zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Text
zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
[Deutscher Bundestag Drucksache 20/7200
20. Wahlperiode 16.06.2023
Fünfte Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses
zu Einsprüchen
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
A. Problem
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Wahlprüfung Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 2.199 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegten Entscheidungen betreffen die letzten 46 Wahlprüfungsverfahren.
B. Lösung
Zurückweisung von 46 Wahleinsprüchen wegen Unzulässigkeit bzw. wegen
Unbegründetheit, teilweise als Schlussentscheidungen nach vorangegangenen
Teilentscheidungen zum Berliner Wahlgeschehen anlässlich der Bundestagswahl (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/4000).
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen 1 bis 41 ersichtlichen Beschlussempfehlungen zu Wahleinsprüchen anzunehmen.
Berlin, den 15. Juni 2023
Der Wahlprüfungsausschuss
Daniela Ludwig
Vorsitzende und Berichterstatterin
Esther Dilcher
Berichterstatterin
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Marianne Schieder
Berichterstatterin
Ansgar Heveling
Berichterstatter
Carsten Müller
(Braunschweig)
Berichterstatter
Patrick Schnieder
Berichterstatter
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Philipp Hartewig
Berichterstatter
Thomas Seitz
Berichterstatter
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen
Aktenzeichen
WP …/21 Gegenstand
Berichterstatter/
-in Anlage Seite
19
„Persönliche Eignung“ der
Kanzlerkandidaten
Schlussentscheidung (nach vorheriger
Teilentscheidung zum Berliner
Wahlgeschehen)
Dr. Till Steffen 1 8
32
Allgemeine politische Vorbehalte
Fehlende Substantiierung
Daniela Ludwig 2 10
37
Schriftformerfordernis
Wahleinsprüche, Einzelkandidatur
u. a.
Dr. Till Steffen 3 12
43
Allgemeine politische Vorbehalte
Angebliche Verfassungswidrig-keit
von Wahlrechtsvorschriften
Patrick Schnieder 4 15
45
Windkraftanlagen im Außenbereich
nach § 35 Absatz 2 des
Baugesetzbuches
Angeblicher Verstoß gegen
Artikel 20a des Grundgesetzes
Marianne Schieder 5 18
46
Angebliche Verletzung des aktiven
und passiven Wahlrechts von
Hermaphroditen
Philipp Hartewig 6 20
59
Angebliche Benachteiligung der Partei
Alternative für Deutschland
Fehlende Substantiierung
Daniela Ludwig 7 22
61
Angebliche Verletzung von
§ 69 Absatz 5 der Bundeswahlordnung
bei der Auszählung in mehreren
Wahlräumen in Braunschweig
Dr. Till Steffen 8 24
65 Verschiedene Sachverhalte Thomas Seitz 9 30
71
Angeblich bereits abgehaktes
Wählerverzeichnis
Gerügter Verstoß gegen § 32 des
Bundeswahlgesetzes
Dr. Johannes
Fechner 10 32
Aktenzeichen
WP …/21 Gegenstand
Berichterstatter/
-in Anlage Seite
78
Gelochte oder abgeschnittene
Stimmzettel
Angebliche Unregelmäßigkeiten bei
der Briefwahl
Patrick Schnieder 11 35
115 Aufnahme wohnsitzloser Personen in das Wählerverzeichnis
Carsten Müller
(Braunschweig) 12 38
118
Wahleinspruch gegen die
Europawahl 2019, angebliche
Verfassungswidrigkeit der
Bayernpartei
Wahleinspruch gegen die
Bundestagswahl 2021, angebliche
Verfassungswidrigkeit der Christlich
Demokratischen Union Deutschlands
und der Christlich-Sozialen Union in
Bayern e. V.
Marianne Schieder 13 40
130 Staatsangehörigkeitsausweis, mangelnde Substantiierung Daniela Ludwig 14 41
357 Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften Dr. Till Steffen 15 42
463 Verschiedene Sachverhalte Daniela Ludwig 16 44
479
Bundestagswahlkreis 5 (Kiel);
angebliche Verstöße gegen:
(i) den Öffentlichkeitsgrundsatz der
Wahl nach § 31 Satz 1 des
Bundeswahlgesetzes und § 54 der
Bundeswahlord-nung,
(ii) § 32 des Bundeswahlgesetzes,
(iii) die §§ 68 bis 72 der
Bundeswahlordnung, usw.
Carsten Müller
(Braunschweig) 17 45
490
Wahlberechtigung,
Staatsangehörigkeitsausweis
Angebliche Unwirksamkeit des
Bundeswahlgesetzes
Thomas Seitz 18 54
501 Prüfung der Wahlberechtigung Dr. Johannes Fechner 19 58
522 Rüge der Wahlbeeinflussung Esther Dilcher 20 59
Aktenzeichen
WP …/21 Gegenstand
Berichterstatter/
-in Anlage Seite
524
Verfassungsmäßigkeit von
Wahlrechtsvorschriften
Ausgleichs- und Überhangmandate
Dr. Johannes
Fechner 21 60
1243 und 1244
Zielgruppenansprache
(Microtargeting) auf sozialen Medien
durch das Umweltministerium
Rheinland-Pfalz während des
Wahlkampfes
Schlussentscheidung (nach vorheriger
Teilentscheidung zum Berliner
Wahlgeschehen)
Philipp Hartewig 22 62
1372 Wahlbeobachtung Esther Dilcher 23 66
1412
Wahlbeobachtung
Wahlzeit
Vorwurf der doppelten Stimmabgabe
Esther Dilcher 24 69
1538
Ergebnis im Bundestagswahlkreis 160
Nicht rechtzeitige Weiterleitung von
Wahlbriefen
Schlussentscheidung (nach vorheriger
Teilentscheidung zum Berliner
Wahlgeschehen)
Ansgar Heveling 25 71
1613
Staatsangehörigkeitsausweis
Anzahl der Abgeordneten im
Deutschen Bundestag
Schlussentscheidung (nach vorheriger
Teilentscheidung zum Berliner
Wahlgeschehen)
Thomas Seitz 26 74
1645
Größe des 20. Deutschen Bundestages
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
Grundmandatsklausel und der Fünf-
Prozent-Sperrklausel
Angebliche „Lockvogelkandidaten“
Dr. Johannes
Fechner 27 76
1743
Aufstellung der Landesliste Bayern
und des Kreiswahlvorschlags im
Wahlkreis 218 (München-Ost) der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Carsten Müller
(Braunschweig) 28 85
Aktenzeichen
WP …/21 Gegenstand
Berichterstatter/
-in Anlage Seite
insbesondere Redezeit und Einsatz
elektronischer Kommunikationsmittel
nach der COVID-19-
Wahlbewerberaufstellungsverordnung
1769, 1893, 1896,
1940, 1949
Verfassungsmäßigkeit von
Wahlrechtsvorschriften
Schlussentscheidung (nach vorheriger
Teilentscheidung zum Berliner
Wahlgeschehen)
Esther Dilcher 29 89
1844
Unmittelbarkeit der Wahl
Größe des Deutschen Bundestages
Angebliche Nichtigerklärung des
Bundeswahlgesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht
Staatsangehörigkeitsausweis
Schlussentscheidung (nach vorheriger
Teilentscheidung zum Berliner
Wahlgeschehen)
Thomas Seitz 30 91
1846 Fehlerhafte Übermittlung eines Zweitstimmenergebnisses Patrick Schnieder 31 94
1863 Nichtzulassung Bundesverband SOLIDARITÄT
Dr. Johannes
Fechner 32 97
1864 Allgemeine Vorbehalte; Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Thomas Seitz 33 101
1942 Öffentlichkeitsarbeit der damaligen Bundesregierung vor der Wahl Philipp Hartewig 34 103
1950
Angeblich nicht genehmigte
Wahlplakate im
Bundestagswahlkreis 266
(Neckar-Zaber)
Thomas Seitz 35 109
1974 Sammlung von Wahlbriefen im Bundestagswahlkreis 204 (Montabaur) Ansgar Heveling 36 111
1984
Auszählung der Briefwahlstimmen im
Wahlkreis 199 (Koblenz)
Unterzeichnung der Niederschriften
bereits im Tagesverlauf
Dr. Till Steffen 37 113
Aktenzeichen
WP …/21 Gegenstand
Berichterstatter/
-in Anlage Seite
1990
Nachweis der Staatsangehörigkeit als
angebliche Voraussetzung für die
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Thomas Seitz 38 118
2027 Verfassungsmäßigkeit von § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes Philipp Hartewig 39 120
2154 Einspruch gegen ein Nachrückverfahren Marianne Schieder 40 126
2155 Verfristung Daniela Ludwig 41 131
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn T. S., 25469 Halstenbek
– Az.: WP 19/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, soweit über ihn nicht bereits durch Teilentscheidung nach
Anlage 7, Bundestagsdrucksache 20/4000 (Berliner Wahlgeschehen) entschieden wurde.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 1. November 2021 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.
Der Einspruchsführer thematisiert die „persönliche Eignung“ der Kanzlerkandidaten der Sozialdemokratischen
Partei Deutschlands (SPD) und der Christlich Demokratischen Union (CDU) sowie der Kanzlerkandidatin der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Grüne) bei der Bundestagswahl 2021. Bei der persönlichen Eignung handle
es sich um eine dringend erforderliche Voraussetzung, welche leider nicht genauer definiert sei. Nach Ansicht des
Einspruchsführers müssten hier aber höhere Bedingungen erfüllt sein.
Bei Herrn Olaf Scholz (SPD) sehe er die persönliche Eignung in keiner Weise erfüllt und begründet dies u. a. mit
Vorkommnissen während seiner Zeit als Bundesfinanzminister, die teilweise Gegenstand von
Untersuchungsausschüssen (Cum-Ex, Wirecard-AG) waren. Es komme noch ein Geldwäscheskandal hinzu und es gebe
Plagiatsvorwürfe hinsichtlich seines Buches „Hoffnungsland“. Er habe zudem bei einem Gruppenfoto in den
Räumlichkeiten des Bundestages am 29. Oktober 2021 keinen Mund-Nasen-Schutz getragen und damit bewusst gegen die
Hausordnung verstoßen. Weiterhin sei die Benennung von Frau Annalena Baerbock (Grüne) als
Kanzlerkandidatin im Hinblick auf ihre persönliche Eignung anzuzweifeln, da sie u. a. in ihrem Lebenslauf bewusst
„geschummelt“ und dem Deutschen Bundestag weitere Einnahmen verschwiegen und erst später nachgemeldet habe. Die
persönliche Eignung von Herrn Armin Laschet (CDU) sei dagegen eher geringfügig anzuzweifeln. Dieser sehe
sich nur mit einem Plagiatsskandal mit Blick auf sein Buch konfrontiert und sein Verhalten bei einer Rede des
Bundespräsidenten (gemeint ist vermutlich der gemeinsame Besuch nach der Flut im Ahrtal, vgl.
https://www.faz.net/aktuell/laschet-lachte-in-flutgebieten-nach-scherzen-ueber-sich-und-steinmeier-
17710080.html) sei völlig unangemessen gewesen.
Die Aufstellung zum Kanzlerkandidaten bzw. zur Kanzlerkandidatin sei unzulässig und rechtswidrig erfolgt. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) müsse eindeutig klären und genau darlegen, ob die persönliche Eignung
gegeben ist oder nicht. Die Bundestagswahl 2021 sei erheblich zu beanstanden und verfassungs- sowie rechtswidrig.
Der Einspruchsführer hat bereits vor seinem Schreiben Beschwerden per E-Mail vorgetragen. Diese genügten
nicht der Form aus § 2 Absatz 3 Wahlprüfungsgesetz. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den
Einspruchsführer daraufhin auf das Schriftformerfordernis hingewiesen. Einige dieser Beschwerden hat er in
seinem schriftlichen Einspruch nicht wiederholt, sodass der Wahlprüfungsausschuss davon ausgegangen ist, dass er
diese nicht weiter aufrechterhält.
Mit seinem Einspruch hat der Einspruchsführer auch die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin
angegriffen. Der Deutsche Bundestag hat sich dafür entschieden, das Berliner Wahlgeschehen anlässlich der
Bundestagswahl einheitlich aufzuarbeiten. Die Einwände des Einspruchsführers wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs mit Einsprüchen weiterer Einspruchsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden
(§ 147 der Zivilprozessordnung bzw. § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender
Anwendung) und mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der
Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlage 7 zu entnehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der bereits vorliegenden Teilentscheidung über die gerügten Wahlunregelmäßigkeiten im Land Berlin
anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hatten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag nur über den noch offenen Streitgegenstand der gerügten fehlenden „persönlichen Eignung“ der jeweiligen
Kandidatin bzw. Kandidaten zu beschließen. Der zulässige Einspruch ist insoweit unbegründet.
Die Wahl des Bundeskanzlers richtet sich nach Artikel 63 des Grundgesetzes (GG). Sie ist nicht Teil der Wahl
zum Deutschen Bundestag. Der Bundeskanzler wird gem. Artikel 63 Absatz 1 GG auf Vorschlag des
Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. Das GG fordert keine gesonderte Feststellung des Merkmals
einer persönlichen Eignung. Dementsprechend ist ebenso wenig die Überprüfung eines solchen Merkmals durch
das BVerfG vorgesehen. In Analogie zu den Abgeordneten des Deutschen Bundestages (Artikel 38 Absatz 2 GG,
§ 15 des Bundeswahlgesetzes) sowie zum Bundespräsidenten nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 GG müssen als
Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Amt des Bundeskanzlers die deutsche Staatsangehörigkeit gem.
Artikel 116 GG und das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag vorliegen. Das vereinzelt geforderte Merkmal
der Verfassungstreue gehört wie die jeweilige persönliche Eignung zur eigenen politischen Einschätzung einer
jeden wahlberechtigten Person und ist Bestandteil des politischen Wettbewerbs. Eine entsprechende Bewertung
durch den Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages liegt hier ebenso fern wie die Annahme eines
mandatsrelevanten Wahlfehlers.
Anlage 2
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn M. W., 50667 Köln
– Az.: WP 32/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 25. September 2021, das am 1. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt. Nach einem Hinweis auf das Substantiierungserfordernis, hat der Einspruchsführer mit
E-Mail vom 16. Oktober 2021 ein weiteres Schreiben übersandt; dieses war nicht unterschrieben. Am 19.
Oktober 2021 ist ein weiteres Schreiben eingegangen, welches auf den 25. September 2021 datiert und ordnungsgemäß
unterzeichnet wurde.
Zur Begründung seines Einspruchs trägt der Einspruchsführer allgemeine politische Vorbehalte vor. So sei der
überwiegende Teil der etablierten Parteien zu den Wahlen nicht zuzulassen gewesen. Diese Parteien hätten „in
volksverhetzender Weise mit dem Mainstream die gleichgestellte Partei“ Alternative für Deutschland (AfD)
verunglimpft und diese als eine „rechts (Nazi) angesiedelte Partei dargestellt“.
Es gebe keinen wirklichen Volkswillen, da Koalitionen immer mit „genannten Königsmachern zwischen den
etablierten auch mit Minderheitsparteien konstruiert“ würden. Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe
keine Berechtigung, Staatsämter zu bekleiden, da das Volk ihr nicht das entsprechende Vertrauen gegeben habe.
Über die „Staatssender“ würden etablierte Parteien die Verblödung und Verdummung entmündigter Bürger
„schöpfen“. Volksvertreter seien nur Statisten. Das Verständnis der Mechanismen einer sozialen Volkswirtschaft
liege bei den Wählern nicht bzw. nur annähernd vor. Dies treffe auch auf viele Politiker zu. Der Volkswille löse
sich auf und finde „zu den Koalitionen nicht den Tenor der abgegebenen Stimmen“, sondern festige die Macht
und Einflusssphäre der etablierten Parteien. Aller „propagandistischen Unkenrufe zum Trotz“ sei Deutschland
kein Rechts- und Sozialstaat mehr.
Auch sei er Impfverweigerer und erachte die Regelungen zur Corona-Pandemie als in sich widersprüchlich,
unausgegoren, unangemessen und unverhältnismäßig. Bisher von ihm bezogene Sozialleistungen seien in der Höhe
entwürdigend, da sie trotz der hohen Inflation nicht angepasst worden seien. Des Weiteren seien ihm über 42 Jahre
geldwerte Verwertungsrechte zur Vereinshymne des Fußballvereins Borussia Dortmund vorenthalten worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer auf die behauptete unrechtmäßige Vorenthaltung
von Verwertungsrechten, die Regelungen im Umgang mit der COVID-19-Pandemie sowie von ihm bezogene
Sozialleistungen Bezug nimmt. Ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz nur statthaft, wenn er
die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, zum
Gegenstand hat. Der Vortrag des Einspruchsführers weist insoweit keinen Bezug zur Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag auf.
2. Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet. Der Einspruchsführer hätte nachvollziehbar
darlegen müssen, aus welchem Geschehen sich seiner Ansicht nach ein die Gültigkeit der Wahl berührender
Fehler ergibt (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlagen 8 und 17; BVerfGE 40, 11 [30]). Diesem
Erfordernis ist er nicht nachgekommen. Vielmehr hat er lediglich allgemeine politische Vorbehalte geäußert, ohne seine
Ausführungen zu konkretisieren und einen Bezug zu Wahlfehlern im Hinblick auf die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag darzulegen. Die Substantiierungspflicht verlangt eine verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus
dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern
nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als
unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlagen 6, 11 u. v. m.; 20/4000,
Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379];
85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 3
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn T. V., 99092 Erfurt
– Az.: WP 37/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021, das am 6. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer nimmt zunächst Bezug auf einen Hinweis im „Informationsblatt zu Wahleinsprüchen“ des
Deutschen Bundestages, in dem über das Schriftformerfordernis bei Wahleinsprüchen informiert wird. Der
Umstand, dass die Übersendung einer E-Mail nicht ausreichend ist, sei extrem erklärungsbedürftig. Auch gegen die
Formulierung im Informationsblatt „Eine E-Mail ist dagegen nicht ausreichend. Angegeben werden sollte eine
zustellfähige Anschrift.“ richte sich sein Einspruch. Es müsse insbesondere die Frage geklärt werden, ob auch
eine einfache elektronische Postfachadresse als „zustellfähige Anschrift“ im Sinne des Informationsblattes
perspektivisch mit zu zählen und ausreichend in der Sache sei. Die Angabe einer E-Mail-Adresse als
Kontaktmöglichkeit in den Datenschutzhinweisen der Verwaltung des Deutschen Bundestages vom 19. Juli 2021 (mail@bun-
destag.de) sei im Hinblick auf das in Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) enthaltene Schriftformerfordernis
grundgesetzwidrig.
Ferner trägt er vor, dass die amtliche Wahlbenachrichtigung der Stadt Erfurt zur Bundestagswahl 2021 keinen
ausreichend frankierten Rückumschlag zur Beantragung von Briefwahlunterlagen enthalten habe, sondern
lediglich einen „QR-Code“. Der Grundsatz der gleichen Wahl sei aufgrund von unterschiedlichen
Zugangsvoraussetzungen für Briefwähler in Erfurt nicht gewährleistet gewesen.
Am 28. Januar 2021 habe er zudem an den Erfurter Wahlleiter ein Schreiben mit der Bitte um Übersendung der
Unterlagen für Einzelbewerber zur Bundestagswahl 2021 verschickt, auf das dieser nie geantwortet habe. Nur der
Landeswahlleiter Thüringen habe ihm briefpostalisch und damit formgerecht am 30. April 2021 geantwortet.
Des Weiteren habe er mit „elektronischer Briefpost“ am 28. September 2021 um Bekanntgabe des endgültigen
Wahlergebnisses zur Bundestagswahl 2021 für den Freistaat Thüringen gebeten und keine Antwort erhalten.
2. Stellungnahme des Landeswahlleiters Thüringen
Der Landeswahlleiter Thüringen hat mit Schreiben vom 17. November 2021 unter Bezugnahme auf
Ausführungen des Kreiswahlleiters der Stadt Erfurt vom 16. November 2021 zu den Vorwürfen Stellung genommen.
Seit dem Jahre 2013 seien dem Einspruchsführer die Modalitäten der Bewerbung als Einzelkandidat zu Landtags-
und Bundestagswahlen in zahlreichen Schriftstücken und Gesprächen mitgeteilt worden. Ihm sei
unmissverständlich erklärt worden, dass die Bewerbungsunterlagen für die Kreiswahlvorschläge ausschließlich vom
Kreiswahlleiter und die Unterlagen für die Landeslisten ausschließlich vom Landeswahlleiter abzufordern sind. Das
Ansprechen unzuständiger Stellen durch den Einspruchsführer sei nicht nachvollziehbar, da er mehrfach zur
Einhaltung dieses Verfahrenswegs und der Zuständigkeiten gebeten worden sei. Das Antwortschreiben vom 30.
April 2021 sei als nochmaliges Informationsschreiben zu werten. Zeitlich nachgelagert seien beim Kreiswahlleiter
vom Einspruchsführer weder postalisch noch per E-Mail Unterlagen zur Bundestagswahl 2021 abgefordert
worden. Die bis zum 19. Juli 2021 verbleibende Zeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen sei durch den
Einspruchsführer nicht genutzt worden. Die Bekanntmachung des Aufrufes zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für
den Bundestagswahlkreis 193 (Erfurt – Weimar – Weimarer Land II) sei u. a. am 12. März 2021 im Amtsblatt der
Landeshauptstadt Erfurt erfolgt. Eine Behinderung des Wahlkampfes liege nicht vor, da ein Wahlkampf auch
unabhängig von einer eingereichten Bewerbung geführt werden könne.
3. Erwiderung des Einspruchsführers
Mit Schreiben vom 2. März 2022 hat sich der Einspruchsführer zu der eingeholten Stellungnahme geäußert und
mitgeteilt, dass ihm in zahlreichen Wahlen durch Anwendung des Gesetzes zur Regelung offener
Vermögensfragen (VermG), wegen einer gegen ihn geführten „Berufsbetreuung“ ab 2011 und durch bestehende Wahlgesetze
das Wahlrecht genommen worden sei. Bereits mit Schreiben vom 26. August 2021 habe er einen Wahlfehler in
Form der kostenpflichtigen Beantragung von Wahlunterlagen gemeldet.
Zudem könne er nicht nachvollziehen, worauf der Landeswahlleiter Bezug nehme, wenn er von unzuständigen
Stellen spreche. Weiterhin bleibe fraglich, wie Menschen ohne festen Wohnsitz, Mobiltelefon und
Internetmöglichkeit zukünftig gleichberechtigt und rechtssicher „am Wahlprocedere“ in Deutschland beteiligt werden sollen,
wenn auf konventionellem Wege per Briefpost keine Wahlbenachrichtigung zugestellt werden könne, nachdem
sie vorsätzlich wohnungslos gemacht worden seien.
Ferner sei die Aussage des Kreiswahlleiters unzutreffend, wonach zu keiner Zeit „Unterlagen zur Beteiligung als
Einzelbewerber“ abgefordert worden seien. Hier verweise er insbesondere auf sein „Schreiben vom 28.
Januar 2021 in den Wahl-Sachen an den – für mich zuständigen ? – Landeswahlleiter“. Diese „Beteiligungsanzeige“
habe auch dem Bundestagspräsidium vorgelegen und sei von einem Mitglied des Deutschen Bundestages
beantwortet worden.
Zudem bitte er um Erstattung von Portokosten entsprechend der als Anlage beigefügten Belege sowie um Zahlung
einer Pauschale für weitere Schreibgebühren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer das Schriftformerfordernis von Wahleinsprüchen
rügt. Ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) nur statthaft, wenn er die
Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen, zum Gegenstand hat. In ständiger
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses erfordert die Schriftform nach § 2 Absatz 3 WahlPrG stets
eine eigenhändige Unterschrift (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 20/4000, Anlagen 4 und 9; 20/1100,
Anlagen 3, 5, 8, 10 bis 13, 17 bis 19, 23 u. v. m.).
Im Hinblick auf die Behauptung der unterlassenen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses zur
Bundestagswahl 2021 für den Freistaat Thüringen ist der Einspruch gleichermaßen unzulässig, da kein Zusammenhang
mit Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl erkennbar ist. Selbiges gilt für die behauptete
Grundgesetzwidrigkeit der Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit in den Datenschutzhinweisen der
Verwaltung des Deutschen Bundestages. Im Übrigen hat das Schriftformerfordernis des Petitionsrechts nach
Artikel 17 GG keinen Einfluss auf Kontaktmöglichkeiten beim Deutschen Bundestag in Datenschutzfällen.
Soweit der Einspruchsführer die Bitte im Informationsblatt zur Angabe einer zustellfähigen Anschrift moniert, ist
darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine bindende Verpflichtung handelt. Vielmehr dient die
Angabe zur Erleichterung der Zustellung des Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 13 Absatz 3 Wahl-
PrG an die Beteiligten.
2. Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
2.1. Aus § 27 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) folgt, dass Anträge auf Erteilung eines Wahlscheins
schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde gestellt werden können. Eine Verpflichtung dergestalt, dass
der amtlichen Wahlbenachrichtigung durch die Gemeindebehörde ein ausreichend frankierter Rückumschlag zur
Beantragung von Briefwahlunterlagen beizufügen wäre, besteht nicht. Hierin liegt keine Ungleichbehandlung von
Wahlberechtigten. Die Ermöglichung der Beantragung eines Wahlscheins mittels QR-Code dient der
Vereinfachung. Auch ohne ein hierzu erforderliches Endgerät – wie etwa ein entsprechend ausgestattetes Mobiltelefon –
besteht damit jederzeit und gleichermaßen die Möglichkeit, persönlich bei der Gemeindebehörde den Wahlschein
zu beantragen oder in der Gemeindeverwaltung seine Stimme abzugeben.
2.2 Die fehlende Übermittlung von Unterlagen für die Bewerbung als Einzelkandidat stellt ebenfalls keinen
Wahlfehler dar. Dem Einspruchsführer ist nach Auskunft des Landeswahlleiters seit dem Jahre 2013 mehrfach
erklärt worden, welche Voraussetzungen er erfüllen muss und wo er die erforderlichen Unterlagen anfordern kann.
Kreiswahlvorschläge sollen entsprechend dem Muster der Anlage 13 zu § 34 Absatz 1 BWO beim
Kreiswahlleiter eingereicht werden. Ein Zwang zur Benutzung dieser Anlage besteht indes nicht (Wolf in: Schreiber, BWahlG,
11. Auflage, 2021, § 19 Rn. 1). Die Bekanntmachung des Aufrufs zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
wurde u. a. am 12. März 2021 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt veröffentlicht. Als Bewerber für die
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag hätte der Einspruchsführer die Formblätter kostenfrei als Druckvorlage oder
elektronisches Dokument beim Kreiswahlleiter beantragen können, der diese nach § 88 Absatz 1
Nummer 5 BWO zu beschaffen hat. Dieser Obliegenheit kam der Einspruchsführer nicht nach. Aus der eingeholten
Stellungnahme ergibt sich, dass der Einspruchsführer nach dem wiederholten Informationsschreiben der
Landeswahlleitung vom 30. April 2021 weder postalisch noch per E-Mail beim Kreiswahlleiter der Stadt Erfurt
Unterlagen zur Bundestagswahl 2021 abgefordert hat.
2.3 Schließlich sind dem Einspruchsführer weder die entstandenen Portokosten für die Einlegung des
Wahleinspruchs zu erstatten noch ist ihm ein Gebührenvorschuss zu gewähren. Eine Auslagenerstattung nach § 19
Absatz 1 Satz 2 WahlPrG erfolgt nur bei Stattgabe des Einspruchs oder im Fall der Zurückweisung nur deshalb, weil
der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat. Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor.
Anlage 4
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn D. S., 38302 Wolfenbüttel
– Az.: WP 43/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 4. Oktober 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Wahlen „entgegen der UDHR usw.“ durchgeführt worden seien. Sowohl
die Artikel 7, 21 und 30 der Universal Declaration of Human Rights (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
AEMR) als auch die Artikel 25 und 26 des Internationalen Pakts über politische und bürgerliche Rechte (ICCPR)
seien verletzt. Der Einspruchsführer sei zudem „von den Wahlen als Kandidat“ ausgeschlossen worden. Ferner
sei eine unterschiedliche Wahlmittelausstattung der Kandidaten unfair und verfassungswidrig. Arme Kandidaten
hätten keine große Wahlwerbung bezahlen bzw. durchführen können. Ebenso müsse ein Wahleinspruch von einer
unparteiischen und unabhängigen Stelle bearbeitet und nicht von „befangene[n] Politiker[n], Lehrer[n],
Beamte[n] usw.“ entschieden werden. Die Bearbeitung nach „den üblichen Verfahren“ sei u. a. aufgrund von
Befangenheit verfassungswidrig. Auch werde die Gewaltenteilung oft bei Wahlen missachtet. So dürften Beamte und
Lehrer nicht kandidieren. Ferner seien nach dem Grundgesetz (GG) Listenwahlen verboten. Der Kandidat müsse
direkt vom Volk gewählt werden.
Nach einem Hinweis auf das Erfordernis der Substantiierung des Vortrags wiederholte der Einspruchsführer seine
Ausführungen mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 und bekräftigt darin, dass der Wahleinspruch nicht von
„Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland“, sondern von einem „zuständigen Gericht in Gottes Sinne“ geprüft
werden müsse. Nach einem weiteren Hinweis auf das Erfordernis von Substantiierung und Schriftform, trägt der
Einspruchsführer mit Schreiben vom 15. November 2021 vor, dass der Deutsche Bundestag Artikel 21 AEMR
verletze, da keine Völker ihre Volksvertreter gewählt hätten. Ein sogenanntes Wahlvolk sei kein echtes Volk. Die
in Artikel 17 GG genannte Volksvertretung gebe es in der Praxis nicht, da die deutsche Staatsangehörigkeit nach
Artikel 16 GG gemäß Bundesgesetzblatt von Adolf Hitler stamme. Die Eintragung im Personalausweis sei nur
eine verbotene Vermutung.
Parteien seien gemäß Artikel 21 GG verfassungswidrig und dürften deswegen schon nicht über seinen
Wahleinspruch entscheiden. Auch die Wahlgrundsätze seien verletzt, da Wahlen z. B. nicht gleich durchgeführt würden.
Reiche hätten mehr Mittel als Arme. § 52a des Bundeswahlgesetzes (BWG) sei menschenrechts- und
verfassungswidrig, da Artikel 21 Absatz 2 AEMR verpflichtend gleiche Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern
vorschreibe. Parteien hätten sich der Wahlfälschung schuldig gemacht. Dies könne man in „anerkannten
Rechtsquellen“ nachlesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer anregt, das Wahlprüfungsverfahren nicht vom
Deutschen Bundestag, sondern von einem „zuständigen Gericht in Gottes Sinne“ durchführen zu lassen. Ein
Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum
Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie
der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen, zum Gegenstand hat. Dies ist insoweit nicht der Fall.
2. Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
2.1 Soweit der Einspruchsführer auf die AEMR Bezug nimmt und den Verstoß gegen entsprechende
Vorschriften wie etwa Artikel 21 rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Berufung mangels
Rechtsverbindlichkeit der AEMR nicht möglich ist.
Doch auch bei Auslegung des Vorbringens des Einspruchsführers dergestalt, dass er einen Verstoß gegen
den Grundsatz der Gleichheit der Wahl rügt, wie er z. B. in den Artikeln 25, 26 ICCPR oder Artikel 38
Absatz 1 Satz 1 GG verankert ist, ist kein Wahlfehler zu erkennen. Denn der Einspruchsführer verweist lediglich
darauf, dass er von Wahlleitern nicht als Bewerber zur Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zugelassen worden
sei, ohne diese Angaben so weit zu konkretisieren, dass sie einer Überprüfung zugänglich wären. Aus der
Einspruchsschrift ergeben sich damit keine Anhaltspunkte, dass der Einspruchsführer, wie von ihm behauptet,
tatsächlich diskriminiert wurde, sodass eine Verletzung der genannten Artikel nicht ersichtlich ist.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht
hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als
unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlagen 6, 11 u. v. m.; 20/4000,
Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85,
148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26). Gleichermaßen
als unsubstantiiert zurückzuweisen ist die behauptete Verfassungswidrigkeit von Parteien gemäß Artikel 21 GG.
2.2 Auch in der Behauptung, dass die mittlerweile aufgehobene Vorschrift des § 52a BWG verfassungswidrig
sei, liegt kein Wahlfehler begründet. Die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsvorschriften wird vom
Wahlprüfungsausschuss und dem Deutschen Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens nicht
überprüft. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, bei dem im Rahmen einer
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann
(vgl. BVerfG NVwZ 2021, 469 [470 Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/5800 Anlagen 6, 7, 11, 13, 14, usw.;
20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen 9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen
26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und 11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15,
19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36; 17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60;
18/1810, Anlagen 1 bis 57).
Ungeachtet dessen bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zur Bundestagswahl 2021
angewandten Vorschrift des § 52a BWG. Mit dem Sechsundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des BWG vom 3. Juni 2021
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I, Nr. 29, ausgegeben am 9. Juni 2021, S. 1482) sollte dem Problem
entgegengetreten werden, dass Parteien und Einzelbewerber, die Unterschriftenquoren aus § 20 Absatz 3 bzw.
Absatz 2 Satz 2 bzw. § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG erfüllen müssen, von den Beschränkungen der COVID-19-
Pandemie besonders betroffen waren. Zur Lösung des Problems wurde für die Wahl des 20. Deutschen
Bundestages die Zahl der für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten nach dem BWG erforderlichen
Unterstützerunterschriften auf ein Viertel abgesenkt. Von der Regelung des § 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Absatz 2 BWG
erfasste Parteien mussten demnach lediglich 500 Unterstützungsunterschriften beibringen, um die Ernsthaftigkeit
zu dokumentieren. Mit Blick auf Einzelbewerber wurde das Quorum auf lediglich 50
Unterstützungsunterschriften gesenkt. Der Gesetzgeber hat damit die Kandidatur erleichtert und gerade nicht erschwert.
2.3 Ferner begründet auch die unterschiedliche Ausstattung von Wahlbewerbern mit Mitteln für den
Wahlkampf keinen Wahlfehler. Weder die Menge der Wahlwerbung noch der Umfang der dafür aufgewendeten Mittel
unterliegt einer gesetzlichen Beschränkung. Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur
Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen nach § 5 Absatz 1 des Parteiengesetzes zwar
alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann aber nach der Bedeutung der Parteien
bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der
Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen.
Für eine Partei, die im Deutschen Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung
mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
2.4 Die Rechtsauffassung des Einspruchsführers, wonach Beamte und Lehrer nicht wählbar seien, ist
unzutreffend. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl folgt neben dem aktiven auch das passive Wahlrecht aller
Deutschen. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit sind in § 15 BWG geregelt. Wählbar ist nach Absatz 1, wer am
Wahltage Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Eine
Einschränkung für bestimmte Berufsgruppen ist nicht vorgesehen.
2.5 Entgegen der rechtsfehlerhaften Auffassung des Einspruchsführers ist eine Listenwahl nicht nach dem GG
verboten. Vielmehr weist Artikel 38 Absatz 3 GG die nähere Ausgestaltung der Bundestagswahl dem
Bundesgesetzgeber zu. Dieser ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 131, 316
[334f.]) und sieht in § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG eine Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach den
Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl vor.
Anlage 5
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn N. G. H., 48155 Münster
– Az.: WP 45/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit einem Telefax vom 5. Oktober 2021 und mit einem Schreiben, das am 7.
Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20.
Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. Der Einspruchsführer hat im weiteren Verlauf eine Vielzahl
weiterer Schreiben an den Deutschen Bundestag gerichtet.
Der Einspruchsführer ist der Meinung, dass die Politik der Energiewende verfassungswidrig ist. Nach seiner
Ansicht war es für das Ergebnis der Bundestagswahl entscheidend, dass der gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes
(GG) zum Umweltschutz verpflichtete Staat angeblich keine öffentliche Debatte über die Tatsache zugelassen
habe, dass im Geltungsbereich des GG Bauvorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig seien. Viele
Bürgerinnen und Bürger hätten große Anstrengungen unternommen, um eine öffentliche Debatte über die
Verfassungswidrigkeit der Energiewende in Gang bringen zu können. Weil es deutschen Politikern gelungen sei, eine
Debatte über die Unzulässigkeit des Anlagenbaus zu verhindern, befinde sich die deutsche Bevölkerung bis heute
im Bann einer Ideologie, die ab 1990 als „Energiewende“ verbreitet worden sei. Eine kritische Prüfung habe nie
stattgefunden, obwohl bereits aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1994
bekannt gewesen sei, dass Windkraftanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuches
unzulässig seien. Der Einspruchsführer legt als Anlage auch ein Dokument des „Instituts für verfassungsgemässe
Stromwirtschaft GmbH“, dessen Gründung von ihm initiiert worden sei, mit dem Titel „Bilanz der Energiewende am
Ende der 19. Legislaturperiode“ vor. Das Institut habe den Inhalt bekannt gemacht, damit die Wähler noch vor
ihrer Stimmabgabe aufgeklärt würden; dies sei aber vereitelt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Wahleinspruch ist
unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen.
Bei den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens anfechtbaren Entscheidungen und Maßnahmen muss es sich um
auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von Wahlorganen oder Wahlbehörden handeln, die im Rahmen eines
konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren
unmittelbar betreffen. Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter – etwa Parteien, Postunternehmen, Medien –
fallen grundsätzlich nicht darunter. Handelt es sich um gravierende Gesetzesverstöße Dritter, die das
Wahlergebnis beeinflussen können, muss diesen im Wahlprüfungsverfahren nachgegangen werden (vgl. insgesamt
Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 6).
Die umfangreichen Ausführungen des Einspruchsführers beziehen sich darauf, dass die Wahlberechtigten nicht
über die seines Erachtens verfassungswidrige Energie- und Klimapolitik aufgeklärt worden seien und die Politik
entgegen dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Artikels 20a GG handele. Verstöße gegen das
Bundestagswahlrecht, insbesondere die Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag sind auf der Grundlage seines Vortrags nicht ersichtlich.
Schon gar nicht lässt sich nachvollziehen, wo sich – selbst wenn man von der Richtigkeit des Vortrags des
Einspruchsführers ausginge – mandatsrelevante Auswirkungen hätten ergeben können.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von
Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten,
werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlagen 6, 11 u. v. m.;
20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369
[379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 6
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
der einspruchsführenden Person A.-M. F., 20148 Hamburg
– Az.: WP 46/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die einspruchsführende Person hat mit Telefax, das am 24. November 2021 beim Deutschen Bundestag
eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. Sie trägt
vor, dass sie Hermaphrodit und die Bundestagswahl „im verfassungswidrigen und für Hermaphroditen
rassistischen Zweigeschlechtersystem“ erfolgt sei. Die Bundestagswahl sei ungültig, weil Artikel 20 Absatz 2 Satz 1
und 2 sowie Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt seien.
Die Gesetze, aufgrund derer die Bundestagswahl im Bundesland Hamburg und im gesamten Bundesgebiet
durchgeführt wurden, seien „emanzipatorisch sowie rechtshistorisch im Kaiser- sowie im Dritten Reich stecken
geblieben, denn diese kennen entweder ausschließlich den Mann als Wähler und Wahlberechtigten sowie Wahlleiter
oder Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland oder aber unter Missachtung der … Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. 10. 2017, Az.: 1 BvR 2019/16 zum sog. Dritten Geschlecht ausschließlich Frauen
oder Männer“.
Der Einspruch betreffe sowohl das aktive wie auch das passive Wahlrecht der einspruchsführenden Person
anlässlich der Bundestagwahl 2021. Aufgrund „des gegen Hermaphroditen in der BRD gerichteten
Systemrassismus“ sei es unmöglich, alle Rechtsverletzungen abschließend aufzuzählen. Weiter fährt die einspruchsführende
Person fort: „Die Situation der Rechtsverletzungen ist keine andere als bei einem Menschen aus der Gruppe der
People of Colour im Apartheidsystem oder eines Juden im Dritten Reich.“
Insbesondere die amtliche Wahlbekanntmachung im Bundesland Hamburg zum 20. Deutschen Bundestag habe
ihr passives Wahlrecht als Hermaphrodit mit beachtlichen Folgen für die einspruchsführende Person und andere
Hermaphroditen verletzt. „Die im rassistischen Zwei-Geschlechter-System verhaftete amtliche
Wahlbekanntmachung der Freien- und Hansestadt Hamburg, welche Hermaphroditen vollständig aus dem deutschen Wahlrecht
eliminiert“ habe, habe die einspruchsführende Person für eine Bewerbung um ein Mandat im Deutschen
Bundestag „absolut demotiviert“. Sie habe sich deshalb als Hermaphrodit nicht für die Wahl zum 20. Deutschen
Bundestag aufgestellt. Dies sei nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) und der Bundeswahlordnung (BWO) auch nicht
möglich gewesen, da sich nach diesen Regelungen ausschließlich Männer oder Frauen für die Wahl zum
Deutschen Bundestag aufstellen lassen könnten. Bereits aufgrund der verfassungswidrigen Verletzung des passiven
Wahlrechts der einspruchsführenden Person durch die amtliche Wahlbekanntmachung im Bundesland Hamburg
sei eine Neuwahl geboten.
Die Geschäftsanweisung für Wahlvorstände im Bundesland Hamburg zur Durchführung der Bundestagswahl
habe eine „geschlechtsspezifische Behindertenfeindlichkeit“ enthalten, „indem sie im Anhang in Anlage 6 auf
S. 58 Tipps zum Umgang mit Wählerinnen/Wählern mit Behinderungen“ gegeben habe.
Eine Verletzung ihres aktiven Wahlrechts sieht die einspruchsführende Person darin, dass ihre Stimme fehlerhaft
erfasst worden sei, wie sich aus dem „Wahlbericht zur Bundestagswahl am 26. September 2021 in Hamburg“
(vgl. https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Wahlen/Hamburg/Bundestagswahlen/2021/zentrale-
Ergebnisse/Repr%C3%A4sentative_Wahlstatistik_HH_BTW_2021.pdf; zuletzt abgerufen am 17. Mai 2023)
und den endgültigen Ergebnissen des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein ergebe. Die
Geschäftsanweisung für die Wahlvorstände habe bei der Auszählung der Stimmen lediglich eine Ermittlung der Zahl
der Wählerinnen und Wähler und damit nur vorgesehen, wie viele Frauen oder Männer ihre Stimme abgegeben
hätten. Für die Zählung der Stimme eines Hermaphroditen habe es überhaupt keinen Raum gegeben. Ihre
abgegebene Stimme sei fehlerhaft als die einer Frau erfasst worden. Folglich sei auch das amtliche Endergebnis im
Bundesland Hamburg fehlerhaft.
Die einspruchsführende Person legt eine Vielzahl von Anlagen vor (u. a. Stellenanzeigen von staatlichen
Einrichtungen), die den Vortrag unterlegen sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des
Wahlprüfungsgesetzes eingereicht, aber unbegründet. Dem Vortrag der einspruchsführenden Person lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Was das passive Wahlrecht angeht, formuliert Artikel 38 Absatz 2 GG geschlechtsneutral: „Wahlberechtigt ist,
wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit
eintritt.“ Ebenfalls geschlechtsneutral formuliert die einfachgesetzliche Umsetzung in § 15 Absatz 1 BWG:
„Wählbar ist, wer am Wahltage 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2. das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.“. Aufgrund der Verwendung des generischen Maskulinums eine
Erschwerung oder gar Vereitelung des passiven Wahlrechts anzunehmen, erscheint dem Wahlprüfungsausschuss und dem
Deutschen Bundestag fernliegend. Auch die Bekanntmachungen der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. hier,
S. 1415, zur Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis: https://www.luewu.de/docs/anzei-
ger/docs/2821.pdf und hier, S. 1510, zur Wahlbekanntmachung: https://www.luewu.de/docs/anzei-
ger/docs/2826.pdf, beide zuletzt abgerufen am 23. März 2023) sprechen in weiten Teilen von „Wahlberechtigten“
oder „wahlberechtigten Personen“. Wo von „Wählerinnen und Wählern“ die Rede ist, dürfte das daran liegen,
dass diese Terminologie mit Beginn der Wahlhandlung (ab dem aus einer wahlberechtigten Person eine wählende
Person wird) verwendet wird. Es ist aber logisch völlig klar, dass jede wahlberechtigte Person auch zu einer
wählenden Person werden kann und nicht in einem Zwischenschritt eine Disqualifikation aufgrund
geschlechtlicher Merkmale stattfindet.
Soweit die einspruchsführende Person darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf
einfachgesetzliche Regelungen geltend macht, ist zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und
der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit
der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten, bei dem im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Deutschen Bundestages Einspruch eingelegt werden kann (vgl. BVerfG NVwZ 2021, 469 [470
Rn. 38]; Bundestagsdrucksachen 20/5800 Anlagen 6, 7, 11, 13, 14, usw.; 20/4000, Anlage 16; 20/2300, Anlagen
9, 14, 18, 64, 66, 77, 80, 81, 83, 87, 90, 91, 106 und 115; 16/1800, Anlagen 26 bis 28; 17/1000, Anlagen 5 und
11; 17/2200, Anlagen 1, 13 bis 15, 17 bis 20, 23 und 24; 17/3100, Anlagen 15, 19, 20, 22 bis 30, 32, 34 bis 36;
17/4600, Anlagen 10, 12, 13, 32, 38, 40 bis 43; 18/1160, Anlagen 12, 51, 56, 60; 18/1810, Anlagen 1 bis 57).
Was das aktive Wahlrecht angeht, so trägt die einspruchsführende Person selbst vor, dass sie ihre Stimme
abgegeben hat. Sie wendet sich aber gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Erfassung in der Wahlstatistik. Die
Wahlstatistik wird aber regelmäßig erstellt, nachdem die Wahl durchgeführt wurde und damit die Regelungen, deren
Einhaltung im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren ist, bereits Anwendung gefunden haben. Ferner ist
folgendes zu beachten: Nach § 12 Absatz 2 Satz 2 BWO sollen Wahlbezirke höchstens 2.500 Wahlberechtigte
umfassen. In BVerfGE 147, 1 ff (vgl. Rn. 10) führt das BVerfG aus, dass die Angaben zur Anzahl der Menschen in
Deutschland mit Varianten der Geschlechtsentwicklung je nachdem, welche Erscheinungsformen gezählt werden,
variieren. So werde beispielsweise eine Häufigkeit von 1:500 Intersexuellen in der Bevölkerung angegeben, was
einer Anzahl von circa 160.000 Personen in Deutschland entspreche (zum Zeitpunkt des Urteils im Jahr 2017).
Würden Hermaphroditen - wie von der einspruchsführenden Person gefordert - in der Wahlstatistik ausdrücklich
ausgewiesen, wäre regelmäßig auch der Grundsatz der geheimen Wahl zumindest betroffen. Wie etwa § 68
Absatz 2 BWO zu entnehmen ist, werden schon viel früher im Sinne der Geheimheit der Wahl Vorkehrungen
getroffen, damit eine Zuordnung von Stimmen zu bestimmten Personen gerade nicht möglich ist.
Abschließend verwahrt sich der Deutsche Bundestag gegen Vergleiche (i) der Bundesrepublik Deutschland mit
Apartheidsystemen oder (ii) der Behandlung von Hermaphroditen in der Bundesrepublik Deutschland mit der der
Juden im Dritten Reich.
Anlage 7
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn D. D., 53840 Troisdorf
– Az.: WP 59/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit einem an den Bundeswahlleiter gerichteten Schreiben vom 28. September 2021, das
vom Bundeswahlleiter weitergeleitet wurde und am 6. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist,
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.
Zur Begründung zitiert der Einspruchsführer zunächst Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) und trägt
anschließend vor, dass Artikel 21 GG die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb garantiere. Dieser
Grundsatz sei mit Blick auf die Partei Alternative für Deutschland (AfD) verletzt. In einem Wahlaufforderungsspot der
Bundesregierung, welcher auf dem Fernsehsender Sat.1 Gold ausgestrahlt worden sei, sei die AfD „vorsätzlich“
unberücksichtigt geblieben, als ob man den Eindruck erwecken wolle, es gebe sie nicht.
Ferner stelle er in den Medien laufend Verstöße gegen die Chancengleichheit fest, indem die Redezeiten der AfD-
Vertreter massiv beschnitten würden und sie kaum ausreden könnten. Die AfD werde von gut 10.000.000
Bundesbürgern demokratisch gewählt und diese Bürger hätten ein Anrecht darauf, dass die AfD die gleichen Rechte
wahrnehmen kann wie alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Parteien.
Ebenso fehle es den vom Einspruchsführer so genannten „Altparteien“ an einem demokratischen Verständnis, „da
der AfD bis zum heutigen Tage der im Gesetz[t] verankerte Anspruch auf einen Bundestagsvizepräsidenten
verweigert“ werde.
Er beantragt, die Wahl für ungültig zu erklären und einen neuen Wahltermin anzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Einspruchsführer das Verfahren zur Wahl eines
Bundestagsvizepräsidenten der Fraktion der AfD rügt. Ein Wahleinspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (Wahl-
PrG) nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten
bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen,
zum Gegenstand hat. Dass nicht jede Fraktion im 20. Deutschen Bundestag eine/einen Vizepräsidentin/
Vizepräsidenten oder die Präsidentin bzw. den Präsidenten stellt, begründet keinen Wahlfehler der vorgelagerten
Bundestagswahl. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) ist zwar zu
entnehmen, dass jede Fraktion durch einen Vizepräsidenten im Präsidium vertreten ist. Jedoch handelt es sich bei der
GOBT um Parlamentsinnenrecht, das nicht zum Kanon der Wahlrechtsregeln zählt. Folglich hat dessen etwaige
(Nicht-)Beachtung auch keine Auswirkungen auf die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag, zumal die Regelung
in § 2 Absatz 1 Satz 2 GOBT erst dann relevant werden kann, wenn die vorgelagerte Bundestagswahl bereits
stattgefunden hat. Im Übrigen hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits mit Blick auf den 19.
Deutschen Bundestag ein Organstreitverfahren zu entscheiden, welches von der Fraktion der AfD angestrengt worden
war. Die AfD rügte die Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG sowie ihres Rechts auf faire
und loyale Anwendung der GOBT und eine Verletzung des Grundsatzes der Organtreue. Mit Beschluss vom
22. März 2022 (Aktenzeichen 2 BvE 9/20, NVwZ 2022, 640) hat das BVerfG entschieden, dass der Antrag mit
Verweis auf die offensichtliche Unbegründetheit im Sinne des § 24 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
verworfen wird.
Im Übrigen ist der Einspruch jedenfalls unbegründet.
Der Wahlprüfungsausschuss hat sich im Zuge des Vorprüfungsverfahrens nach § 5 Absatz 2 bis 4 WahlPrG
sowohl beim Bundespresseamt als auch beim Bundesministerium des Innern und für Heimat nach einem
entsprechenden Wahlaufforderungsspot der Bundesregierung erkundigt. Keiner der beiden Behörden war ein solches
Video bekannt. Dementsprechend konnte der Vortrag des Einspruchsführers nicht weiter untersucht werden. Der
Einspruchsführer hätte im Rahmen seiner Begründungspflicht nach § 2 Absatz 3 WahlPrG Tatsachen vortragen
müssen, die der Überprüfung zugänglich sind.
Auch im Übrigen hat der Einspruchsführer keine konkreten Tatsachen wie etwa Art des Mediums bzw. des
Übertragungskanals (Fernsehen / Ausstrahlung im Netz), Name der Sendung, Datum und Zeit der Ausstrahlung
vorgetragen, anhand derer sich nachprüfen ließe, dass die AfD im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der
Bundestagswahl in ihren Rechten verletzt worden wäre. Vielmehr hat er pauschal den Verdacht geäußert, dass
„man die Redezeiten der AfD Gäste massiv beschneidet und sie kaum ausreden können“.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von
Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten,
werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlagen 6, 11 u. v. m.;
20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369
[379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 8
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn D. R., 38116 Braunschweig
– Az.: WP 61/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 26. September 2021, das an den damaligen Bundeswahlleiter
gerichtet war, von dort an den Deutschen Bundestag weitergeleitet wurde und am 6. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass er als Wahlbeobachter bei der Stimmenauszählung in drei
Braunschweiger Wahlbezirken (Urnenwahlbezirke 221-01 und 221-04 sowie Briefwahlbezirk 102) einen Verstoß
gegen § 69 Absatz 5 der Bundeswahlordnung (BWO) festgestellt habe. In den Wahllokalen seien „von allen
Mitgliedern des Wahlvorstands gleichzeitig verschiedene panaschierte Stapel z. B. für die einzelnen Parteien gebildet
und anschließend lediglich die Gesamtsumme von dem jeweiliger Zähler weitergemeldet“ worden. Ein Vorlesen
jedes einzelnen Stimmzettels nach § 69 Absatz 5 BWO sei unterblieben. Dieses weit verbreitete Verfahren
verhindere die beabsichtigte Kontrolle durch die übrigen Wahlvorstandsmitglieder und die Öffentlichkeit.
Die Stimmzettel seien insbesondere bei den „großen Parteien“ so zahlreich gewesen, dass alternativ eine
Übersichtsprüfung überhaupt nicht möglich gewesen sei. Eine zufällige oder absichtliche Verfälschung des
Wahlergebnisses könne bei diesem Verfahren nicht ausgeschlossen werden. Eine zusätzliche Kontrolle, ob in einem
Stapel falsche Stimmzettel liegen, sei nämlich bei der anschließenden eigentlichen Zählung überhaupt nicht
vorgesehen.
Dieser von ihm auch bei früheren Wahlen beobachtete und bemängelte Verstoß und die ausgebliebene Reaktion
des Wahlvorstands und des angerufenen Kreiswahlleiters ließen darauf schließen, dass diese Praxis weit verbreitet
sei. Daher könne eine Auswirkung auf die Sitzverteilung des Deutschen Bundestages nicht ausgeschlossen
werden. Er beantragt, dass „möglichst umfassend bundesweit die Wahlvorstandsmitglieder – wenigstens alle in den
o. a. Wahlkreisen – diesbezüglich unter Eid befragt werden, wie das Verfahren abgelaufen ist und in diesen
Bezirken ggf. unter korrekter Wahrung der Öffentlichkeit neu gewählt wird“.
Ferner hätten sich die anwesenden Mitglieder der Stadtverwaltung nicht die Mühe gemacht, „durch In-
Augenschein-Nahme auf die Einhaltung der BWO zu achten“. Der Wahlausschuss (gemeint ist vermutlich der
Wahlvorstand) für den Wahlbezirk 221-04 habe beim Ausfüllen der Erhebungsbögen erhebliche Hilfe durch die
Stadtverwaltung benötigt, was auf eine geringe Kompetenz schließen lasse. Im Übrigen ermögliche auch § 69 Absatz 2
Satz 2 BWO „fehlerhafte Ablagen“, da die nach Absatz 1 Satz 1 gebildeten Stapel nach Absatz 2 Satz 2 lediglich
vom Wahlvorsteher ohne Gegenkontrolle geprüft werden müssten.
2. Stellungnahme der Niedersächsischen Landeswahlleiterin
Zu den Vorwürfen des Einspruchsführers hat die Landeswahlleiterin des Landes Niedersachsen mit einem
Schreiben, das am 20. Januar 2022 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Stellung genommen. Sie ist der Ansicht,
dass ein wahlrechtlicher Verstoß vom Einspruchsführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde. Selbst
wenn man einen Verstoß gegen § 69 Absatz 5 BWO unterstelle, verhelfe dieser Verfahrensfehler der
Wahlanfechtung jedenfalls mangels Mandatsrelevanz nicht zum Erfolg. Der Stellungnahme sind als Anlagen die Beiträge des
Kreiswahlleiters Braunschweig und Informationen mit Blick auf die Rückfragen bei den jeweiligen
Wahlvorstehern beigefügt.
Das Auszählungsverfahren nach § 69 BWO umfasse die Bildung mehrerer Stimmzettelstapel, die entsprechend
ihrer Kennzeichnung durch die Mitglieder des Wahlvorstandes (Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers)
vorsortiert würden. Dieser Verfahrensschritt könne unter gewissem Austausch zwischen den
Wahlvorstandsmitgliedern stattfinden, sei jedoch nicht unter lauter Ansage durchzuführen. Diese Sortierung erfolge zeitgleich,
sodass alle Mitglieder des Wahlvorstandes auch zeitgleich im Besitz eines Stimmzettelstapels sein könnten. Soweit
der Einspruchsführer letzteres angreife, sei dies nicht zu beanstanden, da es der Regelung in § 69 Absatz 1 BWO
entspreche.
Hinsichtlich der Stimmzettel, bei denen Erst- und Zweitstimme für den Bewerber und die Landesliste derselben
Partei abgegeben wurden, erfolge anschließend eine Prüfung der Stapel durch den Wahlvorsteher bzw. den
Stellvertreter. Dabei sei für jeden Stapel (und nicht für jeden Stimmzettel) nach § 69 Absatz 2 BWO laut anzusagen,
für welchen Bewerber und welche Landesliste er Stimmen enthalte. Anschließend erfolge eine Zählung dieser
Stimmzettelstapel durch zwei Beisitzer unter gegenseitiger Kontrolle. Die ermittelten Werte würden in die
Niederschrift eingetragen, § 69 Absatz 4 BWO. Ebenso werde mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln verfahren,
§ 69 Absatz 3 und 4 BWO.
Lediglich bei den Stimmzetteln, bei denen entweder die Erst- und Zweitstimme für einen Bewerber und eine
Landesliste unterschiedlicher Wahlvorschlagsträger oder nur die Erst- oder Zweitstimme zweifelsfrei gültig
abgegeben wurde, erfolge nach der Stapelbildung für jeden einzelnen Stimmzettel die laute Ansage, für welche
Landesliste (erster Auszählungsvorgang: Stapelbildung nach Zweitstimmen) bzw. für welchen Bewerber (zweiter
Auszählungsvorgang: Stapelbildung nach Erststimmen) die Stimme abgegeben wurde, § 69 Absatz 5 BWO.
Der Kreiswahlleiter des Bundestagswahlkreises 50 der Stadt Braunschweig habe bestätigt, dass an den Tagen
nach der Bundestagswahl die Niederschriften aus den betreffenden Wahlbezirken – wie von § 76 Absatz 1 BWO
vorgesehen – nachgeprüft wurden. Anhand der Eintragungen sei erkennbar gewesen, dass die erforderliche
Stapelbildung während des Auszählungsvorgangs erfolgt ist. Die geprüften Niederschriften seien mit den
erforderlichen Angaben angefertigt worden. Sowohl in den Schulungen als auch in den überreichten Unterlagen seien die
Wahlvorstände auf die Abläufe der Auszählung nach § 69 BWO hingewiesen worden.
Die Kreiswahlleitung habe die drei Personen, die als Wahlvorsteherin und Wahlvorsteher in den betreffenden
Wahlvorständen tätig waren, befragt. Danach sei durch den Briefwahlvorstand 102 so ausgezählt worden, wie es
in den Schulungsunterlagen vorgegeben war; bei Fragestellungen seien städtische Mitarbeiter, die ebenfalls
geschult waren und für Rückfragen der Wahlvorstände vor Ort eingesetzt wurden, hinzugezogen worden. Der
Wahlvorsteher des Wahlbezirks 221-04 habe telefonisch erklärt, dass nach seiner Einschätzung korrekt ausgezählt
worden sei. Bei Unklarheiten habe man nachgezählt. Er habe jedoch keine konkrete Erinnerung daran, ob eine laute
Ansage der Stimmen erfolgt sei. Vom Wahlvorsteher des Wahlbezirks 221-01 sei keine Auskunft zu erlangen
gewesen. Ergänzend habe der Kreiswahlleiter darauf hingewiesen, dass zwischen den einzelnen Wahllokalen
mehrere Kilometer Distanz lägen. Unklar sei daher, in welchem Stadium der Stimmauszählung der
Einspruchsführer jeweils in den einzelnen Wahlräumen anwesend war.
Soweit der Einspruchsführer vortrage, die Mitglieder des Wahlvorstandes hätten „…verschiedene panaschierte
Stapel … gebildet und anschließend lediglich die Gesamtsumme von dem jeweiliger Zähler weitergemeldet“, sei
dies im Hinblick auf die unmittelbar an die Stapelbildung nach § 69 Absatz 1 BWO vorzunehmende Auszählung
der Stimmen nach § 69 Absatz 2 bis 4 BWO grundsätzlich nicht zu beanstanden. Erst im nächsten Schritt wäre
nämlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen, bei denen die Erst- und Zweitstimme für einen Bewerber
und eine Landesliste unterschiedlicher Wahlvorschlagsträger abgegeben bzw. auf denen nur die Erst- oder
Zweitstimme zweifelsfrei gültig abgegeben wurde (Stapelbildung gem. § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BWO), für die
nach § 69 Absatz 5 BWO eine laute Ansage für jeden einzelnen Stimmzettel zu erfolge habe. Insofern bleibe
schon offen, ob der Einspruchsführer tatsächlich einen Auszählungsvorgang nach § 69 Absatz 5 BWO oder einen
der vorangehenden Schritte beobachtet habe. Es erscheine jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass er in allen
Wahlräumen jeweils anwesend war, als der Auszählungsschritt nach § 69 Absatz 5 BWO vorzunehmen war, zumal
zwischen den Wahlbezirken, die er besucht habe, und den Räumlichkeiten, in denen die Briefwahlauszählung
erfolgte, eine Distanz von mehreren Kilometern liege.
Ausweislich ihrer Stellungnahmen gingen die Wahlvorsteher davon aus, dass sich die jeweiligen Wahlvorstände
bei der Auszählung der Stimmen an die rechtlichen Vorgaben gehalten haben. In den Schulungsunterlagen der
Stadt Braunschweig sei auf die Erforderlichkeit der lauten Ansage bei der Auswertung der Stimmen nach § 69
Absatz 5 BWO hingewiesen worden. Der Einspruchsführer sei jedenfalls im Briefwahlbezirk 102 nicht der
einzige Wahlbeobachter gewesen. Weitere Beschwerden darüber, dass die Auszählung dort nicht rechtmäßig erfolgt
sei, seien nicht bekannt. Soweit der Einspruchsführer rügt, dass der Wahlvorstand eines Wahlbezirks Hilfe durch
die anwesenden städtischen Mitarbeiter in Anspruch genommen habe, spreche dies nicht für eine mangelnde
Kompetenz des Wahlvorstands, sondern für eine gewissenhafte Vorgehensweise und eine gute Wahlorganisation
durch die Stadt Braunschweig.
Selbst wenn man einen Verstoß gegen § 69 Absatz 5 BWO unterstellte, bliebe der Wahleinspruch mangels
Mandatsrelevanz ohne Erfolg. Der Einspruchsführer habe nicht vorgetragen, dass konkrete Zweifel an den
Eintragungen in den Wahlniederschriften bestehen, die die Grundlage des (vorläufigen) Wahlergebnisses für diesen
Wahlbezirk bildeten und wiederum durch die Kreiswahlleitung überprüft worden seien. Selbst wenn die nach § 69
Absatz 5 BWO vorgesehene laute Ansage in Einzelfällen tatsächlich unterblieben sein sollte, wäre eine ggf.
falsche Zuordnung eines Stimmzettels zu einem vorsortierten Stimmzettelstapel bei der anschließenden, im
Mehraugen-Prinzip durchzuführenden Auszählung durch zwei andere Wahlvorstandsmitglieder aufgefallen. Spätestens
an dieser Stelle wäre die Zuordnung korrigiert worden.
3. Replik des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer hat mit Telefax vom 7. Februar 2022 auf die Stellungnahme erwidert, dass es in seinem
Einspruch „um den nach § 69 Absatz 1 Punkt 2 von Beisitzern meist eilig gebildeten, noch unsortierten „Stapel 2“
der panaschierten Stimmen“ gehe. Entgegen der Darstellung des Kreiswahlleiters würden „die Stimmzettel des
Stapels 2 nur ein einziges Mal und nur durch den Vorsitzenden sortiert und umsortiert“. Von einer mehrfachen
Prüfung der Stimmzettel-Inhalte könne somit nicht die Rede sein.
Im weiteren Verlauf setzt sich der Einspruchsführer detailliert mit der Stellungnahme, insbesondere deren
Anlagen auseinander, u. a.:
– Mit Blick auf den Briefwahlbezirk 102: Als er in diesem Wahlbezirk eingetroffen sei, habe man seine Frage,
ob „… die panschierten Stimmen vorher laut angesagt worden seien“, verneint.
– Mit Blick auf den Wahlbezirk 221-04: Er könne einen städtischen Mitarbeiter, Herrn P., als Zeugen für seine
Feststellungen angeben. Dieser sei auf seinen Protest hin mit dem Einspruchsführer zu dem Wahlvorstand
gekommen. Der Wahlvorstand „und die Umstehenden“ hätten bestätigt, dass „bei den panaschierten
Stimmen nicht laut angesagt werde und angeblich auch nicht werden müsse“. Daraufhin habe Herr P. den
Kreiswahlleiter angerufen, der bestätigt habe, „dass das Verfahren ohne Ansage richtig sei und weiter so
fortgefahren werden solle“.
– Mit Blick auf den Wahlbezirk 221-01: Der damals von ihm angesprochene Wahlvorsteher habe auf seine
Einwände hin vom Einspruchsführer den Wortlaut des § 69 Absatz 5 BWO erbeten.
– Mit Blick auf die Distanz zwischen den Wahlräumen: Die räumliche Distanz von weniger als 10 Kilometern
zum Briefwahlzentrum dürfe wohl nicht als gravierender Einwand gewertet werden. Die Wahllokale 221-01
und 221-04 hätten sich nur wenige Meter voneinander entfernt im selben Gebäude befunden. Aufgrund
seiner „fundierten Kenntnisse über den Zählungsablauf“ sei es ihm möglich gewesen, schnell zu erkennen, in
welchem Stadium sich die Auszählungen befanden.
Zur Frage der Mandatsrelevanz trägt der Einspruchsführer u. a. vor, dass sein Einspruch nur „vordergründig allein
diesen Wahlbezirk“ betreffe. In Wirklichkeit sei „jedoch aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus … mit
ähnlichem Verhalten in vielen Wahllokalen der Bundesrepublik zu rechnen“. Folglich sei „sehr wohl eine gewisse
Mandatsrelevanz zu vermuten, mindestens nicht ausgeschlossen“.
Auch seien seine Rechte auf öffentliche Kontrolle der Stimmauszählung und ordnungsgemäße Durchführung der
Wahl durch die geschilderte Handlungsweise der Wahlvorstände zumindest eingeschränkt, wenn nicht gar
missachtet worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG bzw. in Urteilen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch WahlPrüfG) form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des
Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein
mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen.
1. Ermittlungsmaßstab
Wird im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verletzung von Verfahrensvorschriften (wie etwa § 69
Absatz 5 BWO) gerügt, kann die Erheblichkeit eines solchen Mangels für das Wahlergebnis und die Verteilung der
Sitze im Allgemeinen nicht von vornherein verneint werden. Sinn und Zweck der die Stimmenauszählung
betreffenden wahlrechtlichen Normen ist es, die zutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses zu gewährleisten. Ist
gegen diese Vorschriften verstoßen worden, fehlt es an einer hinreichenden Gewähr dafür, dass das ermittelte
Wahlergebnis den Wählerwillen korrekt wiedergibt. In derartigen Fällen haben die Wahlprüfungsinstanzen den mit
dem Einspruch bzw. der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt durch geeignete Ermittlungen aufzuklären (Böth
in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 37 Rn. 5).
Gesetzlich regelt § 5 Absatz 3 Satz 2 WahlPrG die Anforderungen an die Ermittlungen des Deutschen
Bundestages in Wahlprüfungssachen: „Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der
Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, führt der
Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur
dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Bundestag nicht
auszuschließen ist.“
Das BVerfG hat diesbezüglich zuletzt festgestellt (BVerfGE 160, 129 ff., Rn. 77): „Bei der Anwendung von § 5
Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG und insbesondere bei der Ausfüllung des in der Norm postulierten Regel-Ausnahme-
Verhältnisses ist indes der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu
tragen. Entsprechend ist ein Ausnahmefall im Sinne der Norm regelmäßig dann anzunehmen, wenn Umstände
gegeben beziehungsweise hinreichend plausibel vorgetragen sind, deren Vorliegen einen besonders
schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zur Folge hätte. In diesem Fall
kann sich die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG verbleibende Möglichkeit des Wahlprüfungsausschusses, auch
zur Prüfung der Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen ohne Mandatsrelevanz weitere Ermittlungen
anzustellen, von Verfassungs wegen zu einer Pflicht, den Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären, verdichten.
Zwar kann dies zu einer zeitlichen Verzögerung der abschließenden Entscheidung über die Ordnungsgemäßheit
der Zusammensetzung des Parlaments führen. Dies ist aber im Interesse eines effektiven Schutzes des subjektiven
Wahlrechts hinzunehmen, zumal das Parlament in der Zwischenzeit weiterarbeiten kann und von ihm getroffene
Beschlüsse wirksam bleiben (vgl. BVerfGE 34, 81 [95 f.]).“
Das BVerfG konkretisiert aber weiter, was einen Ausnahmefall in Form eines besonders schwerwiegenden
Eingriffs in das subjektive Wahlrecht darstellt (a. a. O., Rn. 78 ff): „Bei der Frage, wann ein Ausnahmefall in Form
eines besonders schwerwiegenden Eingriffs in das subjektive Wahlrecht vorliegt, ist von den Umständen des
jeweiligen Einzelfalles auszugehen. Dies gilt auch, soweit als Wahlfehler geltend gemacht wird, bei der
Auszählung seien abgegebene Stimmen unberücksichtigt geblieben.
aa) Grundsätzlich stellt die Nichtberücksichtigung einer Stimme mit Blick auf die überragende Bedeutung
des Wahlrechts im demokratischen Staat einen schwerwiegenden Wahlfehler dar. Dadurch kann das Vertrauen
des betroffenen Wählers in die Ordnungsgemäßheit der Wahl und damit deren Integrationsfunktion beeinträchtigt
werden.
bb) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bundestagswahl um ein Massenverfahren handelt,
das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen muss (vgl. BVerfGE 151,
152 [163 Rn. 31] mit weiteren Nachweisen). Angesichts der Menge an auszuzählenden Stimmen ist trotz der
Vorkehrungen, die der Gesetzgeber insofern getroffen hat, das Auftreten von bloßen Zählfehlern in Einzelfällen
unvermeidbar. Einen vollkommenen Schutz gibt es nicht (vgl. BVerfGE 85, 148 [158]). Wird das Auftreten
derartiger Zählfehler lediglich in einem geringen Umfang behauptet, der zweifelsfrei nicht geeignet ist,
Mandatsrelevanz zu entfalten, ist die Legitimationsfunktion der Wahl nicht betroffen.
Daneben lässt sich nicht von der Hand weisen, dass sich weitgehende und missbrauchsanfällige Möglichkeiten
zur Durchsetzung von Nachzählungen ergäben, wenn hierfür die bloße Behauptung genügte, eine einzelne Stimme
sei bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt worden. Machten Wähler von dieser
Möglichkeit in erheblichem Umfang Gebrauch, wäre die Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des
Parlaments in angemessener Zeit gefährdet. Zudem drohte eine Erschütterung des Vertrauens in die
Ordnungsgemäßheit der Wahl.
Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behauptung eines einzelnen – zweifelsfrei nicht
mandatsrelevanten – Zählfehlers für sich genommen nicht ausreicht, um einen Ausnahmefall im Sinne von § 5
Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG zu begründen, welcher den Wahlprüfungsausschuss zu weiteren Ermittlungen
verpflichtet.“
Vor dem Hintergrund dieses Maßstabes (i) lässt sich auf der Basis der bisherigen Ermittlungen bereits kein
Wahlfehler feststellen (Abschnitt 2), (ii) fehlt es in jedem Fall an der Mandatsrelevanz (Abschnitt 3), (iii) wäre eine
Wahlwiederholung erst recht (und hilfsweise) unverhältnismäßig (Abschnitt 4) und (iv) waren keine weiteren
Ermittlungen erforderlich (Abschnitt 5).
2. Auf Basis der Ermittlungen kein Wahlfehler feststellbar
Auf Basis der Ermittlungen des Wahlprüfungsausschusses lässt sich im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der
Stimmenauszählung in den vom Einspruchsführer aufgelisteten Wahlbezirken kein Wahlfehler feststellen. Dem
Vortrag des Einspruchsführers stehen die Ausführungen der Landeswahlleiterin des Landes Niedersachsen sowie
die Stellungnahmen des Wahlvorstehers des Urnenwahlbezirks 221-04 und der Wahlvorsteherin des
Briefwahlbezirks 102 entgegen. Ebenso bestätigte der Kreiswahlleiter des Bundestagswahlkreises 50 (Braunschweig), dass
die nach § 76 Absatz 1 BWO vorgesehene Nachprüfung der Niederschriften der vom Einspruchsführer genannten
Wahlbezirke erfolgte. Die Feststellung ergab, dass die nach § 69 BWO vorgesehene Stapelbildung eingehalten
wurde. Da die Stimmenauszählung aufgrund der vorgeschriebenen Verfahrensschritte eine gewisse Zeit in
Anspruch nimmt, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Einspruchsführer in den besuchten
drei Wahllokalen nicht jeden einzelnen Verfahrensschritt nachverfolgt haben kann. Weder der Einspruchsschrift
noch der Gegenäußerung auf die Stellungnahme der Landeswahlleiterin ist zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt
der Stimmenauszählung eine Wahlbeobachtung stattgefunden hat. Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag betonen allerdings die Wichtigkeit der Einhaltung der Regelungen über die Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung, zu denen auch und gerade § 69
Absatz 5 BWO gehört.
3. In jedem Fall: fehlende Mandatsrelevanz
Unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen § 69 Absatz 5 BWO vorliegt, mangelt es jedenfalls an der erforderlichen
Mandatsrelevanz. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 89, 291 [304]) ist das
Wahlprüfungsverfahren dazu bestimmt, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu gewährleisten.
Letztlich führen nur solche Wahlfehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen Deutscher Bundestag und BVerfG,
die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische
Möglichkeit handeln; sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende
sein (vgl. auch: Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 14). Schwerpunkt der
Wahlprüfung bleibt damit letztlich die Frage, ob die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages dem Wählerwillen
entspricht (vgl. BVerfG, Aktenzeichen 2 BvC 17/18, NVwZ 2022, 473 [477 Rn. 71]). Gemessen an diesen
Maßstäben besteht vorliegend kein Grund für die Annahme einer Mandatsrelevanz.
Weder mit Blick auf das Erststimmenergebnis im Bundestagswahlkreis 50 noch bundesweit mit Blick auf das
Zweitstimmenergebnis ist auch nur ansatzweise ersichtlich, dass ein (im Übrigen nicht nachgewiesener und
vereinzelter) Verstoß gegen § 69 Absatz 5 BWO sich mandatsrelevant hätte auswirken können.
Im Übrigen äußert der Einspruchsführer nur den Verdacht, dass es bundesweit Verstöße gegen § 69
Absatz 5 BWO gegeben haben mag, belegt diesen Vortrag jedoch nicht mit Tatsachen. Wahlbeanstandungen, die
über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und
keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert
zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlagen 6, 11 u. v. m.; 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.;
20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304
[309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
4. Keine weiteren Ermittlungen erforderlich
Der Wahlprüfungsausschuss hat den Sachverhalt ausermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
erschien nicht erforderlich. Nach § 6 Absatz 1 WahlPrG wird vor der Schlussentscheidung Termin zur
mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung nach § 5 Absatz 2 bis 4 WahlPrG ergibt, dass davon
eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, da keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten waren, die über die Ergebnisse der von der Landeswahlleiterin des Landes Niedersachsen
bzw. den nachgeordneten Stellen initiierten Befragungen hinausgehen.
Auch der Antrag des Einspruchsführers, dass „möglichst umfassend bundesweit die Wahlvorstandsmitglieder
– wenigstens alle in den o. a. Wahlkreisen – diesbezüglich unter Eid befragt werden, wie das Verfahren
abgelaufen ist …“, ist nicht weiter zielführend. Zwar kann der Wahlprüfungsausschuss nach § 5 Absatz 3 WahlPrG nach
Maßgabe von § 5 Absatz 4 WahlPrG Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen lassen, soweit deren
Anwesenheit in einem Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint. Aufgrund des
zu erwartenden geringen Erkenntnisgewinns war dies aber nicht angezeigt.
Im Übrigen ist sowohl dem Wahlprüfungsausschuss wie auch dem Deutschen Bundestag die folgende
Feststellung wichtig: Die Bundestagswahl wird regelmäßig von ehrenamtlichen Helfern, die nicht zwingend
Wahlrechtsexperten sind, unter hohem persönlichen Einsatz überhaupt erst ermöglicht. Diese Ehrenamtlichen gleichsam über
eine bundesweite Befragung – ggf. sogar unter Eid – einem Generalverdacht (und bei der Befragung unter Eid
der damit verbundenen Strafandrohung) auszusetzen, würde auch für zukünftige Wahlen höchst demotivierend
wirken. Dass der Souverän im Rahmen der Bundestagswahl nicht nur die Staatsgewalt ausübt (vgl. Artikel 20
Absatz 2 GG), sondern die Wahl durch Teilnahme an der Organisation auch implizit überwacht, ist ein
überragendes Gut, das nicht durch Anträge einzelner Wahleinspruchsführer gefährdet werden darf.
Anlage 9
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn T. K., 37186 Moringen
– Az.: WP 65/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 30. September 2021, das am 7. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, und einem ergänzenden Schreiben vom 13. Oktober 2021, welches am 19. Oktober 2021
beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, – „stellvertretend für die Gesellschaft“ – Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.
Er begründet seinen an den „wieder einmal unrechtmäßigen Deutschen Bundestag“ (vgl. bereits den Einspruch
desselben Einspruchsführers zur Wahl zum 19. Deutschen Bundestag unter WP 131/17,
Bundestagsdrucksache 19/7660, Anlage 21) gerichteten Einspruch mit einer Vielzahl an – oft stark polemisch vorgetragenen und
häufig nur schwer nachvollziehbaren – Sachverhalten, insbesondere:
– Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien sei „mit Füßen getreten“ worden, weil in der vom
Deutschen Bundestag herausgegebenen Zeitung „Das Parlament“ in der Ausgabe vom 13. September 2021
Werbung für das Buch „Antisemitismus in der AfD“ betrieben worden sei. Ebenso „hätten vorher ganzseitig die
Wahlbetrügereien durch die „C“-Parteien – Die Lügen von der Schäuble-„D“U zur Irak-Invasion ab März
2003“ sowie der „erwiesene Merkel-„D“U-Mitputsch in Kiew 2014“ Erwähnung finden müssen.
– Des Weiteren bedürfe es der Weiterleitung verschiedener von ihm in der Einspruchsschrift gestellter
Strafanträge und Strafanzeigen in Bezug auf Hetze gegen die Partei DIE LINKE.
– Der Einspruchsführer beklagt den „längst ausgeuferten Amts- und Machtmissbrauch durch „D“U/„S“U“
sowie die Beteiligung der Spitze der Freien Demokratischen Partei an einem „Komplott gegen die nach wie
vor in hohem Maße unwissende Bevölkerung“.
– Es werde tatsächlich nur so getan, als würde das grundsätzliche Recht auf Information in der gebotenen
Weise gewährleistet; schon deshalb sei die „sogenannte Bundestagswahl vom 26. September [2021] nicht
rechtmäßig“. Er fordert den Deutschen Bundestag auf, den Wissenschaftlichen Dienst anzuweisen, die
„Laschet und Söder Straftaten und die Linken-Hetze seit Beginn der in hohem Maße unrechtmäßigen A. Merkel-
Regentschaft vor Wahlen auf Bundes- und Landesebene“ herauszuarbeiten. Aufgrund dessen hätten weder
die Christlich Demokratische Union Deutschlands noch die Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. zur
Bundestagswahl zugelassen werden dürfen. Nach seiner „durchaus fachkundigen Meinung“ hätte „höchstens
die Linke zugelassen werden dürfen“.
– Der Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland sei „ein Spiegelbild der unglaublich unehrlichen und
unredlichen Politik besonders von den Konservativen“.
– Der Einspruchsführer werde als Journalist und Herausgeber einer Netz-Tageszeitung seit Juli 2002 politisch
verfolgt und gefoltert. Auch deshalb sei die Wahl des zur Folter Beihilfe leistenden Deutschen Bundestages
ungültig.
– Eine nicht namentlich genannte, als „Mittäter „D“U-Justizministerin“ bezeichnete Person habe in einem
Interview mit Blick auf die Hausdurchsuchungen in Bundesministerien die Unwahrheit gesagt (vermutlich ist
die Durchsuchung des Bundesfinanzministeriums und des damaligen Ministeriums für Justiz und
Verbraucherschutz durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück gemeint; vgl. etwa hier: https://landgericht-osnab-
rueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landgericht-osnabruck-erklart-die-
durchsuchungsanordnung-hinsichtlich-der-raumlichkeiten-des-bundesministeriums-der-finanzen-fur-rechtswidrig-
217074.html und hier: https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformati-
onen/landgericht-osnabruck-hebt-durchsuchungsbeschluss-fur-die-dienstraume-des-bmjv-auf-208504.html,
jeweils zuletzt abgerufen am 28. März 2023).
– Die Bundestagswahl sei wegen zahlreicher vorsätzlicher Wählertäuschungen nach § 108a des
Strafgesetzbuches vor allem zu Ungunsten der Partei DIE LINKE. kaum aufrecht zu erhalten.
Schließlich fügt der Einspruchsführer Strafanträge bzw. Strafanzeigen bei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruchs, denn ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 des
Wahlprüfungsgesetzes nur statthaft, wenn er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die
Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach
Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, zum Gegenstand hat. Dem Vortrag des Einspruchsführers fehlt es zumeist
an einem Bezug zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag; insbesondere ist
der Deutsche Bundestag kein Strafverfolgungsorgan.
Im Ergebnis kann diese Frage aber dahinstehen, denn der Einspruch ist jedenfalls unbegründet. Dem Vortrag des
Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein
mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen. Die Ausführungen des Einspruchsführers beschränken sich auf pauschale
Behauptungen und für den Wahlprüfungsausschuss und den Deutschen Bundestag aus sich heraus nicht
nachvollziehbare Vermutungen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der
Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/5800,
Anlagen 6, 11 u. v. m.; 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; B
VerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11.
Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 10
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn B. Z., Magdeburg
– Az.: WP 71/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit zwei Schreiben vom 28. September 2021, die am 30. September 2021 beim
Deutschen Bundestag eingegangen sind, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am
26. September 2021 eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Er begründet seinen Wahleinspruch zunächst mit angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Wahldurchführung im
Wahlbezirk 0405 des Bundestagswahlkreises 69 (Magdeburg). Am Wahltag habe er gegen 10:15 Uhr das
Wahllokal im Internationalen Stiftungsgymnasium in Magdeburg aufgesucht. Bei der Stimmabgabe habe er das
Wählerverzeichnis einsehen können. Den Eindruck, der daraufhin bei ihm entstand, beschreibt der Einspruchsführer
wie folgt: „In jener Tabellenspalte, in der mittels des Zeichens „Haken“ die erfolgte Stimmabgabe nachgewiesen
wird, war vor Feststellung meiner Identität und Stimmabgabe in der Zeile mit dem Eintrag meiner Person bereits
ein „Haken“ verzeichnet. Dieser Haken wurde bei der Stimmabgabe durch mich von der Wahlhelferin durch
erneutes „Abhaken“ nachgezogen“. Während er seine Beanstandung mündlich vorgetragen habe, habe sich bei
einem erneuten Blick in das Wählerverzeichnis der Eindruck verfestigt, „… dass die Strichstärke dicker als bei
den anderen Einträgen war und der nachgezogene Haken nicht mit dem ursprünglichen „falschen“ Haken
deckungsgleich war“. Er habe die Wahlhelferin und „die vermutete Wahlleiterin“ daraufhin angesprochen.
Abgesehen von einer überraschten Reaktion und einer ausweichenden Antwort habe er keine substantiierte Erklärung
erhalten. Es liege der Verdacht nahe, dass hierdurch das Wahlergebnis manipuliert worden sei. Das
möglicherweise unbemerkte „Abhaken“ erlaube es, „bei geringem Publikumsverkehr Stimmzettel „nach Gusto“ der Täterin
in die Wahlurne einzuwerfen. Sofern der widerrechtlich „abgehakte“ Wähler doch abstimmen sollte,“ ließen sich
die sodann überzähligen Stimmen auf die Wähler verteilen, die nicht erschienen sind.
Des Weiteren seien im unmittelbaren Umfeld des genannten Wahllokals Wahlplakate der Sozialdemokratischen
Partei Deutschlands und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angebracht gewesen. Diese seien auch noch
gegen 19:20 Uhr nicht entfernt worden. Der Einspruchsführer fügte mehrere Anlagen bei, denen jeweils
Fotografien mit Wahlplakaten zu entnehmen sind und handschriftliche Angaben zum Eingang des Wahllokals. Der
Einspruchsführer trägt vor, dass nach Angabe „der Wahlleiterin“ das Ordnungsamt Magdeburg über diesen Umstand
informiert gewesen sei.
Der Einspruchsführer bittet mit Blick auf beide Sachverhalte um Prüfung und darum „… ggf. Maßnahmen zur
Ermittlung und Strafverfolgung durch die zuständige Staatsanwaltschaft zu veranlassen“.
Beide Schreiben des Einspruchsführers enthalten folgenden Zusatz: „Da bei der Angabe von Namensinitialen und
des Orts Rückschlüsse auf meine Person möglich sind, bitte ich Sie[,] bei der Veröffentlichung dieser Beschwerde
vollständige Anonymität meiner Person zu gewährleisten.“
2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Sachsen-Anhalt
Mit Schreiben vom 24. November 2021 hat die Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt zu den
erhobenen Vorwürfen Stellung genommen.
2.1 Ausführungen zur Sache
Der Kreiswahlleiter habe mitgeteilt, dass eine Analyse des Wählerverzeichnisses des betroffenen
Wahlbezirks 0405 keine Hinweise darauf ergeben habe, dass von der Schriftführerin Haken für die Stimmabgabe
systematisch nachgezogen wurden. Soweit es mit Blick auf den Einspruchsführer zu einem Nachziehen des Hakens
kam, sei nicht davon auszugehen, dass der Haken bereits vorhanden war. Nach Feststellung des Kreiswahlleiters
habe die Schriftführerin die Haken mit hohem Druck ausgeführt, sodass Druckstellen der Haken auf der
nachfolgenden Seite des Wählerverzeichnisses erkennbare gewesen seien. Zudem „hätten die Schriftführerin und die
Wahlvorsteherin mündlich versichert, dass sie ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen ausgeübt“ hätten.
Auch die Zahl der Stimmzettel und der Stimmabgabevermerke ergebe ausweislich der Wahlniederschrift des
betroffenen Wahlbezirks 0405 keine Auffälligkeiten im Sinne des Vortrages des Einspruchsführers.
Hinsichtlich der vom Einspruchsführer beanstandeten Wahlplakate haben die Ermittlungen der
Landeswahlleiterin ergeben, dass sich diese an Straßenlaternen mehr als 50 Meter entfernt von dem Eingang des Schulgebäudes
befunden haben, in dessen Keller das Wahllokal 0405 ohne direkte Sichtmöglichkeit auf diese Plakate eingerichtet
war.
2.2 Rechtliche Erwägungen
Der Wahleinspruch sei unbegründet. Der Vortrag des Einspruchsführers lasse keine die Gültigkeit der
Bundestagswahl 2021 berührenden Wahlfehler erkennen.
Anhaltspunkte für eine etwaige Manipulation des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 0405 durch die Schriftführerin
lägen nach der Stellungnahme des zuständigen Kreiswahlleiters nicht vor. Unregelmäßigkeiten habe man auf der
Basis der vom Kreiswahlleiter durchgeführten Untersuchungen nicht feststellen können. Insbesondere könne
ausgeschlossen werden, dass im Wählerverzeichnis Haken für die Stimmabgabevermerke bereits vorhanden waren
und von der Schriftführerin systematisch nachgezogen wurden. Dass der Einspruchsführer – wie von ihm
vorgetragen – bereits vor Stimmabgabe einen entsprechenden Vermerk in Form eines Hakens im Wählerverzeichnis
hatte, sei von der Wahlvorsteherin und der Schriftführerin glaubhaft verneint worden. Auch habe der
Einspruchsführer nach eigener Darstellung sein Wahlrecht im Wahllokal uneingeschränkt ausüben können. Ein Wahlfehler
lasse sich insofern bereits nicht feststellen.
Soweit der Einspruchsführer aus diesem Sachverhalt schlussfolgere, dass das Wahlergebnis im gesamten
Wahlbezirk manipuliert worden sei, werde dies den Darlegungserfordernissen an die substantiierte Begründung eines
Wahleinspruchs nicht gerecht. Der Vortrag des Einspruchsführers beschränke sich auf allgemein gehaltene,
pauschale Behauptungen über vermeintlich manipulierte Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis.
Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten hätten sich weder aus der nachträglichen Befragung der Wahlvorsteherin
und der Schriftführerin noch aus der Wahlniederschrift des betreffenden Wahlvorstandes ergeben.
Schließlich lasse sich dem Vortrag des Einspruchsführers auch kein Verstoß gegen das Verbot unzulässiger
Wahlpropaganda nach § 32 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) entnehmen, der Auswirkungen auf die
Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages gehabt hätte.§ 32 BWG sei nach Auskunft des Kreiswahlleiters
hinreichend Rechnung getragen worden. Am Wahllokal und in der unmittelbaren Nähe zum Wahllokal sei keine
Wahlwerbung erfolgt, um sicherzustellen, dass die Wahlberechtigten den Wahlraum betreten können, ohne
unmittelbar zuvor durch Propaganda behindert oder beeinflusst zu werden. Die monierten Wahlplakate hätten sich
mehr als 50 Meter entfernt vom Eingang des Schulgebäudes befunden, in dessen Keller das Wahllokal 0405 ohne
direkte Sichtmöglichkeit auf diese Plakate eingerichtet war. Anhaltspunkte, dass es aufgrund der Wahlplakate zu
einer unzulässigen direkten Wahlbeeinflussung gekommen sei, seien daher nicht ersichtlich. Ein Wahlfehler sei
insofern bereits nicht erkennbar. Auch sei weder erkennbar noch vom Einspruchsführer dargetan, welchen
Einfluss dies – angesichts des Stimmenverhältnisses im Bundestagswahlkreis 69 auf die Mandatsverteilung haben
konnte.
Dem Einspruchsführer wurde die Stellungnahme der Landeswahlleiterin übermittelt und Gelegenheit zur
Erwiderung gegeben. Der Einspruchsführer hat davon trotz erbetener und gewährter Fristverlängerung keinen
Gebrauch gemacht.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) form- und fristgerecht eingereichte
Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen.
1. Angeblich bereits abgehaktes Wählerverzeichnis
Der vom Einspruchsführer geäußerte Verdacht, das Wählerverzeichnis sei bei seiner Wahlhandlung bereits
abgehakt gewesen, hat sich nicht bestätigt. Die Landeswahlleiterin hat auf der Basis ihrer Ermittlungen mitgeteilt, dass
ausgeschlossen werden kann, dass bereits ein Haken im Wählerverzeichnis vorhanden war und sodann bei
Stimmabgabe des Einspruchsführers lediglich nachgezogen wurde. Insofern fehlt es bereits an einem Wahlfehler.
Die Befürchtung des Einspruchsführers, dass das Wahlergebnis manipuliert worden sei, ließ sich erst recht nicht
nachweisen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit
von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag
enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlagen 6, 11
u. v. m.; 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276];
66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021,
§ 49 Rn. 26).
2. Kein Verstoß gegen § 32 BWG
Ein Wahlfehler lag auch nicht darin, dass circa 50 Meter von dem Eingang des Wahllokals entfernt Wahlplakate
angebracht waren. Ein Verstoß gegen § 32 Absatz 1 BWG konnte nicht festgestellt werden. § 32 Absatz 1 BWG
untersagt während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar
vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung. Das Verbot der Wählerbeeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild in Absatz 1,
1. Alternative soll die freie Ausübung der Wahl gewährleisten und das Gebot der Wahlgleichheit im Sinne von
Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG sichern (vgl. Thum in: Schreiber,
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 32 Rn. 1, S. 709). Die Vorschrift untersagt am Wahltag (§ 16 BWG) während der
Wahlzeit (§ 47 Bundeswahlordnung) im Wahlraum und im gesamten Gebäude, in dem sich der Wahlraum
befindet, sowie am Gebäude selbst jegliche Art der Wahlpropaganda. Dem Grundgedanken des § 32 Absatz 1 BWG
entsprechend ist Wahlwerbung in unmittelbarer Umgebung des Wahlgebäudes dann unzulässig, wenn sie nach
Form und Inhalt bestimmt oder geeignet ist, die Wähler in ihrer Wahlentscheidung zu beeinflussen (BVerfGE 4,
370 [373]). Ein Rechtsverstoß liegt insbesondere vor, wenn Plakatwerbung unmittelbar am Gebäude oder neben
dem Gebäude erfolgt (Bundestagsdrucksache 19/5200, Anlage 56 unter 6.; 17/1000, Anlage 10; Thum in:
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 32 Rn. 1, S. 709). Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag
haben mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass es zwar keine „Bannmeile“ um das Wahllokal gibt, für den
Zugangsbereich jedoch eine generell zu beachtende „befriedete Zone“ von etwa zehn bis 20 Metern bis zum Eingang
des Wahllokals als nicht antastbarer Sperrbereich notwendig, aber auch ausreichend ist (vgl.
Bundestagsdrucksachen 19/5200, Anlage 56 unter 6.; 17/3100, Anlage 7; 17/1000, Anlage 10; 16/1800, Anlagen 29 bis 31; 14/1560,
Anlage 84; 13/3035, Anlage 1; 13/2800, Anlagen 2, 9 und 17).
Die Landeswahlleiterin hat ausgeführt, dass die an den Laternen befindlichen Wahlplakate 50 Meter von dem
Eingang des Wahllokals entfernt gewesen seien. Diese Entfernungsangabe scheint den vom Einspruchsführer
überreichten Fotografien nicht zu widersprechen. Damit ist kein Verstoß gegen § 32 Absatz 1 BWG gegeben,
denn der Abstand betrug deutlich mehr als die zehn bis zwanzig Meter, die als „befriedete Zone“ notwendig, aber
auch ausreichend sind.
3. Datenschutz
Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag haben die Daten des Einspruchsführers ausreichend
anonymisiert. Er hat hierbei die grundsätzliche Transparenz parlamentarischer Verfahren beachtet. Im Übrigen
hat der Einspruchsführer detailliert Vorkommnisse in einem bestimmten Wahllokal angegriffen, die weitere
Nachforschungen bei der Landeswahlleitung erforderlich machten, so dass es gar nicht möglich war, den
Einspruch zu bescheiden und dennoch die geforderte „vollständige Anonymität“ sicherzustellen.
Anlage 11
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
der Frau K. W., 17348 Woldegk
– Az.: WP 78/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 7. Oktober 2021, das am 8. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 sowie zur Wahl des Landtages im Land Mecklenburg-Vorpommern eingelegt.
Zunächst rügt die Einspruchsführerin, dass sie im Zusammenhang mit der Bestellung und Abholung eines neuen,
auf ihre Person ausgestellten Personalausweises „Wochen vor der Wahl“ Schwierigkeiten gehabt habe, überhaupt
einen Termin beim Einwohnermeldeamt Woldegk zu bekommen. Die zuständige Mitarbeiterin sei mit der
Ausgabe und Annahme von Briefwahlunterlagen beschäftigt gewesen. In diesem Zusammenhang sei der
Einspruchsführerin bekannt geworden, dass die Gemeindemitarbeiterin Sozialhilfeempfänger beim Ausfüllen der
Wahlunterlagen direkt unterstützt habe. Insofern sei die Einhaltung des Wahlgeheimnisses nicht ausreichend
sichergestellt, „da Personen in direktem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zueinander“ stünden. Ferner könne dies
zur „unzulässigen Wahlbeeinflussung durch Mandatsträger über die Kommunen beitragen“. Ihre Gemeinde werde
seit Jahren „gezielt durch Bürgermeister Dr. L. (SPD) gesteuert und regiert […]“.
Des Weiteren hätten sie „dubiose Kandidaten“ zur Briefwahl veranlasst. Der „…“Terrorist“ aus der
Nachbarschaft, T. S. …“ habe sich ohne jegliche Qualifikation für die Freie Demokratische Partei (FDP) zum
Landtagskandidaten aufstellen lassen. In diesem Zusammenhang sei ihr bekannt geworden, dass die Wahlzettel „besondere
Merkmale“ trügen. Ihr Stimmzettel zur Bundestagswahl habe in der oberen rechten Ecke ein Loch aufgewiesen,
der zur Landtagswahl hingegen eine abgeschnittene rechte Ecke. Ihr sei erklärt worden, dass dies eine Hilfe für
sehbeeinträchtigte Personen sei, damit diese eine Blindenschablone anlegen können. Von ihr befragte Bekannte
aus ihrem Wahlkreis hätten ihr bestätigt, dass deren Wahlzettel gar nicht bzw. nur die Wahlzettel für die
Landtagswahl mit einer abgeschnitten Ecke gekennzeichnet waren. Im weiteren Verlauf schildert die
Einspruchsführerin dann noch verschiedene Gespräche mit Behörden bzw. Wahlorganen.
Ferner habe sie eine Mitarbeiterin des Einwohnermeldeamtes darauf hingewiesen, dass sie ihren Wahlumschlag
auch wieder persönlich bei ihr abgeben dürfe. Die Einspruchsführerin befürchtet eine Verletzung des
Wahlgeheimnisses, zumal diese Mitarbeiterin auch noch angegeben habe, die Einspruchsführerin könne ihre
Wahlunterlagen auch noch Sonntag früh in den Amtsbriefkasten werfen, da sie sich am späten Vormittag um die Leerung
kümmere. Im Fernsehen habe sie vernommen, dass die späteste Abgabe für Briefwahlunterlagen auf 18 Uhr
festgelegt sei. Auch hier äußert die Einspruchsführerin einen Manipulationsverdacht, den sie wie folgt formuliert:
„… und was kann nicht noch zwischen 12:00 - 18:00 Uhr passieren – mit Wahlunterlagen, denen scheinbar nur
ein Blindenzeichen wurde zugelegt!?“
Wegen dieser „Ungereimtheiten und zur Beweismittelsicherung“ habe sie nicht an der Wahl teilnehmen können.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Wahleinspruch hat keinen Erfolg. Er ist in Teilen bereits unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet,
weil sich dem Vortrag der Einspruchsführerin kein Verstoß gegen Wahlvorschriften und damit kein Wahlfehler
entnehmen lässt.
Der Einspruch ist unzulässig, soweit die Einspruchsführerin die Landtagswahl im Land Mecklenburg-
Vorpommern und insbesondere die dortige Aufstellung des Kandidaten T. S. für die FDP angreift. Der Deutsche
Bundestag ist nach dem Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) nur zur Entscheidung berufen, wenn der Wahleinspruch die
Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, zum
Gegenstand hat (§ 1 Absatz 1 WahlPrG). Ein Einspruch gegen die Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern hätte
nach den §§ 35 ff. des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern bei den dort genannten
Stellen und nicht beim Deutschen Bundestag eingelegt werden müssen.
Soweit der Einspruch die Bundestagswahl betrifft, ist er zwar zulässig, insbesondere gemäß § 2 Absatz 3 und
4 WahlPrG form- und fristgerecht eingelegt; er ist aber unbegründet.
1. Hilfestellung bei der Stimmabgabe
§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes (BWG) sieht vor, dass sich ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig
oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, hierzu der Hilfe einer anderen Person
bedienen kann. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Nach § 33 Absatz 2 Satz 2 BWG
ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer
anderen Person erlangt hat. Mit Blick auf die Briefwahl sieht § 36 Absatz 2 BWG vor, dass der Wähler oder die
Hilfsperson auf dem Wahlschein gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern hat, dass der
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter
ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches. Briefwahlstimmen, die die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl nicht
enthalten, sind ungültig, vgl. § 39 Absatz 4 Nummer 6 BWG. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5a
Bundeswahlordnung (BWO) ist in der Wahlbekanntmachung auf die Möglichkeit der Hilfestellung hinzuweisen. Die
BWO enthält weitere detaillierte Regelungen zur Hilfestellung bei der Wahlhandlung, insbesondere mit Blick auf
die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen in § 57 BWO.
Allein diese Regelungen zeigen, dass das Wahlrecht Hilfestellungen bei der Wahlhandlung erlaubt. Die
Einspruchsführerin hat nicht vorgetragen, dass es Erkenntnisse gibt, dass Wähler von der Gemeindemitarbeiterin in
unzulässiger Weise bei der Stimmabgabe beeinflusst wurden. Das Wahlgeheimnis ist selbst dann ausreichend
gewahrt, wenn eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung als Hilfsperson fungiert, denn die strafbewehrte
Zuwiderhandlung in Form einer Äußerung der zur Kenntnis genommenen Wahlentscheidung gilt auch für diese. Die
Einspruchsführerin hat im Gegenteil lediglich Befürchtungen und Verdachtsmomente geäußert.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht
hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als
unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlagen 6, 11 u. v. m.; 20/4000,
Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379];
85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
2. Gelochte bzw. abgeschnittene Stimmzettel
An der oberen rechten Ecke abgeschnittene oder gelochte Stimmzettel entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Gemäß § 57 Absatz 4 BWO können sich blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte zur Kennzeichnung des
Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Durch die Stimmzettelschablone können die Betroffenen den
wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den Fingern lesen. Hierdurch wird ihnen ermöglicht – anders als bei der
Unterstützung durch Hilfspersonen – im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim zu wählen
(Frommer/Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 43. Lieferung, Stand: Juni 2021, 21.57 Rn. 5). Um
ein Justieren der Stimmzettelschablone zu ermöglichen, wird gemäß § 45 Absatz 2 BWO die obere rechte Ecke
des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Die Gültigkeit der Wahl wird hiervon nicht berührt. Da alle
verwendeten Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten wurden, ist eine nachträgliche Identifikation eines einzelnen
Stimmzettels nicht möglich; die Geheimheit der Wahl bleibt gewährleistet (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/2300,
Anlagen 63, 93 und 94; 19/1990, Anlage 15; 18/1710, Anlage 69).
Da die Einspruchsführerin auf zwei unterschiedliche Wahlen Bezug nimmt, ist es auch nicht fernliegend, dass im
selben Wahlkreis für die Bundestagswahl ein auf die eine Art (etwa Lochung) und für die Landtagswahl ein auf
die andere Art (etwa abgeschnittene rechte Ecke) ausgefertigter Stimmzettel benutzt wurde. Die angeblichen
Beobachtungen von Bekannten anlässlich des Wahlvorgangs, die keine entsprechende Lochung oder abgeschnittene
rechte Ecke der Stimmzettel festgestellt haben wollen, können auch auf falscher Erinnerung oder
Unaufmerksamkeit beruhen.
3. Abgabe der Briefwahlunterlagen
Aus § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 BWG und § 66 Absatz 2 BWO ergibt sich, dass der Wahlbrief am Wahltag
spätestens um 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein muss. Für die Übermittlung stehen
verschiedene Wege offen. Der Wahlberechtigte kann den Wahlbrief entweder durch einen Postdienstleister an die
zuständige Stelle übersenden oder persönlich beziehungsweise durch einen Boten bei der Gemeindebehörde abgeben.
Eingehende Wahlbriefe sind nach den Maßgaben des § 74 BWO zu behandeln. Nach § 74 Absatz 1 Satz 1 BWO
werden vor dem Wahltag eingehende Wahlbriefe ungeöffnet gesammelt und unter Verschluss gehalten. Für den
ausreichenden Verschluss reicht es aus, wenn die Aufbewahrung so erfolgt, dass sichergestellt ist, dass unbefugte
Personen weder (ohne Verletzung von Strafvorschriften) Zugang zu den einzelnen Wahlbriefen noch eine
Manipulationsmöglichkeit haben. Nicht erforderlich ist hingegen eine gesondert versiegelte Wahlurne (Frommer/
Engelbrecht, Kommentar zum Bundeswahlrecht, 43. Lieferung, Stand: Juni 2021, 21.74 Rn. 1).
In § 28 Absatz 5 Satz 1 und 2 BWO ist darüber hinaus noch vorgesehen, dass dem Wahlberechtigten Gelegenheit
gegeben werden soll, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben, wenn er persönlich den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde abholt. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet
gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
Auch insofern ist nach dem Vortrag der Einspruchsführerin nicht ersichtlich, dass die Gemeinde fehlerhaft
gehandelt hätte.
4. Absehen von der Wahlhandlung
Wenn die Einspruchsführerin aufgrund falscher Vorstellungen von der Rechtslage, Verdächtigungen und
Vermutungen davon abgesehen hat, ihre Stimme abzugeben, so ist dies ihre eigenverantwortliche Entscheidung und nicht
als Wahlfehler den Wahlorganen zuzurechnen.
Anlage 12
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
der Frau U. S., 28213 Bremen / wohnsitzlos
– Az.: WP 115/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2021, das am 11. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt.
Sie begründet ihren Wahleinspruch mit großen Schwierigkeiten („unverhältnismäßige Blockade“), infolge einer
Wohnsitzlosigkeit an „Wahlbenachrichtigungsunterlagen“ zu kommen. Die Einspruchsführerin stellt einige
Gründe für ihre Obdachlosigkeit dar und schildert angebliche Übergriffe durch die Polizei und in der Psychiatrie.
Die Deutsche Post AG habe mit dem Verweis auf die Wohnsitzlosigkeit einen Nachsendeantrag nach nur sechs
Wochen eingestellt. Mehrmalige telefonische und persönliche Nachfragen seien unbeantwortet geblieben. Ca.
fünf Mal habe sie im Mai 2021 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat angefragt, wie sie ihre
Wahlbenachrichtigung erhalten könne. In Wahlämter könne sie aufgrund von Traumata, die sie durch angebliche
Polizeigewalt erlitten habe nicht mehr gehen, da sich „in dem Umfeld immer noch Autoraser inklusive
Polizeiautos befinden“. Auch an Abgeordnete des Deutschen Bundestages und den Bundeswahlleiter habe sie Anfragen
gerichtet, jedoch ebenfalls keine Antwort bzw. „nur unbrauchbare Hinweise“ erhalten, sie solle sich an das
Wahlamt ihres üblichen Aufenthaltsortes wenden. Sie könne sich nicht entsinnen, dass ihr in einem Gerichtsprozess
das Wahlrecht abgesprochen worden sei. Die Einspruchsführerin hat sich am späten Abend des 25.
September 2021 und damit am Samstag vor dem eigentlichen Wahltag mit ihren Anliegen an den Wahlprüfungsausschuss
des Deutschen Bundestages gewandt. Das Ausschusssekretariat hat sie mit E-Mail vom 30. September 2021 auf
die Rechtslage und die Möglichkeit, Wahleinspruch zu erheben hingewiesen.
Im Übrigen begründet die Einspruchsführerin ihren Einspruch damit, dass auf Wahlplakaten der Christlich
Demokratischen Union Deutschlands (CDU) „Polizeiuniformierte“ posiert hätten. Dies müsse sie als Wählerin nicht
hinnehmen, da nach wie vor die Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland gelte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Wahleinspruch hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Einspruch bereits unzulässig ist, weil ihm die
gemäß § 2 Absatz 3 Wahlprüfungsgesetz erforderliche nachvollziehbare Begründung fehlt. Denn der Einspruch
ist jedenfalls unbegründet. Auch wenn der Deutsche Bundestag die persönliche Situation der Einspruchsführerin
bedauert, so lässt sich ihrem Vortrag kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler
entnehmen.
1. Fehlende Wahlbenachrichtigung
Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden
Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, spätestens am Tage vor der Bereithaltung des
Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme nach dem Muster der Anlage 3 zur BWO. Die Wahlbenachrichtigung erfordert
demnach eine vorherige Eintragung in das Wählerverzeichnis. Nach § 16 Absatz 1 BWO werden von Amts wegen
nur diejenigen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die in den Nummern 1 bis 4 ausdrücklich
aufgezählt sind, insbesondere nach Nummer 1 die Wahlberechtigten, die am 42. Tag vor der Wahl bei der
Meldebehörde für eine Wohnung gemeldet sind. Die Einspruchsführerin hat vorgetragen wohnsitzlos zu sein, sodass
keine Gemeinde von Amts wegen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis zuständig war.
§ 16 Absatz 2 BWO sieht aber vor, dass die dort genannten Wahlberechtigten auf Antrag in das
Wählerverzeichnis einzutragen sind. Dazu gehören nach § 16 Absatz 2 Nummer 1b BWO insbesondere die Personen, die sich im
Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben. Wohnungslose Wahlberechtigte
werden folglich nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.
September 2017, Aktenzeichen 20 L 4679/17, BeckRS 2017, 127629 Rn. 6). Nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 BWO
ist diejenige Gemeinde zuständig, in welcher der Wahlberechtigte den Antrag stellt. Der Antrag muss spätestens
bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt sein, § 18 Absatz 1 Satz 1 BWO. Die Regelungen begegnen insgesamt
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Einspruchsführerin trägt selbst vor, dass sie den nach § 16 Absatz 2 BWO erforderlichen Antrag zur
Aufnahme in das Wählerverzeichnis nicht gestellt hat, weshalb es bereits an einem Verstoß eines Wahlorgans gegen
Wahlvorschriften fehlt. Wenn sie selbst am Aufsuchen der Meldebehörde gehindert war, hätte es ihr immer noch
offen gestanden, eine Hilfsperson zur Einholung entsprechender Auskünfte zur Behörde zu schicken. Mit dem
Wahlprüfungsausschuss hat die Einspruchsführerin auch erst am 25. September 2021 Kontakt aufgenommen,
sodass die Frist aus § 18 Absatz 1 Satz 1 BWO bereits abgelaufen war.
2. Gerügtes Wahlplakat der CDU
Der Vorwurf, dass die CDU verfassungswidrige Wahlplakate verwende, indem auf solchen uniformierte
Polizeibeamte abgebildet seien, war für den Wahlprüfungsausschuss und den Deutschen Bundestag nicht
nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise mit der Abbildung eines uniformierten Polizeibeamten der
Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt sein sollte. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen und bloße
Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung
zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlagen 6, 11 u. v. m.; 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11, 15, 16, 19
u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in: Schreiber,
BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Anlage 13
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. H.-J. M., 53127 Bonn
– Az.: WP 118/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit mehreren Telefaxschreiben, die am 12. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag
eingegangen sind, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum Europäischen Parlament (EP) vom 26. Mai 2019
sowie zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. In den Schreiben rügt er jeweils die
Teilnahme von „grundgesetzwidrigen“ Parteien an der jeweiligen Wahl.
1. Bei der Wahl zum Europäischen Parlament sei die „grundgesetzwidrige“ Bayernpartei zugelassen worden.
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 der Parteisatzung sei zu entnehmen, dass ein Parteiausschluss erfolge, wenn das Mitglied
gegen die Eigenstaatlichkeit und das staatliche Eigenleben Bayerns handelt oder spricht. Dies stelle einen
Widerspruch zur Präambel des Grundgesetzes (GG) dar. Bayern sei kein souveräner Staat, sondern ein insbesondere an
das GG und die Bundesgesetze gebundenes Bundesland.
2. Zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages seien die „menschenrechts- und grundgesetzwidrige[n]“ Parteien
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) und Christlich Soziale Union in Bayern e. V. (CSU)
zugelassen worden. Gemäß § 1 des Parteistatuts der CDU vertrete diese „ausschließlich christliche (Sitten-)Gesetze
Wertvorstellungen und/oder Weltanschauungen“. Auch § 1 der Satzung der CSU sei zu entnehmen, dass diese
„eine staatliche Ordnung ausschließlich auf der Grundlage des christlichen Welt- und Menschenbildes“ anstrebt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist bereits unzulässig, soweit sich der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum EP am
26. Mai 2019 und die dortige Zulassung der Bayernpartei wendet. Nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl
der Abgeordneten des EP aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz, EuWG) wird über die
Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl im
Wahlprüfungsverfahren entschieden. Nach § 26 Absatz 2 EuWG gelten für das Wahlprüfungsverfahren die
Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2 und des
§ 16 Absatz 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. In der Folge ist der Einspruch gemäß § 26
Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 WahlPrG verfristet.
Der im Übrigen mit Blick auf die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrG form-
und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers
lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Die Teilnahme der
CDU und der CSU an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag kann unabhängig von der Frage der vom
Einspruchsführer gerügten Verfassungsmäßigkeit keinen Wahlfehler darstellen. Der Bundeswahlausschuss kann
verfassungswidrige Parteien erst als solche behandeln, wenn das Bundesverfassungsgericht ihre
Verfassungswidrigkeit festgestellt, somit ein Parteiverbot ausgesprochen hat, Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 GG in Verbindung mit §§ 13
Nummer 2, 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Folglich kam es auf die im Einzelnen nur schwer
nachvollziehbaren Begründungen des Einspruchsführers, warum die Parteien CDU und CSU als verfassungswidrig
anzusehen seien, gar nicht an.
Anlage 14
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn J. F., 86459 Gessertshausen
– Az.: WP 130/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit einem Schreiben, das am 12. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen
ist, Einspruch gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass derjenige, der keinen Staatsangehörigkeitsausweis besitze, welcher als
einziges Dokument rechtserheblich die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiere, von der
Wahl „definitiv ausgeschlossen“ sei. Daher bestehe „der dringende Verdacht[,] unbefugt gewählt oder sonst ein
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeigeführt zu haben“, was gemäß § 107a des Strafgesetzbuches (StGB)
strafbar sei.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 wurde der Einspruchsführer auf die Regelungen in § 2 Absatz 1 und 3 des
Wahlprüfungsgesetzes hingewiesen, wonach die Wahlprüfung nur auf Einspruch hin erfolgt und dieser zu
begründen ist. Die Begründung muss mindestens den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, erkennen
lassen und genügend konkrete Tatsachen enthalten. Der Einspruchsführer hat darauf nicht weiter reagiert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist jedenfalls unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. Der Verdacht einer strafbaren Wahlfälschung wird
nicht durch nachvollziehbare Tatsachen konkretisiert. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen
und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der
Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlagen 6, 11 u. v. m.; 20/4000, Anlagen 8, 17 u. v. m.; 20/2300, Anlagen 4, 10, 11,
15, 16, 19 u. v. m; BVerfGE 48, 271 [276]; 66, 369 [379]; 85, 148 [159]; 122, 304 [309]; Austermann in:
Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, 2021, § 49 Rn. 26).
Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht zur Wahlteilnahme nicht von der Vorlage eines
Staatsangehörigkeitsausweises abhängt. Nach § 14 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) darf wählen, wer in ein
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Gemäß § 16 Absatz 7 Satz 1 der Bundeswahlordnung
ist vor Eintragung einer Person in das Wählerverzeichnis zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des
§ 12 BWG erfüllt. Letztgenannte Vorschrift schreibt als Voraussetzung der Wahlberechtigung u. a. die deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes vor. Im Rahmen der Prüfung muss
der Wahlbehörde jedoch kein Staatsangehörigkeitsausweis der entsprechenden Person vorliegen. Grundlage für
die Prüfung ist im Falle der Eintragung von Amts wegen in das Wählerverzeichnis vielmehr der Inhalt des
Melderegisters.
Anlage 15
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn O. W., 09394 Hohndorf
– Az.: WP 357/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit einem an den Wahlleiter der Gemeinde Hohndorf gerichteten Schreiben vom 4.
Oktober 2021, das am 19. Oktober 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 25. Juli 2012
(BVerfGE 131, 316) das Bundeswahlgesetz (BWG) für verfassungswidrig erklärt habe, womit dieses seit
Inkrafttreten am 7. Mai 1956 ungültig und nichtig sei. Alle nach dem Jahr 1953 gewählten Bundestage und
Bundesregierungen seien nicht legitimiert gewesen. Bereits am 4. Juli 2012 habe das BVerfG die Verfassungswidrigkeit
des § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG festgestellt.
Zudem werde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt. Die Abgeordneten würden in zwei
verschiedenen und damit nicht gleichen Wahlverfahren gewählt. In jedem Wahlkreis werde im ersten Wahlverfahren ein
Abgeordneter unmittelbar gewählt, in einem zweiten Wahlverfahren wähle man entgegen dem Grundgesetz (GG)
eine Partei. In der Bundesrepublik Deutschland herrsche eine „Parteiendiktatur“.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 2 Absatz 3 und 4 des Wahlprüfungsgesetzes form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist
unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein
Wahlfehler entnehmen.
1. Das BWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993, Teil I,
Nr. 39, ausgegeben am 29. Juli 1993, S. 1288 ff., und Nr. 49, ausgegeben am 17. September 1993, S. 1594), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023, Teil I, Nr. 147,
ausgegeben am 13. Juni 2023) geändert worden ist, ist seit dem 7. Mai 1956 in Kraft (vgl. Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1956, Teil I, Nr. 21, ausgegeben am 9. Mai 1956, Seite 383).
Das BVerfG hat mit vom Einspruchsführer angeführten Urteil vom 25. Juli 2012 (2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11,
2 BvE 9/11; BVerfGE 131, 316) entschieden, dass § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a sowie § 6 Absatz 5 BWG
in der dem Verfahren zugrunde liegenden Fassung mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
unvereinbar und die beiden erstgenannten Absätze nichtig sind. Das BVerfG hat folglich nicht etwa das gesamte
BWG für verfassungswidrig erklärt, sondern eine einfachgesetzliche Ausgestaltung zum Sitzzuteilungsverfahren.
Dem mit dem Urteil des BVerfG verbundenen Auftrag zur Neuregelung ist der Deutsche Bundestag mit dem
Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des BWG vom 3. Mai 2013 nachgekommen (Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 22, ausgegeben am 8. Mai 2013, Seite 1082).
In der Zwischenzeit und bis zur Wahl des 20. Deutschen Bundestages erfolgte Änderungen des BWG hat das
BVerfG verfassungsrechtlich bislang nicht beanstandet. Insbesondere hat es mit am 20. Juli 2021 veröffentlichten
Beschluss im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvF 1/21 (NVwZ 2021, 1525) einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung von Abgeordneten aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE. und
der Freien Demokratischen Partei abgelehnt, mit dem die Antragsteller erreichen wollten, dass durch das
Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des BWG (vgl. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020, Teil I, Nr. 52,
ausgegeben am 18. November 2020, Seite 2395) bewirkte Änderungen bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht
anzuwenden seien. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
2. Zutreffend gibt der Einspruchsführer wieder, dass das BVerfG mit Beschluss vom 4. Juli 2012 die Vorschrift
des § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG für mit Artikel 38 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat (BVerfGE 132,
39 [40]). Diese Entscheidung bezog sich auf die zuvor geltende Regelung, die einen dreimonatigen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland zu einem beliebigen Zeitpunkt als Voraussetzung der Wahlberechtigung von
Auslandsdeutschen normierte. Das BWG wurde somit auch mit dieser Entscheidung nicht in Gänze für
verfassungswidrig erklärt sondern nur die zuvor genannte konkrete Regelung.
Die Neuregelung des § 12 Absatz 2 BWG trägt dem Beschluss des BVerfG Rechnung (vgl. die Begründung des
Gesetzentwurfes vom 11. Dezember 2012, Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 3 f.; und mit Blick auf
Wahleinspruchsverfahren: Bundestagsdrucksachen 20/5800, Anlagen 27, 28 und 30). Das weiterhin grundsätzlich
bestehende Sesshaftigkeitserfordernis in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ist Ausdruck der traditionellen
Inlandsbindung des Bundestagswahlrechts und als solches verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 5, 2 [6]; 36, 139
[142]; 58, 202 [205]). Das Erfordernis hat den Zweck, die Teilnahme der Auslandsdeutschen am
Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen und den Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der
politischen Willensbildung des Volkes zu gewährleisten (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 3).
3. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Wahl vor. Nach diesem Grundsatz dürfen
zwischen Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person und Festlegung der gewählten Abgeordneten keine
weiteren Instanzen oder Willensentscheidungen von Dritten treten. Aus diesem Grund müssen Parteilisten bereits
beim Wahlakt abschließend feststehen (vgl. insgesamt Trute in: von Münch/Kunig, Kommentar zum GG, 7.
Auflage, 2021, Artikel 38 Rn. 43). Diese Voraussetzungen lagen bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vor.
Artikel 38 Absatz 3 GG weist die nähere Ausgestaltung der Bundestagswahl dem Zuständigkeitsbereich des
Bundesgesetzgebers zu. Dieser ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 131,
316 [334f.]) und sieht in § 1 Absatz 1 Satz 2 BWG eine Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach
den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl vor. Verfassungsrechtlich unzulässig
wäre lediglich ein Wahlrecht, wonach nur Parteien und keine Abgeordneten gewählt würden (vgl. BVerfGE 95,
335 [349]). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist auch dann gewahrt, wenn der Wähler eine starre Liste einer
Partei wählt, da auch bei diesem Verfahren der Wähler selbst die gewählten Personen in der durch die Liste
vorgegebenen Reihenfolge bestimmt (Müller in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum GG, 7. Auflage,
2018, Artikel 38 Rn. 135; Trute in: von Münch/Kunig, Kommentar zum GG, 7. Auflage, 2021, Artikel 38 Rn. 43;
Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlage 15 mit weiteren Nachweisen).
Anlage 16
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
1. des Herrn Dr. D. K. G., 48268 Greven, vertreten durch Rechtsanwältin I. S., 48161 Münster und
2. der Frau I. A. S., 48268 Greven
– Az.: WP 463/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Unter anderem mit Schreiben vom 9. bzw. 10. Oktober 2021, die am 19. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen sind, haben der Einspruchsführer zu 1. und die Einspruchsführerin zu 2. Einspruch gegen die
Wahl zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021 eingelegt. Weitere Einspruchsschreiben, die zunächst
an den Kreiswahlleiter für die Bundestagswahlkreise 124 (Steinfurt I, Borken I) und 128 (Steinfurt III) gerichtet
waren, wurden von diesem an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.
Der Einspruchsführer zu 1. und die Einspruchsführerin zu 2. machen im Einzelnen nur schwer nachvollziehbare
Ausführungen u. a. zur Regulierung eines Unfallschadens und angeblichen Zahlungsverpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland und stellen eine Vielzahl von Anträgen.
In ihrer Einspruchsschrift bevollmächtigt die Einspruchsführerin zu 2. den Einspruchsführer zu 1., für sie
rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und für sie „Güter in Empfang zu nehmen“.
Der Einspruchsführer zu 1. stand zur Zeit der Einlegung des Einspruchs unter Betreuung durch die
Rechtsanwältin I. S. Diese hat mit Telefax, das am 1. November 2021 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, mitgeteilt,
dass keine Einwilligung zu den Wahleinsprüchen erteilt wird.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einsprüche des Einspruchsführers zu 1. und der Einspruchsführerin zu 2. wurden aufgrund des rechtlichen
Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung bzw.
§ 93 der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils in entsprechender Anwendung).
Der Wahleinspruch des Einspruchsführers zu 1. ist unzulässig. Mangels Einwilligung seiner Betreuerin in die
Verfahrensführung konnte der Einspruchsführer nicht wirksam Einspruch einlegen.
Der Wahleinspruch der Einspruchsführerin zu 2. ist unzulässig. Der Einspruch ist nicht wirksam eingelegt
worden, da Dr. D. K. G. mangels Einwilligung seiner Betreuerin in die Verfahrensführung keine rechtswirksame
Vertretung übernehmen konnte.
Anlage 17
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch
des Herrn Dr. J. L., 24106 Kiel
– Az.: WP 479/21 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2021, das am 25. Oktober 2021 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.
September 2021 eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Zur Begründung seines Wahleinspruchs trägt er zahlreiche Rügen aufgrund von Beobachtungen vor, die er im
Bundestagswahlkreis 5 (Kiel), Stimmbezirk 163, Wahllokal Kronsburg Grundschule gemacht habe. Zum einen
seien die Grundsätze der allgemeinen und freien Wahl verletzt worden. Zum anderen habe er Verstöße gegen die
§§ 68 bis 72 der Bundeswahlordnung (BWO) feststellen können.
1.1 Angebliche Wähler-Beeinflussungen
Am Wahltag hätten um 11:30 Uhr „130 Meter Luftlinie, 160 Meter Laufweg bis zur Wahllokal-Tür“ zwei
Wahlplakate gehangen. Daraufhin habe er sich per E-Mail an mehrere Stellen, insbesondere die Landeswahlleitung,
gewandt (der Einspruchsführer gibt mehrere E-Mail-Adressen, insbesondere der Landeswahlleitung Schleswig-
Holstein an). Er sei um 17:50 Uhr erneut zum Wahllokal gegangen; auf dem Weg habe er bemerkt, dass die
Wahlplakate entfernt worden seien.
Ebenso seien an mehreren Schildern mit einer Wegweisung zum Wahllokal Aufkleber etwa der Bewegung
„Fridays for Future“ angebracht gewesen. Der Einspruchsführer meint, dass dies eine unzulässige Beeinflussung
der Wahlberechtigten darstelle. Auch hierüber habe er die zuständigen Stellen informiert. Um 17:50 Uhr hätten
sich dort „teils die gleichen Aufkleber, teils andere Aufkleber“ befunden. Um 17:55 Uhr habe „der Hausmeister
einige der beeinflussenden Aufkleber am Grundstücks-Eingang entfernt“.
1.2 Freier „Zugang zur Wahl“ und „Wahlbeobachtung“
Am Grundstückseingang habe sich während beider Zeiträume seiner Anwesenheit ein mobiler Aufsteller mit
folgendem Hinweis befunden: „Betreten des Geländes nur mit negativem Schnell/Selbsttest, der nicht älter als
3 Tage ist“. Dies habe unnötig die Wahl erschwert und Menschen von der Wahl abgehalten. Er haben um
11:16 Uhr von einem Mitglied des Wahlvorstands verlangt, das Schild zu entfernen, was mangels Zuständigkeit
abgelehnt worden sei. Daraufhin habe er dies bei mehreren weiteren Stellen moniert (der Einspruchsführer gibt
mehrere Telefonnummern und E-Mail-Adressen, insbesondere der Landeswahlleitung Schleswig-Holstein an);
teilweise sei ihm bei weiterer Störung der Wahl mit der Polizei gedroht worden. Das Schild habe sich dort auch
noch im Zeitraum 17:50-17:58 Uhr und um 20:00 Uhr befunden.
Er habe den Wahlraum um 11:14 Uhr ohne Schutzmaske mit Hinweis auf ein entsprechendes Attest betreten
wollen, was nach § 2a Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5b Absatz 3 der Landesverordnung zur Bekämpfung
des Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig gewesen sei (vgl. Artikel 1 der Landesverordnung zum Neuerlass der
Corona-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 15. September 2021, Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Ausgabe Nr. 13, Kiel, 14. Oktober 2021, S. 1127 ff, https://trans-
parenz.schleswig-holstein.de/dataset/57fabfee-6b74-4e61-9585-8d2b620fbeb0/resource/f5d6a13b-be2f-4595-
bca8-a6b3d68c6801/download/lvo-zum-neuerlass-d.-corona-bekmpfvo-v.-15.-september-2021.pdf, zuletzt
abgerufen am 25. April 2023, im Folgenden CBVO-SH). Ihm sei der Zutritt verwehrt und mehrfach mitgeteilt worden,
dass er den Wahlraum ohne Maske nicht betreten dürfe. Der Vorgang habe sich im Wesentlichen um 17:58 Uhr
wiederholt. Er habe sich ohne Maske in den Wahlraum begeben und sich geweigert, diesen zu verlassen. Als man
ihm mit der Polizei gedroht habe, habe er erklärt, dass er dagegen nichts einzuwenden habe und bleiben werde.
Das Vorgehen habe auch eine „Wahlbeobachtung nahezu unmöglich“ gemacht. Anlässlich des Vorfalls am
Morgen habe er mit mehreren Stellen erfolglos Kontakt aufgenommen (der Einspruchsführer gibt mehrere
Telefonnummern an, die er angerufen habe). Eine Kontaktperson habe eine „Beobachtung innerhalb der Räumlichkeiten
abgelehnt“; er sei darauf verwiesen worden, die Wahl von außen durchs Fenster zu beobachten. Die Fenster des
Wahlraums hätten sich aber bis zu vier Meter über dem Erdboden befunden.
Abends habe er sein Attest nach § 2a Satz 2 Nummer 2 CBVO-SH und seinen Personalausweis vorgelegt. Man
habe versucht, ihn vom Beobachten der Wahlauszählung mit der Begründung abzuhalten, dass er kein Wähler
dieses Stimmbezirks sei. Er habe darauf hingewiesen, dass dies keine Voraussetzung sei und darauf bestanden zu
bleiben. Man habe ferner versucht, das Öffnen der Wahlurne geheim zu halten und ihn von der Beobachtung
abzuhalten. Er habe sich „standhaft geweigert“ zu gehen, sodass irgendwann die Urne doch vor seinen Augen
geöffnet worden sei. Allerding habe er die Stimmauszählung nur von der Eingangstür des Raumes aus beobachten
dürfen. Es sei ihm auf diese Entfernung hin nicht möglich gewesen, die Markierungen auf den Stimmzetteln zu
erkennen und damit die Richtigkeit der Auszählung zu überprüfen. Er habe daher letztlich nur einige Dinge
mithören und mit ansehen können, was aber genug Zweifel an der Korrektheit in ihm hervorgerufen habe.
Eine Kiste mit nicht benutzten Stimmzetteln sei die gesamte Zeit für alle neun anwesenden Mitglieder des
Wahlvorstandes frei zugänglich gewesen. Er habe mehrfach beobachtet, wie neue leere Stimmzettel aus dieser Kiste
genommen, zwischen die anderen Stimmzettel gelegt und gekennzeichnet/beschriftet worden seien. Er habe leider
nicht sehen können, wie die Stimmzettel gekennzeichnet wurden. Das Vorgehen sei von keinem Mitglied des
Wahlvorstands bemängelt worden. Die Gesamtzahl der gezählten Stimmzettel habe sich im Laufe der Zeit
mehrfach geändert. Es seien mehrfache Neuauszählungen notwendig geworden. Die „verkündete Anzahl der Stimmen
im Wählerverzeichnis“ habe sich im Laufe der Zeit mehrfach geändert.
Bis 18:20 Uhr seien drei Stimmzettel gefunden worden, „die (vermeintlich) nicht gekennzeichnet waren“. Diese
habe der Wahlvorstand dann gemeinsam angesehen und entschieden, dass einer davon doch gekennzeichnet
gewesen sei. Später sei dann aber doch immer wieder von drei gar nicht gekennzeichneten Stimmzetteln gesprochen
und dies auch in der Schnellmeldung so weitergegeben worden. Es liege nahe, „dass hier ein gekennzeichneter
Stimmzettel im Laufe der Zeit „verschwunden“ … oder nachträglich durch einen hinzu genommenen Stimmzettel
überhaupt erst die „korrekte“ Gesamtzahl hergestellt“ worden sei.
Die Stimmzettel mit gleicher Erst- und Zweitstimme seien „sortenrein sortiert“ und zweifach ausgezählt worden,
„wobei bei den größeren Stapeln verschiedene Zahlen“ herausgekommen seien. Da aber die Gesamtsumme
letztlich gleich geblieben sei, seien diese nicht solange erneut gezählt worden, bis zwei unabhängige Zählungen die
gleiche Anzahl ergaben. Es sei jeweils nur von einer Person einmal entschieden worden, dass ein Stimmzettel auf
dem entsprechenden Stapel lag. Einmal angelegt, seien die Stapel von niemandem auf korrekte Zuordnung der
Stimmen hin überprüft worden. Im Laufe der Zeit seien auch immer wieder unterschiedliche Verteilungen der
Zahlen für die 109 Stimmzettel, auf denen Erst- und Zweitstimme verschieden waren, ermittelt worden. Da auch
hier die Gesamtzahl gleich geblieben sei, sei nicht solange neu gezählt worden, bis zwei unabhängige Zählungen
die gleich Anzahl ergaben.
Die Zweitstimmen für die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) hätten sich „zum zweiten
Wahldurchgang“ um sechs erhöht. Die Anzahl der Erststimmen für den Südschleswigschen Wählerverband (SSW)
hätte sich bei der zweiten Zählung um sechs erhöht und sei bei anderen Parteien gefallen. Dies lege den Verdacht
nahe, dass „… 6 SSW/CDU [hier fehlt in der Einspruchsschrift vermutlich das Wort „Stimmzettel“] im Laufe der
Zeit „entstanden“ und andere Zettel dafür verschwunden“ seien.
Um 19:18 Uhr habe es immer noch kein Schriftstück gegeben, auf dem alle für die Schnellmeldung notwendigen
Zahlen korrekt zusammengetragen waren. Die Zahlen seien „weit verstreut auf irgendwelchen Schmierzetteln“
festgehalten worden. Um 19:19 Uhr hätten die Mitglieder „ihr Geld“ ausgezahlt bekommen (vermutlich sind
Auslagenersatz und Erfrischungsgeld nach § 10 BWO gemeint). Der Einspruchsführer habe „lautstark“ darauf
hingewiesen, „ … dass auch Sinn eines Wahlhelfers ist, dass dieser selbst die ermittelten Zahlen mit nach Hause nimmt,
und am Folgetag überprüft, dass auch die richtigen Informationen weitergegeben wurden“. Er habe eindringlich
darauf hingewiesen, „… dass das Verlassen des Wahllokals durch Mitglieder des Wahlvorstands vor
Fertigstellung der Zahlen unsinnig ist“. Die Niederschrift sei „von allen Mitgliedern des Wahlvorstands blanko
unterschrieben“ worden. Um 19:24 Uhr seien nur noch zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend gewesen. Die
gekennzeichneten sowie die unbenutzten Stimmzettel hätten gestapelt, aber manipulierbar herumgelegen. Der
Hausmeister sei die ganze Zeit zwischen den Räumen ein und aus gegangen. Er habe den Raum nicht hinreichend gut
einsehen können, um einen zwischenzeitlichen Austausch einiger Stimmzettel ausschließen zu können. Erst um
19:35 Uhr sei die „Reinschrift für die Schnellmeldung“ fertig gewesen. Da sie aber bereits elf Minuten zuvor
unterschrieben worden sei, hätten die beiden verbliebenen Mitglieder des Wahlvorstands beim Notieren freie
Hand gehabt. Gegen 19:55 Uhr sei nur noch ein Mitglied des Wahlvorstands im Wahllokal gewesen, ohne dass
die Schnellmeldung übermittelt gewesen sei.
Der Einspruchsführer stellt ferner mehrere Fragen etwa:
– zur Ausstattung des Stimmbezirks mit Stimmzetteln,
– zum Umgang mit Stimmzetteln (z. B.: wie viele Stimmzettel „sind am Ende wieder im Rathaus
angekommen“? Wo sind die anderen Stimmzettel?)
– zu möglichen Manipulationen und deren Verhinderung.
1.3 Angebliche Verstöße gegen die BWO, insbesondere gegen die §§ 68 bis 72 BWO
– Entgegen § 68 Satz 1 und Satz 3 BWO sei die Urnenöffnung lange vor der Feststellung der
Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine erfolgt.
– Entgegen § 68 Satz 3 und § 69 Absatz 1 Satz 1 BWO sei zu diesem Zeitpunkt keine Zählung der Stimmzettel
und Stimmabgabevermerke erfolgt.
– Ihm „als Wahlbeobachter“ habe sich während der Zählung der Stimmen nicht erschlossen, wer der
Stellvertreter der Wahlvorsteherin gewesen sei. Das nach § 69 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 BWO vorgesehene
Verfahren sei nicht eingehalten worden.
– Die Prüfungen nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BWO seien zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Da „kein Beisitzer
zur Verwahrung bestimmt“ worden sei, hätten diese gesucht werden müssen.
– Die Zählungen nach § 69 Absatz 4 BWO seien nur einmal, nicht zweimal erfolgt.
– Das Verfahren nach § 69 Absatz 5 BWO sei nicht eingehalten worden.
– Die Stimmenzahlen nach § 69 Absatz 5 und Absatz 6 letzter Satz BWO, seien „auf irgendwelchen
Schmierzetteln“, aber nicht zu diesem Zeitpunkt in der Wahlniederschrift notiert worden.
– Die nach § 69 Absatz 6 Satz 3 BWO geforderte Kennzeichnung auf der Rückseite sei von ihm nicht bemerkt
worden. Er denke, sie sei nicht erfolgt. Er sei so weit weg positioniert worden, dass keine Öffentlichkeit
bestanden habe.
– Über die nach § 69 Absatz 7 BWO zu ermittelnden Zahlen der ungültigen Stimmen sei lange diskutiert, aber
kein Konsens gefunden worden. Die Schriftführerin habe „einfach irgendwas notiert“, was ihr selbst
plausibel erschien. Da zu diesem Zeitpunkt keine Beisitzer mehr anwesend gewesen seien, sei auch § 69
Absatz 8 BWO verletzt.
– § 70 BWO habe keine Wirkung entfalten können, da die Wahlniederschrift nach § 72 BWO schon von allen
entlassenen Beisitzern unterschrieben gewesen sei. Die mündliche Bekanntgabe nach § 70 BWO sei auch
nicht erfolgt.
Sodann legt der Einspruchsführer noch detailliert dar, mit welchen Mängeln aus seiner Sicht die Niederschrift
nach § 72 Absatz 1 BWO behaftet sei. Schließlich macht er Vorschläge für aus seiner Sicht erforderliche
Änderungen in der BWO.
2. Stellungnahme des Landeswahlleiters Schleswig-Holstein
Der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 zu den
erhobenen Vorwürfen Stellung genommen. Die vom Einspruchsführer behaupteten Manipulationsversuche werden in
der Stellungnahme entschieden zurückgewiesen. Nach Auswertung der dem Landeswahlleiter vorliegenden
Aussagen der Gemeinebehörde und der Wahlvorstandsvorsitzenden bleibe festzustellen, dass der Wahlvorstand seine
Aufgabe insgesamt ordnungsgemäß erledigt habe. Ein relevanter Wahlfehler sei nicht erkennbar. Vielmehr habe
der Einspruchsführer durch sein gesamtes Auftreten und Verhalten versucht, den Wahlablauf und die
Ergebnisfeststellung zu stören sowie den Wahlvorstand zu verunsichern.
2.1 Angebliche Wählerbeeinflussung
Wahlplakate in 130 bis 160 Meter Entfernung zum Wahllokal erfüllen nach Ansicht des Landeswahlleiters nicht
das Tatbestandsmerkmal des „Zugangs zu dem Gebäude“ im Sinne von § 32 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes
(BWG), da kein direkter Bezug zum Wahlraum gegeben sei.
Mit Blick auf die kritisierten Aufkleber auf Schildern, die den Weg zum Wahlraum wiesen, führt der
Landeswahlleiter aus, dass es kaum möglich sei, über den gesamten Wahltag hinweg das Anbringen von Aufklebern auf
den Wegen zu über einhundert Wahlgebäuden zu verhindern. Die Stadt Kiel habe darauf hingewiesen, dass die
fraglichen Aufkleber durch Personal der Schule, in der das Wahllokal untergebracht war, zumindest teilweise
entfernt werden konnten.
Die Bewegung „Fridays for future“ möge in der allgemeinen Wahrnehmung mit bestimmten Parteien assoziiert
werden; bei den Aufklebern handele es sich aber offensichtlich um keine verbotene Wahlwerbung im Sinne des
§ 32 Absatz 1 BWG.
2.2 Zugang zur Wahl
Das fragliche Hinweisschild zur Testpflicht habe zum Schulgelände gehört, auf dem sich das Wahllokal befand.
Es habe erkennbar keinen Zusammenhang mit dem Wahllokal gehabt. Es sei zudem kein Fall bekannt, in dem
eine Wählerin oder ein Wähler durch das Schild abgeschreckt bzw. dadurch eine Wahlteilnahme verhindert
wurde. Die Bevölkerung sei im Vorfeld der Wahl im Übrigen durch die umfassende mediale Berichterstattung
darüber informiert worden, dass keine Testpflicht für den Besuch von Wahllokalen galt.
2.3 Zutritt zum Wahllokal / Wahlbeobachtung
Entgegen seiner Darstellung habe der Einspruchsführer laut Auskunft der Wahlvorstandsvorsitzenden das Attest
seiner Maskenbefreiung erst zur Auszählung vorzeigen können. Aus diesem Grund sei ihm vorher zurecht das
Betreten des Wahlraumes ohne Maske untersagt worden. Der Wahlvorstand habe sich insofern telefonisch beim
Wahlbüro rückversichert. Der Sachverhalt sei in der Niederschrift protokolliert worden.
Nach Aussage des Wahlvorstands habe der Einspruchsführer aktiv an der Auszählung mitwirken und sich in
unmittelbarer Nähe der Stimmzettel positionieren wollen. Dieses Ansinnen sei vom Wahlvorstand abgelehnt und
der Einspruchsführer gebeten worden, sich in der Nähe der Tür aufzuhalten. Erst nachdem sich der
Einspruchsführer bereit erklärt habe, auf einem Stuhl im Eingangsbereich (ca. 2,5 bis 3 Meter vom Zähltisch entfernt) Platz
zu nehmen, sei die Wahlurne geöffnet und mit der Auszählung begonnen worden.
2.4 Stimmauszählung
Aufgrund der pandemischen Lage und seiner Weigerung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sei der
Einspruchsführer im Eingangsbereich mit Sicherheitsabstand für den Wahlvorstand positioniert worden.
Nach Abschluss der Wahlhandlung seien die nicht benötigten Materialien, so auch der Karton der nicht
ausgegebenen Stimmzettel, separat auf ein Podest zur Seite gestellt worden; der Karton habe nicht direkt greifbar auf den
Auszähltischen gestanden. Zwei Stimmzettel seien unter Aufsicht der Wahlvorsteherin aus dem Karton der nicht
ausgegebenen Stimmzettel entnommen und als Schmierzettel für die Zwischenergebnisse der Erst- bzw.
Zweitstimmen benutzt worden.
Es sei mehrfach gezählt worden. Der Wahlvorstand sei sich über die Wertung der drei leeren Stimmzettel uneinig
gewesen. Diese seien in der Niederschrift korrekt erfasst worden. An weitere Details über diese ,,vermeintliche"
Diskussion könne sich die Wahlvorsteherin nicht erinnern. Wie vom Einspruchsführer korrekt
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Wahlprüfungsausschuss
- part_of_vorgang → Fünfte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 (Beschlussempfehlung)