Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5346)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5346)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6398
21. Wahlperiode 10.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/5346 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer
Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
A. Problem
Mit dem Gesetzentwurf sollen die ab dem 12. August 2026 geltenden Vorgaben
der EU-Verpackungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt werden und das
bisherige Verpackungsgesetz ersetzen. Ab 2028 soll die Recyclingquote für
Kunststoffabfälle auf 75 Prozent und ab 2030 auf 80 Prozent erhöht werden.
Damit sollen Verpackungsmengen insgesamt deutlich reduziert werden. Die
Bundesregierung verfolgt außerdem das Ziel, die Recyclingfähigkeit unvermeidbarer
Verpackungen zu erhöhen und die Kreislaufwirtschaft weiterzuentwickeln. Dazu
werden unter anderem verbindliche Vorgaben zu Rezyklaten,
Wiederverwendbarkeit und Kompostierbarkeit festgelegt. Verpackungen sollen künftig so konzipiert
werden, dass auf schwer recycelbare Kunststoffe sowie gefährliche Substanzen –
etwa bestimmte PFAS – verzichtet wird. Darüber hinaus sind Regelungen zur
Begrenzung überdimensionierter Verpackungen sowie eine Kennzeichnungspflicht
geplant. Beides soll dazu beitragen, die korrekte Sortierung und eine
umweltgerechte Entsorgung zu vereinfachen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5346 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) berücksichtigt erstmals im
europäischen Umweltrecht den gesamten Lebensweg von Verpackungen – vom
Rohstoff über das Design bis zum Recycling. Durch die Vorgabe, dass ab
2030 alle Verpackungen recyclingfähig sein müssen („Design for
Recycling“), wird die Transformation hin zu einer schadstofffreien
Kreislaufwirtschaft beschleunigt. Das senkt den Druck auf fossile Primärrohstoffe spürbar
und ist angesichts geopolitischer Krisen und fragiler internationaler
Lieferketten notwendig für die strategische Unabhängigkeit Europas.
Bislang scheiterte hochwertiges Kunststoffrecycling oft an der
Wirtschaftlichkeit. Recycelter Kunststoff (Rezyklat) ist in der Herstellung oft teurer als
Primärkunststoffe aus Rohöl. Recyclingunternehmen investieren nur
zögerlich in modernste Anlagen, weil sie keine Garantie haben, dass Hersteller
ihnen die teureren Rezyklate dauerhaft abnehmen. Ohne Investitionen bleibt
die Qualität der Rezyklate oft zu gering für anspruchsvolle Verpackungen
(z. B. im Lebensmittelbereich), was die Nachfrage weiter drückt. Die PPWR
bricht diesen Kreislauf ab 2030 durch gesetzlich verordnete
Mindesteinsatzquoten auf.
Der Deutsche Bundestag ist überzeugt, dass es weiterer Anreize bedarf, um
Recycling und Rezyklateinsatz zu fördern.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
• die Rechtsverordnungen nach § 26a des Verpackungsrecht-
Durchführungsgesetzes (VerpackDG) schnellstmöglich vorzulegen, um die
Recyclingfähigkeit von Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu
fördern. Die Bundesregierung stellt die angemessene Anhörung der
beteiligten Kreise sicher. Die Regelungen für den Einsatz von Rezyklaten
sollen im Jahr 2027 gelten;
• die Verwendung von in Deutschland und in der EU hergestellten
Rezyklaten zu fördern;
• die EU-rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um bei der Berechnung
des Rezyklateinsatzes nur solche Rezyklate zu berücksichtigen, die in
der EU produziert wurden und darauf hinzuwirken, dass es weitere EU-
rechtliche Vorgaben dazu gibt;
• in der EU darauf hinzuwirken, dass schnellstmöglich weitere Rezyklate
– insbesondere für kontaktsensible Anwendungen – zugelassen werden;
• sich auf EU-Ebene im Rahmen der Arbeiten an nachgelagerten
Rechtsakten der PPWR dafür einzusetzen, dass zeitnah ein bürokratiearmes,
transparentes und einheitliches Nachweisverfahren für Kunststoff-
Rezyklate etabliert wird;
• gemeinsam mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) für
mehr Transparenz bei der Einordnung zu sorgen, ob eine Verpackung
systembeteiligungspflichtig ist. Insbesondere sollen systematische
Herleitungen des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
nachvollzieh- und einsehbar dargestellt werden (z. B. die typisierende
Analyse zur Gesamtmarktbetrachtung der Gesellschaft für
Verpackungsmarktforschung);
• sich auf EU-Ebene dringend dafür einzusetzen, dass die Einhaltung der
Regelungen der PPWR auch durch Unternehmen aus Drittstaaten
sichergestellt wird;
• Maßnahmen zu ergreifen, um den Vollzug gegen illegal auf dem Markt
angebotene Verpackungen zu stärken, unter anderem, indem Importe
aus Drittstaaten verstärkt kontrolliert werden.“
Berlin, den 10. Juni 2026
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Lorenz Gösta Beutin
Vorsitzender
Florian Bilic
Berichterstatter
Dr. Michael Blos
Berichterstatter
Michael Thews
Berichterstatter
Dr. Jan-Niclas Gesenhues
Berichterstatter
Mareike Hermeier
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer
Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
– Drucksache 21/5346 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
des Verpackungsrechts und anderer
Rechtsbereiche an die Verordnung
(EU) 2025/401
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
des Verpackungsrechts und anderer
Rechtsbereiche an die Verordnung
(EU) 2025/401
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2025/40 betreffend
Verpackungen
Gesetz zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2025/40 betreffend
Verpackungen
(Verpackungsrecht-
Durchführungsgesetz – VerpackDG)2
(Verpackungsrecht-
Durchführungsgesetz – VerpackDG)2
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
T e i l 1
u n v e r ä n d e r t
§ 1 Anwendungsbereich § 1 u n v e r ä n d e r t
§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 2 u n v e r ä n d e r t
§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen § 3 u n v e r ä n d e r t
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
2 Artikel 1 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der
– Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom 13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43; L 90243
vom 17.4.2024, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1542 (L 191 vom 28.7.2023, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 geändert worden ist.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
T e i l 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n V e r p a -
c k u n g e n u n d V e r p a c k u n g s a b -
f ä l l e n
T e i l 2
u n v e r ä n d e r t
Kapitel 1
Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet
Kapitel 1
u n v e r ä n d e r t
§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des
Verpackungsmaterials
§ 4 u n v e r ä n d e r t
§ 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung § 5 u n v e r ä n d e r t
§ 6 Registrierung; zuständige Behörde § 6 u n v e r ä n d e r t
§ 7 Systembeteiligungspflicht § 7 u n v e r ä n d e r t
§ 8 Branchenlösungen § 8 u n v e r ä n d e r t
§ 9 Datenmeldungen § 9 u n v e r ä n d e r t
§ 10 Vollständigkeitserklärungen § 10 u n v e r ä n d e r t
§ 11 Ausnahmen von der
Systembeteiligungspflicht
§ 11 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 2
Beschränkung der Bereitstellung und anderer
Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen im
Bundesgebiet
Kapitel 2
u n v e r ä n d e r t
§ 12 Beschränkungen der Bereitstellung
bestimmter Verpackungen
§ 12 u n v e r ä n d e r t
§ 13 Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf
Verpackungen
§ 13 u n v e r ä n d e r t
§ 14 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige
Kunststoffkästen und -paletten
§ 14 u n v e r ä n d e r t
§ 15 Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe
und Entsorgung von schwermetallhaltigen
Kunststoffkästen und -paletten
§ 15 u n v e r ä n d e r t
§ 16 Konformitätserklärung und Jahresbericht für
schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -
paletten
§ 16 u n v e r ä n d e r t
§ 17 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte
Glasverpackungen
§ 17 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 18 Kontrolle der Einhaltung des
Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen
§ 18 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 3
Zulassung
Kapitel 3
u n v e r ä n d e r t
§ 19 Zulassung von Herstellern § 19 u n v e r ä n d e r t
§ 20 Zulassung von Systemen § 20 u n v e r ä n d e r t
§ 21 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme § 21 u n v e r ä n d e r t
§ 22 Zulassung sonstiger Organisationen für
Herstellerverantwortung
§ 22 u n v e r ä n d e r t
§ 23 Widerruf der Zulassung § 23 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 4
Pflichten der Systeme
Kapitel 4
u n v e r ä n d e r t
§ 24 Gemeinsame Stelle der Systeme § 24 u n v e r ä n d e r t
§ 25 Meldepflichten der Systeme § 25 u n v e r ä n d e r t
§ 26 Ökologische Gestaltung von
Beteiligungsentgelten
§ 26 u n v e r ä n d e r t
§ 26a Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der
Beteiligungsentgelte,
Verordnungsermächtigungen
Kapitel 5
Gestaltung der Sammlung von
Verpackungsabfällen
Kapitel 5
u n v e r ä n d e r t
§ 27 Abstimmung zwischen Systemen und
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 27 u n v e r ä n d e r t
§ 28 Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur;
Wertstoffsammlung
§ 28 u n v e r ä n d e r t
§ 29 Rahmenvorgabe § 29 u n v e r ä n d e r t
§ 30 Berechnung der Entgelte § 30 u n v e r ä n d e r t
§ 31 Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der
Abstimmungsvereinbarungen
§ 31 u n v e r ä n d e r t
§ 32 Ausschreibung von Sammelleistungen;
Ausschreibungsführer
§ 32 u n v e r ä n d e r t
§ 33 Durchführung des Ausschreibungsverfahrens § 33 u n v e r ä n d e r t
§ 34 Zuschlagserteilung; Vertragsschluss § 34 u n v e r ä n d e r t
§ 35 Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren § 35 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 36 Elektronische Ausschreibungsplattform § 36 u n v e r ä n d e r t
§ 37 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und der
Vergabeverordnung
§ 37 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 6
Rücknahme, Sammlung und Verwertung von
Verpackungen
Kapitel 6
u n v e r ä n d e r t
§ 38 Getrennte Sammlung § 38 u n v e r ä n d e r t
§ 39 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur
Rücknahme und Verwertung
§ 39 u n v e r ä n d e r t
§ 40 Pflichten der Systeme zur getrennten
Sammlung, Verwertung und Information
§ 40 u n v e r ä n d e r t
§ 41 Pflichten der sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung
§ 41 u n v e r ä n d e r t
§ 42 Anforderungen an die Verwertung § 42 u n v e r ä n d e r t
§ 43 Mengenstromnachweis § 43 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 7
Getränkeverpackungen
Kapitel 7
u n v e r ä n d e r t
§ 44 Förderung von wiederverwendbaren
Getränkeverpackungen
§ 44 u n v e r ä n d e r t
§ 45 Mindestrezyklatanteil bei
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
§ 45 u n v e r ä n d e r t
§ 46 Pfand- und Rücknahmepflichten für
Einweggetränkeverpackungen
§ 46 u n v e r ä n d e r t
§ 47 Hinweispflichten § 47 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 8
Zentrale Stelle Verpackungsregister
Kapitel 8
u n v e r ä n d e r t
§ 48 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung § 48 u n v e r ä n d e r t
§ 49 Organisation § 49 u n v e r ä n d e r t
§ 50 Finanzierung durch Systeme und Betreiber
von Branchenlösungen
§ 50 u n v e r ä n d e r t
§ 51 Finanzierung durch sonstige Organisationen
für Herstellerverantwortung und durch
Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger
Verpackungen
§ 51 u n v e r ä n d e r t
§ 52 Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum § 52 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 53 Gemeinkosten § 53 u n v e r ä n d e r t
§ 54 Aufgaben § 54 u n v e r ä n d e r t
§ 55 Automatisierung § 55 u n v e r ä n d e r t
§ 56 Registrierung von Sachverständigen und
sonstigen Prüfern
§ 56 u n v e r ä n d e r t
§ 57 Aufsicht und Finanzkontrolle § 57 u n v e r ä n d e r t
§ 58 Partieller Ausschluss des
Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
§ 58 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 9
Vermeidung von Verpackungen und
Verpackungsabfällen
Kapitel 9
u n v e r ä n d e r t
§ 59 Pflicht zur Finanzierung von
Vermeidungsmaßnahmen
§ 59 u n v e r ä n d e r t
§ 60 Wiederverwendbare Alternative für
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und
Einweggetränkebecher
§ 60 u n v e r ä n d e r t
§ 61 Erleichterungen für kleine Unternehmen und
für Verkaufsautomaten
§ 61 u n v e r ä n d e r t
T e i l 3
K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g
T e i l 3
u n v e r ä n d e r t
§ 62 Sprache der EU-Konformitätserklärungen § 62 u n v e r ä n d e r t
§ 63 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer
Verpackung
§ 63 u n v e r ä n d e r t
§ 64 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer
Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union
§ 64 u n v e r ä n d e r t
§ 65 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität
einer Verpackung
§ 65 u n v e r ä n d e r t
T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; Ü b e r -
g a n g s v o r s c h r i f t e n
T e i l 4
u n v e r ä n d e r t
§ 66 Bußgeldvorschriften § 66 u n v e r ä n d e r t
§ 67 Einziehung § 67 u n v e r ä n d e r t
§ 68 Übergangsvorschriften § 68 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Anlage 1 Schadstoffhaltige Füllgüter nach § 3
Absatz 5
Anlage 1 u n v e r ä n d e r t
Anlage 2 Kennzeichnung von Verpackungen Anlage 2 u n v e r ä n d e r t
T e i l 1 T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 § 1
Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Verpackungen
im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/40.
§ 2 § 2
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften u n v e r ä n d e r t
(1) Soweit die Verordnung (EU) 2025/40 und
dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften
enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit
Ausnahme von § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, und
die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften
besondere Anforderungen an Verpackungen, an die
Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die
Beförderung von verpackten Waren oder von
Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderungen
unberührt.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die Befugnis der zuständigen Behörden von
Bund und Ländern, Dritte bei der Nutzung ihrer
Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung
öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung
von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
(5) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz
anzuwenden.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 3 § 3
Ergänzende Begriffsbestimmungen Ergänzende Begriffsbestimmungen
(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen
des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2025/40 gelten für
die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes die
Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 20.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene
oder überwiegend geschlossene
Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zum Verzehr
als Getränk bestimmt sind.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Bereitstellung im Bundesgebiet ist die
Bereitstellung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU)
2025/40 bezogen auf das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Restentleerte Verpackungen sind
Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß
ausgeschöpft worden ist, einschließlich mit dem Produkt
verwendeter Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU)
2025/40.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in
Anlage 1 näher bestimmten Füllgüter.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
sind Verkaufs- und Umverpackungen,
Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die
nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt
typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in
privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren
Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie
Serviceverpackungen.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Vergleichbare Anfallstellen sind öffentliche
oder private Anfallstellen, die nach der Art der dort
typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit
privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Vergleichbare
Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der
Verordnung (EU) 2025/45, wie Gaststätten, Restaurants,
Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels und Ferienanlagen
sowie Raststätten, Verwaltungen, Kasernen,
Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative
Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische
Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und
Museen sowie des Freizeitbereichs wie Freizeitparks
und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne
(7) Vergleichbare Anfallstellen sind öffentliche
oder private Anfallstellen, die nach der Art der dort
typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit
privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Vergleichbare
Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der
Verordnung (EU) 2025/40, wie Gaststätten, Restaurants,
Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels und Ferienanlagen
sowie Raststätten, Verwaltungen, Kasernen,
Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative
Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische
Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und
Museen sowie des Freizeitbereichs wie Freizeitparks
und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe
und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle
mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für
Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-,
Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit
einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe,
im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden
können.
von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe
und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle
mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für
Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-,
Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit
einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe,
im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden
können.
(8) System ist eine privatrechtlich, als juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft
organisierte Organisation für Herstellerverantwortung nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU)
2025/40, die mit Zulassung nach § 20 in kollektiver
Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten
Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem
Einzugsgebiet in privaten Haushaltungen und bei
vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallenden
restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und
einer Verwertung zuführt.
(8) u n v e r ä n d e r t
(9) Einzugsgebiet im Sinne von Absatz 8 ist
jeweils das gesamte Gebiet eines Bundeslandes, in dem
systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines
beteiligten Herstellers bereitgestellt werden.
(9) u n v e r ä n d e r t
(10) Sonstige Organisation für
Herstellerverantwortung ist eine privatrechtlich, als juristische Person
oder rechtsfähige Personengesellschaft organisierte
Organisation für Herstellerverantwortung im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU)
2025/40, die mit Zulassung nach § 22 die
Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung der
beteiligten Hersteller für nicht systembeteiligungspflichtige
Verpackungen kollektiv erfüllt.
(10) u n v e r ä n d e r t
(11) Anfallorte sind diejenigen Orte, an denen
Verpackungsabfälle bei Wirtschaftsakteuren zur
Abholung bereitgestellt werden, die keine vergleichbaren
Anfallstellen sind.
(11) u n v e r ä n d e r t
(12) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder
vereidigte Buchprüfer, die nach § 25 Absatz 4 von den
Systemen benannt worden sind und nach § 25 Absatz 2
Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der
Systeme prüfen und bestätigen.
(12) u n v e r ä n d e r t
(13) Werkstoffliches Recycling ist das Recycling
durch Verfahren, bei denen das Material für eine
weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt und
stoffgleiches Neumaterial ersetzt.
(13) Werkstoffliches Recycling ist das Recycling
durch Verfahren, bei denen das Material für eine
weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt oder
stoffgleiches Neumaterial ersetzt.
(14) Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die
nach § 48 Absatz 1 Satz 1 beizubehaltende Stiftung
(14) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
und im Falle einer Auflösung, ihre nach § 48 Absatz 1
Satz 2 errichtete Nachfolgerin.
(15) Finanzierungsvereinbarung ist eine
zwischen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und
einem System, einem Betreiber einer Branchenlösung,
einer sonstigen Organisation für
Herstellerverantwortung oder einem Hersteller nicht
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen geschlossene vertragliche
Vereinbarung zur Finanzierung der Zentralen Stelle
Verpackungsregister nach § 50 Absatz 1 oder § 51
Absatz 1.
(15) u n v e r ä n d e r t
(16) Registrierter Sachverständiger ist, wer von
der Zentralen Stelle Verpackungsregister in dem
Prüferregister nach § 56 geführt wird und
(16) u n v e r ä n d e r t
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
ist,
2. als Umweltgutachter oder
Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9
und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des
Umweltauditgesetzes in dem Bereich tätig werden darf,
der näher bestimmt wird durch Anhang I
Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006,
3. seine Befähigung durch eine Akkreditierung der
nationalen Akkreditierungsstelle in einem
allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen
oder
4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im
Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben
will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme
der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b
der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen.
Nachprüfungsverfahren nach Nummer 4 können über
eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(17) Erstinverkehrbringer ist jede natürliche oder
juristische Person, die Verpackungen erstmals
gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.
(17) u n v e r ä n d e r t
(18) Inverkehrbringer ist jede natürliche oder
juristische Person, die unabhängig von Vertriebsmethode
oder Handelsstufe Verpackungen im Bundesgebiet
bereitstellt.
(18) u n v e r ä n d e r t
(19) Einwegkunststoffverpackungen sind
Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus
Kunststoff bestehen.
(19) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(20) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen
sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse
wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
(20) u n v e r ä n d e r t
1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu
werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt
werden und
3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden
oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in
diesem Sinne sind Getränkeverpackungen,
Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen,
wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
T e i l 2 T e i l 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n V e r p a -
c k u n g e n u n d V e r p a c k u n g s a b -
f ä l l e n
B e w i r t s c h a f t u n g v o n V e r p a -
c k u n g e n u n d V e r p a c k u n g s a b -
f ä l l e n
Kapitel 1 Kapitel 1
Bereitstellung von Verpackungen im
Bundesgebiet
Bereitstellung von Verpackungen im
Bundesgebiet
§ 4 § 4
Kennzeichnung zur Identifizierung des
Verpackungsmaterials
u n v e r ä n d e r t
Verpackungen können zur Identifizierung des
Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in
Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen
gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen
als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und
Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist
nicht zulässig.
§ 5 § 5
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung u n v e r ä n d e r t
(1) Die nach der Verordnung (EU) 2025/40
sowie nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte
mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt
entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach
§ 6 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen
nach § 9.
(2) Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 1
der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung
im Bundesgebiet haben, haben ihren Bevollmächtigten
für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem
erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines
verpackten Produkts im Bundesgebiet zusätzlich zu
den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung
(EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer
Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der
Registrierung nach § 6 zu beauftragen. Hersteller nach
Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40,
die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben
einen Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen
einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im
Bundesgebiet zu benennen und diesen zusätzlich zu
den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung
(EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer
Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der
Registrierung nach § 6, zu beauftragen.
(3) Der Bevollmächtigte für die erweiterte
Herstellerverantwortung gilt im Hinblick auf die
wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne
dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den
Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen.
(4) Jeder Hersteller darf nur einen
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
beauftragen. Die Beauftragung nach Absatz 2 Satz 1 und
2 hat bei der erstmaligen Bereitstellung von
Verpackungen oder verpackten Produkten im Bundesgebiet
durch eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache
zu erfolgen.
(5) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten für
die erweiterte Herstellerverantwortung nach Absatz 2
der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich
nach der Beauftragung zu benennen. Die Benennung
erfolgt im Rahmen der Registrierung nach
§ 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und bedarf der
Bestätigung durch die Zentrale Stelle
Verpackungsregister.
(6) Wird die Beauftragung des
Bevollmächtigten beendet, hat der Hersteller dies der Zentralen Stelle
Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die
Benennung endet, sobald die Zentrale Stelle Verpa-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ckungsregister das Ende der Beauftragung bestätigt.
Die Pflicht des Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung zur Erfüllung der
Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung
entstanden sind, bleibt unberührt.
§ 6 § 6
Registrierung; zuständige Behörde u n v e r ä n d e r t
(1) Hersteller sind verpflichtet, sich im Falle des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19.
Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im
Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e
der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom
19. Dezember 2024 vor dem Auspacken bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen.
Hersteller haben Änderungen von Registrierungsdaten
sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit
der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich
mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 2 umfasst
insbesondere auch die Mitteilung über Änderungen oder einer
Beendigung der Beauftragung des Bevollmächtigten
für die erweiterte Herstellerverantwortung.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1
sind die folgenden Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des
Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und
Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die
europäische oder nationale Steuernummer;
2. im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung eines
Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich:
a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des
Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung entsprechend Nummer 1
und
b) die schriftliche Beauftragung durch den
Hersteller;
3. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen
Person;
4. nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des
Herstellers, wobei im Falle einer
Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu
machen sind;
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
5. Markennamen, unter denen der Hersteller seine
Verpackungen erstmals im Bundesgebiet
bereitstellt;
6. Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller
erstmals im Bundesgebiet bereitstellt oder aus
denen er, im Falle des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2025/40, verpackte Produkte auspackt,
aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen nach § 3 Absatz 6, den jeweiligen
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 6 und Einweggetränkeverpackungen,
die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie
7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem
Absatz der Wahrheit entsprechen.
Hersteller systembeteiligungspflichtiger
Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus
eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte
Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder
mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere
Branchenlösungen erfüllen. Im Falle einer
vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht nach
§ 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber
haben sie statt der Erklärung nach Satz 2 zu erklären, dass
sie ausschließlich bereits systembeteiligte
Serviceverpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Hersteller
von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 haben
für den Fall, dass sie ihre erweiterte
Herstellerverantwortung ausschließlich durch Beteiligung an einer oder
mehreren sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 erfüllen, eine
Erklärung darüber abzugeben.
(3) Die erstmalige Registrierung sowie
Änderungsmitteilungen nach Absatz 1 haben über das auf
der Internetseite der Zentralen Stelle
Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische
Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister bestätigt die Registrierung und teilt
dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. Sie
kann nähere Anweisungen zum elektronischen
Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige
Kommunikation mit den Herstellern die elektronische
Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die
Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung
elektronischer Dokumente vorschreiben.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5 und
6 sowie Satz 3 genannten Angaben sowie mit der Re-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
gistrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im
Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet
ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts
anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort
drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die
Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
kann die Registrierung widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für die Registrierung nach Absatz 1 Satz 1
nicht mehr vorliegen.
(6) Zuständige Behörde für das Register nach
Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 ist
die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
§ 7 § 7
Systembeteiligungspflicht u n v e r ä n d e r t
(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen
zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme
vor der Bereitstellung oder, im Falle des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor
dem Auspacken verpackter Produkte, im Bundesgebiet
an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei
haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden
Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach
§ 6 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Das System hat dem
Hersteller eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen
beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
vermittelt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Serviceverpackungen, der nach Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2025/40 als Erzeuger gilt, von den Vorvertreibern
dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich
hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten
Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen
beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1
verpflichtete Hersteller kann von demjenigen
Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht nach Satz 1
übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte
Systembeteiligung verlangen. Mit der Übertragung der
Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten
nach den §§ 6, 9 und 10 insoweit auf den verpflichteten
Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung nach
§ 6 verpflichtet.
(3) Soweit im Bundesgebiet bereitgestellte
systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen
Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den
Endabnehmer abgegeben werden, kann der Hersteller die
von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte
von den betreffenden Systemen zurückverlangen,
wenn er die Verpackungen zurückgenommen und einer
Verwertung entsprechend den Anforderungen des
§ 42 Absatz 5 zugeführt hat. Die Rücknahme und
anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in
nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall
gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung
der Beteiligungsentgelte nicht mehr als im
Bundesgebiet bereitgestellt.
(4) Wird die Zulassung eines Systems vor
Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an
diesem System beteiligt hat, nach Artikel 47 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2025/40 oder nach § 23 Absatz 2
widerrufen, so gilt die Systembeteiligung ab dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht
vorgenommen.
(5) Soweit durch die Aufnahme einer
systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System zu
befürchten ist, dass die umweltverträgliche
Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Durchführung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich
beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die
Zentrale Stelle Verpackungsregister die Aufnahme der
systembeteiligungspflichtigen Verpackung im Einzelfall
wegen Systemunverträglichkeit untersagen. Die
Untersagung ist aufzuheben, wenn ein System oder der
Hersteller die Systemverträglichkeit der betreffenden
Verpackung nachweist.
(6) Es ist Systembetreibern verboten,
Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile
für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die
Vertreiber Hersteller von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln.
§ 8 § 8
Branchenlösungen Branchenlösungen
(1) Die Systembeteiligungspflicht eines
Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm
im Bundesgebiet bereitgestellten
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei vergleichbaren Anfall-
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
stellen nach § 3 Absatz 7, die von ihm entweder selbst
oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in
nachprüfbarer Weise beliefert werden, durch eine
Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer
Verwertung entsprechend den Anforderungen des
§ 42 Absatz 1 bis 3 zuführt.
(2) Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller
aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben,
ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche
oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu
bestimmen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1
und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach
§ 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach
§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu den
in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der
Hersteller oder der Träger der Branchenlösung durch
Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen
nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür
beauftragter Dritter
(3) Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1
und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach
§ 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach
§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu den
in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der
Hersteller oder der Träger der Branchenlösung durch
Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen
nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür
beauftragter Dritter
1. bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten
Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene
Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine
regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort
bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen gewährleistet,
1. u n v e r ä n d e r t
2. über schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach
Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren
Einbindung in diese Erfassungsstruktur verfügt,
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Verwertung der zurückgenommenen
Verpackungen entsprechend den Anforderungen des
§ 42 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.
3. u n v e r ä n d e r t
Im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 eine
Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller
vorlegen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit
Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die
nach § 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.
Im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 ist eine
Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller
vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit
Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die
nach § 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.
(4) Wesentliche Änderungen hinsichtlich der
Branchenlösung oder der Voraussetzungen nach
Absatz 3 Satz 1 und 2 sind der Zentralen Stelle
Verpackungsregister mindestens einen Monat vor ihrem
Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des
Zusammenwirkens nach Absatz 2 durch den Träger der
Branchenlösung in elektronischer Form anzuzeigen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die
Übermittlung die Verwendung bestimmter elektroni-
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
scher Formulare und Eingabemasken sowie eine
bestimmte Verschlüsselung vorschreiben.
(5) Der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 oder im
Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger
der Branchenlösung hat die Rücknahme und
Verwertung in einem Mengenstromnachweis entsprechend
den Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in
nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen
registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen.
Im Mengenstromnachweis sind zusätzlich
(5) Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle
des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der
Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung
in einem Mengenstromnachweis entsprechend den
Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer
Form zu dokumentieren und durch einen registrierten
Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. Im
Mengenstromnachweis sind zusätzlich
1. die Adressen der Anfallstellen nach Absatz 1
Satz 1 anzugeben und
1. u n v e r ä n d e r t
2. schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach
Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten
Mengen an systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen.
2. u n v e r ä n d e r t
Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des
Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der
Branchenlösung hat den Mengenstromnachweis spätestens bis
zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden
Kalenderjahres in elektronischer Form bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des
Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der
Branchenlösung hat den Mengenstromnachweis spätestens bis
zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden
Kalenderjahres in elektronischer Form bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Pflichten nach § 39 Absatz 4 gelten für
die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller
entsprechend.
(6) u n v e r ä n d e r t
§ 9 § 9
Datenmeldungen Datenmeldungen
(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind
verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung
getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich
nach Übermittlung an das System auch der Zentralen
Stelle Verpackungsregister unter Nennung mindestens
der folgenden Daten zu übermitteln:
(1) u n v e r ä n d e r t
1. Registrierungsnummer;
2. Materialart und Masse der beteiligten
Verpackungen;
3. Name des Systems, bei dem die
Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung
vorgenommen wurde.
Änderungen der Angaben sowie eventuelle
Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln. Die
Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in
§ 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten
aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer
einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(2) Hat ein Hersteller im vorangegangenen
Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse an
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von insgesamt
weniger als 10 Tonnen als Hersteller bereitgestellt und im
Falle von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e
der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackt, ist er von
den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit.
Stattdessen sind Hersteller nach Satz 1 verpflichtet,
sämtliche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die von ihnen in
einem Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet
bereitgestellten oder nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40
ausgepackten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bis
zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die
Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Hat ein Hersteller im vorangegangenen
Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse an
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von insgesamt
weniger als 10 Tonnen als Hersteller bereitgestellt und im
Falle von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e
der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackt, ist er von
den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit.
Stattdessen sind Hersteller nach Satz 1 verpflichtet,
sämtliche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die von ihnen in
einem Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet
bereitgestellten oder nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40
ausgepackten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bis
zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die
Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
kann für die Datenmeldung nach den Absätzen 1 und 2
einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung
stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf
ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch
abzurufen.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 10 § 10
Vollständigkeitserklärungen Vollständigkeitserklärungen
(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind
verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine
Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. Eine
Vollständigkeitserklärung ist eine Erklärung über sämtliche von ihnen im
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im
Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen,
Primärproduktionsverpackungen,
Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen nach den Vorgaben
des Absatzes 3 Satz 1 und 2 und bedarf der Prüfung und
Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen
oder durch einen nach § 56 Absatz 2 registrierten
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten
Buchprüfer.
(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind
verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine
Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. In dieser haben die
Hersteller eine Erklärung über die von ihnen im
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet
bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen,
Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen
sowie Transportverpackungen abzugeben. Die
Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und
Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder
durch einen nach § 56 Absatz 2 registrierten
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten
Buchprüfer.
(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben
zu enthalten
(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben
zu enthalten
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. zu Materialart und Masse aller im
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet
bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen,
1. u n v e r ä n d e r t
2. zu Materialart und Masse aller im
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet
bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen,
Primärproduktionsverpackungen,
Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach
Gebrauch auf den Gesamtmarkt typgleicher
Verpackungen bezogen typischerweise nicht
mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei
vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen,
2. zu Materialart und Masse aller im
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet
bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen,
Primärproduktionsverpackungen, sowie
Verpackungen für den elektronischen Handel, die
nach Gebrauch auf den Gesamtmarkt typgleicher
Verpackungen bezogen typischerweise nicht
mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei
vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen,
3. zur Beteiligung an einem oder mehreren
Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen
Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
3. u n v e r ä n d e r t
4. zu Materialart und Masse aller im
vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere
Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen
Verpackungen,
4. u n v e r ä n d e r t
5. zu Materialart und Masse aller im
vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 2
zurückgenommenen Verpackungen,
5. zu Materialart und Masse aller im
vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3
zurückgenommenen Verpackungen,
6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen
hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr
zurückgenommenen Transportverpackungen,
Verkaufs- und Umverpackungen und
Primärproduktionsverpackungen, nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen
hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr
zurückgenommenen Verpackungen für den
elektronischen Handel, Verkaufs- und
Umverpackungen und Primärproduktionsverpackungen,
nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen
hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr
nach § 7 Absatz 2 zurückgenommenen
Verpackungen.
7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen
hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr
nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen
Verpackungen.
Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42
Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten
aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer
einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42
Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten
aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer
einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen
mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.
Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die
Zentrale Stelle Verpackungsregister kann nähere
Anweisungen zum elektronischen
Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit
den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung be-
(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen
mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.
Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die
Zentrale Stelle Verpackungsregister kann nähere
Anweisungen zum elektronischen
Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit
den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung be-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
stimmter elektronischer Formulare und
Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die
Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung
elektronischer Dokumente vorschreiben. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister kann zusätzlich die Hinterlegung
der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7
Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 2
Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten
für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom
Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im
Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.
stimmter elektronischer Formulare und
Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die
Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung
elektronischer Dokumente vorschreiben. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister kann zusätzlich die Hinterlegung
der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7
Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3
Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten
für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom
Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im
Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist
befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen
bestimmter Materialien im vorangegangenen
Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im
Bundesgebiet bereitgestellt hat:
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist
befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen
bestimmter Materialien im vorangegangenen
Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im
Bundesgebiet bereitgestellt hat:
1. § 42 Absatz 2 Verpackungen aus Glas: weniger
als 80 Tonnen,
1. Verpackungen aus Glas: weniger als 80 Tonnen,
2. Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton:
weniger als 50 Tonnen,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Verpackungen der übrigen in § 42 Absatz 2
Satz 1 genannten Materialarten: weniger als 30
Tonnen.
3. u n v e r ä n d e r t
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die
zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den
Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass
innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist
eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der
Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die
zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den
Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass
innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist
eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der
Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.
§ 11 § 11
Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht u n v e r ä n d e r t
Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren
tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung
durch ein bestehendes
Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der
Pfandpflicht unterliegen,
3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter oder
4. Verpackungen, die nachweislich nicht im
Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Kapitel 2 Kapitel 2
Beschränkung der Bereitstellung und anderer
Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen im
Bundesgebiet
u n v e r ä n d e r t
§ 12
Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter
Verpackungen
(1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im
Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die
dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren
befüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr
leichte Kunststofftragetaschen, die aus
Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für
lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um
Lebensmittelverschwendung zu verhindern.
(2) Beschränkungen des Inverkehrbringens von
Verpackungen nach § 3 der
Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt.
(3) Verpackungen sind so zu entwickeln,
herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen
und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das
zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und
Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren
Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.
§ 13
Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf
Verpackungen
(1) Hersteller dürfen weder Verpackungen im
Bundesgebiet bereitstellen noch, im Falle des Artikels
3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024,
verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht oder
nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1
registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige
Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen
oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der
Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte
auspacken, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt
haben.
(2) Hersteller dürfen Verpackungen nach
§ 11 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Satz 1 und
Verpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht
unterliegen, nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder,
im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung
vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte
auspacken, wenn sie nicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1
zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller die
Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung
einer nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisation
für Herstellerverantwortung in seinem Namen
übertragen hat.
(3) Vertreiber dürfen Verpackungen im
Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht
oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1
registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige
Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen,
wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen
nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System
beteiligt haben. Sie dürfen Verpackungen nach § 39
Absatz 1 Satz 1 nicht im Bundesgebiet bereitstellen,
wenn die Hersteller nicht nach § 19 Absatz 1
zugelassen sind oder die Erfüllung ihrer erweiterten
Herstellerverantwortung an eine nach § 22 zugelassene
Organisation in ihrem Namen übertragen haben.
(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU)
2019/1020 in der Fassung vom 12. August 2026
genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen oder
verpackte Produkte erbringen, wenn die Hersteller
dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Artikel 30
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065
und Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
auch in Verbindung mit den Absätzen 7 bis 9, der
Verordnung (EU) 2025/40 sind zu beachten. Die Zentrale
Stelle Verpackungsregister stellt zum Abgleich der
Informationen, die Fulfilment-Dienstleister nach Satz 1
und Anbieter von Online-Plattformen nach Artikel 30
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065
einzuholen haben, einen automatisierten
Datenabgleich mit den hierfür benötigten Registerdaten bereit.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 14
Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2025/40 für schwermetallhaltige
Kunststoffkästen und -paletten
Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach
Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15
Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18
Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet
nicht für Kunststoffkästen und -paletten,
1. bei welchen die Überschreitung des Grenzwertes
nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2025/40 allein auf den Einsatz von
Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist,
2. die in geschlossenen und kontrollierten
Produktkreisläufen zirkulieren,
3. für die ein Bestandserfassungs- und
Kontrollsystem nach § 15 eingerichtet ist,
4. deren Herstellung in einem kontrollierten
Verfahren der stofflichen Verwertung erfolgt, bei dem
der Sekundärrohstoff ausschließlich aus
Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe
von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf
stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß,
höchstens jedoch auf 20 Masseprozent,
beschränkt bleibt,
5. in welchen Blei, Cadmium, Quecksilber und
Chrom VI weder bei der Fertigung noch beim
Vertrieb bewusst als Bestandteil hinzugegeben
wurden, wobei die zufällige Präsenz eines dieser
Stoffe hiervon unberührt bleibt, und
6. bei der Neuherstellung dauerhaft und sichtbar
gekennzeichnet wurden.
§ 15
Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und
Entsorgung von schwermetallhaltigen
Kunststoffkästen und -paletten
(1) Kunststoffkästen und -paletten nach § 14
müssen einem Bestandserfassungs- und -
kontrollsystem unterliegen. Dieses muss auch über die rechtliche
und finanzielle Rechenschaftspflicht des Herstellers
oder seines bevollmächtigten Vertreters Aufschluss ge-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ben und eine Pflicht zum Nachweis der Einhaltung der
Anforderungen nach § 14 und nach dieser Vorschrift,
einschließlich der Rückgabequote vorsehen. Diese
Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die
Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten
insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen.
Dieses Bestandserfassungs- und Kontrollsystem soll
alle im Bundesgebiet bereitgestellten und aus dem
Verkehr gezogenen wiederverwendbaren Kunststoffkästen
und -paletten erfassen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende
Rückgabequote ist der prozentuale Anteil an
wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten, die nach
Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre
Erzeuger, Importeure oder Vertreiber oder an einen
bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.
(3) Durch das Bestandserfassungs- und -
kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 1 muss sichergestellt
werden, dass zurückgegebene Kunststoffkästen und -
paletten, die nicht wiederverwendet werden können,
entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung
unterzogen werden, bei dem Kunststoffkästen und -
paletten nach § 14 hergestellt werden, oder
gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
§ 16
Konformitätserklärung und Jahresbericht für
schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -
paletten
(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter
Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung
aus, in der nachgewiesen wird, dass die nach § 14
ausgenommenen Kunststoffkästen und -paletten die in den
§§ 14 und 15 beschriebenen Anforderungen erfüllen.
Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem
hervorgeht, wie die Anforderungen nach den §§ 14 und 15
eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige
Veränderungen am Bestandserfassungs- und
Kontrollsystem und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten
Vertretern anzugeben.
(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter
Vertreter hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 und
2 zum Zweck der Prüfung durch die zuständige
Behörde vier Jahre lang aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 17
Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen
Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach
Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15
Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18
Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet
nicht für aus Glas hergestellte Verpackungen,
1. bei welchen die Konzentration von Blei,
Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den
Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht
überschreitet,
2. bei deren Fertigung Blei, Cadmium, Quecksilber
und Chrom VI nicht bewusst als Bestandteil
hinzugegeben wurden,
3. bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts
nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2025/40 auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen
zurückzuführen ist und
4. deren Erzeuger, Importeure oder Vertreiber die
Anforderungen nach § 18 einhalten.
§ 18
Kontrolle der Einhaltung des
Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen
(1) Überschreitet die durchschnittliche
Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander
folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen
der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die
repräsentativ für die normale und regelmäßige
Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 Milligramm je
Kilogramm, so hat der Hersteller oder sein
bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen
Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens
enthalten:
1. Angaben zu den Messwerten,
2. eine Beschreibung der verwendeten
Messmethode,
3. Angaben zu mutmaßlichen Quellen für die
Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte
und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
4. eine eingehende Beschreibung der zur
Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen
Maßnahmen.
(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten
und die Beschreibung der verwendeten Messmethoden
sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Kapitel 3 Kapitel 3
Zulassung Zulassung
§ 19 § 19
Zulassung von Herstellern Zulassung von Herstellern
(1) Hersteller von nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich
im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der
Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen
Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in
der Fassung vom 19. Dezember 2024 dem Auspacken,
durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur
Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung
zulassen zu lassen. Die Zulassung ist auf der Internetseite
der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt zu
geben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn ein
Hersteller von Verpackungen nach Satz 1 die Erfüllung
seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die
Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren
nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen
hat und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister
elektronisch benannt hat.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
erteilt einem Hersteller auf Antrag innerhalb einer Frist
von vier Wochen ab Vorliegen aller für die
Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die
Zulassung, wenn er
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
erteilt einem Hersteller auf Antrag innerhalb einer Frist
von vier Wochen ab Vorliegen aller für die
Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die
Zulassung, wenn er
1. Verpackungen, 1. Verpackungen,
a) die in § 39 Absatz 1 Satz 1 genannt sind,
erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt oder,
im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40,
a) die in § 39 Absatz 1 Satz 1 genannt sind,
erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt oder,
im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
auspackt und die Anforderungen des
§ 39 Absatz 1 bis 4 erfüllt,
auspackt und die Erfüllung der
Anforderungen des § 39 Absatz 1 bis 4 sicherstellt,
b) die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt und
die Anforderungen des § 46 Absatz 1 und 5
erfüllt, oder
b) die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt und
die Erfüllung der Anforderungen des
§ 46 Absatz 1 sicherstellt, oder
c) die nach § 11 Nummer 4 nachweislich nicht
im Bundesgebiet an Endabnehmer
abgegeben werden, erstmalig im Bundesgebiet
bereitstellt,
c) u n v e r ä n d e r t
2. über die erforderlichen finanziellen und
organisatorischen Mittel verfügt, um seinen
Verpflichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b
nachzukommen,
2. u n v e r ä n d e r t
3. geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur
Bewertung seiner Finanzverwaltung eingerichtet
hat,
3. u n v e r ä n d e r t
4. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach
Absatz 4 geleistet und einen entsprechenden
Nachweis gegenüber der Zentralen Stelle
Verpackungsregister erbracht hat,
4. u n v e r ä n d e r t
5. sicherstellt, dass die von ihm im Bundesgebiet
bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen
nach Gebrauch einer Vorbehandlung und einem
hochwertigen Recycling unterzogen werden, und
5. u n v e r ä n d e r t
6. mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine
Finanzierungsvereinbarung nach
§ 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen und die
hieraus resultierende finanzielle Forderung der
Zentralen Stelle Verpackungsregister beglichen hat.
6. u n v e r ä n d e r t
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
kann von dem Hersteller die elektronische
Übermittlung von für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall
erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Zentrale
Stelle Verpackungsregister informiert den
Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen
Unterlagen und den Beginn der Frist nach Absatz 2
Satz 1.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Der Hersteller leistet gegenüber der
Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene,
insolvenzfeste Sicherheit zur Deckung der Kosten im
Zusammenhang mit den
Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller im Fall der Nichteinhaltung der
Verpflichtungen der erweiterten
Herstellerverantwortung auch bei der endgültigen Einstellung des Betriebs
oder im Insolvenzfall zu tragen hat.
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(5) Der Antrag auf Zulassung sowie
Änderungsmitteilungen nach Artikel 47 Absatz 4 haben über das
auf der Internetseite der Zentralen Stelle
Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische
Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister kann für die erforderlichen
Informationen und Unterlagen nach Absatz 2 elektronische
Formulare zur Verfügung stellen und nähere
Verfahrensanweisungen erteilen.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister
über einen Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist
nach Absatz 2 Satz 1 entschieden, gilt die Zulassung
als erteilt. § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 bis 4
und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. (7) u n v e r ä n d e r t
§ 20 § 20
Zulassung von Systemen u n v e r ä n d e r t
(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der
Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Die
Zulassung ist öffentlich bekannt zu geben und vom
Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(2) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem
System auf Antrag innerhalb einer Frist von 18
Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung
erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung für
das jeweilige Land, wenn das System
1. im betreffenden Land flächendeckend
eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen
Sammelstrukturen vorhanden sind und die zu diesem
Zweck erforderlichen Vorkehrungen,
insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden
oder Dritten, getroffen wurden, die im Auftrag des
Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
2. mit allen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern im betreffenden Land
Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat
oder sich bestehenden
Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
3. über die notwendigen Sortier- und
Recyclingkapazitäten verfügt, um sicherzustellen, dass die
gesammelten Verpackungsabfälle einer
Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling
unterzogen werden,
4. finanziell leistungsfähig ist,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
5. geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur
Bewertung seiner Finanzverwaltung nach
Absatz 5 Satz 2 eingerichtet hat,
6. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach
Absatz 4 geleistet hat und
7. mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine
Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1
Satz 2 abgeschlossen hat.
Die zuständige Landesbehörde informiert den
Antragsteller über den vollständigen Eingang der
erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1.
(3) Die Zulassung kann auch nachträglich mit
Nebenbestimmungen versehen werden, die
erforderlich sind, um die beim Erlass der Zulassung
vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des
Systems dauerhaft sicherzustellen; Artikel 47 Absatz 4
Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten.
Die zuständige Behörde kann auch nach Erlass der
Zulassung Unterlagen anfordern, um das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.
(4) Das System leistet gegenüber der
zuständigen Landesbehörde eine angemessene, insolvenzfeste
Sicherheit für den Fall, dass es oder die von ihm
beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der
Abstimmungsvereinbarung nach § 27 Absatz 1 oder
aus den Vorgaben nach § 29 nicht, nicht vollständig
oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen
Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle
Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1
ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der
abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet.
Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer
gesonderten Begründung.
(5) Systeme sind verpflichtet, die
organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach der
Verordnung (EU) 2025/40 und nach diesem Gesetz
nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer
Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur
Selbstkontrolle einzurichten.
§ 21 § 21
Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme
(1) Die Anforderungen an die finanzielle
Leistungsfähigkeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle
(1) Die Anforderungen an die finanzielle
Leistungsfähigkeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen
über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann.
Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
für den Insolvenzfall nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 6 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 bleibt
unberührt.
bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen
über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann.
Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung
mit § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Landesbehörde prüft die
finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses des Systems
oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen
Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung des Systems sowie in
beiden Fällen zusätzlich anhand eines
handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Ist das System in einen
Konzern eingebunden, ist ebenfalls der
Konzernjahresabschluss vorzulegen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Jedes System hat gegenüber der zuständigen
Landesbehörde zur Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit mindestens die folgenden Angaben zu
machen:
(3) u n v e r ä n d e r t
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich
Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und
Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Mittel und
Vermögensgegenstände,
3. Betriebskapital,
4. Belastungen des Betriebsvermögens und
5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die zuständige Landesbehörde kann von dem System
die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall
erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die
Vorlage weiterer Prüfberichte, eines
Rückstellungsspiegels, geeigneter Unterlagen einer Bank, einer
öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder
eines vereidigten Buchprüfers. Die zuständige
Landesbehörde übermittelt der Zentralen Stelle
Verpackungsregister die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der
Zentralen Stelle Verpackungsregister eine
Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems
anfordern.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines
Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren
über dieses System eröffnet worden ist oder in
erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern
oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus
der Unternehmenstätigkeit resultieren.
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 22 § 22
Zulassung sonstiger Organisationen für
Herstellerverantwortung
u n v e r ä n d e r t
(1) Der Betrieb einer sonstigen Organisation für
Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch
die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Die Zulassung
ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle
Verpackungsregister bekannt zu geben und vom Zeitpunkt
der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. Die Zentrale
Stelle Verpackungsregister veröffentlicht eine Liste der
nach Absatz 2 zugelassenen sonstigen Organisationen
für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
erteilt einer sonstigen Organisation für
Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer Frist von drei
Monaten ab Einreichung aller für die Bearbeitung
erforderlichen Informationen und Unterlagen die
Zulassung, wenn die sonstige Organisation für
Herstellerverantwortung
1. eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf ein
geografisches Gebiet, Verpackungen und
Materialien hat, die sich nicht auf die Bereiche
beschränkt, in denen die Sammlung und
Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist,
2. in Bezug auf diejenigen Verpackungen, für die sie
die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der
erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt,
Abfallsammelsysteme in ausreichender Weise
bereitstellt,
3. die zu den Zwecken nach Nummer 2
erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere
Vereinbarungen, mit Vertreibern, Behörden oder Dritten
getroffen wurden, die in ihrem Namen
Abfallbewirtschaftung durchführen,
4. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach
Absatz 3 geleistet hat,
5. eine Finanzierungsvereinbarung nach
§ 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat und
6. die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3
und 5 entsprechend erfüllt.
§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die sonstige Organisation für
Herstellerverantwortung leistet gegenüber der Zentralen Stelle
Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Si-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
cherheit für den Fall, dass sie oder die von ihr
beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz nicht,
nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen
und den Herstellern, für die die sonstige Organisation
für Herstellerverantwortung die erweiterte
Herstellerverantwortung wahrnimmt oder sonstigen
Wirtschaftsbeteiligten, mit denen die sonstige Organisation
für Herstellerverantwortung vertragliche
Vereinbarungen zur Abfallbewirtschaftung getroffen hat, dadurch
zusätzliche Kosten entstehen. Angemessen im Sinne
von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel,
wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht
überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes
bedarf einer gesonderten Begründung.
(4) § 20 Absatz 3 und § 19 Absatz 5 gelten
entsprechend.
§ 23 § 23
Widerruf der Zulassung Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung nach § 19 Absatz 2 kann ganz
oder teilweise widerrufen werden, wenn ein Hersteller
seinen Pflichten nach § 39 Absatz 1 und 2 nicht
nachkommt oder eine der in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten
Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt;
Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu
beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der
Hersteller seinen Betrieb eingestellt hat oder wenn er
seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber der
Zentralen Stelle Verpackungsregister aus der
Finanzierungsvereinbarung auf Mahnung, die nach dem Eintritt
der Fälligkeit erfolgt, nicht fristgemäß nachkommt.
(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
kann die Zulassung nach § 19 Absatz 2 ganz oder
teilweise widerrufen, wenn eine der in
§ 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung
ist zu widerrufen, wenn die Zentrale Stelle
Verpackungsregister feststellt, dass der Hersteller seinen
Betrieb eingestellt hat, oder wenn er seiner finanziellen
Verpflichtung gegenüber der Zentralen Stelle
Verpackungsregister aus der Finanzierungsvereinbarung auf
Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt,
nicht fristgemäß nachkommt.
(2) Die Zulassung nach § 20 Absatz 2 kann ganz
oder teilweise widerrufen werden, wenn ein System
seinen Pflichten nach § 40 Absatz 1 und 2 nicht
nachkommt oder wenn eine der in § 20 Absatz 2 Satz 1
genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr
vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu
widerrufen, wenn die Behörde feststellt, dass der Betrieb des
Systems eingestellt wurde.
(2) Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zuständige
Landesbehörde kann die Zulassung nach § 20
Absatz 2 ganz oder teilweise widerrufen, wenn ein
System seinen Pflichten nach § 40 Absatz 1 und 2 nicht
nachkommt oder wenn eine der in § 20 Absatz 2 Satz 1
genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr
vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu
widerrufen, wenn die zuständige Landesbehörde feststellt,
dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde.
(3) Die Zulassung nach § 22 Absatz 2 kann ganz
oder teilweise widerrufen werden, wenn eine sonstige
Organisation für Herstellerverantwortung ihren
Pflichten nach § 41 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder
eine der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten
Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Ab-
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
kann die Zulassung nach § 22 Absatz 2 ganz oder
teilweise widerrufen, wenn eine sonstige Organisation für
Herstellerverantwortung ihren Pflichten nach § 41
Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder eine der in
§ 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
satz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten.
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Behörde
feststellt, dass der Betrieb der sonstigen Organisation
für Herstellerverantwortung eingestellt wurde.
oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung
ist zu widerrufen, wenn die Zentrale Stelle
Verpackungsregister feststellt, dass der Betrieb der
sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung
eingestellt wurde
(4) Der Widerruf der Zulassung nach den
Absätzen 1 bis 3 ist öffentlich bekannt zu geben.
(4) u n v e r ä n d e r t
Kapitel 4 Kapitel 4
Pflichten der Systeme Pflichten der Systeme
§ 24 § 24
Gemeinsame Stelle der Systeme u n v e r ä n d e r t
(1) Die Systeme haben sich an einer
Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Zulassung nach § 20 wird
unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von
drei Monaten nach Erteilung der Zulassung an der
Gemeinsamen Stelle beteiligt.
(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die
folgenden Aufgaben:
1. Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage
der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister
nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24
festgestellten Marktanteile;
2. Aufteilung der nach § 31 Absatz 2 vereinbarten
Nebenentgelte auf Grundlage der von der
Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54
Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten
Marktanteile;
3. wettbewerbsneutrale Koordination der
Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere
Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes
Sammelgebiet;
4. Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen
Ausschreibungsplattform und zum
Ausschreibungsverfahren nach § 36;
5. Benennung der gemeinsamen Vertreter nach
§ 31 Absatz 1 Satz 1;
6. Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4;
7. wettbewerbsneutrale Koordination der
Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 und Auftei-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
lung der Kosten dieser Maßnahmen auf
Grundlage der von der Zentralen Stelle
Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23
und 24 festgestellten Marktanteile.
(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten,
dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen
zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten
werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame
Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.
§ 25 § 25
Meldepflichten der Systeme u n v e r ä n d e r t
(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden
Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder
erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und
über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen
aufgrund von Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3
Satz 1, jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 42
Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten und der
Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach
Herstellern unter Angabe der jeweiligen
Registrierungsnummer, elektronisch an die Zentrale Stelle
Verpackungsregister zu melden:
1. bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des
jeweils laufenden Quartals die für das folgende
Quartal erwartete Masse an beteiligten
Verpackungen (Zwischenmeldung) und
2. bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der
für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich
beteiligten Verpackungen (Jahresmeldung).
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der
Zentralen Stelle Verpackungsregister in einer von einem
Systemprüfer geprüften und bestätigten Fassung zu
übermitteln. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter
elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie
eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen
kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den
betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für
die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen
verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Satz 3 kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister
außerdem im Einzelfall vorübergehend einen
abweichenden Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmel-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
dungen festlegen. Sofern ein System keine
Zwischenoder Jahresmeldung übermittelt oder die
Anhaltspunkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der
Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann, ist die
Zentrale Stelle Verpackungsregister befugt, die Menge
der beteiligten Verpackungen des betreffenden
Systems auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen
zu schätzen.
(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen
beteiligten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im
Hinblick auf die dem jeweiligen Hersteller
zuzuordnenden systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
mitzuteilen.
(4) Die Systeme benennen einvernehmlich für
einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vier
Systemprüfer. Einigen sich die Systeme nicht innerhalb
von sechs Monaten nach Ablauf des
Benennungszeitraums eines Systemprüfers auf die Benennung eines
Nachfolgers, entscheidet die Zentrale Stelle
Verpackungsregister über die Benennung des Systemprüfers.
(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum 1. Juli
des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden
Kalenderjahres seinen handelsrechtlichen Jahresabschluss
oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen
Jahresabschluss vorlegen kann, eine Vermögensübersicht
sowie in beiden Fällen zusätzlich einen
handelsrechtlichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zentrale
Stelle Verpackungsregister zu melden. Jedes System
hat dabei mindestens die in § 21 Absatz 3 Satz 1
genannten Angaben zu machen. § 21 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von
Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle
Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit der übermittelten
Meldungen kann die Zentrale Stelle
Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die elektronische
Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall
erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die
Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer
öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder
eines vereidigten Buchprüfers.
§ 26 § 26
Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten u n v e r ä n d e r t
(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der
Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu
schaffen, damit bei der Herstellung von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Folgendes gefördert wird:
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. die Verwendung von Materialien und
Materialkombinationen, die unter Berücksichtigung der
Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem
möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden
können und
2. die Verwendung von Rezyklaten sowie von
nachwachsenden Rohstoffen.
(2) Jedes System hat der Zentralen Stelle
Verpackungsregister und dem Umweltbundesamt jährlich bis
zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach
Absatz 1 bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte im
vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Dabei
ist auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten
Verpackungen je Materialart einem hochwertigen
Recycling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister überprüft die Berichte der Systeme auf
Plausibilität. Sie kann im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der
Form der Berichte beschließen und veröffentlichen.
Sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen
ergeben, erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister
im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem
jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu
veröffentlichen.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
veröffentlicht im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt bis zur Geltung eines der delegierten Rechtsakte
nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der
Verordnung (EU) 2025/40 jährlich bis zum 1. September
einen Mindeststandard für die Bemessung der
Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen
Verwertungswege und der jeweiligen Materialart.
§ 26a
Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der
Beteiligungsentgelte, Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung
des Bundesrates Rechtsverordnungen mit
Vorgaben dazu, wie die ökologische Gestaltung der
Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 zu erfolgen hat.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(2) Die nach Absatz 1 zu erlassenden
Rechtsverordnungen enthalten mindestens die folgenden
Inhalte:
1. Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die
Systeme Anreize zur Förderung der
Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26
Absatz 1 Nummer 1 zu schaffen haben und wie
die vereinnahmten Mittel zu verwenden sind,
einschließlich
a) einer Verpflichtung der Hersteller nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 und der Systeme, bei
der Bemessung der Recyclingfähigkeit bis
zur Geltung der delegierten Rechtsakte
nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c
der Verordnung (EU) 2025/40 den nach
§ 26 Absatz 3 zu veröffentlichenden
Mindeststandard anzuwenden,
b) Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem
die Recyclingfähigkeit von Verpackungen
nach § 26 Absatz 1 Nummer 1
nachzuweisen ist,
2. Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die
Systeme Anreize zur Förderung der
Verwendung von Rezyklaten nach § 26 Absatz 1
Nummer 2 zu schaffen haben, einschließlich
Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die
Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen ist,
3. einen geeigneten Überprüfungs- und
Vollzugsrahmen, einschließlich der Bestimmung von
Zuständigkeiten für den Fall eines Verstoßes
gegen nach den Nummern 1 und 2 erlassene
Vorgaben.
(3) Die nach Absatz 1 zu erlassenden
Rechtsverordnungen können zusätzlich zu den Inhalten
nach Absatz 2 insbesondere die folgenden Inhalte
enthalten:
1. Aufgaben der Zentralen Stelle
Verpackungsregister, die sich aus der Durchführung der nach
Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen
ergeben,
2. Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren
sowie inhaltliche Anforderungen bei der
Festlegung bestimmter Beträge, welche die
Systeme bei der Bemessung ihrer
Beteiligungsentgelte aufgrund der Recyclingfähigkeit sowie
der Verwendung von Rezyklaten in Verpa-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ckungen nach § 26 Absatz 1 zu berücksichtigen
haben,
3. Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren
sowie inhaltliche Anforderungen bei der
Entscheidung über die Verwendung von Geldern,
welche aufgrund der ökologischen Gestaltung
der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1
von den Herstellern zu zahlen sind.
Kapitel 5 Kapitel 5
Gestaltung der Sammlung von
Verpackungsabfällen
Gestaltung der Sammlung von
Verpackungsabfällen
§ 27 § 27
Abstimmung zwischen Systemen und
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Sammlung nach § 40 Absatz 1 ist auf die
vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie
eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch eine
Abstimmungsvereinbarung zu erfolgen. Eine
Abstimmungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung
der Systeme mit dem jeweils zuständigen
öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. Die Belange des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei
besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach § 29
sind zu beachten. Die Abstimmungsvereinbarung darf
der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im
Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes und der
Verordnung (EU) 2025/40 nicht entgegenstehen.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich
die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der
Abstimmungsvereinbarung nach den jeweils geltenden
Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.
(3) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
kann bei jeder wesentlichen Änderung der
Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie
im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach
§ 29 von den Systemen eine angemessene Anpassung
der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die
Verhandlung und den Abschluss gilt § 31 Absatz 1
entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 28 § 28
Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur;
Wertstoffsammlung
Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur;
Wertstoffsammlung
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
kann mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung
vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus
Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Haushaltungen
oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen,
gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch
eine einheitliche Wertstoffsammlung erfasst werden.
Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen
Wertstoffsammlung können der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger und die Systeme im Rahmen ihrer
jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher
ausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die
Verwertungspflichten nach § 42 und die Nachweispflichten nach
§ 43 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehalten
werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne der
Verordnung (EU) 2023/1542 dürfen in der einheitlichen
Wertstoffsammlung nicht miterfasst werden.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen
die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die
getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton
eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt
verlangen. Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung
von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser
Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten.
Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im
Rahmen der Abstimmung von den Systemen
verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier,
Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt
mitsammeln.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Sofern die Sammlung der restentleerten
Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen an
vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
eingerichteten Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll,
kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im
Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein
angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Ein öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den
Systemen für die Sammlung von Abfällen aus
Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40 jährlich
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ein Entgelt in Höhe von insgesamt 0,10 Euro pro
Einwohner des entsprechenden Sammelgebietes
verlangen.
§ 29 § 29
Rahmenvorgabe Rahmenvorgabe
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber
den Systemen festlegen, wie die nach § 40 Absatz 1
durchzuführende Sammlung der restentleerten
Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten
Haushaltungen auszugestalten ist. Die Festlegung hat
durch eine Rahmenvorgabe zu erfolgen. Sie umfasst
insbesondere:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber
den Systemen festlegen, wie die nach § 40 Absatz 1
durchzuführende Sammlung der restentleerten
Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten
Haushaltungen auszugestalten ist. Dieser darf
umfassen:
1. die Art des Sammelsystems, entweder Holsystem,
Bringsystem oder Kombination aus beiden
Sammelsystemen,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es
sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Häufigkeit und den Zeitraum der
Behälterleerungen.
3. u n v e r ä n d e r t
(2) Die Rahmenvorgabe nach Absatz 1 muss
geeignet ist sein, eine möglichst effektive und
umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten
Haushaltungen sicherzustellen, und ihre Befolgung darf den
Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder
wirtschaftlich unzumutbar sein. Die Rahmenvorgabe darf nicht
über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen
der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der in
seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der
gemischten Siedlungsabfälle aus privaten
Haushaltungen zugrunde legt.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Rahmenvorgaben können frühestens nach
Ablauf von drei Jahren geändert werden. Jede
Änderung ist mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf,
mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden,
den Systemen bekannt zu geben.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 30 § 30
Berechnung der Entgelte Berechnung der Entgelte
(1) Zur Bestimmung eines angemessenen
Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 haben
sich die Parteien an den in § 9 des
Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen
(1) Zur Bestimmung eines angemessenen
Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 haben
sich die Parteien an den in § 9 des
Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbe-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der
Kosten, der bei einer Sammlung nach § 28 Absatz 2
Satz 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus
Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung
nach § 28 Absatz 2 Satz 3 dem Anteil der
Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der
Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten
Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als
Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.
messung zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der
Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach § 28
Absatz 2 Satz 1 und 2 dem Anteil der
Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer
Sammlung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 dem Anteil der
Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton
an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern
erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach
Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil
berechnet werden.
(2) Einigen sich die Parteien nach § 28 Absatz 2
zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch den
die Sammlung Durchführenden, so ist bei der
Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige
Marktwert der Verpackungs- und
Nichtverpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame
Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die
Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe
eines Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der
Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten
Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu
entsorgen ist. Derjenige, der den Herausgabeanspruch
geltend macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle
zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen
Wertausgleich für den Fall zu leisten, dass der
Marktwert des an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem
Sammelgemisch über dem Marktwert der
Verpackungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er bei
einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung
zu entsorgen hätte.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Zur Bestimmung eines angemessenen
Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 3 haben
sich die Parteien an den in § 9 des
Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen
zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der
Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle an der
Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfassten
Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als
Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.
(3) Zur Bestimmung eines angemessenen
Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 3 haben
sich die Parteien an den in § 9 des
Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der
Gebührenbemessung zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der
Anteil der Kosten, der dem Anteil der
Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen
erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach
Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil
berechnet werden.
§ 31 § 31
Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der
Abstimmungsvereinbarungen
Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der
Abstimmungsvereinbarungen
(1) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme
eingerichtet werden oder eingerichtet sind, sind die
Systembetreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Ver-
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
treter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger die Verhandlungen über den
erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der
Abstimmungsvereinbarung führt. Der Abschluss sowie jede
Änderung der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der
Zustimmung des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der
Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein
System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender
Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich
der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu
unterwerfen.
(2) Ein System ist verpflichtet, sich
entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen,
die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
durch Abfallberatung in Bezug auf die von den
Systemen durchgeführte Sammlung nach § 40 Absatz 1
sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung
und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den
Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt
werden, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die
in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten
Gebührenbemessungsgrundsätze anzuwenden.
(2) Ein System ist verpflichtet, sich
entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen,
die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
durch Abfallberatung in Bezug auf die von den
Systemen durchgeführte Sammlung nach § 40 Absatz 1
sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung
und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den
Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt
werden, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die
in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten
Grundlagen der Gebührenbemessung anzuwenden.
§ 32 § 32
Ausschreibung von Sammelleistungen;
Ausschreibungsführer
Ausschreibung von Sammelleistungen;
Ausschreibungsführer
(1) Die Systeme haben die nach § 45 Absatz 1
zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung
der Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1
und der Rahmenvorgaben nach § 29 im Wettbewerb im
Wege transparenter und diskriminierungsfreier
Ausschreibungsverfahren über eine elektronische
Ausschreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift
zu vergeben.
(1) Die Systeme haben die nach § 40 Absatz 1
zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung
der Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1
und der Rahmenvorgaben nach § 29 im Wettbewerb im
Wege transparenter und diskriminierungsfreier
Ausschreibungsverfahren über eine elektronische
Ausschreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift
zu vergeben.
(2) Die Systeme beauftragen einen
Ausschreibungsführer mit der eigenverantwortlichen
Durchführung des Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes
Sammelgebiet. Der Ausschreibungsführer ist ein
einzelnes System. Dabei soll der Ausschreibungsführer in
diesem Gebiet die Hauptkostenverantwortung für die
Sammlung übernehmen. Die weiteren Systeme können
für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter
individuelle Mitbenutzungsverträge schließen; die
Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Erteilung eines Sammelauftrags durch
ein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie
ohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige In-
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
formation nach § 34 Absatz 5 und ohne Einhaltung der
Wartefrist nach § 34 Absatz 6 erfolgte und dieser
Verstoß in einem Schiedsverfahren nach den § 35
festgestellt worden ist.
(4) Im Falle einer Unwirksamkeit der
Auftragserteilung nach Absatz 3 sind die auf dem
unwirksamen Sammelauftrag beruhenden
Mitbenutzungsverträge ebenfalls unwirksam. Der erfolgreiche Bieter darf
die weiteren Systeme bei der Vereinbarung der
Mitbenutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten
Grund unterschiedlich behandeln.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 33 § 33
Durchführung des Ausschreibungsverfahrens u n v e r ä n d e r t
(1) Die Auftragnehmer werden in einem offenen
Ausschreibungsverfahren ermittelt. Der
Ausschreibungsführer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag
zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung über
die elektronische Ausschreibungsplattform öffentlich
mit. Mit der Auftragsbekanntmachung hat er zugleich
alle für die Abgabe eines Angebots erforderlichen
Unterlagen bereitzustellen. Jedes interessierte
Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote
beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag nach
der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung.
Wenn innerhalb der Frist nach Satz 1 keine geeigneten
Angebote abgegeben worden sind, kann der Auftrag im
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
vergeben werden; ein Angebot gilt als ungeeignet,
wenn es offensichtlich nicht den in den
Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und
Anforderungen entspricht.
(3) Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet,
die einzelnen Schritte des Ausschreibungsverfahrens
zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass
er über ausreichend Dokumentation verfügt, um
Entscheidungen in allen Phasen des
Ausschreibungsverfahrens, insbesondere zur Prüfung der vorgelegten
Angebote und zur Zuschlagsentscheidung,
nachvollziehbar zu begründen. Der Betreiber der elektronischen
Ausschreibungsplattform hat die Ermittlung der
preisgünstigsten Angebote gleichermaßen zu
dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre
ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.
(4) Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und
Karton zusammen mit stoffgleichen
Nichtverpackungen im Wege der Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 in
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
einem Sammelbehälter erfasst werden, können die
Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
die Sammelleistung gemeinsam ausschreiben. Die
Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
können in diesem Fall auch den jeweils anderen mit der
Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
beauftragen. In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen
Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften für den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten,
vorrangig anzuwenden. Soweit das
Ausschreibungsverfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle
beteiligten Auftraggeber für die Einhaltung der
Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren gemeinsam
verantwortlich.
§ 34 § 34
Zuschlagserteilung; Vertragsschluss u n v e r ä n d e r t
(1) Der Zuschlag für die einzelnen
Vertragsgebiete wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot
von geeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt der
Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform
das preislich günstigste Angebot und gewährt dem
Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot;
preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehen
werden.
(2) Der Ausschreibungsführer überprüft die
Eignung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten
Eignungskriterien, das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls
Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach
§ 125 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen. Er prüft darüber hinaus das Angebot auf
Vollständigkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Er
darf dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das
Angebot oder dessen Eignung verlangen.
(3) Verhandlungen, insbesondere über
Änderungen des Angebots oder des Preises, sind grundsätzlich
unzulässig. Nur bei preisgleichen Angeboten mehrerer
geeigneter Bieter darf der Ausschreibungsführer
ausnahmsweise über den Preis verhandeln.
(4) Schließt der Ausschreibungsführer einen
Bieter wegen Ungeeignetheit oder Vorliegens eines der
in den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Gründe aus oder
erfüllt das Angebot nicht die vorgegebenen
Mindestanforderungen, so wird ihm vom Betreiber der elektroni-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
schen Ausschreibungsplattform das nächstgünstigste
Angebot zur Prüfung vorgelegt.
(5) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der
Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform die
Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden
sollen, unverzüglich über den Namen des
Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über
die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung
ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür
erforderlichen Informationen erhält er vom
Ausschreibungsführer.
(6) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach
Absendung der Information nach Absatz 5 geschlossen
werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung
der Information; auf den Tag des Zugangs beim
betroffenen Bieter kommt es nicht an.
§ 35 § 35
Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren u n v e r ä n d e r t
(1) Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
Sammelauftrag hat und eine Verletzung in seinen
Rechten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen
über das Ausschreibungsverfahren geltend macht, kann
die Ausschreibung und die Zuschlagsentscheidung
durch ein Schiedsgericht prüfen lassen. Der schriftliche
und begründete Antrag auf Durchführung eines
Schiedsverfahrens ist spätestens innerhalb von 15
Kalendertagen nach Absendung der Information nach
§ 34 Absatz 5 bei der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. einzureichen; sofern eine
solche Information unterblieben ist, ist der Antrag
spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss
einzureichen. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen
durch die behauptete Verletzung der
Ausschreibungsvorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu
entstehen droht.
(2) Die Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. informiert unverzüglich den
Ausschreibungsführer in Textform über den Antrag auf
Durchführung eines Schiedsverfahrens. Während der Dauer
des Schiedsverfahrens darf der Ausschreibungsführer
den Zuschlag nicht erteilen.
(3) Das Schiedsverfahren wird nach der
Schiedsgerichtsordnung und den ergänzenden Regeln
für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution
für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. und, soweit
erforderlich, nach den Bestimmungen des deutschen Schieds-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
rechts nach den §§ 1025 bis 1066 der
Zivilprozessordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs
durch einen Schiedsrichter, der durch die Deutsche
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. nach
Anhörung der Parteien benannt wird, endgültig entschieden.
Die Entscheidung ergeht schriftlich und nach
Möglichkeit innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang
des Antrags bei der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet, ob der
Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu
beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
Interessen zu verhindern. Ein wirksam erteilter Zuschlag
kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das
Schiedsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch
Aufhebung oder durch Einstellung des
Ausschreibungsverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt das
Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob
eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die
Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte für die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben
unberührt.
§ 36 § 36
Elektronische Ausschreibungsplattform u n v e r ä n d e r t
(1) Einzelheiten zur elektronischen
Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren
regeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen die
beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren
Umsetzung dem Bundeskartellamt vor.
(2) Der Zugang zur elektronischen
Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale Stelle
Verpackungsregister bereitgestellt.
(3) Die Systeme gewährleisten, dass die
Entwicklung und der Betrieb der elektronischen
Ausschreibungsplattform sowie die technische
Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur
Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform
abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen
Dienstleister erfolgen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 37 § 37
Anwendbarkeit des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
Anwendbarkeit des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
Soweit in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt
ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis
4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
und § 133 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7 und 29 Absatz 1 der
Vergabeordnung, die §§ 31 bis 34, 36, 43 bis 47 und 48
Absatz 1, 2 und 4 bis 8 der Vergabeordnung, die §§ 49 und
53 Absatz 7 bis 9 der Vergabeverordnung, die §§ 56,
57 und 60 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung und
die §§ 61 und 63 der Vergabeverordnung
entsprechend.
Soweit in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt
ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis
4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
und § 133 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7 und 29 Absatz 1 der
Vergabeverordnung, die §§ 31 bis 34, 36, 43 bis 47
und 48 Absatz 1, 2 und 4 bis 8 der Vergabeordnung,
die §§ 49 und 53 Absatz 7 bis 9 der
Vergabeverordnung, die §§ 56, 57 und 60 Absatz 1 bis 3 der
Vergabeverordnung und die §§ 61 und 63 der
Vergabeverordnung entsprechend.
Kapitel 6 Kapitel 6
Rücknahme, Sammlung und Verwertung von
Verpackungen
Rücknahme, Sammlung und Verwertung von
Verpackungen
§ 38 § 38
Getrennte Sammlung Getrennte Sammlung
Restentleerte Verpackungen, die in privaten
Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen
als Abfall anfallen, sind einer vom gemischten
Siedlungsabfall getrennten Sammlung nach den
nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels zuzuführen. Die
Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung bleiben
unberührt.
Restentleerte Verpackungen, die in privaten
Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen
als Abfall anfallen, sind einer vom gemischten
Siedlungsabfall getrennten Sammlung nach den
nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels zuzuführen. Die
Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung bleiben
unberührt. Davon ausgenommen sind Verpackungen
nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2025/40.
§ 39 § 39
Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur
Rücknahme und Verwertung
u n v e r ä n d e r t
(1) Hersteller und in der Lieferkette
nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, folgende
gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art,
Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet
bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe
oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Abfällen zu sammeln und unentgeltlich
zurückzunehmen:
1. Transportverpackungen, die nicht nach § 7
Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig
sind,
3. Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig
sind,
4. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für
die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7
Absatz 5 Satz 1 eine Systembeteiligung nicht
möglich ist,
5. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter und
6. wiederverwendbare Verpackungen nach
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40.
Für Endvertreiber beschränkt sich die
Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen
Waren stammen, die der Vertreiber in seinem
Sortiment führt. Endvertreiber von Verpackungen nach
Satz 1 müssen die Endabnehmer durch geeignete
Maßnahmen in angemessenem Umfang über die
Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.
Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die
Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen
erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette
nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den
Endabnehmern, sofern es sich bei diesen nicht um
Verbraucher handelt, abweichende Vereinbarungen über
den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.
(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette
nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 eine umwelt- und
gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der
tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe
nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer
zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für
den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung
zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den
geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers
zugänglich ist. Endvertreiber von Verpackungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen die
Verbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare
Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Fernabsatz durch
andere geeignete Maßnahmen auf die
Rückgabemöglichkeit hinweisen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(3) Hersteller und in der Lieferkette
nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1
Satz 1 zurücknehmen oder, im Falle des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024,
verpackte Produkte auspacken, sind verpflichtet, die
Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer
Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5
zuzuführen. Die Anforderungen des § 42 Absatz 5
können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber
erfüllt werden. Hersteller und in der Lieferkette
nachfolgende Vertreiber nach Satz 1 haben über die
Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen
nach den Sätzen 4 und 5 Nachweis zu führen. Hierzu
sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen
Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten
beziehungsweise, im Falle des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in
der Fassung vom 19. Dezember 2024, beim Auspacken
verpackter Produkte angefallenen sowie die
zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in
nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation
ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu
erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete
Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die
Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren
Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf
Verlangen vorzulegen. Die Übertragung der erweiterten
Herstellerverantwortung für die Gesamtheit oder eine
Teilmenge der im Bundesgebiet bereitgestellten
Verpackungen ist der Zentralen Stelle Verpackungsregister
unter Nennung der beauftragten sonstigen
Organisationen für Herstellerverantwortung unverzüglich
elektronisch zu übermitteln.
(4) Hersteller und in der Lieferkette
nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1
Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und
organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach
dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur
Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die
finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser
Vorschrift, insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 und 5
sowie Absatz 3 Satz 3 bis 7 umfassen muss, geeignete
Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die
Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die
Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach
Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige
Verpackungen entsprechend. Für Endvertreiber mit
einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf
Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in
seinem Sortiment führt. Hersteller und in der Lieferkette
nachfolgende Vertreiber müssen nach den Sätzen 1 und
2 zurückgenommenen Verpackungen einer
Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den
Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführen. Die
Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die
Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die
Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen ist von den nach Satz 3 Verpflichteten ein
Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3
Satz 4 und 5 zu führen und der zuständigen
Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber
ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten
können eine sonstige Organisation für
Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 mit der Erfüllung ihrer
Pflichten nach den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 und
Absatz 4 beauftragen. Sie haben die Zentrale Stelle
Verpackungsregister unverzüglich über eine solche
Beauftragung unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Sitzes der sonstigen Organisation für
Herstellerverantwortung zu informieren. Satz 1 gilt nicht
für die Pflichten nach Absatz 3 Satz 3 bis 6.
§ 40 § 40
Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung,
Verwertung und Information
Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung,
Verwertung und Information
(1) Die Systeme sind verpflichtet, im
Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten
Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung
aller restentleerten Verpackungen, die in privaten
Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen
anfallen über ein Holsystem oder in deren Nähe über
ein Bringsystem oder durch eine Kombination beider
Varianten in ausreichender Weise und für die privaten
Haushaltungen und die vergleichbare Anfallstelle
unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsysteme
müssen geeignet sein, alle in privaten Haushaltungen und
bei vergleichbaren Anfallstellen anfallenden
restentleerten Verpackungen bei einer regelmäßigen Leerung
aufzunehmen. Die Sammlung ist auf Abfälle aus
privaten Haushaltungen sowie auf Abfälle vergleichbarer
Anfallstellen zu beschränken. Mehrere Systeme
können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer
Sammelstrukturen zusammenwirken.
(1) Die Systeme sind verpflichtet, im
Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten
Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung
aller restentleerten Verpackungen, außer solchen
nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2025/40, die in privaten
Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen
über ein Holsystem oder in deren Nähe über ein
Bringsystem oder durch eine Kombination beider Varianten
in ausreichender Weise und für die privaten
Haushaltungen und die vergleichbare Anfallstelle unentgeltlich
sicherzustellen. Die Sammelsysteme müssen geeignet
sein, alle in privaten Haushaltungen und bei
vergleichbaren Anfallstellen anfallenden restentleerten
Verpackungen, außer solchen nach Artikel 3 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU)
2025/40, bei einer regelmäßigen Leerung
aufzunehmen. Die Sammlung ist auf Abfälle aus privaten
Haushaltungen sowie auf Abfälle vergleichbarer
Anfallstellen zu beschränken. Mehrere Systeme können bei der
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen
zusammenwirken.
(2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind
einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzuführen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Systeme sind verpflichtet, die
Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in
angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten
Sammlung von Verpackungsabfällen, über die hierzu
eingerichteten Sammelsysteme und über die erzielten
Verwertungsergebnisse zu informieren; § 31 Absatz 2
ist zu beachten. Im Hinblick auf
Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus
informieren:
(3) u n v e r ä n d e r t
1. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die
Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, und
2. über Maßnahmen zur Vermeidung dieser
Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von
wiederverwendbaren Verpackungen als
Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie
(EU) 2019/904 genannten
Einwegkunststoffverpackungen.
Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu
erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale
Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der
Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der
kommunalen Abfallberatung und
Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.
(4) Neben der Bereitstellung der Informationen
nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 und
2 der Verordnung (EU) 2025/40 haben die Systeme die
folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu
veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
(4) u n v e r ä n d e r t
1. ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2. die von den beteiligten Herstellern geleisteten
Entgelte je im Bundesgebiet bereitgestellter
systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je
Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen und
3. das Verfahren, das sie zur Auswahl der
Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwenden, soweit
diese nicht nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37
ausgewählt werden.
Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 gilt nicht,
wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die
Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei Zweifeln
an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
den Systemen eine Begründung in Textform verlangen,
warum es sich bei der nicht veröffentlichten
Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
§ 41 § 41
Pflichten der sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung
u n v e r ä n d e r t
(1) Sonstige Organisationen für
Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der
beteiligten Hersteller eine vom sonstigen gewerblichen
Abfall getrennte Sammlung aller bei ihnen beteiligten
restentleerten Verpackungen beim Anfallort oder in
dessen Nähe oder durch eine Kombination der beiden
Varianten in ausreichender Weise und für die Erzeuger
der Verpackungsabfälle unentgeltlich sicherzustellen.
Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe e können abweichende Vereinbarungen über den
Ort der Rückgabe und die Kostenregelung mit der
sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung
treffen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle
der bei ihnen beteiligten bei den Anfallorten
anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer
regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung darf nicht
bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren
Anfallstellen hinsichtlich systembeteiligungspflichtiger
Verpackungen erfolgen.
(2) Die von den sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung erfassten Verpackungen sind
von diesen Organisationen einer Wiederverwendung
oder einer Verwertung nach den Anforderungen des
§ 42 Absatz 5 zuzuführen.
(3) Sonstige Organisationen für
Herstellerverantwortung haben über die Verwertung der durch die
Sammlung nach Absatz 1 Satz 1 erfassten
restentleerten Verpackungen ab dem Zeitpunkt der Zulassung
kalenderjährlich einen Nachweis zu führen. Hierzu sind
jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen
Kalenderjahr beteiligten Verpackungen sowie vollständig
dokumentierte Angaben über die erfassten und über die
der Vorbereitung zu Wiederverwendung, dem
Recycling, dem werkstofflichen Recycling oder der
Verwertung zugeführten Mengen zu dokumentieren. Die
Dokumentation ist nach den Materialien Glas, Papier,
Pappe und Karton, Flüssigkeitskartons, Eisenmetalle,
Aluminium, Kunststoff und Holz aufzuschlüsseln.
Sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen
Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen
sind dem entsprechenden Hauptverpackungsmaterial
nach Satz 3 zuzuordnen. Zur Bewertung der Richtig-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
keit und Vollständigkeit der Berechnung haben die
sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle
einzurichten. Die Dokumentation ist den beteiligten Herstellern
und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet
der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(4) Sonstige Organisationen für
Herstellerverantwortung müssen die Zentrale Stelle
Verpackungsregister unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages
mit einem Hersteller über die Beteiligung von
Verpackungen unter Angabe des Namens, der Adresse und
der Registrierungsnummer des Herstellers informieren.
(5) § 40 Absatz 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die zu veröffentlichenden Angaben
nach Nummer 2 auf die beteiligten nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen
nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezogen werden.
§ 42 § 42
Anforderungen an die Verwertung Anforderungen an die Verwertung
(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung
nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten
Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer
Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling
zuzuführen. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht
verwertet werden, sind sie dem zuständigen öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17
Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu
überlassen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Systeme sind verpflichtet, im
Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen
beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen:
(2) Die Systeme sind verpflichtet, im
Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen
beteiligten Verpackungen dem Recycling zuzuführen:
1. 90 Masseprozent bei Glas, 1. u n v e r ä n d e r t
2. 90 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton, 2. u n v e r ä n d e r t
3. 90 Masseprozent bei Eisenmetallen, 95
Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
3. u n v e r ä n d e r t
4. 90 Masseprozent bei Aluminium, 95
Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
4. u n v e r ä n d e r t
5. 80 Masseprozent bei
Getränkekartonverpackungen,
5. u n v e r ä n d e r t
6. 70 Masseprozent bei sonstigen
Verbundverpackungen,
6. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
7. 75 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem 1.
Januar 2028, 80 Masseprozent ab dem 1. Januar
2030.
7. u n v e r ä n d e r t
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Flüssigkeitskartons. Die
Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens
63 Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028 mindestens 70
Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030 mindestens
75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten
Verpackungen aus Kunststoff dem werkstofflichen Recycling
zuzuführen. Die Differenz zwischen den in Satz 1
Nummer 7 und den in Satz 2 genannten Quoten kann
durch die Zuführung zu anderen als den in Satz 2
genannten Recyclingverfahren ausgeglichen werden.
Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel
mindestens 63 Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028
mindestens 70 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030
mindestens 75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten
Verpackungen aus Kunststoff dem werkstofflichen
Recycling zuzuführen. Die Differenz zwischen den in Satz 1
Nummer 7 und den in Satz 2 genannten Quoten kann
durch die Zuführung zu anderen als den in Satz 2
genannten Recyclingverfahren ausgeglichen werden.
(3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling
der Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit
nicht das Recycling eines anderen Materialkomponente
den Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht.
Soweit Verbundverpackungen einem eigenen
Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger
Nachweis der Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
und 6 zulässig. Für Verbundverpackungen, die im
Strom einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten
Hauptmaterialarten erfasst und einer Verwertung
zugeführt werden, sind die Quoten nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 und 6 durch geeignete
Stichprobenerhebungen nachzuweisen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Systeme sind verpflichtet, von den im
Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-,
Metall- und Verbundverpackungen nach § 40 Absatz 1
Satz 1 insgesamt erfassten Abfälle im Jahresmittel
mindestens 50 Masseprozent, 55 Masseprozent ab dem
1. Januar 2028 und 60 Masseprozent ab dem 1. Januar
2030 dem Recycling zuzuführen. Im Falle einer
einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des § 28
Absatz 1 bezieht sich die Quote nach Satz 1 auf den
Anteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem
Verhältnis der Kunststoff-, Metall- und
Verbundverpackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in
der einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen
zur Verwertung zuzuordnen ist.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Die nach § 39 Absatz 1 Satz 1
zurückgenommenen und nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2
gesammelten Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8
Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder
dem Recycling zuzuführen.
(5) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(6) Verpackungsabfälle, die aus der Union
ausgeführt werden, dürfen für die Erfüllung der
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 nur berücksichtigt
werden, wenn der Ausführer nach der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EU)
2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die
Verbringung der Abfälle den Anforderungen der
genannten Verordnung entspricht, einschließlich der
Anforderung, dass die Behandlung der
Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist,
die den Anforderungen des einschlägigen
Umweltrechts der Union entsprechen.
(6) u n v e r ä n d e r t
§ 43 § 43
Mengenstromnachweis u n v e r ä n d e r t
(1) Die Systeme haben die Verwertung der
durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1
erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in
nachprüfbarer Form in einem Mengenstromnachweis
zu dokumentieren. Grundlage des
Mengenstromnachweises sind die an einem System beteiligten Mengen
an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte
Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung
zur Wiederverwendung, dem Recycling der
werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten
Mengen. Die dem Mengenstromnachweis zugrunde
liegenden Entsorgungsnachweise müssen mindestens
den Auftraggeber, das beauftragte
Entsorgungsunternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter
Angabe des Abfallschlüssels und der
Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-
Verordnung enthalten. Der Mengenstromnachweis ist nach
den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten
aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu
einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Im
Mengenstromnachweis ist außerdem darzustellen,
welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden.
Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des
Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete
Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(2) Der Mengenstromnachweis ist durch einen
registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu
bestätigen. Die Prüfung des Mengenstromnachweises
umfasst insbesondere auch die Überprüfung der den
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden
Dokumente.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(3) Die Systeme haben den
Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den
Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.
Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die
Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die
Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer
Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte
Verschlüsselung vorschreiben. Die zugehörigen
Dokumente sind auf Verlangen der Zentralen Stelle
Verpackungsregister im Original vorzulegen.
Kapitel 7 Kapitel 7
Getränkeverpackungen Getränkeverpackungen
§ 44 § 44
Förderung von wiederverwendbaren
Getränkeverpackungen
u n v e r ä n d e r t
Der Anteil der in wiederverwendbaren
Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem
Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling
von Getränkeverpackungen in geschlossenen
Kreisläufen gefördert werden. Ziel ist es, einen Anteil von in
wiederverwendbaren Getränkeverpackungen
abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu
erreichen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in
diesem Gesetz vorgesehenen Förderung der
Wiederverwendung von Verpackungen ermittelt das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in
wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten
Getränke und gibt die Ergebnisse bekannt.
§ 45 § 45
Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen
aus Kunststoff
u n v e r ä n d e r t
(1) Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus
Kunststoff, die hauptsächlich aus
Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen im Bundesgebiet
nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 25
Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(2) Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff diese Flaschen
im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu
mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten
bestehen.
(3) Ein Hersteller von Einweggetränkeflaschen
aus Kunststoff kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch
dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in
einem Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff einen
entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In diesem
Fall hat er die Art und Masse der von ihm für die
Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate
sowie der insgesamt für die Flaschenproduktion
verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu
dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen
Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist,
auf Verlangen vorzulegen.
§ 46 § 46
Pfand- und Rücknahmepflichten für
Einweggetränkeverpackungen
Pfand- und Rücknahmepflichten für
Einweggetränkeverpackungen
(1) Erstinverkehrbringer von mit Getränken
befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet,
von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von
mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je
Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren
Inverkehrbringer auf allen Handelsstufen bis zur
Abgabe an den Endabnehmer zu erheben. Die
Einweggetränkeverpackungen sind vom Erstinverkehrbringer
vor der Bereitstellung im Bundesgebiet dauerhaft,
deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als
pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Erstinverkehrbringer
nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit
tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das
den Teilnehmern die Abwicklung von
Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf
einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen
für den Endabnehmer zum Rücknahme- und
Sammelsystem für pfandpflichtige
Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen
Verpackungen veröffentlicht.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Inverkehrbringer von mit Getränken
befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet,
restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der
tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer
Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten
unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten.
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand
nicht erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach
Satz 1 beschränkt sich auf
Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier,
Pappe und Karton sowie Kunststoff einschließlich
sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen
Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige
Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Für
Inverkehrbringer mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200
Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht
nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der
Marken, die der Inverkehrbringer in seinem Sortiment
führt. Beim Verkauf aus Automaten hat der
Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den
Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im Fernabsatz hat der
Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum
Endabnehmer zu gewährleisten.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1
zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den
Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den
Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die
Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die
Rückgabe der restentleerten
Einweggetränkeverpackungen an einen vorherigen Inverkehrbringer erfüllt
werden.
§ 39 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gilt
entsprechend.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung
auf
(4) u n v e r ä n d e r t
1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht
dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet an den
Endabnehmer abgegeben zu werden;
2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen
von weniger als 0,1 Litern;
3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen
von mehr als 3,0 Litern;
4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um
Blockpackungen, Giebelpackungen oder
Zylinderpackungen handelt;
5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-
Verpackungen;
6. Folien-Standbodenbeutel;
7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden
Getränke enthalten:
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem
Sektanteil von mindestens 50 Prozent und
schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder
alkoholreduziertem Wein;
b) Wein und Weinmischgetränke mit einem
Weinanteil von mindestens 50 Prozent und
alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke,
auch in weiterverarbeiteter Form und auch
alkoholfrei oder alkoholreduziert, mit einem
Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von
mindestens 50 Prozent;
d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1
des Alkoholsteuergesetzes der
Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt
sich um Erzeugnisse, die nach § 1 Absatz 2
des Alkopopsteuergesetzes der
Alkopopsteuer unterliegen;
e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit
einem Alkoholgehalt von mindestens 15
Prozent;
f) Milch und Milchmischgetränke mit einem
Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 3
Absatz 1 Nummer 6 der
Milchproduktqualitätsverordnung, insbesondere Joghurt und
Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren
Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist,
der in Anlage 8 der Fruchtsaft- und
Erfrischungsgetränkeverordnung aufgeführt ist;
h) Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und
Erfrischungsgetränkeverordnung und
Gemüsesäfte;
i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure im Sinne
der Fruchtsaft- und
Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsenektare ohne
Kohlensäure;
j) Lebensmittel für besondere medizinische
Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
Buchstabe g der Verordnung (EU)
Nr. 609/2013,
k) Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht
mehr als 1,2 Volumenprozent, die als
alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternativen
zu Getränken der Position 2208 der
Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes in
Verkehr gebracht werden und deren
beschreibende Bezeichnung und Aufmachung
auf ein solches Getränk hindeuten.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn
die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in
Getränkedosen abgefüllt sind.
(5) Hersteller von Verpackungen, die der
Pfandpflicht nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sowie
Inverkehrbringer nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die
finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten,
um ihren Pflichten nach diesem Gesetz
nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem
Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur
Selbstkontrolle einzurichten. Von den kalenderjährlich
erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sind mindestens 77
Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90
Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu
sammeln, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 3
Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt.
(5) Erstinverkehrbringer von Verpackungen,
die der Pfandpflicht nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen,
sowie Inverkehrbringer nach Absatz 2 Satz 1 sind
verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel
vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz
nachzukommen. Zur Bewertung ihrer
Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten
nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen
zur Selbstkontrolle einzurichten. Von den
kalenderjährlich erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sind mindestens
77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029
mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings
getrennt zu sammeln, soweit nicht ein Fall des § 9
Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
vorliegt.
§ 47 § 47
Hinweispflichten u n v e r ä n d e r t
(1) Endvertreiber von mit Getränken befüllten
Einweggetränkeverpackungen, die nach
§ 46 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind
verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle
durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer
Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche
Informationstafeln oder -schilder mit dem
Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese
Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet
werden.
(2) Endvertreiber von mit Getränken befüllten
wiederverwendbaren Getränkeverpackungen sind
verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch
deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu
den wiederverwendbaren Getränkeverpackungen
befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem
Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die
Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt
nicht für wiederverwendbare Getränkeverpackungen,
deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
eines der in § 46 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten
Getränke enthalten.
(3) Im Fernabsatz sind die Hinweise nach den
Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten
Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3
vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße
mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige
Produkt entsprechen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Endvertreiber, die nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der
Preisangabenverordnung bezüglich der von ihnen im
Bundesgebiet bereitgestellten Getränkeverpackungen
v
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Florian Bilic (Berichterstattung)
- authored ← Jan-Niclas Gesenhues (Berichterstattung)
- authored ← Mareike Hermeier (Berichterstattung)
- authored ← Michael Blos (Berichterstattung)
- authored ← Michael Thews (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Beschlussempfehlung und Bericht)