zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Text
zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6900
21. Wahlperiode 10.07.2026
Achte Beschlussempfehlung und Bericht
des Wahlprüfungsausschusses
zu Einsprüchen
anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
A. Problem
Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 100
Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der
Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
B. Lösung
Zurückweisung von 100 Einsprüchen wegen Unbegründetheit, wobei ein Verfahren
im Übrigen teilweise eingestellt wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen 1 bis 83 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Berlin, den 9. Juli 2026
Der Wahlprüfungsausschuss
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Dr. Martin Plum
Berichterstatter
Thomas Silberhorn
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Esther Dilcher
Berichterstatterin
Linda Heitmann
Berichterstatterin
Ina Latendorf
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Carsten Müller (Braunschweig), Dr. Martin Plum, Thomas
Silberhorn, Rainer Galla, Fabian Jacobi, Esther Dilcher, Linda Heitmann und Ina Latendorf
I. Beratungsverlauf
Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 9. Juli 2026 die Wahleinsprüche in den Anlagen 1 bis 83
abschließend beraten.
II. Beratungsergebnis
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt einstimmig, die aus den Anlagen 1 bis 54, 56 bis 76, 78 sowie 80 bis 83
ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, die aus den Anlagen 55, 77 und 79
ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Die Fraktion der AfD begründet ihr abweichendes Stimmverhalten zu der aus der Anlage 79 ersichtlichen
Beschlussempfehlung mit der aus der Anlage 84 ersichtlichen Stellungnahme.
Berlin, den 9. Juli 2026
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Dr. Martin Plum
Berichterstatter
Thomas Silberhorn
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Esther Dilcher
Berichterstatterin
Linda Heitmann
Berichterstatterin
Ina Latendorf
Berichterstatterin
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
6 Geheimheit der Wahl Fabian Jacobi 1 10
7 Briefwahl Ausland Thomas Silberhorn 2 13
46 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 3 23
60 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 4 32
66 Briefwahl Inland, Versagung Stimmabgabe Rainer Galla 5 41
77 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 6 43
82 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 7 52
83 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 8 61
85 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 9 70
96 Briefwahl Ausland, Rückversand Dr. Martin Plum 10 79
107 Briefwahl Ausland, Rückversand Dr. Martin Plum 11 81
112 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 12 83
124 Briefwahl Inland allgemein, doppelte
Wahlscheine Berlin Rainer Galla 13 92
130 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 14 95
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
134 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 15 104
136 Briefwahl Ausland Esther Dilcher 16 113
141 Briefwahl Ausland, fehlende Eingangsbestätigung Dr. Martin Plum 17 122
147 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 18 123
150 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 19 132
151 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 20 141
166 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 21 150
167 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 22 159
175 Briefwahl Inland Rainer Galla 23 168
191 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 24 172
198 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 25 181
199 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 26 190
208 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 27 199
224 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 28 208
230 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 29 217
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
235 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 30 226
236 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 31 235
237 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 32 244
240 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 33 253
252 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 34 262
254 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 35 271
258 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 36 280
260 Briefwahl Ausland, Vorbehalte gegen geltendes
Wahlrecht Ina Latendorf 37 290
273 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 38 302
288, 325 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 39 311
308 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 40 321
311 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 41 330
312, 313 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 42 339
315, 331 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 43 349
321, 322 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 44 358
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
345
Besetzung des Wahlvorstandes,
Stimmabgabevermerke, Umgang mit verspätet
eingegangenen Wahlbriefen u. a.
Carsten Müller 45 367
349 Erschwerter Zugang zum Wahllokal durch
Karnevalsveranstaltung Ina Latendorf 46 369
355 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 47 374
362 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 48 384
381 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 49 393
382 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 50 402
391 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 51 411
397 Briefwahl Inland Rainer Galla 52 421
400 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 53 423
415 Ablauf der Stimmenauszählung Wahlkreis 5,
Wahlbezirk 201 Fabian Jacobi 54 432
419, 478,
544, 854 Öffentlichkeit der Wahl Rainer Galla / Esther
Dilcher 55 434
420 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 56 454
424 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 57 463
431 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 58 472
441 Briefwahl Inland Rainer Galla 59 482
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
450, 458,
603, 884,
903
Fünf-Prozent-Hürde Rainer Galla 60 485
466 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 61 486
472 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 62 495
571, 572 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 63 504
578 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 64 513
665 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 65 522
703, 704 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 66 531
714 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 67 541
717 Briefwahl Ausland allgemein, diverse Rainer Galla 68 550
718, 719 Briefwahl Ausland allgemein, fehlende und
falsche Stimmzettel Fabian Jacobi 69 553
786 Ergebnisfeststellung Wahlkreis 262 Carsten Müller 70 556
790 fehlende Wahlbenachrichtigung Rainer Galla 71 577
801 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 72 579
802
Briefwahl Ausland allgemein,
Erststimmenergebnis Wahlkreis 258, Wahlrecht
Minderjähriger
Rainer Galla 73 588
827, 848 Diverse Carsten Müller 74 595
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
868, 869 Auszählung Briefwahl Rainer Galla 75 598
879, 880 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 76 604
908 Sog. Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Carsten Müller 77 613
940 Briefwahl Inland, Fünf-Prozent-Hürde Rainer Galla 78 615
951 Öffentlichkeit der Wahl Rainer Galla / Esther
Dilcher 79 618
955 Briefwahl Inland mit Auslandsbezug Rainer Galla 80 732
959 Briefwahlvorstände Wahlkreis 192, Öffentlichkeit
der Wahl Rainer Galla 81 735
976 Briefwahl Inland Rainer Galla 82 745
991 Fünf-Prozent-Hürde, Nichtzulassung
Kreiswahlvorschlag Wahlkreis 272 Rainer Galla 83 749
Stellungnahme der Vertreter der Fraktion der AfD zur Beschlussempfehlung zum
Wahleinspruch mit dem Az. WP 951/25 84 753
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 6/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 9. Juli 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, das am selben Tag per Telefax beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.
Februar 2025 eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer trägt vor, dass sich am Wahltag gegen 11:00 Uhr im Wahllokal 603 des
Wahlkreises 79 Berlin – Charlottenburg-Wilmersdorf mittig über den zwei gegenüber dem Tisch des Wahlvorstands
aufgestellten Wahlkabinen eine Überwachungskamera an der Decke befunden habe. Eine weitere
Überwachungskamera habe sich über dem Tisch des Wahlvorstands befunden. Der Einspruchsführer ist der Auffassung, dass die
Kamera über den Wahlkabinen Einblick in diese geboten haben dürfte. Er habe die Wahlhelfer um Auskunft zum
Betriebszustand der Kameras gebeten, habe jedoch keine Antwort erhalten und sei an den Hausmeister der
Liegenschaft verwiesen worden. Dieser habe dem Einspruchsführer erklärt, dass die Kameras abgeschaltet seien. Der
Einspruchsführer meint, dies sei aus seiner Sicht als Wähler jedoch nicht nachprüfbar oder erkennbar gewesen.
Als der Einspruchsführer am Nachmittag des Wahltages erneut das Wahllokal betreten habe, seien die Kameras
mit Textilklebeband „notdürftig“ abgeklebt gewesen. Der Einspruchsführer bittet um Prüfung, ob durch den
Einsatz der Überwachungskameras das Wahlgeheimnis verletzt worden sei.
Ergänzend erklärt der Einspruchsführer mit Schreiben vom 24. Februar 2026, dass er bei zwei vergangenen
Wahlen nicht ordnungsgemäß im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen sei, obwohl er seit 2006 unverändert an
derselben Wohnanschrift gemeldet gewesen sei. Diese Vorgänge hätten sein subjektives Wahlrecht unmittelbar
betroffen.
2. Stellungnahme des Landeswahlleiters für Berlin
Der Landeswahlleiter für Berlin hat nach Beteiligung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 79 Berlin –
Charlottenburg-Wilmersdorf mit Schreiben vom 19. März 2026 auf den Vortrag des Einspruchsführers Stellung
genommen.
Danach sei es zutreffend, dass in dem Wahllokal 603 zwei fest installierte Kameras Teil der allgemeinen
Gebäudeüberwachung gewesen seien. Eine Kamera habe sich oberhalb der Wahlkabinen befunden und sei in deren
Richtung ausgerichtet gewesen. Die Kameras seien am Wahltag um 11:00 Uhr bemerkt worden. Ein
entsprechender Eintrag in der Wahlniederschrift sei erfolgt. Die Kameras seien nach Auskunft des Objektverantwortlichen
den gesamten Tag nicht in Betrieb gewesen und unverzüglich nach Kenntniserlangung deutlich erkennbar
abgeklebt worden. Ausweislich der Wahlniederschrift und laut Auskunft des Kreiswahlleiters seien weitere
Beanstandungen anderer Wähler nicht bekannt geworden.
Der Landeswahlleiter führt weiter aus, dass das Wahlgeheimnis nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG), § 33 des Bundeswahlgesetzes (BWG) und § 50 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) eine
unbeobachtete Stimmabgabe und entsprechende organisatorische Vorkehrungen erfordere. Im Bereich von
Wahlkabinen angebrachte Kameras könnten somit grundsätzlich geeignet sein, Zweifel an der unbeobachteten
Stimmabgabe hervorzurufen. Zudem sei für die Wähler unter Umständen nicht erkennbar, ob die Kameras in Betrieb seien.
Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Kameras tatsächlich nicht in Betrieb gewesen seien und dass
diese unmittelbar nach Kenntniserlangung noch am Vormittag sichtbar abgeklebt worden seien. Es lägen keine
Hinweise darauf vor, dass Wähler aufgrund der Kameras ihre Stimme nicht abgegeben oder eine veränderte
Wahlentscheidung getroffen hätten. Der Einspruchsführer trage ebenso nicht vor, dass er durch die Kameras in seiner
Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei.
Zudem sei es fraglich, ob ein etwaiger Verstoß Einfluss auf die Mandatsverteilung im 21. Deutschen Bundestag
haben könne. Im Wahllokal 603 hätten insgesamt 514 Wähler ihre Stimme abgegeben. Der Landeswahlleiter
meint, dass die Mandatsverteilung im 21. Deutschen Bundestag unverändert bleibe, auch wenn alle 514 Wähler
ihre Erst- und Zweitstimme gar nicht oder abweichend abgegeben hätten. Die Situation sei zudem durch das
sichtbare Abkleben der Kameras behoben worden. Die Wahlbeteiligung im Wahllokal 603 habe um 12:00 Uhr
bei 202 Wählern gelegen.
Ungeachtet dessen nehme der Landeswahlleiter den Vorfall zum Anlass, dafür zu sorgen, dass in Wahllokalen
möglichst keine Videokameras installiert seien. Sofern dem trotz seiner Maßgabe nicht abgeholfen werden könne,
werde er darauf achten, dass die Kameras zumindest abgeklebt würden, um eine unbeobachtete Stimmabgabe zu
gewährleisten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet.
1. Der Einspruch ist unzulässig, soweit der Vortrag des Einspruchsführers mit Schreiben vom 24. Februar 2026,
dass er bei vergangenen Wahlen nicht ordnungsgemäß im Wählerverzeichnis eingetragen und sein subjektives
Wahlrecht betroffen gewesen sei, als weitere Rüge in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 verstanden wird. Nach § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Einspruch innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag schriftlich beim
Bundestag einzureichen und zu begründen. Dabei muss die Begründung der geltend gemachten Wahlfehler
innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen; nach Fristablauf „nachgeschobene“ Mängel und Begründungen sind
verfristet und unbeachtlich. Nach Fristablauf kann der Einspruchsgegenstand nicht mehr erweitert werden (Austermann,
in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 31).
2. Soweit der Einspruch zulässig ist, ist er unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein
mandatsrelevanter Wahlfehler entnehmen.
§ 33 Absatz 1 Satz 1 BWG bestimmt, dass Vorkehrungen dafür zu treffen sind, dass der Wähler den Stimmzettel
unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Auch nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BWO müssen die Wahlräume von
den Gemeindebehörden derart mit Wahlkabinen eingerichtet sein, dass die Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen und falten können. Überdies sieht § 56 Absatz 2 Satz 2 BWO vor, dass in der Wahlkabine weder
fotografiert noch gefilmt werden darf. Es handelt sich um Ausgestaltungen des Grundsatzes der Geheimheit der
Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, der seinerseits den „wichtigsten institutionellen Schutz der
Wahlfreiheit“ darstellt (vgl. BVerfGE 99, 1 [13]; vgl. nur Bundestagsdrucksache 17/6300, Anlage 24 m. w. N.). Der
Grundsatz der geheimen Wahl ist verletzt, wenn sich der Wähler aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse
im Wahlraum nicht unbeobachtet fühlen kann (vgl. nur Bundestagsdrucksache 17/6300, Anlage 24 m. w. N.,
Thum, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 12. Auflage 2025, § 33 Randnummer 4). Nach der Entscheidungspraxis
des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages ist nicht nur das „Wie“, sondern bereits das „Ob“
des Ausfüllens des Stimmzettels vom Grundsatz der geheimen Wahl geschützt (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/3100, Anlage 17 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben ist bereits das bloße Vorhandensein von Überwachungskameras in den
Wahlräumlichkeiten, insbesondere, wenn diese noch nicht einmal in einer für die Wähler offenkundigen Art und Weise
(beispielsweise durch Abkleben) außer Betrieb genommen worden sind, geeignet, den Grundsatz der Geheimheit der
Wahl zu verletzen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6300, Anlage 24; Thum, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz,
12. Auflage 2025, § 33 Randnummer 4). Vorliegend ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich neben der
Überwachungskamera über dem Tisch des Wahlvorstands eine weitere Kamera direkt über den Wahlkabinen befand
und darauf ausgerichtet war. Die Kameras wurden erst nach Kenntniserlangung kurz nach 11:00 Uhr durch den
Objektverantwortlichen abgeklebt. Daher spielt es keine Rolle, dass die Kameras den ganzen Tag nicht in Betrieb
waren, da sich bis kurz nach 11:00 Uhr für die Wähler der Eindruck ergeben haben mag, dass sie ihre Stimmen
nicht unbeobachtet abgeben können. Ein Verstoß gegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, § 33
Absatz 1 Satz 1 BWG und § 50 Absatz 1 Satz 1 BWO liegt mithin durch die zwei bis kurz nach 11:00 Uhr nicht
abgeklebten Überwachungskameras im Wahllokal 603 vor.
Dennoch kann der festgestellte Wahlfehler dem Einspruch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach der ständigen
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen nur solche Wahlfehler zur Ungültigkeit der Wahl, die auf die
Sitzverteilung im Deutschen Bundestag von Einfluss sind oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine
theoretische Möglichkeit handeln, sondern sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und
nicht ganz fernliegende Möglichkeit sein (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/5800, Anlage 78; BVerfGE 89, 291
[304]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 17 f.). Für die Prüfung der
Mandatsrelevanz gilt mithin eine potenzielle Kausalität. An der Mandatsrelevanz fehlt es, wenn ein Wahlfehler mit
mathematischer oder logischer Sicherheit oder einer Wahrscheinlichkeit, die an Sicherheit grenzt, keinen Einfluss
auf die parteipolitische oder personelle Sitzverteilung im Deutschen Bundestag haben kann bzw. konnte
(Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 19). Unregelmäßigkeiten sind dann nicht
beachtlich, wenn die Möglichkeit, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, nicht ernsthaft in Betracht
zu ziehen ist (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 19). Danach ist es
äußerst unwahrscheinlich, dass die Wähler im Wahllokal 603 bis kurz nach 11:00 Uhr, als das Abkleben der Kameras
erfolgt ist, anders gewählt hätten, wenn die Kameras nicht vorhanden gewesen bzw. sie direkt ab Beginn der
Wahlzeit abgeklebt oder verhangen gewesen wären. Eine solche Annahme wäre nur dann ernsthaft in Erwägung
zu ziehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der durch die Kameras geschaffene Eindruck der möglichen
Beobachtung die Entschließungsfreiheit der Wähler tatsächlich beeinträchtigt hat (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/3100, Anlage 17 m. w. N.). Solche Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor, zumal der Landeswahlleiter
dargelegt hat, dass keine weiteren Wähler die bis 11:00 Uhr nicht abgeklebten Kameras beanstandet haben. Auch
der Einspruchsführer selbst trägt nicht vor, dass er durch die Kameras in seiner Entschließungsfreiheit
beeinträchtigt war.
Dennoch bedauert der Wahlprüfungsausschuss diesen Vorfall im Wahllokal 603 im Wahlkreis 79 Berlin –
Charlottenburg-Wilmersdorf und regt an, dass der Landeswahlleiter für Berlin – wie er dies bereits deutlich gemacht
hat – dafür sorgt, dass grundsätzlich keine Wahlräumlichkeiten mit Überwachungskameras mehr genutzt werden
(vgl. Thum, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 12. Auflage 2025, § 33 Randnummer 4) bzw., sofern keine anderen
Räume zur Verfügung stehen, die Kameras in den Wahlräumlichkeiten in einer für die Wähler offenkundigen
Weise außer Betrieb genommen werden. Dies kann etwa durch Deinstallation, deutlich sichtbares Abkleben oder
Verhängen der Kameras erfolgen, sodass sich für die Wähler nicht mehr der Eindruck der möglichen Beobachtung
bei der Stimmabgabe ergeben kann.
Anlage 2
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 7/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 9. Juli 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat zunächst mit E-Mail vom 23. Februar 2025 und sodann mit Schreiben vom 24. Februar
2025, das am 4. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer trägt vor, durch eine kurzfristige und unsachgemäße Versendung seiner
Briefwahlunterlagen in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Die Briefwahlunterlagen mit Poststempel vom
6. Februar 2025 seien durch das Wahlamt Bad Camberg mit der Deutschen Post per „Luftpost (Priority Mail)“
versendet worden und hätten den Einspruchsführer am 20. Februar 2025 an seinem Wohnsitz in den Vereinigten
Staaten von Amerika erreicht. Eine fristgerechte Rücksendung sei dem Einspruchsführer deshalb nicht mehr
möglich gewesen. Ungeachtet dessen habe er die Wahlunterlagen mit der „‚normalen‘ Luftpost“ am 22. Februar 2025
an das Wahlamt zurückgesendet. Er gehe nicht davon aus, dass die Wahlunterlagen rechtzeitig beim Wahlamt
eingegangen seien.
Bereits im Vorfeld der Wahl habe der Einspruchsführer das Wahlamt Bad Camberg darauf hingewiesen, dass der
Briefversand von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika im Regelfall zwei Wochen dauere. Die
Rücksprache mit dem Wahlamt habe zudem ergeben, dass auch eine Versendung der Briefwahlunterlagen über
den amtlichen Kurierweg an das Konsulat in Atlanta, Georgia, im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen wäre,
die Postlaufzeit zu verkürzen. Nach Einschätzung des Einspruchsführers hätte einzig die „Inanspruchnahme eines
privaten Beförderungsdienstes“ wie DHL, UPS oder FedEx für eine Verkürzung der Postlaufzeit gesorgt und ihm
die Teilnahme an der Bundestagswahl ermöglicht. Dies sei jedoch nicht in Betracht gezogen worden. Der
Einspruchsführer äußert zudem die Vermutung, dass einer Vielzahl von Wahlberechtigten mit Wohnsitz im
außereuropäischen Ausland eine fristgerechte Rücksendung der Briefwahlunterlagen nicht möglich gewesen sei.
Das Einspruchsschreiben enthält den Hinweis des Einspruchsführers, dass er zwei seiner Familienangehörigen in
den Einspruch mit einbeziehe und als Bevollmächtigter fungiere. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses
hat den Einspruchsführer mit E-Mails vom 26. Februar 2025 und 6. März 2025 auf das Erfordernis einer
schriftlichen Vollmacht seiner Familienangehörigen hingewiesen. Weitere Schreiben des Einspruchsführers oder seiner
Familienangehörigen sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht eingegangen.
2. Stellungnahme des Landeswahlleiters für Hessen
Der Landeswahlleiter für Hessen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 177 Rheingau-
Taunus – Limburg mit Schreiben vom 22. April 2025 und 3. Juli 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers
Stellung genommen.
Der Einspruchsführer und seine Familienangehörigen hätten als im Ausland lebende Deutsche am 9. Januar 2025
die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt. Die Anträge seien ordnungsgemäß hinterlegt und erfasst
worden. Die Gemeindebehörde habe die Stimmzettel am 6. Februar 2025 um 9:15 Uhr erhalten. Die
Briefwahlunterlagen seien am 6. Februar 2025 um 15:15 Uhr vom Versanddienstleister DHL abgeholt und versandt worden. Die
Sendungen in das Ausland seien bei der Bearbeitung durch die Gemeindebehörde insgesamt priorisiert und mit
einem „Luftpost Aufkleber ‚Priority‘“ versehen worden.
Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter aus, dass er den Kreiswahlleitungen – mit der Bitte
um entsprechende Weiterleitung an die Kommunen – sowohl in Wahlerlassen als auch in E-Mails zahlreiche
Hinweise bezüglich des verkürzten Briefwahlzeitraumes gegeben habe, die auch in Videokonferenzen mit allen
Kreiswahlleitungen thematisiert worden seien. Diese hätten etwa die gesetzlichen Vorgaben zum Versand der
Briefwahlunterlagen nach § 28 Bundeswahlordnung (BWO), die landesweite Beförderung der
Briefwahlunterlagen durch die Deutsche Post AG, die Möglichkeit der Mitbenutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amtes und
die Erstattungsfähigkeit von Versandkosten betroffen. Nach Auskunft der Deutschen Post AG seien alle
eingelieferten internationalen Briefwahlunterlagen, unabhängig von der durch die Kommune gewählten Versandart und
auch ohne die Verwendung des Aufklebers „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“, immer auf dem schnellsten Weg
in das Ausland transportiert worden. Es habe sich bei dem Aufkleber um eine zusätzliche, über das gesetzlich
Geforderte hinausgehende Maßnahme gehandelt, um eine noch schnellere Beförderung innerhalb der
Empfangsländer zu erreichen.
Weiterhin teilt der Landeswahlleiter mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Hessen rund
95,74 Prozent der Wahlberechtigten mit Sperrvermerk tatsächlich auch an der Wahl teilgenommen hätten.
3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom
23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten
Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen.
Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der
Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem
Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1
GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen
und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz-
und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über
die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch
Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen.
Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) verschuldensunabhängig die
Obliegenheit, dem Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag
seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr
eingehe. Dies gelte für sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten.
Ebenso gehe eine erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen
einhergehende Verlängerung von Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen
Lasten. Erschwernisse, die im Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen
hätten, seien ausdrücklich eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem
Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder
mittels Briefwahl vor Ort gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben.
In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit
Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im
Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser
Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl
profitiert.
Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl
innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestagswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des
Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen
Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die
„Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“
(im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) in einen
schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien erforderlich gewesen, um die einzelnen
Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung der Bundestagswahl anordne, und würden den
Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der vorgezogenen Wahl nach Auflösung des
Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht
unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von
dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der
Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele.
Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG
der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG
erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit
einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders
zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden.
Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres
passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die
keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als
der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich
gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der
Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen.
Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer
viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der
Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und
Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge
noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der
Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20
Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane
einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider.
Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden
Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden
bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer
umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den
Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige
darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet
ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der
Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten
Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar
2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich
erschienen.
Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI
darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem
Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall
geboten sei.
Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten)
Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der
Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen
Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische
Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster
Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO
gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost.
Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den
die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten.
Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um
wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen
Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“
sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen
oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur
rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus
Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten
Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten,
wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen
beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag
erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die
Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte
Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde,
könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein.
Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO
äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28
BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte
Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf
welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der
Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass
der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4
Satz 4 BWO nicht entgegenstehe.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und
Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der
Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den
Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen
gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung
des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem
Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das
regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der
Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe.
Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland
sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur
notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien
nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der
(lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden
auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin
mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt.
Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die
unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb
Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten)
Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das
jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch
ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig
freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch
auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht
erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des
amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden.
Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers und der Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Akte
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist überwiegend zulässig, aber unbegründet.
I. Zulässigkeit
Der Einspruch ist zulässig, soweit der Einspruchsführer mit Schreiben vom 24. Februar 2025 im eigenen Namen
Einspruch eingelegt hat. Soweit der Einspruchsführer vorträgt, als Bevollmächtigter für seine
Familienangehörigen Einspruch einzulegen, ist der Einspruch unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich einzureichen und zu begründen und muss binnen
einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Es entspricht der ständigen Praxis,
dass zur Schriftform grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 70 und 73). Auch wenn das
Wahlprüfungsgesetz eine Bevollmächtigung ausdrücklich nur für gemeinschaftliche Einsprüche vorsieht (§ 2 Absatz 3
2. Halbsatz WahlPrüfG), ist eine Einspruchseinlegung im Namen eines Dritten grundsätzlich möglich und
erfordert die Vorlage einer Vollmacht (Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 29).
Für eine solche Vollmacht gilt mangels einer abweichenden Regelung das Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Die Vollmacht muss somit schriftlich, das heißt mit eigenhändiger Unterschrift, beim Deutschen
Bundestag eingereicht werden (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1500, Anlage 74). Eine Vollmacht der
Familienmitglieder des Einspruchsführers wurde nicht vorgelegt.
II. Begründetheit
Der Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
In der Zustellung der Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer und seiner Familienangehörigen am 20. Februar
2025 ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlvorschriften in dem Umstand begründet,
dass dem Einspruchsführer und seinen Familienangehörigen die Briefwahlunterlagen erst drei Tage vor der Wahl
zugingen. Darüber hinaus bleibt der Vortrag des Einspruchsführers hinter den Anforderungen an einen
substantiierten Tatsachenvortrag zurück.
1. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne
Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der
Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und
damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche
Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.).
a) Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in
ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach
§ 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa
nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog.
Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG
auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5
BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte
möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der
Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem
besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch
machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28
Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre
Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die
Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per
Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen
möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen
ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige
Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42;
21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36
Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen
Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26).
b) Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde
verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei
der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den
§§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten
Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu
gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der
Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach §
28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein
gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig
(vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die
Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der
Kreiswahlleiter zuständig.
aa) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28
Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der
Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung
des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des
Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG
spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom
Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches
gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter.
bb) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß
§ 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen
und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche
Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen
Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf
hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte,
die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60-
Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der
Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024
erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26
und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem
Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52
Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der
Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen,
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156,
224 [237]).
cc) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des
Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der
Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl
2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die
Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024
der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025.
Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer
Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der
amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025
beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der
Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies
wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu
gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der
Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit
der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar
kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den
Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28
Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des
Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe
für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar
2025 zu erteilen.
Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist
wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl.
Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und
hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische
Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den
Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln
erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der
Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil
die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden
Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30
Randnummer 5).
c) Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die
Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der
Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4
Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen
möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und
Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet
die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4
Satz 4 Alternative 2 BWO).
aa) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht
definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in
das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des
europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend
feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet
außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2
BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die
Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost.
bb) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI
in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der
Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige
Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat
die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige
Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein
rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht,
Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten
sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise
bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein.
cc) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als
amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift
nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist
das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich
beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der
Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der
Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und
bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte
Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht
entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der
Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach
§ 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind.
dd) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die
Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer
Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste
am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei
einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst
dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen
– bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26).
d) Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände)
die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG
sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50
Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der
Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der
Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der
Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch
den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige
Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht
vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten.
Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von
den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als
Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen
Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den
das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die
Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von
Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den
Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht
werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel
per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in
Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür
hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe
übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33).
e) Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Regelungen vor. Eine
Überprüfung der für die Wahlteilnahme aus dem Ausland geltenden Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen und eine derartige Kontrolle stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden ist, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine
Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800,
Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]).
Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg
des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI). Voraussetzung hierfür ist, dass die
Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen. In diesen Fällen müssen sich
die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache
gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem
weiteren Umschlag durch die Wahlämter für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert und an
das Auswärtige Amt versendet. Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg
weitergeleitet und müssen dort vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine Weiterleitung erfolgt nicht
(Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Auch besteht kein Anspruch auf die Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 1).
f) Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und
Verordnungsgeber noch für die Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die dargestellten
Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte, die aus welchem Grund auch immer freiwillig oder
unfreiwillig am Wahltag ihr Wahlrecht am eigentlichen Wahlort nicht ausüben können oder wollen, von ihrem
Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen können (Berger, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 17
Randnummer 26).
2. Kein Wahlfehler im Einzelfall
a) In der Antragsbearbeitung, der Beschaffung der Stimmzettel und dem Versand der Briefwahlunterlagen an
den Einspruchsführer und seine Familienangehörigen liegt kein Wahlfehler.
aa) In der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Einspruchsführers und seiner
Familienangehörigen ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Die Anträge wurde
ordnungsgemäß hinterlegt und erfasst. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamts
in Bad Camberg bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen.
bb) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft des Landeswahlleiters für Hessen hat die Gemeinde die Stimmzettel am 6.
Februar 2025 um 9:15 Uhr erhalten. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw.
Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der
Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
cc) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer und seine Familienangehörigen ist nicht
zu beanstanden. Das Wahlamt in Bad Camberg hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der
Wohnsitz des Einspruchsführers und seiner Familienangehörigen in den Vereinigten Staaten von Amerika lag – also
außerhalb des europäischen Kontinents –, waren die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1
BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt. Die Sendungen in das Ausland sind bei der
Bearbeitung durch die Gemeindebehörde insgesamt priorisiert und mit einem „Luftpost Aufkleber ‚Priority‘“
versehen worden. Die Behörde hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Die
Unterlagen wurden am 6. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, um 15:15 Uhr vom
Versanddienstleister DHL abgeholt und versandt.
dd) Soweit der Einspruchsführer vorträgt, dass einzig die „Inanspruchnahme eines privaten
Beförderungsdienstes“ für eine Verkürzung der Postlaufzeiten gesorgt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde nach § 28
Absatz 4 Satz 4 BWO lediglich zu einem Versand der Unterlagen per Luftpost verpflichtet war und dieser
Verpflichtung nachgekommen ist.
b) Auch wenn der Gemeindebehörde im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein
Wahlfehler vorliegt, erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die Zustellung der
Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer und seinen Familienangehörigen erst am 20. Februar 2025 für höchst
unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages bedauert, dass die Briefwahlunterlagen den
Einspruchsführer und seine Familienangehörigen nicht vor dem 20. Februar 2025 erreicht haben.
3. Kein hinreichend substantiierter Vortrag
Darüber hinaus bleibt die seitens des Einspruchsführers geäußerte Vermutung, dass einer Vielzahl von
Wahlberechtigten mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland eine fristgerechte Rücksendung der Briefwahlunterlagen
nicht möglich gewesen sei, hinter den Anforderungen eines substantiierten Vortrags zurück.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht
hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden in ständiger
Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe
auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26).
Anlage 3
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 46/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 9. Juli 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Telefax vom 25. Februar 2025, das am selben Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025
eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer trägt vor, er habe seine Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig an seiner Anschrift in Japan
erhalten. Der Versand der Unterlagen sei verspätet erfolgt, sodass er von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch habe
machen können.
2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des
Wahlkreises 109 Krefeld I – Neuss II und der Stadt Meerbusch mit Schreiben vom 24. April 2025 und 25. Juni 2025
zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen.
Der Einspruchsführer habe am 19. Dezember 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei
dem Wahlamt der Stadt Meerbusch gestellt. Am 27. Januar 2025 sei der Einspruchsführer in das
Wählerverzeichnis eingetragen worden. Die Stimmzettel hätten am 6. Februar 2025 vorgelegen. Am 7. Februar 2025 seien die
Briefwahlunterlagen per Luftpost mit der Deutschen Post AG an den Einspruchsführer versendet worden. Die
Stadt Meerbusch habe eine Priorisierung bei der Bearbeitung von Anträgen für eine Übersendung in das Ausland
vorgenommen, um eine rechtzeitige Zustellung der Briefwahlunterlagen trotz verkürzter Frist für die Briefwahl
sicherzustellen. Die Sendungen in das Ausland seien unmittelbar nach dem Erhalt der Stimmzettel bearbeitet und
versendet worden.
Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass die vorgezogene Bundestagswahl das zu
beachtende Fristengefüge stark verkürzt habe. Mit der „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) sei unter anderem die Frist für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung einer Landesliste gemäß § 28 Absatz 2 Satz 5 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 52. auf den 24. Tag vor der Wahl vorgezogen worden. So habe der Druck der Stimmzettel
erst nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 erfolgen können. Eine
Vorablieferung der Stimmzettel habe den Kommunen erst in der Folgewoche vorgelegen. Die Landeswahlleiterin
habe die Kreiswahlleitungen im Rahmen einer Videokonferenz am 9. Januar 2025 und zusätzlich per
schriftlichem Erlass vom 14. Januar 2025 dahingehend sensibilisiert, dass der Versand der Briefwahlunterlagen an
Auslandsdeutsche unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel zu veranlassen und unter den Voraussetzungen des § 28
Absatz 4 der Bundeswahlordnung (BWO) mit Luftpost, d. h. mittels priorisierter Zustellung, vorzunehmen sei.
Im Ergebnis seien die Vorablieferungen landesweit dazu genutzt worden, die bereits vorliegenden
Briefwahlanträge von Auslandsdeutschen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel abzuarbeiten.
Weiterhin teilt die Landeswahlleiterin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Nordrhein-
Westfalen 94,5 Prozent der ausgestellten Wahlscheine auch zur Wahl genutzt worden seien. Die Landeswahlleiterin
weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass elf Kommunen in Nordrhein-Westfalen keine
entsprechenden Daten hätten liefern können.
3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom
23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten
Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen.
Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der
Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem
Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1
GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen
und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz-
und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über
die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch
Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen.
Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem
Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen
Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für
sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine
erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von
Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im
Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich
eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach
Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort
gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben.
In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit
Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im
Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser
Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl
profitiert.
Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl
innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestagswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des
Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen
Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die
Abkürzungsverordnung 2024 in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien
erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung
der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der
vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits
seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu
berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl
im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele.
Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG
der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG
erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit
einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders
zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden.
Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres
passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die
keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als
der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich
gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der
Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen.
Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer
viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der
Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und
Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge
noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der
Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20
Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane
einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider.
Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden
Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden
bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer
umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den
Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige
darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet
ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der
Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten
Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar
2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich
erschienen.
Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI
darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem
Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall
geboten sei.
Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten)
Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der
Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen
Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische
Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster
Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO
gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost.
Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den
die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten.
Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um
wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen
Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“
sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen
oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur
rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus
Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten
Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten,
wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen
beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag
erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die
Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte
Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde,
könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein.
Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO
äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28
BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte
Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf
welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der
Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass
der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4
Satz 4 BWO nicht entgegenstehe.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und
Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der
Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den
Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen
gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung
des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem
Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das
regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der
Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe.
Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland
sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur
notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien
nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der
(lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden
auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin
mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt.
Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die
unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb
Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten)
Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das
jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch
ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig
freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch
auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht
erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des
amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden.
Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
In der nicht rechtzeitigen Zustellung der Briefwahlunterlagen bei dem Einspruchsführer ist kein Wahlfehler zu
erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften in dem Umstand begründet, dass der
Einspruchsführer seine Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten hat.
I. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne
Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der
Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und
damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche
Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.).
1. Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in
ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach
§ 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa
nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog.
Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG
auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5
BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte
möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der
Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem
besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch
machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28
Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre
Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die
Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per
Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen
möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen
ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige
Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42;
21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36
Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen
Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26).
2. Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde
verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei
der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den
§§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten
Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu
gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der
Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach §
28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein
gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig
(vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die
Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der
Kreiswahlleiter zuständig.
a) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28
Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der
Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung
des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des
Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG
spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom
Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches
gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter.
b) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß
§ 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen
und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche
Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen
Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf
hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte,
die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60-
Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der
Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024
erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26
und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem
Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52
Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der
Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen,
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156,
224 [237]).
c) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des
Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der
Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl
2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die
Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024
der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025.
Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer
Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der
amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025
beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der
Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies
wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu
gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der
Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit
der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar
kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den
Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28
Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des
Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe
für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar
2025 zu erteilen.
Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist
wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl.
Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und
hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische
Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den
Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln
erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der
Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil
die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden
Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30
Randnummer 5).
3. Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die
Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der
Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4
Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen
möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und
Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet
die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4
Satz 4 Alternative 2 BWO).
a) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht
definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in
das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des
europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend
feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet
außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2
BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die
Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost.
b) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI
in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der
Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige
Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat
die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige
Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein
rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht,
Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten
sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise
bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein.
c) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als
amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift
nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist
das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich
beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der
Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der
Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und
bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte
Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht
entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der
Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach
§ 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind.
d) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die
Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer
Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste
am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei
einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst
dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen
– bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26).
4. Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände)
die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG
sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50
Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der
Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der
Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der
Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch
den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige
Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht
vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten.
Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von
den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als
Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen
Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den
das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die
Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von
Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den
Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht
werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel
per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in
Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür
hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe
übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33).
5. Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Regelungen vor. Eine
Überprüfung der für die Wahlteilnahme aus dem Ausland geltenden Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen und eine derartige Kontrolle stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden ist, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine
Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800,
Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]).
Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg
des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI). Voraussetzung hierfür ist, dass die
Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen. In diesen Fällen müssen sich
die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache
gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem
weiteren Umschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb
Deutschlands ausreichend frankiert: Auswärtiges Amt, für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat (Dienstort),
Kurstraße 36, 10117 Berlin. Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg
weitergeleitet und müssen an der betreffenden Auslandsvertretung vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine
Weiterleitung erfolgt nicht (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Auch besteht kein
Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300,
Anlage 1).
6. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und
Verordnungsgeber noch für die Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die dargestellten
Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte, die aus welchem Grund auch immer freiwillig oder
unfreiwillig am Wahltag ihr Wahlrecht am eigentlichen Wahlort nicht ausüben können oder wollen, von ihrem
Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen können (Berger, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 17
Randnummer 26).
II. Kein Wahlfehler im Einzelfall
1. Weder im Hinblick auf die Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers noch auf die Beschaffung der
Stimmzettel sowie auf den Versand der Briefwahlunterlagen ergibt sich aus dem Vortrag des Einspruchsführers
ein Wahlfehler.
a) In der Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Einspruchsführers vom 19.
Dezember 2024 ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die
ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes der Stadt Meerbusch bei der Bearbeitung des Antrags erkennen ließen.
b) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Wahlamt die
Stimmzettel am 6. Februar 2025 erhalten. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des
Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der
Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
c) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer stellt keinen Verstoß gegen
wahlrechtliche Vorschriften dar. Das Wahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da die Anschrift des
Einspruchsführers in Japan lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Diese
Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall erfüllt. Das Wahlamt hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes
Verzögern versandt. Nach den Angaben der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Wahlamt
die Sendungen in das Ausland insgesamt priorisiert bearbeitet und die Briefwahlunterlagen am 7. Februar 2025,
also einen Tag nach dem Erhalt der Stimmzettel, per Luftpost mit der Deutschen Post AG an den Einspruchsführer
versendet.
2. Auch wenn dem Wahlamt im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein Wahlfehler
vorliegt, erachten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag die nicht rechtzeitige Zustellung der
Briefwahlunterlagen bei dem Einspruchsführer für höchst unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss und der
Deutsche Bundestag bedauern, dass die Briefwahlunterlagen den Einspruchsführer nicht rechtzeitig erreicht
haben.
Anlage 4
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 60/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 9. Juli 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Telefax vom 25. Februar 2025, das am selben Tag beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025
einlegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer trägt vor, er habe am 18. Januar 2025 bei der für ihn zuständigen Wahlbehörde in Krefeld
seine Briefwahlunterlagen beantragt. Diese habe er jedoch erst am 24. Februar 2025 an seinem Wohnsitz in den
Vereinigten Staaten von Amerika erhalten, sodass er die Frist für einen rechtzeitigen Eingang der Wahlunterlagen
bis zum Wahltag nicht habe einhalten können. Dem Poststempel zufolge seien die Briefwahlunterlagen am 7.
Februar 2025 versendet worden. Der Einspruchsführer vermutet, dass der Versand seiner Briefwahlunterlagen nicht
mit der notwendigen Versandart erfolgt sei und dass dieses Problem auch weitere Wählerinnen und Wähler
betreffe sowie eine „mögliche Verzerrung des Wahlergebnisses zur Folge haben könnte“. Die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl sei durch eine mangelhafte Organisation der Briefwahl beeinträchtigt worden. Eine
verspätete Zustellung der Briefwahlunterlagen stelle eine Verletzung des Grundrechts des Einspruchsführers auf eine
Teilnahme an der Wahl gemäß Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) dar.
2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des
Wahlkreises 113 Krefeld II - Wesel II mit Schreiben vom 24. April 2025 und 25. Juni 2025 zum Vortrag des
Einspruchsführers Stellung genommen.
Der Einspruchsführer sei wohnhaft im Stadtgebiet Krefeld und habe bei dem zuständigen Wahlamt der Stadt
Krefeld form- und fristgerecht am 24. Januar 2025 einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt. Dabei
habe er eine abweichende Versandanschrift in den Vereinigten Staaten von Amerika angegeben. Die Stadt Krefeld
habe die Stimmzettel am 5. Februar 2025 gegen 20 Uhr erhalten und die Briefwahlunterlagen am 6. Februar 2025
an die Deutsche Post AG zur Versendung per Luftpost übergeben. Die Stadt Krefeld habe eine Priorisierung bei
der Bearbeitung von Anträgen aus dem Ausland vorgenommen, um trotz der verkürzten Frist für die Briefwahl
eine rechtzeitige Zustellung an Antragstellende im Ausland sicherzustellen. Die Sendungen in das Ausland seien
unmittelbar nach dem Erhalt der Stimmzettel bearbeitet und versendet worden.
Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass die vorgezogene Bundestagswahl das zu
beachtende Fristengefüge stark verkürzt habe. Mit der „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) sei unter anderem die Frist für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung einer Landesliste gemäß § 28 Absatz 2 Satz 5 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 52. auf den 24. Tag vor der Wahl vorgezogen worden. So habe der Druck der Stimmzettel
erst nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 erfolgen können. Eine
Vorablieferung der Stimmzettel habe den Kommunen erst in der Folgewoche vorgelegen. Die Landeswahlleiterin
habe die Kreiswahlleitungen im Rahmen einer Videokonferenz am 9. Januar 2025 und zusätzlich per
schriftlichem Erlass vom 14. Januar 2025 dahingehend sensibilisiert, dass der Versand der Briefwahlunterlagen an
Auslandsdeutsche unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel zu veranlassen und unter den Voraussetzungen des § 28
Absatz 4 der Bundeswahlordnung (BWO) mit Luftpost, d. h. mittels priorisierter Zustellung, vorzunehmen sei.
Im Ergebnis seien die Vorablieferungen landesweit dazu genutzt worden, die bereits vorliegenden
Briefwahlanträge von Auslandsdeutschen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel abzuarbeiten.
Weiterhin teilt die Landeswahlleiterin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Nordrhein-
Westfalen 94,5 Prozent der ausgestellten Wahlscheine auch zur Wahl genutzt worden seien. Die Landeswahlleiterin
weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass elf Kommunen in Nordrhein-Westfalen keine
entsprechenden Daten hätten liefern können.
3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom
23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten
Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen.
Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der
Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG in besonderem Maße Rechnung. Die
Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG würden allen
Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl
bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine
Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen und
Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie habe
das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf
ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber
noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die genannten
Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen
könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen.
Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem
Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen
Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für
sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine
erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von
Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im
Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich
eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach
Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort
gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben.
In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit
Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im
Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser
Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl
profitiert.
Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl
innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestagswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des
Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen
Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die
Abkürzungsverordnung 2024 in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien
erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung
der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der
vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits
seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu
berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl
im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele.
Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG
der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG
erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit
einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders
zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden.
Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres
passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die
keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als
der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich
gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der
Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen.
Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer
viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der
Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und
Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge
noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der
Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20
Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane
einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider.
Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden
Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden
bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer
umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den
Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige
darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet
ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der
Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten
Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar
2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich
erschienen.
Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI
darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem
Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall
geboten sei.
Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten)
Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der
Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen
Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische
Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster
Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO
gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost.
Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den
die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten.
Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um
wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen
Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“
sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen
oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur
rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus
Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten
Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten,
wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen
beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag
erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die
Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte
Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde,
könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein.
Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO
äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28
BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte
Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf
welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der
Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass
der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4
Satz 4 BWO nicht entgegenstehe.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und
Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der
Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den
Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen
gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung
des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem
Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das
regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der
Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe.
Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland
sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur
notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien
nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der
(lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden
auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin
mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt.
Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die
unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb
Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten)
Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das
jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch
ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig
freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch
auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht
erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des
amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden.
Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
In der Zustellung der Briefwahlunterlagen bei dem Einspruchsführer am 24. Februar 2025 ist kein Wahlfehler zu
erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften in dem Umstand begründet, dass der
Einspruchsführer seine Briefwahlunterlagen erst am Tag nach der Wahl erhalten hat. Darüber hinaus bleibt der Vortrag des
Einspruchsführers hinter den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag zurück.
I. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne
Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der
Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und
damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche
Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.).
1. Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in
ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach
§ 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa
nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog.
Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG
auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5
BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte
möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der
Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem
besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch
machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28
Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre
Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die
Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per
Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen
möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen
ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige
Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42;
21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36
Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen
Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26).
2. Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde
verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei
der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den
§§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten
Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu
gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der
Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach §
28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein
gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig
(vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die
Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der
Kreiswahlleiter zuständig.
a) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28
Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der
Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung
des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des
Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG
spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom
Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches
gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter.
b) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß
§ 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen
und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche
Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen
Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf
hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte,
die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60-
Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der
Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024
erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26
und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem
Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52
Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der
Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen,
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156,
224 [237]).
c) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des
Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der
Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl
2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die
Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024
der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025.
Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer
Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der
amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025
beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der
Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies
wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu
gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der
Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit
der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar
kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den
Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28
Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des
Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe
für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar
2025 zu erteilen.
Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist
wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl.
Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und
hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische
Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den
Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln
erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der
Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil
die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden
Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30
Randnummer 5).
3. Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die
Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der
Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4
Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen
möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und
Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet
die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4
Satz 4 Alternative 2 BWO).
a) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht
definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in
das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des
europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend
feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet
außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2
BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die
Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost.
b) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI
in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der
Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige
Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat
die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige
Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein
rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht,
Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten
sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise
bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein.
c) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als
amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift
nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist
das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich
beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der
Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der
Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und
bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte
Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht
entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der
Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach
§ 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind.
d) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die
Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer
Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste
am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei
einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst
dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen
– bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Carsten Müller (Berichterstattung)
- authored ← Esther Dilcher (Berichterstattung)
- authored ← Fabian Jacobi (Berichterstattung)
- authored ← Ina Latendorf (Berichterstattung)
- authored ← Linda Heitmann (Berichterstattung)
- authored ← Martin Plum (Berichterstattung)
- authored ← Rainer Galla (Berichterstattung)
- authored ← Thomas Silberhorn (Berichterstattung)
- authored ← Wahlprüfungsausschuss
- part_of_vorgang → Achte Beschlussempfehlung und Bericht des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Febr (Beschlussempfehlung und Bericht)