Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht hier: Wahl und Abwahl des Präsidenten und der Stellvertreter in § 2 GO-BT (Änderungsantrag zu Drs. 21/1)
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Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht hier: Wahl und Abwahl des Präsidenten und der Stellvertreter in § 2 GO-BT (Änderungsantrag zu Drs. 21/1)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/4
21. Wahlperiode 24.03.2025
Änderungsantrag
der Fraktion der AfD
zu der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/1 –
Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht
hier: Wahl und Abwahl des Präsidenten und der Stellvertreter in § 2 GO-BT
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
22. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 64), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2
Wahl und Abwahl des Präsidenten und der Stellvertreter“.
2. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) in besonderen
Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter grundsätzlich für die Dauer
der Wahlperiode.“
3. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Abwahl des Präsidenten oder eines Stellvertreters des
Präsidenten ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Die Abwahl
erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln.“
Berlin, den 24. März 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Bereits jetzt sieht Artikel 40 des Grundgesetzes (GG) eine Abwahl auch ohne eine dem Artikel 67 entsprechende
Regelung als verfassungsrechtlich zulässig an (Schiesky MKS 7). Zudem kann § 2 Absatz 1 Satz 1 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) geändert und bereits jetzt gemäß § 126 GO-BT mit
Zweidrittelmehrheit von der Geschäftsordnung zur Abwahl abgewichen werden (Klein DHS 91; Magiera SA 5; Morlok Dr
24 und Jarass/Pieroth).
Dies betrifft auch die Macht des Präsidiums als eines wichtigen Leitungsorgans des Deutschen Bundestages,
indem über für die Bundestagsverwaltung wichtige Verträge, wie auch über bestimmte Personalentscheidungen
Einvernehmen oder Benehmen hergestellt werden muss (Feldkamp, Michael, Hrg., Der Bundestagspräsident,
19. WP, 2018, S. 84). Das Bundestagspräsidium tritt regelmäßig in jeder Sitzungswoche des Bundestages
zusammen, um Angelegenheiten zu beraten, die die Leitung des Hauses betreffen. Im Präsidium ist der
Bundestagspräsident der oberste Dienstherr der rund 3000 Mitarbeiter des Bundestages, darüber hinaus übt er die
Polizeigewalt sowie das Hausrecht in den Gebäuden des Parlaments aus.
Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten
nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. Auch die
nicht beamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen.
Maßnahmen nach Satz 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte
Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den stellvertretenden Präsidenten, soweit leitende Beamte (A 16
und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höhergestuft werden, mit
Zustimmung des Präsidiums. Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher
Bedeutung sind, im Benehmen mit seinen Stellvertretern ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist
der Präsident an.
Auch im Rahmen der Verhaltensregeln für Abgeordnete und bei der Parteienfinanzierung verfügt das Präsidium
über gewisse Befugnisse (a. a. O., S. 85). Insofern ist es als äußerst bedenklich anzusehen, wenn einer Fraktion
in diesem wichtigen Gremium ihre parlamentarischen Rechte vorenthalten werden, wie dies bereits in der 19.
und 20. Wahlperiode der Fall war, mithin seit Jahren rechtswidrige Zustände bestehen und ein unvollständiges
Gremium rechtsbedeutsame Entscheidungen fällt. Zugleich tagt dieses Gremium geheim und ist somit jeglicher
demokratischen Kontrolle und Verantwortlichkeit durch nicht vertretene Fraktionen und einfache Abgeordnete
entzogen.
Um der demokratischen Kontrolle, Legitimation und auch Verantwortlichkeit aufgrund des Machtzuwachses
gegenüber den Abgeordneten Rechnung zu tragen, ist es daher unumgänglich, dass der Bundestag die Möglichkeit
hat, die Abwahl ohne hohe Hürden vorzunehmen. Vielmehr werden analog zum Rechtsprinzip des actus
contrarius die gleichen Hürden wie bei der Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter, also die Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages, auch für die Abwahl herangezogen. Dadurch wird auch das Bewusstsein des Präsidenten
und der Stellvertreter für die eigene Verantwortung erhöht. Dies entspricht dem unserer demokratischen
Rechtsordnung zugrunde liegenden Grundsatz der demokratischen Legitimation, die sich aus Artikel 20 GG herleitet.
Dies betont auch die Bedeutung des freien Mandats. So heißt es im Kommentar von Klaus Stern: „Die Freiheit
des Mandats schützt den Abgeordneten vor jeder Form von Beeinflussung und Zwang, die seine unabhängige
Entscheidung beeinträchtigen könnten. Dies schließt staatliche und nichtstaatliche Einwirkungen gleichermaßen
ein“ (Stern, Klaus, „Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland“, Band II, 1980, S. 1093; sowie Maunz/
Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Artikel 38 GG, Rn. 93). Zudem wird ausgeführt, dass dieses Grundrecht sogar
unabhängig von politischer Verfassungstreue sei. Auch der Gleichheit des Mandats (Artikel 38 Absatz 1 Satz 2
GG) muss hier Rechnung getragen werden. „Das Prinzip der formalen Gleichheit der Abgeordneten bedeutet,
dass jeder Abgeordnete gleiche Rechte und Pflichten hat und keine diskriminierenden Maßnahmen ergriffen
werden dürfen, die einige Abgeordnete gegenüber anderen benachteiligen“ (Murswiek, Dietrich, „Handbuch des
Staatsrechts“, Band III, 1996, S. 125; oder Sachs, Grundgesetz-Kommentar, Artikel 38 GG, Rn. 56).
Auch das Recht auf eine effektive Opposition wird durch einen Machtzuwachs des Präsidenten und der
Vizepräsidenten beschnitten. „Eine effektive Opposition ist ein grundlegendes Element der parlamentarischen
Demokratie. Sie darf nicht durch Maßnahmen der Mehrheit so eingeschränkt werden, dass ihre Kontrollfunktion
ausgehebelt wird“ (Badura, Peter, „Grundgesetz-Kommentar“, 2004, Artikel 21, Rn. 89; und Dreier, Grundgesetz-
Kommentar, Artikel 21 GG, Rn. 98).
Der Bundestagspräsident muss seine Aufgaben unabhängig und unparteiisch ausüben und steht stellvertretend
für das gesamte Parlament. Sollte das Parlament das Vertrauen in die Neutralität des Präsidenten oder der
Stellvertreter verlieren, etwa wegen parteipolitischer Voreingenommenheit gegenüber Teilen des Parlaments, sollten
die Ämter durch ein einfacheres Abwahlverfahren neu besetzt werden können. Die Möglichkeit der Abwahl kann
hier als Korrektiv für parteipolitische Einflussnahme auf die Amtsführung dienen. Dies stellt bewusst der
Machtakkumulation des Präsidiums mit seiner eklatanten Repräsentationslücke die vereinfachte Abwahl als ein
Präventationssystem gegen Machtmissbrauch gegenüber. Eine zu hohe Abwahlhürde könnte das Amt übermäßig
stabilisieren und so zu autoritären Machtverkrustungen führen und somit auch demokratische Risiken eines
potenziellen präsidialen Machtmissbrauchs begünstigen. Eine niedrigere Hürde ist ein Hilfsmittel zur Stärkung des
Parlaments und der Legislative gegen die immer weiter voranschreitende Erosion der Machtstellung der
Abgeordneten durch die zunehmenden Eingriffsermächtigungen der Präsidialbürokratie und der autoritären
Abschottungspolitik des Präsidiums.
Wenn die Abwahlhürden für den Bundestagspräsidenten und seine Stellvertreter zu hoch sind, könnte dies
langfristig die demokratische Legitimität und Kontrolle des Amtes an sich infrage stellen, da ein Wechsel trotz eines
sich vertiefenden Vertrauensverlustes der Bürger kaum möglich scheint. Diese Schwierigkeit steht durch die
bereits vollzogenen Änderungen der Hausordnung des Bundestages sowie die geplanten Änderungen der
Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundestagspolizeigesetzes in Widerspruch zu den Artikeln 1 und
20 GG. Das Amt des Bundestagspräsidenten und seine Stellvertreter müssen das gesamte Parlament
repräsentieren, um demokratisch legitimiert zu bleiben.
Nach zutreffender Auslegung darf der Bundestagspräsident also abgewählt werden (Versteyl, in vMK, Artikel 40
Rn. 4; Brocker, in: BK, Artikel 40 Rn. 115 f.; Edinger, Wahl und Besetzung parlamentarischer Gremien, 1992,
S. 171 f.; Wilrich, DÖV 2002, 152 (153); C. Schönberger/S. Schönberger, JZ 2018, 105 (110 Fn. 46). Auch wenn
der Wortlaut des § 2 Absatz 1 GO-BT der Abwahl nicht entgegensteht und die Dauer der Wahlperiode sich als
äußerste Grenze der Amtsdauer während der Wahlperiode verstehen lässt, so ist die explizite Aufführung der
Abwahl eine weitere Klarstellung. Auch wenn diese Klarstellung aus dem historischen Kontext heraus nicht
zwingend erscheint. So führt die bisherige Formulierung der GO-BT nur eine Formulierung der GO-RT aus dem
Jahre 1922 fort, um eine Abkehr von der damals gültigen vierwöchigen Probeamtszeit des Reichstagspräsidenten
zu verdeutlichen (Edinger, Wahl und Besetzung parlamentarischer Gremien 1992, S. 171 m. w. N.).
Bereits jetzt endet die Amtsperiode des Bundestagspräsidenten unzweifelhaft, wenn er sein Mandat verliert oder
von seinem Amt zurücktritt. Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 GG spricht ohnehin nur davon, dass der Bundestag seinen
Präsidenten „wählt“, was semantisch auch eine Neuwahl umfasst (Wilrich, DÖV 2002, 152 (153)). Für politische
Ämter ist es immanent, dass ihre Inhaber sich Kritik stellen und mit einer Abwahl rechnen müssen. Vorschriften,
die einer Abwahl entgegenstehen, gibt es im Grundgesetz nicht. Eine Abwahl des Parlamentspräsidenten sehen
in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-
Holstein bereits die Landesverfassungen vor; in Nordrhein-Westfalen und Thüringen die Geschäftsordnungen.
Für die Annahme eines Abwahlantrags reicht in Bayern sogar die einfache Mehrheit aus (Morlok/Schliesky/
Wiefelspütz Parlamentsrecht 2016, 658). Eine Abwahl ist durch eine Änderung der Geschäftsordnung damit auch bei
einer Abwägung verschiedener Rechtsauffassungen verfassungsrechtlich zulässig (Austermann/Waldhoff,
Parlamentsrecht 2020, Rn. 319), zumal nicht erklärbar ist, warum allein bei Bundestagspräsidenten und
Vizepräsidenten keine Abberufung aus dem Amt möglich sein soll, wie dieses bei jedem anderen Wahlamt möglich ist.
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ISSN 0722-8333]
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