Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6279, 21/6563)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6279, 21/6563)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6998
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6279, 21/6563 –
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und
zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen
Gebührenverordnung BNetzA
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Bernd Schattner, Leif-Erik Holm, Steffen
Kotré, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5493 –
Strompreise für alle Unternehmen in Deutschland senken
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Uhlig, Michael Kellner, Dr. Alaa
Alhamwi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6369 –
Effiziente Kapazitätsausschreibungen mit Zukunft – Für eine
Versorgungssicherheit ohne teuren fossilen Lock-In
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörg Cezanne, Lorenz Gösta Beutin,
Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6360 –
Energieversorgung sichern – Bezahlbar, erneuerbar und dezentral
A. Problem
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf soll einen Kapazitätsmarkt als systematischen Rahmen für die
Gewährleistung der Versorgungssicherheit einführen. Dieser Kapazitätsmarkt
zielt auf das Jahr 2031 ab. Daran soll sich ein umfassender Kapazitätsmarkt für
den Zeitraum ab 2032 anschließen, der jedoch noch nicht Inhalt dieses
Gesetzentwurfs ist. Mit dem Kapazitätsmarkt wird die Bereithaltung von Kapazität
vergütet, also die Fähigkeit von Anlagen bzw. Kapazitäten, bereit zu stehen, um in
möglichen Knappheitssituationen Strom zu erzeugen. Der Kapazitätsmarkt beinhaltet
Ausschreibungen, in denen sich Bieter darauf bewerben können, für die
Bereitstellung von elektrischer Leistung eine vom Übertragungsnetzbetreiber
auszuzahlende Vergütung zu erhalten. Dabei erhalten die jeweils günstigsten Anbieter
einen Zuschlag. Hierdurch sollen wichtige finanzielle Anreize gesetzt werden. Die
wettbewerblich bestimmte Vergütung für Kapazität soll finanzielle Anreize für
Neuinvestitionen sowie auch für die Ertüchtigung von Anlagen im Bestand für
die Bereitstellung von zusätzlicher elektrischer Leistung und die Erschließung
lastseitiger Flexibilität setzen.
In der öffentlichen Anhörung wurde deutlich, dass insbesondere Änderungen bei
den Langzeitkriterien, beim Höchstgebotswert und den Regelungen zur
regionalen Verteilung (Nord-Süd-Bonus) erforderlich sind.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion der AfD schickt ihrem Antrag voraus, dass das Niveau der
Energiekosten in Deutschland zunehmend die internationale Wettbewerbsfähigkeit
heimischer Unternehmen gefährde. Die Stromkosten seien im internationalen
Vergleich hoch und die ebenfalls anhaltend hohen Gaspreise verteuerten durch die
Verstromung zusätzlich die gesamte Wertschöpfungskette. Der aktuelle
Industriestrompreis und die bestehenden Entlastungsmaßnahmen erreichten nur einen
Bruchteil der betroffenen Unternehmen. Eine massive Ausweitung des
Energieangebots sei daher zwingend erforderlich. Außerdem müssten die staatlich
verursachten Kostenbestandteile bei Strom und Gas dauerhaft gesenkt werden.
Zu Buchstabe c
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schickt ihrem Antrag voraus, dass
man für eine verlässliche und zukunftsfähige Stromversorgung auch
gasbetriebene Kraftwerke brauche, wenn Sonne und Wind nur wenig oder gerade keinen
Strom lieferten. Zentral sei aber ein klares Umstellungsdatum auf Wasserstoff.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die technisch unerprobte und teure Abscheidung von CO2 über Carbon-
Captureand-Storage (CCS) könne keine Option für die Klimaneutralität 2045 sein. Es
brauche Batteriespeicher, Bioenergie, flexibles Lastmanagement oder Kraftwerke
mit einem sicheren und kurzfristig umsetzbaren Umstellungspfad auf
Wasserstoff.
Die den Antrag stellende Fraktion möchte die Bundesregierung daher auffordern,
durch die Art und Weise der Ausgestaltung von Ausschreibungen einen fossilen
Lock-In bei der Stromversorgung zu verhindern; von Gaskraftwerksbetreibern bei
den Kapazitätsausschreibung einen Plan zum Umstieg auf Wasserstoff zu
verlangen; vorzugeben, Kraftwerke spätestens ab 2045 klimaneutral zu betreiben und
dafür Sorge zu tragen, dass gesicherte Leistungen systemdienlich im ganzen Land
zugebaut werden.
Zu Buchstabe d
Die Fraktion Die Linke schickt ihrem Antrag voraus, dass der Entwurf des
StromVKG den Neubau von Gaskraftwerken subventioniere, während
klimafreundliche Alternativen wie Batteriespeicher benachteiligt würden. Damit
gefährde die Bundesregierung nicht nur Klimaziele, sondern auch fairen
Wettbewerb, Kosteneffizienz und eine krisenfeste Energieversorgung. Eine
Energiepolitik, die Haushalte und Unternehmen mit steigenden Kosten belaste, während
Klimaziele verfehlt würden, sei weder ökologisch noch sozial zu verantworten.
Die antragsstellende Fraktion möchte die Bundesregierung daher unter anderem
auffordern, den Entwurf des StromVKG, die EEG-Novelle und das Netzpaket so
abzuändern, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien und die Elektrifizierung
aller Sektoren beschleunigt und konsequent vorangebracht würden; die
Stromerzeugung an Bezahlbarkeit sowie Klimaneutralität ausgerichtet und der Ausstieg
aus fossilen Gasen vorbereitet werde; der Vorrang von Flexibilität und Speichern
vor fossilen Kapazitäten und Wasserstoffkraftwerken garantiert werde;
unverzüglich eine Biomassestrategie vorzulegen sowie einen Gesetzentwurf für die
Aufteilung der einheitlichen Stromgebotszone vorzulegen.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf wurde insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass
Anpassungen bei den Langzeitkriterien und der Regelung zur regionalen
Verteilung vorgenommen wurden sowie der Höchstgebotswert erhöht wurde.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/6279, 21/6563 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke.
Darüber hinaus soll mit einem Entschließungsantrag die Bundesregierung unter
anderem aufgefordert werden, Verbesserung für Kleinanlagenpools und beim
Smart-Meter-Rollout vorzunehmen sowie eine Evaluierung der
Ausschreibungsrunde durchzuführen.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5493 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe c
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/6369 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
Zu Buchstabe d
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/6360 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Nach Ansicht der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen bestehen keine
gleich wirksamen und effizienten Alternativen zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit Strom. Reserven stellten keine geeignete Alternative dar, da sie
nur für außergewöhnliche Bedarfsfälle vorgesehen und im Volumen begrenzt
seien.
Die anderen Fraktionen zeigten in ihren jeweiligen Anträgen andere mögliche
Optionen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit beim Strom auf, wie
Kernkraft, flexibles Lastenmanagement oder Speicher.
Zu Buchstabe b
Annahme des Antrags.
Zu Buchstabe c
Annahme des Antrags.
Zu Buchstabe d
Annahme des Antrags.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Dem Bund entstehen, wie unter E.3 dargestellt, durch das Gesetz Kosten durch
die Übernahme der Aufgabe der ausschreibenden Stelle durch die
Bundesnetzagentur.
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche
Kosten in Höhe von insgesamt 1 140 000 Euro: Davon entfallen auf
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt
869 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 271 000 Euro.
Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 7,9 Planstellen
erforderlich: 5,34 hD, 1,89 gD, 0,67 mD.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Darüber hinaus entsteht der Bundesnetzagentur ein einmaliger Sachmittelbedarf
in 2028 in Höhe von 375 000 Euro und 2029 in Höhe von 350 000 Euro. Dieser
ergibt sich aus einer notwendigen Erhöhung der Rechenkapazitäten für die
Dimensionierung des Gesamtbedarfs sowie die Bestimmung der
technologiespezifischen Reduktionsfaktoren. Ebenso muss zur Durchführung der
Ausschreibungen eine deutlich leistungsfähigere digitale Ausschreibungsplattform eingerichtet
und in Betrieb genommen werden.
Die stellenmäßigen und finanziellen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Kapitel 0918 der
Bundesnetzagentur ausgeglichen werden. Die bei der Bundesnetzagentur anfallenden
stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen dabei durch Repriorisierung von bestehenden
Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Die Aufgabenwahrnehmung ist zeitlich befristet. Mit Entfall der Aufgabe ab 2032
werden auch Planstellen, Personal- und Sachmittelbedarfe nicht mehr
haushaltswirksam.
Die Kosten des von diesem Gesetz geschaffenen Kapazitätsmarkts für das Jahr
2031 und die Verwendung der Erlöse aus diesem sind nach europäischen
Vorgaben durch die Einführung einer Umlage zu finanzieren. Dem Bund entstehen
insoweit keine Kosten. Konkret wird das für 2027 geplante Gesetz zum
Kapazitätsmarkt, das an den Erbringungszeitraum des StromVKG ab dem Jahr 2032
anschließen wird, das Umlageverfahren regeln. Das geplante Gesetz wird dann auch
für den Kapazitätsmarkt nach dem StromVKG für das Jahr 2031 gelten. Die
Rahmenbedingungen für diese Umlage müssen noch mit der europäischen
Kommission festgelegt werden.
Zu den durch die Umlage zu finanzierenden Kosten zählen die ab 2031
anfallenden Vergütungszahlungen an bezuschlagte Bieter abzüglich der Verwendung
eingezogener Sicherheiten und der Einnahmen aus Pönalen, sowie die Deckung der
administrativen Kosten bei den Übertragungsnetzbetreibern, die diesen nach
Maßgabe bzw. auf Grund dieses Gesetzes entstehen. Unter diese administrativen
Kosten fallen beispielsweise auch die ab 2026 bis zum 31. Dezember 2031
anfallenden Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Präqualifizierungs- und
Ausschreibungsplattform sowie die notwendigen Kosten der Vorfinanzierung
durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um
26 509 000 Euro. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
184 174 000 Euro.
Die Änderungen erhöhen die Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe
von 1 302 000 Euro jährlich.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltungsaufwand des Bundes für das Ausschreibungsverfahren nach
Artikel 1 und der Vollzugsaufwand für die Gebührenerhebung entstehen im
Wesentlichen bei der Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle. In Summe entsteht
ein jährlicher Verwaltungsaufwand von rund 736 000 Euro bei der
Bundesnetzagentur. Davon entfallen auf die Personalkosten für die Wahrnehmung der
Fachaufgaben im hD insgesamt 578 000 Euro, gD 122 000 Euro, mD 36 000 Euro.
Darüber hinaus entsteht der Bundesnetzagentur ein einmaliger Sachmittelbedarf
in 2028 in Höhe von 375 000 Euro und 2029 in Höhe von 350 000 Euro. Dieser
ergibt sich aus einer notwendigen Erhöhung der Rechenkapazitäten für die
Dimensionierung des Gesamtbedarfs sowie die Bestimmung der
technologiespezifischen Reduktionsfaktoren. Ebenso muss zur Durchführung der
Ausschreibungen eine deutlich leistungsfähigere digitale Ausschreibungsplattform eingerichtet
und in Betrieb genommen werden.
Die Kosten wurden auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung aus dem
Anhang 9 des Statistischen Bundesamt vom April 2025 ermittelt.
Für die Länder und Kommunen entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Die Abschätzung der Förderkosten ist nur unter hoher Unsicherheit möglich.
Denn es handelt sich um ein neues Instrument. Auch hängen die Ergebnisse der
Ausschreibungen stark von der Wettbewerbssituation, den technischen
Liefermärkten, den Erwartungen der Marktakteure an die zukünftige Entwicklung des
Strommarkts sowie den Geschäftsmodellen der Marktakteure ab. Daher ist es für
eine Abschätzung der Kosten erforderlich, zahlreiche Annahmen zu treffen.
Unter Zugrundelegung diverser Annahmen (Ausschreibungsmengen,
Zuschlagsmengen nach Technologie, Investitionskosten, etc.) ergeben sich geschätzte
Förderkosten im Jahr 2031 von 1 bis 3 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2032 bis 2045
werden die jährlichen Kosten auf 0,9 bis 2,3 Milliarden Euro geschätzt. Die
Kosten im Jahr 2031 liegen höher, denn in diesem Jahr sind sowohl langjährige
Verpflichtungszeiträume als auch Verpflichtungszeiträume mit nur einjähriger
Laufzeit für das Jahr 2031 zu vergüten.
Die Förderkosten sollen über eine Umlage finanziert werden. Die Umlage soll erst
mit dem Gesetz zum Kapazitätsmarkt im Jahr 2027 eingeführt und ab 2031
erhoben werden. Die hiermit verbundenen weiteren Kosten, insbesondere die
Auswirkungen auf den Strompreis, werden dort dargestellt. Nach europarechtlichen
Vorgaben soll die Umlage verursachergerecht von den Markteilnehmern getragen
werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6279, 21/6563 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das StromVKG führt erstmals ein umfassendes Instrument ein, um die
sichere Versorgung mit Strom in Deutschland abzusichern. Mit gezielten
Anreizen für Investitionen in neue Kapazitäten und für die Bereithaltung
bestehender Kapazitäten soll ab dem Jahr 2031 ausreichend Kapazität dem
Strommarkt zur Verfügung stehen, um jederzeit die Versorgung abzusichern, auch
und gerade in solchen Zeiten, in denen die Erzeugung aus variablen
erneuerbaren Energien einmal nicht ausreicht (Dunkelflaute). Die Einbindung
dezentraler Flexibilitäten wie Heimspeicher, Wärmepumpen,
Ladeeinrichtungen für Elektromobilität und weiterer Kleinanlagen ist ein wesentlicher
Baustein für einen technologieneutralen und wettbewerblichen
Kapazitätsmechanismus. Vereinfachte Präqualifizierungsverfahren für Kleinanlagenpools
können einen wichtigen Beitrag leisten, um diese Flexibilitätspotenziale zu
erschließen.
Um den Beitrag von Kleinstanlagen mit auch innovativen Technologien oder
Technologiekombinationen zur Sicherung der Versorgungssicherheit zu
erschließen, sind bestimmte technische Voraussetzungen der Datenerfassung
und der Datenkommunikation notwendig, um eindeutig die Stromerzeugung
oder -entnahme einem Bieter zuzuordnen und im Rahmen der
Verfügbarkeitskontrolle zu überwachen. Im Gesetz werden anlagenscharfe Messwerte
gefordert (§ 28 StromVKG). Eine Erschließung von Potenzialen innovativer
Modelle insbesondere mit Kleinanlagen kann durch diese technische
Anforderung gehemmt sein, da sie Anlagen ohne intelligente Messsysteme
ausschließt. Alternative Möglichkeiten wie die Berücksichtigung von
aggregierten Messdaten am Netzverknüpfungspunkt sollen, soweit möglich, genutzt
werden.
Mit dem Netzbonus gelingt im StromVKG ein ausgewogener Kompromiss
zwischen wettbewerblichem Verfahren und regionaler Steuerung. Ziel ist
es, im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens eine für das
Gesamtsystem möglichst optimale Verteilung der neuen Kraftwerkskapazitäten zu
erreichen. Damit kann der Redispatchbedarf besser adressiert und dadurch
können auch die Systemkosten gesenkt werden. Das StromVKG hat aus
diesen Gründen das Ziel, eine ausgewogene regionale Verteilung zwischen
Anlagen im netztechnischen Norden und im netztechnischen Süden zu
erreichen.
Die Tatsache, dass die neuen Kraftwerke voraussichtlich über Jahrzehnte
betrieben werden, macht es auch erforderlich, dass diese Kraftwerke
perspektivisch mit Wasserstoff betrieben werden können.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die regulatorischen Voraussetzungen für eine Präqualifizierung von
Kleinanlagenpools auf Ebene des Netzverknüpfungspunktes zügig zu
schaffen;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. die Beschlüsse des Koalitionsausschusses konsequent umzusetzen:
„Wir wollen zudem die Digitalisierung der Netze beschleunigen. Die
Ziele für den Smart-Meter-Rollout schärfen wir nach: Bis Ende 2030
soll der Rollout für alle relevanten Messstellen zu über 90 Prozent
abgeschlossen sein. Für Kunden, die nicht dem verpflichtenden
Rollout unterfallen, etablieren wir ein kostengünstiges „Smart Meter
Light“, mit dem sie kostengünstig und cybersicher ihre
Stromrechnung optimieren können. Alle wichtigen Daten zu Netzausbau,
Netzauslastung und Netzanschlusskapazitäten werden wir standardisiert
auf einer zentralen Datenplattform verfügbar machen. Wir wollen die
Kooperation zwischen Netzbetreibern stärken, z. B., indem wir
Anreize schaffen, dass Netzbetreiber Software kooperativ „einer für alle“
entwickeln und deutschlandweit verfügbar machen. Wir geben eine
Anschlussgarantie für Industriebetriebe: Sie erhalten eine klare Frist,
bis wann ihr Betrieb in der benötigten Kapazität an das Stromnetz
angeschlossen wird.“;
3. geeignete Maßnahmen zu prüfen, damit Verzögerungen beim Einbau
und der Anwendung intelligenter Messsysteme durch
Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber nicht zu einem Teilnahmehindernis
werden.
Ziel bleibt es, die Einbindung dezentraler Flexibilitäten zur
Kapazitätssicherung zu vereinfachen.
Die Bundesregierung soll die Ergebnisse des ersten Gebotstermins der
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten nach dem StromVKG evaluieren.
Insbesondere muss dabei auch eine angemessene regionale Verteilung
sichergestellt werden und ob die Ausgestaltung der Regionalen Steuerung
(Netzbonus) eine ausgewogene regionale Verteilung in den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten unterstützt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss
nachgesteuert werden.
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetz-Prozesses
sichergestellt, dass die Kraftwerksstandorte, die im Kernnetz über ein
festgelegtes Kraftwerks-Kriterium generell berücksichtigt wurden und die in den
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und weiteren Ausschreibungen
nach StromVKG einen Zuschlag erhalten, bei der weiteren Planung des
Wasserstoff-Kernnetzes angemessen beachtet werden. Über den Prozess der
integrierten Netzentwicklungsplanung, der in der Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur liegt, ist sichergestellt, dass Kraftwerksstandorte nach dem
StromVKG einen Anschluss an das Wasserstoff-Kernnetz erhalten. Damit
wird eine perspektivische Umrüstung auf einen Wasserstoffbetrieb
ermöglicht.“;
c) den Antrag auf Drucksache 21/5493 abzulehnen;
d) den Antrag auf Drucksache 21/6369 abzulehnen;
e) den Antrag auf Drucksache 21/6360 abzulehnen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Dr. Klaus Wiener
Berichterstatter
Steffen Kotré
Berichterstatter
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung
neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
– Drucksachen 21/6279, 21/6563 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung
der Versorgungssicherheit Strom und
zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
und zur Änderung der Besonderen
Gebührenverordnung BNetzA
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung
der Versorgungssicherheit Strom und
zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
und zur Änderung der Besonderen
Gebührenverordnung BNetzA*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t
Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der
Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung
neuer Kapazitäten (Strom-
Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz –
StromVKG)
Artikel 2 Änderung der Besonderen
Gebührenverordnung BNetzA
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1 Artikel 1
Gesetz zur Sicherung der
Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung
neuer Kapazitäten
Gesetz zur Sicherung der
Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung
neuer Kapazitäten
(Strom-Versorgungssicherheits-und-
Kapazitätengesetz – StromVKG)
(Strom-Versorgungssicherheits-und-
Kapazitätengesetz – StromVKG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
A b s c h n i t t 1
u n v e r ä n d e r t
§ 1 Ziel § 1 u n v e r ä n d e r t
§ 2 Begriffsbestimmungen § 2 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 2
A u s s c h r e i b u n g e n , G e b o t s t e r -
m i n e , A u s s c h r e i b u n g s v o l u m i n a
A b s c h n i t t 2
u n v e r ä n d e r t
§ 3 Ausschreibungen; Zuständigkeiten § 3 u n v e r ä n d e r t
§ 4 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
für die Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten
§ 4 u n v e r ä n d e r t
§ 5 Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen
für die Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten
§ 5 u n v e r ä n d e r t
§ 6 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
für die Ausschreibungen für Kapazitäten,
Festlegungskompetenz
§ 6 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 3
V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e T e i l -
n a h m e a n A u s s c h r e i b u n g e n
A b s c h n i t t 3
u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
§ 7 Mindestleistung § 7 u n v e r ä n d e r t
§ 8 Stromnetzanschluss § 8 u n v e r ä n d e r t
§ 9 Emissionsgrenzwert § 9 u n v e r ä n d e r t
§ 10 Anforderungen an den Bieter § 10 u n v e r ä n d e r t
§ 11 Ausschluss der Doppelförderung § 11 u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Unterabschnitt 2
Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an
Ausschreibungen
Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
§ 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und
Erzeugungskapazitäten
§ 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und
Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten
§ 13 Ausschreibungen für Kapazitäten § 13 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 3
Besondere Vorgaben für lange
Verpflichtungszeiträume
Unterabschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
§ 14 Mindestinvestitionsschwellen § 14 u n v e r ä n d e r t
§ 15 Anforderungen an die Resilienz § 15 Anforderungen an die Produktherkunft
§ 16 Erbringung von Momentanreserve § 16 u n v e r ä n d e r t
§ 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der
Anlage mit Wasserstoff
§ 17 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 4
Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen
Unterabschnitt 4
u n v e r ä n d e r t
§ 18 Voraussetzungen für eine
grenzüberschreitende Teilnahme
§ 18 u n v e r ä n d e r t
§ 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der
grenzüberschreitenden Teilnahme
§ 19 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 4
A g g r e g a t i o n , r e d u z i e r t e L e i s -
t u n g
A b s c h n i t t 4
u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 1
Aggregation
Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
§ 20 Aggregation § 20 u n v e r ä n d e r t
§ 21 Anforderungen an die Aggregation,
Kleinanlagenpool
§ 21 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 2
Reduzierte Leistung
Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
§ 22 Reduzierte Leistung § 22 u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 23 Ermittlung der Reduktionsfaktoren § 23 u n v e r ä n d e r t
§ 24 Bestimmung des Reduktionsfaktors bei
Aggregation
§ 24 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 5
P r ä q u a l i f i z i e r u n g
A b s c h n i t t 5
u n v e r ä n d e r t
§ 25 Vollständige und vorläufige Präqualifizierung § 25 u n v e r ä n d e r t
§ 26 Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame
Internetplattform
§ 26 u n v e r ä n d e r t
§ 27 Angaben zum Bieter § 27 u n v e r ä n d e r t
§ 28 Angaben und Nachweise zur Anlage bei
vollständiger Präqualifizierung
§ 28 u n v e r ä n d e r t
§ 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger
Präqualifizierung
§ 29 u n v e r ä n d e r t
§ 30 Verpflichtende Eigenerklärungen § 30 u n v e r ä n d e r t
§ 31 Nachbesserung, Überprüfung und
Einsichtsrechte
§ 31 u n v e r ä n d e r t
§ 32 Entscheidung über die vollständige und
vorläufige Präqualifizierung
§ 32 u n v e r ä n d e r t
§ 33 Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an
einer Ausschreibung
§ 33 u n v e r ä n d e r t
§ 34 Fortbestand der vollständigen
Präqualifizierung
§ 34 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 6
A u s s c h r e i b u n g s v e r f a h r e n u n d
S i c h e r h e i t e n
A b s c h n i t t 6
u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 1
Ausschreibungsverfahren
Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
§ 35 Bekanntmachung § 35 u n v e r ä n d e r t
§ 36 Elektronisches Verfahren § 36 u n v e r ä n d e r t
§ 37 Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben § 37 u n v e r ä n d e r t
§ 38 Pflichtangaben in Geboten § 38 u n v e r ä n d e r t
§ 39 Höchstwert § 39 u n v e r ä n d e r t
§ 40 Bindungswirkung und Rücknahme von
Geboten
§ 40 u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Unterabschnitt 2
Sicherheiten
Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
§ 41 Sicherungsstelle § 41 u n v e r ä n d e r t
§ 42 Gebotssicherheit § 42 u n v e r ä n d e r t
§ 43 Realisierungssicherheit § 43 u n v e r ä n d e r t
§ 44 Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für
die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis
§ 44 u n v e r ä n d e r t
§ 45 Arten und Verwahrung von Sicherheiten § 45 u n v e r ä n d e r t
§ 46 Rückgabe von Sicherheiten § 46 u n v e r ä n d e r t
§ 47 Verwertung von Sicherheiten § 47 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 7
Z u s c h l a g
A b s c h n i t t 7
u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 1
Zuschlagsverfahren
Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
§ 48 Zuschlagsverfahren § 48 u n v e r ä n d e r t
§ 49 Ausschluss von Geboten § 49 u n v e r ä n d e r t
§ 50 Ausschluss von Bietern § 50 u n v e r ä n d e r t
§ 51 Bekanntgabe der Zuschläge § 51 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 2
Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen
Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
§ 52 Wirkung von Zuschlägen § 52 u n v e r ä n d e r t
§ 53 Erlöschen von Zuschlägen § 53 u n v e r ä n d e r t
§ 54 Widerruf von Zuschlägen § 54 u n v e r ä n d e r t
§ 55 Rechtsfolgen § 55 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 3
Übertragung
Unterabschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
§ 56 Übertragung der Kapazitätsverpflichtung,
Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer
anderen Anlage
§ 56 u n v e r ä n d e r t
§ 57 Voraussetzungen für die Übertragung an einen
berechtigten Erwerber
§ 57 u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 58 Voraussetzungen für die Erfüllung der
Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage
§ 58 u n v e r ä n d e r t
§ 59 Gebotene nominale Leistung,
Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der
Anlage
§ 59 u n v e r ä n d e r t
§ 60 Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen,
Verfahren, Kleinanlagenpools
§ 60 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 8
A b s c h l u s s d e r v o r l ä u f i g e n
P r ä q u a l i f i z i e r u n g , N i c h t r e a l i -
s i e r u n g s p ö n a l e
A b s c h n i t t 8
u n v e r ä n d e r t
§ 61 Antrag und Frist § 61 Antrag, Frist und Sicherheit
§ 62 Angaben und Nachweise § 62 u n v e r ä n d e r t
§ 63 Entscheidung über den Abschluss der
vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
§ 63 u n v e r ä n d e r t
§ 64 Nichtrealisierungspönale § 64 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 9
V e r f ü g b a r k e i t s v e r p f l i c h t u n g ,
I n d i k a t i v g e b o t e u n g e b u n d e n e r
K a p a z i t ä t s a n b i e t e r , D e k a r b o n i -
s i e r u n g
A b s c h n i t t 9
u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 1
Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung
Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
§ 65 Verfügbarkeitsverpflichtung,
Verfügbarkeitsindikator
§ 65 u n v e r ä n d e r t
§ 66 Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde § 66 u n v e r ä n d e r t
§ 67 Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit § 67 u n v e r ä n d e r t
§ 68 Verfügbarkeitsfehlmengen,
Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 68 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 2
Funktionsnachweis
Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
§ 69 Funktionsnachweis § 69 u n v e r ä n d e r t
§ 70 Nachgewiesene reduzierte Leistung § 70 u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Unterabschnitt 3
Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebote für
Verfügbarkeitsüberschussmengen
Unterabschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
§ 71 Ungebundene Kapazitätsanbieter,
Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 71 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 4
Methode zur Berechnung des Referenzwerts für
regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
Unterabschnitt 4
u n v e r ä n d e r t
§ 72 Methode zur Berechnung des Referenzwerts
für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
§ 72 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 5
Dekarbonisierung
Unterabschnitt 5
u n v e r ä n d e r t
§ 73 Dekarbonisierungsanforderung § 73 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 1 0
Z a h l u n g s a n s p r ü c h e u n d Z a h -
l u n g s v e r p f l i c h t u n g e n
A b s c h n i t t 1 0
u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 1
Kapazitätsvergütung
Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
§ 74 Kapazitätsvergütung § 74 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 2
Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien,
Verrechnungssystem
Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
§ 75 Verrechnungssystem für
Verfügbarkeitsfehlmengen und
Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 75 u n v e r ä n d e r t
§ 76 Ausgleichszahlung für
Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung
§ 76 u n v e r ä n d e r t
§ 77 Ausgleichsprämie für
Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 77 u n v e r ä n d e r t
§ 78 Verrechnungspreis für eine
Abrechnungsperiode
§ 78 u n v e r ä n d e r t
§ 79 Abrechnung und Fristen § 79 u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Unterabschnitt 3
Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
Unterabschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
§ 80 Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis
§ 80 u n v e r ä n d e r t
Unterabschnitt 4
Preisspitzenausgleich
Unterabschnitt 4
u n v e r ä n d e r t
§ 81 Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich § 81 u n v e r ä n d e r t
§ 82 Abrechnung, Fälligkeit § 82 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 1 1
R e c h t s s c h u t z
A b s c h n i t t 1 1
u n v e r ä n d e r t
§ 83 Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten
§ 83 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 1 2
F e s t l e g u n g s k o m p e t e n z e n , V e r -
o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ,
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
A b s c h n i t t 1 2
u n v e r ä n d e r t
§ 84 Festlegungskompetenzen § 84 u n v e r ä n d e r t
§ 85 Verordnungsermächtigung § 85 u n v e r ä n d e r t
§ 86 Beleihung, Kostenregelung § 86 u n v e r ä n d e r t
§ 87 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt § 87 u n v e r ä n d e r t
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Methodik zur
Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die
Ausschreibung für Kapazitäten
u n v e r ä n d e r t
Anlage 2 (zu § 15) Resilienzanforderungen Anlage 2 (zu § 15) Produktherkunft
Anlage 3 (zu § 23 Absatz 21) Methodik zur
Ermittlung der Reduktionsfaktoren und
Technologieklassen für die Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten
u n v e r ä n d e r t
Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2) Reduktionsfaktoren,
technische Verfügbarkeitsfaktoren und
Zyklenwirkungsgrade nach Technologieklassen
für die Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten
u n v e r ä n d e r t
Anlage 5 (zu § 14 Absatz 2) Investitionskosten
für Mindestinvestitionsschwellen
u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Anlage 6 (zu § 65) Berechnung des
Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode,
Referenzwert für regelbare Lasten und
Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei
mehreren Geboten pro Anlage
u n v e r ä n d e r t
Anlage 7 (zu § 81) Formel zur Berechnung des
Ausübungspreises für den
Preisspitzenausgleich
Anlage 7 (zu den §§ 66 und 81) Formeln zur
Berechnung des Aktivierungspreises für die
Bestimmung von Hochpreisviertelstunden
und des Ausübungspreises für den
Preisspitzenausgleich
A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 § 1
Ziel Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer
sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität
einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen,
um ausreichend gesicherte elektrische Leistung zur
Deckung der Stromnachfrage in diesem Jahr
bereitzustellen.
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer
sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität
einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen,
um ausreichend gesicherte elektrische Leistung zur
Deckung der Stromnachfrage im Erbringungszeitraum
bereitzustellen.
§ 2 § 2
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. „Aggregator“ eine natürliche oder juristische
Person oder eine rechtlich unselbständige
Organisationseinheit eines
Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausübt, bei der die
Bereitstellung von Kapazitäten gebündelt mittels eines
Anlagenpools angeboten wird,
1. u n v e r ä n d e r t
2. „Anlage“ eine Erzeugungsanlage oder eine
regelbare Last,
2. u n v e r ä n d e r t
3. „Anlage dargebotsabhängiger
Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die einer der
folgenden Technologieklassen zugeordnet werden kann:
Photovoltaik, Wind an Land und Wind auf See,
3. u n v e r ä n d e r t
4. „Anlage energiebegrenzter Technologieklassen“
eine Stromspeicheranlage und regelbare Last,
4. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
5. „Anlage energieunbegrenzter
Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die keine
Stromspeicheranlage ist,
5. u n v e r ä n d e r t
6. „Anlagenpool“ die Gesamtheit der von einem
Aggregator in einem Gebot aggregierten Anlagen,
6. u n v e r ä n d e r t
7. „Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische
Nettodauerleistung in Megawatt, die eine
Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen
Versorgung einspeisen kann,
7. „Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische
Nettodauerleistung in Megawatt mit 3
Nachkommastellen, die eine Stromspeicheranlage in das
Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen
kann,
8. „Eintrittskapazität“ der maximale Umfang an
Kapazitäten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 an den
Ausschreibungen nach diesem Gesetz teilnehmen können, wie
sie nach der Methodik nach Artikel 26 Absatz 11
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943
bestimmt wird,
8. u n v e r ä n d e r t
9. „Erbringungszeitraum“ der Zeitraum vom 1.
November 2031 bis zum Ablauf des 31. Oktober
2032,
9. u n v e r ä n d e r t
10. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung
elektrischer Energie, insbesondere ein Kraftwerk
sowie eine Stromspeicheranlage,
10. u n v e r ä n d e r t
11. „gebotene nominale Leistung“ im Fall von
Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil
der installierten Leistung und im Fall von
regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion
des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt,
11. „gebotene nominale Leistung“ im Fall von
Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil
der installierten Leistung und im Fall von
regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion
des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt
mit 3 Nachkommastellen,
12. „gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot
zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt,
12. „gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot
zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt
mit 3 Nachkommastellen,
13. „gebotsgegenständliche Anlage“ die Anlage, die
dem Gebot zugrunde liegt,
13. u n v e r ä n d e r t
14. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist
für die Abgabe von Geboten für eine
Ausschreibung endet,
14. u n v e r ä n d e r t
15. „Gebotswert“ die im Gebot angegebene
Vergütung für die gebotene reduzierte Leistung in Euro
pro Megawatt pro Jahr,
15. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
16. „gemessene Leistung“ die während eines
Bilanzkreisabrechnungsintervalls um die verbrauchte
elektrische Energie verminderte, erzeugte
elektrische Energie einer Anlage, beziehungsweise eines
Anlagenpools, multipliziert mit der Gesamtzahl
an Bilanzkreisabrechnungsintervallen je Stunde,
16. u n v e r ä n d e r t
17. „Hauptenergieträger“ der an einem Standort in
den Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie
im mengengewichteten Durchschnitt
überwiegend, mindestens zu 51 Prozent eingesetzte
Brennstoff,
17. u n v e r ä n d e r t
18. „Höchsterbringungsdauer“ die Zeit in vollen
Stunden, die
18. u n v e r ä n d e r t
a) eine Stromspeicheranlage oder ein
Anlagenpool mit Stromspeicheranlagen längstens in
der Lage ist, Strom im Umfang der
gebotenen nominalen Leistung in das Netz
einzuspeisen,
b) eine regelbare Last oder ein Anlagenpool mit
regelbaren Lasten längstens in der Lage ist,
ihren Wirkleistungsbezug um die gebotene
nominale Leistung zu reduzieren,
19. „Höchstwert“ der Wert, der bei einer
Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39
abgegeben werden darf,
19. u n v e r ä n d e r t
20. „installierte Leistung“ die elektrische
Wirkleistung in Megawatt, die die gebotsgegenständliche
Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne
zeitliche Einschränkungen unbeschadet
kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch
erbringen kann,
20. „installierte Leistung“ die elektrische
Wirkleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die
die gebotsgegenständliche Anlage bei
bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche
Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger
geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
a) bei einer Erzeugungsanlage, die keine
Stromspeicheranlage ist, die Netto-
Nennleistung,
a) u n v e r ä n d e r t
b) bei einer Stromspeicheranlage die
Ausspeiseleistung und
b) u n v e r ä n d e r t
c) bei einer regelbaren Last die
Stromnetzanschlussleistung,
c) u n v e r ä n d e r t
21. „Kapazität“ die Fähigkeit, zur Sicherstellung der
Versorgungssicherheit gesicherte elektrische
Leistung für das Netz der allgemeinen
Versorgung bereitzustellen oder den Verbrauch von
elektrischer Energie zu reduzieren,
21. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
22. „Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den
Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe
des Produkts aus dem Gebotswert und der
gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Megawatt
reduzierte Leistung,
22. „Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den
Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe
des Produkts aus dem Gebotswert und der
gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Jahr ,
23. „Kapazitätsverpflichtung“ die Verpflichtung des
Kapazitätsverpflichteten, die mit dem Zuschlag
zustande kommt, bestehend aus den Rechten und
Pflichten des Kapazitätsverpflichteten nach
diesem Gesetz,
23. u n v e r ä n d e r t
24. „Kapazitätsverpflichteter“ der Verpflichtete, der
für die Dauer des Verpflichtungszeitraums
Kapazität im Umfang der reduzierten Leistung
bereitzustellen hat,
24. u n v e r ä n d e r t
25. „Kleinanlagenpool“ ein Anlagenpool bestehend
aus Anlagen, die jeweils weniger als 1 Megawatt
installierte Leistung haben,
25. u n v e r ä n d e r t
26. „Kohlenstoffdioxid-Preis“ der tägliche
Abrechnungspreis für die Lieferung einer
Emissionsberechtigung in Höhe von einer Tonne
Kohlenstoffdioxid; für die Handelstage von Januar bis
einschließlich November eines Jahres ist dies der
Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im
gleichen Jahr; für die Handelstage im Dezember eines
Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die
Lieferung im darauffolgenden Jahr; es werden die
Daten derjenigen Handelsplattform für
Emissionsberechtigungen innerhalb der Europäischen
Union verwendet, die im 1. Quartal des Jahres vor
dem Abrechnungsjahr das höchste
Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies,
26. u n v e r ä n d e r t
27. „Kraftwerk“ eine Anlage zur Erzeugung
elektrischer Energie unter Einsatz von gasförmigen
Brennstoffen als Hauptenergieträger,
27. u n v e r ä n d e r t
28. „netztechnischer Norden“ das Gebiet, das die
Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen umfasst,
28. „netztechnischer Süden“ das Gebiet, das die
Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und
Saarland umfasst,
29. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
29. „reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt,
die für die Bereitstellung von Kapazität nach
diesem Gesetz maßgeblich ist und die ermittelt wird,
indem die nominale Leistung der
gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen
Reduktionsfaktor nach § 22 Absatz 2
multipliziert wird,
30. „reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt
mit 3 Nachkommastellen, die für die
Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz
maßgeblich ist und die ermittelt wird, indem die nominale
Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit
dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach
§ 22 Absatz 2 multipliziert wird,
30. „regelbare Last“ eine Anlage zum Verbrauch
elektrischer Energie, die ihren
Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung
reduzieren kann,
31. u n v e r ä n d e r t
31. „Regelzone“ im Bereich der
Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung,
Sekundärregelung und Minutenreserve ein
Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der
Union für die Koordinierung des Transports
elektrischer Energie verantwortlich ist,
32. u n v e r ä n d e r t
32. „Spotmarktpreis für Erdgas“ der für einen Gastag
maßgebliche, für das deutsche Marktgebiet
veröffentlichte, auf Börsengeschäften beruhende
mengengewichtete Tagesreferenzpreis für Erdgas in
Euro je Megawattstunde bezogen auf den oberen
Heizwert; für das deutsche Marktgebiet ist dies
der am vorhergehenden Handelstag für die
Lieferung an diesem Gastag ermittelte und für das
Marktgebiet Trading Hub Europe veröffentlichte
EEX Day European Gas Spot Index oder ein an
seine Stelle tretender sachlich und methodisch
vergleichbarer veröffentlichter
Tagesreferenzpreis,
33. u n v e r ä n d e r t
33. „Spotmarktpreis für Strom“ der Strompreis in
Euro pro Megawattstunde, der sich in der
gemeinsamen Preiszone für Deutschland und Luxemburg
aus der Kopplung der Orderbücher aller
Strombörsen in der vortägigen Auktion von
Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt
ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller
Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist
für die Dauer der unvollständigen Kopplung der
Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet
nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde
zu legen,
34. u n v e r ä n d e r t
34. „Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer
Anlage oder mehrerer Anlagen eines Betreibers,
der sich durch die postalische Adresse oder, falls
eine solche nicht existiert, durch die Bezeichnung
des Flurstücks oder der Flurstücke oder der
geografischen Koordinaten von anderen Standorten
unterscheidet,
35. „Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer
Anlage oder mehrerer Anlagen eines Betreibers,
der sich durch die postalische Adresse, die
Bezeichnung des Flurstücks oder der Flurstücke oder
die geografischen Koordinaten von anderen
Standorten unterscheidet,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
35. „Stromnetzanschlussleistung“, die höchste
elektrische Leistung in Megawatt, die eine regelbare
Last gleichzeitig aus dem Netz der allgemeinen
Versorgung beziehen kann,
36. „Stromnetzanschlussleistung“, die höchste
elektrische Leistung in Megawatt mit 3
Nachkommastellen, die eine regelbare Last gleichzeitig aus
dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen
kann,
36. „Stromspeicheranlage“ ein Batteriespeicher, ein
Pumpspeicher, ein Druckluftspeicher, ein
Flüssigluftspeicher oder eine Kohlenstoffdioxid-Batterie,
37. u n v e r ä n d e r t
37. „Übertragungsnetzbetreiber“ ein Betreiber eines
Übertragungsnetzes mit
Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des
Energiewirtschaftsgesetzes,
38. u n v e r ä n d e r t
38. „vereinbarte Netzanschlusskapazität“ die
zwischen dem Betreiber des
Energieversorgungsnetzes und dem Netzanschlussnehmer vertraglich
festgelegte maximale stationäre elektrische
Wirkleistung, die an einem Netzanschlusspunkt in
das Netz eingespeist oder aus dem Netz
entnommen werden darf,
39. u n v e r ä n d e r t
39. „Verpflichtungsjahr“ der Zeitraum vom 1.
November eines Jahres bis zum Ablauf des 31.
Oktober des darauf folgenden Jahres innerhalb eines
Verpflichtungszeitraums,
40. u n v e r ä n d e r t
40. „Verpflichtungszeitraum“ der Zeitraum, für den
der Kapazitätsverpflichtete zur Bereitstellung
seiner Kapazität verpflichtet ist und vergütet wird,
unterteilt in Verpflichtungsjahre beginnend mit
dem 1. November 2031,
41. u n v e r ä n d e r t
41. „Versorgungssicherheitsmonitoring“ die
Berechnungen nach § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 63
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes,
42. „Versorgungssicherheitsmonitoring“ der Bericht
und die diesem zugrundeliegenden
Berechnungen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des
Energiewirtschaftsgesetzes,
42. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die
Bundesnetzagentur ein Gebot in einem
Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
43. u n v e r ä n d e r t
43. „zuständiger Übertragungsnetzbetreiber“ der
Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone
die betreffende Anlage an das Netz der
allgemeinen Versorgung angeschlossen ist,
44. u n v e r ä n d e r t
44. „Zuverlässigkeitsstandard“ das Maß der
Versorgungssicherheit, wie es nach Artikel 25 der
Verordnung (EU) 2019/943 für die gemeinsame
deutsch-luxemburgische Gebotszone festgelegt
ist, ausgedrückt durch die erwartete Anzahl nicht
vollständig gedeckter Stunden eines
Berechnungsjahres, die nicht überschritten werden soll.
45. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2
A u s s c h r e i b u n g e n , G e b o t s t e r -
m i n e , A u s s c h r e i b u n g s v o l u m i n a
A u s s c h r e i b u n g e n , G e b o t s t e r -
m i n e , A u s s c h r e i b u n g s v o l u m i n a
§ 3 § 3
Ausschreibungen; Zuständigkeiten Ausschreibungen; Zuständigkeiten
(1) Nach diesem Gesetz werden die folgenden
Ausschreibungen zur Bereitstellung von Kapazität für
den Erbringungszeitraum durchgeführt:
(1) u n v e r ä n d e r t
1. Ausschreibungen für Erzeugungsanlagen, die
nach Maßgabe von § 12 Absatz 5 über einen
längeren Zeitraum Strom erzeugen können
(Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten),
2. eine Ausschreibung für sämtliche
Erzeugungsanlagen (Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten)
und
3. Ausschreibungen für sämtliche
Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten (Ausschreibungen für
Kapazitäten).
(2) Die Erzeugungsanlagen und regelbaren
Lasten müssen unbeschadet der §§ 18 und 19 auf
deutschem Staatsgebiet errichtet und einer
deutschen Regelzone sowie der deutsch-
luxemburgischen Gebotszone zugeordnet sein.
(2) Die Ausschreibungen nach
Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der
Bundesnetzagentur durchgeführt. Die Ausschreibungen nach
Absatz 1 Nummer 3 werden von der
Bundesnetzagentur mit Unterstützung der Übertragungsnetzbetreiber
durchgeführt.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 4 § 4
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für
die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für
die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten
(1) Die Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September
2026 und am 22. Dezember 2026.
(1) Die Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September
2026 und am 29. Dezember 2026.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt pro
Gebotstermin jeweils 4,5 Gigawatt.
(2) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des
ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das
Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in
Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften
Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem zweiten
Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene
Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, wird das
insgesamt nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen,
zeitgleich zu der Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für
Langzeitkapazitäten ausgeschrieben.
(3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des
ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das
Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in
Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften
Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem zweiten
Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene
Ausschreibungsvolumen in Höhe von 100 Megawatt oder
mehr nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte
Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der
Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten, in einem dritten
Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben. Ist
nach dem zweiten Gebotstermin das für die
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt
vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von
weniger als 100 Megawatt nicht ausgeschöpft, wird
das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen
zusätzlich in der Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten nach § 5 ausgeschrieben.
(4) Das Ausschreibungsvolumen des zweiten
Gebotstermins verringert sich um die
Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen nach
Absatz 2 des ersten Gebotstermins aufgrund von
§ 48 Absatz 4 Satz 1 hinaus bezuschlagt wurde.
§ 5 § 5
Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die
Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten findet in einem Gebotstermin am 18. Mai 2027
statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 2
Gigawatt.
§ 6 § 6
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für
die Ausschreibungen für Kapazitäten,
Festlegungskompetenz
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für
die Ausschreibungen für Kapazitäten,
Festlegungskompetenz
(1) Die Ausschreibungen für Kapazitäten
erfolgen in zwei Gebotsterminen am 1. Dezember 2027 und
1. Oktober 2029. Die Bundesnetzagentur kann nach
Maßgabe des § 84 Nummer 1 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
abweichende Gebotstermine durch Festlegung
bestimmen und hat diese entsprechend Absatz 2 bekannt zu
machen.
(1) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach
Anlage 1 zunächst den Gesamtbedarf an Kapazitäten
für die jeweils relevante Ausschreibung für
Kapazitäten und übermittelt diesen zeitnah zu dem Bericht nach
§ 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu
dem Gesamtbedarf an Kapazitäten zeitgleich mit dem
Bericht nach § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 63
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her.
(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach
Anlage 1 zunächst den Gesamtbedarf an Kapazitäten
für die jeweils relevante Ausschreibung für
Kapazitäten und übermittelt diesen zeitnah zu dem Bericht nach
§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes
an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
stellt zu dem Gesamtbedarf an Kapazitäten zeitgleich
mit dem Bericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des
Energiewirtschaftsgesetzes Einvernehmen innerhalb der
Bundesregierung her.
(3) Auf Basis des Gesamtbedarfs an Kapazitäten
nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur nach
Anlage 1 das Ausschreibungsvolumen für den
Erbringungszeitraum und veröffentlicht das
Ausschreibungsvolumen spätestens bis zur Bekanntmachung der
jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen das
Ausschreibungsvolumen zusätzlich auf der gemeinsamen
Internetplattform (§ 26 Absatz 6). Die Ermittlung des
Ausschreibungsvolumens erfolgt ausschließlich im
öffentlichen Interesse.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) In dem Gebotstermin im Jahr 2027 werden
75 Prozent des für den Erbringungszeitraum
ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben. In dem
Gebotstermin im Jahr 2029 werden 100 Prozent des für
den Erbringungszeitraum ermittelten
Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben.
(4) u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3
V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e T e i l -
n a h m e a n A u s s c h r e i b u n g e n
V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e T e i l -
n a h m e a n A u s s c h r e i b u n g e n
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an
Ausschreibungen
Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an
Ausschreibungen
§ 7 § 7
Mindestleistung u n v e r ä n d e r t
(1) Die Anlage muss eine Leistung von
mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann
auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.
§ 8 § 8
Stromnetzanschluss u n v e r ä n d e r t
(1) Die Anlage muss mindestens in Höhe der
gebotenen nominalen Leistung einen Stromnetzanschluss
oder in dieser Höhe eine verbindliche Zusage des
Anschlussnetzbetreibers für einen solchen
Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des
Verpflichtungszeitraums haben.
(2) Absatz 1 ist bei Anlagenpools mit der
Maßgabe anzuwenden, dass jede Einzelanlage des
Anlagenpools in Höhe der nominalen Leistung, die sie zur
nominalen gebotenen Leistung des Anlagenpools
beiträgt, einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche
Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen
Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des
Verpflichtungszeitraums haben muss.
§ 9 § 9
Emissionsgrenzwert Emissionsgrenzwert
(1) Die Anlag darf keine Emissionen von mehr
als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen
Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität
ausstoßen.
(1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr
als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen
Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität
ausstoßen.
(2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist
Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des
Anlagenpools anzuwenden.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 10 § 10
Anforderungen an den Bieter u n v e r ä n d e r t
(1) Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung
teilnehmen, wenn
1. er ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne
der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für
staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in
Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014,
S. 1) ist oder
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. offene Rückforderungsansprüche gegen ihn
aufgrund eines Beschlusses der Europäischen
Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem
Europäischen Binnenmarkt bestehen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist
Absatz 1 entsprechend für den Aggregator
anzuwenden.
§ 11 § 11
Ausschluss der Doppelförderung Ausschluss der Doppelförderung
(1) Für die Anlage darf für den
Verpflichtungszeitraum
(1) Für die Anlage darf für den
Verpflichtungszeitraum
1. kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz
bestehen und
1. u n v e r ä n d e r t
2. kein Anspruch auf Förderung bestehen nach 2. keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung
nach diesem Gesetz in Anspruch genommen
werden
a) dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder
einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
a) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
oder einer aufgrund des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
b) dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
einer aufgrund des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
b) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
oder
c) einem Förderprogramm oder Gesetz, das
ganz oder teilweise die gleichen
förderfähigen Kosten umfasst wie dieses Gesetz.
c) soweit dieselben förderfähigen Kosten wie
die nach diesem Gesetz betroffen sind.
Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der
Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines
anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union
teilzunehmen.
Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der
Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
teilzunehmen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist
Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des
Anlagenpools anzuwenden.
(2) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 2
Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an
Ausschreibungen
Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an
Ausschreibungen
§ 12 § 12
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und
Erzeugungskapazitäten
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und
Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten
(1) Bei den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten und bei der Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen
zulässig.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) In den Ausschreibungen kann nur auf einen
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren geboten
werden.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für
Erzeugungsanlagen zulässig,
(3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für
Erzeugungsanlagen an einem Standort zulässig,
1. die an einem Standort errichtet werden, an dem 1. an dem zum Stichtag 30. Juni 2026 keine
Erzeugungsanlage betrieben wurde oder
2. an dem zum jeweiligen Gebotstermin
ausschließlich eine oder mehrere
Erzeugungsanlagen betrieben werden, die jeweils eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen
Gebotstermin keine gasförmigen
Brennstoffe als Hauptenergieträger zur
Stromerzeugung eingesetzt wurden oder
a) in der Erzeugungsanlage wurden in den
letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen
Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als
Hauptenergieträger zur Stromerzeugung
eingesetzt,
b) ausschließlich Erzeugungsanlagen betrieben
werden,
entfällt
aa) deren endgültige Stilllegung nach § 13b
Absatz 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die in den
letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen
Gebotstermin wenigstens zeitweise als
systemrelevant nach § 13b des
Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen
waren,
b) für die Erzeugungsanlage wurde die
endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
angezeigt und sie war in den letzten 5 Jahren vor
dem jeweiligen Gebotstermin wenigstens
zeitweise als systemrelevant nach § 13b des
Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen,
bb) die am … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 3] nach § 13e des
Energiewirtschaftsgesetzes als
Kapazitätsreserveanlage vorgehalten wurden
oder
c) die Erzeugungsanlage wurde am … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 3] nach § 13e des
Energiewirtschaftsgesetzes als Kapazitätsreserveanlage
vorgehalten oder
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
d) in der Erzeugungsanlage, die die
Voraussetzungen der Buchstaben b oder c nicht
erfüllt, wurden in den letzten 5 Jahren vor
dem jeweiligen Gebotstermin gasförmige
Brennstoffe als Hauptenergieträger zur
Stromerzeugung eingesetzt und
cc) die nach Errichtung der
gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des
Abschlusses der vorläufigen
Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in
Volllast mit der
gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden
und dabei alle Anlagen den in ihnen
erzeugten Strom vollständig in das Netz
der allgemeinen Versorgung einspeisen
können, oder
aa) die Erzeugungsanlage kann nach
Errichtung der gebotsgegenständlichen
Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses
der vorläufigen Präqualifizierung nach
Abschnitt 8 zeitgleich in Volllast mit
der gebotsgegenständlichen Anlage
weiterbetrieben werden und dabei
können beide Anlagen den von ihnen
erzeugten elektrischen Strom vollständig
zeitgleich in das Netz der allgemeinen
Versorgung einspeisen oder
2. deren installierte Leistung zum Zeitpunkt des
Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach
Abschnitt 8 in dem Umfang der gebotenen
nominalen Leistung gegenüber dem 31. Dezember
2025 erweitert wird.
bb) die installierte Leistung der
Erzeugungsanlage wird zum Zeitpunkt des
Abschlusses der vorläufigen
Präqualifizierung nach Abschnitt 8 gegenüber
dem Stand des 31. Dezember 2025 im
Umfang der gebotenen nominalen
Leistung erweitert.
Für den Standort nach Satz 1 Nummer 1 ist der
Zeitpunkt des 31. Dezember 2025 maßgeblich.
(4) In den Ausschreibungen sind Gebote für
Anlagenpools nur zulässig, wenn sämtliche Anlagen des
Anlagenpools Erzeugungsanlagen sind und derselben
Technologieklasse nach Anlage 3 bei
Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und nach Anlage 4 bei
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten angehören.
Kleinanlagenpools können an den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten nicht
teilnehmen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) An den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen
zulässig, die technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung
für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom
in Höhe der installierten Leistung in das Netz der
allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Gebote für
Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind nur
zulässig, wenn die Anforderung nach Satz 1 jederzeit
spätestens nach 1 Stunde erfüllt werden kann.
(5) An den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen
zulässig, die technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung
für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom
in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung in
das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen.
Gebote für Anlagen energiebegrenzter
Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung nach
Satz 1 jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllt
werden kann.
(6) Absatz 5 ist bei Geboten für einen
Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools
anzuwenden.
(6) Bei Geboten für einen Anlagenpool sind die
Anforderungen nach Absatz 5 durch den
Anlagenpool zu erfüllen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 13 § 13
Ausschreibungen für Kapazitäten u n v e r ä n d e r t
(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten
sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare
Lasten zulässig.
(2) In den Ausschreibungen kann auf
Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten
werden.
Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 3
Besondere Vorgaben für lange
Verpflichtungszeiträume
Besondere Vorgaben für lange
Verpflichtungszeiträume
§ 14 § 14
Mindestinvestitionsschwellen Mindestinvestitionsschwellen
(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 7
oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag
bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung
nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die
gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen:
(1) u n v e r ä n d e r t
1. bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren
201 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt
und
2. bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren
431 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt.
(2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf
das Erreichen der in Absatz 1 genannten
Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und
Anlage 5. Soweit die Bundesnetzagentur eine
Festlegung nach § 84 Nummer 3 getroffen hat, müssen die
Übertragungsnetzbetreiber, Bieter und
Kapazitätsverpflichteten für die Nachweisführung zur
Anrechenbarkeit das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
(2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf
das Erreichen der in Absatz 1 genannten
Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und
Anlage 5.
(3) Anrechenbar sind nur solche Investitionen,
die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss
der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8
getätigt werden. Abweichend von Satz 1 sind bei
bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die
gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12 Monaten vor
Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar.
(3) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen
Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools
anzuwenden.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 15 § 15
Anforderungen an die Resilienz Anforderungen an die Produktherkunft
(1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten für einen Verpflichtungszeitraum
von 15 Jahren hat der Bieter zu gewährleisten, dass,
wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein
Endprodukt nach Anlage 2 ist, das Endprodukt sowie
mindestens 50 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten
wesentlichen Bauteile im Europäischen Wirtschaftsraum
gefertigt werden.
(1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten hat der Bieter zu gewährleisten,
dass, wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein
Endprodukt nach Anlage 2 ist, die wichtigsten
spezifischen Bauteile, wie in Anlage 2 vorgegeben, in der
Europäischen Union oder in einem Drittstaat
gefertigt werden, mit dem die Europäische Union ein
Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder eine
Zollunion bildet.
(2) Die Einhaltung der Anforderung nach
Absatz 1 ist durch einen Herkunftsnachweis nach der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder durch einen
vergleichbaren Nachweis bei Abschluss der vorläufigen
Präqualifizierung nach Abschnitt 8 durch den Bieter zu
erbringen.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 16 § 16
Erbringung von Momentanreserve Erbringung von Momentanreserve
(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von
15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage
eine Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder
Höchstspannungsnetz angeschlossen ist oder
mindestens 10 Megawatt installierte Leistung hat, muss diese
Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der
Lage sein, Momentanreserve zur Verfügung zu stellen.
Der Umfang der zu erbringenden Momentanreserve
ergibt sich aus dem Produkt der installierten Leistung
dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante von
mindestens 9 Sekunden geteilt durch 2.
(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von
15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage
eine Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder
Höchstspannungsnetz angeschlossen ist oder
mindestens 10 Megawatt installierte Leistung hat, muss diese
Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der
Lage sein, Momentanreserve zur Verfügung zu stellen.
Der Umfang der mindestens zu erbringenden
Momentanreserve ergibt sich aus dem Produkt der installierten
Leistung dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante
von 9 Sekunden geteilt durch 2.
(2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage
ein Batteriespeicher ist, ist Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass diese durch den
Kurzzeit-Überlastbereich oder eine
Überdimensionierung des Stromrichters der gebotsgegenständlichen
Anlage erbracht werden muss, wobei nur ein
Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130
Prozent bezogen auf die vereinbarte
Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein
Kraftwerk ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Momentanreserve auch bereitgestellt werden
kann
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 kann ganz
oder teilweise auch erfüllt werden,
1. durch netztechnische Betriebsmittel zur
Bereitstellung von Momentanreserve ohne primäre
Fähigkeit zum Wirkleistungsbetrieb mit Anschluss
an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder
1. u n v e r ä n d e r t
2. durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine
Überdimensionierung des Stromrichters von
Batteriespeichern mit Anschluss an das Hoch- oder
Höchstspannungsnetz, wobei nur ein
Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent
bezogen auf die vereinbarte
Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.
2. u n v e r ä n d e r t
(3) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein
Batteriespeicher ist, gilt für die Anforderung nach
Absatz 1, dass diese durch den Kurzzeit-
Überlastbereich oder einer Überdimensionierung des
Stromrichters der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht
werden muss, wobei nur ein Leistungswert des
Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die
vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers
anrechnungsfähig ist.
entfällt
(4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind
bei Geboten für einen Anlagenpool, deren
Einzelanlagen nicht ausschließlich regelbare Lasten sind, durch
den Anlagenpool insgesamt zu erfüllen. Bei der
maßgeblichen installierten Leistung nach Absatz 1 bleibt
die Leistung von regelbaren Lasten im Anlagenpool
unberücksichtigt.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 17 § 17
Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der
Anlage mit Wasserstoff
u n v e r ä n d e r t
(1) Bei einem Gebot für einen
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren, bei dem die
gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, das Erdgas als
Hauptenergieträger im Verpflichtungszeitraum zur
Stromerzeugung einsetzt, muss dieses für den Betrieb
mit Wasserstoff vorbereitet sein.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Ein Kraftwerk ist nach Absatz 1 für den
Wasserstoffbetrieb vorbereitet, wenn es in einer Weise
geplant und gebaut ist, dass die Fähigkeit zum Betrieb
mit 100 Prozent Wasserstoff durch eine Änderung von
Anlagenkomponenten oder des Betriebs des
Kraftwerks erreicht werden kann. Der Bieter hat im Rahmen
seines Gebots ein Konzept für die Umstellung des
Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorzulegen.
Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 4
Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen
§ 18 § 18
Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende
Teilnahme
Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende
Teilnahme
(1) Zulässig ist ein Gebot für eine Anlage, die (1) Unbeschadet der weiteren
Voraussetzungen nach Abschnitt 3 ist ein Gebot für eine Anlage
zulässig, die nicht auf dem deutschen Staatsgebiet
errichtet ist,
1. auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
an ein Elektrizitätsversorgungsnetz
angeschlossen ist oder
1. aber einer deutschen Regelzone und der
deutsch-luxemburgischen Gebotszone
zugeordnet ist oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union an ein Elektrizitätsversorgungsnetz
angeschlossen ist, das eine direkte
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem
Elektrizitätsversorgungsnetz in der
Bundesrepublik Deutschland hat.
2. einer Regelzone in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union zugeordnet ist, der eine
direkte grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem
Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland hat, und
nicht der deutsch-luxemburgischen
Gebotszone zugeordnet ist.
(2) Für eine Anlage nach Absatz 1 Nummer 2
sind nur Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von
1 Jahr zulässig.
(2) Für eine Anlage nach Absatz 1 sind nur
Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr
zulässig.
(3) Eine Teilnahme von Anlagenpools ist nicht
zulässig, wenn sämtliche oder einzelne Anlagen des
Anlagenpools außerhalb des
Elektrizitätsversorgungsnetzes der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen
sind.
(3) Anlagen nach Absatz 1 können nur im
Fall von § 19 Nummer 1 Buchstabe a Teil eines
Anlagenpools sein.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 19 § 19
Zusätzliche Voraussetzungen bei der
grenzüberschreitenden Teilnahme
Zusätzliche Voraussetzungen bei der
grenzüberschreitenden Teilnahme
(1) Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an
den Ausschreibungen ist erforderlich, dass
Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den
Ausschreibungen ist erforderlich, dass
1. im Fall einer Anlage nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 eine
Kooperationsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit
dem Großherzogtum Luxemburg über die
Teilnahme von Anlagen auf dem Gebiet des
Großherzogtums Luxemburg an den Ausschreibungen
nach diesem Gesetz in Kraft ist, in der die
notwendigen Inhalte für die grenzüberschreitende
Teilnahme geregelt sind, sowie
1. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1
Nummer 1
a) ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung nach § 3
Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die
Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt,
oder
b) eine Vereinbarung nach Nummer 2
Buchstabe a besteht.
2. im Fall einer Anlage nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 2
2. im Fall einer Anlage nach
§ 18 Absatz 1 Nummer 2
a) eine vertragliche Vereinbarung der
deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit dem
am Standort der Anlage zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber des anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die
Anlage steht, über die Teilnahme von
Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz
besteht und
a) eine vertragliche Vereinbarung der
Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des
Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am
Standort der Anlage zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von
Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz
besteht und
b) ausreichend Eintrittskapazität für die
Teilnahme zur Verfügung steht.
b) u n v e r ä n d e r t
(2) Eine grenzüberschreitende Teilnahme ist nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Teilnahme
nach Abschnitt 3 sowie die Voraussetzungen erfüllt
sind, die sich aus den zu schließenden Vereinbarungen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ergeben.
entfällt
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4
A g g r e g a t i o n , r e d u z i e r t e L e i s -
t u n g
A g g r e g a t i o n , r e d u z i e r t e L e i s -
t u n g
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1
Aggregation Aggregation
§ 20 § 20
Aggregation u n v e r ä n d e r t
(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem
Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem
Gesetz zulässig.
(2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool
müssen von einem Aggregator eingereicht werden. Der
Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die
darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und
Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle
Anlagen des Anlagenpools jeweils die
Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen
erfüllen.
§ 21 § 21
Anforderungen an die Aggregation,
Kleinanlagenpool
Anforderungen an die Aggregation,
Kleinanlagenpool
(1) Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei
Anlagen gebildet werden. Alle Anlagen eines
Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der
allgemeinen Versorgung angeschlossen sein. Soweit
nicht anders geregelt, können die Anlagen
verschiedenen Technologienklassen angehören.
(1) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Eine Anlage darf nicht mehr als einem
einzigen Anlagenpool angehören. Anlagen, die Teil eines
Anlagenpools sind, können nur
Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools
erfüllen. Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis
zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes
Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des
Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen
sein. Das Messsystem muss den Anforderungen nach
§ 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes
entsprechen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer
installierten Leistung von jeweils weniger als 1
Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool
zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines
Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein
einziger Kleinanlagenpool enthalten sein.
(3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer
installierten Leistung von jeweils weniger als 1
Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool
zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines
Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein
einziger Kleinanlagenpool enthalten sein. Ein
Kleinanlagenpool, der Teil eines Anlagenpools ist, muss
eine reduzierte Leistung von mindestens 450
Kilowatt aufweisen. Für einen Kleinanlagenpool, der
nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2
anzuwenden.
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 2
Reduzierte Leistung u n v e r ä n d e r t
§ 22
Reduzierte Leistung
(1) Die Bereitstellung von Kapazität nach
diesem Gesetz wird in reduzierter Leistung bestimmt.
Damit gibt jeder Bieter in einer Ausschreibung das Gebot
für eine Anlage mit ihrer reduzierten Leistung ab.
(2) Die reduzierte Leistung wird berechnet,
indem die gebotene nominale Leistung der
gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen
Reduktionsfaktor nach Absatz 3 und den §§ 23 und 24
multipliziert wird.
(3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen
werden technologieklassenspezifische
Reduktionsfaktoren bei den Ausschreibungen angewendet. Für
energiebegrenzte Technologieklassen bestehen
unterschiedliche Reduktionsfaktoren in Abhängigkeit von
ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 23
Ermittlung der Reduktionsfaktoren
(1) Für die Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibungen für Kapazitäten
ermittelt die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Reduktionsfaktoren nach Anlage 3 entsprechend der dort
aufgeführten Methodiken und Technologieklassen. Bei
der Ermittlung der Reduktionsfaktoren werden die
Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig bei allen
wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht die Reduktionsfaktoren
spätestens 6 Wochen vor der Bekanntmachung der
jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die
Reduktionsfaktoren zusätzlich auf der gemeinsamen
Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
(2) Die Reduktionsfaktoren für die
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten ergeben sich aus
Anlage 4.
§ 24
Bestimmung des Reduktionsfaktors bei
Aggregation
(1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist
der Reduktionsfaktor des Anlagenpools für die
Ausschreibung maßgeblich.
(2) Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors
eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den
einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet
nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden. Ist
ein Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in
diesem Fall als Einzelanlage. Für Anlagen eines
Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator
zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse
„Kleinanlagenpool“ nach Anlage 3 entsprechend der
Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
A b s c h n i t t 5 A b s c h n i t t 5
P r ä q u a l i f i z i e r u n g P r ä q u a l i f i z i e r u n g
§ 25 § 25
Vollständige und vorläufige Präqualifizierung u n v e r ä n d e r t
(1) Vor Teilnahme an einer Ausschreibung für
Kapazitäten hat vor Gebotsabgabe eine
Präqualifizierung nach diesem Abschnitt zu erfolgen. Die
vollständige Präqualifizierung bestätigt die Erfüllung der
Teilnahmevoraussetzungen und ist Voraussetzung für die
Abgabe eines Gebots.
(2) Sofern Angaben oder Nachweise zur Anlage
nach § 28 Absatz 1 und 2 aufgrund des Zustands der
Anlage nicht gemacht beziehungsweise nicht erbracht
werden können, erfolgt nur eine vorläufige
Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Abweichend von
Absatz 1 Satz 2 berechtigt die vorläufige
Präqualifizierung ebenfalls zur Abgabe eines Gebots.
(3) Für die Ausschreibung für Kapazitäten an
dem Gebotstermin 1. Dezember 2027 sind, wenn kein
Fall des Absatzes 2 vorliegt, abweichend von Absatz 1
zur gebotsgegenständlichen Anlage nur die Angaben
nach § 28 Absatz 1 ohne Erbringung der Nachweise zu
machen. Im Fall von Satz 1 ist die Präqualifizierung
ebenfalls vorläufig und berechtigt zur Abgabe von
Geboten in dieser Ausschreibung.
(4) Für die Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten erfolgt keine
vollständige oder vorläufige Präqualifizierung vor
Gebotsabgabe. In diesen Fällen muss das Gebot nach
§ 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von
§ 27 Absatz 1 und der §§ 29 und 30 die Angaben und
Eigenerklärungen für eine vorläufige Präqualifizierung
enthalten.
(5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 ist nach
Erteilung des Zuschlags die vorläufige
Präqualifizierung nach Abschnitt 8 abzuschließen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 26 § 26
Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame
Internetplattform
Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame
Internetplattform
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber
führt die vollständige sowie die vorläufige
Präqualifizierung für die Ausschreibungen von Kapazitäten auf
Antrag durch.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige
Präqualifizierung zur Teilnahme an einer
Ausschreibung ist vom Bieter bei dem zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame
Internetplattform der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 6 zu
stellen, wobei der Antrag jeweils nur ab dem 1. Tag des
7. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der
Ausschreibung bis spätestens zum 1. Tag des 5. Monats vor
dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung
gestellt werden kann.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Der Antrag muss enthalten: (3) u n v e r ä n d e r t
1. die Angabe, ob eine vollständige oder eine
vorläufige Präqualifizierung beantragt wird,
2. alle nach diesem Abschnitt erforderlichen
Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie
3. die Zustimmung zur Datenverwendung und -
speicherung durch die Übertragungsnetzbetreiber und
die Bundesnetzagentur.
(4) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung
muss abweichend von § 28 Absatz 1 und 2 nur die
Angaben zur Anlage nach § 29 enthalten.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Vor Antragstellung hat der Bieter die
Angaben nach § 27 und, wenn es sich um eine
Erzeugungsanlage handelt, im Fall der Beantragung einer
vollständigen Präqualifizierung die Angaben zur Anlage nach
§ 28 Absatz 1 beziehungsweise im Fall der
Beantragung einer vorläufigen Präqualifizierung die Angaben
nach § 29 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister
einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben
erfasst werden.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber richten für
die Präqualifizierung bis zum 1. Mai 2027 und für die
Ausschreibungen für Kapazitäten bis zum 15. Oktober
2027 eine gemeinsame Internetplattform ein und
betreiben diese. Die Einrichtung und der Betrieb der
Internetplattform erfolgt in Abstimmung mit der
Bundesnetzagentur.
(6) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber haben
Formatvorgaben für die nach diesem Abschnitt
erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen
sowie Mindestinhalte für die nach § 28 Absatz 2 Satz 2
erforderlichen Gutachten zu bestimmen. Diese sind auf
der gemeinsamen Internetplattform nach Absatz 6
bekannt zu machen.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Ein Antrag für eine Anlage nach § 18
Absatz 1 kann nur gestellt werden, wenn die
Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 erfüllt sind.
§ 27 § 27
Angaben zum Bieter u n v e r ä n d e r t
(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige
Präqualifizierung muss folgende Angaben zum Bieter
enthalten:
1. Name und, sofern vorhanden, Firma nach dem
Handelsgesetzbuch, Anschrift, Telefonnummer
und E-Mail-Adresse des Bieters; dabei sind,
sofern der Bieter keine natürliche Person ist, auch
anzugeben
a) dessen Unternehmenssitz,
b) der Name einer natürlichen Person, die zur
Kommunikation mit den
Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur und
zur Vertretung des Bieters für alle
Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist,
und
c) alle Unionsfremden nach § 2 Absatz 19 des
Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, die an dem Bieter,
an dem Betreiber der
gebotsgegenständlichen Anlage oder an der
gebotsgegenständlichen Anlage unmittelbar oder mittelbar
einen Anteil von 25 Prozent der Stimmrechte
oder mehr halten,
2. Zahlungsdaten, bestehend aus der internationalen
Bankleitzahl und der internationalen
Bankkontonummer, Anschrift und E-Mail-Adresse für
Rechnungen und Gutschriften sowie die
Steueridentifikationsnummer des Bieters,
3. die eindeutige Nummer, unter der der Bieter im
Marktstammdatenregister registriert ist,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. das Handelsregister, Vereinsregister oder
Genossenschaftsregister, sofern der Bieter dort
eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer;
wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist
hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer anzugeben,
5. die Angabe, ob der Bieter ein Unternehmen nach
der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils
geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen
ist,
6. die Gebietseinheit der Ebene 2 der gemeinsamen
Klassifikation der Gebietseinheiten für die
Statistik, in der der Bieter seinen Sitz hat, nach der
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003,
7. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Bieter
tätig ist, auf Ebene der Gruppe der statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006.
(2) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1
sind vom Bieter den Übertragungsnetzbetreibern über
die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6)
unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Gebotstermin
mitzuteilen.
(3) Bei der vollständigen oder vorläufigen
Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der
Aggregator die Angaben nach Absatz 1 und die Mitteilungen
nach Absatz 2 vorzunehmen.
§ 28 § 28
Angaben und Nachweise zur Anlage bei
vollständiger Präqualifizierung
Angaben und Nachweise zur Anlage bei
vollständiger Präqualifizierung
(1) Der Antrag auf vollständige
Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage enthalten:
(1) Der Antrag auf vollständige
Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage enthalten:
1. soweit vorhanden, die eindeutige Nummer, unter
der die Anlage im Marktstammdatenregister
registriert ist,
1. u n v e r ä n d e r t
2. den Standort der Anlage, 2. u n v e r ä n d e r t
3. die Zuordnung der Anlage zu einer
Technologieklasse nach Anlage 3,
3. u n v e r ä n d e r t
4. bei einer Anlage einer energiebegrenzten
Technologieklasse die Höchsterbringungsdauer in vollen
Stunden,
4. bei einer Anlage einer energiebegrenzten
Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die
Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden sowie
die ihr zugrundeliegende nominale Leistung,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
5. die installierte Leistung der Anlage, 5. u n v e r ä n d e r t
6. bei einer Stromspeicheranlage die nutzbare
Speicherkapazität,
6. bei einer Stromspeicheranlage die nutzbare
Speicherkapazität in Megawattstunden mit 3
Nachkommastellen,
7. die Zuordnung zum regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber und zum
Anschlussnetzbetreiber,
7. u n v e r ä n d e r t
8. Angaben zum Anschluss an das Netz der
allgemeinen Versorgung,
8. die Angabe zum Anschlusspunkt an das Netz
der allgemeinen Versorgung,
9. die Marktlokationsidentifikationsnummer und die
Messlokationsidentifikationsnummer
beziehungsweise die Bestätigung des Bieters, dass
anlagenscharfes Messequipment bis zum Beginn des
Verpflichtungszeitraums installiert ist,
9. u n v e r ä n d e r t
10. die Bestätigung des Bieters, dass die Anlage
lastganggemessen ist,
10. die Angabe des Bieters, dass die Anlage
lastganggemessen ist,
11. die Bestätigung des Bieters, dass die Anlage keine
Emissionen von mehr als 550 Gramm
Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je
Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die
Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden,
11. die Angabe des Bieters, dass die Anlage keine
Emissionen von mehr als 550 Gramm
Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je
Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die
Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden,
12. bei einer an ein Verteilnetz angeschlossenen
Anlage die Bestätigung des zuständigen
Verteilnetzbetreibers, dass die Anlage an sein Verteilnetz
angeschlossen ist.
12. u n v e r ä n d e r t
(2) Für die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 3 und 6 sind dem Antrag geeignete
Nachweise beizufügen. Der Nachweis für die Angabe
nach Absatz 1 Nummer 11 ist für Anlagen, die
Brennstoffe einsetzen, durch ein nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Zum
Nachweis der Angaben nach
Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 sind dem Antrag für die
gebotsgegenständliche Anlage für die letzten 12
Monate vollständige viertelstündliche Lastgangdaten
beizufügen.
(2) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1
können vom Bieter dem zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden.
Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der
Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu
berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der
Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, aber vor dem Ende der
Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1, soll sie vom
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt
werden. Erfolgen die Mitteilungen nach Satz 1 nach
Ablauf der Entscheidungsfrist, können sie vom
Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern
dadurch der ordnungsgemäße Ablauf des
Ausschreibungsverfahrens nicht gefährdet wird.
(3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1
können vom Bieter dem zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden.
Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der
Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu
berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der
Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, aber vor dem Ende der
Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1, soll sie vom
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt
werden, sofern der ordnungsgemäße Ablauf des
Präqualifizierungsverfahrens nicht gefährdet wird.
Erfolgen die Mitteilungen nach Satz 1 nach Ablauf der
Entscheidungsfrist, können sie vom
Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern unter
Abwägung der verbleibenden Zeit bis zum Beginn des
Ausschreibungsverfahrens und des Aufwands für
die Überprüfung der Änderungen durch den
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber der
ordnungsgemäße Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht
gefährdet wird.
(4) Bei der vollständigen oder vorläufigen
Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die
Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 für jede
Einzelanlage des Anlagenpools vorzulegen. Zusätzlich
muss der Antrag enthalten:
(4) Bei der vollständigen Präqualifizierung eines
Anlagenpools sind die Angaben und Nachweise nach
den Absätzen 1 und 2 für jede Einzelanlage des
Anlagenpools vorzulegen. Zusätzlich muss der Antrag
enthalten:
1. die Angabe der Anzahl der Anlagen im
Anlagenpool,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Angabe der installierten Leistung des
Anlagenpools und
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Bestätigung, dass jede Anlage des
Anlagenpools über ein intelligentes Messsystem nach
§ 21 Absatz 2 verfügt.
3. u n v e r ä n d e r t
Abweichend von Satz 1 kann bei einem
Kleinanlagenpool der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 durch ein
Gutachten für den Anlagenpool erbracht werden.
Abweichend von Satz 1 sind bei einem
Kleinanlagenpool die Absätze 1 und 2 mit den folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. die Angaben nach Absatz 1
Nummer 2, 5, 6, 10 und 12 sind nicht erforderlich,
2. die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 3 zu
einer Technologieklasse nach Anlage 3 hat für
jede Einzelanlage zu erfolgen unter Angabe
und Nachweis der installierten Leistung der
Gesamtheit der einer Technologieklasse
zugeordneten Einzelanlagen sowie, sofern
Stromspeicheranlagen Teil des Anlagenpools sind,
der Speicherkapazität der Gesamtheit der
Stromspeicheranlagen,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
3. die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 hat
einheitlich für den Kleinanlagenpool mit dem
entsprechenden Nachweis nach Absatz 2 Satz 3 zu
erfolgen,
4. der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 für die
Angabe in Absatz 1 Nummer 11 kann durch ein
einheitliches Gutachten für den
Kleinanlagenpool erbracht werden.
§ 29 § 29
Angaben zur Anlage bei vorläufiger
Präqualifizierung
Angaben zur Anlage bei vorläufiger
Präqualifizierung
(1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung
muss zusätzlich zu den Angaben nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben
enthalten:
(1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung
muss zusätzlich zu den Angaben nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben
enthalten:
1. die Angabe, warum zum Zeitpunkt der
Antragstellung keine vollständigen Angaben und
Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind, und
1. die Angabe, dass zum Zeitpunkt der
Antragstellung nach § 25 Absatz 2 keine vollständigen
Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2
möglich sind unter Angabe des aktuellen
Stands der Realisierung der Anlage, und
2. Angaben zum Anschluss an das Netz der
allgemeinen Versorgung beziehungsweise die
verbindliche Stromnetzanschlusszusage des
Anschlussnetzbetreibers, einschließlich des Datums des
voraussichtlichen Stromnetzanschlusses.
2. u n v e r ä n d e r t
In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von
Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen.
In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von
Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen.
(2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu
den Angaben nach Absatz 1 entsprechend
anzuwenden.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die noch ausstehenden Angaben und
erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 sind
spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der
vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen.
(3) Die noch ausstehenden Angaben und
erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1, 2 und 4
Satz 3 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss
der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8
vorzulegen.
(4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines
Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede
Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die
Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2
vorzulegen.
(4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines
Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede
Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die
Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2
vorzulegen. Abweichend von Satz 1 ist bei einem
Kleinanlagenpool für die nach Satz 1 zu machenden
Angaben § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3
entsprechend anzuwenden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 30 § 30
Verpflichtende Eigenerklärungen Verpflichtende Eigenerklärungen
(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige
Präqualifizierung muss enthalten:
(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige
Präqualifizierung muss enthalten:
1. eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass 1. eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass
a) der Bieter kein Unternehmen in
Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der
Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur
Rettung und Umstrukturierung
nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.
C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist,
a) u n v e r ä n d e r t
b) gegen den Bieter keine offenen
Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses
der Europäischen Kommission zur
Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und
ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen
Binnenmarkt bestehen,
b) u n v e r ä n d e r t
c) die Anlage für den Verpflichtungszeitraum c) die Anlage für den Verpflichtungszeitraum
aa) weder ganz noch teilweise bereits einen
Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten
hat, zur Förderung zugelassen worden
ist oder
aa) weder ganz noch teilweise bereits einen
Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten
hat oder
bb) anderweitig eine staatliche Förderung
erhält, insbesondere nach
bb) anderweitig eine staatliche Förderung
erhält,
aaa) dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz oder einer aufgrund des
Erneuerbare-Energien-
Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung,
aaa) nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz oder einer
aufgrund des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung,
bbb) dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des
Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder
bbb) nach dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz oder einer
aufgrund des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder
ccc) Förderprogrammen oder
Gesetzen, die ganz oder teilweise
auf die gleichen förderfähigen
Kosten abzielen wie dieses
Gesetz, und
ccc) die dieselben förderfähigen
Kosten wie die nach diesem
Gesetz betreffen, und
d) die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen
Eintragungen in das Marktstammdatenregister
erfolgt sind, und
d) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede
Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1
zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den
Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird.
2. u n v e r ä n d e r t
(2) Bei der vollständigen oder vorläufigen
Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der
Aggregator die Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen
nach Absatz 1 für alle Anlagen des Anlagenpools und
im Übrigen für sich selbst abzugeben.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 31 § 31
Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte u n v e r ä n d e r t
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber
kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur
Nachbesserung setzen, wenn
1. die für die vollständige oder vorläufige
Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise
nicht vollständig sind,
2. die Angaben nicht mit dem
Marktstammdatenregister übereinstimmen oder
3. die erforderlichen Nachweise nicht erbracht
worden sind.
(2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags
auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung
erforderlich ist, kann der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen
in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur
1. über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und
§ 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und
Nachweise einfordern und
2. verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten
a) Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und
betriebliche Einrichtungen des Bieters zu
betreten,
b) dort Prüfungen vorzunehmen und
c) die betrieblichen Unterlagen des Bieters
einzusehen.
Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach
Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige
Präqualifizierung nicht erteilt werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 32 § 32
Entscheidung über die vollständige und vorläufige
Präqualifizierung
u n v e r ä n d e r t
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber
entscheidet über einen Antrag zur vollständigen
Präqualifizierung für eine Ausschreibung für
Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des 3. Monats vor
dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. Das
Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform
(§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell
mitgeteilt.
(2) In den Fällen der vorläufigen
Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis
zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach
Abschnitt 8 vorläufig ist.
(3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt,
wenn
1. die erforderlichen Angaben, Nachweise und
Eigenerklärungen nach den §§ 27, 28 und 30
vollständig sind,
2. die Angaben mit den Angaben im
Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben
erfasst werden, übereinstimmen und
3. die erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 2
erbracht sind.
(4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt,
wenn
1. die erforderlichen Angaben und
Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30 vollständig sind
und
2. die Angaben mit den Angaben im
Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben
erfasst werden, übereinstimmen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 33 § 33
Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an
einer Ausschreibung
Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an
einer Ausschreibung
(1) Abweichend von den Fristen in
§ 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1.
Januar 2028, insbesondere durch einen berechtigten
Erwerber zum Zwecke der Übertragung nach den
§§ 56 und 57 oder einen ungebundenen
Kapazitätsanbieter zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten
nach § 71 ein Antrag auf vollständige oder vorläufige
Präqualifizierung über die gemeinsame
Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bei den
Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit
erforderlich, die Angaben und Nachweise nach den
§§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für
eine vollständige und vorläufige Präqualifizierung zu
enthalten.
(1) Abweichend von den Fristen in
§ 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1.
Januar 2028, insbesondere zum Zwecke der Übertragung
nach den §§ 56 bis 58 oder zum Zwecke der Abgabe
von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf
vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame
Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bei den
Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit
erforderlich, die Angaben und Nachweise nach den
§§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für
eine vollständige Präqualifizierung zu enthalten.
(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber
hat binnen 6 Wochen nach der Antragstellung nach
Absatz 1 über die vollständige und vorläufige
Präqualifizierung zu entscheiden. Wenn der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung
gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist
entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses
Abschnitts entsprechend anzuwenden.
(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber
hat binnen 6 Wochen nach der Antragstellung nach
Absatz 1 über die vollständige Präqualifizierung zu
entscheiden. Wenn der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat,
verlängert sich die Entscheidungsfrist entsprechend. Im
Übrigen sind die Vorschriften dieses Abschnitts
entsprechend anzuwenden.
§ 34 § 34
Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung u n v e r ä n d e r t
(1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte
vollständige Präqualifizierung berechtigt auch, ohne dass
es einer erneuten vollständigen Präqualifizierung
bedarf,
1. zur Teilnahme an weiteren Ausschreibungen für
Kapazitäten und
2. zur Bereitstellung von Kapazitäten ohne
Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke der
Abgabe von Indikativgeboten nach § 71.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der
Anlage ergeben, die die Angaben nach den
§§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter
Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die
gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter
Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Fall
von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und
innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise
im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu stellen.
A b s c h n i t t 6 A b s c h n i t t 6
A u s s c h r e i b u n g s v e r f a h r e n u n d
S i c h e r h e i t e n
A u s s c h r e i b u n g s v e r f a h r e n u n d
S i c h e r h e i t e n
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1
Ausschreibungsverfahren Ausschreibungsverfahren
§ 35 § 35
Bekanntmachung u n v e r ä n d e r t
(1) Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem
jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu
machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur. Die
Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für
Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen
Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung muss
folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin unter Angabe der
Ausschreibung nach § 3 Absatz 1,
2. den zulässigen Verpflichtungszeitraum
beziehungsweise die zulässigen
Verpflichtungszeiträume,
3. das Ausschreibungsvolumen,
4. die Reduktionsfaktoren für die einzelnen
Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die
einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen
energiebegrenzter Technologieklassen,
5. die Methode zur Berechnung des Referenzwerts
nach § 72,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
6. die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende
Gebote nach § 39,
7. die Vorgaben, Anforderungen für die
Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische
Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4,
8. die Höhe der vom Bieter zu leistenden
Sicherheiten,
9. ein Hinweis zur Gebührenpflichtigkeit und
Gebührenhöhe.
(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
§ 36 § 36
Elektronisches Verfahren u n v e r ä n d e r t
Die Ausschreibungen sind elektronisch
durchzuführen, dabei kann von der Zustellung nach § 73
Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen
werden. Die Bundesnetzagentur kann mit der
Bekanntmachung der Ausschreibungen insbesondere Vorgaben
zur Authentifizierung für die gesicherte
Datenübertragung machen.
§ 37 § 37
Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben
(1) Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach
Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen
Gebotstermin zugegangen sein. § 32 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von
mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. Bei
einem Gebot für eine Anlagenpool muss der
gebotsgegenständliche Anlagepool insgesamt eine reduzierte
Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte
Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt
reduzierte Leistung sein.
(2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von
mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. Bei
einem Gebot für einen Anlagenpool muss der
gebotsgegenständliche Anlagenpool insgesamt eine
reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte
Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt
reduzierte Leistung sein.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) Ein Bieter darf in einer Ausschreibung
mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Ein
Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche
Anlagenpools abgeben, sofern keine Anlage in den
Anlagenpools Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist. Die
Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen
Anlagenpool ist unzulässig. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote
nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Angaben und
Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Soweit die Bundesnetzagentur
Formatvorgaben zu Geboten oder Formularvorgaben insbesondere
zu Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung
macht, müssen die Gebote unter Verwendung dieser
übermittelt werden.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 38 § 38
Pflichtangaben in Geboten Pflichtangaben in Geboten
(1) Jedes Gebot muss enthalten: (1) Jedes Gebot muss enthalten:
1. die Angabe, ob das Gebot abgegeben wird für 1. u n v e r ä n d e r t
a) die Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten,
b) die Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten oder
c) die Ausschreibungen für Kapazitäten,
2. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das
Gebot abgegeben wird,
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Angabe der gebotsgegenständlichen Anlage
beziehungsweise des gebotsgegenständlichen
Anlagenpools,
3. u n v e r ä n d e r t
4. die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe
der zugrunde liegenden nominalen Leistung und
des angewendeten Reduktionsfaktors,
4. die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe
des angewendeten Reduktionsfaktors sowie der
zugrunde liegenden nominalen Leistung der
gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise
des gebotsgegenständlichen Anlagenpools, die
weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4
beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3
angegebene nominale Leistung noch die nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise
§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene
installierte Leistung überschreiten darf,
5. den Gebotswert, 5. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
6. die Höchsterbringungsdauer, 6. bei einer Anlage einer energiebegrenzten
Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die
Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden, die
die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4
beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3
angegebene Höchsterbringungsdauer nicht
überschreiten darf, wobei diese in den
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten mindestens
10 Stunden betragen muss,
7. den Verpflichtungszeitraum, 7. u n v e r ä n d e r t
8. den Nachweis über einen Stromnetzanschluss
oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage
des Anschlussnetzbetreibers für einen
Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen
nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des
Verpflichtungszeitraums und
8. u n v e r ä n d e r t
9. bei einem Gebot für einen Anlagenpool 9. bei einem Gebot für einen Anlagenpool
zusätzlich
a) die Angabe, dass das Gebot zur
Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool
abgegeben wird, und
a) die Angabe, dass das Gebot zur
Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool
abgegeben wird,
b) die Herleitung des Reduktionsfaktors des
Anlagenpools unter Angabe jeweils der
reduzierten Leistung, der zugrunde liegenden
nominalen Leistung und des angewendeten
Reduktionsfaktors für jede Einzelanlage des
Anlagenpools, dabei steht ein
Kleinanlagenpool bei der Herleitung des
Reduktionsfaktors des Anlagenpools einer Einzelanlage
gleich.
b) die Herleitung des Reduktionsfaktors des
Anlagenpools nach § 24 Absatz 2 unter
Angabe für jede Einzelanlage des
Anlagenpools jeweils des angewendeten
Reduktionsfaktors, der reduzierten Leistung und
der zugrunde liegenden nominalen Leistung,
die weder die nach § 28 Absatz 1
Nummer 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 4
Satz 1 angegebene nominale Leistung
noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 in
Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1
angegebene installierte Leistung
überschreiten darf, dabei steht ein Kleinanlagenpool
bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des
Anlagenpools einer Einzelanlage gleich, und
c) die Standorte sämtlicher Einzelanlagen
des Anlagenpools.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten
müssen Gebote zusätzlich den Nachweis über die
vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung nach
§ 32 Absatz 1 oder 2 enthalten unter Angabe der
Anlage, für die die vollständige oder die vorläufige
Präqualifizierung erteilt wurde. Bei einem Gebot für
einen Anlagenpool sind zusätzlich alle Anlagen des
Anlagenpools anzugeben, für den die vollständige oder
vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde.
(2) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(3) In den Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot
zusätzlich die in dem entsprechend anzuwendenden
§ 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden
§§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten.
Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung des Bieters
enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur
Anlage nach den §§ 28 und 29 in das
Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben erfasst
werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 4 ist
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter
die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen
muss.
(3) In den Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot
zusätzlich die in dem entsprechend anzuwendenden
§ 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden
§§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten.
Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung des Bieters
enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur
Anlage nach den §§ 28 und 29 in das
Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben erfasst
werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 5 ist
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter
die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen
muss.
(4) In den Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss ein Gebot
für Anlagen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
zusätzlich den Nachweis über die installierte Leistung der
Anlage bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
enthalten. Dieser Nachweis ist durch Vorlage vollständiger
viertelstündlicher Lastgangdaten für einen Zeitraum
von 6 Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 zu
erbringen.
(4) In den Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot
die Angabe zur Zulässigkeit des Standorts nach
§ 12 Absatz 3 enthalten. Im Fall von
§ 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchs
tabe bb muss das Gebot zusätzlich einen Nachweis
über die installierte Leistung der Anlage am 31.
Dezember 2025 enthalten. Dieser Nachweis kann durch
Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten
für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf des
31. Dezember 2025 oder einen anderen geeigneten
Nachweis erbracht werden.
(5) In den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die Angabe enthalten,
ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden
abgegeben wird.
(5) In den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich enthalten:
1. die Angabe, ob das Gebot für eine Anlage im
netztechnischen Süden abgegeben wird,
2. in den Fällen des § 15 Absatz 1 die Angabe der
wichtigsten spezifischen Bauteile der
gebotsgegenständlichen Anlage nach Anlage 2 unter
Angabe des jeweiligen Herkunftslandes, in
dem diese jeweils gefertigt werden, und
3. die Bestätigung des Bieters, dass dieser
zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur
Schaffung von Kapazität beteiligt war.
(6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt, muss er mit
dem Gebot die Selbstverpflichtung abgeben, dass die
gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045
klimaneutral betrieben wird.
(6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt, muss er mit
dem Gebot
1. die Selbstverpflichtung abgeben, dass die
gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045
klimaneutral betrieben wird, und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. in dem Fall, dass ein Gebot für ein Kraftwerk
abgegeben wird, ein Konzept nach § 17
Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des
Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorlegen.
§ 39 § 39
Höchstwert Höchstwert
(1) Der Höchstwert beträgt in den
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der
Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 173 000 Euro
je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr.
(1) Der Höchstwert beträgt in den
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der
Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 244 000 Euro
je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten gibt
es für die unterschiedlichen Verpflichtungszeiträume
jeweils separate Höchstwerte. Die Höchstwerte in den
jeweiligen Ausschreibungen bestimmt die
Bundesnetzagentur entsprechend der zu Artikel 23 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/943 erstellten Methode sowie
unter Zugrundelegung weiterer Berechnungsfaktoren.
Die Höchstwerte sind spätestens mit der
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen zusätzlich
die Höchstwerte auf der gemeinsamen
Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 40 § 40
Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten
(1) Ein Bieter ist an sein Gebot, das bis zum
Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen
worden ist, gebunden, bis ihm von der
Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass sein Gebot keinen
Zuschlag erhalten hat.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Rücknahme eines Gebots durch den
Bieter ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig, dabei
ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der
Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36, 37 Absatz 1
maßgeblich. Die Rücknahme muss durch eine
unbedingte, unbefristete elektronisch übermittelte
Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig
zuordnen lässt.
(2) Die Rücknahme eines Gebots durch den
Bieter ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig.
Die Rücknahmeerklärung muss der
Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36 und 37 Absatz 1
spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
Die Rücknahme muss durch eine unbedingte,
unbefristete elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters
erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 2
Sicherheiten Sicherheiten
§ 41 § 41
Sicherungsstelle u n v e r ä n d e r t
(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt
sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.
(2) Zuständige Sicherungsstelle ist
1. für die Gebotssicherheit nach § 42
a) die Bundesnetzagentur in den
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den
Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten
und
b) der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in
den Ausschreibungen für Kapazitäten,
2. für die Realisierungssicherheit nach § 43 der
zuständige Übertragungsnetzbetreiber und
3. für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und
für die Pönale für unvollständige
Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber.
(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist
berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die
Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach
den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.
§ 42 § 42
Gebotssicherheit u n v e r ä n d e r t
Für sein Gebot muss der Bieter bis zum
Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. Die
Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39
multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 43 § 43
Realisierungssicherheit u n v e r ä n d e r t
Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am
20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes
bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum
von mehr als 1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der
Höhe der Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 2
leisten.
§ 44 § 44
Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die
Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis
Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die
Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis
(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens
am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine
Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach
§ 76 Absatz 1 und die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Einfachen
des Gebotswerts leisten.
(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens
am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine
Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach
§ 76 Absatz 1 und für die Pönale für einen
unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des
Gebotswerts multipliziert mit der gebotenen
reduzierten Leistung leisten.
(2) Im Fall eines bezuschlagten Gebots mit
einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr
ist die Sicherheit nach Absatz 1 mit dem Antrag auf
Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach
§ 61 zu leisten.
(2) Der Kapazitätsverpflichtete muss die
Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder
ergänzen, wenn sie verwertet wurde.
(3) Der Kapazitätsverpflichtete muss die
Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder
ergänzen, wenn sie verwertet wurde. Der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, die
Kapazitätsvergütung bis zur vollständigen Ergänzung
der Sicherheit zurückzubehalten.
§ 45 § 45
Arten und Verwahrung von Sicherheiten Arten und Verwahrung von Sicherheiten
(1) Bei der Leistung einer Sicherheit muss das
Gebot oder der Zuschlag, auf das beziehungsweise auf
den sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnet
werden.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies
bewirken durch
(2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies
bewirken durch
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. die unwiderrufliche, unbedingte, auf den
Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr darüber hinaus
befristete und selbstschuldnerische Bürgschaft
auf erstes Anfordern, die den Anforderungen des
Absatzes 3 genügt und für die eine
Bürgschaftserklärung an die Sicherungsstelle
übergeben wurde,
1. die unwiderrufliche, unbedingte und
selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den
Anforderungen des Absatzes 3 genügt und für die
eine Bürgschaftserklärung an die Sicherungsstelle
übergeben wurde, die
a) im Fall der Gebotssicherheit auf 1 Jahr
nach dem jeweiligen Gebotstermin
befristet ist,
b) im Fall der Realisierungssicherheit auf
den 31. März 2034 befristet ist,
c) im Fall der Sicherheit für
Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen
unvollständigen Funktionsnachweis auf den
Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr
darüber hinaus befristet ist,
2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der
Sicherungsstelle auf Kosten des Sicherheitsgebers
eingerichtetes Verwahrkonto, auf dem der
Geldbetrag nicht verzinst wird.
2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der
Sicherungsstelle auf Kosten des Sicherheitsgebers
eingerichtetes Verwahrkonto, wobei kein
Anspruch auf Verzinsung besteht.
(3) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher
Sprache unter Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit
und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Der
Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem
Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder
als Kreditversicherer zugelassen sein. Die zuständige
Sicherungsstelle kann bei begründeten Bedenken vom
Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen
nachzuweisen. Tauglich ist ein Bürge, wenn er ein der Höhe
der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen
besitzt.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Wird im Fall einer Bürgschaft nach
Absatz 2 Nummer 1 über das Vermögen des Bürgen
das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgewiesen, so hat der Kapazitätsverpflichtete die
Bürgschaft innerhalb von 10 Werktagen nach
Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach Absatz 2 zu
ersetzen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Sicherheiten können jederzeit durch andere
Sicherheiten ersetzt werden, die den Anforderungen
dieser Vorschrift genügen.
(5) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 46 § 46
Rückgabe von Sicherheiten Rückgabe von Sicherheiten
(1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter
Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr
zur Sicherung benötigt werden.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist
zurückzugeben,
(2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist
zurückzugeben,
1. wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die
Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2
zurückgenommen hat,
1. u n v e r ä n d e r t
2. wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit
bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde,
2. u n v e r ä n d e r t
3. wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit
bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
3. u n v e r ä n d e r t
4. bei einem bezuschlagten Gebot mit einem
Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn die nach
§ 44 zu zahlende Sicherheit für
Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis fristgerecht und in
vollständiger Höhe geleistet wurde, oder
4. u n v e r ä n d e r t
5. bei einem bezuschlagten Gebot mit einem
Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn
sowohl die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für
Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen
unvollständigen Funktionsnachweis als auch die
nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit
fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet
wurden.
5. bei einem bezuschlagten Gebot mit einem
Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die
nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit
fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet
wurde.
(3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist
zurückzugeben, wenn
(3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist
zurückzugeben, wenn
1. die Anforderungen für den Abschluss der
vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2
innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind oder
1. die Anforderungen für den Abschluss der
vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2
innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind und
der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für
Ausgleichszahlungen und für die Pönale für
einen unvollständigen Funktionsnachweis nach
§ 44 vollständig geleistet hat oder
2. der Kapazitätsverpflichtete die
Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet hat.
2. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und
für die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem
Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr
zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 47 § 47
Verwertung von Sicherheiten Verwertung von Sicherheiten
(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird
verwertet,
(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird
verwertet,
1. wenn der Bieter nach § 50 vom
Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde,
1. u n v e r ä n d e r t
2. wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach
§ 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe
geleistet wird oder
2. u n v e r ä n d e r t
3. wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu
zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen, für die
Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis und den Preisspitzenausgleich nicht
fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
3. bei einem Zuschlag für einen
Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach
§ 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für
Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen
unvollständigen Funktionsnachweis nicht
fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
(2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird
verwertet, wenn und soweit die
Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger
Höhe geleistet wird.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und
für die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit
die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der
Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger
Höhe geleistet wird.
(3) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
A b s c h n i t t 7 A b s c h n i t t 7
Z u s c h l a g Z u s c h l a g
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 1
Zuschlagsverfahren Zuschlagsverfahren
§ 48 § 48
Zuschlagsverfahren Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt für jeden
Gebotstermin das Zuschlagsverfahren nach den
Absätzen 2 bis 6 durch.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Sie öffnet nach Ablauf des Gebotstermins
die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht
eingegangenen Gebote. Anschließend schließt sie die
Gebote oder Bieter nach den §§ 49 und 50 aus.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Nach dem Ausschluss von Geboten nach
Absatz 2 sortiert die Bundesnetzagentur die
verbleibenden Gebote
(3) u n v e r ä n d e r t
1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem
jeweiligen Gebotswert in aufsteigender
Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem
niedrigsten Gebotswert,
2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen
gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender
Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten
gebotenen reduzierten Leistung.
Wenn die Gebotswerte und die gebotene reduzierte
Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los
über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist
für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(4) Nach der Sortierung der Gebote nach
Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der
Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen
Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten
Leistung, bis einschließlich zu dem Gebot, mit welchem das
Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins
entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals
überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im
Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im
Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb
der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des
Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das
Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben
bei den Ausschreibungen für Kapazitäten folgende
Gebote unberücksichtigt:
(4) Nach der Sortierung der Gebote nach
Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der
Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen
Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten
Leistung in Höhe des jeweiligen Gebotswerts, bis
einschließlich des Gebots, mit welchem das
Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins entweder
vollständig ausgeschöpft oder erstmals überschritten
wird, dieses ist das letzte Gebot im
Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen
bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb der
Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes
nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen des
Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den
Ausschreibungen für Kapazitäten folgende Gebote
unberücksichtigt:
1. regelbare Lasten in dem Umfang, wie diese bei
der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens
nach § 6 bereits als regelbare Lasten
berücksichtigt wurden,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Anlagenpools nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1
für den Anteil, zu dem der Anlagenpool aus
regelbaren Lasten besteht,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Anlagen, die nach Anlage 1 bei der Bestimmung
des Ausschreibungsvolumens nicht berücksichtigt
wurden.
3. u n v e r ä n d e r t
(5) In einer Ausschreibung für
Langzeitkapazitäten
(5) In einer Ausschreibung für
Langzeitkapazitäten
1. sortiert die Bundesnetzagentur vor der
Gebotsreihung nach Absatz 3 und der Bezuschlagung nach
Absatz 4
1. sortiert die Bundesnetzagentur vor der
Gebotsreihung nach Absatz 3 und vor der Bezuschlagung
nach Absatz 4
a) die bei ihr fristgerecht eingegangenen
Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von
Kapazität durch Kraftwerke und Geboten zur
Bereitstellung von Kapazität durch andere
Anlagen,
a) die bei ihr fristgerecht eingegangenen
Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von
Kapazität durch Kraftwerke und Geboten zur
Bereitstellung von Kapazität durch andere
Erzeugungsanlagen,
b) unter den Geboten zur Bereitstellung von
Kapazität durch Kraftwerke sodann jeweils
nach Geboten für Projekte an Standorten im
netztechnischen Süden und Geboten für
Projekte an anderen Standorten,
b) unter den Geboten zur Bereitstellung von
Kapazität durch Kraftwerke sodann jeweils
nach Geboten für Kraftwerke an Standorten
im netztechnischen Süden und Geboten für
Kraftwerke an Standorten im
netztechnischen Norden,
c) unter den Geboten zur Bereitstellung von
Kapazität durch Kraftwerke im
netztechnischen Süden sodann jeweils
c) unter den Geboten zur Bereitstellung von
Kapazität durch Kraftwerke an Standorten
im netztechnischen Norden sodann jeweils
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
aa) bei unterschiedlichen Gebotswerten
nach dem jeweiligen Gebotswert in
aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit
dem Gebot mit dem niedrigsten
Gebotswert,
aa) u n v e r ä n d e r t
bb) bei demselben Gebotswert nach der
jeweiligen gebotenen reduzierten
Leistung in aufsteigender Reihenfolge,
beginnend mit der niedrigsten gebotenen
reduzierten Leistung; wenn Gebotswert
und gebotene reduzierte Leistung der
Gebote gleich sind, entscheidet das Los
über die Reihenfolge, es sei denn, die
Reihenfolge ist für die
Zuschlagserteilung nicht maßgeblich,
bb) u n v e r ä n d e r t
2. stellt die Bundesnetzagentur auf Grundlage
der Reihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe c
das Grenzgebot fest, sofern die Reihenfolge ein
solches Gebot aufweist; Grenzgebot ist das
Gebot vor dem Gebot, mit dem
a) in dem ersten Gebotstermin ein Anteil von
einem Drittel des
Ausschreibungsvolumens dieses Termins erstmals
überschritten würde,
b) in dem zweiten Gebotstermin
einschließlich der im ersten Termin bezuschlagten
Gebote für Bereitstellung von
Kapazitäten durch Kraftwerke im netztechnischen
Norden ein Drittel des Gesamtvolumens
der Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten erstmals überschritten würde,
2. subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den
Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch
Kraftwerke im netztechnischen Süden in der
Reihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe c von dem
jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von
16 000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung
pro Jahr
3. subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den
Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch
Kraftwerke im netztechnischen Süden von dem
jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von
16 000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung
pro Jahr,
a) in dem ersten Gebotstermin bis
einschließlich zu dem Gebot, mit welchem zwei Drittel
des Ausschreibungsvolumens dieses Termins
erreicht oder überschritten wird,
entfällt
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) in dem zweiten Gebotstermin bis
einschließlich zu dem Gebot, mit welchem maximal das
Ausschreibungsvolumen dieses Termins
sowie maximal zwei Drittel des
Gesamtvolumens der Ausschreibung für
Langzeitkapazitäten erreicht oder überschritten wird
abzüglich der Zuschläge für Kraftwerke für den
netztechnischen Süden im ersten
Gebotstermin,
entfällt
3. führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung
und Bezuschlagung nach den Absätzen 3 und 4
durch, wobei die nach Nummer 2 modifizierten
Gebotswerte zugrunde zu legen sind.
4. führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung
nach Absatz 3 mit der Maßgabe durch, dass sie
a) die Gebote zunächst bis zum Grenzgebot
für den jeweiligen Gebotstermin nach
Nummer 2 reiht, wobei die nach
Nummer 3 modifizierten Gebotswerte
unberücksichtigt bleiben,
b) anschließend die weiteren Gebote unter
Zugrundelegung der modifizierten
Gebotswerte nach Nummer 3 reiht, wobei die
Reihung nach Buchstabe a unberührt
bleibt,
5. führt die Bundesnetzagentur die
Bezuschlagung nach Absatz 4 mit der Maßgabe nach
Satz 2 und 3 durch.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Im zweiten Gebotstermin nach § 4 Absatz 1 ist
Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
das letzte bezuschlagte Gebot das Gebot in der
Reihenfolge nach Absatz 3 ist, mit welchem das
Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins
entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals im
Umfang von nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen
reduzierten Leistung dieses Gebots überschritten
wird. Entsprechend wird nach Satz 2 ein Gebot
nicht bezuschlagt, mit dem das noch nicht
vollständig ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen des
Gebotstermins im Umfang von mehr als 10 Prozent
der gebotenen reduzierten Leistung des jeweiligen
Gebots überschritten wird. Gibt es nach Satz 2
und 3 kein Gebot, mit dem das
Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins um nicht mehr als 10
Prozent der gebotenen reduzierten Leistung eines
Gebots überschritten wird und ist das
Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins noch nicht
vollständig ausgeschöpft, findet § 4 Absatz 3 Satz 2
und 3 entsprechende Anwendung. Im Fall eines
Nachholtermins nach § 4 Absatz 3 sind
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, sowie
die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Absatz 5 Nummer 2 ist auf ein Gebot für
einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche
Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten
im netztechnischen Süden vorgesehen sind.
(6) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist auf ein Gebot
für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn
sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an
Standorten im netztechnischen Süden vorgesehen sind.
(7) Die Bundesnetzagentur kann in dem
Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur
Unterstützung einbinden, insbesondere können die
Übertragungsnetzbetreiber abweichend von
Absatz 2 Satz 1 in den Ausschreibungen für
Kapazitäten die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht
eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig
sortieren.
(7) Die Bundesnetzagentur kann in dem
Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur
Unterstützung einbinden, insbesondere können die
Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für
Kapazitäten die zu dem jeweiligen Gebotstermin
fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und
vorläufig sortieren.
§ 49 § 49
Ausschluss von Geboten Ausschluss von Geboten
(1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot
vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
(1) Die Bundesnetzagentur schließt ein
Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur
die Gebühr, die für die Durchführung des
Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die
Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet
worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig
zugeordnet werden konnten,
1. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach
§ 39 überschreitet, der für die jeweilige
Ausschreibung gilt,
2. u n v e r ä n d e r t
3. die gebotene reduzierte Leistung den Wert von
1 Megawatt reduzierter Leistung unterschreitet,
3. u n v e r ä n d e r t
4. die gebotene nominale Leistung die installierte
Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage
beziehungsweise des gebotsgegenständlichen
Anlagenpools übersteigt,
4. die gebotene nominale Leistung die nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise
§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene
installierte Leistung oder die nach § 28
Absatz 1 Nummer 4 angegebene nominale
Leistung übersteigt,
5. die dem Gebot zugrunde liegende
Höchsterbringungsdauer die nach § 28 Absatz 1
Nummer 4 angegebene Höchsterbringungsdauer
übersteigt oder in den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten weniger als 10 Stunden
beträgt,
5. der gewählte Reduktionsfaktor nicht mit dem für
die gebotsgegenständliche Anlage
beziehungsweise für den gebotsgegenständlichen
Anlagenpool maßgeblichen Reduktionsfaktor
übereinstimmt,
6. u n v e r ä n d e r t
6. kein Stromnetzanschluss oder keine verbindliche
Stromnetzanschlusszusage des
Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens
in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis
spätestens zum Beginn des
Verpflichtungszeitraums besteht,
7. u n v e r ä n d e r t
7. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder
sonstige Nebenabreden enthält,
8. u n v e r ä n d e r t
8. das Gebot nicht den Formatvorgaben oder
Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die
Gebotsabgabe entspricht,
9. u n v e r ä n d e r t
9. neben diesem Gebot ein weiteres Gebot für
dieselbe Anlage beziehungsweise denselben
Anlagenpool vorliegt,
10. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
10. für die gebotsgegenständliche Anlage
beziehungsweise den gebotsgegenständlichen
Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz
erteilt wurde oder
11. für die gebotsgegenständliche Anlage
beziehungsweise den gebotsgegenständlichen
Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz
erteilt wurde oder eine Förderung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer
aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere
staatliche Förderung, soweit diese dieselben
förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz
betrifft, erhalten hat oder erhält,
12. bei einem Gebot für ein Kraftwerk für ein
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren kein
Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die
Umstellung des Kraftwerks auf den
Wasserstoffbetrieb vorgelegt wurde,
13. bei einem Gebot für eine Anlage nach § 18
Absatz 1 die Voraussetzungen nach den §§ 18 und
19 nicht erfüllt sind,
14. bei einem Gebot für einen Anlagenpool die
Anforderungen an die Aggregation nach § 21
nicht erfüllt sind
11. die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den
§§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind.
15. die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den
§§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind oder
16. das Gebot missbräuchlich ist oder der
begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine
ernsthafte Absicht verfolgt, die
gebotsgegenständliche Anlage zu realisieren.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten
schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom
Zuschlagsverfahren auch aus, wenn für dieses keine
vollständige Präqualifizierung oder keine vorläufige
Präqualifizierung erteilt wurde.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) In den Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und Langzeitkapazitäten schließt die
Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch
aus, wenn die Angaben nach § 27 Absatz 1 und
den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind oder nicht mit
den Angaben im Marktstammdatenregister
übereinstimmen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst
werden.
(3) In den Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten schließt die
Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren
auch aus, wenn
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
1. der im Gebot angegebene Standort nicht den
Anforderungen des § 12 Absatz 3 genügt,
wobei § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa und bb unberücksichtigt
bleibt,
(4) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot von
dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine
Errichtung der Anlage an dem angegebenen Standort
plant. Ein solcher begründeter Verdacht besteht
insbesondere, wenn
2. bei einem Gebot für einen Anlagenpool die
besonderen Teilnahmevoraussetzungen nach
§ 12 Absatz 4 nicht erfüllt sind oder
1. an dem in dem Gebot oder in dem Antrag auf
vollständige beziehungsweise vorläufige
Präqualifizierung angegebenen Standort bereits eine
Anlage in Betrieb genommen worden ist und für
Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer
aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder einem Förderprogramm
oder Gesetz, das ganz oder teilweise die gleichen
förderfähigen Kosten umfasst wie dieses Gesetz,
in Anspruch genommen worden ist oder wird oder
3. die Angaben nach § 27 Absatz 1 und
den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind.
2. der in dem Gebot angegebene Standort mit dem in
einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung
angegebenen Standort übereinstimmt.
(4) In den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot
vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. in den Fällen des § 15 Absatz 1 der Bieter die
Angaben nach § 38 Absatz 5
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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