Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 51 Absatz 6 des Abgeordnetengesetzes
Text
Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 51 Absatz 6 des Abgeordnetengesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/185
21. Wahlperiode 21.05.2025
Unterrichtung
durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 51 Absatz 6 des
Abgeordnetengesetzes
1 Gegenstand des Berichts
Gemäß § 51 Absatz 6 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) legt die Präsidentin dem Deutschen Bundestag zu
Beginn einer Wahlperiode einen Bericht über die Anwendung der Vorschriften des 11. Abschnitts des AbgG vor,
der Daten über die Anzahl der eingeleiteten Prüfverfahren sowie deren Abschluss durch Einstellung des
Verfahrens, Ermahnung, festgestellte Pflichtverstöße sowie geltend gemachte Sanktionen und die Höhe der Zuführungen
nach § 44a Absatz 5 AbgG enthält.
Gegenstand dieses Berichts sind die in der 20. Wahlperiode (vom 26. Oktober 2021 bis zum 25. März 2025) von
der damaligen Präsidentin des Deutschen Bundestages gemäß § 51 AbgG geführten Prüfverfahren wegen
möglicher Verstöße von Abgeordneten gegen deren Pflichten nach § 44a Absatz 2 bis 4 AbgG oder nach den
Verhaltensregeln des 11. Abschnitts des AbgG oder gegen die Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a
AbgG. Aufgenommen wurden auch die 34 Verfahren, die ausweislich des Berichts vom 23. September 2022 auf
Bundestagsdrucksache 20/3500 in der 19. Wahlperiode nicht abgeschlossen werden konnten.
2 Daten über die in der 20. Wahlperiode geführten Prüfverfahren und deren Abschluss
In der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wurden insgesamt 361 Prüfverfahren geführt. 34 dieser
Verfahren wurden bereits in der 19. Wahlperiode eingeleitet, 327 in der 20. Wahlperiode.
85 Verfahren wurden durch Verfahrenseinstellung abgeschlossen.
261 Verfahren wurden durch Aussprechen einer Ermahnung abgeschlossen.
Kein Verfahren führte zu der Feststellung eines Pflichtverstoßes durch das Präsidium des Deutschen Bundestages
und zu der Veröffentlichung der Feststellung als Drucksache.
Kein Verfahren hatte die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Präsidium zur Folge.
Kein Verfahren hatte Zuführungen nach § 44a Absatz 5 AbgG zur Folge.
15 Verfahren konnten in der 20. Wahlperiode nicht abgeschlossen werden.
Berlin, den 7. Mai 2025
Julia Klöckner
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ISSN 0722-8333]
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