zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
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zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5800
21. Wahlperiode 07.05.2026
Siebte Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses
zu Einsprüchen
anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
A. Problem
Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 229
Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der
Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
B. Lösung
Zurückweisung von 229 Einsprüchen wegen Unbegründetheit.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Berlin, den 7. Mai 2026
Der Wahlprüfungsausschuss
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender
Rainer Galla
Berichterstatter
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen
Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
74, 493, 494, 496, 497,
503, 504, 505, 506, 507,
508, 509, 510, 511, 512,
513, 514, 515, 516, 517,
518, 519, 520, 521, 522,
523, 524, 525, 526, 527,
528, 545, 546, 547, 548,
549, 550, 551, 552, 553,
554, 555, 556, 557, 558,
559, 560, 561, 562, 563,
564, 565, 566, 567, 568,
569, 570, 579, 580, 581,
582, 583, 584, 585, 586,
587, 589, 590, 591, 592,
593, 594, 595, 596, 597,
610, 612, 613, 614, 615,
616, 617, 619, 630, 631,
632, 639, 640, 641, 642,
643, 644, 647, 660, 661,
663, 664, 666, 667, 672,
673, 674, 675, 676, 677,
678, 679, 680, 681, 682,
683, 684, 685, 686, 687,
688, 689, 690, 691, 692,
693, 694, 695, 705, 706,
707, 708, 709, 710, 722,
723, 724, 725, 726, 727,
728, 729, 730, 731, 732,
733, 734, 735, 736, 737,
738, 739, 740, 741, 745,
746, 747, 749, 750, 751,
753, 754, 755, 756, 757,
758, 759, 760, 764, 765,
766, 767, 768, 769, 770,
771, 772, 773, 774, 775,
776, 777, 778, 787, 788,
789, 791, 792, 793, 794,
795, 796, 797, 799, 811,
812, 813, 814, 815, 816,
817, 818, 819, 820, 821,
822, 831, 836, 838, 839,
840, 843, 844, 845, 849,
852, 918, 919, 920, 927,
928, 929, 930, 931, 932,
933, 935, 938, 939, 943,
945, 987, 988
Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster)
Rainer Galla 1 5
Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
588
Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster),
sonstige Begründung
Rainer Galla 2 7
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zu den Wahleinsprüchen mit den Az.
– WP …/25 –
74 493 494 496 497 503 504 505 506 507 508 509 510 511 512 513 514 515 516 517
518 519 520 521 522 523 524 525 526 527 528 545 546 547 548 549 550 551 552 553 554
555 556 557 558 559 560 561 562 563 564 565 566 567 568 569 570 579 580 581 582 583
584 585 586 587 589 590 591 592 593 594 595 596 597 610 612 613 614 615 616 617 619
630 631 632 639 640 641 642 643 644 647 660 661 663 664 666 667 672 673 674 675 676
677 678 679 680 681 682 683 684 685 686 687 688 689 690 691 692 693 694 695 705 706
707 708 709 710 722 723 724 725 726 727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738
739 740 741 745 746 747 749 750 751 753 754 755 756 757 758 759 760 764 765 766 767
768 769 770 771 772 773 774 775 776 777 778 787 788 789 791 792 793 794 795 796 797
799 811 812 813 814 815 816 817 818 819 820 821 822 831 836 838 839 840 843 844 845
849 852 918 919 920 927 928 929 930 931 932 933 935 938 939 943 945 987 988
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 7. Mai 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen.
Tatbestand
Die insgesamt 230 Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer (im Folgenden: die Einspruchsführer) haben mit
jeweils gleichlautenden Schreiben, die in der Zeit vom 26. Februar 2025 bis zum 23. April 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen sind, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.
Februar 2025 eingelegt.
Die Einspruchsführer richten sich gegen die Sperrklausel (Fünf-Prozent-Hürde) aus § 4 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG). Diese sei nicht mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes (GG) vereinbar, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juli 2024 (Az.
2 BvF 1/23) bestätigt habe.
Weiterhin tragen die Einspruchsführer vor, dass nach Angaben des Vereins „Deutsche im Ausland e. V.“ etwa
3,4 Millionen Deutsche im Ausland leben würden. In Europa gebe es nach Schätzungen 1,2 Millionen
Auslandsdeutsche. Viele von ihnen hätten nicht an der Wahl teilnehmen können, weil die Briefwahlunterlagen gar nicht
oder zu spät angekommen seien. Eine „rechtzeitige Auslandswahl – zum Beispiel in Botschaften –“ sei nicht
ermöglicht worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensverbindung
Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur
gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung [ZPO] in entsprechender Anwendung).
II. Zulässigkeit und Begründetheit
Die Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags der Einspruchsführer kann kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden.
1. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde
Soweit sich die Einspruchsführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde aus § 4 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 BWG wenden, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag in ständiger Entscheidungspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde
eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31;
BVerfGE 121, 266 [190 f.]; 156, 224 [237]). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2024
bereits entschieden, dass die in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG vorgesehene Sperrklausel mit dem
Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe fort gilt, dass bei der Sitzverteilung
Parteien, die weniger als fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben,
nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen
haben (BVerfGE 169, 236 [239, 288]). Gegen die verfassungsgemäße Anwendung des § 4 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 BWG bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bestehen somit keine Bedenken.
2. Wahlteilnahme im Ausland lebender Deutscher
Der Vortrag der Einspruchsführer, dass eine Beteiligung aller im Ausland lebenden Deutschen an der
Bundestagswahl nicht gewährleistet gewesen sei, wird den Substantiierungsanforderungen des Wahlprüfungsverfahrens
nicht gerecht.
Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf
Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß
erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie
Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Entscheidungspraxis
muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand
vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner
Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt
(vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem
Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen
Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen
über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Entscheidungspraxis als unsubstantiiert
zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26).
Die Einspruchsführer behaupten lediglich, dass „viele“ der im Ausland lebenden Deutschen aufgrund verspätet
oder nicht zugestellter Briefwahlunterlagen nicht an der Wahl hätten teilnehmen können. Substantiierten Vortrag
für konkrete Einzelfälle, in denen Wahlunterlagen bei Wahlberechtigten im Ausland entweder nicht oder nicht
rechtzeitig eingetroffen seien, bleiben die Einspruchsführer jedoch schuldig. Nach ständiger Entscheidungspraxis
des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages trägt grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per
Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht
oder nicht rechtzeitig erreichen. Die jeweilige Gemeindebehörde trifft insofern keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß
und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 6,
7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 und 11; Thum in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, 2025, § 36 Randnummer 16).
Ob die Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht geworden sind, kann jedoch nur anhand konkreter
Einzelfälle beurteilt werden, welche die Einspruchsführer nicht vortragen.
Auch der Vortrag, dass eine Auslandswahl in Botschaften nicht ermöglicht worden sei, lässt keinen Wahlfehler
erkennen. Das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134,
25 [32]; vgl. Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.). Gleichwohl hat jeder Wahlberechtigte, der in ein
Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch
Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht,
Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Eine Stimmabgabe in Botschaften ist in den Wahlrechtsvorschriften
nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung der
Wahlrechtsvorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit im Wahlprüfungsverfahren nicht vorgesehen ist.
Anlage 2
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 588/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 7. Mai 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 24. März 2025, welches am 31. März 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar
2025 eingelegt.
Der Einspruchsführer richtet sich gegen die Sperrklausel (Fünf-Prozent-Hürde) aus § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
des Bundeswahlgesetzes (BWG). Diese sei nicht mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) vereinbar, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juli 2024 (Az.
2 BvF 1/23) bestätigt habe.
Weiterhin trägt der Einspruchsführer vor, dass nach Angaben des Vereins „Deutsche im Ausland e. V.“ etwa
3,4 Millionen Deutsche im Ausland leben würden. In Europa gebe es nach Schätzungen 1,2 Millionen
Auslandsdeutsche. Viele von ihnen hätten nicht an der Wahl teilnehmen können, weil die Briefwahlunterlagen gar nicht
oder zu spät angekommen seien. Eine „rechtzeitige Auslandswahl – zum Beispiel in Botschaften –“ sei nicht
ermöglicht worden.
Der Einspruchsführer trägt darüber hinaus vor, dass der Bürger kein Vertrauen mehr in den Bundestag haben
könne. Er verweist insofern auf die „Corona-Zeit“ und auf „unseriöse Machenschaften“, die der Bundestag in der
„Ampelzeit und jetzt“ durchgehen lasse und sich damit selbst delegitimiere. Aufgrund dessen könne davon
ausgegangen werden, dass es bei den Wahlen „nicht mit rechten Dingen zugegangen“ sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden.
I. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde
Soweit sich der Einspruchsführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde aus § 4 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 BWG wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche
Bundestag in ständiger Entscheidungspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde
eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31;
BVerfGE 121, 266 [190 f.]; 156, 224 [237]). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2024
bereits entschieden, dass die in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG vorgesehene Sperrklausel mit dem
Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe fort gilt, dass bei der Sitzverteilung
Parteien, die weniger als fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben,
nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen
haben (BVerfGE 169, 236 [239, 288]). Gegen die verfassungsgemäße Anwendung des § 4 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 BWG bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bestehen somit keine Bedenken.
II. Wahlteilnahme im Ausland lebender Deutscher
Der Vortrag des Einspruchsführers, dass eine Beteiligung aller im Ausland lebenden Deutschen an der
Bundestagswahl nicht gewährleistet gewesen sei, wird den Substantiierungsanforderungen des Wahlprüfungsverfahrens
nicht gerecht.
Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf
Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß
erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie
Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Entscheidungspraxis
muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand
vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner
Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt
(vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem
Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen
Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen
über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Entscheidungspraxis als unsubstantiiert
zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26).
Der Einspruchsführer behauptet lediglich, dass „viele“ der im Ausland lebenden Deutschen aufgrund verspätet
oder nicht zugestellter Briefwahlunterlagen nicht an der Wahl hätten teilnehmen können. Substantiierten Vortrag
für konkrete Einzelfälle, in denen Wahlunterlagen bei Wahlberechtigten im Ausland entweder nicht oder nicht
rechtzeitig eingetroffen seien, bleibt der Einspruchsführer jedoch schuldig. Nach ständiger Entscheidungspraxis
des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages trägt grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per
Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht
oder nicht rechtzeitig erreichen. Die jeweilige Gemeindebehörde trifft insofern keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß
und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 6,
7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 und 11; Thum in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, 2025, § 36 Randnummer 16).
Ob die Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht geworden sind, kann jedoch nur anhand konkreter
Einzelfälle beurteilt werden, welche der Einspruchsführer nicht vorträgt.
Auch der Vortrag, dass eine Auslandswahl in Botschaften nicht ermöglicht worden sei, lässt keinen Wahlfehler
erkennen. Das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134,
25 [32]; vgl. Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.). Gleichwohl hat jeder Wahlberechtigte, der in ein
Wählerverzeichnis eingetragen ist, die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch
Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht,
Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Eine Stimmabgabe in Botschaften ist in den Wahlrechtsvorschriften
nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung der
Wahlrechtsvorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit im Wahlprüfungsverfahren nicht vorgesehen ist.
III. Allgemeine Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
Die Annahme des Einspruchsführers, dass es bei der Wahl „nicht mit rechten Dingen zugegangen“ sei, genügt
ebenfalls nicht den vorstehend dargestellten Substantiierungsanforderungen. Der Einspruchsführer verweist
lediglich pauschal auf einen Vertrauensverlust in den Bundestag, trägt jedoch keine konkreten Sachverhalte vor,
aus denen sich ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften ergibt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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