Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 410/26
10.07.26
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur
Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 zu dem von
ihm verabschiedeten Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit
Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BNetzA – Drucksachen 21/6279,
21/6563, 21/6998 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf
Drucksache 21/6998 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG) führt erstmals ein
umfassendes Instrument ein, um die sichere Versorgung mit Strom in Deutschland abzusichern.
Mit gezielten Anreizen für Investitionen in neue Kapazitäten und für die Bereithaltung
bestehender Kapazitäten soll ab dem Jahr 2031 ausreichend Kapazität dem Strommarkt zur
Verfügung stehen, um jederzeit die Versorgung abzusichern, auch und gerade in solchen Zeiten, in
denen die Erzeugung aus variablen erneuerbaren Energien einmal nicht ausreicht (Dunkelflaute).
Die Einbindung dezentraler Flexibilitäten wie Heimspeicher, Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen
für Elektromobilität und weiterer Kleinanlagen ist ein wesentlicher Baustein für einen
technologieneutralen und wettbewerblichen Kapazitätsmechanismus. Vereinfachte
Präqualifizierungsverfahren für Kleinanlagenpools können einen wichtigen Beitrag leisten, um
diese Flexibilitätspotenziale zu erschließen.
Um den Beitrag von Kleinstanlagen mit auch innovativen Technologien oder
Technologiekombinationen zur Sicherung der Versorgungssicherheit zu erschließen, sind
bestimmte technische Voraussetzungen der Datenerfassung und der Datenkommunikation
notwendig, um eindeutig die Stromerzeugung oder -entnahme einem Bieter zuzuordnen und im
Rahmen der Verfügbarkeitskontrolle zu überwachen. Im Gesetz werden anlagenscharfe Messwerte
gefordert (§ 28 StromVKG). Eine Erschließung von Potenzialen innovativer Modelle insbesondere
mit Kleinanlagen kann durch diese technische Anforderung gehemmt sein, da sie Anlagen ohne
intelligente Messsysteme ausschließt. Alternative Möglichkeiten wie die Berücksichtigung von
aggregierten Messdaten am Netzverknüpfungspunkt sollen, soweit möglich, genutzt werden.
Mit dem Netzbonus gelingt im StromVKG ein ausgewogener Kompromiss zwischen
wettbewerblichem Verfahren und regionaler Steuerung. Ziel ist es, im Rahmen eines
wettbewerblichen Verfahrens eine für das Gesamtsystem möglichst optimale Verteilung der neuen
Kraftwerkskapazitäten zu erreichen. Damit kann der Redispatchbedarf besser adressiert und
dadurch können auch die Systemkosten gesenkt werden. Das StromVKG hat aus diesen Gründen
das Ziel, eine ausgewogene regionale Verteilung zwischen Anlagen im netztechnischen Norden
und im netztechnischen Süden zu erreichen.
Die Tatsache, dass die neuen Kraftwerke voraussichtlich über Jahrzehnte betrieben werden, macht
es auch erforderlich, dass diese Kraftwerke perspektivisch mit Wasserstoff betrieben werden
können.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die regulatorischen Voraussetzungen für eine Präqualifizierung von Kleinanlagenpools auf
Ebene des Netzverknüpfungspunktes zügig zu schaffen;
2. die Beschlüsse des Koalitionsausschusses konsequent umzusetzen: „Wir wollen zudem die
Digitalisierung der Netze beschleunigen. Die Ziele für den Smart-Meter-Rollout schärfen wir
nach: Bis Ende 2030 soll der Rollout für alle relevanten Messstellen zu über 90 Prozent
abgeschlossen sein. Für Kunden, die nicht dem verpflichtenden Rollout unterfallen, etablieren
wir ein kostengünstiges ‚Smart Meter Light‘, mit dem sie kostengünstig und cybersicher ihre
Stromrechnung optimieren können. Alle wichtigen Daten zu Netzausbau, Netzauslastung und
Netzanschlusskapazitäten werden wir standardisiert auf einer zentralen Datenplattform
verfügbar machen. Wir wollen die Kooperation zwischen Netzbetreibern stärken, z. B., indem
wir Anreize schaffen, dass Netzbetreiber Software kooperativ ‚einer für alle‘ entwickeln und
deutschlandweit verfügbar machen. Wir geben eine Anschlussgarantie für Industriebetriebe:
Sie erhalten eine klare Frist, bis wann ihr Betrieb in der benötigten Kapazität an das Stromnetz
angeschlossen wird.“;
3. geeignete Maßnahmen zu prüfen, damit Verzögerungen beim Einbau und bei der Anwendung
intelligenter Messsysteme durch Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber nicht zu einem
Teilnahmehindernis werden.
Ziel bleibt es, die Einbindung dezentraler Flexibilitäten zur Kapazitätssicherung zu vereinfachen.
Die Bundesregierung soll die Ergebnisse des ersten Gebotstermins der Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten nach dem StromVKG evaluieren. Insbesondere muss dabei auch eine
angemessene regionale Verteilung sichergestellt werden und es muss geprüft werden, ob die
Ausgestaltung der regionalen Steuerung (Netzbonus) eine ausgewogene regionale Verteilung in den
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten unterstützt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss
nachgesteuert werden.
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetz-Prozesses sichergestellt, dass die
Kraftwerksstandorte, die im Kernnetz über ein festgelegtes Kraftwerks-Kriterium generell
berücksichtigt wurden und die in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und weiteren
Ausschreibungen nach dem StromVKG einen Zuschlag erhalten, bei der weiteren Planung des
Wasserstoff-Kernnetzes angemessen beachtet werden. Über den Prozess der integrierten
Netzentwicklungsplanung, der in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur liegt, ist sichergestellt,
dass Kraftwerksstandorte nach dem StromVKG einen Anschluss an das Wasserstoff-Kernnetz
erhalten. Damit wird eine perspektivische Umrüstung auf einen Wasserstoffbetrieb ermöglicht.
zu Drucksache 410/26- 3 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverord (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)