Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Text
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Bundesrat Drucksache 447/26
14.08.26 BRFuss
Fz - AIS - FSFJ - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
A. Problem und Ziel
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener
Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-
Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs.
Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen,
Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen
und Fehlerkorrekturen.
B. Lösung
Das vorliegende Gesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell
miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw.
Regelungsbereiche:
Verfahrenserleichterung für Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG
(Lizenzen) (§ 50c EStG)
– Anhebung der Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes (§ 4 FZulG)
– Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO)
– Elektronische Bekanntgabe gem. §§ 122ff AO
– Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz (§ 13 Absatz 1 Satz 2 PStTG)
– Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog.
„Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und § 33a
Absatz 2 Satz 2 EStG)
– Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2c UStG)
C. Alternativen
Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der Tabelle im Allgemeinen Teil
der Begründung ersichtlich.
Fristablauf: 25.09.26
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
volle Jahreswirkung1)
Gebietskörperschaft
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt - 375 - 30 + 60 + 155 + 220
Bund - 181 - 16 + 14 + 47 + 67
Länder - 175 - 13 + 15 + 49 + 68
Gemeinden - 19 - 1 + 31 + 59 + 85
Kassenjahr
2027 2028 2029 2030 2031
Insgesamt - 55 - 335 - 65 + 290 + 250
Bund - 22 - 160 - 47 + 105 + 80
Länder - 17 - 158 - 45 + 105 + 80
Gemeinden - 16 - 17 + 27 + 80 + 90
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
Die Regelungen führen beim Einzelplan 08 für die Haushaltsjahre 2026 bis 2029
insgesamt zu einem Minderbedarf von 2 811 Tsd. Euro.
Im Einzelnen fallen beim BZSt und ITZBund sowie beim Kapitel 0811 folgende
Mehrausgaben an:
Kapitel HH-Jahr 2026 2027 2028 2029
Maßnahme in Tsd. Euro
0813 Elektronische Kontenpfän-
680 -3 937
dung
Summe 680 -3 937
0816 Elektronische Kontenpfän- 398 48
dung
Summe 398 48
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 1 078 -3 889
Gesamt Jahre Epl. 08 -2 811
Die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben beim BZSt
und ITZBund ist aus den nachstehenden Darstellungen im Allgemeinen Teil der
Begründung ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um
117 133 Stunden.
Die Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Stunden resultiert vollständig aus
nationalen Rechtsänderungen.
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten „One in, one
out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 57,2
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): -208,3
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 290 882,5
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): 290 882,5
davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 0
Davon resultieren Veränderungen des jährlichen Erfüllungsaufwands um
1 896,2 Tsd. Euro und des einmaligen Erfüllungsaufwands um 289 629,9 Tsd. Euro aus
nationalen Rechtsänderungen. Eine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands um
952 Tsd. Euro (davon 973 Tsd. Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten) und des
einmaligen Erfüllungsaufwands um 1 252,8 Tsd. Euro (davon 1 252,6 Tsd. Euro
Bürokratiekosten aus Informationspflichten) entfällt auf die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one out“-
Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -34 014,2
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): -6 006,4
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 56,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -28 063,8
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 13 149,4
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 7 457,6
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 74,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 5 617,8
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0
Davon resultieren Veränderungen des jährlichen Erfüllungsaufwands um -33 977,5 Tsd.
Euro und des einmaligen Erfüllungsaufwands um 12 657,8 Tsd. Euro aus nationalen
Rechtsänderungen. Eine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands um -36,7 Tsd.
Euro (davon 23,3 Tsd. Euro auf den Bund und -60 Tsd. Euro auf die Länder) und des
einmaligen Erfüllungsaufwands um 491,6 Tsd. Euro (davon 476,6 Tsd. Euro auf den Bund
und 15 Tsd. Euro auf die Länder) entfällt auf die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird
auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-
Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 447/26
14.08.26 BRFuss
Fz - AIS - FSFJ - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 14 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 16 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 19 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 21 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 22 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 23 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 24 Änderung des Mindeststeuergesetzes
Artikel 25 Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 27 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Artikel 28 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Artikel 29 Änderung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Artikel 30 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 31 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 32 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7c (weggefallen)“.
2. § 52 Absatz 15b wird gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 33b Absatz 5 Satz 5 wird gestrichen.
Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 6f Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“.
b) Die Angabe zu § 45e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45e (weggefallen)“.
2. Nach § 4 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist bei der Änderung eines
Steuerbescheides nicht anzuwenden, soweit das rückwirkende Ereignis die Änderung oder
Korrektur eines für die Vermögensübersicht (Bilanz) maßgebenden Wertansatzes am
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ist, der sich auf die Höhe des
Gewinns des Folgejahres auswirkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Änderung
oder Korrektur eines für die Vermögensübersicht (Bilanz) maßgebenden Wertansatzes
am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres selbst auf einem rückwirkenden
Ereignis beruht. In Fällen des Satzes 2 richtet sich der Beginn des Zinslaufs
abweichend von § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung nach dem Beginn des Zinslaufs des
ersten Jahres, in dem die Änderung oder Korrektur des für die Vermögensübersicht
(Bilanz) maßgebenden Wertansatzes selbst auf einem rückwirkenden Ereignis beruht.“
3. Nach § 6e wird der folgende § 6f eingefügt:
„§ 6f
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
(1) Eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein
bebautes Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude
anderseits ist der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern sie die realen Wertverhältnisse
nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint.
(2) Kann der Besteuerung keine vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt
werden, sind zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises eines bebauten Grundstücks auf
den Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits zunächst der Boden-
und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann der Gesamtkaufpreis nach dem
Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und
Bodensowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund- und
Boden- sowie des Gebäudeanteils ist die Immobilienwertermittlungsverordnung vom
14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich ihrer
Vorgaben zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens heranzuziehen. Zur Ermittlung des
Gebäudewertanteils ist methodisch zunächst der marktangepasste vorläufige
Verfahrenswert im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der
Immobilienwertermittlungsverordnung (marktangepasster vorläufiger Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert) für das
bebaute Grundstück zu ermitteln und hiervon der nach den §§ 40 bis 43 der
Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelte Bodenwert abzuziehen. Anschließend sind im
Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung
die Werteinflüsse von etwaigen besonderen objektspezifischen
Grundstücksmerkmalen hinsichtlich des Grund und Bodens oder des Gebäudes im Sinne des § 8 Absatz 3
der Immobilienwertermittlungsverordnung bei der Ermittlung des Boden- oder
Gebäudewertanteils durch marktübliche Zu- oder Abschläge beim Boden- beziehungsweise
Gebäudewertanteil zu berücksichtigen; der hiernach ermittelte Gebäudewertanteil darf
nicht weniger als 0 Euro betragen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder unter Berücksichtigung der Grundsätze nach
Absatz 2 eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für das
bebaute Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude
andererseits auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen, deren
Aufteilungsergebnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Weist der
Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz 2 eine hiervon abweichende
Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden einerseits sowie das
Gebäude andererseits nach, so ist diese der Besteuerung zugrunde zu legen. Der
Nachweis im Sinne des Satzes 2 ist durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher
Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als
Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und
unbebauten Grundstücken zertifiziert worden sind, zu erbringen.“
4. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a, § 6e und § 6f gelten entsprechend.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2b Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1
Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind; abweichend davon gilt Satz 1 für die mit
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Beiträge zur privaten
Kranken- und privaten Pflege-Pflichtversicherung.“
b) Absatz 2c Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat der
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die
berufsständische Versorgungseinrichtung oder die Künstlersozialkasse als
mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordung unter
Angabe der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr
geleisteten und erstatteten Beiträge an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.“
6. § 32 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind
ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den
Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.“
7. § 33a Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind ohne Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, mindert sich der
vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.“
8. § 37 Absatz 3 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne
des § 10e Absatz 1 und 2 auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 wie
Sonderausgaben abgezogen werden.“
9. § 39a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 33, 33a und § 33b Absatz 6“ durch die Angabe
„§§ 33 und 33a“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und
Pflegepersonen (§ 33b Absatz 1 bis 6),“.
10. In § 41 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien
Einnahmen,“ gestrichen.
11. In § 43 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „dem für sie zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung mitzuteilen:“ durch die Angabe „den Finanzbehörden bis zum 31. Mai
des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen:“
ersetzt.
12. In § 44 Absatz 1 Satz 10 wird die Angabe „dem für ihn zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung“ durch die Angabe „den
Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle“ ersetzt.
13. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „dem für ihn zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung“ durch die
Angabe „den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
Schnittstelle“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht,
haftet für die auf Grund dessen verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten
Steuervorteile; dies gilt entsprechend für die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
und die Zwischenverwahrstellen nach § 45b Absatz 7 bei der Übermittlung
fehlerhafter Angaben im Rahmen der Meldepflichten nach § 45b Absatz 2 in Verbindung
mit den Absätzen 4 bis 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7.“
14. § 45b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung hat die
auszahlende Stelle die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. März des
auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres an das
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a
Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, so sind neben den
Angaben nach Absatz 2 Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten
Bescheinigung für den Gläubiger der Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer
und der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu übermitteln.“
15. § 45e wird gestrichen.
16. § 50b wird durch den folgenden § 50b ersetzt:
„§ 50b
Prüfungsrecht
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder
Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von
Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs oder für die Übermittlung der
Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45b Absatz 4 bis Absatz 7 sowie
§ 45c Absatz 1 und Absatz 2 von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei
den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung
gelten sinngemäß.“
17. § 50c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10 000 Euro“ durch die Angabe
„100 000 Euro“ ersetzt.
b) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Freistellungsverfahren ist für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a ausgeschlossen.“
18. § 50e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1
ersetzt:
„1. entgegen
a) § 45b Absatz 4 Satz 1 oder
b) § 45d Absatz 1 Satz 1
eine Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Angabe „des Absatzes 2“ wird durch die Angabe
„des Absatzes 1“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „des Absatzes 2“ wird durch die Angabe „des Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3“ ersetzt.
bb) Nach Angabe „des Absatzes 1“ wird die Angabe „Nummer 1 Buchstabe b“
eingefügt.
e) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.
19. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 14a wird der folgende Absatz 14b eingefügt:
„(14b) § 6f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I
Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
ist erstmals für bebaute Grundstücke anzuwenden, die auf Grund eines nach
dem … [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten
Rechtsakts angeschafft wurden.“
b) Absatz 18 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 10 Absatz 2c ist erstmals auf Vorsorgeaufwendungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2027 an die mitteilungspflichtige Stelle geleistet oder an den
Steuerpflichtigen erstattet werden.“
c) Nach Absatz 32 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 32 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I
Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
d) Nach Absatz 33c wird der folgende Absatz 33d eingefügt:
„(33d) § 33a Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
e) Absatz 44a Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 45a Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1259) und Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger
nach dem 31. Dezember 2026 zufließen.“
f) Absatz 44b wird durch den folgenden Absatz 44b ersetzt:
„(44b) § 45b Absatz 1 und 8 bis 10 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259, § 45b Absatz 2, 3 und 5 bis 7 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 387) und § 45b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom …
(BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] sind erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach
dem 31. Dezember 2026 zufließen.“
g) Nach Absatz 47a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
… (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt
Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. § 50c Absatz 2 Satz 6 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum
und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf
Kapitalerträge anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31.
Dezember 2026 zufließen; die Geltung bereits erteilter Freistellungsbescheinigungen für
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a endet spätestens zu
diesem Zeitpunkt.“
h) Absatz 47c wird durch den folgenden Absatz 47c ersetzt:
„(47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
§ 50e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [
einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals
anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026
zufließen.“
Artikel 4
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Grundlohn ist der steuerpflichtige und nicht nach § 40 pauschal besteuerte laufende
Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, sowie die nach § 3
Nummer 56 oder 63 steuerfreien Beträge des Arbeitgebers, wenn sie laufender Arbeitslohn
sind; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.“
2. § 9 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der
Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von
24 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte im Inland tätig sein soll; bei einer
solchen Tätigkeitstätte im Ausland gilt dafür ein Zeitraum von 48 Monaten.“
3. § 34 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18
Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die
ganz oder teilweise steuerbefreit sind nach
a) § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2,
b) § 20 des Investmentsteuergesetzes in Verbindung mit § 21 des
Investmentsteuergesetzes oder
c) § 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes;“.
4. § 39 Absatz 4a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Versicherungsunternehmen oder die Einrichtung im Sinne des § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als jeweils mitteilungspflichtige Stelle hat dem
Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung die in
Absatz 4 Nummer 4 genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der
Versicherungsdaten zu übermitteln, soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung
nicht gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle widerspricht; das Bundeszentralamt
für Steuern bildet aus den automatisiert übermittelten Daten die entsprechenden
Lohnsteuerabzugsmerkmale.“
5. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
„1b. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die
Beiträge nicht bereits bei der Vorsorgepauschale entsprechend § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a, b und c zu berücksichtigen sind,“.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
„1b. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die
Beiträge nicht bereits bei der Vorsorgepauschale entsprechend § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a, b und c zu berücksichtigen sind,“.
6. § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a bis c werden durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:
„a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
befreit sind, in Höhe der Beiträge, die vom Arbeitgeber für die Versicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der berufsständischen
Versorgungseinrichtung für den Lohnzahlungszeitraum vom Arbeitslohn
einbehalten werden,
b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, in Höhe der Beiträge, die vom Arbeitgeber
für diese Versicherung für den Lohnzahlungszeitraum vom Arbeitslohn
einbehalten werden, vermindert um 4 Prozent, wenn sich aus den Beiträgen ein
Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle
von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann,
c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen
Pflegeversicherung versichert sind, in Höhe der Beiträge, die vom Arbeitgeber für diese
Versicherung für den Lohnzahlungszeitraum vom Arbeitslohn einbehalten
werden,“.
b) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern, die in der
Arbeitslosenversicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) versichert sind, in
Höhe der Beiträge, die vom Arbeitgeber für diese Versicherung für den
Lohnzahlungszeitraum vom Arbeitslohn einbehalten werden; der Teilbetrag ist
jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen nach den
Buchstaben b bis d einen Betrag in Höhe von 1 900 Euro nicht übersteigt;“.
7. Nach § 42g Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Lohnsteuer-Nachschau Beauftragten auf Verlangen
die gespeicherten Daten über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden
Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen.
Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 des
Umsatzsteuergesetzes und sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format.“
8. In § 50a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „500 Euro“
ersetzt.
9. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese
Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach
dem 31. Dezember 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Beim Steuerabzug
vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31.
Dezember 2026 zufließen.“
b) Nach Absatz 16b Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 9 Absatz 4 Satz 3 ist erstmals auf Zuordnungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden. Für Zuordnungen,
die bis zum 31. Dezember 2026 festgelegt worden sind, ist § 9 Absatz 4 Satz 3 in
der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die
Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt als neue Zuordnung im Zeitpunkt der
Verlängerung.“
c) Absatz 36 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 39 Absatz 4a Satz 1 sowie § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b und Absatz 4
Satz 1 Nummer 1b sind erstmals ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden. § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e ist erstmals ab dem 1.
Januar 2030 anzuwenden.“
d) Nach Absatz 47 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 50a Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom … (BGBl. I
Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach
dem 31. Dezember 2026 zufließen.“
Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für jedes Kalenderjahr hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des
Arbeitnehmers spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden
Kalenderjahres abzuschließen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. die folgenden Leistungen, jeweils aufgeschlüsselt nach
Leistungszeitraum und Höhe der gezahlten oder zurückgezahlten
Beträge:
a) das Kurzarbeitergeld,
b) den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei
Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung und den
Entbindungstag während einer Elternzeit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften,
c) die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem
Infektionsschutzgesetz,
d) die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge
oder Zuschläge,
e) das Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch,“.
bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. für die nach § 3 Nummer 13 oder 16 steuerfrei erstatteten
Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, jeweils für
das Kalenderjahr, auf das sich die Erstattung bezieht,
aufgeschlüsselt nach:
a) Fahrtkosten,
b) Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und
Verpflegungszuschüsse, einschließlich Kürzungen aufgrund von
Mahlzeitengestellung,
c) Übernachtungskosten,
d) beruflich veranlasste Reisenebenkosten,“.
ccc) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. für die nach § 3 Nummer 13 oder 16 steuerfrei erhaltenen
Vergütungen bei einer doppelten Haushaltsführung, jeweils für das
Kalenderjahr, auf das sich die Erstattung bezieht, aufgeschlüsselt
nach:
a) Fahrtkosten für Familienheimfahrten,
b) Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und
Verpflegungszuschüsse, einschließlich Kürzungen aufgrund von
Mahlzeitengestellung,
c) Unterkunftskosten für den doppelten Haushalt, getrennt nach
In- oder Ausland,
d) die sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der
doppelten Haushaltsführung,“.
ddd) In Nummer 14 wird die Angabe „Arbeitslosenversicherung.“ durch die
Angabe „Arbeitslosenversicherung,“ ersetzt.
eee) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 18 eingefügt:
„15. die nach § 3 Nummer 33 steuerfrei erbrachten Leistungen des
Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht
schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder
vergleichbaren Einrichtungen ohne den Verpflegungsanteil und
jeweils getrennt nach Kalenderjahren und Kindern,
16. den nach § 19a Absatz 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht
besteuerten Vorteil aus der Übertragung einer
Vermögensbeteiligung und die Summe aller bisher nach § 19a Absatz 1 nicht
besteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis,
17. für das dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeug
nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 den Großbuchstaben D,
18. die nach § 3 Nummer 21 steuerfreien Einnahmen.“
cc) Die Sätze 3 bis 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unzutreffende oder unvollständige Daten zu
korrigieren. Die Korrektur hat spätestens bis zum letzten Tag des Monats
Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres für die
Daten des zurückliegenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Verpflichtungen
aus anderen gesetzlichen Änderungsgründen bleiben unberührt. Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung
binnen angemessener Frist in geeigneter Form auszuhändigen oder elektronisch
bereitzustellen. Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung
nach Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn
das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine
Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen
und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar
des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu
übersenden. Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung
auszuhändigen.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
2. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Änderung des Lohnsteuerabzugs ist nur bis zum letzten Tag des Monats
Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres
zulässig.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Minderung der einzubehaltenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer
ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge
verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. In diesem Fall hat der
Arbeitgeber eine bereits übermittelte oder ausgestellte
Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet elektronisch unter
Angabe des Rechtsgrundes an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b
Absatz 1 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorbehaltlich Absatz 3 Satz 4 nach
dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht mehr ändern kann,“.
3. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2029 anzuwenden. Beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.
Dezember 2028 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge,
die nach dem 31. Dezember 2028 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2028 zufließen.“
Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 4. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8b Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher
Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, die
auf Grund ihrer Satzung eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung im
Kreditwesen aufweist und deren Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in dem Wirtschaftsraum
liegt, in dem sie ihren Sitz hat, über eine oder mehrere juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder eine nach § 5 steuerbefreite juristische Person des privaten Rechts,
die ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt hat, zufließen, über die sie
mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher
Art oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfasst werden, und damit
in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.“
2. § 34 Absatz 5 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 8b Absatz 6 Satz 2 in der am 10. Februar 2026 geltenden Fassung ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2026 und in der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 8b
Absatz 6 Satz 2 in der am 10. Februar 2026 und in der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung auch für
frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden; der Antrag ist unwiderruflich und gilt für
alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Zeiträume.“
Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 29 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 15d des
Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 36 des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Erlischt oder endet das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, den
inländischen Investmentfonds zu verwalten, ist während der Abwicklung des
Investmentfonds die inländische Verwahrstelle oder der an ihrer Stelle bestellte Liquidator
gesetzlicher Vertreter des Investmentfonds.“
2. § 17 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Als Beginn der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds gilt der
Zeitpunkt,
1. zu dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Kündigung der Verwaltung des
Sondervermögens nach § 99 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs
bekannt macht oder im Fall von Spezialsondervermögen die Anleger über die
Kündigung unterrichtet, oder
2. zu dem das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des
Investmentfonds nach § 99 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs erlischt oder nach
§ 99 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs endet.
Als Beginn der Abwicklung eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu
dem die Verwaltungsgesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Investmentfonds
bekannt macht oder ihr Recht zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei
denn, der gesetzliche Vertreter des ausländischen Investmentfonds weist einen davon
abweichenden Beginn der Abwicklung nach.“
3. Nach § 56 Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Werden Alt-Anteile in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder
übertragen, so gilt dies für die Zwecke des Satzes 3 und der Absätze 2 und 3 vorbehaltlich
des Satzes 2 als tatsächliche Veräußerung. Eine Überführung oder Übertragung nach
Satz 1 zum Buchwert gilt nicht als tatsächliche Veräußerung im Sinne der Absätze 2
und 3. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 von dem
übernehmenden Rechtsträger in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem dieser die Alt-
Anteile tatsächlich veräußert oder die Alt-Anteile nach Absatz 3a als veräußert gelten.
Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der übertragende Rechtsträger für die
Übertragung der Alt-Anteile rückwirkend einen Einbringungsgewinn zu versteuern oder
einen höheren Wert anzusetzen hat.“
4. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 in der Fassung des Artikels 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 33) wird Absatz 12.
b) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
„(13) § 3 Absatz 3 und § 17 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] sind anzuwenden ab dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]. § 56 Absatz 3b in der Fassung des
Artikel 8 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist auf Fälle anzuwenden, in denen Alt-Anteile nach dem …
[einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] in ein anderes Betriebsvermögen überführt, übertragen oder tatsächlich
veräußert werden.“
Artikel 9
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „15 000 000“ durch die Angabe „25 000 000“ ersetzt.
Artikel 11
Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12
Anwendung der Abgabenordnung
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind
mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 1
spätestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt, in dem das nach § 5 Absatz 1
Satz 1 maßgebliche Wirtschaftsjahr endet, so läuft die Festsetzungsfrist für die
Forschungszulage nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ab,
in dem unanfechtbar über den Antrag entschieden worden ist. Eine weitergehende
Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Abweichend von § 170 Absatz 3 der Abgabenordnung beginnt die Frist für die
Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Forschungszulagenbescheids nicht vor
Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
Forschungszulage beantragt worden ist.
(4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes
ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.“
2. Nach § 16 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) § 12 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom … [
einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt für alle am
31. Dezember 2026 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“
Artikel 12
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 5“ ersetzt.
2. In § 15 Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 10 Abs. 1 Satz 3)“ durch die Angabe
„(§ 10 Absatz 1 Satz 2)“ ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 6“ durch die Angabe „§ 17
Absatz 1 Satz 7“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 9 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18
Absatz 9 Satz 4“ ersetzt.
4. In § 22 Absatz 2 Nummer 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 6“ durch die
Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 7“ ersetzt.
5. § 26a Absatz 2 Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 13
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3e die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3f Ausnahmeregelung für den Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und
elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem
Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke;“.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung
eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im
Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässigen Unternehmer an einen Erwerber im Sinne des Satzes 5
unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen
selbst erhalten und geliefert hätte.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erwerber im Sinne der Sätze 1 und 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1
bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die
weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre
Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat
festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.“
c) Absatz 9a wird durch den folgenden Absatz 9a ersetzt:
„(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der
zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen
Unternehmer für seinen privaten Bedarf oder allgemein für unternehmensfremde
Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15
Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a
Absatz 6a durchzuführen ist;
2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den
Unternehmer für seinen privaten Bedarf oder allgemein für unternehmensfremde
Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine
Aufmerksamkeiten vorliegen.“
3. § 3a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich des § 3f wird eine der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen
an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat, wenn der Empfänger
1. kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
2. keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
3. keine juristische Person ist, die sowohl unternehmerisch als auch nicht
unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten
Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist.“
b) Die Sätze 3 bis 5 werden gestrichen.
4. § 3c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich des § 3f gilt als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen
Fernverkaufs der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der
Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
5. Nach § 3e wird der folgende § 3f eingefügt:
„§ 3f
Ausnahmeregelung für den Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-,
Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie
innergemeinschaftlichen Fernverkäufen.
§ 3a Absatz 5 Satz 1 und § 3c Absatz 1 sind nicht anzuwenden, wenn
1. der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte
oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat,
2. die sonstige Leistung nach § 3a Absatz 5 Satz 2 an einen Leistungsempfänger
erbracht wird, der seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen
Sitz in einem anderen als dem in Nummer 1 bezeichneten Mitgliedstaat hat, oder
der Gegenstand der Lieferung nach § 3c Absatz 1 aus dem Gebiet des in
Nummer 1 bezeichneten Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
versandt oder befördert wird und
3. der Gesamtbetrag der Entgelte der in Nummer 2 bezeichneten Umsätze
insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und
im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet.
Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung
des Satzes 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei
Kalenderjahre. Der Verzicht gilt auch als ausgeübt, wenn der leistende Unternehmer
für die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j registriert
ist.“
6. § 4 Nummer 27 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Absatz 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur
Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden
Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter
Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie land- und forstwirtschaftliche
Betriebshilfeleistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;“.
7. § 6 Absatz 3a Satz 2 wird gestrichen.
8. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „gilt eine Besteuerung“ durch die
Angabe „gilt bis zum 30. Juni 2029 eine Besteuerung“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Dritter
befördert oder versendet einen Gegenstand des Unternehmens aus dem
Gebiet eines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) vor dem 1. Juli 2028
zu dem Zweck, dass nach dem Ende dieser Beförderung oder
Versendung die Lieferung (§ 3 Absatz 1) gemäß einer bestehenden
Vereinbarung an einen Erwerber bewirkt werden soll, dessen vollständiger Name
und dessen vollständige Anschrift dem Unternehmer zum Zeitpunkt des
Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt
sind, und der Gegenstand im Bestimmungsland verbleibt.“
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannte Zwölfmonatsfrist endet jeweils
spätestens am 30. Juni 2029.“
9. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und g wird jeweils die Angabe „Buchstabe b
bleibt unberührt,“ durch die Angabe „Buchstabe b findet keine Anwendung,“ ersetzt.
10. In § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe „Übertragung von Berechtigungen
nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,“ die Angabe
„Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 8 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes,“ eingefügt.
11. In § 18 Absatz 4f Satz 6 wird die Angabe „§ 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1“
durch die Angabe „§ 3f Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
12. Nach § 18g Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 122a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.“
13. In § 18i Absatz 6 wird nach der Angabe „der Zweite Abschnitt des Dritten Teils“ die
Angabe „(mit Ausnahme von § 122a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2)“
eingefügt.
14. § 18j Absatz 7 und 8 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) § 18 Absatz 4f und § 18i Absatz 6 gelten entsprechend.“
15. § 18k wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unternehmer, deren Umsätze in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der
Sonderregelung entsprechend Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 der
Richtlinie 2006/112/EG unterliegen, sind von der Teilnahme an dem besonderen
Besteuerungsverfahren ausgeschlossen.“
b) Die Absätze 7 und 8 werden durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) § 18 Absatz 4f und § 18i Absatz 6 gelten entsprechend.“
16. Nach § 19a Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 122a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 der Abgabenordnung findet keine
Anwendung.“
17. Nach § 28 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) § 18j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist vom 1. Januar 2027 bis zum 30. Juni 2028
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 3g Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
Lieferungen durch einen Unternehmer, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem
die Lieferung als ausgeführt gilt, an einen Erwerber im Sinne des § 3c Absatz 1 Satz 3
als innergemeinschaftliche Fernverkäufe gelten.“
Artikel 14
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 2c Organschaft“.
b) Die Angabe zu § 6b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6b (weggefallen)“.
2. § 1a Absatz 2a wird gestrichen.
3. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen
so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet
sind.“
4. Nach § 2b wird der folgende § 2c eingefügt:
„§ 2c
Organschaft
(1) Eine juristische Person oder Personengesellschaft gilt nicht als Unternehmer
im Sinne des § 2, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers
eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen
zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese
Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine
Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im
Inland als der Unternehmer. Die Rechtsfolgen der Sätze 1 bis 4 treten nur durch
Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde für diesen und die
in der Erklärung genannten Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft ein; dies
gilt auch für die Aufnahme weiterer juristischer Personen oder Personengesellschaften
in eine bestehende Organschaft. Die Erklärung kann durch den Organträger gegenüber
der für ihn zuständigen Finanzbehörde sowohl hinsichtlich der gesamten Organschaft
als auch hinsichtlich einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen, ist dies
durch den in der Erklärung nach Satz 5 benannten Organträger unverzüglich
anzuzeigen. Die Einzelheiten der Verfahren nach den Sätzen 5 bis 7 bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.
Dabei können insbesondere geregelt werden:
1. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
2. das Nähere über Form, Inhalt und Verarbeitung der zu übermittelnden Daten;
3. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten.
(2) Wurde eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 abgegeben, obwohl die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorgelegen haben, oder nicht mehr vorliegen
und wird deshalb eine Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde aufgehoben,
geändert oder erstmalig eine Steuer festgesetzt, so sind aus diesem Sachverhalt gegenüber
den in dieser Erklärung als Organträger und Organgesellschaften benannten Personen
durch Erlass eines Steuerbescheids oder Aufhebung oder Änderung eines
rechtswidrigen Steuerbescheids die richtigen steuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen
(Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft). § 176 der Abgabenordnung
steht dem nicht entgegen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist insoweit unbeachtlich,
wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres gezogen werden, nachdem
der Steuerbescheid nach Satz 1 erster Halbsatz erlassen, aufgehoben oder geändert
worden ist.
(3) Auf gemeinsamen und unwiderruflichen Antrag aller in der Erklärung nach
Absatz 1 Satz 5 als Organträger und Organgesellschaften benannten Personen kann auf
die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft verzichtet werden,
wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen. Der Antrag ist zur Entscheidung an die für
den in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 benannten Organträger zuständige
Finanzbehörde zu richten.
(4) Soweit eine Steuerfestsetzung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen, aufgehoben
oder geändert wird, ist § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend
anzuwenden. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
jeweilige Bescheid nach Absatz 2 Satz 1 erlassen, aufgehoben oder geändert worden
ist.
(5) Im Falle der Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft
haftet
1. der in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 benannte Organträger für die Steuern,
die sich dadurch gegenüber allen in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 benannten
Organgesellschaften ergeben;
2. eine in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5 benannte Organgesellschaft infolge der
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der ihr auferlegten Pflichten für die
Steuern, die sich dadurch gegenüber dem in der Erklärung nach Absatz 1 Satz 5
benannten Organträger ergeben, soweit die fehlerhaft angenommene Organschaft
zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung gewesen ist.
Den Steuern nach Satz 1 stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen
gleich.“
5. § 3 Absatz 1a Satz 3 wird gestrichen.
6. § 6b wird gestrichen.
7. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6a Absatz 2;“ durch die Angabe „§ 6a
Absatz 2.“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Absatz 7 Nummer 2a wird gestrichen.
8. § 22 Absatz 4f und 4g wird gestrichen.
9. Nach § 27 Absatz 41 wird folgender Absatz 42 eingefügt:
„(42) § 2 Absatz 2 Nummer 2 in der am 30. Juni 2029 geltenden Fassung ist bis
zum 31. Dezember 2029 weiterhin anzuwenden. § 2c in der am 1. Juli 2029 geltenden
Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden. Die Erklärung nach § 2c
Absatz 1 Satz 5 kann bereits ab dem 1. Juli 2029 bei der zuständigen Finanzbehörde
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2030 abgegeben werden.“
Artikel 15
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 61a Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 122a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.“
Artikel 16
Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Zu § 3a des Gesetzes“ wird durch die Überschrift „Zu § 2c des
Gesetzes“ ersetzt.
b) Nach der Überschrift „Zu § 2c des Gesetzes“ wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1 Abgabe von Erklärungen im Zusammenhang mit der der Organschaft“.
2. Die Überschrift „Zu § 3a des Gesetzes“ wird durch die Überschrift „Zu § 2c des
Gesetzes“ ersetzt.
3. Nach der Überschrift „Zu § 2c des Gesetzes“ wird der folgende § 1 eingefügt:
„§ 1
Abgabe von Erklärungen im Zusammenhang mit der Organschaft
(1) Die Erklärung nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes ist nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle
elektronisch an die für den Organträger zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
1. für die Aufnahme einzelner Organgesellschaften in eine bestehende Organschaft;
2. für den Widerruf, sowohl hinsichtlich der gesamten Organschaft als auch
hinsichtlich einzelner Organgesellschaften;
3. für die Anzeigepflicht nach § 2c Absatz 1 Satz 7 des Umsatzsteuergesetzes. Die
Änderungen sind durch den in der Erklärung benannten Organträger gegenüber
der für ihn zuständigen Finanzbehörde zu erklären.
(3) In den Fällen des § 2c Absatz 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes gelten die
Regelungen der Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der für den
Organträger zuständigen Finanzbehörde die für den wirtschaftlich bedeutendsten
Unternehmensteil im Inland zuständige Finanzbehörde tritt.“
Artikel 17
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991
(BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 27 die folgende Angabe
eingefügt:
„Anlage 27a Zuschlag für verstärkte Tierhaltung
(zu § 238 Absatz 1 Nummer 1)“.
2. § 232 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit
zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit
den dazugehörenden Flächen, stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn
die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 zu
den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit
der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen wird hierdurch nicht berührt,“.
3. § 238 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. bei der landwirtschaftlichen Nutzung sowie den Nutzungen Hopfen und Spargel
gemäß Anlage 27a, wenn der tatsächliche Tierbestand am maßgeblichen
Bewertungsstichtag (§ 235) die in Anlage 27a genannte Grenze nachhaltig
überschreitet,“.
4. § 241 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten
20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der
landwirtschaftlichen Nutzung, der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen
Hopfen und Spargel erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten
Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen
Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten
umzurechnen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „zur landwirtschaftlichen Nutzung“ durch die
Angabe „zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen“ durch
die Angabe „dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „zur landwirtschaftlichen Nutzung“ durch die
Angabe „zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen“ ersetzt.
5. Die Anlage 27 wird durch die folgende Anlage 27 ersetzt:
„Anlage 27 (zu § 237 Absatz 2)
Landwirtschaftliche Nutzung
Bewertungsfaktoren Bezugseinheit in EUR
Grundbetrag pro Ar 2,52
Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker- 0,041“.
/Grünlandzahl und Ar)
6. Nach der Anlage 27 wird die folgende Anlage 27a eingefügt:
„Anlage 27a (zu § 238 Absatz 1 Nummer 1)
Zuschlag für verstärkte Tierhaltung
Zuschlag für Bezugseinheit in EUR
Verstärkte Tierhaltung je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vie- 79,00“.
heinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter
Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung, der
Nutzungen Hopfen und Spargel
Artikel 18
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 309 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 309a Elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut“.
2. § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. die §§ 351 und 361 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3,“.
3. § 26 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „wurde oder“ durch die Angabe „wurde,“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. sich eine rechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person in
Liquidation befindet, oder
4. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine rechtsfähige
Personenvereinigung oder eine juristische Person in der wirtschaftlichen Abwicklung befindet
(faktische Liquidation).“
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bis zur abschließenden Entscheidung bleibt die bisher zuständige
Finanzbehörde weiterhin zuständig.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1b wird die folgende Nummer 1c eingefügt:
„1c. sie der Durchführung eines Rechnungsprüfungsverfahrens über
Verfahren nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c dient,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die betroffene Person zustimmt; die Finanzbehörden sind nicht
verpflichtet, die betroffene Person um Zustimmung zu einer Offenbarung der sie
betreffenden geschützten Daten gegenüber Dritten zu ersuchen,“.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1
genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind,
ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des
Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder im Sinne des § 29c Absatz 1
Nummer 4 bis 6 oder der Abruf der zulässigen Übermittlung geschützter
Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient.“
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Rahmen einer zulässigen Offenbarung von geschützten Daten ist ein
direkter Abruf der Daten durch Dritte zulässig, sofern dies durch Bundesgesetz
ausdrücklich zugelassen oder durch Recht der Europäischen Union
vorgeschrieben oder zugelassen ist.“
6. § 31b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3
und 5“ ersetzt.
b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
7. § 89b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. die Einwilligung in die Offenbarung und den Austausch personen- und
unternehmensbezogener Daten im Rahmen des internationalen
Risikobewertungsverfahrens entsprechend den jeweiligen internationalen und nationalen
Verfahrensgrundsätzen sowie die Einwilligung nach § 87a Absatz 1a und
Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz bezogen auf unternehmensbezogene Daten
für alle betroffenen Unternehmen der Unternehmensgruppe zu erteilen und“.
b) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„An einem kooperativen Verhalten im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 fehlt es
insbesondere, wenn steuerliche Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht, nicht
hinreichend oder nicht fristgerecht erfüllt wurden.“
8. § 93a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e
ersetzt:
„e) die Höhe von in Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
festgesetzten Ordnungsgeldern sowie die Daten zur Identifizierung des betroffenen
publizitätsverpflichteten Unternehmens;“.
b) Absatz 4 Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die mitteilungspflichtige Stelle nach der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in
der Mitteilung die Identifikationsnummer nach § 139b oder ein anderes
steuerliches Ordnungsmerkmal
1. des Empfängers der gewährten Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a,
2. des Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b,
3. des Empfängers der vergebenen Subvention im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe c,
4. der betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe d oder
5. der betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e
anzugeben, haben die Mitwirkungspflichtigen (§ 90) nach den Nummern 1 bis 5
der mitteilungspflichtigen Stelle diese Daten zu übermitteln; dies gilt auch für den
Fall, dass noch nicht feststeht, ob eine in der Mitteilungsverordnung bestimmte
Bagatellgrenze für die Übermittlung von Mitteilungen erreicht oder überschritten
wird.“
9. § 117 Absatz 4 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91
entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den
Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten
abweichend von § 91 Absatz 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist
betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes oder
des EU-Beitreibungsgesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Absatz 2
oder 3 vor.“
10. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Sätze 3 und 4“ durch die Angabe „Sätze 3 bis 5“
ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei einer elektronischen Pfändung nach § 309a richtet sich abweichend von
§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung der elektronischen
Pfändungsverfügung nach § 309a Absatz 1 bis 4; § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3
des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt entsprechend.“
b) Absatz 7 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner und haben diese eine
gemeinsame Anschrift, so reicht es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum
Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten eine
Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird, sofern nicht einer
der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat. Die
Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, wenn
1. sie keine gemeinsame Anschrift haben,
2. sie dies beantragt haben oder
3. der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche
Meinungsverschiedenheiten bestehen.
In den Fällen des Satzes 3 ist § 122a Absatz 1 nicht anzuwenden.“
11. Nach § 138a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Erkennt ein Unternehmen nachträglich, dass ein abgegebener
länderbezogener Bericht unrichtig oder unvollständig ist, so ist es verpflichtet, unverzüglich sowohl
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit anzuzeigen als auch die erforderliche
Richtigstellung vorzunehmen.“
12. § 152 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann
die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den
Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der
erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. In
diesen Fällen ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegenüber der Person oder
Personenvereinigung festzusetzen,
1. gegen die die Steuer oder der Steuermessbetrag festgesetzt wird oder
2. die die Steuer als Steuer- oder Entrichtungsschuldner anzumelden und zu
entrichten hat;
dies gilt bei Zerlegung eines Steuermessbetrags entsprechend. In den Fällen des § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag festzusetzen
1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die
Personenvereinigung und
2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die nach § 181
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen.
In den Fällen der Zusammenveranlagung ist der Verspätungszuschlag gegen alle
erklärungspflichtigen Personen festzusetzen. Wird der Verspätungszuschlag gegen
mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese
Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags.“
13. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2b Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten für Institute im Sinne des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend.“
b) Absatz 2c Satz 2 wird gestrichen.
14. § 238 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1
für jeden Monat
1. bis zum 31. Dezember 2018 0,5 Prozent,
2. ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2026 0,15 Prozent,
3. ab dem 1. Januar 2027 0,3 Prozent.“
15. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt:
„§ 309a
Elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut
(1) Abweichend von § 309 Absatz 1 können bei einem Kreditinstitut Forderungen,
Ansprüche und andere Vermögensrechte aus den bestehenden bankmäßigen
Geschäftsbeziehungen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ein
sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 gepfändet
werden. Sichere Verfahren nach Satz 1 sind auch die Verfahren gemäß § 130a Absatz 4
der Zivilprozessordnung, wobei die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts tritt. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für das Gebot an den Vollstreckungsschuldner nach § 309
Absatz 1 Satz 1.
(2) Kreditinstitute haben für die Zustellung der elektronischen
Pfändungsverfügung eines der folgenden Postfächer nach Maßgabe der genannten Bestimmungen zu
eröffnen:
1. ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach nach § 10 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung,
2. ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung oder
3. ein Postfach in einem Organisationskonto nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des
Onlinezugangsgesetzes.
(3) Bei der Zustellung an elektronische Postfächer nach Absatz 2 Nummer 1
und 2 dient als Nachweis der Zustellung der elektronischen Pfändungsverfügung die
automatisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der
automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs der
elektronischen Pfändungsverfügung in dem vom Kreditinstitut eröffneten elektronischen
Postfach.
(4) Bei der Zustellung an ein elektronisches Postfach nach Absatz 2 Nummer 3
gilt als Nachweis der Zustellung der elektronischen Pfändungsverfügung die
automatisierte Bestätigung über die Bereitstellung zum Datenabruf. Der Zeitpunkt der
Zustellung ist der in der automatisierten Bestätigung ausgewiesene Zeitpunkt der
Bereitstellung der elektronischen Pfändungsverfügung in dem vom Kreditinstitut eröffneten
elektronischen Postfach. Das Kreditinstitut ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über
die Abrufmöglichkeit und den Zeitpunkt der Zustellung zu benachrichtigen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Übermittlung der Erklärung nach § 316
durch das Kreditinstitut und die weitere Abwicklung des Pfändungsverfahrens
grundsätzlich elektronisch über die sicheren Verfahren im Sinne des Absatzes 1 zu erfolgen.
Der elektronische Austausch gemäß Satz 1 erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den obersten
Finanzbehörden der Länder die Datensätze nach den Absätzen 1 und 5 und macht die
Datensätze durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden Schreiben bekannt.“
16. § 314 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 309 Absatz 2 und § 309a gelten entsprechend.“
17. § 352 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Gegen alle Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz und den
Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, können
Einspruch einlegen:
1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
a) die Personenvereinigung,
b) wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder
Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Verwaltungsakt ergangen ist
oder zu ergehen hätte;
2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
a) der Einspruchsbefugte nach Absatz 2,
b) wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter,
Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Verwaltungsakt ergangen
ist oder zu ergehen hätte;
3. in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte,
gegen den der Verwaltungsakt ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und
wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die
Feststellungen hierzu berührt wird;
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht,
jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.“
18. § 367 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, ist berechtigt, die Sache
in vollem Umfang erneut zu prüfen.“
b) Nach Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Anhängige Einsprüche, die ausschließlich vom Gerichtshof der
Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof
entschiedene Rechtsfragen betreffen und denen nach dem Ausgang der Verfahren
vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch
Allgemeinverfügung vollumfänglich zurückgewiesen werden. Absatz 2b Satz 2 bis 6 gilt
entsprechend.“
19. § 379 Absatz 2 Nummer 1c wird durch die folgende Nummer 1c ersetzt:
„1c. entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 den länderbezogenen Bericht nicht, nicht
rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig übermittelt, entgegen § 138a Absatz 4
Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig macht
oder die Anzeige oder die Richtigstellung nach § 138a Absatz 8 nicht unverzüglich
vornimmt,“.
Artikel 19
Weitere Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „(§ 23 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung)“ gestrichen.
2. In § 53 Nummer 2 Satz 5 wird die Angabe „, bei Empfängern von Leistungen nach
§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes“ gestrichen.
3. § 122a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mittels Bereitstellung zum Datenabruf sollen Verwaltungsakte insbesondere
bekannt gegeben werden
1. an den Beteiligten, wenn dieser über ein aktives Nutzerkonto bei der
Finanzverwaltung verfügt und keine abweichende Empfangsvollmacht vorliegt oder
2. an die bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 Absatz 1 oder 2, wenn für
diese eine Empfangsbevollmächtigung besteht, die elektronisch nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen
angezeigt worden ist.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine postalische Bekanntgabe nach § 122
Absatz 2 elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich
bestimmten Schnittstellen beantragt wurde.“
4. Nach § 124 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Einer wirksamen Bekanntgabe steht es nicht entgegen, dass der Verwaltungsakt
1. abweichend von § 122a Absatz 1 Satz 2 postalisch oder
2. abweichend von einem Antrag nach § 122a Absatz 2 Satz 1 mittels Bereitstellung
zum Datenabruf durch Datenfernübertragung
bekannt gegeben wird.“
5. § 125 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5. er in schriftlicher Form erteilt wurde, obwohl er elektronisch hätte erlassen
werden müssen oder er in elektronischer Form erteilt wurde, obwohl er
schriftlich hätte erlassen werden müssen,
6. Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch
Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a Absatz 1 und 2 nicht eingehalten worden
sind.“
Artikel 20
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 97 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Absatz 19 wird der folgende Absatz 20 eingefügt:
„(20) § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 18 des
Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2026
entstehen. Soweit Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2026 entstanden sind, auf
Grundlage des § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) festgesetzt oder nicht festgesetzt
wurden, sind diese Zinsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.“
2. Nach § 17e wird der folgende § 17f eingefügt:
„§ 17f
Elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut
§ 309a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom …
(BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmalig ab dem Tag anzuwenden, an dem das Bundesministerium der
Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt macht, dass die technischen
Voraussetzungen für die elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut nach § 309a der
Abgabenordnung vorliegen.“
3. Nach § 18a Absatz 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 367 Absatz 2c der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes
vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] gilt auch, soweit Einsprüche vor dem … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des Gesetzes] eingelegt wurden und die Allgemeinverfügung emäß § 367
Absatz 2c der Abgabenordnung zur Zurückweisung dieser Einsprüche nach dem … [
einsetzen: Tag nach der Verkündung des Gesetzes] im Bundessteuerblatt veröffentlicht
wird.“
4. Nach § 26 Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) § 154 Absatz 2b Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 18
des Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des
vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Geschäftsbeziehungen zu Instituten des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026
begründet werden. Auf Geschäftsbeziehungen die vor dem 1. Januar 2027 begründet
worden sind und am 1. Januar 2027 noch bestehen, ist § 154 Absatz 2b Satz 4 der
Abgabenordnung in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach
§ 154 Absatz 2a Satz 1 der Abgabenordnung zu erfassende Identifikationsnummer bis
zum 31. Juli 2026 in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern
zu erfragen ist, sofern der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde
Personen dem Institut die Identifikationsnummer bei Begründung dieser
Geschäftsbeziehung nicht mitgeteilt hat und das Institut die Identifikationsnummer dieser Person auch
nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst hat.
(7) § 154 Absatz 2c Satz 2 der Abgabenordnung in der am … [einsetzen: Tag der
Verkündung des Gesetzes] geltenden Fassung ist letztmals auf im Kalenderjahr 2023
begründete Geschäftsbeziehungen anzuwenden.“
5. Nach § 31 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 138a Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes
vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2023 beginnen. § 379 Absatz 2 Nummer 1c in der Fassung des Artikels 18 des
Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden.“
Artikel 21
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 20 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 97 § 28 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 122a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist erstmals
auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen
werden.“
2. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Anträge auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 der
Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sind
für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 bekanntzugeben sind, nur zu
berücksichtigen, wenn diese elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über die amtlich bestimmten Schnittstellen gestellt wurden.“
Artikel 22
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird gestrichen.
2. In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „7,“ gestrichen.
Artikel 23
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes
vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 48 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Gegen alle Verwaltungsakte, die nach der Abgabenordnung und den
Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, können Klage
erheben:
1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
a) die Personenvereinigung,
b) wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder
Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Verwaltungsakt ergangen ist oder zu
ergehen hätte;
2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
a) der Klagebefugte nach Absatz 2,
b) wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter,
Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Verwaltungsakt ergangen ist
oder zu ergehen hätte;
3. in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder
Mitberechtigte, gegen den der Verwaltungsakt ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie
dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen
hierzu berührt wird;
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder,
der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.“
Artikel 24
Änderung des Mindeststeuergesetzes
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach Teil 8 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der folgende
Unterabschnitt 4 eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Besondere Safe-Harbour-Regelungen
§ 81a Side-by-Side-Safe-Harbour
§ 81b UPE-Safe-Harbour“.
2. In § 7 Absatz 33b Satz 2 wird die Angabe „keine“ durch die Angabe „nur dann eine“
ersetzt.
3. In § 51 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 84 bis 87“ durch die Angabe „§§ 84 bis 87b“
ersetzt.
4. In § 78 Absatz 1 wird die Angabe „84 bis 87“ durch die Angabe „84 bis 87b“ ersetzt.
5. § 81 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der
Steuererhöhungsbetrag bezogen auf einen Teil der Unternehmensgruppe für Zwecke des § 54 auf null
reduziert, wenn in dem Steuerhoheitsgebiet für das betreffende Geschäftsjahr eine
anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) in Übereinstimmung mit dem
Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard, dem Ergänzungssteuer-
Konsistenzstandard und dem Ergänzungssteuer-Administrationsstandard erhoben wird. Der
Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil einer Unternehmensgruppe, für den eine separate
Ermittlung des effektiven Steuersatzes vorzunehmen ist, gesondert zu stellen. Ein
Antrag nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn:
1. nach dem Recht des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets gegründete transparente
Einheiten für Zwecke der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer keiner mit § 1
in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen oder die
anerkannte nationale Ergänzungssteuer von diesen Einheiten nicht unmittelbar
erhoben wird; letztgenanntes gilt nicht, wenn in einem solchen Fall nach dem Recht
des Steuerhoheitsgebiets eine mit § 3 Absatz 6 vergleichbare
Ausgleichsverpflichtung besteht,
2. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegene Investmenteinheiten keiner mit
§ 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen,
3. für die Unternehmensgruppe in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine mit § 83
vergleichbare Steuerbefreiung für die anerkannte nationale Ergänzungssteuer
besteht,
4. die anerkannte nationale Ergänzungssteuer für Joint Ventures, Joint-Venture-
Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-
Venture-Tochtergesellschaft nicht unmittelbar von diesen erhoben wird; dies gilt
nicht, wenn in einem solchen Fall nach dem Recht des Steuerhoheitsgebiets eine
mit § 3 Absatz 6 vergleichbare Ausgleichsverpflichtung besteht,
5. für die Unternehmensgruppe die anerkannte nationale Ergänzungssteuer ganz
oder teilweise nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen wäre,
6. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1
in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen,
7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der aus deren
Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der
a) im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a
Absatz 3 steht, die nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert
worden ist,
b) im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das
rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen
Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine
Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30.
November 2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder
c) auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen
Bewertung beruht, wenn diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im
Sinne des § 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen, das nach dem 30. November 2021
verabschiedet worden ist,
bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten
Steuern zu berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine
mit den §§ 82a und 87 Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet,
8. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu einer mit § 1 in
Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht unwiderruflich
ausgeübt worden ist.
Der Ausschluss von dem Safe-Harbour nach Satz 3 gilt im Falle der
1. Nummer 1 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet, wenn eine nach dem Recht des
Steuerhoheitsgebiets gegründete transparente Einheit oberste Muttergesellschaft
oder eine transparente Einheit ist, die einer Primärergänzungssteuerregelung
unterliegt; andernfalls betrifft der Ausschluss nur die jeweiligen transparenten
Einheiten,
2. Nummer 2 für die jeweiligen Investmenteinheiten,
3. Nummer 3 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet,
4. Nummer 4 für die jeweiligen Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften
oder Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-
Tochtergesellschaft und
5. Nummern 5 bis 8 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet.“
6. Nach § 81 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Besondere Safe Harbour
§ 81a
Side-by-Side-Safe-Harbour
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung
der Primärergänzungssteuer und der Sekundärergänzungssteuer der
Steuererhöhungsbetrag für ein Geschäftsjahr für Zwecke des § 54 auf Null reduziert, wenn die
oberste Muttergesellschaft während des gesamten Geschäftsjahres ununterbrochen in
einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, das für dieses Geschäftsjahr über ein
anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime verfügt. Dies gilt nicht, soweit ein
zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag entsteht.
(2) Ein Steuerhoheitsgebiet verfügt über ein anerkanntes Side-by-Side-
Besteuerungsregime, wenn es
1. über ein geeignetes nationales und internationales Besteuerungsregime verfügt,
das spätestens vor dem 1. Januar 2029 in Kraft getreten ist und
2. anerkannte nationale Ergänzungssteuern in gleicher Weise anrechnet wie bei
anderen Steuern auf ausländische Einkünfte.
(3) Ein geeignetes nationales Besteuerungsregime liegt vor, wenn es
1. einen nominalen Körperschaftsteuersatz von mindestens 20 Prozent, angepasst
um steuerliche Vorzugsregelungen und regionalen Körperschaftsteuern, aufweist,
2. eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer oder alternative Mindeststeuer ist,
die
a) einen nominalen Steuersatz von mindestens 15 Prozent, angepasst um
angemessene Korrekturen im Einklang mit den Zielen der globalen effektiven
Mindestbesteuerung, vorsieht und
b) auf den hauptsächlichen Teil des Gesamteinkommens der im
Steuerhoheitsgebiet tätigen Unternehmensgruppen anwendbar ist, und
3. kein wesentliches Risiko birgt, dass Unternehmensgruppen, deren oberste
Muttergesellschaften in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, einer effektiven
Steuerbelastung von weniger als 15 Prozent der Gewinne aus ihren inländischen
Geschäftstätigkeiten unterliegen.
(4) Ein geeignetes internationales Besteuerungsregime liegt vor, wenn es
1. eine breite Bemessungsgrundlage und die Besteuerung sämtlicher ausländischer
Einkünfte vorsieht, die auf alle ansässigen Steuerpflichtigen gleichermaßen
Anwendung findet, und
a) aktive und passive Einkünfte ausländischer Betriebsstätten und von
beherrschten ausländischen Gesellschaften unabhängig davon in die
Bemessungsgrundlage einbezieht, ob die Einkünfte ausgeschüttet werden und
b) nur begrenzte Ausnahmen von der Bemessungsgrundlage vorsieht, die mit
den Zielen der globalen effektiven Mindestbesteuerung vereinbar sind,
2. Mechanismen vorsieht, die in geeigneter Weise die Aushöhlung der
Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerungen verhindern, und
3. kein wesentliches Risiko birgt, dass Unternehmensgruppen, deren oberste
Muttergesellschaften in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, einer effektiven
Steuerbelastung von weniger als 15 Prozent der Gewinne aus ihren ausländischen
Geschäftstätigkeiten unterliegen.
§ 81b
UPE-Safe-Harbour
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird bei der Berechnung
der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für ein Geschäftsjahr im
Rahmen des § 54 für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null
reduziert, wenn die oberste Muttergesellschaft während des gesamten Geschäftsjahrs
ununterbrochen in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, das für dieses Geschäftsjahr
über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime verfügt. Dies gilt nicht, soweit ein
zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag entsteht.
(2) Ein Steuerhoheitsgebiet verfügt über ein anerkanntes UPE-
Besteuerungsregime, wenn es über ein geeignetes nationales Besteuerungsregime im Sinne des § 81a
Absatz 3 verfügt, das zum 1. Januar 2026 in Kraft und anwendbar war.“
7. In § 82c Satz 2 wird die Angabe „§§ 84 bis 87“ durch die Angabe „§§ 84 bis 87b“
ersetzt.
8. In § 84 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2026 beginnen und vor dem
1. Juli 2028“ durch die Angabe „31. Dezember 2027 beginnen und vor dem
1. Juli 2029“ ersetzt.
9. In § 85 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „qualifizierten
Rechnungslegungsinformationen“ durch die Angabe „qualifizierten Rechnungslegungsdaten“ ersetzt.
10. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für alle Geschäftseinheiten eines getesteten Steuerhoheitsgebiets einheitlich
nur die Rechnungslegungsdaten nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 verwendet
werden. Für die in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Geschäftseinheiten
dürfen davon abweichend die anderen nach Satz 2 Nummer 2 bis 4
zugelassenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden;“.
b) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
„(10) Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine
transparente Einheit ist, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Gesellschafter. Bei einer obersten Muttergesellschaft, die einem
Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschafter die in § 70 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Gesellschafter.“
11. In § 88 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 84 bis 87“ durch die Angabe „§§ 84
bis 87b“ ersetzt.
12. § 89 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt für Geschäftsjahre, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder
vor dem 31. Dezember 2025 beginnen und am oder vor dem 31. Dezember 2026 oder
im Falle eines 53-Wochen-Geschäftsjahrs am oder vor dem 3. Januar 2027 enden.“
13. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Steuererhöhungsbetrag einer Unternehmensgruppe oder eines Teils der
Unternehmensgruppe wird für Zwecke des § 54 auf bis zu Null gemindert, wenn für
das betreffende Geschäftsjahr und das betreffende Steuerhoheitsgebiet die
Voraussetzungen des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 erfüllt sind und die
berichtspflichtige Geschäftseinheit für einen Safe Harbour optiert hat.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,
1. die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt
haben,
2. die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3)
eingeführt haben,
3. die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5)
eingeführt haben,
4. in welchen die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind,
5. die über ein anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime (§ 81a Absatz 2)
verfügen und
6. die über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime (§ 81b Absatz 2)
verfügen.“
14. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen
und vor dem 1. Juli 2028 enden, findet § 98 Absatz 1 keine Anwendung, wenn
nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, die eine
nicht rechtzeitige oder nicht in vorgeschriebener Weise oder eine nicht richtige
oder nicht vollständige (§ 98 Absatz 1) Übermittlung rechtfertigen.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die §§ 81a und 81b in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom …
(BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2025 beginnen.“
Artikel 25
Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes
Das EU-Beitreibungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), das durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 5 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein
Hinweis nach § 93 Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz der Abgabenordnung und eine
Benachrichtigung nach § 93 Absatz 9 Satz 2 der Abgabenordnung unterbleiben, wenn eine
Anhörung Beteiligter nach § 117 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung nicht
erfolgt. Satz 1 findet sinngemäß für die Steuern Anwendung, die von der Zollverwaltung
verwaltet werden. § 93b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass als Finanzbehörde auch die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats gilt.“
Artikel 26
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 findet sinngemäß für die Steuern Anwendung, die von der Zollverwaltung
verwaltet werden.“
2. In § 7 Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14b“ durch die Angabe „14c“ ersetzt.
3. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern angezeigt, ist die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen, einschließlich der
Befragung von Personen und der Prüfung von Aufzeichnungen, mittels elektronischer
Kommunikationsmittel zu gestatten; § 87a Absatz 1a und Absatz 1 Satz 4 der
Abgabenordnung gelten entsprechend.“
4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „14a und“ durch die
Angabe „14a und 14c sowie“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den
automatischen Informationsaustausch mit
1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU und
2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland am
26. November 2024 in Asunción unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, sind, die
nach § 7 Absatz 1 dieser Mehrseitigen Vereinbarung notwendigen Notifikationen
abgegeben haben und in der Notifikation der Bundesrepublik Deutschland gemäß
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe i dieser Mehrseitigen Vereinbarung aufgeführt
sind.“
2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. im Einklang mit den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften gegenüber der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines Drittstaates im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2“.
3. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver Anbieter, bei dem es sich nicht um
einen freigestellten Anbieter handelt und der
1. im Inland ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht hat, das im Inland
belegen ist,
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist oder
relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf
unbewegliches Vermögen erbracht hat, das in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union belegen ist, oder
3. in einem Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ansässig ist oder
relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf
unbewegliches Vermögen erbracht hat, das in einem Drittstaat im Sinne des § 1
Absatz 1 Nummer 2 belegen ist.“
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die
Angabe „oder in dem Drittstaat“ eingefügt.
c) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wurde die Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17 und 18 bei dem
Anbieter erhoben worden ist, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
von einem Drittstaat erteilt, so gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in dem Drittstaat als ansässig, der die
Steueridentifikationsnummer erteilt hat.“
d) In Satz 4 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die
Angabe „oder dem Drittstaat“ eingefügt.
e) In Satz 5 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ die
Angabe „und in jedem Drittstaat“ eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 1 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen
Union“ die Angabe „oder von einem Drittstaat“ eingefügt.
b) In Absatz 9 wird die Angabe „oder die Europäische Union“ durch die Angabe „, die
Europäische Union oder ein Drittstaat“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die
ihm von meldenden Plattformbetreibern nach § 13, von den zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8ac Absatz 2 der
Amtshilferichtlinie und von den zuständigen Behörden von Drittstaaten im Sinne
von § 1 Absatz 1 Nummer 2 übermittelt werden, und speichert diese
Informationen.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt entgegengenommene
Informationen zu meldepflichtigen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 an
1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
aller Drittstaaten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2, in denen der jeweilige
meldepflichtige Anbieter als ansässig gilt, und
2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
aller Drittstaaten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2, in denen das
unbewegliche Vermögen belegen ist, wenn der meldepflichtige Anbieter relevante
Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat.“
c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seiner Internetseite
1. Mitteilungen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die nach Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Amtshilferichtlinie
gemacht wurden, sowie Notifikationen der zuständigen Behörden von
Drittstaaten, die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe j der von der Bundesrepublik
Deutschland in Asunción unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden,
gemacht wurden. Das Bundesministerium der Finanzen teilt den zuständigen
Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aller
Drittstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit, dass die zuständige
Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos
nicht zu verwenden beabsichtigt;
2. Feststellungen der Europäischen Kommission nach § 7 Absatz 3 Satz 2;
3. eine Liste der Identifizierungsdienste, die von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der Europäischen Union oder Drittstaaten bereitgestellt sind,
und
4. eine Liste der von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen
Union und von Drittstaaten kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen
Schnittstellen zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer
oder der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke.“
6. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „Mitgliedstaaten der
Europäischen Union“ die Angabe „und Drittstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“
eingefügt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird einem meldenden Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung entgegen
Satz 1 innerhalb der dort genannten Frist nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
übermittelt worden ist, ist die Meldung spätestens zum Ende des
Kalenderhalbjahres, in dem der meldende Plattformbetreiber von einer unterbliebenen, unrichtigen
oder unvollständigen Meldung Kenntnis erlangt, durch den meldenden
Plattformbetreiber nachzuholen, zu korrigieren oder zu vervollständigen; dies gilt auch,
wenn der meldende Plattformbetreiber den Anbieter pflichtwidrig nicht oder nicht
rechtzeitig als meldepflichtigen Anbieter identifiziert hat.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein meldender Plattformbetreiber ist von der Meldepflicht befreit, wenn er
nachweisen kann, dass ein anderer meldender Plattformbetreiber die Informationen
nach § 14 dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats im Sinne
von § 1 Absatz 1 Nummer 2 im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften
gemeldet hat.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“
die Angabe „oder den Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“
eingefügt.
bb) In Nummer 8 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“
die Angabe „und jeden Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Mitgliedstaat der Europäischen Union“
die Angabe „oder den Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“
eingefügt.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebsstätte in der
Europäischen Union oder in einem Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 2, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, und den
jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den jeweiligen Drittstaat
im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2, in dem sich diese Betriebsstätte
befindet;“.
c) In Absatz 4 Nummer 6 wird nach der Angabe „des Mitgliedstaats der Europäischen
Union“ die Angabe „oder des Drittstaats im Sinne des §1 Absatz 1 Nummer 2“
eingefügt.
9. § 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Informationen über die Vergütung sind in der Währung zu melden, in der
die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Fiat-
Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist die Vergütung in einer von dem meldenden
Plattformbetreiber einheitlich ausgeübten Weise zu bewerten oder umzurechnen und in der
Landeswährung des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Drittstaates im
Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2, in dem der meldepflichtige Anbieter als ansässig
gilt, zu melden. Gilt der meldepflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Drittstaaten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 als ansässig
und ist in einem dieser Staaten der Euro die Landeswährung, ist die Vergütung in Euro
zu melden. Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der Drittstaaten im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2, in denen der
meldepflichtige Anbieter als ansässig gilt, der Euro die Landeswährung, steht es dem
meldenden Plattformbetreiber frei, in welcher Landeswährung er die Vergütung meldet.“
10. In § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Mitgliedstaat der
Europäischen Union“ die Angabe „oder der Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 2“ eingefügt.
11. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stellt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Europäische Union oder ein
Drittstaat im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 kostenlos eine elektronische Schnittstelle
zur Überprüfung der Gültigkeit einer Steueridentifikationsnummer oder einer
Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zur Verfügung, ist diese Schnittstelle von
meldenden Plattformbetreibern zur Überprüfung der Gültigkeit der
Steueridentifikationsnummer oder der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zu nutzen.“
12. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Mitgliedstaaten der Europäischen
Union“ die Angabe „und an Drittstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“
eingefügt.
13. Nach § 29 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 1 Absatz 1, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 6, § 6 Absatz 4 und 9, § 9 Absatz 1, 3 und 6,
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, § 14 Absatz 2 bis 4, § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 4,
§ 18 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 27 des
Gesetzes vom … (BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] sind auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem
1. Januar 2027 beginnen.“
Artikel 28
Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2531), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „und danach im Falle der Nichterlangung der nach
Satz 2 zu beschaffenden Informationen bis zum Ende eines jeden Folgejahres“ gestrichen.
Artikel 29
Änderung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451; 2020 I S. 597;
2021, 97), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Nummer 5 und Artikel 39 Absatz 7 werden gestrichen.
Artikel 30
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das
zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 7 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) Das Statistische Bundesamt erstellt nach erfolgreicher fachlicher und technischer
Eignungsprüfung Forschungsdatensätze aus den Einzelangaben zu den Steuerstatistiken
nach § 1 Absatz 1 und stellt diese für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben
gemäß § 16 Absatz 6 des Bundestatistikgesetzes zur Verfügung.“
Artikel 31
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Text des Gesetzes über Steuer-
statistiken in der vom … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 32
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 28 tritt mit Wirkung vom 6. Dezember 2024 in Kraft.
(4) Die Artikel 2 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(5) Die Artikel 4, 13, 15, 19, 21 und 27 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(6) Die Artikel 5, 9 und 17 treten tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
(7) Die Artikel 14 und 16 treten am 1. Juli 2029 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008,
(EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der
Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L,
2024/1689 vom 12.7.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener
Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-
Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs.
Es sind außerdem Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur
Verhinderung von Steuergestaltungen vorgesehen.
Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen,
Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen
und Fehlerkorrekturen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das vorliegende Gesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander
verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw.
Regelungsbereiche:
– Verfahrenserleichterung für Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG
(Lizenzen) (§ 50c EStG)
– Anhebung der Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes (§ 4 FZulG)
– Anpassung Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO)
– Elektronische Bekanntgabe gem. §§ 122ff AO
– Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz (§ 13 Absatz 1 Satz 2 PStTG)
– Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog.
„Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und § 33a
Absatz 2 Satz 2 EStG)
– Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2c UStG)
Die Bundesregierung wird darüber hinaus prüfen, wie die private Pflegevorsorge durch
einen erweiterten Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert werden kann.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO).
IV. Alternativen
Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der nachstehenden Tabelle
ersichtlich:
Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung
§ 3b Absatz 2 Klarstellung durch Anpassung der Durch eine gesetzliche Klarstellung wird ein höhe-
Satz 1 Halbsatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien. res Maß an Rechtssicherheit gewährleistet.
EStG
§ 6f EStG Keine konkrete gesetzliche Rege- Die Schaffung von Rechtssicherheit und eine
bunlung zur Kaufpreisaufteilung. desweit einheitliche Vorgehensweise bei der
Kaufpreisaufteilung sind zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten und damit
vorzugswürdig.
§ 7c und § 52 Ab- Die Regelung wird nicht aufgeho- Die Schaffung von Rechtsklarheit ist vorzugswürdig.
satz 15b EStG ben und trägt damit zur
Rechtsunsicherheit bei.
§ 10 Absatz 2b Übernahme der im Lohnsteuerab- Die Beiträge werden bei der Einkommensteuer-
Satz 4 EStG zugsverfahren berücksichtigten o. veranlagung zutreffend berücksichtigt.
g. Beiträge, die mit der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Keine Korrektur/ Nachweis durch die
Bürgerinübermittelt werden. Da sich diese nen und Bürger notwendig.
als über den Korrekturzeitraum im Bereits bestehendes Verfahren wird mit der Re-
Lohnsteuerabzugsverfahren hin- gelung schlicht fortgeführt.
ausgehend zu melden oder als zu
korrigieren herausstellen können
und im Rahmen des
Lohnsteuerabzugsverfahrens in Teilen
eigene Zuordnungsentscheidungen
getroffen wurden, ist die
Fortführung der bereits langjährig
etablierten Datenübermittlung
erforderlich, um unzutreffende
Veranlagungen zu vermeiden.
§ 10 Absatz 2c Beibehaltung des bestehenden Die Regelung entlastet sowohl betroffene Bürgerin-
Satz 1 EStG Verfahrens (Papierbescheinigung nen und Bürger als auch die Finanzverwaltung.
und eigeninitiative
Geltendmachung in der
Einkommensteuererklärung). Dies beinhaltet
allerdings das Potenzial einer hohen
Fehlerquote und ist in Hinsicht auf
die fortschreitende Digitalisierung
nicht mehr zeitgemäß. Darüber
hinaus ergäbe sich eine
Schlechterstellung gegenüber
Versicherten in der gesetzlichen
Rentenversicherung, der
landwirtschaftlichen Alterskasse oder den
berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die von der bisherigen
Regelung des § 10 Absatz 2c
Satz 1 EStG bereits umfasst sind.
§ 32 Absatz 6 Keine Alternativen Änderung dient der Umsetzung der EuGH-Recht-
Satz 4 EStG, § 33a sprechung.
Absatz 2 Satz 2
EStG
§ 34 EStG Keine alternativen Regelungs- Beseitigung einer nicht gerechtfertigten
Doppelbemöglichkeiten günstigung für teilfreigestellte Investmenterträge
§ 41b EStG Keine alternativen Regelungs- Die Erweiterung dient der Sicherstellung der
gesetzmöglichkeiten vorhanden. mäßigen und gleichmäßigen Besteuerung.
Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung
§ 43 Absatz 1 Beibehaltung der bisherigen For- Die neue Formulierung vereinheitlicht im Gesetzes-
Satz 6, § 44 Ab- mulierung text die technischen Verfahrensabläufe.
satz 1 Satz 10 und
§ 45a Absatz 5
Satz 3 EStG
§ 50b EStG 1. Keine 1. Bereinigung von nicht mehr benötigten
Vorschriften
2. Verzicht auf
Prüfungsmöglichkeit 2. Schaffung von Kontrollmöglichkeiten
eingehender Mitteilungen beim BZSt.
§ 2 Absatz 2 Num- – Gruppenbesteuerung in Anleh- Die alternativen Regelungsansätze stehen
entwemer 2, §§ 2c und nung an Artikel 11 MwStSys- der unionsrechtlichen Vorgaben entgegen oder er-
27 UStG, § 1 tRL auf der Basis gesamt- zielen nicht den gewünschten Regelungszweck/ die
UStDV schuldnerisch Haftung für die gewünschte Entlastungswirkung.
Umsatzsteuer
– Antragsverfahren
§ 3 Absatz 1b und Untergesetzliche Regelung Eine gesetzliche Regelung ist klarer und damit vor-
9a UStG zugswürdig gegenüber untergesetzlicher Regelung
§ 6 Absatz 3a Die Etablierung einer höheren Wertgrenze von 50 Euro besteht gegenwärtig;
Satz 2 UStG Wertgrenze (bis 175 Euro), wird diese und dahingehende Prozesse sind bei den
nicht vorgenommen, da dies er- Stake-Holdern (Einkaufendem/
Unternehhebliche wirtschaftliche Auswir- men/Verwaltung) bereits etabliert.
kungen - inbs. auf den
Einzelhandel in der Schweizer Grenzregion Weniger negative wirtschaftliche Auswirkungen
- hätte. im Vergleich zu einer höheren Wertgrenze
§ 6b UStG und Fol- Keine, da Umsetzung unions- Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben
geregelungen rechtlicher Vorgaben
§ 1 Absatz 2 Num- Beibehaltung der bisherigen Re- Durch die Umsetzung der Maßnahme werden
hausmer 7 AO gelung. halterische Risiken der Gemeinden reduziert. Es
findet eine betragsmäßige Begrenzung der AdV auch
bei Realsteuern statt.
§ 30 Absatz 4 Keine Alternative Verwaltungsvereinfachung
Nummer 3 AO
§ 31b AO Keine Alternative da redaktionelle redaktionelle Änderung aufgrund fehlerhafter Ver-
Änderung aufgrund fehlerhafter weise
Verweise
§ 152 Absatz 4 AO Die Alternative wäre keine gesetz- Gesetzliche Regelung führt zur
Verfahrenserleichteliche Änderung oder der gesetzli- rung und zum Bürokratieabbau.
che Ausschluss der Festsetzung
von Verspätungszuschlägen ggü.
nachrangig erklärungsmächtigen
Personen.
§ 154 AO Keine Änderung der aktuellen Re- Für Kontenabrufersuchen sind
Zahlungsdienstleisgelung ter bereits nach aktueller Rechtslage verpflichtet,
die Identifikationsnummer des Kontoinhabers, jeden
Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich
Berechtigten zu speichern. Bisher müssen sie diese
personell erheben. Mit der Änderung können
Zahlungsdienstleister die Identifikationsnummer in
einem maschinellen Verfahren beim BZSt abfragen.
Der Gesetzgeber kommt mit der Anpassung einer
Forderung der Zahlungsdienstleister nach.
§ 154 Absatz 2c Beibehalten der Regelung Zweck der Regelung ist erfüllt. Die Regelung ist
AO nicht mehr erforderlich und kann abgeschafft
werden. Erfüllungsaufwand wird reduziert.
§ 238 Absatz 1a Keine Anpassung des Zinssatzes Sicherstellung der Angemessenheit des Zinssatzes
AO
Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung
§ 309a AO Keine Alternative Bürokratieabbau, Verwaltungsvereinfachung,
Digitalisierung
§ 352 AO, § 48 Beibehaltung der bisherigen For- Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten § 352 AO
FGO mulierung, Folgen: Einspruchs- und § 48 FGO an die Formulierungen in §§ 183,
/Klagebefugnis nach § 352 AO; 183a AO angepasst werden.
§ 48 FGO könnte – je nach
Auslegung – eingeschränkt werden.
§ 117 AO, § 5 EU- Keine alternativen Regelungs- Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (Artikel 5
BeitrG und § 3a möglichkeiten vorhanden der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März
EUAHiG 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern,
Abgaben und sonstige Maßnahmen
(Beitreibungsrichtlinie))
§ 7 Absatz 15 Keine alternativen Regelungs- Ermöglichen der Datenauswertung durch BZSt, Sta-
Satz 1, § 20 Ab- möglichkeiten vorhanden tistikübermittlung von BZSt an die EU-KOM
(Aufsatz 2 Satz 1 Num- greifen der Änderung an Artikel 8b der
Amtshilfemer 1 Buchstabe a richtlinie)
EUAHiG
§§ 1, 3, 4, 6, 9 12, Keine alternativen Regelungs- Schaffung der Voraussetzungen für den automati-
14, 15, 17, 18, und möglichkeiten vorhanden schen Austausch der nach diesem Gesetz erhobe-
22 PStTG nen Informationen mit Drittstaaten
§ 13 Absatz 1 Keine alternativen Regelungs- operative Erleichterung für Plattformenbetreiber
Satz 2 PStTG möglichkeiten vorhanden
§ 8 Absatz 2 Nichtregelung – Gesetzesvorgabe Gleichbehandlung der Fallgestaltungen nach § 8
Satz 4 FKAustG würde in bisheriger Fassung fort- Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 8 Absatz 2 Satz 4
bestehen und so in bestimmten FKAustG.
Fallgestaltungen zu Pflichten
führen, die über die eigentliche
Intention der Regelung hinausgehen.
§ 7 Absatz 9 Alternativ wäre es, keine Rege- vgl. geprüfte Alternative
StStatG lung zu treffen.
Unter dieser Alternative wäre der
Zugang der Wissenschaft zu
Steuerstatistiken nicht dauerhaft,
verlässlich und planbar
abgesichert. Zwar darf das Statistische
Bundesamt bereits heute
Forschungsdatensätze auf
Grundlage des Steuerstatistikgesetzes
für die Wissenschaft bereitstellen.
Jedoch handelt es sich dabei nicht
um eine gesetzlich verpflichtende
Aufgabe, die somit derzeit nach
Maßgabe der verfügbaren
Kapazitäten in den zuständigen
Fachbereichen des Statistischen
Bundesamtes sowie des
Forschungsdatenzentrums wahrgenommen
wird. Dies führt zu Unsicherheiten
für die Wissenschaft und
erschwert insbesondere die
Planung langfristiger
Forschungsvorhaben und die institutionell
angelegte Verbesserung der
Steuerdateninfrastruktur, die für
Forschungszwecke genutzt werden
kann, in Deutschland.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1 bis 5 und 29), des
Körperschaftsteuergesetzes (Artikel 6), des Investmentsteuergesetzes (Artikel 8), des
Forschungszulagengesetzes (Artikel 10 und 11), des Umsatzsteuergesetzes
(Artikel 12 bis 14) und des Mindeststeuergesetzes (Artikel 24) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des
Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Für die Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Artikel 7) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative i. V. mit
Artikel 72 Absatz 2 GG. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da die in der jeweiligen
Gemeinde belegenen Betriebsstätten des Steuerpflichtigen gewerbesteuerpflichtig sind
und der Gewerbeertrag einheitlich für alle Betriebstätten ermittelt wird.
Für die Änderung des Bewertungsgesetzes (Artikel 17), der Abgabenordnung
(Artikel 18 und 19), des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 20 und 21) sowie
des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Artikel 27) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 GG.
Für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 22) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 GG.
Für die Änderung der Finanzgerichtsordnung (Artikel 23) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 6 GG.
Für die Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes (Artikel 25) sowie des EU-
Amtshilfegesetzes (Artikel 26) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108
Absatz 5 GG.
Für die Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 28) ergibt sich
die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, da eine
einheitliche Anwendung der Melde- und Sorgfaltspflichten nach diesem Gesetz durch die
Finanzinstitute zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sicherzustellen ist.
Für die Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken (Artikel 30) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, weil sonst die konkrete
Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung
beeinträchtigt würden.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Einzelne Maßnahmen dienen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Vgl. hierzu im
Einzelnen die nachstehenden Ausführungen unter 6. Weitere Gesetzesfolgen – weiterer
Nutzen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, indem er das
Steueraufkommen des Gesamtstaats sichert und die Indikatorenbereiche 8.2
(Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen), 8.3
(Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Investitionsklima) und 8.4 (Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit – Wirtschaftswachstum) unterstützt. Dies gilt insbesondere für die entsprechende
Anwendung des § 361 Absatz 2 Satz 4 AO zur Berechnung der auszusetzenden Steuern für
die von Gemeinden verwalteten Realsteuern nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 AO.
Die ungekürzte Gewährung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG für Kinder mit
Wohnsitz in EU/EWR sowie die Identifizierung eines Kindes bei Übertragung des Behinderten-
/Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 5 EStG) eröffnen Perspektiven für Familien
(Vereinbarkeit Familie und Beruf) – Indikatorenbereich 4.2.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 22002299 2030 2031
11 § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG Insg. - 20 - 20 - 20 - 20 - 20 . - 15 - 20 - 20 - 20
Ungekürzte Gewährung der Freibeträge ESt - 20 - 20 - 20 - 20 - 20 . - 15 - 20 - 20 - 20
für Kinder und des sog.
„Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in SolZ . . . . . . . . . .
EU/EWRR
Bund - 9 - 9 - 9 - 9 - 9 . - 6 - 9 - 9 - 9
ESt - 9 - 9 - 9 - 9 - 9 . - 6 - 9 - 9 - 9
SolZ . . . . . . . . . .
Länder - 8 - 8 - 8 - 8 - 8 . - 7 - 8 - 8 - 8
ESt - 8 - 8 - 8 - 8 - 8 . - 7 - 8 - 8 - 8
Gem. - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 . - 2 - 3 - 3 - 3
ESt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 . - 2 - 3 - 3 - 3
22 § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b (neu) und Insg. - . . . . - - 110 - 25 . .
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b (neu) EStG
ESt - + 120 + 120 + 120 + 120 - . + 95 + 120 + 120
Eröffnung des Freibetragsverfahrens im LSt - - 120 - 120 - 120 - 120 - - 110 - 120 - 120 - 120
Lohnsteuerabzugsverfahren für freiwillig
gesetzlich kranken-/pflegeversicherte Ar-
SolZ - . . . . - . . . .
beitnehmer ab 2028
Bund - . . . . - - 47 - 11 . .
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 22002299 2030 2031
ESt - + 51 + 51 + 51 + 51 - . + 40 + 51 + 51
LSt - - 51 - 51 - 51 - 51 - - 47 - 51 - 51 - 51
SolZ - . . . . - . . . .
Länder - . . . . - - 46 - 10 . .
ESt - + 51 + 51 + 51 + 51 - . + 41 + 51 + 51
LSt - - 51 - 51 - 51 - 51 - - 46 - 51 - 51 - 51
Gem. - . . . . - - 17 - 4 . .
ESt - + 18 + 18 + 18 + 18 - . + 14 + 18 + 18
LSt - - 18 - 18 - 18 - 18 - - 17 - 18 - 18 - 18
33 § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG Insg. - - - + 15 + 15 - - - + 150 + 45
Berücksichtigung der tatsächlich vom Ar- ESt - - - - 150 - 150 - - - . - 120
beitgeber vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Sozialversicherungsbeiträge bei ddeerr LSt - - - + 165 + 165 - - - + 150 + 165
Ermittlung der Vorsorgepauschale iimm SolZ - - - . . - - - . .
Lohnsteuerabzugsverfahren
Bund - - - + 6 + 6 - - - + 64 + 19
ESt - - - - 64 - 64 - - - . - 51
LSt - - - + 70 + 70 - - - + 64 + 70
SolZ - - - . . - - - . .
Länder - - - + 7 + 7 - - - + 63 + 19
ESt - - - - 63 - 63 - - - . - 51
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 22002299 2030 2031
LSt - - - + 70 + 70 - - - + 63 + 70
Gem. - - - + 2 + 2 - - - + 23 + 7
ESt - - - - 23 - 23 - - - . - 18
LSt - - - + 25 + 25 - - - + 23 + 25
44 § 3 Abs. 1b und 9a UStG Insg. - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5
Beschränkung unentgeltlicher Wertabga- USt - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5
ben auf den unternehmensfremden
Bereich ab 1.1.2027
Bund - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3
USt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3
Länder - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2
USt - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2
Gem. . . . . . . . . . .
USt . . . . . . . . . .
55 § 6 Abs. 3a UStG Insg. + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10
Fortführung der Wertgrenze i. H. v. USt + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10
50 Euro für die Befreiung von der
Umsatzsteuer bei Ausfuhrlieferungen im
nichtkommerziellen Reiseverkehhrr
Bund + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
USt + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 22002299 2030 2031
Länder + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
USt + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 + 5
Gem. . . . . . . . . . .
USt . . . . . . . . . .
66 § 238 Abs. 1a AO Insg. - 60 - 15 + 75 + 155 + 220 - 60 - 15 + 75 + 155 + 220
Anpassung Zinssatz für die Vollverzin- GewSt - 15 . + 30 + 55 + 80 - 15 . + 30 + 55 + 80
sung nach § 233a AO von 0,15% auf 0,3%
pro Monat für Verzinsungszeiträume ESt - 5 + 20 + 50 + 75 + 90 - 5 + 20 + 50 + 75 + 90
ab 2027
KSt - 15 . + 30 + 60 + 85 - 15 . + 30 + 60 + 85
SolZ . . + 5 + 5 + 5 . . + 5 + 5 + 5
USt - 25 - 35 - 40 - 40 - 40 - 25 - 35 - 40 - 40 - 40
Bund - 24 - 9 + 21 + 48 + 68 - 24 - 9 + 21 + 48 + 68
GewSt - 1 . + 1 + 2 + 3 - 1 . + 1 + 2 + 3
ESt - 2 + 9 + 21 + 32 + 38 - 2 + 9 + 21 + 32 + 38
KSt - 8 . + 15 + 30 + 43 - 8 . + 15 + 30 + 43
SolZ . . + 5 + 5 + 5 . . + 5 + 5 + 5
USt - 13 - 18 - 21 - 21 - 21 - 13 - 18 - 21 - 21 - 21
Länder - 20 - 8 + 20 + 47 + 66 - 20 - 8 + 20 + 47 + 66
GewSt . . + 2 + 3 + 4 . . + 2 + 3 + 4
ESt - 2 + 8 + 21 + 32 + 38 - 2 + 8 + 21 + 32 + 38
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 22002299 2030 2031
KSt - 7 . + 15 + 30 + 42 - 7 . + 15 + 30 + 42
USt - 11 - 16 - 18 - 18 - 18 - 11 - 16 - 18 - 18 - 18
Gem. - 16 + 2 + 34 + 60 + 86 - 16 + 2 + 34 + 60 + 86
GewSt - 14 . + 27 + 50 + 73 - 14 . + 27 + 50 + 73
ESt - 1 + 3 + 8 + 11 + 14 - 1 + 3 + 8 + 11 + 14
USt - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1
77 § 81a MinStG2 Insg. - 300 . . . . . - 200 - 100 . .
Side-by-Side-Safe-Harbour ab 2026 MinSt - 300 . . . . . - 200 - 100 . .
Bund - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
MinSt - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
Länder - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
MinSt - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
Gem. . . . . . . . . . .
88 §§ 81b und 84 MinStG3 Insg. . . . . . . . . . .
Ultimate-Parent-Entity-Safe-Harbour ab MinSt . . . . . . . . . .
2026 und Verlängerung CbCR-Safe-
Harbour
Bund . . . . . . . . . .
MinSt . . . . . . . . . .
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 22002299 2030 2031
Länder . . . . . . . . . .
MinSt . . . . . . . . . .
Gem. . . . . . . . . . .
9 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 375 - 30 + 60 + 155 + 220 - 55 - 335 - 65 + 290 + 250
GewSt - 15 . + 30 + 55 + 80 - 15 . + 30 + 55 + 80
ESt - 25 + 120 + 150 + 25 + 40 - 5 + 5 + 125 + 175 + 70
LSt . - 120 - 120 + 45 + 45 . - 110 - 120 + 30 + 45
KSt - 15 . + 30 + 60 + 85 - 15 . + 30 + 60 + 85
SolZ . . + 5 + 5 + 5 . . + 5 + 5 + 5
USt - 20 - 30 - 35 - 35 - 35 - 20 - 30 - 35 - 35 - 35
MinSt - 300 . . . . . - 200 - 100 . .
Bund - 181 - 16 + 14 + 47 + 67 - 22 - 160 - 47 + 105 + 80
GewSt - 1 . + 1 + 2 + 3 - 1 . + 1 + 2 + 3
ESt - 11 + 51 + 63 + 10 + 16 - 2 + 3 + 52 + 74 + 29
LSt . - 51 - 51 + 19 + 19 . - 47 - 51 + 13 + 19
KSt - 8 . + 15 + 30 + 43 - 8 . + 15 + 30 + 43
SolZ . . + 5 + 5 + 5 . . + 5 + 5 + 5
USt - 11 - 16 - 19 - 19 - 19 - 11 - 16 - 19 - 19 - 19
MinSt - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
Steuerart / Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
lfd. Gebiets-
Maßnahme
Nr.
körperschaft 2027 2028 2029 2030 2031 22002277 2028 22002299 2030 2031
Länder - 175 - 13 + 15 + 49 + 68 - 17 - 158 - 45 + 105 + 80
GewSt . . + 2 + 3 + 4 . . + 2 + 3 + 4
ESt - 10 + 51 + 64 + 12 + 18 - 2 + 1 + 54 + 75 + 30
LSt . - 51 - 51 + 19 + 19 . - 46 - 51 + 12 + 19
KSt - 7 . + 15 + 30 + 42 - 7 . + 15 + 30 + 42
USt - 8 - 13 - 15 - 15 - 15 - 8 - 13 - 15 - 15 - 15
MinSt - 150 . . . . . - 100 - 50 . .
Gem. - 19 - 1 + 31 + 59 + 85 - 16 - 17 + 27 + 80 + 90
GewSt - 14 . + 27 + 50 + 73 - 14 . + 27 + 50 + 73
ESt - 4 + 18 + 23 + 3 + 6 - 1 + 1 + 19 + 26 + 11
LSt . - 18 - 18 + 7 + 7 . - 17 - 18 + 5 + 7
USt - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
2) Die volle Jahreswirkung des Jahres 2027 beinhaltet auch die Wirkungen des vorhergehenden Zeitraums 2026.
3) Mangels Datengrundlage nicht bezifferbare Mindereinnahmen.
Die Regelungen führen beim Epl. 08 für die Haushaltsjahre 2026 bis 2029 insgesamt zu einem Minderbedarf von 2 811 Tsd. Euro.
Die entstehenden Ausgaben können durch den erwarteten Wegfall von Porto- und Druckkosten erwirtschaftet werden.
Im Einzelnen fallen bei GZD Zoll und ITZB die folgenden Minderausgaben an:
– Elektronische Kontenpfändung
HH-Jahr 2026 2027 2028 2029
Kapitel
Titel in T€
Tit. 511 01 -4 212
Tit. 532 01 680 275
Summe 680 -3 937
Tit. 511 01 48 48
0816 Tit. 532 01 110
Tit. 812 02 240
Summe 398 48
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 11 078 -3 889
anteiliger Umstellungsaufwand 11 030 275
anteiliger laufender Aufwand 48 -4 164
Gesamtsumme Epl. 08 -2 811
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Erfül- Einmaliger Erfül-
Jährlicher Auf- lungsaufwand (in Einmaliger Auf- lungsaufwand (in
Artikel Regelungsentwurf; Jährliche Fall- Einmalige
Fallwand pro Fall (in Stunden bzw. wand pro Fall (in Stunden bzw.
lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der zahl und Ein- zahl und Ein-
Minuten bzw. Tsd. Euro) oder Minuten bzw. Tsd. Euro) oder
Vorgabe heit heit
Euro) „geringfügig“ Euro) „geringfügig“
(Begründung) (Begründung)
1.1 Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b
(§ 10 Absatz 2c Satz 1 EStG)
Wegfall der eigeninitiativen
Geltendmachung von Altersvorsor- 184 000 -17 Min. -52 133 Std.
geaufwendungen i. S. d. § 100
Absatz 2c Satz 1 EStG für die
dem
Künstlersozialversicherungsgesetz unterfallenden
Versicherten
1.2 Artikel 5 Nummer 11
(§ 41b Absatz 1 EStG i.V.m.
§ 56 Satz 1 EStDV) 3 900 000 -1 Min. - 65 000 Std.
Erweiterung des
Übermittlungskatalogss
1.3 Artikel 13 Nummer 7
(§ 6 Absatz 3a Satz 2 UStG)
Fortführung der derzeitiiggeenn
Wertgrenze für
Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen
Reiseverkehhrr
1.4 Artikel 17 Nummer 3
(§ 238 Absatz 1 Nummer 11
BewG)
Zuschlag zur verstärkten
Tierhaltung auch bei den Nutzungen
Hopfen und Spargel
Jährlicher Erfül- Einmaliger Erfül-
Jährlicher Auf- lungsaufwand (in Einmaliger Auf- lungsaufwand (in
Artikel Regelungsentwurf; Jährliche Fall- Einmalige
Fallwand pro Fall (in Stunden bzw. wand pro Fall (in Stunden bzw.
lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der zahl und Ein- zahl und Ein-
Minuten bzw. Tsd. Euro) oder Minuten bzw. Tsd. Euro) oder
Vorgabe heit heit
Euro) „geringfügig“ Euro) „geringfügig“
(Begründung) (Begründung)
Summe Zeitaufwand (in Stun- -117 133 Std.
den)
Summe Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
Zu Nummer 1.1 (§ 10 Absatz 2c Satz 1 EStG)
Der Zeitaufwand von -17 Minuten wurde in Übereinstimmung mit der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Bürgerinnen und Bürger des Leitfadens
zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes (Anhang 3) wie folgt ermittelt: Sich mit der gesetzlichen
Verpflichtung vertraut machen: -2 Minuten; Informationen oder Daten sammeln und zusammenstellen: -2 Minuten; Informationen oder Daten
aufbereiten: -10 Minuten; Formulare ausfüllen: -3 Minuten. Die Fallzahl entspricht der gerundeten Zahl der in der Künstlersozialkasse
Versicherten zum 1. Januar 2026.
Zu Nummer 1.2 (§ 41 Absatz 1 EStG i. V. m. § 56 Satz 1 EStDV)
Durch strukturiertere/umfassendere Arbeitgeberdaten (Lohnsteuerbescheinigung) kann sich der manuelle Eingabe- und Prüfaufwand in der
Einkommensteuererklärung (insb. Anlage N) reduzieren. Statistisch wird von 3 900.000 Fällen ausgegangen in denen −1 Minute je Erklärung
als reiner Eingabe-/Abgleichvorteil resultiert.
Zu Nummer 1.3 (§ 6 Absatz 3a Satz 2 UStG)
Die Wertgrenze in derselben Höhe besteht gesetzlich bereits seit 1. Januar 2020. Die Einführung hat keine Erfüllungsaufwände hervorgerufen
(vgl. BT-Drs. 19/13436).
Zu Nummer 1.4 (§ 238 Absatz 1 Nummer 1 BewG)
Die Fallzahlen, Zeitaufwand, etc. werden sich durch die Anpassung nicht ändern, da die koordinierten Ländererlasse die Rechtslage bereits
abbilden und umsetzen.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einmaliger Auf-
Jährlicher Aufwand pro Jährlicher Erfül- wand pro Fall (Mi- Einmaliger Erfül-
Einma-
Artikel Regelungsent- Jährliche Fall (Minuten * Lohn- lungsaufwand (in nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in
lfd. lige
Fallwurf; Norm (§§); Bezeich- IP Fallzahl und kosten pro Stunde Tsd. Euro) oder ten pro Stunde Tsd. Euro) oder
Nr. zahl und
nung der Vorgabe Einheit (Wirtschaftszweig) + „geringfügig“ (Be- (Wirtschafts- „geringfügig“ (Be-
Einheit
Sachkosten in Euro) gründung) zweig) + Sachkos- gründung)
ten in Euro)
2.1 Artikel 3 Nummer 3
(§ 6f EStG)
Einheitliche
Vorgehensweise zur Aufteilung eines
Gesamtkaufpreises bei
bebauten Grundstücken
2.2 Artikel 3 Nummer 17 Buchs IP -5 813 185,50 Euro (300 Min. * -1 194,3 2 906 49,50 Euro (80 231,0
tabe a 37,10 Euro/h (WZ: A-S Min. * 37,10 Euro/h
ohne O)) + Sachkosten (WZ: A-S ohne O))
(§ 50c Absatz 2 Satz 1 20,00 Euro + Sachkosten
Nummer 2 EStG) 30,00 Euro
Antragsloses
Freistellungsverfahren bei Zahlungen
bis zu 100 000 Euro
2.3 Artikel 3 Nummer 17 Buchs 83 70,80 Euro (70 Min. * 6,0
tabe b 60,70 Euro/h (WZ: A-S
ohne O)) + Sachkostenn
(§ 50c Absatz 22 0,00 Euro
Satz 6 - neu - EStG)
Ausschluss von
Schachtelbeteiligungen bei sammel-
und sonderverwahrten
Aktien vom
Freistellungsverfahren nach § 50c
Absatz 2 Nummer 1 EStG
2.4 Artikel 5 Nummer 1 1 946 044 0,32 Euro (0,5 Min. * 626,0 1 905 595 22,50 Euro (355 42 907,6
38,60 Euro/h (WZ: A-S Min. * 38,60 Euro/h
(§ 41b Absatz 1 EStG) ohne O) + Sachkostenn (WZ: A-S ohne O)
Abschluss des Lohnkontos 0,00 Euro) + Sachkosten 0,00
des Arbeitnehmers; Über- Euro)
mittlung der
Lohnsteuerbescheinigung
Einmaliger Auf-
Jährlicher Aufwand pro Jährlicher Erfül- wand pro Fall (Mi- Einmaliger Erfül-
Einma-
Artikel Regelungsent- Jährliche Fall (Minuten * Lohn- lungsaufwand (in nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in
lfd. lige
Fallwurf; Norm (§§); Bezeich- IP Fallzahl und kosten pro Stunde Tsd. Euro) oder ten pro Stunde Tsd. Euro) oder
Nr. zahl und
nung der Vorgabe Einheit (Wirtschaftszweig) + „geringfügig“ (Be- (Wirtschafts- „geringfügig“ (Be-
Einheit
Sachkosten in Euro) gründung) zweig) + Sachkos- gründung)
ten in Euro)
2.5 Artikel 4 Nummer 7 1 915 31,20 Euro (30 Min. * 60,0
62,40 Euro/h (WZ: A-S
(§ 42g Absatz 3 EStG) ohne O))
Gewährung der
Möglichkeit des Datenzugriffs bei
der Lohnsteuer-Nachschau
2.6 Artikel 5 Nummer 1 9 747,51 -3,29 Euro (-2 Min. * -32,5
38,60 Euro/h (WZ: A-S
(§ 41b Absatz 1 Satz 66 ohne O) + Sachkos-
EStG) ten -2 Euro)
Einreichung nicht
ausgehändigter
Lohnsteuerbescheinigungen ans
Betriebsstättenfinanzamt
2.7 Artikel 99 11 891,5 2 783,20 Euro 33 096,4
(§ 4 Absatz 3 Satz 11 = (240 Min * 45,8800
LStDV) Euro/h; WZ: A-S
ohne O) +Sachkos-
Wegfall Aufzeichnungser- ten 2 600,00 Euroo))
leichterung
2.8 Artikel 99 81 152 290,40 Euro 23 566,5
(§ 4 Absatz 3 Satz 11 = (480 Min. * 36,30
LStDV) Euro/h; WZ: A-S
ohne O) + Sach-
Wegfall Aufzeichnungser- kosten 0,00 Euro)
leichterung
2.9 Artikel 99 772 028 242,40 Euro 187 139,6
(§ 4 Absatz 3 Satz 11 = (480 Min. * 30,30
LStDV) Euro/h; WZ: A-S
ohne O) + Sach-
Wegfall Aufzeichnungser- kosten 0,00 Euro
leichterung
Einmaliger Auf-
Jährlicher Aufwand pro Jährlicher Erfül- wand pro Fall (Mi- Einmaliger Erfül-
Einma-
Artikel Regelungsent- Jährliche Fall (Minuten * Lohn- lungsaufwand (in nuten * Lohnkos- lungsaufwand (in
lfd. lige
Fallwurf; Norm (§§); Bezeich- IP Fallzahl und kosten pro Stunde Tsd. Euro) oder ten pro Stunde Tsd. Euro) oder
Nr. zahl und
nung der Vorgabe Einheit (Wirtschaftszweig) + „geringfügig“ (Be- (Wirtschafts- „geringfügig“ (Be-
Einheit
Sachkosten in Euro) gründung) zweig) + Sachkos- gründung)
ten in Euro)
2.10 Artikel 13 Nummer 2 Buchs
tabe a und c
(§ 3
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