Frage von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Teil von Protokoll der 82. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Wie lautet das Ergebnis der Prüfung im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Bundesregierung in Bezug auf die Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Absenkung der Honorare bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten um 4,5 Prozent zum 1. April 2026 (www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/03-12/kbv-vorstand-enttaeuscht-verguetung-psychotherapeutischer-leistungen-wird-um-fast-fuenf-prozent-gekuerzt), und liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse zum Beschluss vor?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Georg Kippels:
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bat die Geschäftsführung des Bewertungsausschusses im Rahmen der Prüfung des Beschlusses vom 11. März 2026 zur Änderung der Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) um ergänzende Informationen und Stellungnahme. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Beschluss auf einer vollständigen und sachgerechten Datengrundlage beruhte und ob weitere Aspekte – insbesondere die Entwicklung des Orientierungswertes – hätten berücksichtigt werden können.
In der Stellungnahme der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses vom 12. Mai 2026 wurde ausgeführt, dass der erweiterte Bewertungsausschuss ein durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich anerkanntes und seit Jahren kontinuierlich weiterentwickeltes Modell verwende. Die maßgeblichen Parameter würden seit dem Jahr 2015 unverändert genutzt, um eine konsistente Beschlusspraxis sicherzustellen. Für den vorliegenden Beschluss hätten sämtliche erforderlichen aktualisierten Datengrundlagen vorgelegen, auch wenn diese stichprobenbedingten Schwankungen unterlägen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Modell verschiedene begünstigende Annahmen enthalte und einseitige Korrekturen vermieden würden.
Vor diesem Hintergrund sei eine isolierte Berücksichtigung der Entwicklung des Orientierungswertes nicht sachgerecht gewesen. Ein abgestimmtes Verfahren zur Einbeziehung der Orientierungswerte für die Jahre 2025 und 2026 habe zudem nicht vorgelegen. Gleichzeitig wurde angekündigt, das Verfahren künftig unter Einbeziehung des Orientierungswertes und weiterer Aspekte weiterzuentwickeln. Aufgrund der Komplexität des Modells sei hierfür jedoch eine umfangreiche Methodendiskussion erforderlich. Ferner wurde darauf verwiesen, dass die beschlossene Honoraranpassung von 4,5 Prozent deutlich unter der rechnerisch möglichen Absenkung von 9,97 Prozent geblieben sei und damit auch möglichen Unsicherheiten des Modells Rechnung getragen werde.
Das BMG hat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 nicht beanstandet, da keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestanden und damit keine Gründe für eine Beanstandung erkennbar waren. Die Beanstandungsfrist endete mit Ablauf des 1. Juni 2026. Ebenso lagen keine Gründe für eine Nichtbeanstandung mit Auflagen vor. Die genannte Protokollnotiz gibt vielmehr einen Ausblick auf das Verfahren des erweiterten Bewertungsausschusses, welches künftig unter Einbeziehung weiterer Aspekte weiterentwickelt werden soll.
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