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Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 361/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 361/26 (Beschluss) 10.07.26 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen. Drucksache 361/26 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates zur Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine 1. Der Bundesrat stellt fest, dass Sportvereine einen unverzichtbaren Beitrag zu Gesundheit und Gemeinschaft in der Gesellschaft leisten. Sie werden getragen durch das Ehrenamt auf der Grundlage eines breiten bürgerschaftlichen Engagements. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Beteiligung der Verbandsseite, zeitnah eine unionsrechtskonforme gesetzliche Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts anzustoßen, um Rechtssicherheit für die Betroffenen herzustellen. Die Regelung sollte klare Kriterien zur Beurteilung der Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen aufstellen und eine hohe Praxistauglichkeit für ehrenamtlich geführte Vereine aufweisen. Mit der Neuregelung sollen einerseits zusätzliche Umsatzsteuerbelastungen für die Vielzahl der gemeinnützigen Sportvereine vermieden werden und andererseits durch geeignete Übergangsregelungen das Vertrauen in bereits getätigte Investitionen geschützt werden. 3. Der Bundesrat unterstreicht, dass gemeinnützige Sportvereine, die sich bislang an die geltenden Vorgaben gehalten haben, bis zu einer gesetzlichen Anpassung Vertrauensschutz auf die geltende Verwaltungsmeinung genießen. 4. Der Bundesrat bekräftigt seine bereits unter Ziffer 11 der BR-Drucksache 361/25 (Beschluss) gefasste Aufforderung an die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene – ggf. im Rahmen der Erörterungen anderer Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG (sogenannte Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie (MwStSystRL)) – für eine Ausweitung der optionsfähigen Steuerbefreiungen nach Artikel 137 MwStSystRL einzusetzen. Eine entsprechende Ausweitung würde nicht nur für Sportvereine eine praxistaugliche gesetzliche Regelung im nationalen Umsatzsteuergesetz erleichtern, sondern auch für Vereine, die insbesondere Ziele in den Bereichen des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe l und n MwStSystRL verfolgen. Begründung: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine (Urt. v. 13. 11. 2025, Az. V R 4/23) verdeutlicht den bestehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Umsatzsteuergesetz. Die bislang praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen verfügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht über eine hinreichend belastbare unionsrechtliche Grundlage. Hieraus resultieren erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten für Vereine sowie für die Finanzverwaltung. Gemeinnützige Sportvereine leisten einen wesentlichen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Gesundheitsförderung sowie die Kinder- und Jugendarbeit. Sie tragen das Ehrenamt in Deutschland in besonderer Weise. Die bestehende Rechtsunsicherheit führt bereits heute zu zusätzlichen steuerlichen und bürokratischen Belastungen, insbesondere für ehrenamtlich organisierte Vereine. Zur Sicherung einer lebendigen Gesellschaft und eines funktionierenden Gemeinwesens gilt es, die Handlungsfähigkeit gemeinnütziger Vereine zu sichern. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Klarstellung im Umsatzsteuergesetz erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen und unverhältnismäßige Mehrbelastungen zu vermeiden. Die in Artikel 132 MwStSystRL obligatorisch geregelten Steuerbefreiungen für die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten sollen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Kosten für diese Leistungen senken und dadurch dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen möchte, zugänglicher machen (vgl. z. B. EuGH-Urt. v. 11. 05. 2023, C-620/21). Aufgrund des mit den Steuerbefreiungen korrespondierenden Entfallens des Vorsteuerabzugs aus bezogenen Eingangsleistungen können die Steuerbefreiungen – entgegen ihrem Sinn und Zweck – zu einer Verteuerung der dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten führen, da die nichtabzugsfähigen Vorsteuerbeträge zum Kostenbestandteil werden. Zur vollumfänglichen Erreichung des vom Richtliniengeber gewünschten Ziels ist es deshalb erforderlich, die dem Gemeinwohl dienenden Steuerbefreiungen in Artikel 137 MwStSystRL aufzunehmen und somit optionsfähig auszugestalten. Nicht geteilt wird die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung gegen die in Ziffer 11 der BR-Drucksache 361/25 (Beschluss) erhobene Forderung vorgebrachte Aussichtslosigkeit (vgl. BT-Drucksache 21/1930). Zum einen sollte die tatsächlich vollumfängliche Erreichung der Ziele der Steuerbefreiungen bei der gegenwärtigen Rechtslage nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in jedem Mitgliedstaat fraglich sein. Insofern erscheint es durchaus möglich, weitere Fürsprecher unter den Mitgliedstaaten zu finden. Zum anderen handelt es sich bei Artikel 137 MwStSystRL nicht um eine obligatorische, sondern um eine fakultative Vorschrift. Die Ausweitung des Artikels 137 MwStSystRL muss daher nicht alleiniger Gegenstand einer Richtlinienänderung sein, sondern kann sich in andere Änderungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie einfügen.

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