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Schriftliche Frage 106 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Auswirkungen haben die zum 1. April 2026 in Kraft getretenen Honorarkürzungen im Bereich der Psychotherapie auf die Finanzierung der…

dip / schriftliche_frage 24.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 106 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Auswirkungen haben die zum 1. April 2026 in Kraft getretenen Honorarkürzungen im Bereich der Psychotherapie auf die Finanzierung der… Frage 106 (Dr. Kirsten Kappert-Gonther, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Auswirkungen haben die zum 1. April 2026 in Kraft getretenen Honorarkürzungen im Bereich der Psychotherapie auf die Finanzierung der ambulanten Weiterbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildungsinstituten und Weiterbildungspraxen, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung über die in der Ärztezulassungsverordnung und mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege erfolgten Regelungen zur Finanzierung der Weiterbildung in Ambulanzen und Praxen hinaus, um möglichen negativen Folgen entgegenzuwirken? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 23. April 2026: Aufgrund des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) haben die Weiterbildungsambulanzen die Vergütung ihrer Leistungen mit den Krankenkassenverbänden und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zu vereinbaren (§ 120 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Als Maßstab für die Vereinbarung der Vergütung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in den Weiterbildungsambulanzen gibt der Gesetzgeber eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen vor. Eine Vergütung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztlichen Leistungen (EBM) ist insofern nicht zwingend vorgegeben. Zudem geht die Bundesregierung davon aus, dass im Jahr 2026 die Gesamthonorare für psychotherapeutische Leistungen – bei unveränderter Leistungsmenge – insgesamt um ca. 0,8 Prozent steigen werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Strukturzuschläge durch den Beschluss des erweiterten Bewertungsausschuss vom 11. März 2026 angehoben worden sind. Auch hat sich der Orientierungswert für das Jahr 2026 erhöht. Darüber hinaus gibt es zahlreiche psychotherapeutische Leistungen, deren Bewertung durch den erweiterten Bewertungsausschuss im EBM im Jahr 2026 nicht angepasst wurden. Durch die Erhöhung des Orientierungswertes nimmt deren Bewertung in Euro folglich entsprechend zu. Insofern sind derzeit keine weiteren bundesgesetzlichen Maßnahmen hinsichtlich der Finanzierung der ambulanten Weiterbildung der Psychotherapeuten geplant.

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