zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Text
zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1500
21. Wahlperiode 12.09.2025
Erste Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses
zu Einsprüchen
anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
A. Problem
Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 1.031 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegten Beschlussempfehlungen betreffen hiervon 126
Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der
Wahlprüfungsausschuss nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
B. Lösung
– Zurückweisung von 121 Einsprüchen wegen Unzulässigkeit,
– Verfahrenseinstellung in fünf Fällen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen 1 bis 126 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Berlin, den 11. September 2025
Der Wahlprüfungsausschuss
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender und Berichterstatter
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen
Aktenzeichen
WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
1 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 1 12
3 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 2 13
5 (mangelnde Schriftform) Nichteintragung im
Wählerverzeichnis Macit Karaahmetoğlu 3 14
11 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 4 15
19 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 5 16
20 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 6 17
23 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 7 18
24 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 8 19
26 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Inland Macit Karaahmetoğlu 9 20
28 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 10 21
30 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 11 22
33 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 12 23
35 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 13 24
Aktenzeichen
WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
37 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland
allgemein Macit Karaahmetoğlu 14 25
39 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 15 26
42 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 16 27
43 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 17 28
52 (mangelnde Schriftform) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 18 29
53 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 19 30
57 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Inland Macit Karaahmetoğlu 20 31
58 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 21 32
59 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 22 33
69 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 23 34
70 (mangelnde Schriftform) falsche Stimmzettel in
Trier Macit Karaahmetoğlu 24 35
71 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 25 36
72 (mangelnde Schriftform) Benachteiligung
wohnungsloser Personen Macit Karaahmetoğlu 26 37
73 (mangelnde Schriftform) allgemeine Zweifel am
Wahlergebnis Macit Karaahmetoğlu 27 38
75 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland
allgemein, Manipulationen Macit Karaahmetoğlu 28 39
Aktenzeichen
WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
76 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland
allgemein, Manipulationen Macit Karaahmetoğlu 29 40
86 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 30 41
89 (mangelnde Schriftform) ohne Begründung Macit Karaahmetoğlu 31 42
92 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 32 43
102 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 33 44
103 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 34 45
114 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 35 46
116 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 36 47
118 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 37 48
121 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 38 49
148 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 39 50
162 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 40 51
173 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 41 52
187 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 42 53
188 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland
allgemein Macit Karaahmetoğlu 43 54
Aktenzeichen
WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
189 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 44 55
192 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 45 56
193 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 46 57
227 (mangelnde Schriftform) falsche Stimmzettel,
allgemeine Zweifel an Rechtmäßigkeit Macit Karaahmetoğlu 47 58
229 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 48 59
231 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 49 60
272 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 50 61
281 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 51 62
282 (mangelnde Schriftform) allgemeine rechtliche
und politische Vorbehalte Macit Karaahmetoğlu 52 63
283 (mangelnde Schriftform) allgemeine Vorbehalte
gegen Wahlteilnahme der CSU Macit Karaahmetoğlu 53 64
284
(mangelnde Schriftform) Einberufung des 20.
Deutschen Bundestages nach der Bundestagswahl
2025
Macit Karaahmetoğlu 54 65
286
(mangelnde Schriftform) Einberufung des 20.
Deutschen Bundestages nach der Bundestagswahl
2025
Macit Karaahmetoğlu 55 66
335 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 56 67
338 (mangelnde Schriftform) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 57 68
339 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 58 69
Aktenzeichen
WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
414 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 59 70
422 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 60 71
432
(mangelnde Schriftform) Einberufung des
20. Deutschen Bundestages nach der
Bundestagswahl 2025
Macit Karaahmetoğlu 61 72
442 (mangelnde Schriftform) Wahlergebnis BSW u. a. Macit Karaahmetoğlu 62 73
449 (mangelnde Schriftform) ohne Begründung Macit Karaahmetoğlu 63 74
479 (mangelnde Schriftform) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 64 75
480 (mangelnde Schriftform) Nichteinhaltung von
Wahlversprechen Macit Karaahmetoğlu 65 76
481 (mangelnde Schriftform) Nichteinhaltung von
Wahlversprechen Macit Karaahmetoğlu 66 77
602 (mangelnde Schriftform) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 67 78
716 (mangelnde Schriftform) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 68 79
823 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 69 80
857 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Inland Macit Karaahmetoğlu 70 81
877 (mangelnde Schriftform) Wählerbeeinflussung
im Wahllokal Macit Karaahmetoğlu 71 82
878 (mangelnde Schriftform) allgemeine rechtliche
und politische Vorbehalte Macit Karaahmetoğlu 72 83
906 (verfristet) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 73 84
Aktenzeichen
WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
910 (mangelnde Schriftform) Erststimmenergebnis
Wahlkreis 84 Macit Karaahmetoğlu 74 85
912 (mangelnde Schriftform) Vorbehalte gegen
geltendes Wahlrecht Macit Karaahmetoğlu 75 87
916 ohne Begründung Macit Karaahmetoğlu 76 88
923 (mangelnde Schriftform) Barrierefreiheit Macit Karaahmetoğlu 77 89
944 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 78 90
950 (mangelnde Schriftform) allgemeine rechtliche
und politische Vorbehalte Macit Karaahmetoğlu 79 91
953 (mangelnde Schriftform) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 80 92
958 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 81 93
960 (mangelnde Schriftform) Faltung des
Stimmzettels Macit Karaahmetoğlu 82 94
973 (mangelnde Schriftform) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 83 95
980 (mangelnde Schriftform) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 84 96
981 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 85 97
984 (verfristet) Gestaltung der Wahlunterlagen Macit Karaahmetoğlu 86 98
986 (verfristet) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 87 99
992 (mangelnde Schriftform) allgemeine rechtliche
und politische Vorbehalte Macit Karaahmetoğlu 88 100
Aktenzeichen
WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
993 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 89 101
994
(mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland
allgemein, Wahlergebnis BSW, ungültige
Stimmzettel
Macit Karaahmetoğlu 90 102
995 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 91 103
996 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 92 104
997 (verfristet) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 93 105
998 (verfristet) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 94 106
999 (verfristet) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 95 107
1000 (verfristet) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 96 108
1001 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 97 109
1002 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 98 110
1003 (verfristet) Nichtzulassung Kreiswahlvorschlag
Freie Wähler Wahlkreis 51 Macit Karaahmetoğlu 99 111
1004 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 100 112
1005 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 101 113
1006 (verfristet) Briefwahl Inland Macit Karaahmetoğlu 102 114
1007 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 103 115
Aktenzeichen
WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
1008 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 104 116
1009 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 105 117
1010 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 106 118
1011 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 107 119
1012 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 108 120
1013 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 109 121
1014 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 110 122
1015 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 111 123
1016 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 112 124
1017 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 113 125
1018 (verfristet) Vorbehalte gegen geltendes Wahlrecht
(Zweitstimmendeckung) Macit Karaahmetoğlu 114 126
1019 (verfristet) Wahlbetrug Bundestagswahl,
Kanzlerwahl Macit Karaahmetoğlu 115 127
1020 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 116 128
1022 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl
Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 117 129
1023 (verfristet) ohne Begründung Macit Karaahmetoğlu 118 130
Aktenzeichen
WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite
1024 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 119 131
1025 (verfristet) Briefwahl Ausland allgemein,
Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 120 132
1026 (verfristet) Briefwahl Ausland allgemein,
Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 121 133
1027 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 122 134
1028 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 123 135
1029 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 124 136
1031 (verfristet) diverse Macit Karaahmetoğlu 125 137
1032 (verfristet) allgemeine Vorbehalte gegen
geltendes Wahlrecht Macit Karaahmetoğlu 126 138
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 1/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 23. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er fristgerecht einen Antrag auf
Eintragung in das Wahlregister seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die
Wahlunterlagen seien jedoch erst am 22. Februar 2025 bei ihm eingetroffen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 26. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 2
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 3/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 23. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Als Begründung führt er an, als im Ausland lebender Deutscher keine
Briefwahlunterlagen erhalten zu haben.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 26. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat daraufhin mit E-
Mail vom 26. Februar 2025 angekündigt, den Einspruch erneut unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses
einzureichen. Weitere Schreiben des Einspruchsführers sind beim Deutschen Bundestag nicht eingegangen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es
entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform
grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten
gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig
zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 3
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 5/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit E-Mail vom 23. Februar 2025 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, fälschlicherweise aus dem
Melderegister gestrichen und daraufhin aus dem Wählerverzeichnis entfernt worden zu sein, obgleich er ohne
Unterbrechung als Wahlberechtigter in Deutschland (Hamburg) gemeldet sei.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 26. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es
entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform
grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten
gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig
zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 4
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 11/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 23. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines
Wahlrechts gehindert worden zu sein, da er keine Briefwahlunterlagen erhalten habe, obgleich er diese fristgerecht
von seinem Wohnsitz im Ausland aus beantragt habe.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 26. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 5
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 19/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, als im Ausland lebender Deutscher keine
Briefwahlunterlagen erhalten zu haben.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 26. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen und um ergänzende Mitteilung der
zuständigen Gemeindebehörde gebeten. Der Einspruchsführer hat daraufhin mit E-Mail vom 26. Februar 2025
angekündigt, unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses Einspruch einreichen zu wollen. Ferner hat er um Auskunft
zur Bestimmung der zuständigen Gemeindebehörde sowie zur Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift in
Deutschland gebeten. Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 hat das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses die
erbetenen Auskünfte erteilt. Weitere Schreiben des Einspruchsführers sind beim Deutschen Bundestag nicht
eingegangen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es
entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform
grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten
gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig
zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 6
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 20/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 hat der Einspruchsführer die Rücknahme
seines Einspruchs erklärt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Rücknahme des Einspruchs wird das Verfahren gemäß § 2 Absatz 6 des Wahlprüfungsgesetzes
(WahlPrüfG) eingestellt.
Anlage 7
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 23/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit E-Mail vom 23. Februar 2025 hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, in der Ausübung ihres
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebende Deutsche habe sie bereits im Dezember 2024 einen
Antrag auf Eintragung in das Wahlregister gestellt. Die Wahlunterlagen habe sie jedoch erst am 20. Februar 2025
erhalten und damit nicht rechtzeitig, um an den Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag teilzunehmen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 27. Februar 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 8
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 24/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 23. Februar 2025 Einspruch gegen die Bundestagswahl vom 23.
Februar 2025 eingelegt. Mit der E-Mail hat die Einspruchsführerin einen E-Mail-Verlauf zwischen ihr und der Stadt
Würzburg hinsichtlich ihres Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und ihres Wahlscheinantrags für
im Ausland lebende Deutsche weitergeleitet. Dem weitergeleiteten E-Mail-Verlauf ist zu entnehmen, dass die
Einspruchsführerin sich in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert sieht, da sie ihre Wahlunterlagen erst am
20. Februar 2025 erhalten habe und damit nicht rechtzeitig, um an den Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag
teilzunehmen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 27. Februar 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 9
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 26/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Bundestagswahl vom 23.
Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, trotz fristgerechter und ordnungsgemäßer Beantragung keine
Briefwahlunterlagen erhalten zu haben. Von ihm unternommene Nachfragen und Erinnerungen seien von der
zuständigen Stadtverwaltung ignoriert worden.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 27. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 10
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 28/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, in der Ausübung ihres
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebende deutsche Staatsbürgerin habe sie frühzeitig
Briefwahlunterlagen beantragt. Die Wahlunterlagen seien jedoch erst am 24. Februar 2025 bei ihr eingetroffen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 27. Februar 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 11
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 30/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, von der Wahl
ausgeschlossen worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er bereits im Dezember 2024
Briefwahlunterlagen beantragt. Diese seien jedoch erst am 21. Februar 2025 bei ihm eingetroffen, wodurch ihm eine
Teilnahme an der Wahl nicht mehr möglich gewesen sei.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit zwei E-Mails vom 27. Februar 2025
auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf
nicht reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 12
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 33/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer an, von der Wahl
ausgeschlossen worden zu sein. Bereits im Dezember 2024 habe er der zuständigen Gemeindeverwaltung mitgeteilt, sich
während der Bundestagswahl 2025 im Ausland aufzuhalten. Seine Wahlunterlagen seien jedoch erst am 22.
Februar 2025 bei ihm eingetroffen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 27. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 13
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 35/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obgleich er seinen Wahlbrief bereits am 17. Februar 2025 als „Prio-
Einschreiben“ versendet habe, sei dieser nicht fristgerecht eingegangen. Ein bereits zwei Wochen zuvor von ihm
versandter Wahlbrief sei aufgrund eines fehlerhaften Stimmzetteldrucks ungültig geworden.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 14
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 37/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Er führt an, dass nach Medienberichten zahlreiche Wahlbriefe von
deutschen Wählern im Ausland nicht rechtzeitig eingegangen und deshalb nicht berücksichtigt worden seien.
Aufgrund des knappen Scheiterns der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) an der Fünf-Prozent-Hürde sei es
wichtig, festzustellen, inwiefern sich die nicht berücksichtigten Stimmen ausgewirkt hätten.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 15
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 39/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 hat die Einspruchsführerin gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom
23. Februar 2025 Einspruch eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert
gewesen zu sein. Als im Ausland lebende Deutsche habe sie fristgerecht einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die
Wahlunterlagen seien jedoch bis zu ihrer Einspruchseinlegung nicht bei ihr eingetroffen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 16
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 42/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 hat die Einspruchsführerin gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom
23. Februar 2025 Einspruch eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, in der Ausübung ihres
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obwohl sie ihre Briefwahlunterlagen fristgerecht als Einschreiben nach
Deutschland versandt habe, seien diese ab dem 19. Februar 2025 im Briefzentrum der Deutschen Post verblieben
und nicht weitergeleitet worden. In ihrer E-Mail teilt die Einspruchsführerin zudem mit, ihren Einspruch auch in
ausgedruckter und unterschriebener Form an den Deutschen Bundestag zu übersenden.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 10. März 2025
vorsorglich auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat
darauf nicht reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 17
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 43/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 hat die Einspruchsführerin gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom
23. Februar 2025 Einspruch eingelegt. Die Einspruchsführerin führt zur Begründung aus, als im Ausland lebende
Deutsche in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden zu sein. Sie habe ihre Briefwahlunterlagen bis zum
19. Februar 2025 nicht erhalten. Dadurch sei sie von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 18
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 52/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass die Wahl manipuliert
worden und daher für ungültig zu erklären sei.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 19
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 53/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, an der Ausübung seines
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er bereits im Dezember 2024
einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland
gestellt. Die zuständige Behörde habe die Wahlunterlagen jedoch erst am 10. Februar 2025 versandt. Im Ergebnis
seien diese erst nach der Wahl, am 24. Februar 2025, bei ihm eingetroffen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 20
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 57/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführer haben mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Bundestagswahl vom 23.
Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führen die Einspruchsführer aus, ihre beantragten Briefwahlunterlagen nicht
erhalten zu haben.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführer haben darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 21
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 58/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, an der Ausübung seines
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Er habe fristgerecht seine Briefwahlunterlagen beantragt. Diese seien
jedoch zu spät für eine rechtzeitige Rücksendung zugestellt worden. Die Verzögerung sei auf organisatorische
Mängel zurückzuführen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 22
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 59/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, an der Ausübung ihres
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obwohl sie ihre Briefwahlunterlagen fristgerecht beantragt habe, seien
diese bis zur Einlegung ihres Einspruchs nicht zugestellt worden.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 23
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 69/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, an der Ausübung ihres
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Unmittelbar nach Eröffnung der Beantragungsmöglichkeiten habe sie ihre
Briefwahlunterlagen digital für ihren Aufenthaltsort im Ausland beantragt. Die Wahlunterlagen habe sie jedoch
nicht rechtzeitig erhalten, sodass sie an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nicht habe teilnehmen können.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 24
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 70/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass er aufgrund
fehlerhafter Stimmzettel im Wahlkreis Trier-Süd Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Wahlkreis ermittelten
Ergebnisses habe.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 25
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 71/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, an der Ausübung seines
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er fristgerecht einen Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die
Briefwahlunterlagen seien jedoch bis zur Einlegung des Wahleinspruchs nicht bei ihm eingetroffen, wodurch er von
der Wahl ausgeschlossen worden sei.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 26
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 72/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat am 26. Februar 2025 über das Kontaktformular des Deutschen Bundestages die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus,
wohnungslose Personen seien in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden. 531.600 Personen mit
gültigem Ausweisdokument, jedoch ohne feste Meldeadresse, sei es nicht möglich gewesen, an der Wahl
teilzunehmen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Die Einreichung über das Kontaktformular
des Deutschen Bundestages genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen
Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige
Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. zuletzt etwa
Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 27
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 73/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass in der Bevölkerung
erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlergebnisses bestehe.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 28
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 75/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass viele im Ausland
lebende deutsche Staatsbürger ihre Briefwahlunterlagen nicht oder zu spät erhielten. Darüber hinaus sei es
zahlreichen Berichten zufolge sowohl bei der Briefwahl als auch bei der Stimmauszählung zu Unregelmäßigkeiten
gekommen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 29
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 76/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass viele im
Ausland lebende deutsche Staatsbürger ihre Briefwahlunterlagen nicht oder zu spät erhielten. Darüber hinaus sei es
zahlreichen Berichten zufolge sowohl bei der Briefwahl als auch bei der Stimmauszählung zu
Unregelmäßigkeiten gekommen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 30
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 86/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, welches am 27. Februar 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt. Mit E-Mail vom 7. April 2025 hat die Einspruchsführerin die Rücknahme ihres Einspruchs erklärt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Rücknahme des Einspruchs wird das Verfahren gemäß § 2 Absatz 6 des Wahlprüfungsgesetzes
(WahlPrüfG) eingestellt.
Anlage 31
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 89/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, welches am 27. Februar 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, ohne eine Begründung zu nennen, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Das Schreiben enthält keine eigenhändige, sondern lediglich eine
eingescannte und sodann ausgedruckte Unterschrift oder eine Unterschrift in Kopie.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit Schreiben vom 3. März 2025 darauf
hingewiesen, dass ein Wahleinspruch schriftlich, das heißt mit eigenhändiger Unterschrift, eingereicht und
begründet werden muss. Weitere Schreiben des Einspruchsführers sind beim Deutschen Bundestag nicht
eingegangen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine eingescannte oder kopierte
Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des
Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/1100,
Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Zudem ist der Einspruch schriftlich zu begründen.
Dies erfordert, dass ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter Tatbestand vorgetragen
wird, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung des
Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen, und der die Überprüfung rechtserheblicher Tatsachen
zulässt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 1, 180, 227 und 228; 20/13500 Anlage 1). Diesen
Anforderungen genügt das Schreiben des Einspruchsführers nicht. Es wird lediglich pauschal Einspruch gegen
die Gültigkeit der Wahl eingelegt. Ein konkreter Sachverhalt, auf den sich der Einspruch stützt, wird nicht
vorgetragen.
Anlage 32
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 92/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines
Wahlrechts gehindert worden zu sein, da er seine Briefwahlunterlagen erst am 25. Februar 2025 erhalten habe.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 33
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 102/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 27. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin in dem als E-Mail-Anhang
übermittelten Einspruchsschreiben aus, dass ihr die Ausübung ihres Wahlrechts verwehrt worden sei. Sie habe als
im Ausland lebende Deutsche fristgerecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt und die
entsprechenden Unterlagen angefordert. Diese seien jedoch nicht rechtzeitig angekommen, um an der Wahl teilnehmen
zu können.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 3. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Eine eingescannte und per E-Mail übersandte Unterschrift genügt dieser Anforderung
nicht. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche mit eingescannter Unterschrift wurden vor diesem
Hintergrund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 70, 73).
Anlage 34
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 103/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 27. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er fristgerecht einen Antrag auf
Briefwahl bei seinem gemeldeten Wohnsitz in Deutschland gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch bis zum
20. Februar 2025 nicht bei der betreffenden Botschaft eingetroffen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 6. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 35
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 114/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben ohne Unterschrift vom 24. Februar 2025, welches am 28. Februar 2025
beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am
23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass sie als im Ausland lebende
Deutsche ihr Wahlrecht nicht habe ausüben können. Obgleich sie fristgerecht einen Antrag auf Eintragung in das
Wahlregister ihres letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt habe, seien die Briefwahlunterlagen bis
zum 23. Februar 2025 nicht bei ihr eingegangen. Auf Rückfrage der Einspruchsführerin habe man ihr die
Auskunft erteilt, ihr Antrag auf auf Eintragung in das Wahlregister sei nicht bearbeitet worden.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 6. März 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Ein nicht unterschriebener Brief genügt
nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen
Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder
seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300,
Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 36
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 116/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025, welches am 28. Februar 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass sie als im Ausland lebende Deutsche nicht in der
Lage gewesen sei, an der Wahl teilzunehmen, da ihre Wahlunterlagen nicht fristgerecht bei ihr eingetroffen seien.
Das Schreiben enthält keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich eine digital eingefügte und
ausgedruckte Unterschrift.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 7. März 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Der Ausdruck einer digital eingefügten
Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses
und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt
handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 37
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 118/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, welches am 28. Februar 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, als im Ausland lebende Deutsche in der Ausübung ihres
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obgleich sie ihre Briefwahlunterlagen fristgerecht beantragt habe, seien
diese nicht oder verspätet verschickt worden, sodass sie ihre Stimme nicht rechtzeitig habe abgeben können. Das
Schreiben enthält keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich eine digital eingefügte und ausgedruckte
Unterschrift.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 7. März 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Der Ausdruck einer digital eingefügten
Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses
und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt
handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 38
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 121/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 28. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert
worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er fristgerecht einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch
erst am 19. Februar 2025 bei ihm eingetroffen. Dadurch habe er die Frist für die Rücksendung der
Briefwahlunterlagen über einen Sammelkurier seines Konsulats im Ausland nicht einhalten können.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 7. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 39
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 148/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführer haben mit E-Mail vom 3. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führen die Einspruchsführer aus, in der Ausübung ihres
Wahlrechts gehindert worden zu sein, da ihre Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig bei ihnen eingetroffen seien.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführer mit E-Mail vom 7. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführer haben darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 40
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 162/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben ohne Unterschrift vom 27. Februar 2025, welches am 4. März 2025
beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am
23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass sie nicht an der Wahl habe
teilnehmen können, da die beantragten Briefwahlunterlagen bis zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht
unter der von ihr angegebenen Versandadresse im Ausland eingegangen seien.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 25. März 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Mit E-Mail vom 13. Mai 2025 hat die
Einspruchsführerin darauf hingewiesen, dass sie das Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses
erst an diesem Tag erhalten habe. Sie hat erklärt, das Einspruchsschreiben selbst verfasst zu haben und sich danach
erkundigt, ob ein Nachreichen ihrer handschriftlichen Unterschrift erforderlich sei. Mit E-Mail vom 23. Juni 2025
hat das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses darauf hingewiesen, dass ein Nachreichen der handschriftlichen
Unterschrift nach Ablauf der Einspruchsfrist am 23. April 2025 nicht mehr möglich sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Ein nicht unterschriebener Brief genügt
nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen
Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder
seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300,
Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Ein Wahleinspruch ist gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrüfG innerhalb
der Zweimonatsfrist schriftlich einzureichen und zu begründen. Ein Nachreichen der eigenhändigen Unterschrift
der Einspruchsführerin wäre aus diesem Grund nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 23. April 2025 möglich
gewesen.
Anlage 41
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 173/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 28. Februar 2025, welches am 28. März 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, als im Ausland lebende Deutsche in der Ausübung ihres
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obgleich sie ihre Briefwahlunterlagen fristgerecht beantragt habe, seien
diese bis zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht bei ihr eingegangen. Das Einspruchsschreiben enthält
keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich eine digital eingefügte und ausgedruckte Unterschrift.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 7. März 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Der Ausdruck einer digital eingefügten
Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses
und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt
handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 42
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 187/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat am 27. Februar 2025 über das Kontaktformular des Deutschen Bundestages eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 gefordert. Zur
Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass eine erhebliche Anzahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten,
darunter auch der Einspruchsführer selbst, von der Wahl ausgeschlossen worden seien, da sie ihre Wahlunterlagen
verspätet oder überhaupt nicht erhalten hätten.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 7. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen. Die Einreichung über das Kontaktformular des Deutschen
Bundestages genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses
und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des
Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/1100,
Anlagen 69, 71, 72, 74; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 43
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 188/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat am 24. Februar 2025 über das Online-Formular des Petitionsausschusses eine
öffentliche Petition eingereicht, mit der er fordert, die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 für
ungültig zu erklären. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass viele Auslandsdeutsche von der
Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen gewesen seien.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Ein auf den 11. März 2025 datiertes
Schreiben mit eingescannter Unterschrift des Einspruchsführers ist am 6. Mai 2025 beim Deutschen Bundestag
eingegangen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Die Einreichung über das Online-Formular
des Petitionsausschusses genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages
nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige
Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. zuletzt etwa
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 4; 20/13500, Anlagen 4, 5, 6). Auch das auf den 11. März 2025 datierte Schreiben des
Einspruchsführers genügt mangels eigenhändiger, das heißt handschriftlicher, Unterschrift nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Zudem ist das Schreiben erst am 13. Mai 2025 und damit verfristet
beim Deutschen Bundestag eingegangen. Ein Wahleinspruch ist gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrüfG innerhalb
der Zweimonatsfrist schriftformgerecht einzureichen und zu begründen. Die Frist endete hinsichtlich der Wahl
am 23. Februar 2025 mit Ablauf des 23. April 2025.
Anlage 44
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 189/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat am 28. Februar 2025 über das Kontaktformular des Deutschen Bundestages Einspruch
gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die
Einspruchsführerin aus, dass sie als im Ausland lebende Deutsche nicht an der Wahl habe teilnehmen können, da ihre
Briefwahlunterlagen erst nach dem Wahltag bei ihr eingetroffen seien.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen
Bundestag einzureichen und zu begründen. Die Einreichung über das Kontaktformular des Deutschen
Bundestages genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des
Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des
Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300,
Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 45
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 192/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 4. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines
Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er bereits im Dezember 2024 einen
Antrag auf Zusendung seiner Briefwahlunterlagen gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch erst am 21. Februar
2025 beim Einspruchsführer eingetroffen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 46
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 193/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 25. Februar 2025, welches am 4. März 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer im Wesentlichen vor, dass ihm als wahlberechtigtem
Auslandsdeutschen die Teilnahme an der Wahl faktisch unmöglich gemacht worden sei. Trotz rechtzeitiger Beantragung der
Eintragung in das Wählerverzeichnis und der Erteilung eines Wahlscheins seien die Briefwahlunterlagen bis zum
Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht bei ihm eingetroffen. Das Schreiben des Einspruchsführers enthält keine
handschriftliche, sondern lediglich eine eingescannte oder digital erstellte und sodann ausgedruckte Unterschrift.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 10. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine eingescannte oder digital erstellte
Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses
und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt
handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 47
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 227/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat am 24. Februar 2025 über das Online-Formular des Petitionsausschusses eine
Wiederholung der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag gefordert. Zur Begründung trägt der Einspruchsführer unter
anderem vor, dass in einigen Bundesländern Briefwahlunterlagen aus Berlin verwendet worden seien.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Die Einreichung über das Online-Formular
des Petitionsausschusses genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages
nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige
Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. zuletzt etwa
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 4; 20/13500, Anlagen 4, 5, 6).
Anlage 48
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 229/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, welches am 6. März 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
Mit E-Mail vom 12. März 2025 hat der Einspruchsführer die Rücknahme seines Einspruchs erklärt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Rücknahme des Einspruchs wird das Verfahren gemäß § 2 Absatz 6 des Wahlprüfungsgesetzes
(WahlPrüfG) eingestellt.
Anlage 49
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 231/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerinnen haben mit Schreiben vom 1. März 2025, welches am 6. März 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, als im Ausland lebende Deutsche von der Wahl ausgeschlossen gewesen
zu sein, da ihre Briefwahlunterlagen mit erheblicher Verspätung versandt worden seien. Das Schreiben enthält
keine handschriftlichen Unterschriften der Einspruchsführerinnen, sondern lediglich eine eingescannte
Unterschrift der Einspruchsführerin zu 1.) sowie den Hinweis, dass diese den Einspruch „im Auftrag“ für die
Einspruchsführerin zu 2.) einlege.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin zu 1.) mit Schreiben vom 11. März 2025
auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs und einer darauf bezogenen Bevollmächtigung
hingewiesen. Die Einspruchsführerinnen haben darauf nicht reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerinnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine eingescannte Unterschrift genügt
nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen
Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt handschriftliche, Unterschrift
des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100,
Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 50
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 272/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass ihm eine Teilnahme
an der Bundestagswahl nicht möglich gewesen sei. Als im Ausland lebender Deutscher habe er seine
Wahlunterlagen zu spät erhalten, sodass er an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden sei.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 51
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 281/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit E-Mail vom 10. März 2025 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, seine Wahlunterlagen trotz
eines frühzeitigen Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in
Deutschland nicht erhalten zu haben.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 52
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 282/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 8. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, erhebliche Zweifel an der
rechtlichen und politischen Legitimität der Wahl zu haben.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 53
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 283/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 10. März 2025, welches keine Unterschrift enthält, Einspruch gegen
die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Er wendet sich im Wesentlichen gegen
die Teilnahme der Christlich-Sozialen Union (CSU) an der Wahl.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit Schreiben vom 11. März 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Ein Schreiben ohne Unterschrift genügt
nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen
Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder
seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 69, 71, 72, 74;
20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 54
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 284/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 9. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, aufgrund der Einberufung des 20. Deutschen
Bundestages zu einer Sondersitzung nach der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 erhebliche Zweifel an der
rechtlichen und politischen Legitimität der Wahl zu haben.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 12. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 55
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 286/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 8. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, aufgrund der Einberufung des 20. Deutschen
Bundestages zu einer Sondersitzung nach der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 erhebliche Zweifel an der
rechtlichen und politischen Legitimität der Wahl zu haben.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 12. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 56
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 335/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben ohne Unterschrift vom 24. Februar 2025, welches am 12. März 2025
beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am
23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung trägt die Einspruchsführerin vor, dass ihre Briefwahlunterlagen nicht
rechtzeitig bei ihr eingegangen seien, obwohl sie rechtzeitig den entsprechenden Antrag gestellt habe.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 13. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Ein Schreiben ohne Unterschrift genügt
nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen
Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder
seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300,
Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 57
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 338/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 13. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass eine Neuauszählung der bei der
Bundestagswahl abgegebenen Stimmen aufgrund des knappen Scheiterns der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW)
an der Fünf-Prozent-Hürde erforderlich sei.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 14. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 58
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 339/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 10. März 2025, welches am 13. März 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass die von ihm fristgemäß beantragten Briefwahlunterlagen
nicht rechtzeitig unter der von ihm angegebenen Adresse im Ausland angekommen seien. Das
Einspruchsschreiben enthält keine handschriftliche, sondern lediglich eine eingescannte oder digital erstellte und sodann
ausgedruckte Unterschrift.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 14. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine eingescannte oder kopierte
Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt handschriftliche,
Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 59
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 414/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat zunächst mit Schreiben vom 6. März 2025, welches am 18. März 2025 beim
Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass die von ihr fristgemäß beantragten
Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig unter der von ihr angegebenen Adresse im Ausland angekommen seien. Das
Einspruchsschreiben enthält keine handschriftliche, sondern lediglich eine eingescannte oder digital erstellte und
sodann ausgedruckte Unterschrift.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 18. März 2025 auf die
Möglichkeit der schriftformgerechten Einreichung eines Wahleinspruchs bis zum Ablauf der Einspruchsfrist
hingewiesen. Ein Schreiben der Einspruchsführerin vom 17. April 2025, welches eine handschriftliche Unterschrift
enthält, ist am 24. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine eingescannte oder kopierte
Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt handschriftliche,
Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Ein Wahleinspruch ist gemäß
§ 2 Absatz 3 und 4 WahlPrüfG innerhalb der Zweimonatsfrist schriftlich einzureichen und zu begründen. Ein
Nachreichen der eigenhändigen Unterschrift der Einspruchsführerin wäre aus diesem Grund nur bis zum Ablauf
der Einspruchsfrist am 23. April 2025 möglich gewesen. Das eigenhändig unterschriebene Schreiben der
Einspruchsführerin ist jedoch erst am 24. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen.
Anlage 60
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 422/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben ohne Unterschrift, welches am 19. März 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass die von ihr rechtzeitig beantragten Briefwahlunterlagen
erst am 28. Februar 2025 bei ihrer ausländischen Adresse eingegangen seien.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 26. März 2025 auf
die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Ein nicht unterschriebenes Schreiben
genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem
Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des
Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers
oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.;
20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11).
Anlage 61
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 432/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit E-Mail vom 19. März 2025 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er in dem als E-Mail-Anhang übermittelten
Einspruchsschreiben aus, erhebliche Zweifel an der Legitimität der Einberufung der Sitzungen des Deutschen
Bundestages vom 13. März 2025 und vom 18. März 2025 und damit auch an den in diesen Sitzungen gefassten
Beschlüssen, insbesondere an der Änderung des Grundgesetzes, zu haben.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 20. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Eine eingescannte und per E-Mail übersandte Unterschrift genügt dieser Anforderung
nicht. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche mit eingescannter Unterschrift wurden vor diesem
Hintergrund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 70, 73).
Anlage 62
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 442/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 13. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass eine Neuauszählung der bei der
Bundestagswahl abgegebenen Stimmen aufgrund des knappen Scheiterns der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW)
an der Fünf-Prozent-Hürde erforderlich sei.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 21. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 63
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 449/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 20. März 2025, ohne eine Begründung zu nennen, Einspruch gegen
die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 25. März darauf
hingewiesen, dass ein Wahleinspruch schriftlich, das heißt mit eigenhändiger Unterschrift, eingereicht und
begründet werden muss. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11). Zudem ist der Einspruch schriftlich zu begründen. Dies erfordert, dass ein konkreter, unmissverständlicher
und hinreichend substantiierter Tatbestand vorgetragen wird, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche
konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung des Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften
verstoßen, und der die Überprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/1100,
Anlagen 1, 180, 227 und 228; 20/13500 Anlage 1). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der
Einspruchsführerin nicht. Es wird lediglich pauschal Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt. Ein konkreter
Sachverhalt, auf den sich der Einspruch stützt, wird nicht vorgetragen.
Anlage 64
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 479/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 20. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass die Wählerinnen
und Wähler durch falsche Wahlversprechen getäuscht worden seien. Zudem zweifle sie die Richtigkeit der
Stimmenauszählung an.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 27. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 65
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 480/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführer haben mit E-Mail vom 22. März 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.
Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führen die Einspruchsführer aus, die im Wahlprogramm der Partei
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) enthaltenen Punkte seien kurz nach der Wahl ins Gegenteil
verkehrt worden.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführer mit E-Mail vom 27. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführer haben darauf nicht
reagiert.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 66
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 481/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 20. März 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.
Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass die Partei Christlich
Demokratische Union Deutschlands (CDU) aus ihrer Sicht Wahlbetrug begangen habe.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 27. März 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 67
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 602/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 27. März 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.
Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass es der Bundestagswahl an einer
fairen Ausgestaltung gemangelt habe.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 3. April 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 68
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 716/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat am 3. April 2025 über das Online-Formular des Petitionsausschusses eine Petition
eingereicht, mit der sie die Neuauszählung der Bundestagswahl fordert, da einige Stimmen nicht gezählt worden
seien und es „sehr viele Ungereimtheiten“ gebe.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 11. April 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Die Einreichung über das Online-Formular
des Petitionsausschusses genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages
nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige
Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. zuletzt etwa
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 4; 20/13500, Anlagen 4, 5, 6).
Anlage 69
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 823/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 15. April 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen
Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Er hat das Einspruchsschreiben als PDF-Datei mit digitaler Signatur im
Anhang der E-Mail übermittelt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, an der Ausübung seines Wahlrechts
gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er fristgerecht einen Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die Wahlunterlagen seien
jedoch erst am 6. März 2025 bei ihm eingetroffen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 16. April 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Ein auf den 15. April 2025 datiertes
Schreiben des Einspruchsführers mit einer handschriftlichen Unterschrift ist am 15. Mai 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11). Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments per einfacher E-Mail wäre selbst bei entsprechender
Anwendung des § 23a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht ausreichend, so dass offen
bleiben kann, ob es sich bei der vom Einspruchsführer verwendeten digitalen Signatur um eine qualifizierte
elektronische Signatur im Sinne der Vorschrift handelt.
Zudem ist ein Wahleinspruch gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrüfG innerhalb der Zweimonatsfrist schriftlich
einzureichen und zu begründen. Ein Nachreichen der eigenhändigen Unterschrift des Einspruchsführers wäre aus
diesem Grund nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 23. April 2025 möglich gewesen. Das Schreiben,
welches am 15. Mai 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, ist somit verfristet.
Anlage 70
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 857/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 22. April 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.
Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines Wahlrechts
gehindert worden zu sein. Obwohl er am 18. Januar 2025 persönlich einen Antrag auf Briefwahl gestellt habe, seien
die Briefwahlunterlagen nicht bei ihm eingegangen.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 22. April 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 71
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 877/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 22. April 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.
Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, in ihrem Wahllokal beobachtet zu
haben, wie eine Person die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beworben habe.
Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 23. April 2025 auf die
schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht
reagiert.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 72
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 878/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 22. April 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23.
Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass er die Bundestagswahl wegen
vorsätzlichen Wahlbetruges und falscher Wahlversprechen nicht anerkenne.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch
schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3
WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass
zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines
Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als
unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3,
9, 11).
Anlage 73
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 906/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 15. April 2025, welches am 28. April 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 angefochten. Zur
Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im
Ausland lebender Deutscher habe er im Januar 2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seines
letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch erst nach der Wahl bei
ihm eingetroffen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) muss ein Einspruch
binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl des
21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 endete diese Frist mit Ablauf des 23. April 2025 (zur
Fristberechnung vgl. § 9 WahlPrüfG i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB); Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 27). Der
Einspruchsführer hat seinen Einspruch jedoch erst am 28. April 2025 eingelegt.
Anlage 74
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 910/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Auslagenersatz wird abgelehnt.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. April 2025 ist durch eine Rechtsanwältin im Namen des Einspruchsführers Einspruch
gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt worden. Dabei hat die
Rechtsanwältin die ordnungsgemäße und auf ihre Sozietät lautende Vollmacht anwaltlich versichert und angekündigt, die
Vollmacht umgehend nachzureichen. Das Schreiben ist am 23. April 2025 zunächst um 12:27 Uhr als Fax unter
der zentralen Faxnummer des Deutschen Bundestages eingegangen und um 13:04 Uhr an das Sekretariat des
Wahlprüfungsausschusses weitergeleitet worden. Zusätzlich ist das Schreiben als elektronisches Dokument über
das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandt worden und um 13:04 Uhr im Elektronischen
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Deutschen Bundestages eingegangen. Am 29. April 2025 ist das
Schreiben zudem im Original postalisch beim Deutschen Bundestag eingegangen. Eine Vollmacht des
Einspruchsführers ist jeweils nicht übersandt worden.
In der Sache richtet sich der Einspruch gegen die Wahl des Erstplatzierten nach den Erststimmen im Wahlkreis 84
Berlin-Marzahn-Hellersdorf. Dieser habe nach dem amtlichen Endergebnis mit einem Anteil von 29,5 Prozent
der Erststimmen gegen den Einspruchsführer mit 29,2 Prozent der Erststimmen obsiegt. Die Differenz zwischen
erst- und zweitplatziertem Kandidaten betrage 467 Wählerstimmen. Am 4. März 2025 sei es bereits zu einer
Nachzählung einiger Wahllokale gekommen, welche bereits zu einer Reduzierung der Stimmendifferenz geführt
habe. Es sei im Rahmen der Auszählung jedoch zu Verfahrensfehlern gekommen, welche unberücksichtigt
geblieben seien. Im Einspruchsschreiben werden insofern „Anomalien“ in verschiedenen Wahllokalen im
Wahlkreis 84 aufgelistet. Bemängelt werden unter anderem lange Einsatzzeiten der Wahlhelfer, eine späte
Übermittlung des Wahlergebnisses und eine erhöhte Zahl ungültiger Stimmen.
Es wird beantragt, dem Einspruchsführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist unzulässig.
1. Der Einspruch ist nicht formgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen, da keine schriftliche
Vollmacht des Einspruchsführers vorgelegt wurde. Gemäß § 2 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des
Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich einzureichen und zu begründen und muss binnen einer Frist
von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Es entspricht ständiger Praxis des
Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich die eigenhändige
Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. etwa Bundestagsdrucksache
20/1100, Anlagen 70, 73). Auch wenn das Wahlprüfungsgesetz eine Bevoll
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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