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Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine

dip / drucksache 29.06.2026 · WP 21 · 361/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 361/1/26 29.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - In zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine - Antrag der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen und Brandenburg, Hamburg - A Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung mit folgender Maßgabe zu fassen: 1. Zu Nummer 4  neu  Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen: „4. Der Bundesrat bekräftigt seine bereits unter Ziffer 11 der BR-Drucksache 361/25 (Beschluss) gefasste Aufforderung an die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene – ggf. im Rahmen der Erörterungen anderer Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG (sogenannte Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)) – für eine Ausweitung der optionsfähigen Steuerbefreiungen nach Artikel 137 MwStSystRL einzusetzen. Eine entsprechende Ausweitung würde nicht nur für Sportvereine eine praxistaugliche gesetzliche Regelung im nationalen Umsatzsteuergesetz erleichtern, sondern auch für Vereine, die insbesondere Ziele in den Bereichen des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe l und n MwStSystRL verfolgen.“ Begründung: Die in Artikel 132 MwStSystRL obligatorisch geregelten Steuerbefreiungen für die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten sollen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Kosten für diese Leistungen senken und dadurch dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen möchte, zugänglicher machen (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 11. Mai 2023, C-620/21). Aufgrund des mit den Steuerbefreiungen korrespondierenden Entfallens des Vorsteuerabzugs aus bezogenen Eingangsleistungen können die Steuerbefreiungen – entgegen ihrem Sinn und Zweck – zu einer Verteuerung der dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten führen, da die nichtabzugsfähigen Vorsteuerbeträge zum Kostenbestandteil werden. Zur vollumfänglichen Erreichung des vom Richtliniengeber gewünschten Ziels ist es deshalb erforderlich, die dem Gemeinwohl dienenden Steuerbefreiungen in Artikel 137 MwStSystRL aufzunehmen und somit optionsfähig auszugestalten. Nicht geteilt wird die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung gegen die in Ziffer 11 der BR-Drucksache 361/25 (Beschluss) erhobene Forderung vorgebrachte Aussichtslosigkeit (vgl. BT-Drucksache 21/1930). Zum einen sollte die tatsächlich vollumfängliche Erreichung der Ziele der Steuerbefreiungen bei der gegenwärtigen Rechtslage nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in jedem Mitgliedstaat fraglich sein. Insofern erscheint es durchaus möglich, weitere Fürsprecher unter den Mitgliedstaaten zu finden. Zum anderen handelt es sich bei Artikel 137 MwStSystRL nicht um eine obligatorische, sondern um eine fakultative Vorschrift. Die Ausweitung des Artikels 137 MwStSystRL muss daher nicht alleiniger Gegenstand einer Richtlinienänderung sein, sondern kann sich in andere Änderungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einfügen. B 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

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