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Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 377/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 377/26 (Beschluss) 10.07.26 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen. Der Bundesrat hat ferner die folgende aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst: Drucksache 377/26 (Beschluss) Anlage E n t s c h l i e ß u n g zum Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 a) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag die vom Bundesrat empfohlenen Änderungen, BR-Drucksache 98/26 (Beschluss), am Gesetzentwurf größtenteils nicht aufgegriffen haben, obwohl Schwierigkeiten aus dem Vollzug des aktuellen Verpackungsgesetzes bekannt sind und die Wirksamkeit einiger rechtlicher Regelungen ohne weitere Änderungen zweifelhaft ist. b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass bei der Neufassung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) die notwendigen Anpassungen an die EU-Verpackungsverordnung im Fokus stehen und die Strukturen des aktuellen Verpackungsgesetzes nach Möglichkeit beibehalten werden sollen. Dieses Vorgehen soll gewährleisten, dass das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz am 12. August 2026 in Kraft tritt, um das bisherige Verpackungsrecht nahtlos an die EU-Verpackungsverordnung anzupassen. Der Bundesrat hält ein rechtzeitiges Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes ebenfalls für erforderlich, um Unsicherheiten für die Wirtschaft und den Gesetzesvollzug zu vermeiden. c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass entsprechend der Ankündigungen des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zeitnah eine Novelle des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes folgen sollte, um absehbaren Anpassungsbedarf in der nationalen Gesetzgebung umzusetzen sowie bereits heute bestehende Umsetzungsprobleme zu beheben, und fordert die Bundesregierung auf, diese Novellierung zeitnah auf den Weg zu bringen. aa) Dieser Überarbeitungsbedarf gilt zum einen für die Regelung zu der sogenannten Abstimmungsvereinbarung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und dualen Systemen, da es dabei derzeit oftmals zu langen Verhandlungen zwischen den Akteuren über die Zahlungsmodalitäten kommt. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass insbesondere die mangelnde Einigung über ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt für die PPK-Sammlung (PPK = Papier, Pappe, Karton) dazu führt, dass in einer Vielzahl von Fällen keine gültige Abstimmungsvereinbarung vorliegt. Durch eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen muss sichergestellt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zukünftig nicht mehr in Vorleistung gehen muss, solange er kein Mitbenutzungsentgelt von den Systemen erhalten hat. bb) Zum anderen gilt der Überarbeitungsbedarf auch für die Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen in § 59 VerpackDG. Die vorgesehenen Regelungen sehen individuelle Maßnahmen durch eine hohe Anzahl von (laut Gesetzesbegründung bundesweit schätzungsweise 60 000) Akteuren sowie Dokumentationspflichten für alle Akteure vor. Hinzu kommt eine entsprechende Kontrollpflicht durch die Behörden. Aus Sicht des Bundesrates steht der damit verbundene bürokratische Aufwand nicht in einem guten Verhältnis zu den zu erwartenden Ergebnissen. Durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Bündelung der Aktivitäten zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen, BR-Drucksache 98/26 (Beschluss), Ziffer 22, können Ressourcen eingespart und eine größere Wirksamkeit erreicht werden. Analog zu dem österreichischen Modell der Abfallvermeidungsförderung könnten für Verpackungen 0,5 Prozent der von den Dualen Systemen eingenommenen Entgelte für die Förderung von Abfallvermeidungsprojekten zur Verfügung gestellt und durch eine Koordinierungsstelle als Fördermittel verteilt werden. d) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag in einer Entschließung zum Gesetz die Bundesregierung aufgefordert hat, die Rechtsverordnungen nach § 26a VerpackDG zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte schnellstmöglich vorzulegen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu fördern. e) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die im Gesetz in § 42 Absatz 2 VerpackDG vorgesehene Begrenzung des Anteils alternativer Recyclingverfahren für Kunststoffverpackungen, insbesondere mit Blick auf chemische Recyclingverfahren, im Sinne einer zukunftsfähigen Kreislaufwirtschaft ergänzender Modifizierung bedarf. f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die nationale Gesetzgebung durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz im Verhältnis zur unmittelbar für die Mitgliedstaaten wirkenden Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) einen Sonderweg darstellt, der Investitionen in innovative Recyclingkapazitäten in Deutschland erschwert und damit Potentiale für die Defossilisierung der Rohstoffbasis der chemischen Industrie ungenutzt lässt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass somit das Risiko besteht, dass Investitionen in chemische Recyclinganlagen nicht in Deutschland, sondern in anderen europäischen oder außereuropäischen Ländern getätigt werden. Dies betrifft in besonderem Maße die integrierten Chemiestandorte und steht den Zielen der Chemieagenda des Bundes entgegen. g) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit der angekündigten Novelle die vorgesehenen Quoten zur freien Wahl des Recyclingverfahrens an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen und damit eine hinreichende Planungssicherheit für diese langfristigen Investitionen zu schaffen. Dies ist notwendig, um chemische Recyclinganlagen in Deutschland anzureizen und Wettbewerbsnachteile für den Industriestandort Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern zu vermeiden.

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