Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 293/26
20.05.26
Wi - AV - Fz - R - U
Unterrichtung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit
Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 20. Mai 2026 Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben des Bundeskanzlers an den Präsidenten des Bundesrates vom
15. Mai 2026 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der
Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA übersandt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates konnte seinerzeit in der
Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden. Daher wurde sie in der heutigen
Kabinettsitzung nachträglich zur Kenntnis genommen.
Es wird darum gebeten, die anliegende Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung
neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Strom-
Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz – StromVKG) - (NKR-Nr. 8090, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 12. Mai 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 26,5 Mio. Euro
davon aus EU-Vorgaben: dargestellt: rund 1,4 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: dargestellt: rund 1,3 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 184,2 Mio. Euro
davon aus EU-Vorgaben: dargestellt: rund 3,6 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt rund 736 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt rund 725 000 Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „In“ von rund
27,2 Mio. Euro dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt ein
weiteres „In“ von 18,5 Mio. Euro dar
(Berücksichtigung von 10 % des gesamten
einmaligen Erfüllungsaufwands).
Weitere Kosten
Das Ressort schätzt, dass die Kosten für die
Förderung der Kapazitäten im Jahr 2031
zwischen 1 Mrd. und 3 Mrd. Euro liegen. Für
die Folgejahre bis 2045 liegt der jährliche
Finanzierungsbedarf nach Schätzung des
Ressorts zwischen 0,9 Mrd. und 2,3 Mrd. Euro.
Diese Kosten sollen durch eine Umlage von
den Verbraucherinnen und Verbrauchern
getragen werden, die mit dem Gesetz zum
Kapazitätsmarkt im Jahr 2027 eingeführt
wird.
Insgesamt nicht dargestellt
im Einzelfall nicht dargestellt
Evaluierung Das Ressort hat in Abwägung folgender
Gründe auf eine Evaluierung verzichtet:
Das Regelungsvorhaben ist auf die
Erbringungsperiode im Jahr 2031 begrenzt.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Vermeidung von Dunkelflauten im
Stromsystem
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Der NKR kritisiert, dass das Ressort dem NKR die Endfassung des Regelungsentwurfs am
12. Mai 2026 für eine Kabinettbefassung am 13. Mai 2026 zur Verfügung gestellt hat. Dies
entspricht in keiner Weise den verbindlichen Vorgaben der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien und hat den NKR an der Wahrnehmung seines gesetzlichen
Mandats gehindert.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist weder nachvollziehbar, noch methodengerecht.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu
beanstanden, dass für mehrere Vorgaben verpflichtende Berechnungsgrößen fehlen und dass
der Erfüllungsaufwand im Vorblatt nicht vollständig dargestellt wurde.
Im Hinblick auf die Weiteren Kosten weist der NKR darauf hin, dass die konkreten
Auswirkungen auf die Strompreise im Regelungsvorhaben darzustellen gewesen wären.
II Regelungsvorhaben
Durch das Regelungsvorhaben soll ein Kapazitätsmarkt geschaffen werden, der die Bereithaltung
von gesicherter elektrischer Leistung ab dem Jahr 2031 vergütet. Hierzu soll die Bereithaltung
von elektrischer Leistung durch Neuanlagen und Bestandsanlagen sowie weiterer Technologien
(z. B. steuerbare Lasten) ausgeschrieben werden. Das Regelungsvorhaben legt die
Rahmenbedingungen und Zeitpläne der Ausschreibungen fest und regelt die entsprechenden
Verantwortlichkeiten zwischen Bundesnetzagentur (BNetzA) und den Übertragungsnetzbetreibern.
III Bewertung
Der NKR kritisiert, dass für mehrere Vorgaben Angaben zu Fallzahl, Zeitaufwand pro Fall,
Lohnsatz pro Stunde und Sachkosten pro Fall fehlen und die Berechnung des Erfüllungsaufwands auf
Basis der dargestellten Werte daher nicht nachvollzogen werden kann. Die Darstellung des
Erfüllungsaufwandes ist weder methodengerecht, noch nachvollziehbar.
III.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 26,5 Mio. Euro und ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 184,2 Mio. Euro. Der überwiegende Teil des
Erfüllungsaufwands ergibt sich aus der Bereitstellung von Sicherheiten bei Gebotsabgabe und bei Zuschlag
sowie den hierfür anfallenden Zinskosten.
Jährlich
Bereitstellen einer Sicherheit für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
und Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen
Im Ausschreibungsverfahren können Unternehmen gesicherte elektrische Leistung anbieten.
Hierbei können Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von einem, sieben oder 15 Jahren
abgegeben werden. Den Zuschlag erhalten die Gebote, die diese Leistung mit möglichst geringer
Förderung zur Verfügung stellen, bis die ausgeschriebene Leistung erreicht wird. Bieter, die einen
Zuschlag erhalten, müssen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber eine Sicherheit für eine
etwaige Strafzahlung für einen unvollständigen Funktionsnachweis und für eine
Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen in Höhe des Gebotswerts hinterlegen. Die Sicherheit kann
durch Vorlegen einer Bürgschaft oder Zahlung eines Geldbetrages geleistet werden. Dabei
verursachen die Bürgschaftszinsen Erfüllungsaufwand bei den Bietern. Je nach
Verpflichtungszeitraum sind die Zinskosten dem jährlichen oder einmaligen Erfüllungsaufwand zuzuordnen. Das
Ressort schätzt, dass bei einem Gebotswert von 68 000 Euro pro Megawatt, einem Zinssatz von
1 % für bezuschlagte Neubauanlagen mit einer Kapazität von 18 GW und einem
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren rund 15,6 Mio. Euro jährlicher Erfüllungsaufwand entstehen.
Weitere Vorgaben
Aus weiteren Verpflichtungen, unter anderem im Zusammenhang mit den Präqualifizierungen,
der Durchführung der Ausschreibungen, der Begleitung und Prüfung der bezuschlagten
Kapazitäten sowie der Verwaltung der Sicherheiten, entsteht den Übertragungsnetzbetreibern nach
Schätzung des Ressorts jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 10,9 Mio. Euro. Davon entfallen
1,3 Mio. Euro auf Informationspflichten.
Einmalig
Bereitstellen einer Sicherheit für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
und Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen
Spiegelbildlich zu den jährlichen Kosten entsteht für Anlagen mit einem Verpflichtungszeitraum
von einem bzw. sieben Jahren einmaliger Erfüllungsaufwand für das Bereitstellen einer
Sicherheit für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis. Das Ressort schätzt, dass bei
einem Gebotswert von 68 000 Euro pro Megawatt, einem Zinssatz von 1 % für bezuschlagte
Neubauanlagen und einer Kapazität von 9 GW über sieben Jahre sowie 9 GW über ein Jahr rund
45,5 Mio. Euro einmaliger Erfüllungsaufwand entstehen.
Bereitstellen einer Gebotssicherheit
Alle Bieter, die an einer Ausschreibung für Zuzahlungen zur Kapazitätsbereitstellung teilnehmen,
müssen eine Gebotssicherheit bereitstellen, die sich am Höchstwert und der gebotenen
reduzierten Leistung bemisst. Das Ressort schätzt, dass für 61,5 GW gebotene Kapazität bei einem Zinssatz
von 1 % rund 16 Mio. Euro einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht.
Bereitstellen einer Realisierungssicherheit
Bieter, die einen Zuschlag erhalten, müssen, bei Geboten mit einem Verpflichtungszeitraum von
sieben oder 15 Jahren, dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber eine Realisierungssicherheit
bereitstellen. Diese Sicherheit soll den Fall absichern, dass ein Bieter die angebotene Leistung
nicht zur Verfügung stellen kann. Sobald die Leistung im Jahr 2031 erstmalig zur Verfügung
steht, wird die Sicherheit zurückgegeben. Sie bemisst sich an der Höhe der Strafzahlung für die
Nichtrealisierung. Diese wiederum berechnet sich aus der gebotenen Leistung multipliziert mit
dem Gebotswert und einem Faktor für die Laufzeit (1,3 bei siebenjähriger Laufzeit, 1,8 bei 15-
jähriger Laufzeit). Das Ressort schätzt, dass für bezuschlagte Neubauanlagen mit einer Kapazität von
9 GW über einen Zeitraum von 4 Jahren und
14 GW über einen Zeitraum von 3 Jahren sowie
einem Gebotswert von 68 000 Euro pro Megawatt und einem Zinssatz von 1 % rund
95,5 Mio. Euro einmaliger Erfüllungsaufwand durch Zinsen für Bürgschaften entsteht.
Erstellung einer Internetplattform für die Durchführung von Präqualifizierungen
Den Übertragungsnetzbetreibern wird die Aufgabe zugewiesen, Präqualifizierungen für die
Ausschreibungen von Kapazitäten durchzuführen. Hierfür soll eine gemeinsame Internetplattform
erstellt werden. Das Ressort schätzt, dass den Übertragungsnetzbetreibern hierfür ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 10,1 Mio. Euro entsteht.
Weitere Vorgaben
Aus weiteren Verpflichtungen, unter anderem im Zusammenhang mit den Präqualifizierungen,
der Durchführung der Ausschreibungen sowie der Be- und Abrechnung von Kapazitäten,
entsteht den Übertragungsnetzbetreibern nach Schätzung des Ressorts weiterer einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 16,4 Mio. Euro.
Darüber hinaus entsteht den Bietern nach Darstellung des Ressorts durch die Präqualifizierung
und die Teilnahme an den Ausschreibungen von Kapazitäten ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 625 000 Euro.
Verwaltung
Durch die Vorbereitung und Durchführung der Kapazitätsausschreibungen entsteht der
Bundesverwaltung (BNetzA) Erfüllungsaufwand. Das Ressort schätzt hierfür einen jährlichen
Erfüllungsaufwand von rund 736 000 Euro. Aus Sicht des NKR ist die Zuordnung zum jährlichen
Erfüllungsaufwand nicht nachvollziehbar, da die Ausschreibungen in einem begrenzten Zeitraum
von weniger als fünf Jahren stattfinden.
Darüber hinaus entstehen der BNetzA im Zusammenhang mit den Ausschreibungen Sachkosten.
Das Ressort schätzt hierfür nachvollziehbar einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund
725 000 Euro.
18. Mai 2026
Lutz Goebel i. V. Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
zu Drucksache 293/26- 5 -