Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
Text
Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 361/1/26
29.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - In
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der
Umsatzsteuer für Sportvereine
- Antrag der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen und
Brandenburg, Hamburg -
A
Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
die Entschließung mit folgender Maßgabe zu fassen:
1. Zu Nummer 4 neu
Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„4. Der Bundesrat bekräftigt seine bereits unter Ziffer 11 der
BR-Drucksache 361/25 (Beschluss) gefasste Aufforderung an die
Bundesregierung, sich auf EU-Ebene – ggf. im Rahmen der Erörterungen
anderer Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG (sogenannte
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)) – für eine Ausweitung
der optionsfähigen Steuerbefreiungen nach Artikel 137 MwStSystRL
einzusetzen. Eine entsprechende Ausweitung würde nicht nur für
Sportvereine eine praxistaugliche gesetzliche Regelung im nationalen
Umsatzsteuergesetz erleichtern, sondern auch für Vereine, die insbesondere
Ziele in den Bereichen des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe l und n
MwStSystRL verfolgen.“
Begründung:
Die in Artikel 132 MwStSystRL obligatorisch geregelten Steuerbefreiungen für
die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten sollen nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Kosten
für diese Leistungen senken und dadurch dem Einzelnen, der sie in Anspruch
nehmen möchte, zugänglicher machen (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom
11. Mai 2023, C-620/21).
Aufgrund des mit den Steuerbefreiungen korrespondierenden Entfallens des
Vorsteuerabzugs aus bezogenen Eingangsleistungen können die
Steuerbefreiungen – entgegen ihrem Sinn und Zweck – zu einer Verteuerung
der dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten führen, da die nichtabzugsfähigen
Vorsteuerbeträge zum Kostenbestandteil werden. Zur vollumfänglichen
Erreichung des vom Richtliniengeber gewünschten Ziels ist es deshalb
erforderlich, die dem Gemeinwohl dienenden Steuerbefreiungen in
Artikel 137 MwStSystRL aufzunehmen und somit optionsfähig auszugestalten.
Nicht geteilt wird die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung gegen
die in Ziffer 11 der BR-Drucksache 361/25 (Beschluss) erhobene Forderung
vorgebrachte Aussichtslosigkeit (vgl. BT-Drucksache 21/1930). Zum einen
sollte die tatsächlich vollumfängliche Erreichung der Ziele der
Steuerbefreiungen bei der gegenwärtigen Rechtslage nicht nur in der
Bundesrepublik Deutschland, sondern in jedem Mitgliedstaat fraglich sein.
Insofern erscheint es durchaus möglich, weitere Fürsprecher unter den
Mitgliedstaaten zu finden. Zum anderen handelt es sich bei
Artikel 137 MwStSystRL nicht um eine obligatorische, sondern um eine
fakultative Vorschrift. Die Ausweitung des Artikels 137 MwStSystRL muss
daher nicht alleiniger Gegenstand einer Richtlinienänderung sein, sondern kann
sich in andere Änderungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einfügen.
B
2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat,
die Entschließung zu fassen.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine (Empfehlungen der Ausschüsse)