Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht hier: Besetzung des Präsidiums in § 5 GO-BT (Änderungsantrag zu Drs. 21/1)
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Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht hier: Besetzung des Präsidiums in § 5 GO-BT (Änderungsantrag zu Drs. 21/1)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/5
21. Wahlperiode 24.03.2025
Änderungsantrag
der Fraktion der AfD
zu der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/1 –
Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht
hier: Besetzung des Präsidiums in § 5 GO-BT
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
22. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 64), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5
Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten bilden das Präsidium. Das
Präsidium ist ordnungsgemäß besetzt, wenn jede Fraktion mit einem Stellvertreter
vertreten ist.“
Berlin, den 24. März 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Ziel des Antrages ist zu unterstreichen, dass jede Fraktion das Recht auf Gleichbehandlung beim Zugang zum
Präsidium des Deutschen Bundestags hat.
Jede Fraktion hat das Recht, einen Stellvertreter des Präsidenten zu stellen. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der
Gleichstellung der Fraktionen, welches darauf beruht, dass gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
alle Abgeordneten gleichgestellt sind und sich in Ausübung ihres freien Mandats mit anderen Abgeordneten
zusammenschließen und Fraktionen bilden können. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 GO-BT ist jede Fraktion des
Deutschen Bundestages durch mindestens einen Vizepräsidenten im Präsidium vertreten.
Auch wenn der Mitwirkungsanspruch im Präsidium „unter dem Vorbehalt der Wahl“ steht, so geht der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts dennoch in seinem Beschluss (Az.: 2 BvE 9/20) davon aus, dass das Recht
von Fraktionen auf Gleichbehandlung grundsätzlich auch für den Zugang zum Präsidium des Deutschen
Bundestags zu gelten habe. Es ist Aufgabe des Bundestages, etwa im Rahmen eines parlamentarischen
Verständigungsverfahrens, den Schutz der parlamentarischen Minderheitenrechte zu sichern. Zeigen sich Schwierigkeiten
bei der Besetzung eines Gremiums, weil die vorgeschlagenen Abgeordneten ohne nachvollziehbare Gründe keine
Mehrheit finden, so hat der Bundestag durch ein geeignetes Verfahren auf die Präsentation mehrheitsfähiger
Kandidaten hinzuwirken.
Weiteres Ziel des Antrages ist zu vermeiden, dass zu viele Stellvertreter gewählt werden. Abschreckendes
Beispiel ist die 16. Wahlperiode, in welcher die Zahl der Stellvertreter auf sechs festgelegt wurde, sodass die SPD
als zweitstärkste Fraktion zwei Stellvertreter stellen konnte. Dies birgt die Gefahr, dem Ansehen des Bundestages
zu schaden, denn es könnte der Eindruck erweckt werden, dass sich Politiker Versorgungsposten schaffen,
während Inflation und Wirtschaftskrise das Volk bedrücken.
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ISSN 0722-8333]
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