Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Text
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8283
21. Wahlperiode 30.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
A. Problem und Ziel
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich
gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige
Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und
Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen
Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
B. Lösung
Das vorliegende Gesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell
miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen
Charakter haben.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen
bzw. Regelungsbereiche:
– Verfahrenserleichterung für Quellensteuerentlastung von der Steuer nach
§ 50a EStG (Lizenzen) (§ 50c EStG)
– Anhebung der Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes (§ 4
FZulG)
– Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO)
– Elektronische Bekanntgabe gem. §§ 122ff AO
– Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz (§ 13 Absatz 1 Satz 2
PStTG)
– Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog.
„Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Absatz 6
Satz 4 EStG und § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG)
– Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2c UStG)
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
C. Alternativen
Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der Tabelle im
Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung1)
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt - 375 - 30 + 60 + 155 + 220
Bund - 181 - 16 + 14 + 47 + 67
Länder - 175 - 13 + 15 + 49 + 68
Gemeinden - 19 - 1 + 31 + 59 + 85
Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt - 55 - 335 - 65 + 290 + 250
Bund - 22 - 160 - 47 + 105 + 80
Länder - 17 - 158 - 45 + 105 + 80
Gemeinden - 16 - 17 + 27 + 80 + 90
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
Die Regelungen führen beim Einzelplan 08 für die Haushaltsjahre 2026 bis 2029
insgesamt zu einem Minderbedarf von 2 811 Tsd. Euro.
Im Einzelnen fallen beim BZSt und ITZBund sowie beim Kapitel 0811 folgende
Mehrausgaben an:
Kapitel HH-Jahr 2026 2027 2028 2029
Maßnahme in Tsd. Euro
0813 Elektronische Kontenpfändung 680 -3 937
Summe 680 -3 937
0816 Elektronische Kontenpfändung 398 48
Summe 398 48
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 1 078 -3 889
Gesamt Jahre Epl. 08 -2 811
Die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben
beim BZSt und ITZBund ist aus den nachstehenden Darstellungen im
Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um
117 133 Stunden.
Die Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Stunden resultiert
vollständig aus nationalen Rechtsänderungen.
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten
„One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses
Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 57,2
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): -208,3
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 290 882
,5
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in
Tsd. Euro):
290 882
,5
davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 0
Davon resultieren Veränderungen des jährlichen Erfüllungsaufwands um
1 896,2 Tsd. Euro und des einmaligen Erfüllungsaufwands um 289 629,9 Tsd.
Euro aus nationalen Rechtsänderungen. Eine Veränderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands um 952 Tsd. Euro (davon 973 Tsd. Euro Bürokratiekosten aus
Informationspflichten) und des einmaligen Erfüllungsaufwands um
1 252,8 Tsd. Euro (davon 1 252,6 Tsd. Euro Bürokratiekosten aus
Informationspflichten) entfällt auf die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one
out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -
34 01
4,2
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): -
6 006,
4
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 56,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -
28 06
3,8
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 13 14
9,4
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 7 457,
6
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 74,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 5 617,
8
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0
Davon resultieren Veränderungen des jährlichen Erfüllungsaufwands um -
33 977,5 Tsd. Euro und des einmaligen Erfüllungsaufwands um 12 657,8 Tsd.
Euro aus nationalen Rechtsänderungen. Eine Veränderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands um -36,7 Tsd. Euro (davon 23,3 Tsd. Euro auf den Bund und -60
Tsd. Euro auf die Länder) und des einmaligen Erfüllungsaufwands um 491,6 Tsd.
Euro (davon 476,6 Tsd. Euro auf den Bund und 15 Tsd. Euro auf die Länder)
entfällt auf die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der
Begründung verwiesen.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one
out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratie-rückbau vom 26. September 2025).
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 30. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76 Absatz
2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 14 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 16 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 19 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 21 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 22 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 23 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 24 Änderung des Mindeststeuergesetzes
Artikel 25 Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 27 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Artikel 28 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Artikel 29 Änderung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 30 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 31 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 32 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7c (weggefallen)“.
2. § 52 Absatz 15b wird gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 33b Absatz 5 Satz 5 wird gestrichen.
Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 6f Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“.
b) Die Angabe zu § 45e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45e (weggefallen)“.
2. Nach § 4 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist bei der Änderung eines Steuerbescheides nicht
anzuwenden, soweit das rückwirkende Ereignis die Änderung oder Korrektur eines für die Vermögensübersicht
(Bilanz) maßgebenden Wertansatzes am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ist, der sich auf die
Höhe des Gewinns des Folgejahres auswirkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Änderung oder
Korrektur eines für die Vermögensübersicht (Bilanz) maßgebenden Wertansatzes am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres selbst auf einem rückwirkenden Ereignis beruht. In Fällen des Satzes 2 richtet sich
der Beginn des Zinslaufs abweichend von § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung nach dem Beginn des
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zinslaufs des ersten Jahres, in dem die Änderung oder Korrektur des für die Vermögensübersicht (Bilanz)
maßgebenden Wertansatzes selbst auf einem rückwirkenden Ereignis beruht.“
3. Nach § 6e wird der folgende § 6f eingefügt:
„§ 6f
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
(1) Eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes
Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude anderseits ist der Besteuerung zugrunde zu
legen, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich
haltbar erscheint.
(2) Kann der Besteuerung keine vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt werden, sind zur
Aufteilung des Gesamtkaufpreises eines bebauten Grundstücks auf den Grund und Boden einerseits und das
Gebäude andererseits zunächst der Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann der
Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und
Bodensowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des
Gebäudeanteils ist die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der
jeweils geltenden Fassung einschließlich ihrer Vorgaben zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens
heranzuziehen. Zur Ermittlung des Gebäudewertanteils ist methodisch zunächst der marktangepasste vorläufige
Verfahrenswert im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung
(marktangepasster vorläufiger Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert) für das bebaute Grundstück zu ermitteln und
hiervon der nach den §§ 40 bis 43 der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelte Bodenwert
abzuziehen. Anschließend sind im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der
Immobilienwertermittlungsverordnung die Werteinflüsse von etwaigen besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen hinsichtlich
des Grund und Bodens oder des Gebäudes im Sinne des § 8 Absatz 3 der
Immobilienwertermittlungsverordnung bei der Ermittlung des Boden- oder Gebäudewertanteils durch marktübliche Zu- oder Abschläge beim
Boden- beziehungsweise Gebäudewertanteil zu berücksichtigen; der hiernach ermittelte Gebäudewertanteil
darf nicht weniger als 0 Euro betragen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 eine Arbeitshilfe zur vereinfachten
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für das bebaute Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie
das Gebäude andererseits auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen, deren
Aufteilungsergebnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Weist der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung
der Vorgaben nach Absatz 2 eine hiervon abweichende Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf den Grund
und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits nach, so ist diese der Besteuerung zugrunde zu legen.
Der Nachweis im Sinne des Satzes 2 ist durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher
Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach
DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung
aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zertifiziert worden sind, zu erbringen.“
4. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a, § 6e und § 6f gelten entsprechend.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2b Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1
Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind;
abweichend davon gilt Satz 1 für die mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelten
Beiträge zur privaten Kranken- und privaten Pflege-Pflichtversicherung.“
b) Absatz 2c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat der Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständische Versorgungseinrichtung
oder die Künstlersozialkasse als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordung unter Angabe der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr
geleisteten und erstatteten Beiträge an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.“
6. § 32 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind ohne Wohnsitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen
werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.“
7. § 33a Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.“
8. § 37 Absatz 3 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1
und 2 auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 wie Sonderausgaben abgezogen werden.“
9. § 39a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 33, 33a und § 33b Absatz 6“ durch die Angabe „§§ 33 und 33a“
ersetzt.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (§ 33b
Absatz 1 bis 6),“.
10. In § 41 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen,“ gestrichen.
11. In § 43 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai
des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:“ durch die Angabe
„den Finanzbehörden bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen:“
ersetzt.
12. In § 44 Absatz 1 Satz 10 wird die Angabe „dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach Maßgabe
des § 93c der Abgabenordnung“ durch die Angabe „den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
13. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich
nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung“ durch die Angabe „den Finanzbehörden nach Maßgabe
des § 93c der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
Schnittstelle“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund
dessen verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile; dies gilt entsprechend für die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle und die Zwischenverwahrstellen nach § 45b Absatz 7 bei der
Übermittlung fehlerhafter Angaben im Rahmen der Meldepflichten nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit
den Absätzen 4 bis 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7.“
14. § 45b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„(4) Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung hat die auszahlende Stelle die
Angaben nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. März des auf den Zufluss des Kapitalertrages
folgenden Kalenderjahres an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Sind die Kapitalerträge nach
Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, so sind neben den Angaben
nach Absatz 2 Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung für den
Gläubiger der Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der ausgewiesenen
Zuschlagsteuern zu übermitteln.“
15. § 45e wird gestrichen.
16. § 50b wird durch den folgenden § 50b ersetzt:
„§ 50b
Prüfungsrecht
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von
Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des
Steuerabzugs oder für die Übermittlung der Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45b Absatz 4
bis Absatz 7 sowie § 45c Absatz 1 und Absatz 2 von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den
am Verfahren Beteiligten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.“
17. § 50c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10 000 Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
b) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Freistellungsverfahren ist für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
ausgeschlossen.“
18. § 50e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. entgegen
a) § 45b Absatz 4 Satz 1 oder
b) § 45d Absatz 1 Satz 1
eine Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,“.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „des Absatzes 2“ wird durch die Angabe „des Absatzes 1“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „des Absatzes 2“ wird durch die Angabe „des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a,
Nummer 2 und 3“ ersetzt.
bb) Nach Angabe „des Absatzes 1“ wird die Angabe „Nummer 1 Buchstabe b“ eingefügt.
e) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.
19. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 14a wird der folgende Absatz 14b eingefügt:
„(14b) § 6f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen:
Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für bebaute Grundstücke
anzuwenden, die auf Grund eines nach dem … [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Ände-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
rungsgesetzes] rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten
Rechtsakts angeschafft wurden.“
b) Absatz 18 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 10 Absatz 2c ist erstmals auf Vorsorgeaufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2027 an die mitteilungspflichtige Stelle geleistet oder an den Steuerpflichtigen erstattet werden.“
c) Nach Absatz 32 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 32 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen:
Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
d) Nach Absatz 33c wird der folgende Absatz 33d eingefügt:
„(33d) § 33a Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I
Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist in allen offenen
Fällen anzuwenden.“
e) Absatz 44a Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 45a Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) und
Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum
und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die
dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.“
f) Absatz 44b wird durch den folgenden Absatz 44b ersetzt:
„(44b) § 45b Absatz 1 und 8 bis 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni
2021 (BGBl. I S. 1259, § 45b Absatz 2, 3 und 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und § 45b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
sind erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026
zufließen.“
g) Nach Absatz 47a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …)
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Einkünfte
anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. § 50c
Absatz 2 Satz 6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum
und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die
dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2026 zufließen; die Geltung bereits erteilter
Freistellungsbescheinigungen für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a endet
spätestens zu diesem Zeitpunkt.“
h) Absatz 47c wird durch den folgenden Absatz 47c ersetzt:
„(47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. § 50e in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026
zufließen.“
Artikel 4
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. § 3b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Grundlohn ist der steuerpflichtige und nicht nach § 40 pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn, der dem
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum zusteht, sowie die nach § 3 Nummer 56 oder 63 steuerfreien Beträge des Arbeitgebers, wenn sie
laufender Arbeitslohn sind; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.“
2. § 9 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die
Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 24 Monaten hinaus an einer solchen
Tätigkeitsstätte im Inland tätig sein soll; bei einer solchen Tätigkeitstätte im Ausland gilt dafür ein Zeitraum von
48 Monaten.“
3. § 34 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme
des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die ganz oder teilweise steuerbefreit sind nach
a) § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2,
b) § 20 des Investmentsteuergesetzes in Verbindung mit § 21 des Investmentsteuergesetzes oder
c) § 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes;“.
4. § 39 Absatz 4a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Versicherungsunternehmen oder die Einrichtung im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a Satz 2 als jeweils mitteilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe
des § 93c der Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4 genannten Beiträge unter Angabe der
Vertragsoder der Versicherungsdaten zu übermitteln, soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht
gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle widerspricht; das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus den
automatisiert übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale.“
5. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
„1b. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Satz 1 unter
den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge nicht bereits bei der
Vorsorgepauschale entsprechend § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a, b und c zu berücksichtigen
sind,“.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
„1b. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Satz 1 unter
den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge nicht bereits bei der
Vorsorgepauschale entsprechend § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a, b und c zu berücksichtigen
sind,“.
6. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a bis c werden durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:
„a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in Höhe der Beiträge, die vom Arbeitgeber für
die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen
Versorgungseinrichtung für den Lohnzahlungszeitraum vom Arbeitslohn einbehalten werden,
b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind, in Höhe der Beiträge, die vom Arbeitgeber für diese Versicherung für den
Lohnzahlungszeitraum vom Arbeitslohn einbehalten werden, vermindert um 4 Prozent, wenn sich aus
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle
von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann,
c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert
sind, in Höhe der Beiträge, die vom Arbeitgeber für diese Versicherung für den
Lohnzahlungszeitraum vom Arbeitslohn einbehalten werden,“.
b) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern, die in der
Arbeitslosenversicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) versichert sind, in Höhe der Beiträge, die vom Arbeitgeber
für diese Versicherung für den Lohnzahlungszeitraum vom Arbeitslohn einbehalten werden; der
Teilbetrag ist jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen nach den
Buchstaben b bis d einen Betrag in Höhe von 1 900 Euro nicht übersteigt;“.
7. Nach § 42g Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die
mit der Lohnsteuer-Nachschau Beauftragten auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Lohnsteuer-
Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das
Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 des
Umsatzsteuergesetzes und sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format.“
8. In § 50a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
9. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist,
der für einen nach dem 31. Dezember 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist,
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.“
b) Nach Absatz 16b Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 9 Absatz 4 Satz 3 ist erstmals auf Zuordnungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026
dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden. Für Zuordnungen, die bis zum 31. Dezember 2026
festgelegt worden sind, ist § 9 Absatz 4 Satz 3 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt als neue Zuordnung im Zeitpunkt der
Verlängerung.“
c) Absatz 36 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 39 Absatz 4a Satz 1 sowie § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b sind
erstmals ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e
ist erstmals ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden.“
d) Nach Absatz 47 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 50a Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen:
Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden,
die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für jedes Kalenderjahr hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers spätestens bis zum
letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres abzuschließen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. die folgenden Leistungen, jeweils aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und
Höhe der gezahlten oder zurückgezahlten Beträge:
a) das Kurzarbeitergeld,
b) den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie den
Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer
Entbindung und den Entbindungstag während einer Elternzeit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften,
c) die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz,
d) die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
e) das Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,“.
bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. für die nach § 3 Nummer 13 oder 16 steuerfrei erstatteten Reisekosten bei beruflich
veranlassten Auswärtstätigkeiten, jeweils für das Kalenderjahr, auf das sich die
Erstattung bezieht, aufgeschlüsselt nach:
a) Fahrtkosten,
b) Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Verpflegungszuschüsse,
einschließlich Kürzungen aufgrund von Mahlzeitengestellung,
c) Übernachtungskosten,
d) beruflich veranlasste Reisenebenkosten,“.
ccc) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. für die nach § 3 Nummer 13 oder 16 steuerfrei erhaltenen Vergütungen bei einer
doppelten Haushaltsführung, jeweils für das Kalenderjahr, auf das sich die
Erstattung bezieht, aufgeschlüsselt nach:
a) Fahrtkosten für Familienheimfahrten,
b) Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Verpflegungszuschüsse,
einschließlich Kürzungen aufgrund von Mahlzeitengestellung,
c) Unterkunftskosten für den doppelten Haushalt, getrennt nach In- oder Ausland,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d) die sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten
Haushaltsführung,“.
ddd) In Nummer 14 wird die Angabe „Arbeitslosenversicherung.“ durch die Angabe
„Arbeitslosenversicherung,“ ersetzt.
eee) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 18 eingefügt:
„15. die nach § 3 Nummer 33 steuerfrei erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur
Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in
Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ohne den Verpflegungsanteil und
jeweils getrennt nach Kalenderjahren und Kindern,
16. den nach § 19a Absatz 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht besteuerten Vorteil
aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung und die Summe aller bisher nach
§ 19a Absatz 1 nicht besteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis,
17. für das dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeug nach § 8 Absatz 2
Satz 2 bis 5 den Großbuchstaben D,
18. die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen.“
cc) Die Sätze 3 bis 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unzutreffende oder unvollständige Daten zu korrigieren. Die
Korrektur hat spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des
Lohnkontos folgenden Kalenderjahres für die Daten des zurückliegenden Kalenderjahres zu erfolgen,
die Verpflichtungen aus anderen gesetzlichen Änderungsgründen bleiben unberührt. Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung binnen angemessener
Frist in geeigneter Form auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Soweit der Arbeitgeber
nicht zur elektronischen Übermittlung nach Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des
Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine
Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das
Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos
folgenden Kalenderjahres zu übersenden. Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser
Bescheinigung auszuhändigen.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
2. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nur bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den
Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zulässig.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Minderung der einzubehaltenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164
Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nur dann
zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des
Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. In diesem Fall hat der
Arbeitgeber eine bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und
sie als geändert gekennzeichnet elektronisch unter Angabe des Rechtsgrundes an die
Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorbehaltlich Absatz 3 Satz 4 nach dem in Absatz 3 Satz 1
genannten Zeitpunkt nicht mehr ändern kann,“.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2029 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1
mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
nach dem 31. Dezember 2028 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die
nach dem 31. Dezember 2028 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem
31. Dezember 2028 zufließen.“
Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 8b Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, die auf Grund ihrer Satzung eine am
Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung im Kreditwesen aufweist und deren Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit
in dem Wirtschaftsraum liegt, in dem sie ihren Sitz hat, über eine oder mehrere juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder eine nach § 5 steuerbefreite juristische Person des privaten Rechts, die ihre
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt hat, zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im
Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfasst
werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.“
2. § 34 Absatz 5 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 8b Absatz 6 Satz 2 in der am 10. Februar 2026 geltenden Fassung ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2026 und in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden. Auf Antrag des
Steuerpflichtigen ist § 8b Absatz 6 Satz 2 in der am 10. Februar 2026 und in der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung auch für frühere Veranlagungszeiträume
anzuwenden; der Antrag ist unwiderruflich und gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Zeiträume.“
Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 29 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15d des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 3 Nummer 36 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Erlischt oder endet das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, den inländischen
Investmentfonds zu verwalten, ist während der Abwicklung des Investmentfonds die inländische Verwahrstelle oder
der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Vertreter des Investmentfonds.“
2. § 17 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Als Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt,
1. zu dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens nach
§ 99 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs bekannt macht oder im Fall von
Spezialsondervermögen die Anleger über die Kündigung unterrichtet, oder
2. zu dem das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Investmentfonds nach § 99
Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs erlischt oder nach § 99 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs
endet.
Als Beginn der Abwicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem die
Verwaltungsgesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Investmentfonds bekannt macht oder ihr Recht zur
Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn, der gesetzliche Vertreter des ausländischen
Investmentfonds weist einen davon abweichenden Beginn der Abwicklung nach.“
3. Nach § 56 Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Werden Alt-Anteile in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen, so gilt dies für
die Zwecke des Satzes 3 und der Absätze 2 und 3 vorbehaltlich des Satzes 2 als tatsächliche Veräußerung.
Eine Überführung oder Übertragung nach Satz 1 zum Buchwert gilt nicht als tatsächliche Veräußerung im
Sinne der Absätze 2 und 3. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 von dem
übernehmenden Rechtsträger in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem dieser die Alt-Anteile tatsächlich
veräußert oder die Alt-Anteile nach Absatz 3a als veräußert gelten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der übertragende Rechtsträger für die Übertragung der Alt-Anteile rückwirkend einen
Einbringungsgewinn zu versteuern oder einen höheren Wert anzusetzen hat.“
4. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 in der Fassung des Artikels 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) wird
Absatz 12.
b) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
„(13) § 3 Absatz 3 und § 17 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind anzuwenden ab dem … [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]. § 56 Absatz 3b in der
Fassung des Artikel 8 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist auf Fälle anzuwenden, in denen Alt-Anteile nach dem … [einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] in ein anderes Betriebsvermögen
überführt, übertragen oder tatsächlich veräußert werden.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „15 000 000“ durch die Angabe „25 000 000“ ersetzt.
Artikel 11
Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12
Anwendung der Abgabenordnung
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des
§ 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1 spätestens vier Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres gestellt, in dem das nach § 5 Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Wirtschaftsjahr endet,
so läuft die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres ab, in dem unanfechtbar über den Antrag entschieden worden ist. Eine weitergehende
Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Abweichend von § 170 Absatz 3 der Abgabenordnung beginnt die Frist für die Aufhebung,
Änderung oder Berichtigung des Forschungszulagenbescheids nicht vor Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Forschungszulage beantragt worden ist.
(4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden
Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.“
2. Nach § 16 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„(4) § 12 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt für alle am 31. Dezember 2026 noch nicht
abgelaufenen Festsetzungsfristen.“
Artikel 12
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
2. In § 15 Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 10 Abs. 1 Satz 3)“ durch die Angabe „(§ 10 Absatz 1
Satz 2)“ ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 6“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 7“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 9 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 9 Satz 4“
ersetzt.
4. In § 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 6“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1
Satz 7“ ersetzt.
5. § 26a Absatz 2 Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 13
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3e die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3f Ausnahmeregelung für den Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen
und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für seinen
privaten Bedarf oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke;“.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands,
dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen
nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Erwerber im Sinne des Satzes 5
unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und
geliefert hätte.“
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erwerber im Sinne der Sätze 1 und 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder
eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle
überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder
Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte
Erwerbsschwelle maßgebend.“
c) Absatz 9a wird durch den folgenden Absatz 9a ersetzt:
„(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder
teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für seinen privaten Bedarf oder
allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern
keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b
ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für seinen
privaten Bedarf oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf
seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.“
3. § 3a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich des § 3f wird eine der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an dem Ort
ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder
seinen Sitz hat, wenn der Empfänger
1. kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer erteilt worden ist,
3. keine juristische Person ist, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist,
bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines
Gesellschafters bestimmt ist.“
b) Die Sätze 3 bis 5 werden gestrichen.
4. § 3c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich des § 3f gilt als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs der Ort,
an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber
befindet.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
5. Nach § 3e wird der folgende § 3f eingefügt:
„§ 3f
Ausnahmeregelung für den Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und
elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufen.
§ 3a Absatz 5 Satz 1 und § 3c Absatz 1 sind nicht anzuwenden, wenn
1. der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung
eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. die sonstige Leistung nach § 3a Absatz 5 Satz 2 an einen Leistungsempfänger erbracht wird, der seinen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz in einem anderen als dem in Nummer 1
bezeichneten Mitgliedstaat hat, oder der Gegenstand der Lieferung nach § 3c Absatz 1 aus dem Gebiet
des in Nummer 1 bezeichneten Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt oder
befördert wird und
3. der Gesamtbetrag der Entgelte der in Nummer 2 bezeichneten Umsätze insgesamt 10 000 Euro im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet.
Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 1 verzichtet.
Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. Der Verzicht gilt auch als
ausgeübt, wenn der leistende Unternehmer für die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach
§ 18j registriert ist.“
6. § 4 Nummer 27 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24
Absatz 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers
oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft,
eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie land- und forstwirtschaftliche
Betriebshilfeleistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;“.
7. § 6 Absatz 3a Satz 2 wird gestrichen.
8. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „gilt eine Besteuerung“ durch die Angabe „gilt bis
zum 30. Juni 2029 eine Besteuerung“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter befördert oder versendet
einen Gegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates
(Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) vor dem
1. Juli 2028 zu dem Zweck, dass nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung die
Lieferung (§ 3 Absatz 1) gemäß einer bestehenden Vereinbarung an einen Erwerber bewirkt
werden soll, dessen vollständiger Name und dessen vollständige Anschrift dem
Unternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt
sind, und der Gegenstand im Bestimmungsland verbleibt.“
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannte Zwölfmonatsfrist endet jeweils spätestens am 30. Juni
2029.“
9. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und g wird jeweils die Angabe „Buchstabe b bleibt unberührt,“
durch die Angabe „Buchstabe b findet keine Anwendung,“ ersetzt.
10. In § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe „Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nummer 3
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,“ die Angabe „Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 8 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,“ eingefügt.
11. In § 18 Absatz 4f Satz 6 wird die Angabe „§ 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 3f Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
12. Nach § 18g Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 122a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.“
13. In § 18i Absatz 6 wird nach der Angabe „der Zweite Abschnitt des Dritten Teils“ die Angabe „(mit
Ausnahme von § 122a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2)“ eingefügt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
14. § 18j Absatz 7 und 8 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) § 18 Absatz 4f und § 18i Absatz 6 gelten entsprechend.“
15. § 18k wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unternehmer, deren Umsätze in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Sonderregelung
entsprechend Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegen, sind von der
Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen.“
b) Die Absätze 7 und 8 werden durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) § 18 Absatz 4f und § 18i Absatz 6 gelten entsprechend.“
16. Nach § 19a Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 122a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.“
17. Nach § 28 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) § 18j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist vom 1. Januar 2027 bis zum 30. Juni 2028 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die in § 3g Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Lieferungen durch einen Unternehmer, der nicht
in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Lieferung als ausgeführt gilt, an einen Erwerber im Sinne des
§ 3c Absatz 1 Satz 3 als innergemeinschaftliche Fernverkäufe gelten.“
Artikel 14
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 2c Organschaft“.
b) Die Angabe zu § 6b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6b (weggefallen)“.
2. § 1a Absatz 2a wird gestrichen.
3. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche
Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den
Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.“
4. Nach § 2b wird der folgende § 2c eingefügt:
„§ 2c
Organschaft
(1) Eine juristische Person oder Personengesellschaft gilt nicht als Unternehmer im Sinne des § 2,
wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind
auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unterneh-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
mensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland,
gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. Die Rechtsfolgen der
Sätze 1 bis 4 treten nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde für
diesen und die in der Erklärung genannten Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft ein; dies gilt auch
für die Aufnahme weiterer juristischer Personen oder Personengesellschaften in eine bestehende
Organschaft. Die Erklärung kann durch den Organträger gegenüber der für ihn zuständigen Finanzbehörde sowohl
hinsichtlich der gesamten Organschaft als auch hinsichtlich einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für
die Zukunft widerrufen werden. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen, ist dies durch
den in der Erklärung nach Satz 5 benannten Organträger unverzüglich anzuzeigen. Die Einzelheiten der
Verfahren nach den Sätzen 5 bis 7 bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung. Dabei können insbesondere geregelt werden:
1. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
2. das Nähere über Form, Inhalt und Verarbeitung der zu übermittelnden Daten;
3. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten.
(2) Wurde eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 abgegeben, obwohl die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 nicht vorgelegen haben, oder nicht mehr vorliegen und wird deshalb eine Steuerfestsetzung
durch die Finanzbehörde aufgehoben, geändert oder erstmalig eine Steuer festgesetzt, so sind aus diesem
Sachverhalt gegenüber den in dieser Erklärung als Organträger und Organgesellschaften benannten Personen
durch Erlass eines Steuerbescheids oder Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen Steuerbescheids
die richtigen steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen (Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen
Organschaft). § 176 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist
insoweit unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres gezogen werden, nachdem der
Steuerbescheid nach Satz 1 erster Halbsatz erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist.
(3) Auf gemeinsamen und unwiderruflichen Antrag aller in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 als
Organträger und Organgesellschaften benannten Personen kann auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft
angenommenen Organschaft verzichtet werden, wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen. Der Antrag ist
zur Entscheidung an die für den in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 benannten Organträger zuständige
Finanzbehörde zu richten.
(4) Soweit eine Steuerfestsetzung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ist
§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Bescheid nach Absatz 2 Satz 1 erlassen, aufgehoben oder
geändert worden ist.
(5) Im Falle der Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft haftet
1. der in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 benannte Organträger für die Steuern, die sich dadurch
gegenüber allen in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 benannten Organgesellschaften ergeben;
2. eine in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 benannte Organgesellschaft infolge der vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verletzung der ihr auferlegten Pflichten für die Steuern, die sich dadurch gegenüber dem
in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 benannten Organträger ergeben, soweit die fehlerhaft
angenommene Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung gewesen ist.
Den Steuern nach Satz 1 stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.“
5. § 3 Absatz 1a Satz 3 wird gestrichen.
6. § 6b wird gestrichen.
7. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6a Absatz 2;“ durch die Angabe „§ 6a Absatz 2.“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) Absatz 7 Nummer 2a wird gestrichen.
8. § 22 Absatz 4f und 4g wird gestrichen.
9. Nach § 27 Absatz 41 wird folgender Absatz 42 eingefügt:
„(42) § 2 Absatz 2 Nummer 2 in der am 30. Juni 2029 geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 2029
weiterhin anzuwenden. § 2c in der am 1. Juli 2029 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2030
anzuwenden. Die Erklärung nach § 2c Absatz 1 Satz 5 kann bereits ab dem 1. Juli 2029 bei der zuständigen
Finanzbehörde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2030 abgegeben werden.“
Artikel 15
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 61a Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 122a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.“
Artikel 16
Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Zu § 3a des Gesetzes“ wird durch die Überschrift „Zu § 2c des Gesetzes“ ersetzt.
b) Nach der Überschrift „Zu § 2c des Gesetzes“ wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1 Abgabe von Erklärungen im Zusammenhang mit der der Organschaft“.
2. Die Überschrift „Zu § 3a des Gesetzes“ wird durch die Überschrift „Zu § 2c des Gesetzes“ ersetzt.
3. Nach der Überschrift „Zu § 2c des Gesetzes“ wird der folgende § 1 eingefügt:
„§ 1
Abgabe von Erklärungen im Zusammenhang mit der Organschaft
(1) Die Erklärung nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes ist nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die für den Organträger zuständige
Finanzbehörde zu übermitteln.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
1. für die Aufnahme einzelner Organgesellschaften in eine bestehende Organschaft;
2. für den Widerruf, sowohl hinsichtlich der gesamten Organschaft als auch hinsichtlich einzelner
Organgesellschaften;
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. für die Anzeigepflicht nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Umsatzsteuergesetzes. Die Änderungen sind durch
den in der Erklärung benannten Organträger gegenüber der für ihn zuständigen Finanzbehörde zu
erklären.
(3) In den Fällen des § 2c Absatz 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes gelten die Regelungen der
Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der für den Organträger zuständigen Finanzbehörde die
für den wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil im Inland zuständige Finanzbehörde tritt.“
Artikel 17
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 27 die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 27a Zuschlag für verstärkte Tierhaltung (zu § 238 Absatz 1 Nummer 1)“.
2. § 232 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter
(zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, stehende und
umlaufende Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch
nach § 242 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der
landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch
nicht berührt,“.
3. § 238 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. bei der landwirtschaftlichen Nutzung sowie den Nutzungen Hopfen und Spargel gemäß Anlage 27a,
wenn der tatsächliche Tierbestand am maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in Anlage 27a
genannte Grenze nachhaltig überschreitet,“.
4. § 241 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen,
wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten
20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen
Nutzung, der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen Hopfen und Spargel erzeugt oder gehalten
werden. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung
überlassenen Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „zur landwirtschaftlichen Nutzung“ durch die Angabe „zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen“ ersetzt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen“ durch die Angabe „dem
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „zur landwirtschaftlichen Nutzung“ durch die Angabe „zum land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen“ ersetzt.
5. Die Anlage 27 wird durch die folgende Anlage 27 ersetzt:
„Anlage 27 (zu § 237 Absatz 2)
Landwirtschaftliche Nutzung
Bewertungsfaktoren Bezugseinheit in EUR
Grundbetrag pro Ar 2,52
Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/
Grünlandzahl und Ar)
0,041“.
6. Nach der Anlage 27 wird die folgende Anlage 27a eingefügt:
„Anlage 27a (zu § 238 Absatz 1 Nummer 1)
Zuschlag für verstärkte Tierhaltung
Zuschlag für Bezugseinheit in EUR
Verstärkte Tierhaltung je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0
Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der
landwirtschaftlichen Nutzung, der Nutzungen
Hopfen und Spargel
79,00“.
Artikel 18
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 309 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 309a Elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut“.
2. § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. die §§ 351 und 361 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3,“.
3. § 26 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „wurde oder“ durch die Angabe „wurde,“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. sich eine rechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person in Liquidation befindet,
oder
4. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine rechtsfähige Personenvereinigung oder eine
juristische Person in der wirtschaftlichen Abwicklung befindet (faktische Liquidation).“
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bis zur abschließenden Entscheidung bleibt die bisher zuständige Finanzbehörde weiterhin
zuständig.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1b wird die folgende Nummer 1c eingefügt:
„1c. sie der Durchführung eines Rechnungsprüfungsverfahrens über Verfahren nach § 30
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c dient,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die betroffene Person zustimmt; die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die betroffene
Person um Zustimmung zu einer Offenbarung der sie betreffenden geschützten Daten
gegenüber Dritten zu ersuchen,“.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in
einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der
Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder im Sinne
des § 29c Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder der Abruf der zulässigen Übermittlung geschützter Daten
durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient.“
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Rahmen einer zulässigen Offenbarung von geschützten Daten ist ein direkter Abruf der Daten
durch Dritte zulässig, sofern dies durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen oder durch Recht
der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist.“
6. § 31b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3 und 5“ ersetzt.
b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ durch
die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
7. § 89b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die Einwilligung in die Offenbarung und den Austausch personen- und unternehmensbezogener
Daten im Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens entsprechend den jeweiligen
internationalen und nationalen Verfahrensgrundsätzen sowie die Einwilligung nach § 87a
Absatz 1a und Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz bezogen auf unternehmensbezogene Daten für alle
betroffenen Unternehmen der Unternehmensgruppe zu erteilen und“.
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„An einem kooperativen Verhalten im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 fehlt es insbesondere, wenn
steuerliche Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht, nicht hinreichend oder nicht fristgerecht erfüllt wurden.“
8. § 93a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„e) die Höhe von in Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern
sowie die Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens;“.
b) Absatz 4 Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die mitteilungspflichtige Stelle nach der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in der Mitteilung die
Identifikationsnummer nach § 139b oder ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal
1. des Empfängers der gewährten Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
2. des Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
b,
3. des Empfängers der vergebenen Subvention im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
c,
4. der betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder
5. der betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe e
anzugeben, haben die Mitwirkungspflichtigen (§ 90) nach den Nummern 1 bis 5 der
mitteilungspflichtigen Stelle diese Daten zu übermitteln; dies gilt auch für den Fall, dass noch nicht feststeht, ob eine in
der Mitteilungsverordnung bestimmte Bagatellgrenze für die Übermittlung von Mitteilungen erreicht
oder überschritten wird.“
9. § 117 Absatz 4 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend;
soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat
eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Absatz 1 stets stattzufinden, es sei denn,
die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes
oder des EU-Beitreibungsgesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Absatz 2 oder 3 vor.“
10. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Sätze 3 und 4“ durch die Angabe „Sätze 3 bis 5“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei einer elektronischen Pfändung nach § 309a richtet sich abweichend von § 5 des
Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung der elektronischen Pfändungsverfügung nach § 309a Absatz 1
bis 4; § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt entsprechend.“
b) Absatz 7 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner und haben diese eine gemeinsame Anschrift,
so reicht es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten
aus, wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird,
sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat. Die Verwaltungsakte
sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, wenn
1. sie keine gemeinsame Anschrift haben,
2. sie dies beantragt haben oder
3. der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten
bestehen.
In den Fällen des Satzes 3 ist § 122a Absatz 1 nicht anzuwenden.“
11. Nach § 138a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„(8) Erkennt ein Unternehmen nachträglich, dass ein abgegebener länderbezogener Bericht unrichtig
oder unvollständig ist, so ist es verpflichtet, unverzüglich sowohl die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
anzuzeigen als auch die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.“
12. § 152 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde
nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen
Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen
festsetzt. In diesen Fällen ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegenüber der Person oder
Personenvereinigung festzusetzen,
1. gegen die die Steuer oder der Steuermessbetrag festgesetzt wird oder
2. die die Steuer als Steuer- oder Entrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten hat;
dies gilt bei Zerlegung eines Steuermessbetrags entsprechend. In den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag festzusetzen
1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung und
2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen.
In den Fällen der Zusammenveranlagung ist der Verspätungszuschlag gegen alle erklärungspflichtigen
Personen festzusetzen. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen
Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags.“
13. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2b Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten für Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend.“
b) Absatz 2c Satz 2 wird gestrichen.
14. § 238 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 für jeden Monat
1. bis zum 31. Dezember 2018 0,5 Prozent,
2. ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2026 0,15 Prozent,
3. ab dem 1. Januar 2027 0,3 Prozent.“
15. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt:
„§ 309a
Elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut
(1) Abweichend von § 309 Absatz 1 können bei einem Kreditinstitut Forderungen, Ansprüche und
andere Vermögensrechte aus den bestehenden bankmäßigen Geschäftsbeziehungen elektronisch nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1 gepfändet werden. Sichere Verfahren nach Satz 1 sind auch die Verfahren gemäß § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung, wobei die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts tritt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für das Gebot an den Vollstreckungsschuldner nach § 309 Absatz 1 Satz 1.
(2) Kreditinstitute haben für die Zustellung der elektronischen Pfändungsverfügung eines der
folgenden Postfächer nach Maßgabe der genannten Bestimmungen zu eröffnen:
1. ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach nach § 10 der Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Verordnung oder
3. ein Postfach in einem Organisationskonto nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Bei der Zustellung an elektronische Postfächer nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 dient als Nachweis
der Zustellung der elektronischen Pfändungsverfügung die automatisierte Eingangsbestätigung. Der
Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des
Eingangs der elektronischen Pfändungsverfügung in dem vom Kreditinstitut eröffneten elektronischen Postfach.
(4) Bei der Zustellung an ein elektronisches Postfach nach Absatz 2 Nummer 3 gilt als Nachweis der
Zustellung der elektronischen Pfändungsverfügung die automatisierte Bestätigung über die Bereitstellung
zum Datenabruf. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Bestätigung ausgewiesene
Zeitpunkt der Bereitstellung der elektronischen Pfändungsverfügung in dem vom Kreditinstitut eröffneten
elektronischen Postfach. Das Kreditinstitut ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit
und den Zeitpunkt der Zustellung zu benachrichtigen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Übermittlung der Erklärung nach § 316 durch das
Kreditinstitut und die weitere Abwicklung des Pfändungsverfahrens grundsätzlich elektronisch über die sicheren
Verfahren im Sinne des Absatzes 1 zu erfolgen. Der elektronische Austausch gemäß Satz 1 erfolgt nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz und den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze nach den
Absätzen 1 und 5 und macht die Datensätze durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben
bekannt.“
16. § 314 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 309 Absatz 2 und § 309a gelten entsprechend.“
17. § 352 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Gegen alle Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten
und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, können Einspruch einlegen:
1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
a) die Personenvereinigung,
b) wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder
Gemeinschafter, gegen den der Verwaltungsakt ergangen ist oder zu ergehen hätte;
2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
a) der Einspruchsbefugte nach Absatz 2,
b) wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder
Mitberechtigte, gegen den der Verwaltungsakt ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3. in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 jeder
Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Verwaltungsakt ergangen ist oder
zu ergehen hätte;
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die
einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die
Feststellungen über die Frage berührt wird.“
18. § 367 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, ist berechtigt, die Sache in vollem Umfang
erneut zu prüfen.“
b) Nach Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Anhängige Einsprüche, die ausschließlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom
Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfragen betreffen und denen
nach dem Ausgang der Verfahren vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch
Allgemeinverfügung vollumfänglich zurückgewiesen werden. Absatz 2b Satz 2 bis 6 gilt
entsprechend.“
19. § 379 Absatz 2 Nummer 1c wird durch die folgende Nummer 1c ersetzt:
„1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 den länderbezogenen Bericht nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig
oder unvollständig übermittelt, entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig macht oder die Anzeige oder die Richtigstellung nach § 138a Absatz 8
nicht unverzüglich vornimmt,“.
Artikel 19
Weitere Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „(§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)“
gestrichen.
2. In § 53 Nummer 2 Satz 5 wird die Angabe „, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des
Bundesversorgungsgesetzes“ gestrichen.
3. § 122a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mittels Bereitstellung zum Datenabruf sollen Verwaltungsakte insbesondere bekannt gegeben werden
1. an den Beteiligten, wenn dieser über ein aktives Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung verfügt
und keine abweichende Empfangsvollmacht vorliegt oder
2. an die bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 Absatz 1 oder 2, wenn für diese eine
Empfangsbevollmächtigung besteht, die elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
amtlich bestimmten Schnittstellen angezeigt worden ist.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 elektronisch
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen beantragt
wurde.“
4. Nach § 124 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Einer wirksamen Bekanntgabe steht es nicht entgegen, dass der Verwaltungsakt
1. abweichend von § 122a Absatz 1 Satz 2 postalisch oder
2. abweichend von einem Antrag nach § 122a Absatz 2 Satz 1 mittels Bereitstellung zum Datenabruf
durch Datenfernübertragung
bekannt gegeben wird.“
5. § 125 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) In Nummer 4 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5. er in schriftlicher Form erteilt wurde, obwohl er elektronisch hätte erlassen werden müssen oder
er in elektronischer Form erteilt wurde, obwohl er schriftlich hätte erlassen werden müssen,
6. Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
nach § 122a Absatz 1 und 2 nicht eingehalten worden sind.“
Artikel 20
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 97 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Absatz 19 wird der folgende Absatz 20 eingefügt:
„(20) § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom …
(BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt in allen Fällen,
in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2026 entstehen. Soweit Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2026
entstanden sind, auf Grundlage des § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) festgesetzt oder nicht festgesetzt wurden, sind diese
Zinsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.“
2. Nach § 17e wird der folgende § 17f eingefügt:
„§ 17f
Elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut
§ 309a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …)
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmalig ab dem Tag
anzuwenden, an dem das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt macht, dass
die technischen Voraussetzungen für die elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut nach § 309a der
Abgabenordnung vorliegen.“
3. Nach § 18a Absatz 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 367 Absatz 2c der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …)
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt auch, soweit Einsprüche vor
dem … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des Gesetzes] eingelegt wurden und die Allgemeinverfügung
emäß § 367 Absatz 2c der Abgabenordnung zur Zurückweisung dieser Einsprüche nach dem … [einsetzen:
Tag nach der Verkündung des Gesetzes] im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.“
4. Nach § 26 Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) § 154 Absatz 2b Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom …
(BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf
Geschäftsbeziehungen zu Instituten des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2026 begründet werden. Auf Geschäftsbeziehungen die vor dem 1. Januar 2027 begründet
worden sind und am 1. Januar 2027 noch bestehen, ist § 154 Absatz 2b Satz 4 der Abgabenordnung in der
bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die nach § 154 Absatz 2a Satz 1 der Abgabenordnung zu erfassende Identifika-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
tionsnummer bis zum 31. Juli 2026 in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu
erfragen ist, sofern der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Institut die
Identifikationsnummer bei Begründung dieser Geschäftsbeziehung nicht mitgeteilt hat und das Institut die
Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst hat.
(7) § 154 Absatz 2c Satz 2 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag der Verkündung des
Gesetzes] geltenden Fassung ist letztmals auf im Kalenderjahr 2023 begründete Geschäftsbeziehungen
anzuwenden.“
5. Nach § 31 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 138a Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …)
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. § 379 Absatz 2 Nummer 1c in der Fassung des
Artikels 18 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden.“
Artikel 21
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 97 § 28 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 122a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden.“
2. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Anträge auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sind für Verwaltungsakte, die nach dem 31.
Dezember 2026 bekanntzugeben sind, nur zu berücksichtigen, wenn diese elektronisch nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen gestellt wurden.“
Artikel 22
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird gestrichen.
2. In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „7,“ gestrichen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 48 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Gegen alle Verwaltungsakte, die nach der Abgabenordnung und den Steuergesetzen mit der
gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, können Klage erheben:
1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
a) die Personenvereinigung,
b) wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder
Gemeinschafter, gegen den der Verwaltungsakt ergangen ist oder zu ergehen hätte;
2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
a) der Klagebefugte nach Absatz 2,
b) wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder
Mitberechtigte, gegen den der Verwaltungsakt ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3. in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Abgabenordnung jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Verwaltungsakt
ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die
einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die
Feststellungen über die Frage berührt wird.“
Artikel 24
Änderung des Mindeststeuergesetzes
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach Teil 8 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der folgende Unterabschnitt 4
eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Besondere Safe-Harbour-Regelungen
§ 81a Side-by-Side-Safe-Harbour
§ 81b UPE-Safe-Harbour“.
2. In § 7 Absatz 33b Satz 2 wird die Angabe „keine“ durch die Angabe „nur dann eine“ ersetzt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. In § 51 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 84 bis 87“ durch die Angabe „§§ 84 bis 87b“ ersetzt.
4. In § 78 Absatz 1 wird die Angabe „84 bis 87“ durch die Angabe „84 bis 87b“ ersetzt.
5. § 81 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag bezogen auf
einen Teil der Unternehmensgruppe für Zwecke des § 54 auf null reduziert, wenn in dem Steuerhoheitsgebiet
für das betreffende Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) in
Übereinstimmung mit dem Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard, dem Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard
und dem Ergänzungssteuer-Administrationsstandard erhoben wird. Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil
einer Unternehmensgruppe, für den eine separate Ermittlung des effektiven Steuersatzes vorzunehmen ist,
gesondert zu stellen. Ein Antrag nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn:
1. nach dem Recht des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets gegründete transparente Einheiten für Zwecke der
anerkannten nationalen Ergänzungssteuer keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren
Steuerpflicht unterliegen oder die anerkannte nationale Ergänzungssteuer von diesen Einheiten nicht
unmittelbar erhoben wird; letztgenanntes gilt nicht, wenn in einem solchen Fall nach dem Recht des
Steuerhoheitsgebiets eine mit § 3 Absatz 6 vergleichbare Ausgleichsverpflichtung besteht,
2. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegene Investmenteinheiten keiner mit § 1 in Verbindung mit
§ 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen,
3. für die Unternehmensgruppe in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine mit § 83 vergleichbare
Steuerbefreiung für die anerkannte nationale Ergänzungssteuer besteht,
4. die anerkannte nationale Ergänzungssteuer für Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften
oder Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft nicht unmittelbar
von diesen erhoben wird; dies gilt nicht, wenn in einem solchen Fall nach dem Recht des
Steuerhoheitsgebiets eine mit § 3 Absatz 6 vergleichbare Ausgleichsverpflichtung besteht,
5. für die Unternehmensgruppe die anerkannte nationale Ergänzungssteuer ganz oder teilweise nicht nach
§ 54 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen wäre,
6. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1 in Verbindung mit
§ 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen,
7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung
resultierende latente Steueraufwand, der
a) im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 3 steht, die nach
dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,
b) im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die
steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine
Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach
dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
c) auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruht, wenn
diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des § 82a Absatz 2 Satz 2
beruhen, das nach dem 30. November 2021 verabschiedet worden ist,
bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten Steuern zu
berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87 Absatz 3 vergleichbare
Regelung Anwendung findet,
8. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu einer mit § 1 in Verbindung mit § 90
vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht unwiderruflich ausgeübt worden ist.
Der Ausschluss von dem Safe-Harbour nach Satz 3 gilt im Falle der
1. Nummer 1 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet, wenn eine nach dem Recht des Steuerhoheitsgebiets
gegründete transparente Einheit oberste Muttergesellschaft oder eine transparente Einheit ist, die einer
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Primärergänzungssteuerregelung unterliegt; andernfalls betrifft der Ausschluss nur die jeweiligen
transparenten Einheiten,
2. Nummer 2 für die jeweiligen Investmenteinheiten,
3. Nummer 3 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet,
4. Nummer 4 für die jeweiligen Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten
eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft und
5. Nummern 5 bis 8 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet.“
6. Nach § 81 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Besondere Safe Harbour
§ 81a
Side-by-Side-Safe-Harbour
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung der
Primärergänzungssteuer und der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für ein Geschäftsjahr für Zwecke
des § 54 auf Null reduziert, wenn die oberste Muttergesellschaft während des gesamten Geschäftsjahres
ununterbrochen in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, das für dieses Geschäftsjahr über ein anerkanntes
Side-by-Side-Besteuerungsregime verfügt. Dies gilt nicht, soweit ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag
entsteht.
(2) Ein Steuerhoheitsgebiet verfügt über ein anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime, wenn es
1. über ein geeignetes nationales und internationales Besteuerungsregime verfügt, das spätestens vor dem
1. Januar 2029 in Kraft getreten ist und
2. anerkannte nationale Ergänzungssteuern in gleicher Weise anrechnet wie bei anderen Steuern auf
ausländische Einkünfte.
(3) Ein geeignetes nationales Besteuerungsregime liegt vor, wenn es
1. einen nominalen Körperschaftsteuersatz von mindestens 20 Prozent, angepasst um steuerliche
Vorzugsregelungen und regionalen Körperschaftsteuern, aufweist,
2. eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer oder alternative Mindeststeuer ist, die
a) einen nominalen Steuersatz von mindestens 15 Prozent, angepasst um angemessene Korrekturen
im Einklang mit den Zielen der globalen effektiven Mindestbesteuerung, vorsieht und
b) auf den hauptsächlichen Teil des Gesamteinkommens der im Steuerhoheitsgebiet tätigen
Unternehmensgruppen anwendbar ist, und
3. kein wesentliches Risiko birgt, dass Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in
diesem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 15 Prozent der
Gewinne aus ihren inländischen Geschäftstätigkeiten unterliegen.
(4) Ein geeignetes internationales Besteuerungsregime liegt vor, wenn es
1. eine breite Bemessungsgrundlage und die Besteuerung sämtlicher ausländischer Einkünfte vorsieht, die
auf alle ansässigen Steuerpflichtigen gleichermaßen Anwendung findet, und
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) aktive und passive Einkünfte ausländischer Betriebsstätten und von beherrschten ausländischen
Gesellschaften unabhängig davon in die Bemessungsgrundlage einbezieht, ob die Einkünfte
ausgeschüttet werden und
b) nur begrenzte Ausnahmen von der Bemessungsgrundlage vorsieht, die mit den Zielen der globalen
effektiven Mindestbesteuerung vereinbar sind,
2. Mechanismen vorsieht, die in geeigneter Weise die Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und
Gewinnverlagerungen verhindern, und
3. kein wesentliches Risiko birgt, dass Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in
diesem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 15 Prozent der
Gewinne aus ihren ausländischen Geschäftstätigkeiten unterliegen.
§ 81b
UPE-Safe-Harbour
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird bei der Berechnung der
Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für ein Geschäftsjahr im Rahmen des § 54 für den Belegenheitsstaat
der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn die oberste Muttergesellschaft während des
gesamten Geschäftsjahrs ununterbrochen in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, das für dieses Geschäftsjahr
über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime verfügt. Dies gilt nicht, soweit ein zusätzlicher
Steuererhöhungsbetrag entsteht.
(2) Ein Steuerhoheitsgebiet verfügt über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime, wenn es über ein
geeignetes nationales Besteuerungsregime im Sinne des § 81a Absatz 3 verfügt, das zum 1. Januar 2026 in
Kraft und anwendbar war.“
7. In § 82c Satz 2 wird die Angabe „§§ 84 bis 87“ durch die Angabe „§§ 84 bis 87b“ ersetzt.
8. In § 84 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028“ durch die
Angabe „31. Dezember 2027 beginnen und vor dem 1. Juli 2029“ ersetzt.
9. In § 85 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „qualifizierten Rechnungslegungsinformationen“ durch die Angabe
„qualifizierten Rechnungslegungsdaten“ ersetzt.
10. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für alle Geschäftseinheiten eines getesteten Steuerhoheitsgebiets einheitlich nur die
Rechnungslegungsdaten nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 verwendet werden. Für die in Satz 2 Nummer 3 und 4
genannten Geschäftseinheiten dürfen davon abweichend die anderen nach Satz 2 Nummer 2 bis 4
zugelassenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden;“.
b) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
„(10) Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit
ist, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. Bei einer obersten
Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschafter die in
§ 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Gesellschafter.“
11. In § 88 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 84 bis 87“ durch die Angabe „§§ 84 bis 87b“ ersetzt.
12. § 89 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt für Geschäftsjahre, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder vor dem 31.
Dezember 2025 beginnen und am oder vor dem 31. Dezember 2026 oder im Falle eines 53-Wochen-Geschäftsjahrs
am oder vor dem 3. Januar 2027 enden.“
13. § 99 wird wie folgt geändert:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Steuererhöhungsbetrag einer Unternehmensgruppe oder eines Teils der Unternehmensgruppe wird
für Zwecke des § 54 auf bis zu Null gemindert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr und das
betreffende Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllt
sind und die berichtspflichtige Geschäftseinheit für einen Safe Harbour optiert hat.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,
1. die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben,
2. die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben,
3. die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben,
4. in welchen die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind,
5. die über ein anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime (§ 81a Absatz 2) verfügen und
6. die über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime (§ 81b Absatz 2) verfügen.“
14. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli
2028 enden, findet § 98 Absatz 1 keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene
Maßnahmen ergriffen wurden, die eine nicht rechtzeitige oder nicht in vorgeschriebener Weise oder eine
nicht richtige oder nicht vollständige (§ 98 Absatz 1) Übermittlung rechtfertigen.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die §§ 81a und 81b in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …)
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind erstmals für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.“
Artikel 25
Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes
Das EU-Beitreibungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), das durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Hinweis nach § 93
Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz der Abgabenordnung und eine Benachrichtigung nach § 93 Absatz 9 Satz 2 der
Abgabenordnung unterbleiben, wenn eine Anhörung Beteiligter nach § 117 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz der
Abgabenordnung nicht erfolgt. Satz 1 findet sinngemäß für die Steuern Anwendung, die von der Zollverwaltung
verwaltet werden. § 93b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass als
Finanzbehörde auch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats gilt.“
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 26
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 findet sinngemäß für die Steuern Anwendung, die von der Zollverwaltung verwaltet werden.“
2. In § 7 Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14b“ durch die Angabe „14c“ ersetzt.
3. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern angezeigt, ist die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen, einschließlich der Befragung von
Personen und der Prüfung von Aufzeichnungen, mittels elektronischer Kommunikationsmittel zu gestatten;
§ 87a Absatz 1a und Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend.“
4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „14a und“ durch die Angabe „14a und 14c
sowie“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den automatischen
Informationsaustausch mit
1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU und
2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland am 26. November 2024 in
Asunción unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt
wurden, sind, die nach § 7 Absatz 1 dieser Mehrseitigen Vereinbarung notwendigen Notifikationen
abgegeben haben und in der Notifikation der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe i dieser Mehrseitigen Vereinbarung aufgeführt sind.“
2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. im Einklang mit den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften gegenüber der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaates im Sinne von § 1 Absatz 1
Nummer 2“.
3. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver Anbieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten
Anbieter handelt und der
1. im Inland ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf
unbewegliches Vermögen erbracht hat, das im Inland belegen ist,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist oder relevante Tätigkeiten
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht hat, das in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist, oder
3. in einem Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ansässig ist oder relevante Tätigkeiten
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht hat, das in
einem Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 belegen ist.“
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die Angabe „oder in dem
Drittstaat“ eingefügt.
c) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wurde die Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17 und 18 bei dem An-bieter erhoben
worden ist, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem Drittstaat erteilt, so gilt der
Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem Drittstaat als ansässig, der die
Steueridentifikationsnummer erteilt hat.“
d) In Satz 4 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die Angabe „oder dem
Drittstaat“ eingefügt.
e) In Satz 5 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die Angabe „und in jedem
Drittstaat“ eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 1 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die Angabe
„oder von einem Drittstaat“ eingefügt.
b) In Absatz 9 wird die Angabe „oder die Europäische Union“ durch die Angabe „, die Europäische Union
oder ein Drittstaat“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von meldenden
Plattformbetreibern nach § 13, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach Artikel 8ac Absatz 2 der Amtshilferichtlinie und von den zuständigen Behörden von
Drittstaaten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 übermittelt werden, und speichert diese
Informationen.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt entgegengenommene Informationen zu
meldepflichtigen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 an
1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aller Drittstaaten im
Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2, in denen der jeweilige meldepflichtige Anbieter als ansässig
gilt, und
2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aller Drittstaaten im
Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2, in denen das unbewegliche Vermögen belegen ist, wenn der
meldepflichtige Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat.“
c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seiner Internetseite
1. Mitteilungen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach
Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Amtshilferichtlinie gemacht wurden, sowie Notifikationen
der zuständigen Behörden von Drittstaaten, die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe j der von der
Bundesrepublik Deutschland in Asunción unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen
den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, gemacht wurden. Das Bundesministerium der
Finanzen teilt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
aller Drittstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit, dass die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
2. Feststellungen der Europäischen Kommission nach § 7 Absatz 3 Satz 2;
3. eine Liste der Identifizierungsdienste, die von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
Europäischen Union oder Drittstaaten bereitgestellt sind, und
4. eine Liste der von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Union und von
Drittstaaten kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstellen zur Überprüfung der
Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Identifikationsnummer für
Umsatzsteuerzwecke.“
6. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ die
Angabe „und Drittstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird einem meldenden Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung entgegen Satz 1 innerhalb der
dort genannten Frist nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt worden ist, ist die Meldung
spätestens zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem der meldende Plattformbetreiber von einer
unterbliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Meldung Kenntnis erlangt, durch den meldenden
Plattformbetreiber nachzuholen, zu korrigieren oder zu vervollständigen; dies gilt auch, wenn der meldende
Plattformbetreiber den Anbieter pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig als meldepflichtigen Anbieter
identifiziert hat.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein meldender Plattformbetreiber ist von der Meldepflicht befreit, wenn er nachweisen kann, dass ein
anderer meldender Plattformbetreiber die Informationen nach § 14 dem Bundeszentralamt für Steuern
oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
Drittstaats im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften
gemeldet hat.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die Angabe „oder
den Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
bb) In Nummer 8 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die Angabe „und
jeden Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die Angabe „oder
den Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebsstätte in der Europäischen Union oder in
einem Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt
werden, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den jeweiligen
Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2, in dem sich diese Betriebsstätte befindet;“.
c) In Absatz 4 Nummer 6 wird nach der Angabe „des Mitgliedstaats der Europäischen Union“ die Angabe
„oder des Drittstaats im Sinne des §1 Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
9. § 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„(2) Die Informationen über die Vergütung sind in der Währung zu melden, in der die Vergütung
gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist
die Vergütung in einer von dem meldenden Plattformbetreiber einheitlich ausgeübten Weise zu bewerten
oder umzurechnen und in der Landeswährung des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des
Drittstaates im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2, in dem der meldepflichtige Anbieter als ansässig gilt, zu melden.
Gilt der meldepflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten im
Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 als ansässig und ist in einem dieser Staaten der Euro die Landeswährung,
ist die Vergütung in Euro zu melden. Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der Drittstaaten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2, in denen der meldepflichtige Anbieter als
ansässig gilt, der Euro die Landeswährung, steht es dem meldenden Plattformbetreiber frei, in welcher
Landeswährung er die Vergütung meldet.“
10. In § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“
die Angabe „oder der Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
11. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stellt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Europäische Union oder ein Drittstaat im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 2 kostenlos eine elektronische Schnittstelle zur Überprüfung der Gültigkeit einer
Steueridentifikationsnummer oder einer Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zur Verfügung, ist diese
Schnittstelle von meldenden Plattformbetreibern zur Überprüfung der Gültigkeit der
Steueridentifikationsnummer oder der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zu nutzen.“
12. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ die Angabe
„und an Drittstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
13. Nach § 29 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 1 Absatz 1, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 6, § 6 Absatz 4 und 9, § 9 Absatz 1, 3 und 6, § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 6, § 14 Absatz 2 bis 4, § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 1
Nummer 1 in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und
Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem
1. Januar 2027 beginnen.“
Artikel 28
Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „und danach im Falle der Nichterlangung der nach Satz 2 zu
beschaffenden Informationen bis zum Ende eines jeden Folgejahres“ gestrichen.
Artikel 29
Änderung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451; 2020 I S. 597; 2021, 97), das durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Nummer 5 und Artikel 39 Absatz 7 werden gestrichen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 7 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Das Statistische Bundesamt erstellt nach erfolgreicher fachlicher und technischer Eignungsprüfung
Forschungsdatensätze aus den Einzelangaben zu den Steuerstatistiken nach § 1 Absatz 1 und stellt diese für die
Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben gemäß § 16 Absatz 6 des Bundestatistikgesetzes zur Verfügung.“
Artikel 31
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Text des Gesetzes über Steuer-statistiken in der vom …
[einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 32
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 28 tritt mit Wirkung vom 6. Dezember 2024 in Kraft.
(4) Die Artikel 2 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(5) Die Artikel 4, 13, 15, 19, 21 und 27 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(6) Die Artikel 5, 9 und 17 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.
(7) Die Artikel 14 und 16 treten am 1. Juli 2029 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter
Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013,
(EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828
(Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689 vom 12.7.2024)
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben.
Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen
auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Es sind außerdem Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von
Steuergestaltungen vorgesehen.
Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen,
Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das vorliegende Gesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener
Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
– Verfahrenserleichterung für Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG (Lizenzen) (§ 50c
EStG)
– Anhebung der Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes (§ 4 FZulG)
– Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO)
– Elektronische Bekanntgabe gem. §§ 122ff AO
– Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz (§ 13 Absatz 1 Satz 2 PStTG)
– Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit
Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG)
– Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2c UStG)
Die Bundesregierung wird darüber hinaus prüfen, wie die private Pflegevorsorge durch einen erweiterten
Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert werden kann.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO).
IV. Alternativen
Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung
§ 3b Absatz 2 Satz 1
Halbsatz 1 EStG
Klarstellung durch Anpassung der
Lohnsteuer-Richtlinien.
Durch eine gesetzliche Klarstellung wird ein höheres Maß an
Rechtssicherheit gewährleistet.
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Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung
§ 6f EStG Keine konkrete gesetzliche Regelung zur
Kaufpreisaufteilung.
Die Schaffung von Rechtssicherheit und eine bundesweit einheitliche
Vorgehensweise bei der Kaufpreisaufteilung sind zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten und damit vorzugswürdig.
§ 7c und § 52 Absatz 15b
EStG
Die Regelung wird nicht aufgehoben und trägt
damit zur Rechtsunsicherheit bei.
Die Schaffung von Rechtsklarheit ist vorzugswürdig.
§ 10 Absatz 2b Satz 4
EStG
Übernahme der im
Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten o. g. Beiträge, die mit der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
übermittelt werden. Da sich diese als über den
Korrekturzeitraum im
Lohnsteuerabzugsverfahren hinausgehend zu melden oder als zu
korrigieren herausstellen können und im
Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens in
Teilen eigene Zuordnungsentscheidungen
getroffen wurden, ist die Fortführung der bereits
langjährig etablierten Datenübermittlung
erforderlich, um unzutreffende Veranlagungen
zu vermeiden.
− Die Beiträge werden bei der Einkommensteuerveranlagung
zutreffend berücksichtigt.
− Keine Korrektur/ Nachweis durch die Bürgerinnen und Bürger
notwendig.
− Bereits bestehendes Verfahren wird mit der Regelung schlicht
fortgeführt.
§ 10 Absatz 2c Satz 1
EStG
Beibehaltung des bestehenden Verfahrens
(Papierbescheinigung und eigeninitiative
Geltendmachung in der
Einkommensteuererklärung). Dies beinhaltet allerdings das Potenzial
einer hohen Fehlerquote und ist in Hinsicht
auf die fortschreitende Digitalisierung nicht
mehr zeitgemäß. Darüber hinaus ergäbe sich
eine Schlechterstellung gegenüber
Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung,
der landwirtschaftlichen Alterskasse oder den
berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
die von der bisherigen Regelung des § 10
Absatz 2c Satz 1 EStG bereits umfasst sind.
Die Regelung entlastet sowohl betroffene Bürgerinnen und Bürger als
auch die Finanzverwaltung.
§ 32 Absatz 6 Satz 4
EStG, § 33a Absatz 2
Satz 2 EStG
Keine Alternativen Änderung dient der Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung.
§ 34 EStG Keine alternativen Regelungsmöglichkeiten Beseitigung einer nicht gerechtfertigten Doppelbegünstigung für
teilfreigestellte Investmenterträge
§ 41b EStG Keine alternativen Regelungsmöglichkeiten
vorhanden.
Die Erweiterung dient der Sicherstellung der gesetzmäßigen und
gleichmäßigen Besteuerung.
§ 43 Absatz 1 Satz 6, § 44
Absatz 1 Satz 10 und
§ 45a Absatz 5 Satz 3
EStG
Beibehaltung der bisherigen Formulierung Die neue Formulierung vereinheitlicht im Gesetzestext die
technischen Verfahrensabläufe.
§ 50b EStG 1. Keine
2. Verzicht auf Prüfungsmöglichkeit
1. Bereinigung von nicht mehr benötigten Vorschriften
2. Schaffung von Kontrollmöglichkeiten eingehender Mitteilungen
beim BZSt.
§ 2 Absatz 2 Nummer 2,
§§ 2c und 27 UStG, § 1
UStDV
– Gruppenbesteuerung in Anlehnung an
Artikel 11 MwStSystRL auf der Basis
gesamtschuldnerisch Haftung für die
Umsatzsteuer
– Antragsverfahren
Die alternativen Regelungsansätze stehen entweder unionsrechtlichen
Vorgaben entgegen oder erzielen nicht den gewünschten
Regelungszweck/ die gewünschte Entlastungswirkung.
§ 3 Absatz 1b und 9a
UStG
Untergesetzliche Regelung Eine gesetzliche Regelung ist klarer und damit vorzugswürdig
gegenüber untergesetzlicher Regelung
§ 6 Absatz 3a Satz 2
UStG
Die Etablierung einer höheren Wertgrenze
(bis 175 Euro), wird nicht vorgenommen, da
dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen
- inbs. auf den Einzelhandel in der Schweizer
Grenzregion - hätte.
− Wertgrenze von 50 Euro besteht gegenwärtig; diese und
dahingehende Prozesse sind bei den Stake-Holdern
(Einkaufendem/Unternehmen/Verwaltung) bereits etabliert.
− Weniger negative wirtschaftliche Auswirkungen im Vergleich
zu einer höheren Wertgrenze
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Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung
§ 6b UStG und
Folgeregelungen
Keine, da Umsetzung unionsrechtlicher
Vorgaben
Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben
§ 1 Absatz 2 Nummer 7
AO
Beibehaltung der bisherigen Regelung. Durch die Umsetzung der Maßnahme werden haushalterische Risiken
der Gemeinden reduziert. Es findet eine betragsmäßige Begrenzung
der AdV auch bei Realsteuern statt.
§ 30 Absatz 4 Nummer 3
AO
Keine Alternative Verwaltungsvereinfachung
§ 31b AO Keine Alternative da redaktionelle Änderung
aufgrund fehlerhafter Verweise
redaktionelle Änderung aufgrund fehlerhafter Verweise
§ 152 Absatz 4 AO Die Alternative wäre keine gesetzliche
Änderung oder der gesetzliche Ausschluss der
Festsetzung von Verspätungszuschlägen ggü.
nachrangig erklärungsmächtigen Personen.
Gesetzliche Regelung führt zur Verfahrenserleichterung und zum
Bürokratieabbau.
§ 154 AO Keine Änderung der aktuellen Regelung Für Kontenabrufersuchen sind Zahlungsdienstleister bereits nach
aktueller Rechtslage verpflichtet, die Identifikationsnummer des
Kontoinhabers, jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich
Berechtigten zu speichern. Bisher müssen sie diese personell erheben.
Mit der Änderung können Zahlungsdienstleister die
Identifikationsnummer in einem maschinellen Verfahren beim BZSt abfragen. Der
Gesetzgeber kommt mit der Anpassung einer Forderung der
Zahlungsdienstleister nach.
§ 154 Absatz 2c AO Beibehalten der Regelung Zweck der Regelung ist erfüllt. Die Regelung ist nicht mehr
erforderlich und kann abgeschafft werden. Erfüllungsaufwand wird reduziert.
§ 238 Absatz 1a AO Keine Anpassung des Zinssatzes Sicherstellung der Angemessenheit des Zinssatzes
§ 309a AO Keine Alternative Bürokratieabbau, Verwaltungsvereinfachung, Digitalisierung
§ 352 AO, § 48 FGO Beibehaltung der bisherigen Formulierung,
Folgen: Einspruchs-/Klagebefugnis nach
§ 352 AO; § 48 FGO könnte – je nach
Auslegung – eingeschränkt werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten § 352 AO und § 48 FGO an
die Formulierungen in §§ 183, 183a AO angepasst werden.
§ 117 AO, § 5 EUBeitrG
und § 3a EUAHiG
Keine alternativen Regelungsmöglichkeiten
vorhanden
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (Artikel 5 der Richtlinie
2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der
Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern,
Abgaben und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie))
§ 7 Absatz 15 Satz 1, § 20
Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a EUA-
HiG
Keine alternativen Regelungsmöglichkeiten
vorhanden
Ermöglichen der Datenauswertung durch BZSt, Statistikübermittlung
von BZSt an die EU-KOM (Aufgreifen der Änderung an Artikel 8b
der Amtshilferichtlinie)
§§ 1, 3, 4, 6, 9 12, 14, 15,
17, 18, und 22 PStTG
Keine alternativen Regelungsmöglichkeiten
vorhanden
Schaffung der Voraussetzungen für den automatischen Austausch der
nach diesem Gesetz erhobenen Informationen mit Drittstaaten
§ 13 Absatz 1 Satz 2
PStTG
Keine alternativen Regelungsmöglichkeiten
vorhanden
operative Erleichterung für Plattformenbetreiber
§ 8 Absatz 2 Satz 4
FKAustG
Nichtregelung – Gesetzesvorgabe würde in
bisheriger Fassung fortbestehen und so in
bestimmten Fallgestaltungen zu Pflichten
führen, die über die eigentliche Intention der
Regelung hinausgehen.
Gleichbehandlung der Fallgestaltungen nach § 8 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 und § 8 Absatz 2 Satz 4 FKAustG.
§ 7 Absatz 9 StStatG Alternativ wäre es, keine Regelung zu treffen.
Unter dieser Alternative wäre der Zugang der
Wissenschaft zu Steuerstatistiken nicht
dauerhaft, verlässlich und planbar abgesichert.
Zwar darf das Statistische Bundesamt bereits
heute Forschungsdatensätze auf Grundlage
des Steuerstatistikgesetzes für die
Wissenschaft bereitstellen. Jedoch handelt es sich
dabei nicht um eine gesetzlich verpflichtende
Aufgabe, die somit derzeit nach Maßgabe der
verfügbaren Kapazitäten in den zuständigen
Fachbereichen des Statistischen Bundesamtes
vgl. geprüfte Alternative
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung
sowie des Forschungsdatenzentrums
wahrgenommen wird. Dies führt zu Unsicherheiten
für die Wissenschaft und erschwert
insbesondere die Planung langfristiger
Forschungsvorhaben und die institutionell angelegte
Verbesserung der Steuerdateninfrastruktur, die für
Forschungszwecke genutzt werden kann, in
Deutschland.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1 bis 5 und 29), des Körperschaftsteuergesetzes
(Artikel 6), des Investmentsteuergesetzes (Artikel 8), des Forschungszulagengesetzes (Artikel 10 und 11), des
Umsatzsteuergesetzes (Artikel 12 bis 14) und des Mindeststeuergesetzes (Artikel 24) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das
Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Für die Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Artikel 7) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative i. V. mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Danach hat der Bund das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da die in der jeweiligen Gemeinde belegenen Betriebsstätten des
Steuerpflichtigen gewerbesteuerpflichtig sind und der Gewerbeertrag einheitlich für alle Betriebstätten ermittelt wird.
Für die Änderung des Bewertungsgesetzes (Artikel 17), der Abgabenordnung (Artikel 18 und 19), des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 20 und 21) sowie des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
(Artikel 27) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 GG.
Für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 22) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 GG.
Für die Änderung der Finanzgerichtsordnung (Artikel 23) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
aus Artikel 108 Absatz 6 GG.
Für die Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes (Artikel 25) sowie des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 26) ergibt
sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 GG.
Für die Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 28) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine
bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, da eine einheitliche Anwendung der Melde- und Sorgfaltspflichten
nach diesem Gesetz durch die Finanzinstitute zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sicherzustellen ist.
Für die Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken (Artikel 30) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine
bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich,
weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung
beeinträchtigt würden.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Einzelne Maßnahmen dienen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Vgl. hierzu im Einzelnen die
nachstehenden Ausführungen unter 6. Weitere Gesetzesfolgen – weiterer Nutzen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, indem er das Steueraufkommen des
Gesamtstaats sichert und die Indikatorenbereiche 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren,
Generationengerechtigkeit schaffen), 8.3 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Investitionsklima) und 8.4
(Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftswachstum) unterstützt. Dies gilt insbesondere für die entsprechende
Anwendung des § 361 Absatz 2 Satz 4 AO zur Berechnung der auszusetzenden Steuern für die von Gemeinden
verwalteten Realsteuern nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 AO.
Die ungekürzte Gewährung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR sowie
die Identifizierung eines Kindes bei Übertragung des Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33b
Absatz 5 EStG) eröffnen Perspektiven für Familien (Vereinbarkeit Familie und Beruf) – Indikatorenbereich 4.2.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031 2027 2028 2029 2030 2031
1 § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG Insg. - 20 - 20 - 20 - 20 - 20 . - 15 - 20 - 20 - 20
Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder
und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder
mit Wohnsitz in EU/EWR
ESt - 20 - 20 - 20 - 20 - 20 . - 15 - 20 - 20 - 20
SolZ . . . . . . . . . .
Bund - 9 - 9 - 9 - 9 - 9 . - 6 - 9 - 9 - 9
ESt - 9 - 9 - 9 - 9 - 9 . - 6 - 9 - 9 - 9
SolZ . . . . . . . . . .
Länder - 8 - 8 - 8 - 8 - 8 . - 7 - 8 - 8 - 8
ESt - 8 - 8 - 8 - 8 - 8 . - 7 - 8 - 8 - 8
Gem. - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 . - 2 - 3 - 3 - 3
ESt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 . - 2 - 3 - 3 - 3
2 § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b (neu) und
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b (neu) EStG
Insg. - . . . . - - 110 - 25 . .
ESt - + 120 + 120 + 120 + 120 - . + 95 + 120 + 120
Eröffnung des Freibetragsverfahrens im
Lohnsteuerabzugsverfahren für freiwillig gesetzlich kranken-
/pflegeversicherte Arbeitnehmer ab 2028
LSt - - 120 - 120 - 120 - 120 - - 110 - 120 - 120 - 120
SolZ - . . . . - . . . .
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031 2027 2028 2029 2030 2031
Bund - . . . . - - 47 - 11 . .
ESt - + 51 + 51 + 51 + 51 - . + 40 + 51 + 51
LSt - - 51 - 51 - 51 - 51 - - 47 - 51 - 51 - 51
SolZ - . . . . - . . . .
Länder - . . . . - - 46 - 10 . .
ESt - + 51 + 51 + 51 + 51 - . + 41 + 51 + 51
LSt - - 51 - 51 - 51 - 51 - - 46 - 51 - 51 - 51
Gem. - . . . . - - 17 - 4 . .
ESt - + 18 + 18 + 18 + 18 - . + 14 + 18 + 18
LSt - - 18 - 18 - 18 - 18 - - 17 - 18 - 18 - 18
3 § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG Insg. - - - + 15 + 15 - - - + 150 + 45
Berücksichtigung der tatsächlich vom Arbeitgeber
vom Arbeitslohn einzubehaltenden
Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der
Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren
ESt - - - - 150 - 150 - - - . - 120
LSt - - - + 165 + 165 - - - + 150 + 165
SolZ - - - . . - - - . .
Bund - - - + 6 + 6 - - - + 64 + 19
ESt - - - - 64 - 64 - - - . - 51
LSt - - - + 70 + 70 - - - + 64 + 70
SolZ - - - . . - - - . .
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031 2027 2028 2029 2030 2031
Länder - - - + 7 + 7 - - - + 63 + 19
ESt - - - - 63 - 63 - - - . - 51
LSt - - - + 70 + 70 - - - + 63 + 70
Gem. - - - + 2 + 2 - - - + 23 + 7
ESt - - - - 23 - 23 - - - . - 18
LSt - - - + 25 + 25 - - - + 23 + 25
4 § 3 Abs. 1b und 9a UStG Insg. - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5
Beschränkung unentgeltlicher Wertabgaben auf den
unternehmensfremden Bereich ab 1.1.2027
USt - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5
Bund - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3
USt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3
Länder - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2
USt - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2
Gem. . . . . . . . . . .
USt . . . . . . . . . .
5 § 6 Abs. 3a UStG Insg. + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10
USt + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031 2027 2028 2029 2030 2031
Fortführung der Wertgrenze i. H. v. 50 Euro für die
Befreiung von der Umsatzsteuer bei
Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Bund + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
USt + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
Länder + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
USt + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
Gem. . . . . . . . . . .
USt . . . . . . . . . .
6 § 238 Abs. 1a AO Insg. - 60 - 15 + 75 + 155 + 220 - 60 - 15 + 75 + 155 + 220
Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach
§ 233a AO von 0,15% auf 0,3% pro Monat für
Verzinsungszeiträume ab 2027
GewSt - 15 . + 30 + 55 + 80 - 15 . + 30 + 55 + 80
ESt - 5 + 20 + 50 + 75 + 90 - 5 + 20 + 50 + 75 + 90
KSt - 15 . + 30 + 60 + 85 - 15 . + 30 + 60 + 85
SolZ . . + 5 + 5 + 5 . . + 5 + 5 + 5
USt - 25 - 35 - 40 - 40 - 40 - 25 - 35 - 40 - 40 - 40
Bund - 24 - 9 + 21 + 48 + 68 - 24 - 9 + 21 + 48 + 68
GewSt - 1 . + 1 + 2 + 3 - 1 . + 1 + 2 + 3
ESt - 2 + 9 + 21 + 32 + 38 - 2 + 9 + 21 + 32 + 38
KSt - 8 . + 15 + 30 + 43 - 8 . + 15 + 30 + 43
SolZ . . + 5 + 5 + 5 . . + 5 + 5 + 5
USt - 13 - 18 - 21 - 21 - 21 - 13 - 18 - 21 - 21 - 21
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031 2027 2028 2029 2030 2031
Länder - 20 - 8 + 20 + 47 + 66 - 20 - 8 + 20 + 47 + 66
GewSt . . + 2 + 3 + 4 . . + 2 + 3 + 4
ESt - 2 + 8 + 21 + 32 + 38 - 2 + 8 + 21 + 32 + 38
KSt - 7 . + 15 + 30 + 42 - 7 . + 15 + 30 + 42
USt - 11 - 16 - 18 - 18 - 18 - 11 - 16 - 18 - 18 - 18
Gem. - 16 + 2 + 34 + 60 + 86 - 16 + 2 + 34 + 60 + 86
GewSt - 14 . + 27 + 50 + 73 - 14 . + 27 + 50 + 73
ESt - 1 + 3 + 8 + 11 + 14 - 1 + 3 + 8 + 11 + 14
USt - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1
7 § 81a MinStG2 Insg. - 300 . . . . . - 200 - 100 . .
Side-by-Side-Safe-Harbour ab 2026 MinSt - 300 . . . . . - 200 - 100 . .
Bund - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
MinSt - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
Länder - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
MinSt - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
Gem. . . . . . . . . . .
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031 2027 2028 2029 2030 2031
8 §§ 81b und 84 MinStG3 Insg. . . . . . . . . . .
Ultimate-Parent-Entity-Safe-Harbour ab 2026 und
Verlängerung CbCR-Safe-Harbour
MinSt . . . . . . . . . .
Bund . . . . . . . . . .
MinSt . . . . . . . . . .
Länder . . . . . . . . . .
MinSt . . . . . . . . . .
Gem. . . . . . . . . . .
9 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 375 - 30 + 60 + 155 + 220 - 55 - 335 - 65 + 290 + 250
GewSt - 15 . + 30 + 55 + 80 - 15 . + 30 + 55 + 80
ESt - 25 + 120 + 150 + 25 + 40 - 5 + 5 + 125 + 175 + 70
LSt . - 120 - 120 + 45 + 45 . - 110 - 120 + 30 + 45
KSt - 15 . + 30 + 60 + 85 - 15 . + 30 + 60 + 85
SolZ . . + 5 + 5 + 5 . . + 5 + 5 + 5
USt - 20 - 30 - 35 - 35 - 35 - 20 - 30 - 35 - 35 - 35
MinSt - 300 . . . . . - 200 - 100 . .
Bund - 181 - 16 + 14 + 47 + 67 - 22 - 160 - 47 + 105 + 80
GewSt - 1 . + 1 + 2 + 3 - 1 . + 1 + 2 + 3
ESt - 11 + 51 + 63 + 10 + 16 - 2 + 3 + 52 + 74 + 29
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr. Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031 2027 2028 2029 2030 2031
LSt . - 51 - 51 + 19 + 19 . - 47 - 51 + 13 + 19
KSt - 8 . + 15 + 30 + 43 - 8 . + 15 + 30 + 43
SolZ . . + 5 + 5 + 5 . . + 5 + 5 + 5
USt - 11 - 16 - 19 - 19 - 19 - 11 - 16 - 19 - 19 - 19
MinSt - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
Länder - 175 - 13 + 15 + 49 + 68 - 17 - 158 - 45 + 105 + 80
GewSt . . + 2 + 3 + 4 . . + 2 + 3 + 4
ESt - 10 + 51 + 64 + 12 + 18 - 2 + 1 + 54 + 75 + 30
LSt . - 51 - 51 + 19 + 19 . - 46 - 51 + 12 + 19
KSt - 7 . + 15 + 30 + 42 - 7 . + 15 + 30 + 42
USt - 8 - 13 - 15 - 15 - 15 - 8 - 13 - 15 - 15 - 15
MinSt - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
Gem. - 19 - 1 + 31 + 59 + 85 - 16 - 17 + 27 + 80 + 90
GewSt - 14 . + 27 + 50 + 73 - 14 . + 27 + 50 + 73
ESt - 4 + 18 + 23 + 3 + 6 - 1 + 1 + 19 + 26 + 11
LSt . - 18 - 18 + 7 + 7 . - 17 - 18 + 5 + 7
USt - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
2) Die volle Jahreswirkung des Jahres 2027 beinhaltet auch die Wirkungen des vorhergehenden Zeitraums 2026.
3) Mangels Datengrundlage nicht bezifferbare Mindereinnahmen.
V
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Regelungen führen beim Epl. 08 für die Haushaltsjahre 2026 bis 2029 insgesamt zu einem Minderbedarf von 2 811 Tsd. Euro.
Die entstehenden Ausgaben können durch den erwarteten Wegfall von Porto- und Druckkosten erwirtschaftet werden.
Im Einzelnen fallen bei GZD Zoll und ITZB die folgenden Minderausgaben an:
– Elektronische Kontenpfändung
Kapitel
HH-Jahr 2026 2027 2028 2029
Titel in T€
0813
Tit. 511 01 -4 212
Tit. 532 01 680 275
Summe 680 -3 937
0816
Tit. 511 01 48 48
Tit. 532 01 110
Tit. 812 02 240
Summe
398 48
Summe Epl. 08 / HH-Jahr
1 078 -3 889
anteiliger Umstellungsaufwand
1 030 275
anteiliger laufender Aufwand 48 -4 164
Gesamtsumme Epl. 08 -2 811
V
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4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand
pro Fall (in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Stunden
bzw. Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige Fallzahl
und Einheit
Einmaliger Aufwand
pro Fall (in Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Stunden
bzw. Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b
(§ 10 Absatz 2c Satz 1 EStG)
Wegfall der eigeninitiativen
Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen i.
S. d. § 10 Absatz 2c Satz 1 EStG für die
dem Künstlersozialversicherungsgesetz
unterfallenden Versicherten
184 000 -17 Min. -52 133 Std.
1.2 Artikel 5 Nummer 1
(§ 41b Absatz 1 EStG i.V.m. § 56 Satz 1
EStDV)
Erweiterung des Übermittlungskatalogs
3 900 000 -1 Min. - 65 000 Std.
1.3 Artikel 13 Nummer 7
(§ 6 Absatz 3a Satz 2 UStG)
Fortführung der derzeitigen Wertgrenze
für Ausfuhrlieferungen im
nichtkommerziellen Reiseverkehr
1.4 Artikel 17 Nummer 3
(§ 238 Absatz 1 Nummer 1 BewG)
Zuschlag zur verstärkten Tierhaltung auch
bei den Nutzungen Hopfen und Spargel
Summe Zeitaufwand (in Stunden) -117 133 Std.
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro)
Zu Nummer 1.1 (§ 10 Absatz 2c Satz 1 EStG)
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Der Zeitaufwand von -17 Minuten wurde in Übereinstimmung mit der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Bürgerinnen und Bürger des Leitfadens zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes (Anhang 3) wie folgt ermittelt: Sich mit der gesetzlichen Verpflichtung vertraut machen: -2 Minuten;
Informationen oder Daten sammeln und zusammenstellen: -2 Minuten; Informationen oder Daten aufbereiten: -10 Minuten; Formulare ausfüllen: -3 Minuten. Die Fallzahl entspricht
der gerundeten Zahl der in der Künstlersozialkasse Versicherten zum 1. Januar 2026.
Zu Nummer 1.2 (§ 41 Absatz 1 EStG i. V. m. § 56 Satz 1 EStDV)
Durch strukturiertere/umfassendere Arbeitgeberdaten (Lohnsteuerbescheinigung) kann sich der manuelle Eingabe- und Prüfaufwand in der Einkommensteuererklärung
(insb. Anlage N) reduzieren. Statistisch wird von 3 900.000 Fällen ausgegangen in denen −1 Minute je Erklärung als reiner Eingabe-/Abgleichvorteil resultiert.
Zu Nummer 1.3 (§ 6 Absatz 3a Satz 2 UStG)
Die Wertgrenze in derselben Höhe besteht gesetzlich bereits seit 1. Januar 2020. Die Einführung hat keine Erfüllungsaufwände hervorgerufen (vgl. BT-Drs. 19/13436).
Zu Nummer 1.4 (§ 238 Absatz 1 Nummer 1 BewG)
Die Fallzahlen, Zeitaufwand, etc. werden sich durch die Anpassung nicht ändern, da die koordinierten Ländererlasse die Rechtslage bereits abbilden und umsetzen.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
oder „geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
oder „geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 3 Nummer 3
(§ 6f EStG)
Einheitliche Vorgehensweise zur
Aufteilung eines
Gesamtkaufpreises bei bebauten Grundstücken
2.2 Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a
(§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
EStG)
Ant
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