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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6279, 21/6563)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6998 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6279, 21/6563) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6998 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/6279, 21/6563 – Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA b) zu dem Antrag der Abgeordneten Bernd Schattner, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5493 – Strompreise für alle Unternehmen in Deutschland senken c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Uhlig, Michael Kellner, Dr. Alaa Alhamwi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6369 – Effiziente Kapazitätsausschreibungen mit Zukunft – Für eine Versorgungssicherheit ohne teuren fossilen Lock-In V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. d) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörg Cezanne, Lorenz Gösta Beutin, Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6360 – Energieversorgung sichern – Bezahlbar, erneuerbar und dezentral A. Problem Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf soll einen Kapazitätsmarkt als systematischen Rahmen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit einführen. Dieser Kapazitätsmarkt zielt auf das Jahr 2031 ab. Daran soll sich ein umfassender Kapazitätsmarkt für den Zeitraum ab 2032 anschließen, der jedoch noch nicht Inhalt dieses Gesetzentwurfs ist. Mit dem Kapazitätsmarkt wird die Bereithaltung von Kapazität vergütet, also die Fähigkeit von Anlagen bzw. Kapazitäten, bereit zu stehen, um in möglichen Knappheitssituationen Strom zu erzeugen. Der Kapazitätsmarkt beinhaltet Ausschreibungen, in denen sich Bieter darauf bewerben können, für die Bereitstellung von elektrischer Leistung eine vom Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlende Vergütung zu erhalten. Dabei erhalten die jeweils günstigsten Anbieter einen Zuschlag. Hierdurch sollen wichtige finanzielle Anreize gesetzt werden. Die wettbewerblich bestimmte Vergütung für Kapazität soll finanzielle Anreize für Neuinvestitionen sowie auch für die Ertüchtigung von Anlagen im Bestand für die Bereitstellung von zusätzlicher elektrischer Leistung und die Erschließung lastseitiger Flexibilität setzen. In der öffentlichen Anhörung wurde deutlich, dass insbesondere Änderungen bei den Langzeitkriterien, beim Höchstgebotswert und den Regelungen zur regionalen Verteilung (Nord-Süd-Bonus) erforderlich sind. Zu Buchstabe b Die Fraktion der AfD schickt ihrem Antrag voraus, dass das Niveau der Energiekosten in Deutschland zunehmend die internationale Wettbewerbsfähigkeit heimischer Unternehmen gefährde. Die Stromkosten seien im internationalen Vergleich hoch und die ebenfalls anhaltend hohen Gaspreise verteuerten durch die Verstromung zusätzlich die gesamte Wertschöpfungskette. Der aktuelle Industriestrompreis und die bestehenden Entlastungsmaßnahmen erreichten nur einen Bruchteil der betroffenen Unternehmen. Eine massive Ausweitung des Energieangebots sei daher zwingend erforderlich. Außerdem müssten die staatlich verursachten Kostenbestandteile bei Strom und Gas dauerhaft gesenkt werden. Zu Buchstabe c Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schickt ihrem Antrag voraus, dass man für eine verlässliche und zukunftsfähige Stromversorgung auch gasbetriebene Kraftwerke brauche, wenn Sonne und Wind nur wenig oder gerade keinen Strom lieferten. Zentral sei aber ein klares Umstellungsdatum auf Wasserstoff. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die technisch unerprobte und teure Abscheidung von CO2 über Carbon- Captureand-Storage (CCS) könne keine Option für die Klimaneutralität 2045 sein. Es brauche Batteriespeicher, Bioenergie, flexibles Lastmanagement oder Kraftwerke mit einem sicheren und kurzfristig umsetzbaren Umstellungspfad auf Wasserstoff. Die den Antrag stellende Fraktion möchte die Bundesregierung daher auffordern, durch die Art und Weise der Ausgestaltung von Ausschreibungen einen fossilen Lock-In bei der Stromversorgung zu verhindern; von Gaskraftwerksbetreibern bei den Kapazitätsausschreibung einen Plan zum Umstieg auf Wasserstoff zu verlangen; vorzugeben, Kraftwerke spätestens ab 2045 klimaneutral zu betreiben und dafür Sorge zu tragen, dass gesicherte Leistungen systemdienlich im ganzen Land zugebaut werden. Zu Buchstabe d Die Fraktion Die Linke schickt ihrem Antrag voraus, dass der Entwurf des StromVKG den Neubau von Gaskraftwerken subventioniere, während klimafreundliche Alternativen wie Batteriespeicher benachteiligt würden. Damit gefährde die Bundesregierung nicht nur Klimaziele, sondern auch fairen Wettbewerb, Kosteneffizienz und eine krisenfeste Energieversorgung. Eine Energiepolitik, die Haushalte und Unternehmen mit steigenden Kosten belaste, während Klimaziele verfehlt würden, sei weder ökologisch noch sozial zu verantworten. Die antragsstellende Fraktion möchte die Bundesregierung daher unter anderem auffordern, den Entwurf des StromVKG, die EEG-Novelle und das Netzpaket so abzuändern, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien und die Elektrifizierung aller Sektoren beschleunigt und konsequent vorangebracht würden; die Stromerzeugung an Bezahlbarkeit sowie Klimaneutralität ausgerichtet und der Ausstieg aus fossilen Gasen vorbereitet werde; der Vorrang von Flexibilität und Speichern vor fossilen Kapazitäten und Wasserstoffkraftwerken garantiert werde; unverzüglich eine Biomassestrategie vorzulegen sowie einen Gesetzentwurf für die Aufteilung der einheitlichen Stromgebotszone vorzulegen. B. Lösung Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf wurde insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass Anpassungen bei den Langzeitkriterien und der Regelung zur regionalen Verteilung vorgenommen wurden sowie der Höchstgebotswert erhöht wurde. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/6279, 21/6563 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Darüber hinaus soll mit einem Entschließungsantrag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert werden, Verbesserung für Kleinanlagenpools und beim Smart-Meter-Rollout vorzunehmen sowie eine Evaluierung der Ausschreibungsrunde durchzuführen. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Buchstabe b Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5493 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe c Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/6369 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Zu Buchstabe d Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/6360 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Zu Buchstabe a Nach Ansicht der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen bestehen keine gleich wirksamen und effizienten Alternativen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit Strom. Reserven stellten keine geeignete Alternative dar, da sie nur für außergewöhnliche Bedarfsfälle vorgesehen und im Volumen begrenzt seien. Die anderen Fraktionen zeigten in ihren jeweiligen Anträgen andere mögliche Optionen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit beim Strom auf, wie Kernkraft, flexibles Lastenmanagement oder Speicher. Zu Buchstabe b Annahme des Antrags. Zu Buchstabe c Annahme des Antrags. Zu Buchstabe d Annahme des Antrags. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Dem Bund entstehen, wie unter E.3 dargestellt, durch das Gesetz Kosten durch die Übernahme der Aufgabe der ausschreibenden Stelle durch die Bundesnetzagentur. Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 1 140 000 Euro: Davon entfallen auf Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 869 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 271 000 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 7,9 Planstellen erforderlich: 5,34 hD, 1,89 gD, 0,67 mD. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Darüber hinaus entsteht der Bundesnetzagentur ein einmaliger Sachmittelbedarf in 2028 in Höhe von 375 000 Euro und 2029 in Höhe von 350 000 Euro. Dieser ergibt sich aus einer notwendigen Erhöhung der Rechenkapazitäten für die Dimensionierung des Gesamtbedarfs sowie die Bestimmung der technologiespezifischen Reduktionsfaktoren. Ebenso muss zur Durchführung der Ausschreibungen eine deutlich leistungsfähigere digitale Ausschreibungsplattform eingerichtet und in Betrieb genommen werden. Die stellenmäßigen und finanziellen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Kapitel 0918 der Bundesnetzagentur ausgeglichen werden. Die bei der Bundesnetzagentur anfallenden stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen dabei durch Repriorisierung von bestehenden Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Die Aufgabenwahrnehmung ist zeitlich befristet. Mit Entfall der Aufgabe ab 2032 werden auch Planstellen, Personal- und Sachmittelbedarfe nicht mehr haushaltswirksam. Die Kosten des von diesem Gesetz geschaffenen Kapazitätsmarkts für das Jahr 2031 und die Verwendung der Erlöse aus diesem sind nach europäischen Vorgaben durch die Einführung einer Umlage zu finanzieren. Dem Bund entstehen insoweit keine Kosten. Konkret wird das für 2027 geplante Gesetz zum Kapazitätsmarkt, das an den Erbringungszeitraum des StromVKG ab dem Jahr 2032 anschließen wird, das Umlageverfahren regeln. Das geplante Gesetz wird dann auch für den Kapazitätsmarkt nach dem StromVKG für das Jahr 2031 gelten. Die Rahmenbedingungen für diese Umlage müssen noch mit der europäischen Kommission festgelegt werden. Zu den durch die Umlage zu finanzierenden Kosten zählen die ab 2031 anfallenden Vergütungszahlungen an bezuschlagte Bieter abzüglich der Verwendung eingezogener Sicherheiten und der Einnahmen aus Pönalen, sowie die Deckung der administrativen Kosten bei den Übertragungsnetzbetreibern, die diesen nach Maßgabe bzw. auf Grund dieses Gesetzes entstehen. Unter diese administrativen Kosten fallen beispielsweise auch die ab 2026 bis zum 31. Dezember 2031 anfallenden Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Präqualifizierungs- und Ausschreibungsplattform sowie die notwendigen Kosten der Vorfinanzierung durch die Übertragungsnetzbetreiber. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet. E. Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 26 509 000 Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 184 174 000 Euro. Die Änderungen erhöhen die Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von 1 302 000 Euro jährlich. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltungsaufwand des Bundes für das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 1 und der Vollzugsaufwand für die Gebührenerhebung entstehen im Wesentlichen bei der Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle. In Summe entsteht ein jährlicher Verwaltungsaufwand von rund 736 000 Euro bei der Bundesnetzagentur. Davon entfallen auf die Personalkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben im hD insgesamt 578 000 Euro, gD 122 000 Euro, mD 36 000 Euro. Darüber hinaus entsteht der Bundesnetzagentur ein einmaliger Sachmittelbedarf in 2028 in Höhe von 375 000 Euro und 2029 in Höhe von 350 000 Euro. Dieser ergibt sich aus einer notwendigen Erhöhung der Rechenkapazitäten für die Dimensionierung des Gesamtbedarfs sowie die Bestimmung der technologiespezifischen Reduktionsfaktoren. Ebenso muss zur Durchführung der Ausschreibungen eine deutlich leistungsfähigere digitale Ausschreibungsplattform eingerichtet und in Betrieb genommen werden. Die Kosten wurden auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung aus dem Anhang 9 des Statistischen Bundesamt vom April 2025 ermittelt. Für die Länder und Kommunen entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Die Abschätzung der Förderkosten ist nur unter hoher Unsicherheit möglich. Denn es handelt sich um ein neues Instrument. Auch hängen die Ergebnisse der Ausschreibungen stark von der Wettbewerbssituation, den technischen Liefermärkten, den Erwartungen der Marktakteure an die zukünftige Entwicklung des Strommarkts sowie den Geschäftsmodellen der Marktakteure ab. Daher ist es für eine Abschätzung der Kosten erforderlich, zahlreiche Annahmen zu treffen. Unter Zugrundelegung diverser Annahmen (Ausschreibungsmengen, Zuschlagsmengen nach Technologie, Investitionskosten, etc.) ergeben sich geschätzte Förderkosten im Jahr 2031 von 1 bis 3 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2032 bis 2045 werden die jährlichen Kosten auf 0,9 bis 2,3 Milliarden Euro geschätzt. Die Kosten im Jahr 2031 liegen höher, denn in diesem Jahr sind sowohl langjährige Verpflichtungszeiträume als auch Verpflichtungszeiträume mit nur einjähriger Laufzeit für das Jahr 2031 zu vergüten. Die Förderkosten sollen über eine Umlage finanziert werden. Die Umlage soll erst mit dem Gesetz zum Kapazitätsmarkt im Jahr 2027 eingeführt und ab 2031 erhoben werden. Die hiermit verbundenen weiteren Kosten, insbesondere die Auswirkungen auf den Strompreis, werden dort dargestellt. Nach europarechtlichen Vorgaben soll die Umlage verursachergerecht von den Markteilnehmern getragen werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6279, 21/6563 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das StromVKG führt erstmals ein umfassendes Instrument ein, um die sichere Versorgung mit Strom in Deutschland abzusichern. Mit gezielten Anreizen für Investitionen in neue Kapazitäten und für die Bereithaltung bestehender Kapazitäten soll ab dem Jahr 2031 ausreichend Kapazität dem Strommarkt zur Verfügung stehen, um jederzeit die Versorgung abzusichern, auch und gerade in solchen Zeiten, in denen die Erzeugung aus variablen erneuerbaren Energien einmal nicht ausreicht (Dunkelflaute). Die Einbindung dezentraler Flexibilitäten wie Heimspeicher, Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektromobilität und weiterer Kleinanlagen ist ein wesentlicher Baustein für einen technologieneutralen und wettbewerblichen Kapazitätsmechanismus. Vereinfachte Präqualifizierungsverfahren für Kleinanlagenpools können einen wichtigen Beitrag leisten, um diese Flexibilitätspotenziale zu erschließen. Um den Beitrag von Kleinstanlagen mit auch innovativen Technologien oder Technologiekombinationen zur Sicherung der Versorgungssicherheit zu erschließen, sind bestimmte technische Voraussetzungen der Datenerfassung und der Datenkommunikation notwendig, um eindeutig die Stromerzeugung oder -entnahme einem Bieter zuzuordnen und im Rahmen der Verfügbarkeitskontrolle zu überwachen. Im Gesetz werden anlagenscharfe Messwerte gefordert (§ 28 StromVKG). Eine Erschließung von Potenzialen innovativer Modelle insbesondere mit Kleinanlagen kann durch diese technische Anforderung gehemmt sein, da sie Anlagen ohne intelligente Messsysteme ausschließt. Alternative Möglichkeiten wie die Berücksichtigung von aggregierten Messdaten am Netzverknüpfungspunkt sollen, soweit möglich, genutzt werden. Mit dem Netzbonus gelingt im StromVKG ein ausgewogener Kompromiss zwischen wettbewerblichem Verfahren und regionaler Steuerung. Ziel ist es, im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens eine für das Gesamtsystem möglichst optimale Verteilung der neuen Kraftwerkskapazitäten zu erreichen. Damit kann der Redispatchbedarf besser adressiert und dadurch können auch die Systemkosten gesenkt werden. Das StromVKG hat aus diesen Gründen das Ziel, eine ausgewogene regionale Verteilung zwischen Anlagen im netztechnischen Norden und im netztechnischen Süden zu erreichen. Die Tatsache, dass die neuen Kraftwerke voraussichtlich über Jahrzehnte betrieben werden, macht es auch erforderlich, dass diese Kraftwerke perspektivisch mit Wasserstoff betrieben werden können. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die regulatorischen Voraussetzungen für eine Präqualifizierung von Kleinanlagenpools auf Ebene des Netzverknüpfungspunktes zügig zu schaffen; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. die Beschlüsse des Koalitionsausschusses konsequent umzusetzen: „Wir wollen zudem die Digitalisierung der Netze beschleunigen. Die Ziele für den Smart-Meter-Rollout schärfen wir nach: Bis Ende 2030 soll der Rollout für alle relevanten Messstellen zu über 90 Prozent abgeschlossen sein. Für Kunden, die nicht dem verpflichtenden Rollout unterfallen, etablieren wir ein kostengünstiges „Smart Meter Light“, mit dem sie kostengünstig und cybersicher ihre Stromrechnung optimieren können. Alle wichtigen Daten zu Netzausbau, Netzauslastung und Netzanschlusskapazitäten werden wir standardisiert auf einer zentralen Datenplattform verfügbar machen. Wir wollen die Kooperation zwischen Netzbetreibern stärken, z. B., indem wir Anreize schaffen, dass Netzbetreiber Software kooperativ „einer für alle“ entwickeln und deutschlandweit verfügbar machen. Wir geben eine Anschlussgarantie für Industriebetriebe: Sie erhalten eine klare Frist, bis wann ihr Betrieb in der benötigten Kapazität an das Stromnetz angeschlossen wird.“; 3. geeignete Maßnahmen zu prüfen, damit Verzögerungen beim Einbau und der Anwendung intelligenter Messsysteme durch Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber nicht zu einem Teilnahmehindernis werden. Ziel bleibt es, die Einbindung dezentraler Flexibilitäten zur Kapazitätssicherung zu vereinfachen. Die Bundesregierung soll die Ergebnisse des ersten Gebotstermins der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten nach dem StromVKG evaluieren. Insbesondere muss dabei auch eine angemessene regionale Verteilung sichergestellt werden und ob die Ausgestaltung der Regionalen Steuerung (Netzbonus) eine ausgewogene regionale Verteilung in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten unterstützt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss nachgesteuert werden. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetz-Prozesses sichergestellt, dass die Kraftwerksstandorte, die im Kernnetz über ein festgelegtes Kraftwerks-Kriterium generell berücksichtigt wurden und die in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und weiteren Ausschreibungen nach StromVKG einen Zuschlag erhalten, bei der weiteren Planung des Wasserstoff-Kernnetzes angemessen beachtet werden. Über den Prozess der integrierten Netzentwicklungsplanung, der in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur liegt, ist sichergestellt, dass Kraftwerksstandorte nach dem StromVKG einen Anschluss an das Wasserstoff-Kernnetz erhalten. Damit wird eine perspektivische Umrüstung auf einen Wasserstoffbetrieb ermöglicht.“; c) den Antrag auf Drucksache 21/5493 abzulehnen; d) den Antrag auf Drucksache 21/6369 abzulehnen; e) den Antrag auf Drucksache 21/6360 abzulehnen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Dr. Klaus Wiener Berichterstatter Steffen Kotré Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA – Drucksachen 21/6279, 21/6563 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA* Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom- Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG) Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und- Kapazitätengesetz – StromVKG) (Strom-Versorgungssicherheits-und- Kapazitätengesetz – StromVKG) I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n A b s c h n i t t 1 u n v e r ä n d e r t § 1 Ziel § 1 u n v e r ä n d e r t § 2 Begriffsbestimmungen § 2 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 2 A u s s c h r e i b u n g e n , G e b o t s t e r - m i n e , A u s s c h r e i b u n g s v o l u m i n a A b s c h n i t t 2 u n v e r ä n d e r t § 3 Ausschreibungen; Zuständigkeiten § 3 u n v e r ä n d e r t § 4 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten § 4 u n v e r ä n d e r t § 5 Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten § 5 u n v e r ä n d e r t § 6 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz § 6 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 3 V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e T e i l - n a h m e a n A u s s c h r e i b u n g e n A b s c h n i t t 3 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen Unterabschnitt 1 u n v e r ä n d e r t § 7 Mindestleistung § 7 u n v e r ä n d e r t § 8 Stromnetzanschluss § 8 u n v e r ä n d e r t § 9 Emissionsgrenzwert § 9 u n v e r ä n d e r t § 10 Anforderungen an den Bieter § 10 u n v e r ä n d e r t § 11 Ausschluss der Doppelförderung § 11 u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Unterabschnitt 2 Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen Unterabschnitt 2 u n v e r ä n d e r t § 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten § 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten § 13 Ausschreibungen für Kapazitäten § 13 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 3 Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume Unterabschnitt 3 u n v e r ä n d e r t § 14 Mindestinvestitionsschwellen § 14 u n v e r ä n d e r t § 15 Anforderungen an die Resilienz § 15 Anforderungen an die Produktherkunft § 16 Erbringung von Momentanreserve § 16 u n v e r ä n d e r t § 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff § 17 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 4 Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen Unterabschnitt 4 u n v e r ä n d e r t § 18 Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme § 18 u n v e r ä n d e r t § 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme § 19 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 4 A g g r e g a t i o n , r e d u z i e r t e L e i s - t u n g A b s c h n i t t 4 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 1 Aggregation Unterabschnitt 1 u n v e r ä n d e r t § 20 Aggregation § 20 u n v e r ä n d e r t § 21 Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool § 21 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 2 Reduzierte Leistung Unterabschnitt 2 u n v e r ä n d e r t § 22 Reduzierte Leistung § 22 u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 23 Ermittlung der Reduktionsfaktoren § 23 u n v e r ä n d e r t § 24 Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation § 24 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 5 P r ä q u a l i f i z i e r u n g A b s c h n i t t 5 u n v e r ä n d e r t § 25 Vollständige und vorläufige Präqualifizierung § 25 u n v e r ä n d e r t § 26 Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform § 26 u n v e r ä n d e r t § 27 Angaben zum Bieter § 27 u n v e r ä n d e r t § 28 Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung § 28 u n v e r ä n d e r t § 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung § 29 u n v e r ä n d e r t § 30 Verpflichtende Eigenerklärungen § 30 u n v e r ä n d e r t § 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte § 31 u n v e r ä n d e r t § 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung § 32 u n v e r ä n d e r t § 33 Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung § 33 u n v e r ä n d e r t § 34 Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung § 34 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 6 A u s s c h r e i b u n g s v e r f a h r e n u n d S i c h e r h e i t e n A b s c h n i t t 6 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 1 Ausschreibungsverfahren Unterabschnitt 1 u n v e r ä n d e r t § 35 Bekanntmachung § 35 u n v e r ä n d e r t § 36 Elektronisches Verfahren § 36 u n v e r ä n d e r t § 37 Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben § 37 u n v e r ä n d e r t § 38 Pflichtangaben in Geboten § 38 u n v e r ä n d e r t § 39 Höchstwert § 39 u n v e r ä n d e r t § 40 Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten § 40 u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Unterabschnitt 2 Sicherheiten Unterabschnitt 2 u n v e r ä n d e r t § 41 Sicherungsstelle § 41 u n v e r ä n d e r t § 42 Gebotssicherheit § 42 u n v e r ä n d e r t § 43 Realisierungssicherheit § 43 u n v e r ä n d e r t § 44 Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis § 44 u n v e r ä n d e r t § 45 Arten und Verwahrung von Sicherheiten § 45 u n v e r ä n d e r t § 46 Rückgabe von Sicherheiten § 46 u n v e r ä n d e r t § 47 Verwertung von Sicherheiten § 47 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 7 Z u s c h l a g A b s c h n i t t 7 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 1 Zuschlagsverfahren Unterabschnitt 1 u n v e r ä n d e r t § 48 Zuschlagsverfahren § 48 u n v e r ä n d e r t § 49 Ausschluss von Geboten § 49 u n v e r ä n d e r t § 50 Ausschluss von Bietern § 50 u n v e r ä n d e r t § 51 Bekanntgabe der Zuschläge § 51 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 2 Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen Unterabschnitt 2 u n v e r ä n d e r t § 52 Wirkung von Zuschlägen § 52 u n v e r ä n d e r t § 53 Erlöschen von Zuschlägen § 53 u n v e r ä n d e r t § 54 Widerruf von Zuschlägen § 54 u n v e r ä n d e r t § 55 Rechtsfolgen § 55 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 3 Übertragung Unterabschnitt 3 u n v e r ä n d e r t § 56 Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage § 56 u n v e r ä n d e r t § 57 Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber § 57 u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 58 Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage § 58 u n v e r ä n d e r t § 59 Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage § 59 u n v e r ä n d e r t § 60 Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools § 60 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 8 A b s c h l u s s d e r v o r l ä u f i g e n P r ä q u a l i f i z i e r u n g , N i c h t r e a l i - s i e r u n g s p ö n a l e A b s c h n i t t 8 u n v e r ä n d e r t § 61 Antrag und Frist § 61 Antrag, Frist und Sicherheit § 62 Angaben und Nachweise § 62 u n v e r ä n d e r t § 63 Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung § 63 u n v e r ä n d e r t § 64 Nichtrealisierungspönale § 64 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 9 V e r f ü g b a r k e i t s v e r p f l i c h t u n g , I n d i k a t i v g e b o t e u n g e b u n d e n e r K a p a z i t ä t s a n b i e t e r , D e k a r b o n i - s i e r u n g A b s c h n i t t 9 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 1 Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung Unterabschnitt 1 u n v e r ä n d e r t § 65 Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator § 65 u n v e r ä n d e r t § 66 Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde § 66 u n v e r ä n d e r t § 67 Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit § 67 u n v e r ä n d e r t § 68 Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen § 68 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 2 Funktionsnachweis Unterabschnitt 2 u n v e r ä n d e r t § 69 Funktionsnachweis § 69 u n v e r ä n d e r t § 70 Nachgewiesene reduzierte Leistung § 70 u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Unterabschnitt 3 Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebote für Verfügbarkeitsüberschussmengen Unterabschnitt 3 u n v e r ä n d e r t § 71 Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen § 71 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 4 Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools Unterabschnitt 4 u n v e r ä n d e r t § 72 Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools § 72 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 5 Dekarbonisierung Unterabschnitt 5 u n v e r ä n d e r t § 73 Dekarbonisierungsanforderung § 73 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 1 0 Z a h l u n g s a n s p r ü c h e u n d Z a h - l u n g s v e r p f l i c h t u n g e n A b s c h n i t t 1 0 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 1 Kapazitätsvergütung Unterabschnitt 1 u n v e r ä n d e r t § 74 Kapazitätsvergütung § 74 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 2 Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem Unterabschnitt 2 u n v e r ä n d e r t § 75 Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen § 75 u n v e r ä n d e r t § 76 Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung § 76 u n v e r ä n d e r t § 77 Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen § 77 u n v e r ä n d e r t § 78 Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode § 78 u n v e r ä n d e r t § 79 Abrechnung und Fristen § 79 u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Unterabschnitt 3 Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis Unterabschnitt 3 u n v e r ä n d e r t § 80 Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis § 80 u n v e r ä n d e r t Unterabschnitt 4 Preisspitzenausgleich Unterabschnitt 4 u n v e r ä n d e r t § 81 Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich § 81 u n v e r ä n d e r t § 82 Abrechnung, Fälligkeit § 82 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 1 1 R e c h t s s c h u t z A b s c h n i t t 1 1 u n v e r ä n d e r t § 83 Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 83 u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 1 2 F e s t l e g u n g s k o m p e t e n z e n , V e r - o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n , S c h l u s s b e s t i m m u n g e n A b s c h n i t t 1 2 u n v e r ä n d e r t § 84 Festlegungskompetenzen § 84 u n v e r ä n d e r t § 85 Verordnungsermächtigung § 85 u n v e r ä n d e r t § 86 Beleihung, Kostenregelung § 86 u n v e r ä n d e r t § 87 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt § 87 u n v e r ä n d e r t Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung für Kapazitäten u n v e r ä n d e r t Anlage 2 (zu § 15) Resilienzanforderungen Anlage 2 (zu § 15) Produktherkunft Anlage 3 (zu § 23 Absatz 21) Methodik zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren und Technologieklassen für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten u n v e r ä n d e r t Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2) Reduktionsfaktoren, technische Verfügbarkeitsfaktoren und Zyklenwirkungsgrade nach Technologieklassen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten u n v e r ä n d e r t Anlage 5 (zu § 14 Absatz 2) Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Anlage 6 (zu § 65) Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage u n v e r ä n d e r t Anlage 7 (zu § 81) Formel zur Berechnung des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich Anlage 7 (zu den §§ 66 und 81) Formeln zur Berechnung des Aktivierungspreises für die Bestimmung von Hochpreisviertelstunden und des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 § 1 Ziel Ziel Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen, um ausreichend gesicherte elektrische Leistung zur Deckung der Stromnachfrage in diesem Jahr bereitzustellen. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen, um ausreichend gesicherte elektrische Leistung zur Deckung der Stromnachfrage im Erbringungszeitraum bereitzustellen. § 2 § 2 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. „Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausübt, bei der die Bereitstellung von Kapazitäten gebündelt mittels eines Anlagenpools angeboten wird, 1. u n v e r ä n d e r t 2. „Anlage“ eine Erzeugungsanlage oder eine regelbare Last, 2. u n v e r ä n d e r t 3. „Anlage dargebotsabhängiger Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die einer der folgenden Technologieklassen zugeordnet werden kann: Photovoltaik, Wind an Land und Wind auf See, 3. u n v e r ä n d e r t 4. „Anlage energiebegrenzter Technologieklassen“ eine Stromspeicheranlage und regelbare Last, 4. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 5. „Anlage energieunbegrenzter Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist, 5. u n v e r ä n d e r t 6. „Anlagenpool“ die Gesamtheit der von einem Aggregator in einem Gebot aggregierten Anlagen, 6. u n v e r ä n d e r t 7. „Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung in Megawatt, die eine Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann, 7. „Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann, 8. „Eintrittskapazität“ der maximale Umfang an Kapazitäten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 an den Ausschreibungen nach diesem Gesetz teilnehmen können, wie sie nach der Methodik nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 bestimmt wird, 8. u n v e r ä n d e r t 9. „Erbringungszeitraum“ der Zeitraum vom 1. November 2031 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2032, 9. u n v e r ä n d e r t 10. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere ein Kraftwerk sowie eine Stromspeicheranlage, 10. u n v e r ä n d e r t 11. „gebotene nominale Leistung“ im Fall von Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil der installierten Leistung und im Fall von regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt, 11. „gebotene nominale Leistung“ im Fall von Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil der installierten Leistung und im Fall von regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, 12. „gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt, 12. „gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, 13. „gebotsgegenständliche Anlage“ die Anlage, die dem Gebot zugrunde liegt, 13. u n v e r ä n d e r t 14. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet, 14. u n v e r ä n d e r t 15. „Gebotswert“ die im Gebot angegebene Vergütung für die gebotene reduzierte Leistung in Euro pro Megawatt pro Jahr, 15. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 16. „gemessene Leistung“ die während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls um die verbrauchte elektrische Energie verminderte, erzeugte elektrische Energie einer Anlage, beziehungsweise eines Anlagenpools, multipliziert mit der Gesamtzahl an Bilanzkreisabrechnungsintervallen je Stunde, 16. u n v e r ä n d e r t 17. „Hauptenergieträger“ der an einem Standort in den Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie im mengengewichteten Durchschnitt überwiegend, mindestens zu 51 Prozent eingesetzte Brennstoff, 17. u n v e r ä n d e r t 18. „Höchsterbringungsdauer“ die Zeit in vollen Stunden, die 18. u n v e r ä n d e r t a) eine Stromspeicheranlage oder ein Anlagenpool mit Stromspeicheranlagen längstens in der Lage ist, Strom im Umfang der gebotenen nominalen Leistung in das Netz einzuspeisen, b) eine regelbare Last oder ein Anlagenpool mit regelbaren Lasten längstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die gebotene nominale Leistung zu reduzieren, 19. „Höchstwert“ der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39 abgegeben werden darf, 19. u n v e r ä n d e r t 20. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung in Megawatt, die die gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann, 20. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die die gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann, a) bei einer Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist, die Netto- Nennleistung, a) u n v e r ä n d e r t b) bei einer Stromspeicheranlage die Ausspeiseleistung und b) u n v e r ä n d e r t c) bei einer regelbaren Last die Stromnetzanschlussleistung, c) u n v e r ä n d e r t 21. „Kapazität“ die Fähigkeit, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit gesicherte elektrische Leistung für das Netz der allgemeinen Versorgung bereitzustellen oder den Verbrauch von elektrischer Energie zu reduzieren, 21. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 22. „Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Megawatt reduzierte Leistung, 22. „Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Jahr , 23. „Kapazitätsverpflichtung“ die Verpflichtung des Kapazitätsverpflichteten, die mit dem Zuschlag zustande kommt, bestehend aus den Rechten und Pflichten des Kapazitätsverpflichteten nach diesem Gesetz, 23. u n v e r ä n d e r t 24. „Kapazitätsverpflichteter“ der Verpflichtete, der für die Dauer des Verpflichtungszeitraums Kapazität im Umfang der reduzierten Leistung bereitzustellen hat, 24. u n v e r ä n d e r t 25. „Kleinanlagenpool“ ein Anlagenpool bestehend aus Anlagen, die jeweils weniger als 1 Megawatt installierte Leistung haben, 25. u n v e r ä n d e r t 26. „Kohlenstoffdioxid-Preis“ der tägliche Abrechnungspreis für die Lieferung einer Emissionsberechtigung in Höhe von einer Tonne Kohlenstoffdioxid; für die Handelstage von Januar bis einschließlich November eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im gleichen Jahr; für die Handelstage im Dezember eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im darauffolgenden Jahr; es werden die Daten derjenigen Handelsplattform für Emissionsberechtigungen innerhalb der Europäischen Union verwendet, die im 1. Quartal des Jahres vor dem Abrechnungsjahr das höchste Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies, 26. u n v e r ä n d e r t 27. „Kraftwerk“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger, 27. u n v e r ä n d e r t 28. „netztechnischer Norden“ das Gebiet, das die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen umfasst, 28. „netztechnischer Süden“ das Gebiet, das die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland umfasst, 29. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 29. „reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt, die für die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz maßgeblich ist und die ermittelt wird, indem die nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 22 Absatz 2 multipliziert wird, 30. „reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die für die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz maßgeblich ist und die ermittelt wird, indem die nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 22 Absatz 2 multipliziert wird, 30. „regelbare Last“ eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie, die ihren Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren kann, 31. u n v e r ä n d e r t 31. „Regelzone“ im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist, 32. u n v e r ä n d e r t 32. „Spotmarktpreis für Erdgas“ der für einen Gastag maßgebliche, für das deutsche Marktgebiet veröffentlichte, auf Börsengeschäften beruhende mengengewichtete Tagesreferenzpreis für Erdgas in Euro je Megawattstunde bezogen auf den oberen Heizwert; für das deutsche Marktgebiet ist dies der am vorhergehenden Handelstag für die Lieferung an diesem Gastag ermittelte und für das Marktgebiet Trading Hub Europe veröffentlichte EEX Day European Gas Spot Index oder ein an seine Stelle tretender sachlich und methodisch vergleichbarer veröffentlichter Tagesreferenzpreis, 33. u n v e r ä n d e r t 33. „Spotmarktpreis für Strom“ der Strompreis in Euro pro Megawattstunde, der sich in der gemeinsamen Preiszone für Deutschland und Luxemburg aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen, 34. u n v e r ä n d e r t 34. „Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer Anlage oder mehrerer Anlagen eines Betreibers, der sich durch die postalische Adresse oder, falls eine solche nicht existiert, durch die Bezeichnung des Flurstücks oder der Flurstücke oder der geografischen Koordinaten von anderen Standorten unterscheidet, 35. „Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer Anlage oder mehrerer Anlagen eines Betreibers, der sich durch die postalische Adresse, die Bezeichnung des Flurstücks oder der Flurstücke oder die geografischen Koordinaten von anderen Standorten unterscheidet, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 35. „Stromnetzanschlussleistung“, die höchste elektrische Leistung in Megawatt, die eine regelbare Last gleichzeitig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen kann, 36. „Stromnetzanschlussleistung“, die höchste elektrische Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine regelbare Last gleichzeitig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen kann, 36. „Stromspeicheranlage“ ein Batteriespeicher, ein Pumpspeicher, ein Druckluftspeicher, ein Flüssigluftspeicher oder eine Kohlenstoffdioxid-Batterie, 37. u n v e r ä n d e r t 37. „Übertragungsnetzbetreiber“ ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes, 38. u n v e r ä n d e r t 38. „vereinbarte Netzanschlusskapazität“ die zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes und dem Netzanschlussnehmer vertraglich festgelegte maximale stationäre elektrische Wirkleistung, die an einem Netzanschlusspunkt in das Netz eingespeist oder aus dem Netz entnommen werden darf, 39. u n v e r ä n d e r t 39. „Verpflichtungsjahr“ der Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum Ablauf des 31. Oktober des darauf folgenden Jahres innerhalb eines Verpflichtungszeitraums, 40. u n v e r ä n d e r t 40. „Verpflichtungszeitraum“ der Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete zur Bereitstellung seiner Kapazität verpflichtet ist und vergütet wird, unterteilt in Verpflichtungsjahre beginnend mit dem 1. November 2031, 41. u n v e r ä n d e r t 41. „Versorgungssicherheitsmonitoring“ die Berechnungen nach § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, 42. „Versorgungssicherheitsmonitoring“ der Bericht und die diesem zugrundeliegenden Berechnungen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes, 42. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt, 43. u n v e r ä n d e r t 43. „zuständiger Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die betreffende Anlage an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist, 44. u n v e r ä n d e r t 44. „Zuverlässigkeitsstandard“ das Maß der Versorgungssicherheit, wie es nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/943 für die gemeinsame deutsch-luxemburgische Gebotszone festgelegt ist, ausgedrückt durch die erwartete Anzahl nicht vollständig gedeckter Stunden eines Berechnungsjahres, die nicht überschritten werden soll. 45. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2 A u s s c h r e i b u n g e n , G e b o t s t e r - m i n e , A u s s c h r e i b u n g s v o l u m i n a A u s s c h r e i b u n g e n , G e b o t s t e r - m i n e , A u s s c h r e i b u n g s v o l u m i n a § 3 § 3 Ausschreibungen; Zuständigkeiten Ausschreibungen; Zuständigkeiten (1) Nach diesem Gesetz werden die folgenden Ausschreibungen zur Bereitstellung von Kapazität für den Erbringungszeitraum durchgeführt: (1) u n v e r ä n d e r t 1. Ausschreibungen für Erzeugungsanlagen, die nach Maßgabe von § 12 Absatz 5 über einen längeren Zeitraum Strom erzeugen können (Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten), 2. eine Ausschreibung für sämtliche Erzeugungsanlagen (Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten) und 3. Ausschreibungen für sämtliche Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten (Ausschreibungen für Kapazitäten). (2) Die Erzeugungsanlagen und regelbaren Lasten müssen unbeschadet der §§ 18 und 19 auf deutschem Staatsgebiet errichtet und einer deutschen Regelzone sowie der deutsch- luxemburgischen Gebotszone zugeordnet sein. (2) Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der Bundesnetzagentur durchgeführt. Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der Bundesnetzagentur mit Unterstützung der Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt. (3) u n v e r ä n d e r t § 4 § 4 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten (1) Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September 2026 und am 22. Dezember 2026. (1) Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September 2026 und am 29. Dezember 2026. (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt pro Gebotstermin jeweils 4,5 Gigawatt. (2) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, wird das insgesamt nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben. (3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von 100 Megawatt oder mehr nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von weniger als 100 Megawatt nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zusätzlich in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten nach § 5 ausgeschrieben. (4) Das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins verringert sich um die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 des ersten Gebotstermins aufgrund von § 48 Absatz 4 Satz 1 hinaus bezuschlagt wurde. § 5 § 5 Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten u n v e r ä n d e r t (1) Die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten findet in einem Gebotstermin am 18. Mai 2027 statt. (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 2 Gigawatt. § 6 § 6 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz (1) Die Ausschreibungen für Kapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 1. Dezember 2027 und 1. Oktober 2029. Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des § 84 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichende Gebotstermine durch Festlegung bestimmen und hat diese entsprechend Absatz 2 bekannt zu machen. (1) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Anlage 1 zunächst den Gesamtbedarf an Kapazitäten für die jeweils relevante Ausschreibung für Kapazitäten und übermittelt diesen zeitnah zu dem Bericht nach § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu dem Gesamtbedarf an Kapazitäten zeitgleich mit dem Bericht nach § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. (2) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Anlage 1 zunächst den Gesamtbedarf an Kapazitäten für die jeweils relevante Ausschreibung für Kapazitäten und übermittelt diesen zeitnah zu dem Bericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu dem Gesamtbedarf an Kapazitäten zeitgleich mit dem Bericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. (3) Auf Basis des Gesamtbedarfs an Kapazitäten nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur nach Anlage 1 das Ausschreibungsvolumen für den Erbringungszeitraum und veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens bis zur Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen das Ausschreibungsvolumen zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). Die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. (3) u n v e r ä n d e r t (4) In dem Gebotstermin im Jahr 2027 werden 75 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben. In dem Gebotstermin im Jahr 2029 werden 100 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben. (4) u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3 V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e T e i l - n a h m e a n A u s s c h r e i b u n g e n V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e T e i l - n a h m e a n A u s s c h r e i b u n g e n Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen § 7 § 7 Mindestleistung u n v e r ä n d e r t (1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden. § 8 § 8 Stromnetzanschluss u n v e r ä n d e r t (1) Die Anlage muss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung einen Stromnetzanschluss oder in dieser Höhe eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben. (2) Absatz 1 ist bei Anlagenpools mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Einzelanlage des Anlagenpools in Höhe der nominalen Leistung, die sie zur nominalen gebotenen Leistung des Anlagenpools beiträgt, einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben muss. § 9 § 9 Emissionsgrenzwert Emissionsgrenzwert (1) Die Anlag darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen. (1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen. (2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden. (2) u n v e r ä n d e r t § 10 § 10 Anforderungen an den Bieter u n v e r ä n d e r t (1) Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn 1. er ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist oder V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. offene Rückforderungsansprüche gegen ihn aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen. (2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für den Aggregator anzuwenden. § 11 § 11 Ausschluss der Doppelförderung Ausschluss der Doppelförderung (1) Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum (1) Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum 1. kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und 1. u n v e r ä n d e r t 2. kein Anspruch auf Förderung bestehen nach 2. keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden a) dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, a) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare- Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, b) dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder b) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder c) einem Förderprogramm oder Gesetz, das ganz oder teilweise die gleichen förderfähigen Kosten umfasst wie dieses Gesetz. c) soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind. Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union teilzunehmen. Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union teilzunehmen. (2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden. (2) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 2 Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen § 12 § 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten (1) Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und bei der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig. (1) u n v e r ä n d e r t (2) In den Ausschreibungen kann nur auf einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren geboten werden. (2) u n v e r ä n d e r t (3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, (3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen an einem Standort zulässig, 1. die an einem Standort errichtet werden, an dem 1. an dem zum Stichtag 30. Juni 2026 keine Erzeugungsanlage betrieben wurde oder 2. an dem zum jeweiligen Gebotstermin ausschließlich eine oder mehrere Erzeugungsanlagen betrieben werden, die jeweils eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt wurden oder a) in der Erzeugungsanlage wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt, b) ausschließlich Erzeugungsanlagen betrieben werden, entfällt aa) deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin wenigstens zeitweise als systemrelevant nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen waren, b) für die Erzeugungsanlage wurde die endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt und sie war in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin wenigstens zeitweise als systemrelevant nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen, bb) die am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3] nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes als Kapazitätsreserveanlage vorgehalten wurden oder c) die Erzeugungsanlage wurde am … [ einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3] nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes als Kapazitätsreserveanlage vorgehalten oder V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses d) in der Erzeugungsanlage, die die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c nicht erfüllt, wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin gasförmige Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt und cc) die nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in Volllast mit der gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden und dabei alle Anlagen den in ihnen erzeugten Strom vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen können, oder aa) die Erzeugungsanlage kann nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in Volllast mit der gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden und dabei können beide Anlagen den von ihnen erzeugten elektrischen Strom vollständig zeitgleich in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen oder 2. deren installierte Leistung zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 in dem Umfang der gebotenen nominalen Leistung gegenüber dem 31. Dezember 2025 erweitert wird. bb) die installierte Leistung der Erzeugungsanlage wird zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 gegenüber dem Stand des 31. Dezember 2025 im Umfang der gebotenen nominalen Leistung erweitert. Für den Standort nach Satz 1 Nummer 1 ist der Zeitpunkt des 31. Dezember 2025 maßgeblich. (4) In den Ausschreibungen sind Gebote für Anlagenpools nur zulässig, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools Erzeugungsanlagen sind und derselben Technologieklasse nach Anlage 3 bei Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und nach Anlage 4 bei Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten angehören. Kleinanlagenpools können an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten nicht teilnehmen. (4) u n v e r ä n d e r t (5) An den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, die technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Gebote für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung nach Satz 1 jederzeit spätestens nach 1 Stunde erfüllt werden kann. (5) An den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, die technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Gebote für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung nach Satz 1 jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllt werden kann. (6) Absatz 5 ist bei Geboten für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden. (6) Bei Geboten für einen Anlagenpool sind die Anforderungen nach Absatz 5 durch den Anlagenpool zu erfüllen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 13 § 13 Ausschreibungen für Kapazitäten u n v e r ä n d e r t (1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig. (2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden. Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 3 Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume § 14 § 14 Mindestinvestitionsschwellen Mindestinvestitionsschwellen (1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 7 oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen: (1) u n v e r ä n d e r t 1. bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren 201 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt und 2. bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren 431 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt. (2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1 genannten Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 84 Nummer 3 getroffen hat, müssen die Übertragungsnetzbetreiber, Bieter und Kapazitätsverpflichteten für die Nachweisführung zur Anrechenbarkeit das festgelegte Verfahren und Format nutzen. (2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1 genannten Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5. (3) Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden. Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar. (3) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden. (4) u n v e r ä n d e r t § 15 § 15 Anforderungen an die Resilienz Anforderungen an die Produktherkunft (1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren hat der Bieter zu gewährleisten, dass, wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein Endprodukt nach Anlage 2 ist, das Endprodukt sowie mindestens 50 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten wesentlichen Bauteile im Europäischen Wirtschaftsraum gefertigt werden. (1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten hat der Bieter zu gewährleisten, dass, wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein Endprodukt nach Anlage 2 ist, die wichtigsten spezifischen Bauteile, wie in Anlage 2 vorgegeben, in der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gefertigt werden, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder eine Zollunion bildet. (2) Die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 ist durch einen Herkunftsnachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder durch einen vergleichbaren Nachweis bei Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 durch den Bieter zu erbringen. (2) u n v e r ä n d e r t § 16 § 16 Erbringung von Momentanreserve Erbringung von Momentanreserve (1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage eine Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen ist oder mindestens 10 Megawatt installierte Leistung hat, muss diese Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der Lage sein, Momentanreserve zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der zu erbringenden Momentanreserve ergibt sich aus dem Produkt der installierten Leistung dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante von mindestens 9 Sekunden geteilt durch 2. (1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage eine Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen ist oder mindestens 10 Megawatt installierte Leistung hat, muss diese Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der Lage sein, Momentanreserve zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der mindestens zu erbringenden Momentanreserve ergibt sich aus dem Produkt der installierten Leistung dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante von 9 Sekunden geteilt durch 2. (2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht werden muss, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Momentanreserve auch bereitgestellt werden kann (3) Die Anforderung nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise auch erfüllt werden, 1. durch netztechnische Betriebsmittel zur Bereitstellung von Momentanreserve ohne primäre Fähigkeit zum Wirkleistungsbetrieb mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder 1. u n v e r ä n d e r t 2. durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters von Batteriespeichern mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist. 2. u n v e r ä n d e r t (3) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, gilt für die Anforderung nach Absatz 1, dass diese durch den Kurzzeit- Überlastbereich oder einer Überdimensionierung des Stromrichters der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht werden muss, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist. entfällt (4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Geboten für einen Anlagenpool, deren Einzelanlagen nicht ausschließlich regelbare Lasten sind, durch den Anlagenpool insgesamt zu erfüllen. Bei der maßgeblichen installierten Leistung nach Absatz 1 bleibt die Leistung von regelbaren Lasten im Anlagenpool unberücksichtigt. (4) u n v e r ä n d e r t § 17 § 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff u n v e r ä n d e r t (1) Bei einem Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, das Erdgas als Hauptenergieträger im Verpflichtungszeitraum zur Stromerzeugung einsetzt, muss dieses für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Ein Kraftwerk ist nach Absatz 1 für den Wasserstoffbetrieb vorbereitet, wenn es in einer Weise geplant und gebaut ist, dass die Fähigkeit zum Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff durch eine Änderung von Anlagenkomponenten oder des Betriebs des Kraftwerks erreicht werden kann. Der Bieter hat im Rahmen seines Gebots ein Konzept für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorzulegen. Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 4 Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen § 18 § 18 Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme (1) Zulässig ist ein Gebot für eine Anlage, die (1) Unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach Abschnitt 3 ist ein Gebot für eine Anlage zulässig, die nicht auf dem deutschen Staatsgebiet errichtet ist, 1. auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg an ein Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist oder 1. aber einer deutschen Regelzone und der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist oder 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an ein Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist, das eine direkte grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 2. einer Regelzone in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugeordnet ist, der eine direkte grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland hat, und nicht der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist. (2) Für eine Anlage nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr zulässig. (2) Für eine Anlage nach Absatz 1 sind nur Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr zulässig. (3) Eine Teilnahme von Anlagenpools ist nicht zulässig, wenn sämtliche oder einzelne Anlagen des Anlagenpools außerhalb des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen sind. (3) Anlagen nach Absatz 1 können nur im Fall von § 19 Nummer 1 Buchstabe a Teil eines Anlagenpools sein. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 19 § 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme (1) Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass 1. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 eine Kooperationsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Großherzogtum Luxemburg über die Teilnahme von Anlagen auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg an den Ausschreibungen nach diesem Gesetz in Kraft ist, in der die notwendigen Inhalte für die grenzüberschreitende Teilnahme geregelt sind, sowie 1. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 a) ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder b) eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht. 2. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 2. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 a) eine vertragliche Vereinbarung der deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Anlage steht, über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und a) eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und b) ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht. b) u n v e r ä n d e r t (2) Eine grenzüberschreitende Teilnahme ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Teilnahme nach Abschnitt 3 sowie die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus den zu schließenden Vereinbarungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ergeben. entfällt V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4 A g g r e g a t i o n , r e d u z i e r t e L e i s - t u n g A g g r e g a t i o n , r e d u z i e r t e L e i s - t u n g Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1 Aggregation Aggregation § 20 § 20 Aggregation u n v e r ä n d e r t (1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz zulässig. (2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden. Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes. (3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen. § 21 § 21 Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool (1) Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden. Alle Anlagen eines Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein. Soweit nicht anders geregelt, können die Anlagen verschiedenen Technologienklassen angehören. (1) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören. Anlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen. Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein. Das Messsystem muss den Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein. (3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein. Ein Kleinanlagenpool, der Teil eines Anlagenpools ist, muss eine reduzierte Leistung von mindestens 450 Kilowatt aufweisen. Für einen Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2 anzuwenden. Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 2 Reduzierte Leistung u n v e r ä n d e r t § 22 Reduzierte Leistung (1) Die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz wird in reduzierter Leistung bestimmt. Damit gibt jeder Bieter in einer Ausschreibung das Gebot für eine Anlage mit ihrer reduzierten Leistung ab. (2) Die reduzierte Leistung wird berechnet, indem die gebotene nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach Absatz 3 und den §§ 23 und 24 multipliziert wird. (3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen werden technologieklassenspezifische Reduktionsfaktoren bei den Ausschreibungen angewendet. Für energiebegrenzte Technologieklassen bestehen unterschiedliche Reduktionsfaktoren in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 23 Ermittlung der Reduktionsfaktoren (1) Für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibungen für Kapazitäten ermittelt die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Reduktionsfaktoren nach Anlage 3 entsprechend der dort aufgeführten Methodiken und Technologieklassen. Bei der Ermittlung der Reduktionsfaktoren werden die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Reduktionsfaktoren spätestens 6 Wochen vor der Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Reduktionsfaktoren zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). (2) Die Reduktionsfaktoren für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten ergeben sich aus Anlage 4. § 24 Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation (1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist der Reduktionsfaktor des Anlagenpools für die Ausschreibung maßgeblich. (2) Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden. Ist ein Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in diesem Fall als Einzelanlage. Für Anlagen eines Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse „Kleinanlagenpool“ nach Anlage 3 entsprechend der Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses A b s c h n i t t 5 A b s c h n i t t 5 P r ä q u a l i f i z i e r u n g P r ä q u a l i f i z i e r u n g § 25 § 25 Vollständige und vorläufige Präqualifizierung u n v e r ä n d e r t (1) Vor Teilnahme an einer Ausschreibung für Kapazitäten hat vor Gebotsabgabe eine Präqualifizierung nach diesem Abschnitt zu erfolgen. Die vollständige Präqualifizierung bestätigt die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und ist Voraussetzung für die Abgabe eines Gebots. (2) Sofern Angaben oder Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2 aufgrund des Zustands der Anlage nicht gemacht beziehungsweise nicht erbracht werden können, erfolgt nur eine vorläufige Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 berechtigt die vorläufige Präqualifizierung ebenfalls zur Abgabe eines Gebots. (3) Für die Ausschreibung für Kapazitäten an dem Gebotstermin 1. Dezember 2027 sind, wenn kein Fall des Absatzes 2 vorliegt, abweichend von Absatz 1 zur gebotsgegenständlichen Anlage nur die Angaben nach § 28 Absatz 1 ohne Erbringung der Nachweise zu machen. Im Fall von Satz 1 ist die Präqualifizierung ebenfalls vorläufig und berechtigt zur Abgabe von Geboten in dieser Ausschreibung. (4) Für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten erfolgt keine vollständige oder vorläufige Präqualifizierung vor Gebotsabgabe. In diesen Fällen muss das Gebot nach § 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 1 und der §§ 29 und 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine vorläufige Präqualifizierung enthalten. (5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 ist nach Erteilung des Zuschlags die vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 8 abzuschließen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 26 § 26 Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform (1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt die vollständige sowie die vorläufige Präqualifizierung für die Ausschreibungen von Kapazitäten auf Antrag durch. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung zur Teilnahme an einer Ausschreibung ist vom Bieter bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 6 zu stellen, wobei der Antrag jeweils nur ab dem 1. Tag des 7. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung bis spätestens zum 1. Tag des 5. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung gestellt werden kann. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Der Antrag muss enthalten: (3) u n v e r ä n d e r t 1. die Angabe, ob eine vollständige oder eine vorläufige Präqualifizierung beantragt wird, 2. alle nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie 3. die Zustimmung zur Datenverwendung und - speicherung durch die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur. (4) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss abweichend von § 28 Absatz 1 und 2 nur die Angaben zur Anlage nach § 29 enthalten. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Vor Antragstellung hat der Bieter die Angaben nach § 27 und, wenn es sich um eine Erzeugungsanlage handelt, im Fall der Beantragung einer vollständigen Präqualifizierung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 beziehungsweise im Fall der Beantragung einer vorläufigen Präqualifizierung die Angaben nach § 29 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Die Übertragungsnetzbetreiber richten für die Präqualifizierung bis zum 1. Mai 2027 und für die Ausschreibungen für Kapazitäten bis zum 15. Oktober 2027 eine gemeinsame Internetplattform ein und betreiben diese. Die Einrichtung und der Betrieb der Internetplattform erfolgt in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. (6) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (7) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Formatvorgaben für die nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie Mindestinhalte für die nach § 28 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Gutachten zu bestimmen. Diese sind auf der gemeinsamen Internetplattform nach Absatz 6 bekannt zu machen. (7) u n v e r ä n d e r t (8) Ein Antrag für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 kann nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 erfüllt sind. § 27 § 27 Angaben zum Bieter u n v e r ä n d e r t (1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss folgende Angaben zum Bieter enthalten: 1. Name und, sofern vorhanden, Firma nach dem Handelsgesetzbuch, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; dabei sind, sofern der Bieter keine natürliche Person ist, auch anzugeben a) dessen Unternehmenssitz, b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist, und c) alle Unionsfremden nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die an dem Bieter, an dem Betreiber der gebotsgegenständlichen Anlage oder an der gebotsgegenständlichen Anlage unmittelbar oder mittelbar einen Anteil von 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr halten, 2. Zahlungsdaten, bestehend aus der internationalen Bankleitzahl und der internationalen Bankkontonummer, Anschrift und E-Mail-Adresse für Rechnungen und Gutschriften sowie die Steueridentifikationsnummer des Bieters, 3. die eindeutige Nummer, unter der der Bieter im Marktstammdatenregister registriert ist, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, sofern der Bieter dort eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer anzugeben, 5. die Angabe, ob der Bieter ein Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist, 6. die Gebietseinheit der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, in der der Bieter seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, 7. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Bieter tätig ist, auf Ebene der Gruppe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. (2) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 sind vom Bieter den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Gebotstermin mitzuteilen. (3) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Angaben nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 2 vorzunehmen. § 28 § 28 Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung (1) Der Antrag auf vollständige Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage enthalten: (1) Der Antrag auf vollständige Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage enthalten: 1. soweit vorhanden, die eindeutige Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, 1. u n v e r ä n d e r t 2. den Standort der Anlage, 2. u n v e r ä n d e r t 3. die Zuordnung der Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3, 3. u n v e r ä n d e r t 4. bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden, 4. bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden sowie die ihr zugrundeliegende nominale Leistung, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 5. die installierte Leistung der Anlage, 5. u n v e r ä n d e r t 6. bei einer Stromspeicheranlage die nutzbare Speicherkapazität, 6. bei einer Stromspeicheranlage die nutzbare Speicherkapazität in Megawattstunden mit 3 Nachkommastellen, 7. die Zuordnung zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber, 7. u n v e r ä n d e r t 8. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung, 8. die Angabe zum Anschlusspunkt an das Netz der allgemeinen Versorgung, 9. die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsidentifikationsnummer beziehungsweise die Bestätigung des Bieters, dass anlagenscharfes Messequipment bis zum Beginn des Verpflichtungszeitraums installiert ist, 9. u n v e r ä n d e r t 10. die Bestätigung des Bieters, dass die Anlage lastganggemessen ist, 10. die Angabe des Bieters, dass die Anlage lastganggemessen ist, 11. die Bestätigung des Bieters, dass die Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden, 11. die Angabe des Bieters, dass die Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden, 12. bei einer an ein Verteilnetz angeschlossenen Anlage die Bestätigung des zuständigen Verteilnetzbetreibers, dass die Anlage an sein Verteilnetz angeschlossen ist. 12. u n v e r ä n d e r t (2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 6 sind dem Antrag geeignete Nachweise beizufügen. Der Nachweis für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 11 ist für Anlagen, die Brennstoffe einsetzen, durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Zum Nachweis der Angaben nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 sind dem Antrag für die gebotsgegenständliche Anlage für die letzten 12 Monate vollständige viertelstündliche Lastgangdaten beizufügen. (2) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 können vom Bieter dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1, soll sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden. Erfolgen die Mitteilungen nach Satz 1 nach Ablauf der Entscheidungsfrist, können sie vom Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern dadurch der ordnungsgemäße Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht gefährdet wird. (3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 können vom Bieter dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1, soll sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern der ordnungsgemäße Ablauf des Präqualifizierungsverfahrens nicht gefährdet wird. Erfolgen die Mitteilungen nach Satz 1 nach Ablauf der Entscheidungsfrist, können sie vom Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern unter Abwägung der verbleibenden Zeit bis zum Beginn des Ausschreibungsverfahrens und des Aufwands für die Überprüfung der Änderungen durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber der ordnungsgemäße Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht gefährdet wird. (4) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools vorzulegen. Zusätzlich muss der Antrag enthalten: (4) Bei der vollständigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools vorzulegen. Zusätzlich muss der Antrag enthalten: 1. die Angabe der Anzahl der Anlagen im Anlagenpool, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Angabe der installierten Leistung des Anlagenpools und 2. u n v e r ä n d e r t 3. die Bestätigung, dass jede Anlage des Anlagenpools über ein intelligentes Messsystem nach § 21 Absatz 2 verfügt. 3. u n v e r ä n d e r t Abweichend von Satz 1 kann bei einem Kleinanlagenpool der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 durch ein Gutachten für den Anlagenpool erbracht werden. Abweichend von Satz 1 sind bei einem Kleinanlagenpool die Absätze 1 und 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6, 10 und 12 sind nicht erforderlich, 2. die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 3 zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 hat für jede Einzelanlage zu erfolgen unter Angabe und Nachweis der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse zugeordneten Einzelanlagen sowie, sofern Stromspeicheranlagen Teil des Anlagenpools sind, der Speicherkapazität der Gesamtheit der Stromspeicheranlagen, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 3. die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 hat einheitlich für den Kleinanlagenpool mit dem entsprechenden Nachweis nach Absatz 2 Satz 3 zu erfolgen, 4. der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 für die Angabe in Absatz 1 Nummer 11 kann durch ein einheitliches Gutachten für den Kleinanlagenpool erbracht werden. § 29 § 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung (1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten: (1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten: 1. die Angabe, warum zum Zeitpunkt der Antragstellung keine vollständigen Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind, und 1. die Angabe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 Absatz 2 keine vollständigen Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind unter Angabe des aktuellen Stands der Realisierung der Anlage, und 2. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung beziehungsweise die verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers, einschließlich des Datums des voraussichtlichen Stromnetzanschlusses. 2. u n v e r ä n d e r t In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen. In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen. (2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen. (3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 Satz 3 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen. (4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen. (4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen. Abweichend von Satz 1 ist bei einem Kleinanlagenpool für die nach Satz 1 zu machenden Angaben § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 30 § 30 Verpflichtende Eigenerklärungen Verpflichtende Eigenerklärungen (1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten: (1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten: 1. eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass 1. eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass a) der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist, a) u n v e r ä n d e r t b) gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, b) u n v e r ä n d e r t c) die Anlage für den Verpflichtungszeitraum c) die Anlage für den Verpflichtungszeitraum aa) weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat, zur Förderung zugelassen worden ist oder aa) weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat oder bb) anderweitig eine staatliche Förderung erhält, insbesondere nach bb) anderweitig eine staatliche Förderung erhält, aaa) dem Erneuerbare-Energien- Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, aaa) nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare- Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bbb) dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder bbb) nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder ccc) Förderprogrammen oder Gesetzen, die ganz oder teilweise auf die gleichen förderfähigen Kosten abzielen wie dieses Gesetz, und ccc) die dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betreffen, und d) die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und d) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird. 2. u n v e r ä n d e r t (2) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen nach Absatz 1 für alle Anlagen des Anlagenpools und im Übrigen für sich selbst abzugeben. (2) u n v e r ä n d e r t § 31 § 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte u n v e r ä n d e r t (1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn 1. die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vollständig sind, 2. die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen oder 3. die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind. (2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur 1. über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und 2. verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten a) Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten, b) dort Prüfungen vorzunehmen und c) die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen. Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung nicht erteilt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 32 § 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung u n v e r ä n d e r t (1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur vollständigen Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des 3. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt. (2) In den Fällen der vorläufigen Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorläufig ist. (3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn 1. die erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 28 und 30 vollständig sind, 2. die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und 3. die erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 2 erbracht sind. (4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt, wenn 1. die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30 vollständig sind und 2. die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 33 § 33 Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung (1) Abweichend von den Fristen in § 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1. Januar 2028, insbesondere durch einen berechtigten Erwerber zum Zwecke der Übertragung nach den §§ 56 und 57 oder einen ungebundenen Kapazitätsanbieter zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bei den Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit erforderlich, die Angaben und Nachweise nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige und vorläufige Präqualifizierung zu enthalten. (1) Abweichend von den Fristen in § 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1. Januar 2028, insbesondere zum Zwecke der Übertragung nach den §§ 56 bis 58 oder zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bei den Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit erforderlich, die Angaben und Nachweise nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige Präqualifizierung zu enthalten. (2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat binnen 6 Wochen nach der Antragstellung nach Absatz 1 über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung zu entscheiden. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden. (2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat binnen 6 Wochen nach der Antragstellung nach Absatz 1 über die vollständige Präqualifizierung zu entscheiden. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden. § 34 § 34 Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung u n v e r ä n d e r t (1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte vollständige Präqualifizierung berechtigt auch, ohne dass es einer erneuten vollständigen Präqualifizierung bedarf, 1. zur Teilnahme an weiteren Ausschreibungen für Kapazitäten und 2. zur Bereitstellung von Kapazitäten ohne Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben nach den §§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Fall von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu stellen. A b s c h n i t t 6 A b s c h n i t t 6 A u s s c h r e i b u n g s v e r f a h r e n u n d S i c h e r h e i t e n A u s s c h r e i b u n g s v e r f a h r e n u n d S i c h e r h e i t e n Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ausschreibungsverfahren Ausschreibungsverfahren § 35 § 35 Bekanntmachung u n v e r ä n d e r t (1) Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt. (2) Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1, 2. den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen Verpflichtungszeiträume, 3. das Ausschreibungsvolumen, 4. die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen, 5. die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 6. die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39, 7. die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4, 8. die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten, 9. ein Hinweis zur Gebührenpflichtigkeit und Gebührenhöhe. (3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 36 § 36 Elektronisches Verfahren u n v e r ä n d e r t Die Ausschreibungen sind elektronisch durchzuführen, dabei kann von der Zustellung nach § 73 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. Die Bundesnetzagentur kann mit der Bekanntmachung der Ausschreibungen insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. § 37 § 37 Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben (1) Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. Bei einem Gebot für eine Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche Anlagepool insgesamt eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte Leistung sein. (2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche Anlagenpool insgesamt eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte Leistung sein. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (3) Ein Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Ein Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagenpools abgeben, sofern keine Anlage in den Anlagenpools Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen Anlagenpool ist unzulässig. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Angaben und Nachweise zu welchem Gebot gehören. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben zu Geboten oder Formularvorgaben insbesondere zu Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung macht, müssen die Gebote unter Verwendung dieser übermittelt werden. (4) u n v e r ä n d e r t § 38 § 38 Pflichtangaben in Geboten Pflichtangaben in Geboten (1) Jedes Gebot muss enthalten: (1) Jedes Gebot muss enthalten: 1. die Angabe, ob das Gebot abgegeben wird für 1. u n v e r ä n d e r t a) die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten, b) die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten oder c) die Ausschreibungen für Kapazitäten, 2. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird, 2. u n v e r ä n d e r t 3. die Angabe der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools, 3. u n v e r ä n d e r t 4. die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe der zugrunde liegenden nominalen Leistung und des angewendeten Reduktionsfaktors, 4. die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe des angewendeten Reduktionsfaktors sowie der zugrunde liegenden nominalen Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung überschreiten darf, 5. den Gebotswert, 5. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 6. die Höchsterbringungsdauer, 6. bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden, die die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten darf, wobei diese in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten mindestens 10 Stunden betragen muss, 7. den Verpflichtungszeitraum, 7. u n v e r ä n d e r t 8. den Nachweis über einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums und 8. u n v e r ä n d e r t 9. bei einem Gebot für einen Anlagenpool 9. bei einem Gebot für einen Anlagenpool zusätzlich a) die Angabe, dass das Gebot zur Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool abgegeben wird, und a) die Angabe, dass das Gebot zur Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool abgegeben wird, b) die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools unter Angabe jeweils der reduzierten Leistung, der zugrunde liegenden nominalen Leistung und des angewendeten Reduktionsfaktors für jede Einzelanlage des Anlagenpools, dabei steht ein Kleinanlagenpool bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools einer Einzelanlage gleich. b) die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 24 Absatz 2 unter Angabe für jede Einzelanlage des Anlagenpools jeweils des angewendeten Reduktionsfaktors, der reduzierten Leistung und der zugrunde liegenden nominalen Leistung, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene installierte Leistung überschreiten darf, dabei steht ein Kleinanlagenpool bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools einer Einzelanlage gleich, und c) die Standorte sämtlicher Einzelanlagen des Anlagenpools. (2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten müssen Gebote zusätzlich den Nachweis über die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 oder 2 enthalten unter Angabe der Anlage, für die die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool sind zusätzlich alle Anlagen des Anlagenpools anzugeben, für den die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. (2) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die in dem entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung des Bieters enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben erfasst werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen muss. (3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die in dem entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung des Bieters enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben erfasst werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 5 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen muss. (4) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss ein Gebot für Anlagen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich den Nachweis über die installierte Leistung der Anlage bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 enthalten. Dieser Nachweis ist durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 zu erbringen. (4) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot die Angabe zur Zulässigkeit des Standorts nach § 12 Absatz 3 enthalten. Im Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchs tabe bb muss das Gebot zusätzlich einen Nachweis über die installierte Leistung der Anlage am 31. Dezember 2025 enthalten. Dieser Nachweis kann durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 oder einen anderen geeigneten Nachweis erbracht werden. (5) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die Angabe enthalten, ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden abgegeben wird. (5) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich enthalten: 1. die Angabe, ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden abgegeben wird, 2. in den Fällen des § 15 Absatz 1 die Angabe der wichtigsten spezifischen Bauteile der gebotsgegenständlichen Anlage nach Anlage 2 unter Angabe des jeweiligen Herkunftslandes, in dem diese jeweils gefertigt werden, und 3. die Bestätigung des Bieters, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war. (6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt, muss er mit dem Gebot die Selbstverpflichtung abgeben, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird. (6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt, muss er mit dem Gebot 1. die Selbstverpflichtung abgeben, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, und V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. in dem Fall, dass ein Gebot für ein Kraftwerk abgegeben wird, ein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorlegen. § 39 § 39 Höchstwert Höchstwert (1) Der Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 173 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr. (1) Der Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 244 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr. (2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten gibt es für die unterschiedlichen Verpflichtungszeiträume jeweils separate Höchstwerte. Die Höchstwerte in den jeweiligen Ausschreibungen bestimmt die Bundesnetzagentur entsprechend der zu Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellten Methode sowie unter Zugrundelegung weiterer Berechnungsfaktoren. Die Höchstwerte sind spätestens mit der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen zusätzlich die Höchstwerte auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). (2) u n v e r ä n d e r t § 40 § 40 Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten (1) Ein Bieter ist an sein Gebot, das bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden ist, gebunden, bis ihm von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Rücknahme eines Gebots durch den Bieter ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig, dabei ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36, 37 Absatz 1 maßgeblich. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. (2) Die Rücknahme eines Gebots durch den Bieter ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig. Die Rücknahmeerklärung muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36 und 37 Absatz 1 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 2 Sicherheiten Sicherheiten § 41 § 41 Sicherungsstelle u n v e r ä n d e r t (1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten. (2) Zuständige Sicherungsstelle ist 1. für die Gebotssicherheit nach § 42 a) die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und b) der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten, 2. für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und 3. für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber. (3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen. § 42 § 42 Gebotssicherheit u n v e r ä n d e r t Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 43 § 43 Realisierungssicherheit u n v e r ä n d e r t Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 2 leisten. § 44 § 44 Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis (1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Einfachen des Gebotswerts leisten. (1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Gebotswerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung leisten. (2) Im Fall eines bezuschlagten Gebots mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr ist die Sicherheit nach Absatz 1 mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 61 zu leisten. (2) Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder ergänzen, wenn sie verwertet wurde. (3) Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder ergänzen, wenn sie verwertet wurde. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, die Kapazitätsvergütung bis zur vollständigen Ergänzung der Sicherheit zurückzubehalten. § 45 § 45 Arten und Verwahrung von Sicherheiten Arten und Verwahrung von Sicherheiten (1) Bei der Leistung einer Sicherheit muss das Gebot oder der Zuschlag, auf das beziehungsweise auf den sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnet werden. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch (2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 1. die unwiderrufliche, unbedingte, auf den Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr darüber hinaus befristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den Anforderungen des Absatzes 3 genügt und für die eine Bürgschaftserklärung an die Sicherungsstelle übergeben wurde, 1. die unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den Anforderungen des Absatzes 3 genügt und für die eine Bürgschaftserklärung an die Sicherungsstelle übergeben wurde, die a) im Fall der Gebotssicherheit auf 1 Jahr nach dem jeweiligen Gebotstermin befristet ist, b) im Fall der Realisierungssicherheit auf den 31. März 2034 befristet ist, c) im Fall der Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis auf den Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr darüber hinaus befristet ist, 2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der Sicherungsstelle auf Kosten des Sicherheitsgebers eingerichtetes Verwahrkonto, auf dem der Geldbetrag nicht verzinst wird. 2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der Sicherungsstelle auf Kosten des Sicherheitsgebers eingerichtetes Verwahrkonto, wobei kein Anspruch auf Verzinsung besteht. (3) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die zuständige Sicherungsstelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Tauglich ist ein Bürge, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Wird im Fall einer Bürgschaft nach Absatz 2 Nummer 1 über das Vermögen des Bürgen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so hat der Kapazitätsverpflichtete die Bürgschaft innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach Absatz 2 zu ersetzen. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Sicherheiten können jederzeit durch andere Sicherheiten ersetzt werden, die den Anforderungen dieser Vorschrift genügen. (5) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 46 § 46 Rückgabe von Sicherheiten Rückgabe von Sicherheiten (1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben, (2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben, 1. wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2 zurückgenommen hat, 1. u n v e r ä n d e r t 2. wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde, 2. u n v e r ä n d e r t 3. wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat, 3. u n v e r ä n d e r t 4. bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde, oder 4. u n v e r ä n d e r t 5. bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn sowohl die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis als auch die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurden. 5. bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde. (3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn (3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn 1. die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind oder 1. die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind und der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 vollständig geleistet hat oder 2. der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet hat. 2. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird. (4) u n v e r ä n d e r t § 47 § 47 Verwertung von Sicherheiten Verwertung von Sicherheiten (1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet, (1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet, 1. wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde, 1. u n v e r ä n d e r t 2. wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder 2. u n v e r ä n d e r t 3. wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen, für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis und den Preisspitzenausgleich nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird. 3. bei einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird. (2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird. (3) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses A b s c h n i t t 7 A b s c h n i t t 7 Z u s c h l a g Z u s c h l a g Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1 Zuschlagsverfahren Zuschlagsverfahren § 48 § 48 Zuschlagsverfahren Zuschlagsverfahren (1) Die Bundesnetzagentur führt für jeden Gebotstermin das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Sie öffnet nach Ablauf des Gebotstermins die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote. Anschließend schließt sie die Gebote oder Bieter nach den §§ 49 und 50 aus. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Nach dem Ausschluss von Geboten nach Absatz 2 sortiert die Bundesnetzagentur die verbleibenden Gebote (3) u n v e r ä n d e r t 1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, 2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung. Wenn die Gebotswerte und die gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (4) Nach der Sortierung der Gebote nach Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten Leistung, bis einschließlich zu dem Gebot, mit welchem das Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den Ausschreibungen für Kapazitäten folgende Gebote unberücksichtigt: (4) Nach der Sortierung der Gebote nach Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten Leistung in Höhe des jeweiligen Gebotswerts, bis einschließlich des Gebots, mit welchem das Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den Ausschreibungen für Kapazitäten folgende Gebote unberücksichtigt: 1. regelbare Lasten in dem Umfang, wie diese bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 bereits als regelbare Lasten berücksichtigt wurden, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Anlagenpools nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 für den Anteil, zu dem der Anlagenpool aus regelbaren Lasten besteht, 2. u n v e r ä n d e r t 3. Anlagen, die nach Anlage 1 bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nicht berücksichtigt wurden. 3. u n v e r ä n d e r t (5) In einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten (5) In einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten 1. sortiert die Bundesnetzagentur vor der Gebotsreihung nach Absatz 3 und der Bezuschlagung nach Absatz 4 1. sortiert die Bundesnetzagentur vor der Gebotsreihung nach Absatz 3 und vor der Bezuschlagung nach Absatz 4 a) die bei ihr fristgerecht eingegangenen Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke und Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch andere Anlagen, a) die bei ihr fristgerecht eingegangenen Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke und Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch andere Erzeugungsanlagen, b) unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke sodann jeweils nach Geboten für Projekte an Standorten im netztechnischen Süden und Geboten für Projekte an anderen Standorten, b) unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke sodann jeweils nach Geboten für Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden und Geboten für Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Norden, c) unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden sodann jeweils c) unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Norden sodann jeweils V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses aa) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, aa) u n v e r ä n d e r t bb) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung; wenn Gebotswert und gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich, bb) u n v e r ä n d e r t 2. stellt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Reihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe c das Grenzgebot fest, sofern die Reihenfolge ein solches Gebot aufweist; Grenzgebot ist das Gebot vor dem Gebot, mit dem a) in dem ersten Gebotstermin ein Anteil von einem Drittel des Ausschreibungsvolumens dieses Termins erstmals überschritten würde, b) in dem zweiten Gebotstermin einschließlich der im ersten Termin bezuschlagten Gebote für Bereitstellung von Kapazitäten durch Kraftwerke im netztechnischen Norden ein Drittel des Gesamtvolumens der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erstmals überschritten würde, 2. subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden in der Reihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe c von dem jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von 16 000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr 3. subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden von dem jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von 16 000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr, a) in dem ersten Gebotstermin bis einschließlich zu dem Gebot, mit welchem zwei Drittel des Ausschreibungsvolumens dieses Termins erreicht oder überschritten wird, entfällt V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses b) in dem zweiten Gebotstermin bis einschließlich zu dem Gebot, mit welchem maximal das Ausschreibungsvolumen dieses Termins sowie maximal zwei Drittel des Gesamtvolumens der Ausschreibung für Langzeitkapazitäten erreicht oder überschritten wird abzüglich der Zuschläge für Kraftwerke für den netztechnischen Süden im ersten Gebotstermin, entfällt 3. führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung und Bezuschlagung nach den Absätzen 3 und 4 durch, wobei die nach Nummer 2 modifizierten Gebotswerte zugrunde zu legen sind. 4. führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung nach Absatz 3 mit der Maßgabe durch, dass sie a) die Gebote zunächst bis zum Grenzgebot für den jeweiligen Gebotstermin nach Nummer 2 reiht, wobei die nach Nummer 3 modifizierten Gebotswerte unberücksichtigt bleiben, b) anschließend die weiteren Gebote unter Zugrundelegung der modifizierten Gebotswerte nach Nummer 3 reiht, wobei die Reihung nach Buchstabe a unberührt bleibt, 5. führt die Bundesnetzagentur die Bezuschlagung nach Absatz 4 mit der Maßgabe nach Satz 2 und 3 durch. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Im zweiten Gebotstermin nach § 4 Absatz 1 ist Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das letzte bezuschlagte Gebot das Gebot in der Reihenfolge nach Absatz 3 ist, mit welchem das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals im Umfang von nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung dieses Gebots überschritten wird. Entsprechend wird nach Satz 2 ein Gebot nicht bezuschlagt, mit dem das noch nicht vollständig ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins im Umfang von mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung des jeweiligen Gebots überschritten wird. Gibt es nach Satz 2 und 3 kein Gebot, mit dem das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins um nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung eines Gebots überschritten wird und ist das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins noch nicht vollständig ausgeschöpft, findet § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Im Fall eines Nachholtermins nach § 4 Absatz 3 sind Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, sowie die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. (6) Absatz 5 Nummer 2 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden vorgesehen sind. (6) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden vorgesehen sind. (7) Die Bundesnetzagentur kann in dem Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur Unterstützung einbinden, insbesondere können die Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Absatz 2 Satz 1 in den Ausschreibungen für Kapazitäten die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig sortieren. (7) Die Bundesnetzagentur kann in dem Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur Unterstützung einbinden, insbesondere können die Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig sortieren. § 49 § 49 Ausschluss von Geboten Ausschluss von Geboten (1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn (1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, 1. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 39 überschreitet, der für die jeweilige Ausschreibung gilt, 2. u n v e r ä n d e r t 3. die gebotene reduzierte Leistung den Wert von 1 Megawatt reduzierter Leistung unterschreitet, 3. u n v e r ä n d e r t 4. die gebotene nominale Leistung die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools übersteigt, 4. die gebotene nominale Leistung die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung oder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene nominale Leistung übersteigt, 5. die dem Gebot zugrunde liegende Höchsterbringungsdauer die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene Höchsterbringungsdauer übersteigt oder in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten weniger als 10 Stunden beträgt, 5. der gewählte Reduktionsfaktor nicht mit dem für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise für den gebotsgegenständlichen Anlagenpool maßgeblichen Reduktionsfaktor übereinstimmt, 6. u n v e r ä n d e r t 6. kein Stromnetzanschluss oder keine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums besteht, 7. u n v e r ä n d e r t 7. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, 8. u n v e r ä n d e r t 8. das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die Gebotsabgabe entspricht, 9. u n v e r ä n d e r t 9. neben diesem Gebot ein weiteres Gebot für dieselbe Anlage beziehungsweise denselben Anlagenpool vorliegt, 10. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 10. für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder 11. für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere staatliche Förderung, soweit diese dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betrifft, erhalten hat oder erhält, 12. bei einem Gebot für ein Kraftwerk für ein Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren kein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorgelegt wurde, 13. bei einem Gebot für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 nicht erfüllt sind, 14. bei einem Gebot für einen Anlagenpool die Anforderungen an die Aggregation nach § 21 nicht erfüllt sind 11. die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind. 15. die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind oder 16. das Gebot missbräuchlich ist oder der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine ernsthafte Absicht verfolgt, die gebotsgegenständliche Anlage zu realisieren. (2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn für dieses keine vollständige Präqualifizierung oder keine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. (2) u n v e r ä n d e r t (3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind oder nicht mit den Angaben im Marktstammdatenregister übereinstimmen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden. (3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 1. der im Gebot angegebene Standort nicht den Anforderungen des § 12 Absatz 3 genügt, wobei § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb unberücksichtigt bleibt, (4) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Errichtung der Anlage an dem angegebenen Standort plant. Ein solcher begründeter Verdacht besteht insbesondere, wenn 2. bei einem Gebot für einen Anlagenpool die besonderen Teilnahmevoraussetzungen nach § 12 Absatz 4 nicht erfüllt sind oder 1. an dem in dem Gebot oder in dem Antrag auf vollständige beziehungsweise vorläufige Präqualifizierung angegebenen Standort bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem Förderprogramm oder Gesetz, das ganz oder teilweise die gleichen förderfähigen Kosten umfasst wie dieses Gesetz, in Anspruch genommen worden ist oder wird oder 3. die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind. 2. der in dem Gebot angegebene Standort mit dem in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort übereinstimmt. (4) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. in den Fällen des § 15 Absatz 1 der Bieter die Angaben nach § 38 Absatz 5

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