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zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

dip / drucksache 07.05.2026 · WP 21 · 21/5800 · Beschlussempfehlung · Original ↗

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zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 Deutscher Bundestag Drucksache 21/5800 21. Wahlperiode 07.05.2026 Siebte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 A. Problem Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Insgesamt sind 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 229 Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen. B. Lösung Zurückweisung von 229 Einsprüchen wegen Unbegründetheit. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. Berlin, den 7. Mai 2026 Der Wahlprüfungsausschuss Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender Rainer Galla Berichterstatter Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 74, 493, 494, 496, 497, 503, 504, 505, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 567, 568, 569, 570, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 589, 590, 591, 592, 593, 594, 595, 596, 597, 610, 612, 613, 614, 615, 616, 617, 619, 630, 631, 632, 639, 640, 641, 642, 643, 644, 647, 660, 661, 663, 664, 666, 667, 672, 673, 674, 675, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 690, 691, 692, 693, 694, 695, 705, 706, 707, 708, 709, 710, 722, 723, 724, 725, 726, 727, 728, 729, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 741, 745, 746, 747, 749, 750, 751, 753, 754, 755, 756, 757, 758, 759, 760, 764, 765, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 772, 773, 774, 775, 776, 777, 778, 787, 788, 789, 791, 792, 793, 794, 795, 796, 797, 799, 811, 812, 813, 814, 815, 816, 817, 818, 819, 820, 821, 822, 831, 836, 838, 839, 840, 843, 844, 845, 849, 852, 918, 919, 920, 927, 928, 929, 930, 931, 932, 933, 935, 938, 939, 943, 945, 987, 988 Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Rainer Galla 1 5 Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 588 Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster), sonstige Begründung Rainer Galla 2 7 Anlage 1 Beschlussempfehlung Zu den Wahleinsprüchen mit den Az. – WP …/25 – 74 493 494 496 497 503 504 505 506 507 508 509 510 511 512 513 514 515 516 517 518 519 520 521 522 523 524 525 526 527 528 545 546 547 548 549 550 551 552 553 554 555 556 557 558 559 560 561 562 563 564 565 566 567 568 569 570 579 580 581 582 583 584 585 586 587 589 590 591 592 593 594 595 596 597 610 612 613 614 615 616 617 619 630 631 632 639 640 641 642 643 644 647 660 661 663 664 666 667 672 673 674 675 676 677 678 679 680 681 682 683 684 685 686 687 688 689 690 691 692 693 694 695 705 706 707 708 709 710 722 723 724 725 726 727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738 739 740 741 745 746 747 749 750 751 753 754 755 756 757 758 759 760 764 765 766 767 768 769 770 771 772 773 774 775 776 777 778 787 788 789 791 792 793 794 795 796 797 799 811 812 813 814 815 816 817 818 819 820 821 822 831 836 838 839 840 843 844 845 849 852 918 919 920 927 928 929 930 931 932 933 935 938 939 943 945 987 988 hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 7. Mai 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen. Tatbestand Die insgesamt 230 Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer (im Folgenden: die Einspruchsführer) haben mit jeweils gleichlautenden Schreiben, die in der Zeit vom 26. Februar 2025 bis zum 23. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen sind, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Die Einspruchsführer richten sich gegen die Sperrklausel (Fünf-Prozent-Hürde) aus § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG). Diese sei nicht mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juli 2024 (Az. 2 BvF 1/23) bestätigt habe. Weiterhin tragen die Einspruchsführer vor, dass nach Angaben des Vereins „Deutsche im Ausland e. V.“ etwa 3,4 Millionen Deutsche im Ausland leben würden. In Europa gebe es nach Schätzungen 1,2 Millionen Auslandsdeutsche. Viele von ihnen hätten nicht an der Wahl teilnehmen können, weil die Briefwahlunterlagen gar nicht oder zu spät angekommen seien. Eine „rechtzeitige Auslandswahl – zum Beispiel in Botschaften –“ sei nicht ermöglicht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Verfahrensverbindung Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung [ZPO] in entsprechender Anwendung). II. Zulässigkeit und Begründetheit Die Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags der Einspruchsführer kann kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden. 1. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde Soweit sich die Einspruchsführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde aus § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG wenden, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Entscheidungspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [190 f.]; 156, 224 [237]). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2024 bereits entschieden, dass die in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG vorgesehene Sperrklausel mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe fort gilt, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen haben (BVerfGE 169, 236 [239, 288]). Gegen die verfassungsgemäße Anwendung des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bestehen somit keine Bedenken. 2. Wahlteilnahme im Ausland lebender Deutscher Der Vortrag der Einspruchsführer, dass eine Beteiligung aller im Ausland lebenden Deutschen an der Bundestagswahl nicht gewährleistet gewesen sei, wird den Substantiierungsanforderungen des Wahlprüfungsverfahrens nicht gerecht. Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Entscheidungspraxis muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Entscheidungspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Die Einspruchsführer behaupten lediglich, dass „viele“ der im Ausland lebenden Deutschen aufgrund verspätet oder nicht zugestellter Briefwahlunterlagen nicht an der Wahl hätten teilnehmen können. Substantiierten Vortrag für konkrete Einzelfälle, in denen Wahlunterlagen bei Wahlberechtigten im Ausland entweder nicht oder nicht rechtzeitig eingetroffen seien, bleiben die Einspruchsführer jedoch schuldig. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages trägt grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die jeweilige Gemeindebehörde trifft insofern keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 und 11; Thum in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, 2025, § 36 Randnummer 16). Ob die Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht geworden sind, kann jedoch nur anhand konkreter Einzelfälle beurteilt werden, welche die Einspruchsführer nicht vortragen. Auch der Vortrag, dass eine Auslandswahl in Botschaften nicht ermöglicht worden sei, lässt keinen Wahlfehler erkennen. Das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl. Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.). Gleichwohl hat jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Eine Stimmabgabe in Botschaften ist in den Wahlrechtsvorschriften nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung der Wahlrechtsvorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit im Wahlprüfungsverfahren nicht vorgesehen ist. Anlage 2 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 588/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 7. Mai 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 24. März 2025, welches am 31. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Der Einspruchsführer richtet sich gegen die Sperrklausel (Fünf-Prozent-Hürde) aus § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG). Diese sei nicht mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juli 2024 (Az. 2 BvF 1/23) bestätigt habe. Weiterhin trägt der Einspruchsführer vor, dass nach Angaben des Vereins „Deutsche im Ausland e. V.“ etwa 3,4 Millionen Deutsche im Ausland leben würden. In Europa gebe es nach Schätzungen 1,2 Millionen Auslandsdeutsche. Viele von ihnen hätten nicht an der Wahl teilnehmen können, weil die Briefwahlunterlagen gar nicht oder zu spät angekommen seien. Eine „rechtzeitige Auslandswahl – zum Beispiel in Botschaften –“ sei nicht ermöglicht worden. Der Einspruchsführer trägt darüber hinaus vor, dass der Bürger kein Vertrauen mehr in den Bundestag haben könne. Er verweist insofern auf die „Corona-Zeit“ und auf „unseriöse Machenschaften“, die der Bundestag in der „Ampelzeit und jetzt“ durchgehen lasse und sich damit selbst delegitimiere. Aufgrund dessen könne davon ausgegangen werden, dass es bei den Wahlen „nicht mit rechten Dingen zugegangen“ sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden. I. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde Soweit sich der Einspruchsführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde aus § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Entscheidungspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [190 f.]; 156, 224 [237]). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2024 bereits entschieden, dass die in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG vorgesehene Sperrklausel mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe fort gilt, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen haben (BVerfGE 169, 236 [239, 288]). Gegen die verfassungsgemäße Anwendung des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bestehen somit keine Bedenken. II. Wahlteilnahme im Ausland lebender Deutscher Der Vortrag des Einspruchsführers, dass eine Beteiligung aller im Ausland lebenden Deutschen an der Bundestagswahl nicht gewährleistet gewesen sei, wird den Substantiierungsanforderungen des Wahlprüfungsverfahrens nicht gerecht. Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Entscheidungspraxis muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Entscheidungspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Der Einspruchsführer behauptet lediglich, dass „viele“ der im Ausland lebenden Deutschen aufgrund verspätet oder nicht zugestellter Briefwahlunterlagen nicht an der Wahl hätten teilnehmen können. Substantiierten Vortrag für konkrete Einzelfälle, in denen Wahlunterlagen bei Wahlberechtigten im Ausland entweder nicht oder nicht rechtzeitig eingetroffen seien, bleibt der Einspruchsführer jedoch schuldig. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages trägt grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die jeweilige Gemeindebehörde trifft insofern keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 und 11; Thum in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, 2025, § 36 Randnummer 16). Ob die Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht geworden sind, kann jedoch nur anhand konkreter Einzelfälle beurteilt werden, welche der Einspruchsführer nicht vorträgt. Auch der Vortrag, dass eine Auslandswahl in Botschaften nicht ermöglicht worden sei, lässt keinen Wahlfehler erkennen. Das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl. Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.). Gleichwohl hat jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Eine Stimmabgabe in Botschaften ist in den Wahlrechtsvorschriften nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung der Wahlrechtsvorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit im Wahlprüfungsverfahren nicht vorgesehen ist. III. Allgemeine Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl Die Annahme des Einspruchsführers, dass es bei der Wahl „nicht mit rechten Dingen zugegangen“ sei, genügt ebenfalls nicht den vorstehend dargestellten Substantiierungsanforderungen. Der Einspruchsführer verweist lediglich pauschal auf einen Vertrauensverlust in den Bundestag, trägt jedoch keine konkreten Sachverhalte vor, aus denen sich ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften ergibt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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