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Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

dip / drucksache 09.07.2026 · WP 21 · 410/1/26 · Antrag · Original ↗

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Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 410/1/26 09.07.26 Antrag des Landes Baden-Württemberg Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Punkt 85 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Der Bundesrat möge zu dem Gesetz folgende Entschließung fassen: a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch Anlagen zur Versorgungssicherheit Deutschlands beitragen, die sich nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, aber einer deutschen Regelzone und der deutschluxemburgischen Gebotszone zugeordnet sind oder eine direkte grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland haben (vgl. § 18 Absatz 1 StromVKG). b) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass sich die vorgesehene Begrenzung für diese Anlagen auf Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von einem Jahr negativ auswirken kann (vgl. § 18 Absatz 2 StromVKG). Insbesondere der Ausschluss für Gebote für den Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren könnte eine strukturelle und nachhaltige Einbindung dieser grenzüberschreitenden Kapazitäten in den deutschen Strommarkt behindern, gerade im Hinblick auf die langfristige Planungs- und Investitionssicherheit für solche Anlagen. Der Bundesrat verweist insofern auch auf Nummer 5 seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 (BR-Drucksache 293/26 (Beschluss)). c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diesen Aspekt gegebenenfalls in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu adressieren.

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