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Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40

dip / drucksache 07.07.2026 · WP 21 · 377/2/26 · Antrag · Original ↗

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Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 377/2/26 07.07.26 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 Punkt 4 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die im Gesetz in § 42 Absatz 2 VerpackDG vorgesehene Begrenzung des Anteils alternativer Recyclingverfahren für Kunststoffverpackungen, insbesondere mit Blick auf chemische Recyclingverfahren, im Sinne einer zukunftsfähigen Kreislaufwirtschaft ergänzender Modifizierung bedarf. 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die nationale Gesetzgebung durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) im Verhältnis zur unmittelbar für die Mitgliedstaaten wirkenden Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) einen Sonderweg darstellt, der Investitionen in innovative Recyclingkapazitäten in Deutschland erschwert und damit Potentiale für die Defossilisierung der Rohstoffbasis der chemischen Industrie ungenutzt lässt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass somit das Risiko besteht, dass Investitionen in chemische Recyclinganlagen nicht in Deutschland, sondern in anderen europäischen oder außereuropäischen Ländern getätigt werden. Dies betrifft in besonderem Maße die integrierten Chemiestandorte und steht den Zielen der Chemieagenda des Bundes entgegen. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit der angekündigten Novelle die vorgesehenen Quoten zur freien Wahl des Recyclingverfahrens an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen und damit eine hinreichende Planungssicherheit für diese langfristigen Investitionen zu schaffen. Dies ist notwendig, um chemische Recyclinganlagen in Deutschland anzureizen und Wettbewerbsnachteile für den Industriestandort Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern zu vermeiden. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Transformation der Industrie hin zu einer klimaneutralen Wirtschaftsweise setzt eine Defossilisierung der Rohstoffbasis voraus. Hierfür sind Sekundärrohstoffe unverzichtbar. Neben dem werkstofflichen Recycling werden künftig auch chemische Recyclingverfahren benötigt, um Kunststoffabfälle zu verwerten, die bislang nicht oder nur unzureichend recycelt werden können. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Bereitstellung hochwertiger Rezyklate und zur Schließung von Stoffkreisläufen und ergänzen das mechanische Recycling. Es steht zu befürchten, dass die im Gesetz vorgesehene Begrenzung alternativer Recyclingverfahren dazu führt, dass der künftig steigende Bedarf an hochwertigen Rezyklaten nicht dauerhaft und nicht in dem geforderten Umfang gedeckt werden kann. Insbesondere die Vorgaben der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) zu Mindestrezyklateinsatzquoten für kontaktsensitive Kunststoffverpackungen werden den Bedarf an hochwertigen Rezyklaten erheblich erhöhen. Dieser Bedarf kann nach heutigem Stand nicht allein durch werkstoffliches Recycling gedeckt werden. Da die PPWR keine Vorgaben hinsichtlich der Wahl des Recyclingverfahrens enthält und für alle Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, ist die nationale Begrenzung für alternative Recyclingverfahren durch das Verpackungsrecht- Durchführungsgesetz ein deutscher Sonderweg. Während Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten flexibel auf unterschiedliche Recyclingverfahren zurückgreifen können, werden Investitionen in Deutschland regulatorisch eingeschränkt. Investitionen in moderne Recyclingkapazitäten sowie die damit verbundene Wertschöpfung könnten in andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verlagert werden. Gleichzeitig steigt die Abhängigkeit Deutschlands von Importen hochwertiger Rezyklate. Besonders betroffen ist die chemische Industrie, die langfristig auf nicht-fossile Kohlenstoffquellen angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es absehbar einer Anpassung der in § 42 VerpackDG festgelegten Quoten für alternative Recyclingverfahren für Kunststoffe von mehr als fünf Prozent unter Berücksichtigung der tatsächlichen Rohstoffbedarfe der Industrie sowie der Investitionsbedingungen im europäischen und internationalen Wettbewerb. Um Unternehmen die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit für großtechnische Anlagen mit langen Realisierungszeiträumen zu geben, bedarf es außerdem bereits heute einer klaren Perspektive über das Jahr 2032 hinaus. Eine investitionsfreundliche Ausgestaltung des Gesetzes, die den Einsatz unterschiedlicher Recyclingverfahren entsprechend ihrer jeweiligen Eignung ermöglicht, ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, die Ziele hinsichtlich des Aufbaus einer Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes zu erreichen, die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland zu stärken sowie die Rohstoffversorgung und die wirtschaftliche Resilienz nachhaltig zu sichern.

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