Leitung der konstituierenden Sitzung des Bundestages bis zur Wahl des Präsidenten des Bundestages durch das an Jahren älteste Mitglied des Bundestages
Text
Leitung der konstituierenden Sitzung des Bundestages bis zur Wahl des Präsidenten des Bundestages durch das an Jahren älteste Mitglied des Bundestages
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2
21. Wahlperiode 24.03.2025
Antrag
der Fraktion der AfD
Leitung der konstituierenden Sitzung des Bundestages bis zur Wahl des
Präsidenten des Bundestages durch das an Jahren älteste Mitglied des
Bundestages
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
22. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 64), wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) In der ersten Sitzung des Bundestages führt das an Jahren älteste oder,
wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der
neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt
(Alterspräsident).“
Berlin, den 24. März 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Zu Beginn der ersten Sitzung des neugewählten Bundestages ist die Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages noch nicht in Kraft. Die Geschäftsordnung wird erst im Laufe der Sitzung durch den Beschluss über die
Weitergeltung des Geschäftsordnungsrechts in Kraft gesetzt. Deshalb sieht die Tagesordnung der ersten Sitzung
vor, dass unmittelbar nach Eröffnung der Sitzung ein Beschluss über die Weitergeltung des
Geschäftsordnungsrechts getroffen wird. Den Sitzungsverlauf vor der Inkraftsetzung der Geschäftsordnung kann die
Geschäftsordnung nicht wirksam regeln. Aufgrund der funktionellen Notwendigkeit, in der konstituierenden Sitzung das
Verfahren bis zur Wahl des Bundestagspräsidenten durchzuführen, besteht das Amt des Alterspräsidenten.
Weitergehende Befugnisse hat der Alterspräsident nicht (siehe dazu ThürVerfGH NVwZ 2024, 1916).
Das Amt des Alterspräsidenten beruht allein auf der Akzeptanz der Tradition des Alterspräsidenten durch die
Abgeordneten.
Beantragt wird, dass das an Jahren ältesten Mitglied den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung innehaben soll.
Dadurch wird eine Tradition der deutschen Parlamentsgeschichte wiederhergestellt. Seit jeher ist es
parlamentarische Tradition in Deutschland, dass der an Lebensjahren älteste Abgeordnete zum Alterspräsidenten bestimmt
wird. Der Alterspräsident war Bestandteil fast aller Geschäftsordnungen deutscher parlamentarischer
Institutionen. Seit 1862 fand die Regelung regelmäßig Anwendung im Preußischen Abgeordnetenhaus. 1867 wurde sie
vom Reichstag des Norddeutschen Bundes übernommen und galt in der Folge im Reichstag des Kaiserreichs,
1919 in der Verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung und in der Weimarer Republik bis zur
Abschaffung des Alterspräsidenten im 8. Reichstag 1933. Der Parlamentarischen Rat 1948 hatte einen
Alterspräsidenten. Die konstituierende Sitzung des Deutschen Bundestages 1949 wurde von seinem ältesten Abgeordneten
geleitet – Paul Löbe –, obwohl er wegen der Deutschen Teilung als West-Berliner im Bundestag nicht
stimmberechtigt war. Nach der Volkskammerwahl 1990 wurde auch die Volkskammer der DDR von seinem an Jahren
ältesten Mitglied eröffnet. Bis zur 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages leitete der an Jahren älteste
Abgeordnete die konstituierenden Sitzungen des Deutschen Bundestages.
Eine Ausnahme bilden die 19. und die 20. Wahlperiode. Seit 2017 sollte der „Dienstälteste“ statt des Ältesten der
Alterspräsident sein – statt der Lebensjahre wurden die Jahre der Mitgliedschaft im Bundestag gewertet. Diese
Regelung wurde als „Lex AfD“ eingeführt, um das Mitglied der AfD-Fraktion Wilhelm von Gottberg als
Alterspräsidenten zu verhindern. Der begangene Traditionsbruch soll geheilt werden, wie beantragt.
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ISSN 0722-8333]
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