Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen
[Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indien
über die Rechtshilfe in Strafsachen
A. Problem und Ziel
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen wurde am 24. Oktober
2024 unterzeichnet. Innerstaatlich löst der Vertrag gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Erfordernis eines Vertrags -
gesetzes aus.
Die Republik Indien ist ein wichtiger strategischer Partner. Die Ver -
tiefung der strategischen Beziehungen mit der Republik Indien ist ein
politisches Ziel der Bundesregierung. Der Rechtshilfevertrag der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien ist hierzu ein
Baustein, der auf die traditionell freundschaftlichen Beziehungen beider
Länder aufbaut und diese durch Verbesserung der Zusammenarbeit
und Rechtshilfe in Strafsachen intensiviert.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit der Republik Indien
erfolgt bisher ohne vertragliche Grundlage nach Maßgabe des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)
geändert worden ist (im Folgenden: IRG). Die vertraglose Rechtshilfe
ist auch nach dem Recht der Republik Indien möglich. Die jeweiligen
national geregelten Verfahren sind allerdings nicht auf die
Besonderheiten des deutsch-indischen Verhältnisses abgestimmt, so dass der
Rechtshilfevertrag eine Erleichterung und Beschleunigung der
Zusammenarbeit im Bereich der sonstigen Rechtshilfe (§ 59 IRG) ermöglicht.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/1854
21. Wahlperiode 29.09.2025
Dieses Vertragsgesetz steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen
Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer
Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei.
B. Lösung
Durch den Vertrag wird die strafrechtliche Rechtshilfe mit der Republik
Indien auf eine spezifische und beiderseits verbindliche
völkervertragliche Grundlage gestellt. Dies wird die Zusammenarbeit zwischen
beiden Staaten in diesem Bereich verbessern. Dies ist geboten, um der
zunehmenden internationalen Kriminalität Einhalt zu gebieten. Der
Vertrag regelt alle wesentlichen Bereiche der sonstigen Rechtshilfe und
enthält dafür Verfahrensregelungen im bilateralen Verhältnis. Dadurch
wird die Fähigkeit beider Vertragsparteien verbessert, auf die
wachsende Herausforderung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu
reagieren.
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Vertrags
geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden fallen keine Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand an. Sofern der Vertrag zu zusätzlichen
eingehenden und ausgehenden Rechtshilfeersuchen führen sollte, stehen
dem Verfahrenserleichterungen gegenüber. Im Ergebnis ist kein
Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln im Einzelplan 07 zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz hat keine unmittelbaren Folgen für die Wirtschaft. Für die
Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen,
entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundes- und Landesebene fällt durch dieses
Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an.
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
F. Weitere Kosten
Der Vertrag verursacht keine weiteren Kosten, insbesondere keine
Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 3 –
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025
DER BUNDESKANZLER
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in
Strafsachen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders
eilbedürftig zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die
Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates
werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 5 –
E n t w u r f
Gesetz
zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indien
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in New Delhi am 24. Oktober 2024 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 7 –
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 27 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden,
da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 27
Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und
mittlere Unternehmen, entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine
Informationspflichten für die Wirtschaft oder für Bürgerinnen und Bürger eingeführt,
vereinfacht oder abgeschafft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu er -
warten.
Darüber hinaus fällt für die Verwaltung sowohl auf Bundes- als auch auf
Landesebene durch dieses Gesetz kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand an, da es
lediglich die Voraussetzung für die Ratifikation des völkerrechtlichen Abkommens
bildet. Nach erfolgter Ratifikation wird die Verwaltung nur mit einem geringen,
nicht darstellbaren Erfüllungsaufwand belastet werden.
Für den Bund sind dabei die Kosten maßgeblich, die bei dem Bundesamt für
Justiz und dem Auswärtigen Amt anfallen. Bislang erfolgt der sonstige Rechts -
hilfeverkehr mit der Republik Indien auf vertragloser Grundlage. Einzuhalten ist
der diplomatische Geschäftsweg. Das Bundesamt für Justiz soll künftig zentrale
Funktionen erhalten und für den Empfang und die Weiterleitung von
Rechtshilfeersuchen zuständig sein. Die Mehrbelastung dürfte indes gering sein, da der
diplomatische Geschäftsweg schon jetzt regelmäßig das Bundesamt für Justiz
einbezieht. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass aufgrund der geringen
Fallzahlen durch den Wechsel zum justizministeriellen Geschäftsweg kein dar -
stellbarer Erfüllungsaufwand beim Bundesamt für Justiz zu erwarten ist. Eine
Ersparnis tritt jedoch ein, da das Auswärtige Amt und die deutsche Botschaft in
New Delhi nur noch in Einzelfällen von besonderer, insbesondere außenpoli -
tischer Bedeutung beteiligt werden müssen. Beim Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Die Ausübung der Bewilligungsbefugnis des Bundes bei eingehenden Ersuchen
ist nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 IRG in Verbindung mit
der Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 (BAnz. S. 11 494) den
Ländern übertragen. Die Fallzahlen im strafrechtlichen Rechtshilfeverkehr mit der
Republik Indien bewegten sich in den vergangenen Jahren auf einem niedrigen
zweistelligen Niveau, so dass die Kosten insgesamt niedrig sind – sowohl für die
Bewilligung als auch für die Vornahme der Maßnahme. Zwar ist erfahrungs -
gemäß davon auszugehen, dass nach Ratifikation eines Vertrags in geringem
Umfang mehr Rechtshilfeersuchen gestellt werden. Dem steht eine erleichterte
Erledigung von eingehenden und ausgehenden Ersuchen gegenüber, vor allem
durch eine Verkürzung des Geschäftswegs, eine Reduzierung des Prüfungs -
umfangs für die Bewilligungsbehörde, eine Vereinfachung der Prüfung durch
klarere Voraussetzungen sowie eine Konkretisierung des Inhalts eines ausgehenden
Ersuchens. Insgesamt ist damit kein Mehraufwand für die Verwaltung zu er -
warten. Die Kosten der Vornahme von Maßnahmen werden durch die Kosten -
regelung im Vertrag gerechter zwischen den Staaten verteilt.
Die Einrichtung neuer Organisationsstrukturen zur Anwendung des Vertrags ist
weder beim Bund noch bei den Ländern erforderlich. Informationspflichten
werden nicht geschaffen. Der Einarbeitungsbedarf für die nationalen Behörden kann
als gering angesehen werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 9 –
Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die
der Umsetzung der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen
mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“ vom 25. September 2015 (A/RES/70/1) dient.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien
über die Rechtshilfe in Strafsachen, dessen Ratifikation mit diesem Vertrags -
gesetz vorbereitet wird, konkretisiert die Voraussetzungen für die Rechtshilfe und
verbessert dadurch die Leistungsfähigkeit beider Länder bei der Ermittlung,
Verfolgung und Bekämpfung von Straftaten. Damit leistet der Vertrag einen Beitrag
zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030: „Friedliche
und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen
Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Denn dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt in seinen Zielvorgaben, alle Formen der Gewalt und der
gewaltbedingten Sterblichkeit überall deutlich zu verringern (16.1), den Missbrauch und
die Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von
Gewalt gegen Kinder zu beenden (16.2), bis 2030 illegale Finanz- und Waffenströme
deutlich zu verringern (16.4) und Korruption und Bestechung in allen ihren
Formen erheblich zu reduzieren (16.5). Der Vertrag fördert die Erreichung dieser
Zielvorgaben, indem er die strafrechtliche Zusammenarbeit vereinfacht und
formalisiert sowie die grenzüberschreitende Strafverfolgung gerade in Bereichen
ermöglicht, bei denen die Opfer häufig sozial ausgegrenzt werden. Sie erhöht
das gegen seitige Vertrauen der Gesellschaften auf eine regelbasierte Zusam -
men arbeit.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien
über die Rechtshilfe in Strafsachen leistet außerdem einen Beitrag zur Verwirk -
lichung von Zielvorgabe 16.3. Danach ist die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler
und internationaler Ebene zu fördern und ein gleichberechtigter Zugang aller zur
Justiz zu gewährleisten. Der Vertrag fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe,
indem er beide Vertragsstaaten zur umfassenden gegenseitigen Rechtshilfe in
Strafsachen bei der Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung von Straftaten
verpflichtet; dies gilt insbesondere bei der Vernehmung von Zeugen, bei Durch -
suchungen und bei der Ermittlung von inkriminierten Vermögenswerten. Durch
die Erleichterung der strafrechtlichen Zusammenarbeit wird die Effizienz der
Justiz gestärkt und die Wahrscheinlichkeit erhöht, grenzüberschreitende Straf -
taten aufzuklären. Daneben ist durch verbesserte Strafverfolgung ein präventiver
Effekt zu erwarten.
Gleichzeitig leistet der Vertrag einen Beitrag zur Erreichung von Zielvorgabe 16.6;
diese verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Das Vertragsgesetz fördert die Erreichung
dieser Zielvorgabe, indem es statt des diplomatischen Geschäftsweges eine
unmittelbare Kommunikation zwischen den beiden zu benennenden Zentralstellen
vorsieht, die gegebenenfalls andere innerstaatliche Stellen beteiligen.
Indem der Vertrag klare Verfahrensziele und -strukturen vorgibt, leistet er
außerdem einen Beitrag zur Verwirklichung von Ziel 17: „Umsetzungsmittel stärken und
die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen“.
Ziel 17 fordert mit seiner Zielvorgabe 17.3, zusätzliche finanzielle Mittel aus
verschiedenen Quellen für die Entwicklungsländer zu mobilisieren und ein
universales, regelgestütztes, offenes, nichtdiskriminierendes und gerechtes
multilaterales Handelssystem zu fördern (17.10). Die Aufklärung von Wirtschaftsstraftaten,
insbesondere Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung und Korruption stärkt das
gegenseitige Vertrauen der Wirtschaftsakteure in der Republik Indien und der
Bundesrepublik Deutschland und ermöglicht damit ein besseres Investitionsklima
und verbessert damit die Handelschancen der beiden Länder. Zudem wird
globale Verantwortung wahrgenommen, denn mit den Regelungen des Vertrags
wird deutlich gemacht, dass strafrechtliche Zusammenarbeit nur auf der
Grundlage rechtsstaatlicher und die Menschenrechte respektierender Strafverfolgung
in den Vertragsstaaten möglich ist.
Der Vertrag folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeits -
strategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Be -
reichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung
wahrnehmen“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indien
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Treaty
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of India
on Mutual Legal Assistance in Criminal Matters
आपरािधक मामलो ंमें पारस्पररक िविधक सहायता पर
जम्मनी संघीय गणराज और
भारत गणराज
के बीच
संिध
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Indien –
geleitet von den traditionell
freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden
Ländern,
in der Erkenntnis, dass möglichst
weitgehende Rechtshilfe in Strafsachen ermöglicht
werden muss,
in dem Wunsch, die Leistungsfähigkeit
beider Länder bei der Verhütung und
Bekämpfung sowie Ermittlung und Verfolgung
von Straftaten, einschließlich terroristischer
Straftaten, durch Zusammenarbeit und
Rechtshilfe in Strafsachen zu verbessern –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander
nach Maßgabe dieses Vertrags so weit wie
möglich Rechtshilfe in Strafsachen.
(2) Rechtshilfe ist jede Unterstützung, die
der ersuchte Staat bei der Ermittlung und
Verfolgung von Straftaten und damit
zusammenhängenden Verfahren gewährt,
unabhängig davon, ob die Rechtshilfe von einem
Gericht oder einer sonstigen Behörde
begehrt wird oder zu leisten ist.
(3) Die Rechtshilfe wird unabhängig
davon geleistet, ob die Handlung, die Gegen-
The Federal Republic of Germany
and
the Republic of India
guided by the traditionally friendly
relations between the two countries,
recognising the need to facilitate the
widest possible measure of mutual legal
assistance in criminal matters,
desiring to improve the effectiveness of
both countries in the prevention and
suppression, investigation and prosecution of
crime including crime related to terrorism
through cooperation and mutual legal
assistance in criminal matters –
have agreed as follows:
Article 1
Scope of Application
(1) The Contracting States shall, in
accordance with this Treaty, provide each
other with the widest possible measures of
mutual legal assistance in criminal matters.
(2) Mutual legal assistance is any
assistance given by the Requested State in
respect of investigations and prosecution of
criminal offences and proceedings relating
thereto, irrespective of whether the
assistance is sought or is to be provided by a
court or some other authority.
(3) Assistance shall be provided without
regard to whether the conduct which is the
जम्मनी संघीय गणराज
और
भारत गणराज –
दोनो ंदेशो ंके बीच पारंपररक रूप से मैतीपूण्म संबंधो ं
दारा िनद्देिशत,
आपरािधक मामलो ंमें पारस्पररक िविधक सहायता
के वापकतम उपायो ं को सुगम बनाने की
आवशकता को सीकार करते हए,
आपरािधक मामलो ं में सहयोग और पारस्पररक
कानूनी सहायता के माधम से आतंकवाद से संबंिधत
अपराध सिहत अपराध की रोकथाम और उसके दमन,
जांच तथा अिभयोजन में दोनो ंदेशो ंकी पभावशीलता
में सुधार करने की इचा रखते हए –
िनमानुसार सहमत हए हैं:
अनुचेद 1
आवेदन का दायरा
(1) अनुबंधकारी राष ट्, इस संिध के अनुसार,
आपरािधक मामलो ं में एक दूसरे को वापकतम
उपायो ंके साथ पारस्पररक िविधक सहायता उपलब ध
कराएंगे।
(2) पारस्पररक िविधक सहायता, अनुरोधपाप तकता्म
राष ट् दारा आपरािधक कृत यो ंकी जांच और अिभयोजन
और उससे संबंिधत काय्मवाही के संबंध में दी गई कोई
भी सहायता है, भले ही वह सहायता िकसी नायालय
या िकसी अन पािधकरण दारा मांगी गई हो या उनके
दारा पदान की जानी हो।
(3) भले ही वह काय्म जो अनुरोधकता्म राष ट् में
आपरािधक जांच, अिभयोजन या काय्मवाही का िवषय
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 11 –
stand strafrechtlicher Ermittlungen, einer
Strafverfolgung oder eines Strafverfahrens
im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht
des ersuchten Staates eine Straftat darstellt,
sofern in diesem Vertrag nichts anderes
vorgesehen ist.
(4) Rechtshilfe umfasst:
1. die Auffindung und Identifizierung von
Personen und Sachen;
2. die Zustellung von Schriftstücken,
einschließlich solcher, die auf das
Erscheinen von Personen gerichtet sind;
3. die Bereitstellung von Informationen,
Schriftstücken und Unterlagen;
4. die Überlassung von Gegenständen,
einschließlich der leihweisen
Überlassung von Beweisstücken;
5. die Durchsuchung und
Beschlagnahme;
6. die Vernehmung und Beschaffung von
Aussagen;
7. die Gestattung der Anwesenheit von
Personen aus dem ersuchenden Staat
bei der Erledigung von Ersuchen;
8. die Überstellung von in Haft gehaltenen
Personen zur Beweiserhebung oder
zur Unterstützung von Ermittlungen;
9. die Erleichterung des Erscheinens von
Zeugen oder der Unterstützung von
Personen bei Ermittlungen;
10. die Einrichtung von gemeinsamen
Ermittlungsgruppen;
11. die Sicherstellung, Sperrung und
Beschlagnahme elektronisch
gespeicherter Daten;
12. die Ergreifung von Maßnahmen zur
Auffindung, Sicherstellung und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten und
von Tatwerkzeugen, einschließlich
solcher, die mit dem Terrorismus und
dessen Finanzierung zusammenhängen;
13. jede andere Form der Rechtshilfe, die
nicht nach dem Recht des ersuchten
Staates verboten ist.
(5) Dieser Vertrag findet keine
Anwendung auf Ersuchen um
1. die Auslieferung und die Festnahme
oder Inhaftierung von Personen zum
Zweck der Auslieferung;
2. die Vollstreckung strafrechtlicher Urteile
des ersuchenden Staates im ersuchten
Staat, soweit es sich nicht um Ersuchen
nach Artikel 18 handelt;
3. die Überstellung von Häftlingen zur
Verbüßung einer Strafe.
(6) Dieser Vertrag findet auf nach seinem
Inkrafttreten gestellte Ersuchen Anwendung,
und zwar selbst dann, wenn die
entsprechenden Handlungen oder Unterlassungen
davor begangen wurden.
subject of criminal investigation, prosecution
or proceedings in the Requesting State
would constitute an offence under the laws
of the Requested State, unless otherwise
provided in this Treaty.
(4) Assistance shall include:
1. locating and identifying persons and
objects;
2. serving documents, including
documents seeking the attendance of
persons;
3. providing information, documents and
records;
4. providing objects, including lending
exhibits;
5. search and seizure;
6. taking evidence and obtaining
statements;
7. authorising the presence of persons
from the Requesting State at the
execution of requests;
8. making detained persons available to
give evidence or assist investigations;
9. facilitating the appearance of witnesses
or the assistance of persons in
investigations;
10. setting up joint investigation teams;
11. freezing, attaching and seizing
electronically stored data;
12. taking measures to locate, restrain or
confiscate the proceeds and
instrumentalities of crime, including those
related to terrorism and funding
thereof; and,
13. any other form of assistance not
prohibited by the law of the Requested
State.
(5) This Treaty shall not apply to requests
for
1. extradition and the arrest or detention of
any person for the purpose of
extradition;
2. subject to Article 18 of this Treaty, the
execution in the Requested State of
criminal judgments imposed in the
Requesting State; and
3. the transfer of prisoners to serve
sentences.
(6) This Treaty shall apply to any request
presented after its entry into force even if the
relevant acts or omissions occurred before
that date.
है, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के तहत अपराध
हो या नही,ं िफर भी सहायता पदान की जाएगी, जब
तक िक इस संिध में इसके िवपरीत पावधान न हो।
(4) सहायता में िनम निलख त शािमल होगा:
1. वख्तियो ं और वसुओ ं का पता लगाना और
उनकी पहचान;
2. वख्तियो ं की हािजरी की मांग करने वाले
दसावेजो ंसिहत दसावेज उपलब ध कराना;
3. सूचना, दसावेज और ररकॉड्म पदान करना;
4. वसुएं उपलब ध कराना, िजसमें पदश्शों को पदान
करना शािमल है;
5. तलाशी और जबी;
6. साक य लेना और बयान पाप त करना;
7. अनुरोध के िनषादन पर अनुरोधकता्म राष ट् से
वख्तियो ंकी उपखसित को अिधकृत करना;
8. साक्ष्य देने या जांच में सहायता करने के िलए
िहरासत में िलए गए वख्तियो ं को उपलब्ध
कराना;
9. गवाहो ंकी उपखसित या जांच में वख्तियो ंकी
सहायता को सुगम बनाना;
10. संयु्ति जांच टीमो ंकी सापना;
11. इलेक्ॉिनक रूप से संगृहीत डेटा की फीिजंग,
कुक्की और जबी;
12. आतंकवाद और उसके िवतपोषण से संबंिधत
अपराधो ंसिहत अपराध से होने वाली आमदनी
और साधनो ंका पता लगाने, उस पर रोक लगाने
या उसे जब करने के उपाय करना; तथा,
13. िकसी अन य पकार की सहायता, जो
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून में िनिषद न
हो।
(5) यह संिध इन अनुरोधो ंपर लागू नही ंहोगी
1. पतप्मण और पतप्मण के पयोजन के िलए िकसी
वख्ति की िगरफारी या उसे िहरासत में लेना;
2. इस संिध के अनचेुद 18 के अध यधीन,
अनुरोधकता्म राष ट् में लगाए गए आपरािधक
िनण्मयो ंका अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में िनषादन;
तथा
3. सजा काटने के िलए कैिदयो ंका हस तांतरण।
(6) यह संिध इसके लागू होने के बाद पसुत िकसी
भी अनुरोध पर लागू होगी, भले ही संबंिधत कृत य या
चूक उस तारीख से पहले हआ हो।
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Vertrags gilt
Folgendes:
1. „Strafsachen“ bedeutet für die
Bundesrepublik Deutschland Ermittlungen oder
Verfahren, die aus einer Tat herrühren,
die nach deutschem Recht eine Straftat
oder mit Geldbuße bedrohte
Ordnungswidrigkeit darstellt oder die nach dem
Recht des anderen Vertragsstaats einer
ähnlichen Sanktion unterliegt,
vorausgesetzt, ein Strafgericht legt die Strafe fest,
und für die Republik Indien Ermittlungen,
Untersuchungen, Gerichtsverfahren
oder andere Verfahren betreffend
Straftaten, die durch das Parlament oder
durch die gesetzgebende Versammlung
eines Staates begründet sind.
2. Strafsachen im Sinne des Absatzes 1
schließen Verfahren betreffend Straf -
taten im Zusammenhang mit Steuern,
Abgaben und Zöllen und dem
internationalen Kapital- oder Zahlungsverkehr
einschließlich Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung ein.
Artikel 3
Zentrale Behörden
(1) Die zentralen Behörden übermitteln
alle Ersuchen im Sinne dieses Vertrags und
nehmen sie entgegen.
(2) Die zentrale Behörde für die
Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für
Justiz; die zentrale Behörde für die Republik
Indien ist das Innenministerium. Die
Vertragsstaaten unterrichten einander über
jede Änderung.
Artikel 4
Inhalt des Rechtshilfeersuchens
(1) Ein Rechtshilfeersuchen muss in
allen Fällen die folgenden Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung der zuständigen
Behörde, welche die Ermittlungen, die
Strafverfolgung oder das Verfahren
führt, auf die beziehungsweise das sich
das Ersuchen bezieht, und die Behörde,
von der das Ersuchen ausgeht;
2. die Art der Ermittlungen, der Strafver -
folgung oder des Verfahrens,
einschließlich einer Zusammenfassung des
Sachverhalts und einer Abschrift der
anwendbaren Rechtsvorschriften;
3. den Zweck des Ersuchens und die Art
der begehrten Unterstützung;
4. den erforderlichen Grad der
Vertraulichkeit und die Gründe dafür;
5. gegebenenfalls die Frist, innerhalb derer
das Ersuchen erledigt werden soll.
(2) Die erledigende Behörde hält die
Formvorschriften und Verfahren ein, die der
ersuchende Staat ausdrücklich angegeben
Article 2
Definitions
For the purpose of this Treaty
1. Criminal matters mean, for the Federal
Republic of Germany, investigations or
proceedings resulting from an offence
which under German law would
constitute a criminal offence or a regulatory
offence sanctionable by a fine or which
pursuant to the law of the other
Contracting State is subject to a similar
sanction, provided that a court of
criminal jurisdiction determines the sentence,
and for the Republic of India,
investigations, inquiries, trials or other
proceedings relating to an offence created by
Parliament or by the legislature of a
State.
2. Criminal matters within the meaning of
paragraph 1 shall include proceedings
relating to criminal offences involving
taxes, duties and customs and the
international transfer of capital or payments,
including money laundering and
financing terrorism.
Article 3
Central Authorities
(1) The Central Authorities shall transmit
and receive all requests for the purposes of
this Treaty.
(2) The Central Authority for the Federal
Republic of Germany shall be the Federal
Office of Justice for the Republic of India
shall be the Ministry of Home Affairs and the
Central Authority. In the case of any change,
the Contracting States shall so notify each
other.
Article 4
Contents of Request
(1) In all cases requests for assistance
shall indicate
1. the name of the competent authority
conducting the investigation,
prosecution or proceedings to which the request
relates as well as the authority making
the request;
2. the nature of the investigation,
prosecution or proceedings, including a
summary of the facts and a copy of the
applicable laws;
3. the purpose of the request and the
nature of the assistance sought;
4. the degree of confidentiality required
and the reasons therefor; and
5. any time limit within which the request
should be executed.
(2) The executing authority shall comply
with the formalities and procedures
expressly indicated by the Requesting State provid-
अनुच छेद 2
पररभाषाएं
इस संिध के पयोजन हेतु
1. जम्मनी संघीय गणराज के िलए आपरािधक
मामलो ंसे अथ्म है, िकसी ऐसे अपराध की जांच या
काय्मवाही, जो जम्मन कानून के तहत एक
आपरािधक कृत य या िविनयामक अपराध हो,
िजसके िलए जुमा्मना लगाया जा सकता हो या जो
दूसरे अनुबंधकारी राष ट् के कानून में समान
पितबंध के अध यधीन हो, बशत्दे आपरािधक
न यायािधकार रखने वाला कोई नायालय सजा
िनधा्मररत करे, और भारत गणराज के िलए, संसद
या िकसी राज के िवधान-मंडल दारा बनाए गई
अपराध संबंधी जांच, पूछताछ, मुकदमा चलाना या
अन काय्मवाही।
2. पैरागाफ 1 में आपरािधक मामलो ंके अथ्म में करो,ं
शुल को ंऔर सीमा शुल्क से जुड़े आपरािधक कृत यो ं
और मनी लॉख्ं्ग तथा आतंकवाद के िवतपोषण
सिहत पंूजी के अंतरराष ट्ीय हसांतरण या भुगतान
से संबंिधत काय्मवाही शािमल होगी।
अनुच छेद 3
कें दीय पािधकरण
(1) कें दीय पािधकरण इस संिध के पयोजनो ंके िलए
सभी अनुरोध पेिषत और पाप्त करेंगे।
(2) जम्मनी संघीय गणराज के िलए फेडरल
ऑिफस ऑफ जख्टिस कें दीय पािधकरण होगा और
भारत गणराज के िलए गृह मंतालय कें दीय पािधकरण
होगा। िकसी भी बदलाव की खसित में, अनुबंधकारी
राष ट् एक दूसरे को अिधसूिचत करेंगे।
अनुच छेद 4
अनुरोध की िवषय-वसु
(1) सभी मामलो ं में, सहायता के अनुरोध में
िनम निलख त इंिगत िकया जाएगा:
1. जांच, अिभयोजन या काय्मवाही करने वाले सकम
पािधकारी का नाम िजससे अनुरोध संबंिधत है
और साथ ही अनुरोध करने वाले पािधकरण का
नाम;
2. तथो ंके सारांश और अनुपयोज य कानूनो ंकी एक
पित सिहत जांच, अिभयोजन या काय्मवाही की
पकृित;
3. अनुरोध का उदेश और मांगी गई सहायता की
पकृित;
4. अपेिकत गोपनीयता का स तर और उसके कारण;
तथा
5. कोई समय सीमा के भीतर अनुरोध का िनष पादन
अपेिकत है।
(2) िनषादन पािधकारी अनुरोधकता्म राष ट् दारा
स्पष रूप से इंिगत औपचाररकताओ ंऔर पिकयाओ ं
का पालन करेगा, बशत्दे ऐसी औपचाररकताएं और
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 13 –
hat, sofern diese Formvorschriften und
Verfahren den Grundprinzipien der
Rechtsordnung des ersuchten Staates nicht zu -
widerlaufen.
(3) Ein Rechtshilfeersuchen enthält
Folgendes:
1. bei Ersuchen um Beweiserhebung,
Durchsuchung und Beschlagnahme
oder das Aufspüren, die Sicherstellung,
die Einziehung oder den Verfall von
Erträgen aus Straftaten und von
Tatwerkzeugen die Angabe der Gründe,
aufgrund derer angenommen wird, dass
sich diese Beweismittel, Erträge oder
Tatwerkzeuge im ersuchten Staat be -
finden;
2. bei Ersuchen um Vernehmung einer
Person die Mitteilung, ob eidliche oder
eidesstattliche Erklärungen erforderlich
sind, sowie eine Beschreibung des
Gegenstands, zu dem die Person
vernommen werden soll, einschließlich, soweit
möglich, eines Fragenkatalogs sowie
Angaben über das Recht der Person,
die Aussage zu verweigern;
3. bei der Überlassung von Beweisstücken
den Ort im ersuchten Staat, an dem sich
die Beweisstücke zu diesem Zeitpunkt
befinden, sowie Angaben über die
Person oder die Personengruppe, welche
die Beweisstücke im ersuchenden Staat
in Gewahrsam haben wird, den Ort, an
den das Beweisstück verbracht werden
soll, und nach Möglichkeit Informationen
über etwaige Ermittlungsmaßnahmen,
die im ersuchenden Staat durchgeführt
werden, sowie den Termin, bis zu dem
das Beweisstück zurückgegeben
werden wird;
4. bei der Überstellung von Häftlingen
Angaben über die Person oder die Per -
sonengruppe, in deren Gewahrsam der
Häftling während der Überstellung
gehalten wird, den Ort, an den der Häftling
überstellt werden soll, und den
geplanten Termin seiner Rückkehr;
5. bei Zustellungsersuchen den Namen
und die Anschrift des
Zustellungsempfängers.
(4) Ein Rechtshilfeersuchen enthält
Folgendes:
1. soweit möglich, die Identität, die
Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsort der
Person oder der Personen, gegen die
sich die Ermittlungen, die
Strafverfolgung oder das Verfahren richten
beziehungsweise richtet;
2. erforderlichenfalls Angaben zu einem
bestimmten Verfahren oder Erfordernis,
um dessen Einhaltung der ersuchende
Staat bittet und die Begründung dafür.
(5) Ist der ersuchte Staat der Ansicht,
dass die Informationen für die Erledigung
des Ersuchens nicht ausreichen, so kann er
um ergänzende Informationen ersuchen.
(6) Ersuchen um Rechtshilfe und dies -
bezügliche Mitteilungen können mithilfe
beschleunigter Kommunikationsmittel,
einschließlich mündlicher Kommunikation, Fax
ed that such formalities and procedures are
not contrary to the fundamental principles of
law of the Requested State.
(3) Requests for assistance shall include:
1. in the case of requests for the taking of
evidence, search and seizure, or the
location, restraint, confiscation or forfeiture
of proceeds or instrumentalities of crime,
a statement indicating the basis for
belief that such evidence, proceeds or
instrumentalities may be found in the
Requested State;
2. in the case of requests to take evidence
from a person, an indication as to
whether sworn or affirmed statements
are required and a description of the
subject matter on which the person is to
be examined, including, where possible,
a list of questions and details of any right
of that person to decline to give
evidence;
3. in the case of lending of exhibits, the
current location of the exhibits in the
Requested State and an indication of the
person or class of persons who will have
custody of the exhibits in the Requesting
State, the place to which the exhibit is to
be moved and, wherever possible,
information on any investigative measures
that will be conducted in the Requesting
State, and the date by which the exhibit
will be returned;
4. in the case of making detained persons
available, an indication of the person or
class of persons who will have custody
during the transfer, the place to which
the detained person is to be transferred
and the proposed date of that person’s
return; and
5. in the case of request for service of
documents, the name and address of the
person to be served.
(4) Requests for assistance shall include:
1. where possible, the identity, nationality
and location of a person or persons who
is/are the subject of the investigation,
prosecution or proceedings;
2. if necessary, details of any particular
procedure or requirement that the
Requesting State wishes to be followed
and the reasons therefor.
(5) If the Requested State considers that
the information is not sufficient to enable the
request to be executed, it may request that
additional information be furnished.
(6) Requests for mutual legal assistance,
and communications related thereto, may
be made by expeditious means of
communication, including orally, by fax or email,
पिकयाएं अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के मौिलक
िसदांतो ंके िवपरीत न हो।ं
(3) सहायता के अनुरोधो ंमें शािमल होगंे:
1. साक्ष्य लेने, तलाशी और जबी, या लोकेशन,
पितबंध, अपराध की आय या साधनो ंकी जबी से
संबंिधत अनुरोधो ंके मामले में, यह िवश वास करने
का आधार दशा्मते हए एक िववरण िक इस पकार
के साक्ष्य, आय या साधन अनुरोधपाप तकता्म राष ट्
में पाए जा सकते हैं;
2. िकसी वख्ति से साक्ष्य लेने के अनुरोधो ंके मामले
में, इस बात की जानकारी िक का शपथ के साथ
या पुिष करते हए बयानो ंकी आवशकता है और
उस िवषयवसु का एक िववरण िजसके आधार
पर उस वख्ति की जांच की जानी है, िजसमें जहां
संभव हो, पशो ंकी सूची और साक्ष्य देने से इनकार
करने के उस वख्ति के िकसी अिधकार का
ब यौरा;
3. पदश्म पदान करने के मामले में, अनुरोधपाप तकता्म
राष ट् में पदश्शों की वत्ममान अवखसित और उस
वख्ति या वख्तियो ंके वग्म की जानकारी िजनके
पास अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में पदश्शों की
अिभरका होगी, वह सान जहां पदश्शों को ले जाया
जाना है और, जहां भी संभव हो, अनुरोधकता्म राष ट्
में आयोिजत िकए जाने वाली िकसी भी जांच
पिकया की जानकारी, और िजस तारीख तक
पदश्म को वापस कर िदया जाएगा;
4. िहरासत में िलए गए वख्तियो ंको उपलब्ध कराने
के मामले में, उस वख्ति या वख्तियो ंके वग्म की
जानकारी िजनके पास हस तांतरण के दौरान
अिभरका होगी, िजस सान पर िहरासत में िलए
गए वख्ति को सानांतररत िकया जाना है और
उस वख्ति की वापसी की पसािवत तारीख; तथा
5. दसावेज पदान करने के अनुरोध के मामले में,
उस वख्ति का नाम और पता, िजसे दस तावेज
िदए जाने हैं।
(4) सहायता के अनुरोधो ंमें शािमल होगंे:
1. जहां संभव हो, उस वख्ति या वख्तियो ं की
पहचान, राष्ीयता और अवखसित, जो जांच,
अिभयोजन या काय्मवाही का िवषय है/हैं;
2. यिद आवशक हो, तो िकसी िवशेष पिकया या
अपेका का ब यौरा िजनका अनुरोधकता्म राष ट्
चाहता है िक पालन िकया जाए और उसके
कारण।
(5) यिद अनुरोधपाप तकता्म राष ट् मानता है िक
अनुरोध को िनषािदत करने के िलए जानकारी पया्मप्त
नही ंहै, तो वह अितरर्ति जानकारी पस तुत िकए जान े
का अनुरोध कर सकता है।
(6) पारस्पररक कानूनी सहायता का अनुरोध, और
उससे संबंिधत संचार, मौख क रूप से, फैक स या ईमेल
सिहत संचार के तेज़ माध यमो ंदारा िकया जा सकता है,
िजसके बाद अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा, जहां
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
oder elektronischer Post, erfolgen, mit
nachfolgender formeller Bestätigung, wenn dies
vom ersuchten Staat verlangt wird. Der
ersuchte Staat darf das Ersuchen mit einem
dieser beschleunigten
Kommunikationsmittel beantworten. In dringenden Fällen dürfen
Ersuchen mündlich gestellt werden; sie sind
jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt
schriftlich zu bestätigen, es sei denn, die
zentrale Behörde des ersuchten Staates
stimmt einer anderen Regelung zu.
Artikel 5
Erledigung von Ersuchen
(1) Rechtshilfeersuchen werden in
Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten
Staates umgehend und, soweit dieses
Recht nicht entgegensteht, in der vom er -
suchenden Staat erbetenen Form erledigt.
(2) Auf Verlangen des ersuchenden
Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat
über Zeit und Ort der Erledigung des
Rechtshilfeersuchens.
(3) Der ersuchte Staat lehnt die
Erledigung eines Ersuchens nicht allein aufgrund
des Bankgeheimnisses ab.
(4) Der ersuchte Staat unterrichtet den
ersuchenden Staat unverzüglich über alle
Umstände, welche die Erledigung des Er -
suchens wahrscheinlich erheblich verzögern
werden.
Artikel 6
Verweigerung oder
Aufschub der Rechtshilfe
(1) Die Rechtshilfe kann verweigert
werden, wenn nach Ansicht des ersuchten
Staates die Erledigung des Ersuchens seine
Souveränität, Sicherheit, öffentliche
Ordnung oder wesentliche öffentliche
Interessen (ordre public) beeinträchtigen oder die
Sicherheit von Personen gefährden würde.
(2) Sieht das innerstaatliche Recht des
ersuchten Staates keine Todesstrafe vor,
kann der ersuchende Staat in der
Ermittlungsphase in Übereinstimmung mit seinem
innerstaatlichen Recht dem ersuchten Staat
zusichern, dass die Todesstrafe, falls sie auf
der Grundlage der von dem ersuchten Staat
zur Verfügung gestellten Beweismittel
gegen die schuldig gesprochene oder ver -
urteilte beschuldigte Person verhängt wird,
nicht vollstreckt wird. Wird keine derartige
Zusicherung abgegeben, wird die Rechts -
hilfe verweigert.
(3) Die Rechtshilfe kann verweigert
werden, wenn die Erledigung des Ersuchens
dem innerstaatlichen Recht, einschließlich
des Datenschutzrechts, des ersuchten
Staates zuwiderlaufen würde.
(4) Die Rechtshilfe kann verweigert
werden, wenn das Ersuchen eine Straftat zum
Gegenstand hat, derentwegen die
beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen
oder begnadigt worden ist.
(5) Die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen nach Artikel 9 kann verweigert werden,
wenn die dem Ersuchen zugrunde
liegenwith formal confirmation to follow where
required by the Requested State. The
Requested State may respond by any such
expeditious means of communication. In
urgent cases, requests may be made orally
but shall be confirmed in writing at the
earliest possible date unless the central authority
of the Requested State agrees otherwise.
Article 5
Execution of Requests
(1) Requests for assistance shall be
executed promptly in accordance with the law
of the Requested State and, insofar as not
prohibited by that law, in the manner
specified by the Requesting State.
(2) The Requested State shall, upon
request, inform the Requesting State of the
date and place of execution of the request
for assistance.
(3) The Requested State shall not refuse
to execute a request solely on the ground of
bank secrecy.
(4) The Requested State shall promptly
inform the Requesting State of any
circumstances which are likely to cause a
significant delay in responding to the request.
Article 6
Refusal or
Postponement of Assistance
(1) Assistance may be refused if, in the
opinion of the Requested State, the
execution of the request would impair its
sovereignty, security, public order, essential
public interests (ordre public) or prejudice
the safety of any person.
(2) Assurance may be given, at the
investigation stage, by the Requesting State
in accordance with its domestic law to the
Requested State, where there is no death
penalty provision in the domestic law of the
Requested State, for ensuring that the
penalty of death to the accused convicted or
sentenced on the basis of evidence
provided by the Requested State would not be
carried out. In the event that no such
assurance is given, assistance shall be refused.
(3) Assistance may be refused if the
execution of the request would be contrary to
the domestic law, including the data
protection law, of the Requested State.
(4) Assistance may be refused if the
request relates to an offence in respect of
which the accused person had been finally
acquitted or pardoned.
(5) The execution of requests for
assistance under Article 9 may be refused if the
alleged acts or omissions cannot, under the
अपेिकत हो, औपचाररक पुिष की जा सकती है।
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् संचार के ऐसे ही िकसी तेज
माधम से जवाब दे सकता है। तताल मामलो ंमें,
अनुरोध मौख क रूप से िकए जा सकते हैं, लेिकन
िजतना शीघ्र संभव हो, उस तारीख पर िलख त रूप में
पुिष की जाएगी, जब तक िक अनुरोधपाप तकता्म राष ट्
का कें दीय पािधकरण अनथा सहमत न हो।
अनुच छेद 5
अनुरोधो ंका िनषादन
(1) सहायता के अनुरोधो ं को अनुरोधपाप तकता्म
राष ट् के कानून के अनुसार और जहां तक उसके
कानून दारा िनिषद न हो, अनुरोधकता्म राष ट् दारा
िनिद्मष तरीके से तुरंत िनषािदत िकया जाएगा।
(2) अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, अनुरोध िकए जाने पर,
अनुरोधकता्म राष ट् को सहायता के अनुरोध के
िनषादन की तारीख और सान की सूचना देगा।
(3) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् केवल बैंक गोपनीयता
के आधार पर िकसी अनुरोध को िनषािदत करने स े
इनकार नही ंकरेगा।
(4) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् अनुरोधकता्म राष ट् को
ऐसी पररखसितयो ंके बारे में तुरंत सूिचत करेगा िजसस े
अनुरोध का जवाब देने में काफी िवलम ब होने की
संभावना हो।
अनुच छेद 6
सहायता से इनकार या स्थगन
(1) सहायता करने से इनकार िकया जा सकता है,
यिद अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के िवचार में, अनुरोध के
िनषादन से उसकी संपभुता, सुरका, साव्मजिनक
ववसा, आवशक साव्मजिनक िहत या िकसी वख्ति
की सुरका पर पितकूल पभाव पड़ता हो।
(2) अनुरोधकता्म राष ट्, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् को
अपने घरेलू कानून के अनसुार जांच के सर पर यह
सुिनि्चित करने का आशासन दे सकता है, जहां
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के घरेलू कानून में मृतुदंड का
पावधान नही ंहै, िक अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा पदान
िकए गए साक्ष्य के आधार पर दोषिसद या सजायाफा
अिभयु्ति को मृतुदंड नही ं िदया जाएगा। यिद ऐसा
कोई आशासन नही ं िदया जाता है, तो सहायता स े
इनकार कर िदया जाएगा।
(3) सहायता से इनकार िकया जा सकता है, यिद
अनुरोध का िनषादन अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के डेटा
सुरका कानून सिहत घरेलू कानून के िवपरीत हो।
(4) सहायता से इनकार िकया जा सकता है, यिद
अनुरोध िकसी ऐसे अपराध से संबंिधत है, िजसमें
आरोपी वख्ति को अंततः बरी कर िदया गया था या
माफ कर िदया गया था,।
(5) अनुचेद 9 के अंतग्मत सहायता के अनुरोध के
िनषादन से इनकार िकया जा सकता है, यिद
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के तहत किथत
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 15 –
den Handlungen oder Unterlassungen nach
dem Recht des ersuchten Staates nicht
als Grundlage für die Erledigung des Er -
suchens dienen können.
(6) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten
Staat aufgeschoben werden, wenn die Er -
ledigung des Ersuchens laufende
Ermittlungen oder eine laufende Strafverfolgung im
ersuchten Staat beeinträchtigen könnte.
(7) Der ersuchte Staat unterrichtet den
ersuchenden Staat umgehend über seine
Entscheidung, ein Rechtshilfeersuchen
nicht oder nur teilweise zu erledigen oder
die Erledigung aufzuschieben, und
begründet diese Entscheidung.
(8) Bevor der ersuchte Staat ein
Rechtshilfeersuchen ablehnt oder bevor er die
Erledigung eines Ersuchens aufschiebt, prüft
er, ob die Rechtshilfe unter bestimmten, von
ihm für notwendig erachteten Bedingungen
geleistet werden kann. Nimmt der
ersuchende Staat die an Bedingungen geknüpfte
Rechtshilfe an, so hat er diese Bedingungen
zu erfüllen.
Artikel 7
Zustellung von Schriftstücken
(1) Der ersuchte Staat stellt Schriftstücke
zu, die ihm zum Zweck der Zustellung
übermittelt werden, begleitet von einer
zusammenfassenden Übersetzung ins Deutsche
oder Englische.
(2) Der ersuchende Staat übermittelt ein
Ersuchen um Zustellung eines
Schriftstücks, das auf eine Antwort oder auf das
Erscheinen im ersuchenden Staat gerichtet
ist, innerhalb angemessener Frist vor dem
für die Antwort oder das Erscheinen fest -
gesetzten Zeitpunkt.
(3) Der ersuchte Staat kann die
Zustellung durch einfache Übergabe der
Schriftstücke an den Empfänger bewirken. Auf
ausdrückliches Verlangen des ersuchenden
Staates bewirkt der ersuchte Staat die
Zustellung in der nach den Rechtsvorschriften
des ersuchenden Staates erforderlichen
Form oder in einer besonderen, mit dessen
Rechtsvorschriften zu vereinbarenden
Form.
(4) Der ersuchte Staat übersendet einen
Zustellungsnachweis in Form einer datierten
und vom Empfänger unterschriebenen
Empfangsbestätigung oder in Form einer
amtlichen Erklärung, welche die Form und
das Datum der Zustellung beurkundet.
Artikel 8
Bereitstellung von
Informationen, Schriftstücken,
Unterlagen und Gegenständen
(1) Der ersuchte Staat stellt Abschriften
öffentlich zugänglicher Informationen,
Schriftstücke und Unterlagen von
Regierungsstellen und Behörden zur Verfügung.
(2) Der ersuchte Staat kann
Informationen, Schriftstücke, Unterlagen und
Gegenstände, die sich im Besitz einer
Regierungsstelle oder Behörde befinden, aber nicht
law of the Requested State, be made the
basis for execution of the request.
(6) Assistance may be postponed by the
Requested State if execution of the request
would interfere with an ongoing investigation
or prosecution in the Requested State.
(7) The Requested State shall promptly
inform the Requesting State of its decision
not to comply in whole or in part with a
request for assistance, or to postpone
execution, and shall give reasons for that decision.
(8) Before refusing a request for
assistance or before postponing the execution of
a request, the Requested State shall
consider whether assistance may be provided
subject to such conditions as it deems
necessary. If the Requesting State accepts
assistance subject to those conditions, it
shall comply with them.
Article 7
Service of Documents
(1) The Requested State shall serve any
document transmitted to it for the purpose of
service, accompanied by a short translation
in German or English.
(2) The Requesting State shall transmit
a request for the service of a document
pertaining to a response or appearance in the
Requesting State within a reasonable time
before the scheduled response or
appearance.
(3) Service may be effected by the
Requested State by simple transmission of the
documents on the person to be served. If
the Requesting State expressly so requests,
service shall be effected by the Requested
State in the manner required by the law of
the Requesting State or in a special manner
consistent with such law.
(4) The Requested State shall return a
proof of service in the form of a receipt
dated and signed by the person served or
by an official declaration stating the form
and date of such service.
Article 8
Provision of Information,
Documents, Records and Objects
(1) The Requested State shall provide
copies of publicly available information,
documents and records of government
departments and agencies.
(2) The Requested State may provide
any information, documents, records or
objects in the possession of a government
department or agency, but not publicly avail-
कृतो ंया चूक को अनुरोध के िनषादन का आधार नही ं
बनाया जा सकता है।
(6) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् सहायता को सिगत
कर सकता है, यिद अनुरोध का िनषादन
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में चल रही जांच या अिभयोजन
में हसकेप करेगा।
(7) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् सहायता के अनुरोध का
पूण्म या आंिशक रूप से पालन न करने या उसके
िनषादन को सिगत करने के अपने िनण्मय के बारे में
अनुरोधकता्म राष ट् को तुरंत सूिचत करेगा, और उस
िनण्मय के कारण बताएगा।
(8) सहायता के अनुरोध को असीकार करने से
पहले या अनुरोध के िनषादन को सिगत करने से
पहले, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् इस बात पर िवचार
करेगा िक का ऐसी शत्शों के अधीन सहायता पदान की
जा सकती है जो वह आवशक समझे। यिद
अनुरोधकता्म राष ट् उन शत्शों के अधीन सहायता
सीकार करता है, तो वह उनका अनुपालन करेगा।
अनुचेद 7
दसावेजो ंको तामील करना
(1) अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, दस तावेजो ंको तामील
कराने के उदेश य से इसे पेिषत िकसी भी दस तावेज की
तामील जम्मन या अंगेजी में संिकप्त अनुवाद के साथ
करेगा।
(2) अनुरोधकता्म राष ट्, अनुरोधकता्म देश में िकसी
कार्मवाई अथवा पेशी के संबंध में िकसी दस तावेज को
ता मील कराने के अनुरोध को िनधा्मररत कार्मवाई अथवा
पेशी के िलए िनधा्मररत समय से पूव्म उिचत समय के
भीतर पेिषत करेगा।
(3) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा तामील िकए जान े
वाले वख्ति को दसावेजो ंके सरल पेषण दारा तामील
की जा सकती है। यिद अनुरोधकता्म देश स्पष रूप से
ऐसा अनुरोध करता है, तो अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के
कानून दारा आवशक तरीके से या ऐसे कानून के
अनुरूप िवशेष तरीके से तामील की जाएगी।
(4) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् तामील करने वाले
वख्ति दारा िदनांिकत और हसाकररत पाखप्त के रूप
में या ऐसी तामील के रूप और ितिथ बताते हए एक
आिधकाररक घोषणा दारा दस तावेजो ंको तामील िकए
जाने का साक य लौटाएगा।
अनुचेद 8
सूचना, दसावेज, ररकॉड्ड और वसुओ ंका
पावधान
(1) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् सरकारी िवभागो ंऔर
एजेंिसयो ं के साव्मजिनक रूप से उपलब ध सूचना,
दस तावेजो ं और अिभलेखो ं की पितयां उपलब ध
कराएगा ।
(2) अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, िकसी सरकारी िवभाग
अथवा एजेंसी के कब जे में रखी गई कोई ऐसी
जानकारी, दस तावेज, अिभलेख अथवा वस तुएं, जो
साव्मजिनक रुप से उपलब ध नही ंहैं, को उसी पकार से
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
öffentlich zugänglich sind, in demselben
Umfang und unter denselben Bedingungen
zur Verfügung stellen, wie sie seinen
eigenen Strafverfolgungs- und Justizbehörden
zugänglich wären.
(3) Der ersuchte Staat kann beglaubigte
Abschriften von Schriftstücken oder
Unterlagen zur Verfügung stellen, es sei denn,
der ersuchende Staat ersucht ausdrücklich
um Urschriften.
(4) Schriftstücke und Unterlagen im
Original sowie Gegenstände, die dem er -
suchenden Staat zur Verfügung gestellt
worden sind, werden dem ersuchten Staat
auf Verlangen oder wie anderweitig
vereinbart so bald wie möglich zurückgegeben.
(5) Soweit nach dem Recht des
ersuchten Staates nicht verboten, werden
Schriftstücke, Unterlagen und Gegenstände in
einer solchen Form oder in Begleitung einer
solchen Bescheinigung zur Verfügung
gestellt, wie es vom ersuchenden Staat
bestimmt wird, damit diese nach seinem Recht
im Verfahren zulässig sind.
Artikel 9
Durchsuchung und Beschlagnahme
(1) Der ersuchte Staat erledigt Ersuchen
um Durchsuchung und Beschlagnahme in
Übereinstimmung mit seinem Recht in
demselben Umfang und unter denselben
Bedingungen, wie dies für seine eigenen
Strafverfolgungs- und Justizbehörden vorgesehen
ist.
(2) Ein Ersuchen um Durchsuchung und
Beschlagnahme muss Angaben enthalten,
die eine solche Maßnahme nach dem Recht
des ersuchenden Staates rechtfertigen,
sowie eine Beschlagnahmeanordnung einer
zuständigen Behörde oder eine Erklärung
der zentralen Behörde des ersuchenden
Staates, aus der hervorgeht, dass eine
Anordnung zur zwangsweisen Herausgabe
oder Beschlagnahme erwirkt werden
könnte, wenn sich der Gegenstand im
ersuchenden Staat befände.
(3) Die Herausgabe von Gegenständen
und Schriftstücken, die nach Absatz 1
beschlagnahmt wurden, erfolgt unter den vom
ersuchten Staat für geeignet erachteten
Bedingungen. Der ersuchende Staat hält die
Bedingungen ein, die vom ersuchten Staat
in Bezug auf an den ersuchenden Staat
herausgegebene Gegenstände und
Schriftstücke gegebenenfalls vorgeschrieben sind.
Die Herausgabe von Gegenständen und
Schriftstücken lässt die Rechte Dritter
unberührt.
(4) Die zuständige Behörde, die ein
Ersuchen um Durchsuchung und
Beschlagnahme erledigt hat, übermittelt die vom
ersuchenden Staat verlangten Informationen
betreffend – jedoch nicht beschränkt auf –
die Identität, den Zustand, die
Vollständigkeit und Verwahrdauer der beschlag -
nahmten Schriftstücke, Unterlagen oder
Gegenstände sowie die Umstände der
Beschlagnahme.
able, to the same extent and under the
same conditions as they would be available
to its own law enforcement and judicial
authorities.
(3) The Requested State may provide
certified true copies of documents or
records, unless the Requesting State
expressly requests originals.
(4) Original documents, records or
objects provided to the Requesting State shall
be returned to the Requested State as soon
as possible upon request or as otherwise
agreed.
(5) Insofar as not prohibited by the law of
the Requested State, documents, records or
objects shall be provided in a form or
accompanied by such certification as may be
specified by the Requesting State in order
to make them admissible according to the
law of the Requesting State.
Article 9
Search and Seizure
(1) The Requested State shall, in
accordance with its laws, execute requests for
search and seizure to the same extent and
under the same conditions as applicable to
its own law enforcement and judicial
authorities.
(2) A request for search and seizure shall
include information justifying such action
under the laws of the Requesting State and an
order for seizure by a competent authority
or a statement by the Central Authority of
the Requesting State showing that an order
for compulsory production or seizure could
be obtained if the item were located in the
Requesting State.
(3) The delivery of property and
documents seized pursuant to paragraph 1
above shall be subject to such terms and
conditions as the Requested State may
deem appropriate. The Requesting State
shall observe such conditions as may be
prescribed by the Requested State in
relation to property and documents delivered to
the Requesting State. The delivery of
property and documents shall not affect the
rights of third parties.
(4) The competent authority that has
executed a request for a search and seizure
shall provide such information as may be
required by the Requesting State concerning,
but not limited to, the identity, condition,
integrity and continuity of possession of the
documents, records or objects seized and
the circumstances of the seizure.
और उन ही ंशत्शों के अधीन उपलब ध कराएगा िजस
पकार से वह अपने िविध पवत्मक और न याियक
पािधकाररयो ंको उपलब ध कराता रहा है ।
(3) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दस तावेजो ं अथवा
अिभलेखो ंकी पमािणत पितयां ही उपलब ध कराएगा,
जब तक अनुरोधकता्म राष ट् स पष ट रूप से मूल
दस तावेजो ंके िलए अनुरोध नही ंकरता है।
(4) अनुरोधकता्म राष ट् को उपलब ध कराए गए मूल
दस तावेज, अिभलेख अथवा वस तुएं, अनुरोध पाप त होन े
पर अथवा अन यथा सहमत होने पर अनुरोधपाप तकता्म
राष ट् को यथाशीघ्र वापस लौटाई जाएंगी।
(5) जहां तक अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के
अंतग्मत िनिषद न हो, दस तावेज, अिभलेख अथवा
वस तुएं उसी रूप में उपलब ध कराई जाएंगी अथवा उन
ें
ऐसे पमाणन के साथ भेजा जाएगा जो अनुरोधकता्म
राष ट् दारा िविनिद्मष ट िकया गया हो तािक वे
अनुरोधकता्म राष ट् के कानून के अनुरूप गाह्य हो सके।
अनुचेद 9
तलाशी और जबी
(1) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् तलाशी और जब ती के
अनुरोध पर उसी पकार से और उन ही ंशत्शों के अधीन
कार्मवाई करेगा जो उसकी अपनी िविध पवत्मन
एजेंिसयो ंऔर न याियक पािधकाररयो ंके िलए लागू हो।ं
(2) तलाशी और जबी के अनुरोध में अनुरोधकता्म
राष ट् के कानूनो ंके तहत ऐसी कार्मवाई को सही ठहराने
वाली जानकारी और सकम पािधकारी दारा जबी के
आदेश या अनुरोधकता्म राष ट् के कें दीय पािधकारी दारा
एक बयान शािमल होगा, िजसमें िदखाया जाएगा िक
अिनवाय्म पसुती या जबी के िलए एक आदेश पाप्त
िकया जा सकता है यिद वसु अनुरोधकता्म राष ट् में
अवखसत है।
(3) उपरो्ति पैरागाफ 1 के अनुसार जब की गई
संपित और दसावेजो ंकी सुपुद्मगी ऐसे िनयमो ंऔर
शत्शों के अधीन होगी जैसा िक अनुरोधकता्म राष ट्
उिचत समझे। अनुरोधकता्म राष ट् उसे सुपुद्म की गई
संपित और दसावेजो ंके संबंध में अनुरोधपाप्तकता्म
राष ट् दारा िनधा्मररत शत्शों का पालन करेगा। संपित और
दसावेजो ंकी सुपुद्मगी तीसरे पककारो ंके अिधकारो ं
को पभािवत नही ंकरेगी।
(4) तलाशी एवं जब ती के अनुरोध को िनष पािदत
करने वाला सकम पािधकारी ऐसी समस त जानकारी
उपलब ध करवाएगा जो संबंिधत अनुरोधकता्म राष ट् के
िलए आवश यक है, परंतु ऐसी जानकारी, पहचान, शत्म,
िनष ठा और जब त िकए गए दस तावेजो,ं अिभलेखो ंअथवा
वस तुओ ं को अपने पास रखने तथा जब ती की
पररखसितयो ंतक सीिमत नही ंहोगी।
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 17 –
Artikel 10
Zeugenvernehmung und Vorlage
von Beweismitteln im ersuchten Staat
(1) Eine Person, einschließlich einer in
Haft befindlichen Person, die im ersuchten
Staat als Zeuge aussagen beziehungsweise
Schriftstücke, Unterlagen oder
Gegenstände vorlegen soll, kann in Übereinstimmung
mit dem Recht des ersuchten Staates durch
Ladung oder Anordnung gezwungen
werden zu erscheinen, auszusagen und die
betreffenden Schriftstücke, Unterlagen oder
Gegenstände vorzulegen.
(2) Amtsträgern des ersuchenden
Staates und anderen mit dem Verfahren im er -
suchenden Staat befassten Personen wird
nach Maßgabe des Rechts des ersuchten
Staates die Anwesenheit bei der Beweis -
erhebung im ersuchten Staat und die
Teilnahme an dieser Beweiserhebung in der
vom ersuchten Staat bestimmten Weise
gestattet.
(3) Das Recht auf Teilnahme an der
Beweiserhebung schließt das Recht ein,
Fragen vorzuschlagen. Den bei der Erledigung
eines Ersuchens anwesenden Personen
kann gestattet werden, ein Wortprotokoll
des Verfahrens anzufertigen. Die Nutzung
technischer Mittel zur Anfertigung eines
solchen Wortprotokolls oder zu Bildaufnahmen
kann in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates
erlaubt werden.
Artikel 11
Teilnahme an der Vernehmung
per Videokonferenz
(1) Befindet sich eine Person im
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll diese
Person als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen werden, so kann dem
ersuchenden Staat gestattet werden, dass
Vertreter seiner Behörden per Videokonferenz
an der Vernehmung teilnehmen. Eine
solche Vernehmung findet unter der Leitung
der zuständigen Behörde des ersuchten
Staates und in Übereinstimmung mit seinem
Recht statt.
(2) Zwischen den zuständigen Behörden
des ersuchenden und des ersuchten
Staates werden erforderlichenfalls Maßnahmen
zum Schutz der zu vernehmenden Person
vereinbart.
Artikel 12
Anwesenheit von Personen
bei der Erledigung von Ersuchen
In dem Ersuchen genannten Personen
kann, soweit das Recht des ersuchten
Staates dies nicht verbietet, gestattet werden,
bei der Erledigung des Ersuchens
anwesend zu sein.
Article 10
Taking Testimony and Producing
Evidence in the Requested State
(1) A person, including a person in
custody, requested to testify as a witness and/or
produce documents, records or objects in
the Requested State may be compelled by
summons or order to appear, testify and
produce such documents, records or
objects, in accordance with the law of the
Requested State.
(2) Subject to the law of the Requested
State, officials of the Requesting State and
other persons concerned with the
proceedings in the Requesting State shall be
permitted to be present when evidence is taken in
the Requested State and to participate in
the taking of such evidence in the manner
as may be specified by the Requested
State.
(3) The right to participate in the taking of
evidence includes the right to propose
questions. The persons present at the execution
of a request may be permitted to make a
verbatim transcript of the proceedings. The
use of technical means to make such a
verbatim transcript or to produce visual records
may be permitted in compliance with the
domestic law of the Requested State.
Article 11
Participation in Examination
via Video Conference
(1) If a person is located in the territory of
the Requested State, and if such person is
to be examined as a witness or an expert,
the Requesting State may be permitted to
have representatives of its authorities
participate in the examination via video
conference. Such examination shall take place
under the direction of the competent authority
and pursuant to the laws of the Requested
State.
(2) If necessary, measures for the
protection of the person to be examined shall be
agreed between the competent authorities
of the Requesting and the Requested State.
Article 12
Presence of Persons
at the Execution of Requests
To the extent not prohibited by the law of
the Requested State, persons specified in
the request shall be permitted to be present
at the execution of the request.
अनुचेद 10
अनुरोधपाप तकता्ड देश में पररसाक य लेना और
साक्ष्य पसुत करना
(1) अिभरका में िलए गए व यखक त सिहत ऐसे िकसी
व यखक त िजसे अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में साक य देन े
और/अथवा दस तावेज, अिभलेख अथवा वस तुओ ंको
पस तुत करने के िलए अनुरोध िकया गया है, को
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के अनुसार पेश होने,
साक य देने और दस तावेज, अिभलेख या वस तुओ ंको
पस तुत करने के िलए सम मन अथवा आदेश के दारा
मजबूर िकया जा सकता है।
(2) अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के अधीन,
अनुरोधकता्म राष ट् के अिधकाररयो ंऔर अनुरोधकता्म
राष ट् में काय्मवाही से संबंिधत अन वख्तियो ं को
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् में साक्ष्य लनेे और
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा िनिद्मष तरीके से ऐसे
साक्ष्य लेने में भाग लेने के िलए उपखसत होने की
अनुमित दी जाएगी।
(3) साक्ष्य लेने में भाग लेने के अिधकार में पशो ंका
पसाव करने का अिधकार शािमल है। अनुरोध के
िनषादन में उपखसत वख्तियो ं को काय्मवाही की
शब्दशः पितिलिप बनाने की अनुमित दी जा सकती है।
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून के अनुपालन में इस
तरह के शब्दशः पितलेख बनाने या दृश ररकॉड्म
पसुत करने के िलए तकनीकी साधनो ंके उपयोग की
अनुमित दी जा सकती है।
अनुचेद 11
वीिडयो कॉन े्ं स के माध्यम से जांच में
भागीदारी
(1) यिद कोई वख्ति अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के
केत में उपखसत है, और यिद ऐसे वख्ति की गवाह या
िवशेषज के रूप में जांच की जानी है, तो अनुरोधकता्म
राष ट् को अपने पािधकरणो ंके पितिनिधयो ंको वीिडयो
कॉनफें स के माधम से जांच में भाग लेने की अनुमित दी
जा सकती है। ऐसी जांच सकम पािधकारी के िनद्देश
पर और अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानूनो ंके अनुसार
होगी।
(2) यिद आवशक हो, तो जांच िकए जाने वाले
वख्ति की सुरका के उपायो ं पर अनुरोधकता्म और
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के सकम अिधकाररयो ंके बीच
सहमित होगी।
अनुचेद 12
अनुरोध के िनषादन में व्यक्तियो ंकी उपकस्थित
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के कानून दारा िनिषद सीमा
तक, अनुरोध में िनिद्मष वख्तियो ं को अनुरोध के
िनषादन में उपखसत होने की अनुमित दी जाएगी।
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
Artikel 13
Überstellung in Haft gehaltener
Personen zur Beweiserhebung oder
zur Unterstützung von Ermittlungen
(1) Auf Ersuchen wird eine Person, die
im ersuchten Staat eine Strafe verbüßt, zur
Unterstützung von Ermittlungen oder zur
Zeugenaussage vorübergehend an den
ersuchenden Staat überstellt, wenn diese
Person dazu ihre Einwilligung gibt.
(2) Solange die überstellte Person nach
dem Recht des ersuchten Staates in Haft
gehalten werden muss, hält der ersuchende
Staat diese Person in Haft; er überstellt sie,
wenn der Zweck, für den das Ersuchen
gestellt wurde, erfüllt ist oder wie anderweitig
vereinbart in Haft zurück.
(3) Ist die Haftzeit abgelaufen oder teilt
der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat
mit, dass die überstellte Person nicht mehr
in Haft gehalten werden muss, wird diese
Person auf freien Fuß gesetzt und wie eine
Person behandelt, die sich aufgrund eines
Ersuchens, das auf ihr Erscheinen gerichtet
ist, im ersuchenden Staat aufhält.
Artikel 14
Übermittlung von Beweismitteln
oder Unterstützung von Ermittlungen
im ersuchenden Staat
Wird vom ersuchenden Staat um das
Erscheinen einer sich außerhalb des
ersuchten Staates aufhaltenden Person (zum
Beispiel eines sachverständigen Zeugen)
ersucht, so fordert der ersuchte Staat diese
Person auf, dementsprechend als Zeuge im
Verfahren zu erscheinen oder die
Ermittlungen zu unterstützen, und holt die
entsprechende Zustimmung dieser Person ein. Der
ersuchende Staat gibt an, in welcher Höhe
die Kosten der betreffenden Person gezahlt
werden. Die zentrale Behörde des
ersuchten Staates unterrichtet die zentrale
Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich
über die Antwort der betreffenden Person.
Artikel 15
Sicheres Geleit
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 13
vorgesehenen Haft wird eine Person, die sich
aufgrund eines Ersuchens im ersuchenden
Staat aufhält, wegen Handlungen oder
Unterlassungen aus der Zeit vor ihrer Abreise
aus dem ersuchten Staat im ersuchenden
Staat nicht verfolgt, in Haft gehalten oder
einer sonstigen Beschränkung der persön -
lichen Freiheit unterworfen und sie ist auch
nicht verpflichtet, in einem anderen
Verfahren als dem, auf das sich das Ersuchen
bezieht, auszusagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht mehr, wenn eine
Person, die den ersuchenden Staat
verlassen darf, diesen nicht innerhalb von dreißig
(30) Tagen, nachdem ihr amtlich mitgeteilt
wurde, dass ihre Anwesenheit nicht mehr
erforderlich ist, verlassen hat oder, nachdem
sie ihn verlassen hat, freiwillig dorthin
zurückgekehrt ist.
Article 13
Making Detained Persons
Available to Give Evidence
or Assist Investigations
(1) Upon request, a person serving a
sentence in the Requested State shall be
temporarily transferred to the Requesting
State to assist investigations or to testify,
provided that the person consents.
(2) As long as the person transferred is
required to be kept in custody under the law
of the Requested State, the Requesting
State shall hold that person in custody and
return the person in custody when the
purpose for which the request was made is
fulfilled or otherwise agreed.
(3) When the sentence imposed expires,
or where the Requested State advises the
Requesting State that the transferred
person is no longer required to be held in
custody, that person shall be set at liberty and
treated as a person present in the
Requesting State pursuant to a request seeking their
attendance.
Article 14
Providing Evidence or
Assisting Investigations
in the Requesting State
When the Requesting State requests the
appearance of a person (e.g. an expert
witness) outside the Requested State, the
Requested State shall request the person to so
appear as a witness in the proceedings or
to assist in the investigations and seek that
person’s concurrence thereto. The
Requesting State shall indicate the extent to which
the person’s expenses will be paid. The
Central Authority of the Requested State
shall promptly inform the Central Authority
of the Requesting State of the person’s
response.
Article 15
Safe Conduct
(1) Except for detention pursuant to
Article 13, a person present in the Requesting
State in response to a request shall not be
prosecuted, detained or subjected to any
other restriction of personal liberty in the
Requesting State for any acts or omissions
which preceded that person’s departure
from the Requested State, nor shall that
person be obliged to give evidence in any
proceeding other than to which the request
relates.
(2) Paragraph 1 of this Article shall cease
to apply if a person, being free to leave the
Requesting State, has not left within thirty
(30) days after receiving official notification
that the person’s attendance is no longer
required or, having left, has voluntarily
returned.
अनुचेद 13
िहरासत में िलए गए व्यक्तियो ंको साक्ष्य देने या
जांच में सहयोग हेतु उपलब्ध कराना
(1) अनुरोध िकए जाने पर, अनुरोधपाप तकता्म राष ट्
में सजा काटने वाले वख्ति को जांच में सहायता करन े
या गवाही देने के िलए अनुरोधकता्म राष ट् में असायी
रूप से सानांतररत कर िदया जाएगा, बशत्दे िक वह
वख्ति सहमित दे।
(2) जब तक अंतररत वख्ति को अनुरोधपाप तकता्म
राष ट् के कानून के तहत िहरासत में रखने की
आवशकता होगी, तब तक अनुरोधकता्म राष ट् उस
वख्ति को िहरासत में रखेगा और िजस उदेश के िलए
अनुरोध िकया गया था उसके पूरा होने पर या अनथा
सहमित के अनुसार उस वख्ति को िहरासत में वापस
कर देगा।
(3) जब दी गई सजा खत म हो जाती है, अथवा जब
अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, अनुरोधकता्म राष ट् को यह
परामश्म देता है िक अंतररत व यखक त को अब अिभरका
में रखने की आवश यकता नही ंहै तो उस व यखक त को
मुक त कर िदया जाएगा और उसे ऐसा व यखक त माना
जाएगा जो उसकी पेशी की मांग के अनुरोध के आधार
पर अनुरोधकता्म राष ट् में उपखसत था।
अनुचेद 14
अनुरोधकता्ड राष टट्र में साक्ष्य उपलब्ध कराना या
जांच में सहयोग करना
जब अनुरोधकता्म राष ट्, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के
बाहर के वख्ति (जैसे एक िवशेषज गवाह) को पेश
होने के िलए अनुरोध करता है, अनुरोधपाप तकता्म राष ट्,
वख्ति से अनुरोध करेगा िक वह काय्मवाही में गवाह के
रूप में उपखसत हो या जांच में सहायता करे और
इसके िलए उस वख्ति की सहमित पाप्त करेगा।
अनुरोधकता्म राष ट् यह बताएगा िक उस व यखक त को
िकतना खचा्म िदया जाएगा। अनुरोधपाप तकता्म राष ट् के
कें दीय पािधकारी उस व यखक त के उतर के बारे में
अनुरोधकता्म राष ट् के कें दीय पािधकारी को तुरंत
सूिचत करेगा।
अनुचेद 15
सुरि्षित आचरण
(1) अनुच छेद 13 के अनुसरण में िनरोध के िसवाय,
अनुरोधकता्म राष ट् में उपखसत िकसी व यख्ति को, उस
व यख्ति दारा अनुरोधपाप तकता्म राष ट् को छोड़ने से
पहले िकए गए िकन ही ं कृत यो ंअथवा चूको ं के िलए
अिभयोिजत, नजरबंद नही ंिकया जाएगा अथवा उसकी
व यख्तिगत स वतंतता पर कोई पितबंध नही ं लगाया
जाएगा और न ही उस व यख्ति से, अनुरोध से संबंिधत
काय्मवाही के अितररक त, िकसी अन य काय्मवाही में
साक य देने की अपेका की जाएगी।
(2) इस अनुच छेद का पैरागाफ 1 उस खसित में लागू
नही ंहोगा यिद वह व यख्ति, जो अनुरोधकता्म राष ट् स े
जाने के िलए स वतंत है, ने इस आशय की सरकारी
अिधसूचना, िक उसकी उपखसित की अब जरूरत
नही ंहै, के बाद तीस (30) िदन की अविध के भीतर,
अनुरोधकता्म राष ट् को नही ंछोड़ा है, या, छोड़ने के बाद
स वेच छा से वापस आ गया है।
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 19 –
(3) Eine Person, die nach Artikel 14 nicht
im ersuchenden Staat erscheint, darf keiner
Sanktion oder Zwangsmaßnahme
unterworfen werden.
Artikel 16
Informationsaustausch
ohne Ersuchen
(1) Im Rahmen ihres innerstaatlichen
Rechts dürfen die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten Informationen, die im
Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen,
Verfahren oder Gerichtsverfahren
gewonnen wurden, auch ohne Ersuchen aus -
tauschen. Informationen über terroristische
Straftaten, einschließlich über zur
Finanzierung terroristischer Handlungen bestimmter
Geldmittel, und über Computerkriminalität
ist besondere Beachtung zu schenken.
(2) Der übermittelnde Vertragsstaat kann
nach Maßgabe seines innerstaatlichen
Rechts Bedingungen für die Verwendung
dieser Informationen durch den
empfangenden Vertragsstaat festlegen.
(3) Der empfangende Vertragsstaat
beachtet diese Bedingungen.
Artikel 17
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Im gegenseitigen Einvernehmen können
die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten für einen bestimmten Zweck und einen
begrenzten, in gegenseitigem
Einverständnis verlängerbaren, Zeitraum eine
gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung
strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder
beiden der Vertragsstaaten bilden. Die
Vertragsstaaten stellen sicher, dass die
Souveränität des Vertragsstaats, in dessen
Hoheitsgebiet diese Ermittlungen stattfinden
sollen, uneingeschränkt geachtet wird.
Artikel 18
Erträge aus Straftaten
und Tatwerkzeuge
(1) Auf Ersuchen bemüht sich der
ersuchte Staat festzustellen, ob sich Erträge
aus einer Straftat oder Tatwerkzeuge in
seinem Hoheitsgebiet befinden, ergreift die
notwendigen Maßnahmen, um diese
Erträge oder Tatwerkzeuge sicherzustellen, zu
beschlagnahmen oder mit einem
Verfügungsverbot zu belegen, und unterrichtet
den ersuchenden Staat über die
Ergebnisse.
(2) Werden nach Absatz 1 mutmaßliche
Erträge aus Straftaten oder entsprechende
Tatwerkzeuge gefunden, so ergreift der
ersuchte Staat die nach seinem Recht
zulässigen Maßnahmen zur Vollstreckung einer
gerichtlichen Entscheidung des
ersuchenden Staates zur Einziehung oder zum
Verfall dieser Erträge oder Tatwerkzeuge.
(3) Nach diesem Vertrag verfallene oder
eingezogene Erträge oder Tatwerkzeuge
fallen dem ersuchten Staat zu. Der
Aufteilung der Erträge aus Straftaten, der
Vermögensgegenstände oder der Geldmittel aus
(3) Any person who, pursuant to Article
14 fails to appear in the Requesting State
may not be subject to any sanction or
compulsory measure.
Article 16
Spontaneous Exchange
of Information
(1) Within the limits of their domestic law,
the competent authorities of the Contracting
States may exchange information stemming
from criminal investigations, proceedings or
trials without a request. Special
consideration shall be given to information concerning
terrorist-related crimes, including funds
intended for financing acts of terrorism, and
cyber crimes.
(2) The providing Contracting State may,
pursuant to its domestic law, impose
conditions on the use of such information by the
receiving Contracting State.
(3) The receiving Contracting State shall
comply with such conditions.
Article 17
Joint Investigation Teams
By mutual agreement the competent
authorities of the Contracting States may set
up a joint investigation team for a special
purpose and a limited period, which may be
extended by mutual consent to carry out
criminal investigations in one or both
Contracting States. The Contracting States shall
ensure that the sovereignty of the
Contracting State in whose territory such
investigation is to take place is fully respected.
Article 18
Proceeds and
Instrumentalities of Crime
(1) The Requested State shall, upon
request, endeavour to ascertain whether any
proceeds or instrumentalities of a crime are
located within its jurisdiction, take necessary
measures to freeze, attach or seize such
proceeds or instrumentalities of a crime and
notify the Requesting State of the results.
(2) Where, pursuant to paragraph 1 of
this Article, suspected proceeds or
instrumentalities of crime are found, the
Requested State shall take such measures as are
permitted by its law to enforce a judicial
decision of the Requesting State to confiscate
or forfeit those proceeds or
instrumentalities.
(3) Proceeds or instrumentalities forfeited
or confiscated pursuant to this Treaty shall
accrue to the Requested State. Special
attention should be given to the sharing of
proceeds of crime or property, or funds de-
(3) कोई भी वख्ति, जो अनुचेद 14 के अनुसार
अनुरोधकता्म राष ट् में उपखसत होने में िवफल रहता है,
पर कोई पितबंध अथवा अिनवाय्म उपाय नही ंलगाए
जाएंगे।
अनुचेद 16
सूचना का सहज आदान-पदान
(1) अपने देश के कानून की सीमा के भीतर,
पककार राष ट्ो ंअनुबंिधत देशो ं के सकम पािधकारी
िबना िकसी अनुरोध के आपरािधक जांच, काय्मवाही या
परीकणो ंसे उत्पन्न जानकारी का आदान-पदान कर
सकते हैं। आतंकवाद से संबंिधत अपराधो ंसे जुड़ी
जानकारी पर िवशेष िवचार िकया जाएगा, िजसमें
आतंकवाद के कृतो ं और साइबर अपराधो ं के
िवतपोषण के िलए धन शािमल है।
(2) सूचना पदाता पककार राष ट् अपने घरेलू कानून
के अनुसार, पाप्तकता्म राष ट् दारा ऐसी जानकारी के
उपयोग पर शत्तें लगा सकता है।
(3) पाप्तकता्म पककार राष ट् ऐसी शत्शों का पालन
करेगा।
अनुचेद 17
संयु्ति जांच दल
पककार राष ट्ो ंके सकम पािधकारी परस पर सहमित
से एक िवशेष उदेश और एक सीिमत अविध के िलए
एक संयु्ति जांच दल का गठन कर सकते हैं, िजस े
एक या दोनो ंपककार राष ट्ो ंमें आपरािधक जांच करने
के िलए आपसी सहमित से बढ़ाया जा सकता है।
पककार राष ट् यह सुिनि्चित करेंगे िक पककार राष ट्
िजसके केत में ऐसी जांच होनी है, की संपभुता, का पूरी
तरह से समान हो।
अनुचेद 18
अपराध से आय और इसके साधन
(1) अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, अनुरोध िकए जाने पर,
य ह अिभिनि्चित करने का पयास करेगा िक क या
अपराध से अिज्मत आय या साधन उसके केतािधकार में
मौजूद हैं और ऐसे िकसी अपराध दारा अिज्मत आय या
साधन को फीज करने, कुक्की करने या जब करने के
िलए आवशक उपाय करेगा और अनुरोधकता्म राष ट्
को इसके पररणाम की सूचना देगा।
(2) यिद इस अनुच छेद के पैरागाफ 1 के अनुसरण
में, अपराध से अिज्मत संिदग ध आय या साधन पाए जात े
हैं, तो अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, अनुरोधकता्म राष ट् के
न याियक िनण्मय को लागू करने हेतु अपराध से अिज्मत
ऐसी संिदग ध आय या अपराध के साधनो ंकी जब ती
करने के िलए अपने कानून के तहत अनुमेय उपाय
करेगा।
(3) इस संिध के अनुसरण में जब त अथवा कुक्म की
गई आय अथवा साधन अनुरोधपाप तकता्म राष ट् को
अिज्मत होगंे। पककार राष ट् के घरेलू कानून या
पशासिनक पिकयाओ ंके अनुसार अपराध या संपित
की आय या अपराध या संपित की ऐसी आय की िबकी
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
dem Verkauf dieser Erträge oder
Vermögensgegenstände nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts oder der
Verwaltungsvorschriften der Vertragsstaaten sollte
besondere Beachtung geschenkt werden.
Soweit dies nach ihren jeweiligen
Rechtsvorschriften zulässig ist, unterstützen die
Vertragsstaaten einander in Verfahren,
welche den Verfall von Erträgen aus Straftaten
und von Tatwerkzeugen, die Rückerstattung
an die Opfer von Straftaten oder die
Entschädigung der Opfer von Straftaten sowie
die Vollstreckung von in einem
Strafverfahren auferlegten Geldstrafen zum
Gegenstand haben. Nach dem Recht des
ersuchten Staates können dazu Handlungen
gehören, die dazu dienen, die Erträge oder
Tatwerkzeuge bis zu einem weiteren
Verfahren vorläufig sicherzustellen, zu
beschlagnahmen oder mit einem Verfügungsverbot
zu belegen.
Artikel 19
Vertraulichkeit
(1) Der ersuchte Staat kann nach
Konsultation des ersuchenden Staates
verlangen, dass überlassene Informationen oder
Beweismittel oder die Quelle solcher
Informationen oder Beweismittel vertraulich
behandelt und nur unter von ihm gestellten
Bedingungen offenbart oder verwendet
werden.
(2) Der ersuchende Staat kann
verlangen, dass das Ersuchen, sein Inhalt, seine
Anlagen und aufgrund des Ersuchens
getroffene Maßnahmen vertraulich behandelt
werden.
(3) Kann das Ersuchen nicht ohne
Aufhebung der erbetenen Vertraulichkeit
erledigt werden, unterrichtet der ersuchte Staat
vor Erledigung des Ersuchens den
ersuchenden Staat, der dann entscheidet, ob
das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
Artikel 20
Beschränkung der Verwendung
Der ersuchende Staat darf überlassene
Informationen oder Beweismittel ohne
vorherige Zustimmung des ersuchten Staates
nicht offenbaren oder für andere als die in
dem Ersuchen genannten Zwecke oder
zur Rechtfertigung der Verhängung einer
schwereren Strafe als der in dem Ersuchen
genannten Höchststrafe verwenden.
Artikel 21
Personenbezogene Daten
(1) Personenbezogene Daten, im
Folgenden „Daten“ genannt, sind alle
Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen.
(2) Aufgrund dieses Vertrags übermittelte
Daten werden ausschließlich für die Zwecke
verwendet, für welche die Daten übermittelt
worden sind, und nur zu den durch den
übermittelnden Vertragsstaat im Einzelfall
vorgegebenen Bedingungen.
rived from the sale of such proceeds of
crime or property, in accordance with
domestic law or administrative procedures of
the Contracting States. The Contracting
States shall assist each other to the extent
permitted by their respective laws in
proceedings in relation to the forfeiture of the
proceeds and instrumentalities of the crime,
the restitution of proceeds or property or
compensation to the victims of crime and
the execution of fines imposed in a criminal
proceeding. Under the law of the Requested
State, this may include action to temporarily
freeze, attach or seize the proceeds or
instrumentalities pending further proceedings.
Article 19
Confidentiality
(1) The Requested State may require,
after consultation with the Requesting State,
that information or evidence furnished or the
source of such information or evidence be
kept confidential, disclosed or used only
subject to such terms and conditions as it
may specify.
(2) The Requesting State may require
that the request, its contents, supporting
documents and any action taken pursuant
to the request be kept confidential.
(3) If the request cannot be executed
without breaching the confidentiality as
requested, the Requested State shall so
inform the Requesting State prior to executing
the request and the latter shall then
determine whether the request should
nevertheless be executed.
Article 20
Limitation of Use
The Requesting State shall not disclose
or use information or evidence for purposes
other than those stated in the request or to
justify imposition of a more severe penalty
than the maximum penalty stated in the
request, without the prior consent of the
Requested State.
Article 21
Personal Data
(1) Personal data, hereinafter referred to
as data, means any information relating to
an identified or identifiable natural person.
(2) Data transmitted on the basis of this
Treaty shall only be used for the purposes
for which the data were transmitted and
used only on the conditions determined by
the transmitting Contracting State in an
individual case.
से पाप्त धन के बंटवारे पर िवशेष धान िदया जाना
चािहए। पककार राष ट् अपराध से अिज्मत आय और
साधनो ं की जबी, आय या संपित की बहाली या
अपराध के पीिड़तो ं को मुआवजे और आपरािधक
काय्मवाही में जुमा्मना के िनषादन के संबंध में काय्मवाही
में अपने संबंिधत कानूनो ंदारा अनुमेय सीमा तक एक
दूसरे की सहायता करेंगे। अनुरोधपाप्तकता्म राष ट् के
कानून के तहत, इसमें आगे की काय्मवाही लंिबत होने
तक आय या अिज्मत पररसंपितयो ंको असायी रूप स े
फीज करने, कुक्की करने या जब करने की कार्मवाई
शािमल हो सकती है।
अनुचेद 19
गोपनीयता
(1) अनुरोधपाप तकता्म राष ट्, अनुरोधकता्म राष ट् के
साथ िवचार-िवमश्म करने के पश चात्, यह मांग कर
सकता है िक दी गई जानकारी अथवा साक य अथवा
ऐसी जानकारी अथवा साक य के स ोतो ंको गुप त रखा
जाए अथवा अनुरोधपाप तकता्म राष ट् दारा िविनिद्मष ट
िनयमो ंऔर शत्शों के तहत पकट िकया जाए अथवा
उपयोग में लाया जाए।
(2) अनुरोधकता्म राष ट् यह मांग कर सकता है िक,
सहायता के िलए अनुरोध, इसकी िवषयवस तु, सहायक
दस तावेज और अनुरोध के अनुसरण में की गई कार्मवाई
को गुप त रखा जाए।
(3) यिद अनुरोध को गोपनीयता की अपेकाओ ंको
भंग िकए बगैर िनष पािदत नही ंिकया जा सकता है तो
अनुरोधपाप तकता्म राष ट् अनुरोध को िनष पािदत करन ेस े
पहले इसकी सूचना अनुरोधकता्म राष ट् को देगा और
अनुरोधकता्म राष ट् तत पश चात् यह िनण्मय लेगा िक
अनुरोध को िफर भी काया्मख्वित िकया जा सकता है या
नही।ं
अनुचेद 20
उपयोग की सीमा
अनुरोधकता्म राष ट्, अनुरोधपाप तकता्म राष ट् की
पूवा्मनुमित के िबना, सूचना या पाप त साक य का खुलासा
या उपयोग अनुरोध में बताए गए पयोजनो ंके अलावा
िकसी अन य उदेश यो ंके िलए नही ंकरेगा या अनुरोध में
बताए गए अिधकतम दंड की तुलना में अिधक गंभीर
दंड लगाने का औिचत सािबत नही ंकरेगा।
अनुचेद 21
व्यक्तिगत डेटा
(1) वख्तिगत डेटा, िजसे इसके बाद डेटा के रूप
में संदिभ्मत िकया गया है, का अथ्म है िकसी पहचाने गए
या पहचान योग्य पाकृितक वख्ति से संबंिधत कोई भी
जानकारी।
(2) इस संिध के आधार पर पेिषत डेटा का उपयोग
केवल उन उदेशो ंके िलए िकया जाएगा िजनके िलए
डेटा पेिषत िकया गया था और केवल एक वख्तिगत
मामले में पककार राष ट् दारा िनधा्मररत शत्शों पर इसका
उपयोग िकया जाएगा।
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 21 –
(3) Darüber hinaus dürfen nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung der
zuständigen Behörde der übermittelnden
Vertragsstaaten solche Daten für nichtstrafrechtliche
Gerichtsverfahren und
Verwaltungsverfahren verwendet werden, die mit der
Verwendung, für welche die Daten ursprünglich
erbeten wurden, zusammenhängen.
(4) Die Verwendung ist darüber hinaus
zulässig zur Verhütung und Verfolgung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie
zum Zweck der Abwehr von erheblichen
Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
wenn die zuständige Behörde des
übermittelnden Vertragsstaats dieser Verwendung
zugestimmt hat.
(5) Ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der zuständigen Behörde des
übermittelnden Vertragsstaats ist eine
Verwendung dieser Daten für andere Zwecke nur
zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im
Einzelfall bestehenden unmittelbaren und
erheblichen Gefahr für das Leben oder die
körperliche Unversehrtheit erforderlich ist. In
diesem Fall ist die zuständige Behörde des
übermittelnden Vertragsstaats unverzüglich
um nachträgliche Genehmigung der
Zweckänderung zu ersuchen. Wird die
Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung
der Informationen für den anderen Zweck
unzulässig.
(6) Die empfangende Stelle und alle
Stellen, die zum Vertragsstaat der
empfangenden Stelle gehören und Daten für den
anderen Zweck von dem übermittelnden
Vertragsstaat erhalten haben, haben diese
Daten unverzüglich zu löschen. Dies gilt
jedoch nicht, soweit und solange diese Daten
für die im Vertrag bezeichneten Zwecke, zu
denen sie der übermittelnde Vertragsstaat
ursprünglich übermittelt hat, weiterhin
erforderlich sind.
(7) Folgende Bestimmungen gelten für
die Übermittlung und Verwendung von
Daten:
1. Der Vertragsstaat, der die Daten
empfangen hat, gibt auf Ersuchen an,
welche Daten er empfangen hat, und
unterrichtet den übermittelnden Vertragsstaat
über die Verwendung der Daten und die
damit erzielten Ergebnisse;
2. der Vertragsstaat behandelt nach dem
Vertrag übermittelte Daten mit Sorgfalt
und achtet besonders auf die Korrektheit
und Vollständigkeit dieser Daten. Es
sind nur die Daten zu übermitteln, die
das gestellte Ersuchen betreffen.
Erweist sich, dass unrichtige Daten oder
Daten, die nicht hätten übermittelt
werden dürfen, übermittelt worden sind, so
ist der Vertragsstaat, der die Daten
empfangen hat, unverzüglich zu
unterrichten. Der Vertragsstaat, der die Daten
empfangen hat, behebt oder berichtigt
die Fehler oder löscht die Daten;
3. der Vertragsstaat hält die Übermittlung
und den Empfang von Daten in sicherer
Weise fest.
(8) Der Vertragsstaat schützt die
übermittelten Daten wirksam gegen Verlust, unbe-
(3) In addition, with the prior written
consent of the transmitting contracting states
competent authority, such data may be used
for non-criminal court proceedings and
administrative proceedings which are related
to the use for which the data were originally
requested.
(4) Utilisation shall furthermore be
permissible for the prevention and prosecution
of criminal offences of considerable
significance and for the purpose of averting
substantial threats to public security, provided
that the transmitting Contracting State’s
competent authority has consented to this.
(5) Without the prior written consent of
the transmitting Contracting State’s
competent authority, utilisation of such data for
other purposes shall be permissible only in
individual cases where such utilisation is
necessary for averting an imminent and
substantial threat to a person’s life or limb.
In such cases, the transmitting Contracting
State’s competent authority shall
immediately be requested to approve a subsequent
change of purpose. If such approval is
refused, no further utilisation of the information
for the other purpose shall be permissible.
(6) The receiving agency and all
agencies under the remit of its Contracting State
which have received data from transmitting
Contracting State for this other purpose
must erase such data without delay. This
shall not however apply insofar and as long
as such data are still needed for the
purposes set forth in the Treaty for which they were
originally transmitted by the transmitting
Contracting State.
(7) The following provisions shall apply to
the transmission and use of data:
1. upon request, the Contracting State
which has received the data shall
identify the data received, inform the
transmitting Contracting State of the use
made of the data and the results
achieved therefrom;
2. the Contracting State shall carefully
handle data transmitted under the Treaty
and pay particular attention to the
accuracy and completeness of such data.
Only data that relates to the request
shall be transmitted. If it appears that
incorrect data have been transmitted or
that data that should not have been
transmitted were transmitted, the
Contracting State that has received the data
shall be notified without delay. The
Contracting State that has received the data
shall rectify or correct any errors or
erase the data;
3. the Contracting State shall keep records
in a secured form concerning the
transmission and receipt of data.
(8) The Contracting State shall afford
effective protection of the data transmitted
(3) इस के अितरर्ति, पेषणकता्म पककार राष् के
सकम पािधकारी की पूव्म िलख त सहमित से, ऐसे डेटा
का उपयोग गैर-दांिडक अदालती काय्मवाही और
पशासिनक काय्मवाही के िलए िकया जा सकता है, जो
उस उपयोग से संबंिधत हैं िजसके िलए डेटा का मूल
रूप से अनुरोध िकया गया था।
(4) इस के अितरर्ति, महत्वपूण्म दांिडक अपराधो ं
की रोकथाम और अिभयोजन के िलए तथा साव्मजिनक
सुरका के पित गंभीर खतरो ंको टालने के पयोजन के
िलए भी इसका उपयोग अनुमेय होगा, बशत्दे िक
पेषणकता्म पककार राष् के सकम पािधकारी ने इसके
िलए सहमित दे दी हो।
(5) पेषणकता्म पककार राष् के सकम पािधकारी
की पूव्म िलख त सहमित के िबना, ऐसे डेटा का अन
उदेशो ंके िलए उपयोग केवल उन वख्तिगत मामलो ं
में अनुमेय होगा, जहाँ िकसी वख्ति के जीवन या अंग
को आसन्न और गंभीर खतरे से बचाने के िलए ऐसा
उपयोग आवशक हो। ऐसे मामलो ं में, पेषणकता्म
पककार राष् के सकम पािधकारी से पयोजन के
अनुवत्की पररवत्मन को मंजूरी देने के िलए तत काल
अनुरोध िकया जाएगा। यिद ऐसे अनुमोदन के िलए
इनकार कर िदया जाता है, तो अन पयोजन के िलए
सूचना का आगे कोई उपयोग अनुमेय नही ंहोगा।
(6) पाप्तकता्म एजेंसी और उसके पककार राष् के
अिधकार केत के अंतग्मत आने वाली सभी एजेंिसयो ंको,
िजनोनंे इस अन य पयोजन के िलए पेषणकता्म पककार
राष् से डेटा पाप्त िकया है, ऐसे डेटा को िबना िकसी
िवलंब के िमटा देना चािहए। हालाँिक, यह तब तक
लागू नही ंहोगा जब तक िक ऐसे डेटा की संिध में
िनधा्मररत उन पयोजनो ंके िलए अभी भी आवशकता
है िजसके िलए उनें मूल रूप से पेषणकता्म पककार
राष् दारा पेिषत िकया गया था।
(7) डेटा के पेषण और पयोग के संबंध में
िनम निलख त पावधान लागू होगंे:
1. अनुरोध िकए जाने पर, पाप्तकता्म पककार राष्
पाप्त डेटा को अिभिनधा्मररत करेगा, डेटा के पयोग
और उससे पाप्त पररणामो ंके बारे में पेषणकता्म
पककार राष् को सूिचत करेगा;
2. पककार राष् संिध के तहत पेिषत डेटा को
सावधानीपूव्मक संभालेगा और ऐसे डेटा की
सटीकता और पूण्मता पर िवशेष धान देगा। केवल
अनुरोध से संबंिधत डेटा ही पेिषत िकया जाएगा।
यिद ऐसा लगता है िक तुिटपूण्म डेटा पेिषत िकया
गया है या ऐसा डेटा पेिषत िकया गया है िजस े
पेिषत नही ंिकया जाना चािहए था, तो डेटा पाप्त
करने वाले पककार राष् को िबना िवलंब के सूिचत
िकया जाएगा। डेटा पाप्त करने वाला पककार राष्
िकसी भी तुिट को सुधारेगा या सही करेगा या डेटा
को िमटा देगा;
3. पककार राष् डेटा के पेषण और पाखप्त से संबंिधत
ररकाड्म का रखरखाव सुरिकत तरीके से करेगा।
(8) पककार राष् पेिषत डेटा के गुम होने, इस तक
अनिधकृत पहंच, इसमें पररवत्मन या इसके पकाशन के
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 –
fugten Zugang, unbefugte Veränderung und
unbefugte Bekanntgabe.
(9) Der betroffenen Person ist auf Antrag
durch den Vertragsstaat über die zu ihr
vorhandenen Daten sowie über deren
vorgesehenen Verwendungszweck und den Zweck
der Speicherung Auskunft zu erteilen. Eine
Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht
nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass
das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht
zu erteilen, das Interesse der betroffenen
Person an der Auskunftserteilung überwiegt.
Im Übrigen richtet sich das Recht der
betroffenen Person, über die zu ihr vorhandenen
Daten Auskunft zu erhalten, nach dem
inner staatlichen Recht des Vertragsstaats,
in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft be -
antragt wird.
(10) Die empfangende Stelle informiert
die betroffene Person über die erlangten
personenbezogenen Daten. Die Informa -
tionspflicht erstreckt sich auf die Kategorien
der personenbezogenen Daten, die
verarbeitet werden, auf die Verarbeitungszwecke
sowie auf die Rechte der betroffenen
Person nach Absatz 7 Nummer 2, Absatz 11
Satz 2 und Absatz 12 Nummer 2.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht die
Informationspflicht der empfangenden Stelle
nicht,
1. wenn die betroffene Person bereits über
die betreffenden Informationen verfügt,
2. wenn die Erteilung der Informationen im
Einzelfall unmöglich ist oder einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand
erfordern würde oder
3. soweit und solange das öffentliche
Interesse an dem Unterbleiben der
Information das Informationsinteresse der
betroffenen Person überwiegt; dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die
Erteilung der Informationen den Zweck
der Verarbeitung gefährden würde.
(11) Die Vertragsstaaten stellen sicher,
dass die empfangende Stelle oder ihre für
sie verantwortliche juristische Person nach
Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
gegenüber einer Partei, die infolge der
Datenübermittlung nach diesem Vertrag
rechtswidrig geschädigt worden ist, haftbar ist.
Wird eine Person im Zusammenhang mit
einer nach diesem Vertrag erfolgten
Datenübermittlung rechtswidrig geschädigt, so
haften ihr hierfür die übermittelnde Stelle
und alle Stellen des Vertragsstaates nach
Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts.
(12) Die empfangende Stelle hat die
empfangenen personenbezogenen Daten
unverzüglich zu löschen, wenn
1. sie für den Zweck, für den sie übermittelt
worden sind, nicht mehr erforderlich
sind,
2. sie nicht hätten übermittelt werden
dürfen und der Vertragsstaat dies der
empfangenden Stelle mitgeteilt hat, oder
3. sie unrichtig sind und die empfangende
Stelle sie nicht nach Absatz 7 Nummer 2
Satz 1 unverzüglich berichtigt.
against loss, unauthorised access, alteration
or publication.
(9) Upon request, the person concerned
shall be informed by the Contracting State
about existing data relating to him as well as
about the purpose for which they are to be
used and the purpose of their storage.
There shall be no obligation to give
information where, on a weighing of interests, the
public interest in not giving information is
found to outweigh the interest of the person
concerned in being informed. In all other
respects, the right of the person concerned to
be informed of existing data relating to him
shall be governed by the domestic law of the
Contracting State in whose territory the
information is requested.
(10) The receiving agency shall inform
the data subject about the personal data
obtained. The duty to provide information
pertains to the categories of personal data
being processed, the purposes of such
processing and the data subject’s rights
pursuant to paragraph 7 (2), paragraph 11
second sentence and the paragraph 12 (2)
below. In derogation from the first and second
sentences above, the receiving agency has
no duty to provide information
1. if the data subject already has the
information concerned,
2. if, in the specific case, it is impossible to
provide the information or would only be
possible with disproportionate effort, or
3. insofar and as long as the public interest
in non-disclosure outweighs the interest
of the data subject in obtaining the
information; this is in particular the case if
providing the information would
prejudice the purpose for which the data are
being processed.
(11) The Contracting States shall ensure
that the receiving agency or its legal entity
responsible for it, in accordance with its
domestic law, is liable to any party injured
unlawfully as a result of the transmission of
data under this Treaty. If a person suffers
unlawful injury in connection with data
transmission carried out under this Treaty, the
transmitter and all agencies under the remit
of its Contracting State shall be liable for
damages to him according to its domestic
law.
(12) The receiving agency must erase
any data received without delay if
1. the data are no longer needed for the
purpose for which they were transmitted,
2. the data should not have been trans -
mitted and the Contracting State has
notified the receiving agency of this fact, or
3. the data are inaccurate and the
receiving agency does not rectify them without
delay in accordance with the first
sentence of paragraph 7 (2).
िवरुद पभावी सुरका पदान करेगा।
(9) अनुरोध करने पर, संबंिधत वख्ति को पककार
राष् दारा उससे संबंिधत मौजूदा डेटा के साथ-साथ
पयोजन िजसके िलए उनका उपयोग िकया जाना है
और उनके भंडारण के पयोजन के बारे में सूिचत िकया
जाएगा। वहाँ सूचना देने की कोई बाधता नही ंहोगी,
जहाँ िहतो ं के मूलांकन पर यह पाया जाता है िक
सूचना न देने में साव्मजिनक िहत, संबंिधत वख्ति के
सूिचत िकए जाने के िहत से अिधक है। अन सभी
मामलो ंमें, संबंिधत वख्ति को उससे संबंिधत मौजूदा
डेटा के बारे में सूिचत िकए जाने का अिधकार उस
पककार राष् के सानीय िविध दारा शािसत होगा
िजसके केत में सूचना का अनुरोध िकया गया है।
(10) पाप्तकता्म एजेंसी, पाप्त वख्तिगत डेटा के
बारे में डेटा िवषयक को सूिचत करेगी। संसािधत िकए
जा रहे वख्तिगत डेटा की शेिणयो ंके संबंध में सूचना
पदान करने का काय्म, ऐसे संसाधन के पयोजनो ंऔर
पैरागाफ 7 (2) पैरागाफ 11 के दूसरे वाक और नीचे
िदए गए पैरागाफ 12 (2) के अनुसार डेटा िवषयक के
अिधकारो ंसे संबंिधत है। ऊपर िदए गए पहले और
दूसरे वाको ंसे अलग, पाप्तकता्म एजेंसी का सूचना
पदान करने का कोई काय्म नही ंहै:
1. यिद डेटा िवषयक के पास पहले से ही संबंिधत
सूचना मौजूद है,
2. यिद िविशष मामले में सूचना उपलब्ध कराना
असंभव हो या असंगत पयास से ही संभव हो, या
3. जहां तक और जब तक अपकटन में साव्मजिनक
िहत, सूचना पाप्त करने में डेटा िवषयक के िहत
से अिधक है; यह िवशेष रूप से उस खसित में है
जब सूचना पदान करने से उस पयोजन पर
पितकूल पभाव पड़ेगा िजसके िलए डेटा संसािधत
िकया जा रहा है।
(11) पककार राष् यह सुिनि्चित करें गे िक पाप्तकता्म
एजेंसी या इसके िलए िजमेदार उसकी िविधक इकाई,
अपनी सानीय िविध के अनुसार, िकसी भी उस
पककार के पित उतरदायी है िजसे इस संिध के तहत
डेटा के पेषण के पररणामसरूप अवैध रूप से हािन
पहंची है। यिद िकसी वख्ति को इस संिध के तहत
िकए गए डेटा पेषण के संबंध में अवैध रूप से कित
होती है, तो पेषणकता्म और उसके पककार राष् के
अिधकार केत के तहत सभी एजेंिसयां अपनी सानीय
िविध के अनुसार उसे कित पहंचाने के िलए उतरदायी
होगंी।
(12) पाप्तकता्म एजेंसी को िबना िवलंब के पाप्त
िकसी भी डेटा को िमटाना होगा यिद:
1. डेटा अब उस पयोजन के िलए आवशक नही ंहै
िजसके िलए उसे पेिषत िकया गया था,
2. डेटा पेिषत नही ं िकया जाना चािहए था और
पककार राष् ने पाप्तकता्म एजेंसी को इस तथ की
सूचना दे दी है, या
3. डेटा तुिटपूण्म है और पाप्तकता्म एजेंसी
पैरागाफ 7 (2) के पहले वाक के अनुसार िबना
िवलंब के उसे ठीक नही ंकरती है।
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 23 –
(13) Die Vertragsstaaten stellen sicher,
dass die betroffene Person von der
empfangenden Stelle die unverzügliche Löschung
der sie betreffenden Daten verlangen kann,
wenn eine der in Absatz 12 genannten
Voraussetzungen vorliegt.
(14) Anstatt die Daten zu löschen, kann
die empfangende Stelle die Nutzung dieser
Daten einschränken, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass
eine Löschung zulässige Interessen
einer betroffenen Person beeinträchtigen
würde,
2. die Daten zu Beweiszwecken weiter
aufbewahrt werden müssen oder
3. eine Löschung wegen der besonderen
Art der Speicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist.
(15) In ihrer Verarbeitung nach Absatz 14
Nummer 1 oder 2 eingeschränkte Daten
dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet
werden, der ihrer Löschung entgegenstand.
(16) Im Fall einer Verletzung des
Schutzes der empfangenen Daten ergreift die
empfangende Stelle unverzüglich geeignete
Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Sie
benachrichtigt den übermittelnden
Vertragsstaat, vorausgesetzt, dass dadurch nicht die
öffentliche Sicherheit oder die nationale
Sicherheit gefährdet wird.
(17) Die Vertragsstaaten stellen sicher,
dass jede betroffene Person vorbehaltlich
etwaiger innerstaatlicher Bestimmungen,
wonach zunächst die Möglichkeiten eines
behördlichen Rechtsbehelfs ausgeschöpft
werden müssen, eine gerichtliche
Überprüfung zumindest in folgenden Fällen
beantragen kann:
1. Verletzung des Rechts auf Berichtigung
nach Absatz 7 Nummer 2 Satz 2,
2. Verweigerung des Rechts auf Löschung
nach Absatz 7 Nummer 2 und
3. Verweigerung des Rechts auf Auskunft
nach Absatz 9.
(18) Die empfangende Stelle darf die
empfangenen personenbezogenen Daten
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Vertragsstaats, der die Daten
ursprünglich übermittelt hat, an einen anderen Staat
oder eine internationale Organisation
weiterübermitteln. Der Vertragsstaat, der die
personenbezogenen Daten ursprünglich
übermittelt hat, kann Bedingungen fest -
legen, die die empfangende Stelle im
Rahmen der Weiterübermittlung zu beachten
hat.
Artikel 22
Beglaubigung
Schriftstücke, Unterlagen oder
Gegenstände, die nach diesem Vertrag übermittelt
werden, bedürfen keiner Art von
Beglaubigung, außer in den Fällen des Artikels 8
oder auf Verlangen des ersuchenden
Staates.
(13) The Contracting States shall ensure
that the data subject may obtain the
immediate erasure of data concerning him or her
if the conditions specified in paragraph 12
above pertain.
(14) Instead of erasure, the receiving
agency shall restrict the use of such data
where
1. there is reason to assume that erasure
would adversely affect the permissible
interests of a data subject,
2. the data must be maintained for the
purposes of evidence, or
3. erasure is not possible, or is only
possible with disproportionate effort, due to
the particular type of storage.
(15) Data restricted pursuant to
paragraph 14 (1) or (2) may be processed only
for the purpose which prevented their
erasure.
(16) In the event of a breach of the data
received, the receiving agency shall take
appropriate damage control measures
without delay. It shall inform the transmitting
Contracting State provided this does not
prejudice public or national security;
(17) The Contracting States shall ensure
that, subject to any national provisions
stipulating that administrative remedies must
first be exhausted, all data subjects may
apply for a judicial review of their case in at
least the following circumstances:
1. a data subject’s right to rectification
under the second sentence of
paragraph 7 (2) is infringed,
2. a data subject is denied his or her right
to erasure under paragraph 7 (2),
3. a data subject is denied his or her right
to information under paragraph 9.
(18) The receiving agency may only
transfer the personal data received onward
to another State or international
organisation with the prior written consent of the
Contracting State that originally transmitted
the data. The Contracting State that
originally transmitted the personal data may specify
terms that the receiving agency must
respect in connection with any onward
transfer.
Article 22
Authentication
Documents, records or objects trans -
mitted pursuant to this Treaty shall not
require any form of authentication, except
as specified in Article 8, or as required by
the Requesting State.
(13) पककार राष् यह सुिनि्चित करेंगे िक डेटा
िवषयक को उससे संबंिधत डेटा को तताल िमटान े
की अनुमित िमल सकती है। यिद उपरो्ति
पैरागाफ 12 में िनिद्मष शत्तें संबंिधत हैं।
(14) िमटाने के बजाय, पाप्तकता्म एजेंसी ऐसे डेटा
के पयोग को पितबंिधत करेगी जहां:
1. यह मानने का कारण है िक िमटाने से डेटा
िवषयक के अनुमेय िहतो ं पर पितकूल पभाव
पड़ेगा,
2. डेटा को साक्ष्य के पयोजनो ंके िलए बनाए रखा
जाना चािहए, या
3. भंडारण के िवशेष पकार के कारण, िमटाना संभव
नही ंहै, या केवल असंगत पयास से ही संभव है।
(15) इस पैरागाफ 14 (1) या (2) के अनुसार
पितबंिधत डेटा को केवल उस पयोजन के िलए
संसािधत िकया जा सकता है जो उनके िमटाए जाने से
रोकता है।
(16) पाप्त डेटा के उलंघन की खसित में,
पाप्तकता्म एजेंसी को िबना देरी िकए उिचत कित
िनयंतण उपाय करने होगें। यह पेषणकता्म पककार राष्
को सूिचत करेगा, बशत्दे िक इससे साव्मजिनक या
राष्ीय सुरका को कोई नुकसान न हो।
(17) पककार राष् यह सुिनि्चित करेंगे िक, िकसी
भी राष्ीय पावधान के अधीन, िजसमें यह िनधा्मररत
िकया गया हो िक पशासिनक उपचार पहले कर िलए
जाने चािहए, सभी डेटा िवषयक कम से कम
िनमिलख त पररखसितयो ंमें अपने मामले की नाियक
समीका के िलए आवेदन कर सकते हैं:
1. पैरागाफ 7 संखा 2 के दूसरे वाक के तहत डेटा
िवषयक के सुधार के अिधकार का उलंघन िकया
जाता है,
2. डेटा िवषयक को पैरागाफ 7 संखा2 के तहत
िमटाने के उसके अिधकार से वंिचत िकया जाता
है,
3. डेटा िवषयक को पैरागाफ 9 के तहत सूचना के
अिधकार से वंिचत िकया जाता है।
(18) पाप्तकता्म एजेंसी केवल उस पककार राष् की
पूव्म िलख त सहमित से ही पाप्त वख्तिगत डेटा को
िकसी अन राष ट् या अंतरा्मष्ीय संगठन को हसांतररत
कर सकती है िजसने मूल रूप से डेटा पेिषत िकया
था। वह पककार राष् िजसने मूल रूप से वख्तिगत
डेटा पेिषत िकया था, वह उन शत्शों को िनिद्मष कर
सकता है िजनका पाप्तकता्म एजेंसी को िकसी भी आगे
के हसांतरण के संबंध में पालन करना होगा।
अनुचेद 22
पमाणीकरण
अनुचेद 8 में यथािनिद्मष या अनुरोधकता्म राष् की
अपेका के िसवाय, इस संिध के अनुसरण में अंतररत
दसावेज, अिभलेख या वस तुओ ंका िकसी पकार का
पमाणन आवशक नही ंहोगा।
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
Artikel 23
Sprachen
Ersuchen und deren Anlagen ist bei
Ersuchen an die Bundesrepublik Deutschland
eine Übersetzung in die deutsche Sprache
und bei Ersuchen an die Republik Indien
eine Übersetzung in die englische Sprache
beizufügen.
Artikel 24
Kosten
(1) Der ersuchte Staat trägt die Kosten
für die Erledigung des
Rechtshilfeersuchens; jedoch trägt der ersuchende Staat
1. die Kosten und
Aufwandsentschädigungen nach Artikel 14, die mit der
Beförderung einer Person in das oder aus dem
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates
verbunden sind;
2. die Kosten nach Artikel 13,
einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit
Begleitpersonal;
3. die Kosten und Honorare von Sach -
verständigen im ersuchten oder im er -
suchenden Staat;
4. Übersetzungs-, Dolmetsch- und Trans -
kriptionskosten.
(2) Stellt sich heraus, dass die
Erledigung des Ersuchens mit außergewöhn -
lichen Kosten verbunden ist, so konsultieren
die Vertragsstaaten einander, um die
Bedingungen festzulegen, unter denen die
erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.
Artikel 25
Rechtshilfe nach anderen
Verträgen und Vereinbarungen
Die in diesem Vertrag beschriebenen
Rechtshilfehandlungen und Verfahren
hindern die Vertragsstaaten nicht daran,
einander Rechtshilfe nach anderen anwendbaren
internationalen Verträgen oder nach ihrem
innerstaatlichen Recht zu leisten. Die
Staaten können auch Rechtshilfe nach
anwendbaren zweiseitigen Vereinbarungen,
Abkommen oder Vorgehensweisen leisten.
Artikel 26
Konsultationen
(1) Die zentralen Behörden der
Vertragsstaaten konsultieren einander zu
gemeinsam vereinbarten Zeitpunkten, um eine
möglichst wirksame Durchführung dieses
Vertrags zu fördern. Die zentralen Behörden
können sich ferner auf praktische
Maßnahmen verständigen, die gegebenenfalls
notwendig sind, um die Durchführung dieses
Vertrags zu erleichtern.
(2) Wenn die zentralen Behörden eines
Vertragsstaats Umstände identifizieren, die
bei der Durchführung des Vertrags regel -
mäßig Bedingungen oder Zusicherungen
erfordern würden, bemühen sich die zentralen
Article 23
Language
Requests and supporting documents
shall be submitted along with a translation
into the German language in the case of
requests to the Federal Republic of Germany
and a translation into the English language
in the case of requests to the Republic of
India.
Article 24
Expenses
(1) The Requested State shall meet the
cost of executing the request for assistance,
except that the Requesting State shall bear
1. the expenses and allowances pursuant
to Article 14 of this Treaty associated
with conveying any person to or from the
territory of the Requesting State;
2. the expenses pursuant to Article 13 of
this Treaty including the expenses
relating to accompanying personnel;
3. the expenses and fees of experts either
in the Requested State or the
Requesting State; and
4. the expenses of translation,
interpretation and transcription.
(2) If it becomes apparent that the
execution of the request requires expenses of
an extraordinary nature, the Contracting
States shall consult to determine the terms
and conditions under which the requested
assistance can be provided.
Article 25
Assistance under Other Treaties
and Arrangements
Assistance and procedures set forth in
this Treaty shall not prevent either
Contracting State from granting assistance to the
other through the provisions of other
applicable international treaties, or through the
provisions of its domestic law. The States
may also provide assistance pursuant to
any bilateral arrangement, agreement or
practice which may be applicable.
Article 26
Consultation
(1) The Central Authorities of the
Contracting States shall consult, at times
mutually agreed by them, to promote the most
effective implementation of this Treaty. The
Central Authorities may also agree on such
practical measures as may be necessary to
facilitate the implementation of this Treaty.
(2) In cases where the Central
Authorities of one Contracting State identify
circumstances due to which conditions or
assurances would be regularly required to
implement this Treaty, the Central Authori-
अनुचेद 23
भाषा
संघीय गणराज जम्मनी को िकए गए अनुरोध के
मामले में अनुरोध और सहायक दसावेजो ंको जम्मन
भाषा में अनुवाद के साथ पसुत िकया जाएगा तथा
भारत गणराज को िकए गए अनुरोध के मामले में
अंगेजी भाषा में अनुवाद के साथ पसुत िकया जाएगा।
अनुचेद 24
लागत
(1) सहायता अनुरोध से जुड़ी लागत
अनुरोधपाप्तकता्म पककार दारा वहन की जाएगी
जबिक अनुरोधकता्म पककार;
1. इस संिध के अनुचेद 14 के अनुसार िकसी वख्ति
को अनुरोधकता्म राज के केत में लाने या वहां से
लाने से संबंिधत लागत और भते;
2. इस संिध के अनुचेद 13 के अनुसार लागत,
िजसमें साथ आने वाले कािम्मको ंसे संबंिधत लागत
भी शािमल हैं;
3. अनुरोधपाप्तकता्म पककार या अनुरोधकता्म
पककार के िवशेषजो ंकी लागत और शुल्क; तथा
4. अनुवाद, वाखा और पितलेखन की लागत वहन
करेगा।
(2) यिद यह स्पष हो जाए िक अनुरोध को
िनषािदत करने के िलए असाधारण खच्शों की
आवशकता है, तो दोनो ंपककार उन िनयमो ंऔर शत्शों
को िनधा्मररत करने के िलए परामश्म करेंगे िजनके तहत
अनुरोधपाप कता्म सहायता मुहैया कराई जाएगी।
अनुचेद 25
अन्य संिधयो ंऔर व यवस थाओ ंके तहत सहायता
इस संिध में िनधा्मररत सहायता और पिकयाएं िकसी
भी पककार को अन लागू अंतरराष्ीय संिधयो ं के
पावधानो ं के माधम से या अपने सानीय िविध के
पावधानो ं के माधम से दूसरे पककार को सहायता
पदान करने से नही ंरोकें गी। पककार यथा लागू िकसी
भी िदपकीय करार, समझौते या पररपाटी के अनुसार
सहायता पदान कर सकते हैं।
अनुचेद 26
परामश्ड
(1) पककार राष ट्ो ंके केन दीय पािधकारी इस संिध
के और अिधक पभावी काया्मन वयन को बढ़ावा देने के
िलए, उनके दारा परस पर सहमत समय पर, परामश्म
करेंगे। केन दीय पािधकारी इस संिध के काया्मन वयन को
सुचारू बनाने के िलए यथा आवश यक व यावहाररक
उपाय करने पर भी सहमत हो सकते हैं।
(2) ऐसे मामलो ंमें जहां एक पककार राष् के कें दीय
पािधकारी ऐसी पररखसितयो ं की पहचान करते हैं
िजनके कारण इस संिध को काया्मख्वित करने के िलए
शत्शों या आशासनो ंकी िनयिमत रूप से आवशकता
होगी, कें दीय पािधकारी पैरागाफ 1 में दी गई पिकया
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 25 –
Behörden nach dem Verfahren des
Absatzes 1, eine Formulierung für diese regel -
mäßig erforderlichen Zusicherungen zu
vereinbaren.
Artikel 27
Inkrafttreten, Änderung,
Kündigung und Suspendierung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation
und die Ratifikationsurkunden werden so
bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt dreißig (30) Tage
nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann in gegenseitigem
Einvernehmen schriftlich geändert werden.
Änderungen treten einen Monat nach dem
Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten
einander notifiziert haben, dass die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
des Eingangs der letzten Notifikation.
(4) Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann
diesen Vertrag jederzeit durch Notifikation
des anderen Vertragsstaats suspendieren
oder kündigen, insbesondere wenn ein
denselben Inhalt regelndes Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der
Republik Indien in Kraft treten sollte. Die
Suspendierung wird mit dem Eingang der
entsprechenden Notifikation wirksam. Im
Fall der Kündigung tritt der Vertrag sechs
Monate nach Eingang der entsprechenden
Notifikation außer Kraft.
(5) Die Vertragsstaaten können diesen
Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen
auch unter den von ihnen vereinbarten
Bedingungen kündigen.
Geschehen zu New Delhi am 24. Oktober
2024, in zwei Urschriften, jede in deutscher
Sprache, Hindi und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen
und des Hindi-Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
ties shall in accordance with the procedure
in paragraph 1 endeavour to agree on a
formulation of said regularly required
assurances.
Article 27
Entry into Force, Amendment,
Termination and Suspension
(1) This Treaty is subject to ratification
and the instruments of ratification shall be
exchanged as soon as possible.
(2) This Treaty shall enter into force thirty
(30) days after the date of exchange of
instruments of ratification.
(3) This Treaty may be amended in
writing by mutual consent. Amendments shall
enter into force one month from the date on
which the contracting States have notified
each other that the national requirements for
such entry into force have been fulfilled. The
relevant date shall be the day on which the
last notification is received.
(4) This Treaty shall be of unlimited
duration. Either of the Contracting States may
suspend or terminate this Treaty at any time
by giving notification to the other Contracting
State, in particular should an Agreement
come into force between the European
Union and the Republic of India regulating
the same subject matters as this Treaty.
Suspension shall take effect on receipt of
the relevant notification. In the event of
termination, the Treaty shall cease to have
effect six months after receipt of the relevant
notification.
(5) The Contracting State may also by
mutual consent terminate this Treaty on
such terms and conditions as may be
agreed between the Contracting States.
Done at New Delhi this 24th day of
October 2024 in duplicate each in the
German language, Hindi and English language,
all three texts being authentic. In case of
divergent interpretation of the German and
Hindi texts, the English text shall prevail.
के अनुसार उ्ति िनयिमत रूप से अपेिकत आशासनो ं
के पितपादन पर सहमत होने का पयास करेंगे।
अनुचेद 27
पवत्डन, संशोधन, समाक्ति और िनलंबन
(1) यह संिध अनुसमथ्मन के अधीन है और
अनुसमथ्मन िलखतो ंका यथाशीघ्र आदान-पदान िकया
जाएगा।
(2) यह संिध अनुसमथ्मन के िलखतो ंके आदान-
पदान की तारीख के तीस (30) िदनो ं के बाद लागू
होगी।
(3) इस संिध को आपसी सहमित से िलख त रूप
में संशोिधत िकया जा सकता है। संशोधन उस तारीख
से एक महीने से लागू होगंे िजस िदन अनुबंिधत राजो ं
ने एक दूसरे को सूिचत िकया है िक इस तरह के पवेश
के िलए राष्ीय आवशकताओ ंको पूरा कर िलया गया
है। संबंिधत ितिथ वह िदन होगी िजस िदन अंितम
अिधसूचना पाप्त होती है।
(4) यह संिध असीिमत अविध की होगी। कोई भी
पककार राष् िकसी भी समय दूसरे पककार राष् को
अिधसूचना देकर इस संिध को िनलंिबत या समाप्त कर
सकता है , िवशेष रूप से यिद यूरोपीय संघ और भारत
गणराज के बीच इस संिध के समान िवषय-वसु को
िविनयिमत करने वाला कोई समझौता लागू होता है।
िनलंबन पासंिगक अिधसूचना पाप्त होने पर पभावी
होगा। समाखप्त की खसित में, संिध पासंिगक अिधसूचना
पाप्त होने के छह महीने बाद पभावी नही ंरहेगी।
(5) पककार राष् आपसी सहमित से भी इस संिध
को ऐसे िनयमो ंव शत्शों पर समाप्त कर सकता है, िजन
पर पककार राष्ो ंके बीच सहमित हो।
नई िदली में िदनांक 24 अकूबर दो हजार 24 को
जम्मन, िहन दी और अंगेजी भाषाओ ंकी दो पितयो ंपर
हस ताकर िकए गए। सभी तीनो ंपाठ समान रूप स े
अिधपामािणक हैं। जम्मन और िहंदी पाठ की व याख या में
िकसी िभन नता की खसित में, अंगेजी पाठ मान य होगा।
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
संघीय गणराज जम्मनी की ओर से
Dr. P h i l i p p A c k e r m a n n
Für die Republik Indien
For the Republic of India
भारत गणराज की ओर से
S i v a g a m i S u n d a r i N a n d a
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
Denkschrift
A. Allgemeines
Zur Begründung einer rechtlichen Verpflichtung zur
Rechtshilfe sowie zur Verbesserung der
Leistungsfähigkeit der Justiz bei der Ermittlung, Verfolgung und
Bekämpfung von Straftaten haben die Bundesrepublik
Deutschland und die Republik Indien einen Vertrag über die
gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen geschlossen.
Die Republik Indien ist ein wichtiger strategischer Partner.
Die Vertiefung der strategischen Beziehungen mit der
Republik Indien ist ein politisches Ziel der Bundesregierung.
Der Rechtshilfevertrag der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indien ist hierzu ein Baustein, der auf
die traditionell freundschaftlichen Beziehungen beider
Länder aufbaut und diese durch Verbesserung der
Zusammenarbeit und Rechtshilfe in Strafsachen intensiviert.
Die Verhandlungen über einen Rechtshilfevertrag wurden
auf Initiative Indiens im Jahr 2007 aufgenommen. Zwei
weitere Verhandlungsrunden folgten in den Jahren 2008
und 2016.
Die Unterzeichnung des Vertrags fand am 24. Oktober
2024 in New Delhi statt.
Der Vertrag orientiert sich an Bestimmungen, die bereits
in anderen Rechtshilfeverträgen der Bundesrepublik
Deutschland verwendet worden sind. Es handelt sich um
einen modernen Rechtshilfevertrag, der im Bereich der
sonstigen Rechtshilfe alle Formen der gegenseitigen
Unterstützung bei der Strafverfolgung von der Übermittlung
von Beweismitteln und Informationen bis zur Zustellung
von Schriftstücken einschließt. Er enthält außerdem
Regelungen zum Schutz der Menschenrechte betroffener
Personen und zum Datenschutz, denen in den
Verhandlungen eine wichtige Rolle zukam.
Der Vertrag umfasst den Bereich der sonstigen Rechts -
hilfe, der für die vertraglose Rechtshilfe in §§ 59 ff. des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf -
sachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni
1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)
geändert worden ist (im Folgenden: IRG), geregelt ist. Aus -
lieferungen sind nicht Gegenstand des Vertrags; der
Auslieferungsverkehr ist in dem Vertrag vom 27. Juni 2001
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Indien über die Auslieferung (BGBl. 2003 II
S. 1634, 1635) eigens geregelt worden. Regelungen zur
Überstellung verurteilter Personen zur Strafvollstreckung
sind ebenfalls nicht Gegenstand des Vertrags.
Der Vertrag schafft einen umfassenden Rechtsrahmen im
Bereich der sonstigen Rechtshilfe. Er wird die derzeitigen
Abläufe berechenbarer gestalten sowie erheblich
vereinfachen und dadurch schlussendlich beschleunigen.
Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat. Wesentliche
Grundrechte wie die Gleichheit vor dem Gesetz,
Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit sowie
Diskriminierungsverbote aufgrund von Religion, Rasse,
Kaste, Geschlecht oder Herkunft sind in der Verfassung
garantiert. Die Wahrung der dort festgelegten demo -
kratischen Ordnung und garantierten Grundrechte werden
durch das Oberste Gericht Indiens kontrolliert. Die
Möglichkeit besteht, Verfassungsbeschwerde einlegen zu
können.
Derzeit erlauben in Indien 59 Straftatbestände
verschiedener Gesetze das Verhängen der Todesstrafe; sie wird
nur in sehr seltenen Fällen vollstreckt. Indien hat das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246, 247) 1997
gezeichnet, bisher jedoch nicht ratifiziert. Mit Blick auf
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) wird festgehalten, dass die Möglichkeit einer
Verweigerung der Rechtshilfe im Einzelfall möglich ist. Dies
betrifft die Fälle, in denen der ordre public des ersuchten
Staates durch Leistung der Rechtshilfe beeinträchtigt
würde. Die durch Rechtshilfe ausgelöste mögliche Gefahr für
Leib und Leben der betreffenden Person ist hiervon
erfasst. Auch kann die Rechtshilfe von der Erfüllung
konkreter Bedingungen wie der Einhaltung internationaler
Menschenrechtsstandards abhängig gemacht werden. Diese
Maßnahmen bieten die Möglichkeit, dahingehend auf
indische Behörden einzuwirken, dass diese zur Einhaltung
gewisser Mindeststandards veranlasst werden falls nach
Einzelfallprüfung berechtigte Zweifel hieran bestehen.
Die beiderseitige Strafbarkeit stellt keine Einschränkung
im Rahmen der sonstigen Rechtshilfe dar. Die Bharatiya
Nagarik Suraksha Sanhita 2023 (die die Strafprozess -
ordnung von 1973 ersetzt hat) sieht in ihrem Kapitel VIII
Vereinbarungen mit anderen Ländern zur Unterstützung
in bestimmten Angelegenheiten und Verfahren zur
Beschlagnahme und zum Erwerb von Eigentum vor. Auch in
den vom indischen Innenministerium herausgegebenen
Guidelines on Mutual Legal Assistance in Criminal Matters
(F. Nr. 25016/52/2019-LC vom 04.12.2019) wird die
beiderseitige Strafbarkeit nicht als Grund für die Ablehnung
eines Rechtshilfeersuchens genannt.
B. Besonderes
Der Vertrag besteht aus 27 Artikeln.
Zur Präambel
Die Präambel betont den Wunsch, die Leistungsfähigkeit
beider Länder bei der Verhütung, Bekämpfung, Ermittlung
und Verfolgung von Straftaten durch Zusammenarbeit und
Rechtshilfe in Strafsachen zu verbessern. Ausdrücklich
erwähnt werden solche Straftaten, die mit Terrorismus in
Verbindung stehen. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist
die traditionell freundschaftliche Beziehung beider Länder.
Zu Artikel 1 (Anwendungsbereich)
Artikel 1 enthält als zentrale Regelung die völkerrechtliche
Verpflichtung der Vertragsparteien zur Leistung von
Rechtshilfe. Diese völkerrechtliche Pflicht wird durch die
Absätze 2 bis 5 konkretisiert; Artikel 6 begrenzt diese
Verpflichtung wiederum durch ausdrücklich aufgeführte
Gründe, unter denen Rechtshilfeersuchen der jeweils anderen
Vertragspartei zurückgewiesen werden können. Die
Regelung ist ähnlich in anderen Rechtshilfeverträgen, etwa
Artikel 1 des Vertrags vom 14. Oktober 2003 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen in
Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zu
dem vorbezeichneten Vertrag (BGBl. 2007 II S. 1618,
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 27 –
1620, 1637; 2010 II S. 829; im Folgenden: RhV D-USA),
enthalten.
Nach A b s a t z 1 leisten die Vertragsparteien einander so
weit wie möglich Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten nach Maßgabe des Rechtshilfevertrags. Die
Leistung der Rechtshilfe schließt alle Arten von
Unterstützungshandlungen ein, die in einer strafrechtlichen
Angelegenheit von Bedeutung sein können. Das Ermessen
scheidet damit aus, das die vertraglose Zusammenarbeit
bislang kennzeichnet.
A b s a t z 2 definiert den Begriff „Rechtshilfe“. Danach
handelt es sich um jede Unterstützung, die der ersuchte
Staat bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und
damit zusammenhängenden Verfahren im ersuchenden
Staat gewährt; ohne Bedeutung ist, ob die Rechtshilfe von
einem Gericht oder einer sonstigen Behörde begehrt wird
oder zu leisten ist. Diese Definition schließt nicht nur die
justizielle Rechtshilfe im engeren Sinne ein, sondern auch
die Rechtshilfe zwischen Verwaltungs- oder
Polizeibehörden, sofern sich diese auf Strafsachen bezieht. Dieses
Verständnis entspricht dem weiten Rechtshilfebegriff des
§ 59 IRG. Auf die formelle Frage, von welcher Stelle ein
Ersuchen ausgeht oder von welcher Stelle es zu erledigen
ist, kommt es mithin nicht an. Entscheidend ist lediglich,
ob die zugrunde liegende Angelegenheit strafrecht licher
Natur ist.
A b s a t z 3 regelt die Frage, ob das Vorliegen einer
beiderseitigen Strafbarkeit für das Leisten von Rechtshilfe
nach diesem Vertrag erforderlich ist. Nach deutscher
Rechtslage ist dies nur bei Zwangsmaßnahmen der Fall
(§§ 3, 66 IRG). Nach indischem Recht wird die
beiderseitige Strafbarkeit nur bei Auslieferungen geprüft. Insofern
bestand Einigkeit dahingehend, auf das Erfordernis der
beider seitigen Strafbarkeit zu verzichten, sofern nicht der
Vertrag an anderer Stelle eine abweichende Regelung
trifft.
A b s a t z 4 enthält einen nicht abschließenden Katalog
von Handlungen, welche von der Rechtshilfe umfasst
sind. Als Grundlage diente die Liste der nach Artikel 18
Absatz 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956; im
Folgenden: UNTOC) zu leistenden Rechtshilfe. Sie
umfasst neben den klassischen Formen der gegenseitigen
Unterstützung bei der Strafverfolgung moderne
Ermittlungsmethoden, wie etwa die Einrichtung von
gemeinsamen Ermittlungsgruppen oder den Zugang zu elektronisch
gespeicherten Daten.
Im Einzelnen sind erfasst: das Auffinden und die
Identifizierung von Personen und Sachen; die Zustellung von
Schriftstücken, einschließlich solcher, die auf das
Erscheinen von Personen gerichtet sind; die Bereitstellung von
Informationen, Schriftstücken und Unterlagen; die
Überlassung von Gegenständen, einschließlich der vorüber -
gehenden Überlassung von Beweisstücken; die Durch -
suchung und Beschlagnahme; die Vernehmung und
Herausgabe von Protokollen über Aussagen; die
Gestattung der Anwesenheit von Personen aus dem
ersuchenden Staat bei der Erledigung von Ersuchen; die
Überstellung von Häftlingen zur Beweiserhebung oder zur
Unterstützung von Ermittlungen; die Erleichterung des
Erscheinens von Personen als Zeugen oder der
Unterstützung von Personen bei Ermittlungen; die Einrichtung von
gemeinsamen Ermittlungsgruppen; die Sicherstellung,
Sperrung und Beschlagnahme elektronisch gespeicherter
Daten sowie das Verbot der Verfügung über elektronisch
gespeicherte Daten; die Ergreifung von Maßnahmen zum
Aufspüren, zur Sicherstellung und zur Einziehung von
Erträgen aus Straftaten und von Tatwerkzeugen,
einschließlich solcher, die mit dem Terrorismus und dessen
Finanzierung zusammenhängen.
Nach Absatz 4 Nummer 12 umfasst dies solche Maß -
nahmen, welche zusammenhängen mit dem Aufspüren,
dem Sicherstellen und der Einziehung von Erträgen aus
Straftaten und von Tatwerkzeugen, einschließlich solcher,
die mit dem Terrorismus und dessen Finanzierung
zusammenhängen.
Nach Absatz 4 Nummer 13 erfasst die Definition der
Rechtshilfe in Artikel 1 jede sonstige Unterstützung, das
heißt jede andere Form der Rechtshilfe, die nicht im
Vertrag eigens geregelt ist. Die Regelung macht mit dem
Hinweis auf die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht
des jeweiligen ersuchten Staates zugleich deutlich, dass
Rechtshilfe nur in dem Rahmen zu leisten ist, in dem sie
mit dem Rechtshilfevertrag und dem Recht des ersuchten
Staates jeweils im Einzelfall vereinbar ist.
Nach A b s a t z 5 werden vom Anwendungsbereich des
Vertrags nicht erfasst die Auslieferung sowie die Fest -
nahme und Inhaftierung von Personen zum Zweck der
Auslieferung, die Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung
strafrechtlicher Urteile (vorbehaltlich des Artikels 18
Absatz 2 des Vertrags) und die Überstellung von Häftlingen
zur Verbüßung einer Strafe.
A b s a t z 6 trifft schließlich eine Regelung zur zeitlichen
Geltung des Vertrags. Der Vertrag gilt für Ersuchen,
welche nach seinem Inkrafttreten gestellt werden. Dies gilt
auch dann, wenn die entsprechenden Handlungen oder
Unterlassungen vor diesem Zeitpunkt begangen wurden.
Zu Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)
Artikel 2 bestimmt den für den Vertrag zentralen Begriff
der strafrechtlichen Angelegenheit. Es wird sowohl eine
Definition für die Republik Indien als auch eine solche für
die Bundesrepublik Deutschland festgehalten. Die
Regelung entspricht sinngemäß der in Artikel 1 Absatz 3 und 4
des Vertrags vom 3. Dezember 2009 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik
Brasilien über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2024
II Nr. 425; im Folgenden: RhV D-Brasilien) enthaltenen
Regelung.
Eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Vertrags
umfasst demzufolge für die Republik Indien Ermittlungen,
Untersuchungen (in der englischen Sprachfassung: „in -
quiries“), Gerichtsverfahren oder andere Verfahren
betreffend solche Straftaten, die durch das Parlament oder die
gesetzgebende Versammlung eines Staates begründet
sind.
Für die Bundesrepublik Deutschland umfasst der Begriff
der strafrechtlichen Angelegenheit Ermittlungen oder
Verfahren betreffend Handlungen oder Unterlassungen, die
als Straftaten oder mit Geldbuße bedrohte Ordnungs -
widrigkeiten (in der englischen Sprachfassung „regulatory
offences“) eingestuft sind, soweit die Ordnungswidrig -
keiten bei einem Strafgericht anhängig sind.
Die Unterscheidung zwischen Straftat und
Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht ist der wesentliche Grund,
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 –
weshalb eine eigene Begriffsbestimmung für beide
Vertragsstaaten als notwendig erachtet wird.
Nach Nummer 2 schließt der Begriff der strafrechtlichen
Angelegenheit solche Verfahren ein, die Straftaten im
Zusammenhang mit Steuern, Abgaben und Zöllen und den
internationalen Kapital- und Zahlungsverkehr betreffen.
Zudem wurden die Straftaten der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung in den Text aufgenommen.
Zu Artikel 3 (Zentrale Behörden)
Durch Artikel 3 werden für die Übermittlung und die
Entgegennahme von Ersuchen zentrale Behörden in beiden
Vertragsstaaten benannt.
Zweck dieser Bestimmung ist es, den Geschäftsweg zu
vereinfachen und zu beschleunigen und das
Erfahrungswissen aus der Zusammenarbeit mit dem anderen
Vertragsstaat zu bündeln sowie an die beteiligten Behörden
weiterzugeben.
Die Einrichtung zentraler Behörden folgt in Deutschland
bereits erprobten Vorbildern, vergleiche Artikel 2 RhV
D-USA, Artikel 18 Absatz 13 UNTOC, Artikel 11 RhV
D-Brasilien und Artikel 46 Absatz 13 des Überein -
kommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003
gegen Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763; 2015 II
S. 140; im Folgenden: UNCAC).
Es wurde festgelegt, dass die zentrale Behörde für die
Republik Indien das Innenministerium sein wird. Für die
Bundesrepublik Deutschland wurde das Bundesamt für
Justiz bestimmt. Die Vertragsparteien unterrichten
einander über jede Änderung.
Zu Artikel 4 (Inhalt des Rechtshilfeersuchens)
Artikel 4 enthält formelle Anforderungen für
Rechtshilfeersuchen, die internationalen Mindesterfordernissen
entsprechen. Die Vorschrift orientiert sich an Artikel 14 des
Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369,
1386; 1976 II S. 1799; 1982 I S. 2071; im Folgenden:
EuRhÜbk), enthält jedoch weitergehende Bestimmungen.
Mit der Regelung soll für die Praxis im ersuchenden Staat
leicht zugänglich aufgelistet werden, welchen Inhalt ein
ausgehendes Ersuchen haben muss. Zugleich soll
gewährleistet werden, dass im ersuchten Staat alle
Informationen zu einer zügigen Entscheidung vorliegen, ohne
dass es einer Nachfrage bedarf. Damit sollen Verfahren
effizienter und schneller werden.
Bei den in A b s a t z 1 aufgeführten Angaben handelt es
sich um international übliche Mindesterfordernisse für ein
ordnungsgemäßes Rechtshilfeersuchen. Zu Nummer 1 ist
festzustellen, dass durch die Formulierung alle
Verfahrensabschnitte erfasst werden sollen. Nummer 2 fordert
zusätzlich eine Bezeichnung zur Art der Ermittlung, der
Strafverfolgung oder des Verfahrens sowie eine
Zusammenfassung des Sachverhalts und Abschriften des
relevanten anwendbaren Rechts. Nach Nummer 3 ist der
Zweck des Ersuchens und die Art der begehrten
Unterstützung anzugeben. Wird um vertrauliche Behandlung
des Ersuchens gebeten, sollen nach Nummer 4 der
genaue Grad der Vertraulichkeit sowie die Gründe für die
Einstufung genannt werden. Nach Nummer 5 ist zudem
die Frist für die Erledigung des Ersuchens zu nennen.
A b s a t z 2 sieht vor, das der ersuchende Staat
Regelungen angeben kann, die bei der Beweisgewinnung
zugrunde zu legen sind und die später im ersuchenden Staat die
Beweisverwertung erleichtern. Der ersuchte Staat muss
sich daran halten. Dies gilt nicht, wenn diese
Anforderungen den Grundprinzipien der Rechtsordnung des
ersuchten Staates zuwiderlaufen.
In A b s a t z 3 sind Angaben aufgeführt, die für einzelne
Maßnahmen zusätzlich erforderlich sind.
Nach Nummer 1 muss ein Rechtshilfeersuchen, das eine
Beweiserhebung, eine Durchsuchung und Beschlag -
nahme oder das Aufspüren, die Sicherstellung, die
Einziehung oder den Verfall von Erträgen aus Straftaten und von
Tatwerkzeugen zum Gegenstand hat, zusätzlich die
Angabe von Gründen enthalten, aufgrund derer der er -
suchende Staat annimmt, dass sich das Beweismittel im
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet.
Nach Nummer 2 muss ein Ersuchen, das die Vernehmung
einer Person zum Gegenstand hat, eine Mitteilung
enthalten, ob eidliche oder eidesstattliche Erklärungen
erforderlich sind; ferner den Gegenstand, zu dem die Person
vernommen werden soll. Es muss ferner, soweit möglich,
einen Fragenkatalog enthalten, in dem die Vernehmung
im Einzelnen strukturiert wird. Außerdem muss ein
Ersuchen Angaben über das Recht der betroffenen Person
enthalten, die Aussage zu verweigern. In der Praxis
empfiehlt es sich, bei ausgehenden Ersuchen sogleich
anzugeben, ob eine polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder
richterliche Vernehmung gewünscht wird. Damit lassen
sich Rückfragen vermeiden. Auch sollten Vorschriften zu
möglicherweise einschlägigen
Zeugnisverweigerungsrechten beigefügt werden.
Zudem empfiehlt es sich, mit dem Ersuchen die
entsprechenden Normen zu übermitteln. Der ersuchte Staat
erhält dadurch Rechtssicherheit über die Vorschriften im
ersuchenden Staat; damit lässt sich für den ersuchten
Staat beispielsweise der Umfang eines
Zeugnisverweigerungsrechtes zuverlässiger feststellen.
Nummer 3 stellt klar, dass ein Ersuchen, das auf
Überlassung von Beweisstücken gerichtet ist, zusätzlich Angaben
enthalten muss über den aktuellen Belegenheitsort des
Beweisstückes, über die Person oder Personengruppe
beziehungsweise Behörden, die das Beweisstück in
Gewahrsam haben werden, sowie den Ort, an den das
Beweisstück verbracht werden soll. Zusätzlich enthalten
sein sollten Informationen über etwaige
Ermittlungshandlungen, die im ersuchenden Staat durchgeführt werden;
schließlich auch der Termin, an dem das Beweisstück
zurückgegeben werden soll.
Nummer 4 betrifft Ersuchen, bei denen die Überstellung
von Häftlingen begehrt wird. In diesem Fall sind zusätzlich
Angaben über die Person oder Personengruppen er -
forderlich, in deren Gewahrsam die inhaftierte Person
während der Überstellung gehalten wird. Zudem müssen
Angaben enthalten sein über den Ort, an den sie überstellt
werden soll, und den voraussichtlichen Termin ihrer
Rückkehr. Durch diese Angaben soll der reibungslose Transfer
sowie eine Planung für die Rücküberstellung gewähr -
leistet werden.
Nach Nummer 5 muss ein Rechtshilfeersuchen, das die
Zustellung eines Dokuments oder einer Ladung zum
Gegenstand hat, zusätzlich den Namen und die Anschrift der
Empfängerin oder des Empfängers enthalten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 29 –
Neben den in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Mindest -
erfordernissen nennt Absatz 4 weitere Angaben, die in
den Rechtshilfeersuchen enthalten sein sollen. Dies sind,
soweit möglich, die Identität, die Staatsangehörigkeit und
der Aufenthaltsort der Person oder Personengruppe,
gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder
das Verfahren richten. Zudem sollen gegebenenfalls
Angaben über ein bestimmtes Verfahren gemacht werden
oder Erfordernisse inklusive einer Begründung genannt
werden, um deren Einhaltung der ersuchende Staat bittet.
Soweit es zur Erledigung des Ersuchens erforderlich ist,
kann der ersuchte Staat nach A b s a t z 5 weitere
Angaben verlangen.
A b s a t z 6 regelt die beschleunigte Übermittlung von Er -
suchen und die folgende Kommunikation in dringenden
Einzelfällen. In diesen Fällen können Ersuchen durch
Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel oder mündlich
gestellt werden. Auf eine sichere Kommunikation ist dabei
zu achten. Sie müssen jedoch so schnell wie möglich
formell und bei mündlichen Rechtshilfeersuchen in
dringenden Fällen schriftlich bestätigt werden, sofern nicht die
zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei einer
anderen Regelung zustimmt. Mit einer elektronischen
Übermittlung von Ersuchen und Folgemitteilungen werden die
Voraussetzungen geschaffen, um den Rechtshilfeverkehr
künftig digital abwickeln und die elektronische Akte ein -
setzen zu können.
Zu Artikel 5 (Erledigung von Ersuchen)
Artikel 5 gestaltet die Vornahme der Maßnahmen aus, um
die ersucht wurde.
A b s a t z 1 enthält den im internationalen
Rechtshilfeverkehr üblichen Grundsatz, dass Rechtshilfeersuchen in
Übereinstimmung mit dem formellen und materiellen
Recht des ersuchten Staates zu erledigen sind. Soweit
dies dem Recht des ersuchten Staates nicht
entgegensteht, soll die Form beziehungsweise das Verfahren
eingehalten werden, das von dem ersuchenden Staat
erbeten wird. Durch Letzteres soll die spätere
Beweisverwertung in der Hauptverhandlung gewährleistet werden.
Sofern deutsches Recht zur Anwendung kommen soll,
werden die Ersuchen insbesondere an der
Strafprozessordnung (StPO) zu messen sein.
Absatz 1 enthält ferner die Verpflichtung,
Rechtshilfeersuchen umgehend zu erledigen. Dies steigert die Effizienz
der vertraglichen im Vergleich zur vertraglosen Rechts -
hilfe.
A b s a t z 2 stellt klar, dass der ersuchte Staat Auskünfte
über Zeit und Ort der Erledigung des
Rechtshilfeersuchens mitteilt, wenn der ersuchende Staat dies fordert.
In A b s a t z 3 wird festgelegt, dass der ersuchte Staat die
Erledigung eines Ersuchens nicht allein aufgrund des
Bankgeheimnisses ablehnen darf. Dieselbe Regelung
findet sich in Artikel 18 Absatz 8 UNTOC. In Anlehnung an
Artikel 1 Absatz 4 des Zweiten Zusatzprotokolls vom
8. November 2011 zum EuRhÜbk (BGBl. 2014 II S. 1038,
1039; 2015 II S. 520) wurde zudem das Wort „allein“ (in
der eng lischen Sprachfassung: „solely“) eingefügt; damit
ist klargestellt, dass andere Ablehnungsgründe greifen
können, auch wenn das Bankgeheimnis keinen Grund zur
Ab lehnung des Rechtshilfeersuchens gibt.
A b s a t z 4 sieht Unterrichtungspflichten vor, wenn sich
eine Verzögerung der Beantwortung des Ersuchens
abzeichnet.
Zu Artikel 6 (Verweigerung oder Aufschub der
Rechtshilfe)
Artikel 6 enthält die Möglichkeit der Verweigerung oder
des Aufschubs von Rechtshilfe. Durch diese Regelung soll
insbesondere sichergestellt werden, dass von deutschen
Behörden erbetene Rechtshilfe nicht in gesetzeswidrige
Prozesse einfließt. Die Regelung ist angelehnt an
Artikel 18 Absatz 21 UNTOC, geht aber darüber hinaus.
Artikel 6 listet abschließend eine Reihe an
Verweigerungsgründen auf. Stets wird vorausgesetzt, dass das in den
Absätzen 7 und 8 ausgestaltete Verfahren eingehalten
wird. Vor der Ablehnung soll nach Absatz 8 die ersuchte
Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und prüfen, ob
– gewissermaßen als milderes Mittel – den Bedenken
durch die Verknüpfung der Leistung von Rechtshilfe mit
Bedingungen Rechnung getragen werden kann.
Nach A b s a t z 1 kann die Rechtshilfe verweigert werden,
wenn die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die
Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, sonstige
wesentliche Interessen des ersuchten Staates
beeinträchtigen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde.
Diese Klausel ist an Artikel 2 Buchstabe b EuRhÜbk
angelehnt und erweitert dessen Katalog um die Gefährdung
der Sicherheit einer Person. Mit dem Begriff der öffent -
lichen Ordnung nimmt die Vereinbarung den Rechts -
gedanken des § 73 IRG auf; danach ist Rechtshilfe
unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen
Rechtsordnung widersprechen würde. Eine
Ablehnungsmöglichkeit aus Gründen des „ordre public“ ist wichtiger
Bestandteil eines jeden Rechtshilfevertrags. Die
Rechtshilfe muss mit verbindlichen völkerrechtlichen
Mindeststandards und mit den unabdingbaren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung vereinbar
sein. Ergänzend hierzu ist die Verweigerung aus Gründen
der Beeinträchtigung von wesentlichen Interessen des
ersuchten Staates möglich, wenn etwa rechtliche, politische,
wirtschaftliche oder andere Gründe vorliegen. Der
ersuchte Staat hat dabei die besonderen Umstände des
jeweiligen Einzelfalles zu prüfen.
Nach A b s a t z 2 wird die Rechtshilfe abgelehnt, wenn
das Recht des ersuchten Staates keine Todesstrafe
vorsieht und der ersuchende Staat keine Zusicherung abgibt,
dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird, falls sie auf der
Grundlage der von dem ersuchten Staat zur Verfügung
gestellten Beweismittel gegen die schuldig gesprochene
oder verurteilte beschuldigte Person verhängt wird.
Zwar könnten Ersuchen auch nach Absatz 1 des Vertrags
abgelehnt werden, wenn in der Republik Indien die
Todesstrafe droht, da das Verbot der Todesstrafe unter den
deutschen ordre public fällt. Auch hat Deutschland
anerkannt, dass die Zahl der in der Republik Indien
vollstreckten Todesurteile in den letzten Jahren erheblich
zurückgegangen ist. Gleichwohl ist es von hoher Bedeutung, in
bilateralen Verträgen mit Staaten, deren Recht die
Todesstrafe kennt, klarzustellen, dass Deutschland in solchen
Fällen keine Rechtshilfe leisten kann. Eine ausdrückliche
Bezugnahme auf die Todesstrafe enthält auch Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Straf-
Drucksache 21/1854 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 –
sachen (Abl. L 39 vom 12.2.2010, S. 20; im Folgenden:
RhAbk EU-Japan).
Eine Ablehnung von Ersuchen bei drohenden
Körperstrafen oder unerträglich harten Haftstrafen ist nach Absatz 1
möglich.
Nach A b s a t z 3 kann die Erledigung verweigert werden,
wenn die erbetene Maßnahme dem innerstaatlichen
Recht des ersuchten Staates zuwiderlaufen würde und
demnach nicht ausgeführt werden kann. Hiervon ist
beispielsweise ein Ersuchen um eine Beschlagnahme
erfasst, die einem Beschlagnahmeverbot unterliegt
(vergleiche § 97 StPO) oder ein Ersuchen um eine
Telefonüberwachung bei Straftaten, die nicht als Anlasstat für
diese Maßnahme in Betracht kommen (vergleiche § 100a
Absatz 2 StPO).
Die Einhaltung des Datenschutzrechtes des ersuchten
Staates ist ausdrücklich mit aufgenommen, um
klarzustellen, dass die anwendbaren datenschutzrechtlichen
Regelungen ebenfalls zur Verweigerung der Rechtshilfe führen
können. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit
Artikel 21 des Vertrags zu lesen. Die Regelung des
Absatzes 3 erfüllt damit die Vorgaben der Nummer 1 der
deutschen Mustererklärung der Richtlinien für die Behandlung
völkerrechtlicher Verträge (RvV, dort Muster 15 zu § 11
Absatz 3; im Folgenden: Musterdatenschutzklausel) zum
Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen, indem die dort
enthaltene Ausnahme von der Pflicht zur Übermittlung von
Daten bei entgegenstehendem innerstaatlichem Recht
über den Verweigerungsgrund nach Absatz 3 abgedeckt
wird.
Nach A b s a t z 4 kann die Rechtshilfe verweigert werden,
wenn das Ersuchen eine Straftat zum Gegenstand hat,
derentwegen die beschuldigte Person rechtskräftig
freigesprochen oder begnadigt worden ist. Einen allgemeinen
Ablehnungsgrund der drohenden Doppelbestrafung sieht
der Vertrag – insoweit in Übereinstimmung mit der
Situation im vertraglosen Rechtshilfeverkehr – nicht vor. Die
sonstige Rechtshilfe kann bei umfangreichen Ermittlungen
für Verfahren gegen andere als die bereits im Inland
wegen der Sache verfolgten Personen von Bedeutung sein.
Auch können die Maßnahmen zur Entlastung von
verfolgten Personen dienen. Insoweit unterscheidet sich der
Sachverhalt von Auslieferungsverfahren, in denen der
Grundsatz ‚ne bis in idem‘ gilt. Allerdings kann hier der
Ablehnungsgrund des Absatzes 1 greifen.
Weiterhin kann gemäß A b s a t z 5 die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen nach Artikel 9 dieses Vertrags
verweigert werden, wenn die dem Ersuchen zugrunde
liegenden Handlungen oder Unterlassungen nach dem Recht
des ersuchten Staates nicht als Grundlage für die
Erledigung des Ersuchens dienen können. Diese Regelung ist
angelehnt an Artikel 18 Absatz 21 Buchstabe c UNTOC.
Damit wird für Durchsuchungen und Beschlagnahmen
insbesondere eine Abweichung von Artikel 1 Absatz 3
vorgesehen. Die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat muss
auch nach deutschem Recht eine solche sein, bei der eine
Durchsuchung oder Beschlagnahme angeordnet werden
könnte.
Die Absätze 6 bis 8 entsprechen im Wesentlichen Artikel 7
des Zweiten Zusatzprotokolls zum EuRhÜbk sowie
Artikel 2 Absatz 2 bis 4 RhV D-Brasilien.
Nach A b s a t z 6 kann die ersuchte Vertragspartei die
Rechtshilfe aufschieben, wenn die Erledigung des Er -
suchens laufende Ermittlungen oder eine laufende
Strafverfolgung in ihrem Hoheitsbereich beeinträchtigen
würde.
A b s a t z 7 regelt den Fall, dass der ersuchte Staat
entscheidet, ein Rechtshilfeersuchen nicht oder nur teilweise
zu erledigen oder die Erledigung aufzuschieben. In
solchen Konstellationen informiert er die ersuchende
Vertragspartei umgehend darüber, aus welchem Grund die
Rechtshilfe verweigert oder aufgeschoben wurde.
A b s a t z 8 bestimmt, dass eine Rechtshilfe unter
geeigneten Zusicherungen oder Bedingungen einer Ablehnung
oder einem Aufschub vorzuziehen ist. Deshalb hat die
ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei vor
einer Ablehnung des Ersuchens zu konsultieren. Nur so
kann geprüft werden, ob die Rechtshilfe unter
bestimmten, von der ersuchten Vertragspartei für notwendig
erachteten Bedingungen gewährt werden kann. Nimmt die
ersuchende Vertragspartei die an Bedingungen geknüpfte
Rechtshilfe an, ist sie zu deren Einhaltung verpflichtet.
Gesetzlich wird die Bindung deutscher Behörden an
Bedingungen, die von der Republik Indien gestellt werden,
in § 72 IRG gewährleistet.
Zu Artikel 7 (Zustellung von Schriftstücken)
Artikel 7 regelt in Anlehnung an Artikel 7 EuRhÜbk die in
der Praxis der Rechtshilfe wichtige förmliche Zustellung
von Schriftstücken.
A b s a t z 1 legt die grundsätzliche Verpflichtung des
ersuchten Staates zur Zustellung von Schriftstücken fest.
Die Pflicht bezieht sich auf solche Schriftstücke, die
speziell zum Zweck der Zustellung übermittelt wurden. Daher
sind im Rechtshilfeersuchen aus Gründen der Klarheit die
Schriftstücke genau zu bezeichnen, die zugestellt werden
sollen. Zusätzlich ist eine kurze Übersetzung des Inhalts
der Schriftstücke in die deutsche beziehungsweise eng -
lische Sprache beizufügen. Das Verfahren der Zustellung
richtet sich nach der jeweiligen nationalen
Verfahrensordnung. Maßgeblich für die Zustellung nach deutschem
Recht sind die §§ 37 ff. StPO.
A b s a t z 2 betrifft ein Ersuchen um Zustellung eines
Schriftstückes, das auf eine Antwort oder auf das
Erscheinen im ersuchenden Staat gerichtet ist. Es ist innerhalb
einer angemessenen Frist vor dem für die Antwort oder
das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln.
Beide Parteien gehen davon aus, dass der Begriff der
„angemessenen Frist“ (in der englischen Sprachfassung:
„reasonable time“) dahingehend zu verstehen ist, dass
zwischen der Zustellung und dem Termin mindestens zwei
Monate liegen sollen. Von einer exakten Definition im
Vertragstext wurde abgesehen, um Flexibilität zu erhalten.
A b s a t z 3 betrifft die Erledigung der Zustellung. Diese
kann durch schlichte Übergabe der Schriftstücke an die
Empfangsperson erfolgen. Sie kann daneben auf eine
spezielle, nach dem Recht des ersuchenden
Vertragsstaats erforderliche Art und Weise erfolgen, wenn der
ersuchende Vertragsstaat dies ausdrücklich fordert.
Nach A b s a t z 4 übersendet der ersuchte Vertragsstaat
eine Empfangsbestätigung, anhand welcher die
Zustellung durch eine datierte und von der Empfangsperson
unterschriebene Bestätigung oder durch eine amtliche
Erklärung nachgewiesen wird, welche die Form und das Datum
der Zustellung beurkundet. Der Nachweis einer Zustellung
im Ausland bereitet allgemein immer wieder Probleme, da
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1854– 31 –
in der Praxis unzureichende Zustellungszeugnisse aus -
gestellt werden. Nachfragen sind daher regelmäßig
erforderlich. Aus diesem Grund wurde die Regelung zu einem
Zustellungsnachweis detaillierter als üblich gefasst.
Zu Artikel 8 (Bereitstellung von Informationen,
Schriftstücken, Unterlagen und Gegenständen)
Artikel 8 enthält Regelungen zur Erteilung von Auskünften
und zur Überlassung von Schriftstücken, Unterlagen und
Gegenständen. Das Herausgabeverfahren richtet sich
nach den innerstaatlichen Bestimmungen des § 66 IRG.
Die A b s ä t z e 1 u n d 2 sind sprachlich angelehnt an
Artikel 18 Absatz 29 UNTOC.
Nach A b s a t z 1 ist der ersuchte Staat verpflichtet,
öffentlich zugängliche Informationen, Schriftstücke und
Unterlagen von Regierungsstellen und Behörden zur
Verfügung zu stellen. Der Begriff der Regierungsstelle oder
Behörde soll alle drei Gewalten einschließen, mithin auch
die Legislative und die Judikative.
Nicht öffentlich zugängliche Informationen, Schriftstücke,
Unterlagen und Gegenstände, die sich im Besitz einer
Regierungsstelle oder Behörde befinden, kann der ersuchte
Staat gemäß A b s a t z 2 in demselben Umfang und unter
denselben Bedingungen zur Verfügung stellen, wie sie
seinen eigenen Strafverfolgungs- und Justizbehörden
zugänglich wären. Im deutschen Recht bemisst sich dies
nach den §§ 474 ff. StPO. Der ersuchte Staat hat einen
Ermessensspielraum bei der Bewilligungsentscheidung.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer
Beschlagnahme nach Artikel 9, die sich im deutschen Recht nach
den §§ 94 ff. StPO richtet.
Nach A b s a t z 3 genügt im Regelfall die Übermittlung
beglaubigter Abschriften, es sei denn, der ersuchende
Staat ersucht ausdrücklich um Urschriften. Die Regelung
entspricht Artikel 9 Absatz 3 erster Halbsatz RhV D-USA.
A b s a t z 4 stellt klar, dass dem ersuchten Staat
Schriftstücke und Unterlagen im Original auf Verlangen so bald
wi
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsach (Gesetzentwurf)