polradar

zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 21/6900 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 Deutscher Bundestag Drucksache 21/6900 21. Wahlperiode 10.07.2026 Achte Beschlussempfehlung und Bericht des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 A. Problem Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Insgesamt sind 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 100 Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen. B. Lösung Zurückweisung von 100 Einsprüchen wegen Unbegründetheit, wobei ein Verfahren im Übrigen teilweise eingestellt wird. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, die aus den Anlagen 1 bis 83 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. Berlin, den 9. Juli 2026 Der Wahlprüfungsausschuss Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender Carsten Müller (Braunschweig) Berichterstatter Dr. Martin Plum Berichterstatter Thomas Silberhorn Berichterstatter Rainer Galla Berichterstatter Fabian Jacobi Berichterstatter Esther Dilcher Berichterstatterin Linda Heitmann Berichterstatterin Ina Latendorf Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Carsten Müller (Braunschweig), Dr. Martin Plum, Thomas Silberhorn, Rainer Galla, Fabian Jacobi, Esther Dilcher, Linda Heitmann und Ina Latendorf I. Beratungsverlauf Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 9. Juli 2026 die Wahleinsprüche in den Anlagen 1 bis 83 abschließend beraten. II. Beratungsergebnis Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt einstimmig, die aus den Anlagen 1 bis 54, 56 bis 76, 78 sowie 80 bis 83 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, die aus den Anlagen 55, 77 und 79 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. Die Fraktion der AfD begründet ihr abweichendes Stimmverhalten zu der aus der Anlage 79 ersichtlichen Beschlussempfehlung mit der aus der Anlage 84 ersichtlichen Stellungnahme. Berlin, den 9. Juli 2026 Carsten Müller (Braunschweig) Berichterstatter Dr. Martin Plum Berichterstatter Thomas Silberhorn Berichterstatter Rainer Galla Berichterstatter Fabian Jacobi Berichterstatter Esther Dilcher Berichterstatterin Linda Heitmann Berichterstatterin Ina Latendorf Berichterstatterin Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 6 Geheimheit der Wahl Fabian Jacobi 1 10 7 Briefwahl Ausland Thomas Silberhorn 2 13 46 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 3 23 60 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 4 32 66 Briefwahl Inland, Versagung Stimmabgabe Rainer Galla 5 41 77 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 6 43 82 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 7 52 83 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 8 61 85 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 9 70 96 Briefwahl Ausland, Rückversand Dr. Martin Plum 10 79 107 Briefwahl Ausland, Rückversand Dr. Martin Plum 11 81 112 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 12 83 124 Briefwahl Inland allgemein, doppelte Wahlscheine Berlin Rainer Galla 13 92 130 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 14 95 Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 134 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 15 104 136 Briefwahl Ausland Esther Dilcher 16 113 141 Briefwahl Ausland, fehlende Eingangsbestätigung Dr. Martin Plum 17 122 147 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 18 123 150 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 19 132 151 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 20 141 166 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 21 150 167 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 22 159 175 Briefwahl Inland Rainer Galla 23 168 191 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 24 172 198 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 25 181 199 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 26 190 208 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 27 199 224 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 28 208 230 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 29 217 Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 235 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 30 226 236 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 31 235 237 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 32 244 240 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 33 253 252 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 34 262 254 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 35 271 258 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 36 280 260 Briefwahl Ausland, Vorbehalte gegen geltendes Wahlrecht Ina Latendorf 37 290 273 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 38 302 288, 325 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 39 311 308 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 40 321 311 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 41 330 312, 313 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 42 339 315, 331 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 43 349 321, 322 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 44 358 Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 345 Besetzung des Wahlvorstandes, Stimmabgabevermerke, Umgang mit verspätet eingegangenen Wahlbriefen u. a. Carsten Müller 45 367 349 Erschwerter Zugang zum Wahllokal durch Karnevalsveranstaltung Ina Latendorf 46 369 355 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 47 374 362 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 48 384 381 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 49 393 382 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 50 402 391 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 51 411 397 Briefwahl Inland Rainer Galla 52 421 400 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 53 423 415 Ablauf der Stimmenauszählung Wahlkreis 5, Wahlbezirk 201 Fabian Jacobi 54 432 419, 478, 544, 854 Öffentlichkeit der Wahl Rainer Galla / Esther Dilcher 55 434 420 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 56 454 424 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 57 463 431 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 58 472 441 Briefwahl Inland Rainer Galla 59 482 Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 450, 458, 603, 884, 903 Fünf-Prozent-Hürde Rainer Galla 60 485 466 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 61 486 472 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 62 495 571, 572 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 63 504 578 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 64 513 665 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 65 522 703, 704 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 66 531 714 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 67 541 717 Briefwahl Ausland allgemein, diverse Rainer Galla 68 550 718, 719 Briefwahl Ausland allgemein, fehlende und falsche Stimmzettel Fabian Jacobi 69 553 786 Ergebnisfeststellung Wahlkreis 262 Carsten Müller 70 556 790 fehlende Wahlbenachrichtigung Rainer Galla 71 577 801 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 72 579 802 Briefwahl Ausland allgemein, Erststimmenergebnis Wahlkreis 258, Wahlrecht Minderjähriger Rainer Galla 73 588 827, 848 Diverse Carsten Müller 74 595 Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 868, 869 Auszählung Briefwahl Rainer Galla 75 598 879, 880 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 76 604 908 Sog. Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Carsten Müller 77 613 940 Briefwahl Inland, Fünf-Prozent-Hürde Rainer Galla 78 615 951 Öffentlichkeit der Wahl Rainer Galla / Esther Dilcher 79 618 955 Briefwahl Inland mit Auslandsbezug Rainer Galla 80 732 959 Briefwahlvorstände Wahlkreis 192, Öffentlichkeit der Wahl Rainer Galla 81 735 976 Briefwahl Inland Rainer Galla 82 745 991 Fünf-Prozent-Hürde, Nichtzulassung Kreiswahlvorschlag Wahlkreis 272 Rainer Galla 83 749 Stellungnahme der Vertreter der Fraktion der AfD zur Beschlussempfehlung zum Wahleinspruch mit dem Az. WP 951/25 84 753 Anlage 1 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 6/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 9. Juli 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, das am selben Tag per Telefax beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer trägt vor, dass sich am Wahltag gegen 11:00 Uhr im Wahllokal 603 des Wahlkreises 79 Berlin – Charlottenburg-Wilmersdorf mittig über den zwei gegenüber dem Tisch des Wahlvorstands aufgestellten Wahlkabinen eine Überwachungskamera an der Decke befunden habe. Eine weitere Überwachungskamera habe sich über dem Tisch des Wahlvorstands befunden. Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass die Kamera über den Wahlkabinen Einblick in diese geboten haben dürfte. Er habe die Wahlhelfer um Auskunft zum Betriebszustand der Kameras gebeten, habe jedoch keine Antwort erhalten und sei an den Hausmeister der Liegenschaft verwiesen worden. Dieser habe dem Einspruchsführer erklärt, dass die Kameras abgeschaltet seien. Der Einspruchsführer meint, dies sei aus seiner Sicht als Wähler jedoch nicht nachprüfbar oder erkennbar gewesen. Als der Einspruchsführer am Nachmittag des Wahltages erneut das Wahllokal betreten habe, seien die Kameras mit Textilklebeband „notdürftig“ abgeklebt gewesen. Der Einspruchsführer bittet um Prüfung, ob durch den Einsatz der Überwachungskameras das Wahlgeheimnis verletzt worden sei. Ergänzend erklärt der Einspruchsführer mit Schreiben vom 24. Februar 2026, dass er bei zwei vergangenen Wahlen nicht ordnungsgemäß im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen sei, obwohl er seit 2006 unverändert an derselben Wohnanschrift gemeldet gewesen sei. Diese Vorgänge hätten sein subjektives Wahlrecht unmittelbar betroffen. 2. Stellungnahme des Landeswahlleiters für Berlin Der Landeswahlleiter für Berlin hat nach Beteiligung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 79 Berlin – Charlottenburg-Wilmersdorf mit Schreiben vom 19. März 2026 auf den Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Danach sei es zutreffend, dass in dem Wahllokal 603 zwei fest installierte Kameras Teil der allgemeinen Gebäudeüberwachung gewesen seien. Eine Kamera habe sich oberhalb der Wahlkabinen befunden und sei in deren Richtung ausgerichtet gewesen. Die Kameras seien am Wahltag um 11:00 Uhr bemerkt worden. Ein entsprechender Eintrag in der Wahlniederschrift sei erfolgt. Die Kameras seien nach Auskunft des Objektverantwortlichen den gesamten Tag nicht in Betrieb gewesen und unverzüglich nach Kenntniserlangung deutlich erkennbar abgeklebt worden. Ausweislich der Wahlniederschrift und laut Auskunft des Kreiswahlleiters seien weitere Beanstandungen anderer Wähler nicht bekannt geworden. Der Landeswahlleiter führt weiter aus, dass das Wahlgeheimnis nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), § 33 des Bundeswahlgesetzes (BWG) und § 50 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) eine unbeobachtete Stimmabgabe und entsprechende organisatorische Vorkehrungen erfordere. Im Bereich von Wahlkabinen angebrachte Kameras könnten somit grundsätzlich geeignet sein, Zweifel an der unbeobachteten Stimmabgabe hervorzurufen. Zudem sei für die Wähler unter Umständen nicht erkennbar, ob die Kameras in Betrieb seien. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Kameras tatsächlich nicht in Betrieb gewesen seien und dass diese unmittelbar nach Kenntniserlangung noch am Vormittag sichtbar abgeklebt worden seien. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass Wähler aufgrund der Kameras ihre Stimme nicht abgegeben oder eine veränderte Wahlentscheidung getroffen hätten. Der Einspruchsführer trage ebenso nicht vor, dass er durch die Kameras in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Zudem sei es fraglich, ob ein etwaiger Verstoß Einfluss auf die Mandatsverteilung im 21. Deutschen Bundestag haben könne. Im Wahllokal 603 hätten insgesamt 514 Wähler ihre Stimme abgegeben. Der Landeswahlleiter meint, dass die Mandatsverteilung im 21. Deutschen Bundestag unverändert bleibe, auch wenn alle 514 Wähler ihre Erst- und Zweitstimme gar nicht oder abweichend abgegeben hätten. Die Situation sei zudem durch das sichtbare Abkleben der Kameras behoben worden. Die Wahlbeteiligung im Wahllokal 603 habe um 12:00 Uhr bei 202 Wählern gelegen. Ungeachtet dessen nehme der Landeswahlleiter den Vorfall zum Anlass, dafür zu sorgen, dass in Wahllokalen möglichst keine Videokameras installiert seien. Sofern dem trotz seiner Maßgabe nicht abgeholfen werden könne, werde er darauf achten, dass die Kameras zumindest abgeklebt würden, um eine unbeobachtete Stimmabgabe zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet. 1. Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Vortrag des Einspruchsführers mit Schreiben vom 24. Februar 2026, dass er bei vergangenen Wahlen nicht ordnungsgemäß im Wählerverzeichnis eingetragen und sein subjektives Wahlrecht betroffen gewesen sei, als weitere Rüge in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 verstanden wird. Nach § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Einspruch innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen. Dabei muss die Begründung der geltend gemachten Wahlfehler innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen; nach Fristablauf „nachgeschobene“ Mängel und Begründungen sind verfristet und unbeachtlich. Nach Fristablauf kann der Einspruchsgegenstand nicht mehr erweitert werden (Austermann, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 31). 2. Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen. § 33 Absatz 1 Satz 1 BWG bestimmt, dass Vorkehrungen dafür zu treffen sind, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Auch nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BWO müssen die Wahlräume von den Gemeindebehörden derart mit Wahlkabinen eingerichtet sein, dass die Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten können. Überdies sieht § 56 Absatz 2 Satz 2 BWO vor, dass in der Wahlkabine weder fotografiert noch gefilmt werden darf. Es handelt sich um Ausgestaltungen des Grundsatzes der Geheimheit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, der seinerseits den „wichtigsten institutionellen Schutz der Wahlfreiheit“ darstellt (vgl. BVerfGE 99, 1 [13]; vgl. nur Bundestagsdrucksache 17/6300, Anlage 24 m. w. N.). Der Grundsatz der geheimen Wahl ist verletzt, wenn sich der Wähler aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse im Wahlraum nicht unbeobachtet fühlen kann (vgl. nur Bundestagsdrucksache 17/6300, Anlage 24 m. w. N., Thum, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 12. Auflage 2025, § 33 Randnummer 4). Nach der Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages ist nicht nur das „Wie“, sondern bereits das „Ob“ des Ausfüllens des Stimmzettels vom Grundsatz der geheimen Wahl geschützt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3100, Anlage 17 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist bereits das bloße Vorhandensein von Überwachungskameras in den Wahlräumlichkeiten, insbesondere, wenn diese noch nicht einmal in einer für die Wähler offenkundigen Art und Weise (beispielsweise durch Abkleben) außer Betrieb genommen worden sind, geeignet, den Grundsatz der Geheimheit der Wahl zu verletzen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6300, Anlage 24; Thum, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 12. Auflage 2025, § 33 Randnummer 4). Vorliegend ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich neben der Überwachungskamera über dem Tisch des Wahlvorstands eine weitere Kamera direkt über den Wahlkabinen befand und darauf ausgerichtet war. Die Kameras wurden erst nach Kenntniserlangung kurz nach 11:00 Uhr durch den Objektverantwortlichen abgeklebt. Daher spielt es keine Rolle, dass die Kameras den ganzen Tag nicht in Betrieb waren, da sich bis kurz nach 11:00 Uhr für die Wähler der Eindruck ergeben haben mag, dass sie ihre Stimmen nicht unbeobachtet abgeben können. Ein Verstoß gegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, § 33 Absatz 1 Satz 1 BWG und § 50 Absatz 1 Satz 1 BWO liegt mithin durch die zwei bis kurz nach 11:00 Uhr nicht abgeklebten Überwachungskameras im Wahllokal 603 vor. Dennoch kann der festgestellte Wahlfehler dem Einspruch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach der ständigen Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen nur solche Wahlfehler zur Ungültigkeit der Wahl, die auf die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag von Einfluss sind oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln, sondern sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit sein (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlage 78; BVerfGE 89, 291 [304]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 17 f.). Für die Prüfung der Mandatsrelevanz gilt mithin eine potenzielle Kausalität. An der Mandatsrelevanz fehlt es, wenn ein Wahlfehler mit mathematischer oder logischer Sicherheit oder einer Wahrscheinlichkeit, die an Sicherheit grenzt, keinen Einfluss auf die parteipolitische oder personelle Sitzverteilung im Deutschen Bundestag haben kann bzw. konnte (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 19). Unregelmäßigkeiten sind dann nicht beachtlich, wenn die Möglichkeit, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 19). Danach ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Wähler im Wahllokal 603 bis kurz nach 11:00 Uhr, als das Abkleben der Kameras erfolgt ist, anders gewählt hätten, wenn die Kameras nicht vorhanden gewesen bzw. sie direkt ab Beginn der Wahlzeit abgeklebt oder verhangen gewesen wären. Eine solche Annahme wäre nur dann ernsthaft in Erwägung zu ziehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der durch die Kameras geschaffene Eindruck der möglichen Beobachtung die Entschließungsfreiheit der Wähler tatsächlich beeinträchtigt hat (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3100, Anlage 17 m. w. N.). Solche Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor, zumal der Landeswahlleiter dargelegt hat, dass keine weiteren Wähler die bis 11:00 Uhr nicht abgeklebten Kameras beanstandet haben. Auch der Einspruchsführer selbst trägt nicht vor, dass er durch die Kameras in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war. Dennoch bedauert der Wahlprüfungsausschuss diesen Vorfall im Wahllokal 603 im Wahlkreis 79 Berlin – Charlottenburg-Wilmersdorf und regt an, dass der Landeswahlleiter für Berlin – wie er dies bereits deutlich gemacht hat – dafür sorgt, dass grundsätzlich keine Wahlräumlichkeiten mit Überwachungskameras mehr genutzt werden (vgl. Thum, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 12. Auflage 2025, § 33 Randnummer 4) bzw., sofern keine anderen Räume zur Verfügung stehen, die Kameras in den Wahlräumlichkeiten in einer für die Wähler offenkundigen Weise außer Betrieb genommen werden. Dies kann etwa durch Deinstallation, deutlich sichtbares Abkleben oder Verhängen der Kameras erfolgen, sodass sich für die Wähler nicht mehr der Eindruck der möglichen Beobachtung bei der Stimmabgabe ergeben kann. Anlage 2 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 7/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 9. Juli 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat zunächst mit E-Mail vom 23. Februar 2025 und sodann mit Schreiben vom 24. Februar 2025, das am 4. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer trägt vor, durch eine kurzfristige und unsachgemäße Versendung seiner Briefwahlunterlagen in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Die Briefwahlunterlagen mit Poststempel vom 6. Februar 2025 seien durch das Wahlamt Bad Camberg mit der Deutschen Post per „Luftpost (Priority Mail)“ versendet worden und hätten den Einspruchsführer am 20. Februar 2025 an seinem Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika erreicht. Eine fristgerechte Rücksendung sei dem Einspruchsführer deshalb nicht mehr möglich gewesen. Ungeachtet dessen habe er die Wahlunterlagen mit der „‚normalen‘ Luftpost“ am 22. Februar 2025 an das Wahlamt zurückgesendet. Er gehe nicht davon aus, dass die Wahlunterlagen rechtzeitig beim Wahlamt eingegangen seien. Bereits im Vorfeld der Wahl habe der Einspruchsführer das Wahlamt Bad Camberg darauf hingewiesen, dass der Briefversand von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika im Regelfall zwei Wochen dauere. Die Rücksprache mit dem Wahlamt habe zudem ergeben, dass auch eine Versendung der Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg an das Konsulat in Atlanta, Georgia, im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen wäre, die Postlaufzeit zu verkürzen. Nach Einschätzung des Einspruchsführers hätte einzig die „Inanspruchnahme eines privaten Beförderungsdienstes“ wie DHL, UPS oder FedEx für eine Verkürzung der Postlaufzeit gesorgt und ihm die Teilnahme an der Bundestagswahl ermöglicht. Dies sei jedoch nicht in Betracht gezogen worden. Der Einspruchsführer äußert zudem die Vermutung, dass einer Vielzahl von Wahlberechtigten mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland eine fristgerechte Rücksendung der Briefwahlunterlagen nicht möglich gewesen sei. Das Einspruchsschreiben enthält den Hinweis des Einspruchsführers, dass er zwei seiner Familienangehörigen in den Einspruch mit einbeziehe und als Bevollmächtigter fungiere. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mails vom 26. Februar 2025 und 6. März 2025 auf das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht seiner Familienangehörigen hingewiesen. Weitere Schreiben des Einspruchsführers oder seiner Familienangehörigen sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht eingegangen. 2. Stellungnahme des Landeswahlleiters für Hessen Der Landeswahlleiter für Hessen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 177 Rheingau- Taunus – Limburg mit Schreiben vom 22. April 2025 und 3. Juli 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Der Einspruchsführer und seine Familienangehörigen hätten als im Ausland lebende Deutsche am 9. Januar 2025 die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt. Die Anträge seien ordnungsgemäß hinterlegt und erfasst worden. Die Gemeindebehörde habe die Stimmzettel am 6. Februar 2025 um 9:15 Uhr erhalten. Die Briefwahlunterlagen seien am 6. Februar 2025 um 15:15 Uhr vom Versanddienstleister DHL abgeholt und versandt worden. Die Sendungen in das Ausland seien bei der Bearbeitung durch die Gemeindebehörde insgesamt priorisiert und mit einem „Luftpost Aufkleber ‚Priority‘“ versehen worden. Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter aus, dass er den Kreiswahlleitungen – mit der Bitte um entsprechende Weiterleitung an die Kommunen – sowohl in Wahlerlassen als auch in E-Mails zahlreiche Hinweise bezüglich des verkürzten Briefwahlzeitraumes gegeben habe, die auch in Videokonferenzen mit allen Kreiswahlleitungen thematisiert worden seien. Diese hätten etwa die gesetzlichen Vorgaben zum Versand der Briefwahlunterlagen nach § 28 Bundeswahlordnung (BWO), die landesweite Beförderung der Briefwahlunterlagen durch die Deutsche Post AG, die Möglichkeit der Mitbenutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amtes und die Erstattungsfähigkeit von Versandkosten betroffen. Nach Auskunft der Deutschen Post AG seien alle eingelieferten internationalen Briefwahlunterlagen, unabhängig von der durch die Kommune gewählten Versandart und auch ohne die Verwendung des Aufklebers „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“, immer auf dem schnellsten Weg in das Ausland transportiert worden. Es habe sich bei dem Aufkleber um eine zusätzliche, über das gesetzlich Geforderte hinausgehende Maßnahme gehandelt, um eine noch schnellere Beförderung innerhalb der Empfangsländer zu erreichen. Weiterhin teilt der Landeswahlleiter mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Hessen rund 95,74 Prozent der Wahlberechtigten mit Sperrvermerk tatsächlich auch an der Wahl teilgenommen hätten. 3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom 23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen. Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen. Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben. In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl profitiert. Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestagswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele. Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden. Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen. Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider. Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21. Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar 2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich erschienen. Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall geboten sei. Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten) Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost. Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten. Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde, könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein. Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28 BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegenstehe. Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe. Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der (lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt. Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten) Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden. Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers und der Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist überwiegend zulässig, aber unbegründet. I. Zulässigkeit Der Einspruch ist zulässig, soweit der Einspruchsführer mit Schreiben vom 24. Februar 2025 im eigenen Namen Einspruch eingelegt hat. Soweit der Einspruchsführer vorträgt, als Bevollmächtigter für seine Familienangehörigen Einspruch einzulegen, ist der Einspruch unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich einzureichen und zu begründen und muss binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Es entspricht der ständigen Praxis, dass zur Schriftform grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 70 und 73). Auch wenn das Wahlprüfungsgesetz eine Bevollmächtigung ausdrücklich nur für gemeinschaftliche Einsprüche vorsieht (§ 2 Absatz 3 2. Halbsatz WahlPrüfG), ist eine Einspruchseinlegung im Namen eines Dritten grundsätzlich möglich und erfordert die Vorlage einer Vollmacht (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 29). Für eine solche Vollmacht gilt mangels einer abweichenden Regelung das Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Die Vollmacht muss somit schriftlich, das heißt mit eigenhändiger Unterschrift, beim Deutschen Bundestag eingereicht werden (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1500, Anlage 74). Eine Vollmacht der Familienmitglieder des Einspruchsführers wurde nicht vorgelegt. II. Begründetheit Der Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. In der Zustellung der Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer und seiner Familienangehörigen am 20. Februar 2025 ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlvorschriften in dem Umstand begründet, dass dem Einspruchsführer und seinen Familienangehörigen die Briefwahlunterlagen erst drei Tage vor der Wahl zugingen. Darüber hinaus bleibt der Vortrag des Einspruchsführers hinter den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag zurück. 1. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl. Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.). a) Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach § 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog. Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5 BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; 21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26). b) Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den §§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach § 28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der Kreiswahlleiter zuständig. aa) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter. bb) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß § 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte, die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60- Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024 erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26 und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52 Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). cc) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl 2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025. Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar 2025 zu erteilen. Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl. Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 5). c) Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO). aa) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost. bb) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein. cc) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach § 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind. dd) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen – bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26). d) Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50 Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33). e) Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Regelungen vor. Eine Überprüfung der für die Wahlteilnahme aus dem Ausland geltenden Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen und eine derartige Kontrolle stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden ist, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI). Voraussetzung hierfür ist, dass die Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen. In diesen Fällen müssen sich die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem weiteren Umschlag durch die Wahlämter für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert und an das Auswärtige Amt versendet. Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg weitergeleitet und müssen dort vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine Weiterleitung erfolgt nicht (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Auch besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 1). f) Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber noch für die Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die dargestellten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte, die aus welchem Grund auch immer freiwillig oder unfreiwillig am Wahltag ihr Wahlrecht am eigentlichen Wahlort nicht ausüben können oder wollen, von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen können (Berger, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 17 Randnummer 26). 2. Kein Wahlfehler im Einzelfall a) In der Antragsbearbeitung, der Beschaffung der Stimmzettel und dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer und seine Familienangehörigen liegt kein Wahlfehler. aa) In der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Einspruchsführers und seiner Familienangehörigen ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Die Anträge wurde ordnungsgemäß hinterlegt und erfasst. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamts in Bad Camberg bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. bb) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft des Landeswahlleiters für Hessen hat die Gemeinde die Stimmzettel am 6. Februar 2025 um 9:15 Uhr erhalten. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. cc) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer und seine Familienangehörigen ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt in Bad Camberg hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz des Einspruchsführers und seiner Familienangehörigen in den Vereinigten Staaten von Amerika lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt. Die Sendungen in das Ausland sind bei der Bearbeitung durch die Gemeindebehörde insgesamt priorisiert und mit einem „Luftpost Aufkleber ‚Priority‘“ versehen worden. Die Behörde hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Die Unterlagen wurden am 6. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, um 15:15 Uhr vom Versanddienstleister DHL abgeholt und versandt. dd) Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass einzig die „Inanspruchnahme eines privaten Beförderungsdienstes“ für eine Verkürzung der Postlaufzeiten gesorgt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde nach § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO lediglich zu einem Versand der Unterlagen per Luftpost verpflichtet war und dieser Verpflichtung nachgekommen ist. b) Auch wenn der Gemeindebehörde im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein Wahlfehler vorliegt, erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die Zustellung der Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer und seinen Familienangehörigen erst am 20. Februar 2025 für höchst unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages bedauert, dass die Briefwahlunterlagen den Einspruchsführer und seine Familienangehörigen nicht vor dem 20. Februar 2025 erreicht haben. 3. Kein hinreichend substantiierter Vortrag Darüber hinaus bleibt die seitens des Einspruchsführers geäußerte Vermutung, dass einer Vielzahl von Wahlberechtigten mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland eine fristgerechte Rücksendung der Briefwahlunterlagen nicht möglich gewesen sei, hinter den Anforderungen eines substantiierten Vortrags zurück. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Anlage 3 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 46/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 9. Juli 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Telefax vom 25. Februar 2025, das am selben Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer trägt vor, er habe seine Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig an seiner Anschrift in Japan erhalten. Der Versand der Unterlagen sei verspätet erfolgt, sodass er von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch habe machen können. 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 109 Krefeld I – Neuss II und der Stadt Meerbusch mit Schreiben vom 24. April 2025 und 25. Juni 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Der Einspruchsführer habe am 19. Dezember 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei dem Wahlamt der Stadt Meerbusch gestellt. Am 27. Januar 2025 sei der Einspruchsführer in das Wählerverzeichnis eingetragen worden. Die Stimmzettel hätten am 6. Februar 2025 vorgelegen. Am 7. Februar 2025 seien die Briefwahlunterlagen per Luftpost mit der Deutschen Post AG an den Einspruchsführer versendet worden. Die Stadt Meerbusch habe eine Priorisierung bei der Bearbeitung von Anträgen für eine Übersendung in das Ausland vorgenommen, um eine rechtzeitige Zustellung der Briefwahlunterlagen trotz verkürzter Frist für die Briefwahl sicherzustellen. Die Sendungen in das Ausland seien unmittelbar nach dem Erhalt der Stimmzettel bearbeitet und versendet worden. Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass die vorgezogene Bundestagswahl das zu beachtende Fristengefüge stark verkürzt habe. Mit der „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) sei unter anderem die Frist für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung einer Landesliste gemäß § 28 Absatz 2 Satz 5 des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 52. auf den 24. Tag vor der Wahl vorgezogen worden. So habe der Druck der Stimmzettel erst nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 erfolgen können. Eine Vorablieferung der Stimmzettel habe den Kommunen erst in der Folgewoche vorgelegen. Die Landeswahlleiterin habe die Kreiswahlleitungen im Rahmen einer Videokonferenz am 9. Januar 2025 und zusätzlich per schriftlichem Erlass vom 14. Januar 2025 dahingehend sensibilisiert, dass der Versand der Briefwahlunterlagen an Auslandsdeutsche unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel zu veranlassen und unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 der Bundeswahlordnung (BWO) mit Luftpost, d. h. mittels priorisierter Zustellung, vorzunehmen sei. Im Ergebnis seien die Vorablieferungen landesweit dazu genutzt worden, die bereits vorliegenden Briefwahlanträge von Auslandsdeutschen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel abzuarbeiten. Weiterhin teilt die Landeswahlleiterin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Nordrhein- Westfalen 94,5 Prozent der ausgestellten Wahlscheine auch zur Wahl genutzt worden seien. Die Landeswahlleiterin weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass elf Kommunen in Nordrhein-Westfalen keine entsprechenden Daten hätten liefern können. 3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom 23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen. Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen. Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben. In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl profitiert. Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestagswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die Abkürzungsverordnung 2024 in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele. Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden. Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen. Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider. Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21. Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar 2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich erschienen. Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall geboten sei. Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten) Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost. Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten. Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde, könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein. Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28 BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegenstehe. Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe. Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der (lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt. Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten) Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden. Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. In der nicht rechtzeitigen Zustellung der Briefwahlunterlagen bei dem Einspruchsführer ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften in dem Umstand begründet, dass der Einspruchsführer seine Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten hat. I. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl. Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.). 1. Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach § 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog. Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5 BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; 21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26). 2. Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den §§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach § 28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der Kreiswahlleiter zuständig. a) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter. b) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß § 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte, die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60- Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024 erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26 und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52 Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). c) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl 2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025. Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar 2025 zu erteilen. Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl. Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 5). 3. Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO). a) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost. b) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein. c) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach § 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind. d) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen – bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26). 4. Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50 Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33). 5. Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Regelungen vor. Eine Überprüfung der für die Wahlteilnahme aus dem Ausland geltenden Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen und eine derartige Kontrolle stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden ist, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI). Voraussetzung hierfür ist, dass die Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen. In diesen Fällen müssen sich die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem weiteren Umschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert: Auswärtiges Amt, für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat (Dienstort), Kurstraße 36, 10117 Berlin. Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg weitergeleitet und müssen an der betreffenden Auslandsvertretung vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine Weiterleitung erfolgt nicht (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Auch besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 1). 6. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber noch für die Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die dargestellten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte, die aus welchem Grund auch immer freiwillig oder unfreiwillig am Wahltag ihr Wahlrecht am eigentlichen Wahlort nicht ausüben können oder wollen, von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen können (Berger, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 17 Randnummer 26). II. Kein Wahlfehler im Einzelfall 1. Weder im Hinblick auf die Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers noch auf die Beschaffung der Stimmzettel sowie auf den Versand der Briefwahlunterlagen ergibt sich aus dem Vortrag des Einspruchsführers ein Wahlfehler. a) In der Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Einspruchsführers vom 19. Dezember 2024 ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes der Stadt Meerbusch bei der Bearbeitung des Antrags erkennen ließen. b) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Wahlamt die Stimmzettel am 6. Februar 2025 erhalten. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. c) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer stellt keinen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften dar. Das Wahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da die Anschrift des Einspruchsführers in Japan lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Diese Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall erfüllt. Das Wahlamt hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach den Angaben der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Wahlamt die Sendungen in das Ausland insgesamt priorisiert bearbeitet und die Briefwahlunterlagen am 7. Februar 2025, also einen Tag nach dem Erhalt der Stimmzettel, per Luftpost mit der Deutschen Post AG an den Einspruchsführer versendet. 2. Auch wenn dem Wahlamt im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein Wahlfehler vorliegt, erachten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag die nicht rechtzeitige Zustellung der Briefwahlunterlagen bei dem Einspruchsführer für höchst unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag bedauern, dass die Briefwahlunterlagen den Einspruchsführer nicht rechtzeitig erreicht haben. Anlage 4 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 60/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 9. Juli 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Telefax vom 25. Februar 2025, das am selben Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 einlegt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer trägt vor, er habe am 18. Januar 2025 bei der für ihn zuständigen Wahlbehörde in Krefeld seine Briefwahlunterlagen beantragt. Diese habe er jedoch erst am 24. Februar 2025 an seinem Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika erhalten, sodass er die Frist für einen rechtzeitigen Eingang der Wahlunterlagen bis zum Wahltag nicht habe einhalten können. Dem Poststempel zufolge seien die Briefwahlunterlagen am 7. Februar 2025 versendet worden. Der Einspruchsführer vermutet, dass der Versand seiner Briefwahlunterlagen nicht mit der notwendigen Versandart erfolgt sei und dass dieses Problem auch weitere Wählerinnen und Wähler betreffe sowie eine „mögliche Verzerrung des Wahlergebnisses zur Folge haben könnte“. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sei durch eine mangelhafte Organisation der Briefwahl beeinträchtigt worden. Eine verspätete Zustellung der Briefwahlunterlagen stelle eine Verletzung des Grundrechts des Einspruchsführers auf eine Teilnahme an der Wahl gemäß Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) dar. 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 113 Krefeld II - Wesel II mit Schreiben vom 24. April 2025 und 25. Juni 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Der Einspruchsführer sei wohnhaft im Stadtgebiet Krefeld und habe bei dem zuständigen Wahlamt der Stadt Krefeld form- und fristgerecht am 24. Januar 2025 einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt. Dabei habe er eine abweichende Versandanschrift in den Vereinigten Staaten von Amerika angegeben. Die Stadt Krefeld habe die Stimmzettel am 5. Februar 2025 gegen 20 Uhr erhalten und die Briefwahlunterlagen am 6. Februar 2025 an die Deutsche Post AG zur Versendung per Luftpost übergeben. Die Stadt Krefeld habe eine Priorisierung bei der Bearbeitung von Anträgen aus dem Ausland vorgenommen, um trotz der verkürzten Frist für die Briefwahl eine rechtzeitige Zustellung an Antragstellende im Ausland sicherzustellen. Die Sendungen in das Ausland seien unmittelbar nach dem Erhalt der Stimmzettel bearbeitet und versendet worden. Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass die vorgezogene Bundestagswahl das zu beachtende Fristengefüge stark verkürzt habe. Mit der „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) sei unter anderem die Frist für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung einer Landesliste gemäß § 28 Absatz 2 Satz 5 des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 52. auf den 24. Tag vor der Wahl vorgezogen worden. So habe der Druck der Stimmzettel erst nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 erfolgen können. Eine Vorablieferung der Stimmzettel habe den Kommunen erst in der Folgewoche vorgelegen. Die Landeswahlleiterin habe die Kreiswahlleitungen im Rahmen einer Videokonferenz am 9. Januar 2025 und zusätzlich per schriftlichem Erlass vom 14. Januar 2025 dahingehend sensibilisiert, dass der Versand der Briefwahlunterlagen an Auslandsdeutsche unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel zu veranlassen und unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 der Bundeswahlordnung (BWO) mit Luftpost, d. h. mittels priorisierter Zustellung, vorzunehmen sei. Im Ergebnis seien die Vorablieferungen landesweit dazu genutzt worden, die bereits vorliegenden Briefwahlanträge von Auslandsdeutschen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel abzuarbeiten. Weiterhin teilt die Landeswahlleiterin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Nordrhein- Westfalen 94,5 Prozent der ausgestellten Wahlscheine auch zur Wahl genutzt worden seien. Die Landeswahlleiterin weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass elf Kommunen in Nordrhein-Westfalen keine entsprechenden Daten hätten liefern können. 3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom 23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen. Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG in besonderem Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen. Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben. In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl profitiert. Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestagswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die Abkürzungsverordnung 2024 in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele. Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden. Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen. Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider. Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21. Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar 2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich erschienen. Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall geboten sei. Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten) Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost. Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten. Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde, könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein. Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28 BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegenstehe. Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe. Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der (lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt. Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten) Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden. Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. In der Zustellung der Briefwahlunterlagen bei dem Einspruchsführer am 24. Februar 2025 ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften in dem Umstand begründet, dass der Einspruchsführer seine Briefwahlunterlagen erst am Tag nach der Wahl erhalten hat. Darüber hinaus bleibt der Vortrag des Einspruchsführers hinter den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag zurück. I. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl. Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.). 1. Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach § 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog. Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5 BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; 21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26). 2. Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den §§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach § 28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der Kreiswahlleiter zuständig. a) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter. b) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß § 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte, die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60- Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024 erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26 und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52 Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). c) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl 2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025. Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar 2025 zu erteilen. Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl. Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 5). 3. Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO). a) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost. b) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein. c) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach § 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind. d) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen – bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen