Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 98/26 (Beschluss)
27.03.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts
und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 VerpackDG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren ferner zu prüfen,
inwieweit bei der regulatorischen Bewertung von Verpackungssystemen die
ökologische Gesamtwirkung über den gesamten Lebenszyklus stärker
berücksichtigt werden kann.
Begründung:
Ziel der Verpackungsregulierung sollte in erster Linie die Verringerung
negativer Umweltauswirkungen sein. Die Förderung von Wiederverwendung kann
hierfür ein geeignetes Instrument sein, darf jedoch nicht zum Selbstzweck
erhoben werden. Auch hochwertige, recyclingfähige Einwegverpackungen
können – je nach Ausgestaltung und Einsatzkontext – ökologisch gleichwertig oder
in einzelnen Aspekten sogar vorteilhafter sein als Mehrwegverpackungen. Dies
betrifft insbesondere den Energie- und Ressourcenaufwand bei Herstellung,
Reinigung und Trocknung von Mehrwegbehältnissen sowie mögliche
zusätzliche CO₂-Emissionen infolge längerer Transportwege.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die ökologische
Vorteilhaftigkeit von Verpackungssystemen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg
als maßgeblichen regulatorischen Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Eine
solche lebenszyklusbasierte Betrachtung ermöglicht eine technologieoffene
Regulierung und stellt sicher, dass Maßnahmen tatsächlich zu einer wirksamen
Reduzierung der Umweltbelastungen beitragen.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 VerpackDG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 4 ist die Angabe „und Ländern“ durch die Angabe
„ , Ländern und Kommunen“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 2 Absatz 4 VerpackDG-E bleibt die Befugnis der zuständigen
Behörden von Bund und Ländern unberührt, Dritte bei der Nutzung ihrer
Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur
Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten. Die Begründung des
Gesetzentwurfs verweist insoweit auf die bisherige Vorschrift des § 2 Absatz 5
VerpackG, wonach der öffentlichen Hand die Befugnis gewährt werde, bei der
Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Grundstücke durch Dritte Auflagen
mit dem Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu erlassen.
Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit soll die im bisherigen § 2 Absatz 5
VerpackG enthaltene Formulierung „Die Befugnis des Bundes, der Länder, der
Kreise und der Gemeinden“, durch die im Gesetzentwurf verwendete
Formulierung „Die Befugnis der zuständigen Behörden von Bund und Ländern“
ersetzt werden.
Bei Landkreisen und Gemeinden handelt es sich nicht um Behörden der
Länder. Vielmehr sind die Kommunen rechtlich selbstständige
Gebietskörperschaften mit verfassungsrechtlich garantiertem Recht zur Selbstverwaltung. Durch
die im Gesetzentwurf vorgesehene Umformulierung würden die Kommunen
nicht mehr von der Unberührtheitsklausel erfasst. Da sich aus der
Umformulierung – ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs – keine inhaltlichen
Änderungen ergeben sollen, sind im Wortlaut des § 2 Absatz 4 VerpackDG-E
deshalb auch Kommunen ausdrücklich aufzunehmen. Im Vergleich zur
geltenden Bestimmung des § 2 Absatz 5 VerpackG soll dabei der allgemeinere
Begriff „Kommunen“ anstelle „der Kreise und der Gemeinden“ Verwendung
finden, damit auch weitere kommunale Ebenen, wie beispielsweise in Bayern die
Bezirke, vom Wortlaut der Bestimmung erfasst werden.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 7 Satz 2 VerpackDG)
In Artikel 1 § 3 Absatz 7 Satz 2 ist die Angabe „Verordnung (EU) 2025/45“
durch die Angabe „Verordnung (EU) 2025/40“ zu ersetzen.
Begründung:
Bei der Bezugnahme auf die „Verordnung (EU) 2025/45“ handelt es sich um
ein Redaktionsversehen. Die einschlägige Begriffsbestimmung findet sich in
der Verordnung (EU) 2025/40. Die Korrektur stellt den korrekten Verweis auf
das einschlägige Unionsrecht sicher.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 21 – neu – VerpackDG)
Nach Artikel 1 § 3 Absatz 20 ist der folgende Absatz 21 einzufügen:
„(21) Einweggetränkebecher sind nicht wiederverwendbare Becher,
ungeachtet aus welchem Material, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, zur
Befüllung mit Getränken, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt
oder als Take-away-Getränk mitgenommen zu werden.“
Folgeänderungen:
a) Vor Artikel 4 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 3 Absatz 21 wird die Angabe „Einweggetränkebecher“ durch die
Angabe „Einwegkunststoffgetränkebecher“ und die Angabe
„ungeachtet aus welchem Material“ durch die Angabe „aus Kunststoff“
ersetzt.‘
b) In Artikel 6 Absatz 4 ist die Angabe „Nummer 4 tritt“ durch die Angabe
„Nummer 01 und Nummer 4 treten“ zu ersetzen.
Begründung der Folgeänderungen:
Die Folgeänderungen sind erforderlich, weil der Begriff
„Einweggetränkebecher“ im VerpackDG ab dem 12. Februar 2028 durch den Begriff
„Einwegkunststoffgetränkebecher“ ersetzt wird. Grund hierfür ist das Inkrafttreten der
Artikel 32 und 33 der EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die ab dem
12. Februar 2028 unionsweite Pflichten zum Mehrwegangebot und zur
Wiederbefüllung beim Gastgewerbe vorsehen, unabhängig von der angebotenen
Einwegmaterialart.
Die Beibehaltung spezifisch nationaler Vorgaben für
Einwegkunststoffgetränkebecher ist laut Begründung der Bundesregierung weiterhin erforderlich, da
„die Minderungsziele der EU-Einwegkunststoffrichtlinie […] bei einer
Streichung der nationalen Regelungen aufgrund des breiten Anwendungsbereichs
der Ausnahme nach Artikel 33 Absatz 4 der EU-Verpackungsverordnung mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht werden.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung schließt eine Definitionslücke im
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Während für
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in § 3 Absatz 20 VerpackDG-E eine klare Legaldefinition für
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen existiert, fehlt bislang eine analoge
Definition für Einweggetränkebecher. Da der Begriff „Einweggetränkebecher“
im Normtext (§§ 60 und 61 VerpackDG-E) verwendet wird, ist eine
Legaldefinition zur Sicherstellung der Rechts- und Vollzugssicherheit geboten. Daher
wird vorgeschlagen, unter Artikel 1 § 3 Absatz 21 eine entsprechende
Definition für Einweggetränkebecher zu ergänzen.
5. Zu Artikel 1 (§ 7 VerpackDG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 7 VerpackDG
eine Übergangsregelung für das laufende Kalenderjahr einzufügen.
Begründung:
Die Pflicht zur Systembeteiligung sollte für das laufende Kalenderjahr
fortgelten, um eine verlässliche Finanzierung der dualen Systeme sicherzustellen.
Unterjährige Änderungen würden zu einem hohen zusätzlichen
Bürokratieaufwand führen. Die vorgesehene Änderung des Herstellerbegriffs innerhalb des
laufenden Geschäftsjahres ist mit erheblichen Umsetzungsrisiken verbunden.
Insbesondere besteht die Gefahr von Finanzierungsausfällen im Rücknahme-
und Verwertungssystem für Verkaufsverpackungen in Deutschland. Angesichts
der voraussichtlich hohen Zahl neu verpflichteter Marktteilnehmer wäre ferner
mit erheblichen Vollzugsherausforderungen zu rechnen.
6. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 Satz 3 VerpackDG)
Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach der Angabe „Absatz 2“ ist die Angabe „ist“ einzufügen.
b) Die Angabe „vorlegen“ ist durch die Angabe „vorzulegen“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine ausschließlich redaktionelle Änderung.
7. Zu Artikel 1 (§ 10 allgemein – Vollständigkeitserklärung – VerpackDG)
Nach § 10 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 VerpackDG-E sollen auch
Transportverpackungen von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung umfasst
sein. Begründet wird die Erforderlichkeit der Einbeziehung nach der
Entwurfsbegründung damit, dass Verpackungen für den elektronischen Handel nach der
EU-Verpackungsverordnung eine Unterkategorie der Transportverpackungen
seien. Dennoch stellt sich die Frage, wieso dann nicht nur der Begriff
„Verpackungen für den elektronischen Handel“, sondern der Oberbegriff
„Transportverpackungen“ verwendet wird. Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die
Ausweitung europarechtlich erforderlich und national zweckdienlich ist.
8. Zu Artikel 1 (§ 20 VerpackDG)
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die dualen Systeme zur Rücknahme
von Verpackungsabfällen derzeit von allen 16 Ländern jeweils zugelassen
und überwacht werden. Dies führt zu einem erheblichen
Verwaltungsaufwand bei den zuständigen Behörden der Länder.
b) Der Bundesrat erkennt an, dass der Gesetzentwurf mit der Änderung der
Zulassungsvoraussetzungen für Systeme, insbesondere der Pflicht zum
Nachweis einer bereits geleisteten angemessenen und insolvenzsicheren
Sicherheit, darauf abzielt, den Vollzug zu erleichtern und Rechtsstreitigkeiten
über Nebenbestimmungen zur Sicherheitsleistung zu vermeiden.
c) Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass die Höhe einer angemessenen
Sicherheit für neu zuzulassende Systeme regelmäßig nur schwer im Voraus
bestimmt werden kann, da hierfür insbesondere die späteren Marktanteile
maßgeblich sind. Diese Faktoren lassen sich bei Systemen, die noch nicht
am Markt tätig sind, nur eingeschränkt prognostizieren.
d) Für den möglichst zweckmäßigen Vollzug bittet der Bundesrat die
Bundesregierung zu prüfen, die Sicherheitsleistung nicht als
Zulassungsvoraussetzung festzulegen, sondern weiterhin separat als Nebenbestimmung zur
Systemgenehmigung vorzusehen, diese jedoch in Form einer gebundenen
Entscheidung auszugestalten, indem die zuständige Behörde eine
entsprechende Sicherheit festzulegen hat. Sollte eine Verknüpfung zur
Zulassungsvoraussetzung zwingend gewünscht sein, könnte vorgegeben werden, dass dies
von den Zulassungsbehörden als Bedingung auszugestalten ist oder die
Zulassungsvoraussetzung in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 als Bedingung
formuliert werden.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren für eine entsprechend vollzugstaugliche Ausgestaltung der
Regelung einzusetzen.
9. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG)
In Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „für den Insolvenzfall“ zu
streichen.
Begründung:
Nach der bisherigen Rechtslage und dem insoweit inhaltlich unveränderten
§ 20 Absatz 4 VerpackDG-E sollen die Systeme eine Sicherheit leisten für
diverse mögliche Verstöße, die explizit aufgelistet werden und das laufende
Geschäft betreffen. Abgesichert werden sollen Kosten, die den
Umweltschutzbehörden oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entstehen, wenn die
Systeme ihre Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß
erfüllen. Die Insolvenz eines Systems ist ausdrücklich nicht Voraussetzung für die
mögliche Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung. Dies geht auch aus der
Begründung zu § 20 Absatz 4 VerpackDG-E hervor, in der neben einer Insolvenz
auch andere Gründe für eine Pflichtverletzung berücksichtigt werden.
Abweichend von dieser Regelung wird in § 21 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG-E nur
eine Sicherheitsleistung für den Insolvenzfall genannt. Die Streichung soll einen
Widerspruch zwischen § 20 Absatz 4 und § 21 Absatz 1 VerpackDG-E
bereinigen. Ohne Streichung im Sinne dieses Änderungsantrages besteht die Gefahr,
dass die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung für die öffentliche Hand
sachwidrig erschwert wird. Ein Bezug der Sicherheitsleistung zum
Insolvenzfall besteht nur insofern, als nach § 20 Absatz 4 VerpackDG-E die
Sicherheitsleistung so ausgestaltet sein muss, dass die öffentliche Hand auch im
Insolvenzfall tatsächlich darauf zugreifen kann.
10. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Satz 3,
Absatz 5 – neu – VerpackDG)
Artikel 1 § 21 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 ist jeweils die Angabe „zuständige
Landesbehörde“ durch die Angabe „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu ersetzen.
b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 und 2 ist jeweils die Angabe „zuständige Landesbehörde“
durch die Angabe „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu ersetzen.
bb) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Zentrale Stelle Verpackungsregister übermittelt den zuständigen
Landesbehörden das zusammengefasste Ergebnis der Prüfung über die
finanzielle Leistungsfähigkeit.“
c) Nach Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Zum Nachweis eines Systems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5, dass ein System geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur
Bewertung seiner Finanzverwaltung nach § 20 Absatz 5 Satz 2 eingerichtet
hat, legt das System der Zentralen Stelle Verpackungsregister die hierfür
notwendigen Unterlagen und Informationen vor und übermittelt das
Prüfergebnis mit den Antragsunterlagen für die Zulassung des Systems an die
nach § 20 Absatz 2 zuständige Landesbehörde.“
Begründung:
Die bereits vorgeschriebene Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der
Systeme in Zuständigkeit der für die Systemgenehmigung zuständigen
Landesbehörden bereitet erhebliche Probleme. Die für die Systemgenehmigung
zuständigen Landesbehörden sind in der Regel nicht dafür ausgestattet,
Unternehmen auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu prüfen. Wesentliche Schritte
bzw. Vorarbeiten für diese Prüfung finden daher ohnehin bei der Zentralen
Stelle Verpackungsregister im Rahmen der von den Ländern angeforderten
Einschätzung statt.
Die von den Systemen zu übermittelnden Unterlagen und Daten sind als
sensible Unternehmensdaten vertraulich zu behandeln und als
Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Dies ist deutlich einfacher zu gestalten, wenn diese Daten
nur an einer Stelle vorgelegt und geprüft werden.
Eine Übertragung auf die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt weiter auch
dazu, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme einheitlich für das
gesamte Bundesgebiet beurteilt wird.
Für die Beurteilung geeigneter Maßnahmen zur Selbstkontrolle zur Bewertung
der Finanzverwaltung in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 VerpackDG-E
sprechen dieselben Gründe wie bei der finanziellen Leistungsfähigkeit für eine
zentrale Beurteilung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
11. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 2 Nummer 5 VerpackDG)
Artikel 1 § 24 Absatz 2 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu
ersetzen:
„5. Benennung der gemeinsamen Vertretung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und
Mitteilung der Benennung an die nach § 20 Absatz 1 zuständige
Landesbehörde,“
Begründung:
Der Gesetzentwurf führt die Gemeinsame Stelle der Systeme in § 24 fort. Die
Vollzugserfahrung zeigt jedoch, dass die nach § 20 Absatz 1 zuständigen
Landesbehörden vielfach nicht die Identität der gemeinsamen Vertreter in ihrem
Zuständigkeitsbereich kennen. § 24 Absatz 2 Nummer 5 beschränkt die
Benennung bislang auf die Mitteilung gegenüber den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern. Die Landesbehörden, die Systeme zulassen und überwachen,
werden nicht informiert. Die Ergänzung schließt diese Lücke: Die Benennung
wird künftig auch den nach § 20 Absatz 1 zuständigen Landesbehörden
mitgeteilt. Die Information stellt sicher, dass die für die Systemüberwachung
zuständige Behörde über einen identifizierbaren Ansprechpartner verfügt. In die
Aufgaben und Entscheidungshoheit der Gemeinsamen Stelle wird nicht
eingegriffen.
12. Zu Artikel 1 (§ 26 Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten –
VerpackDG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass
aa) die unbestimmte Zielvorgabe in § 21 des Verpackungsgesetzes
(VerpackG), Anreize zu schaffen, Verpackungen recyclingfähig zu
gestalten sowie Rezyklate und nachwachsende Rohstoffe einzusetzen,
bislang keine ausreichende Lenkungswirkung entfaltet hat,
insbesondere deshalb, weil keine Mindestanforderungen für die
Differenzierung der Beteiligungsentgelte nach Recyclingfähigkeit und
Rezyklatanteil festgelegt sind;
bb) § 26 des Entwurfes des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes
(VerpackDG-E) dieses Defizit im Wesentlichen fortschreibt und die
Bundesregierung in der Gesetzesbegründung (S. 133) selbst einräumt,
dass „eine darüberhinausgehende Anpassung der in § 26 enthaltenen
Regelungen voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich“
wird, „um die Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2025/40 (PPWR) durchzuführen“;
cc) die Erreichung der Rezyklateinsatzquoten nach Artikel 7 und der
Recyclingziele nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2025/40 eine
frühzeitige nationale Weichenstellung erfordert, da ohne ökonomische
Impulse eine Investitionslücke droht, die die fristgerechte Umsetzung
der unionsrechtlichen Vorgaben gefährdet.
b) Nach Auffassung des Bundesrates wurde durch die Übernahme des
Wortlauts von § 21 VerpackG in § 26 VerpackDG-E die Chance verpasst, die
Übergangszeit bis zum Wirksamwerden des Artikel 6 Absatz 8 Verordnung
(EU) 2025/40 aktiv zu nutzen und die ökologische Lenkungswirkung der
Beteiligungsentgelte bereits im geltenden Rechtsrahmen spürbar zu stärken.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
aa) den Mindeststandard nach § 26 Absatz 3 VerpackDG-E um Werte für
eine Mindestdifferenzierung der Beteiligungsentgelte zu erweitern.
Ziel ist, sicherzustellen, dass sich die Bewertung der
Recyclingfähigkeit tatsächlich in einer finanziellen Spreizung der Entgelte
niederschlägt. Die Werte sollen sich an den Leistungsstufen für die
Recyclingfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40
(PPWR) orientieren.
bb) die Möglichkeit des Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2025/40
zu nutzen und im VerpackDG eine Grundlage zu schaffen, so dass die
Finanzierungsbeiträge der Hersteller auch nach dem Anteil von Post-
Consumer-Rezyklaten in der Verpackung differenziert werden
können.
d) Bei der Neugestaltung der Beteiligungsentgelte ist nach Ansicht des
Bundesrates zwingend eine vollzugstaugliche und bürokratiearme Umsetzung
sicherzustellen. Administrative Belastungen für Unternehmen –
insbesondere für den Mittelstand – sind durch standardisierte digitale und transparente
Verfahren so gering wie möglich zu halten. Um Doppelstrukturen zu
vermeiden, sind hierbei möglichst die bestehenden Melde- und
Datenstrukturen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu nutzen.
Begründung:
§ 26 VerpackDG-E entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21
VerpackG. Absatz 1 verpflichtet die Systeme, im Rahmen der Bemessung der
Beteiligungsentgelte Anreize für die Verwendung recyclingfähiger Materialien
zu schaffen. Absatz 3 weist der Zentralen Stelle Verpackungsregister die
Aufgabe zu, jährlich einen Mindeststandard für die Bemessung der
Recyclingfähigkeit zu veröffentlichen.
Die bisherige Ausgestaltung hat keine ausreichende Lenkungswirkung
entfaltet. Im Wettbewerb der zugelassenen Systeme besteht ein struktureller Anreiz,
die Entgeltspreizung auf ein Minimum zu reduzieren, um neue Hersteller zu
gewinnen. Die weiche Zielvorgabe „Anreize schaffen“, setzt dem
Wettbewerbsdruck wenig bis nichts entgegen. Absatz 3 regelt nur die
Bewertungsmethodik, nicht die Entgeltspreizung und verschärft damit das Problem. Damit
wird zwar transparent, ob Verpackungen gut oder schlecht recycelbar sind,
aber eben gerade nicht, ob sich dies auch in den Entgelten niederschlägt. Dies
bleibt den Systemen überlassen.
Artikel 6 Absatz 8 PPWR wird dies ändern: die Mitgliedstaaten werden
verpflichtet, 18 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte (Artikel 6
Absatz 4) und der Durchführungsrechtsakte (Artikel 6 Absatz 5) die
Finanzierungsbeiträge der Hersteller im Einklang mit den Leistungsstufen für die
Recyclingfähigkeit zu modulieren. Die Bundesregierung räumt ausdrücklich ein,
dass der Gesetzentwurf nicht ausreicht und eine spätere Anpassung erforderlich
wird.
Die Übergangszeit sollte nicht ungenutzt verstreichen. Die Erweiterung des
Mindeststandards um Orientierungswerte für die Entgeltspreizung (Nummer 3)
ist das mildeste und wirksamste Instrument. Sie nutzt die bestehenden
Strukturen der ZSVR und belässt den Systemen Spielraum. Die ambitionierten
Rezyklateinsatzquoten der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) erfordern große
industrielle Investitionen. Ohne frühzeitige ökonomische Anreize über die
Beteiligungsentgelte droht eine Investitionslücke. Die Anpassung des
Verpackungsrechts ist insoweit nicht nur ein umweltpolitisches Anliegen, sondern dient
auch der Rohstoffsouveränität und Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts
Deutschland.
Um die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen
(KMU) zu wahren, muss die Umsetzung bürokratiearm, medienbruchfrei und
digital erfolgen. Die Nutzung bestehender Strukturen der Zentralen Stelle
Verpackungsregister (ZSVR) würde sicherstellen, dass die ökologische Lenkung
nicht mit einem administrativen Mehraufwand einhergeht.
13. Zu Artikel 1 (§ 30 VerpackDG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 30 VerpackDG
eine Regelung einzufügen, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein
einseitiges Festsetzungsrecht der Mitbenutzungsentgelte für die Sammlung von
Papier, Pappe und Karton (PPK) in dem Fall einräumt, dass eine Einigung mit
den Systemen über das zu leistende angemessene Entgelt für die Mitbenutzung
der Sammelinfrastruktur nach § 28 Absatz 2 VerpackDG-E im Rahmen der
Abstimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande kommt.
Begründung:
Gemäß § 28 Absatz 2 VerpackDG-E ist die Mitbenutzung von vorhandenen
Sammelstrukturen für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton
(PPK-Erfassung) durch den Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen
zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen zu
regeln. Im Rahmen dieser Abstimmungsvereinbarungen sind auch angemessene
Mitbenutzungsentgelte festzulegen.
Die Regelungen zum Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen entsprechen
der bisherigen Systematik des VerpackG (vgl. § 22 Absatz 4 Sätze 1 bis 3
VerpackG). Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass insbesondere die
mangelnde Einigung über ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt für die
PPK-Sammlung dazu führt, dass in einer Vielzahl von Fällen keine gültige
Abstimmungsvereinbarung vorliegt und der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger in Vorleistung gehen muss, solange er kein Mitbenutzungsentgelt von den
Systemen erhält. Mit einem Festsetzungsrecht des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers wird das zwischen den Parteien häufig umstrittene Thema der
PPK-Mitbenutzung von den sonstigen Teilen der Abstimmungsvereinbarung
abgekoppelt, so dass die Vereinbarung im Übrigen wirksam geschlossen
werden kann. Für das Festsetzungsrecht des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers sollten – wie für eine Entgeltregelung im Rahmen der Abstimmung – die
Gebührenbemessungsgrundsätze des Bundesgebührengesetzes gelten.
Die Ergänzung soll Rechtssicherheit schaffen und eine Kostentragung durch
den Gebührenzahler vermeiden.
14. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 3 Satz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 4
VerpackDG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 33 Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „preisgünstigsten Angebote“ durch
die Angabe „wirtschaftlichsten Angebote im Sinne des § 127 Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ zu ersetzen.
b) § 34 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 ist die Angabe „preislich günstigste Angebot“ durch die
Angabe „wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 127 Absatz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ zu ersetzen.
bbb) In Satz 2 ist die Angabe „preislich günstigste Angebot“ durch die
Angabe „wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 127 Absatz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ und die
Angabe „preisgleiche“ durch die Angabe „gleichwertige“ zu
ersetzen.
bb) In Absatz 4 ist die Angabe „nächstgünstigste Angebot“ durch die
Angabe „nächstwirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 127 Absatz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die ausschließliche Orientierung am Preis bei der Vergabe von
Sammelleistungen steht im Widerspruch zu § 127 Absatz 1 GWB, der als allgemeiner
Vergabegrundsatz das „wirtschaftlichste Angebot“ vorschreibt, und öffnet die
Tür für eine Race-to-the-bottom-Dynamik bei Qualität und Umweltstandards.
Dies ist mit dem erklärten Ziel des Gesetzes – hochwertige Verwertung – nicht
vereinbar. Daher soll das preislich günstigste Angebot durch das
wirtschaftlichste Angebot ersetzt werden, so dass bei der Vergabe von Sammelleistungen
neben dem Preis auch Qualität und Umweltanforderungen gewertet werden.
15. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 Satz 3, 4 VerpackDG)
Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen:
„Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 63 Masseprozent
der bei ihnen beteiligten Verpackungen aus Kunststoff dem Recycling
zuzuführen. Die in Satz 1 Nummer 7 genannten Quoten können für bis zu 10
Masseprozent durch andere Recyclingverfahren als das werkstoffliche Recycling
erfolgen.“
Begründung:
Die Industrie ist auf Kohlenstoff als zentralen Rohstoff angewiesen. Die
Defossilisierung der Kohlenstoffquellen, vor allem durch den Einsatz von
Sekundärrohstoffen, stellt einen entscheidenden Schritt zur Sicherung der
Zukunftsfähigkeit dar. Hierbei spielen ergänzend zum werkstofflichen
Recycling auch alternative Recyclingverfahren, wie das chemische
Kunststoffrecycling, eine bedeutende Rolle. Es ermöglicht die Rückgewinnung von
Abfallströmen, die bislang nicht oder nur unzureichend recycelt werden konnten und
ermöglicht neuwertige, zirkuläre Produkte.
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Quote von 5 Masseprozent zur freien
Wahl des Recyclingverfahrens im VerpackDG reicht voraussichtlich nicht aus,
um die ambitionierten Mindestrezyklatquoten in Produkten innerhalb der EU
durch die PPWR (z. B. 10 Prozent Recyclinganteil in kontaktsensitiven
Anwendungen bis 2030) zu erfüllen.
Da die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) für die
Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich ist und keine spezifischen Vorgaben
hinsichtlich der Wahl des Recyclingverfahrens enthält, führt die nationale Regelung in
Deutschland zu Wettbewerbsnachteilen im Standortwettbewerb um
Investitionen in alternative Recyclingverfahren. In Mitgliedstaaten ohne entsprechende
nationale Regelungen könnte die vollständige Quotenerfüllung durch
alternative Recyclingverfahren erfolgen, wodurch dort attraktivere
Investitionsbedingungen für chemisches Recycling geschaffen würde.
Daher ist eine Regelung notwendig, die auch innovativen
Recyclingtechnologien, wie dem chemischen Recycling, Raum gibt, um die Zielvorgaben der
PPWR zu erreichen und die daraus erfolgenden langfristigen
Investitionsentscheidungen auch in Deutschland anzureizen.
16. Zu Artikel 1 (§ 42 allgemein – Anforderungen an die Verwertung –
VerpackDG)
Mit § 42 Absatz 2 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nummer 7 und Satz 3 VerpackDG-E
soll die Möglichkeit eröffnet werden, ab dem 1. Januar 2028 zur
Quotenerfüllung 5 Prozent der Kunststoffverpackungen einem anderen Recyclingverfahren
als dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Diese Regelung ist ein richtiger
erster Schritt hin zur Etablierung alternativer Verfahren wie dem chemischen
Recycling. Ohne eine langfristige Perspektive fehlt jedoch für die Industrie die
nötige Planungs- und Investitionssicherheit. Daher sollte über die im
Gesetzentwurf vorgesehene Regelung hinaus geprüft werden, ob ein ambitionierter
Anstiegspfad für das chemische Recycling im weiteren Verfahren
aufgenommen werden sollte.
Zudem ist § 42 Absatz 2 redaktionell zu korrigieren, da in Satz 4
fälschlicherweise auf Satz 2 statt auf Satz 3 verwiesen wird.
17. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 Satz 5 und 6 – neu – VerpackDG)
Nach Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 4 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Bundesregierung evaluiert alle zwei Jahre, ob die Verteilung zwischen den
Anteilen, die durch werkstoffliches Recycling und den Anteilen, die durch
andere Verfahren recycelt werden anders aufgeteilt werden sollte, um die in § 42
formulierten Ziele bestmöglich zu erreichen oder ob weitergehende
Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei finden die Bedarfe zur Erfüllung der Vorgaben
zum Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Artikel 7 der EU-
Verpackungsverordnung Verordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging
Waste Regulation (PPWR)), industrielle Rohstoffbedarfe, beispielsweise in der
chemischen Industrie, sowie Investitionsbedingungen für innovative
Recyclingverfahren im europäischen Vergleich Berücksichtigung.“
Begründung:
Es ist zu begrüßen, dass in § 42 Absatz 2 Satz 1 VerpackDG-E den Anteil von
Verpackungen festlegen will, der dem Recycling zugeführt werden muss, und
dass nach Satz 1 Nummer 7 der Anteil bei 75 Masseprozent für Kunststoffe ab
dem 1. Januar 2028 und 80 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030 liegen soll.
Zu begrüßen ist auch, dass § 42 Absatz 2 Satz 4 die Möglichkeit eröffnen soll,
dass neben dem werkstofflichen Recycling auch andere Recyclingverfahren zur
Zielerreichung beitragen können. Zu bedenken ist allerdings, dass zum einen
das werkstoffliche Recycling von Kunststoffverpackungen aus prozess- und
verfahrenstechnischen Gründen an Grenzen stoßen kann und zum anderen die
genannten anderen Verfahren einen Anteil am Mengenstrom benötigen, der
groß genug ist, um sich marktwirtschaftlich etablieren zu können. Angeregt
wird deshalb, mit Blick auf die Zielerreichung der in § 42 Absatz 2 Satz 1
Nummer 7 VerpackDG-E genannten Anteile an Kunststoffverpackungen, die
dem Recycling zuzuführen sind, regelmäßig dahingehend zu evaluieren, ob das
Verhältnis nach § 42 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 VerpackDG-E zwischen den
Anteilen, die durch werkstoffliches Recycling und den Anteilen, die durch
andere Verfahren recycelt werden können, anders aufgeteilt werden sollten.
Hierbei werden europäische Vorgaben berücksichtigt, die entsprechende Quoten für
den Mindestrezyklateinsatz von Kunststoffen vorgeben. Sollten sich aus der
Evaluierung Handlungsbedarfe ergeben, wären die Recyclingquote und die
Quote für andere Recyclingverfahren gegebenenfalls anzupassen oder
zusätzliche, zeitlich gestaffelte Zielvorgaben festzulegen. Der Bericht ist durch einen
entsprechenden Gesetzesvorschlag zu begleiten.
18. Zu Artikel 1 (§ 42 allgemein – VerpackDG)
a) Der Bundesrat begrüßt die in der Entwurfsbegründung von § 42
aufgenommene Klarstellung, dass auch sonstige Recyclingquoten, wie das
chemische Recycling, bei den Kunststoffrecyclingquoten berücksichtigt
werden. Dies ist wichtiges Signal für Ausbau sowie Investitionen in weitere
Recyclingkapazitäten.
b) Chemisches Recycling kann und soll dort zusätzliche Möglichkeiten
eröffnen, wo mechanische Verfahren an ihre Grenzen stoßen. Dazu zählen unter
anderem stark gemischte oder kontaminierte Kunststoffe, komplexe
Verbundmaterialien oder bestimmte Verpackungsanwendungen, insbesondere
im Lebensmittelbereich.
c) Angesichts der langen Anlagehorizonte von Investitionen in großtechnische
Anlagen bittet der Bundesrat um Prüfung, ob die hinterlegten 5
Masseprozent für sonstige Recyclingverfahren hinreichend kalkuliert sind.
Begründung:
Die Industrie ist auf Kohlenstoff als zentralen Rohstoff angewiesen. Die
Defossilisierung der Kohlenstoffquellen, vor allem durch den Einsatz von
Sekundärrohstoffen, stellt einen entscheidenden Schritt zur Sicherung der
Zukunftsfähigkeit dar. Hierbei spielen ergänzend zum werkstofflichen
Recycling auch alternative Recyclingverfahren, wie das chemische
Kunststoffrecycling, eine bedeutende Rolle. Es ermöglicht die Rückgewinnung von
Abfallströmen, die bislang nicht oder nur unzureichend recycelt werden konnten und
ermöglicht neuwertige, zirkuläre Produkte.
19. Zu Artikel 1 (§ 46 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 VerpackDG)
In Artikel 1 § 46 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist die Angabe
„Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder
Zylinderpackungen handelt“ durch die Angabe „Flüssigkeitskartons“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die weiterhin vorgesehene Ausnahme von Flüssigkeitskartons von der
Pfandpflicht wird ausdrücklich begrüßt, da diese Verpackungsart eine vorteilhafte
Umweltbilanz aufweist und eine Gleichwertigkeit mit Mehrwegsystemen
besteht.
Gleichzeitig wird in § 46 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 VerpackDG-E von der im
Übrigen im Entwurf konsistent verwendeten Bezeichnung
„Flüssigkeitskartons“ abgewichen. Stattdessen werden „Getränkekartonverpackungen, sofern
es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen
handelt“ aufgeführt. Aus Gründen der begrifflichen Konsistenz sollte hier
ebenfalls der Begriff „Flüssigkeitskartons“ verwendet werden, entsprechend den
einschlägigen Definitionen aus den Arbeiten der International Organization for
Standardization (ISO 4046) sowie des European Committee for
Standardization (CEN TC 261).
Zu Artikel 1 (§§ 59 und 60 VerpackDG)
20. Der Bundesrat begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf und erkennt die
Zielsetzung der Bundesregierung an, das nationale Recht möglichst bürokratiearm an
die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung anzupassen.
21. Der Bundesrat spricht sich für eine Vereinheitlichung des Mehrwertsteuersatzes
von Mehrwegverpackungen aus, um bestehende Hemmnisse für Handel und
Verbraucherinnen und Verbraucher abzubauen. Aufgrund der Umweltvorteile
von Mehrwegverpackungen sollte ein reduzierter Steuersatz von 7 Prozent
gelten.
22. a) Der Bundesrat dankt der Bundesregierung für die Vorlage des
Gesetzentwurfs zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche
an die Verordnung (EU) 2025/40, mit dem das deutsche Recht insbesondere
an die Vorgaben der neuen EU-Verpackungsverordnung angepasst werden
soll. Der Bundesrat begrüßt, dass das Gesetz die Beibehaltung und
Weiterentwicklung etablierter Strukturen vorsieht, soweit die EU-
Verpackungsverordnung diese Möglichkeit eröffnet.
b) Der Bundesrat hält die geplante Umsetzung von Artikel 51 Absatz 3 der
EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU 2025/40)) in § 59
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) für anpassungsbedürftig.
§ 59 VerpackDG-E sieht vor, dass die Verpflichteten Maßnahmen zur
Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen
durchzuführen, einen Bericht zu ihren Maßnahmen anfertigen und diesen
Bericht den Vollzugsbehörden auf Verlangen übermitteln müssen.
Verpflichtet wären laut Gesetzesbegründung bundesweit schätzungsweise
60 000 Akteure. Zu diesen zählen die Systeme, sonstige Organisationen für
Herstellerverantwortung, Betreiber von Branchenlösungen und Hersteller,
die die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung individuell
wahrnehmen. Die Regelung würde für Wirtschaftsakteure einen hohen
Erfüllungsaufwand auslösen. Für die Vollzugsbehörden der Länder würde
durch die Regelung ein enormer bürokratischer Mehraufwand entstehen,
wenn die Berichte zumindest stichprobenmäßig angefordert und geprüft
werden sollen.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher um Prüfung, ob Artikel 51
Absatz 3 der EU-Verpackungsverordnung analog zu dem österreichischen
Modell der Abfallvermeidungs-Förderung umgesetzt werden kann. Danach
stellen die österreichischen Sammel- und Verwertungssysteme für
Verpackungen derzeit 0,5 Prozent der eingenommenen Entpflichtungsentgelte für
die Förderung von Abfallvermeidungsprojekten zur Verfügung. Die
österreichischen Verpackungskoordinierungsstelle verteilt sie als Fördermittel
nach festgelegten, öffentlich einsehbaren Kriterien an Projekte. Bei der
Umsetzung einer solchen alternativen Regelung sollte berücksichtigt
werden, dass Mehrwegsysteme bereits einen wichtigen Beitrag zur
Reduzierung von Verpackungsabfällen leisten.
23. Zu Artikel 1 (§ 66 Absatz 2 Nummer 3, 7 VerpackDG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erneut
zu prüfen, ob die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 66 Absatz 2
Nummer 3 und 7 VerpackDG-E hinreichend bestimmt sind und ob der Tatbestand
des § 66 Absatz 2 Nummer 3 VerpackDG-E mit dem
Verhältnismäßigkeitsgebot vereinbar ist.
Begründung:
Nach § 66 Absatz 2 VerpackDG-E handelt unter anderem ordnungswidrig, wer
gegen die Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Absatz 2,
auch in Verbindung mit Absatz 12 oder Artikel 21, ein
Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt (Nummer 3) oder indem er
entgegen Artikel 15 Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12 oder
Artikel 21, oder entgegen Artikel 18 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte
Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift
(Nummer 7).
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Tatbestände hinreichend bestimmt
sind (Nummern 3 und 7) bzw. dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechen
(Nummer 3).
Inhalt des Bestimmtheitsgebots ist die Verpflichtung des Gesetzgebers, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite
und Anwendungsbereich zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln
lassen (ständige Rechtsprechung. seit BVerfGE 25, 269, 285). Der
Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe
bedroht ist (BVerfGE 87, 363, 391). Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit
bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche
Straftatbestände ausschließlich mit deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu
umschreiben (vgl. BVerfGE 4, 352, 358; 28, 175, 183). Unbestimmte,
wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht jedenfalls dann
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen
Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und
Anwendung bietet und damit hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfG, NJW
2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 96, 68, 97 f.). Dieselben Grundsätze gelten für
Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Wegen seines am stärksten eingreifenden Charakters ist das Strafrecht zudem
nicht das primäre Mittel rechtlichen Schutzes; sein Einsatz ist vielmehr als
„ultima ratio“ nur dann erforderlich, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein
Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozial schädlich und für das
geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher
besonders dringlich ist (BVerfGE 90, 145, 201 f.). Zwar gelten diese Erwägungen
für das weniger eingriffsintensive Recht der Ordnungswidrigkeiten nicht in
gleicher Weise. Bei der Ahndung eines Verhaltens als Ordnungswidrigkeit
handelt es sich jedoch um eine staatliche Unrechtsfolge strafähnlicher Natur,
die sich am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen hat.
Soweit der Tatbestand des § 66 Absatz 2 Nummer 3 VerpackDG-E auch die
fahrlässige, „nicht richtige“ Durchführung eines
Konformitätsbewertungsverfahrens zur Ordnungswidrigkeit erklärt, erscheint nach diesen Maßgaben
zweifelhaft, ob dem Normadressaten durch Auslegung eindeutig die Grenzen des
Tatbestandes ersichtlich werden können. Bei wortgetreuer Auslegung würde
sich die Notwendigkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
für jeden Fall einer auch nur versehentlichen Falschangabe im Rahmen eines
Konformitätsbewertungsverfahrens ergeben. Ein solches
Ordnungswidrigkeitenverfahren wäre allerdings mit erheblichen Beweisschwierigkeiten
verbunden. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob ein so weitgehender Tatbestand noch
erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Es sollte daher erwogen werden, die
Tatbestandsalternative der „nicht richtigen“ Angaben zu streichen.
Entsprechendes gilt für den Tatbestand des § 66 Absatz 2 Nummer 7
VerpackDG-E. Die in Bezug genommenen Regelungen in Artikel 15 Absatz 8
Satz 1 und Artikel 18 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 verlangen
von dem Normadressaten die Ergreifung „erforderlicher“
Korrekturmaßnahmen. Die Ausfüllungsbedürftigkeit dieses Begriffs dürfte den Tatbestand so
konturenlos werden lassen, dass er dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr
entspricht.
24. Zu Artikel 1 (§ 68 Absatz 9 VerpackDG)
Folgerichtig zur Bekanntmachungspflicht bei Zulassung und Widerruf einer
Systemgenehmigung muss auch bei Erlöschen der Genehmigung eine
Bekanntmachung erfolgen. In § 68 Absatz 9 VerpackDG-E sind die
Voraussetzungen dafür genannt, unter welchen die Systeme ihre Zulassung nach dem
neuen Rechtsregime beibehalten dürfen. Sollten sie die Frist zur Erfüllung
dieser Voraussetzungen nicht einhalten, droht das Erlöschen der Genehmigung qua
Gesetz. Auch hier sind die Marktteilnehmer zu informieren.
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die nationale Ausgestaltung im Hinblick
auf die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung EU) 2025/40) nicht über die
europarechtlichen Anforderungen hinausgehen und keine unnötige Bürokratie
schaffen darf. Insbesondere sind kleine und mittelständische Unternehmen nicht
zu überfordern.
Der Bundesrat bittet vor allem um Prüfung, ob die neuen Regelungen zur
Zulassungspflicht für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger
Verpackungen in § 19 VerpackDG-E und zur Finanzierung der Zentralen Stelle
Verpackungsregister durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung
und durch Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in § 51
VerpackDG-E in der Form europarechtlich erforderlich sind oder nicht
zumindest bürokratieärmer ausgestaltet werden können.
26. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat erachtet weitere Instrumente und Anreize als erforderlich,
um konsequente Impulse für eine stärkere Kreislaufwirtschaft zu setzen.
b) Neben materialspezifischen Recyclingquoten muss gewährleistet werden,
dass Investitionen langfristig und wirtschaftlich getätigt werden können.
Hierzu gehört zum einen, dass Rezyklate auf einen hinreichend
auskömmlichen Nachfragemarkt treffen. Die Etablierung von Leitmärkten ist ein
wichtiger Beitrag zur Investitionssicherheit. Zum anderen kann durch
gezielte ökonomische Anreize, wie z. B. im Rahmen der ökologischen
Gestaltung von Beteiligungsentgelten, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen
verbessert werden.
c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
inwiefern weitergehende Anreize für einen hinreichend auskömmlichen
Nachfragemarkt oder durch gezielte ökonomische Anreize geschaffen
werden können. Dies betrifft beispielsweise Möglichkeiten in der öffentlichen
Beschaffung und Mindestrezyklatquoten für weitere Produktgruppen auf
europäischer Ebene.
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
Im Fokus der EU-Verpackungsverordnung stehen die Reduzierung des
Verpackungsabfallaufkommens und die Verbesserung der Recyclingfähigkeit von
Verpackungen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das nationale Recht
an die europarechtlich verbindlichen Anforderungen angepasst werden.
Für Arzneimittelverpackungen gelten bereits strenge pharmazeutische
Vorschriften (z. B. Arzneimittelgesetz, Grundsätze und Leitlinien der Guten
Herstellungspraxis (GMP) für Humanarzneimittel, Arzneimittelverordnung),
deshalb unterliegen die Verpackungen für Humanarzneimittel oftmals bestimmten
Materialanforderungen für Stabilität, Sterilität, Schutz vor Manipulation und
Umweltschutzauflagen. Für Tierarzneimittel gelten ebenfalls strenge
Vorschriften, die deren Verpackung und Bereitstellung regeln. Detaillierte Vorschriften
bestehen auch für Lebensmittelkontaktmaterialien zur Verpackung von
Lebensmitteln.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung bzw.
des vorliegenden Gesetzentwurfes mit den bereits geltenden Rechtsvorschriften
zu Arzneimittel-, Tierarzneimittel- und Lebensmittelverpackungen kompatibel
sind. Ziel muss eine klare, verständliche und praxisgerechte Gesetzgebung sein,
die die Umsetzung der relevanten Anforderungen erleichtert und den
Unternehmen zugleich die notwendige Rechtssicherheit verschafft.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Beschlussdrucksache)