Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
[Bundesrat Drucksache 361/1/25 (neu)
15.09.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - AIS - AV - In - R - Wi
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung
der Schwarzarbeitsbekämpfung
A
Der federführende Finanzausschuss,
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik,
der Rechtsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2a Absatz 1 SchwarzArbG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in den Katalog der für
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen in
§ 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes neben dem Friseur- und
Kosmetikgewerbe auch die Landwirtschaft aufzunehmen.
AIS
Empfehlungen, 361/1/25 (neu) - 2 -
...
Begründung:
Sowohl aus den Kontrollergebnissen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus
den Jahren 2024 und 2023 (BT-Drucksache 21/396, Seite 1 f.) wie auch aus der
Presse-Berichterstattung der letzten Jahre, wie zum Beispiel aus der
Dokumentation „Bittere Früchte“, ergeben sich nachhaltige Anhaltspunkte
dafür, dass in der Landwirtschaft Beitragsbetrug, Leistungsmissbrauch, illegale
Beschäftigung und Unterschreitung von Mindestlohnvorgaben in nicht nur
unerheblichem Umfang vorkommen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 3 Absatz 1a, Absatz 1b Satz 1
SchwarzArbG), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 1a,
Absatz 1b Satz 1, 2, 3 SchwarzArbG), Nummer 7 Buchstabe a
Doppelbuchstabe dd (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 SchwarzArbG),
Nummer 8 (§ 5a [Absatz 1 Satz 1, 2,] Absatz 2 Satz 1, 2, 3, 5, 6 SchwarzArbG),
Nummer 23 (§ 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4
Satz 1 SchwarzArbG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 5 Buchstabe b (§ 3 Absatz 1a, Absatz 1b Satz 1), Nummer 6
Buchstabe b (§ 4 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1a, Absatz 1b Satz 1, 3),
Nummer 8 (§ 5a Absatz 2 Satz 6) ist jeweils nach der Angabe
„Zollverwaltung“ die Angabe „und die nach Landesrecht für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 3“
einzufügen.
b) In Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1b Satz 2),
Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, 4), Nummer 23 (§ 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1) ist jeweils nach der Angabe
„Zollverwaltung“ die Angabe „und der nach Landesrecht für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 3“
einzufügen.
c) In Nummer 8 (§ 5a [Absatz 1 Satz 1, 2,] Absatz 2 Satz 1, 2, 3, 5) ist jeweils
nach der Angabe „Zollverwaltung“ die Angabe „und den nach Landesrecht
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem
Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2
Absatz 3“ einzufügen.
AIS
Wi
[nur Wi]
[nur Wi]
- 3 - Empfehlungen, 361/1/25 (neu)
...
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Prüfungs-, Ermittlungs- und
Ahndungsprozesse sowie die Prozessabläufe der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit vereinfacht und effizienter ausgestaltet werden. Hierzu werden
den Zollbehörden neue Befugnisse eingeräumt, die auch bei den nach
Landesrecht zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von
handwerks- und gewerberechtlichen Verstößen zu effizienteren
Arbeitsbedingungen führen würden.
Mit dem neuen § 3 Absatz 1a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
(SchwarzArbG) ist vorgesehen, dass neben der Erteilung von Auskünften
sowie der Einsichtnahme von Unterlagen und Daten vor Ort dies darüber
hinaus an der Amtsstelle oder durch eine schriftliche beziehungsweise
elektronische Übermittlung oder Einsichtnahme erfolgen kann. Es sind keine
Gründe erkennbar, weshalb diese Befugnis nicht auch für die nach Landesrecht
zuständigen Behörden gelten sollte. Der Prüfungsort sowie die Art der
Übermittlung beziehungsweise Einsichtnahme kann von den Bediensteten
ebenso einzelfallbezogen im Rahmen ihrer Ermessensausübung und unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgelegt werden. Die
Regelung entspricht der Mitwirkungspflicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 SchwarzArbG-E und einer analogen Anwendung des § 4
Absatz 1b SchwarzArbG-E. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden,
dass eine schriftliche beziehungsweise elektronische Befragung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Amtsstelle aus durchgeführt
werden kann.
Die Neuregelung in § 4 Absatz 1a soll ebenso die Möglichkeit stärken, die
weitere Prüfung der Unterlagen und Daten an die Amtsstelle zu verlagern und
dort fortzusetzen. In dem neu eingefügten Absatz 1b ist zudem vorgesehen,
dass alternativ zur Einsichtnahme vor Ort drei weitere Varianten zur
Verfügung stehen, um die Unterlagen und Daten der Prüfbeteiligten zu
überprüfen. Auch diese Befugnis sollte gleichermaßen für die nach
Landesrecht zuständigen Behörden gelten.
Die Ergänzungen in den weiteren Paragraphen werden benötigt, um die
Umsetzung der Ergänzungen in den §§ 3 und 4 SchwarzArbG-E abzusichern.
3. Zu Artikel 1 Nummern 6 Buchstabe c - neu - (§ 4 Absatz 2 SchwarzArbG),
Nummer 7 Buchstabe e - neu - (§ 5 Absatz 6 - neu - SchwarzArbG), Nummer 8
(§ 5a SchwarzArbG), Nummer 12 Buchstabe b (§ 7 Absatz 1b - neu -
SchwarzArbG), Nummer 25 Buchstabe c (§ 17 Absatz 1 Nummer 12 - neu -
SchwarzArbG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 6 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen:
AIS
Empfehlungen, 361/1/25 (neu) - 4 -
...
„c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 3 sind die
nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden nach diesem Gesetz
befugt, unangekündigt Geschäftsräume und Grundstücke der
Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten zu betreten und dort
Einsicht in die Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen
anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art und Dauer der Ausübung
eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines zulassungspflichtigen
Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder
abgeleitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet
wird. Absätze 1, 1a und 1b gelten entsprechend.“ “
b) Nach Nummer 7 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe e einzufügen:
„e) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die in § 2
Absatz 3 genannten Behörden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummern 4 und 5
geleistet wird.“ “
c) In Nummer 8 ist § 5a durch den folgenden § 5a zu ersetzen:
„§ 5a
Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und
Daten
(1) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung die
elektronische Einsichtnahme in seine Daten und Unterlagen an Amtsstelle
zu ermöglichen. Der Zugang für die Einsichtnahme ist den Behörden der
Zollverwaltung kostenlos zu ermöglichen. Der Zugriff auf die Unterlagen
und Daten richtet sich nach Absatz 2.
- 5 - Empfehlungen, 361/1/25 (neu)
...
(2) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung auf
Verlangen Unterlagen und Daten elektronisch zu übermitteln, sofern dies
für den Prüfbeteiligten technisch möglich ist. Der Prüfbeteiligte hat den
Behörden der Zollverwaltung die Daten in einem maschinell auswertbaren
Format zu übermitteln. Werden zwischen dem Prüfbeteiligten und den
Behörden der Zollverwaltung Daten übermittelt, die dem Sozialdatenschutz
unterliegen, so sind diese Daten mit einem sicheren und mit den Behörden
der Zollverwaltung abgestimmten Verfahren zu verschlüsseln; sofern alle
betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine
Verschlüsselung verzichtet werden. Der Nachweis der schriftlichen
Einwilligung nach Satz 4 ist den Behörden der Zollverwaltung
unaufgefordert elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische
Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zur elektronischen
Einsichtnahme oder über den Zugang elektronisch an die Behörden der
Zollverwaltung übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung
übermittelt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 2 Absatz 3
genannten Behörden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummern 4 und 5 geleistet wird.“
d) Nummer 12 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung < … weiter wie Vorlage …>
(1b) Absatz 1a gilt entsprechend für die in § 2 Absatz 3 genannten
Behörden.“ “
e) Nummer 25 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
„c) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12
eingefügt:
„11. das Zollkriminalamt < … weiter wie Vorlage … > oder
12. die in § 2 Absatz 3 genannten Behörden für die Durchführung
eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer
Ordnungswidrigkeit nach § 8.“ “
Empfehlungen, 361/1/25 (neu) - 6 -
...
Begründung:
Der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung sieht hinsichtlich der Änderung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG)
unter anderem vor, dem Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – weitere
Befugnisse einzuräumen. Die hier antragsgegenständlichen Änderungen und
Ergänzungen zu diesem Entwurf sollen einen sich annähernden Gleichklang
der Befugnisse mit denen der nach Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Behörden erzeugen.
Die Befugnisse bei Prüfungen von Unterlagen und Daten werden durch den
Entwurf neu geregelt und erweitert. Eine Erweiterung dieser Befugnisse zur
Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 3 SchwarzArbG auch für die
hier nach Landesrecht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
zuständigen Behörden ist daher unerlässlich.
Die aus den Duldungs- und Mitwirkungspflichten resultierenden Befugnisse
werden durch den Entwurf neu geregelt und erweitert. Eine Erweiterung dieser
Befugnisse für die in § 2 Absatz 3 SchwarzArbG genannten Landesbehörden
ist daher ebenfalls geboten.
Mit der Einfügung des Absatzes 1a zu § 7 SchwarzArbG wird für die Behörden
der Zollverwaltung das Instrument des sogenannten
Sammelauskunftsersuchens nunmehr auch zur Aufgabenwahrnehmung nach
dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verankert. Die in der Begründung
hierfür genannten Sachverhalte gelten allerdings auch für die in § 2 Absatz 3
SchwarzArbG genannten Landesbehörden.
Neu aufgenommen wurde für die Übermittlung von Daten aus dem zentralen
Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf Ersuchen in
§ 17 Absatz 1 Nummer 11 SchwarzArbG-E „das Zollkriminalamt zur
Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Nummer 3 und 4 des
Zollfahndungsdienstgesetzes“. Die in § 2 Absatz 3 SchwarzArbG genannten
Landesbehörden hingegen haben nach wie vor keine Möglichkeit, auf das
zentrale Informationssystem zurückzugreifen.
Oftmals stehen die dort geführten Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit
vielfach auch im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung sowie mit
weiteren Vergehen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, die in den
Zuständigkeitsbereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit fallen.
In vielen Fällen ist es den in § 2 Absatz 3 SchwarzArbG genannten
Landesbehörden jedoch nicht möglich, etwaige Zusammenhänge zu erkennen,
beziehungsweise es liegen dort keine Erkenntnisse über bereits von der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit geplante Prüfungshandlungen oder sogar
eingeleitete Ermittlungen wegen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gegen
den Prüfbeteiligten beziehungsweise Betroffenen / Beschuldigten vor.
- 7 - Empfehlungen, 361/1/25 (neu)
...
Eine Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem an die in
§ 2 Absatz 3 SchwarzArbG genannten Landesbehörden könnte dazu beitragen,
bei der Verfolgung nicht unerhebliche Synergieeffekte unter allen mit der
Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung befassten
Akteuren zu erzeugen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c - neu - (§ 12 Absatz 5 Satz 1, 3
SchwarzArbG)
Nach Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
„c) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Behörden der
Zollverwaltung“ durch die Angabe „in Absatz 1 genannten
Verwaltungsbehörden“ ersetzt.“
Begründung:
In § 12 Absatz 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) wird
geregelt, dass in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft an der
Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht teilnimmt, das Gericht den Behörden der
Zollverwaltung Gelegenheit gibt, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht
für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht
erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Vertreter der Behörden der
Zollverwaltung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm
ist zu gestatten, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
hingegen können sich in der Hauptverhandlung nur auf § 76 OWiG stützen.
Daher wird angeregt, die Bestimmungen des § 12 Absatz 5 SchwarzArbG
dahingehend zu ergänzen, dass die dort genannten Befugnisse der Behörden
der Zollverwaltung auch für die in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und 3
SchwarzArbG genannten nach Landesrecht zuständigen Behörden gelten.
AIS
Empfehlungen, 361/1/25 (neu) - 8 -
...
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a (§ 14a Absatz 1 Satz 1 SchwarzArbG)
In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a ist in § 14a Absatz 1 Satz 1 nach der
Angabe „Tat“ die Angabe „ausschließlich“ einzufügen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 Nummer 20 Änderungen in § 14a
Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vor. Insbesondere
werden die Behörden der Zollverwaltung dazu ermächtigt,
Ermittlungsverfahren künftig selbstständig durchzuführen, wenn die Tat eine
Straftat nach § 266a StGB oder – eingeschränkt auf bestimmte
Fallkonstellationen – nach § 263 StGB darstellt.
Der Wortlaut des § 14a SchwarzArbG-E bedarf einer Einschränkung. Er würde
andernfalls den Behörden des Zolls in Fällen der Tateinheit mit Steuerdelikten
die Bearbeitung von Steuerstrafverfahren zuweisen. Insbesondere wären
danach die Behörden der Zollverwaltung auch für die selbstständige Ahndung
von Lohnsteuerhinterziehung zuständig, die in Tateinheit zu Taten nach
§ 266a StGB stehen. Daraus ergeben sich neben praktischen auch
verfassungsrechtliche Bedenken, die einer Zuständigkeitsverschiebung
entgegenstehen. Die Neuregelung darf daher nur in Fällen greifen, in denen es
sich ausschließlich um eine der aufgezählten Straftaten nach § 266a StGB und
§ 263 StGB handelt.
Zu den praktischen Bedenken
Nach § 386 Absatz 1 Satz 1 AO ermittelt beim Verdacht einer Steuerstraftat
die Finanzbehörde. Finanzbehörden sind gemäß § 386 Absatz 1 Satz 2 AO
sowohl die Finanzämter als auch die Hauptzollämter. Sachlich zuständig ist
gemäß § 387 Absatz 1 AO die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer
verwaltet. Die Verwaltung der Lohnsteuer ist Aufgabe der Finanzämter der
Länder (Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes). Damit wäre die zuständige
Finanzbehörde zur Ahndung von Lohnsteuerhinterziehung das Finanzamt.
Die Finanzämter führen Ermittlungsverfahren unter Beachtung der
gesetzlichen Grenzen selbstständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine
Steuerstraftat darstellt. Begeht hingegen etwa ein Arbeitgeber Straftaten nach
§ 266a StGB und § 370 AO in Tateinheit, hat das Finanzamt keine
selbstständige Ermittlungsbefugnis, sondern legt den Vorgang der
Staatsanwaltschaft vor. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der
Arbeitgeber die Straftaten nicht unmittelbar selbst begeht, sondern mittelbar
durch einen Dritten, insbesondere einen Steuerberater. Die Staatsanwaltschaft
ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und kann die Hauptzollämter im
Ermittlungsverfahren hinzuziehen.
Fz
- 9 - Empfehlungen, 361/1/25 (neu)
...
Von dieser bewährten Zweiteilung weicht der Gesetzentwurf nun ab, indem bei
tateinheitlicher Begehung von Lohnsteuerhinterziehung einerseits und dem
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt andererseits die
Ermittlungsbefugnis insgesamt bei den Ahndungssachgebieten der
Hauptzollämter liegen soll. Damit soll über die Lohnsteuerhinterziehung eine
Stelle entscheiden, die diesbezüglich über keine besondere Expertise verfügt
und nach der Regelung der Abgabenordnung sachlich unzuständige Behörde
ist.
Fraglich wäre dann ebenfalls, ob und inwieweit die Bundesbehörden künftig
die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) über steuerlich relevante
Prüfungsfeststellungen unterrichten, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung
zu wahren.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 2
Absatz 2 SchwarzArbG die Prüfung der Erfüllung der steuerlichen Pflichten
(hier die zutreffende Lohnversteuerung) ausschließlich den zuständigen
Landesfinanzbehörden überträgt. Die Behörden der Zollverwaltung sind
lediglich zur Mitwirkung an den Prüfungen der Landesfinanzbehörden
berechtigt. Die beabsichtigte Änderung des § 14a SchwarzArbG tangiert
jedoch diese Aufgabenzuweisung, da im Rahmen eines selbstständig geführten
Ermittlungsverfahrens wie oben erwähnt auch der eingetretene
Lohnsteuerschaden zu ermitteln wäre. Dies wäre allerdings eine steuerliche
Prüfung, für die die Zollbehörden nach § 2 Absatz 2 SchwarzArbG nicht
zuständig sind.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken
Weiterhin bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, da die Begründung zu dem
Gesetzentwurf sich auf Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes stützt. Es
wird angeführt, dass eine bundeseigene Verwaltung dringend erforderlich sei,
da es aufgrund einer angespannten Personalsituation Zeichen einer Überlastung
der Strafjustiz und vor allem der Staatsanwaltschaften gebe.
Hier ist zunächst anzumerken, dass Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des
Grundgesetzes eine Notverwaltungskompetenz normiert und als Ausnahme
von den allgemeinen Grundsätzen daher eng auszulegen ist. Denn die
Notverwaltungskompetenz führt dazu, dass der Bund
Verwaltungskompetenzen an sich zieht, die nach der verfassungsrechtlichen
Grundkonzeption den Ländern zustehen. Bei einem großzügigen Verständnis
bestünde die Gefahr, dass das in Artikel 83 des Grundgesetzes verankerte
Prinzip des Föderalismus allmählich ausgehöhlt und damit verfassungsmäßige
Sicherungen umgangen werden könnten.
Zunächst würde die Übertragung der Verfahrensherrschaft nicht zu der im
Entwurf in Aussicht gestellten Zentralisierung auf die Hauptzollämter führen.
Denn die Hauptzollämter wären ohne Einbeziehung der Finanzämter
voraussichtlich nicht in der Lage, die Lohnsteuerhinterziehung angemessen zu
ahnden, da dort die Expertise zur Festsetzung und Erhebung der Lohnsteuer
fehlt. Damit liefe die beabsichtigte Regelung letztlich auf eine unzulässige
Mischverwaltung hinaus.
Empfehlungen, 361/1/25 (neu) - 10 -
...
Darüber hinaus stützt sich die Begründung des Gesetzentwurfes auf die
Personalknappheit in der Justiz. Dies stellt jedoch keinen legitimierenden
Ansatz für die beabsichtigte Zuständigkeitsübertragung von den Ländern auf
den Bund dar. Der Fachkräftemangel betrifft die öffentliche Verwaltung in
weiten Bereichen und hat zur Folge, dass es der Bund mit einem solchen
Ansatz in der Hand hätte, Zuständigkeiten auch aus anderen Bereichen – nach
Belieben – in seinem Sinne zu zentralisieren. Das ist auch vor dem Hintergrund
höchst bedenklich, dass die Strafverfolgung eine originär in
Länderzuständigkeit liegende Aufgabe darstellt.
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 14a Absatz 2
Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 SchwarzArbG)*
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb zu ersetzen:
„bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach
Absatz 1 Satz 1 gegeben ist,“
bbb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „worden ist“ jeweils
durch die Angabe „werden soll“ ersetzt.
ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „wird“ durch die Angabe
„werden soll“ ersetzt.“
Begründung:
Laut Begründung zum Gesetzentwurf soll bei Betrug in besonders schweren
Fällen gemäß § 263 Absatz 3 StGB, z. B. wegen bandenmäßiger oder
gewerbsmäßiger Begehung, auch zukünftig aufgrund der damit verbundenen
besonderen Schwierigkeiten die Staatsanwaltschaft gemäß § 14a Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 SchwarzArbG-E zuständig bleiben. Dies ist im Ergebnis zu
unterstützen, aber in den Gesetzeswortlaut ausdrücklich als eigene Fallgruppe
aufzunehmen, da nicht alle besonders schweren Fälle der Tatbegehung
zwingend eine besondere Schwierigkeit der Strafsache bedingen.
* Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 6 und 7 werden diese im Beschluss des Bundesrates
rechtsförmlich zusammengeführt.
R
- 11 - Empfehlungen, 361/1/25 (neu)
...
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
Dreifachbuchstabe ccc1 - neu - (§ 14a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
SchwarzArbG)*
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu ändern:
a) Dreifachbuchstabe ccc ist durch den folgenden Dreifachbuchstaben ccc zu
ersetzen:
„ccc) Die Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4.“
b) Nach Dreifachbuchstabe ccc ist der folgende Dreifachbuchstabe ccc1
einzufügen:
„ccc1) Nummer 6 wird zu Nummer 5 und die Angabe „die nicht im
Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann,“ wird gestrichen.“
Begründung:
Wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, ist es stets angezeigt, dass das
Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft geführt
wird.
Die selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren durch die
Behörden der Zollverwaltung soll die Staatsanwaltschaften von der Prüfung
massenhaft auftretender, einfach gelagerter und daher schnell zu ermittelnder
Sachverhalte entlasten. Ein einfach gelagerter Fall ist jedoch nicht gegeben,
wenn eine Freiheitsstrafe im Raum steht, auch wenn diese noch im
Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden könnte. Es stellt sich bereits die
Frage, ob angesichts der Folgen für die oder den Beschuldigten und mit Blick
auf die erforderliche Entscheidung über mögliche Bewährungsauflagen ein Fall
des § 14a Absatz 2 Nummer 4 SchwarzArbG (nach aktueller Zählung)
anzunehmen ist („besondere Schwierigkeiten“).
Davon abgesehen liegt gemäß §§ 407 Absatz 2 Satz 2,
408b Strafprozessordnung (StPO) ein Fall der notwendigen Verteidigung vor,
wenn das Gericht erwägt, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mit einer
zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu entsprechen. Aus
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist es aber sinnvoll und geboten, bereits vor
Abschluss der Ermittlungen eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140
Absatz 2 StPO zu prüfen. Vor der Neufassung des § 408b StPO durch das
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom
* Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 6 und 7 werden diese im Beschluss des Bundesrates
rechtsförmlich zusammengeführt.
R
Empfehlungen, 361/1/25 (neu) - 12 -
...
10. Dezember 2019 war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, den
entsprechenden Antrag zu stellen, wenn und sobald sie davon ausging, dass ein
Fall des § 407 Absatz 2 Satz 2 StPO vorliegt, vgl. § 408b Satz 2 StPO a. F.
i. V. m. § 141 Absatz 3 Satz 2 StPO a. F. Dass der Gesetzgeber dahinter
zurückfallen wollte, ist nicht ersichtlich. Aus § 408b StPO lässt sich vielmehr
die gesetzliche Wertung ableiten, dass die Mitwirkung einer Verteidigerin bzw.
eines Verteidigers geboten ist bzw. die oder der Beschuldigte sich nicht selbst
verteidigen kann, sobald ernsthaft erwogen wird, einen Strafbefehl zu
beantragen, der auf Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung lautet
(vgl. MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 408b Rn. 10 a. E.). Anders
als in der Begründung zum Gesetzentwurf unterstellt genügt in diesen
Fallkonstellationen also nicht eine bloße schriftliche Anhörung der oder des
Beschuldigten (vgl. Seite 111 vorletzter Absatz a. E.). Es ist vielmehr zu
prüfen, ob bereits vor Abschluss der Ermittlungen eine
Pflichtverteidigerbestellung zu erfolgen hat. Diese Prüfung ist aber der
Staatsanwaltschaft vorzubehalten.
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c (§ 14a Absatz 4 Satz 3, 4 - neu -
SchwarzArbG)
In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c ist § 14a Absatz 4 Satz 3 durch die
folgenden Sätze zu ersetzen:
„Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die Staatsanwaltschaft
frühzeitig über alle anhängigen Ermittlungsverfahren, bei denen anzunehmen
ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich ziehen wird. In den Fällen
der Sätze 1 und 2 kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den
Behörden der Zollverwaltung die Strafsache wieder an die Behörden der
Zollverwaltung abgeben.“
Begründung:
Trotz selbstständiger Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die
Behörden der Zollverwaltung muss die Staatsanwaltschaft insoweit „Herrin des
Verfahrens“ bleiben, als sie dieses zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen
jederzeit gemäß § 14a Absatz 4 Satz 2 SchwarzArbG-E wieder an sich ziehen
kann. Damit die Staatsanwaltschaft ihr Recht und ihre Pflicht zur Prüfung einer
Evokation auch in jedem Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens
sachgerecht ausüben kann, muss sie aber in den „in Betracht kommenden
Fällen“ frühzeitig eingebunden sein. Die Behörden der Zollverwaltung haben
daher die Staatsanwaltschaft über alle dort anhängigen Ermittlungsverfahren,
bei denen eine Evokation nicht fern liegt, frühzeitig zu unterrichten, vgl. zu
§ 386 Absatz 4 AO BGH, Beschluss vom 30. April 2009 (1 StR 90/09).
R
- 13 - Empfehlungen, 361/1/25 (neu)
...
Diese Unterrichtungspflicht ist in § 14a Absatz 4 in einem neugefassten Satz 3
ausdrücklich aufzunehmen. Zur weiteren Konkretisierung – beispielsweise
durch die Festlegung von Schadenshöhen – bedarf es dann bundesweit
einheitlicher Verwaltungsvorgaben, die vom BMF oder der
Generalzolldirektion in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen in
einem nächsten Schritt zu erlassen sind.
9. Zu Artikel 1 (SchwarzArbG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Zuge der Reform des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes den Schutz und die Unterstützung von
Betroffenen von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung zu stärken.
Begründung:
Der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) obliegt einerseits der Prüfauftrag als
fiskalische Kontroll- und Strafverfolgungsbehörde. Andererseits erfüllt sie
funktionelle Aufgaben einer Arbeitsinspektion zum Schutz von
Beschäftigtenrechten. Der daraus entstehende Zielkonflikt ließe sich langfristig
nur durch Auflösung dieser Doppelrolle beheben.
In der Schwerpunktsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
(SchwarzArbG) überwiegt bisher der Schutz fiskalischer Interessen, um
Steuerausfälle und Beitragsverluste der Sozialversicherung zu verhindern
sowie diesbezügliche Straftaten zu ahnden.
Der Bundesrepublik Deutschland obliegt aufgrund ihrer Verantwortung als
Zielland für Arbeitsmigration sowie in Umsetzung internationaler
Verpflichtungen aus der im Jahr 2019 erfolgten Ratifizierung des Protokolls
zum ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsarbeit aus dem Jahr 2014 und
dem Status Deutschlands als Pathfinder-Country im Rahmen der UN-Alliance
8.7 eine besondere Verpflichtung, jeglichen Formen von Arbeitsausbeutung
und Zwangsarbeit strategisch und nachhaltig vorzubeugen, diese Missstände
wirksam zu bekämpfen und die Opfer solcher Straftaten zu schützen.
Um diesem Anspruch gerecht zu werden, empfehlen sich im
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz folgende Anpassungen:
- Entsprechend den Empfehlungen der Gruppe von Expertinnen und Experten
des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA, Dritter
Evaluationsbericht aus dem Jahr 2024, Nummer 168) sollte innerhalb der
FKS eine klare Trennung zwischen dem Schutz von Beschäftigten vor
Arbeitsausbeutung und polizeilichen Kontrollaufgaben vorgenommen
werden;
- die Identifizierung und Unterstützung von Opfern von Arbeitsausbeutung
oder Menschenhandel sollte als prioritäre Aufgabe im Gesetz festgelegt und
in Grundzügen definiert werden;
- konkrete Schutzvorgaben, wie zum Beispiel das Non-Punishment-Prinzip in
§ 154c Absatz 2 Strafprozessordnung oder Kompetenzen der Zollbehörde zur
AIS
Empfehlungen, 361/1/25 (neu) - 14 -
...
Bescheinigung von Anhaltspunkten für Menschenhandel nach dem
Aufenthaltsgesetz, sollten gesetzlich verankert werden;
- Indikatoren für Menschenhandel und Arbeitsausbeutung sollten im Rahmen
des Zentralen Risikomanagements Berücksichtigung zur Priorisierung von
Überprüfungen finden.
10. Zu Artikel 3 (§ 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 - neu - AO)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
„Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
1. § 31a Absatz 1 Satz 1… <…weiter wie Vorlage…>.
2. § 93 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „ ist, und “ durch die Angabe „ist,“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist, und“
ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. den inländischen Aufsichtsbehörden, soweit dies für ihre
Aufgabenerfüllung nach dem Geldwäschegesetz oder nach der
Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich ist.“ “
Als Folge ist die EU-Rechtsakte-Liste um die folgende Nummer 7 zu ergänzen:
„7. Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden
Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für
Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung
der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 2024/1640, 19.6.2026)“
Wi
- 15 - Empfehlungen, 361/1/25 (neu)
...
Begründung:
Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor benötigen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben, ebenso wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
einen Zugang zum Kontenabrufverfahren, um auf diese Weise Umsätze und
Transaktionen im Rahmen der Aufsichts- und Präventionstätigkeit umfassend
analysieren und bewerten zu können.
Bei der Bearbeitung von Hinweisen anderer Behörden (vor allem
Ermittlungsbehörden) drängt sich der Schluss auf, dass Verpflichtete
Informationen gegenüber den Aufsichtsbehörden vorenthalten könnten.
Geeignete Mechanismen, dies zu überprüfen, haben die Aufsichtsbehörden im
Nichtfinanzsektor zurzeit nicht. Damit die Aufsichtsbehörden ein Gesamtbild
der Geschäftstätigkeiten des Verpflichteten erhalten, ist es essentiell, dass sie
bei deren Prüfung auch Einsicht in die Geschäftskonten der Gewerbetreibenden
nehmen können. Schließlich besteht eine gesetzliche Pflicht des Verpflichteten,
der Aufsichtsbehörde eine vollständige Auskunft über
Geschäftsangelegenheiten, Transaktionen und Unterlagen vorzulegen, damit
die Aufsichtstätigkeit ausgeführt werden kann. Eine unvollständige
Mitwirkung wäre nach § 56 Absatz 1 Nummer 73 Geldwäschegesetz (GwG)
bußgeldbewehrt. Würde die Aufsichtsbehörde durch ein Kontenabrufverfahren
feststellen können, dass der Verpflichtete wissentlich Konten, obwohl
vorhanden, nicht benennt, so kann dies als Ordnungswidrigkeitentatbestand
nach § 56 Absatz 1 Nummer 73 GwG bebußt werden.
Mit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 31b AO, wonach die
Aufsichtsbehörde unter anderem erfragen kann, ob die Verpflichteten
wahrheitsgemäß Auskunft über ihre Umsätze/Einnahmen gegeben haben,
verhält es sich ähnlich. Die Aufsichtsbehörde hat einen Mechanismus erhalten,
mit dem diese den Wahrheitsgehalt von Aussagen des Verpflichteten
überprüfen und/oder einzelfallbezogen ein angemessenes Bußgeld festsetzen
kann. Mit einem Kontenabrufverfahren würde die Aufsichtsbehörde einen
zusätzlichen Mechanismus erhalten, mit welchem die Aussagen des
Verpflichteten über seine Konten überprüft werden könnten.
Für die Feststellung, ob der Verpflichtete die Unterlagen zu allen bestehenden
Geschäftskonten zur Verfügung stellt oder ob einzelne existierende Konten
unterschlagen werden, wäre auch für Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor
die Möglichkeit des Kontoabrufverfahrens ein sachgerechtes und
zweckmäßiges Instrument. Dadurch wären die Aufsichtsbehörden im
Nichtfinanzsektor in der Lage, sich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse
gemäß § 51 GwG ein vollständiges Bild über alle relevanten Zahlungsvorgänge
zu verschaffen, welche die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz auslösen.
Empfehlungen, 361/1/25 (neu) - 16 -
...
Des Weiteren muss die Aufsichtsbehörde nach § 44 Absatz 1 GwG
Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben, sobald Tatsachen vorliegen,
die nahelegen, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht. In dem GoAML-
Meldesystem der FIU ist es unabdingbar, dass man so viele Informationen wie
möglich angibt. Darunter fallen auch Angaben zu den unterschiedlichen
Konten, die auf den Namen/die Firma des Verpflichteten laufen. Damit die
Aufsichtsbehörde vollständige Informationen im Rahmen der
Verdachtsmeldung abgeben kann, ist es erforderlich, dass sie Zugang zu den
Informationen des Verpflichteten erhält, die auch eine Aussage über
vorhandene Konten geben können. Auf diese Weise können im GoAML-
System Verknüpfungen zu Fällen hergestellt werden, welche zunächst für die
FIU nicht ersichtlich sind. Liegen der Aufsichtsbehörde nicht alle
Informationen vor, so kann diese keine qualifizierten Meldungen an die FIU
abgeben. Auch können mit solch einem Zugang qualifiziertere Meldungen an
Strafverfolgungsbehörden nach § 55 Absatz 1 i. V. m. § 54 Absatz 3 GwG
abgegeben werden.
In der Vergangenheit wurde ein Zugriff mit dem Argument abgelehnt, dass die
Aufsichtsbehörden keine Ermittlungsbehörden seien. In § 93 Absatz 8 AO sind
jedoch neben den Strafverfolgungsbehörden auch weitere
Verwaltungsbehörden benannt, die einen Zugriff auf das Kontenabrufverfahren
haben.
11. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 31a Absatz 1 Satz 1 AO)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung,
inwieweit weitere Offenbarungsbefugnisse (z. B. in Form von gegenseitigen
direkten Zugriffen) und wechselseitige Datenaustauschmöglichkeiten für alle
Strafverfolgungsbehörden und die Aufsichtsbehörden für Geldwäscheaufsicht
geschaffen werden können, um ein einheitliches und konsistentes System zum
Datenaustausch zu entwickeln. Das Ziel eines solchen Systems sollte sein,
Finanzkriminalität in Gänze effektiver bekämpfen zu können.
Begründung:
Die Erweiterung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zum
Datenaustausch und die Schaffung weitergehender Offenbarungsbefugnisse
sind seit längerer Zeit erhobene Forderungen der steuerstrafrechtlichen Praxis
und der Geldwäscheaufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors.
Aus steuerstrafrechtlicher Sicht bedarf es dringend einer grundlegenden
Überprüfung vorhandener Offenbarungsbefugnisse und
Datenaustauschmöglichkeiten, um die Finanzkriminalität
– Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – effektiver
bekämpfen zu können.
Fz
- 17 - Empfehlungen, 361/1/25 (neu)
...
Das mit Artikel 3 Nummer 3 verfolgte Vorhaben stellt gerade in Bezug auf das
Steuergeheimnis nach § 30 AO einen Paradigmenwechsel dar. Eine derartige
Systemumstellung nur bezogen auf den Arbeitsbereich der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit einzuführen, erscheint noch nicht ausreichend, um
Finanzkriminalität in all ihren Erscheinungsformen effektiver zu bekämpfen.
Vielmehr sollten alle Strafverfolgungsbehörden und auch die
Aufsichtsbehörden für Geldwäsche für die Schaffung eines einheitlichen und
konsistenten Systems zum Datenaustausch zu Zwecken der Verfolgung von
Finanzkriminalität in den Blick genommen werden.
Dieses System muss den datenschutzrechtlichen Regelungen entsprechen und
den Vorgaben des Steuergeheimnisses nach § 30 AO gerecht werden.
Darüber hinaus müssten die tatsächliche Administrierbarkeit und praktische
Umsetzbarkeit eines automationsgestützten Datenaustausches sichergestellt
sein.
12. Zu Artikel 4 (§ 4 Nummer 4a UStG)
Mit Artikel 26 im Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024
(BGBl. I 2024 Nr. 387) wurde die sogenannte Umsatzsteuerlagerregelung in
§ 4 Nummer 4a UStG samt den dazugehörigen weiteren Vorschriften
aufgehoben. Diese Änderungen treten – ohne Übergangsregelung – am
1. Januar 2026 in Kraft. Unsicherheiten herrschen über die
umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen für die sich am 1. Januar 2026 noch in
Umsatzsteuerlagern befindlichen Gegenstände.
Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fordert der Bundesrat
im weiteren Gesetzgebungsverfahren dazu auf, für Gegenstände, die vor dem
1. Januar 2026 eingelagert und zum 1. Januar 2026 noch nicht ausgelagert
worden sind, eine Übergangsregelung zu schaffen.
13. Zu Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Das Umsatzsteuerrecht ist innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage
des Artikels 113 AEUV weitgehend harmonisiert. Die auf dieser
Rechtsgrundlage erlassene Richtlinie 2006/112/EG (sogenannte
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) ordnet in Artikel 132 obligatorische
Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten an, die der
nationale Gesetzgeber in § 4 UStG umgesetzt hat. Nach der höchstrichterlichen
Fz
Fz
Empfehlungen, 361/1/25 (neu) - 18 -
...
Rechtsprechung des EuGH sollen die Steuerbefreiungen die Kosten dieser dem
Gemeinwohl dienenden Leistungen senken und sie dadurch dem Einzelnen, der
sie in Anspruch nehmen möchte, zugänglicher machen (vgl. z. B. EuGH-Urteil
vom 11. Mai 2023, C-620/21).
Dieses Ziel wird jedoch z. B. im Bereich der gewerblichen Fortbildungsanbieter
nicht im erforderlichen Umfang erreicht. Da für Unternehmen der
Vorsteuerabzug aus zur Verwendung für steuerfreie Umsätze bezogenen
Eingangsleistungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG ausgeschlossen
ist, werden diese entrichteten Vorsteuerbeträge zum Kostenfaktor und fließen in
die Entgelthöhe für die dem Gemeinwohl dienende Leistung ein. Bei den
Leistungen an voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger führen
die obligatorischen Steuerbefreiungen somit im Ergebnis zu einer Verteuerung,
worin gar ein gewisser Widerspruch zum Neutralitätsgrundsatz der
Umsatzsteuer gesehen werden kann.
Zur vollumfänglichen Erreichung des vom Richtliniengeber gewünschten Ziels
– insbesondere auch bei dem Gemeinwohl dienenden Leistungen an zum
Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen – ist es deshalb erforderlich, die dem
Gemeinwohl dienenden Steuerbefreiungen in Artikel 137 Mehrwertsteuer-
Systemrichtlinie aufzunehmen und somit optionsfähig auszugestalten.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf Unionsebene für eine
entsprechende Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einzusetzen.
14. Zu Artikel 11 (§ 35 Absatz 1 Satz 4 SGB I), Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b
(§ 150 Absatz 5 Satz 1 SGB VI)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 11 ist durch den folgenden Artikel 11 zu ersetzen:
„Artikel 11
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch < … weiter wie Vorlage … > wird wie
folgt geändert:
In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Aufgaben nach § 2“ die
Angabe „oder 25“ und nach der Angabe „des Zehnten Buches durchführen“
die Angabe „die nach Landesrecht zuständigen Behörden bei ihren
Aufgaben nach § 2 Absatz 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“
eingefügt.“
Wi
- 19 - Empfehlungen, 361/1/25 (neu)
...
b) In Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b ist in § 150 Absatz 5 Satz 1 nach der
Angabe „Prüfgegenstände stehen“ die Angabe „den nach Landesrecht
zuständigen Behörden, soweit sie Aufgaben nach § 2 Absatz 3 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder
Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die in Zusammenhang mit einem der in
§ 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten
Prüfgegenstände stehen“ einzufügen.
Begründung:
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben nach § 2 Absatz 3 im
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) den Auftrag,
personenbezogene Sozialdaten im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse zu erheben,
jedoch fehlt es an einem effizienten, gesicherten und den Vorschriften des
Datenschutzes entsprechenden Abfrageweg zum Abgleich der vorgelegten
Unterlagen.
Es ist daher zielführend, den nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß
§ 2 Absatz 3 SchwarzArbG die Teilnahme am automatisierten Datenabruf nach
§ 79 SGB X bei den Rentenversicherungsträgern zu ermöglichen.
Durch Aufnahme als auskunftsberechtigte Behörde in § 35 Absatz 1 SGB I
i. V. m. Verbindung mit § 150 Absatz 5 SGB IV (lex specialis) würde den nach
Landesrecht zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, die erforderlichen
Daten zeitnah über eine gesicherte Verbindung, analog der Befugnisse der
Zollbehörden, zu erhalten.
Für die Teilnahme am automatisierten Datenabruf legt § 150 Absatz 5 SGB VI
den Kreis der möglichen Teilnehmer an einem automatisierten Abrufverfahren
abschließend fest.
Über die konkreten Voraussetzungen, an deren Vorliegen die Zulässigkeit der
Einrichtung eines solchen Verfahrens im Einzelfall geknüpft ist, enthält § 150
Absatz 5 SGB VI keine Aussage. Die Voraussetzungen bestimmen sich daher
nach § 79 SGB X, wonach die Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der zu erwartenden Übermittlungen oder
wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sein muss.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die Informationen
unverzüglich im Rahmen einer Kontrolle benötigt werden, um
Unregelmäßigkeiten aufzudecken und entsprechende Maßnahmen zeitnah
ergreifen zu können.
Empfehlungen, 361/1/25 (neu) - 20 -
...
Eine besondere Bedeutsamkeit der Eilbedürftigkeit ergibt sich insbesondere bei
Baustellenkontrollen. Im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der
Meisterpflicht im Handwerksrecht ist es elementar, Überwachungsbehörden
mit effizienten Kontrollmöglichkeiten auszustatten. Insbesondere bei der
Prüfung auf mögliche Betriebsleiterfiktionen sind die bei den
Rentenversicherungsträgern vorliegenden Informationen ausschlaggebend für
eine ordnungsgemäße Überprüfung.
In der Praxis ergeben sich teilweise Bearbeitungszeiten von bis zu zwei
Monaten, was dazu führt, dass die Stilllegung von Baustellen aufgrund von
Verstößen gegen die Voraussetzungen der zulassungspflichtigen Handwerke
ins Leere laufen, da die Bauten in der Zwischenzeit bereits fertiggestellt
wurden.
15. Zu Artikel 14 Nummer 1 (§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BKAG)
Der Bundesrat bittet darum, die Steuerfahndungsstellen schnellstmöglich an das
polizeiliche Informationssystem (INPOL) anzuschließen. Mit dem
Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Möglichkeit zur Teilnahme an INPOL
zugunsten der Zollverwaltung zu erweitern. Diese Erweiterung darf nicht dazu
führen, dass es bei der technischen Anbindung der Steuerfahndungsstellen an
INPOL zu weiteren Verzögerungen kommt.
Begründung:
Das polizeiliche Informationssystem (INPOL) umfasst ein elektronisches
Fahndungs- und Auskunftssystem, das vom Bundeskriminalamt betrieben
wird. In diesem System sind für Zwecke der Strafverfolgung und der
Gefahrenabwehr Informationen zu Personen und Sachen gespeichert. Zugriff
auf INPOL haben bisher das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, die
sonstigen Polizeibehörden der Länder, die Bundespolizei, die Polizei beim
Deutschen Bundestag, mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben
betraute Behörden der Zollverwaltung, die Zollfahndungsämter und das
Zollkriminalamt. Die Steuerfahndungsstellen in den Ländern sind durch eine
Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes seit August 2021 rechtlich
ebenfalls zur Teilnahme an INPOL berechtigt, bisher allerdings technisch noch
nicht angeschlossen. INPOL enthält wichtige Informationen für die
Steuerfahndungsstellen. Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder können bei
ihrer täglichen Arbeit stets spontan mit Gefahrensituationen konfrontiert sein.
Das betrifft zum Beispiel Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei
Beschuldigten oder Dritten. Um das Gefahrenpotential einschätzen zu können,
müssen Fahnderinnen und Fahnder bei den voraussichtlich anzutreffenden
Personen wissen, ob und welche polizeilichen Erkenntnisse vorliegen.
Fz
- 21 - Empfehlungen, 361/1/25 (neu)
B
16. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (Empfehlungen der Ausschüsse)