िकए जा सकते हैं, लेिकन िजतना शीघ्र संभव हो, उस तारीख पर िलख त रूप में पुिष की जाएगी, जब तक िक अनुरोधपाप तकता्म राष ट् का कें दीय पािधकरण अनथा सहमत न हो। अनुच छेद 5 अनुरोधो ंका िनषादन (1) सहायता के अनुरोधो ं को अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के अनुसार और जहां तक उसके कानून दारा िनिषद न हो, अनुरोधकता्म राष ट् दारा िनिद्मष तरीके से तुरंत िनषािदत िकया जाएगा। (2) अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, अनुरोध िकए जाने पर, अनुरोधकता्म राष ट् को सहायता के अनुरोध के िनषादन की तारीख और सान की सूचना देगा। (3) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् केवल बैंक गोपनीयता के आधार पर िकसी अनुरोध को िनषािदत करने स े इनकार नही ंकरेगा। (4) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् अनुरोधकता्म राष ट् को ऐसी पररखसितयो ंके बारे में तुरंत सूिचत करेगा िजसस े अनुरोध का जवाब देने में काफी िवलम ब होने की संभावना हो। अनुच छेद 6 सहायता से इनकार या स्थगन (1) सहायता करने से इनकार िकया जा सकता है, यिद अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के िवचार में, अनुरोध के िनषादन से उसकी संपभुता, सुरका, साव्मजिनक ववसा, आवशक साव्मजिनक िहत या िकसी वख्ति की सुरका पर पितकूल पभाव पड़ता हो। (2) अनुरोधकता्म राष ट्, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् को अपने घरेलू कानून के अनसुार जांच के सर पर यह सुिनि्चित करने का आशासन दे सकता है, जहां अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के घरेलू कानून में मृतुदंड का पावधान नही ंहै, िक अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा पदान िकए गए साक्ष्य के आधार पर दोषिसद या सजायाफा अिभयु्ति को मृतुदंड नही ं िदया जाएगा। यिद ऐसा कोई आशासन नही ं िदया जाता है, तो सहायता स े इनकार कर िदया जाएगा। (3) सहायता से इनकार िकया जा सकता है, यिद अनुरोध का िनषादन अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के डेटा सुरका कानून सिहत घरेलू कानून के िवपरीत हो। (4) सहायता से इनकार िकया जा सकता है, यिद अनुरोध िकसी ऐसे अपराध से संबंिधत है, िजसमें आरोपी वख्ति को अंततः बरी कर िदया गया था या माफ कर िदया गया था,। (5) अनुचेद 9 के अंतग्मत सहायता के अनुरोध के िनषादन से इनकार िकया जा सकता है, यिद अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के तहत किथत Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 15 – den Handlungen oder Unterlassungen nach dem Recht des ersuchten Staates nicht als Grundlage für die Erledigung des Er - suchens dienen können. (6) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Staat aufgeschoben werden, wenn die Er - ledigung des Ersuchens laufende Ermittlungen oder eine laufende Strafverfolgung im ersuchten Staat beeinträchtigen könnte. (7) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über seine Entscheidung, ein Rechtshilfeersuchen nicht oder nur teilweise zu erledigen oder die Erledigung aufzuschieben, und begründet diese Entscheidung. (8) Bevor der ersuchte Staat ein Rechtshilfeersuchen ablehnt oder bevor er die Erledigung eines Ersuchens aufschiebt, prüft er, ob die Rechtshilfe unter bestimmten, von ihm für notwendig erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Staat die an Bedingungen geknüpfte Rechtshilfe an, so hat er diese Bedingungen zu erfüllen. Artikel 7 Zustellung von Schriftstücken (1) Der ersuchte Staat stellt Schriftstücke zu, die ihm zum Zweck der Zustellung übermittelt werden, begleitet von einer zusammenfassenden Übersetzung ins Deutsche oder Englische. (2) Der ersuchende Staat übermittelt ein Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks, das auf eine Antwort oder auf das Erscheinen im ersuchenden Staat gerichtet ist, innerhalb angemessener Frist vor dem für die Antwort oder das Erscheinen fest - gesetzten Zeitpunkt. (3) Der ersuchte Staat kann die Zustellung durch einfache Übergabe der Schriftstücke an den Empfänger bewirken. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in der nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates erforderlichen Form oder in einer besonderen, mit dessen Rechtsvorschriften zu vereinbarenden Form. (4) Der ersuchte Staat übersendet einen Zustellungsnachweis in Form einer datierten und vom Empfänger unterschriebenen Empfangsbestätigung oder in Form einer amtlichen Erklärung, welche die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Artikel 8 Bereitstellung von Informationen, Schriftstücken, Unterlagen und Gegenständen (1) Der ersuchte Staat stellt Abschriften öffentlich zugänglicher Informationen, Schriftstücke und Unterlagen von Regierungsstellen und Behörden zur Verfügung. (2) Der ersuchte Staat kann Informationen, Schriftstücke, Unterlagen und Gegenstände, die sich im Besitz einer Regierungsstelle oder Behörde befinden, aber nicht law of the Requested State, be made the basis for execution of the request. (6) Assistance may be postponed by the Requested State if execution of the request would interfere with an ongoing investigation or prosecution in the Requested State. (7) The Requested State shall promptly inform the Requesting State of its decision not to comply in whole or in part with a request for assistance, or to postpone execution, and shall give reasons for that decision. (8) Before refusing a request for assistance or before postponing the execution of a request, the Requested State shall consider whether assistance may be provided subject to such conditions as it deems necessary. If the Requesting State accepts assistance subject to those conditions, it shall comply with them. Article 7 Service of Documents (1) The Requested State shall serve any document transmitted to it for the purpose of service, accompanied by a short translation in German or English. (2) The Requesting State shall transmit a request for the service of a document pertaining to a response or appearance in the Requesting State within a reasonable time before the scheduled response or appearance. (3) Service may be effected by the Requested State by simple transmission of the documents on the person to be served. If the Requesting State expressly so requests, service shall be effected by the Requested State in the manner required by the law of the Requesting State or in a special manner consistent with such law. (4) The Requested State shall return a proof of service in the form of a receipt dated and signed by the person served or by an official declaration stating the form and date of such service. Article 8 Provision of Information, Documents, Records and Objects (1) The Requested State shall provide copies of publicly available information, documents and records of government departments and agencies. (2) The Requested State may provide any information, documents, records or objects in the possession of a government department or agency, but not publicly avail- कृतो ंया चूक को अनुरोध के िनषादन का आधार नही ं बनाया जा सकता है। (6) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् सहायता को सिगत कर सकता है, यिद अनुरोध का िनषादन अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में चल रही जांच या अिभयोजन में हसकेप करेगा। (7) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् सहायता के अनुरोध का पूण्म या आंिशक रूप से पालन न करने या उसके िनषादन को सिगत करने के अपने िनण्मय के बारे में अनुरोधकता्म राष ट् को तुरंत सूिचत करेगा, और उस िनण्मय के कारण बताएगा। (8) सहायता के अनुरोध को असीकार करने से पहले या अनुरोध के िनषादन को सिगत करने से पहले, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् इस बात पर िवचार करेगा िक का ऐसी शत्शों के अधीन सहायता पदान की जा सकती है जो वह आवशक समझे। यिद अनुरोधकता्म राष ट् उन शत्शों के अधीन सहायता सीकार करता है, तो वह उनका अनुपालन करेगा। अनुचेद 7 दसावेजो ंको तामील करना (1) अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, दस तावेजो ंको तामील कराने के उदेश य से इसे पेिषत िकसी भी दस तावेज की तामील जम्मन या अंगेजी में संिकप्त अनुवाद के साथ करेगा। (2) अनुरोधकता्म राष ट्, अनुरोधकता्म देश में िकसी कार्मवाई अथवा पेशी के संबंध में िकसी दस तावेज को ता मील कराने के अनुरोध को िनधा्मररत कार्मवाई अथवा पेशी के िलए िनधा्मररत समय से पूव्म उिचत समय के भीतर पेिषत करेगा। (3) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा तामील िकए जान े वाले वख्ति को दसावेजो ंके सरल पेषण दारा तामील की जा सकती है। यिद अनुरोधकता्म देश स्पष रूप से ऐसा अनुरोध करता है, तो अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून दारा आवशक तरीके से या ऐसे कानून के अनुरूप िवशेष तरीके से तामील की जाएगी। (4) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् तामील करने वाले वख्ति दारा िदनांिकत और हसाकररत पाखप्त के रूप में या ऐसी तामील के रूप और ितिथ बताते हए एक आिधकाररक घोषणा दारा दस तावेजो ंको तामील िकए जाने का साक य लौटाएगा। अनुचेद 8 सूचना, दसावेज, ररकॉड्ड और वसुओ ंका पावधान (1) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् सरकारी िवभागो ंऔर एजेंिसयो ं के साव्मजिनक रूप से उपलब ध सूचना, दस तावेजो ं और अिभलेखो ं की पितयां उपलब ध कराएगा । (2) अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, िकसी सरकारी िवभाग अथवा एजेंसी के कब जे में रखी गई कोई ऐसी जानकारी, दस तावेज, अिभलेख अथवा वस तुएं, जो साव्मजिनक रुप से उपलब ध नही ंहैं, को उसी पकार से Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 – öffentlich zugänglich sind, in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen zur Verfügung stellen, wie sie seinen eigenen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zugänglich wären. (3) Der ersuchte Staat kann beglaubigte Abschriften von Schriftstücken oder Unterlagen zur Verfügung stellen, es sei denn, der ersuchende Staat ersucht ausdrücklich um Urschriften. (4) Schriftstücke und Unterlagen im Original sowie Gegenstände, die dem er - suchenden Staat zur Verfügung gestellt worden sind, werden dem ersuchten Staat auf Verlangen oder wie anderweitig vereinbart so bald wie möglich zurückgegeben. (5) Soweit nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten, werden Schriftstücke, Unterlagen und Gegenstände in einer solchen Form oder in Begleitung einer solchen Bescheinigung zur Verfügung gestellt, wie es vom ersuchenden Staat bestimmt wird, damit diese nach seinem Recht im Verfahren zulässig sind. Artikel 9 Durchsuchung und Beschlagnahme (1) Der ersuchte Staat erledigt Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme in Übereinstimmung mit seinem Recht in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie dies für seine eigenen Strafverfolgungs- und Justizbehörden vorgesehen ist. (2) Ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme muss Angaben enthalten, die eine solche Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates rechtfertigen, sowie eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Behörde oder eine Erklärung der zentralen Behörde des ersuchenden Staates, aus der hervorgeht, dass eine Anordnung zur zwangsweisen Herausgabe oder Beschlagnahme erwirkt werden könnte, wenn sich der Gegenstand im ersuchenden Staat befände. (3) Die Herausgabe von Gegenständen und Schriftstücken, die nach Absatz 1 beschlagnahmt wurden, erfolgt unter den vom ersuchten Staat für geeignet erachteten Bedingungen. Der ersuchende Staat hält die Bedingungen ein, die vom ersuchten Staat in Bezug auf an den ersuchenden Staat herausgegebene Gegenstände und Schriftstücke gegebenenfalls vorgeschrieben sind. Die Herausgabe von Gegenständen und Schriftstücken lässt die Rechte Dritter unberührt. (4) Die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme erledigt hat, übermittelt die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen betreffend – jedoch nicht beschränkt auf – die Identität, den Zustand, die Vollständigkeit und Verwahrdauer der beschlag - nahmten Schriftstücke, Unterlagen oder Gegenstände sowie die Umstände der Beschlagnahme. able, to the same extent and under the same conditions as they would be available to its own law enforcement and judicial authorities. (3) The Requested State may provide certified true copies of documents or records, unless the Requesting State expressly requests originals. (4) Original documents, records or objects provided to the Requesting State shall be returned to the Requested State as soon as possible upon request or as otherwise agreed. (5) Insofar as not prohibited by the law of the Requested State, documents, records or objects shall be provided in a form or accompanied by such certification as may be specified by the Requesting State in order to make them admissible according to the law of the Requesting State. Article 9 Search and Seizure (1) The Requested State shall, in accordance with its laws, execute requests for search and seizure to the same extent and under the same conditions as applicable to its own law enforcement and judicial authorities. (2) A request for search and seizure shall include information justifying such action under the laws of the Requesting State and an order for seizure by a competent authority or a statement by the Central Authority of the Requesting State showing that an order for compulsory production or seizure could be obtained if the item were located in the Requesting State. (3) The delivery of property and documents seized pursuant to paragraph 1 above shall be subject to such terms and conditions as the Requested State may deem appropriate. The Requesting State shall observe such conditions as may be prescribed by the Requested State in relation to property and documents delivered to the Requesting State. The delivery of property and documents shall not affect the rights of third parties. (4) The competent authority that has executed a request for a search and seizure shall provide such information as may be required by the Requesting State concerning, but not limited to, the identity, condition, integrity and continuity of possession of the documents, records or objects seized and the circumstances of the seizure. और उन ही ंशत्शों के अधीन उपलब ध कराएगा िजस पकार से वह अपने िविध पवत्मक और न याियक पािधकाररयो ंको उपलब ध कराता रहा है । (3) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दस तावेजो ं अथवा अिभलेखो ंकी पमािणत पितयां ही उपलब ध कराएगा, जब तक अनुरोधकता्म राष ट् स पष ट रूप से मूल दस तावेजो ंके िलए अनुरोध नही ंकरता है। (4) अनुरोधकता्म राष ट् को उपलब ध कराए गए मूल दस तावेज, अिभलेख अथवा वस तुएं, अनुरोध पाप त होन े पर अथवा अन यथा सहमत होने पर अनुरोधपाप तकता्म राष ट् को यथाशीघ्र वापस लौटाई जाएंगी। (5) जहां तक अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के अंतग्मत िनिषद न हो, दस तावेज, अिभलेख अथवा वस तुएं उसी रूप में उपलब ध कराई जाएंगी अथवा उन ें ऐसे पमाणन के साथ भेजा जाएगा जो अनुरोधकता्म राष ट् दारा िविनिद्मष ट िकया गया हो तािक वे अनुरोधकता्म राष ट् के कानून के अनुरूप गाह्य हो सके। अनुचेद 9 तलाशी और जबी (1) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् तलाशी और जब ती के अनुरोध पर उसी पकार से और उन ही ंशत्शों के अधीन कार्मवाई करेगा जो उसकी अपनी िविध पवत्मन एजेंिसयो ंऔर न याियक पािधकाररयो ंके िलए लागू हो।ं (2) तलाशी और जबी के अनुरोध में अनुरोधकता्म राष ट् के कानूनो ंके तहत ऐसी कार्मवाई को सही ठहराने वाली जानकारी और सकम पािधकारी दारा जबी के आदेश या अनुरोधकता्म राष ट् के कें दीय पािधकारी दारा एक बयान शािमल होगा, िजसमें िदखाया जाएगा िक अिनवाय्म पसुती या जबी के िलए एक आदेश पाप्त िकया जा सकता है यिद वसु अनुरोधकता्म राष ट् में अवखसत है। (3) उपरो्ति पैरागाफ 1 के अनुसार जब की गई संपित और दसावेजो ंकी सुपुद्मगी ऐसे िनयमो ंऔर शत्शों के अधीन होगी जैसा िक अनुरोधकता्म राष ट् उिचत समझे। अनुरोधकता्म राष ट् उसे सुपुद्म की गई संपित और दसावेजो ंके संबंध में अनुरोधपाप्तकता्म राष ट् दारा िनधा्मररत शत्शों का पालन करेगा। संपित और दसावेजो ंकी सुपुद्मगी तीसरे पककारो ंके अिधकारो ं को पभािवत नही ंकरेगी। (4) तलाशी एवं जब ती के अनुरोध को िनष पािदत करने वाला सकम पािधकारी ऐसी समस त जानकारी उपलब ध करवाएगा जो संबंिधत अनुरोधकता्म राष ट् के िलए आवश यक है, परंतु ऐसी जानकारी, पहचान, शत्म, िनष ठा और जब त िकए गए दस तावेजो,ं अिभलेखो ंअथवा वस तुओ ं को अपने पास रखने तथा जब ती की पररखसितयो ंतक सीिमत नही ंहोगी। Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 17 – Artikel 10 Zeugenvernehmung und Vorlage von Beweismitteln im ersuchten Staat (1) Eine Person, einschließlich einer in Haft befindlichen Person, die im ersuchten Staat als Zeuge aussagen beziehungsweise Schriftstücke, Unterlagen oder Gegenstände vorlegen soll, kann in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates durch Ladung oder Anordnung gezwungen werden zu erscheinen, auszusagen und die betreffenden Schriftstücke, Unterlagen oder Gegenstände vorzulegen. (2) Amtsträgern des ersuchenden Staates und anderen mit dem Verfahren im er - suchenden Staat befassten Personen wird nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Staates die Anwesenheit bei der Beweis - erhebung im ersuchten Staat und die Teilnahme an dieser Beweiserhebung in der vom ersuchten Staat bestimmten Weise gestattet. (3) Das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung schließt das Recht ein, Fragen vorzuschlagen. Den bei der Erledigung eines Ersuchens anwesenden Personen kann gestattet werden, ein Wortprotokoll des Verfahrens anzufertigen. Die Nutzung technischer Mittel zur Anfertigung eines solchen Wortprotokolls oder zu Bildaufnahmen kann in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates erlaubt werden. Artikel 11 Teilnahme an der Vernehmung per Videokonferenz (1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden, so kann dem ersuchenden Staat gestattet werden, dass Vertreter seiner Behörden per Videokonferenz an der Vernehmung teilnehmen. Eine solche Vernehmung findet unter der Leitung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates und in Übereinstimmung mit seinem Recht statt. (2) Zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates werden erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart. Artikel 12 Anwesenheit von Personen bei der Erledigung von Ersuchen In dem Ersuchen genannten Personen kann, soweit das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet, gestattet werden, bei der Erledigung des Ersuchens anwesend zu sein. Article 10 Taking Testimony and Producing Evidence in the Requested State (1) A person, including a person in custody, requested to testify as a witness and/or produce documents, records or objects in the Requested State may be compelled by summons or order to appear, testify and produce such documents, records or objects, in accordance with the law of the Requested State. (2) Subject to the law of the Requested State, officials of the Requesting State and other persons concerned with the proceedings in the Requesting State shall be permitted to be present when evidence is taken in the Requested State and to participate in the taking of such evidence in the manner as may be specified by the Requested State. (3) The right to participate in the taking of evidence includes the right to propose questions. The persons present at the execution of a request may be permitted to make a verbatim transcript of the proceedings. The use of technical means to make such a verbatim transcript or to produce visual records may be permitted in compliance with the domestic law of the Requested State. Article 11 Participation in Examination via Video Conference (1) If a person is located in the territory of the Requested State, and if such person is to be examined as a witness or an expert, the Requesting State may be permitted to have representatives of its authorities participate in the examination via video conference. Such examination shall take place under the direction of the competent authority and pursuant to the laws of the Requested State. (2) If necessary, measures for the protection of the person to be examined shall be agreed between the competent authorities of the Requesting and the Requested State. Article 12 Presence of Persons at the Execution of Requests To the extent not prohibited by the law of the Requested State, persons specified in the request shall be permitted to be present at the execution of the request. अनुचेद 10 अनुरोधपाप तकता्ड देश में पररसाक य लेना और साक्ष्य पसुत करना (1) अिभरका में िलए गए व यखक त सिहत ऐसे िकसी व यखक त िजसे अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में साक य देन े और/अथवा दस तावेज, अिभलेख अथवा वस तुओ ंको पस तुत करने के िलए अनुरोध िकया गया है, को अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के अनुसार पेश होने, साक य देने और दस तावेज, अिभलेख या वस तुओ ंको पस तुत करने के िलए सम मन अथवा आदेश के दारा मजबूर िकया जा सकता है। (2) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के अधीन, अनुरोधकता्म राष ट् के अिधकाररयो ंऔर अनुरोधकता्म राष ट् में काय्मवाही से संबंिधत अन वख्तियो ं को अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में साक्ष्य लनेे और अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा िनिद्मष तरीके से ऐसे साक्ष्य लेने में भाग लेने के िलए उपखसत होने की अनुमित दी जाएगी। (3) साक्ष्य लेने में भाग लेने के अिधकार में पशो ंका पसाव करने का अिधकार शािमल है। अनुरोध के िनषादन में उपखसत वख्तियो ं को काय्मवाही की शब्दशः पितिलिप बनाने की अनुमित दी जा सकती है। अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के अनुपालन में इस तरह के शब्दशः पितलेख बनाने या दृश ररकॉड्म पसुत करने के िलए तकनीकी साधनो ंके उपयोग की अनुमित दी जा सकती है। अनुचेद 11 वीिडयो कॉन े्ं स के माध्यम से जांच में भागीदारी (1) यिद कोई वख्ति अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के केत में उपखसत है, और यिद ऐसे वख्ति की गवाह या िवशेषज के रूप में जांच की जानी है, तो अनुरोधकता्म राष ट् को अपने पािधकरणो ंके पितिनिधयो ंको वीिडयो कॉनफें स के माधम से जांच में भाग लेने की अनुमित दी जा सकती है। ऐसी जांच सकम पािधकारी के िनद्देश पर और अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानूनो ंके अनुसार होगी। (2) यिद आवशक हो, तो जांच िकए जाने वाले वख्ति की सुरका के उपायो ं पर अनुरोधकता्म और अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के सकम अिधकाररयो ंके बीच सहमित होगी। अनुचेद 12 अनुरोध के िनषादन में व्यक्तियो ंकी उपकस्थित अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून दारा िनिषद सीमा तक, अनुरोध में िनिद्मष वख्तियो ं को अनुरोध के िनषादन में उपखसत होने की अनुमित दी जाएगी। Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 – Artikel 13 Überstellung in Haft gehaltener Personen zur Beweiserhebung oder zur Unterstützung von Ermittlungen (1) Auf Ersuchen wird eine Person, die im ersuchten Staat eine Strafe verbüßt, zur Unterstützung von Ermittlungen oder zur Zeugenaussage vorübergehend an den ersuchenden Staat überstellt, wenn diese Person dazu ihre Einwilligung gibt. (2) Solange die überstellte Person nach dem Recht des ersuchten Staates in Haft gehalten werden muss, hält der ersuchende Staat diese Person in Haft; er überstellt sie, wenn der Zweck, für den das Ersuchen gestellt wurde, erfüllt ist oder wie anderweitig vereinbart in Haft zurück. (3) Ist die Haftzeit abgelaufen oder teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat mit, dass die überstellte Person nicht mehr in Haft gehalten werden muss, wird diese Person auf freien Fuß gesetzt und wie eine Person behandelt, die sich aufgrund eines Ersuchens, das auf ihr Erscheinen gerichtet ist, im ersuchenden Staat aufhält. Artikel 14 Übermittlung von Beweismitteln oder Unterstützung von Ermittlungen im ersuchenden Staat Wird vom ersuchenden Staat um das Erscheinen einer sich außerhalb des ersuchten Staates aufhaltenden Person (zum Beispiel eines sachverständigen Zeugen) ersucht, so fordert der ersuchte Staat diese Person auf, dementsprechend als Zeuge im Verfahren zu erscheinen oder die Ermittlungen zu unterstützen, und holt die entsprechende Zustimmung dieser Person ein. Der ersuchende Staat gibt an, in welcher Höhe die Kosten der betreffenden Person gezahlt werden. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates unterrichtet die zentrale Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich über die Antwort der betreffenden Person. Artikel 15 Sicheres Geleit (1) Mit Ausnahme der in Artikel 13 vorgesehenen Haft wird eine Person, die sich aufgrund eines Ersuchens im ersuchenden Staat aufhält, wegen Handlungen oder Unterlassungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat im ersuchenden Staat nicht verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persön - lichen Freiheit unterworfen und sie ist auch nicht verpflichtet, in einem anderen Verfahren als dem, auf das sich das Ersuchen bezieht, auszusagen. (2) Absatz 1 gilt nicht mehr, wenn eine Person, die den ersuchenden Staat verlassen darf, diesen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen, nachdem ihr amtlich mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat oder, nachdem sie ihn verlassen hat, freiwillig dorthin zurückgekehrt ist. Article 13 Making Detained Persons Available to Give Evidence or Assist Investigations (1) Upon request, a person serving a sentence in the Requested State shall be temporarily transferred to the Requesting State to assist investigations or to testify, provided that the person consents. (2) As long as the person transferred is required to be kept in custody under the law of the Requested State, the Requesting State shall hold that person in custody and return the person in custody when the purpose for which the request was made is fulfilled or otherwise agreed. (3) When the sentence imposed expires, or where the Requested State advises the Requesting State that the transferred person is no longer required to be held in custody, that person shall be set at liberty and treated as a person present in the Requesting State pursuant to a request seeking their attendance. Article 14 Providing Evidence or Assisting Investigations in the Requesting State When the Requesting State requests the appearance of a person (e.g. an expert witness) outside the Requested State, the Requested State shall request the person to so appear as a witness in the proceedings or to assist in the investigations and seek that person’s concurrence thereto. The Requesting State shall indicate the extent to which the person’s expenses will be paid. The Central Authority of the Requested State shall promptly inform the Central Authority of the Requesting State of the person’s response. Article 15 Safe Conduct (1) Except for detention pursuant to Article 13, a person present in the Requesting State in response to a request shall not be prosecuted, detained or subjected to any other restriction of personal liberty in the Requesting State for any acts or omissions which preceded that person’s departure from the Requested State, nor shall that person be obliged to give evidence in any proceeding other than to which the request relates. (2) Paragraph 1 of this Article shall cease to apply if a person, being free to leave the Requesting State, has not left within thirty (30) days after receiving official notification that the person’s attendance is no longer required or, having left, has voluntarily returned. अनुचेद 13 िहरासत में िलए गए व्यक्तियो ंको साक्ष्य देने या जांच में सहयोग हेतु उपलब्ध कराना (1) अनुरोध िकए जाने पर, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में सजा काटने वाले वख्ति को जांच में सहायता करन े या गवाही देने के िलए अनुरोधकता्म राष ट् में असायी रूप से सानांतररत कर िदया जाएगा, बशत्दे िक वह वख्ति सहमित दे। (2) जब तक अंतररत वख्ति को अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के तहत िहरासत में रखने की आवशकता होगी, तब तक अनुरोधकता्म राष ट् उस वख्ति को िहरासत में रखेगा और िजस उदेश के िलए अनुरोध िकया गया था उसके पूरा होने पर या अनथा सहमित के अनुसार उस वख्ति को िहरासत में वापस कर देगा। (3) जब दी गई सजा खत म हो जाती है, अथवा जब अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, अनुरोधकता्म राष ट् को यह परामश्म देता है िक अंतररत व यखक त को अब अिभरका में रखने की आवश यकता नही ंहै तो उस व यखक त को मुक त कर िदया जाएगा और उसे ऐसा व यखक त माना जाएगा जो उसकी पेशी की मांग के अनुरोध के आधार पर अनुरोधकता्म राष ट् में उपखसत था। अनुचेद 14 अनुरोधकता्ड राष टट्र में साक्ष्य उपलब्ध कराना या जांच में सहयोग करना जब अनुरोधकता्म राष ट्, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के बाहर के वख्ति (जैसे एक िवशेषज गवाह) को पेश होने के िलए अनुरोध करता है, अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, वख्ति से अनुरोध करेगा िक वह काय्मवाही में गवाह के रूप में उपखसत हो या जांच में सहायता करे और इसके िलए उस वख्ति की सहमित पाप्त करेगा। अनुरोधकता्म राष ट् यह बताएगा िक उस व यखक त को िकतना खचा्म िदया जाएगा। अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कें दीय पािधकारी उस व यखक त के उतर के बारे में अनुरोधकता्म राष ट् के कें दीय पािधकारी को तुरंत सूिचत करेगा। अनुचेद 15 सुरि्षित आचरण (1) अनुच छेद 13 के अनुसरण में िनरोध के िसवाय, अनुरोधकता्म राष ट् में उपखसत िकसी व यख्ति को, उस व यख्ति दारा अनुरोधपाप तकता्म राष ट् को छोड़ने से पहले िकए गए िकन ही ं कृत यो ंअथवा चूको ं के िलए अिभयोिजत, नजरबंद नही ंिकया जाएगा अथवा उसकी व यख्तिगत स वतंतता पर कोई पितबंध नही ं लगाया जाएगा और न ही उस व यख्ति से, अनुरोध से संबंिधत काय्मवाही के अितररक त, िकसी अन य काय्मवाही में साक य देने की अपेका की जाएगी। (2) इस अनुच छेद का पैरागाफ 1 उस खसित में लागू नही ंहोगा यिद वह व यख्ति, जो अनुरोधकता्म राष ट् स े जाने के िलए स वतंत है, ने इस आशय की सरकारी अिधसूचना, िक उसकी उपखसित की अब जरूरत नही ंहै, के बाद तीस (30) िदन की अविध के भीतर, अनुरोधकता्म राष ट् को नही ंछोड़ा है, या, छोड़ने के बाद स वेच छा से वापस आ गया है। Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 19 – (3) Eine Person, die nach Artikel 14 nicht im ersuchenden Staat erscheint, darf keiner Sanktion oder Zwangsmaßnahme unterworfen werden. Artikel 16 Informationsaustausch ohne Ersuchen (1) Im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts dürfen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Informationen, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, Verfahren oder Gerichtsverfahren gewonnen wurden, auch ohne Ersuchen aus - tauschen. Informationen über terroristische Straftaten, einschließlich über zur Finanzierung terroristischer Handlungen bestimmter Geldmittel, und über Computerkriminalität ist besondere Beachtung zu schenken. (2) Der übermittelnde Vertragsstaat kann nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch den empfangenden Vertragsstaat festlegen. (3) Der empfangende Vertragsstaat beachtet diese Bedingungen. Artikel 17 Gemeinsame Ermittlungsgruppen Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten, in gegenseitigem Einverständnis verlängerbaren, Zeitraum eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder beiden der Vertragsstaaten bilden. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Souveränität des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Ermittlungen stattfinden sollen, uneingeschränkt geachtet wird. Artikel 18 Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge (1) Auf Ersuchen bemüht sich der ersuchte Staat festzustellen, ob sich Erträge aus einer Straftat oder Tatwerkzeuge in seinem Hoheitsgebiet befinden, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um diese Erträge oder Tatwerkzeuge sicherzustellen, zu beschlagnahmen oder mit einem Verfügungsverbot zu belegen, und unterrichtet den ersuchenden Staat über die Ergebnisse. (2) Werden nach Absatz 1 mutmaßliche Erträge aus Straftaten oder entsprechende Tatwerkzeuge gefunden, so ergreift der ersuchte Staat die nach seinem Recht zulässigen Maßnahmen zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung des ersuchenden Staates zur Einziehung oder zum Verfall dieser Erträge oder Tatwerkzeuge. (3) Nach diesem Vertrag verfallene oder eingezogene Erträge oder Tatwerkzeuge fallen dem ersuchten Staat zu. Der Aufteilung der Erträge aus Straftaten, der Vermögensgegenstände oder der Geldmittel aus (3) Any person who, pursuant to Article 14 fails to appear in the Requesting State may not be subject to any sanction or compulsory measure. Article 16 Spontaneous Exchange of Information (1) Within the limits of their domestic law, the competent authorities of the Contracting States may exchange information stemming from criminal investigations, proceedings or trials without a request. Special consideration shall be given to information concerning terrorist-related crimes, including funds intended for financing acts of terrorism, and cyber crimes. (2) The providing Contracting State may, pursuant to its domestic law, impose conditions on the use of such information by the receiving Contracting State. (3) The receiving Contracting State shall comply with such conditions. Article 17 Joint Investigation Teams By mutual agreement the competent authorities of the Contracting States may set up a joint investigation team for a special purpose and a limited period, which may be extended by mutual consent to carry out criminal investigations in one or both Contracting States. The Contracting States shall ensure that the sovereignty of the Contracting State in whose territory such investigation is to take place is fully respected. Article 18 Proceeds and Instrumentalities of Crime (1) The Requested State shall, upon request, endeavour to ascertain whether any proceeds or instrumentalities of a crime are located within its jurisdiction, take necessary measures to freeze, attach or seize such proceeds or instrumentalities of a crime and notify the Requesting State of the results. (2) Where, pursuant to paragraph 1 of this Article, suspected proceeds or instrumentalities of crime are found, the Requested State shall take such measures as are permitted by its law to enforce a judicial decision of the Requesting State to confiscate or forfeit those proceeds or instrumentalities. (3) Proceeds or instrumentalities forfeited or confiscated pursuant to this Treaty shall accrue to the Requested State. Special attention should be given to the sharing of proceeds of crime or property, or funds de- (3) कोई भी वख्ति, जो अनुचेद 14 के अनुसार अनुरोधकता्म राष ट् में उपखसत होने में िवफल रहता है, पर कोई पितबंध अथवा अिनवाय्म उपाय नही ंलगाए जाएंगे। अनुचेद 16 सूचना का सहज आदान-पदान (1) अपने देश के कानून की सीमा के भीतर, पककार राष ट्ो ंअनुबंिधत देशो ं के सकम पािधकारी िबना िकसी अनुरोध के आपरािधक जांच, काय्मवाही या परीकणो ंसे उत्पन्न जानकारी का आदान-पदान कर सकते हैं। आतंकवाद से संबंिधत अपराधो ंसे जुड़ी जानकारी पर िवशेष िवचार िकया जाएगा, िजसमें आतंकवाद के कृतो ं और साइबर अपराधो ं के िवतपोषण के िलए धन शािमल है। (2) सूचना पदाता पककार राष ट् अपने घरेलू कानून के अनुसार, पाप्तकता्म राष ट् दारा ऐसी जानकारी के उपयोग पर शत्तें लगा सकता है। (3) पाप्तकता्म पककार राष ट् ऐसी शत्शों का पालन करेगा। अनुचेद 17 संयु्ति जांच दल पककार राष ट्ो ंके सकम पािधकारी परस पर सहमित से एक िवशेष उदेश और एक सीिमत अविध के िलए एक संयु्ति जांच दल का गठन कर सकते हैं, िजस े एक या दोनो ंपककार राष ट्ो ंमें आपरािधक जांच करने के िलए आपसी सहमित से बढ़ाया जा सकता है। पककार राष ट् यह सुिनि्चित करेंगे िक पककार राष ट् िजसके केत में ऐसी जांच होनी है, की संपभुता, का पूरी तरह से समान हो। अनुचेद 18 अपराध से आय और इसके साधन (1) अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, अनुरोध िकए जाने पर, य ह अिभिनि्चित करने का पयास करेगा िक क या अपराध से अिज्मत आय या साधन उसके केतािधकार में मौजूद हैं और ऐसे िकसी अपराध दारा अिज्मत आय या साधन को फीज करने, कुक्की करने या जब करने के िलए आवशक उपाय करेगा और अनुरोधकता्म राष ट् को इसके पररणाम की सूचना देगा। (2) यिद इस अनुच छेद के पैरागाफ 1 के अनुसरण में, अपराध से अिज्मत संिदग ध आय या साधन पाए जात े हैं, तो अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, अनुरोधकता्म राष ट् के न याियक िनण्मय को लागू करने हेतु अपराध से अिज्मत ऐसी संिदग ध आय या अपराध के साधनो ंकी जब ती करने के िलए अपने कानून के तहत अनुमेय उपाय करेगा। (3) इस संिध के अनुसरण में जब त अथवा कुक्म की गई आय अथवा साधन अनुरोधपाप तकता्म राष ट् को अिज्मत होगंे। पककार राष ट् के घरेलू कानून या पशासिनक पिकयाओ ंके अनुसार अपराध या संपित की आय या अपराध या संपित की ऐसी आय की िबकी Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 – dem Verkauf dieser Erträge oder Vermögensgegenstände nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verwaltungsvorschriften der Vertragsstaaten sollte besondere Beachtung geschenkt werden. Soweit dies nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zulässig ist, unterstützen die Vertragsstaaten einander in Verfahren, welche den Verfall von Erträgen aus Straftaten und von Tatwerkzeugen, die Rückerstattung an die Opfer von Straftaten oder die Entschädigung der Opfer von Straftaten sowie die Vollstreckung von in einem Strafverfahren auferlegten Geldstrafen zum Gegenstand haben. Nach dem Recht des ersuchten Staates können dazu Handlungen gehören, die dazu dienen, die Erträge oder Tatwerkzeuge bis zu einem weiteren Verfahren vorläufig sicherzustellen, zu beschlagnahmen oder mit einem Verfügungsverbot zu belegen. Artikel 19 Vertraulichkeit (1) Der ersuchte Staat kann nach Konsultation des ersuchenden Staates verlangen, dass überlassene Informationen oder Beweismittel oder die Quelle solcher Informationen oder Beweismittel vertraulich behandelt und nur unter von ihm gestellten Bedingungen offenbart oder verwendet werden. (2) Der ersuchende Staat kann verlangen, dass das Ersuchen, sein Inhalt, seine Anlagen und aufgrund des Ersuchens getroffene Maßnahmen vertraulich behandelt werden. (3) Kann das Ersuchen nicht ohne Aufhebung der erbetenen Vertraulichkeit erledigt werden, unterrichtet der ersuchte Staat vor Erledigung des Ersuchens den ersuchenden Staat, der dann entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll. Artikel 20 Beschränkung der Verwendung Der ersuchende Staat darf überlassene Informationen oder Beweismittel ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Staates nicht offenbaren oder für andere als die in dem Ersuchen genannten Zwecke oder zur Rechtfertigung der Verhängung einer schwereren Strafe als der in dem Ersuchen genannten Höchststrafe verwenden. Artikel 21 Personenbezogene Daten (1) Personenbezogene Daten, im Folgenden „Daten“ genannt, sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. (2) Aufgrund dieses Vertrags übermittelte Daten werden ausschließlich für die Zwecke verwendet, für welche die Daten übermittelt worden sind, und nur zu den durch den übermittelnden Vertragsstaat im Einzelfall vorgegebenen Bedingungen. rived from the sale of such proceeds of crime or property, in accordance with domestic law or administrative procedures of the Contracting States. The Contracting States shall assist each other to the extent permitted by their respective laws in proceedings in relation to the forfeiture of the proceeds and instrumentalities of the crime, the restitution of proceeds or property or compensation to the victims of crime and the execution of fines imposed in a criminal proceeding. Under the law of the Requested State, this may include action to temporarily freeze, attach or seize the proceeds or instrumentalities pending further proceedings. Article 19 Confidentiality (1) The Requested State may require, after consultation with the Requesting State, that information or evidence furnished or the source of such information or evidence be kept confidential, disclosed or used only subject to such terms and conditions as it may specify. (2) The Requesting State may require that the request, its contents, supporting documents and any action taken pursuant to the request be kept confidential. (3) If the request cannot be executed without breaching the confidentiality as requested, the Requested State shall so inform the Requesting State prior to executing the request and the latter shall then determine whether the request should nevertheless be executed. Article 20 Limitation of Use The Requesting State shall not disclose or use information or evidence for purposes other than those stated in the request or to justify imposition of a more severe penalty than the maximum penalty stated in the request, without the prior consent of the Requested State. Article 21 Personal Data (1) Personal data, hereinafter referred to as data, means any information relating to an identified or identifiable natural person. (2) Data transmitted on the basis of this Treaty shall only be used for the purposes for which the data were transmitted and used only on the conditions determined by the transmitting Contracting State in an individual case. से पाप्त धन के बंटवारे पर िवशेष धान िदया जाना चािहए। पककार राष ट् अपराध से अिज्मत आय और साधनो ं की जबी, आय या संपित की बहाली या अपराध के पीिड़तो ं को मुआवजे और आपरािधक काय्मवाही में जुमा्मना के िनषादन के संबंध में काय्मवाही में अपने संबंिधत कानूनो ंदारा अनुमेय सीमा तक एक दूसरे की सहायता करेंगे। अनुरोधपाप्तकता्म राष ट् के कानून के तहत, इसमें आगे की काय्मवाही लंिबत होने तक आय या अिज्मत पररसंपितयो ंको असायी रूप स े फीज करने, कुक्की करने या जब करने की कार्मवाई शािमल हो सकती है। अनुचेद 19 गोपनीयता (1) अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, अनुरोधकता्म राष ट् के साथ िवचार-िवमश्म करने के पश चात्, यह मांग कर सकता है िक दी गई जानकारी अथवा साक य अथवा ऐसी जानकारी अथवा साक य के स ‍ोतो ंको गुप त रखा जाए अथवा अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा िविनिद्मष ट िनयमो ंऔर शत्शों के तहत पकट िकया जाए अथवा उपयोग में लाया जाए। (2) अनुरोधकता्म राष ट् यह मांग कर सकता है िक, सहायता के िलए अनुरोध, इसकी िवषयवस तु, सहायक दस तावेज और अनुरोध के अनुसरण में की गई कार्मवाई को गुप त रखा जाए। (3) यिद अनुरोध को गोपनीयता की अपेकाओ ंको भंग िकए बगैर िनष पािदत नही ंिकया जा सकता है तो अनुरोधपाप तकता्म राष ट् अनुरोध को िनष पािदत करन ेस े पहले इसकी सूचना अनुरोधकता्म राष ट् को देगा और अनुरोधकता्म राष ट् तत पश चात् यह िनण्मय लेगा िक अनुरोध को िफर भी काया्मख्वित िकया जा सकता है या नही।ं अनुचेद 20 उपयोग की सीमा अनुरोधकता्म राष ट्, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् की पूवा्मनुमित के िबना, सूचना या पाप त साक य का खुलासा या उपयोग अनुरोध में बताए गए पयोजनो ंके अलावा िकसी अन य उदेश यो ंके िलए नही ंकरेगा या अनुरोध में बताए गए अिधकतम दंड की तुलना में अिधक गंभीर दंड लगाने का औिचत सािबत नही ंकरेगा। अनुचेद 21 व्यक्तिगत डेटा (1) वख्तिगत डेटा, िजसे इसके बाद डेटा के रूप में संदिभ्मत िकया गया है, का अथ्म है िकसी पहचाने गए या पहचान योग्य पाकृितक वख्ति से संबंिधत कोई भी जानकारी। (2) इस संिध के आधार पर पेिषत डेटा का उपयोग केवल उन उदेशो ंके िलए िकया जाएगा िजनके िलए डेटा पेिषत िकया गया था और केवल एक वख्तिगत मामले में पककार राष ट् दारा िनधा्मररत शत्शों पर इसका उपयोग िकया जाएगा। Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 21 – (3) Darüber hinaus dürfen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragsstaaten solche Daten für nichtstrafrechtliche Gerichtsverfahren und Verwaltungsverfahren verwendet werden, die mit der Verwendung, für welche die Daten ursprünglich erbeten wurden, zusammenhängen. (4) Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zweck der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats dieser Verwendung zugestimmt hat. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Vertragsstaats ist eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden unmittelbaren und erheblichen Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erforderlich ist. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig. (6) Die empfangende Stelle und alle Stellen, die zum Vertragsstaat der empfangenden Stelle gehören und Daten für den anderen Zweck von dem übermittelnden Vertragsstaat erhalten haben, haben diese Daten unverzüglich zu löschen. Dies gilt jedoch nicht, soweit und solange diese Daten für die im Vertrag bezeichneten Zwecke, zu denen sie der übermittelnde Vertragsstaat ursprünglich übermittelt hat, weiterhin erforderlich sind. (7) Folgende Bestimmungen gelten für die Übermittlung und Verwendung von Daten: 1. Der Vertragsstaat, der die Daten empfangen hat, gibt auf Ersuchen an, welche Daten er empfangen hat, und unterrichtet den übermittelnden Vertragsstaat über die Verwendung der Daten und die damit erzielten Ergebnisse; 2. der Vertragsstaat behandelt nach dem Vertrag übermittelte Daten mit Sorgfalt und achtet besonders auf die Korrektheit und Vollständigkeit dieser Daten. Es sind nur die Daten zu übermitteln, die das gestellte Ersuchen betreffen. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist der Vertragsstaat, der die Daten empfangen hat, unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragsstaat, der die Daten empfangen hat, behebt oder berichtigt die Fehler oder löscht die Daten; 3. der Vertragsstaat hält die Übermittlung und den Empfang von Daten in sicherer Weise fest. (8) Der Vertragsstaat schützt die übermittelten Daten wirksam gegen Verlust, unbe- (3) In addition, with the prior written consent of the transmitting contracting states competent authority, such data may be used for non-criminal court proceedings and administrative proceedings which are related to the use for which the data were originally requested. (4) Utilisation shall furthermore be permissible for the prevention and prosecution of criminal offences of considerable significance and for the purpose of averting substantial threats to public security, provided that the transmitting Contracting State’s competent authority has consented to this. (5) Without the prior written consent of the transmitting Contracting State’s competent authority, utilisation of such data for other purposes shall be permissible only in individual cases where such utilisation is necessary for averting an imminent and substantial threat to a person’s life or limb. In such cases, the transmitting Contracting State’s competent authority shall immediately be requested to approve a subsequent change of purpose. If such approval is refused, no further utilisation of the information for the other purpose shall be permissible. (6) The receiving agency and all agencies under the remit of its Contracting State which have received data from transmitting Contracting State for this other purpose must erase such data without delay. This shall not however apply insofar and as long as such data are still needed for the purposes set forth in the Treaty for which they were originally transmitted by the transmitting Contracting State. (7) The following provisions shall apply to the transmission and use of data: 1. upon request, the Contracting State which has received the data shall identify the data received, inform the transmitting Contracting State of the use made of the data and the results achieved therefrom; 2. the Contracting State shall carefully handle data transmitted under the Treaty and pay particular attention to the accuracy and completeness of such data. Only data that relates to the request shall be transmitted. If it appears that incorrect data have been transmitted or that data that should not have been transmitted were transmitted, the Contracting State that has received the data shall be notified without delay. The Contracting State that has received the data shall rectify or correct any errors or erase the data; 3. the Contracting State shall keep records in a secured form concerning the transmission and receipt of data. (8) The Contracting State shall afford effective protection of the data transmitted (3) इस के अितरर्ति, पेषणकता्म पककार राष् के सकम पािधकारी की पूव्म िलख त सहमित से, ऐसे डेटा का उपयोग गैर-दांिडक अदालती काय्मवाही और पशासिनक काय्मवाही के िलए िकया जा सकता है, जो उस उपयोग से संबंिधत हैं िजसके िलए डेटा का मूल रूप से अनुरोध िकया गया था। (4) इस के अितरर्ति, महत्वपूण्म दांिडक अपराधो ं की रोकथाम और अिभयोजन के िलए तथा साव्मजिनक सुरका के पित गंभीर खतरो ंको टालने के पयोजन के िलए भी इसका उपयोग अनुमेय होगा, बशत्दे िक पेषणकता्म पककार राष् के सकम पािधकारी ने इसके िलए सहमित दे दी हो। (5) पेषणकता्म पककार राष् के सकम पािधकारी की पूव्म िलख त सहमित के िबना, ऐसे डेटा का अन उदेशो ंके िलए उपयोग केवल उन वख्तिगत मामलो ं में अनुमेय होगा, जहाँ िकसी वख्ति के जीवन या अंग को आसन्न और गंभीर खतरे से बचाने के िलए ऐसा उपयोग आवशक हो। ऐसे मामलो ं में, पेषणकता्म पककार राष् के सकम पािधकारी से पयोजन के अनुवत्की पररवत्मन को मंजूरी देने के िलए तत काल अनुरोध िकया जाएगा। यिद ऐसे अनुमोदन के िलए इनकार कर िदया जाता है, तो अन पयोजन के िलए सूचना का आगे कोई उपयोग अनुमेय नही ंहोगा। (6) पाप्तकता्म एजेंसी और उसके पककार राष् के अिधकार केत के अंतग्मत आने वाली सभी एजेंिसयो ंको, िजनोनंे इस अन य पयोजन के िलए पेषणकता्म पककार राष् से डेटा पाप्त िकया है, ऐसे डेटा को िबना िकसी िवलंब के िमटा देना चािहए। हालाँिक, यह तब तक लागू नही ंहोगा जब तक िक ऐसे डेटा की संिध में िनधा्मररत उन पयोजनो ंके िलए अभी भी आवशकता है िजसके िलए उनें मूल रूप से पेषणकता्म पककार राष् दारा पेिषत िकया गया था। (7) डेटा के पेषण और पयोग के संबंध में िनम निलख त पावधान लागू होगंे: 1. अनुरोध िकए जाने पर, पाप्तकता्म पककार राष् पाप्त डेटा को अिभिनधा्मररत करेगा, डेटा के पयोग और उससे पाप्त पररणामो ंके बारे में पेषणकता्म पककार राष् को सूिचत करेगा; 2. पककार राष् संिध के तहत पेिषत डेटा को सावधानीपूव्मक संभालेगा और ऐसे डेटा की सटीकता और पूण्मता पर िवशेष धान देगा। केवल अनुरोध से संबंिधत डेटा ही पेिषत िकया जाएगा। यिद ऐसा लगता है िक तुिटपूण्म डेटा पेिषत िकया गया है या ऐसा डेटा पेिषत िकया गया है िजस े पेिषत नही ंिकया जाना चािहए था, तो डेटा पाप्त करने वाले पककार राष् को िबना िवलंब के सूिचत िकया जाएगा। डेटा पाप्त करने वाला पककार राष् िकसी भी तुिट को सुधारेगा या सही करेगा या डेटा को िमटा देगा; 3. पककार राष् डेटा के पेषण और पाखप्त से संबंिधत ररकाड्म का रखरखाव सुरिकत तरीके से करेगा। (8) पककार राष् पेिषत डेटा के गुम होने, इस तक अनिधकृत पहंच, इसमें पररवत्मन या इसके पकाशन के Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 – fugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe. (9) Der betroffenen Person ist auf Antrag durch den Vertragsstaat über die zu ihr vorhandenen Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck und den Zweck der Speicherung Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht der betroffenen Person, über die zu ihr vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem inner staatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft be - antragt wird. (10) Die empfangende Stelle informiert die betroffene Person über die erlangten personenbezogenen Daten. Die Informa - tionspflicht erstreckt sich auf die Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, auf die Verarbeitungszwecke sowie auf die Rechte der betroffenen Person nach Absatz 7 Nummer 2, Absatz 11 Satz 2 und Absatz 12 Nummer 2. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht die Informationspflicht der empfangenden Stelle nicht, 1. wenn die betroffene Person bereits über die betreffenden Informationen verfügt, 2. wenn die Erteilung der Informationen im Einzelfall unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder 3. soweit und solange das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erteilung der Informationen den Zweck der Verarbeitung gefährden würde. (11) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die empfangende Stelle oder ihre für sie verantwortliche juristische Person nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenüber einer Partei, die infolge der Datenübermittlung nach diesem Vertrag rechtswidrig geschädigt worden ist, haftbar ist. Wird eine Person im Zusammenhang mit einer nach diesem Vertrag erfolgten Datenübermittlung rechtswidrig geschädigt, so haften ihr hierfür die übermittelnde Stelle und alle Stellen des Vertragsstaates nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. (12) Die empfangende Stelle hat die empfangenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn 1. sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind, 2. sie nicht hätten übermittelt werden dürfen und der Vertragsstaat dies der empfangenden Stelle mitgeteilt hat, oder 3. sie unrichtig sind und die empfangende Stelle sie nicht nach Absatz 7 Nummer 2 Satz 1 unverzüglich berichtigt. against loss, unauthorised access, alteration or publication. (9) Upon request, the person concerned shall be informed by the Contracting State about existing data relating to him as well as about the purpose for which they are to be used and the purpose of their storage. There shall be no obligation to give information where, on a weighing of interests, the public interest in not giving information is found to outweigh the interest of the person concerned in being informed. In all other respects, the right of the person concerned to be informed of existing data relating to him shall be governed by the domestic law of the Contracting State in whose territory the information is requested. (10) The receiving agency shall inform the data subject about the personal data obtained. The duty to provide information pertains to the categories of personal data being processed, the purposes of such processing and the data subject’s rights pursuant to paragraph 7 (2), paragraph 11 second sentence and the paragraph 12 (2) below. In derogation from the first and second sentences above, the receiving agency has no duty to provide information 1. if the data subject already has the information concerned, 2. if, in the specific case, it is impossible to provide the information or would only be possible with disproportionate effort, or 3. insofar and as long as the public interest in non-disclosure outweighs the interest of the data subject in obtaining the information; this is in particular the case if providing the information would prejudice the purpose for which the data are being processed. (11) The Contracting States shall ensure that the receiving agency or its legal entity responsible for it, in accordance with its domestic law, is liable to any party injured unlawfully as a result of the transmission of data under this Treaty. If a person suffers unlawful injury in connection with data transmission carried out under this Treaty, the transmitter and all agencies under the remit of its Contracting State shall be liable for damages to him according to its domestic law. (12) The receiving agency must erase any data received without delay if 1. the data are no longer needed for the purpose for which they were transmitted, 2. the data should not have been trans - mitted and the Contracting State has notified the receiving agency of this fact, or 3. the data are inaccurate and the receiving agency does not rectify them without delay in accordance with the first sentence of paragraph 7 (2). िवरुद पभावी सुरका पदान करेगा। (9) अनुरोध करने पर, संबंिधत वख्ति को पककार राष् दारा उससे संबंिधत मौजूदा डेटा के साथ-साथ पयोजन िजसके िलए उनका उपयोग िकया जाना है और उनके भंडारण के पयोजन के बारे में सूिचत िकया जाएगा। वहाँ सूचना देने की कोई बाधता नही ंहोगी, जहाँ िहतो ं के मूलांकन पर यह पाया जाता है िक सूचना न देने में साव्मजिनक िहत, संबंिधत वख्ति के सूिचत िकए जाने के िहत से अिधक है। अन सभी मामलो ंमें, संबंिधत वख्ति को उससे संबंिधत मौजूदा डेटा के बारे में सूिचत िकए जाने का अिधकार उस पककार राष् के सानीय िविध दारा शािसत होगा िजसके केत में सूचना का अनुरोध िकया गया है। (10) पाप्तकता्म एजेंसी, पाप्त वख्तिगत डेटा के बारे में डेटा िवषयक को सूिचत करेगी। संसािधत िकए जा रहे वख्तिगत डेटा की शेिणयो ंके संबंध में सूचना पदान करने का काय्म, ऐसे संसाधन के पयोजनो ंऔर पैरागाफ 7 (2) पैरागाफ 11 के दूसरे वाक और नीचे िदए गए पैरागाफ 12 (2) के अनुसार डेटा िवषयक के अिधकारो ंसे संबंिधत है। ऊपर िदए गए पहले और दूसरे वाको ंसे अलग, पाप्तकता्म एजेंसी का सूचना पदान करने का कोई काय्म नही ंहै: 1. यिद डेटा िवषयक के पास पहले से ही संबंिधत सूचना मौजूद है, 2. यिद िविशष मामले में सूचना उपलब्ध कराना असंभव हो या असंगत पयास से ही संभव हो, या 3. जहां तक और जब तक अपकटन में साव्मजिनक िहत, सूचना पाप्त करने में डेटा िवषयक के िहत से अिधक है; यह िवशेष रूप से उस खसित में है जब सूचना पदान करने से उस पयोजन पर पितकूल पभाव पड़ेगा िजसके िलए डेटा संसािधत िकया जा रहा है। (11) पककार राष् यह सुिनि्चित करें गे िक पाप्तकता्म एजेंसी या इसके िलए िजमेदार उसकी िविधक इकाई, अपनी सानीय िविध के अनुसार, िकसी भी उस पककार के पित उतरदायी है िजसे इस संिध के तहत डेटा के पेषण के पररणामसरूप अवैध रूप से हािन पहंची है। यिद िकसी वख्ति को इस संिध के तहत िकए गए डेटा पेषण के संबंध में अवैध रूप से कित होती है, तो पेषणकता्म और उसके पककार राष् के अिधकार केत के तहत सभी एजेंिसयां अपनी सानीय िविध के अनुसार उसे कित पहंचाने के िलए उतरदायी होगंी। (12) पाप्तकता्म एजेंसी को िबना िवलंब के पाप्त िकसी भी डेटा को िमटाना होगा यिद: 1. डेटा अब उस पयोजन के िलए आवशक नही ंहै िजसके िलए उसे पेिषत िकया गया था, 2. डेटा पेिषत नही ं िकया जाना चािहए था और पककार राष् ने पाप्तकता्म एजेंसी को इस तथ की सूचना दे दी है, या 3. डेटा तुिटपूण्म है और पाप्तकता्म एजेंसी पैरागाफ 7 (2) के पहले वाक के अनुसार िबना िवलंब के उसे ठीक नही ंकरती है। Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 23 – (13) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die betroffene Person von der empfangenden Stelle die unverzügliche Löschung der sie betreffenden Daten verlangen kann, wenn eine der in Absatz 12 genannten Voraussetzungen vorliegt. (14) Anstatt die Daten zu löschen, kann die empfangende Stelle die Nutzung dieser Daten einschränken, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung zulässige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde, 2. die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (15) In ihrer Verarbeitung nach Absatz 14 Nummer 1 oder 2 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. (16) Im Fall einer Verletzung des Schutzes der empfangenen Daten ergreift die empfangende Stelle unverzüglich geeignete Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Sie benachrichtigt den übermittelnden Vertragsstaat, vorausgesetzt, dass dadurch nicht die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit gefährdet wird. (17) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jede betroffene Person vorbehaltlich etwaiger innerstaatlicher Bestimmungen, wonach zunächst die Möglichkeiten eines behördlichen Rechtsbehelfs ausgeschöpft werden müssen, eine gerichtliche Überprüfung zumindest in folgenden Fällen beantragen kann: 1. Verletzung des Rechts auf Berichtigung nach Absatz 7 Nummer 2 Satz 2, 2. Verweigerung des Rechts auf Löschung nach Absatz 7 Nummer 2 und 3. Verweigerung des Rechts auf Auskunft nach Absatz 9. (18) Die empfangende Stelle darf die empfangenen personenbezogenen Daten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragsstaats, der die Daten ursprünglich übermittelt hat, an einen anderen Staat oder eine internationale Organisation weiterübermitteln. Der Vertragsstaat, der die personenbezogenen Daten ursprünglich übermittelt hat, kann Bedingungen fest - legen, die die empfangende Stelle im Rahmen der Weiterübermittlung zu beachten hat. Artikel 22 Beglaubigung Schriftstücke, Unterlagen oder Gegenstände, die nach diesem Vertrag übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung, außer in den Fällen des Artikels 8 oder auf Verlangen des ersuchenden Staates. (13) The Contracting States shall ensure that the data subject may obtain the immediate erasure of data concerning him or her if the conditions specified in paragraph 12 above pertain. (14) Instead of erasure, the receiving agency shall restrict the use of such data where 1. there is reason to assume that erasure would adversely affect the permissible interests of a data subject, 2. the data must be maintained for the purposes of evidence, or 3. erasure is not possible, or is only possible with disproportionate effort, due to the particular type of storage. (15) Data restricted pursuant to paragraph 14 (1) or (2) may be processed only for the purpose which prevented their erasure. (16) In the event of a breach of the data received, the receiving agency shall take appropriate damage control measures without delay. It shall inform the transmitting Contracting State provided this does not prejudice public or national security; (17) The Contracting States shall ensure that, subject to any national provisions stipulating that administrative remedies must first be exhausted, all data subjects may apply for a judicial review of their case in at least the following circumstances: 1. a data subject’s right to rectification under the second sentence of paragraph 7 (2) is infringed, 2. a data subject is denied his or her right to erasure under paragraph 7 (2), 3. a data subject is denied his or her right to information under paragraph 9. (18) The receiving agency may only transfer the personal data received onward to another State or international organisation with the prior written consent of the Contracting State that originally transmitted the data. The Contracting State that originally transmitted the personal data may specify terms that the receiving agency must respect in connection with any onward transfer. Article 22 Authentication Documents, records or objects trans - mitted pursuant to this Treaty shall not require any form of authentication, except as specified in Article 8, or as required by the Requesting State. (13) पककार राष् यह सुिनि्चित करेंगे िक डेटा िवषयक को उससे संबंिधत डेटा को तताल िमटान े की अनुमित िमल सकती है। यिद उपरो्ति पैरागाफ 12 में िनिद्मष शत्तें संबंिधत हैं। (14) िमटाने के बजाय, पाप्तकता्म एजेंसी ऐसे डेटा के पयोग को पितबंिधत करेगी जहां: 1. यह मानने का कारण है िक िमटाने से डेटा िवषयक के अनुमेय िहतो ं पर पितकूल पभाव पड़ेगा, 2. डेटा को साक्ष्य के पयोजनो ंके िलए बनाए रखा जाना चािहए, या 3. भंडारण के िवशेष पकार के कारण, िमटाना संभव नही ंहै, या केवल असंगत पयास से ही संभव है। (15) इस पैरागाफ 14 (1) या (2) के अनुसार पितबंिधत डेटा को केवल उस पयोजन के िलए संसािधत िकया जा सकता है जो उनके िमटाए जाने से रोकता है। (16) पाप्त डेटा के उलंघन की खसित में, पाप्तकता्म एजेंसी को िबना देरी िकए उिचत कित िनयंतण उपाय करने होगें। यह पेषणकता्म पककार राष् को सूिचत करेगा, बशत्दे िक इससे साव्मजिनक या राष्ीय सुरका को कोई नुकसान न हो। (17) पककार राष् यह सुिनि्चित करेंगे िक, िकसी भी राष्ीय पावधान के अधीन, िजसमें यह िनधा्मररत िकया गया हो िक पशासिनक उपचार पहले कर िलए जाने चािहए, सभी डेटा िवषयक कम से कम िनमिलख त पररखसितयो ंमें अपने मामले की नाियक समीका के िलए आवेदन कर सकते हैं: 1. पैरागाफ 7 संखा 2 के दूसरे वाक के तहत डेटा िवषयक के सुधार के अिधकार का उलंघन िकया जाता है, 2. डेटा िवषयक को पैरागाफ 7 संखा2 के तहत िमटाने के उसके अिधकार से वंिचत िकया जाता है, 3. डेटा िवषयक को पैरागाफ 9 के तहत सूचना के अिधकार से वंिचत िकया जाता है। (18) पाप्तकता्म एजेंसी केवल उस पककार राष् की पूव्म िलख त सहमित से ही पाप्त वख्तिगत डेटा को िकसी अन राष ट् या अंतरा्मष्ीय संगठन को हसांतररत कर सकती है िजसने मूल रूप से डेटा पेिषत िकया था। वह पककार राष् िजसने मूल रूप से वख्तिगत डेटा पेिषत िकया था, वह उन शत्शों को िनिद्मष कर सकता है िजनका पाप्तकता्म एजेंसी को िकसी भी आगे के हसांतरण के संबंध में पालन करना होगा। अनुचेद 22 पमाणीकरण अनुचेद 8 में यथािनिद्मष या अनुरोधकता्म राष् की अपेका के िसवाय, इस संिध के अनुसरण में अंतररत दसावेज, अिभलेख या वस तुओ ंका िकसी पकार का पमाणन आवशक नही ंहोगा। Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 – Artikel 23 Sprachen Ersuchen und deren Anlagen ist bei Ersuchen an die Bundesrepublik Deutschland eine Übersetzung in die deutsche Sprache und bei Ersuchen an die Republik Indien eine Übersetzung in die englische Sprache beizufügen. Artikel 24 Kosten (1) Der ersuchte Staat trägt die Kosten für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens; jedoch trägt der ersuchende Staat 1. die Kosten und Aufwandsentschädigungen nach Artikel 14, die mit der Beförderung einer Person in das oder aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbunden sind; 2. die Kosten nach Artikel 13, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit Begleitpersonal; 3. die Kosten und Honorare von Sach - verständigen im ersuchten oder im er - suchenden Staat; 4. Übersetzungs-, Dolmetsch- und Trans - kriptionskosten. (2) Stellt sich heraus, dass die Erledigung des Ersuchens mit außergewöhn - lichen Kosten verbunden ist, so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann. Artikel 25 Rechtshilfe nach anderen Verträgen und Vereinbarungen Die in diesem Vertrag beschriebenen Rechtshilfehandlungen und Verfahren hindern die Vertragsstaaten nicht daran, einander Rechtshilfe nach anderen anwendbaren internationalen Verträgen oder nach ihrem innerstaatlichen Recht zu leisten. Die Staaten können auch Rechtshilfe nach anwendbaren zweiseitigen Vereinbarungen, Abkommen oder Vorgehensweisen leisten. Artikel 26 Konsultationen (1) Die zentralen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren einander zu gemeinsam vereinbarten Zeitpunkten, um eine möglichst wirksame Durchführung dieses Vertrags zu fördern. Die zentralen Behörden können sich ferner auf praktische Maßnahmen verständigen, die gegebenenfalls notwendig sind, um die Durchführung dieses Vertrags zu erleichtern. (2) Wenn die zentralen Behörden eines Vertragsstaats Umstände identifizieren, die bei der Durchführung des Vertrags regel - mäßig Bedingungen oder Zusicherungen erfordern würden, bemühen sich die zentralen Article 23 Language Requests and supporting documents shall be submitted along with a translation into the German language in the case of requests to the Federal Republic of Germany and a translation into the English language in the case of requests to the Republic of India. Article 24 Expenses (1) The Requested State shall meet the cost of executing the request for assistance, except that the Requesting State shall bear 1. the expenses and allowances pursuant to Article 14 of this Treaty associated with conveying any person to or from the territory of the Requesting State; 2. the expenses pursuant to Article 13 of this Treaty including the expenses relating to accompanying personnel; 3. the expenses and fees of experts either in the Requested State or the Requesting State; and 4. the expenses of translation, interpretation and transcription. (2) If it becomes apparent that the execution of the request requires expenses of an extraordinary nature, the Contracting States shall consult to determine the terms and conditions under which the requested assistance can be provided. Article 25 Assistance under Other Treaties and Arrangements Assistance and procedures set forth in this Treaty shall not prevent either Contracting State from granting assistance to the other through the provisions of other applicable international treaties, or through the provisions of its domestic law. The States may also provide assistance pursuant to any bilateral arrangement, agreement or practice which may be applicable. Article 26 Consultation (1) The Central Authorities of the Contracting States shall consult, at times mutually agreed by them, to promote the most effective implementation of this Treaty. The Central Authorities may also agree on such practical measures as may be necessary to facilitate the implementation of this Treaty. (2) In cases where the Central Authorities of one Contracting State identify circumstances due to which conditions or assurances would be regularly required to implement this Treaty, the Central Authori- अनुचेद 23 भाषा संघीय गणराज जम्मनी को िकए गए अनुरोध के मामले में अनुरोध और सहायक दसावेजो ंको जम्मन भाषा में अनुवाद के साथ पसुत िकया जाएगा तथा भारत गणराज को िकए गए अनुरोध के मामले में अंगेजी भाषा में अनुवाद के साथ पसुत िकया जाएगा। अनुचेद 24 लागत (1) सहायता अनुरोध से जुड़ी लागत अनुरोधपाप्तकता्म पककार दारा वहन की जाएगी जबिक अनुरोधकता्म पककार; 1. इस संिध के अनुचेद 14 के अनुसार िकसी वख्ति को अनुरोधकता्म राज के केत में लाने या वहां से लाने से संबंिधत लागत और भते; 2. इस संिध के अनुचेद 13 के अनुसार लागत, िजसमें साथ आने वाले कािम्मको ंसे संबंिधत लागत भी शािमल हैं; 3. अनुरोधपाप्तकता्म पककार या अनुरोधकता्म पककार के िवशेषजो ंकी लागत और शुल्क; तथा 4. अनुवाद, वाखा और पितलेखन की लागत वहन करेगा। (2) यिद यह स्पष हो जाए िक अनुरोध को िनषािदत करने के िलए असाधारण खच्शों की आवशकता है, तो दोनो ंपककार उन िनयमो ंऔर शत्शों को िनधा्मररत करने के िलए परामश्म करेंगे िजनके तहत अनुरोधपाप कता्म सहायता मुहैया कराई जाएगी। अनुचेद 25 अन्य संिधयो ंऔर व यवस थाओ ंके तहत सहायता इस संिध में िनधा्मररत सहायता और पिकयाएं िकसी भी पककार को अन लागू अंतरराष्ीय संिधयो ं के पावधानो ं के माधम से या अपने सानीय िविध के पावधानो ं के माधम से दूसरे पककार को सहायता पदान करने से नही ंरोकें गी। पककार यथा लागू िकसी भी िदपकीय करार, समझौते या पररपाटी के अनुसार सहायता पदान कर सकते हैं। अनुचेद 26 परामश्ड (1) पककार राष ट्ो ंके केन दीय पािधकारी इस संिध के और अिधक पभावी काया्मन वयन को बढ़ावा देने के िलए, उनके दारा परस पर सहमत समय पर, परामश्म करेंगे। केन दीय पािधकारी इस संिध के काया्मन वयन को सुचारू बनाने के िलए यथा आवश यक व यावहाररक उपाय करने पर भी सहमत हो सकते हैं। (2) ऐसे मामलो ंमें जहां एक पककार राष् के कें दीय पािधकारी ऐसी पररखसितयो ं की पहचान करते हैं िजनके कारण इस संिध को काया्मख्वित करने के िलए शत्शों या आशासनो ंकी िनयिमत रूप से आवशकता होगी, कें दीय पािधकारी पैरागाफ 1 में दी गई पिकया Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 25 – Behörden nach dem Verfahren des Absatzes 1, eine Formulierung für diese regel - mäßig erforderlichen Zusicherungen zu vereinbaren. Artikel 27 Inkrafttreten, Änderung, Kündigung und Suspendierung (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. (2) Dieser Vertrag tritt dreißig (30) Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieser Vertrag kann in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich geändert werden. Änderungen treten einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation. (4) Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag jederzeit durch Notifikation des anderen Vertragsstaats suspendieren oder kündigen, insbesondere wenn ein denselben Inhalt regelndes Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indien in Kraft treten sollte. Die Suspendierung wird mit dem Eingang der entsprechenden Notifikation wirksam. Im Fall der Kündigung tritt der Vertrag sechs Monate nach Eingang der entsprechenden Notifikation außer Kraft. (5) Die Vertragsstaaten können diesen Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen auch unter den von ihnen vereinbarten Bedingungen kündigen. Geschehen zu New Delhi am 24. Oktober 2024, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. ties shall in accordance with the procedure in paragraph 1 endeavour to agree on a formulation of said regularly required assurances. Article 27 Entry into Force, Amendment, Termination and Suspension (1) This Treaty is subject to ratification and the instruments of ratification shall be exchanged as soon as possible. (2) This Treaty shall enter into force thirty (30) days after the date of exchange of instruments of ratification. (3) This Treaty may be amended in writing by mutual consent. Amendments shall enter into force one month from the date on which the contracting States have notified each other that the national requirements for such entry into force have been fulfilled. The relevant date shall be the day on which the last notification is received. (4) This Treaty shall be of unlimited duration. Either of the Contracting States may suspend or terminate this Treaty at any time by giving notification to the other Contracting State, in particular should an Agreement come into force between the European Union and the Republic of India regulating the same subject matters as this Treaty. Suspension shall take effect on receipt of the relevant notification. In the event of termination, the Treaty shall cease to have effect six months after receipt of the relevant notification. (5) The Contracting State may also by mutual consent terminate this Treaty on such terms and conditions as may be agreed between the Contracting States. Done at New Delhi this 24th day of October 2024 in duplicate each in the German language, Hindi and English language, all three texts being authentic. In case of divergent interpretation of the German and Hindi texts, the English text shall prevail. के अनुसार उ्ति िनयिमत रूप से अपेिकत आशासनो ं के पितपादन पर सहमत होने का पयास करेंगे। अनुचेद 27 पवत्डन, संशोधन, समाक्ति और िनलंबन (1) यह संिध अनुसमथ्मन के अधीन है और अनुसमथ्मन िलखतो ंका यथाशीघ्र आदान-पदान िकया जाएगा। (2) यह संिध अनुसमथ्मन के िलखतो ंके आदान- पदान की तारीख के तीस (30) िदनो ं के बाद लागू होगी। (3) इस संिध को आपसी सहमित से िलख त रूप में संशोिधत िकया जा सकता है। संशोधन उस तारीख से एक महीने से लागू होगंे िजस िदन अनुबंिधत राजो ं ने एक दूसरे को सूिचत िकया है िक इस तरह के पवेश के िलए राष्ीय आवशकताओ ंको पूरा कर िलया गया है। संबंिधत ितिथ वह िदन होगी िजस िदन अंितम अिधसूचना पाप्त होती है। (4) यह संिध असीिमत अविध की होगी। कोई भी पककार राष् िकसी भी समय दूसरे पककार राष् को अिधसूचना देकर इस संिध को िनलंिबत या समाप्त कर सकता है , िवशेष रूप से यिद यूरोपीय संघ और भारत गणराज के बीच इस संिध के समान िवषय-वसु को िविनयिमत करने वाला कोई समझौता लागू होता है। िनलंबन पासंिगक अिधसूचना पाप्त होने पर पभावी होगा। समाखप्त की खसित में, संिध पासंिगक अिधसूचना पाप्त होने के छह महीने बाद पभावी नही ंरहेगी। (5) पककार राष् आपसी सहमित से भी इस संिध को ऐसे िनयमो ंव शत्शों पर समाप्त कर सकता है, िजन पर पककार राष्ो ंके बीच सहमित हो। नई िदली में िदनांक 24 अकूबर दो हजार 24 को जम्मन, िहन दी और अंगेजी भाषाओ ंकी दो पितयो ंपर हस ताकर िकए गए। सभी तीनो ंपाठ समान रूप स े अिधपामािणक हैं। जम्मन और िहंदी पाठ की व याख या में िकसी िभन नता की खसित में, अंगेजी पाठ मान य होगा। Für die Bundesrepublik Deutschland For the Federal Republic of Germany संघीय गणराज जम्मनी की ओर से Dr. P h i l i p p A c k e r m a n n Für die Republik Indien For the Republic of India भारत गणराज की ओर से S i v a g a m i S u n d a r i N a n d a Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 – Denkschrift A. Allgemeines Zur Begründung einer rechtlichen Verpflichtung zur Rechtshilfe sowie zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Justiz bei der Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung von Straftaten haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien einen Vertrag über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen geschlossen. Die Republik Indien ist ein wichtiger strategischer Partner. Die Vertiefung der strategischen Beziehungen mit der Republik Indien ist ein politisches Ziel der Bundesregierung. Der Rechtshilfevertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien ist hierzu ein Baustein, der auf die traditionell freundschaftlichen Beziehungen beider Länder aufbaut und diese durch Verbesserung der Zusammenarbeit und Rechtshilfe in Strafsachen intensiviert. Die Verhandlungen über einen Rechtshilfevertrag wurden auf Initiative Indiens im Jahr 2007 aufgenommen. Zwei weitere Verhandlungsrunden folgten in den Jahren 2008 und 2016. Die Unterzeichnung des Vertrags fand am 24. Oktober 2024 in New Delhi statt. Der Vertrag orientiert sich an Bestimmungen, die bereits in anderen Rechtshilfeverträgen der Bundesrepublik Deutschland verwendet worden sind. Es handelt sich um einen modernen Rechtshilfevertrag, der im Bereich der sonstigen Rechtshilfe alle Formen der gegenseitigen Unterstützung bei der Strafverfolgung von der Übermittlung von Beweismitteln und Informationen bis zur Zustellung von Schriftstücken einschließt. Er enthält außerdem Regelungen zum Schutz der Menschenrechte betroffener Personen und zum Datenschutz, denen in den Verhandlungen eine wichtige Rolle zukam. Der Vertrag umfasst den Bereich der sonstigen Rechts - hilfe, der für die vertraglose Rechtshilfe in §§ 59 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf - sachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist (im Folgenden: IRG), geregelt ist. Aus - lieferungen sind nicht Gegenstand des Vertrags; der Auslieferungsverkehr ist in dem Vertrag vom 27. Juni 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Auslieferung (BGBl. 2003 II S. 1634, 1635) eigens geregelt worden. Regelungen zur Überstellung verurteilter Personen zur Strafvollstreckung sind ebenfalls nicht Gegenstand des Vertrags. Der Vertrag schafft einen umfassenden Rechtsrahmen im Bereich der sonstigen Rechtshilfe. Er wird die derzeitigen Abläufe berechenbarer gestalten sowie erheblich vereinfachen und dadurch schlussendlich beschleunigen. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat. Wesentliche Grundrechte wie die Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit sowie Diskriminierungsverbote aufgrund von Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Herkunft sind in der Verfassung garantiert. Die Wahrung der dort festgelegten demo - kratischen Ordnung und garantierten Grundrechte werden durch das Oberste Gericht Indiens kontrolliert. Die Möglichkeit besteht, Verfassungsbeschwerde einlegen zu können. Derzeit erlauben in Indien 59 Straftatbestände verschiedener Gesetze das Verhängen der Todesstrafe; sie wird nur in sehr seltenen Fällen vollstreckt. Indien hat das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246, 247) 1997 gezeichnet, bisher jedoch nicht ratifiziert. Mit Blick auf Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird festgehalten, dass die Möglichkeit einer Verweigerung der Rechtshilfe im Einzelfall möglich ist. Dies betrifft die Fälle, in denen der ordre public des ersuchten Staates durch Leistung der Rechtshilfe beeinträchtigt würde. Die durch Rechtshilfe ausgelöste mögliche Gefahr für Leib und Leben der betreffenden Person ist hiervon erfasst. Auch kann die Rechtshilfe von der Erfüllung konkreter Bedingungen wie der Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards abhängig gemacht werden. Diese Maßnahmen bieten die Möglichkeit, dahingehend auf indische Behörden einzuwirken, dass diese zur Einhaltung gewisser Mindeststandards veranlasst werden falls nach Einzelfallprüfung berechtigte Zweifel hieran bestehen. Die beiderseitige Strafbarkeit stellt keine Einschränkung im Rahmen der sonstigen Rechtshilfe dar. Die Bharatiya Nagarik Suraksha Sanhita 2023 (die die Strafprozess - ordnung von 1973 ersetzt hat) sieht in ihrem Kapitel VIII Vereinbarungen mit anderen Ländern zur Unterstützung in bestimmten Angelegenheiten und Verfahren zur Beschlagnahme und zum Erwerb von Eigentum vor. Auch in den vom indischen Innenministerium herausgegebenen Guidelines on Mutual Legal Assistance in Criminal Matters (F. Nr. 25016/52/2019-LC vom 04.12.2019) wird die beiderseitige Strafbarkeit nicht als Grund für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens genannt. B. Besonderes Der Vertrag besteht aus 27 Artikeln. Zur Präambel Die Präambel betont den Wunsch, die Leistungsfähigkeit beider Länder bei der Verhütung, Bekämpfung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten durch Zusammenarbeit und Rechtshilfe in Strafsachen zu verbessern. Ausdrücklich erwähnt werden solche Straftaten, die mit Terrorismus in Verbindung stehen. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist die traditionell freundschaftliche Beziehung beider Länder. Zu Artikel 1 (Anwendungsbereich) Artikel 1 enthält als zentrale Regelung die völkerrechtliche Verpflichtung der Vertragsparteien zur Leistung von Rechtshilfe. Diese völkerrechtliche Pflicht wird durch die Absätze 2 bis 5 konkretisiert; Artikel 6 begrenzt diese Verpflichtung wiederum durch ausdrücklich aufgeführte Gründe, unter denen Rechtshilfeersuchen der jeweils anderen Vertragspartei zurückgewiesen werden können. Die Regelung ist ähnlich in anderen Rechtshilfeverträgen, etwa Artikel 1 des Vertrags vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zu dem vorbezeichneten Vertrag (BGBl. 2007 II S. 1618, Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 27 – 1620, 1637; 2010 II S. 829; im Folgenden: RhV D-USA), enthalten. Nach A b s a t z 1 leisten die Vertragsparteien einander so weit wie möglich Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Rechtshilfevertrags. Die Leistung der Rechtshilfe schließt alle Arten von Unterstützungshandlungen ein, die in einer strafrechtlichen Angelegenheit von Bedeutung sein können. Das Ermessen scheidet damit aus, das die vertraglose Zusammenarbeit bislang kennzeichnet. A b s a t z 2 definiert den Begriff „Rechtshilfe“. Danach handelt es sich um jede Unterstützung, die der ersuchte Staat bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und damit zusammenhängenden Verfahren im ersuchenden Staat gewährt; ohne Bedeutung ist, ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder einer sonstigen Behörde begehrt wird oder zu leisten ist. Diese Definition schließt nicht nur die justizielle Rechtshilfe im engeren Sinne ein, sondern auch die Rechtshilfe zwischen Verwaltungs- oder Polizeibehörden, sofern sich diese auf Strafsachen bezieht. Dieses Verständnis entspricht dem weiten Rechtshilfebegriff des § 59 IRG. Auf die formelle Frage, von welcher Stelle ein Ersuchen ausgeht oder von welcher Stelle es zu erledigen ist, kommt es mithin nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob die zugrunde liegende Angelegenheit strafrecht licher Natur ist. A b s a t z 3 regelt die Frage, ob das Vorliegen einer beiderseitigen Strafbarkeit für das Leisten von Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist. Nach deutscher Rechtslage ist dies nur bei Zwangsmaßnahmen der Fall (§§ 3, 66 IRG). Nach indischem Recht wird die beiderseitige Strafbarkeit nur bei Auslieferungen geprüft. Insofern bestand Einigkeit dahingehend, auf das Erfordernis der beider seitigen Strafbarkeit zu verzichten, sofern nicht der Vertrag an anderer Stelle eine abweichende Regelung trifft. A b s a t z 4 enthält einen nicht abschließenden Katalog von Handlungen, welche von der Rechtshilfe umfasst sind. Als Grundlage diente die Liste der nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956; im Folgenden: UNTOC) zu leistenden Rechtshilfe. Sie umfasst neben den klassischen Formen der gegenseitigen Unterstützung bei der Strafverfolgung moderne Ermittlungsmethoden, wie etwa die Einrichtung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen oder den Zugang zu elektronisch gespeicherten Daten. Im Einzelnen sind erfasst: das Auffinden und die Identifizierung von Personen und Sachen; die Zustellung von Schriftstücken, einschließlich solcher, die auf das Erscheinen von Personen gerichtet sind; die Bereitstellung von Informationen, Schriftstücken und Unterlagen; die Überlassung von Gegenständen, einschließlich der vorüber - gehenden Überlassung von Beweisstücken; die Durch - suchung und Beschlagnahme; die Vernehmung und Herausgabe von Protokollen über Aussagen; die Gestattung der Anwesenheit von Personen aus dem ersuchenden Staat bei der Erledigung von Ersuchen; die Überstellung von Häftlingen zur Beweiserhebung oder zur Unterstützung von Ermittlungen; die Erleichterung des Erscheinens von Personen als Zeugen oder der Unterstützung von Personen bei Ermittlungen; die Einrichtung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen; die Sicherstellung, Sperrung und Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten sowie das Verbot der Verfügung über elektronisch gespeicherte Daten; die Ergreifung von Maßnahmen zum Aufspüren, zur Sicherstellung und zur Einziehung von Erträgen aus Straftaten und von Tatwerkzeugen, einschließlich solcher, die mit dem Terrorismus und dessen Finanzierung zusammenhängen. Nach Absatz 4 Nummer 12 umfasst dies solche Maß - nahmen, welche zusammenhängen mit dem Aufspüren, dem Sicherstellen und der Einziehung von Erträgen aus Straftaten und von Tatwerkzeugen, einschließlich solcher, die mit dem Terrorismus und dessen Finanzierung zusammenhängen. Nach Absatz 4 Nummer 13 erfasst die Definition der Rechtshilfe in Artikel 1 jede sonstige Unterstützung, das heißt jede andere Form der Rechtshilfe, die nicht im Vertrag eigens geregelt ist. Die Regelung macht mit dem Hinweis auf die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des jeweiligen ersuchten Staates zugleich deutlich, dass Rechtshilfe nur in dem Rahmen zu leisten ist, in dem sie mit dem Rechtshilfevertrag und dem Recht des ersuchten Staates jeweils im Einzelfall vereinbar ist. Nach A b s a t z 5 werden vom Anwendungsbereich des Vertrags nicht erfasst die Auslieferung sowie die Fest - nahme und Inhaftierung von Personen zum Zweck der Auslieferung, die Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile (vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 des Vertrags) und die Überstellung von Häftlingen zur Verbüßung einer Strafe. A b s a t z 6 trifft schließlich eine Regelung zur zeitlichen Geltung des Vertrags. Der Vertrag gilt für Ersuchen, welche nach seinem Inkrafttreten gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Handlungen oder Unterlassungen vor diesem Zeitpunkt begangen wurden. Zu Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) Artikel 2 bestimmt den für den Vertrag zentralen Begriff der strafrechtlichen Angelegenheit. Es wird sowohl eine Definition für die Republik Indien als auch eine solche für die Bundesrepublik Deutschland festgehalten. Die Regelung entspricht sinngemäß der in Artikel 1 Absatz 3 und 4 des Vertrags vom 3. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2024 II Nr. 425; im Folgenden: RhV D-Brasilien) enthaltenen Regelung. Eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Vertrags umfasst demzufolge für die Republik Indien Ermittlungen, Untersuchungen (in der englischen Sprachfassung: „in - quiries“), Gerichtsverfahren oder andere Verfahren betreffend solche Straftaten, die durch das Parlament oder die gesetzgebende Versammlung eines Staates begründet sind. Für die Bundesrepublik Deutschland umfasst der Begriff der strafrechtlichen Angelegenheit Ermittlungen oder Verfahren betreffend Handlungen oder Unterlassungen, die als Straftaten oder mit Geldbuße bedrohte Ordnungs - widrigkeiten (in der englischen Sprachfassung „regulatory offences“) eingestuft sind, soweit die Ordnungswidrig - keiten bei einem Strafgericht anhängig sind. Die Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht ist der wesentliche Grund, Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 – weshalb eine eigene Begriffsbestimmung für beide Vertragsstaaten als notwendig erachtet wird. Nach Nummer 2 schließt der Begriff der strafrechtlichen Angelegenheit solche Verfahren ein, die Straftaten im Zusammenhang mit Steuern, Abgaben und Zöllen und den internationalen Kapital- und Zahlungsverkehr betreffen. Zudem wurden die Straftaten der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in den Text aufgenommen. Zu Artikel 3 (Zentrale Behörden) Durch Artikel 3 werden für die Übermittlung und die Entgegennahme von Ersuchen zentrale Behörden in beiden Vertragsstaaten benannt. Zweck dieser Bestimmung ist es, den Geschäftsweg zu vereinfachen und zu beschleunigen und das Erfahrungswissen aus der Zusammenarbeit mit dem anderen Vertragsstaat zu bündeln sowie an die beteiligten Behörden weiterzugeben. Die Einrichtung zentraler Behörden folgt in Deutschland bereits erprobten Vorbildern, vergleiche Artikel 2 RhV D-USA, Artikel 18 Absatz 13 UNTOC, Artikel 11 RhV D-Brasilien und Artikel 46 Absatz 13 des Überein - kommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763; 2015 II S. 140; im Folgenden: UNCAC). Es wurde festgelegt, dass die zentrale Behörde für die Republik Indien das Innenministerium sein wird. Für die Bundesrepublik Deutschland wurde das Bundesamt für Justiz bestimmt. Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung. Zu Artikel 4 (Inhalt des Rechtshilfeersuchens) Artikel 4 enthält formelle Anforderungen für Rechtshilfeersuchen, die internationalen Mindesterfordernissen entsprechen. Die Vorschrift orientiert sich an Artikel 14 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 I S. 2071; im Folgenden: EuRhÜbk), enthält jedoch weitergehende Bestimmungen. Mit der Regelung soll für die Praxis im ersuchenden Staat leicht zugänglich aufgelistet werden, welchen Inhalt ein ausgehendes Ersuchen haben muss. Zugleich soll gewährleistet werden, dass im ersuchten Staat alle Informationen zu einer zügigen Entscheidung vorliegen, ohne dass es einer Nachfrage bedarf. Damit sollen Verfahren effizienter und schneller werden. Bei den in A b s a t z 1 aufgeführten Angaben handelt es sich um international übliche Mindesterfordernisse für ein ordnungsgemäßes Rechtshilfeersuchen. Zu Nummer 1 ist festzustellen, dass durch die Formulierung alle Verfahrensabschnitte erfasst werden sollen. Nummer 2 fordert zusätzlich eine Bezeichnung zur Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Verfahrens sowie eine Zusammenfassung des Sachverhalts und Abschriften des relevanten anwendbaren Rechts. Nach Nummer 3 ist der Zweck des Ersuchens und die Art der begehrten Unterstützung anzugeben. Wird um vertrauliche Behandlung des Ersuchens gebeten, sollen nach Nummer 4 der genaue Grad der Vertraulichkeit sowie die Gründe für die Einstufung genannt werden. Nach Nummer 5 ist zudem die Frist für die Erledigung des Ersuchens zu nennen. A b s a t z 2 sieht vor, das der ersuchende Staat Regelungen angeben kann, die bei der Beweisgewinnung zugrunde zu legen sind und die später im ersuchenden Staat die Beweisverwertung erleichtern. Der ersuchte Staat muss sich daran halten. Dies gilt nicht, wenn diese Anforderungen den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates zuwiderlaufen. In A b s a t z 3 sind Angaben aufgeführt, die für einzelne Maßnahmen zusätzlich erforderlich sind. Nach Nummer 1 muss ein Rechtshilfeersuchen, das eine Beweiserhebung, eine Durchsuchung und Beschlag - nahme oder das Aufspüren, die Sicherstellung, die Einziehung oder den Verfall von Erträgen aus Straftaten und von Tatwerkzeugen zum Gegenstand hat, zusätzlich die Angabe von Gründen enthalten, aufgrund derer der er - suchende Staat annimmt, dass sich das Beweismittel im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet. Nach Nummer 2 muss ein Ersuchen, das die Vernehmung einer Person zum Gegenstand hat, eine Mitteilung enthalten, ob eidliche oder eidesstattliche Erklärungen erforderlich sind; ferner den Gegenstand, zu dem die Person vernommen werden soll. Es muss ferner, soweit möglich, einen Fragenkatalog enthalten, in dem die Vernehmung im Einzelnen strukturiert wird. Außerdem muss ein Ersuchen Angaben über das Recht der betroffenen Person enthalten, die Aussage zu verweigern. In der Praxis empfiehlt es sich, bei ausgehenden Ersuchen sogleich anzugeben, ob eine polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder richterliche Vernehmung gewünscht wird. Damit lassen sich Rückfragen vermeiden. Auch sollten Vorschriften zu möglicherweise einschlägigen Zeugnisverweigerungsrechten beigefügt werden. Zudem empfiehlt es sich, mit dem Ersuchen die entsprechenden Normen zu übermitteln. Der ersuchte Staat erhält dadurch Rechtssicherheit über die Vorschriften im ersuchenden Staat; damit lässt sich für den ersuchten Staat beispielsweise der Umfang eines Zeugnisverweigerungsrechtes zuverlässiger feststellen. Nummer 3 stellt klar, dass ein Ersuchen, das auf Überlassung von Beweisstücken gerichtet ist, zusätzlich Angaben enthalten muss über den aktuellen Belegenheitsort des Beweisstückes, über die Person oder Personengruppe beziehungsweise Behörden, die das Beweisstück in Gewahrsam haben werden, sowie den Ort, an den das Beweisstück verbracht werden soll. Zusätzlich enthalten sein sollten Informationen über etwaige Ermittlungshandlungen, die im ersuchenden Staat durchgeführt werden; schließlich auch der Termin, an dem das Beweisstück zurückgegeben werden soll. Nummer 4 betrifft Ersuchen, bei denen die Überstellung von Häftlingen begehrt wird. In diesem Fall sind zusätzlich Angaben über die Person oder Personengruppen er - forderlich, in deren Gewahrsam die inhaftierte Person während der Überstellung gehalten wird. Zudem müssen Angaben enthalten sein über den Ort, an den sie überstellt werden soll, und den voraussichtlichen Termin ihrer Rückkehr. Durch diese Angaben soll der reibungslose Transfer sowie eine Planung für die Rücküberstellung gewähr - leistet werden. Nach Nummer 5 muss ein Rechtshilfeersuchen, das die Zustellung eines Dokuments oder einer Ladung zum Gegenstand hat, zusätzlich den Namen und die Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers enthalten. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 29 – Neben den in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Mindest - erfordernissen nennt Absatz 4 weitere Angaben, die in den Rechtshilfeersuchen enthalten sein sollen. Dies sind, soweit möglich, die Identität, die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsort der Person oder Personengruppe, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder das Verfahren richten. Zudem sollen gegebenenfalls Angaben über ein bestimmtes Verfahren gemacht werden oder Erfordernisse inklusive einer Begründung genannt werden, um deren Einhaltung der ersuchende Staat bittet. Soweit es zur Erledigung des Ersuchens erforderlich ist, kann der ersuchte Staat nach A b s a t z 5 weitere Angaben verlangen. A b s a t z 6 regelt die beschleunigte Übermittlung von Er - suchen und die folgende Kommunikation in dringenden Einzelfällen. In diesen Fällen können Ersuchen durch Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel oder mündlich gestellt werden. Auf eine sichere Kommunikation ist dabei zu achten. Sie müssen jedoch so schnell wie möglich formell und bei mündlichen Rechtshilfeersuchen in dringenden Fällen schriftlich bestätigt werden, sofern nicht die zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei einer anderen Regelung zustimmt. Mit einer elektronischen Übermittlung von Ersuchen und Folgemitteilungen werden die Voraussetzungen geschaffen, um den Rechtshilfeverkehr künftig digital abwickeln und die elektronische Akte ein - setzen zu können. Zu Artikel 5 (Erledigung von Ersuchen) Artikel 5 gestaltet die Vornahme der Maßnahmen aus, um die ersucht wurde. A b s a t z 1 enthält den im internationalen Rechtshilfeverkehr üblichen Grundsatz, dass Rechtshilfeersuchen in Übereinstimmung mit dem formellen und materiellen Recht des ersuchten Staates zu erledigen sind. Soweit dies dem Recht des ersuchten Staates nicht entgegensteht, soll die Form beziehungsweise das Verfahren eingehalten werden, das von dem ersuchenden Staat erbeten wird. Durch Letzteres soll die spätere Beweisverwertung in der Hauptverhandlung gewährleistet werden. Sofern deutsches Recht zur Anwendung kommen soll, werden die Ersuchen insbesondere an der Strafprozessordnung (StPO) zu messen sein. Absatz 1 enthält ferner die Verpflichtung, Rechtshilfeersuchen umgehend zu erledigen. Dies steigert die Effizienz der vertraglichen im Vergleich zur vertraglosen Rechts - hilfe. A b s a t z 2 stellt klar, dass der ersuchte Staat Auskünfte über Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens mitteilt, wenn der ersuchende Staat dies fordert. In A b s a t z 3 wird festgelegt, dass der ersuchte Staat die Erledigung eines Ersuchens nicht allein aufgrund des Bankgeheimnisses ablehnen darf. Dieselbe Regelung findet sich in Artikel 18 Absatz 8 UNTOC. In Anlehnung an Artikel 1 Absatz 4 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2011 zum EuRhÜbk (BGBl. 2014 II S. 1038, 1039; 2015 II S. 520) wurde zudem das Wort „allein“ (in der eng lischen Sprachfassung: „solely“) eingefügt; damit ist klargestellt, dass andere Ablehnungsgründe greifen können, auch wenn das Bankgeheimnis keinen Grund zur Ab lehnung des Rechtshilfeersuchens gibt. A b s a t z 4 sieht Unterrichtungspflichten vor, wenn sich eine Verzögerung der Beantwortung des Ersuchens abzeichnet. Zu Artikel 6 (Verweigerung oder Aufschub der Rechtshilfe) Artikel 6 enthält die Möglichkeit der Verweigerung oder des Aufschubs von Rechtshilfe. Durch diese Regelung soll insbesondere sichergestellt werden, dass von deutschen Behörden erbetene Rechtshilfe nicht in gesetzeswidrige Prozesse einfließt. Die Regelung ist angelehnt an Artikel 18 Absatz 21 UNTOC, geht aber darüber hinaus. Artikel 6 listet abschließend eine Reihe an Verweigerungsgründen auf. Stets wird vorausgesetzt, dass das in den Absätzen 7 und 8 ausgestaltete Verfahren eingehalten wird. Vor der Ablehnung soll nach Absatz 8 die ersuchte Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und prüfen, ob – gewissermaßen als milderes Mittel – den Bedenken durch die Verknüpfung der Leistung von Rechtshilfe mit Bedingungen Rechnung getragen werden kann. Nach A b s a t z 1 kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, sonstige wesentliche Interessen des ersuchten Staates beeinträchtigen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde. Diese Klausel ist an Artikel 2 Buchstabe b EuRhÜbk angelehnt und erweitert dessen Katalog um die Gefährdung der Sicherheit einer Person. Mit dem Begriff der öffent - lichen Ordnung nimmt die Vereinbarung den Rechts - gedanken des § 73 IRG auf; danach ist Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Eine Ablehnungsmöglichkeit aus Gründen des „ordre public“ ist wichtiger Bestandteil eines jeden Rechtshilfevertrags. Die Rechtshilfe muss mit verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung vereinbar sein. Ergänzend hierzu ist die Verweigerung aus Gründen der Beeinträchtigung von wesentlichen Interessen des ersuchten Staates möglich, wenn etwa rechtliche, politische, wirtschaftliche oder andere Gründe vorliegen. Der ersuchte Staat hat dabei die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Nach A b s a t z 2 wird die Rechtshilfe abgelehnt, wenn das Recht des ersuchten Staates keine Todesstrafe vorsieht und der ersuchende Staat keine Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird, falls sie auf der Grundlage der von dem ersuchten Staat zur Verfügung gestellten Beweismittel gegen die schuldig gesprochene oder verurteilte beschuldigte Person verhängt wird. Zwar könnten Ersuchen auch nach Absatz 1 des Vertrags abgelehnt werden, wenn in der Republik Indien die Todesstrafe droht, da das Verbot der Todesstrafe unter den deutschen ordre public fällt. Auch hat Deutschland anerkannt, dass die Zahl der in der Republik Indien vollstreckten Todesurteile in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Gleichwohl ist es von hoher Bedeutung, in bilateralen Verträgen mit Staaten, deren Recht die Todesstrafe kennt, klarzustellen, dass Deutschland in solchen Fällen keine Rechtshilfe leisten kann. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Todesstrafe enthält auch Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Straf- Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 – sachen (Abl.  L 39 vom 12.2.2010, S. 20; im Folgenden: RhAbk EU-Japan). Eine Ablehnung von Ersuchen bei drohenden Körperstrafen oder unerträglich harten Haftstrafen ist nach Absatz 1 möglich. Nach A b s a t z 3 kann die Erledigung verweigert werden, wenn die erbetene Maßnahme dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates zuwiderlaufen würde und demnach nicht ausgeführt werden kann. Hiervon ist beispielsweise ein Ersuchen um eine Beschlagnahme erfasst, die einem Beschlagnahmeverbot unterliegt (vergleiche § 97 StPO) oder ein Ersuchen um eine Telefonüberwachung bei Straftaten, die nicht als Anlasstat für diese Maßnahme in Betracht kommen (vergleiche § 100a Absatz 2 StPO). Die Einhaltung des Datenschutzrechtes des ersuchten Staates ist ausdrücklich mit aufgenommen, um klarzustellen, dass die anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen ebenfalls zur Verweigerung der Rechtshilfe führen können. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit Artikel 21 des Vertrags zu lesen. Die Regelung des Absatzes 3 erfüllt damit die Vorgaben der Nummer 1 der deutschen Mustererklärung der Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV, dort Muster 15 zu § 11 Absatz 3; im Folgenden: Musterdatenschutzklausel) zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen, indem die dort enthaltene Ausnahme von der Pflicht zur Übermittlung von Daten bei entgegenstehendem innerstaatlichem Recht über den Verweigerungsgrund nach Absatz 3 abgedeckt wird. Nach A b s a t z 4 kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn das Ersuchen eine Straftat zum Gegenstand hat, derentwegen die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen oder begnadigt worden ist. Einen allgemeinen Ablehnungsgrund der drohenden Doppelbestrafung sieht der Vertrag – insoweit in Übereinstimmung mit der Situation im vertraglosen Rechtshilfeverkehr – nicht vor. Die sonstige Rechtshilfe kann bei umfangreichen Ermittlungen für Verfahren gegen andere als die bereits im Inland wegen der Sache verfolgten Personen von Bedeutung sein. Auch können die Maßnahmen zur Entlastung von verfolgten Personen dienen. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von Auslieferungsverfahren, in denen der Grundsatz ‚ne bis in idem‘ gilt. Allerdings kann hier der Ablehnungsgrund des Absatzes 1 greifen. Weiterhin kann gemäß A b s a t z 5 die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach Artikel 9 dieses Vertrags verweigert werden, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlungen oder Unterlassungen nach dem Recht des ersuchten Staates nicht als Grundlage für die Erledigung des Ersuchens dienen können. Diese Regelung ist angelehnt an Artikel 18 Absatz 21 Buchstabe c UNTOC. Damit wird für Durchsuchungen und Beschlagnahmen insbesondere eine Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen. Die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat muss auch nach deutschem Recht eine solche sein, bei der eine Durchsuchung oder Beschlagnahme angeordnet werden könnte. Die Absätze 6 bis 8 entsprechen im Wesentlichen Artikel 7 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EuRhÜbk sowie Artikel 2 Absatz 2 bis 4 RhV D-Brasilien. Nach A b s a t z 6 kann die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Erledigung des Er - suchens laufende Ermittlungen oder eine laufende Strafverfolgung in ihrem Hoheitsbereich beeinträchtigen würde. A b s a t z 7 regelt den Fall, dass der ersuchte Staat entscheidet, ein Rechtshilfeersuchen nicht oder nur teilweise zu erledigen oder die Erledigung aufzuschieben. In solchen Konstellationen informiert er die ersuchende Vertragspartei umgehend darüber, aus welchem Grund die Rechtshilfe verweigert oder aufgeschoben wurde. A b s a t z 8 bestimmt, dass eine Rechtshilfe unter geeigneten Zusicherungen oder Bedingungen einer Ablehnung oder einem Aufschub vorzuziehen ist. Deshalb hat die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei vor einer Ablehnung des Ersuchens zu konsultieren. Nur so kann geprüft werden, ob die Rechtshilfe unter bestimmten, von der ersuchten Vertragspartei für notwendig erachteten Bedingungen gewährt werden kann. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die an Bedingungen geknüpfte Rechtshilfe an, ist sie zu deren Einhaltung verpflichtet. Gesetzlich wird die Bindung deutscher Behörden an Bedingungen, die von der Republik Indien gestellt werden, in § 72 IRG gewährleistet. Zu Artikel 7 (Zustellung von Schriftstücken) Artikel 7 regelt in Anlehnung an Artikel 7 EuRhÜbk die in der Praxis der Rechtshilfe wichtige förmliche Zustellung von Schriftstücken. A b s a t z 1 legt die grundsätzliche Verpflichtung des ersuchten Staates zur Zustellung von Schriftstücken fest. Die Pflicht bezieht sich auf solche Schriftstücke, die speziell zum Zweck der Zustellung übermittelt wurden. Daher sind im Rechtshilfeersuchen aus Gründen der Klarheit die Schriftstücke genau zu bezeichnen, die zugestellt werden sollen. Zusätzlich ist eine kurze Übersetzung des Inhalts der Schriftstücke in die deutsche beziehungsweise eng - lische Sprache beizufügen. Das Verfahren der Zustellung richtet sich nach der jeweiligen nationalen Verfahrensordnung. Maßgeblich für die Zustellung nach deutschem Recht sind die §§ 37 ff. StPO. A b s a t z 2 betrifft ein Ersuchen um Zustellung eines Schriftstückes, das auf eine Antwort oder auf das Erscheinen im ersuchenden Staat gerichtet ist. Es ist innerhalb einer angemessenen Frist vor dem für die Antwort oder das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln. Beide Parteien gehen davon aus, dass der Begriff der „angemessenen Frist“ (in der englischen Sprachfassung: „reasonable time“) dahingehend zu verstehen ist, dass zwischen der Zustellung und dem Termin mindestens zwei Monate liegen sollen. Von einer exakten Definition im Vertragstext wurde abgesehen, um Flexibilität zu erhalten. A b s a t z 3 betrifft die Erledigung der Zustellung. Diese kann durch schlichte Übergabe der Schriftstücke an die Empfangsperson erfolgen. Sie kann daneben auf eine spezielle, nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaats erforderliche Art und Weise erfolgen, wenn der ersuchende Vertragsstaat dies ausdrücklich fordert. Nach A b s a t z 4 übersendet der ersuchte Vertragsstaat eine Empfangsbestätigung, anhand welcher die Zustellung durch eine datierte und von der Empfangsperson unterschriebene Bestätigung oder durch eine amtliche Erklärung nachgewiesen wird, welche die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Der Nachweis einer Zustellung im Ausland bereitet allgemein immer wieder Probleme, da Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 31 – in der Praxis unzureichende Zustellungszeugnisse aus - gestellt werden. Nachfragen sind daher regelmäßig erforderlich. Aus diesem Grund wurde die Regelung zu einem Zustellungsnachweis detaillierter als üblich gefasst. Zu Artikel 8 (Bereitstellung von Informationen, Schriftstücken, Unterlagen und Gegenständen) Artikel 8 enthält Regelungen zur Erteilung von Auskünften und zur Überlassung von Schriftstücken, Unterlagen und Gegenständen. Das Herausgabeverfahren richtet sich nach den innerstaatlichen Bestimmungen des § 66 IRG. Die A b s ä t z e 1 u n d 2 sind sprachlich angelehnt an Artikel 18 Absatz 29 UNTOC. Nach A b s a t z 1 ist der ersuchte Staat verpflichtet, öffentlich zugängliche Informationen, Schriftstücke und Unterlagen von Regierungsstellen und Behörden zur Verfügung zu stellen. Der Begriff der Regierungsstelle oder Behörde soll alle drei Gewalten einschließen, mithin auch die Legislative und die Judikative. Nicht öffentlich zugängliche Informationen, Schriftstücke, Unterlagen und Gegenstände, die sich im Besitz einer Regierungsstelle oder Behörde befinden, kann der ersuchte Staat gemäß A b s a t z 2 in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen zur Verfügung stellen, wie sie seinen eigenen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zugänglich wären. Im deutschen Recht bemisst sich dies nach den §§ 474 ff. StPO. Der ersuchte Staat hat einen Ermessensspielraum bei der Bewilligungsentscheidung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Beschlagnahme nach Artikel 9, die sich im deutschen Recht nach den §§ 94 ff. StPO richtet. Nach A b s a t z 3 genügt im Regelfall die Übermittlung beglaubigter Abschriften, es sei denn, der ersuchende Staat ersucht ausdrücklich um Urschriften. Die Regelung entspricht Artikel 9 Absatz 3 erster Halbsatz RhV D-USA. A b s a t z 4 stellt klar, dass dem ersuchten Staat Schriftstücke und Unterlagen im Original auf Verlangen so bald wi

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