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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 361/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung [Bundesrat Drucksache 361/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 3 Absatz 1a, Absatz 1b Satz 1 SchwarzArbG), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 1a, Absatz 1b Satz 1, 2, 3 SchwarzArbG), Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 SchwarzArbG), Nummer 8 (§ 5a Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2 Satz 1, 2, 3, 5, 6 SchwarzArbG), Nummer 23 (§ 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 SchwarzArbG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 5 Buchstabe b (§ 3 Absatz 1a, Absatz 1b Satz 1), Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1a, Absatz 1b Satz 1, 3), Nummer 8 (§ 5a Absatz 2 Satz 6) ist jeweils nach der Angabe „Zollverwaltung“ die Angabe „und die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 3“ einzufügen. b) In Nummer 6 Buchstabe b (§ 4 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1b Satz 2), Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4), Nummer 23 (§ 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1) ist jeweils nach der Angabe „Zollverwaltung“ die Angabe „und der nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 3“ einzufügen. c) In Nummer 8 (§ 5a Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2 Satz 1, 2, 3, 5) ist jeweils nach der Angabe „Zollverwaltung“ die Angabe „und den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 3“ einzufügen. Begründung: Mit dem Gesetzentwurf sollen die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse sowie die Prozessabläufe der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vereinfacht und effizienter ausgestaltet werden. Hierzu werden den Zollbehörden neue Befugnisse eingeräumt, die auch bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von handwerks- und gewerberechtlichen Verstößen zu effizienteren Arbeitsbedingungen führen würden. Mit dem neuen § 3 Absatz 1a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ist vorgesehen, dass neben der Erteilung von Auskünften sowie der Einsichtnahme von Unterlagen und Daten vor Ort dies darüber hinaus an der Amtsstelle oder durch eine schriftliche beziehungsweise elektronische Übermittlung oder Einsichtnahme erfolgen kann. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb diese Befugnis nicht auch für die nach Landesrecht zuständigen Behörden gelten sollte. Der Prüfungsort sowie die Art der Übermittlung beziehungsweise Einsichtnahme kann von den Bediensteten ebenso einzelfallbezogen im Rahmen ihrer Ermessensausübung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgelegt werden. Die Regelung entspricht der Mitwirkungspflicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SchwarzArbG-E und einer analogen Anwendung des § 4 Absatz 1b SchwarzArbG-E. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass eine schriftliche beziehungsweise elektronische Befragung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Amtsstelle aus durchgeführt werden kann. Die Neuregelung in § 4 Absatz 1a soll ebenso die Möglichkeit stärken, die weitere Prüfung der Unterlagen und Daten an die Amtsstelle zu verlagern und dort fortzusetzen. In dem neu eingefügten Absatz 1b ist zudem vorgesehen, dass alternativ zur Einsichtnahme vor Ort drei weitere Varianten zur Verfügung stehen, um die Unterlagen und Daten der Prüfbeteiligten zu überprüfen. Auch diese Befugnis sollte gleichermaßen für die nach Landesrecht zuständigen Behörden gelten. Die Ergänzungen in den weiteren Paragraphen werden benötigt, um die Umsetzung der Ergänzungen in den §§ 3 und 4 SchwarzArbG-E abzusichern. 2. Zu Artikel 1 Nummern 6 Buchstabe c - neu - (§ 4 Absatz 2 SchwarzArbG), Nummer 7 Buchstabe e - neu - (§ 5 Absatz 6 - neu - SchwarzArbG), Nummer 8 (§ 5a SchwarzArbG), Nummer 12 Buchstabe b (§ 7 Absatz 1b - neu - SchwarzArbG), Nummer 25 Buchstabe c (§ 17 Absatz 1 Nummer 12 - neu - SchwarzArbG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 6 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: „c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 3 sind die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden nach diesem Gesetz befugt, unangekündigt Geschäftsräume und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in die Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art und Dauer der Ausübung eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines zulassungspflichtigen Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird. Absätze 1, 1a und 1b gelten entsprechend.“ “ b) Nach Nummer 7 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe e einzufügen: „e) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die in § 2 Absatz 3 genannten Behörden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummern 4 und 5 geleistet wird.“ “ c) Nummer 8 § 5a ist durch den folgenden § 5a zu ersetzen: „§ 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten (1) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung die elektronische Einsichtnahme in seine Daten und Unterlagen an Amtsstelle zu ermöglichen. Der Zugang für die Einsichtnahme ist den Behörden der Zollverwaltung kostenlos zu ermöglichen. Der Zugriff auf die Unterlagen und Daten richtet sich nach Absatz 2. (2) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen Unterlagen und Daten elektronisch zu übermitteln, sofern dies für den Prüfbeteiligten technisch möglich ist. Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung die Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übermitteln. Werden zwischen dem Prüfbeteiligten und den Behörden der Zollverwaltung Daten übermittelt, die dem Sozialdatenschutz unterliegen, so sind diese Daten mit einem sicheren und mit den Behörden der Zollverwaltung abgestimmten Verfahren zu verschlüsseln; sofern alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Der Nachweis der schriftlichen Einwilligung nach Satz 4 ist den Behörden der Zollverwaltung unaufgefordert elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zur elektronischen Einsichtnahme oder über den Zugang elektronisch an die Behörden der Zollverwaltung übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 2 Absatz 3 genannten Behörden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummern 4 und 5 geleistet wird.“ d) Nummer 12 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: „b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Die Behörden der Zollverwaltung < … weiter wie Vorlage …>. (1b) Absatz 1a gilt entsprechend für die in § 2 Absatz 3 genannten Behörden.“ “ e) Nummer 25 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: „c) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt: „11. das Zollkriminalamt < … weiter wie Vorlage … > oder 12. die in § 2 Absatz 3 genannten Behörden für die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 8.“ “ Begründung: Der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung sieht hinsichtlich der Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) unter anderem vor, dem Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – weitere Befugnisse einzuräumen. Die hier antragsgegenständlichen Änderungen und Ergänzungen zu diesem Entwurf sollen einen sich annähernden Gleichklang der Befugnisse mit denen der nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Behörden erzeugen. Die Befugnisse bei Prüfungen von Unterlagen und Daten werden durch den Entwurf neu geregelt und erweitert. Eine Erweiterung dieser Befugnisse zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 3 SchwarzArbG auch für die hier nach Landesrecht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden ist daher unerlässlich. Die aus den Duldungs- und Mitwirkungspflichten resultierenden Befugnisse werden durch den Entwurf neu geregelt und erweitert. Eine Erweiterung dieser Befugnisse für die in § 2 Absatz 3 SchwarzArbG genannten Landesbehörden ist daher ebenfalls geboten. Mit der Einfügung des Absatzes 1a zu § 7 SchwarzArbG wird für die Behörden der Zollverwaltung das Instrument des sogenannten Sammelauskunftsersuchens nunmehr auch zur Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verankert. Die in der Begründung hierfür genannten Sachverhalte gelten allerdings auch für die in § 2 Absatz 3 SchwarzArbG genannten Landesbehörden. Neu aufgenommen wurde für die Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf Ersuchen in § 17 Absatz 1 Nummer 11 SchwarzArbG-E „das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Nummer 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes“. Die in § 2 Absatz 3 SchwarzArbG genannten Landesbehörden hingegen haben nach wie vor keine Möglichkeit, auf das zentrale Informationssystem zurückzugreifen. Oftmals stehen die dort geführten Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit vielfach auch im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung sowie mit weiteren Vergehen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, die in den Zuständigkeitsbereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit fallen. In vielen Fällen ist es den in § 2 Absatz 3 SchwarzArbG genannten Landesbehörden jedoch nicht möglich, etwaige Zusammenhänge zu erkennen, beziehungsweise es liegen dort keine Erkenntnisse über bereits von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geplante Prüfungshandlungen oder sogar eingeleitete Ermittlungen wegen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gegen den Prüfbeteiligten beziehungsweise Betroffenen / Beschuldigten vor. Eine Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem an die in § 2 Absatz 3 SchwarzArbG genannten Landesbehörden könnte dazu beitragen, bei der Verfolgung nicht unerhebliche Synergieeffekte unter allen mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung befassten Akteuren zu erzeugen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c - neu - (§ 12 Absatz 5 Satz 1, 3 SchwarzArbG) Nach Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: „c) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Behörden der Zollverwaltung“ durch die Angabe „in Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden“ ersetzt.“ Begründung: In § 12 Absatz 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) wird geregelt, dass in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 75 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht teilnimmt, das Gericht den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit gibt, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Vertreter der Behörden der Zollverwaltung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten. Die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hingegen können sich in der Hauptverhandlung nur auf § 76 OWiG stützen. Daher wird angeregt, die Bestimmungen des § 12 Absatz 5 SchwarzArbG dahingehend zu ergänzen, dass die dort genannten Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung auch für die in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SchwarzArbG genannten nach Landesrecht zuständigen Behörden gelten. 4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a (§ 14a Absatz 1 Satz 1 SchwarzArbG) In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 14a Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Tat“ die Angabe „ausschließlich“ einzufügen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 Nummer 20 Änderungen in § 14a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vor. Insbesondere werden die Behörden der Zollverwaltung dazu ermächtigt, Ermittlungsverfahren künftig selbstständig durchzuführen, wenn die Tat eine Straftat nach § 266a StGB oder – eingeschränkt auf bestimmte Fallkonstellationen – nach § 263 StGB darstellt. Der Wortlaut des § 14a SchwarzArbG-E bedarf einer Einschränkung. Er würde andernfalls den Behörden des Zolls in Fällen der Tateinheit mit Steuerdelikten die Bearbeitung von Steuerstrafverfahren zuweisen. Insbesondere wären danach die Behörden der Zollverwaltung auch für die selbstständige Ahndung von Lohnsteuerhinterziehung zuständig, die in Tateinheit zu Taten nach § 266a StGB stehen. Daraus ergeben sich neben praktischen auch verfassungsrechtliche Bedenken, die einer Zuständigkeitsverschiebung entgegenstehen. Die Neuregelung darf daher nur in Fällen greifen, in denen es sich ausschließlich um eine der aufgezählten Straftaten nach § 266a StGB und § 263 StGB handelt. Zu den praktischen Bedenken Nach § 386 Absatz 1 Satz 1 AO ermittelt beim Verdacht einer Steuerstraftat die Finanzbehörde. Finanzbehörden sind gemäß § 386 Absatz 1 Satz 2 AO sowohl die Finanzämter als auch die Hauptzollämter. Sachlich zuständig ist gemäß § 387 Absatz 1 AO die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet. Die Verwaltung der Lohnsteuer ist Aufgabe der Finanzämter der Länder (Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes). Damit wäre die zuständige Finanzbehörde zur Ahndung von Lohnsteuerhinterziehung das Finanzamt. Die Finanzämter führen Ermittlungsverfahren unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen selbstständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. Begeht hingegen etwa ein Arbeitgeber Straftaten nach § 266a StGB und § 370 AO in Tateinheit, hat das Finanzamt keine selbstständige Ermittlungsbefugnis, sondern legt den Vorgang der Staatsanwaltschaft vor. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Arbeitgeber die Straftaten nicht unmittelbar selbst begeht, sondern mittelbar durch einen Dritten, insbesondere einen Steuerberater. Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und kann die Hauptzollämter im Ermittlungsverfahren hinzuziehen. Von dieser bewährten Zweiteilung weicht der Gesetzentwurf nun ab, indem bei tateinheitlicher Begehung von Lohnsteuerhinterziehung einerseits und dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt andererseits die Ermittlungsbefugnis insgesamt bei den Ahndungssachgebieten der Hauptzollämter liegen soll. Damit soll über die Lohnsteuerhinterziehung eine Stelle entscheiden, die diesbezüglich über keine besondere Expertise verfügt und nach der Regelung der Abgabenordnung sachlich unzuständige Behörde ist. Fraglich wäre dann ebenfalls, ob und inwieweit die Bundesbehörden künftig die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) über steuerlich relevante Prüfungsfeststellungen unterrichten, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 2 Absatz 2 SchwarzArbG die Prüfung der Erfüllung der steuerlichen Pflichten (hier die zutreffende Lohnversteuerung) ausschließlich den zuständigen Landesfinanzbehörden überträgt. Die Behörden der Zollverwaltung sind lediglich zur Mitwirkung an den Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt. Die beabsichtigte Änderung des § 14a SchwarzArbG tangiert jedoch diese Aufgabenzuweisung, da im Rahmen eines selbstständig geführten Ermittlungsverfahrens wie oben erwähnt auch der eingetretene Lohnsteuerschaden zu ermitteln wäre. Dies wäre allerdings eine steuerliche Prüfung, für die die Zollbehörden nach § 2 Absatz 2 SchwarzArbG nicht zuständig sind. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken Weiterhin bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, da die Begründung zu dem Gesetzentwurf sich auf Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes stützt. Es wird angeführt, dass eine bundeseigene Verwaltung dringend erforderlich sei, da es aufgrund einer angespannten Personalsituation Zeichen einer Überlastung der Strafjustiz und vor allem der Staatsanwaltschaften gebe. Hier ist zunächst anzumerken, dass Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes eine Notverwaltungskompetenz normiert und als Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen daher eng auszulegen ist. Denn die Notverwaltungskompetenz führt dazu, dass der Bund Verwaltungskompetenzen an sich zieht, die nach der verfassungsrechtlichen Grundkonzeption den Ländern zustehen. Bei einem großzügigen Verständnis bestünde die Gefahr, dass das in Artikel 83 des Grundgesetzes verankerte Prinzip des Föderalismus allmählich ausgehöhlt und damit verfassungsmäßige Sicherungen umgangen werden könnten. Zunächst würde die Übertragung der Verfahrensherrschaft nicht zu der im Entwurf in Aussicht gestellten Zentralisierung auf die Hauptzollämter führen. Denn die Hauptzollämter wären ohne Einbeziehung der Finanzämter voraussichtlich nicht in der Lage, die Lohnsteuerhinterziehung angemessen zu ahnden, da dort die Expertise zur Festsetzung und Erhebung der Lohnsteuer fehlt. Damit liefe die beabsichtigte Regelung letztlich auf eine unzulässige Mischverwaltung hinaus. Darüber hinaus stützt sich die Begründung des Gesetzentwurfes auf die Personalknappheit in der Justiz. Dies stellt jedoch keinen legitimierenden Ansatz für die beabsichtigte Zuständigkeitsübertragung von den Ländern auf den Bund dar. Der Fachkräftemangel betrifft die öffentliche Verwaltung in weiten Bereichen und hat zur Folge, dass es der Bund mit einem solchen Ansatz in der Hand hätte, Zuständigkeiten auch aus anderen Bereichen – nach Belieben – in seinem Sinne zu zentralisieren. Das ist auch vor dem Hintergrund höchst bedenklich, dass die Strafverfolgung eine originär in Länderzuständigkeit liegende Aufgabe darstellt. 5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 14a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 SchwarzArbG) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben bb zu ersetzen: „bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist,“ bbb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „worden ist“ jeweils durch die Angabe „werden soll“ ersetzt. ccc) In Nummer 6 wird die Angabe „die nicht im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann,“ gestrichen. ddd) In Nummer 7 wird die Angabe „wird“ durch die Angabe „werden soll“ ersetzt.“ Begründung: Laut Begründung zum Gesetzentwurf soll bei Betrug in besonders schweren Fällen gemäß § 263 Absatz 3 StGB, z. B. wegen bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung, auch zukünftig aufgrund der damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten die Staatsanwaltschaft gemäß § 14a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SchwarzArbG-E zuständig bleiben. Dies ist im Ergebnis zu unterstützen, aber in den Gesetzeswortlaut ausdrücklich als eigene Fallgruppe aufzunehmen, da nicht alle besonders schweren Fälle der Tatbegehung zwingend eine besondere Schwierigkeit der Strafsache bedingen. Wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, ist es stets angezeigt, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft geführt wird. Die selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren durch die Behörden der Zollverwaltung soll die Staatsanwaltschaften von der Prüfung massenhaft auftretender, einfach gelagerter und daher schnell zu ermittelnder Sachverhalte entlasten. Ein einfach gelagerter Fall ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe im Raum steht, auch wenn diese noch im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden könnte. Es stellt sich bereits die Frage, ob angesichts der Folgen für die oder den Beschuldigten und mit Blick auf die erforderliche Entscheidung über mögliche Bewährungsauflagen ein Fall des § 14a Absatz 2 Nummer 4 SchwarzArbG (nach aktueller Zählung) anzunehmen ist („besondere Schwierigkeiten“). Davon abgesehen liegt gemäß §§ 407 Absatz 2 Satz 2, 408b Strafprozessordnung (StPO) ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn das Gericht erwägt, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu entsprechen. Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist es aber sinnvoll und geboten, bereits vor Abschluss der Ermittlungen eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Absatz 2 StPO zu prüfen. Vor der Neufassung des § 408b StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, den entsprechenden Antrag zu stellen, wenn und sobald sie davon ausging, dass ein Fall des § 407 Absatz 2 Satz 2 StPO vorliegt, vgl. § 408b Satz 2 StPO a. F. i. V. m. § 141 Absatz 3 Satz 2 StPO a. F. Dass der Gesetzgeber dahinter zurückfallen wollte, ist nicht ersichtlich. Aus § 408b StPO lässt sich vielmehr die gesetzliche Wertung ableiten, dass die Mitwirkung einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers geboten ist bzw. die oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann, sobald ernsthaft erwogen wird, einen Strafbefehl zu beantragen, der auf Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung lautet (vgl. MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 408b Rn. 10 a. E.). Anders als in der Begründung zum Gesetzentwurf unterstellt genügt in diesen Fallkonstellationen also nicht eine bloße schriftliche Anhörung der oder des Beschuldigten (vgl. Seite 111 vorletzter Absatz a. E.). Es ist vielmehr zu prüfen, ob bereits vor Abschluss der Ermittlungen eine Pflichtverteidigerbestellung zu erfolgen hat. Diese Prüfung ist aber der Staatsanwaltschaft vorzubehalten. 6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c (§ 14a Absatz 4 Satz 3, 4 - neu - SchwarzArbG) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c § 14a Absatz 4 Satz 3 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die Staatsanwaltschaft frühzeitig über alle anhängigen Ermittlungsverfahren, bei denen anzunehmen ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich ziehen wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Behörden der Zollverwaltung die Strafsache wieder an die Behörden der Zollverwaltung abgeben.“ Begründung: Trotz selbstständiger Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörden der Zollverwaltung muss die Staatsanwaltschaft insoweit „Herrin des Verfahrens“ bleiben, als sie dieses zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen jederzeit gemäß § 14a Absatz 4 Satz 2 SchwarzArbG-E wieder an sich ziehen kann. Damit die Staatsanwaltschaft ihr Recht und ihre Pflicht zur Prüfung einer Evokation auch in jedem Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens sachgerecht ausüben kann, muss sie aber in den „in Betracht kommenden Fällen“ frühzeitig eingebunden sein. Die Behörden der Zollverwaltung haben daher die Staatsanwaltschaft über alle dort anhängigen Ermittlungsverfahren, bei denen eine Evokation nicht fern liegt, frühzeitig zu unterrichten (vgl. zu § 386 Absatz 4 AO BGH, Beschluss vom 30. April 2009 (1 StR 90/09)). Diese Unterrichtungspflicht ist in § 14a Absatz 4 in einem neugefassten Satz 3 ausdrücklich aufzunehmen. Zur weiteren Konkretisierung – beispielsweise durch die Festlegung von Schadenshöhen – bedarf es dann bundesweit einheitlicher Verwaltungsvorgaben, die vom BMF oder der Generalzolldirektion in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen in einem nächsten Schritt zu erlassen sind. 7. Zu Artikel 1 (SchwarzArbG) Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Zuge der Reform des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes den Schutz und die Unterstützung von Betroffenen von Menschenhandel und Arbeitsausbeutung zu stärken. Begründung: Der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) obliegt einerseits der Prüfauftrag als fiskalische Kontroll- und Strafverfolgungsbehörde. Andererseits erfüllt sie funktionelle Aufgaben einer Arbeitsinspektion zum Schutz von Beschäftigtenrechten. Der daraus entstehende Zielkonflikt ließe sich langfristig nur durch Auflösung dieser Doppelrolle beheben. In der Schwerpunktsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes überwiegt bisher der Schutz fiskalischer Interessen, um Steuerausfälle und Beitragsverluste der Sozialversicherung zu verhindern sowie diesbezügliche Straftaten zu ahnden. Der Bundesrepublik Deutschland obliegt aufgrund ihrer Verantwortung als Zielland für Arbeitsmigration sowie in Umsetzung internationaler Verpflichtungen aus der im Jahr 2019 erfolgten Ratifizierung des Protokolls zum ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsarbeit aus dem Jahr 2014 und dem Status Deutschlands als Pathfinder-Country im Rahmen der UN-Alliance 8.7 eine besondere Verpflichtung, jeglichen Formen von Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit strategisch und nachhaltig vorzubeugen, diese Missstände wirksam zu bekämpfen und die Opfer solcher Straftaten zu schützen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, empfehlen sich im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz folgende Anpassungen: - Entsprechend den Empfehlungen der Gruppe von Expertinnen und Experten des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA, Dritter Evaluationsbericht aus dem Jahr 2024, Nummer 168) sollte innerhalb der FKS eine klare Trennung zwischen dem Schutz von Beschäftigten vor Arbeitsausbeutung und polizeilichen Kontrollaufgaben vorgenommen werden; - die Identifizierung und Unterstützung von Opfern von Arbeitsausbeutung oder Menschenhandel sollte als prioritäre Aufgabe im Gesetz festgelegt und in Grundzügen definiert werden; - konkrete Schutzvorgaben, wie zum Beispiel das Non-Punishment-Prinzip in § 154c Absatz 2 Strafprozessordnung oder Kompetenzen der Zollbehörde zur Bescheinigung von Anhaltspunkten für Menschenhandel nach dem Aufenthaltsgesetz, sollten gesetzlich verankert werden; - Indikatoren für Menschenhandel und Arbeitsausbeutung sollten im Rahmen des Zentralen Risikomanagements Berücksichtigung zur Priorisierung von Überprüfungen finden. 8. Zu Artikel 3 (§ 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 - neu - AO) Artikel 3 ist durch den folgenden Artikel 3 zu ersetzen: „Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: 1. § 31a Absatz 1 Satz 1… <…weiter wie Vorlage…>. 2. § 93 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „ist, und“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist, und“ ersetzt. c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. den inländischen Aufsichtsbehörden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung nach dem Geldwäschegesetz oder nach der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich ist.“ “ Als Folge ist die EU-Rechtsakte-Liste um die folgende Nummer 7 zu ergänzen: „7. Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 2024/1640, 19.6.2026)“ Begründung: Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, ebenso wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, einen Zugang zum Kontenabrufverfahren, um auf diese Weise Umsätze und Transaktionen im Rahmen der Aufsichts- und Präventionstätigkeit umfassend analysieren und bewerten zu können. Bei der Bearbeitung von Hinweisen anderer Behörden (vor allem Ermittlungsbehörden) drängt sich der Schluss auf, dass Verpflichtete Informationen gegenüber den Aufsichtsbehörden vorenthalten könnten. Geeignete Mechanismen, dies zu überprüfen, haben die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor zurzeit nicht. Damit die Aufsichtsbehörden ein Gesamtbild der Geschäftstätigkeiten des Verpflichteten erhalten, ist es essentiell, dass sie bei deren Prüfung auch Einsicht in die Geschäftskonten der Gewerbetreibenden nehmen können. Schließlich besteht eine gesetzliche Pflicht des Verpflichteten, der Aufsichtsbehörde eine vollständige Auskunft über Geschäftsangelegenheiten, Transaktionen und Unterlagen vorzulegen, damit die Aufsichtstätigkeit ausgeführt werden kann. Eine unvollständige Mitwirkung wäre nach § 56 Absatz 1 Nummer 73 Geldwäschegesetz (GwG) bußgeldbewehrt. Würde die Aufsichtsbehörde durch ein Kontenabrufverfahren feststellen können, dass der Verpflichtete wissentlich Konten, obwohl vorhanden, nicht benennt, so kann dies als Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 56 Absatz 1 Nummer 73 GwG bebußt werden. Mit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 31b AO, wonach die Aufsichtsbehörde unter anderem erfragen kann, ob die Verpflichteten wahrheitsgemäß Auskunft über ihre Umsätze/Einnahmen gegeben haben, verhält es sich ähnlich. Die Aufsichtsbehörde hat einen Mechanismus erhalten, mit dem diese den Wahrheitsgehalt von Aussagen des Verpflichteten überprüfen und/oder einzelfallbezogen ein angemessenes Bußgeld festsetzen kann. Mit einem Kontenabrufverfahren würde die Aufsichtsbehörde einen zusätzlichen Mechanismus erhalten, mit welchem die Aussagen des Verpflichteten über seine Konten überprüft werden könnten. Für die Feststellung, ob der Verpflichtete die Unterlagen zu allen bestehenden Geschäftskonten zur Verfügung stellt oder ob einzelne existierende Konten unterschlagen werden, wäre auch für Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor die Möglichkeit des Kontoabrufverfahrens ein sachgerechtes und zweckmäßiges Instrument. Dadurch wären die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor in der Lage, sich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß § 51 GwG ein vollständiges Bild über alle relevanten Zahlungsvorgänge zu verschaffen, welche die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz auslösen. Des Weiteren muss die Aufsichtsbehörde nach § 44 Absatz 1 GwG Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben, sobald Tatsachen vorliegen, die nahelegen, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht. In dem GoAML- Meldesystem der FIU ist es unabdingbar, dass man so viele Informationen wie möglich angibt. Darunter fallen auch Angaben zu den unterschiedlichen Konten, die auf den Namen/die Firma des Verpflichteten laufen. Damit die Aufsichtsbehörde vollständige Informationen im Rahmen der Verdachtsmeldung abgeben kann, ist es erforderlich, dass sie Zugang zu den Informationen des Verpflichteten erhält, die auch eine Aussage über vorhandene Konten geben können. Auf diese Weise können im GoAML- System Verknüpfungen zu Fällen hergestellt werden, welche zunächst für die FIU nicht ersichtlich sind. Liegen der Aufsichtsbehörde nicht alle Informationen vor, so kann diese keine qualifizierten Meldungen an die FIU abgeben. Auch können mit solch einem Zugang qualifiziertere Meldungen an Strafverfolgungsbehörden nach § 55 Absatz 1 i. V. m. § 54 Absatz 3 GwG abgegeben werden. In der Vergangenheit wurde ein Zugriff mit dem Argument abgelehnt, dass die Aufsichtsbehörden keine Ermittlungsbehörden seien. In § 93 Absatz 8 AO sind jedoch neben den Strafverfolgungsbehörden auch weitere Verwaltungsbehörden benannt, die einen Zugriff auf das Kontenabrufverfahren haben. 9. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 31a Absatz 1 Satz 1 AO) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit weitere Offenbarungsbefugnisse (z. B. in Form von gegenseitigen direkten Zugriffen) und wechselseitige Datenaustauschmöglichkeiten für alle Strafverfolgungsbehörden und die Aufsichtsbehörden für Geldwäscheaufsicht geschaffen werden können, um ein einheitliches und konsistentes System zum Datenaustausch zu entwickeln. Das Ziel eines solchen Systems sollte sein, Finanzkriminalität in Gänze effektiver bekämpfen zu können. Begründung: Die Erweiterung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zum Datenaustausch und die Schaffung weitergehender Offenbarungsbefugnisse sind seit längerer Zeit erhobene Forderungen der steuerstrafrechtlichen Praxis und der Geldwäscheaufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors. Aus steuerstrafrechtlicher Sicht bedarf es dringend einer grundlegenden Überprüfung vorhandener Offenbarungsbefugnisse und Datenaustauschmöglichkeiten, um die Finanzkriminalität – Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – effektiver bekämpfen zu können. Das mit Artikel 3 Nummer 3 verfolgte Vorhaben stellt gerade in Bezug auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO einen Paradigmenwechsel dar. Eine derartige Systemumstellung nur bezogen auf den Arbeitsbereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit einzuführen, erscheint noch nicht ausreichend, um Finanzkriminalität in all ihren Erscheinungsformen effektiver zu bekämpfen. Vielmehr sollten alle Strafverfolgungsbehörden und auch die Aufsichtsbehörden für Geldwäsche für die Schaffung eines einheitlichen und konsistenten Systems zum Datenaustausch zu Zwecken der Verfolgung von Finanzkriminalität in den Blick genommen werden. Dieses System muss den datenschutzrechtlichen Regelungen entsprechen und den Vorgaben des Steuergeheimnisses nach § 30 AO gerecht werden. Darüber hinaus müssten die tatsächliche Administrierbarkeit und praktische Umsetzbarkeit eines automationsgestützten Datenaustausches sichergestellt sein. 10. Zu Artikel 4 (§ 4 Nummer 4a UStG) Mit Artikel 26 im Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurde die sogenannte Umsatzsteuerlagerregelung in § 4 Nummer 4a UStG samt den dazugehörigen weiteren Vorschriften aufgehoben. Diese Änderungen treten – ohne Übergangsregelung – am 1. Januar 2026 in Kraft. Unsicherheiten herrschen über die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen für die sich am 1. Januar 2026 noch in Umsatzsteuerlagern befindlichen Gegenstände. Zur Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fordert der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren dazu auf, für Gegenstände, die vor dem 1. Januar 2026 eingelagert und zum 1. Januar 2026 noch nicht ausgelagert worden sind, eine Übergangsregelung zu schaffen. 11. Zu Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes) Das Umsatzsteuerrecht ist innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 113 AEUV weitgehend harmonisiert. Die auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Richtlinie 2006/112/EG (sogenannte Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) ordnet in Artikel 132 obligatorische Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten an, die der nationale Gesetzgeber in § 4 UStG umgesetzt hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH sollen die Steuerbefreiungen die Kosten dieser dem Gemeinwohl dienenden Leistungen senken und sie dadurch dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen möchte, zugänglicher machen (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 11. Mai 2023, C-620/21). Dieses Ziel wird jedoch z. B. im Bereich der gewerblichen Fortbildungsanbieter nicht im erforderlichen Umfang erreicht. Da für Unternehmen der Vorsteuerabzug aus zur Verwendung für steuerfreie Umsätze bezogenen Eingangsleistungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG ausgeschlossen ist, werden diese entrichteten Vorsteuerbeträge zum Kostenfaktor und fließen in die Entgelthöhe für die dem Gemeinwohl dienende Leistung ein. Bei den Leistungen an voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger führen die obligatorischen Steuerbefreiungen somit im Ergebnis zu einer Verteuerung, worin gar ein gewisser Widerspruch zum Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer gesehen werden kann. Zur vollumfänglichen Erreichung des vom Richtliniengeber gewünschten Ziels – insbesondere auch bei dem Gemeinwohl dienenden Leistungen an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen – ist es deshalb erforderlich, die dem Gemeinwohl dienenden Steuerbefreiungen in Artikel 137 Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie aufzunehmen und somit optionsfähig auszugestalten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf Unionsebene für eine entsprechende Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einzusetzen. 12. Zu Artikel 11 (§ 35 Absatz 1 Satz 4 SGB I), Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b (§ 150 Absatz 5 Satz 1 SGB VI) a) Artikel 11 ist durch den folgenden Artikel 11 zu ersetzen: „Artikel 11 Das Erste Buch Sozialgesetzbuch < … weiter wie Vorlage … > wird wie folgt geändert: In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Aufgaben nach § 2“ die Angabe „oder 25“ und nach der Angabe „des Zehnten Buches durchführen“ die Angabe „die nach Landesrecht zuständigen Behörden bei ihren Aufgaben nach § 2 Absatz 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ eingefügt.“ b) In Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b § 150 Absatz 5 Satz 1 ist nach der Angabe „Prüfgegenstände stehen“ die Angabe „den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit sie Aufgaben nach § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen“ einzufügen. Begründung: Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben nach § 2 Absatz 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) den Auftrag, personenbezogene Sozialdaten im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse zu erheben, jedoch fehlt es an einem effizienten, gesicherten und den Vorschriften des Datenschutzes entsprechenden Abfrageweg zum Abgleich der vorgelegten Unterlagen. Es ist daher zielführend, den nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 2 Absatz 3 SchwarzArbG die Teilnahme am automatisierten Datenabruf nach § 79 SGB X bei den Rentenversicherungsträgern zu ermöglichen. Durch Aufnahme als auskunftsberechtigte Behörde in § 35 Absatz 1 SGB I i. V. m. Verbindung mit § 150 Absatz 5 SGB IV (lex specialis) würde den nach Landesrecht zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, die erforderlichen Daten zeitnah über eine gesicherte Verbindung, analog der Befugnisse der Zollbehörden, zu erhalten. Für die Teilnahme am automatisierten Datenabruf legt § 150 Absatz 5 SGB VI den Kreis der möglichen Teilnehmer an einem automatisierten Abrufverfahren abschließend fest. Über die konkreten Voraussetzungen, an deren Vorliegen die Zulässigkeit der Einrichtung eines solchen Verfahrens im Einzelfall geknüpft ist, enthält § 150 Absatz 5 SGB VI keine Aussage. Die Voraussetzungen bestimmen sich daher nach § 79 SGB X, wonach die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der zu erwartenden Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sein muss. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die Informationen unverzüglich im Rahmen einer Kontrolle benötigt werden, um Unregelmäßigkeiten aufzudecken und entsprechende Maßnahmen zeitnah ergreifen zu können. Eine besondere Bedeutsamkeit der Eilbedürftigkeit ergibt sich insbesondere bei Baustellenkontrollen. Im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Meisterpflicht im Handwerksrecht ist es elementar, Überwachungsbehörden mit effizienten Kontrollmöglichkeiten auszustatten. Insbesondere bei der Prüfung auf mögliche Betriebsleiterfiktionen sind die bei den Rentenversicherungsträgern vorliegenden Informationen ausschlaggebend für eine ordnungsgemäße Überprüfung. In der Praxis ergeben sich teilweise Bearbeitungszeiten von bis zu zwei Monaten, was dazu führt, dass die Stilllegung von Baustellen aufgrund von Verstößen gegen die Voraussetzungen der zulassungspflichtigen Handwerke ins Leere laufen, da die Bauten in der Zwischenzeit bereits fertiggestellt wurden. 13. Zu Artikel 14 Nummer 1 (§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BKAG) Der Bundesrat bittet darum, die Steuerfahndungsstellen schnellstmöglich an das polizeiliche Informationssystem (INPOL) anzuschließen. Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Möglichkeit zur Teilnahme an INPOL zugunsten der Zollverwaltung zu erweitern. Diese Erweiterung darf nicht dazu führen, dass es bei der technischen Anbindung der Steuerfahndungsstellen an INPOL zu weiteren Verzögerungen kommt. Begründung: Das polizeiliche Informationssystem (INPOL) umfasst ein elektronisches Fahndungs- und Auskunftssystem, das vom Bundeskriminalamt betrieben wird. In diesem System sind für Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr Informationen zu Personen und Sachen gespeichert. Zugriff auf INPOL haben bisher das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, die sonstigen Polizeibehörden der Länder, die Bundespolizei, die Polizei beim Deutschen Bundestag, mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betraute Behörden der Zollverwaltung, die Zollfahndungsämter und das Zollkriminalamt. Die Steuerfahndungsstellen in den Ländern sind durch eine Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes seit August 2021 rechtlich ebenfalls zur Teilnahme an INPOL berechtigt, bisher allerdings technisch noch nicht angeschlossen. INPOL enthält wichtige Informationen für die Steuerfahndungsstellen. Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder können bei ihrer täglichen Arbeit stets spontan mit Gefahrensituationen konfrontiert sein. Das betrifft zum Beispiel Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Beschuldigten oder Dritten. Um das Gefahrenpotential einschätzen zu können, müssen Fahnderinnen und Fahnder bei den voraussichtlich anzutreffenden Personen wissen, ob und welche polizeilichen Erkenntnisse vorliegen.]

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