Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Text
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 377/26 (Beschluss)
10.07.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer
Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
vom Deutschen Bundestag am 11. Juni 2026 verabschiedeten Gesetz einen Antrag
gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende aus der Anlage ersichtliche Entschließung
gefasst:
Drucksache 377/26 (Beschluss)
Anlage
E n t s c h l i e ß u n g
zum
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die
Verordnung (EU) 2025/40
a) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag
die vom Bundesrat empfohlenen Änderungen, BR-Drucksache 98/26
(Beschluss), am Gesetzentwurf größtenteils nicht aufgegriffen haben, obwohl
Schwierigkeiten aus dem Vollzug des aktuellen Verpackungsgesetzes bekannt
sind und die Wirksamkeit einiger rechtlicher Regelungen ohne weitere
Änderungen zweifelhaft ist.
b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass bei der Neufassung des
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) die notwendigen Anpassungen an
die EU-Verpackungsverordnung im Fokus stehen und die Strukturen des
aktuellen Verpackungsgesetzes nach Möglichkeit beibehalten werden sollen. Dieses
Vorgehen soll gewährleisten, dass das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
am 12. August 2026 in Kraft tritt, um das bisherige Verpackungsrecht nahtlos
an die EU-Verpackungsverordnung anzupassen. Der Bundesrat hält ein
rechtzeitiges Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes ebenfalls
für erforderlich, um Unsicherheiten für die Wirtschaft und den Gesetzesvollzug
zu vermeiden.
c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass entsprechend der Ankündigungen des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit zeitnah eine Novelle des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes
folgen sollte, um absehbaren Anpassungsbedarf in der nationalen Gesetzgebung
umzusetzen sowie bereits heute bestehende Umsetzungsprobleme zu beheben,
und fordert die Bundesregierung auf, diese Novellierung zeitnah auf den Weg
zu bringen.
aa) Dieser Überarbeitungsbedarf gilt zum einen für die Regelung zu der
sogenannten Abstimmungsvereinbarung zwischen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern und dualen Systemen, da es dabei derzeit oftmals zu langen
Verhandlungen zwischen den Akteuren über die Zahlungsmodalitäten
kommt. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass insbesondere die
mangelnde Einigung über ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt für die
PPK-Sammlung (PPK = Papier, Pappe, Karton) dazu führt, dass in einer
Vielzahl von Fällen keine gültige Abstimmungsvereinbarung vorliegt.
Durch eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen muss sichergestellt
werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zukünftig nicht
mehr in Vorleistung gehen muss, solange er kein Mitbenutzungsentgelt von
den Systemen erhalten hat.
bb) Zum anderen gilt der Überarbeitungsbedarf auch für die Maßnahmen zur
Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen
in § 59 VerpackDG. Die vorgesehenen Regelungen sehen individuelle
Maßnahmen durch eine hohe Anzahl von (laut Gesetzesbegründung
bundesweit schätzungsweise 60 000) Akteuren sowie Dokumentationspflichten
für alle Akteure vor. Hinzu kommt eine entsprechende Kontrollpflicht
durch die Behörden. Aus Sicht des Bundesrates steht der damit verbundene
bürokratische Aufwand nicht in einem guten Verhältnis zu den zu
erwartenden Ergebnissen. Durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Bündelung
der Aktivitäten zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und
Verpackungsabfällen, BR-Drucksache 98/26 (Beschluss), Ziffer 22, können
Ressourcen eingespart und eine größere Wirksamkeit erreicht werden.
Analog zu dem österreichischen Modell der Abfallvermeidungsförderung
könnten für Verpackungen 0,5 Prozent der von den Dualen Systemen
eingenommenen Entgelte für die Förderung von Abfallvermeidungsprojekten zur
Verfügung gestellt und durch eine Koordinierungsstelle als Fördermittel
verteilt werden.
d) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag in einer Entschließung
zum Gesetz die Bundesregierung aufgefordert hat, die Rechtsverordnungen
nach § 26a VerpackDG zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte
schnellstmöglich vorzulegen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und
den Einsatz von Rezyklaten zu fördern.
e) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die im Gesetz in § 42 Absatz 2
VerpackDG vorgesehene Begrenzung des Anteils alternativer
Recyclingverfahren für Kunststoffverpackungen, insbesondere mit Blick auf chemische
Recyclingverfahren, im Sinne einer zukunftsfähigen Kreislaufwirtschaft ergänzender
Modifizierung bedarf.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die nationale Gesetzgebung durch das
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz im Verhältnis zur unmittelbar für die
Mitgliedstaaten wirkenden Packaging and Packaging Waste Regulation
(PPWR) einen Sonderweg darstellt, der Investitionen in innovative
Recyclingkapazitäten in Deutschland erschwert und damit Potentiale für die
Defossilisierung der Rohstoffbasis der chemischen Industrie ungenutzt lässt. Der Bundesrat
ist der Ansicht, dass somit das Risiko besteht, dass Investitionen in chemische
Recyclinganlagen nicht in Deutschland, sondern in anderen europäischen oder
außereuropäischen Ländern getätigt werden. Dies betrifft in besonderem Maße
die integrierten Chemiestandorte und steht den Zielen der Chemieagenda des
Bundes entgegen.
g) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit der angekündigten Novelle die
vorgesehenen Quoten zur freien Wahl des Recyclingverfahrens an die
tatsächlichen Bedarfe anzupassen und damit eine hinreichende Planungssicherheit für
diese langfristigen Investitionen zu schaffen. Dies ist notwendig, um chemische
Recyclinganlagen in Deutschland anzureizen und Wettbewerbsnachteile für den
Industriestandort Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern
zu vermeiden.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Beschlussdrucksache)