zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Text
zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5400
21. Wahlperiode 23.04.2026
Sechste Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses
zu Einsprüchen
anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
A. Problem
Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 26
Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der
Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
B. Lösung
– Zurückweisung von 24 Einsprüchen wegen Unbegründetheit, die in einem Fall als
Schlussentscheidung nach vorangegangener Teilentscheidung ergeht,
– Zurückweisung von zwei Einsprüchen wegen Unbegründetheit, die als
Teilentscheidung ergeht.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen 1 bis 17 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Berlin, den 23. April 2026
Der Wahlprüfungsausschuss
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Fabian Jacobi
Berichterstatter
Sören Pellmann
Berichterstatter
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
56, 185,
378, 599,
700, 720,
893, 894,
895
Wahlergebnis BSW, Briefwahl Carsten Müller,
Fabian Jacobi 1 5
218 Faltung des Stimmzettels Carsten Müller 2 40
360 Wahlergebnis BSW, Wahlkreise 135, 137,
Briefwahl Ausland allgemein Fabian Jacobi 3 41
368 Wahlergebnis BSW, Briefwahl Ausland allgemein Fabian Jacobi 4 43
438 Wahlergebnis BSW, Briefwahl Ausland allgemein Fabian Jacobi 5 47
452 Allgemeine Zweifel am Wahlergebnis Carsten Müller 6 49
529 Allgemeine Zweifel am Wahlergebnis Carsten Müller 7 51
576 Wahlergebnis BSW, fehlende
Wahlbenachrichtigungen Fabian Jacobi 8 52
846, 847 Wahlergebnis BSW, Briefwahl Ausland allgemein Fabian Jacobi 9 54
883 Wahlergebnis BSW, Zulassung Bündnis
Deutschland, Fünf-Prozent-Hürde Fabian Jacobi 10 56
891 Wahlergebnis BSW, diverse Rügen bzgl.
Bundestagswahl 2021 u. a. Fabian Jacobi 11 62
905 Faltung des Stimmzettels Carsten Müller 12 67
911 Wahlergebnis BSW, Wahlkreissieger ohne
Mandat, Briefwahl Ausland allgemein Sören Pellmann 13 68
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
915 Wahlergebnis BSW, Briefwahl Ausland allgemein Fabian Jacobi 14 71
926
Wahlergebnis BSW, Briefwahl Ausland
allgemein, Ausgestaltung des
Wahlprüfungsverfahrens
Fabian Jacobi 15 73
963 Wahlergebnis BSW, Fünf-Prozent-Hürde Fabian Jacobi 16 76
975 Wahlergebnis BSW, Bleistift in der Wahlkabine Fabian Jacobi 17 78
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zu den Wahleinsprüchen mit den Az.
– WP 56/25 –
– WP 185/25 –
– WP 378/25 –
– WP 599/25 –
– WP 700/25 –
– WP 720/25 –
– WP 893/25 –
– WP 894/25 –
– WP 895/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. April 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
1. Für die Einsprüche mit den Aktenzeichen WP 894/25 und WP 895/25 bleibt die Entscheidung
über den vorgetragenen Sachverhalt aus Anlage E 19, Nummer 10 dem abschließenden Beschluss
vorbehalten.
2. Im Übrigen werden die Wahleinsprüche zurückgewiesen, soweit über sie nicht bereits durch
Teilentscheidung nach Bundestagsdrucksache 21/3100, Anlage 1 entschieden wurde.
3. Die Anträge auf Auslagenersatz werden abgelehnt.
Tatbestand
I. Einleitung
Mit Schreiben vom 22. April 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht
– Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) sowie der weiteren vierzehn Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer
unter den Aktenzeichen WP 893/25, WP 894/25 und WP 895/25 (im Folgenden: die Einspruchsführer) Einspruch
gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Die
Einspruchsschreiben sind nebst Anlagen am 23. April 2025 persönlich dem Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses
übergeben worden.
Soweit die Einspruchsführer die Korrektheit des vorläufigen sowie des amtlichen Endergebnisses aufgrund
behaupteter Auszählungsfehler angezweifelt und eine vollständige, jedenfalls aber teilweise, Nachzählung der bei
der Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 abgegebenen Stimmen gefordert haben, wurden die
Einwände der Einspruchsführer mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen
Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 21/3100, Anlage 1 zu entnehmen.
Darüber hinaus tragen die Einspruchsführer verschiedene Wahlfehler vor und beantragen die Ungültigerklärung
und Wiederholung der Wahl zum Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025. Es wird zudem beantragt, den
Einspruchsführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Unter den Aktenzeichen WP 56/25, WP 185/25, WP 378/25, WP 599/25, WP 700/25 sowie WP 720/25 haben in
der Zeit vom 4. März 2025 bis zum 14. April 2025 weitere Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer
Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2025 eingelegt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen
aus, ihre Briefwahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten zu haben. Durch die nicht oder nicht rechtzeitig
erfolgte Zustellung ihrer Briefwahlunterlagen sei ihnen die Ausübung ihres Wahlrechts nicht möglich gewesen.
II. Vortrag der Einspruchsführer im Einzelnen
1. Ausgestaltung der Briefwahl für Wähler mit Wohnsitz im Ausland
a) Die Einspruchsführer tragen vor, dass Wähler mit Wohnsitz im Ausland an der Ausübung ihres Wahlrechts
gehindert worden seien. Es bestünden zahlreiche Hindernisse für Auslandsdeutsche, ihr Wahlrecht auszuüben. So
müsse man sich aktiv in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen und aktiv Briefwahlunterlagen anfordern und
diese auf dem Postweg zurücksenden lassen. Die Einspruchsführer behaupten, dass mindestens 213.000 deutsche
Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland nicht hätten wählen können, weil Briefwahlunterlagen zu spät oder gar
nicht bei ihnen oder in ihrem „Wahlkreisbüro“ angekommen seien. Hierzu verweisen sie auf Beiträge in sozialen
Medien sowie verschiedene Presseberichte zur Thematik (vgl. Anlagen E 11 bis E 14; die hiesige Bezeichnung
der Anlagen entspricht der Zählweise unter dem Az. WP 895/25). Daraus gehe hervor, dass das Problem fehlender
oder zu spät eingetroffener Briefwahlunterlagen bereits Ende des Jahres 2024 unter anderem von der
Bundeswahlleiterin vorausgesehen worden sei. Außerdem gehe aus der Berichterstattung hervor, dass etwa
Briefwahlunterlagen nach Brasilien per „Schneckenpost“ verschickt worden oder die Stimmzettel so spät gedruckt worden
seien, dass auch ein Expressversand nicht mehr ausgereicht habe. Als weiteres Beispiel verweisen die
Einspruchsführer darauf, dass die Stadtverwaltung von Halle an der Saale Wahlunterlagen aus Kostengründen über einen
„Billigversand“ mit Umweg über die Schweiz nach Schweden verschickt habe, was zu einer Verspätung von sechs
Tagen geführt habe. Für Auslandsdeutsche in Dänemark sei es ebenfalls besonders schwer gewesen, an der Wahl
teilzunehmen. Nachdem die Wahlunterlagen aus Deutschland viel zu spät verschickt worden seien, sei die
dänische Post nicht mehr darauf ausgelegt, Briefe in kurzer Zeit zuzustellen, weil der behördliche Briefverkehr in
Dänemark ausschließlich digital erfolge.
b) Die Einspruchsführer vertreten die Auffassung, dass die Ausgestaltung des Briefwahlrechts für
Auslandsdeutsche verfassungswidrig sei. Auslandsdeutsche seien grundsätzlich auf eine funktionierende Briefzustellung
durch ausländische Postunternehmen angewiesen. In weniger gut entwickelten Staaten gelinge diese jedoch nicht
oder nur mit immenser Verspätung. Nach Auffassung der Einspruchsführer müsse der deutsche Staat für solche
Fälle Vorkehrungen treffen, „etwa die Wahlunterlagen deutlich früher versenden, ausschließlich
Expressversandwege nutzen, sich den Zugang der Wahlunterlagen bestätigen lassen, notfalls Ersatzzustellungen vornehmen, die
Stimmzettel zum Selbstausdrucken per E-Mail versenden, den Wählern erlauben, Wahlunterlagen in den
deutschen Konsulaten auszudrucken und/oder abzugeben (…), die Frist für die Abgabe der Stimmen verlängern oder
das Datum der Aufgabe des Stimmzettels bei der Post als maßgebliches Datum gelten lassen.“ Nichts davon sei
jedoch erfolgt. Die Einspruchsführer verweisen auf § 39 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG),
wonach nicht rechtzeitig eingegangene Wahlbriefe vielmehr zurückzuweisen seien. Nach Anlage 31 zu § 75
Absatz 5 der Bundeswahlordnung (BWO) würden in der Wahlniederschrift unter Ziffer 2.5.3 aufgrund verspäteten
Eingangs zurückgewiesene Wahlbriefe nicht gesondert erfasst. Diese Nichterfassung sei rechtswidrig, da sie eine
effektive Prüfung der Wahl verhindere.
c) Zwar böten einige Auslandsvertretungen die Nutzung des Kurierweges für den Versand der Wahlunterlagen
und die Rücksendung der Wahlbriefe der Auslandsdeutschen an, dies seien jedoch bei weitem nicht alle
Auslandsvertretungen und es fehlten von Deutschen gern besuchte Urlaubsländer und Auswanderungsziele. Es sei
außerdem insbesondere in großen Gastländern unrealistisch zu erwarten, dass sich ein Deutscher auf den langen
Weg zur nächsten Auslandsvertretung mache, um sein Wahlrecht auszuüben. Die Einspruchsführer kritisieren
zudem den Hinweis der Bundeswahlleiterin, im Falle nicht erhaltener Briefwahlunterlagen, diese bei der
zuständigen Gemeindebehörde persönlich entgegenzunehmen.
d) Die Einspruchsführer verweisen zudem auf die in einem Presseartikel (Anlage E 12) aufgestellte
Behauptung, dass Wahlämter die Eintragung in das Wählerverzeichnis rechtswidrig verweigert hätten, sowie die darin
geäußerte Vermutung, dass nicht nur 213.000, sondern sogar drei Millionen Auslandsdeutsche an der Wahl hätten
teilnehmen wollen, dies aber nicht gekonnt hätten. In mehreren Fällen hätten nämlich Auslandsdeutsche, die in
das Wählerverzeichnis hätten eingetragen werden wollen, ihre Wahlämter nicht erreichen können oder ihre
Anträge seien schlichtweg nicht bearbeitet worden. Daran sei auch der offenkundige Personalmangel in den
Wahlämtern schuld, den die Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung der Einspruchsführer durch mehr
Einstellungen hätte verhindern können und müssen. Die Annahme, dass nur 213.000 Auslandsdeutsche wahlberechtigt
seien, sei schwer nachvollziehbar. Die Einspruchsführer gehen unter Verweis auf eine Veröffentlichung der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), wonach allein in den OECD-
Mitgliedstaaten 3,4 Millionen Deutsche lebten, von mindestens zwei bis drei Millionen wahlberechtigten
Auslandsdeutschen weltweit aus.
e) Weiter tragen die Einspruchsführer vor, dass Auslandsdeutsche „eher oppositionsfreundlich“ wählen
würden. Es sei daher „sehr wahrscheinlich“, dass Auslandsdeutsche in besonders hoher Zahl – realistisch seien nach
Auffassung der Einspruchsführer circa 15 Prozent – das BSW gewählt hätten. Die Einspruchsführer legen dar,
warum andere im Bundestag vertretene Parteien die Interessen der Auslandsdeutschen nicht vertreten würden. In
Abgrenzung dazu bleibe „somit nur noch das BSW als die beste Wahl für die Auslandsdeutschen.“ Zudem habe
die Parteivorsitzende des BSW „überproportional“ viele E-Mails von Auslandsdeutschen bekommen, die das
BSW gerne gewählt hätten. Hierzu legen die Einspruchsführer ein Konvolut aus 20 E-Mails von
Auslandsdeutschen vor, die das BSW hätten wählen wollen, was ihnen aber aufgrund eines nicht rechtzeitigen Erhalts der
Wahlunterlagen nicht möglich gewesen sei (Anlage E 19).
aa) E-Mail Nummer 1
Der Vortragende gibt an, dauerhaft in Brasilien zu wohnen und wahlberechtigter Deutscher zu sein. Er habe am
erstmöglichen Tag seine Wahlunterlagen in Münster beantragt. Diese hätten ihn jedoch nicht erreicht. In diesem
Zusammenhang kritisiert der Vortragende auch, dass der Einsatz von diplomatischen und konsularischen
Vertretungen nicht proaktiv gewesen sei.
bb) E-Mail Nummer 2
Die Vortragende berichtet, mit ihrem Mann in Italien zu wohnen. Ihre Wahlunterlagen seien so spät eingetroffen,
dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, diese noch rechtzeitig abzuschicken.
cc) E-Mail Nummer 3
Der Vortragende teilt mit, als BSW-Wähler kein Verständnis dafür zu haben, dass im Ausland lebende
Wahlberechtigte nicht von ihrem Recht hätten Gebrauch machen können. So habe ihm seine in Australien lebende Tochter
mitgeteilt, dass das Generalkonsulat per E-Mail nach privaten Kurieren gesucht habe.
dd) E-Mail Nummer 4
Der Vortragende gibt an, dass in seinem „Wahlkreis Ruhpolding“ keine Stimme für das BSW gezählt worden sei,
obwohl er das BSW per Briefwahl mit der Zweitstimme gewählt habe.
ee) E-Mail Nummer 5
Der Vortragende führt aus, seine Briefwahlunterlagen trotz fristgerechter Beantragung am 26. Januar 2024
(gemeint wohl: 26. Januar 2025) nicht erhalten zu haben. Das zuständige Wahlamt in Augsburg habe ihm zwar am
17. Februar 2024 (gemeint wohl: 17. Februar 2025) versichert, dass die Unterlagen verschickt worden seien.
Diese seien bei ihm jedoch nicht eingetroffen. Da er inzwischen von Augsburg nach Duisburg umgezogen sei,
habe er keine Möglichkeit gehabt, vor Ort in Augsburg zu wählen. Ihm sei durch ein Versäumnis des Wahlamtes
sein Wahlrecht entzogen worden.
ff) E-Mail Nummer 6 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 720/25
Der Vortragende, zugleich Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 720/25, gibt an, dem zuständigen
Wahlbüro sowie dem Bundeswahlleiter am 23. Dezember 2024 per E-Mail mitgeteilt zu haben, dass er sich im
Zeitraum der Wahlen im Urlaub in Thailand befinden werde. Am 28. Januar 2025 habe er einen Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheins gestellt. Bis zum Wahltag seien jedoch keine Briefwahlunterlagen an der von ihm benannten
Adresse in Thailand eingegangen. Die Dokumente seien offensichtlich nicht per Luftpost mit Sendungsnummer
verschickt worden. Der Einspruchsführer hat seinem Einspruch unter anderem eine Fotokopie seines
„Benachrichtigungsbriefes“ beigefügt. Dieser weist eine Frankierung von 0,95 Cent auf. Die Portokosten für eine
Luftpostzustellung hätte er übernommen, auch um dem Wahlamt einen Zustellnachweis zu ermöglichen. Der
Einspruchsführer fordert die Offenlegung der Zahl der betroffenen Wahlberechtigten, die ihre Stimme nicht hätten
abgeben können.
gg) E-Mail Nummer 7
Der Vortragende berichtet, in Österreich zu leben und sich rechtzeitig für die Briefwahl angemeldet zu haben.
Entsprechende Briefwahlunterlagen habe er nie erhalten.
hh) E-Mail Nummer 8
Die Vortragenden geben an, sie lebten in Spanien und hätten ihre Wahlunterlagen trotz rechtzeitiger Beantragung
nicht erhalten.
ii) E-Mail-Nummer 9
Der Vortragende berichtet, einer der betroffenen im Ausland lebenden Deutschen zu sein, der seine
Wahlunterlagen nicht erhalten habe.
jj) E-Mail Nummer 11
Der Vortragende führt aus, er sei deutscher Staatsangehöriger mit wesentlichen Interessen in deutschen Belangen,
habe seinen permanenten Wohnsitz mittlerweile jedoch in Dänemark. Er sei auf seinen Antrag hin in das
Wählerverzeichnis der Stadt Hannover eingetragen worden. Bei einer telefonischen Rückfrage in Hannover habe sich
abgezeichnet, dass eine rechtzeitige Zustellung der Wahlunterlagen vor der Wahl für Auslandsdeutsche fraglich
sein könne. Er habe daher beantragt, seine Wahlunterlagen nicht an seine Wohnanschrift in Dänemark zu senden,
sondern an die Adresse seines Bruders in Herdecke. Bei einer telefonischen Rückfrage in Hannover sei ihm der
Eingang seiner Bitte um Änderung der Zustelladresse bestätigt und ihm versichert worden, dass seiner Bitte
nachgekommen werde. Jedoch seien die Wahlunterlagen bis zum 21. Februar 2025 in Herdecke nicht eingegangen.
Daraufhin sei er auf schnellstem Wege zurück nach Dänemark gereist, habe jedoch auch dort keine
Wahlunterlagen vorgefunden. Bis zum 24. Februar 2025 seien diese weder an seiner Heimatadresse in Dänemark noch an
seiner gewünschten „Hilfsadresse“ in Herdecke eingetroffen.
kk) E-Mail Nummer 12 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 700/25
Der Vortragende, zugleich Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 700/25, gibt an, er wohne in Oberglatt
in der Schweiz und habe trotz einer Aufnahme in das Wählerverzeichnis keine Wahlunterlagen erhalten. Sein
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sei am 9. Dezember 2024 beim Wahlamt Sprockhövel
eingegangen. Er habe sich am 20. Dezember 2024 sowie am 17. Februar 2025 telefonisch nach dem Bearbeitungsstand
erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Wahlzettel erst am 8. Februar 2025 eingetroffen und dann
schnellstmöglich verschickt worden seien. Er fordert die Offenlegung der Zahl der betroffenen Wahlberechtigten, die ihre
Stimme nicht hätten abgeben können.
ll) E-Mail Nummer 13
Die Vortragende teilt mit, in der Schweiz zu leben. Um wählen zu können, habe sie einen Antrag in Memmingen
stellen wollen. Am 7. Februar 2025 sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass die entsprechende Frist bereits
abgelaufen sei.
mm) E-Mail Nummer 14 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 56/25
Die Vortragende, zugleich Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichten WP 56/25, gibt an, in Polen zu leben und
versucht zu haben, an der Bundestagswahl 2025 per Briefwahl teilzunehmen. Das zuständige Bezirkswahlamt in
Berlin habe den Eingang ihres Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins bestätigt. Dennoch habe sie keine
Briefwahlunterlagen erhalten.
nn) E-Mail Nummer 15
Die Vortragende berichtet, als Auslandsdeutsche ordnungsgemäß in das Wahlregister eingetragen worden zu sein,
jedoch bis zum 25. Februar 2025 keine Wahlunterlagen erhalten zu haben. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen,
ihre Stimme abzugeben.
oo) E-Mail Nummer 16
Der Vortragende gibt an, seine Wahlunterlagen am 21. Februar 2025 um 15:30 Uhr in Bangkok, Thailand erhalten
zu haben.
pp) E-Mail Nummer 17 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 185/25
Der Vortragende, zugleich Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 185/25, gibt an, er lebe als deutscher
Staatsbürger in Norwegen. Die vom Einspruchsführer in seinem Einspruchsschreiben angegebene Anschrift
enthält unter anderem die Angabe „Kristiansand S“. Der Einspruchsführer berichtet, mit E-Mail vom 9. Dezember
2024 die Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der Stadt Aschaffenburg beantragt zu haben. Dies sei ihm
telefonisch bestätigt worden. Bis zum 25. Februar 2025 habe er jedoch keine Briefwahlunterlagen erhalten.
qq) E-Mail Nummer 18 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 378/25
Die Vortragende, zugleich Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 378/25, teilt mit, ihre
Briefwahlunterlagen trotz fristgerechter Beantragung nicht erhalten zu haben. Zudem habe sie zu einer erneuten Online-
Beantragung keine Rückmeldung erhalten.
rr) E-Mail Nummer 19 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 599/25
Der Vortragende, zugleich Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 599/25, gibt an, dass seine
Briefwahlunterlagen trotz seiner rechtzeitigen Eintragung in das Wählerverzeichnis erst zwei Tage nach der Wahl an seiner
Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika angekommen seien.
ss) E-Mail Nummer 20
Der Vortragende gibt an, dass er sein „Auslandswahlrecht“ nicht habe wahrnehmen können. Er wohne im Ausland
und habe seine Wahlunterlagen zu spät erhalten. Der Versand habe scheinbar elf Tage in Anspruch genommen.
f) In Anbetracht aller Versäumnisse im Zusammenhang mit der Briefwahl durch Auslandsdeutsche sei von
einem „Organisationsverschulden“ des Staates und damit von einem Wahlfehler auszugehen. Selbst wenn die
Ausgestaltung der Briefwahl „wider Erwarten verfassungsgemäß“ sein sollte, so liege ein Wahlfehler darin, dass
keine „separate statistische Erfassung von Briefwahlstimmen“ erfolge, was jede Prüfung der Rechtmäßigkeit des
Wahlakts Auslandsdeutscher unmöglich mache. Die Einspruchsführer bemängeln, dass der Bundesregierung
nicht bekannt sei, bis wann von den zuständigen Gemeindebehörden die Briefwahlunterlagen in das Ausland
verschickt worden seien und wie viele Briefwahlunterlagen Wahlberechtigter mit gewöhnlichem Wohnsitz im
Ausland bis zum 23. Februar 2025 um 18:00 Uhr und wie viele nach diesem Zeitpunkt bei den zuständigen Stellen
eingegangen seien, da für eine Auswertung der Wahlscheine aus den Wahlbriefen, aus denen sich eine
Auslandsanschrift der Wahlberechtigten ergebe, keine Rechtsgrundlage bestehe und eine Erfassung der Anzahl verspätet
eingegangener Wahlbriefe nicht vorgesehen sei (unter Verweis auf die Antworten der Bundesregierung vom
21. März 2025 auf die schriftlichen Fragen der Abgeordneten Jessica Tatti vom 14. März 2025, vorgelegt als
Anlage E 20).
2. Ausgestaltung der Briefwahl im Inland
Die Einspruchsführer tragen außerdem vor, dass angesichts eines Briefwähleranteils von 37 Prozent jeder
Wahlfehler im Zusammenhang mit der Briefwahl besonderes Gewicht habe. Sie monieren, dass auch in Bezug auf die
inländischen Briefwähler keine statistische Erfassung erfolge. Es habe „unzählige Pannen mit der Briefwahl im
Inland“ gegeben. Die Einspruchsführer verweisen hierzu auf den Bericht einer Person, welche am Wahltag als
„Interviewerin“ vor einem nicht näher bezeichneten Wahllokal in Rheinland-Pfalz tätig gewesen sei und die
berichte, dass mindestens drei Personen sich über nicht zugestellte Wahlunterlagen beklagt hätten. Diese und weitere
Schilderungen von Einzelpersonen zu „Wahlpannen“ legen die Einspruchsführer als Anlage E 21.2 vor. Die
Einspruchsführer heben daraus zwei weitere Schilderungen hervor: Eine Person trage in Bezug auf den Wahlkreis 44
Celle – Uelzen vor, dass sie und ihre zwei Familienangehörigen im Wahlbezirk 726 in Holxen (Gemeinde
Suderburg) das BSW per Briefwahl gewählt hätten. Das BSW habe in diesem Wahlkreis jedoch nur zwei Stimmen
erhalten. Ein weiterer Bericht gehe darauf ein, dass die Zahl der Wahlbriefe in einem Briefwahllokal im
Wahlkreis 167 Kassel um 30 Prozent niedriger gewesen sei als bei der Europawahl, was „extrem auffällig“ sei.
Weiter bemängeln die Einspruchsführer auch hinsichtlich der Briefwahl aus dem Inland die der Bundesregierung
nicht vorliegenden statistischen Erkenntnisse (unter Verweis auf die Antworten der Bundesregierung vom
21. März 2025 auf die schriftlichen Fragen der Abgeordneten Amira Mohamed Ali vom 14. März 2025, vorgelegt
als Anlage E 22.1). Auf diese Weise könnten Missstände nicht aufgedeckt werden, „alte Wahlfehler“ würden
perpetuiert und das Auftreten neuer Wahlfehler werde nicht entdeckt. Die Ausgestaltung der Briefwahl stehe im
Widerspruch zum „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-Kommission. Dieser sehe vor, dass die Briefwahl
nur zugelassen werden könne, „wenn der Postdienst sicher und zuverlässig ist“. Nach Auffassung der
Einspruchsführer sei dies jedoch in Deutschland nicht der Fall. Bei der Bundesnetzagentur seien noch nie so viele Post-
Beschwerden eingegangen wie in den Jahren 2024 und 2025. Zudem sei nicht dafür gesorgt worden, dass der
beste und schnellste Versandweg in das Ausland gewählt werde.
3. Wählerbeeinflussung durch Umfragen
Weiter behaupten die Einspruchsführer, dass Meinungsumfragen vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025
die Wähler „rechtswidrig und massiv in ihrer Wahlfreiheit beeinflusst“ hätten. Viele unentschlossene Wähler
würden, um ihre Stimme nicht zu verschenken, von einer Stimmabgabe für Parteien absehen, die in den Umfragen
unterhalb von fünf Prozent angesiedelt seien. Das bedeute, dass eine „falsche, möglicherweise bewusst
tendenziös“ durchgeführte Wahlumfrage einen großen Einfluss auf die Wahlentscheidung der Wähler habe. Gleichzeitig
wüssten die durchschnittlichen Wähler nicht, wie die Umfragen und Prozentangaben zustande kämen.
Unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder konkreten Art der Erhebung sei das Vorgehen der Meinungsforschungsinstitute
ein Wahlfehler, weil Wahlumfragen aufgrund einer suggestiven Wirkung und ihres seriösen Anscheins nicht die
Meinung der Wähler abbildeten, sondern sie durch falsche Angaben überhaupt erst formten. Die Einspruchsführer
beziehen sich auf den sogenannten „Bandwagon-Effekt“, wonach ein bloß wahrgenommener Erfolg einer Gruppe
die Bereitschaft der Menschen erhöhe, sich der voraussichtlich erfolgreichen Gruppe anzuschließen. Vor diesem
Hintergrund stellen die Einspruchsführer die generelle Zulässigkeit von Wahlumfragen in Frage, jedenfalls in den
letzten Wochen unmittelbar vor der Wahl. Die Einspruchsführer sind der Auffassung, dass die einschlägige
Regelung in § 32 Absatz 2 BWG zu kurz greife. Was am Wahltag wegen allzu starker Einflussnahme auf das
Wahlverhalten verboten sei, müsse auch am Tag vor der Wahl und ebenso in den Wochen und Monaten vor der Wahl
verboten werden. Insbesondere die vielen Briefwähler würden vom Veröffentlichungsverbot für Wahlumfragen
am Wahltag nicht geschützt. Meinungsumfragen kurz vor der Wahl stünden im Widerspruch zu den Grundsätzen
einer geheimen und freien Wahl. Die Wahl sei nicht mehr geheim, wenn der einzelne Wähler glaube zu wissen,
wie viel Prozent der Wähler welche Parteien wählen werden und dadurch in seiner Wahlentscheidung nicht mehr
frei sei. Es sei „höchst wahrscheinlich“, dass der „Bandwagon-Effekt“ auch für das Nichterreichen der Fünf-
Prozent-Hürde durch die Partei BSW (mit)verantwortlich gewesen sei. Ergänzend verweisen die Einspruchsführer
auf die in einem Presseartikel wiedergegebene Einschätzung eines emeritierten Professors für Statistik und
empirische Wirtschafts- und Sozialforschung sowie auf eine Studie von Forschern der Universitäten Potsdam und Wien
(Anlagen E 23 bis E 25).
Neben diesen generellen Bedenken bestehe speziell mit Blick auf das Meinungsforschungsinstitut Forsa der
Verdacht, dass eine am 21. Februar 2025 veröffentlichte Umfrage (Anlage E 26) die Wähler im Hinblick auf das
BSW „massivst negativ beeinflusst“ habe. In dieser Umfrage sei für das BSW lediglich ein Ergebnis von drei
Prozent ermittelt worden. Eine vorherige Forsa-Umfrage vom 18. Februar 2025 sei dagegen noch von vier Prozent
für das BSW ausgegangen. Als einen Grund für die Angabe von nur drei Prozent für das BSW in der Umfrage
vom 21. Februar 2025 vermuten die Einspruchsführer eine persönliche Ablehnung des BSW seitens des Gründers
und Geschäftsführers von Forsa, der auch Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) sei und
seine persönlichen Ansichten gerne in seine Umfragen einfließen lasse. Die Einspruchsführer verweisen auf
Äußerungen – konkret vom 25. Oktober 2023 und 24. Januar 2024 –, aus denen sich dessen persönliche Abneigung
gegen das BSW und dessen Parteigründerin ergäbe. Es spreche also alles dafür, dass der Forsa-Geschäftsführer
kurz vor der Bundestagswahl die Chance ergriffen habe, dem BSW mit Hilfe seines Unternehmens politischen
Schaden zuzufügen. Dafür spreche zudem, dass die betreffende Umfrage in Bezug auf die anderen Parteien keine
auffälligen Abweichungen zur vorherigen Umfrage aufweise. Die Einspruchsführer verweisen zudem auf von
anderer Stelle artikulierte Kritik an der Methodik der Forsa-Umfragen aus den Jahren 2003, 2007 und 2013. Forsa
pflege in der Öffentlichkeit das Image eines gemeinnützigen Meinungsforschungsinstituts, sei jedoch ein
gewinnorientiertes Unternehmen, welches die Vorgaben und Wünsche seiner Auftraggeber umzusetzen habe.
Das Ergebnis der Forsa-Umfrage vom 21. Februar 2025 sei um 66 Prozent „vom eigentlichen BSW-Ergebnis
entfernt“ gewesen. Eine Nachwahlbefragung von Ende Februar (bezeichnet als Anlage E 34.2, jedoch nicht
vorgelegt) habe ergeben, dass sich jeder elfte Wähler, was neun Prozent der Wähler entspreche, erst am Wahltag
entschieden habe. Von den Wählern, die im Wahllokal abgestimmt hätten, sei das jeder Siebte. Unter den
Wählern, die sich in der Woche vor der Wahl entschieden hätten, habe das BSW neun Prozent erreicht. Daraus sei zu
schließen, dass der Wahlkampf des BSW sehr erfolgreich gewesen sei. Bei denjenigen Wählern, die sich erst am
Wahltag entschieden hätten, sei das BSW aber „plötzlich“ nur noch auf fünf Prozent gekommen. Für diesen
starken Einbruch gebe es nach Auffassung der Einspruchsführer keine andere plausible Erklärung als die Forsa-
Umfrage vom 21. Februar 2025. Es spreche daher alles dafür, dass diese eine „Aktion zur Manipulation des
Wahlverhaltens“ gewesen sei. Viele Wähler – nach Auffassung der Einspruchsführer „weitaus mehr“ als 9.529 – hätten
unter dem Eindruck dieser letzten Umfrage doch noch davon Abstand genommen, das BSW zu wählen.
4. Nichteinladung der Parteivorsitzenden des BSW in die „Wahlarena 2025“
Des Weiteren monieren die Einspruchsführer, dass die Parteivorsitzende und Spitzendkandidatin des BSW, Frau
Dr. Sahra Wagenknecht, nicht in die Fernsehsendung „Wahlarena 2025“ am 17. Februar 2025 um 21:15 Uhr live
in der öffentlich-rechtlichen ARD eingeladen worden sei. Es handele sich dabei um ein Sendeformat in der
„heißen (End-)Phase“ des Wahlkamps, an der die Spitzenkandidaten der Parteien Christlich Demokratische Union
Deutschlands und Christlich Soziale Union Deutschlands (CDU/CSU), Alternative für Deutschland (AfD), SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilgenommen und Fragen der Wähler beantwortet hätten. Die
Einspruchsführer verweisen unter anderem darauf, dass der Veranstalter der Sendung diese als „Entscheidungshilfe für die
Bürgerinnen und Bürger“ beschreibe, weshalb sie von den Fragestellerinnen und Fragestellern, die möglichst
vielfältig ausgewählt worden seien, „nicht für politische Meinungsmache genutzt werden“ dürfe. Die Einspruchsführer
vertreten die Auffassung, dass gerade, weil die „Wahlarena“ eine Entscheidungshilfe sei, auf größtmögliche
Repräsentation von Parteien geachtet werden müsse und jede Partei mit einer realistischen Chance auf Einzug in den
Bundestag hätte vertreten sein müssen. Sie weisen zudem darauf hin, dass etwa die Spitzenkandidatin der AfD
mangels Koalitionspartner von vornherein keine realistische Chance auf das Kanzleramt gehabt habe, während
das BSW koalitionsfähig gewesen sei. Auch der Spitzenkandidat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei angesichts
der damaligen Umfragewerte nicht ansatzweise ein „echter“ Kanzlerkandidat gewesen. Durch die Beteiligung
von nur vier Kandidaten habe keine echte Vielfalt der Meinungen hergestellt werden können und eine umfassende
Informationsmöglichkeit der Bürger sei nicht gewährleistet gewesen. Dies sei nur dann möglich, wenn dem
vielfältigen Publikum auch eine Vielfalt politischer Kandidaten gegenüberstehe, die das gesamte politische
Meinungsspektrum abbilde. Ein weiterer Wahlfehler sei vor diesem Hintergrund auch die Nichteinladung des
Spitzenkandidaten der Freien Demokratischen Partei (FDP). Der von den Einspruchsführern angenommene
Wahlfehler werde dadurch verstärkt, dass die „Wahlarena 2025“ eine Sendung mit einer erheblichen Reichweite von
5,06 Millionen Zuschauern allein im Fernsehen gewesen sei. Hinzu kämen Zuschauer bzw. Zuhörer auf anderem
Wege wie Streaming, Hörfunk oder Social Media.
Der Annahme eines Wahlfehlers stehe auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar
2025 (Az. 2 BvR 230/25) entgegen, mit dem eine Verfassungsbeschwerde des BSW gegen die
Nichtberücksichtigung der Spitzenkandidatin des BSW nicht zur Entscheidung angenommen worden sei. Die „extrem knappe und
wenig aussagende Begründung“ des Bundesverfassungsgerichts zeige nur, dass es den Prozessbevollmächtigten
des BSW in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gelungen sei, den Verstoß gegen die (abgestufte)
Chancengleichheit der Parteien hinreichend deutlich und umfangreich aufzuzeigen. Die Nichteinladung der
Parteivorsitzenden des BSW sei nach Ansicht der Einspruchsführer mit dem Sinn und Zweck des § 5 Absatz 1 des
Parteiengesetzes (PartG) sowie mit dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit von Parteien nicht vereinbar.
Das Bundeswahlgesetz gehe von einer Fünf-Prozent-Grenze für die Relevanz von Parteien aus. Diese Relevanz
habe der „staatliche Sender ARD“ dem BSW aufgrund von dessen Vertretung im Bundestag, in fünf
Landesparlamenten und im Europaparlament nicht absprechen dürfen. Die Nichteinladung stehe zudem im Widerspruch zur
Leitlinie Nummer I.2.3.a. „Chancengleichheit“ des „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-Kommission.
Diese fordere, insbesondere von den öffentlichen Medien, Neutralität in Bezug auf die Berichterstattung.
5. Mediale Negativkampagne privater Dritter
Die Einspruchsführer rügen darüber hinaus, dass mindestens seit Herbst 2024 bis zum Wahltermin eine
„beispiellose bundesweite mediale Negativkampagne“ gegen das BSW und dessen Parteivorsitzende stattgefunden habe.
Diese habe sich dadurch ausgezeichnet, dass über Inhalte kaum noch berichtet worden sei und stattdessen
Pressevertreter konsequent ein „Pro-Putin-Zerrbild“ des BSW gezeichnet hätten. Auch die Erfolgsaussichten des BSW
seien „systematisch niedergeschrieben“ worden. Dies stelle eine die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit
überschreitende Wahlmanipulation dar.
Die Einspruchsführer verweisen auf Berichterstattung des Nachrichtenportals spiegel.de am 6. Februar 2025. In
zwei Beiträgen sei zum einen über den Parteiaustritt von sechs BSW-Mitgliedern in Bayern und zum anderen
über den Parteiaustritt eines BSW-Mitglieds des Europäischen Parlaments berichtet worden. Diese
Berichterstattung sei einseitig und tendenziös gewesen, da nicht zugleich über zahlenmäßig weit höhere gleichzeitige
Parteieintritte berichtet worden sei. In einer einseitigen und tendenziösen Berichterstattung könne ein nicht zu
rechtfertigender Eingriff in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien gesehen werden. Die
Einspruchsführer verweisen hierzu auf die Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts.
Eine mediale Negativkampagne behindere den Wahlkampf einer Partei, der ebenfalls überwiegend in den Medien
stattfinde. Die Einspruchsführer tragen vor, dass das BSW in einem fairen Wahlkampf gute Chancen gehabt hätte,
der SPD, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Teilen der AfD Wähler abzuwerben. Da viele Journalisten
und Redaktionen politisch eher linksliberal eingestellt seien, hätten sie jedoch ein Interesse daran, das BSW als
gefährlich, zum Scheitern an der Fünf-Prozent-Hürde verurteilt oder schlichtweg als unwählbar darzustellen. Die
„rhetorisch klaren und überzeugenden Äußerungen“ der Parteivorsitzenden Dr. Sahra Wagenknecht seien von den
Medien gezielt zugespitzt und nicht selten falsch wiedergegeben worden. Die Einspruchsführer rügen zwei Zitate,
jedoch ohne Quellenangabe: „Wagenknecht fischt am rechten Rand“ sowie „Wagenknecht verbreitet Kreml-
Narrative“. Dadurch sei das BSW gezielt in ein negatives Licht gerückt worden.
Dieser Effekt sei durch tendenziöse Umfragen verstärkt worden. Ein besonders negativ herausragendes Beispiel,
bei dem tendenziöse Berichterstattung und eine fragwürdige Umfrage zusammengekommen seien, sei ein Bericht
des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) mit dem Titel „BSW-Wähler haben oft rechtsextreme Positionen“.
Konkret rügen die Einspruchsführer die folgende, in dem Beitrag wiedergegebene Aussage einer Angestellten
einer Denkfabrik: „Wer mit dem BSW sympathisiert, teilt vermehrt rassistische und fremdenfeindliche sowie
antisemitische und queerfeindliche Einstellungen.“
Generell sei das BSW bei „regierungsnahen Medien (ARD, ZDF, Deutschlandfunk, Springer, SZ, Zeit)“ aufgrund
seiner Positionen gegen Waffenlieferungen, EU-Bürokratie und eine neoliberale Wirtschaftspolitik als Störfaktor
angesehen worden.
Die Einspruchsführer heben hervor, dass Wahlfehler nicht nur von amtlichen Wahlorganen oder Dritten, soweit
sie kraft Gesetzes Aufgaben bei der Wahlorganisation erfüllten, begangen werden könnten, sondern auch von
privaten Dritten, welche mittels ihres Einflusses und ihrer Marktmacht einen mindestens ebenso schädlichen
Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien bewirken könnten wie ein staatlich beauftragter Dritter.
Abschließend rügen die Einspruchsführer, dass die Negativberichterstattung gegen das BSW auch nach der
Bundestagswahl nicht aufgehört habe. Sie beziehen sich dabei auf die Aussage eines Gastes in der Talk-Sendung
„Caren Miosga“ am 9. März 2025 in der ARD.
6. Benachteiligung des BSW durch die Gestaltung der Stimmzettel
a) Die Einspruchsführer sehen einen Wahlfehler darin, dass das BSW trotz seiner Wahlerfolge im Jahr 2024
zusammen mit „praktisch unbedeutenden Kleinstparteien“ auf den hinteren Plätzen der Stimmzettel gelistet
worden sei. Die Regelung in § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG, wonach sich die Reihenfolge der Landeslisten von
Parteien auf den Stimmzetteln nach der Zahl der Zweistimmen bei der letzten Bundestagswahl im Land und im
Übrigen nach Alphabet richte, sei verfassungswidrig. Sie sei unverhältnismäßig, da sie für eine
Sonderkonstellation, in der eine Partei erst nach der letzten Bundestagswahl große Wahlerfolge erzielt habe, keine Ausnahme
vorsehe. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und gegen das Gebot der abgestuften
Chancengleichheit von Parteien sowie gegen den „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-Kommission. Die
Wähler hätten große Probleme gehabt, das BSW auf dem Stimmzettel zu finden und hätten ihre Stimme einer anderen
Partei gegeben. Die Einspruchsführer verweisen hierzu auf die entsprechende Schilderung zweier Wähler. Einen
weiteren Wahlfehler sehen die Einspruchsführer darin, dass das BSW gegen die Listung auf dem Stimmzettel
nichts habe ausrichten können, weil eine förmliche Rechtsgrundlage zur Wahrung der Chancengleichheit fehle.
b) Ein weiterer Wahlfehler folge daraus, dass das BSW von „unzähligen Wählern“ versehentlich mit der
Kleinstpartei „Bündnis Deutschland“ verwechselt worden und diese anstelle des BSW gewählt worden sei, da die
Parteien auf dem Stimmzettel direkt untereinandergestanden hätten. Die Einspruchsführer führen aus, dass viele
ältere, sehbehinderte, unter Zeitdruck stehende oder unkonzentrierte Wähler versehentlich die zuerst genannte
Partei gewählt hätten. Sie verweisen auf die Berichte verschiedener Personen, die als E-Mails vorgelegt werden
(Anlage E 21.2). Das wahre Ausmaß der Verwechslung könne dennoch nur erahnt werden, weshalb dieser
Wahlfehler nur durch eine Neuwahl mit neugestalteten Stimmzetteln korrigiert werden könne.
c) Die Einspruchsführer bemängeln zudem, dass die Stimmzettel so gefaltet gewesen seien, dass das BSW auf
der untersten Lasche gestanden habe, die bei einfacher Entfaltung nicht zum Vorschein gekommen sei. Viele
Wähler hätten aufgrund dieser Art von Faltung nicht bemerkt, dass der Stimmzettel noch eine nach hinten
geklappte Lasche aufgewiesen habe. Diese Wähler hätten daher das BSW nicht auf dem Stimmzettel gefunden und
deshalb eine andere Partei gewählt. Auch hierzu verweisen die Einspruchsführer auf entsprechende Berichte
einzelner Wähler (Anlage E 21.2). In einem Fall habe ein Wähler geschildert, dass die Wahlhelfer ihm gegenüber
auf Nachfrage behauptet hätten, das BSW stünde gar nicht zur Wahl. In der entsprechenden E-Mail-
Korrespondenz (vorgelegt als Anlage E 45.2) beschreibt der Wähler in einer E-Mail an den Vorsitzenden des
Landesverbands Bremen des BSW, dass er im „Walle Center“ bzw. „Wahlbezirk 55“ habe „Briefwahl machen“ wollen. Das
BSW habe nicht auf dem Wahlzettel gestanden. Als er nachgefragt habe, sei ihm gesagt worden, dass im „Bezirk
55“ nicht genug Unterschriften gesammelt worden seien, in anderen Bezirken sei das BSW jedoch auf dem
Wahlzettel. Die Antwort des Vorsitzenden des Landesverbands Bremen des BSW enthält den Hinweis an den Wähler,
dass das BSW nur mit der Zweitstimme wählbar sei und das BSW keine Direktkandidaten aufgestellt habe.
Daraufhin antwortete der Wähler, dass er das BSW auch unter den Zweitstimmen nicht gefunden habe.
7. Gefälschte Nachwahlbefragungen
Des Weiteren behaupten die Einspruchsführer, dass am Wahltag noch vor 18 Uhr gefälschte
Nachwahlbefragungen öffentlich geworden seien, welche sich negativ auf den Erfolg des BSW ausgewirkt hätten. Seit dem Mittag
seien falsche Zahlen aus angeblichen Nachwahlbefragungen, welche ein Scheitern des BSW vorausgesagt hätten,
durch Fake Accounts in den sozialen Medien, wie etwa X, verbreitet worden. Die Einspruchsführer verweisen
hierzu auf entsprechende Presseberichterstattung (Anlage E 47) und legen den Ausdruck eines
Nachrichtenverlaufs vor, der zwei Screenshots entsprechender Posts zu angeblichen ARD-Trends um 10 bzw. 12 Uhr enthält,
welche für das BSW 3,23 Prozent bzw. 3,68 Prozent ausweisen (Anlage E 48).
8. Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften
Die Einspruchsführer rügen die Verfassungswidrigkeit verschiedener Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.
a) Die Einspruchsführer sind der Auffassung, dass § 3 Absatz 1 Satz 1 BWG gegen die Grundsätze der
Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit für Parteien verstoße, da bei der Ermittlung der Bevölkerungszahl für
die Wahlkreiseinteilung auch minderjährige Deutsche mitberücksichtigt würden. Nach Auffassung der
Einspruchsführer müssten diese jedoch mangels Wahlberechtigung, ebenso wie Ausländer gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2
BWG, unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber habe nicht berücksichtigt, dass sich die Zahl der Minderjährigen
pro Wahlkreis seit der letzten Erhebung verändert habe und sich erheblich unterscheide. Dies wirke sich
insbesondere mit Blick auf die erforderliche Zweitstimmendeckung aus. Zudem verstoße § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 BWG gegen die Leitlinie I.2.2.iv des „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-Kommission, welche
eine Höchstabweichung von 15 Prozent zum Einteilungsschlüssel vorsehe, während nach der betreffenden
Vorschrift erst ab 25 Prozent Abweichung eine Neuabgrenzung zwingend vorzunehmen sei.
b) Weiter tragen die Einspruchsführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen das in den §§ 4 ff. BWG
geregelte „Zwei-Stimmen-System“ vor. Mit Blick auf die Unmittelbarkeit der Wahl bemängeln sie, dass auf dem
Stimmzettel aus Platzgründen nicht alle Listenkandidaten aufgeführt werden könnten und dass § 45 der
Bundeswahlordnung (BWO) nähere Angaben zu Listenkandidaten, anders als zu Direktkandidaten, auf dem Stimmzettel
verbiete. Insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr erforderlichen Zweitstimmendeckung, wonach die
Erststimme an Bedeutung verloren und die Zweistimme an Bedeutung hinzugewonnen habe, sei es nicht
nachvollziehbar, dass der Wähler auf dem Stimmzettel gewisse Mindestinformationen nur über den Direktkandidaten,
nicht jedoch in gleichem Umfang über die ersten fünf Listenkandidaten erhalte. Auch insofern sehen die
Einspruchsführer einen Verstoß gegen den „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-Kommission.
c) Die Einspruchsführer halten zudem die §§ 12, 13 und 15 BWG für teilweise verfassungswidrig, soweit sie
das Wahlrecht Vollbetreuter betreffen. Durch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
sei eine Rechtslage entstanden, die selbst einen Verstoß unter anderem gegen die Artikel 38 Absatz 1 und 2,
54 Absatz 1 sowie gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) darstelle.
d) Überdies machen die Einspruchsführer formelle Einwände gegen das Bundeswahlgesetz geltend.
Insbesondere die Regelungen zur Fünf-Prozent-Hürde und zur Sitzverteilung seien formell verfassungswidrig, da das
jüngste Änderungsgesetz als Einspruchsgesetz behandelt worden sei. Die Einspruchsführer sind jedoch der
Auffassung, dass sich die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates aus Artikel 84 Absatz 1 GG (alte Fassung)
ergeben habe.
III. Auskünfte der Bundeswahlleiterin sowie Stellungnahmen der Landeswahlleitungen und des
Bundesministeriums des Innern
1. Auskünfte der Bundeswahlleiterin
Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 4. und 20. August 2025 für die in den E-Mails Nummer 2, 7, 9, 16
und 20 geschilderten Einzelfälle die zuständigen Gemeindebehörden mitgeteilt. Für die in den E-Mails
Nummer 3, 8 und 15 geschilderten Fälle sei der Bundeswahlleiterin eine Ermittlung der zuständigen
Gemeindebehörden nicht möglich gewesen. Ihr liege in diesen Fällen keine Unterrichtung über eine Eintragung in ein
Wählerverzeichnis der jeweiligen Person vor. Dies könne verschiedene Ursachen haben. Eine Gemeindebehörde könne
nicht ermittelt werden, wenn die jeweilige Person keinen Antrag in Deutschland gestellt habe oder dieser von der
zuständigen Gemeindebehörde abgelehnt worden sei. Darüber hinaus sei der Bundeswahlleiterin eine
Identifizierung der jeweiligen Person nicht möglich, wenn in dem Einspruch ein von dem zuletzt bekannten
melderechtlichen Namen der im Ausland lebenden Person – der üblicherweise von den Gemeindebehörden an die
Bundeswahlleiterin übermittelt werde – abweichender Name genannt werde. Auch sei eine Ermittlung der zuständigen
Gemeindebehörde nicht möglich, wenn diese eine Unterrichtung über die Eintragung in ein Wählerverzeichnis
versäumt habe.
2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Baden-Württemberg
Die Landeswahlleiterin Baden-Württemberg hat nach Beteiligung des Wahlkreises 268 Schwäbisch Hall –
Hohenlohe mit Schreiben vom 2. Mai 2025, 26. Juni 2025 und 19. September 2025 zum Vortrag aus der E-Mail
Nummer 7 Stellung genommen.
Danach sei der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Zusendung von Briefwahlunterlagen des
Betroffenen bei der Stadtverwaltung Künzelsau am 23. Januar 2025 um 17:06 Uhr per E-Mail eingegangen.
Nachdem gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Nichtzulassung von zwei Landeslisten
Beschwerden anhängig gemacht worden seien, habe die Sitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025
abgewartet werden müssen, bevor mit dem Stimmzetteldruck habe begonnen werden können. Den Druck der
Stimmzettel habe die Kreiswahlleitung nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 31. Januar 2025
veranlasst. Nach Erhalt der Stimmzettel am 6. Februar 2025 habe die Stadt Künzelsau die Briefwahlunterlagen
zwischen dem 6. und 7. Februar 2025 an den Vortragenden mit der Deutschen Post AG per Express-Versand mit
einer Regellaufzeit von ein bis drei Werktagen versandt. Am 12. Februar 2025 habe der Vortragende der
Stadtverwaltung per E-Mail mitgeteilt, bislang noch keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben. Daraufhin sei ihm
am selben Tag per E-Mail geantwortet worden, dass er sich erneut an die Stadtverwaltung wenden solle, wenn
ihm die Briefwahlunterlagen nicht bis zum 15. Februar 2025 zugegangen seien. Erst mit E-Mail vom 21. Februar
2025 habe sich der Vortragende erneut an die Stadtverwaltung mit dem Hinweis gewandt, die
Briefwahlunterlagen noch nicht erhalten zu haben. Ein Interesse am Erhalt von Ersatzunterlagen zur persönlichen Abholung und
Wahl vor Ort habe er dabei nicht bekundet. Am 28. Februar 2025 habe die Deutsche Post AG die
Briefwahlunterlagen des Vortragenden wegen Unzustellbarkeit an die Stadtverwaltung Künzelsau retourniert. Eine Erklärung
für die Unzustellbarkeit habe nicht gefunden werden können. Die Empfängeradressierung auf der Sendung habe
genau den vom Vortragenden angegebenen Daten entsprochen. Über die Retoure sei der Vortragende noch am
selben Tag von der Stadt Künzelsau per E-Mail informiert worden.
Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass sie den Versand von Briefwahlunterlagen,
insbesondere die zeitnahe Beschaffung von Wahlunterlagen und Stimmzetteln, in mehreren Videokonferenzen
mit den Kreiswahlleitungen thematisiert habe. In Baden-Württemberg erfolge die Beschaffung der Stimmzettel
dezentral durch die jeweiligen Kreiswahlleitungen. Die Kreiswahlleitungen seien deshalb gebeten worden, auf
eine zügige Lieferung der Stimmzettel an die Gemeinden zu achten. Zudem sei es um die Sensibilisierung der
Gemeinden für den prioritären Versand an Auslandsdeutsche gegangen. Neben den regelmäßigen
Videokonferenzen habe die Landeswahlleiterin die Kreiswahlleitungen und Gemeinden auf einzelne Aspekte explizit
schriftlich hingewiesen. Diese Hinweise hätten etwa die Beschaffung von Wahlunterlagen, eine Priorisierung der
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Luftpostversand von Briefwahlunterlagen sowie die
Möglichkeit der Nutzung des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes für die Versendung der Briefwahlunterlagen
betroffen.
Die Landeswahlleiterin teilt zudem mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Baden-Württemberg
95,74 Prozent der ausgestellten Wahlscheine wirksam zur Wahl genutzt worden seien.
3. Stellungnahmen des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern
Der Landeswahlleiter des Freistaates Bayern hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitungen der Wahlkreise 251
Augsburg-Stadt, 246 Aschaffenburg sowie 255 Memmingen – Unterallgäu mit Schreiben vom 11. April 2025,
26. Juni 2025 und 16. September 2025 zu dem Vortrag aus den E-Mails Nummer 4, 5, 13 und 17, zugleich
Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 185/25, Stellung genommen.
Zu dem Vortrag aus E-Mail Nummer 4 teilt der Landeswahlleiter mit, dass die Ausführungen der vortragenden
Person, in der Gemeinde Ruhpolding seien keine Stimmen für den Wahlvorschlag BSW ausgewiesen worden,
nicht den tatsächlichen Feststellungen entspreche. Die von den Wahlvorständen in Ruhpolding festgestellten
Ergebnisse fänden sich unverändert in dem durch den Landeswahlausschuss festgestellten Ergebnis für den Freistaat
Bayern wieder. Auf den Wahlvorschlag BSW würden in Ruhpolding 159 Zweitstimmen entfallen. Ein
Wahlkreisbewerber habe nicht zu Wahl gestanden. Der Landeswahlleiter weist in diesem Zusammenhang auf die seiner
Stellungnahme beigefügten Niederschriften der Briefwahl- und Wahlvorstände in Ruhpolding sowie auf einen
Auszug der der Feststellung des Landeswahlausschusses zugrundeliegenden Wahlbezirksergebnisse hin.
Zu dem mit E-Mail Nummer 5 dargestellten Sachverhalt teilt der Landeswahlleiter mit, dass der Vortragende am
26. Januar 2025 einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt habe. Die Stimmzettel hätten am 4. Februar
2025 vorgelegen. Der Versand der Briefwahlunterlagen des Vortragenden sei noch am Tag des Erhalts der
Stimmzettel, am 4. Februar 2025, an seine Adresse in Duisburg erfolgt. Als Versanddienstleister sei die Deutsche Post
AG und als Versandart „Brief International“ gewählt worden. Die Sendungen seien mit Briefmarken und
Luftpostaufklebern versehen direkt in der Filiale eingeliefert worden. Am 17. Februar 2025 seien diese Unterlagen
aufgrund einer Mitteilung des Vortragenden für ungültig erklärt worden. Am selben Tag sei nochmals ein
Wahlschein erteilt und die Briefwahlunterlagen erneut an die Adresse in Duisburg versandt worden.
In dem mit E-Mail Nummer 13 geschilderten Fall habe die Betroffene am 7. Februar 2025 und damit nach Ablauf
der Antragsfrist am 2. Februar 2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt. Aufgrund der
Antragstellung nach Fristablauf sei kein Versand von Briefwahlunterlagen erfolgt.
Zu dem mit E-Mail Nummer 17 dargestellten Sachverhalt teilt der Landeswahlleiter mit, dass der
Einspruchsführer am 9. Dezember 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt habe. Die Stimmzettel
hätten am 3. Februar 2025 vorgelegen. Noch am selben Tag seien die Briefwahlunterlagen mit der Deutschen Post
AG als „Priority“ gekennzeichnet an den Einspruchsführer versendet worden. Der Brief habe jedoch vor Ort nicht
zugestellt werden können und sei am 18. März 2025 als „unzustellbar“ bei der Stadt Aschaffenburg
zurückgekommen. Der Stellungnahme des Landeswahleiters sind Fotokopien des Antrags auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis des Einspruchsführers sowie des an die Stadt Aschaffenburg retournierten Briefumschlags beigefügt
aus denen sich ergibt, dass die Empfängeradressierung nach „Kristiansand 5“ den vom Einspruchsführer in seinem
Antrag angegebenen Daten entspricht.
Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter des Freistaates Bayern aus, dass das Bayerische
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu jeder Wahl Wahlanweisungen an die Gemeinden erlasse. So
seien in der Wahlanweisung für die Bundestagswahl 2025 sowohl umfassende Hinweise hinsichtlich des
Postversands als auch die Vorgabe, Sendungen in das Ausland bevorzugt zum Versand zu bringen, veröffentlicht worden.
Darüber hinaus sei etwa im Rahmen zweier Videokonferenzen des Landeswahlleiters mit den Kreiswahlleitungen
der Versand von Briefwahlunterlagen allgemein und im speziellen an Wahlberechtigte im Ausland thematisiert
worden.
Der Landeswahlleiter teilt zudem mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Freistaat Bayern
3,9 Prozent der Wahlberechtigten, denen ein Wahlschein erteilt worden sei, nicht an der Wahl teilgenommen
hätten.
4. Stellungnahmen des Landeswahlleiters für Berlin
Der Landeswahlleiter für Berlin hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 75 Berlin-Pankow
mit Schreiben vom 16. April 2025 und 11. Juli 2025 zu dem Vortrag aus den E-Mails Nummer 14, zugleich
Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 56/25, und Nummer 18, zugleich Einspruch unter dem Aktenzeichen
WP 378/25, Stellung genommen.
Bei der Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 56/25 handele es sich um eine in Polen lebende
Deutsche, die vormals im Bezirk Berlin-Pankow gemeldet gewesen sei. Sie habe am 1. Februar 2025 online einen
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt. Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der
Einspruchsführerin liege dem zuständigen Bezirkswahlamt nicht vor. Aufgrund des fehlenden Antrags auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis sei auch kein Versand von Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin erfolgt.
Einen solchen Antrag hätte die Einspruchsführerin bis zum 21. Tag vor der Wahl am 2. Februar 2025 stellen
müssen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu
erhalten und an der Bundestagswahl teilnehmen zu können.
Die Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 378/25 sei im Bezirk Berlin-Pankow gemeldet. Sie habe am
17. Januar 2025 über ein Online-Formular den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt. Bei ihrem Antrag
vom 17. Januar 2025 habe sie als Versandadresse ihre Meldeanschrift angegeben. Nach Angaben des
Bezirkswahlamtes Berlin-Pankow sei der Wahlschein am 29. Januar 2025 gedruckt worden. Das Bezirkswahlamt habe
die Stimmzettel am 4. Februar 2025 erhalten. Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen sei unmittelbar nach dem
Erhalt der Stimmzettel am 5. Februar 2025 durch das Bezirkswahlamt mit der PIN AG an die im Antrag
angegebene Wohnadresse versendet worden. Mit Stand vom 7. April 2025 habe das Bezirkswahlamt die Unterlagen nicht
als unzustellbar zurückerhalten. Am 17. Februar 2025 habe die Einspruchsführerin einen zweiten Online-Antrag
gestellt. Hierbei habe sie eine abweichende Versandanschrift innerhalb Deutschlands (Iserlohn) angegeben.
Dieser zweite Antrag sei abgelehnt worden, da bereits ein Wahlschein erteilt und Briefwahlunterlagen erstellt und
zugesandt worden seien. Bei dem Online-Antrag werde darauf hingewiesen, dass man sich sowohl bei einer
mehrfachen Absendung des Antrags als auch bei Nichtzugang des Wahlscheins mit den Briefwahlunterlagen (zur
Beantragung eines Ersatzwahlscheins) mit seinem zuständigen Bezirkswahlamt in Verbindung setzen solle. Die
Einspruchsführerin habe sich erst nach dem Wahltag, am 27. Februar 2025, an das insoweit unzuständige
Bezirkswahlamt Berlin-Mitte gewandt.
Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter für Berlin aus, dass der Versand der
Briefwahlunterlagen dezentral in den zwölf Bezirkswahlämtern unmittelbar nach Druck und Auslieferung der Stimmzettel
begonnen habe. In wöchentlichen Videokonferenzen mit den Bezirkswahlämtern und Kreiswahlleitungen habe der
Landeswahlleiter mehrfach darauf hingewiesen, dass die Briefwahlunterlagen unmittelbar nach Erhalt der
Stimmzettel prioritär an im Ausland lebende Deutsche zu versenden seien. Alle Bezirkswahlämter seien darüber
informiert worden, dass Sendungen in das außereuropäische Ausland per Luftpost zu versenden seien. Nach Kenntnis
des Landeswahlleiters seien diese Maßgaben zur prioritären Versendung von Briefwahlunterlagen in das Ausland
von den Bezirkswahlämtern befolgt worden.
Die Zustellung von Sendungen innerhalb und außerhalb Berlins sei von zwei Unternehmen übernommen worden.
Für Sendungen außerhalb Berlins sei die Deutsche Post AG beauftragt worden. Sendungen innerhalb Berlins habe
die PIN AG übernommen. Zwischen dem Landeswahlamt und den Postdienstleistern habe ein wöchentlicher Jour
fixe stattgefunden. Dabei sei ein Qualitätsmanagement verabredet worden, wonach gemeldete Zustellmängel mit
oberster Priorität zu bearbeiten gewesen seien. Es seien auch Vereinbarungen zum Abholturnus und -volumen der
versandfertigen Briefwahlunterlagen getroffen worden. Die Postdienstleister hätten zudem durch bilateralen
Kontakt mit den Bezirkswahlämtern weiterführende Informationen erhalten. Ab dem Liefertag der Stimmzettel seien
die Postdienstleister damit beauftragt gewesen, an jedem Arbeitstag in allen Bezirkswahlämtern die
Briefwahlsendungen abzuholen. Die Deutsche Post AG habe eine Abholung von Sendungen am Samstag, den 8. Februar
2025 in Erwägung gezogen. Dies sei jedoch nicht notwendig gewesen, da sämtliche bis zum 7. Februar 2025
vorliegenden Auslandssendungen bereits vorher versandfertig übergeben worden seien. Die PIN AG habe eine
Sonderabholung am 8. Februar 2025 durchgeführt.
Weiterhin teilt der Landeswahlleiter für Berlin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Berlin
94,2 Prozent von allen ausgestellten Wahlscheinen wirksam zur Wahl genutzt worden seien.
5. Stellungnahmen des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg
Der Landeswahlleiter der Freien und Hansestadt Hamburg hat mit Schreiben vom 19. September 2025 zu dem
Vortrag aus den E-Mails Nummer 2, 16 und 20 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 17. April 2025 und
14. Juli 2025 hat der Landeswahlleiter auch zu grundsätzlichen Fragestellungen der Thematik der Briefwahl im
Ausland Stellung genommen.
Zu dem mit E-Mail Nummer 2 dargestellten Sachverhalt teilt der Landeswahlleiter mit, dass es sich um den
Wahlkreis 19 Hamburg-Altona handele und die betroffene Person am 29. Dezember 2024 einen Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis gestellt habe. Die Stimmzettel hätten am 7. Februar 2025 vorgelegen. Allgemein sei am
8. Februar 2025 mit dem Versand begonnen und die Auslandspost dabei priorisiert worden. Der Versand sei mit
der Deutschen Post AG per „Priority“ erfolgt. Alle bis zum 7. Februar 2025 gestellten Briefwahlanträge von
Wahlberechtigten im Ausland seien am 8. Februar 2025 versendet worden, so auch die Unterlagen der betroffenen
Person. Die zuständige Wahldienststelle habe den Antrag der Betroffenen ordnungsgemäß und fehlerfrei sowie
schnellstmöglich gemäß den geltenden Vorschriften bearbeitet.
In dem mit E-Mail Nummer 16 geschilderten Fall handele es sich um den Wahlkreis 18 Hamburg-Mitte. Der
Betroffene sei am 4. Februar 2025 in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden. Die Stimmzettel hätten am
7. Februar 2025 vorgelegen. Am 8. Februar 2025 habe die Deutsche Post AG im Rahmen einer Sonderabholung
alle bis dahin beantragten Briefwahlunterlagen in das Ausland per „Priority-Versand“ auf den Weg gebracht.
Auch die Unterlagen der betroffenen Person seien am 8. Februar 2025 versandt worden.
Zu dem Vortrag aus E-Mail Nummer 20 teilt der Landeswahlleiter mit, dass es sich um den Wahlkreis 20
Hamburg-Eimsbüttel handele. Der Betroffene habe am 19. November 2024 einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis gestellt. Ab der Freigabe zum Drucken von Wahlscheinen am 30. Januar 2025 seitens des
Landeswahlamtes seien die bereits vorliegenden Anträge eingearbeitet und die Wahlscheine gedruckt worden. Die
Stimmzettel hätten am 7. Februar 2025 vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt sei mit dem Versand der
Briefwahlunterlagen begonnen worden. Die Wahlgeschäftsstelle des Bezirksamts Eimsbüttel habe für alle Mitarbeitenden
ihrer Wahldienststellen Wochenendarbeit am 7. und 8. Februar 2025 angeordnet. Alle zu diesem Zeitpunkt
vorliegenden Briefwahlanträge von im Ausland lebenden Deutschen seien mit höchster Priorität zeitnah nach
Eintreffen der Stimmzettel am 7. Februar 2025 für den Versand vorbereitet und mit dem „Luftpost/Priority
Aufkleber“ versehen worden. Eine Sonderabholung und -bearbeitung dieser Briefe durch die Deutsche Post AG sei
zusätzlich am 8. Februar 2025 erfolgt. Die zuständige Wahldienststelle habe den Antrag des Betroffenen
ordnungsgemäß und fehlerfrei sowie schnellstmöglich gemäß den geltenden Vorschriften bearbeitet.
Zur Organisation der Briefwahl im Allgemeinen teilt der Landeswahlleiter mit, dass die verkürzte Briefwahlzeit
bei einer vorgezogenen Neuwahl bereits frühzeitig mit den Kreiswahlleitungen und bezirklichen
Wahlgeschäftsstellen thematisiert worden sei. Die für die Bearbeitung temporär eingerichteten Dienststellen seien personell
ausgestattet und geschult worden. Anträge aus dem Ausland seien vorrangig zu bearbeiten gewesen. Im Regelfall
seien bereits im Voraus die Wahlscheine ausgestellt und Briefwahlunterlagen zusammengestellt worden, sodass
nach Eingang der Stimmzettel diese lediglich zu ergänzen gewesen seien. Unmittelbar nach Eingang der
Stimmzettel am Freitag, dem 7. Februar 2025 sei mit der abschließenden Bearbeitung der zuvor eingegangenen Anträge
begonnen worden. Am Samstag, dem 8. Februar 2025 sollten nach Möglichkeit alle Sendungen in das Ausland
bearbeitet worden seien.
Der Versanddienstleiter sei für Hamburg einheitlich die Deutsche Post AG gewesen. Mit der Deutschen Post AG
sei eine Wochenendabholung vereinbart worden, sodass die Briefwahlunterlagen noch am 8. Februar 2025
abgeholt und in den frühestmöglichen Postversand gegeben worden seien. In allen Fällen, bei denen im Antrag eine
Versandadresse außerhalb von Deutschland angegeben worden sei, seien die Briefwahlunterlagen mit dem
Aufkleber „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ gekennzeichnet worden. Die Mitarbeitenden der bezirklichen
Wahldienststellen, insbesondere die für den Versand der Briefwahlunterlagen Verantwortlichen, seien in Schulungen
für den Umgang mit Anträgen mit ausländischen Versandadressen sensibilisiert und angewiesen worden, diese
als Luftpost zu kennzeichnen. Insgesamt seien in Hamburg am 7. und 8. Februar 2025 rund 380.000 Wahlscheine
mit Briefwahlunterlagen in den Versand gegeben worden.
Der Landeswahlleiter teilt zudem mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Hamburg 94,4 Prozent
aller ausgestellten gültigen Wahlscheine zur Wahl genutzt worden seien.
6. Stellungnahmen des Niedersächsischen Landeswahlleiters
Der Niedersächsische Landeswahlleiter hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitungen der Wahlkreise 41 Stadt
Hannover I und 53 Göttingen I zu dem Vortrag aus der E-Mail Nummer 11 und der E-Mail Nummer 19, zugleich
Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 599/25, mit Schreiben vom 24. Juni 2025 und 8. September 2025 Stellung
genommen. Mit Schreiben vom 24. April 2025 hat der Landeswahlleiter auch zu grundsätzlichen Fragestellungen
der Thematik der Briefwahl im Ausland Stellung genommen.
Zu dem mit E-Mail Nummer 11 dargestellten Sachverhalt teilt der Landeswahlleiter mit, dass der Betroffene als
im Ausland lebender Deutscher mit Wohnsitz in Dänemark eine Versendung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zunächst an seine Wohnadresse in Dänemark beantragt habe. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 habe der
Betroffene die gewünschte Versandadresse jedoch auf die Adresse seines in Deutschland lebenden Bruders
geändert. Der Landeswahlleiter weist darauf hin, dass der Betroffene in seiner E-Mail vom 30. Januar 2025 bei der
Angabe der abweichenden Versandadresse in Deutschland eine fehlerhafte Postleitzahl angegeben habe. Die
Postleitzahl habe eine Ziffer zu viel enthalten. Die seitens des Betroffenen angegebene abweichende Versandadresse
des Bruders sei am 31. Januar 2025 in das EDV-Fachverfahren VOIS eingepflegt worden. Damit habe kein Fall
des Auslandsversands von Briefwahlunterlagen vorgelegen. Die fehlerhafte Postleitzahl sei von der
Sachbearbeitung bei der Erstellung des Wahlscheins übernommen worden. Der Wahlschein sei Ende Januar beziehungsweise
Anfang Februar 2025 bereits digital erstellt und für den Druck vorbereitet worden. Am 3. Februar 2025 seien der
Landeshauptstadt Hannover die Stimmzettel geliefert worden, sodass am 5. Februar 2025 mit dem Versand der
Unterlagen habe begonnen werden können. An diesem Tage sei auch der Versand an den Betroffenen mit der
Deutschen Post AG als Inlandsbrief erfolgt.
Der Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 599/25 habe am 15. November 2024 einen Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis beim Flecken Adelebsen gestellt. Mit dem Versand der Briefwahlunterlagen habe
die Gemeinde am 5. Februar 2025 beginnen können, da ab diesem Tag die Stimmzettel vorgelegen hätten. Auch
die Briefwahlunterlagen des Einspruchsführers seien an diesem Tag zur Post gegeben worden. Die zuständige
Gemeindebehörde habe generell eine Priorisierung des Versands von Briefwahlunterlagen in das Ausland
vorgenommen, indem vorliegende Briefwahlunterlagen direkt nach Erhalt der Stimmzettel versendet worden seien. Der
Versand sei mit der Deutschen Post AG per Luftpost erfolgt.
Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter aus, dass die Versendung von Briefwahlunterlagen an
Auslandsdeutsche bei der Bundestagswahl 2025 aufgrund der verkürzten Fristen eine besondere Herausforderung
für die Kommunen dargestellt habe. Die Briefwahlanträge von Auslandsdeutschen seien durch die Gemeinden
priorisiert behandelt worden. Viele Kreiswahlleitungen hätten jedoch erst nach den Beschwerdesitzungen des
Bundes- und Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 mit dem Druck der Stimmzettel beginnen können. Nach
der Auslieferung der Stimmzettel durch die Druckereien und der Weiterverteilung auf die Gemeinden habe für
die Briefwahl lediglich ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen zur Verfügung gestanden. Die Landeswahlleitung
habe explizit darauf hingewiesen, dass gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO Briefwahlunterlagen mit Luftpost zu
übersenden seien, wenn sich aus dem Antrag ergebe, dass die Person im außereuropäischen Gebiet wählen wolle
oder dies sonst geboten erscheine. Die Kommunen seien gebeten worden im Einzelfall abzuwägen, ob eine
entsprechende Gebotenheit in Anbetracht der kurzen Fristen für die Briefwahl vorliege und eine Versendung mit
Luftpost zu einer schnelleren Zustellung auch innerhalb Europas führen könne. Die Landeswahlleitung habe keine
Vorgaben zur Auswahl von Versanddienstleistern für die Versendung von Briefwahlunterlagen gemacht. Die
Auswahl eines Versanddienstleisters erfolge im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens, das in den Bereich
der kommunalen Selbstverwaltung falle, sodass die Landeswahlleitung aus Rechtsgründen nicht befugt sei
Vorgaben zu erlassen. Zudem habe die Landeswahlleitung keine Kenntnisse über Marktgegebenheiten sowie über die
zu bewertende Qualität und Zuverlässigkeit der verschiedenen Postdienstleister. Außerdem werde der Versand
von Briefwahlunterlagen in den allermeisten Fällen nicht kurzfristig vor der Wahl ausgeschrieben, sondern basiere
überwiegend auf bestehenden mehrjährigen Vertragsverhältnissen zwischen Kommunen und
Versanddienstleistern.
Der Landeswahlleiter weist auch darauf hin, dass das Auswärtige Amt die Möglichkeit eröffnet habe,
Wahlbriefunterlagen über den amtlichen Kurierweg an die jeweilige Auslandsvertretung zu befördern. Unabhängig davon,
ob der Weg schneller gewesen wäre, hätten Wahlberechtigte auch diesen Beförderungsweg wählen können.
Der Landeswahlleiter teilt zudem mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Niedersachsen
1.380.142 Wahlberechtigte einen Wahlschein erhalten hätten und 1.313.058 Wahlberechtigte als Wähler mit
Wahlschein erfasst worden seien. Dies entspreche rund 95,14 Prozent der versendeten Wahlscheine.
7. Stellungnahmen der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitungen der
Wahlkreise 128 Münster, 144 Hamm – Unna II, 101 Wuppertal I sowie 138 Ennepe-Ruhr-Kreis II mit Schreiben
vom 24., 25. und 30. Juni 2025, 16. Juli 2025 sowie 18. und 19. September 2025 zu dem Vortrag aus den E-Mails
Nummer 1, 6, zugleich Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 720/25, 9 und 12, zugleich Einspruch unter dem
Aktenzeichen WP 700/25, Stellung genommen. Mit Schreiben vom 24. April 2025 hat die Landeswahlleiterin
auch zu grundsätzlichen Fragestellungen der Thematik der Briefwahl im Ausland Stellung genommen.
In dem mit E-Mail Nummer 1 geschilderten Fall habe die betroffene Person rechtzeitig einen Online-Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt. Das Wahlamt habe die Stimmzettel am 5. Februar 2025 erhalten
und die Briefwahlunterlagen am 11. Februar 2025 per „Priority-Versand“ durch die Deutsche Post AG an die
betroffene Person versandt. Beim Versand der Briefwahlunterlagen seien Sendungen in das Ausland vom
Wahlamt priorisiert worden.
Bei dem Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 720/25 handele es sich um einen in Lünen wohnhaften
Wahlberechtigten, der sich zum Zeitpunkt der Wahl in Thailand befunden habe. Er sei aufgrund seines Wohnortes
in der Stadt Lünen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufzunehmen gewesen. Den Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheines habe der Einspruchsführer bereits am 23. Dezember 2024 per E-Mail sowie am 28. Januar
2025 mittels „Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins“ gestellt. Der Druck der Stimmzettel sei am 30. Januar
2025 gegen 16:00 Uhr, unmittelbar nach Mitteilung der Entscheidung über die Zulassung bzw. Zurückweisung
von Landeslisten, in Auftrag gegeben worden. Die Stimmzettel seien der Stadt Lünen am 5. Februar 2025 geliefert
worden. Mit dem Versand der Briefwahlunterlagen habe die Stadt noch am selben Tag begonnen. Die
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen seien bereits vor Lieferung der Stimmzettel vorbereitet und mit der Lieferung
der Stimmzettel komplettiert worden. Die Stadt Lünen habe beim Versand mit den für das Ausland bestimmten
Unterlagen begonnen. Alle Briefwahlunterlagen dieser Art, die zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt gewesen
seien, habe die Stadt noch am 5. Februar 2025 zur Post aufgegeben. Der Versand sei per Luftpost erfolgt. Aus der
dem Einspruch beigefügten Fotokopie des Benachrichtigungsbriefes könne nicht geschlossen werden, dass die
Briefwahlunterlagen des Einspruchsführers nicht per Luftpost versandt worden seien. Mit dem
Benachrichtigungsbrief werde der Wahlberechtigte per Brief an die Meldeanschrift über den Versand der Briefwahlunterlagen
an eine abweichende Anschrift informiert. Der Benachrichtigungsbrief lasse keinen Schluss über die Versandart
der eigentlichen Briefwahlunterlagen zu. Er solle Missbrauch ausschließen und werde per Inlandsversand und
entsprechender Frankierung von 0,95 Cent an den Wahlberechtigten versendet.
Zu dem mit E-Mail Nummer 9 dargestellten Sachverhalt teilt die Landeswahlleiterin mit, dass der Wohnsitz der
betroffenen Person in Atlanta in den Vereinigten Staaten von Amerika liege. Die betroffene Person habe am
25. November 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt. Der Wahlschein sei von der
Wahlbehörde am 14. Januar 2025 ausgestellt worden. Die Stimmzettel seien der Wahlbehörde am 8. Februar 2025
geliefert worden. Am 10. Februar 2025 seien alle bis dahin eingegangenen Briefwahlunterlagen mit einer
ausländischen Versandadresse der Deutschen Post AG übergeben worden, so auch die Unterlagen des Betroffenen.
Der Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 700/25 habe am 9. Dezember 2024 einen Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt. Das Wahlamt habe die Stimmzettel am 7. Februar 2025 gegen 21:00 Uhr
erhalten. Mit dem Versand der Stimmzettel sei am 8. Februar 2025 begonnen worden. An diesem Tag sei auch
der Versand der Unterlagen an den Einspruchsführer durch die Deutsche Post AG per Standardversand erfolgt.
Alle Anträge mit Versandadressen im Ausland seien priorisiert bearbeitet worden.
Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass die vorgezogene Bundestagswahl das zu
beachtende Fristengefüge stark verkürzt habe. Mit der „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) sei unter anderem die Frist für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung einer Landesliste gemäß § 28 Absatz 2 Satz 5
Bundeswahlgesetz (BWG) vom 52. auf den 24. Tag vor der Wahl vorgezogen worden. So habe der Druck der Stimmzettel erst
nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 erfolgen können. Eine
Vorablieferung der Stimmzettel habe den Kommunen erst in der Folgewoche vorgelegen. Die Landeswahlleiterin habe die
Kreiswahlleitungen im Rahmen einer Videokonferenz am 9. Januar 2025 und zusätzlich per schriftlichem Erlass
vom 14. Januar 2025 dahingehend sensibilisiert, dass der Versand der Briefwahlunterlagen an Auslandsdeutsche
unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel zu veranlassen und unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 4
Bundeswahlordnung (BWO) mit Luftpost, d. h. mittels priorisierter Zustellung, vorzunehmen sei. Im Ergebnis seien
die Vorablieferungen landesweit dazu genutzt worden, die bereits vorliegenden Briefwahlanträge von
Auslandsdeutschen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel abzuarbeiten.
Darüber hinaus teilt die Landeswahlleiterin mit, dass die Versendung in Länder, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland keine gemeinsame Grenze habe und in die eine Versendung auf dem Landweg nicht schneller sei,
laut Aussage der Deutschen Post AG regelmäßig per Luftpost erfolge.
Weiterhin teilt die Landeswahlleiterin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Nordrhein-
Westfalen 94,5 Prozent der ausgestellten Wahlscheine auch zur Wahl genutzt worden seien. Die Landeswahlleiterin
weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass elf Kommunen in Nordrhein-Westfalen keine
entsprechenden Daten hätten liefern können.
8. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom
23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten
Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen.
Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der
Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem
Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1
GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen
und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz-
und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über
die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch
Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen.
Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem
Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen
Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für
sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine
erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von
Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im
Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich
eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach
Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort
gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben.
In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit
Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im
Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser
Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl
profitiert.
Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl
innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestageswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des
Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen
Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die
Abkürzungsverordnung 2024 in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien
erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung
der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der
vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits
seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu
berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl
im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele.
Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG
der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG
erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit
einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders
zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden.
Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres
passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die
keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als
der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich
gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der
Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen.
Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer
viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der
Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und
Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge
noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der
Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20
Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane
einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider.
Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden
Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden
bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer
umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den
Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige
darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet
ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der
Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten
Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar
2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich
erschienen.
Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI
darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem
Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall
geboten sei.
Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten)
Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der
Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen
Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische
Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster
Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO
gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost.
Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den
die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten.
Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um
wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen
Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“
sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen
oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur
rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus
Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten
Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten,
wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen
beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag
erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die
Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte
Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde,
könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein.
Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO
äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28
BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte
Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf
welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der
Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass
der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4
Satz 4 BWO nicht entgegenstehe.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und
Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der
Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den
Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen
gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung
des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem
Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das
regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der
Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe.
Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland
sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur
notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien
nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der
(lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden
auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin
mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt.
Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die
unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb
Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten)
Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das
jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch
ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig
freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch
auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht
erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des
amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden.
Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund.
IV. Gegenäußerung
Mit Schreiben des Sekretariates des Wahlprüfungsausschusses vom 21. Januar 2026 hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Einspruchsführer in den Fällen aus den E-Mails Nummer 7, 11, 14 und 18 Gelegenheit zur
Gegenäußerung erhalten, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen
WP 56/25 und der Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 378/25 wurde mit Schreiben des Sekretariates
des Wahlprüfungsausschusses vom 14. August 2025 bzw. 15. Mai 2025 Gelegenheit zur Gegenäußerung
gegeben. Hiervon machte lediglich die Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 378/25 Gebrauch. Mit E-Mail
vom 1. Juni 2025 hat sie ausgeführt, ihren „ersten Wahlschein“ nicht erhalten zu haben. Zudem sei ihr nicht
mitgeteilt worden, dass ihr zweiter Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins abgelehnt worden sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensverbindung
Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur
gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung [ZPO] in entsprechender Anwendung).
II. Zulässigkeit und Begründetheit
Die Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 GG dem Deutschen Bundestag zugewiesenen Wahlprüfung ist
die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl
(vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Voraussetzung einer (teilweisen oder vollständigen)
Ungültigerklärung der Wahl ist zunächst das Vorliegen eines Wahlfehlers. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind unter dem Begriff „Wahlfehler“ alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des
gesamten Wahlverfahrens zu verstehen. Die insofern maßgeblichen Wahlvorschriften umfassen neben den
Wahlrechtsgrundsätzen aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG insbesondere das Bundeswahlgesetz und die
Bundeswahlordnung sowie sonstige Vorschriften, die mit der Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur
BVerfGE 160, 129 [158]; Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlagen 22 und 34). Eine gesonderte Prüfung anhand
der von den Einspruchsführern in Bezug genommenen Leitlinien des „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-
Kommission erfolgt nicht, da diesen keine unmittelbare Bindungswirkung zukommt (BVerfGE 151, 152 [170];
168, 71 [167]).
Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf
Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß
erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie
Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Der Einspruchsgegenstand und dessen
Umfang wird somit grundsätzlich vom Vortrag des Einspruchsführers bestimmt. Nach der ständigen
Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend
substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei
der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung
rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.]
m. w. N.). Ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den
Einspruchsgegenstand haben die Wahlprüfungsorgane das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers von Amts wegen zu
ermitteln (vgl. nur BVerfGE 160, 129 [141 f.]). Vor diesem Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten
Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten
oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in
ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine
substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148
[160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26).
Ausgehend von diesem Maßstab lässt sich dem Vortrag der Einspruchsführer kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
1. Ausgestaltung der Briefwahl für Wähler mit Wohnsitz im Ausland
Dem Vortrag der Einspruchsführer zur Ausgestaltung der Briefwahl für Wähler mit Wohnsitz im Ausland ist kein
Wahlfehler zu entnehmen.
a) Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht
ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der
Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und
damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche
Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.).
aa) Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in
ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach
§ 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa
nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog.
Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG
auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5
BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte
möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der
Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem
besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch
machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28
Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre
Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die
Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per
Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen
möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen
ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige
Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42;
21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36
Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen
Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26).
bb) Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde
verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei
der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den
§§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten
Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu
gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der
Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach §
28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein
gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig
(vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die
Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der
Kreiswahlleiter zuständig.
(1) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28
Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der
Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung
des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des
Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG
spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom
Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches
gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter.
(2) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß
§ 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen
und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche
Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen
Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf
hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte,
die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60-
Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der
Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024
erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26
und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem
Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52
Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der
Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen,
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156,
224 [237]).
(3) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des
Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der
Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl
2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die
Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024
der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025.
Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer
Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der
amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025
beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der
Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies
wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu
gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der
Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit
der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar
kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den
Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28
Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des
Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe
für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar
2025 zu erteilen.
Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist
wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl.
Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und
hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische
Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den
Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln
erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der
Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil
die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden
Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30
Randnummer 5).
cc) Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die
Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der
Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4
Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen
möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und
Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet
die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4
Satz 4 Alternative 2 BWO).
(1) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht
definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in
das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des
europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend
feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet
außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2
BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die
Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost.
(2) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI
in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der
Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige
Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat
die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige
Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein
rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht,
Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten
sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise
bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein.
(3) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als
amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift
nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist
das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich
beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der
Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der
Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und
bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte
Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht
entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der
Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach
§ 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind.
dd) Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände)
die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG
sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50
Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der
Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der
Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der
Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch
den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige
Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht
vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten.
Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von
den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als
Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen
Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den
das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die
Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von
Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den
Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht
werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel
per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in
Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür
hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe
übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33).
ee) Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Reglungen vor. Soweit
die Einspruchsführer die Ausgestaltung des Briefwahlrechts für verfassungswidrig erachten und die bei der
Briefwahl für Wähler mit Wohnsitz im Ausland geltenden Vorschriften monieren, ist darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle
ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen
Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000,
Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]).
b) Soweit die Einspruchsführer die Auswahl von Versanddienstleistern sowie die Dauer des Versands von
Briefwahlunterlagen kritisieren und dabei auf verschiedene Presseberichte verweisen, nach denen
Briefwahlunterlagen etwa aus Kostengründen über einen „Billigversand“ verschickt worden seien, ist dem Vortrag kein
Wahlfehler zu entnehmen. Die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die Auswahl des
Beförderungsunternehmens obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei Ihrer
Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste am
Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei
einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst dann,
wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen – bei
ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26). Für derartige Ermessensfehler bestehen
vorliegend keine Anhaltspunkte.
c) Auch anhand des Vortrags der Einspruchsführer zur Nutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amtes ist
kein Wahlfehler feststellbar. Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern,
bestand nach Auskunft des Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen
über den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI).
Voraussetzung hierfür ist, dass die Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung
absprechen. In diesen Fällen müssen sich die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag
befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser
Umschlag wird verschlossenen in einem weiteren Umschlag durch die Wahlämter für den Versand innerhalb
Deutschlands ausreichend frankiert und an das Auswärtige Amt versendet. Vom Auswärtigen Amt werden diese
Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg weitergeleitet und müssen dort vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine
Weiterleitung erfolgt nicht (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Auch besteht kein
Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes oder die Einrichtung eines Kurierdienstes
in weiteren Auslandsvertretungen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 1).
d) Der Vortrag der Einspruchsführer, mindestens 213.000 deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland
hätten bei der Bundestagswahl 2025 nicht wählen können, wird dem Substantiierungsgebot nicht gerecht. Gleiches
gilt, soweit die Einspruchsführer sich auf die Behauptung in einem Presseartikel beziehen, wonach sogar drei
Millionen Auslandsdeutsche an der Wahl hätten teilnehmen wollen, dies aber aus verschiedenen Gründen, etwa
aufgrund einer fehlenden Erreichbarkeit der Wahlämter oder unterlassenen Antragsbearbeitungen, nicht gekonnt
hätten. Ohne die Darlegung eines hinreichend substantiierten Tatsachenvortrages ist eine Überprüfung auf
Wahlrechtsverstöße im Wahlprüfungsverfahren nicht möglich.
e) Soweit die Einspruchsführer konkrete Einzelfälle vortragen, in denen einzelne Personen aufgrund einer nicht
oder nicht rechtzeitig erfolgten Zustellung ihrer Briefwahlunterlagen an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert
worden seien, ist kein Wahlfehler feststellbar.
aa) E-Mail Nummer 1
Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen, der Beschaffung der Stimmzettel sowie
dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen.
(1) In der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern
des Wahlamtes in Münster bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen.
(2) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen lagen die Stimmzettel
am 5. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw.
Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch
die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt der
Stadt Münster hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz des Betroffenen in Brasilien
lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach
§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt. Die
Briefwahlunterlagen wurden per „Priority-Versand“ durch die Deutsche Post AG übersendet. Die Behörde hat die
Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des
Landes Nordrhein-Westfalen wurden die Briefwahlunterlagen des Betroffenen am 11. Februar 2025 versendet. Dies
ist mit Blick auf den Tag des Erhalts der Stimmzettel noch vertretbar.
(4) Auch der Vortrag des Betroffenen zum Einsatz von diplomatischen und konsularischen Vertretungen lässt
keinen Wahlfehler erkennen. Ein Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes besteht
gerade nicht. Es bestand lediglich die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den
amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amtes zu versenden.
bb) E-Mail Nummer 2
Die Bearbeitung des Antrags der betroffenen Person, die Beschaffung der Stimmzettel sowie der Versand der
Briefwahlunterlagen an die betroffene Person sind nicht zu beanstanden.
(1) In der Bearbeitung des Antrags der Betroffenen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist kein Wahlfehler
zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen
Bezirkswahlamtes in Hamburg bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen.
(2) Auch die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung ist nicht zu beanstanden. Nach Auskunft
des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg lagen die Stimmzettel am 7. Februar 2025 vor. Dies
ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar
2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw.
Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an die Betroffene ist nicht zu beanstanden. Das zuständige
Bezirkswahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt und die Briefwahlunterlagen ohne schuldhaftes
Zögern versandt. Die Briefwahlunterlagen wurden nach Angaben des Landeswahlleiters am 8. Februar 2025, dem
Tag nach dem Erhalt der Stimmzettel, jedenfalls per Luftpost versandt.
(4) Soweit die Betroffene schildert, dass auch ihr Mann nicht von seinem Wahlrecht habe Gebrauch machen
können, bleibt ihr Vortrag hinter den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag zurück und
ermöglicht insofern keine substantielle Prüfung.
cc) E-Mail Nummer 3
Der Inhalt der vorgelegten E-Mail wird den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag nicht
gerecht. Anhand der mitgeteilten Informationen war der Bundeswahlleiterin die Ermittlung der zuständigen
Gemeindebehörde nicht möglich. Insoweit war auch die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen
Landeswahlleitung nicht möglich.
dd) E-Mail Nummer 4
Der vorgetragene Sachverhalt, im „Wahlkreis Ruhpolding“ sei keine Stimme für das BSW gezählt worden, kann
mit Blick auf das amtliche Endergebnis nicht bestätigt werden. Anhand der von der Bundeswahlleiterin
veröffentlichen Wahlbezirksergebnisse ist festzustellen, dass in der Gemeinde Ruhpolding des Wahlkreises 224
Traunstein insgesamt 159 Simmen auf das BSW entfielen.
ee) E-Mail Nummer 5
Weder in der Bearbeitung des Antrags der betroffenen Person noch in der Beschaffung der Stimmzettel oder dem
Versand der Briefwahlunterlagen an die betroffene Person liegt ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften.
(1) In der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen auf Erteilung eines Wahlscheins vom 26. Januar 2025 ist
kein Wahlfehler zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen
Wahlamtes bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen.
(2) Die Beschaffung der Stimmzettel stellt ebenfalls keinen Wahlfehler dar. Nach Angaben der
Landeswahlleiters des Freistaates Bayern lagen die Stimmzettel am 4. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit
maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende
öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt in
Augsburg hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt und die Briefwahlunterlagen ohne schuldhaftes
Zögern versandt. Die Unterlagen wurden am 4. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, an die
Adresse des Betroffenen in Duisburg versandt.
(4) Auch mit Blick auf die Bearbeitung der Mitteilung des Betroffenen vom 17. Februar 2025 ist kein Wahlfehler
festzustellen. Nach § 28 Absatz 10 BWO kann dem Wahlberechtigten, der glaubhaft versichert, dass ihm der
beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein
neuer Wahlschein erteilt werden. Das Wahlamt hat den Wahlschein des Betroffenen aufgrund seiner Mitteilung
vom 17. Februar 2025 noch am selben Tag für ungültig erklärt und ihm einen neuen Wahlschein erteilt. Das
Risiko eines Verlustes oder der verspäteten oder unterbliebenen Zustellung eines Wahlscheins trägt weiterhin
grundsätzlich der Wahlberechtigte (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 8).
ff) E-Mail Nummer 6 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 720/25
Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung der Anträge des Einspruchsführers, der Beschaffung der Stimmzettel
sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer.
(1) In der Bearbeitung der Anträge des Einspruchsführers auf Erteilung eines Wahlscheins vom 23. Dezember
2024 bzw. 28. Januar 2025 ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes in Lünen bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen.
(2) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen lagen die Stimmzettel
am 5. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw.
Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch
die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt
der Stadt Lünen hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Aufenthalt des Einspruchsführers in
Thailand lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen
nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt.
Aus der seitens des Einspruchsführers seinem Einspruch beigefügten Fotokopie des Benachrichtigungsbriefes
kann nicht geschlossen werden, dass der Versand der eigentlichen Briefwahlunterlagen nicht per Luftpost erfolgt
sei. Es handelt sich bei diesem Brief lediglich um die Benachrichtigung über den Versand der eigentlichen
Wahlunterlagen an eine abweichende Versandanschrift. Die Behörde hat die Briefwahlunterlagen auch ohne
schuldhaftes Verzögern versandt. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen wurden die
Briefwahlunterlagen des Einspruchsführers am 5. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, bei der
Deutschen Post AG aufgegeben und die Sendungen in das Ausland sind bei der Bearbeitung durch das zuständige
Wahlamt insgesamt priorisiert worden.
gg) E-Mail Nummer 7
Weder die Bearbeitung des Antrags der betroffenen Person noch die Bereitstellung der Stimmzettel oder der
Versand der Briefwahlunterlagen sind zu beanstanden.
(1) In der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom 23. Januar
2025 ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein
schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes in Künzelsau bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen.
(2) Die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung lässt ebenfalls kein schuldhaftes Verzögern
erkennen. Die Kreiswahlleitung hat den Druck der Stimmzettel nach Angaben der Landeswahlleiterin Baden-
Württemberg am 31. Januar 2025 veranlasst. Am 6. Februar 2025 hat die Stadt Künzelsau die Stimmzettel
erhalten. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses
am 30. Januar 2025 nicht zu beanstanden.
(3) Auch in dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Das Wahlamt in Künzelsau hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt und die
Briefwahlunterlagen ohne schuldhaftes Zögern versandt. Nach Angaben der Landeswahlleiterin wurden die
Briefwahlunterlagen an den Betroffenen zwischen dem 6. und 7. Februar 2025 jedenfalls per Express-Versand der
Deutschen Post AG versandt. Dies ist mit Blick auf den Tag des Erhalts der Stimmzettel am 6. Februar 2025 nicht
zu beanstanden. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass es nach der Meldung des Betroffenen vom 12. Februar
2025 nicht zu einem erneuten Versand der Briefwahlunterlagen gekommen ist. Zwar kann dem Wahlberechtigten
unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 10 Satz 1 BWO ein neuer Wahlschein erteilt werden. Hierzu muss er
jedoch glaubhaft versichern, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat.
Nach der Schilderung der Landeswahlleiterin, der die Einspruchsführer nicht entgegen getreten sind, teilte der
Betroffene am 12. Februar 2025 lediglich mit, die Unterlagen noch nicht erhalten zu haben. Insbesondere ist er
der Bitte des Wahlamtes, sich bis spätestens zum 15. Februar 2025 erneut zu melden, sollten die Unterlagen noch
nicht eingetroffen sein, nicht nachgekommen. Vielmehr meldete er sich erst am 21. Februar 2025, dem Freitag
vor der Wahl, ohne dabei ein Interesse am Erhalt von Ersatzunterlagen zur persönlichen Abholung und Wahl vor
Ort zu bekunden.
hh) E-Mail Nummer 8
Der Inhalt der vorgelegten E-Mail wird den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag nicht
gerecht. Anhand der mitgeteilten Informationen war der Bundeswahlleiterin die Ermittlung der zuständigen
Gemeindebehörde nicht möglich. Insoweit war auch die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen
Landeswahlleitung nicht möglich.
ii) E-Mail Nummer 9
Die Bearbeitung des Antrags des Betroffenen, die Bereitstellung der Stimmzettel und der Versand der
Briefwahlunterlagen sind nicht zu beanstanden.
(1) In der Antragsbearbeitung des Betroffenen ist kein Wahlfehler zu erkennen. Die betroffene Person hat ihren
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis am 25. November 2024 gestellt. Die Wahlbehörde hat den
Wahlschein am 14. Januar 2025 ausgestellt. Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes bei der
Antragsbearbeitung liegen nicht vor.
(2) Auch hinsichtlich der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt kein Wahlfehler vor.
Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen lagen die Stimmzettel am 8. Februar
2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw.
Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die
Landesbzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt hat
den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz des Betroffenen in den Vereinigten Staaten von
Amerika lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen
nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Diese Voraussetzung wurde im
vorliegenden Fall erfüllt. Der Versand der Briefwahlunterlagen des Betroffenen wurde von der Deutschen Post AG
übernommen. Nach Angaben der Landeswahlleiterin erfolgten laut Aussage der Deutschen Post AG,
Versendungen in Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine gemeinsame Grenze hat und in die eine
Versendung auf dem Landweg nicht schneller ist, regelmäßig per Luftpost. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgte
im vorliegenden Fall auch ohne schuldhaftes Zögern. Am 10. Februar 2025 sind alle bis dahin eingegangenen
Briefwahlunterlagen mit einer ausländischen Versandadresse, so auch die Unterlagen des Betroffenen, der
Deutschen Post AG übergeben worden. Dies ist mit Blick auf den Erhalt der Stimmzettel am 8. Februar 2025 nicht zu
beanstanden.
jj) E-Mail Nummer 11
Weder in der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen noch in der Bereitstellung der Stimmzettel oder dem
Versand der Briefwahlunterlagen ist ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen.
(1) In der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es ist nicht zu beanstanden,
dass die von ihm als Antragsteller gegenüber dem Wahlamt fehlerhaft angegebene Postleitzahl in der von ihm
mitgeteilten abweichenden Versandadresse in der Sachbearbeitung des Wahlamtes übernommen wurde und die
Unterlagen entsprechend adressiert wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3050, Anlage 7). Darüber hinaus
liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes bei der Antragsbearbeitung erkennen
ließen. Die vom Betroffenen angegebene abweichende Versandadresse ist nach Angaben des Niedersächsischen
Landeswahlleiters am 31. Januar 2025 in das EDV-Fachverfahren VOIS eingepflegt worden Der Wahlschein ist
danach Ende Januar beziehungsweise Anfang Februar 2025 bereits digital erstellt und für den Druck vorbereitet
worden.
(2) Auch die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung lässt kein schuldhaftes Verzögern
erkennen. Nach Auskunft des Niedersächsischen Landeswahlleiters lagen die Stimmzettel am 3. Februar 2025 vor.
Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am
30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw.
Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist ebenfalls nicht zu bestanden. Das Wahlamt hat
den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Betroffene in seiner E-Mail vom 30. Januar 2025 als
Versandadresse eine Anschrift in Deutschland angegeben hat, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen
nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO an diese Andresse zu versenden. Dieser Verpflichtung ist das Wahlamt
nachgekommen. Das Wahlamt hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach Angaben
des Landeswahlleiters erfolgte der Versand der Unterlagen an den Betroffenen am 5. Februar 2025, also zwei
Tage nach dem Erhalt der Stimmzettel.
kk) E-Mail Nummer 12 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 700/25
Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers, der Beschaffung der Stimmzettel
sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer.
(1) In der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes
Verzögern des Wahlamtes bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen.
(2) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen lagen die Stimmzettel
am 7. Februar 2025 gegen 21:00 Uhr vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des
Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der
Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt
hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen waren an die
vom Einspruchsführer in seinem Antrag angegebene Adresse in Oberglatt in der Schweiz nach § 28 Absatz 4
Satz 1 BWO zu versenden. Dieser Verpflichtung ist das Bezirkswahlamt nachgekommen. Es hat den Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Zögern versandt. Nach den Angaben der Landeswahlleiterin
Nordrhein-Westfalen erfolgte der Versand der Unterlagen am 8. Februar 2025, also einen Tag nach dem Erhalt
der Stimmzettel. Zu einem Versand per Luftpost nach § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO war das Bezirkswahlamt nicht
verpflichtet. Aus dem Antrag des Einspruchsführers ergab sich weder, dass er aus einem außereuropäischen
Gebiet wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO), noch erschien ein Versand per Luftpost sonst
geboten (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO). Dies kann etwa der Fall sein, wenn im europäischen Ausland
bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu
erwarten ist. Demgegenüber kann eine Zustellung mittels Luftpost nicht geboten sein, wenn eine zeitgerechte
Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. So liegt der Fall hier. Das Wahlamt durfte von einer
zeitgerechten Zustellung mittels Standardversand ausgehen, da der Versand der Briefwahlunterlagen an den
Einspruchsführer in eine Grenzregion eines Nachbarstaates erfolgte.
ll) E-Mail Nummer 13
Der nicht erfolgte Versand von Briefwahlunterlagen an die betroffene Person stellt keinen Wahlfehler dar. Das
zuständige Wahlamt war nicht verpflichtet, der Betroffenen gemäß § 28 Absatz 4 BWO einen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zu übersenden, da die Betroffene den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erst
am 7. Februar 2025 und damit nach Ablauf der Antragsfrist am 2. Februar 2025 gestellt hat. Nach § 18 Absatz 1
Satz 1 BWO ist der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bis zum 21. Tag vor der Wahl bei
der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen.
mm) E-Mail Nummer 14 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 56/25
Der nicht erfolgte Versand von Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin stellt keinen Wahlfehler dar. Das
zuständige Bezirkswahlamt war nicht verpflichtet, der Einspruchsführerin gemäß § 28 Absatz 4 BWO einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu übersenden. Der Einspruchsführerin war auf ihren Antrag kein
Wahlschein zu erteilen. Nach § 25 Absatz 1 BWO erhält ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist, auf Antrag einen Wahlschein. Bei Wahlberechtigten, die – wie die Einspruchsführerin – nach § 16
Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt dieser Antrag gemäß § 27 Absatz 5
BWO zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Die Einspruchsführerin war nicht in das
Wählerverzeichnis einzutragen. Denn sie hat den hierfür erforderlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
nicht gestellt. Sie hat am Samstag, dem 1. Februar 2025 lediglich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
gestellt. Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu
erhalten und an der Bundestagswahl teilnehmen zu können, hätte sie bis zum 21. Tag vor der Wahl, also dem 2.
Februar 2025, jedoch einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen müssen (vgl. § 18 Absatz 1
BWO). Ein Hinweis seitens des zuständigen Bezirkswahlamtes war mit Blick auf den Tag der Antragstellung am
Samstag, dem 1. Februar 2025 und den Ablauf der Frist für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
am nächsten Tag, Sonntag, dem 2. Februar 2025, nicht mehr möglich.
nn) E-Mail Nummer 15
Der Inhalt der vorgelegten E-Mail wird den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag nicht
gerecht. Anhand der mitgeteilten Informationen war der Bundeswahlleiterin die Ermittlung der zuständigen
Gemeindebehörde nicht möglich. Insoweit war auch die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen
Landeswahlleitung nicht möglich.
oo) E-Mail Nummer 16
Die Bearbeitung des Antrags des Betroffenen, die Beschaffung der Stimmzettel sowie der Versand der
Briefwahlunterlagen an den Betroffenen sind nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften ist nicht zu
erkennen.
(1) In der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist kein Wahlfehler
zu erkennen. Nach den Angaben des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgte die
Eintragung am 4. Februar 2025. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen
Bezirkswahlamtes in Hamburg bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen.
(2) Auch die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung ist nicht zu beanstanden. Nach Auskunft
des Landeswahlleiters lagen die Stimmzettel am 7. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit
maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende
öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist nicht zu beanstanden. Das zuständige
Bezirkswahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Aufenthalt des Betroffenen in
Bangkok, Thailand lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall
erfolgt. Das zuständige Bezirkswahlamt in Hamburg hat die Unterlagen auch ohne schuldhaftes Zögern versandt.
Nach Angaben des Landeswahlleiters hat die Deutsche Post AG am 8. Februar 2025, also einen Tag nach Erhalt
der Stimmzettel, im Rahmen einer Sonderabholung alle bis dahin beantragten Briefwahlunterlagen in das Ausland
per „Priority-Versand“ auf den Weg gebracht. Auch die Unterlagen der betroffenen Person wurden am 8. Februar
2025 versandt.
pp) E-Mail Nummer 17 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 185/25
Es ist kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers, der Beschaffung der Stimmzettel
und dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer zu erkennen.
(1) Die Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom 9.
Dezember 2024 ist nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des
zuständigen Wahlamts bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen.
(2) Auch die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung ist nicht zu beanstanden. Nach Auskunft
des Landeswahlleiters lagen die Stimmzettel am 3. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit
maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende
öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Es liegt ebenfalls kein Wahlfehler im Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer. Das
Wahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt und die Briefwahlunterlagen ohne schuldhaftes Zögern
an die vom Einspruchsführer angegebene Adresse in Norwegen versandt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die
handschriftliche, nur schwer leserliche Versandadresse als „Kristiansand 5“ und nicht als „Kristiansand S“
gewertet wurde und die Unterlagen entsprechend adressiert wurden (vgl. Bundestagesdrucksache 19/3050,
Anlage 7). Die Briefwahlunterlagen wurden nach Angaben des Landeswahlleiters am 3. Februar 2025, dem Tag des
Erhalts der Stimmzettel, jedenfalls per Luftpost versandt.
qq) E-Mail Nummer 18 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 378/25
Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung der Anträge der Einspruchsführerin, der Beschaffung der Stimmzettel
sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin.
(1) In der Bearbeitung des Antrags der Einspruchsführerin auf Erteilung eines Wahlscheins vom 17. Januar 2025
ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein
schuldhaftes Verzögern des Bezirkswahlamtes Berlin-Pankow bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. Das
Bezirkswahlamt hat den Wahlschein der Einspruchsführerin am 29. Januar 2025 gedruckt.
(2) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft des Landeswahlleiters für Berlin lagen die Stimmzettel am 4. Februar 2025
vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am
30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw.
Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Ebenso ist der Versand der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin nicht zu beanstanden. Das
Bezirkswahlamt Berlin-Pankow hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da die Einspruchsführerin in
ihrem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins als Versandadresse ihre Meldeanschrift in Berlin angegeben hat,
waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO an diese Andresse zu
versenden. Dieser Verpflichtung ist das Bezirkswahlamt nachgekommen. Das Bezirkswahlamt hat die
Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach Angaben des Landeswahlleiters für Berlin erfolgte der
Versand der Unterlagen an die Einspruchsführerin am 5. Februar 2025, also einen Tag nach dem Erhalt der
Stimmzettel.
(4) Auch in der Bearbeitung des erneuten Antrags der Einspruchsführerin vom 17. Februar 2025 liegt kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da für die Einspruchsführerin bereits ein
Wahlschein erteilt und Briefwahlunterlagen erstellt und zugesandt worden waren. Nur unter den Voraussetzungen
des § 28 Absatz 10 Satz 1 BWO kann einem Wahlberechtigten ein neuer Wahlschein erteilt werden. Danach muss
der Wahlberechtigte glaubhaft versichern, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn
verloren hat. In diesen Fällen kann dem Wahlberechtigten bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden. Nach den Angaben des Landeswahlleiters für Berlin hat sich die Einspruchsführerin erst
nach dem Wahltag, am 27. Februar 2025, an das insoweit unzuständige Bezirkswahlamt Berlin-Mitte gewandt.
Die in der Gegenäußerung der Einspruchsführerin enthaltenen Ausführungen, sie habe weder ihren „ersten
Wahlschein“ noch eine Mitteilung über die Ablehnung ihres zweiten Antrags erhalten, begründen keine abweichende
Bewertung.
rr) E-Mail Nummer 19 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 599/25
Weder in der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers noch in der Bereitstellung der Stimmzettel oder dem
Versand der Briefwahlunterlagen ist ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen.
(1) Es ist kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers zu erkennen. Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen Wahlamtes bei der Antragsbearbeitung
erkennen ließen.
(2) Die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach
Auskunft des Niedersächsischen Landeswahlleiters lagen die Stimmzettel am 5. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick
auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und
die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht
zu beanstanden.
(3) Es liegt auch kein Wahlfehler in dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer. Das
zuständige Wahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz des Einspruchsführers in
den Vereinigten Staaten von Amerika lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im
vorliegenden Fall erfolgt. Das zuständige Wahlamt hat die Unterlagen auch ohne schuldhaftes Zögern versandt.
Nach Angaben des Landeswahlleiters erfolgte der Versand der Unterlagen an den Einspruchsführer am 5. Februar
2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, mit der Deutschen Post AG.
ss) E-Mail Nummer 20
Weder die Bearbeitung des Antrags des Betroffenen noch die Beschaffung der Stimmzettel oder der Versand der
Briefwahlunterlagen an den Betroffenen sind zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften ist nicht
erkennbar.
(1) Es ist kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen zu erkennen. Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen Bezirkswahlamtes in Hamburg bei der
Antragsbearbeitung erkennen ließen.
(2) Auch in der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg lagen die Stimmzettel
am 7. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw.
Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch
die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
(3) Der Versand der Briefwahlunterlagen ist ebenfalls nicht zu bestanden. Das zuständige Bezirkswahlamt hat
den Anforderungen an die Schickschuld genügt und die Briefwahlunterlagen ohne schuldhaftes Zögern versandt.
Nach Angaben des Landeswahlleiters wurden die Briefwahlunterlagen an im Ausland lebende Deutsche am 7. und
8. Februar 2025, also am Tag bzw. Folgetag des Erhalts der Stimmzettel, der Deutschen Post AG übergeben und
jedenfalls mit dem „Luftpost/Priority Aufkleber“ versandt.
tt) Auch wenn den Wahlbehörden in den vorliegenden Fällen kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein
Wahlfehler vorliegt, erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die nicht erfolgte bzw. nicht
rechtzeitige Zustellung der Briefwahlunterlagen an die Personen, die ordnungsgemäß die Teilnahme an der Wahl
beantragt haben, für höchst unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages bedauert,
dass die Briefwahlunterlagen die Betroffenen nicht bzw. nicht rechtzeitig erreicht haben.
f) Der Auffassung der Einspruchsführer, in Anbetracht aller Versäumnisse im Zusammenhang mit der
Briefwahl durch Auslandsdeutsche sei von einem „Organisationsverschulden“ des Staates auszugehen, ist nicht zu
folgen. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und
Verordnu
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Wahlprüfungsausschuss
- part_of_vorgang → Sechste Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 (Beschlussempfehlung)