Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
Text
Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 361/26 (Beschluss)
10.07.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der
Umsatzsteuer für Sportvereine
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 361/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der
Umsatzsteuer für Sportvereine
1. Der Bundesrat stellt fest, dass Sportvereine einen unverzichtbaren Beitrag zu
Gesundheit und Gemeinschaft in der Gesellschaft leisten. Sie werden getragen
durch das Ehrenamt auf der Grundlage eines breiten bürgerschaftlichen
Engagements.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Beteiligung der Verbandsseite,
zeitnah eine unionsrechtskonforme gesetzliche Anpassung des nationalen
Umsatzsteuerrechts anzustoßen, um Rechtssicherheit für die Betroffenen
herzustellen. Die Regelung sollte klare Kriterien zur Beurteilung der
Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen aufstellen und eine hohe
Praxistauglichkeit für ehrenamtlich geführte Vereine aufweisen. Mit der
Neuregelung sollen einerseits zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für die
Vielzahl der gemeinnützigen Sportvereine vermieden werden und andererseits
durch geeignete Übergangsregelungen das Vertrauen in bereits getätigte
Investitionen geschützt werden.
3. Der Bundesrat unterstreicht, dass gemeinnützige Sportvereine, die sich bislang
an die geltenden Vorgaben gehalten haben, bis zu einer gesetzlichen Anpassung
Vertrauensschutz auf die geltende Verwaltungsmeinung genießen.
4. Der Bundesrat bekräftigt seine bereits unter Ziffer 11 der
BR-Drucksache 361/25 (Beschluss) gefasste Aufforderung an die
Bundesregierung, sich auf EU-Ebene – ggf. im Rahmen der Erörterungen
anderer Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG (sogenannte Mehrwertsteuer-
Systemrichtlinie (MwStSystRL)) – für eine Ausweitung der optionsfähigen
Steuerbefreiungen nach Artikel 137 MwStSystRL einzusetzen. Eine
entsprechende Ausweitung würde nicht nur für Sportvereine eine
praxistaugliche gesetzliche Regelung im nationalen Umsatzsteuergesetz
erleichtern, sondern auch für Vereine, die insbesondere Ziele in den Bereichen
des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe l und n MwStSystRL verfolgen.
Begründung:
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerrechtlichen
Behandlung von Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine
(Urt. v. 13. 11. 2025, Az. V R 4/23) verdeutlicht den bestehenden
gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Umsatzsteuergesetz. Die bislang
praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen verfügt nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht über eine hinreichend belastbare
unionsrechtliche Grundlage. Hieraus resultieren erhebliche Rechts- und
Planungsunsicherheiten für Vereine sowie für die Finanzverwaltung.
Gemeinnützige Sportvereine leisten einen wesentlichen Beitrag für den
gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Gesundheitsförderung sowie die Kinder-
und Jugendarbeit. Sie tragen das Ehrenamt in Deutschland in besonderer
Weise. Die bestehende Rechtsunsicherheit führt bereits heute zu zusätzlichen
steuerlichen und bürokratischen Belastungen, insbesondere für ehrenamtlich
organisierte Vereine.
Zur Sicherung einer lebendigen Gesellschaft und eines funktionierenden
Gemeinwesens gilt es, die Handlungsfähigkeit gemeinnütziger Vereine zu
sichern. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Klarstellung im
Umsatzsteuergesetz erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen und
unverhältnismäßige Mehrbelastungen zu vermeiden.
Die in Artikel 132 MwStSystRL obligatorisch geregelten Steuerbefreiungen für
die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten sollen nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Kosten
für diese Leistungen senken und dadurch dem Einzelnen, der sie in Anspruch
nehmen möchte, zugänglicher machen (vgl. z. B. EuGH-Urt. v. 11. 05. 2023,
C-620/21).
Aufgrund des mit den Steuerbefreiungen korrespondierenden Entfallens des
Vorsteuerabzugs aus bezogenen Eingangsleistungen können die
Steuerbefreiungen – entgegen ihrem Sinn und Zweck – zu einer Verteuerung
der dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten führen, da die nichtabzugsfähigen
Vorsteuerbeträge zum Kostenbestandteil werden. Zur vollumfänglichen
Erreichung des vom Richtliniengeber gewünschten Ziels ist es deshalb
erforderlich, die dem Gemeinwohl dienenden Steuerbefreiungen in
Artikel 137 MwStSystRL aufzunehmen und somit optionsfähig auszugestalten.
Nicht geteilt wird die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung gegen
die in Ziffer 11 der BR-Drucksache 361/25 (Beschluss) erhobene Forderung
vorgebrachte Aussichtslosigkeit (vgl. BT-Drucksache 21/1930). Zum einen
sollte die tatsächlich vollumfängliche Erreichung der Ziele der
Steuerbefreiungen bei der gegenwärtigen Rechtslage nicht nur in der
Bundesrepublik Deutschland, sondern in jedem Mitgliedstaat fraglich sein.
Insofern erscheint es durchaus möglich, weitere Fürsprecher unter den
Mitgliedstaaten zu finden. Zum anderen handelt es sich bei
Artikel 137 MwStSystRL nicht um eine obligatorische, sondern um eine
fakultative Vorschrift. Die Ausweitung des Artikels 137 MwStSystRL muss
daher nicht alleiniger Gegenstand einer Richtlinienänderung sein, sondern kann
sich in andere Änderungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einfügen.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine (Beschlussdrucksache)