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zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 21/1500 · Beschlussempfehlung · Original ↗

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zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1500 21. Wahlperiode 12.09.2025 Erste Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 A. Problem Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Insgesamt sind 1.031 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegten Beschlussempfehlungen betreffen hiervon 126 Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der Wahlprüfungsausschuss nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen. B. Lösung – Zurückweisung von 121 Einsprüchen wegen Unzulässigkeit, – Verfahrenseinstellung in fünf Fällen. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, die aus den Anlagen 1 bis 126 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. Berlin, den 11. September 2025 Der Wahlprüfungsausschuss Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender und Berichterstatter Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen Aktenzeichen WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite 1 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 1 12 3 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 2 13 5 (mangelnde Schriftform) Nichteintragung im Wählerverzeichnis Macit Karaahmetoğlu 3 14 11 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 4 15 19 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 5 16 20 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 6 17 23 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 7 18 24 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 8 19 26 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Inland Macit Karaahmetoğlu 9 20 28 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 10 21 30 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 11 22 33 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 12 23 35 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 13 24 Aktenzeichen WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite 37 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland allgemein Macit Karaahmetoğlu 14 25 39 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 15 26 42 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 16 27 43 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 17 28 52 (mangelnde Schriftform) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 18 29 53 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 19 30 57 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Inland Macit Karaahmetoğlu 20 31 58 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 21 32 59 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 22 33 69 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 23 34 70 (mangelnde Schriftform) falsche Stimmzettel in Trier Macit Karaahmetoğlu 24 35 71 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 25 36 72 (mangelnde Schriftform) Benachteiligung wohnungsloser Personen Macit Karaahmetoğlu 26 37 73 (mangelnde Schriftform) allgemeine Zweifel am Wahlergebnis Macit Karaahmetoğlu 27 38 75 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland allgemein, Manipulationen Macit Karaahmetoğlu 28 39 Aktenzeichen WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite 76 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland allgemein, Manipulationen Macit Karaahmetoğlu 29 40 86 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 30 41 89 (mangelnde Schriftform) ohne Begründung Macit Karaahmetoğlu 31 42 92 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 32 43 102 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 33 44 103 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 34 45 114 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 35 46 116 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 36 47 118 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 37 48 121 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 38 49 148 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 39 50 162 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 40 51 173 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 41 52 187 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 42 53 188 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland allgemein Macit Karaahmetoğlu 43 54 Aktenzeichen WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite 189 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 44 55 192 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 45 56 193 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 46 57 227 (mangelnde Schriftform) falsche Stimmzettel, allgemeine Zweifel an Rechtmäßigkeit Macit Karaahmetoğlu 47 58 229 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 48 59 231 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 49 60 272 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 50 61 281 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 51 62 282 (mangelnde Schriftform) allgemeine rechtliche und politische Vorbehalte Macit Karaahmetoğlu 52 63 283 (mangelnde Schriftform) allgemeine Vorbehalte gegen Wahlteilnahme der CSU Macit Karaahmetoğlu 53 64 284 (mangelnde Schriftform) Einberufung des 20. Deutschen Bundestages nach der Bundestagswahl 2025 Macit Karaahmetoğlu 54 65 286 (mangelnde Schriftform) Einberufung des 20. Deutschen Bundestages nach der Bundestagswahl 2025 Macit Karaahmetoğlu 55 66 335 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 56 67 338 (mangelnde Schriftform) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 57 68 339 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 58 69 Aktenzeichen WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite 414 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 59 70 422 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 60 71 432 (mangelnde Schriftform) Einberufung des 20. Deutschen Bundestages nach der Bundestagswahl 2025 Macit Karaahmetoğlu 61 72 442 (mangelnde Schriftform) Wahlergebnis BSW u. a. Macit Karaahmetoğlu 62 73 449 (mangelnde Schriftform) ohne Begründung Macit Karaahmetoğlu 63 74 479 (mangelnde Schriftform) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 64 75 480 (mangelnde Schriftform) Nichteinhaltung von Wahlversprechen Macit Karaahmetoğlu 65 76 481 (mangelnde Schriftform) Nichteinhaltung von Wahlversprechen Macit Karaahmetoğlu 66 77 602 (mangelnde Schriftform) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 67 78 716 (mangelnde Schriftform) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 68 79 823 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 69 80 857 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Inland Macit Karaahmetoğlu 70 81 877 (mangelnde Schriftform) Wählerbeeinflussung im Wahllokal Macit Karaahmetoğlu 71 82 878 (mangelnde Schriftform) allgemeine rechtliche und politische Vorbehalte Macit Karaahmetoğlu 72 83 906 (verfristet) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 73 84 Aktenzeichen WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite 910 (mangelnde Schriftform) Erststimmenergebnis Wahlkreis 84 Macit Karaahmetoğlu 74 85 912 (mangelnde Schriftform) Vorbehalte gegen geltendes Wahlrecht Macit Karaahmetoğlu 75 87 916 ohne Begründung Macit Karaahmetoğlu 76 88 923 (mangelnde Schriftform) Barrierefreiheit Macit Karaahmetoğlu 77 89 944 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 78 90 950 (mangelnde Schriftform) allgemeine rechtliche und politische Vorbehalte Macit Karaahmetoğlu 79 91 953 (mangelnde Schriftform) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 80 92 958 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 81 93 960 (mangelnde Schriftform) Faltung des Stimmzettels Macit Karaahmetoğlu 82 94 973 (mangelnde Schriftform) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 83 95 980 (mangelnde Schriftform) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 84 96 981 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 85 97 984 (verfristet) Gestaltung der Wahlunterlagen Macit Karaahmetoğlu 86 98 986 (verfristet) sonstige Begründung Macit Karaahmetoğlu 87 99 992 (mangelnde Schriftform) allgemeine rechtliche und politische Vorbehalte Macit Karaahmetoğlu 88 100 Aktenzeichen WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite 993 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 89 101 994 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland allgemein, Wahlergebnis BSW, ungültige Stimmzettel Macit Karaahmetoğlu 90 102 995 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 91 103 996 (mangelnde Schriftform) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 92 104 997 (verfristet) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 93 105 998 (verfristet) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 94 106 999 (verfristet) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 95 107 1000 (verfristet) Briefwahl Ausland Macit Karaahmetoğlu 96 108 1001 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 97 109 1002 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 98 110 1003 (verfristet) Nichtzulassung Kreiswahlvorschlag Freie Wähler Wahlkreis 51 Macit Karaahmetoğlu 99 111 1004 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 100 112 1005 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 101 113 1006 (verfristet) Briefwahl Inland Macit Karaahmetoğlu 102 114 1007 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 103 115 Aktenzeichen WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite 1008 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 104 116 1009 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 105 117 1010 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 106 118 1011 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 107 119 1012 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 108 120 1013 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 109 121 1014 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 110 122 1015 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 111 123 1016 Rücknahme Macit Karaahmetoğlu 112 124 1017 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 113 125 1018 (verfristet) Vorbehalte gegen geltendes Wahlrecht (Zweitstimmendeckung) Macit Karaahmetoğlu 114 126 1019 (verfristet) Wahlbetrug Bundestagswahl, Kanzlerwahl Macit Karaahmetoğlu 115 127 1020 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 116 128 1022 (verfristet) Fünf-Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein (Muster) Macit Karaahmetoğlu 117 129 1023 (verfristet) ohne Begründung Macit Karaahmetoğlu 118 130 Aktenzeichen WP …/25 Gegenstand Berichterstatter/-in Anlage Seite 1024 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 119 131 1025 (verfristet) Briefwahl Ausland allgemein, Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 120 132 1026 (verfristet) Briefwahl Ausland allgemein, Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 121 133 1027 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 122 134 1028 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 123 135 1029 (verfristet) Wahlergebnis BSW Macit Karaahmetoğlu 124 136 1031 (verfristet) diverse Macit Karaahmetoğlu 125 137 1032 (verfristet) allgemeine Vorbehalte gegen geltendes Wahlrecht Macit Karaahmetoğlu 126 138 Anlage 1 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 1/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 23. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er fristgerecht einen Antrag auf Eintragung in das Wahlregister seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch erst am 22. Februar 2025 bei ihm eingetroffen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 26. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 2 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 3/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 23. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Als Begründung führt er an, als im Ausland lebender Deutscher keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 26. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat daraufhin mit E- Mail vom 26. Februar 2025 angekündigt, den Einspruch erneut unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses einzureichen. Weitere Schreiben des Einspruchsführers sind beim Deutschen Bundestag nicht eingegangen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 3 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 5/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Mit E-Mail vom 23. Februar 2025 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, fälschlicherweise aus dem Melderegister gestrichen und daraufhin aus dem Wählerverzeichnis entfernt worden zu sein, obgleich er ohne Unterbrechung als Wahlberechtigter in Deutschland (Hamburg) gemeldet sei. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 26. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 4 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 11/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 23. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein, da er keine Briefwahlunterlagen erhalten habe, obgleich er diese fristgerecht von seinem Wohnsitz im Ausland aus beantragt habe. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 26. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 5 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 19/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, als im Ausland lebender Deutscher keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 26. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen und um ergänzende Mitteilung der zuständigen Gemeindebehörde gebeten. Der Einspruchsführer hat daraufhin mit E-Mail vom 26. Februar 2025 angekündigt, unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses Einspruch einreichen zu wollen. Ferner hat er um Auskunft zur Bestimmung der zuständigen Gemeindebehörde sowie zur Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift in Deutschland gebeten. Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 hat das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses die erbetenen Auskünfte erteilt. Weitere Schreiben des Einspruchsführers sind beim Deutschen Bundestag nicht eingegangen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 6 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 20/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Das Verfahren wird eingestellt. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Mit E-Mail vom 28. Februar 2025 hat der Einspruchsführer die Rücknahme seines Einspruchs erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Aufgrund der Rücknahme des Einspruchs wird das Verfahren gemäß § 2 Absatz 6 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) eingestellt. Anlage 7 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 23/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Mit E-Mail vom 23. Februar 2025 hat die Einspruchsführerin Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebende Deutsche habe sie bereits im Dezember 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wahlregister gestellt. Die Wahlunterlagen habe sie jedoch erst am 20. Februar 2025 erhalten und damit nicht rechtzeitig, um an den Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag teilzunehmen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 27. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 8 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 24/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 23. Februar 2025 Einspruch gegen die Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 eingelegt. Mit der E-Mail hat die Einspruchsführerin einen E-Mail-Verlauf zwischen ihr und der Stadt Würzburg hinsichtlich ihres Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und ihres Wahlscheinantrags für im Ausland lebende Deutsche weitergeleitet. Dem weitergeleiteten E-Mail-Verlauf ist zu entnehmen, dass die Einspruchsführerin sich in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert sieht, da sie ihre Wahlunterlagen erst am 20. Februar 2025 erhalten habe und damit nicht rechtzeitig, um an den Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag teilzunehmen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 27. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 9 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 26/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, trotz fristgerechter und ordnungsgemäßer Beantragung keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben. Von ihm unternommene Nachfragen und Erinnerungen seien von der zuständigen Stadtverwaltung ignoriert worden. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 27. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 10 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 28/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebende deutsche Staatsbürgerin habe sie frühzeitig Briefwahlunterlagen beantragt. Die Wahlunterlagen seien jedoch erst am 24. Februar 2025 bei ihr eingetroffen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 27. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 11 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 30/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, von der Wahl ausgeschlossen worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er bereits im Dezember 2024 Briefwahlunterlagen beantragt. Diese seien jedoch erst am 21. Februar 2025 bei ihm eingetroffen, wodurch ihm eine Teilnahme an der Wahl nicht mehr möglich gewesen sei. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit zwei E-Mails vom 27. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 12 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 33/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer an, von der Wahl ausgeschlossen worden zu sein. Bereits im Dezember 2024 habe er der zuständigen Gemeindeverwaltung mitgeteilt, sich während der Bundestagswahl 2025 im Ausland aufzuhalten. Seine Wahlunterlagen seien jedoch erst am 22. Februar 2025 bei ihm eingetroffen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 27. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 13 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 35/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obgleich er seinen Wahlbrief bereits am 17. Februar 2025 als „Prio- Einschreiben“ versendet habe, sei dieser nicht fristgerecht eingegangen. Ein bereits zwei Wochen zuvor von ihm versandter Wahlbrief sei aufgrund eines fehlerhaften Stimmzetteldrucks ungültig geworden. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 14 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 37/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Er führt an, dass nach Medienberichten zahlreiche Wahlbriefe von deutschen Wählern im Ausland nicht rechtzeitig eingegangen und deshalb nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund des knappen Scheiterns der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) an der Fünf-Prozent-Hürde sei es wichtig, festzustellen, inwiefern sich die nicht berücksichtigten Stimmen ausgewirkt hätten. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 15 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 39/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 hat die Einspruchsführerin gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 Einspruch eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert gewesen zu sein. Als im Ausland lebende Deutsche habe sie fristgerecht einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch bis zu ihrer Einspruchseinlegung nicht bei ihr eingetroffen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 16 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 42/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 hat die Einspruchsführerin gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 Einspruch eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obwohl sie ihre Briefwahlunterlagen fristgerecht als Einschreiben nach Deutschland versandt habe, seien diese ab dem 19. Februar 2025 im Briefzentrum der Deutschen Post verblieben und nicht weitergeleitet worden. In ihrer E-Mail teilt die Einspruchsführerin zudem mit, ihren Einspruch auch in ausgedruckter und unterschriebener Form an den Deutschen Bundestag zu übersenden. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 10. März 2025 vorsorglich auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 17 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 43/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 hat die Einspruchsführerin gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 Einspruch eingelegt. Die Einspruchsführerin führt zur Begründung aus, als im Ausland lebende Deutsche in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden zu sein. Sie habe ihre Briefwahlunterlagen bis zum 19. Februar 2025 nicht erhalten. Dadurch sei sie von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 18 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 52/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass die Wahl manipuliert worden und daher für ungültig zu erklären sei. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 19 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 53/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er bereits im Dezember 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die zuständige Behörde habe die Wahlunterlagen jedoch erst am 10. Februar 2025 versandt. Im Ergebnis seien diese erst nach der Wahl, am 24. Februar 2025, bei ihm eingetroffen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 20 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 57/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführer haben mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führen die Einspruchsführer aus, ihre beantragten Briefwahlunterlagen nicht erhalten zu haben. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführer haben darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 21 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 58/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Er habe fristgerecht seine Briefwahlunterlagen beantragt. Diese seien jedoch zu spät für eine rechtzeitige Rücksendung zugestellt worden. Die Verzögerung sei auf organisatorische Mängel zurückzuführen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 22 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 59/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obwohl sie ihre Briefwahlunterlagen fristgerecht beantragt habe, seien diese bis zur Einlegung ihres Einspruchs nicht zugestellt worden. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 23 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 69/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden zu sein. Unmittelbar nach Eröffnung der Beantragungsmöglichkeiten habe sie ihre Briefwahlunterlagen digital für ihren Aufenthaltsort im Ausland beantragt. Die Wahlunterlagen habe sie jedoch nicht rechtzeitig erhalten, sodass sie an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nicht habe teilnehmen können. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 24 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 70/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 24. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass er aufgrund fehlerhafter Stimmzettel im Wahlkreis Trier-Süd Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Wahlkreis ermittelten Ergebnisses habe. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 25 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 71/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er fristgerecht einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die Briefwahlunterlagen seien jedoch bis zur Einlegung des Wahleinspruchs nicht bei ihm eingetroffen, wodurch er von der Wahl ausgeschlossen worden sei. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 26 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 72/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat am 26. Februar 2025 über das Kontaktformular des Deutschen Bundestages die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, wohnungslose Personen seien in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden. 531.600 Personen mit gültigem Ausweisdokument, jedoch ohne feste Meldeadresse, sei es nicht möglich gewesen, an der Wahl teilzunehmen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Die Einreichung über das Kontaktformular des Deutschen Bundestages genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 27 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 73/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass in der Bevölkerung erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlergebnisses bestehe. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 28 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 75/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass viele im Ausland lebende deutsche Staatsbürger ihre Briefwahlunterlagen nicht oder zu spät erhielten. Darüber hinaus sei es zahlreichen Berichten zufolge sowohl bei der Briefwahl als auch bei der Stimmauszählung zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 29 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 76/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 26. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass viele im Ausland lebende deutsche Staatsbürger ihre Briefwahlunterlagen nicht oder zu spät erhielten. Darüber hinaus sei es zahlreichen Berichten zufolge sowohl bei der Briefwahl als auch bei der Stimmauszählung zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 30 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 86/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Das Verfahren wird eingestellt. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, welches am 27. Februar 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Mit E-Mail vom 7. April 2025 hat die Einspruchsführerin die Rücknahme ihres Einspruchs erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Aufgrund der Rücknahme des Einspruchs wird das Verfahren gemäß § 2 Absatz 6 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) eingestellt. Anlage 31 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 89/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, welches am 27. Februar 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, ohne eine Begründung zu nennen, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Das Schreiben enthält keine eigenhändige, sondern lediglich eine eingescannte und sodann ausgedruckte Unterschrift oder eine Unterschrift in Kopie. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit Schreiben vom 3. März 2025 darauf hingewiesen, dass ein Wahleinspruch schriftlich, das heißt mit eigenhändiger Unterschrift, eingereicht und begründet werden muss. Weitere Schreiben des Einspruchsführers sind beim Deutschen Bundestag nicht eingegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine eingescannte oder kopierte Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Zudem ist der Einspruch schriftlich zu begründen. Dies erfordert, dass ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter Tatbestand vorgetragen wird, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung des Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen, und der die Überprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 1, 180, 227 und 228; 20/13500 Anlage 1). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Einspruchsführers nicht. Es wird lediglich pauschal Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt. Ein konkreter Sachverhalt, auf den sich der Einspruch stützt, wird nicht vorgetragen. Anlage 32 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 92/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein, da er seine Briefwahlunterlagen erst am 25. Februar 2025 erhalten habe. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 28. Februar 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 33 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 102/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 27. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin in dem als E-Mail-Anhang übermittelten Einspruchsschreiben aus, dass ihr die Ausübung ihres Wahlrechts verwehrt worden sei. Sie habe als im Ausland lebende Deutsche fristgerecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt und die entsprechenden Unterlagen angefordert. Diese seien jedoch nicht rechtzeitig angekommen, um an der Wahl teilnehmen zu können. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 3. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Eine eingescannte und per E-Mail übersandte Unterschrift genügt dieser Anforderung nicht. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche mit eingescannter Unterschrift wurden vor diesem Hintergrund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 70, 73). Anlage 34 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 103/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 27. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er fristgerecht einen Antrag auf Briefwahl bei seinem gemeldeten Wohnsitz in Deutschland gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch bis zum 20. Februar 2025 nicht bei der betreffenden Botschaft eingetroffen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 6. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 35 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 114/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben ohne Unterschrift vom 24. Februar 2025, welches am 28. Februar 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass sie als im Ausland lebende Deutsche ihr Wahlrecht nicht habe ausüben können. Obgleich sie fristgerecht einen Antrag auf Eintragung in das Wahlregister ihres letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt habe, seien die Briefwahlunterlagen bis zum 23. Februar 2025 nicht bei ihr eingegangen. Auf Rückfrage der Einspruchsführerin habe man ihr die Auskunft erteilt, ihr Antrag auf auf Eintragung in das Wahlregister sei nicht bearbeitet worden. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 6. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Ein nicht unterschriebener Brief genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 36 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 116/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025, welches am 28. Februar 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass sie als im Ausland lebende Deutsche nicht in der Lage gewesen sei, an der Wahl teilzunehmen, da ihre Wahlunterlagen nicht fristgerecht bei ihr eingetroffen seien. Das Schreiben enthält keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich eine digital eingefügte und ausgedruckte Unterschrift. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 7. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Der Ausdruck einer digital eingefügten Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 37 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 118/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, welches am 28. Februar 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, als im Ausland lebende Deutsche in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obgleich sie ihre Briefwahlunterlagen fristgerecht beantragt habe, seien diese nicht oder verspätet verschickt worden, sodass sie ihre Stimme nicht rechtzeitig habe abgeben können. Das Schreiben enthält keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich eine digital eingefügte und ausgedruckte Unterschrift. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 7. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Der Ausdruck einer digital eingefügten Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 38 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 121/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 28. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er fristgerecht einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch erst am 19. Februar 2025 bei ihm eingetroffen. Dadurch habe er die Frist für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen über einen Sammelkurier seines Konsulats im Ausland nicht einhalten können. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 7. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 39 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 148/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführer haben mit E-Mail vom 3. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führen die Einspruchsführer aus, in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden zu sein, da ihre Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig bei ihnen eingetroffen seien. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführer mit E-Mail vom 7. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführer haben darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 40 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 162/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben ohne Unterschrift vom 27. Februar 2025, welches am 4. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass sie nicht an der Wahl habe teilnehmen können, da die beantragten Briefwahlunterlagen bis zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht unter der von ihr angegebenen Versandadresse im Ausland eingegangen seien. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 25. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Mit E-Mail vom 13. Mai 2025 hat die Einspruchsführerin darauf hingewiesen, dass sie das Schreiben des Sekretariats des Wahlprüfungsausschusses erst an diesem Tag erhalten habe. Sie hat erklärt, das Einspruchsschreiben selbst verfasst zu haben und sich danach erkundigt, ob ein Nachreichen ihrer handschriftlichen Unterschrift erforderlich sei. Mit E-Mail vom 23. Juni 2025 hat das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses darauf hingewiesen, dass ein Nachreichen der handschriftlichen Unterschrift nach Ablauf der Einspruchsfrist am 23. April 2025 nicht mehr möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Ein nicht unterschriebener Brief genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Ein Wahleinspruch ist gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrüfG innerhalb der Zweimonatsfrist schriftlich einzureichen und zu begründen. Ein Nachreichen der eigenhändigen Unterschrift der Einspruchsführerin wäre aus diesem Grund nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 23. April 2025 möglich gewesen. Anlage 41 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 173/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 28. Februar 2025, welches am 28. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, als im Ausland lebende Deutsche in der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obgleich sie ihre Briefwahlunterlagen fristgerecht beantragt habe, seien diese bis zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht bei ihr eingegangen. Das Einspruchsschreiben enthält keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich eine digital eingefügte und ausgedruckte Unterschrift. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 7. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Der Ausdruck einer digital eingefügten Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 42 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 187/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat am 27. Februar 2025 über das Kontaktformular des Deutschen Bundestages eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 gefordert. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass eine erhebliche Anzahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten, darunter auch der Einspruchsführer selbst, von der Wahl ausgeschlossen worden seien, da sie ihre Wahlunterlagen verspätet oder überhaupt nicht erhalten hätten. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 7. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen. Die Einreichung über das Kontaktformular des Deutschen Bundestages genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 69, 71, 72, 74; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 43 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 188/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat am 24. Februar 2025 über das Online-Formular des Petitionsausschusses eine öffentliche Petition eingereicht, mit der er fordert, die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 für ungültig zu erklären. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass viele Auslandsdeutsche von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen gewesen seien. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Ein auf den 11. März 2025 datiertes Schreiben mit eingescannter Unterschrift des Einspruchsführers ist am 6. Mai 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Die Einreichung über das Online-Formular des Petitionsausschusses genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 4; 20/13500, Anlagen 4, 5, 6). Auch das auf den 11. März 2025 datierte Schreiben des Einspruchsführers genügt mangels eigenhändiger, das heißt handschriftlicher, Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Zudem ist das Schreiben erst am 13. Mai 2025 und damit verfristet beim Deutschen Bundestag eingegangen. Ein Wahleinspruch ist gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrüfG innerhalb der Zweimonatsfrist schriftformgerecht einzureichen und zu begründen. Die Frist endete hinsichtlich der Wahl am 23. Februar 2025 mit Ablauf des 23. April 2025. Anlage 44 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 189/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat am 28. Februar 2025 über das Kontaktformular des Deutschen Bundestages Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass sie als im Ausland lebende Deutsche nicht an der Wahl habe teilnehmen können, da ihre Briefwahlunterlagen erst nach dem Wahltag bei ihr eingetroffen seien. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Die Einreichung über das Kontaktformular des Deutschen Bundestages genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 45 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 192/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 4. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er bereits im Dezember 2024 einen Antrag auf Zusendung seiner Briefwahlunterlagen gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch erst am 21. Februar 2025 beim Einspruchsführer eingetroffen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 46 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 193/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 25. Februar 2025, welches am 4. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung trägt der Einspruchsführer im Wesentlichen vor, dass ihm als wahlberechtigtem Auslandsdeutschen die Teilnahme an der Wahl faktisch unmöglich gemacht worden sei. Trotz rechtzeitiger Beantragung der Eintragung in das Wählerverzeichnis und der Erteilung eines Wahlscheins seien die Briefwahlunterlagen bis zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht bei ihm eingetroffen. Das Schreiben des Einspruchsführers enthält keine handschriftliche, sondern lediglich eine eingescannte oder digital erstellte und sodann ausgedruckte Unterschrift. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 10. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine eingescannte oder digital erstellte Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 47 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 227/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat am 24. Februar 2025 über das Online-Formular des Petitionsausschusses eine Wiederholung der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag gefordert. Zur Begründung trägt der Einspruchsführer unter anderem vor, dass in einigen Bundesländern Briefwahlunterlagen aus Berlin verwendet worden seien. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Die Einreichung über das Online-Formular des Petitionsausschusses genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 4; 20/13500, Anlagen 4, 5, 6). Anlage 48 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 229/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Das Verfahren wird eingestellt. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. Februar 2025, welches am 6. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Mit E-Mail vom 12. März 2025 hat der Einspruchsführer die Rücknahme seines Einspruchs erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Aufgrund der Rücknahme des Einspruchs wird das Verfahren gemäß § 2 Absatz 6 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) eingestellt. Anlage 49 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 231/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerinnen haben mit Schreiben vom 1. März 2025, welches am 6. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, als im Ausland lebende Deutsche von der Wahl ausgeschlossen gewesen zu sein, da ihre Briefwahlunterlagen mit erheblicher Verspätung versandt worden seien. Das Schreiben enthält keine handschriftlichen Unterschriften der Einspruchsführerinnen, sondern lediglich eine eingescannte Unterschrift der Einspruchsführerin zu 1.) sowie den Hinweis, dass diese den Einspruch „im Auftrag“ für die Einspruchsführerin zu 2.) einlege. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin zu 1.) mit Schreiben vom 11. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs und einer darauf bezogenen Bevollmächtigung hingewiesen. Die Einspruchsführerinnen haben darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerinnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine eingescannte Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 50 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 272/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 25. Februar 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass ihm eine Teilnahme an der Bundestagswahl nicht möglich gewesen sei. Als im Ausland lebender Deutscher habe er seine Wahlunterlagen zu spät erhalten, sodass er an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden sei. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 51 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 281/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Mit E-Mail vom 10. März 2025 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, seine Wahlunterlagen trotz eines frühzeitigen Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland nicht erhalten zu haben. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 52 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 282/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 8. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, erhebliche Zweifel an der rechtlichen und politischen Legitimität der Wahl zu haben. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 11. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 53 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 283/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 10. März 2025, welches keine Unterschrift enthält, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Teilnahme der Christlich-Sozialen Union (CSU) an der Wahl. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit Schreiben vom 11. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Ein Schreiben ohne Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 69, 71, 72, 74; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 54 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 284/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 9. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, aufgrund der Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zu einer Sondersitzung nach der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 erhebliche Zweifel an der rechtlichen und politischen Legitimität der Wahl zu haben. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 12. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 55 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 286/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 8. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er an, aufgrund der Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zu einer Sondersitzung nach der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 erhebliche Zweifel an der rechtlichen und politischen Legitimität der Wahl zu haben. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 12. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 56 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 335/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben ohne Unterschrift vom 24. Februar 2025, welches am 12. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung trägt die Einspruchsführerin vor, dass ihre Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig bei ihr eingegangen seien, obwohl sie rechtzeitig den entsprechenden Antrag gestellt habe. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 13. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Ein Schreiben ohne Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 57 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 338/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 13. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass eine Neuauszählung der bei der Bundestagswahl abgegebenen Stimmen aufgrund des knappen Scheiterns der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) an der Fünf-Prozent-Hürde erforderlich sei. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 14. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 58 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 339/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 10. März 2025, welches am 13. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass die von ihm fristgemäß beantragten Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig unter der von ihm angegebenen Adresse im Ausland angekommen seien. Das Einspruchsschreiben enthält keine handschriftliche, sondern lediglich eine eingescannte oder digital erstellte und sodann ausgedruckte Unterschrift. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 14. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine eingescannte oder kopierte Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 59 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 414/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat zunächst mit Schreiben vom 6. März 2025, welches am 18. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass die von ihr fristgemäß beantragten Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig unter der von ihr angegebenen Adresse im Ausland angekommen seien. Das Einspruchsschreiben enthält keine handschriftliche, sondern lediglich eine eingescannte oder digital erstellte und sodann ausgedruckte Unterschrift. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 18. März 2025 auf die Möglichkeit der schriftformgerechten Einreichung eines Wahleinspruchs bis zum Ablauf der Einspruchsfrist hingewiesen. Ein Schreiben der Einspruchsführerin vom 17. April 2025, welches eine handschriftliche Unterschrift enthält, ist am 24. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine eingescannte oder kopierte Unterschrift genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige, das heißt handschriftliche, Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Ein Wahleinspruch ist gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrüfG innerhalb der Zweimonatsfrist schriftlich einzureichen und zu begründen. Ein Nachreichen der eigenhändigen Unterschrift der Einspruchsführerin wäre aus diesem Grund nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 23. April 2025 möglich gewesen. Das eigenhändig unterschriebene Schreiben der Einspruchsführerin ist jedoch erst am 24. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Anlage 60 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 422/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben ohne Unterschrift, welches am 19. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass die von ihr rechtzeitig beantragten Briefwahlunterlagen erst am 28. Februar 2025 bei ihrer ausländischen Adresse eingegangen seien. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 26. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Ein nicht unterschriebenes Schreiben genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 75 ff.; 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 61 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 432/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Mit E-Mail vom 19. März 2025 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er in dem als E-Mail-Anhang übermittelten Einspruchsschreiben aus, erhebliche Zweifel an der Legitimität der Einberufung der Sitzungen des Deutschen Bundestages vom 13. März 2025 und vom 18. März 2025 und damit auch an den in diesen Sitzungen gefassten Beschlüssen, insbesondere an der Änderung des Grundgesetzes, zu haben. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 20. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Eine eingescannte und per E-Mail übersandte Unterschrift genügt dieser Anforderung nicht. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche mit eingescannter Unterschrift wurden vor diesem Hintergrund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 70, 73). Anlage 62 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 442/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 13. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass eine Neuauszählung der bei der Bundestagswahl abgegebenen Stimmen aufgrund des knappen Scheiterns der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) an der Fünf-Prozent-Hürde erforderlich sei. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 21. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 63 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 449/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 20. März 2025, ohne eine Begründung zu nennen, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit Schreiben vom 25. März darauf hingewiesen, dass ein Wahleinspruch schriftlich, das heißt mit eigenhändiger Unterschrift, eingereicht und begründet werden muss. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Zudem ist der Einspruch schriftlich zu begründen. Dies erfordert, dass ein konkreter, unmissverständlicher und hinreichend substantiierter Tatbestand vorgetragen wird, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung des Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen, und der die Überprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. etwa Bundestagsdrucksachen 20/1100, Anlagen 1, 180, 227 und 228; 20/13500 Anlage 1). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Einspruchsführerin nicht. Es wird lediglich pauschal Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt. Ein konkreter Sachverhalt, auf den sich der Einspruch stützt, wird nicht vorgetragen. Anlage 64 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 479/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 20. März 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass die Wählerinnen und Wähler durch falsche Wahlversprechen getäuscht worden seien. Zudem zweifle sie die Richtigkeit der Stimmenauszählung an. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 27. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 65 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 480/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführer haben mit E-Mail vom 22. März 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führen die Einspruchsführer aus, die im Wahlprogramm der Partei Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) enthaltenen Punkte seien kurz nach der Wahl ins Gegenteil verkehrt worden. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführer mit E-Mail vom 27. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführer haben darauf nicht reagiert. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 66 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 481/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 20. März 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, dass die Partei Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) aus ihrer Sicht Wahlbetrug begangen habe. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 27. März 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 67 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 602/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 27. März 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass es der Bundestagswahl an einer fairen Ausgestaltung gemangelt habe. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 3. April 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 68 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 716/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat am 3. April 2025 über das Online-Formular des Petitionsausschusses eine Petition eingereicht, mit der sie die Neuauszählung der Bundestagswahl fordert, da einige Stimmen nicht gezählt worden seien und es „sehr viele Ungereimtheiten“ gebe. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 11. April 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Die Einreichung über das Online-Formular des Petitionsausschusses genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 4; 20/13500, Anlagen 4, 5, 6). Anlage 69 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 823/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 15. April 2025 Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Er hat das Einspruchsschreiben als PDF-Datei mit digitaler Signatur im Anhang der E-Mail übermittelt. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er fristgerecht einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch erst am 6. März 2025 bei ihm eingetroffen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 16. April 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Ein auf den 15. April 2025 datiertes Schreiben des Einspruchsführers mit einer handschriftlichen Unterschrift ist am 15. Mai 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments per einfacher E-Mail wäre selbst bei entsprechender Anwendung des § 23a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht ausreichend, so dass offen bleiben kann, ob es sich bei der vom Einspruchsführer verwendeten digitalen Signatur um eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Vorschrift handelt. Zudem ist ein Wahleinspruch gemäß § 2 Absatz 3 und 4 WahlPrüfG innerhalb der Zweimonatsfrist schriftlich einzureichen und zu begründen. Ein Nachreichen der eigenhändigen Unterschrift des Einspruchsführers wäre aus diesem Grund nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 23. April 2025 möglich gewesen. Das Schreiben, welches am 15. Mai 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, ist somit verfristet. Anlage 70 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 857/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 22. April 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Obwohl er am 18. Januar 2025 persönlich einen Antrag auf Briefwahl gestellt habe, seien die Briefwahlunterlagen nicht bei ihm eingegangen. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat den Einspruchsführer mit E-Mail vom 22. April 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Der Einspruchsführer hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 71 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 877/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit E-Mail vom 22. April 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt die Einspruchsführerin aus, in ihrem Wahllokal beobachtet zu haben, wie eine Person die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beworben habe. Das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses hat die Einspruchsführerin mit E-Mail vom 23. April 2025 auf die schriftformgerechte Einreichung eines Wahleinspruchs hingewiesen. Die Einspruchsführerin hat darauf nicht reagiert. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 72 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 878/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit E-Mail vom 22. April 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, dass er die Bundestagswahl wegen vorsätzlichen Wahlbetruges und falscher Wahlversprechen nicht anerkenne. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen. Eine E-Mail genügt nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages nicht dem Schriftformerfordernis des § 2 Absatz 3 WahlPrüfG. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich auch die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört. Ausschließlich per E-Mail eingelegte Einsprüche wurden aus diesem Grund stets als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zuletzt etwa Bundestagsdrucksachen 20/11300, Anlage 9; 20/13500, Anlagen 3, 9, 11). Anlage 73 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 906/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 15. April 2025, welches am 28. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 angefochten. Zur Begründung führt der Einspruchsführer aus, in der Ausübung seines Wahlrechts gehindert worden zu sein. Als im Ausland lebender Deutscher habe er im Januar 2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seines letzten gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland gestellt. Die Wahlunterlagen seien jedoch erst nach der Wahl bei ihm eingetroffen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 4 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) muss ein Einspruch binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Im Hinblick auf die Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 endete diese Frist mit Ablauf des 23. April 2025 (zur Fristberechnung vgl. § 9 WahlPrüfG i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 27). Der Einspruchsführer hat seinen Einspruch jedoch erst am 28. April 2025 eingelegt. Anlage 74 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 910/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. September 2025 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Auslagenersatz wird abgelehnt. Tatbestand Mit Schreiben vom 23. April 2025 ist durch eine Rechtsanwältin im Namen des Einspruchsführers Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt worden. Dabei hat die Rechtsanwältin die ordnungsgemäße und auf ihre Sozietät lautende Vollmacht anwaltlich versichert und angekündigt, die Vollmacht umgehend nachzureichen. Das Schreiben ist am 23. April 2025 zunächst um 12:27 Uhr als Fax unter der zentralen Faxnummer des Deutschen Bundestages eingegangen und um 13:04 Uhr an das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses weitergeleitet worden. Zusätzlich ist das Schreiben als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandt worden und um 13:04 Uhr im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Deutschen Bundestages eingegangen. Am 29. April 2025 ist das Schreiben zudem im Original postalisch beim Deutschen Bundestag eingegangen. Eine Vollmacht des Einspruchsführers ist jeweils nicht übersandt worden. In der Sache richtet sich der Einspruch gegen die Wahl des Erstplatzierten nach den Erststimmen im Wahlkreis 84 Berlin-Marzahn-Hellersdorf. Dieser habe nach dem amtlichen Endergebnis mit einem Anteil von 29,5 Prozent der Erststimmen gegen den Einspruchsführer mit 29,2 Prozent der Erststimmen obsiegt. Die Differenz zwischen erst- und zweitplatziertem Kandidaten betrage 467 Wählerstimmen. Am 4. März 2025 sei es bereits zu einer Nachzählung einiger Wahllokale gekommen, welche bereits zu einer Reduzierung der Stimmendifferenz geführt habe. Es sei im Rahmen der Auszählung jedoch zu Verfahrensfehlern gekommen, welche unberücksichtigt geblieben seien. Im Einspruchsschreiben werden insofern „Anomalien“ in verschiedenen Wahllokalen im Wahlkreis 84 aufgelistet. Bemängelt werden unter anderem lange Einsatzzeiten der Wahlhelfer, eine späte Übermittlung des Wahlergebnisses und eine erhöhte Zahl ungültiger Stimmen. Es wird beantragt, dem Einspruchsführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist unzulässig. 1. Der Einspruch ist nicht formgerecht beim Deutschen Bundestag eingegangen, da keine schriftliche Vollmacht des Einspruchsführers vorgelegt wurde. Gemäß § 2 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrüfG) ist ein Wahleinspruch schriftlich einzureichen und zu begründen und muss binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Es entspricht ständiger Praxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages, dass zur Schriftform grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Einspruchsführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten gehört (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 70, 73). Auch wenn das Wahlprüfungsgesetz eine Bevoll

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