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Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · zu410/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 410/26 10.07.26 Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA – Drucksachen 21/6279, 21/6563, 21/6998 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/6998 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG) führt erstmals ein umfassendes Instrument ein, um die sichere Versorgung mit Strom in Deutschland abzusichern. Mit gezielten Anreizen für Investitionen in neue Kapazitäten und für die Bereithaltung bestehender Kapazitäten soll ab dem Jahr 2031 ausreichend Kapazität dem Strommarkt zur Verfügung stehen, um jederzeit die Versorgung abzusichern, auch und gerade in solchen Zeiten, in denen die Erzeugung aus variablen erneuerbaren Energien einmal nicht ausreicht (Dunkelflaute). Die Einbindung dezentraler Flexibilitäten wie Heimspeicher, Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektromobilität und weiterer Kleinanlagen ist ein wesentlicher Baustein für einen technologieneutralen und wettbewerblichen Kapazitätsmechanismus. Vereinfachte Präqualifizierungsverfahren für Kleinanlagenpools können einen wichtigen Beitrag leisten, um diese Flexibilitätspotenziale zu erschließen. Um den Beitrag von Kleinstanlagen mit auch innovativen Technologien oder Technologiekombinationen zur Sicherung der Versorgungssicherheit zu erschließen, sind bestimmte technische Voraussetzungen der Datenerfassung und der Datenkommunikation notwendig, um eindeutig die Stromerzeugung oder -entnahme einem Bieter zuzuordnen und im Rahmen der Verfügbarkeitskontrolle zu überwachen. Im Gesetz werden anlagenscharfe Messwerte gefordert (§ 28 StromVKG). Eine Erschließung von Potenzialen innovativer Modelle insbesondere mit Kleinanlagen kann durch diese technische Anforderung gehemmt sein, da sie Anlagen ohne intelligente Messsysteme ausschließt. Alternative Möglichkeiten wie die Berücksichtigung von aggregierten Messdaten am Netzverknüpfungspunkt sollen, soweit möglich, genutzt werden. Mit dem Netzbonus gelingt im StromVKG ein ausgewogener Kompromiss zwischen wettbewerblichem Verfahren und regionaler Steuerung. Ziel ist es, im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens eine für das Gesamtsystem möglichst optimale Verteilung der neuen Kraftwerkskapazitäten zu erreichen. Damit kann der Redispatchbedarf besser adressiert und dadurch können auch die Systemkosten gesenkt werden. Das StromVKG hat aus diesen Gründen das Ziel, eine ausgewogene regionale Verteilung zwischen Anlagen im netztechnischen Norden und im netztechnischen Süden zu erreichen. Die Tatsache, dass die neuen Kraftwerke voraussichtlich über Jahrzehnte betrieben werden, macht es auch erforderlich, dass diese Kraftwerke perspektivisch mit Wasserstoff betrieben werden können. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die regulatorischen Voraussetzungen für eine Präqualifizierung von Kleinanlagenpools auf Ebene des Netzverknüpfungspunktes zügig zu schaffen; 2. die Beschlüsse des Koalitionsausschusses konsequent umzusetzen: „Wir wollen zudem die Digitalisierung der Netze beschleunigen. Die Ziele für den Smart-Meter-Rollout schärfen wir nach: Bis Ende 2030 soll der Rollout für alle relevanten Messstellen zu über 90 Prozent abgeschlossen sein. Für Kunden, die nicht dem verpflichtenden Rollout unterfallen, etablieren wir ein kostengünstiges ‚Smart Meter Light‘, mit dem sie kostengünstig und cybersicher ihre Stromrechnung optimieren können. Alle wichtigen Daten zu Netzausbau, Netzauslastung und Netzanschlusskapazitäten werden wir standardisiert auf einer zentralen Datenplattform verfügbar machen. Wir wollen die Kooperation zwischen Netzbetreibern stärken, z. B., indem wir Anreize schaffen, dass Netzbetreiber Software kooperativ ‚einer für alle‘ entwickeln und deutschlandweit verfügbar machen. Wir geben eine Anschlussgarantie für Industriebetriebe: Sie erhalten eine klare Frist, bis wann ihr Betrieb in der benötigten Kapazität an das Stromnetz angeschlossen wird.“; 3. geeignete Maßnahmen zu prüfen, damit Verzögerungen beim Einbau und bei der Anwendung intelligenter Messsysteme durch Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber nicht zu einem Teilnahmehindernis werden. Ziel bleibt es, die Einbindung dezentraler Flexibilitäten zur Kapazitätssicherung zu vereinfachen. Die Bundesregierung soll die Ergebnisse des ersten Gebotstermins der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten nach dem StromVKG evaluieren. Insbesondere muss dabei auch eine angemessene regionale Verteilung sichergestellt werden und es muss geprüft werden, ob die Ausgestaltung der regionalen Steuerung (Netzbonus) eine ausgewogene regionale Verteilung in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten unterstützt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss nachgesteuert werden. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetz-Prozesses sichergestellt, dass die Kraftwerksstandorte, die im Kernnetz über ein festgelegtes Kraftwerks-Kriterium generell berücksichtigt wurden und die in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und weiteren Ausschreibungen nach dem StromVKG einen Zuschlag erhalten, bei der weiteren Planung des Wasserstoff-Kernnetzes angemessen beachtet werden. Über den Prozess der integrierten Netzentwicklungsplanung, der in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur liegt, ist sichergestellt, dass Kraftwerksstandorte nach dem StromVKG einen Anschluss an das Wasserstoff-Kernnetz erhalten. Damit wird eine perspektivische Umrüstung auf einen Wasserstoffbetrieb ermöglicht. zu Drucksache 410/26- 3 -

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