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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · zu293/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 293/26 20.05.26 Wi - AV - Fz - R - U Unterrichtung Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 20. Mai 2026 Folgendes mitgeteilt: Mit Schreiben des Bundeskanzlers an den Präsidenten des Bundesrates vom 15. Mai 2026 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA übersandt. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates konnte seinerzeit in der Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden. Daher wurde sie in der heutigen Kabinettsitzung nachträglich zur Kenntnis genommen. Es wird darum gebeten, die anliegende Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Strom- Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz – StromVKG) - (NKR-Nr. 8090, BMWE) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 12. Mai 2026 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 26,5 Mio. Euro davon aus EU-Vorgaben: dargestellt: rund 1,4 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten: dargestellt: rund 1,3 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 184,2 Mio. Euro davon aus EU-Vorgaben: dargestellt: rund 3,6 Mio. Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt rund 736 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt rund 725 000 Euro „One in, one out”-Regel Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 27,2 Mio. Euro dar. Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt ein weiteres „In“ von 18,5 Mio. Euro dar (Berücksichtigung von 10 % des gesamten einmaligen Erfüllungsaufwands). Weitere Kosten Das Ressort schätzt, dass die Kosten für die Förderung der Kapazitäten im Jahr 2031 zwischen 1 Mrd. und 3 Mrd. Euro liegen. Für die Folgejahre bis 2045 liegt der jährliche Finanzierungsbedarf nach Schätzung des Ressorts zwischen 0,9 Mrd. und 2,3 Mrd. Euro. Diese Kosten sollen durch eine Umlage von den Verbraucherinnen und Verbrauchern getragen werden, die mit dem Gesetz zum Kapazitätsmarkt im Jahr 2027 eingeführt wird. Insgesamt nicht dargestellt im Einzelfall nicht dargestellt Evaluierung Das Ressort hat in Abwägung folgender Gründe auf eine Evaluierung verzichtet: Das Regelungsvorhaben ist auf die Erbringungsperiode im Jahr 2031 begrenzt. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben:  Vermeidung von Dunkelflauten im Stromsystem Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Der NKR kritisiert, dass das Ressort dem NKR die Endfassung des Regelungsentwurfs am 12. Mai 2026 für eine Kabinettbefassung am 13. Mai 2026 zur Verfügung gestellt hat. Dies entspricht in keiner Weise den verbindlichen Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und hat den NKR an der Wahrnehmung seines gesetzlichen Mandats gehindert. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist weder nachvollziehbar, noch methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu beanstanden, dass für mehrere Vorgaben verpflichtende Berechnungsgrößen fehlen und dass der Erfüllungsaufwand im Vorblatt nicht vollständig dargestellt wurde. Im Hinblick auf die Weiteren Kosten weist der NKR darauf hin, dass die konkreten Auswirkungen auf die Strompreise im Regelungsvorhaben darzustellen gewesen wären. II Regelungsvorhaben Durch das Regelungsvorhaben soll ein Kapazitätsmarkt geschaffen werden, der die Bereithaltung von gesicherter elektrischer Leistung ab dem Jahr 2031 vergütet. Hierzu soll die Bereithaltung von elektrischer Leistung durch Neuanlagen und Bestandsanlagen sowie weiterer Technologien (z. B. steuerbare Lasten) ausgeschrieben werden. Das Regelungsvorhaben legt die Rahmenbedingungen und Zeitpläne der Ausschreibungen fest und regelt die entsprechenden Verantwortlichkeiten zwischen Bundesnetzagentur (BNetzA) und den Übertragungsnetzbetreibern. III Bewertung Der NKR kritisiert, dass für mehrere Vorgaben Angaben zu Fallzahl, Zeitaufwand pro Fall, Lohnsatz pro Stunde und Sachkosten pro Fall fehlen und die Berechnung des Erfüllungsaufwands auf Basis der dargestellten Werte daher nicht nachvollzogen werden kann. Die Darstellung des Erfüllungsaufwandes ist weder methodengerecht, noch nachvollziehbar. III.1 Erfüllungsaufwand Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 26,5 Mio. Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 184,2 Mio. Euro. Der überwiegende Teil des Erfüllungsaufwands ergibt sich aus der Bereitstellung von Sicherheiten bei Gebotsabgabe und bei Zuschlag sowie den hierfür anfallenden Zinskosten. Jährlich  Bereitstellen einer Sicherheit für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis und Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen Im Ausschreibungsverfahren können Unternehmen gesicherte elektrische Leistung anbieten. Hierbei können Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von einem, sieben oder 15 Jahren abgegeben werden. Den Zuschlag erhalten die Gebote, die diese Leistung mit möglichst geringer Förderung zur Verfügung stellen, bis die ausgeschriebene Leistung erreicht wird. Bieter, die einen Zuschlag erhalten, müssen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber eine Sicherheit für eine etwaige Strafzahlung für einen unvollständigen Funktionsnachweis und für eine Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen in Höhe des Gebotswerts hinterlegen. Die Sicherheit kann durch Vorlegen einer Bürgschaft oder Zahlung eines Geldbetrages geleistet werden. Dabei verursachen die Bürgschaftszinsen Erfüllungsaufwand bei den Bietern. Je nach Verpflichtungszeitraum sind die Zinskosten dem jährlichen oder einmaligen Erfüllungsaufwand zuzuordnen. Das Ressort schätzt, dass bei einem Gebotswert von 68 000 Euro pro Megawatt, einem Zinssatz von 1 % für bezuschlagte Neubauanlagen mit einer Kapazität von 18 GW und einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren rund 15,6 Mio. Euro jährlicher Erfüllungsaufwand entstehen.  Weitere Vorgaben Aus weiteren Verpflichtungen, unter anderem im Zusammenhang mit den Präqualifizierungen, der Durchführung der Ausschreibungen, der Begleitung und Prüfung der bezuschlagten Kapazitäten sowie der Verwaltung der Sicherheiten, entsteht den Übertragungsnetzbetreibern nach Schätzung des Ressorts jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 10,9 Mio. Euro. Davon entfallen 1,3 Mio. Euro auf Informationspflichten. Einmalig  Bereitstellen einer Sicherheit für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis und Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen Spiegelbildlich zu den jährlichen Kosten entsteht für Anlagen mit einem Verpflichtungszeitraum von einem bzw. sieben Jahren einmaliger Erfüllungsaufwand für das Bereitstellen einer Sicherheit für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis. Das Ressort schätzt, dass bei einem Gebotswert von 68 000 Euro pro Megawatt, einem Zinssatz von 1 % für bezuschlagte Neubauanlagen und einer Kapazität von 9 GW über sieben Jahre sowie 9 GW über ein Jahr rund 45,5 Mio. Euro einmaliger Erfüllungsaufwand entstehen.  Bereitstellen einer Gebotssicherheit Alle Bieter, die an einer Ausschreibung für Zuzahlungen zur Kapazitätsbereitstellung teilnehmen, müssen eine Gebotssicherheit bereitstellen, die sich am Höchstwert und der gebotenen reduzierten Leistung bemisst. Das Ressort schätzt, dass für 61,5 GW gebotene Kapazität bei einem Zinssatz von 1 % rund 16 Mio. Euro einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht.  Bereitstellen einer Realisierungssicherheit Bieter, die einen Zuschlag erhalten, müssen, bei Geboten mit einem Verpflichtungszeitraum von sieben oder 15 Jahren, dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber eine Realisierungssicherheit bereitstellen. Diese Sicherheit soll den Fall absichern, dass ein Bieter die angebotene Leistung nicht zur Verfügung stellen kann. Sobald die Leistung im Jahr 2031 erstmalig zur Verfügung steht, wird die Sicherheit zurückgegeben. Sie bemisst sich an der Höhe der Strafzahlung für die Nichtrealisierung. Diese wiederum berechnet sich aus der gebotenen Leistung multipliziert mit dem Gebotswert und einem Faktor für die Laufzeit (1,3 bei siebenjähriger Laufzeit, 1,8 bei 15- jähriger Laufzeit). Das Ressort schätzt, dass für bezuschlagte Neubauanlagen mit einer Kapazität von  9 GW über einen Zeitraum von 4 Jahren und  14 GW über einen Zeitraum von 3 Jahren sowie einem Gebotswert von 68 000 Euro pro Megawatt und einem Zinssatz von 1 % rund 95,5 Mio. Euro einmaliger Erfüllungsaufwand durch Zinsen für Bürgschaften entsteht.  Erstellung einer Internetplattform für die Durchführung von Präqualifizierungen Den Übertragungsnetzbetreibern wird die Aufgabe zugewiesen, Präqualifizierungen für die Ausschreibungen von Kapazitäten durchzuführen. Hierfür soll eine gemeinsame Internetplattform erstellt werden. Das Ressort schätzt, dass den Übertragungsnetzbetreibern hierfür ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 10,1 Mio. Euro entsteht.  Weitere Vorgaben Aus weiteren Verpflichtungen, unter anderem im Zusammenhang mit den Präqualifizierungen, der Durchführung der Ausschreibungen sowie der Be- und Abrechnung von Kapazitäten, entsteht den Übertragungsnetzbetreibern nach Schätzung des Ressorts weiterer einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 16,4 Mio. Euro. Darüber hinaus entsteht den Bietern nach Darstellung des Ressorts durch die Präqualifizierung und die Teilnahme an den Ausschreibungen von Kapazitäten ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 625 000 Euro. Verwaltung Durch die Vorbereitung und Durchführung der Kapazitätsausschreibungen entsteht der Bundesverwaltung (BNetzA) Erfüllungsaufwand. Das Ressort schätzt hierfür einen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 736 000 Euro. Aus Sicht des NKR ist die Zuordnung zum jährlichen Erfüllungsaufwand nicht nachvollziehbar, da die Ausschreibungen in einem begrenzten Zeitraum von weniger als fünf Jahren stattfinden. Darüber hinaus entstehen der BNetzA im Zusammenhang mit den Ausschreibungen Sachkosten. Das Ressort schätzt hierfür nachvollziehbar einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 725 000 Euro. 18. Mai 2026 Lutz Goebel i. V. Dr. Reinhard Göhner Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Drucksache 293/26- 5 -

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