Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
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Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 377/2/26
07.07.26
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer
Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Punkt 4 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die im Gesetz in § 42 Absatz 2
VerpackDG vorgesehene Begrenzung des Anteils alternativer
Recyclingverfahren für Kunststoffverpackungen, insbesondere mit Blick auf chemische
Recyclingverfahren, im Sinne einer zukunftsfähigen Kreislaufwirtschaft ergänzender
Modifizierung bedarf.
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die nationale Gesetzgebung durch das
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) im Verhältnis zur
unmittelbar für die Mitgliedstaaten wirkenden Packaging and Packaging Waste
Regulation (PPWR) einen Sonderweg darstellt, der Investitionen in innovative
Recyclingkapazitäten in Deutschland erschwert und damit Potentiale für die
Defossilisierung der Rohstoffbasis der chemischen Industrie ungenutzt lässt. Der
Bundesrat ist der Ansicht, dass somit das Risiko besteht, dass Investitionen in
chemische Recyclinganlagen nicht in Deutschland, sondern in anderen
europäischen oder außereuropäischen Ländern getätigt werden. Dies betrifft in
besonderem Maße die integrierten Chemiestandorte und steht den Zielen der
Chemieagenda des Bundes entgegen.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit der angekündigten Novelle die
vorgesehenen Quoten zur freien Wahl des Recyclingverfahrens an die
tatsächlichen Bedarfe anzupassen und damit eine hinreichende Planungssicherheit für
diese langfristigen Investitionen zu schaffen. Dies ist notwendig, um chemische
Recyclinganlagen in Deutschland anzureizen und Wettbewerbsnachteile für den
Industriestandort Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern
zu vermeiden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Transformation der Industrie hin zu einer klimaneutralen Wirtschaftsweise
setzt eine Defossilisierung der Rohstoffbasis voraus. Hierfür sind
Sekundärrohstoffe unverzichtbar. Neben dem werkstofflichen Recycling werden künftig
auch chemische Recyclingverfahren benötigt, um Kunststoffabfälle zu
verwerten, die bislang nicht oder nur unzureichend recycelt werden können. Sie
leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Bereitstellung hochwertiger Rezyklate
und zur Schließung von Stoffkreisläufen und ergänzen das mechanische
Recycling.
Es steht zu befürchten, dass die im Gesetz vorgesehene Begrenzung
alternativer Recyclingverfahren dazu führt, dass der künftig steigende Bedarf an
hochwertigen Rezyklaten nicht dauerhaft und nicht in dem geforderten Umfang
gedeckt werden kann. Insbesondere die Vorgaben der Packaging and Packaging
Waste Regulation (PPWR) zu Mindestrezyklateinsatzquoten für
kontaktsensitive Kunststoffverpackungen werden den Bedarf an hochwertigen Rezyklaten
erheblich erhöhen. Dieser Bedarf kann nach heutigem Stand nicht allein durch
werkstoffliches Recycling gedeckt werden.
Da die PPWR keine Vorgaben hinsichtlich der Wahl des Recyclingverfahrens
enthält und für alle Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, ist die nationale
Begrenzung für alternative Recyclingverfahren durch das Verpackungsrecht-
Durchführungsgesetz ein deutscher Sonderweg. Während Unternehmen in
anderen Mitgliedstaaten flexibel auf unterschiedliche Recyclingverfahren
zurückgreifen können, werden Investitionen in Deutschland regulatorisch
eingeschränkt. Investitionen in moderne Recyclingkapazitäten sowie die damit
verbundene Wertschöpfung könnten in andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten
verlagert werden. Gleichzeitig steigt die Abhängigkeit Deutschlands von
Importen hochwertiger Rezyklate. Besonders betroffen ist die chemische
Industrie, die langfristig auf nicht-fossile Kohlenstoffquellen angewiesen ist.
Vor diesem Hintergrund bedarf es absehbar einer Anpassung der in § 42
VerpackDG festgelegten Quoten für alternative Recyclingverfahren für
Kunststoffe von mehr als fünf Prozent unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Rohstoffbedarfe der Industrie sowie der Investitionsbedingungen im europäischen
und internationalen Wettbewerb. Um Unternehmen die notwendige Planungs-
und Investitionssicherheit für großtechnische Anlagen mit langen
Realisierungszeiträumen zu geben, bedarf es außerdem bereits heute einer klaren
Perspektive über das Jahr 2032 hinaus.
Eine investitionsfreundliche Ausgestaltung des Gesetzes, die den Einsatz
unterschiedlicher Recyclingverfahren entsprechend ihrer jeweiligen Eignung
ermöglicht, ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, die Ziele hinsichtlich des
Aufbaus einer Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes zu erreichen, die
Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland zu stärken sowie die
Rohstoffversorgung und die wirtschaftliche Resilienz nachhaltig zu sichern.
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