polradar

zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

dip / drucksache 23.04.2026 · WP 21 · 21/5400 · Beschlussempfehlung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 Deutscher Bundestag Drucksache 21/5400 21. Wahlperiode 23.04.2026 Sechste Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 A. Problem Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Insgesamt sind 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 26 Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen. B. Lösung – Zurückweisung von 24 Einsprüchen wegen Unbegründetheit, die in einem Fall als Schlussentscheidung nach vorangegangener Teilentscheidung ergeht, – Zurückweisung von zwei Einsprüchen wegen Unbegründetheit, die als Teilentscheidung ergeht. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, die aus den Anlagen 1 bis 17 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. Berlin, den 23. April 2026 Der Wahlprüfungsausschuss Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender Carsten Müller (Braunschweig) Berichterstatter Fabian Jacobi Berichterstatter Sören Pellmann Berichterstatter Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 56, 185, 378, 599, 700, 720, 893, 894, 895 Wahlergebnis BSW, Briefwahl Carsten Müller, Fabian Jacobi 1 5 218 Faltung des Stimmzettels Carsten Müller 2 40 360 Wahlergebnis BSW, Wahlkreise 135, 137, Briefwahl Ausland allgemein Fabian Jacobi 3 41 368 Wahlergebnis BSW, Briefwahl Ausland allgemein Fabian Jacobi 4 43 438 Wahlergebnis BSW, Briefwahl Ausland allgemein Fabian Jacobi 5 47 452 Allgemeine Zweifel am Wahlergebnis Carsten Müller 6 49 529 Allgemeine Zweifel am Wahlergebnis Carsten Müller 7 51 576 Wahlergebnis BSW, fehlende Wahlbenachrichtigungen Fabian Jacobi 8 52 846, 847 Wahlergebnis BSW, Briefwahl Ausland allgemein Fabian Jacobi 9 54 883 Wahlergebnis BSW, Zulassung Bündnis Deutschland, Fünf-Prozent-Hürde Fabian Jacobi 10 56 891 Wahlergebnis BSW, diverse Rügen bzgl. Bundestagswahl 2021 u. a. Fabian Jacobi 11 62 905 Faltung des Stimmzettels Carsten Müller 12 67 911 Wahlergebnis BSW, Wahlkreissieger ohne Mandat, Briefwahl Ausland allgemein Sören Pellmann 13 68 Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 915 Wahlergebnis BSW, Briefwahl Ausland allgemein Fabian Jacobi 14 71 926 Wahlergebnis BSW, Briefwahl Ausland allgemein, Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens Fabian Jacobi 15 73 963 Wahlergebnis BSW, Fünf-Prozent-Hürde Fabian Jacobi 16 76 975 Wahlergebnis BSW, Bleistift in der Wahlkabine Fabian Jacobi 17 78 Anlage 1 Beschlussempfehlung Zu den Wahleinsprüchen mit den Az. – WP 56/25 – – WP 185/25 – – WP 378/25 – – WP 599/25 – – WP 700/25 – – WP 720/25 – – WP 893/25 – – WP 894/25 – – WP 895/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. April 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: 1. Für die Einsprüche mit den Aktenzeichen WP 894/25 und WP 895/25 bleibt die Entscheidung über den vorgetragenen Sachverhalt aus Anlage E 19, Nummer 10 dem abschließenden Beschluss vorbehalten. 2. Im Übrigen werden die Wahleinsprüche zurückgewiesen, soweit über sie nicht bereits durch Teilentscheidung nach Bundestagsdrucksache 21/3100, Anlage 1 entschieden wurde. 3. Die Anträge auf Auslagenersatz werden abgelehnt. Tatbestand I. Einleitung Mit Schreiben vom 22. April 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) sowie der weiteren vierzehn Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer unter den Aktenzeichen WP 893/25, WP 894/25 und WP 895/25 (im Folgenden: die Einspruchsführer) Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt. Die Einspruchsschreiben sind nebst Anlagen am 23. April 2025 persönlich dem Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses übergeben worden. Soweit die Einspruchsführer die Korrektheit des vorläufigen sowie des amtlichen Endergebnisses aufgrund behaupteter Auszählungsfehler angezweifelt und eine vollständige, jedenfalls aber teilweise, Nachzählung der bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 abgegebenen Stimmen gefordert haben, wurden die Einwände der Einspruchsführer mit einer Teilentscheidung beschieden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist der Bundestagsdrucksache 21/3100, Anlage 1 zu entnehmen. Darüber hinaus tragen die Einspruchsführer verschiedene Wahlfehler vor und beantragen die Ungültigerklärung und Wiederholung der Wahl zum Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025. Es wird zudem beantragt, den Einspruchsführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. Unter den Aktenzeichen WP 56/25, WP 185/25, WP 378/25, WP 599/25, WP 700/25 sowie WP 720/25 haben in der Zeit vom 4. März 2025 bis zum 14. April 2025 weitere Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2025 eingelegt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, ihre Briefwahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten zu haben. Durch die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Zustellung ihrer Briefwahlunterlagen sei ihnen die Ausübung ihres Wahlrechts nicht möglich gewesen. II. Vortrag der Einspruchsführer im Einzelnen 1. Ausgestaltung der Briefwahl für Wähler mit Wohnsitz im Ausland a) Die Einspruchsführer tragen vor, dass Wähler mit Wohnsitz im Ausland an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden seien. Es bestünden zahlreiche Hindernisse für Auslandsdeutsche, ihr Wahlrecht auszuüben. So müsse man sich aktiv in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen und aktiv Briefwahlunterlagen anfordern und diese auf dem Postweg zurücksenden lassen. Die Einspruchsführer behaupten, dass mindestens 213.000 deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland nicht hätten wählen können, weil Briefwahlunterlagen zu spät oder gar nicht bei ihnen oder in ihrem „Wahlkreisbüro“ angekommen seien. Hierzu verweisen sie auf Beiträge in sozialen Medien sowie verschiedene Presseberichte zur Thematik (vgl. Anlagen E 11 bis E 14; die hiesige Bezeichnung der Anlagen entspricht der Zählweise unter dem Az. WP 895/25). Daraus gehe hervor, dass das Problem fehlender oder zu spät eingetroffener Briefwahlunterlagen bereits Ende des Jahres 2024 unter anderem von der Bundeswahlleiterin vorausgesehen worden sei. Außerdem gehe aus der Berichterstattung hervor, dass etwa Briefwahlunterlagen nach Brasilien per „Schneckenpost“ verschickt worden oder die Stimmzettel so spät gedruckt worden seien, dass auch ein Expressversand nicht mehr ausgereicht habe. Als weiteres Beispiel verweisen die Einspruchsführer darauf, dass die Stadtverwaltung von Halle an der Saale Wahlunterlagen aus Kostengründen über einen „Billigversand“ mit Umweg über die Schweiz nach Schweden verschickt habe, was zu einer Verspätung von sechs Tagen geführt habe. Für Auslandsdeutsche in Dänemark sei es ebenfalls besonders schwer gewesen, an der Wahl teilzunehmen. Nachdem die Wahlunterlagen aus Deutschland viel zu spät verschickt worden seien, sei die dänische Post nicht mehr darauf ausgelegt, Briefe in kurzer Zeit zuzustellen, weil der behördliche Briefverkehr in Dänemark ausschließlich digital erfolge. b) Die Einspruchsführer vertreten die Auffassung, dass die Ausgestaltung des Briefwahlrechts für Auslandsdeutsche verfassungswidrig sei. Auslandsdeutsche seien grundsätzlich auf eine funktionierende Briefzustellung durch ausländische Postunternehmen angewiesen. In weniger gut entwickelten Staaten gelinge diese jedoch nicht oder nur mit immenser Verspätung. Nach Auffassung der Einspruchsführer müsse der deutsche Staat für solche Fälle Vorkehrungen treffen, „etwa die Wahlunterlagen deutlich früher versenden, ausschließlich Expressversandwege nutzen, sich den Zugang der Wahlunterlagen bestätigen lassen, notfalls Ersatzzustellungen vornehmen, die Stimmzettel zum Selbstausdrucken per E-Mail versenden, den Wählern erlauben, Wahlunterlagen in den deutschen Konsulaten auszudrucken und/oder abzugeben (…), die Frist für die Abgabe der Stimmen verlängern oder das Datum der Aufgabe des Stimmzettels bei der Post als maßgebliches Datum gelten lassen.“ Nichts davon sei jedoch erfolgt. Die Einspruchsführer verweisen auf § 39 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG), wonach nicht rechtzeitig eingegangene Wahlbriefe vielmehr zurückzuweisen seien. Nach Anlage 31 zu § 75 Absatz 5 der Bundeswahlordnung (BWO) würden in der Wahlniederschrift unter Ziffer 2.5.3 aufgrund verspäteten Eingangs zurückgewiesene Wahlbriefe nicht gesondert erfasst. Diese Nichterfassung sei rechtswidrig, da sie eine effektive Prüfung der Wahl verhindere. c) Zwar böten einige Auslandsvertretungen die Nutzung des Kurierweges für den Versand der Wahlunterlagen und die Rücksendung der Wahlbriefe der Auslandsdeutschen an, dies seien jedoch bei weitem nicht alle Auslandsvertretungen und es fehlten von Deutschen gern besuchte Urlaubsländer und Auswanderungsziele. Es sei außerdem insbesondere in großen Gastländern unrealistisch zu erwarten, dass sich ein Deutscher auf den langen Weg zur nächsten Auslandsvertretung mache, um sein Wahlrecht auszuüben. Die Einspruchsführer kritisieren zudem den Hinweis der Bundeswahlleiterin, im Falle nicht erhaltener Briefwahlunterlagen, diese bei der zuständigen Gemeindebehörde persönlich entgegenzunehmen. d) Die Einspruchsführer verweisen zudem auf die in einem Presseartikel (Anlage E 12) aufgestellte Behauptung, dass Wahlämter die Eintragung in das Wählerverzeichnis rechtswidrig verweigert hätten, sowie die darin geäußerte Vermutung, dass nicht nur 213.000, sondern sogar drei Millionen Auslandsdeutsche an der Wahl hätten teilnehmen wollen, dies aber nicht gekonnt hätten. In mehreren Fällen hätten nämlich Auslandsdeutsche, die in das Wählerverzeichnis hätten eingetragen werden wollen, ihre Wahlämter nicht erreichen können oder ihre Anträge seien schlichtweg nicht bearbeitet worden. Daran sei auch der offenkundige Personalmangel in den Wahlämtern schuld, den die Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung der Einspruchsführer durch mehr Einstellungen hätte verhindern können und müssen. Die Annahme, dass nur 213.000 Auslandsdeutsche wahlberechtigt seien, sei schwer nachvollziehbar. Die Einspruchsführer gehen unter Verweis auf eine Veröffentlichung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), wonach allein in den OECD- Mitgliedstaaten 3,4 Millionen Deutsche lebten, von mindestens zwei bis drei Millionen wahlberechtigten Auslandsdeutschen weltweit aus. e) Weiter tragen die Einspruchsführer vor, dass Auslandsdeutsche „eher oppositionsfreundlich“ wählen würden. Es sei daher „sehr wahrscheinlich“, dass Auslandsdeutsche in besonders hoher Zahl – realistisch seien nach Auffassung der Einspruchsführer circa 15 Prozent – das BSW gewählt hätten. Die Einspruchsführer legen dar, warum andere im Bundestag vertretene Parteien die Interessen der Auslandsdeutschen nicht vertreten würden. In Abgrenzung dazu bleibe „somit nur noch das BSW als die beste Wahl für die Auslandsdeutschen.“ Zudem habe die Parteivorsitzende des BSW „überproportional“ viele E-Mails von Auslandsdeutschen bekommen, die das BSW gerne gewählt hätten. Hierzu legen die Einspruchsführer ein Konvolut aus 20 E-Mails von Auslandsdeutschen vor, die das BSW hätten wählen wollen, was ihnen aber aufgrund eines nicht rechtzeitigen Erhalts der Wahlunterlagen nicht möglich gewesen sei (Anlage E 19). aa) E-Mail Nummer 1 Der Vortragende gibt an, dauerhaft in Brasilien zu wohnen und wahlberechtigter Deutscher zu sein. Er habe am erstmöglichen Tag seine Wahlunterlagen in Münster beantragt. Diese hätten ihn jedoch nicht erreicht. In diesem Zusammenhang kritisiert der Vortragende auch, dass der Einsatz von diplomatischen und konsularischen Vertretungen nicht proaktiv gewesen sei. bb) E-Mail Nummer 2 Die Vortragende berichtet, mit ihrem Mann in Italien zu wohnen. Ihre Wahlunterlagen seien so spät eingetroffen, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, diese noch rechtzeitig abzuschicken. cc) E-Mail Nummer 3 Der Vortragende teilt mit, als BSW-Wähler kein Verständnis dafür zu haben, dass im Ausland lebende Wahlberechtigte nicht von ihrem Recht hätten Gebrauch machen können. So habe ihm seine in Australien lebende Tochter mitgeteilt, dass das Generalkonsulat per E-Mail nach privaten Kurieren gesucht habe. dd) E-Mail Nummer 4 Der Vortragende gibt an, dass in seinem „Wahlkreis Ruhpolding“ keine Stimme für das BSW gezählt worden sei, obwohl er das BSW per Briefwahl mit der Zweitstimme gewählt habe. ee) E-Mail Nummer 5 Der Vortragende führt aus, seine Briefwahlunterlagen trotz fristgerechter Beantragung am 26. Januar 2024 (gemeint wohl: 26. Januar 2025) nicht erhalten zu haben. Das zuständige Wahlamt in Augsburg habe ihm zwar am 17. Februar 2024 (gemeint wohl: 17. Februar 2025) versichert, dass die Unterlagen verschickt worden seien. Diese seien bei ihm jedoch nicht eingetroffen. Da er inzwischen von Augsburg nach Duisburg umgezogen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, vor Ort in Augsburg zu wählen. Ihm sei durch ein Versäumnis des Wahlamtes sein Wahlrecht entzogen worden. ff) E-Mail Nummer 6 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 720/25 Der Vortragende, zugleich Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 720/25, gibt an, dem zuständigen Wahlbüro sowie dem Bundeswahlleiter am 23. Dezember 2024 per E-Mail mitgeteilt zu haben, dass er sich im Zeitraum der Wahlen im Urlaub in Thailand befinden werde. Am 28. Januar 2025 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt. Bis zum Wahltag seien jedoch keine Briefwahlunterlagen an der von ihm benannten Adresse in Thailand eingegangen. Die Dokumente seien offensichtlich nicht per Luftpost mit Sendungsnummer verschickt worden. Der Einspruchsführer hat seinem Einspruch unter anderem eine Fotokopie seines „Benachrichtigungsbriefes“ beigefügt. Dieser weist eine Frankierung von 0,95 Cent auf. Die Portokosten für eine Luftpostzustellung hätte er übernommen, auch um dem Wahlamt einen Zustellnachweis zu ermöglichen. Der Einspruchsführer fordert die Offenlegung der Zahl der betroffenen Wahlberechtigten, die ihre Stimme nicht hätten abgeben können. gg) E-Mail Nummer 7 Der Vortragende berichtet, in Österreich zu leben und sich rechtzeitig für die Briefwahl angemeldet zu haben. Entsprechende Briefwahlunterlagen habe er nie erhalten. hh) E-Mail Nummer 8 Die Vortragenden geben an, sie lebten in Spanien und hätten ihre Wahlunterlagen trotz rechtzeitiger Beantragung nicht erhalten. ii) E-Mail-Nummer 9 Der Vortragende berichtet, einer der betroffenen im Ausland lebenden Deutschen zu sein, der seine Wahlunterlagen nicht erhalten habe. jj) E-Mail Nummer 11 Der Vortragende führt aus, er sei deutscher Staatsangehöriger mit wesentlichen Interessen in deutschen Belangen, habe seinen permanenten Wohnsitz mittlerweile jedoch in Dänemark. Er sei auf seinen Antrag hin in das Wählerverzeichnis der Stadt Hannover eingetragen worden. Bei einer telefonischen Rückfrage in Hannover habe sich abgezeichnet, dass eine rechtzeitige Zustellung der Wahlunterlagen vor der Wahl für Auslandsdeutsche fraglich sein könne. Er habe daher beantragt, seine Wahlunterlagen nicht an seine Wohnanschrift in Dänemark zu senden, sondern an die Adresse seines Bruders in Herdecke. Bei einer telefonischen Rückfrage in Hannover sei ihm der Eingang seiner Bitte um Änderung der Zustelladresse bestätigt und ihm versichert worden, dass seiner Bitte nachgekommen werde. Jedoch seien die Wahlunterlagen bis zum 21. Februar 2025 in Herdecke nicht eingegangen. Daraufhin sei er auf schnellstem Wege zurück nach Dänemark gereist, habe jedoch auch dort keine Wahlunterlagen vorgefunden. Bis zum 24. Februar 2025 seien diese weder an seiner Heimatadresse in Dänemark noch an seiner gewünschten „Hilfsadresse“ in Herdecke eingetroffen. kk) E-Mail Nummer 12 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 700/25 Der Vortragende, zugleich Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 700/25, gibt an, er wohne in Oberglatt in der Schweiz und habe trotz einer Aufnahme in das Wählerverzeichnis keine Wahlunterlagen erhalten. Sein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sei am 9. Dezember 2024 beim Wahlamt Sprockhövel eingegangen. Er habe sich am 20. Dezember 2024 sowie am 17. Februar 2025 telefonisch nach dem Bearbeitungsstand erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Wahlzettel erst am 8. Februar 2025 eingetroffen und dann schnellstmöglich verschickt worden seien. Er fordert die Offenlegung der Zahl der betroffenen Wahlberechtigten, die ihre Stimme nicht hätten abgeben können. ll) E-Mail Nummer 13 Die Vortragende teilt mit, in der Schweiz zu leben. Um wählen zu können, habe sie einen Antrag in Memmingen stellen wollen. Am 7. Februar 2025 sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass die entsprechende Frist bereits abgelaufen sei. mm) E-Mail Nummer 14 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 56/25 Die Vortragende, zugleich Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichten WP 56/25, gibt an, in Polen zu leben und versucht zu haben, an der Bundestagswahl 2025 per Briefwahl teilzunehmen. Das zuständige Bezirkswahlamt in Berlin habe den Eingang ihres Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins bestätigt. Dennoch habe sie keine Briefwahlunterlagen erhalten. nn) E-Mail Nummer 15 Die Vortragende berichtet, als Auslandsdeutsche ordnungsgemäß in das Wahlregister eingetragen worden zu sein, jedoch bis zum 25. Februar 2025 keine Wahlunterlagen erhalten zu haben. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, ihre Stimme abzugeben. oo) E-Mail Nummer 16 Der Vortragende gibt an, seine Wahlunterlagen am 21. Februar 2025 um 15:30 Uhr in Bangkok, Thailand erhalten zu haben. pp) E-Mail Nummer 17 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 185/25 Der Vortragende, zugleich Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 185/25, gibt an, er lebe als deutscher Staatsbürger in Norwegen. Die vom Einspruchsführer in seinem Einspruchsschreiben angegebene Anschrift enthält unter anderem die Angabe „Kristiansand S“. Der Einspruchsführer berichtet, mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 die Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der Stadt Aschaffenburg beantragt zu haben. Dies sei ihm telefonisch bestätigt worden. Bis zum 25. Februar 2025 habe er jedoch keine Briefwahlunterlagen erhalten. qq) E-Mail Nummer 18 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 378/25 Die Vortragende, zugleich Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 378/25, teilt mit, ihre Briefwahlunterlagen trotz fristgerechter Beantragung nicht erhalten zu haben. Zudem habe sie zu einer erneuten Online- Beantragung keine Rückmeldung erhalten. rr) E-Mail Nummer 19 und Einspruch mit dem Aktenzeichen WP 599/25 Der Vortragende, zugleich Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 599/25, gibt an, dass seine Briefwahlunterlagen trotz seiner rechtzeitigen Eintragung in das Wählerverzeichnis erst zwei Tage nach der Wahl an seiner Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika angekommen seien. ss) E-Mail Nummer 20 Der Vortragende gibt an, dass er sein „Auslandswahlrecht“ nicht habe wahrnehmen können. Er wohne im Ausland und habe seine Wahlunterlagen zu spät erhalten. Der Versand habe scheinbar elf Tage in Anspruch genommen. f) In Anbetracht aller Versäumnisse im Zusammenhang mit der Briefwahl durch Auslandsdeutsche sei von einem „Organisationsverschulden“ des Staates und damit von einem Wahlfehler auszugehen. Selbst wenn die Ausgestaltung der Briefwahl „wider Erwarten verfassungsgemäß“ sein sollte, so liege ein Wahlfehler darin, dass keine „separate statistische Erfassung von Briefwahlstimmen“ erfolge, was jede Prüfung der Rechtmäßigkeit des Wahlakts Auslandsdeutscher unmöglich mache. Die Einspruchsführer bemängeln, dass der Bundesregierung nicht bekannt sei, bis wann von den zuständigen Gemeindebehörden die Briefwahlunterlagen in das Ausland verschickt worden seien und wie viele Briefwahlunterlagen Wahlberechtigter mit gewöhnlichem Wohnsitz im Ausland bis zum 23. Februar 2025 um 18:00 Uhr und wie viele nach diesem Zeitpunkt bei den zuständigen Stellen eingegangen seien, da für eine Auswertung der Wahlscheine aus den Wahlbriefen, aus denen sich eine Auslandsanschrift der Wahlberechtigten ergebe, keine Rechtsgrundlage bestehe und eine Erfassung der Anzahl verspätet eingegangener Wahlbriefe nicht vorgesehen sei (unter Verweis auf die Antworten der Bundesregierung vom 21. März 2025 auf die schriftlichen Fragen der Abgeordneten Jessica Tatti vom 14. März 2025, vorgelegt als Anlage E 20). 2. Ausgestaltung der Briefwahl im Inland Die Einspruchsführer tragen außerdem vor, dass angesichts eines Briefwähleranteils von 37 Prozent jeder Wahlfehler im Zusammenhang mit der Briefwahl besonderes Gewicht habe. Sie monieren, dass auch in Bezug auf die inländischen Briefwähler keine statistische Erfassung erfolge. Es habe „unzählige Pannen mit der Briefwahl im Inland“ gegeben. Die Einspruchsführer verweisen hierzu auf den Bericht einer Person, welche am Wahltag als „Interviewerin“ vor einem nicht näher bezeichneten Wahllokal in Rheinland-Pfalz tätig gewesen sei und die berichte, dass mindestens drei Personen sich über nicht zugestellte Wahlunterlagen beklagt hätten. Diese und weitere Schilderungen von Einzelpersonen zu „Wahlpannen“ legen die Einspruchsführer als Anlage E 21.2 vor. Die Einspruchsführer heben daraus zwei weitere Schilderungen hervor: Eine Person trage in Bezug auf den Wahlkreis 44 Celle – Uelzen vor, dass sie und ihre zwei Familienangehörigen im Wahlbezirk 726 in Holxen (Gemeinde Suderburg) das BSW per Briefwahl gewählt hätten. Das BSW habe in diesem Wahlkreis jedoch nur zwei Stimmen erhalten. Ein weiterer Bericht gehe darauf ein, dass die Zahl der Wahlbriefe in einem Briefwahllokal im Wahlkreis 167 Kassel um 30 Prozent niedriger gewesen sei als bei der Europawahl, was „extrem auffällig“ sei. Weiter bemängeln die Einspruchsführer auch hinsichtlich der Briefwahl aus dem Inland die der Bundesregierung nicht vorliegenden statistischen Erkenntnisse (unter Verweis auf die Antworten der Bundesregierung vom 21. März 2025 auf die schriftlichen Fragen der Abgeordneten Amira Mohamed Ali vom 14. März 2025, vorgelegt als Anlage E 22.1). Auf diese Weise könnten Missstände nicht aufgedeckt werden, „alte Wahlfehler“ würden perpetuiert und das Auftreten neuer Wahlfehler werde nicht entdeckt. Die Ausgestaltung der Briefwahl stehe im Widerspruch zum „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-Kommission. Dieser sehe vor, dass die Briefwahl nur zugelassen werden könne, „wenn der Postdienst sicher und zuverlässig ist“. Nach Auffassung der Einspruchsführer sei dies jedoch in Deutschland nicht der Fall. Bei der Bundesnetzagentur seien noch nie so viele Post- Beschwerden eingegangen wie in den Jahren 2024 und 2025. Zudem sei nicht dafür gesorgt worden, dass der beste und schnellste Versandweg in das Ausland gewählt werde. 3. Wählerbeeinflussung durch Umfragen Weiter behaupten die Einspruchsführer, dass Meinungsumfragen vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 die Wähler „rechtswidrig und massiv in ihrer Wahlfreiheit beeinflusst“ hätten. Viele unentschlossene Wähler würden, um ihre Stimme nicht zu verschenken, von einer Stimmabgabe für Parteien absehen, die in den Umfragen unterhalb von fünf Prozent angesiedelt seien. Das bedeute, dass eine „falsche, möglicherweise bewusst tendenziös“ durchgeführte Wahlumfrage einen großen Einfluss auf die Wahlentscheidung der Wähler habe. Gleichzeitig wüssten die durchschnittlichen Wähler nicht, wie die Umfragen und Prozentangaben zustande kämen. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder konkreten Art der Erhebung sei das Vorgehen der Meinungsforschungsinstitute ein Wahlfehler, weil Wahlumfragen aufgrund einer suggestiven Wirkung und ihres seriösen Anscheins nicht die Meinung der Wähler abbildeten, sondern sie durch falsche Angaben überhaupt erst formten. Die Einspruchsführer beziehen sich auf den sogenannten „Bandwagon-Effekt“, wonach ein bloß wahrgenommener Erfolg einer Gruppe die Bereitschaft der Menschen erhöhe, sich der voraussichtlich erfolgreichen Gruppe anzuschließen. Vor diesem Hintergrund stellen die Einspruchsführer die generelle Zulässigkeit von Wahlumfragen in Frage, jedenfalls in den letzten Wochen unmittelbar vor der Wahl. Die Einspruchsführer sind der Auffassung, dass die einschlägige Regelung in § 32 Absatz 2 BWG zu kurz greife. Was am Wahltag wegen allzu starker Einflussnahme auf das Wahlverhalten verboten sei, müsse auch am Tag vor der Wahl und ebenso in den Wochen und Monaten vor der Wahl verboten werden. Insbesondere die vielen Briefwähler würden vom Veröffentlichungsverbot für Wahlumfragen am Wahltag nicht geschützt. Meinungsumfragen kurz vor der Wahl stünden im Widerspruch zu den Grundsätzen einer geheimen und freien Wahl. Die Wahl sei nicht mehr geheim, wenn der einzelne Wähler glaube zu wissen, wie viel Prozent der Wähler welche Parteien wählen werden und dadurch in seiner Wahlentscheidung nicht mehr frei sei. Es sei „höchst wahrscheinlich“, dass der „Bandwagon-Effekt“ auch für das Nichterreichen der Fünf- Prozent-Hürde durch die Partei BSW (mit)verantwortlich gewesen sei. Ergänzend verweisen die Einspruchsführer auf die in einem Presseartikel wiedergegebene Einschätzung eines emeritierten Professors für Statistik und empirische Wirtschafts- und Sozialforschung sowie auf eine Studie von Forschern der Universitäten Potsdam und Wien (Anlagen E 23 bis E 25). Neben diesen generellen Bedenken bestehe speziell mit Blick auf das Meinungsforschungsinstitut Forsa der Verdacht, dass eine am 21. Februar 2025 veröffentlichte Umfrage (Anlage E 26) die Wähler im Hinblick auf das BSW „massivst negativ beeinflusst“ habe. In dieser Umfrage sei für das BSW lediglich ein Ergebnis von drei Prozent ermittelt worden. Eine vorherige Forsa-Umfrage vom 18. Februar 2025 sei dagegen noch von vier Prozent für das BSW ausgegangen. Als einen Grund für die Angabe von nur drei Prozent für das BSW in der Umfrage vom 21. Februar 2025 vermuten die Einspruchsführer eine persönliche Ablehnung des BSW seitens des Gründers und Geschäftsführers von Forsa, der auch Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) sei und seine persönlichen Ansichten gerne in seine Umfragen einfließen lasse. Die Einspruchsführer verweisen auf Äußerungen – konkret vom 25. Oktober 2023 und 24. Januar 2024 –, aus denen sich dessen persönliche Abneigung gegen das BSW und dessen Parteigründerin ergäbe. Es spreche also alles dafür, dass der Forsa-Geschäftsführer kurz vor der Bundestagswahl die Chance ergriffen habe, dem BSW mit Hilfe seines Unternehmens politischen Schaden zuzufügen. Dafür spreche zudem, dass die betreffende Umfrage in Bezug auf die anderen Parteien keine auffälligen Abweichungen zur vorherigen Umfrage aufweise. Die Einspruchsführer verweisen zudem auf von anderer Stelle artikulierte Kritik an der Methodik der Forsa-Umfragen aus den Jahren 2003, 2007 und 2013. Forsa pflege in der Öffentlichkeit das Image eines gemeinnützigen Meinungsforschungsinstituts, sei jedoch ein gewinnorientiertes Unternehmen, welches die Vorgaben und Wünsche seiner Auftraggeber umzusetzen habe. Das Ergebnis der Forsa-Umfrage vom 21. Februar 2025 sei um 66 Prozent „vom eigentlichen BSW-Ergebnis entfernt“ gewesen. Eine Nachwahlbefragung von Ende Februar (bezeichnet als Anlage E 34.2, jedoch nicht vorgelegt) habe ergeben, dass sich jeder elfte Wähler, was neun Prozent der Wähler entspreche, erst am Wahltag entschieden habe. Von den Wählern, die im Wahllokal abgestimmt hätten, sei das jeder Siebte. Unter den Wählern, die sich in der Woche vor der Wahl entschieden hätten, habe das BSW neun Prozent erreicht. Daraus sei zu schließen, dass der Wahlkampf des BSW sehr erfolgreich gewesen sei. Bei denjenigen Wählern, die sich erst am Wahltag entschieden hätten, sei das BSW aber „plötzlich“ nur noch auf fünf Prozent gekommen. Für diesen starken Einbruch gebe es nach Auffassung der Einspruchsführer keine andere plausible Erklärung als die Forsa- Umfrage vom 21. Februar 2025. Es spreche daher alles dafür, dass diese eine „Aktion zur Manipulation des Wahlverhaltens“ gewesen sei. Viele Wähler – nach Auffassung der Einspruchsführer „weitaus mehr“ als 9.529 – hätten unter dem Eindruck dieser letzten Umfrage doch noch davon Abstand genommen, das BSW zu wählen. 4. Nichteinladung der Parteivorsitzenden des BSW in die „Wahlarena 2025“ Des Weiteren monieren die Einspruchsführer, dass die Parteivorsitzende und Spitzendkandidatin des BSW, Frau Dr. Sahra Wagenknecht, nicht in die Fernsehsendung „Wahlarena 2025“ am 17. Februar 2025 um 21:15 Uhr live in der öffentlich-rechtlichen ARD eingeladen worden sei. Es handele sich dabei um ein Sendeformat in der „heißen (End-)Phase“ des Wahlkamps, an der die Spitzenkandidaten der Parteien Christlich Demokratische Union Deutschlands und Christlich Soziale Union Deutschlands (CDU/CSU), Alternative für Deutschland (AfD), SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilgenommen und Fragen der Wähler beantwortet hätten. Die Einspruchsführer verweisen unter anderem darauf, dass der Veranstalter der Sendung diese als „Entscheidungshilfe für die Bürgerinnen und Bürger“ beschreibe, weshalb sie von den Fragestellerinnen und Fragestellern, die möglichst vielfältig ausgewählt worden seien, „nicht für politische Meinungsmache genutzt werden“ dürfe. Die Einspruchsführer vertreten die Auffassung, dass gerade, weil die „Wahlarena“ eine Entscheidungshilfe sei, auf größtmögliche Repräsentation von Parteien geachtet werden müsse und jede Partei mit einer realistischen Chance auf Einzug in den Bundestag hätte vertreten sein müssen. Sie weisen zudem darauf hin, dass etwa die Spitzenkandidatin der AfD mangels Koalitionspartner von vornherein keine realistische Chance auf das Kanzleramt gehabt habe, während das BSW koalitionsfähig gewesen sei. Auch der Spitzenkandidat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei angesichts der damaligen Umfragewerte nicht ansatzweise ein „echter“ Kanzlerkandidat gewesen. Durch die Beteiligung von nur vier Kandidaten habe keine echte Vielfalt der Meinungen hergestellt werden können und eine umfassende Informationsmöglichkeit der Bürger sei nicht gewährleistet gewesen. Dies sei nur dann möglich, wenn dem vielfältigen Publikum auch eine Vielfalt politischer Kandidaten gegenüberstehe, die das gesamte politische Meinungsspektrum abbilde. Ein weiterer Wahlfehler sei vor diesem Hintergrund auch die Nichteinladung des Spitzenkandidaten der Freien Demokratischen Partei (FDP). Der von den Einspruchsführern angenommene Wahlfehler werde dadurch verstärkt, dass die „Wahlarena 2025“ eine Sendung mit einer erheblichen Reichweite von 5,06 Millionen Zuschauern allein im Fernsehen gewesen sei. Hinzu kämen Zuschauer bzw. Zuhörer auf anderem Wege wie Streaming, Hörfunk oder Social Media. Der Annahme eines Wahlfehlers stehe auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2025 (Az. 2 BvR 230/25) entgegen, mit dem eine Verfassungsbeschwerde des BSW gegen die Nichtberücksichtigung der Spitzenkandidatin des BSW nicht zur Entscheidung angenommen worden sei. Die „extrem knappe und wenig aussagende Begründung“ des Bundesverfassungsgerichts zeige nur, dass es den Prozessbevollmächtigten des BSW in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gelungen sei, den Verstoß gegen die (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien hinreichend deutlich und umfangreich aufzuzeigen. Die Nichteinladung der Parteivorsitzenden des BSW sei nach Ansicht der Einspruchsführer mit dem Sinn und Zweck des § 5 Absatz 1 des Parteiengesetzes (PartG) sowie mit dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit von Parteien nicht vereinbar. Das Bundeswahlgesetz gehe von einer Fünf-Prozent-Grenze für die Relevanz von Parteien aus. Diese Relevanz habe der „staatliche Sender ARD“ dem BSW aufgrund von dessen Vertretung im Bundestag, in fünf Landesparlamenten und im Europaparlament nicht absprechen dürfen. Die Nichteinladung stehe zudem im Widerspruch zur Leitlinie Nummer I.2.3.a. „Chancengleichheit“ des „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-Kommission. Diese fordere, insbesondere von den öffentlichen Medien, Neutralität in Bezug auf die Berichterstattung. 5. Mediale Negativkampagne privater Dritter Die Einspruchsführer rügen darüber hinaus, dass mindestens seit Herbst 2024 bis zum Wahltermin eine „beispiellose bundesweite mediale Negativkampagne“ gegen das BSW und dessen Parteivorsitzende stattgefunden habe. Diese habe sich dadurch ausgezeichnet, dass über Inhalte kaum noch berichtet worden sei und stattdessen Pressevertreter konsequent ein „Pro-Putin-Zerrbild“ des BSW gezeichnet hätten. Auch die Erfolgsaussichten des BSW seien „systematisch niedergeschrieben“ worden. Dies stelle eine die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit überschreitende Wahlmanipulation dar. Die Einspruchsführer verweisen auf Berichterstattung des Nachrichtenportals spiegel.de am 6. Februar 2025. In zwei Beiträgen sei zum einen über den Parteiaustritt von sechs BSW-Mitgliedern in Bayern und zum anderen über den Parteiaustritt eines BSW-Mitglieds des Europäischen Parlaments berichtet worden. Diese Berichterstattung sei einseitig und tendenziös gewesen, da nicht zugleich über zahlenmäßig weit höhere gleichzeitige Parteieintritte berichtet worden sei. In einer einseitigen und tendenziösen Berichterstattung könne ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der Parteien gesehen werden. Die Einspruchsführer verweisen hierzu auf die Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts. Eine mediale Negativkampagne behindere den Wahlkampf einer Partei, der ebenfalls überwiegend in den Medien stattfinde. Die Einspruchsführer tragen vor, dass das BSW in einem fairen Wahlkampf gute Chancen gehabt hätte, der SPD, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Teilen der AfD Wähler abzuwerben. Da viele Journalisten und Redaktionen politisch eher linksliberal eingestellt seien, hätten sie jedoch ein Interesse daran, das BSW als gefährlich, zum Scheitern an der Fünf-Prozent-Hürde verurteilt oder schlichtweg als unwählbar darzustellen. Die „rhetorisch klaren und überzeugenden Äußerungen“ der Parteivorsitzenden Dr. Sahra Wagenknecht seien von den Medien gezielt zugespitzt und nicht selten falsch wiedergegeben worden. Die Einspruchsführer rügen zwei Zitate, jedoch ohne Quellenangabe: „Wagenknecht fischt am rechten Rand“ sowie „Wagenknecht verbreitet Kreml- Narrative“. Dadurch sei das BSW gezielt in ein negatives Licht gerückt worden. Dieser Effekt sei durch tendenziöse Umfragen verstärkt worden. Ein besonders negativ herausragendes Beispiel, bei dem tendenziöse Berichterstattung und eine fragwürdige Umfrage zusammengekommen seien, sei ein Bericht des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) mit dem Titel „BSW-Wähler haben oft rechtsextreme Positionen“. Konkret rügen die Einspruchsführer die folgende, in dem Beitrag wiedergegebene Aussage einer Angestellten einer Denkfabrik: „Wer mit dem BSW sympathisiert, teilt vermehrt rassistische und fremdenfeindliche sowie antisemitische und queerfeindliche Einstellungen.“ Generell sei das BSW bei „regierungsnahen Medien (ARD, ZDF, Deutschlandfunk, Springer, SZ, Zeit)“ aufgrund seiner Positionen gegen Waffenlieferungen, EU-Bürokratie und eine neoliberale Wirtschaftspolitik als Störfaktor angesehen worden. Die Einspruchsführer heben hervor, dass Wahlfehler nicht nur von amtlichen Wahlorganen oder Dritten, soweit sie kraft Gesetzes Aufgaben bei der Wahlorganisation erfüllten, begangen werden könnten, sondern auch von privaten Dritten, welche mittels ihres Einflusses und ihrer Marktmacht einen mindestens ebenso schädlichen Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien bewirken könnten wie ein staatlich beauftragter Dritter. Abschließend rügen die Einspruchsführer, dass die Negativberichterstattung gegen das BSW auch nach der Bundestagswahl nicht aufgehört habe. Sie beziehen sich dabei auf die Aussage eines Gastes in der Talk-Sendung „Caren Miosga“ am 9. März 2025 in der ARD. 6. Benachteiligung des BSW durch die Gestaltung der Stimmzettel a) Die Einspruchsführer sehen einen Wahlfehler darin, dass das BSW trotz seiner Wahlerfolge im Jahr 2024 zusammen mit „praktisch unbedeutenden Kleinstparteien“ auf den hinteren Plätzen der Stimmzettel gelistet worden sei. Die Regelung in § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG, wonach sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien auf den Stimmzetteln nach der Zahl der Zweistimmen bei der letzten Bundestagswahl im Land und im Übrigen nach Alphabet richte, sei verfassungswidrig. Sie sei unverhältnismäßig, da sie für eine Sonderkonstellation, in der eine Partei erst nach der letzten Bundestagswahl große Wahlerfolge erzielt habe, keine Ausnahme vorsehe. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und gegen das Gebot der abgestuften Chancengleichheit von Parteien sowie gegen den „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-Kommission. Die Wähler hätten große Probleme gehabt, das BSW auf dem Stimmzettel zu finden und hätten ihre Stimme einer anderen Partei gegeben. Die Einspruchsführer verweisen hierzu auf die entsprechende Schilderung zweier Wähler. Einen weiteren Wahlfehler sehen die Einspruchsführer darin, dass das BSW gegen die Listung auf dem Stimmzettel nichts habe ausrichten können, weil eine förmliche Rechtsgrundlage zur Wahrung der Chancengleichheit fehle. b) Ein weiterer Wahlfehler folge daraus, dass das BSW von „unzähligen Wählern“ versehentlich mit der Kleinstpartei „Bündnis Deutschland“ verwechselt worden und diese anstelle des BSW gewählt worden sei, da die Parteien auf dem Stimmzettel direkt untereinandergestanden hätten. Die Einspruchsführer führen aus, dass viele ältere, sehbehinderte, unter Zeitdruck stehende oder unkonzentrierte Wähler versehentlich die zuerst genannte Partei gewählt hätten. Sie verweisen auf die Berichte verschiedener Personen, die als E-Mails vorgelegt werden (Anlage E 21.2). Das wahre Ausmaß der Verwechslung könne dennoch nur erahnt werden, weshalb dieser Wahlfehler nur durch eine Neuwahl mit neugestalteten Stimmzetteln korrigiert werden könne. c) Die Einspruchsführer bemängeln zudem, dass die Stimmzettel so gefaltet gewesen seien, dass das BSW auf der untersten Lasche gestanden habe, die bei einfacher Entfaltung nicht zum Vorschein gekommen sei. Viele Wähler hätten aufgrund dieser Art von Faltung nicht bemerkt, dass der Stimmzettel noch eine nach hinten geklappte Lasche aufgewiesen habe. Diese Wähler hätten daher das BSW nicht auf dem Stimmzettel gefunden und deshalb eine andere Partei gewählt. Auch hierzu verweisen die Einspruchsführer auf entsprechende Berichte einzelner Wähler (Anlage E 21.2). In einem Fall habe ein Wähler geschildert, dass die Wahlhelfer ihm gegenüber auf Nachfrage behauptet hätten, das BSW stünde gar nicht zur Wahl. In der entsprechenden E-Mail- Korrespondenz (vorgelegt als Anlage E 45.2) beschreibt der Wähler in einer E-Mail an den Vorsitzenden des Landesverbands Bremen des BSW, dass er im „Walle Center“ bzw. „Wahlbezirk 55“ habe „Briefwahl machen“ wollen. Das BSW habe nicht auf dem Wahlzettel gestanden. Als er nachgefragt habe, sei ihm gesagt worden, dass im „Bezirk 55“ nicht genug Unterschriften gesammelt worden seien, in anderen Bezirken sei das BSW jedoch auf dem Wahlzettel. Die Antwort des Vorsitzenden des Landesverbands Bremen des BSW enthält den Hinweis an den Wähler, dass das BSW nur mit der Zweitstimme wählbar sei und das BSW keine Direktkandidaten aufgestellt habe. Daraufhin antwortete der Wähler, dass er das BSW auch unter den Zweitstimmen nicht gefunden habe. 7. Gefälschte Nachwahlbefragungen Des Weiteren behaupten die Einspruchsführer, dass am Wahltag noch vor 18 Uhr gefälschte Nachwahlbefragungen öffentlich geworden seien, welche sich negativ auf den Erfolg des BSW ausgewirkt hätten. Seit dem Mittag seien falsche Zahlen aus angeblichen Nachwahlbefragungen, welche ein Scheitern des BSW vorausgesagt hätten, durch Fake Accounts in den sozialen Medien, wie etwa X, verbreitet worden. Die Einspruchsführer verweisen hierzu auf entsprechende Presseberichterstattung (Anlage E 47) und legen den Ausdruck eines Nachrichtenverlaufs vor, der zwei Screenshots entsprechender Posts zu angeblichen ARD-Trends um 10 bzw. 12 Uhr enthält, welche für das BSW 3,23 Prozent bzw. 3,68 Prozent ausweisen (Anlage E 48). 8. Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften Die Einspruchsführer rügen die Verfassungswidrigkeit verschiedener Vorschriften des Bundeswahlgesetzes. a) Die Einspruchsführer sind der Auffassung, dass § 3 Absatz 1 Satz 1 BWG gegen die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit für Parteien verstoße, da bei der Ermittlung der Bevölkerungszahl für die Wahlkreiseinteilung auch minderjährige Deutsche mitberücksichtigt würden. Nach Auffassung der Einspruchsführer müssten diese jedoch mangels Wahlberechtigung, ebenso wie Ausländer gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 BWG, unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber habe nicht berücksichtigt, dass sich die Zahl der Minderjährigen pro Wahlkreis seit der letzten Erhebung verändert habe und sich erheblich unterscheide. Dies wirke sich insbesondere mit Blick auf die erforderliche Zweitstimmendeckung aus. Zudem verstoße § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG gegen die Leitlinie I.2.2.iv des „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-Kommission, welche eine Höchstabweichung von 15 Prozent zum Einteilungsschlüssel vorsehe, während nach der betreffenden Vorschrift erst ab 25 Prozent Abweichung eine Neuabgrenzung zwingend vorzunehmen sei. b) Weiter tragen die Einspruchsführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen das in den §§ 4 ff. BWG geregelte „Zwei-Stimmen-System“ vor. Mit Blick auf die Unmittelbarkeit der Wahl bemängeln sie, dass auf dem Stimmzettel aus Platzgründen nicht alle Listenkandidaten aufgeführt werden könnten und dass § 45 der Bundeswahlordnung (BWO) nähere Angaben zu Listenkandidaten, anders als zu Direktkandidaten, auf dem Stimmzettel verbiete. Insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr erforderlichen Zweitstimmendeckung, wonach die Erststimme an Bedeutung verloren und die Zweistimme an Bedeutung hinzugewonnen habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Wähler auf dem Stimmzettel gewisse Mindestinformationen nur über den Direktkandidaten, nicht jedoch in gleichem Umfang über die ersten fünf Listenkandidaten erhalte. Auch insofern sehen die Einspruchsführer einen Verstoß gegen den „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig-Kommission. c) Die Einspruchsführer halten zudem die §§ 12, 13 und 15 BWG für teilweise verfassungswidrig, soweit sie das Wahlrecht Vollbetreuter betreffen. Durch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Rechtslage entstanden, die selbst einen Verstoß unter anderem gegen die Artikel 38 Absatz 1 und 2, 54 Absatz 1 sowie gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) darstelle. d) Überdies machen die Einspruchsführer formelle Einwände gegen das Bundeswahlgesetz geltend. Insbesondere die Regelungen zur Fünf-Prozent-Hürde und zur Sitzverteilung seien formell verfassungswidrig, da das jüngste Änderungsgesetz als Einspruchsgesetz behandelt worden sei. Die Einspruchsführer sind jedoch der Auffassung, dass sich die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates aus Artikel 84 Absatz 1 GG (alte Fassung) ergeben habe. III. Auskünfte der Bundeswahlleiterin sowie Stellungnahmen der Landeswahlleitungen und des Bundesministeriums des Innern 1. Auskünfte der Bundeswahlleiterin Die Bundeswahlleiterin hat mit Schreiben vom 4. und 20. August 2025 für die in den E-Mails Nummer 2, 7, 9, 16 und 20 geschilderten Einzelfälle die zuständigen Gemeindebehörden mitgeteilt. Für die in den E-Mails Nummer 3, 8 und 15 geschilderten Fälle sei der Bundeswahlleiterin eine Ermittlung der zuständigen Gemeindebehörden nicht möglich gewesen. Ihr liege in diesen Fällen keine Unterrichtung über eine Eintragung in ein Wählerverzeichnis der jeweiligen Person vor. Dies könne verschiedene Ursachen haben. Eine Gemeindebehörde könne nicht ermittelt werden, wenn die jeweilige Person keinen Antrag in Deutschland gestellt habe oder dieser von der zuständigen Gemeindebehörde abgelehnt worden sei. Darüber hinaus sei der Bundeswahlleiterin eine Identifizierung der jeweiligen Person nicht möglich, wenn in dem Einspruch ein von dem zuletzt bekannten melderechtlichen Namen der im Ausland lebenden Person – der üblicherweise von den Gemeindebehörden an die Bundeswahlleiterin übermittelt werde – abweichender Name genannt werde. Auch sei eine Ermittlung der zuständigen Gemeindebehörde nicht möglich, wenn diese eine Unterrichtung über die Eintragung in ein Wählerverzeichnis versäumt habe. 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin Baden-Württemberg Die Landeswahlleiterin Baden-Württemberg hat nach Beteiligung des Wahlkreises 268 Schwäbisch Hall – Hohenlohe mit Schreiben vom 2. Mai 2025, 26. Juni 2025 und 19. September 2025 zum Vortrag aus der E-Mail Nummer 7 Stellung genommen. Danach sei der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Zusendung von Briefwahlunterlagen des Betroffenen bei der Stadtverwaltung Künzelsau am 23. Januar 2025 um 17:06 Uhr per E-Mail eingegangen. Nachdem gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Nichtzulassung von zwei Landeslisten Beschwerden anhängig gemacht worden seien, habe die Sitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 abgewartet werden müssen, bevor mit dem Stimmzetteldruck habe begonnen werden können. Den Druck der Stimmzettel habe die Kreiswahlleitung nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 31. Januar 2025 veranlasst. Nach Erhalt der Stimmzettel am 6. Februar 2025 habe die Stadt Künzelsau die Briefwahlunterlagen zwischen dem 6. und 7. Februar 2025 an den Vortragenden mit der Deutschen Post AG per Express-Versand mit einer Regellaufzeit von ein bis drei Werktagen versandt. Am 12. Februar 2025 habe der Vortragende der Stadtverwaltung per E-Mail mitgeteilt, bislang noch keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben. Daraufhin sei ihm am selben Tag per E-Mail geantwortet worden, dass er sich erneut an die Stadtverwaltung wenden solle, wenn ihm die Briefwahlunterlagen nicht bis zum 15. Februar 2025 zugegangen seien. Erst mit E-Mail vom 21. Februar 2025 habe sich der Vortragende erneut an die Stadtverwaltung mit dem Hinweis gewandt, die Briefwahlunterlagen noch nicht erhalten zu haben. Ein Interesse am Erhalt von Ersatzunterlagen zur persönlichen Abholung und Wahl vor Ort habe er dabei nicht bekundet. Am 28. Februar 2025 habe die Deutsche Post AG die Briefwahlunterlagen des Vortragenden wegen Unzustellbarkeit an die Stadtverwaltung Künzelsau retourniert. Eine Erklärung für die Unzustellbarkeit habe nicht gefunden werden können. Die Empfängeradressierung auf der Sendung habe genau den vom Vortragenden angegebenen Daten entsprochen. Über die Retoure sei der Vortragende noch am selben Tag von der Stadt Künzelsau per E-Mail informiert worden. Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass sie den Versand von Briefwahlunterlagen, insbesondere die zeitnahe Beschaffung von Wahlunterlagen und Stimmzetteln, in mehreren Videokonferenzen mit den Kreiswahlleitungen thematisiert habe. In Baden-Württemberg erfolge die Beschaffung der Stimmzettel dezentral durch die jeweiligen Kreiswahlleitungen. Die Kreiswahlleitungen seien deshalb gebeten worden, auf eine zügige Lieferung der Stimmzettel an die Gemeinden zu achten. Zudem sei es um die Sensibilisierung der Gemeinden für den prioritären Versand an Auslandsdeutsche gegangen. Neben den regelmäßigen Videokonferenzen habe die Landeswahlleiterin die Kreiswahlleitungen und Gemeinden auf einzelne Aspekte explizit schriftlich hingewiesen. Diese Hinweise hätten etwa die Beschaffung von Wahlunterlagen, eine Priorisierung der Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Luftpostversand von Briefwahlunterlagen sowie die Möglichkeit der Nutzung des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes für die Versendung der Briefwahlunterlagen betroffen. Die Landeswahlleiterin teilt zudem mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Baden-Württemberg 95,74 Prozent der ausgestellten Wahlscheine wirksam zur Wahl genutzt worden seien. 3. Stellungnahmen des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern Der Landeswahlleiter des Freistaates Bayern hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitungen der Wahlkreise 251 Augsburg-Stadt, 246 Aschaffenburg sowie 255 Memmingen – Unterallgäu mit Schreiben vom 11. April 2025, 26. Juni 2025 und 16. September 2025 zu dem Vortrag aus den E-Mails Nummer 4, 5, 13 und 17, zugleich Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 185/25, Stellung genommen. Zu dem Vortrag aus E-Mail Nummer 4 teilt der Landeswahlleiter mit, dass die Ausführungen der vortragenden Person, in der Gemeinde Ruhpolding seien keine Stimmen für den Wahlvorschlag BSW ausgewiesen worden, nicht den tatsächlichen Feststellungen entspreche. Die von den Wahlvorständen in Ruhpolding festgestellten Ergebnisse fänden sich unverändert in dem durch den Landeswahlausschuss festgestellten Ergebnis für den Freistaat Bayern wieder. Auf den Wahlvorschlag BSW würden in Ruhpolding 159 Zweitstimmen entfallen. Ein Wahlkreisbewerber habe nicht zu Wahl gestanden. Der Landeswahlleiter weist in diesem Zusammenhang auf die seiner Stellungnahme beigefügten Niederschriften der Briefwahl- und Wahlvorstände in Ruhpolding sowie auf einen Auszug der der Feststellung des Landeswahlausschusses zugrundeliegenden Wahlbezirksergebnisse hin. Zu dem mit E-Mail Nummer 5 dargestellten Sachverhalt teilt der Landeswahlleiter mit, dass der Vortragende am 26. Januar 2025 einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt habe. Die Stimmzettel hätten am 4. Februar 2025 vorgelegen. Der Versand der Briefwahlunterlagen des Vortragenden sei noch am Tag des Erhalts der Stimmzettel, am 4. Februar 2025, an seine Adresse in Duisburg erfolgt. Als Versanddienstleister sei die Deutsche Post AG und als Versandart „Brief International“ gewählt worden. Die Sendungen seien mit Briefmarken und Luftpostaufklebern versehen direkt in der Filiale eingeliefert worden. Am 17. Februar 2025 seien diese Unterlagen aufgrund einer Mitteilung des Vortragenden für ungültig erklärt worden. Am selben Tag sei nochmals ein Wahlschein erteilt und die Briefwahlunterlagen erneut an die Adresse in Duisburg versandt worden. In dem mit E-Mail Nummer 13 geschilderten Fall habe die Betroffene am 7. Februar 2025 und damit nach Ablauf der Antragsfrist am 2. Februar 2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt. Aufgrund der Antragstellung nach Fristablauf sei kein Versand von Briefwahlunterlagen erfolgt. Zu dem mit E-Mail Nummer 17 dargestellten Sachverhalt teilt der Landeswahlleiter mit, dass der Einspruchsführer am 9. Dezember 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt habe. Die Stimmzettel hätten am 3. Februar 2025 vorgelegen. Noch am selben Tag seien die Briefwahlunterlagen mit der Deutschen Post AG als „Priority“ gekennzeichnet an den Einspruchsführer versendet worden. Der Brief habe jedoch vor Ort nicht zugestellt werden können und sei am 18. März 2025 als „unzustellbar“ bei der Stadt Aschaffenburg zurückgekommen. Der Stellungnahme des Landeswahleiters sind Fotokopien des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Einspruchsführers sowie des an die Stadt Aschaffenburg retournierten Briefumschlags beigefügt aus denen sich ergibt, dass die Empfängeradressierung nach „Kristiansand 5“ den vom Einspruchsführer in seinem Antrag angegebenen Daten entspricht. Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter des Freistaates Bayern aus, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu jeder Wahl Wahlanweisungen an die Gemeinden erlasse. So seien in der Wahlanweisung für die Bundestagswahl 2025 sowohl umfassende Hinweise hinsichtlich des Postversands als auch die Vorgabe, Sendungen in das Ausland bevorzugt zum Versand zu bringen, veröffentlicht worden. Darüber hinaus sei etwa im Rahmen zweier Videokonferenzen des Landeswahlleiters mit den Kreiswahlleitungen der Versand von Briefwahlunterlagen allgemein und im speziellen an Wahlberechtigte im Ausland thematisiert worden. Der Landeswahlleiter teilt zudem mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Freistaat Bayern 3,9 Prozent der Wahlberechtigten, denen ein Wahlschein erteilt worden sei, nicht an der Wahl teilgenommen hätten. 4. Stellungnahmen des Landeswahlleiters für Berlin Der Landeswahlleiter für Berlin hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 75 Berlin-Pankow mit Schreiben vom 16. April 2025 und 11. Juli 2025 zu dem Vortrag aus den E-Mails Nummer 14, zugleich Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 56/25, und Nummer 18, zugleich Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 378/25, Stellung genommen. Bei der Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 56/25 handele es sich um eine in Polen lebende Deutsche, die vormals im Bezirk Berlin-Pankow gemeldet gewesen sei. Sie habe am 1. Februar 2025 online einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt. Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Einspruchsführerin liege dem zuständigen Bezirkswahlamt nicht vor. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sei auch kein Versand von Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin erfolgt. Einen solchen Antrag hätte die Einspruchsführerin bis zum 21. Tag vor der Wahl am 2. Februar 2025 stellen müssen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu erhalten und an der Bundestagswahl teilnehmen zu können. Die Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 378/25 sei im Bezirk Berlin-Pankow gemeldet. Sie habe am 17. Januar 2025 über ein Online-Formular den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt. Bei ihrem Antrag vom 17. Januar 2025 habe sie als Versandadresse ihre Meldeanschrift angegeben. Nach Angaben des Bezirkswahlamtes Berlin-Pankow sei der Wahlschein am 29. Januar 2025 gedruckt worden. Das Bezirkswahlamt habe die Stimmzettel am 4. Februar 2025 erhalten. Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen sei unmittelbar nach dem Erhalt der Stimmzettel am 5. Februar 2025 durch das Bezirkswahlamt mit der PIN AG an die im Antrag angegebene Wohnadresse versendet worden. Mit Stand vom 7. April 2025 habe das Bezirkswahlamt die Unterlagen nicht als unzustellbar zurückerhalten. Am 17. Februar 2025 habe die Einspruchsführerin einen zweiten Online-Antrag gestellt. Hierbei habe sie eine abweichende Versandanschrift innerhalb Deutschlands (Iserlohn) angegeben. Dieser zweite Antrag sei abgelehnt worden, da bereits ein Wahlschein erteilt und Briefwahlunterlagen erstellt und zugesandt worden seien. Bei dem Online-Antrag werde darauf hingewiesen, dass man sich sowohl bei einer mehrfachen Absendung des Antrags als auch bei Nichtzugang des Wahlscheins mit den Briefwahlunterlagen (zur Beantragung eines Ersatzwahlscheins) mit seinem zuständigen Bezirkswahlamt in Verbindung setzen solle. Die Einspruchsführerin habe sich erst nach dem Wahltag, am 27. Februar 2025, an das insoweit unzuständige Bezirkswahlamt Berlin-Mitte gewandt. Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter für Berlin aus, dass der Versand der Briefwahlunterlagen dezentral in den zwölf Bezirkswahlämtern unmittelbar nach Druck und Auslieferung der Stimmzettel begonnen habe. In wöchentlichen Videokonferenzen mit den Bezirkswahlämtern und Kreiswahlleitungen habe der Landeswahlleiter mehrfach darauf hingewiesen, dass die Briefwahlunterlagen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel prioritär an im Ausland lebende Deutsche zu versenden seien. Alle Bezirkswahlämter seien darüber informiert worden, dass Sendungen in das außereuropäische Ausland per Luftpost zu versenden seien. Nach Kenntnis des Landeswahlleiters seien diese Maßgaben zur prioritären Versendung von Briefwahlunterlagen in das Ausland von den Bezirkswahlämtern befolgt worden. Die Zustellung von Sendungen innerhalb und außerhalb Berlins sei von zwei Unternehmen übernommen worden. Für Sendungen außerhalb Berlins sei die Deutsche Post AG beauftragt worden. Sendungen innerhalb Berlins habe die PIN AG übernommen. Zwischen dem Landeswahlamt und den Postdienstleistern habe ein wöchentlicher Jour fixe stattgefunden. Dabei sei ein Qualitätsmanagement verabredet worden, wonach gemeldete Zustellmängel mit oberster Priorität zu bearbeiten gewesen seien. Es seien auch Vereinbarungen zum Abholturnus und -volumen der versandfertigen Briefwahlunterlagen getroffen worden. Die Postdienstleister hätten zudem durch bilateralen Kontakt mit den Bezirkswahlämtern weiterführende Informationen erhalten. Ab dem Liefertag der Stimmzettel seien die Postdienstleister damit beauftragt gewesen, an jedem Arbeitstag in allen Bezirkswahlämtern die Briefwahlsendungen abzuholen. Die Deutsche Post AG habe eine Abholung von Sendungen am Samstag, den 8. Februar 2025 in Erwägung gezogen. Dies sei jedoch nicht notwendig gewesen, da sämtliche bis zum 7. Februar 2025 vorliegenden Auslandssendungen bereits vorher versandfertig übergeben worden seien. Die PIN AG habe eine Sonderabholung am 8. Februar 2025 durchgeführt. Weiterhin teilt der Landeswahlleiter für Berlin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Berlin 94,2 Prozent von allen ausgestellten Wahlscheinen wirksam zur Wahl genutzt worden seien. 5. Stellungnahmen des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg Der Landeswahlleiter der Freien und Hansestadt Hamburg hat mit Schreiben vom 19. September 2025 zu dem Vortrag aus den E-Mails Nummer 2, 16 und 20 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 17. April 2025 und 14. Juli 2025 hat der Landeswahlleiter auch zu grundsätzlichen Fragestellungen der Thematik der Briefwahl im Ausland Stellung genommen. Zu dem mit E-Mail Nummer 2 dargestellten Sachverhalt teilt der Landeswahlleiter mit, dass es sich um den Wahlkreis 19 Hamburg-Altona handele und die betroffene Person am 29. Dezember 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt habe. Die Stimmzettel hätten am 7. Februar 2025 vorgelegen. Allgemein sei am 8. Februar 2025 mit dem Versand begonnen und die Auslandspost dabei priorisiert worden. Der Versand sei mit der Deutschen Post AG per „Priority“ erfolgt. Alle bis zum 7. Februar 2025 gestellten Briefwahlanträge von Wahlberechtigten im Ausland seien am 8. Februar 2025 versendet worden, so auch die Unterlagen der betroffenen Person. Die zuständige Wahldienststelle habe den Antrag der Betroffenen ordnungsgemäß und fehlerfrei sowie schnellstmöglich gemäß den geltenden Vorschriften bearbeitet. In dem mit E-Mail Nummer 16 geschilderten Fall handele es sich um den Wahlkreis 18 Hamburg-Mitte. Der Betroffene sei am 4. Februar 2025 in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden. Die Stimmzettel hätten am 7. Februar 2025 vorgelegen. Am 8. Februar 2025 habe die Deutsche Post AG im Rahmen einer Sonderabholung alle bis dahin beantragten Briefwahlunterlagen in das Ausland per „Priority-Versand“ auf den Weg gebracht. Auch die Unterlagen der betroffenen Person seien am 8. Februar 2025 versandt worden. Zu dem Vortrag aus E-Mail Nummer 20 teilt der Landeswahlleiter mit, dass es sich um den Wahlkreis 20 Hamburg-Eimsbüttel handele. Der Betroffene habe am 19. November 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt. Ab der Freigabe zum Drucken von Wahlscheinen am 30. Januar 2025 seitens des Landeswahlamtes seien die bereits vorliegenden Anträge eingearbeitet und die Wahlscheine gedruckt worden. Die Stimmzettel hätten am 7. Februar 2025 vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt sei mit dem Versand der Briefwahlunterlagen begonnen worden. Die Wahlgeschäftsstelle des Bezirksamts Eimsbüttel habe für alle Mitarbeitenden ihrer Wahldienststellen Wochenendarbeit am 7. und 8. Februar 2025 angeordnet. Alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Briefwahlanträge von im Ausland lebenden Deutschen seien mit höchster Priorität zeitnah nach Eintreffen der Stimmzettel am 7. Februar 2025 für den Versand vorbereitet und mit dem „Luftpost/Priority Aufkleber“ versehen worden. Eine Sonderabholung und -bearbeitung dieser Briefe durch die Deutsche Post AG sei zusätzlich am 8. Februar 2025 erfolgt. Die zuständige Wahldienststelle habe den Antrag des Betroffenen ordnungsgemäß und fehlerfrei sowie schnellstmöglich gemäß den geltenden Vorschriften bearbeitet. Zur Organisation der Briefwahl im Allgemeinen teilt der Landeswahlleiter mit, dass die verkürzte Briefwahlzeit bei einer vorgezogenen Neuwahl bereits frühzeitig mit den Kreiswahlleitungen und bezirklichen Wahlgeschäftsstellen thematisiert worden sei. Die für die Bearbeitung temporär eingerichteten Dienststellen seien personell ausgestattet und geschult worden. Anträge aus dem Ausland seien vorrangig zu bearbeiten gewesen. Im Regelfall seien bereits im Voraus die Wahlscheine ausgestellt und Briefwahlunterlagen zusammengestellt worden, sodass nach Eingang der Stimmzettel diese lediglich zu ergänzen gewesen seien. Unmittelbar nach Eingang der Stimmzettel am Freitag, dem 7. Februar 2025 sei mit der abschließenden Bearbeitung der zuvor eingegangenen Anträge begonnen worden. Am Samstag, dem 8. Februar 2025 sollten nach Möglichkeit alle Sendungen in das Ausland bearbeitet worden seien. Der Versanddienstleiter sei für Hamburg einheitlich die Deutsche Post AG gewesen. Mit der Deutschen Post AG sei eine Wochenendabholung vereinbart worden, sodass die Briefwahlunterlagen noch am 8. Februar 2025 abgeholt und in den frühestmöglichen Postversand gegeben worden seien. In allen Fällen, bei denen im Antrag eine Versandadresse außerhalb von Deutschland angegeben worden sei, seien die Briefwahlunterlagen mit dem Aufkleber „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ gekennzeichnet worden. Die Mitarbeitenden der bezirklichen Wahldienststellen, insbesondere die für den Versand der Briefwahlunterlagen Verantwortlichen, seien in Schulungen für den Umgang mit Anträgen mit ausländischen Versandadressen sensibilisiert und angewiesen worden, diese als Luftpost zu kennzeichnen. Insgesamt seien in Hamburg am 7. und 8. Februar 2025 rund 380.000 Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen in den Versand gegeben worden. Der Landeswahlleiter teilt zudem mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Hamburg 94,4 Prozent aller ausgestellten gültigen Wahlscheine zur Wahl genutzt worden seien. 6. Stellungnahmen des Niedersächsischen Landeswahlleiters Der Niedersächsische Landeswahlleiter hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitungen der Wahlkreise 41 Stadt Hannover I und 53 Göttingen I zu dem Vortrag aus der E-Mail Nummer 11 und der E-Mail Nummer 19, zugleich Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 599/25, mit Schreiben vom 24. Juni 2025 und 8. September 2025 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 24. April 2025 hat der Landeswahlleiter auch zu grundsätzlichen Fragestellungen der Thematik der Briefwahl im Ausland Stellung genommen. Zu dem mit E-Mail Nummer 11 dargestellten Sachverhalt teilt der Landeswahlleiter mit, dass der Betroffene als im Ausland lebender Deutscher mit Wohnsitz in Dänemark eine Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen zunächst an seine Wohnadresse in Dänemark beantragt habe. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 habe der Betroffene die gewünschte Versandadresse jedoch auf die Adresse seines in Deutschland lebenden Bruders geändert. Der Landeswahlleiter weist darauf hin, dass der Betroffene in seiner E-Mail vom 30. Januar 2025 bei der Angabe der abweichenden Versandadresse in Deutschland eine fehlerhafte Postleitzahl angegeben habe. Die Postleitzahl habe eine Ziffer zu viel enthalten. Die seitens des Betroffenen angegebene abweichende Versandadresse des Bruders sei am 31. Januar 2025 in das EDV-Fachverfahren VOIS eingepflegt worden. Damit habe kein Fall des Auslandsversands von Briefwahlunterlagen vorgelegen. Die fehlerhafte Postleitzahl sei von der Sachbearbeitung bei der Erstellung des Wahlscheins übernommen worden. Der Wahlschein sei Ende Januar beziehungsweise Anfang Februar 2025 bereits digital erstellt und für den Druck vorbereitet worden. Am 3. Februar 2025 seien der Landeshauptstadt Hannover die Stimmzettel geliefert worden, sodass am 5. Februar 2025 mit dem Versand der Unterlagen habe begonnen werden können. An diesem Tage sei auch der Versand an den Betroffenen mit der Deutschen Post AG als Inlandsbrief erfolgt. Der Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 599/25 habe am 15. November 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis beim Flecken Adelebsen gestellt. Mit dem Versand der Briefwahlunterlagen habe die Gemeinde am 5. Februar 2025 beginnen können, da ab diesem Tag die Stimmzettel vorgelegen hätten. Auch die Briefwahlunterlagen des Einspruchsführers seien an diesem Tag zur Post gegeben worden. Die zuständige Gemeindebehörde habe generell eine Priorisierung des Versands von Briefwahlunterlagen in das Ausland vorgenommen, indem vorliegende Briefwahlunterlagen direkt nach Erhalt der Stimmzettel versendet worden seien. Der Versand sei mit der Deutschen Post AG per Luftpost erfolgt. Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter aus, dass die Versendung von Briefwahlunterlagen an Auslandsdeutsche bei der Bundestagswahl 2025 aufgrund der verkürzten Fristen eine besondere Herausforderung für die Kommunen dargestellt habe. Die Briefwahlanträge von Auslandsdeutschen seien durch die Gemeinden priorisiert behandelt worden. Viele Kreiswahlleitungen hätten jedoch erst nach den Beschwerdesitzungen des Bundes- und Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 mit dem Druck der Stimmzettel beginnen können. Nach der Auslieferung der Stimmzettel durch die Druckereien und der Weiterverteilung auf die Gemeinden habe für die Briefwahl lediglich ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen zur Verfügung gestanden. Die Landeswahlleitung habe explizit darauf hingewiesen, dass gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO Briefwahlunterlagen mit Luftpost zu übersenden seien, wenn sich aus dem Antrag ergebe, dass die Person im außereuropäischen Gebiet wählen wolle oder dies sonst geboten erscheine. Die Kommunen seien gebeten worden im Einzelfall abzuwägen, ob eine entsprechende Gebotenheit in Anbetracht der kurzen Fristen für die Briefwahl vorliege und eine Versendung mit Luftpost zu einer schnelleren Zustellung auch innerhalb Europas führen könne. Die Landeswahlleitung habe keine Vorgaben zur Auswahl von Versanddienstleistern für die Versendung von Briefwahlunterlagen gemacht. Die Auswahl eines Versanddienstleisters erfolge im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens, das in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung falle, sodass die Landeswahlleitung aus Rechtsgründen nicht befugt sei Vorgaben zu erlassen. Zudem habe die Landeswahlleitung keine Kenntnisse über Marktgegebenheiten sowie über die zu bewertende Qualität und Zuverlässigkeit der verschiedenen Postdienstleister. Außerdem werde der Versand von Briefwahlunterlagen in den allermeisten Fällen nicht kurzfristig vor der Wahl ausgeschrieben, sondern basiere überwiegend auf bestehenden mehrjährigen Vertragsverhältnissen zwischen Kommunen und Versanddienstleistern. Der Landeswahlleiter weist auch darauf hin, dass das Auswärtige Amt die Möglichkeit eröffnet habe, Wahlbriefunterlagen über den amtlichen Kurierweg an die jeweilige Auslandsvertretung zu befördern. Unabhängig davon, ob der Weg schneller gewesen wäre, hätten Wahlberechtigte auch diesen Beförderungsweg wählen können. Der Landeswahlleiter teilt zudem mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Niedersachsen 1.380.142 Wahlberechtigte einen Wahlschein erhalten hätten und 1.313.058 Wahlberechtigte als Wähler mit Wahlschein erfasst worden seien. Dies entspreche rund 95,14 Prozent der versendeten Wahlscheine. 7. Stellungnahmen der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitungen der Wahlkreise 128 Münster, 144 Hamm – Unna II, 101 Wuppertal I sowie 138 Ennepe-Ruhr-Kreis II mit Schreiben vom 24., 25. und 30. Juni 2025, 16. Juli 2025 sowie 18. und 19. September 2025 zu dem Vortrag aus den E-Mails Nummer 1, 6, zugleich Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 720/25, 9 und 12, zugleich Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 700/25, Stellung genommen. Mit Schreiben vom 24. April 2025 hat die Landeswahlleiterin auch zu grundsätzlichen Fragestellungen der Thematik der Briefwahl im Ausland Stellung genommen. In dem mit E-Mail Nummer 1 geschilderten Fall habe die betroffene Person rechtzeitig einen Online-Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt. Das Wahlamt habe die Stimmzettel am 5. Februar 2025 erhalten und die Briefwahlunterlagen am 11. Februar 2025 per „Priority-Versand“ durch die Deutsche Post AG an die betroffene Person versandt. Beim Versand der Briefwahlunterlagen seien Sendungen in das Ausland vom Wahlamt priorisiert worden. Bei dem Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 720/25 handele es sich um einen in Lünen wohnhaften Wahlberechtigten, der sich zum Zeitpunkt der Wahl in Thailand befunden habe. Er sei aufgrund seines Wohnortes in der Stadt Lünen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufzunehmen gewesen. Den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines habe der Einspruchsführer bereits am 23. Dezember 2024 per E-Mail sowie am 28. Januar 2025 mittels „Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins“ gestellt. Der Druck der Stimmzettel sei am 30. Januar 2025 gegen 16:00 Uhr, unmittelbar nach Mitteilung der Entscheidung über die Zulassung bzw. Zurückweisung von Landeslisten, in Auftrag gegeben worden. Die Stimmzettel seien der Stadt Lünen am 5. Februar 2025 geliefert worden. Mit dem Versand der Briefwahlunterlagen habe die Stadt noch am selben Tag begonnen. Die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen seien bereits vor Lieferung der Stimmzettel vorbereitet und mit der Lieferung der Stimmzettel komplettiert worden. Die Stadt Lünen habe beim Versand mit den für das Ausland bestimmten Unterlagen begonnen. Alle Briefwahlunterlagen dieser Art, die zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt gewesen seien, habe die Stadt noch am 5. Februar 2025 zur Post aufgegeben. Der Versand sei per Luftpost erfolgt. Aus der dem Einspruch beigefügten Fotokopie des Benachrichtigungsbriefes könne nicht geschlossen werden, dass die Briefwahlunterlagen des Einspruchsführers nicht per Luftpost versandt worden seien. Mit dem Benachrichtigungsbrief werde der Wahlberechtigte per Brief an die Meldeanschrift über den Versand der Briefwahlunterlagen an eine abweichende Anschrift informiert. Der Benachrichtigungsbrief lasse keinen Schluss über die Versandart der eigentlichen Briefwahlunterlagen zu. Er solle Missbrauch ausschließen und werde per Inlandsversand und entsprechender Frankierung von 0,95 Cent an den Wahlberechtigten versendet. Zu dem mit E-Mail Nummer 9 dargestellten Sachverhalt teilt die Landeswahlleiterin mit, dass der Wohnsitz der betroffenen Person in Atlanta in den Vereinigten Staaten von Amerika liege. Die betroffene Person habe am 25. November 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt. Der Wahlschein sei von der Wahlbehörde am 14. Januar 2025 ausgestellt worden. Die Stimmzettel seien der Wahlbehörde am 8. Februar 2025 geliefert worden. Am 10. Februar 2025 seien alle bis dahin eingegangenen Briefwahlunterlagen mit einer ausländischen Versandadresse der Deutschen Post AG übergeben worden, so auch die Unterlagen des Betroffenen. Der Einspruchsführer unter dem Aktenzeichen WP 700/25 habe am 9. Dezember 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt. Das Wahlamt habe die Stimmzettel am 7. Februar 2025 gegen 21:00 Uhr erhalten. Mit dem Versand der Stimmzettel sei am 8. Februar 2025 begonnen worden. An diesem Tag sei auch der Versand der Unterlagen an den Einspruchsführer durch die Deutsche Post AG per Standardversand erfolgt. Alle Anträge mit Versandadressen im Ausland seien priorisiert bearbeitet worden. Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass die vorgezogene Bundestagswahl das zu beachtende Fristengefüge stark verkürzt habe. Mit der „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) sei unter anderem die Frist für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung einer Landesliste gemäß § 28 Absatz 2 Satz 5 Bundeswahlgesetz (BWG) vom 52. auf den 24. Tag vor der Wahl vorgezogen worden. So habe der Druck der Stimmzettel erst nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 erfolgen können. Eine Vorablieferung der Stimmzettel habe den Kommunen erst in der Folgewoche vorgelegen. Die Landeswahlleiterin habe die Kreiswahlleitungen im Rahmen einer Videokonferenz am 9. Januar 2025 und zusätzlich per schriftlichem Erlass vom 14. Januar 2025 dahingehend sensibilisiert, dass der Versand der Briefwahlunterlagen an Auslandsdeutsche unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel zu veranlassen und unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 Bundeswahlordnung (BWO) mit Luftpost, d. h. mittels priorisierter Zustellung, vorzunehmen sei. Im Ergebnis seien die Vorablieferungen landesweit dazu genutzt worden, die bereits vorliegenden Briefwahlanträge von Auslandsdeutschen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel abzuarbeiten. Darüber hinaus teilt die Landeswahlleiterin mit, dass die Versendung in Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine gemeinsame Grenze habe und in die eine Versendung auf dem Landweg nicht schneller sei, laut Aussage der Deutschen Post AG regelmäßig per Luftpost erfolge. Weiterhin teilt die Landeswahlleiterin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Nordrhein- Westfalen 94,5 Prozent der ausgestellten Wahlscheine auch zur Wahl genutzt worden seien. Die Landeswahlleiterin weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass elf Kommunen in Nordrhein-Westfalen keine entsprechenden Daten hätten liefern können. 8. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom 23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen. Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen. Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben. In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl profitiert. Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestageswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die Abkürzungsverordnung 2024 in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele. Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden. Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen. Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider. Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21. Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar 2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich erschienen. Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall geboten sei. Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten) Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost. Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten. Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde, könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein. Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28 BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegenstehe. Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe. Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der (lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt. Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten) Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden. Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund. IV. Gegenäußerung Mit Schreiben des Sekretariates des Wahlprüfungsausschusses vom 21. Januar 2026 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Einspruchsführer in den Fällen aus den E-Mails Nummer 7, 11, 14 und 18 Gelegenheit zur Gegenäußerung erhalten, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 56/25 und der Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 378/25 wurde mit Schreiben des Sekretariates des Wahlprüfungsausschusses vom 14. August 2025 bzw. 15. Mai 2025 Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben. Hiervon machte lediglich die Einspruchsführerin unter dem Aktenzeichen WP 378/25 Gebrauch. Mit E-Mail vom 1. Juni 2025 hat sie ausgeführt, ihren „ersten Wahlschein“ nicht erhalten zu haben. Zudem sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass ihr zweiter Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins abgelehnt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Verfahrensverbindung Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung [ZPO] in entsprechender Anwendung). II. Zulässigkeit und Begründetheit Die Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet. Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 GG dem Deutschen Bundestag zugewiesenen Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Voraussetzung einer (teilweisen oder vollständigen) Ungültigerklärung der Wahl ist zunächst das Vorliegen eines Wahlfehlers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind unter dem Begriff „Wahlfehler“ alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten Wahlverfahrens zu verstehen. Die insofern maßgeblichen Wahlvorschriften umfassen neben den Wahlrechtsgrundsätzen aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG insbesondere das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung sowie sonstige Vorschriften, die mit der Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BVerfGE 160, 129 [158]; Bundestagsdrucksache 20/7200, Anlagen 22 und 34). Eine gesonderte Prüfung anhand der von den Einspruchsführern in Bezug genommenen Leitlinien des „Verhaltenskodex für Wahlen“ der Venedig- Kommission erfolgt nicht, da diesen keine unmittelbare Bindungswirkung zukommt (BVerfGE 151, 152 [170]; 168, 71 [167]). Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Der Einspruchsgegenstand und dessen Umfang wird somit grundsätzlich vom Vortrag des Einspruchsführers bestimmt. Nach der ständigen Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand haben die Wahlprüfungsorgane das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers von Amts wegen zu ermitteln (vgl. nur BVerfGE 160, 129 [141 f.]). Vor diesem Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Ausgehend von diesem Maßstab lässt sich dem Vortrag der Einspruchsführer kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. 1. Ausgestaltung der Briefwahl für Wähler mit Wohnsitz im Ausland Dem Vortrag der Einspruchsführer zur Ausgestaltung der Briefwahl für Wähler mit Wohnsitz im Ausland ist kein Wahlfehler zu entnehmen. a) Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl. Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.). aa) Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach § 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog. Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5 BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; 21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26). bb) Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den §§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach § 28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der Kreiswahlleiter zuständig. (1) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter. (2) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß § 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte, die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60- Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024 erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26 und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52 Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). (3) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl 2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025. Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar 2025 zu erteilen. Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl. Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 5). cc) Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO). (1) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost. (2) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein. (3) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach § 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind. dd) Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50 Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33). ee) Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Reglungen vor. Soweit die Einspruchsführer die Ausgestaltung des Briefwahlrechts für verfassungswidrig erachten und die bei der Briefwahl für Wähler mit Wohnsitz im Ausland geltenden Vorschriften monieren, ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). b) Soweit die Einspruchsführer die Auswahl von Versanddienstleistern sowie die Dauer des Versands von Briefwahlunterlagen kritisieren und dabei auf verschiedene Presseberichte verweisen, nach denen Briefwahlunterlagen etwa aus Kostengründen über einen „Billigversand“ verschickt worden seien, ist dem Vortrag kein Wahlfehler zu entnehmen. Die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei Ihrer Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen – bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26). Für derartige Ermessensfehler bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. c) Auch anhand des Vortrags der Einspruchsführer zur Nutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amtes ist kein Wahlfehler feststellbar. Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI). Voraussetzung hierfür ist, dass die Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen. In diesen Fällen müssen sich die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossenen in einem weiteren Umschlag durch die Wahlämter für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert und an das Auswärtige Amt versendet. Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg weitergeleitet und müssen dort vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine Weiterleitung erfolgt nicht (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Auch besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes oder die Einrichtung eines Kurierdienstes in weiteren Auslandsvertretungen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 1). d) Der Vortrag der Einspruchsführer, mindestens 213.000 deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland hätten bei der Bundestagswahl 2025 nicht wählen können, wird dem Substantiierungsgebot nicht gerecht. Gleiches gilt, soweit die Einspruchsführer sich auf die Behauptung in einem Presseartikel beziehen, wonach sogar drei Millionen Auslandsdeutsche an der Wahl hätten teilnehmen wollen, dies aber aus verschiedenen Gründen, etwa aufgrund einer fehlenden Erreichbarkeit der Wahlämter oder unterlassenen Antragsbearbeitungen, nicht gekonnt hätten. Ohne die Darlegung eines hinreichend substantiierten Tatsachenvortrages ist eine Überprüfung auf Wahlrechtsverstöße im Wahlprüfungsverfahren nicht möglich. e) Soweit die Einspruchsführer konkrete Einzelfälle vortragen, in denen einzelne Personen aufgrund einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Zustellung ihrer Briefwahlunterlagen an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden seien, ist kein Wahlfehler feststellbar. aa) E-Mail Nummer 1 Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen, der Beschaffung der Stimmzettel sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen. (1) In der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes in Münster bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. (2) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen lagen die Stimmzettel am 5. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt der Stadt Münster hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz des Betroffenen in Brasilien lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt. Die Briefwahlunterlagen wurden per „Priority-Versand“ durch die Deutsche Post AG übersendet. Die Behörde hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen wurden die Briefwahlunterlagen des Betroffenen am 11. Februar 2025 versendet. Dies ist mit Blick auf den Tag des Erhalts der Stimmzettel noch vertretbar. (4) Auch der Vortrag des Betroffenen zum Einsatz von diplomatischen und konsularischen Vertretungen lässt keinen Wahlfehler erkennen. Ein Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes besteht gerade nicht. Es bestand lediglich die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amtes zu versenden. bb) E-Mail Nummer 2 Die Bearbeitung des Antrags der betroffenen Person, die Beschaffung der Stimmzettel sowie der Versand der Briefwahlunterlagen an die betroffene Person sind nicht zu beanstanden. (1) In der Bearbeitung des Antrags der Betroffenen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen Bezirkswahlamtes in Hamburg bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. (2) Auch die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung ist nicht zu beanstanden. Nach Auskunft des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg lagen die Stimmzettel am 7. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an die Betroffene ist nicht zu beanstanden. Das zuständige Bezirkswahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt und die Briefwahlunterlagen ohne schuldhaftes Zögern versandt. Die Briefwahlunterlagen wurden nach Angaben des Landeswahlleiters am 8. Februar 2025, dem Tag nach dem Erhalt der Stimmzettel, jedenfalls per Luftpost versandt. (4) Soweit die Betroffene schildert, dass auch ihr Mann nicht von seinem Wahlrecht habe Gebrauch machen können, bleibt ihr Vortrag hinter den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag zurück und ermöglicht insofern keine substantielle Prüfung. cc) E-Mail Nummer 3 Der Inhalt der vorgelegten E-Mail wird den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag nicht gerecht. Anhand der mitgeteilten Informationen war der Bundeswahlleiterin die Ermittlung der zuständigen Gemeindebehörde nicht möglich. Insoweit war auch die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Landeswahlleitung nicht möglich. dd) E-Mail Nummer 4 Der vorgetragene Sachverhalt, im „Wahlkreis Ruhpolding“ sei keine Stimme für das BSW gezählt worden, kann mit Blick auf das amtliche Endergebnis nicht bestätigt werden. Anhand der von der Bundeswahlleiterin veröffentlichen Wahlbezirksergebnisse ist festzustellen, dass in der Gemeinde Ruhpolding des Wahlkreises 224 Traunstein insgesamt 159 Simmen auf das BSW entfielen. ee) E-Mail Nummer 5 Weder in der Bearbeitung des Antrags der betroffenen Person noch in der Beschaffung der Stimmzettel oder dem Versand der Briefwahlunterlagen an die betroffene Person liegt ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. (1) In der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen auf Erteilung eines Wahlscheins vom 26. Januar 2025 ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen Wahlamtes bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. (2) Die Beschaffung der Stimmzettel stellt ebenfalls keinen Wahlfehler dar. Nach Angaben der Landeswahlleiters des Freistaates Bayern lagen die Stimmzettel am 4. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt in Augsburg hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt und die Briefwahlunterlagen ohne schuldhaftes Zögern versandt. Die Unterlagen wurden am 4. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, an die Adresse des Betroffenen in Duisburg versandt. (4) Auch mit Blick auf die Bearbeitung der Mitteilung des Betroffenen vom 17. Februar 2025 ist kein Wahlfehler festzustellen. Nach § 28 Absatz 10 BWO kann dem Wahlberechtigten, der glaubhaft versichert, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Das Wahlamt hat den Wahlschein des Betroffenen aufgrund seiner Mitteilung vom 17. Februar 2025 noch am selben Tag für ungültig erklärt und ihm einen neuen Wahlschein erteilt. Das Risiko eines Verlustes oder der verspäteten oder unterbliebenen Zustellung eines Wahlscheins trägt weiterhin grundsätzlich der Wahlberechtigte (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 8). ff) E-Mail Nummer 6 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 720/25 Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung der Anträge des Einspruchsführers, der Beschaffung der Stimmzettel sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer. (1) In der Bearbeitung der Anträge des Einspruchsführers auf Erteilung eines Wahlscheins vom 23. Dezember 2024 bzw. 28. Januar 2025 ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes in Lünen bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. (2) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen lagen die Stimmzettel am 5. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt der Stadt Lünen hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Aufenthalt des Einspruchsführers in Thailand lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt. Aus der seitens des Einspruchsführers seinem Einspruch beigefügten Fotokopie des Benachrichtigungsbriefes kann nicht geschlossen werden, dass der Versand der eigentlichen Briefwahlunterlagen nicht per Luftpost erfolgt sei. Es handelt sich bei diesem Brief lediglich um die Benachrichtigung über den Versand der eigentlichen Wahlunterlagen an eine abweichende Versandanschrift. Die Behörde hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen wurden die Briefwahlunterlagen des Einspruchsführers am 5. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, bei der Deutschen Post AG aufgegeben und die Sendungen in das Ausland sind bei der Bearbeitung durch das zuständige Wahlamt insgesamt priorisiert worden. gg) E-Mail Nummer 7 Weder die Bearbeitung des Antrags der betroffenen Person noch die Bereitstellung der Stimmzettel oder der Versand der Briefwahlunterlagen sind zu beanstanden. (1) In der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom 23. Januar 2025 ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes in Künzelsau bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. (2) Die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung lässt ebenfalls kein schuldhaftes Verzögern erkennen. Die Kreiswahlleitung hat den Druck der Stimmzettel nach Angaben der Landeswahlleiterin Baden- Württemberg am 31. Januar 2025 veranlasst. Am 6. Februar 2025 hat die Stadt Künzelsau die Stimmzettel erhalten. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 nicht zu beanstanden. (3) Auch in dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Das Wahlamt in Künzelsau hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt und die Briefwahlunterlagen ohne schuldhaftes Zögern versandt. Nach Angaben der Landeswahlleiterin wurden die Briefwahlunterlagen an den Betroffenen zwischen dem 6. und 7. Februar 2025 jedenfalls per Express-Versand der Deutschen Post AG versandt. Dies ist mit Blick auf den Tag des Erhalts der Stimmzettel am 6. Februar 2025 nicht zu beanstanden. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass es nach der Meldung des Betroffenen vom 12. Februar 2025 nicht zu einem erneuten Versand der Briefwahlunterlagen gekommen ist. Zwar kann dem Wahlberechtigten unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 10 Satz 1 BWO ein neuer Wahlschein erteilt werden. Hierzu muss er jedoch glaubhaft versichern, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat. Nach der Schilderung der Landeswahlleiterin, der die Einspruchsführer nicht entgegen getreten sind, teilte der Betroffene am 12. Februar 2025 lediglich mit, die Unterlagen noch nicht erhalten zu haben. Insbesondere ist er der Bitte des Wahlamtes, sich bis spätestens zum 15. Februar 2025 erneut zu melden, sollten die Unterlagen noch nicht eingetroffen sein, nicht nachgekommen. Vielmehr meldete er sich erst am 21. Februar 2025, dem Freitag vor der Wahl, ohne dabei ein Interesse am Erhalt von Ersatzunterlagen zur persönlichen Abholung und Wahl vor Ort zu bekunden. hh) E-Mail Nummer 8 Der Inhalt der vorgelegten E-Mail wird den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag nicht gerecht. Anhand der mitgeteilten Informationen war der Bundeswahlleiterin die Ermittlung der zuständigen Gemeindebehörde nicht möglich. Insoweit war auch die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Landeswahlleitung nicht möglich. ii) E-Mail Nummer 9 Die Bearbeitung des Antrags des Betroffenen, die Bereitstellung der Stimmzettel und der Versand der Briefwahlunterlagen sind nicht zu beanstanden. (1) In der Antragsbearbeitung des Betroffenen ist kein Wahlfehler zu erkennen. Die betroffene Person hat ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis am 25. November 2024 gestellt. Die Wahlbehörde hat den Wahlschein am 14. Januar 2025 ausgestellt. Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes bei der Antragsbearbeitung liegen nicht vor. (2) Auch hinsichtlich der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt kein Wahlfehler vor. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen lagen die Stimmzettel am 8. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landesbzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz des Betroffenen in den Vereinigten Staaten von Amerika lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Diese Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall erfüllt. Der Versand der Briefwahlunterlagen des Betroffenen wurde von der Deutschen Post AG übernommen. Nach Angaben der Landeswahlleiterin erfolgten laut Aussage der Deutschen Post AG, Versendungen in Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine gemeinsame Grenze hat und in die eine Versendung auf dem Landweg nicht schneller ist, regelmäßig per Luftpost. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgte im vorliegenden Fall auch ohne schuldhaftes Zögern. Am 10. Februar 2025 sind alle bis dahin eingegangenen Briefwahlunterlagen mit einer ausländischen Versandadresse, so auch die Unterlagen des Betroffenen, der Deutschen Post AG übergeben worden. Dies ist mit Blick auf den Erhalt der Stimmzettel am 8. Februar 2025 nicht zu beanstanden. jj) E-Mail Nummer 11 Weder in der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen noch in der Bereitstellung der Stimmzettel oder dem Versand der Briefwahlunterlagen ist ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. (1) In der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die von ihm als Antragsteller gegenüber dem Wahlamt fehlerhaft angegebene Postleitzahl in der von ihm mitgeteilten abweichenden Versandadresse in der Sachbearbeitung des Wahlamtes übernommen wurde und die Unterlagen entsprechend adressiert wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3050, Anlage 7). Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. Die vom Betroffenen angegebene abweichende Versandadresse ist nach Angaben des Niedersächsischen Landeswahlleiters am 31. Januar 2025 in das EDV-Fachverfahren VOIS eingepflegt worden Der Wahlschein ist danach Ende Januar beziehungsweise Anfang Februar 2025 bereits digital erstellt und für den Druck vorbereitet worden. (2) Auch die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung lässt kein schuldhaftes Verzögern erkennen. Nach Auskunft des Niedersächsischen Landeswahlleiters lagen die Stimmzettel am 3. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist ebenfalls nicht zu bestanden. Das Wahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Betroffene in seiner E-Mail vom 30. Januar 2025 als Versandadresse eine Anschrift in Deutschland angegeben hat, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO an diese Andresse zu versenden. Dieser Verpflichtung ist das Wahlamt nachgekommen. Das Wahlamt hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach Angaben des Landeswahlleiters erfolgte der Versand der Unterlagen an den Betroffenen am 5. Februar 2025, also zwei Tage nach dem Erhalt der Stimmzettel. kk) E-Mail Nummer 12 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 700/25 Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers, der Beschaffung der Stimmzettel sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer. (1) In der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamtes bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. (2) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen lagen die Stimmzettel am 7. Februar 2025 gegen 21:00 Uhr vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen waren an die vom Einspruchsführer in seinem Antrag angegebene Adresse in Oberglatt in der Schweiz nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO zu versenden. Dieser Verpflichtung ist das Bezirkswahlamt nachgekommen. Es hat den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Zögern versandt. Nach den Angaben der Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen erfolgte der Versand der Unterlagen am 8. Februar 2025, also einen Tag nach dem Erhalt der Stimmzettel. Zu einem Versand per Luftpost nach § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO war das Bezirkswahlamt nicht verpflichtet. Aus dem Antrag des Einspruchsführers ergab sich weder, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO), noch erschien ein Versand per Luftpost sonst geboten (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO). Dies kann etwa der Fall sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist. Demgegenüber kann eine Zustellung mittels Luftpost nicht geboten sein, wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. So liegt der Fall hier. Das Wahlamt durfte von einer zeitgerechten Zustellung mittels Standardversand ausgehen, da der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer in eine Grenzregion eines Nachbarstaates erfolgte. ll) E-Mail Nummer 13 Der nicht erfolgte Versand von Briefwahlunterlagen an die betroffene Person stellt keinen Wahlfehler dar. Das zuständige Wahlamt war nicht verpflichtet, der Betroffenen gemäß § 28 Absatz 4 BWO einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu übersenden, da die Betroffene den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erst am 7. Februar 2025 und damit nach Ablauf der Antragsfrist am 2. Februar 2025 gestellt hat. Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BWO ist der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. mm) E-Mail Nummer 14 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 56/25 Der nicht erfolgte Versand von Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin stellt keinen Wahlfehler dar. Das zuständige Bezirkswahlamt war nicht verpflichtet, der Einspruchsführerin gemäß § 28 Absatz 4 BWO einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu übersenden. Der Einspruchsführerin war auf ihren Antrag kein Wahlschein zu erteilen. Nach § 25 Absatz 1 BWO erhält ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf Antrag einen Wahlschein. Bei Wahlberechtigten, die – wie die Einspruchsführerin – nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt dieser Antrag gemäß § 27 Absatz 5 BWO zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Die Einspruchsführerin war nicht in das Wählerverzeichnis einzutragen. Denn sie hat den hierfür erforderlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht gestellt. Sie hat am Samstag, dem 1. Februar 2025 lediglich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt. Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu erhalten und an der Bundestagswahl teilnehmen zu können, hätte sie bis zum 21. Tag vor der Wahl, also dem 2. Februar 2025, jedoch einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen müssen (vgl. § 18 Absatz 1 BWO). Ein Hinweis seitens des zuständigen Bezirkswahlamtes war mit Blick auf den Tag der Antragstellung am Samstag, dem 1. Februar 2025 und den Ablauf der Frist für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis am nächsten Tag, Sonntag, dem 2. Februar 2025, nicht mehr möglich. nn) E-Mail Nummer 15 Der Inhalt der vorgelegten E-Mail wird den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag nicht gerecht. Anhand der mitgeteilten Informationen war der Bundeswahlleiterin die Ermittlung der zuständigen Gemeindebehörde nicht möglich. Insoweit war auch die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Landeswahlleitung nicht möglich. oo) E-Mail Nummer 16 Die Bearbeitung des Antrags des Betroffenen, die Beschaffung der Stimmzettel sowie der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen sind nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften ist nicht zu erkennen. (1) In der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist kein Wahlfehler zu erkennen. Nach den Angaben des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgte die Eintragung am 4. Februar 2025. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen Bezirkswahlamtes in Hamburg bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. (2) Auch die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung ist nicht zu beanstanden. Nach Auskunft des Landeswahlleiters lagen die Stimmzettel am 7. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen ist nicht zu beanstanden. Das zuständige Bezirkswahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Aufenthalt des Betroffenen in Bangkok, Thailand lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt. Das zuständige Bezirkswahlamt in Hamburg hat die Unterlagen auch ohne schuldhaftes Zögern versandt. Nach Angaben des Landeswahlleiters hat die Deutsche Post AG am 8. Februar 2025, also einen Tag nach Erhalt der Stimmzettel, im Rahmen einer Sonderabholung alle bis dahin beantragten Briefwahlunterlagen in das Ausland per „Priority-Versand“ auf den Weg gebracht. Auch die Unterlagen der betroffenen Person wurden am 8. Februar 2025 versandt. pp) E-Mail Nummer 17 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 185/25 Es ist kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers, der Beschaffung der Stimmzettel und dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer zu erkennen. (1) Die Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom 9. Dezember 2024 ist nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen Wahlamts bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. (2) Auch die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung ist nicht zu beanstanden. Nach Auskunft des Landeswahlleiters lagen die Stimmzettel am 3. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Es liegt ebenfalls kein Wahlfehler im Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer. Das Wahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt und die Briefwahlunterlagen ohne schuldhaftes Zögern an die vom Einspruchsführer angegebene Adresse in Norwegen versandt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die handschriftliche, nur schwer leserliche Versandadresse als „Kristiansand 5“ und nicht als „Kristiansand S“ gewertet wurde und die Unterlagen entsprechend adressiert wurden (vgl. Bundestagesdrucksache 19/3050, Anlage 7). Die Briefwahlunterlagen wurden nach Angaben des Landeswahlleiters am 3. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, jedenfalls per Luftpost versandt. qq) E-Mail Nummer 18 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 378/25 Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung der Anträge der Einspruchsführerin, der Beschaffung der Stimmzettel sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin. (1) In der Bearbeitung des Antrags der Einspruchsführerin auf Erteilung eines Wahlscheins vom 17. Januar 2025 ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Bezirkswahlamtes Berlin-Pankow bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. Das Bezirkswahlamt hat den Wahlschein der Einspruchsführerin am 29. Januar 2025 gedruckt. (2) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft des Landeswahlleiters für Berlin lagen die Stimmzettel am 4. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Ebenso ist der Versand der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin nicht zu beanstanden. Das Bezirkswahlamt Berlin-Pankow hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da die Einspruchsführerin in ihrem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins als Versandadresse ihre Meldeanschrift in Berlin angegeben hat, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO an diese Andresse zu versenden. Dieser Verpflichtung ist das Bezirkswahlamt nachgekommen. Das Bezirkswahlamt hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach Angaben des Landeswahlleiters für Berlin erfolgte der Versand der Unterlagen an die Einspruchsführerin am 5. Februar 2025, also einen Tag nach dem Erhalt der Stimmzettel. (4) Auch in der Bearbeitung des erneuten Antrags der Einspruchsführerin vom 17. Februar 2025 liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da für die Einspruchsführerin bereits ein Wahlschein erteilt und Briefwahlunterlagen erstellt und zugesandt worden waren. Nur unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 10 Satz 1 BWO kann einem Wahlberechtigten ein neuer Wahlschein erteilt werden. Danach muss der Wahlberechtigte glaubhaft versichern, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat. In diesen Fällen kann dem Wahlberechtigten bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nach den Angaben des Landeswahlleiters für Berlin hat sich die Einspruchsführerin erst nach dem Wahltag, am 27. Februar 2025, an das insoweit unzuständige Bezirkswahlamt Berlin-Mitte gewandt. Die in der Gegenäußerung der Einspruchsführerin enthaltenen Ausführungen, sie habe weder ihren „ersten Wahlschein“ noch eine Mitteilung über die Ablehnung ihres zweiten Antrags erhalten, begründen keine abweichende Bewertung. rr) E-Mail Nummer 19 und Einspruch unter dem Aktenzeichen WP 599/25 Weder in der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers noch in der Bereitstellung der Stimmzettel oder dem Versand der Briefwahlunterlagen ist ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. (1) Es ist kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen Wahlamtes bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. (2) Die Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Auskunft des Niedersächsischen Landeswahlleiters lagen die Stimmzettel am 5. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Es liegt auch kein Wahlfehler in dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer. Das zuständige Wahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz des Einspruchsführers in den Vereinigten Staaten von Amerika lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt. Das zuständige Wahlamt hat die Unterlagen auch ohne schuldhaftes Zögern versandt. Nach Angaben des Landeswahlleiters erfolgte der Versand der Unterlagen an den Einspruchsführer am 5. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, mit der Deutschen Post AG. ss) E-Mail Nummer 20 Weder die Bearbeitung des Antrags des Betroffenen noch die Beschaffung der Stimmzettel oder der Versand der Briefwahlunterlagen an den Betroffenen sind zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften ist nicht erkennbar. (1) Es ist kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Betroffenen zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des zuständigen Bezirkswahlamtes in Hamburg bei der Antragsbearbeitung erkennen ließen. (2) Auch in der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg lagen die Stimmzettel am 7. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. (3) Der Versand der Briefwahlunterlagen ist ebenfalls nicht zu bestanden. Das zuständige Bezirkswahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt und die Briefwahlunterlagen ohne schuldhaftes Zögern versandt. Nach Angaben des Landeswahlleiters wurden die Briefwahlunterlagen an im Ausland lebende Deutsche am 7. und 8. Februar 2025, also am Tag bzw. Folgetag des Erhalts der Stimmzettel, der Deutschen Post AG übergeben und jedenfalls mit dem „Luftpost/Priority Aufkleber“ versandt. tt) Auch wenn den Wahlbehörden in den vorliegenden Fällen kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein Wahlfehler vorliegt, erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Zustellung der Briefwahlunterlagen an die Personen, die ordnungsgemäß die Teilnahme an der Wahl beantragt haben, für höchst unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages bedauert, dass die Briefwahlunterlagen die Betroffenen nicht bzw. nicht rechtzeitig erreicht haben. f) Der Auffassung der Einspruchsführer, in Anbetracht aller Versäumnisse im Zusammenhang mit der Briefwahl durch Auslandsdeutsche sei von einem „Organisationsverschulden“ des Staates auszugehen, ist nicht zu folgen. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und Verordnu

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen