zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Text
zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8200
21. Wahlperiode 25.09.2026
Neunte Beschlussempfehlung und Bericht
des Wahlprüfungsausschusses
zu Einsprüchen
anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
A. Problem
Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 101
Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der
Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
B. Lösung
– Zurückweisung von vier Einsprüchen wegen Unzulässigkeit,
– Zurückweisung von 97 Einsprüchen wegen Unbegründetheit.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
V
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen 1 bis 89 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Berlin, den 24. September 2026
Der Wahlprüfungsausschuss
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender und Berichterstatter
Dr. Hendrik Hoppenstedt
Berichterstatter
Dr. Martin Plum
Berichterstatter
Thomas Silberhorn
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Esther Dilcher
Berichterstatterin
Linda Heitmann
Berichterstatterin
Sören Pellmann
Berichterstatter
V
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Macit Karaahmetoğlu, Dr. Hendrik Hoppenstedt, Dr. Martin Plum,
Thomas Silberhorn, Rainer Galla, Fabian Jacobi, Esther Dilcher, Linda Heitmann und Sören
Pellmann
I. Beratungsverlauf
Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 24. September 2026 die Wahleinsprüche in den
Anlagen 1 bis 89 abschließend beraten.
II. Beratungsergebnis
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt einstimmig, die aus den Anlagen 1 bis 11, 13 bis 17, 19 bis 39, 41 bis
79 sowie 81 bis 89 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke bei Enthaltung der Fraktion der AfD, die aus den Anlagen 12, 18, 40 sowie 80
ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Berlin, den 24. September 2026
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender und Berichterstatter
Dr. Hendrik Hoppenstedt
Berichterstatter
Dr. Martin Plum
Berichterstatter
Thomas Silberhorn
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Esther Dilcher
Berichterstatterin
Linda Heitmann
Berichterstatterin
Sören Pellmann
Berichterstatter
V
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
12 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 1 11
16 Fünf-Prozent-Hürde, Listenwahl,
Chancengleichheit der Parteien Sören Pellmann 2 20
34 Wählerbeeinflussung Sören Pellmann 3 23
47
Abgestufte Chancengleichheit, keine
Berichterstattung über Kandidat der Freien
Wähler, Briefwahl Ausland allgemein
Fabian Jacobi 4 25
62 Briefwahl Ausland, Rückversand Dr. Martin Plum 5 28
65 Bleistift in der Wahlkabine Rainer Galla 6 30
78 Identitätskontrolle im Wahllokal Rainer Galla 7 31
79, 146,
289 Briefwahl Ausland allgemein Rainer Galla 8 32
90 Briefwahl Ausland Sören Pellmann 9 35
91 Briefwahl Ausland allgemein, diverse Rainer Galla 10 44
97, 133,
174, 301,
332, 333,
574
Briefwahl Ausland allgemein, Manipulationen Rainer Galla 11 47
98 Öffentlichkeit der Wahl Rainer Galla / Esther
Dilcher 12 49
100 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 13 53
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
108 Wahlteilnahme in JVA u. a. Sören Pellmann 14 62
109 Nichteintragung im Wählerverzeichnis Macit Karaahmetoğlu 15 68
115 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 16 71
117 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 17 81
131 Öffentlichkeit der Wahl Rainer Galla / Esther
Dilcher 18 90
135 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 19 94
137 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 20 103
139 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 21 112
152 Nichteintragung im Wählerverzeichnis Fabian Jacobi 22 122
177, 178 Unmöglichkeit der Wahlteilnahme wegen
Kurzfristigkeit Fabian Jacobi 23 126
181 Briefwahl Ausland, Rückversand Dr. Martin Plum 24 128
183 Ablauf Briefwahlauszählung Berlin Rainer Galla 25 131
200 Briefwahl Ausland Thomas Silberhorn 26 135
228 Unmöglichkeit der Wahlteilnahme wegen
Kurzfristigkeit Fabian Jacobi 27 145
241 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 28 147
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
253 Unvollständige Briefwahlunterlagen Rainer Galla 29 156
261, 262 Unmöglichkeit der Wahlteilnahme wegen
Kurzfristigkeit Fabian Jacobi 30 158
276 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 31 160
280 Öffentlichkeit der Wahl Rainer Galla / Esther
Dilcher 32 162
285 Einberufung des 20. Deutschen Bundestages nach
der Bundestagswahl 2025 Macit Karaahmetoğlu 33 168
291 Briefwahl Ausland, Rückversand Esther Dilcher 34 170
303 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 35 172
319 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 36 181
328 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 37 190
329 Unmöglichkeit der Wahlteilnahme wegen
Kurzfristigkeit Fabian Jacobi 38 200
343 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 39 203
344 Öffentlichkeit der Wahl Rainer Galla / Esther
Dilcher 40 212
350 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 41 216
352 Briefwahl Inland Rainer Galla 42 226
359 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 43 228
V
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
366 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 44 237
395 Identitätskontrolle im Wahllokal,
Wahlvorenthaltung Rainer Galla 45 246
398 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 46 250
403 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 47 260
423 Wahlbeeinflussung durch Umfragen Dr. Hendrik Hoppenstedt 48 269
446, 626 Sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 49 271
453 Briefwahl Ausland, Rückversand Sören Pellmann 50 273
469 Unmöglichkeit der Wahlteilnahme wegen
Kurzfristigkeit; Briefwahl Ausland allgemein Rainer Galla 51 275
487, 498 Briefwahl Ausland allgemein Rainer Galla 52 278
604 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 53 280
608 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 54 289
627 Identitätskontrolle im Wahllokal,
Zusammensetzung Wahlvorstand u.a. Rainer Galla 55 298
633 Briefwahl Ausland Thomas Silberhorn 56 304
646 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 57 315
650 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 58 324
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
668 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 59 333
669 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 60 343
698 Gendergerechte Sprache in Wahlunterlagen Sören Pellmann 61 354
742 Briefwahl Ausland Dr. Martin Plum 62 356
743 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 63 366
748 Wahlvorenthaltung Sören Pellmann 64 375
782 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 65 377
783 Nichteintragung im Wählerverzeichnis Fabian Jacobi 66 386
805 Wahlvorenthaltung Sören Pellmann 67 390
826 Wahlergebnis Wahlkreise 158, 159 Dr. Hendrik Hoppenstedt 68 393
833 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 69 399
835 Ausländische Einflussnahme, politisches
Microtargeting Dr. Hendrik Hoppenstedt 70 408
841 Stimmabgabe in einem repräsentativen
Wahlbezirk Rainer Galla 71 411
842 Nichteintragung im Wählerverzeichnis Fabian Jacobi 72 416
850 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 73 420
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
859 Briefwahl Ausland Thomas Silberhorn 74 429
862 Nichteintragung im Wählerverzeichnis Fabian Jacobi 75 439
865
Angaben im Wählerverzeichnis, Anforderungen
an Bekanntmachungen durch Landes- und
Kreiswahlleiter
Fabian Jacobi 76 442
889 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 77 447
890 Wahlkreiseinteilung Sören Pellmann 78 456
904 Briefwahl Ausland allgemein u. a. Rainer Galla 79 461
907 Öffentlichkeit der Wahl Rainer Galla / Esther
Dilcher 80 462
917 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 81 465
948 Barrierefreiheit Sören Pellmann 82 476
952 Chancengleicheit Direktkandidaten,
Wählerbeeinflussung u. a. Sören Pellmann 83 478
954 Gleichheit der Wahl (Wahlkreiseinteilung
WK 54) Sören Pellmann 84 485
965 Erststimmenergebnis Wahlkreis 170 Dr. Hendrik Hoppenstedt 85 487
968 Wahlergebnis AfD Dr. Hendrik Hoppenstedt 86 492
969 Briefwahl Ausland, Rückversand Sören Pellmann 87 494
983 Wahlvorenthaltung, Nichteinhaltung von
Wahlversprechen, Diverse Sören Pellmann 88 503
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
1036 Allgemeine rechtliche und politische Vorbehalte Macit Karaahmetoğlu 89 506
V
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 12/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. September 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat zunächst mit E-Mail vom 24. Februar 2025 und sodann mit Schreiben vom selben Tag,
das am 11. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum
21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Er hat seinen Vortrag mit E-Mail vom 12. März 2025
ergänzt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer trägt vor, auf Teneriffa zu wohnen und im Dezember 2024 Briefwahlunterlagen bei der
Stadt Düsseldorf beantragt zu haben. Die Briefwahlunterlagen habe er am 18. Februar 2025 erhalten und am
19. Februar 2025 auf dem Postamt frankieren lassen. Die Postlaufzeiten nach Deutschland würden sieben bis zehn
Tage betragen, weshalb der Einspruchsführer davon ausgehe, dass seine Briefwahlunterlagen im ungünstigsten
Fall erst am 1. März 2025 eingetroffen und nicht mehr gewertet worden seien. Die Nutzung des Kurierwegs sei
vom Wohnort des Einspruchsführers aus nicht möglich gewesen. Im Postamt habe der Einspruchsführer viele
Deutsche getroffen, die „dasselbe Problem“ gehabt hätten. Der Einspruchsführer meint, dass sehr vielen, “wenn
nicht tausenden“, Wahlberechtigten ihr Wahlrecht entzogen worden sei. Aus diesem Grund sei die
Bundestagswahl 2025 für ungültig erklärt worden.
2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des
Wahlkreises 105 Düsseldorf I mit Schreiben vom 24. April 2025 und 25. Juni 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers
Stellung genommen.
Der Einspruchsführer sei zuletzt wohnhaft im Stadtgebiet Düsseldorf gewesen. Er habe als im Ausland lebender
Deutscher am 4. Dezember 2024 form- und fristgerecht den erforderlichen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis beim zuständigen Wahlamt der Stadt Düsseldorf gestellt. Die Stimmzettel seien am 7. Februar 2025
geliefert und die Briefwahlunterlagen des Einspruchsführers noch am selben Tag per Luftpost mit der Deutschen
Post AG versendet worden.
Der Einspruchsführer habe keinen Kurierdienst über das Auswärtige Amt beantragt. Es sei auch kein
Expressversand von ihm privat organisiert worden.
Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass die vorgezogene Bundestagswahl das zu
beachtende Fristengefüge stark verkürzt habe. Mit der „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) sei unter anderem die Frist für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung einer Landesliste gemäß § 28 Absatz 2 Satz 5 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 52. auf den 24. Tag vor der Wahl vorgezogen worden. So habe der Druck der Stimmzettel
erst nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 erfolgen können. Eine
Vorablieferung der Stimmzettel habe den Kommunen erst in der Folgewoche vorgelegen. Die Landeswahlleiterin
habe die Kreiswahlleitungen im Rahmen einer Videokonferenz am 9. Januar 2025 und zusätzlich per
schriftlichem Erlass vom 14. Januar 2025 dahingehend sensibilisiert, dass der Versand der Briefwahlunterlagen an
Auslandsdeutsche unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel zu veranlassen und unter den Voraussetzungen des § 28
Absatz 4 der Bundeswahlordnung (BWO) mit Luftpost, d. h. mittels priorisierter Zustellung, vorzunehmen sei.
Im Ergebnis seien die Vorablieferungen landesweit dazu genutzt worden, die bereits vorliegenden
Briefwahlanträge von Auslandsdeutschen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel abzuarbeiten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Weiterhin teilt die Landeswahlleiterin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Nordrhein-
Westfalen 94,5 Prozent der ausgestellten Wahlscheine auch zur Wahl genutzt worden seien. Die Landeswahlleiterin
weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass elf Kommunen in Nordrhein-Westfalen keine
entsprechenden Daten hätten liefern können.
3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom
23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten
Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen.
Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der
Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem
Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1
GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen
und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz-
und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über
die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch
Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen.
Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem
Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen
Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für
sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine
erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von
Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im
Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich
eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach
Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort
gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben.
In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit
Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im
Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser
Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl
profitiert.
Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl
innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestagswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des
Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen
Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die
Abkürzungsverordnung 2024 in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien
erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung
der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der
vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits
seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu
berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl
im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele.
Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG
der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG
erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit
einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders
zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden.
Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres
passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die
keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als
der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich
gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der
Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen.
Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer
viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der
Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und
Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge
noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der
Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20
Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane
einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider.
Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden
Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden
bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer
umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den
Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige
darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet
ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der
Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten
Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar
2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich
erschienen.
Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI
darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem
Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall
geboten sei.
Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten)
Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der
Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen
Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische
Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster
Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO
gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost.
Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den
die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten.
Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um
wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen
Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“
sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen
oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur
rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus
Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten
Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten,
wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag
erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die
Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte
Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde,
könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein.
Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO
äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28
BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte
Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf
welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der
Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass
der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4
Satz 4 BWO nicht entgegenstehe.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und
Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der
Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den
Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen
gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung
des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem
Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das
regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der
Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe.
Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland
sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur
notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien
nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der
(lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden
auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin
mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt.
Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die
unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb
Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten)
Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das
jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch
ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig
freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch
auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht
erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des
amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden.
Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. In der Zustellung der Briefwahlunterlagen bei dem
Einspruchsführer am 18. Februar 2025 ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften in
dem Umstand begründet, dass der Einspruchsführer seine Briefwahlunterlagen nicht vor dem 18. Februar 2025
erhalten hat. Darüber hinaus bleibt der Vortrag des Einspruchsführers hinter den Anforderungen an einen
substantiierten Tatsachenvortrag zurück.
I. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne
Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der
Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und
damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche
Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.).
1. Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in
ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach
§ 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa
nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog.
Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG
auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5
BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte
möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der
Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem
besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch
machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28
Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre
Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die
Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per
Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen
möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen
ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige
Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42;
21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36
Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen
Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26).
2. Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde
verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei
der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den
§§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten
Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu
gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der
Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach §
28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein
gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig
(vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die
Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der
Kreiswahlleiter zuständig.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28
Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der
Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung
des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des
Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG
spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom
Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches
gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter.
b) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß
§ 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen
und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche
Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen
Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf
hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte,
die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60-
Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der
Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024
erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26
und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem
Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52
Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der
Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen,
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156,
224 [237]).
c) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des
Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der
Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl
2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die
Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024
der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025.
Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer
Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der
amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025
beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der
Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies
wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu
gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der
Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit
der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar
kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den
Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28
Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des
Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe
für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar
2025 zu erteilen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist
wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl.
Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und
hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische
Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den
Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln
erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der
Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil
die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden
Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30
Randnummer 5).
3. Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die
Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der
Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4
Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen
möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und
Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet
die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4
Satz 4 Alternative 2 BWO).
a) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht
definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in
das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des
europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend
feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet
außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2
BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die
Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost.
b) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI
in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der
Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige
Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat
die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige
Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein
rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht,
Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten
sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise
bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein.
c) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als
amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift
nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist
das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich
beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der
Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der
Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und
bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte
Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht
entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der
Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach
§ 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die
Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer
Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste
am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei
einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst
dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen
– bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26).
4. Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände)
die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG
sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50
Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der
Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der
Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der
Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch
den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige
Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht
vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten.
Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von
den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als
Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen
Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den
das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die
Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von
Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den
Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht
werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel
per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in
Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür
hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe
übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33).
5. Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Regelungen vor. Eine
Überprüfung der für die Wahlteilnahme aus dem Ausland geltenden Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen und eine derartige Kontrolle stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden ist, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine
Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800,
Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]).
Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg
des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI). Voraussetzung hierfür ist, dass die
Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen. In diesen Fällen müssen sich
die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache
gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem
weiteren Umschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb
Deutschlands ausreichend frankiert: Auswärtiges Amt, für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat (Dienstort),
Kurstraße 36, 10117 Berlin. Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg
weitergeleitet und müssen an der betreffenden Auslandsvertretung vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine
Weiterleitung erfolgt nicht (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Es besteht kein
Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300,
Anlage 1).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und
Verordnungsgeber noch für die Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die dargestellten
Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte, die aus welchem Grund auch immer freiwillig oder
unfreiwillig am Wahltag ihr Wahlrecht am eigentlichen Wahlort nicht ausüben können oder wollen, von ihrem
Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen können (Berger, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 17
Randnummer 26).
II. Kein Wahlfehler im Einzelfall
1. Weder im Hinblick auf die Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers noch auf die Beschaffung der
Stimmzettel sowie auf den Versand der Briefwahlunterlagen ergibt sich aus dem Vortrag des Einspruchsführers
ein Wahlfehler.
a) In der Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Einspruchsführers vom 4.
Dezember 2024 ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die
ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamts bei der Bearbeitung des Antrags erkennen ließen.
b) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Wahlamt die
Stimmzettel am 7. Februar 2025 erhalten. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des
Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der
Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
c) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt
hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen waren, wie
vom Einspruchsführer beantragt, an eine Anschrift auf Teneriffa nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO zu versenden.
Dieser Verpflichtung ist das Wahlamt nachgekommen. Es hat den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch
ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach den Angaben der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-
Westfalen erfolgte der Versand der Unterlagen am 7. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, jedenfalls
per Luftpost mit der Deutschen Post AG.
2. Auch der Vortrag des Einspruchsführers, eine Nutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amtes sei von
Teneriffa aus nicht möglich gewesen, lässt keinen Wahlfehler erkennen. Ein Anspruch auf die Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes besteht gerade nicht. Nach den Angaben der Landeswahlleiterin des Landes
Nordrhein-Westfalen hat der Einspruchsführer einen Versand seiner Briefwahlunterlagen über den Kurierweg des
Auswärtigen Amtes auch nicht beantragt.
3. Auch wenn dem Wahlamt im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein Wahlfehler
vorliegt, erachten der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag die Zustellung der
Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer am 18. Februar 2025 für höchst unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss und der
Deutsche Bundestag bedauern, dass die Briefwahlunterlagen den Einspruchsführer nicht vor dem 18. Februar
2025 erreicht haben.
III. Kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag
Soweit der Einspruchsführer vorträgt, im Postamt viele Deutsche getroffen zu haben, die „dasselbe Problem“
gehabt hätten, und meint, dass sehr vielen, “wenn nicht tausenden“, Wahlberechtigten ihr Wahlrecht entzogen
worden sei, bleibt dies hinter den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag zurück.
Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zurück. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die
bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung
zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert
zurückgewiesen (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in:
Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 2
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 16/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. September 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025, das am selben Tag per Telefax beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.
Februar 2025 eingelegt.
Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Fünf-Prozent-Hürde zur Bundestagswahl 2025, die aus seiner Sicht
gegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Durch die Fünf-Prozent-Hürde seien lediglich
42.750.722 von 49.642.087 gültigen abgegebenen Stimmen für die Sitzverteilung des 21. Deutschen Bundestags
berücksichtigt worden. Mithin seien 13,88 Prozent der Stimmen auf die Parteien „umverteilt“ worden, die die
Fünf-Prozent-Hürde erreicht hätten. Aufgrund von Kriterien der Vereinten Nationen könne nicht mehr von einer
demokratischen Wahl gesprochen werden, da die Sitzverteilung von dem tatsächlichen Wahlergebnis um mehr
als zehn Prozent abweiche. Diese Abweichung sei auch mandatsrelevant, da beispielsweise mit einer Drei-
Prozent-Hürde wesentlich weniger Stimmen entfielen und einzelne Parteien über zehn Sitze weniger im Deutschen
Bundestag hätten. So habe die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) bei 22,6 Prozent der
Stimmen 26 Prozent der Sitze und die Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) bei sechs Prozent der Stimmen
sieben Prozent der Sitze im 21. Deutschen Bundestag erhalten. Dies stelle eine signifikante Abweichung von dem
Wählerwillen dar.
Des Weiteren kritisiert der Einspruchsführer das Aufstellungsverfahren für den Deutschen Bundestag. Mitglieder
des Deutschen Bundestags würden nicht unmittelbar gewählt, sondern durch ein „undurchsichtiges Prinzip“ in
Aufstellungsversammlungen durch die Parteien bestimmt. In dieses Verfahren müsse man sich als Parteimitglied
„einkaufen“. Bei der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Berlin sei „mit falschen Verdächtigungen“
vorgegangen worden, was gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstoße. Auch bei
der Freien Demokratischen Partei (FDP) habe es „Ungereimtheiten und Satzungsabweichungen“ gegeben, was
der Einspruchsführer als ehemaliges Parteimitglied bestätigen könne. Zudem werde das Diskriminierungsverbot
nach Artikel 3 Absatz 3 GG weder bei der FDP noch bei der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)
oder der CDU gelebt, was die Fälle von Thilo Sarrazin „durch die SPD“ und Hans-Georg Maaßen „durch die
CDU“ zeigten.
Ferner rügt der Einspruchsführer fehlende Chancengleichheit der Parteien in Bezug auf den Wahlkampf. Die
Partei Alternative für Deutschland (AfD) habe andere Voraussetzungen im Straßenwahlkampf als andere Parteien
gehabt. Insbesondere habe sie mehr Plakatmaterial einsetzen müssen, um dauerhafte Sichtbarkeit zu erreichen.
Sie habe an einer Stelle, an der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zwei Wahlplakate für eine Sichtbarkeit von sechs
Wochen eingesetzt hätten, über 60 Plakate aufwenden müssen. Zudem habe die scheidende Bundesregierung
gezielt zu Demonstrationen aufgerufen und Vereinigungen mit Bundesmitteln gefördert, um „alternative Fakten“ zu
verbreiten, wie die Behauptung einer grundgesetzwidrigen Remigration von aus dem Ausland stammenden
Bundesbürgern. Dies sei teilweise durch den „vom Bürger zwangsfinanzierten Rundfunk“ wiederholt worden. Ein
weiterer Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 GG liege darin, dass Bürger nicht allgemein und frei über alle Parteien
entscheiden könnten, sondern nur innerhalb eines engen Spektrums der „selbst ernannten sogenannten
demokratischen Parteien“.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
1. Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 GG dem Deutschen Bundestag zugewiesenen
Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der
Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2
Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine Nachprüfung
erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist
(vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Entscheidungspraxis muss der Einspruchsführer einen
konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig
entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften
verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100,
Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund genügen Äußerungen von nicht
belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von
Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und
werden in ständiger Entscheidungspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter
Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch
BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 26).
Diesem Maßstab wird der Einspruchsführer nicht gerecht. Insbesondere trägt er keine schlüssigen Tatsachen vor,
wodurch konkret gegen die §§ 18 ff., 27 f. des Bundeswahlgesetzes (BWG) verstoßen worden sein soll und denen
der Wahlprüfungsausschuss durch Prüfung nachgehen könnte. In diesem Zusammenhang deutet der
Einspruchsführer mögliche Wahlfehler lediglich an und behauptet diese pauschal, ohne die „falschen Verdächtigungen“
sowie „Ungereimtheiten und Satzungsabweichungen“ mit näherem Sachvortrag zu untermauern. Offen bleibt auch,
wie es in Bezug auf die Personen Thilo Sarrazin und Hans-Georg Maaßen zu Verstößen gegen
Wahlrechtsvorschriften hinsichtlich der Wahl des 21. Deutschen Bundestages gekommen sein soll.
Zwar ist während des Wahlverfahrens, das den Wahlvorgang selbst wie auch das Vorfeld der Wahl mit
Wahlvorbereitung und Wahlkampf umfasst, die verfassungsrechtliche Vorgabe der Chancengleichheit der politischen
Parteien aus Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 21 Absatz 1 GG zu beachten. Danach müssen jeder Partei
grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten und damit auch gleichen Chancen bei der Verteilung der Sitze
eingeräumt werden (Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1 Randnummern 65 ff. m. w. N.). Daraus folgt
ein Verbot für staatliche Stellen, durch Parteinahme im Wahlkampf auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen
den politischen Kräften Einfluss zu nehmen, was auch eine verhältnismäßig gleiche Berücksichtigung im
Rundfunk beinhaltet (Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1 Randnummern 68 f. m. w. N.). Der
allgemein gehaltene Vortrag des Einspruchsführers lässt es jedoch nicht zu, zu prüfen, ob und wie die
Chancengleichheit für die AfD eingeschränkt gewesen sei. Hinsichtlich der Plakate macht der Einspruchsführer schon keine
örtlichen Angaben, denen nachgegangen werden könnte. Bei den weiteren Ausführungen bleibt auch unklar, zu
welchen Demonstrationen die Bundesregierung aufgerufen und welche „alternative Fakten“ sie verbreitet habe.
Es fehlt die Zuordnung der Behauptung einer „grundgesetzwidrigen Remigration von aus dem Ausland
stammenden Bundesbürgern“. Schließlich fehlt es auch an einer Substantiierung der Behauptung des Einspruchsführers
mit konkreten Anhaltspunkten, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Wahlgleichheit zu Ungunsten der AfD
vorliege, da sich die Wahlberechtigten nur für Parteien bzw. Wahlvorschlagsträger im Spektrum der „selbst
ernannten sogenannten demokratischen Parteien“ entscheiden könnten.
2. Im Hinblick auf die Rüge des Einspruchsführers gegen die Fünf-Prozent-Hürde ist er darauf zu verweisen,
dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 bereits entschieden hat, dass die in § 4
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG vorgesehene Sperrklausel mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis zu einer
Neuregelung mit der Maßgabe fort gilt, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als fünf Prozent der im
Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie
in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen haben (BVerfGE 169, 236 [239, 288]). Gegen
die verfassungsgemäße Anwendung des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG bei der Bundestagswahl am
23. Februar 2025 bestehen somit keine Bedenken.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entscheidungspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden,
bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann
(vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121,
266 [190 f.], BVerfGE 156, 224 [237]).
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 3
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 34/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. September 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 27. Februar 2025, das am 4. März 2025 beim Deutschen Bundestag
eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt.
Unter Bezugnahme auf Berichte der Online-Ausgaben der Tageszeitungen „Welt“ und „Schwarzwälder Bote“
macht der Einspruchsführer geltend, dass der Oberbürgermeister der Stadt Tübingen, Boris Palmer, im Vorfeld
der Wahl des 21. Deutschen Bundestags einen Brief an potenzielle Wähler der Partei Alternative für Deutschland
(AfD) versandt habe, in dem er „implizit“ zum Bruch des Wahlgeheimnisses aufgerufen habe. Darin habe er
potenzielle Wähler der AfD dazu aufgefordert, die Stimmen derart zwischen der AfD und der Partei Christlich
Demokratische Union Deutschlands (CDU) zu verteilen, dass die AfD ein starkes Ergebnis, die CDU jedoch
mindestens 35 Prozent der Stimmen erreiche. Jeweils ein Wahlberechtigter solle AfD und ein anderer solle CDU
wählen. Nur so könne eine „Zweierkoalition“ entstehen und Friedrich Merz eine stabile Regierung führen. Denn
dann werde Friedrich Merz „stark genug“ sein, die „Ziele in der Migration“ durchzusetzen und sofort einen
faktischen Einreisestopp zu bewirken.
Aus Sicht des Einspruchsführers sei dieser Aufruf zur Absprache dazu geeignet gewesen, dass eine große Anzahl
von Wählern Kenntnis von der Stimmabgabe jeweils anderer Wähler erlangt habe. Wenn bereits 500 „Wähler-
Paare“ ihre Wahlentscheidungen in der Heimatstadt des Einspruchsführers abgesprochen hätten, hätten somit
1.000 Wahlberechtigte gewusst, wer CDU und wer AfD gewählt habe. Rechne man dies auf das gesamte Land
Baden-Württemberg hoch, ergebe dies 100.000 Wähler, denen die Wahlentscheidungen ihres „Wähler-Paares“
bekannt gewesen seien. Zudem sei offen, ob Boris Pamer möglicherweise auch Briefe außerhalb Baden-
Württembergs verschickt habe. Zwar sei auch unklar, wie viele Wahlberechtigte diesem Aufruf von Boris Palmer
gefolgt seien. Jedoch zeigten die Reaktionen im Internet, dass dieser zahlreich befolgt worden sei. Im Übrigen gehe
es dem Einspruchsführer auch um den Versuch der Beeinflussung.
Unter Bezug auf die Internetseite der Bundeswahlleiterin meint der Einspruchsführer, dass dieser Wahlaufruf den
Grundsatz der geheimen Wahl verletzt habe. Denn der Grundsatz der geheimen Wahl solle sicherstellen, dass
niemand Kenntnis davon erlange, für welchen Wahlvorschlag eine Wählerin oder ein Wähler gestimmt habe.
Zudem müsse der Staat Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der geheimen Stimmabgabe treffen und eine
Verletzung des Wahlgeheimnisses sei strafbar. Zudem sei Boris Palmer als Oberbürgermeister eine „staatliche
Amtsperson in hoher Stellung“, der als „Vorsitz seines eigenen Wahlamtes“ zur absoluten Neutralität verpflichtet sei
und dem es nach Ansicht des Einspruchsführers verboten sei, in der genannten Art auf Wähler einzuwirken.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Die von dem Einspruchsführer gerügten Einlassungen des Oberbürgermeisters der Stadt Tübingen, Boris Palmer,
stellen keinen Verstoß gegen Wahlrechtsbestimmungen dar. Zwar handelt es sich nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung, die auch den Grundsatz
der Freiheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien verletzen kann, wenn von staatlichen Stellen oder
von Inhabern eines staatlichen Amtes in amtlicher Eigenschaft oder unter Hinweis auf ihren Amtscharakter im
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Willensbildung der
Wahlberechtigten Einfluss genommen wird (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1 Randnummer 45
m. w. N.). Dahingegen können Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht nicht zur Ungültigkeit
der Wahl führen (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, a. a. O., m. w. N.). Vorliegend fehlt es
bereits daran, dass Boris Palmer in seiner amtlichen Eigenschaft als Oberbürgermeister der Stadt Tübingen auf
die Willensbildung von Wahlberechtigten Einfluss genommen hat. Die von dem Einspruchsführer angeführten
Artikel in den Online-Ausgaben der Zeitungen „Welt“ und „Schwarzwälder Bote“ verweisen lediglich auf einen
Meinungsbeitrag von Boris Palmer unter seinem persönlichen Profil auf dem Internetportal „Facebook“, mit dem
er die beschriebene Stimmenaufteilung zwischen CDU und AfD angeregt hat. Darüber hinaus liegen keine
Anhaltspunkte dahingehend vor, dass Boris Palmer Briefe an „potenzielle“ Wähler der AfD verschickt hat, schon
gar nicht in seiner amtlichen Funktion als Oberbürgermeister der Stadt Tübingen. Ferner wäre auch völlig unklar,
wie die Adressaten solcher Schreiben zu bestimmen wären.
Entgegen der Ansicht des Einspruchsführers verstößt der von dem Einspruchsführer beschriebene Aufruf zur
Stimmenverteilung auch nicht gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl. Das Prinzip der Geheimheit der
Wahl verlangt, dass der Wahlvorgang so gestaltet ist, dass unbekannt bleibt, welche Wahlentscheidung der
Wahlberechtigte getroffen hat. Die Geheimhaltung der Wahlentscheidung dient damit in erster Linie dem Schutz vor
politischem oder sonstigem Druck von außen und wirkt sowohl gegen den Staat als auch gegen Private
(vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1 Randnummer 71). Dabei sichert der Grundsatz der
geheimen Wahl allein die freie Wahlentscheidung, während die Wahrung des Wahlgeheimnisses dem Wähler
selbst, mit Ausnahme bei der eigentlichen Wahlhandlung, freisteht. Er hat in der Zeit vor und nach der
Wahlhandlung ein freies Offenbarungsrecht über sein Stimmverhalten (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 1 Randnummer 78). Der Wahlaufruf von Boris Palmer betrifft zum einen nicht den Wahlvorgang
selbst, sondern eine etwaige Absprache im Vorfeld. Zum anderen stand es den Wahlberechtigten völlig frei, sich
zu der von Boris Palmer angeregten Stimmenverteilung mit anderen Wahlberechtigten zu verabreden oder nicht.
Eine dementsprechende Offenlegung ihrer Wahlentscheidung stand den Wahlberechtigten ebenfalls im Rahmen
ihres freien Offenbarungsrechts frei und wurde nicht etwa durch irgendeine Maßnahme erzwungen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 4
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 47/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. September 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025, das am 25. Februar 2025 über das besondere
elektronische Behördenpostfach beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt.
Der Einspruchsführer trägt vor, er sei durch den Kreiswahlausschuss des Wahlkreises 293 Bodensee als
Direktkandidat der Partei „Freie Wähler“ für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages zugelassen worden. Er wendet
sich gegen die Verletzung seiner Chancengleichheit und gegen einen Verstoß gegen Artikel 3
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG. Im Vorfeld der
Bundestagswahl 2025 hätten die örtlichen Zeitungen „Südkurier“ und „Schwäbische Zeitung“ keine Berichte über die Partei
„Freie Wähler“, ihr Programm oder den Einspruchsführer veröffentlicht. Während die Kandidaten der im
Deutschen Bundestag vertretenen Parteien sowie ihre Programme ausführlich vorgestellt worden seien, sei eine
Vorstellung des Einspruchsführers nicht erfolgt. Er sei auch nicht an den „öffentlichen Befragungen“ der
Direktkandidaten beteiligt worden und habe somit sein Wahlprogramm der Öffentlichkeit nicht vorstellen können. Es seien
auch keine Presseerklärungen des Einspruchsführers und seiner Partei veröffentlicht worden und zu den
„Wahlarenen“ beider Zeitungen sei der Einspruchsführer nicht eingeladen worden. In der Berichterstattung sei
wahrheitswidrig behauptet worden, bei den Direktkandidaten der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien
handele es sich um alle Direktkandidaten. Beschwerden des Einspruchsführers bei dem „Südkurier“ und der
„Schwäbischen Zeitung“ sowie eine Anrufung des Deutschen Presserates hätten keinen Erfolg gehabt und hätten den
Missstand nicht beseitigt. Der Wahlkampf des Einspruchsführers sei dadurch massiv beeinträchtigt worden.
Der Einspruchsführer meint, dass seine fehlende Berücksichtigung in der Berichterstattung der genannten
Zeitungen gegen den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz der abgestuften Berichterstattung verstoße.
Danach sei ein differenzierter Umgang mit den Parteien, abhängig von ihrer Bedeutung, vorgesehen.
Entsprechende Kriterien seien insbesondere das vorhergehende Wahlergebnis einer Partei sowie Faktoren wie die
Zeitdauer des Bestehens, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahl, der Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes,
ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an Regierungen in Bund und Ländern. Auch repräsentative
Meinungsumfragen spielten eine Rolle, um die Aussichten auf den Einzug der Parteien in das Parlament zu
beurteilen. Die Partei der „Freien Wähler“ bestehe bereits seit 1956, sei bundesweit in Kommunalparlamenten, in zwei
Landtagen, dem Europäischen Parlament und der Staatsregierung des Freistaats Bayern vertreten.
Direktkandidaten der „Freien Wähler“ seien zur Bundestagswahl 2025 in fast allen Wahlkreisen bundesweit mit 269
Direktkandidaten angetreten.
Ferner erfülle die Presse nach §§ 3, 6 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg eine öffentliche Aufgabe
und sei bei ihrer Berichterstattung zur Sorgfalt verpflichtet. Wie sich aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Drittwirkung von Grundrechten ergebe, sei die Presse verpflichtet, Artikel 3 Absatz 1 Satz 1
i. V. m. Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG in ihrer Berichterstattung zu beachten. Laut Medienstaatsvertrag sei der
öffentlich-rechtliche Rundfunk dem Grundsatz der Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet und solle eine
möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen. Dies gelte auch für die Presse.
Der Einspruchsführer beklagt zudem die Zerstörung von Wahlplakaten der Partei „Freie Wähler“ im betreffenden
Wahlkreis, was auch die eingeschaltete Polizei nicht habe verhindern können.
Daneben ist der Einspruchsführer der Ansicht, dass die „vielfach beklagten Probleme“ bei der Briefwahl für
Deutsche im Ausland eine signifikante Verletzung des Wahlrechts dargestellt hätten. Es gebe Berichte, dass „viele
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutsche im Ausland“ ihre Stimme nicht hätten abgeben können. Dies sei zu überprüfen, so der Einspruchsführer.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Zeitungen „Südkurier“ und „Schwäbische Zeitung“ keine Berichte über
die Kandidatur des Einspruchsführers bzw. der Partei „Freie Wähler“ im Vorfeld der Bundestagswahl 2025
veröffentlichten und der Einspruchsführer auch nicht zu den Diskussionsveranstaltungen der „Wahlarena“ beider
Zeitungen eingeladen worden ist.
Die Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG umfasst auch die Freiheit, die Grundrichtung einer Zeitung
(bzw. eines Mediums) unbeeinflusst zu bestimmen und zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]). Daraus
folgt, dass die von privater Hand betriebene Presse, was die Gestaltung des redaktionellen Teils betrifft, bei der
Auswahl der Nachrichten und in der Verbreitung von Meinungen grundsätzlich frei und insoweit auch nicht zur
Neutralität im Wahlwettbewerb der Wahlvorschlagsträger verpflichtet ist (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 21/5400, Anlage 1 m. w. N.). Im politischen Meinungskampf sind aus der Meinungsfreiheit (Artikel 5
Absatz 1 Satz 1 GG) und der Pressefreiheit heraus grundsätzlich auch satirische Äußerungen sowie scharfe und
überspitzte Artikulationen in der Form von Werturteilen über Vorstellungen und Haltungen konkurrierender Parteien
und Gruppierungen erlaubt. Sie verstoßen nur bei schweren Persönlichkeitsverletzungen gegen die Vorschriften
der allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre. Auch Tatsachenbehauptungen sind insoweit von
der Meinungsfreiheit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Soweit sie nicht
erwiesen oder bewusst unwahr sind, unterliegen darum auch Tatsachenbehauptungen dem Schutz der
Meinungsfreiheit; bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen nicht vom Schutz der
Meinungsfreiheit umfasst (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1 Randnummer 44). Derartige unwahre
Tatsachenbehauptungen würden jedoch nicht zugleich einen Wahlfehler darstellen, sondern wären am strengen
Maßstab der unzulässigen Wahlbeeinflussung durch private Dritte zu messen. Soweit der Einspruchsführer
kritisiert, dass die von ihm genannten Zeitungen nur die Wahlkreiskandidaten der im Bundestag vertretenen Parteien
in der Berichterstattung vor der Bundestagswahl 2025 erwähnt hätten, trägt er weder eine Ehrverletzung noch
eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Er rügt lediglich, dass die übrigen Wahlkreiskandidaten wie auch der
Einspruchsführer sowie die Partei „Freie Wähler“ in den Zeitungen keine Erwähnung gefunden hätten. Eine
solche redaktionelle Entscheidung über die Inhalte der Berichterstattung ist jedoch von der Pressefreiheit umfasst.
Das Gleiche gilt auch für die fehlende Einladung des Einspruchsführers zu den Diskussions-/
Vorstellungsveranstaltungen von Wahlkreiskandidaten zur Vorstellung ihrer Programmatik.
Darüber hinaus liegt eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Dritte nur vor, wenn durch Zwang oder Druck
oder in ähnlich schwerwiegender Weise auf die Willensbildung der Wähler eingewirkt worden ist, ohne dass eine
hinreichende Möglichkeit der Abwehr etwa mithilfe der Gerichte, der Polizei oder auch des Ausgleichs mit
Mitteln des Wahlwettbewerbs bestanden hätte (Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1
Randnummer 47). Einflussnahmen Privater auf die Bildung des Wählerwillens und die Wahlentscheidung im Rahmen des
Wahlkampfes stellen somit in der Regel keine Verletzung der Wahlfreiheit nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
dar, sondern die Rechtsordnung reagiert auf einen solchen Verstoß durch die Sanktionierung des rechtswidrigen
Verhaltens (vgl. Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1 Randnummer 47). Aus dem Vortrag des
Einspruchsführers ergibt sich keine solche unzulässige Wahlbeeinflussung durch private Dritte. Wenn
Wahlplakate der Partei „Freie Wähler“ zerstört worden sind, wäre dies zwar rechtswidrig gewesen (vgl. § 303 des
Strafgesetzbuches [StGB]), einen Wahlfehler kann dies aber grundsätzlich nicht begründen.
2. Auch aus dem übrigen Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften.
a) Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 GG dem Deutschen Bundestag zugewiesenen
Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung
der Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Nach dem Anfechtungsprinzip
(§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine
Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung
angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Entscheidungspraxis muss der
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen,
aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach
gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund
genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern,
Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über
wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Entscheidungspraxis als unsubstantiiert
zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann,
in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Neben der Möglichkeit eines Wahlfehlers hat
der Einspruchsführer grundsätzlich auch die Mandatsrelevanz dieses Fehlers nach dem Grundsatz der potenziellen
Kausalität substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 146, 327 [342]).
b) Diesem Maßstab wird der Vortrag des Einspruchsführers zur Möglichkeit der Stimmabgabe für
Wahlberechtigte im Ausland nicht gerecht. Er behauptet lediglich, dass es „vielfach beklagte Probleme“ bei der Briefwahl für
Deutsche im Ausland gegeben habe und „viele Deutsche im Ausland“ ihre Stimme nicht hätten abgeben können.
Deutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sind unter den Voraussetzungen des
§ 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) wahlberechtigt. Um an der Wahl teilnehmen zu können, müssen
sie nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 der Bundeswahlordnung (BWO) einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis stellen. Dieser Antrag gilt nach § 27 Absatz 5 Halbsatz 1 BWO zugleich als Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheins, um per Briefwahl an der Wahl teilnehmen zu können; es sei denn, der Wahlberechtigte möchte
vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen (§ 27 Absatz 5 Halbsatz 2 BWO). Im Ausland wohnhafte
wahlberechtigte Deutsche können demzufolge entweder nach Deutschland reisen, um vor Ort an der Wahl
teilzunehmen, oder per Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch
machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß
§ 28 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre
Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die
Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn
sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst
geboten erscheint (§ 28 Absatz 4 Satz 4 BWO). Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen
ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige
Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42;
21/900, Anlagen 11, 14, 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36
Randnummer 16). Ob die Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht geworden sind, kann nur anhand konkreter
Einzelfälle beurteilt werden, welche der Einspruchsführer jedoch nicht vorträgt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 5
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 62/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. September 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Telefax vom 26. Februar 2025, das am selben Tag beim Deutschen Bundestag
eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025
eingelegt.
Die Einspruchsführerin trägt vor, sich während der Bundestagswahl 2025 in Neuseeland aufgehalten und ihre
Briefwahlunterlagen am 10. Februar 2025 an ihrer neuseeländischen Adresse erhalten zu haben. Nachdem die
deutsche Botschaft in Wellington für sie telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie ihre
Briefwahlunterlagen am 11. Februar 2025 per Luftpost zurückgesendet. Andere Sendungsmöglichkeiten durch die deutsche
Botschaft in Wellington habe sie mit dieser nicht besprechen können, da der Telefonanschluss der Botschaft während
ihrer Öffnungszeiten nicht besetzt gewesen sei. Laut der Sendungsverfolgung der Einspruchsführerin hätten sich
die Unterlagen mit Stand vom 24. Februar 2025 am deutschen Zoll in Frankfurt am Main befunden und seien
daher nicht rechtzeitig in ihrer Wahlgemeinde angekommen. Damit sei es der Einspruchsführerin nicht möglich
gewesen, ihr Wahlrecht bei der Bundestagswahl 2025 auszuüben.
Die Einspruchsführerin vermutet, dass sie nicht als Einzige von der Bundestagswahl ausgeschlossen worden sei.
Sie rügt zudem, dass sie die Kosten für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen selbst habe tragen müssen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Nach § 36 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des
Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen
Wahlschein und in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu
übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
BWG sind Wahlbriefe, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, zurückzuweisen. Die Einsender zurückgewiesener
Wahlbriefe werden nach § 39 Absatz 4 Satz 2 BWG nicht als Wähler gewertet und ihre Stimmen gelten als nicht
abgegeben.
Wann der Wahlbrief als eingegangen gilt, ist weder im Bundeswahlgesetz noch in der Bundeswahlordnung
geregelt. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist eine Erklärung dann zugegangen, wenn sie so in den
Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen
konnte. Danach gehen Wahlbriefe beim Empfänger ein, wenn sie in einen für den Empfänger bestimmten
Briefkasten eingeworfen oder persönlich abgegeben wurden. Hat der Empfänger bei einem Postunternehmen ein
Postfach, gehen die Wahlbriefe mit dem Einsortieren in dieses Fach ein. Werden sie wegen Überfüllung des Fachs
anderweitig deponiert, hängt der rechtzeitige Eingang davon ab, ob der Empfänger vom Postunternehmen darauf
hingewiesen wurde, wo die Wahlbriefe abgeholt werden können. Geht der Wahlbrief am Wahltag erst nach
18:00 Uhr oder an den folgenden Tagen ein, darf er nicht mehr berücksichtigt werden (Thum in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 21).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Verantwortung dafür, dass der Wahlbrief der zuständigen Stelle rechtzeitig zum Ende der Wahlzeit vorliegt,
und das Risiko einer verspäteten Ankunft des Wahlbriefes, das bei einer Übermittlung per Post nie völlig
auszuschließen ist, trägt mithin grundsätzlich der Wahlberechtigte, selbst wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft
https://research.wolterskluwer-online.de/document/f5165262-1d97-3510-bbb3-
b1d29f16cd52/document/754f20c0-e509-3cfc-99b1-d29bbf859e13 - fnd8080041e2903. Das schließt
Erschwernisse und Unwägbarkeiten ein, die etwa im Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes aus
dem Ausland zu gewärtigen haben. Der Briefwähler muss den Wahlbrief deshalb so frühzeitig zur Post geben,
dass die gesetzliche Eingangsfrist eingehalten werden kann (Thum in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36
Randnummer 24).
Vor diesem Hintergrund bestehen für das Vorliegen eines Wahlfehlers im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Das Risiko einer ausbleibenden oder nicht rechtzeitigen Zustellung der Briefwahlunterlagen der
Einspruchsführerin an das zuständige Wahlamt geht zu Lasten der Einspruchsführerin.
Auch der Vortrag der Einspruchsführerin, sie habe Sendungsmöglichkeiten der deutschen Botschaft in Wellington
mit dieser nicht besprechen können, lässt keinen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften erkennen. Ein Anspruch
auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes besteht gerade nicht.
Soweit die Einspruchsführerin moniert, die Kosten der Rücksendung ihrer Briefwahlunterlagen selbst tragen zu
müssen, ist festzustellen, dass der Rückversand von Briefwahlunterlagen in § 36 Absatz 4 BWG geregelt ist.
Danach können Wahlbriefe von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt
gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert
werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Wahlbriefsendungen von außerhalb des
Bundesgebietes müssen voll frei gemacht werden. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss
und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine
Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800,
Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]).
Darüber hinaus bleibt der Vortrag der Einspruchsführerin, sie sei nicht als einzige von der Bundestagswahl
ausgeschlossen worden, hinter den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag zurück.
Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht
hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden in
ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.;
siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 26).
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 6
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 65/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. September 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025, das am 26. Februar 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.
Februar 2025 eingelegt.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass im Wahlbezirk 0101 (Altdorf) im Wahlkreis 210 Südpfalz untaugliches
Schreibmaterial in Form von Bleistiften für das Ausfüllen der Stimmzettel zur Verfügung gestellt worden sei.
Dabei habe der Einspruchsführer vor Abgabe seiner Stimme darauf hingewiesen, dass ein mit einem Bleistift
gekennzeichneter Wahlzettel durch Wegradieren verändert werden könne. Dies sei durch ein
Wahlvorstandsmitglied mit Verweis auf die Anwesenheit mehrerer Personen bei der Auszählung abgetan worden. Der
Einspruchsführer meint, dass „nachzulesen“ sei, dass Schreibmaterial permanent sein müsse.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet.
Die Bereitstellung von Bleistiften in Wahlkabinen stellt keinen Wahlfehler dar. Gemäß § 50 Absatz 2 der
Bundeswahlordnung (BWO) soll in der Wahlkabine ein Schreibstift bereitliegen. Nach ständiger Entscheidungspraxis
des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages genügt dafür jede Art von funktionsfähigem
Schreibstift, also auch ein Bleistift (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 18/1160, Anlage 7; 20/5800, Anlage 60).
Die Tatsache, dass die verwendeten Stifte nicht dokumentenecht und radierfähig sind, begründet für sich allein
keinen Wahlfehler (vgl. Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 34 Randnummer 6). Dem Wähler
steht es überdies grundsätzlich frei, das bereitliegende Schreibmittel zu benutzen oder den Stimmzettel mit einem
eigenen Schreibgerät zu kennzeichnen (vgl. Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 34
Randnummer 7).
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 7
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 78/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. September 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, das am 27. Februar 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.
Februar 2025 eingelegt.
Der Einspruchsführer trägt vor, am Wahltag im Wahlbezirk 21104 in Bremerhaven seine Stimme abgegeben zu
haben. Er rügt, dass im Wahllokal neben der Vorlage der Wahlbenachrichtigung seine Identität nicht überprüft
worden sei. Ihm sei erklärt worden, dass die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses grundsätzlich
nicht verlangt werde. Der Einspruchsführer meint, dass dadurch Fälschungen und Mehrfachabstimmungen
ermöglicht würden. Im Nachhinein könne nicht mehr nachgewiesen werden, ob eine Person ihre Stimme mehrfach
abgegeben habe. Zudem bestehe die Möglichkeit, „dies“ parteipolitisch auszunutzen. Es sei nicht zu viel verlangt,
diese „einfache Überprüfung“ durchzuführen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Identität des Einspruchsführers neben der Vorlage der Wahlbenachrichtigung
nicht durch Prüfung seines Personalausweises oder Reisepasses vor der Stimmabgabe im genannten Wahllokal in
Bremerhaven überprüft wurde. Nach § 56 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) erhält der Wähler nach
Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel, wobei der Wahlvorstand anordnen kann, dass er hierzu seine
Wahlbenachrichtigung vorzeigt. Sodann kennzeichnet der Wähler den Stimmzettel und hat vor der Stimmabgabe auf
Verlangen des Wahlvorstands seine Wahlbenachrichtigung und, insbesondere wenn er seine
Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen (§ 56 Absatz 2 und 3 BWO). Der Vorschrift lässt sich
somit keine generelle Ausweispflicht vor der Stimmabgabe entnehmen. Die Vorlage eines Identitätsnachweises
kann der Wahlvorstand nur bei begründeten Zweifeln an der Identität des Wahlberechtigten verlangen. Selbst bei
Nichtvorlage der Wahlbenachrichtigung muss kein Identitätsnachweis verlangt werden, wenn der
Wahlberechtigte einem Mitglied des Wahlvorstands persönlich bekannt ist. Grundsätzlich genügt die Vorlage der
Wahlbenachrichtigung zur Feststellung der Identität. Eine generelle Ausweispflicht besteht einzig für die Inhaber von
Wahlscheinen (§ 59 Satz 1 BWO). Weder besteht damit eine generelle Pflicht aller Wahlberechtigten zur
Identifikation noch eine prinzipielle Pflicht der Wahlvorstände zur Ausweis- und Reisepasskontrolle (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 18/1710, Anlage 52; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.56 Randnummer 1.2).
Umgekehrt läge gar ein Wahlfehler vor, wenn Wahlvorstände ohne begründete Identitätszweifel systematisch die
Ausweise der Wähler vor der Stimmabgabe fordern würden (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, a. a. O., m. w. N.).
Somit war es im Falle des Einspruchsführers ausreichend, dass dieser seine Wahlbenachrichtigung zur
Stimmabgabe vorzeigt. Im Übrigen trägt der Einspruchsführer nicht vor, dass Zweifel an seiner Identität bzw. jener von
anderen Wahlberechtigten im Wahlbezirk bestanden hätten, was die Vorlage eines Identitätsnachweises erfordert
hätte, welche aber nicht erfolgt sei. Die Vermeidung einer mehrfachen Stimmabgabe erfolgt durch Anbringen
eines Stimmabgabevermerks im Wählerverzeichnis (§ 56 Absatz 4 Satz 3 BWO, vgl. auch Thüringer
Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996 – 2 KO 229/96 – juris, Randnummer 22) bzw. Abgabe des Wahlscheins
bei vorheriger Beantragung von Briefwahlunterlagen (§ 59 Satz 1 BWO). Zudem sieht § 56 Absatz 3 Satz 2 BWO
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
vor, dass der Wähler auf Verlangen des Wahlvorstands seine Wahlbenachrichtigung abzugeben hat. V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 8
Beschlussempfehlung
Zu den Wahleinsprüchen mit den Az.
– WP 79/25 –
– WP 146/25 –
– WP 289/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. September 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen.
Tatbestand
Eine Einspruchsführerin und zwei Einspruchsführer (im Folgenden: die Einspruchsführer) haben mit jeweils
gleichlautenden Schreiben, die in der Zeit vom 27. Februar 2025 bis zum 11. März 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen sind, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.
Februar 2025 eingelegt.
Die Einspruchsführer tragen vor, mehrere ihrer im europäischen und nicht-europäischen Ausland lebenden
Bekannten hätten keine oder nur viel zu spät Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025
erhalten. Zudem hätten die Unterlagen erst ab dem 4. Februar 2025 beantragt werden können. Unter
Berücksichtigung der Dauer der Bearbeitung der Anträge und der Versand- und Rückversanddauer bei einer jeweiligen
Zustelldauer von 14 Tagen pro Strecke sei damit zu wenig Zeit verblieben, um die Briefwahlunterlagen fristgerecht
bis zum 23. Februar 2025 einzureichen. Es gebe zwei bis drei Millionen Auslandsdeutsche, deren Wählerstimmen
somit nicht berücksichtigt worden seien. Dies entspreche etwa fünf Prozent der Wählerstimmen.
Es sei eine „Verwaltungsorgie, die Demokratie verhindere“, dass sich im Ausland lebende Steuerzahler in einem
ersten Schritt in das jeweilige Wählerverzeichnis hätten eintragen zu lassen und in einem zweiten Schritt
Wahlunterlagen hätten anfordern müssen. Stattdessen müssten die Briefwahlunterlagen im Ausland lebenden
Deutschen unaufgefordert zugeschickt werden. Die Einspruchsführer fordern, es müssten auch „alle Unterlagen“, die
verspätet eingetroffen seien, noch gezählt werden. Andernfalls seien Neuwahlen abzuhalten. Es liege eine klare
Beeinträchtigung des Grundsatzes der freien Wahl vor.
Die Einspruchsführer fordern für die Zukunft, dass Wahlen digital und direkt in den Botschaften möglich sein
müssten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensverbindung
Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur
gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung [ZPO] in entsprechender Anwendung).
II. Zulässigkeit und Begründetheit
Die Einsprüche sind überwiegend zulässig, im Übrigen jedoch unbegründet.
1. Zulässigkeit
Die Einsprüche sind überwiegend zulässig. Jedoch ist ein Wahleinspruch nur statthaft, wenn und soweit er die
Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zum
Gegenstand hat. Dabei muss es sich grundsätzlich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Akte von
Wahlorganen oder Gemeindebehörden handeln, die im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens entweder vor, bei oder
nach der Wahlhandlung ergangen sind und das Wahlverfahren unmittelbar betreffen (vgl. nur Bundestagsdruck-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sache 21/900, Anlagen 15 und 30 sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49
Randnummer 6). Indem die Einspruchsführer fordern, Wahlen künftig digital und in Botschaften zu ermöglichen, äußern
sie Reformvorschläge für die Zukunft, was keinen statthaften Einspruchsgegenstand darstellt. Die Einsprüche sind
insoweit unzulässig.
2. Begründetheit
Im Übrigen sind die Einsprüche unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
a) Prüfungsmaßstab und Substantiierungspflicht
Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dem Deutschen Bundestag
zugewiesenen Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Nach dem Anfechtungsprinzip
(§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine
Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung
angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG,
12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Entscheidungspraxis muss der Einspruchsführer
einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich
schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen
Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund genügen
Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die
Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche
Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Entscheidungspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher
unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Neben der Möglichkeit eines Wahlfehlers hat der Einspruchsführer
grundsätzlich auch die Mandatsrelevanz dieses Fehlers nach dem Grundsatz der potenziellen Kausalität substantiiert
darzulegen (vgl. BVerfGE 146, 327 [342]).
b) Wahlteilnahme aus dem Ausland
Diesem Maßstab wird der Vortrag der Einspruchsführer zur Möglichkeit der Stimmabgabe für Wahlberechtigte
im Ausland nicht gerecht. Sie behaupten lediglich, dass „mehrere ihrer im europäischen und nicht-europäischen
Ausland lebenden Bekannten“ ihrer Briefwahlunterlagen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nicht oder
verspätet erhalten hätten.
Deutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sind unter den Voraussetzungen des
§ 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) wahlberechtigt. Um an der Wahl teilnehmen zu können, müssen
sie nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 der Bundeswahlordnung (BWO) einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis stellen. Dieser Antrag gilt nach § 27 Absatz 5 Halbsatz 1 BWO zugleich als Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheins, um per Briefwahl an der Wahl teilnehmen zu können; es sei denn, der Wahlberechtigte möchte
vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen (§ 27 Absatz 5 Halbsatz 2 BWO). Mithin handelt es sich nicht
– wie die Einspruchsführer irrig annehmen – etwa um ein zweistufiges Verfahren. Im Ausland wohnhafte
wahlberechtigte Deutsche können entweder nach Deutschland reisen, um vor Ort an der Wahl teilzunehmen, oder per
Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte
und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28
Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre Kosten
an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Dabei trägt der
Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig
erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem
Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche
getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den
Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12;
20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; 21/900, Anlagen 11, 14, 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 16). Ob die Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht
geworden sind, kann nur anhand konkreter Einzelfälle beurteilt werden, welche die Einspruchsführer jedoch nicht
vortragen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ferner trifft es nicht zu, dass der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland wohnhafte
wahlberechtigte Deutsche, der nach § 27 Absatz 5 Halbsatz 1 BWO zugleich als Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins galt, um per Briefwahl an der Wahl teilnehmen zu können, erst ab dem 4. Februar 2025 gestellt werden
konnte. Vielmehr konnte der Antrag nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BWO schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor
der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden, mithin bis zum 2. Februar 2025. Dabei gilt die
Schriftform des Antrags auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung
als gewahrt (§ 18 Absatz 4 Satz 2 BWO). Schon vor diesem Hintergrund ist der von den Einspruchsführern
skizzierte zeitliche Ablauf für die Übersendung von Briefwahlunterlagen an im Ausland wohnhafte wahlberechtigte
Deutsche nicht nachvollziehbar.
Nach § 47 Absatz 1 BWO dauert die Wahl am Wahltag von 8 bis 18 Uhr. Auch Wahlbriefe müssen vor Ende der
Wahlzeit bei der nach § 66 Absatz 2 BWO zuständigen Stelle eingehen, um noch ausgezählt werden zu können
(vgl. § 74 Absatz 1 Satz 2 BWO). Eine Auszählung der danach eingegangenen Wahlbriefe kommt daher auch
nicht in Betracht.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 9
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 90/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. September 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. Februar 2025, das am 27. Februar 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat
der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar
2025 eingelegt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer trägt vor, dass es ihm trotz einer fristgerechten Beantragung der Briefwahl am 22. Januar
2025 nicht möglich gewesen sei, sein Wahlrecht auszuüben. Dies sei „begründet in den kurzen Fristen“. Seine
Gemeinde habe ihn darüber informiert, dass die Stimmzettel am 7. Februar 2025 zur Verfügung gestanden hätten,
aber „aufgrund des Wochenendes“ erst am 10. Februar 2025 versendet worden seien. Er sei in mehreren
Telefonaten mit der zuständigen Verbandsgemeinde Diez darauf hingewiesen worden, bis Samstag, dem 22. Februar
2025, um 12 Uhr vor Ort seine Briefwahl annullieren und per Briefwahl vor Ort wählen zu können. Ihm sei es
jedoch aufgrund seines Aufenthalts in Dänemark nicht möglich gewesen, dieses „Angebot“ wahrzunehmen.
Der Einspruchsführer habe seine Wahlunterlagen mit Stand vom 23. Februar 2025 in Dänemark nicht erhalten,
sodass es ihm auch nicht möglich gewesen sei, an diesem Tag im Wahllokal mit einem Wahlschein zu wählen.
2. Stellungnahme des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz
Der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 15. April 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers
Stellung genommen.
Der Einspruchsführer sei mit Hauptwohnsitz in Diez gemeldet. Die Gemeinde Diez gehöre zum Wahlkreis 203
Montabaur. Der Einspruchsführer sei von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden und habe
am 22. Januar 2025 per E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit einem Versand an eine
abweichende Anschrift in Dänemark gestellt. Die Gemeinde habe die Stimmzettel am 7. Februar 2025 erhalten und die
Briefwahlunterlagen des Einspruchsführers am 8. Februar 2025 frankiert sowie für einen Versand per Luftpost
der Deutschen Post AG übergeben.
Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz aus, dass für die Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag eine Verkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz angeordnet worden sei. Dies habe sich auch
auf die Fristen im Zulassungsverfahren der Wahlvorschläge ausgewirkt. Sofern gegen die Entscheidungen der
Wahlausschüsse Beschwerden eingelegt worden seien, habe der Bundes- bzw. Landeswahlausschuss darüber am
24. Tag vor der Wahl eine Entscheidung treffen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der endgültige
Auftrag zum Druck, zur Faltung und zum Versand der Stimmzettel erteilt werden können. Dies sei für alle
15 Wahlkreise von Rheinland-Pfalz durchgeführt worden. Die Kommunen hätten vorab 30 Prozent der erstellten
Stimmzettel für die Durchführung der Briefwahl erhalten. Die Vorablieferung an die Kommunen sei am 6. und
7. Februar 2025 übersandt worden.
Der Landeswahlleiter habe in einem Rundschreiben vom 17. Januar 2025 unter anderem darauf hingewiesen, dass
bei bereits vor der endgültigen Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge vorliegenden Wahlscheinanträgen
die Möglichkeit bestehe, die Briefwahlunterlagen – bis auf den Stimmzettel – versandfertig vorzubereiten. Nach
der Zulassung eingehende Wahlscheinanträge seien möglichst innerhalb eines Tages zu bearbeiten und zu
versenden gewesen. Zudem habe der Landeswahlleiter darauf hingewiesen, dass Wahlscheinanträge von
Auslandsdeutschen aufgrund längerer Transportzeiten bevorzugt zu behandeln seien und die Versendung von Briefwahl-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
unterlagen an Auslandsdeutsche, die sich in einem außereuropäischen Gebiet befinden würden, gemäß § 28
Absatz 4 der Bundeswahlordnung (BWO) per Luftpost vorzunehmen sei.
3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom
23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten
Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen.
Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der
Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem
Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1
GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen
und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz-
und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über
die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch
Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen.
Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) verschuldensunabhängig die
Obliegenheit, dem Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen
Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um
18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland
aufhielten. Ebenso gehe eine erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen
einhergehende Verlängerung von Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu
dessen Lasten. Erschwernisse, die im Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu
gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem
Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem
Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben.
In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit
Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im
Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser
Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl
profitiert.
Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl
innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestagswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des
Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen
Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die
„Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“
(im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) in einen
schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien erforderlich gewesen, um die einzelnen
Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung der Bundestagswahl anordne, und würden den
Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der vorgezogenen Wahl nach Auflösung des
Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht
unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von
dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der
Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele.
Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG
der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG
erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit
einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders
zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden.
Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres
passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die
keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als
der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich
gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der
Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen.
Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer
viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der
Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und
Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge
noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der
Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20
Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane
einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider.
Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden
Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden
bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer
umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den
Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige
darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet
ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der
Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten
Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar
2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich
erschienen.
Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI
darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem
Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall
geboten sei.
Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten)
Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der
Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen
Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische
Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster
Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO
gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost.
Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den
die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten.
Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um
wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen
Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“
sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen
oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur
rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus
Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten
Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten,
wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag
erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die
Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte
Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde,
könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein.
Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO
äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28
BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte
Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf
welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der
Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass
der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4
Satz 4 BWO nicht entgegenstehe.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und
Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der
Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den
Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen
gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung
des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem
Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das
regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der
Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe.
Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland
sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur
notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien
nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der
(lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden
auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin
mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt.
Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die
unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb
Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten)
Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das
jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch
ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig
freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch
auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht
erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des
amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden.
Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
In der nicht rechtzeitigen Zustellung der Briefwahlunterlagen bei dem Einspruchsführer ist kein Wahlfehler zu
erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften in dem Umstand begründet, dass der
Einspruchsführer seine Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten hat.
I. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne
Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der
Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und
damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche
Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.).
1. Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in
ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach
§ 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa
nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog.
Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG
auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5
BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte
möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der
Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem
besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch
machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28
Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre
Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die
Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per
Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen
möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen
ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige
Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42;
21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36
Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen
Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26).
2. Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde
verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei
der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den
§§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten
Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu
gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der
Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach §
28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein
gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig
(vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die
Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der
Kreiswahlleiter zuständig.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28
Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der
Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung
des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des
Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG
spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom
Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches
gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter.
b) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß
§ 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen
und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche
Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen
Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf
hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte,
die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60-
Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der
Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024
erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26
und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem
Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52
Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der
Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen,
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156,
224 [237]).
c) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des
Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der
Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl
2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die
Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024
der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025.
Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer
Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der
amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025
beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der
Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies
wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu
gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der
Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit
der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar
kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den
Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28
Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des
Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe
für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar
2025 zu erteilen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist
wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl.
Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und
hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische
Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den
Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln
erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der
Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil
die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden
Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30
Randnummer 5).
3. Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die
Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der
Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4
Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen
möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und
Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet
die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4
Satz 4 Alternative 2 BWO).
a) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht
definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in
das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des
europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend
feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet
außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2
BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die
Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost.
b) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI
in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der
Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige
Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat
die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige
Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein
rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht,
Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten
sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise
bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein.
c) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als
amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift
nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist
das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich
beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der
Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der
Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und
bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte
Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht
entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der
Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach
§ 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die
Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei ihrer
Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste
am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei
einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst
dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen
– bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26).
4. Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände)
die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG
sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50
Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der
Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der
Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der
Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch
den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige
Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht
vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten.
Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von
den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als
Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen
Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den
das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die
Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von
Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den
Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht
werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel
per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in
Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür
hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe
übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33).
5. Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Regelungen vor. Eine
Überprüfung der für die Wahlteilnahme aus dem Ausland geltenden Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen und eine derartige Kontrolle stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden ist, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine
Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800,
Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]).
Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Wahlprüfungsausschuss
- part_of_vorgang → Neunte Beschlussempfehlung und Bericht des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Feb (Beschlussempfehlung und Bericht betreffend Wahleinsprüche)