Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6130, 21/6559)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6130, 21/6559)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7016
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6130, 21/6559 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2036 –
Akute Not der gesetzlichen Krankenversicherung lindern – Vollständige
Finanzierung der Beiträge für Bürgergeldempfänger durch den Bund
gewährleisten
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2716 –
Ambulante ärztliche Versorgung zukunftssicher machen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5332 –
Anpassung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Stärkung der
ärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen
e) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5759 –
Gesundheitssystem stärken statt Versicherte belasten – Echte Reformen
für eine stabile gesetzliche Krankenversicherung
f) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer,
Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/5753 –
Entlastung statt Belastung für Beitragszahlende und Betriebe –
Krankenkassenbeiträge jetzt senken
A. Problem
Zu Buchstabe a
Die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verzeichnet
seit Ende 2023 eine erhebliche Verschlechterung, was sich im Jahr 2024 in einem
Defizit von knapp 10 Milliarden Euro bei Krankenkassen und Gesundheitsfonds
niedergeschlagen hat. Nach Auffassung der Bundesregierung droht ohne struktu-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
relle Gegenmaßnahmen bis zum Jahr 2030 eine Deckungslücke von rund 40
Milliarden Euro.
Zu Buchstabe b
Die GKV steht vor einer erheblichen finanziellen Belastung, die sich nach
Auffassung der Antragsteller insbesondere auch aus der unzureichenden Finanzierung
der Krankenversicherungsbeiträge für Bürgergeldempfänger ergibt.
Zu Buchstabe c
Nach Auffassung der Antragsteller leidet die ambulante ärztliche Versorgung in
Deutschland unter zunehmend langen Wartezeiten für Patienten sowie unter stark
belastenden Arbeitsbedingungen für niedergelassene Ärzte.
Zu Buchstabe d
Nach Auffassung der Antragsteller steht die ärztliche Versorgung in Deutschland,
insbesondere in ländlichen Regionen aufgrund unzureichender Finanzierung vor
erheblichen Herausforderungen und spürbaren Versorgungslücken.
Zu Buchstabe e
Nach Auffassung der Antragsteller steht die GKV vor einer Finanzkrise mit
massiven Defiziten bis zum Jahr 2030. Nur echte Reformen könnten für eine stabile
gesetzliche Krankenversicherung sorgen.
Zu Buchstabe f
Nach Auffassung der Antragsteller belastet die aktuelle wirtschaftliche
Unsicherheit das Leben der Menschen erheblich, während zeitgleich die Beiträge zur GKV
kontinuierlich steigen. Das geplante Reformpaket zur Stabilisierung der GKV der
Bundesregierung führe für viele Beitragszahlende jedoch nur zu weiteren
finanziellen Belastungen und einer Erhöhung der Lohnnebenkosten.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Mit dem Gesetzentwurf soll ein breit angelegtes Maßnahmenpaket zur
Stabilisierung der GKV-Finanzen eingebracht werden, um die Beitragssätze zur GKV ab
dem Jahr 2027 dauerhaft zu stabilisieren. Die Ausgabensteigerungen sollen in
allen Leistungsbereichen gedämpft und die Einnahmenseite solidarisch gestärkt
werden.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/6130, 21/6559 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zu Buchstabe b
Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur
Einführung vollständig kostendeckender und steuerfinanzierter GKV-Beiträge für
Bürgergeldbezieher vorzulegen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2036 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe c
Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, die Rahmenbedingungen
für niedergelassene Ärzte durch strukturelle, bürokratische und finanzielle
Entlastungen grundlegend zu verbessern.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2716 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe d
Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur
Anpassung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorzulegen, um
insbesondere die Verteilung von Arztsitzen neu zu regulieren und ländliche Gebiete
gezielter zu unterstützen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5332 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe e
Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, statt kurzfristiger
Maßnahmen strukturelle und langfristig tragfähige Reformen im Gesundheitssystem
vorzunehmen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5759 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe f
Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, die kurzfristigen
Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit (FKG) im Umfang von 42
Milliarden Euro weitestgehend umzusetzen und die Kassenbeiträge zum 1. Januar 2027
um zwei Prozentpunkte zu senken.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5753 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs und der Entschließung.
Zu den Buchstaben b bis f
Annahme der Anträge.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Bund, Länder und Kommunen
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Durch die Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026
gewährten Darlehen entstehen dem Bund Mindereinnahmen von jeweils 1
Milliarde Euro in den Jahren 2029 bis 2032 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2033
sowie entsprechende Mehreinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren
2035 bis 2038 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2039. Durch die Erhöhung
der Beitragspauschalen für die Beziehenden von Grundsicherung entstehen dem
Bund Mehrausgaben in Höhe von 250 Millionen Euro in 2027, 500 Millionen
Euro in 2028, 1 Milliarde Euro in 2029, 1,5 Milliarden Euro in 2030 und 2
Milliarden Euro ab 2031. Die Reduktion des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2027 hat
für den Bund Minderausgaben in Höhe von jährlich 2 Milliarden Euro zur Folge.
Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle
Kostenträger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich
ebenfalls Einsparungen für Bund, Länder und Kommunen im Rahmen der
Beihilfe in Höhe von rund 100 Millionen Euro in 2027 aufwachsend auf bis zu rund
300 Millionen Euro in 2030.
Im Bereich Arzneimittel führen die Einführung eines ergänzenden dynamischen
Herstellerabschlags sowie die Einführung einer gesetzlichen Auffanglösung für
Preis-Mengen-Regelungen nach § 130b Absatz 1a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) für Bund, Länder und Kommunen bei den Ausgaben für die
Beihilfe zu geschätzten Einsparungen in Höhe von insgesamt rund 40 Millionen
Euro im Jahr 2027, rund 60 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 120 Millionen
Euro im Jahr 2029 und rund 200 Millionen Euro im Jahr 2030, wobei die
Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich zu beachten ist. Die
Abschaffung der „Leitplanken“ für Erstattungsbeträge führt zu jährlichen
Mehrausgaben in Höhe von rund 5 Millionen Euro in 2027, rund 10 Millionen Euro in
2028, rund 15 Millionen Euro in 2029 und rund 20 Millionen Euro in 2030.
Gesetzliche Krankenversicherung
Durch den Gesetzentwurf wird die GKV durch Mehreinnahmen und
Minderausgaben in Höhe von insgesamt rund 16 Milliarden Euro im Jahr 2027 aufwachsend
auf bis zu rund 38 Milliarden Euro im Jahr 2030 entlastet, die sich wie folgt
verteilen:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Angaben in Milliarden Euro
2027 2028 2029 2030
Deckungslücke für einen stabilen
Zusatzbeitragssatz in Höhe von 2,9 Prozent
15,3 21,5 31,9 40,4
Gesamtentlastung durch den Gesetzentwurf 16,3 23,1 31,1 38,1
davon:
Minderausgaben 13,7 18,8 25,1 31,5
davon:
Leistungserbringer, Hersteller,
Krankenkassen 11,2 16,2 22,4 28,7
darunter:
Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik 4,4 8,7 14,1 18,8
Streichung Sondervergütungen 3,5 3,8 4,0 4,3
Sonstige Maßnahmen 3,4 3,7 4,2 5,6
Patientinnen und Patienten 2,5 2,6 2,7 2,8
darunter:
Leistungsanpassung 0,6 0,6 0,6 0,6
Zuzahlungen 1,9 2,0 2,1 2,2
Mehreinnahmen 4,3 5,9 6,0 6,1
davon:
Arbeitgeber 3,1 3,2 3,3 3,3
darunter:
Beitrag für geringfügig Beschäftigte 1,9 1,9 1,9 1,9
Anhebung Bemessungsgrenzen 1,3 1,3 1,3 1,4
Mitglieder 1,2 2,7 2,8 2,8
darunter:
Anhebung Bemessungsgrenzen 1,2 1,2 1,2 1,3
Anpassung beitragsfreie Mitversicherung - 1,5 1,5 1,5
Bund -1,8 -1,5 0,0 0,5
darunter:
Verschiebung Rückzahlung Darlehen 0,0 0,0 1,0 1,0
Beiträge für Grundsicherungsempfänger 0,3 0,5 1,0 1,5
Absenkung Bundeszuschuss -2,0 -2,0 -2,0 -2,0
Nachrichtlich
Abgabe auf zuckergesüßte Getränke* - 0,5 0,5 0,5
* nicht in diesem Gesetz geregelte, aber seitens der Bundesregierung geplante Maßnahme,
deren Finanzwirkung hier nur nachrichtlich ausgewiesen und daher nicht in den
Gesamtwirkungen berücksichtigt wird.
Das geschätzte Entlastungsvolumen des Maßnahmenpakets liegt in den ersten
zwei Jahren oberhalb der prognostizierten Deckungslücke. Sowohl ausgaben- wie
einnahmenseitig bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Risiken, dass die
Deckungslücken höher ausfallen als prognostiziert. Bereits eine höhere
Ausgabendynamik von nur 1 Prozentpunkt in 2026 oder 2027 gegenüber der hier zugrunde
gelegten Prognose führt (bei Gesamtausgaben von rund 400 Milliarden Euro) zu
höheren Ausgaben von rund 4,0 Milliarden Euro. Auch einnahmenseitig bestehen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
angesichts der geopolitischen und weltwirtschaftlichen Entwicklungen Risiken.
Zudem sind die geschätzten Finanzwirkungen vieler Maßnahmen naturgemäß mit
Unsicherheiten verbunden, da sie beispielsweise auch von der konkreten
Umsetzung der Selbstverwaltung oder den Reaktionen der betroffenen Akteure
abhängen. Ein moderater Sicherheitspuffer trägt dazu bei, dass der durchschnittlich
ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz stabil bleiben kann.
In den Jahren 2029 und 2030 wird die Deckungslücke mit den in diesem
Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht vollständig geschlossen. Es verbleibt
eine geringfügige Deckungslücke. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
geplanten Strukturreformen auf Basis der im zweiten Bericht der Finanz
Kommission Gesundheit erwarteten Empfehlungen für strukturelle Veränderungen im
Gesundheitswesen ab dem Jahr 2029 ergänzend zur Konsolidierung der GKV-
Finanzen beitragen werden.
Der größte Teil des Entlastungsvolumens dieses Gesetzes wird mit 11 Milliarden
Euro (69 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) im Jahr 2027 aufwachsend
auf 29 Milliarden Euro im Jahr 2030 (75 Prozent vom Gesamt-
Entlastungsvolumen) durch Begrenzungen der Vergütungsanstiege und Einsparungen im Bereich
der Leistungserbringer, Hersteller und Krankenkassen erbracht. Durch die
zentrale Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege auf die jeweilige
Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit der Einnahmenentwicklung
der GKV (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied –
Grundlohnrate) als fester Obergrenze erzielt die GKV Einsparungen in 2027 in Höhe
von rund 4,4 Milliarden Euro aufwachsend auf bis zu knapp 19 Milliarden Euro
in 2030. Damit gehen allein ein Viertel der Gesamtentlastung der GKV in 2027
bis die Hälfte der Gesamtentlastung der GKV in 2030 auf die (Wieder-)
Einführung der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik zurück. Dies verdeutlicht, dass
Beitragssatzstabilität in der GKV ohne diese zentrale Maßnahme in allen
Leistungsbereichen nicht erreichbar ist.
Der Beitrag der Patientinnen und Patienten aufgrund einer moderaten
Leistungsanpassung sowie einer nachholenden Anhebung der Zuzahlungen beträgt 2,5
Milliarden Euro in 2027 (15 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und rund
2,8 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen).
Hierbei ist zu beachten, dass ohne dieses Gesetz die Finanzierungslücke durch
Anstiege bei den Zusatzbeiträgen zu schließen wäre und die Mitglieder der GKV die
entsprechenden Belastungen von bis zu 40 Milliarden Euro in 2030 hälftig zu
tragen hätten.
Die Arbeitgeber tragen aufgrund der Anhebung des pauschalen Arbeitgeber-
Beitragssatzes für geringfügig Beschäftigte sowie der Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze moderate Belastungen in 2027
von rund 3,1 Milliarden Euro (19 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und
rund 3,3 Milliarden Euro in 2030 (9 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen),
die wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in gleicher Höhe führen. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Arbeitgeber durch die paritätische
Tragung der höheren Zusatzbeitragssätze ohne dieses Reformpaket in 2027 mit
rund 5,4 Milliarden Euro und in 2030 mit rund 14 Milliarden Euro deutlich höher
gelegen hätten.
Die Mitglieder werden durch die außerordentliche Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um rund 1,2 Milliarden Euro in
2027 (7 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und unter Berücksichtigung
des ab 2028 wirksamen Beitragszuschlags für familienversicherte Ehegatten und
Lebenspartner mit rund 2,8 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent vom Gesamt-
Entlastungsvolumen) belastet, was wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in glei-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
cher Höhe führt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der
Mitglieder durch die paritätische Tragung der Zusatzbeiträge ohne dieses
Reformpaket bei rund 7,7 Milliarden Euro in 2027 und rund 20 Milliarden Euro in 2030
gelegen hätten.
Durch die Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026
gewährten Darlehen sowie die Erhöhung der monatlichen Beitragspauschalen für
die Beziehenden von Grundsicherung beteiligt sich auch der Bund mittel- und
langfristig an der Stabilisierung der Beitragssätze.
Aufgrund der notwendigen Haushaltskonsolidierung des Bundes ist eine
Reduktion des Bundeszuschusses für die GKV ab dem Jahr 2027 um 2 Milliarden Euro
erforderlich.
Zu den Buchstaben b bis f
Wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Die Entlastung von insgesamt 16,27 Millionen Euro jährlichem
Erfüllungsaufwand für alle Normadressatengruppen unterliegt der „One-in-one-out“-Regel und
beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer, mangels belastbarer Daten
nicht näher bezifferbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich im
Wesentlichen aus der einmaligen Einarbeitung in geringfügig erweiterte Angaben
im Rahmen bereits bestehender Verfahren, wie der Überprüfung der
Familienversicherung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von unter 1,2 Millionen Euro. Dieser beruht im Wesentlichen auf
einmaligen IT-technischen Anpassungsaufwänden.
Im Saldo ergibt sich insgesamt zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 160 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten durch die
notwendige Aufklärung und Information von Patientinnen und Patienten durch
die ausstellenden Ärztinnen und Ärzte sowie für Ärztinnen und Ärzte durch die
Aufbereitung der Daten und die Datenübermittlung im Rahmen des eAU-
Verfahrens in Höhe von geschätzt 5 Millionen Euro aus der Einführung einer
Teilkrankschreibung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von
schätzungsweise knapp 1 Million Euro. Dieser besteht insbesondere in einmaligen
IT-Anpassungsaufwänden.
Für die Verwaltung ergibt sich eine jährliche Entlastung beim Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 16,4 Millionen Euro.
Zu den Buchstaben b bis f
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Neben den unter D. gemachten Ausführungen entstehen noch folgende
Finanzwirkungen:
Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle
Kostenträger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich
ebenfalls Einsparungen für die private Krankenversicherung in Höhe von rund
300 Millionen Euro in 2027 aufwachsend auf bis zu rund 900 Millionen Euro im
Jahr 2030. Auch weitere Kostenträger wie beispielsweise Selbstzahler werden in
Höhe eines geringen, nicht quantifizierbaren Volumens entlastet.
Durch die außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der
Versicherungspflichtgrenze um monatlich jeweils 300 Euro entstehen den
Mitgliedern der GKV ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von 1,2 Milliarden
Euro im Jahr 2027, die sich auf 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2030 erhöhen.
Durch die Beitragszuschläge für bestimmte familienversicherte Ehegatten und
Lebenspartner nach § 242b SGB V entstehen den Mitgliedern der GKV ab dem
Jahr 2028 Mehrausgaben von ca. 1,5 Milliarden Euro.
Durch die außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der
Versicherungspflichtgrenze um monatlich jeweils 300 Euro entstehen den
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von
1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, die sich auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2030
erhöhen.
Durch die Erhöhung des vom Arbeitgeber aus einer geringfügigen Beschäftigung
zu tragenden Beitrags entstehen den Arbeitgebern jährlich Mehrbelastungen von
2,3 Milliarden Euro. Hierbei sind die Belastungen der Arbeitgeber für
Beschäftigte im Übergangsbereich berücksichtigt.
Die Regelungen im Arzneimittelbereich führen für die private
Krankenversicherung zu geschätzten Einsparungen in Höhe von rund 80 Millionen Euro im Jahr
2027, in Höhe von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2028, in Höhe von rund 250
Millionen Euro im Jahr 2029 und in Höhe von rund 420 Millionen Euro im Jahr
2030.
Zu den Buchstaben b bis f
Wurden nicht erörtert.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6130, 21/6559 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt das Ziel der Stabilisierung
der Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Ausgaben
der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahren deutlich stärker steigen als
ihre Einnahmen. Das im Gesetzentwurf vorgesehene Maßnahmenpaket zur
Rückkehr zu einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik ist daher
unerlässlich, um für Beitragssatzstabilität Sorge zu tragen.
Die Versicherten und alle Akteure im Gesundheitswesen müssen hierzu
ihren Beitrag leisten. Gleichzeitig müssen sich die Patientinnen und Patienten
darauf verlassen können, dass ihre Versorgung auch in einer Phase der
Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt ist.
Dies gilt insbesondere für die vulnerable Gruppe der psychisch Kranken.
Psychische Erkrankungen gehören zu den häufigsten Ursachen für lange
Krankheitsausfälle. Die Zahl der Betroffenen steigt stetig.1 Einschränkungen
in der Versorgung würden zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der
Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten in der Zukunft führen. Eine
kontinuierliche Versorgung ist daher entscheidend.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Regelungen
für den Bereich der Psychotherapie vorzulegen,
1. welche die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den
31. Dezember 2026 bis zum Abschluss der Behandlung sicherstellen,
2. die Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Fachtherapeuten
für Kinder und Jugendliche, sowie für Behandlungen von schwer
psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien
und von als dringlich festgelegten Fällen vorsehen,
3. die den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis spätestens
zum 31. Dezember 2026 eine Regelung zur Feststellung der
Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen
Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren.
Die Koalitionsfraktionen werden in der ersten regulären Sitzungswoche nach
der parlamentarischen Sommerpause 2026 die oben aufgeführten
Regelungen im Deutschen Bundestag beschließen.“;
c) den Antrag auf Drucksache 21/2036 abzulehnen;
d) den Antrag auf Drucksache 21/2716 abzulehnen;
e) den Antrag auf Drucksache 21/5332 abzulehnen;
1 Vgl. BARMER Gesundheitsreport 2026
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
f) den Antrag auf Drucksache 21/5759 abzulehnen;
g) den Antrag auf Drucksache 21/5753 abzulehnen.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Ausschuss für Gesundheit
Dr. Tanja Machalet
Vorsitzende
Simone Borchardt
Berichterstatterin
Kay-Uwe Ziegler
Berichterstatter
Dr. Christos Pantazis
Berichterstatter
Dr. Janosch Dahmen
Berichterstatter
Ates Gürpinar
Berichterstatter
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
– Drucksachen 21/6130, 21/6559 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12.
Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Krankenkassen stellen den
Versicherten die im Dritten Kapitel genannten
Leistungen unter Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 zur Verfügung, soweit diese
Leistungen nicht der Eigenverantwortung der
Versicherten zugerechnet werden. Qualität und
Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt
zu berücksichtigen.“
2. § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 2. § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine
Beiträge erhoben. Für nach § 10 versicherte
Ehegatten und Lebenspartner werden Beiträge nach
Maßgabe des § 242b erhoben.“
„Für nach § 10 versicherte Ehegatten und
Lebenspartner werden Zuschläge auf die
Beitragssätze der Mitglieder nach § 242b erhoben.
Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine
Beiträge erhoben.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
3. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
3. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Die Verwaltungsausgaben einer
Krankenkasse dürfen sich ab dem Haushaltsjahr 2027
gegenüber dem vorausgegangenen Haushaltsjahr
jeweils nur nach Maßgabe der Entwicklung der
durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 je Versicherten erhöhen. Die
Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen
zum Schutz der kritischen Infrastruktur im
Bereich Sicherheit der Informationstechnik sowie
für Aufwendungen, die für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen als Online-Wahl
entstehen.“
„(5) Ab dem Haushaltsjahr 2027 dürfen
sich die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse
mit Ausnahme der Verwaltungsausgaben der
landwirtschaftlichen Krankenkasse und der
knappschaftlichen Krankenversicherung im
Verhältnis zu ihren Verwaltungsausgaben im
jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr nur nach
Maßgabe der für das jeweilige Kalenderjahr
nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten
durchschnittlichen Veränderungsrate je Versicherten
erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für
Aufwendungen zum Schutz der kritischen
Infrastruktur im Bereich Sicherheit der
Informationstechnik sowie für Aufwendungen, die für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen als
Online-Wahl entstehen. Für die
Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen
Krankenversicherung gilt § 18a Absatz 2 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
entsprechend.“
4. § 4a wird wie folgt geändert: 4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Krankenkassen sind berechtigt,
um Mitglieder und für ihre Leistungen zu
werben. Bei Werbemaßnahmen der
Krankenkassen muss die sachbezogene
Information im Vordergrund stehen. Die Werbung
hat in einer Form zu erfolgen, die mit der
Eigenschaft der Krankenkassen als
Körperschaften des öffentlichen Rechts unter
Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist.
Die Ausgaben einer Krankenkasse für
Werbemaßnahmen dürfen in jedem
Haushaltsjahr 0,075 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz 1 des Vierten
Buches je Mitglied nicht überschreiten. Der
Berechnung ist die Mitgliederzahl des
betreffenden Haushaltsjahres zugrunde zu legen.“
„(3) Krankenkassen sind berechtigt,
um Mitglieder und für ihre Leistungen zu
werben. Bei Werbemaßnahmen der
Krankenkassen muss die sachbezogene Information im
Vordergrund stehen. Die Werbung hat in einer
Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der
Krankenkassen als Körperschaften des
öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer
Aufgaben vereinbar ist. Die Ausgaben einer
Krankenkasse für Werbemaßnahmen dürfen
in jedem Haushaltsjahr 0,075 Prozent der
jeweiligen monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Absatz 1 des Vierten Buches je Mitglied nicht
überschreiten.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. für Werbeausgaben für näher
bestimmte Werbemaßnahmen,“.
„2. Höchstgrenzen für Werbeausgaben für
näher bestimmte Werbemaßnahmen,“.
5. § 6 wird wie folgt geändert: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„nach den Absätzen 6 oder 7“ durch die
Angabe „nach den Absätzen 6, 7 oder 8“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 6 Satz 3 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
b) Nach Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr
2027 ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze
wird im Jahr 2027 zusätzlich um 3 600 Euro
erhöht. Die nach Satz 4 im Jahr 2027 erhöhte
Jahresarbeitsentgeltgrenze wird in den
folgenden Jahren wieder nach den Sätzen 2 und
3 verändert.“
„Die nach den Sätzen 1 und 2 für das Jahr
2027 ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze
wird im Jahr 2027 zusätzlich um 3 600 Euro
erhöht und in den folgenden Jahren nach
Satz 2 geändert.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Sie verändert sich in den folgenden Jahren
entsprechend der Regelung in Absatz 6 Satz
2 und 3. Die Bundesregierung setzt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches fest.“
„Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
Die Bundesregierung setzt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für die in Satz 1 genannten
Arbeiter und Angestellten in der
Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches
gesondert fest.“
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8
ersetzt:
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8
ersetzt:
„(8) Abweichend von Absatz 6 Satz 4
beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für
Arbeiter und Angestellte, die am 31.
Dezember 2026 wegen Überschreitens der an
diesem Tag geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen in
einer substitutiven Krankenversicherung
versichert waren, im Jahr 2027 den Wert der
nach Absatz 6 Satz 1 bis 3 für das Jahr 2027
ermittelten Jahresarbeitsentgeltgrenze ohne
die zusätzliche Erhöhung nach Absatz 6 Satz
4. Sie verändert sich in den folgenden Jahren
entsprechend der Regelung in Absatz 6 Satz
2 und 3. Die Bundesregierung setzt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches fest.“
„(8) Abweichend von Absatz 6 Satz 3
wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für
Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember
2026 wegen Überschreitens der an diesem
Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen in einer
substitutiven Krankenversicherung versichert
waren, im Jahr 2027 nicht erhöht. Absatz 6 Satz
2 und 4 gilt entsprechend. Die
Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für
die in Satz 1 genannten Arbeiter und
Angestellten in der Rechtsverordnung nach § 160
des Sechsten Buches gesondert fest.“
6. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
6. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. wegen Änderung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3,
Absatz 7 oder 8,“.
„1. wegen Änderung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 und 4,
Absatz 7 oder 8,“.
7. § 10 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
7. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen
1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung
der Familienversicherung und zur Feststellung der
Voraussetzungen nach § 242b Satz 2 notwendigen
Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an
die zuständige Krankenkasse zu melden. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die
Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren
und einheitliche Meldevordrucke fest.“
8. § 11 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
8. § 11 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Die Krankenkasse kann in ihrer
Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der
fachlich gebotenen Qualität im Bereich der
medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach den
§§ 23, 40, der Leistungen von Hebammen bei
Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 24d,
der künstlichen Befruchtung nach § 27a, der
zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung
mit Zahnersatz nach § 28 Absatz 2, bei der
Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen
apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 34
Absatz 1 Satz 1, mit Heilmitteln nach § 32, mit
Hilfsmitteln nach § 33 und mit digitalen
Gesundheitsanwendungen nach § 33a, im Bereich der
häuslichen Krankenpflege nach § 37 und der
Haushaltshilfe nach § 38 sowie Leistungen von nicht
zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die
Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und
den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat
hinreichende Anforderungen an die Qualität der
Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen
Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer
Rechnungslegung gesondert auszuweisen.
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
sowie homöopathische und anthroposophische
Leistungen sind als zusätzliche Satzungsleistungen im
Sinne dieses Absatzes ausgeschlossen.“
„(6) Die Krankenkasse kann in ihrer
Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der
fachlich gebotenen Qualität im Bereich der
medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, der
Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft, der künstlichen Befruchtung, der
zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung
mit Zahnersatz, bei der Versorgung mit nicht
verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen
Arzneimitteln, mit Heilmitteln, mit Hilfsmitteln und
mit digitalen Gesundheitsanwendungen, im
Bereich der häuslichen Krankenpflege und der
Haushaltshilfe sowie Leistungen von nicht zugelassenen
Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss
insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang
der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende
Anforderungen an die Qualität der
Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind
von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung
gesondert auszuweisen. Homöopathische und
anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische
und anthroposophische Leistungen können nicht
als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung
vorgesehen werden.“
9. Nach § 25 Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
9. Nach § 25 Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft
auf der Grundlage des aktuellen Stands der
medizinischen Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien
nach § 92 getroffenen Regelungen über
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf
der Grundlage des aktuellen Stands der
medizinischen Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien
nach § 92 getroffenen Regelungen über
1. die allgemeine Gesundheitsuntersuchung
nach Absatz 1 im Hinblick auf
Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der
Untersuchungen, Untersuchungsinhalte, ge-
1. die Gesundheitsuntersuchungen nach
Absatz 1 im Hinblick auf Altersgrenzen,
Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen,
Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifi-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
schlechtsspezifische Besonderheiten und
Zielerkrankungen, insbesondere hinsichtlich
einer möglichen Eingrenzung auf Herz-
Kreislauf-Erkrankungen sowie deren
Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen als
Schwerpunkt der Gesundheitsuntersuchung,
und
sche Besonderheiten und Zielerkrankungen,
insbesondere hinsichtlich einer möglichen
Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-
Erkrankungen sowie deren Risiken und Begleit- und
Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der
Gesundheitsuntersuchung, und
2. Früherkennungsuntersuchungen auf
Hautkrebs nach Absatz 2 unter Berücksichtigung
eines möglichen risikobasierten Screenings
und einer möglichen Anpassung der
Häufigkeit der Untersuchungen.
2. Untersuchungen zur Früherkennung von
Hautkrebserkrankungen nach Absatz 2
unter Berücksichtigung eines möglichen
risikobasierten Screenings und einer möglichen
Anpassung der Häufigkeit der
Untersuchungen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis
zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung
dieser Richtlinien.“
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis
zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung
dieser Richtlinien.“
10. § 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: 10. § 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt:
„§ 27b „§ 27b
Zweitmeinung Zweitmeinung
(1) Versicherte, bei denen die Indikation zu
einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem
insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige
Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr
einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen
ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige
ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer
Einrichtung nach Absatz 4 einzuholen. Die
Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer
Einrichtung eingeholt werden, durch den oder
durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss
bestimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren
Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf
Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht;
der Gemeinsame Bundesausschuss soll jährlich
mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, für
die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im
Einzelnen besteht. Er legt indikationsspezifische
Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung
zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer
einer Zweitmeinung fest, um eine besondere
Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu sichern.
Kriterien für die besondere Expertise sind
(2) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in
einem Fachgebiet, das für die Indikation zum
Eingriff maßgeblich ist, und
2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen
Diagnostik und Therapie einschließlich
Kenntnissen über Therapiealternativen zum
empfohlenen Eingriff.
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
Anforderungen mit zusätzlichen Kriterien festlegen.
Zusätzliche Kriterien sind insbesondere
1. Erfahrungen mit der Durchführung des
jeweiligen Eingriffs,
2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in
einem für die Indikation maßgeblichen
Fachgebiet oder
3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die
Beurteilung einer gegebenenfalls
interdisziplinär abzustimmenden
Indikationsstellung von Bedeutung sind.
Der Gemeinsame Bundesausschuss
berücksichtigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die
Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der
Zweitmeinung.
(3) Der Anspruch auf Vergütung für die
Leistung des Arztes oder der Einrichtung, durch
den oder durch die ein vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach Satz 2 bestimmter Eingriff
durchgeführt wird, entfällt, wenn dem Arzt oder
der Einrichtung vor dem Eingriff kein Nachweis
über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. Der
Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt erstmals
bis zum 31. März 2027 mindestens einen und
danach jährlich mindestens einen weiteren der
planbaren Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1, für den die
Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung
für die Vergütung des Eingriffs ist. Das Nähere
zum Nachweis nach Satz 1 bestimmt der
Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach
Absatz 2 Satz 1.
(3) Der Vergütungsanspruch des Arztes
oder der Einrichtung, durch den oder durch die ein
vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2
bestimmter Eingriff durchgeführt wird, gegen die
Krankenkasse entfällt, wenn dem Arzt oder der
Einrichtung vor dem Eingriff kein Nachweis über
eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. Der
Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt erstmals
bis zum 31. März 2027 mindestens einen und
danach jährlich mindestens zwei weitere der von
ihm nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten,
planbaren Eingriffe, für die die Einholung einer
Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung des
Arztes oder der Einrichtung für die
Durchführung des Eingriffs ist. Das Nähere zu dem in Satz
1 genannten Nachweis bestimmt der
Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13.
(4) Soweit sie die Anforderungen nach
Absatz 2 Satz 2 erfüllen, sind zur Erbringung einer
Zweitmeinung berechtigt:
(4) Sofern sie die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2
festgelegten Anforderungen erfüllen, sind zur Erbringung
einer Zweitmeinung berechtigt:
1. zugelassene Ärzte, 1. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. zugelassene medizinische
Versorgungszentren,
2. u n v e r ä n d e r t
3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen, 3. u n v e r ä n d e r t
4. zugelassene Krankenhäuser und 4. u n v e r ä n d e r t
5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem
Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen.
5. u n v e r ä n d e r t
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Landeskrankenhausgesellschaften
informieren inhaltlich abgestimmt über
Leistungserbringer, die unter Berücksichtigung der vom
Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz
2 festgelegten Anforderungen zur Erbringung
einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und
bereit sind.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Der Arzt, der die Indikation für einen
Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über
das Recht, eine unabhängige ärztliche
Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf
die Informationsangebote über geeignete
Leistungserbringer nach Absatz 5 hinweisen. Bei
Eingriffen, die von Absatz 3 Satz 2 erfasst werden,
muss der Arzt den Versicherten auf die Folgen
einer ausbleibenden Einholung einer Zweitmeinung
hinweisen. Die Aufklärung muss mündlich
erfolgen; ergänzend hat der Arzt die Informationen, die
das Institut nach § 139a zum Zweck der
Versicherteninformation zu dem Eingriff und
Behandlungsalternativen bereitstellt und die der
Gemeinsame Bundesausschuss hierfür bestimmt hat, dem
Versicherten in Textform auszuhändigen. Der
Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Aufklärung in der Regel mindestens zehn Arbeitstage,
bei Eingriffen, die von Absatz 3 Satz 2 erfasst
werden, in der Regel mindestens 15 Arbeitstage
vor dem geplanten Eingriff erfolgt. In jedem Fall
hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass
der Versicherte seine Entscheidung über die
Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen
und im Fall des Absatzes 3 der Einholung einer
Zweitmeinung nachkommen kann. Der Arzt hat
den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung
von Abschriften der Befundunterlagen aus der
Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung
der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen.
Die Kosten, die dem Arzt durch die Zusammen-
(6) Der Arzt, der die Indikation für einen
Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über
das Recht, eine unabhängige ärztliche
Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf
die Informationsangebote über geeignete
Leistungserbringer nach Absatz 5 hinweisen. Bei vom
Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3
Satz 2 bestimmten Eingriffen hat der Arzt den
Versicherten vor Inanspruchnahme der
Leistung darüber zu informieren, dass bei Fehlen
eines Nachweises über eine eingeholte
Zweitmeinung die Kosten für die Durchführung des
Eingriffs von dem Versicherten zu tragen sind.
Die Aufklärung muss mündlich erfolgen;
ergänzend hat der Arzt dem Versicherten
Informationen zu dem jeweiligen Eingriff und zu
Behandlungsalternativen in Textform auszuhändigen.
Das Nähere zu den auszuhändigenden
Informationen bestimmt der Gemeinsame
Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Der Arzt hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel
mindestens zehn Arbeitstage, bei vom
Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2
bestimmten Eingriffen in der Regel mindestens 15
Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff erfolgt. In
jedem Fall hat die Aufklärung so rechtzeitig zu
erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung
über die Einholung einer Zweitmeinung
wohlüberlegt treffen und bei vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten
Eingriffen eine Zweitmeinung einholen kann.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
stellung und Überlassung von Befundunterlagen
für die Zweitmeinung entstehen, trägt die
Krankenkasse.
Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf
Überlassung von Abschriften der
Befundunterlagen aus der Behandlungsakte nach § 630g Absatz
1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die
Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind,
hinzuweisen. Die Kosten, die dem Arzt durch die
Zusammenstellung und Überlassung von
Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt
die Krankenkasse.
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer
Satzung zusätzliche Leistungen zur Einholung einer
unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen.
Sofern diese zusätzlichen Leistungen die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten
Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie
die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen,
die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt
hat. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ein
Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von
Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a
anbietet.“
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer
Satzung zusätzliche Leistungen zur Einholung einer
unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen.
Sofern diese zusätzlichen Leistungen die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz
1 bestimmten Eingriffe betreffen, müssen sie die
Anforderungen erfüllen, die der Gemeinsame
Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegt
hat. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ein
Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von
Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a
anbietet.“
11. § 28 wird wie folgt geändert: 11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 und 7 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 6 und 7 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Nicht zur zahnärztlichen Behandlung
gehört die kieferorthopädische Behandlung
„Nicht zur zahnärztlichen Behandlung
gehört die kieferorthopädische
Behandlung
1. durch Vertragszahnärzte, die keine
Anerkennung als Fachzahnarzt für
Kieferorthopädie besitzen, oder
1. durch Vertragszahnärzte, die keine
Anerkennung als Fachzahnarzt für
Kieferorthopädie, keinen dem
Fachzahnarzt für
Kiefernorthopädie gleichwertigen Abschluss
oder keine im
Bundesmantelvertrag für Zahnärzte festgelegte
ausreichende praktische
Erfahrung in der
kieferorthopädischen Behandlung besitzen, oder
2. von Versicherten, die zu Beginn der
Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
2. u n v e r ä n d e r t
Satz 6 Nummer 2 gilt nicht für Versicherte
mit schweren Kieferanomalien, die ein
Ausmaß haben, das kombinierte
kieferchirurgische und kieferorthopädische
Behandlungsmaßnahmen erfordert.“
Satz 6 Nummer 2 gilt nicht für
Versicherte mit schweren Kieferanomalien,
die ein Ausmaß haben, das kombinierte
kieferchirurgische und
kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen
erfordert.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
bb) Nach Satz 10 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung und der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen legen im
Bundesmantelvertrag für Zahnärzte
spätestens bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des sechsten auf
die Verkündung dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats] fest,
1. welcher Abschluss einem
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
als gleichwertig im Sinne des
Satzes 6 Nummer 1 gilt und
2. welche praktische Erfahrung in
der kieferorthopädischen
Behandlung als ausreichend im
Sinne des Satzes 6 Nummer 1
gilt.
Der Bundeszahnärztekammer ist vor
jeder Festlegung nach Satz 11
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Stellungnahme ist in den
Entscheidungsprozess einzubeziehen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a
eingefügt:
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Auf eine vor dem Ablauf des …
[einsetzen: Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] bereits begonnene
kieferorthopädische Behandlung ist § 28 Absatz 2 Satz 6
in der am … [einsetzen: Datum der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“
„(2a) Absatz 2 Satz 6 und 7 in der am …
[einsetzen: Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist weiter
anzuwenden
1. auf eine vor dem Ablauf des … [
einsetzen: Datum des Tages und Monats
der Verkündung dieses Gesetzes
sowie Jahreszahl des vierten auf die
Verkündung folgenden Jahres]
begonnene kieferorthopädische
Behandlung oder
2. auf Vertragszahnärzte, die vor
Ablauf des … [einsetzen: Datum der
Verkündung dieses Gesetzes] ein
Studium, das zum Führen des Titels
Master of Science im Fachbereich
der Kieferorthopädie berechtigt, ab-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
geschlossen oder ein solches Studium
aufgenommen haben.
Der Vertragszahnarzt hat die
Berechtigung zum Führen des in Satz 1 Nummer 2
genannten Titels oder das Datum der
Aufnahme eines Studiums, das zu einem
solchen Titel führt, gegenüber der
zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung
nachzuweisen.“
c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Der Einholung des Konsiliarberichts
bedarf es nicht, wenn die
psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines
Vertragsarztes erfolgt oder auf
Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss
an eine psychiatrische, psychosomatische
oder psycho-therapeutische
Krankenhausbehandlung.“
12. § 31 wird wie folgt geändert: 12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Versicherte haben Anspruch auf
Versorgung mit apothekenpflichtigen
Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische
und anthroposophische Arzneimittel handelt
oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder
durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 ausgeschlossen sind, und auf
Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und
Blutteststreifen.“
„Versicherte haben Anspruch auf
Versorgung mit apothekenpflichtigen
Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische
oder anthroposophische Arzneimittel
handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34
oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung
ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit
Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz
1a ersetzt:
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz
1a ersetzt:
„(1a) Verbandmittel sind Gegenstände
einschließlich Fixiermaterial, deren
Hauptwirkung darin besteht,
oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken,
Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten
Körperteilen aufzusaugen oder beides zu
erfüllen. Als Verbandmittel gilt auch ein
Gegenstand, der ergänzend zu den in Satz 1
genannten Eigenschaften
„(1a) Verbandmittel sind Gegenstände
einschließlich Fixiermaterial, deren
Hauptwirkung darin besteht,
oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken,
Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten
Körperteilen aufzusaugen oder beides zu
erfüllen. Als Verbandmittel gilt auch ein
Gegenstand, der ergänzend zu einer der in Satz 1
genannten Eigenschaften
1. Wunden feucht hält oder Wunden
reinigt,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Wundexsudat oder Gerüche bindet, 2. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
3. ein Verkleben mit der Wunde
verhindert oder atraumatisch wechselbar ist
oder
3. u n v e r ä n d e r t
4. proteasemodulierend oder
antimikrobiell im oder am menschlichen Körper
wirkt.
4. antimikrobiell im oder am
menschlichen Körper wirkt.
Erfasst sind auch Gegenstände, die zur
individuellen Erstellung von einmaligen
Verbänden an Körperteilen, die nicht
oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach
verwendet werden, um Körperteile zu
stabilisieren, zu immobilisieren oder zu
komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von
Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur
Wundbehandlung regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in den Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2. Absatz 1 Satz 2 gilt für
sonstige Produkte zur Wundbehandlung
entsprechend. Der Gemeinsame
Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen
Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen
eines Antragsverfahrens insbesondere zu
konkreten Inhalten der vorzulegenden
Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt
entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu
erheben. Das Nähere zur Beratung und zu
den Gebühren regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.“
Erfasst sind auch Gegenstände, die zur
individuellen Erstellung von einmaligen
Verbänden an Körperteilen, die nicht
oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach
verwendet werden, um Körperteile zu
stabilisieren, zu immobilisieren oder zu
komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von
Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur
Wundbehandlung regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in den Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Absatz 1
Satz 2 gilt für sonstige Produkte zur
Wundbehandlung entsprechend. Der Gemeinsame
Bundesausschuss berät Hersteller von
sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im
Rahmen eines Antragsverfahrens
insbesondere zu konkreten Inhalten der
vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6
gilt entsprechend. Für die Beratung sind
Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung
und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in seiner
Verfahrensordnung.“
c) Die Absätze 6 und 7 werden durch den
folgenden Absatz 6 ersetzt:
c) Die Absätze 6 und 7 werden durch den
folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Versicherte mit einer
schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf
Versorgung mit Cannabis in Form von
Extrakten in standardisierter Qualität und auf
Versorgung mit Arzneimitteln mit den
Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
„(6) Versicherte mit einer
schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf
Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten
in standardisierter Qualität und auf
Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen
Dronabinol oder Nabilon, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem
medizinischen Standard entsprechende
Leistung
1. u n v e r ä n d e r t
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der
begründeten Einschätzung der
behandelnden Vertragsärztin oder des
behandelnden Vertragsarztes unter
Abwägung der zu erwartenden
Nebenwirkungen und unter
Berücksichtigung des Krankheitszustan-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
des der oder des Versicherten nicht
zur Anwendung kommen kann
und
2. eine nicht ganz entfernt liegende
Aussicht auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder
auf schwerwiegende Symptome
besteht.
2. u n v e r ä n d e r t
Die Leistung bedarf bei der ersten
Verordnung für eine Versicherte oder einen
Versicherten der nur in begründeten
Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der
Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung
zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin
oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz
1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b
oder im unmittelbaren Anschluss an eine
Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im
Rahmen eines stationären
Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf
Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13
Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach
Antragseingang zu entscheiden. Leistungen,
die auf der Grundlage einer Verordnung
einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes
zu erbringen sind, bei denen allein die
Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1
angepasst wird oder die einen Wechsel zu
anderen Extrakten in standardisierter Qualität
anordnen, bedürfen keiner erneuten
Genehmigung nach Satz 2. Der Gemeinsame
Bundesausschuss regelt das Nähere zur
Leistungsgewährung sowie zu einzelnen
Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, bei denen der
Genehmigungsvorbehalt entfällt, in den Richtlinien nach §
92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Abweichend
von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag
auf Genehmigung innerhalb von zwei
Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.
Sofern eine gutachtliche Stellungnahme,
insbesondere des Medizinischen Dienstes,
eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz
3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung
innerhalb von vier Wochen nach
Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische
Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche
Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von
zwei Wochen Stellung.“
Die vertragsärztliche Versorgung hat
zunächst mit einem zugelassenen
cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen
eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu
erfolgen. Die Leistung bedarf bei der ersten
Verordnung für eine Versicherte oder einen
Versicherten der nur in begründeten
Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der
Krankenkasse, es sei denn die Leistung
wird von einer oder einem vom
Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 9
bestimmten Fachärztin oder Facharzt
verordnet. Die Genehmigung ist vor Beginn
der Leistung zu erteilen. Abweichend von §
13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag
auf Genehmigung innerhalb von zwei
Wochen nach Antragseingang zu
entscheiden. Sofern eine gutachtliche
Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen
Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend
von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag
auf Genehmigung innerhalb von vier
Wochen nach Antragseingang zu
entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt,
sofern eine gutachtliche Stellungnahme
eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen
Stellung. Verordnet die Vertragsärztin oder
der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im
Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im
unmittelbaren Anschluss an eine
Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im
Rahmen eines stationären
Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung
nach Satz 3 abweichend von Satz 5 innerhalb
von drei Tagen nach Antragseingang zu
entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage
einer Verordnung einer Vertragsärztin oder
eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei
denen allein die Dosierung eines
Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die
einen Wechsel zu anderen Extrakten in
standardisierter Qualität anordnen, bedürfen
keiner erneuten Genehmigung nach Satz 3. Der
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Gemeinsame Bundesausschuss regelt das
Nähere zur Leistungsgewährung sowie zu
einzelnen Facharztgruppen, bei denen der
Genehmigungsvorbehalt nach Satz 3
entfällt, und zu deren erforderlichen
ärztlichen Qualifikationen in den Richtlinien
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.“
12a. In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „10
Euro“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
13. § 34 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
14. § 35a wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe
„Anwendung,“ durch die Angabe
„Anwendung.“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Absatz 1d wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 4 bis 6 wird gestrichen.
15. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: 15. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36 „§ 36
Festbeträge für Hilfsmittel Festbeträge für Hilfsmittel
(1) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für
die, soweit hierdurch eine wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten gefördert und eine
angemessene Versorgung gewährleistet werden kann,
Festbeträge festgesetzt werden können. Dabei
sollen unter Berücksichtigung des
Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion
gleichartige und gleichwertige Produkte in Gruppen
zusammengefasst und die Einzelheiten der
Versorgung festgelegt werden. Den maßgeblichen
Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und
Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen
Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidung einzubeziehen. Hersteller- und
Leistungserbringerdaten dürfen nur ohne Einrichtungsbezug
bekanntgegeben werden.
(1) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für
die Festbeträge festgesetzt werden können,
soweit durch die Festsetzung eine wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten gefördert und eine
angemessene Versorgung der Versicherten
gewährleistet wird. Bei der Bestimmung der
Hilfsmittel sollen unter Berücksichtigung des
Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion
gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel in
Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten
der Versorgung mit diesen Hilfsmitteln
festgelegt werden. Den maßgeblichen
Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und
Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung
der hierfür erforderlichen Informationen
innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
nach Satz 1 einzubeziehen. Der Spitzenverband
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Bund der Krankenkassen darf den
maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen
Hersteller und Leistungserbringer auf
Bundesebene Hersteller- und Leistungserbringerdaten
nur ohne Einrichtungsbezug übermitteln.
(2) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen setzt für die Versorgung mit den nach
Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche
Festbeträge fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Hersteller und Leistungserbringer sind
verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 1
und 2 erforderlichen Informationen und
Auskünfte zu erteilen. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen kann von den Herstellern und
Leistungserbringern oder deren Verbänden zur
Festsetzung nach Satz 1 insbesondere Nachweise
über die produktspezifischen Umsatz- und
Absatzzahlen, Kalkulationszuschläge sowie die
durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze
und Arbeitszeiten verlangen. Der Anspruch nach
Satz 4 umfasst auch die Hersteller- und
Leistungserbringerabgabepreise je Festbetragsgruppe
sowie die auf diese und den Gesamtumsatz der
Festbetragsgruppe bezogenen Rabatte. Näheres zu
Art und Form der Informationen und Auskünfte
nach den Sätzen 3 bis 5 sowie zu deren
Übermittlung sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3
zu regeln. Soweit einzelne
Berechnungsparameter im Rahmen der Informationen und Auskünfte
nach den Sätzen 3 bis 5 nicht gemäß den
Vorgaben der Verfahrensordnung nach Absatz 3
übermittelt werden, kann der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen diese Parameter auf der
vorliegenden Datengrundlage durch Schätzung festlegen.
Für das Verfahren zur Schätzung gilt Absatz 4
Satz 1 entsprechend; Einzelheiten sind in der
Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln.
(2) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen setzt für die Versorgung mit den nach
Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche
Festbeträge fest. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. Die Hersteller und Leistungserbringer sind
verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach Satz 1 und nach Absatz 1
Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und
Auskünfte zu erteilen. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen kann von den Herstellern und
Leistungserbringern oder deren Verbänden zur
Festsetzung nach Satz 1 Nachweise über die
produktspezifischen Umsatz- und Absatzzahlen,
über die Hersteller- und
Leistungserbringerabgabepreise einschließlich gewährter
Rabatte, über Kalkulationszuschläge, über die
durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze
und Arbeitszeiten sowie über sonstige für eine
sachgerechte Festbetragsberechnung
erforderliche Kosten- und Strukturdaten verlangen. Die
Hersteller und Leistungserbringer haben die
Informationen und Auskünfte, soweit möglich,
in aggregierter oder anonymisierter Form zu
übermitteln. Personenbezogene Daten dürfen
nur übermittelt und vom Spitzenverband
Bund der Krankenkassen verarbeitet werden,
soweit dies für die Festsetzung der Festbeträge
erforderlich ist. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen hat an ihn übermittelten
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch
geeignete organisatorische und technische
Maßnahmen zu schützen und darf diese ausschließlich
zum Zwecke der Festbetragsfestsetzung
verwenden. Zur Prüfung der Plausibilität,
Repräsentativität und Vollständigkeit der Daten
kann der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen von den Herstellern und
Leistungserbringern geeignete Nachweise verlangen.
Näheres zu Art, Inhalt, Form, Aufbereitung,
Aggregation, Anonymisierung, Übermittlung und
Prüfung der Informationen und Auskünfte sind in
der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln.
Soweit einzelne Parameter zur Kalkulation der
Festbeträge nicht gemäß den Vorgaben
übermittelt werden, die in der Verfahrensordnung nach
Absatz 3 geregelt werden, kann der Spitzenver-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
band Bund der Krankenkassen diese Parameter
auf der ihm vorliegenden Datengrundlage durch
Schätzung festlegen. Für das Verfahren zur
Schätzung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend;
Einzelheiten sind in der Verfahrensordnung nach
Absatz 3 zu regeln.
(3) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen beschließt spätestens bis zum … [
einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] eine Verfahrensordnung, in der er nach
Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 das Nähere zum
Verfahren, zur Überprüfung, Kalkulation und
Anpassung sowie zur Datenübermittlung durch die
Hersteller und Leistungserbringer regelt; hierbei
sind Wege einer digitalen Umsetzung der
einzelnen Inhalte zu prüfen. In der Verfahrensordnung
legt er insbesondere Fristen für die Überprüfung
der Festbeträge fest. Er kann dabei vorsehen, dass
die einzelnen Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 zu
unterschiedlichen Zeitpunkten überprüft werden.
Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der
betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf
Bundesebene ist vor Beschlussfassung innerhalb
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in
die Entscheidung einzubeziehen. Die
Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Für Änderungen der
Verfahrensordnung gelten die Sätze 4 und 5
entsprechend.
(3) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen beschließt spätestens bis zum … [
einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] eine Verfahrensordnung, in der er nach
Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 das Nähere zum
Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge, zur
Überprüfung, Kalkulation und Anpassung der
Festbeträge sowie zur Übermittlung der
Informationen und Auskünfte durch die Hersteller
und Leistungserbringer regelt; hierbei sind Wege
einer digitalen Umsetzung der einzelnen
Verfahrensschritte zur Festsetzung der Festbeträge zu
prüfen. In der Verfahrensordnung legt er nach
Maßgabe von Absatz 4 Satz 8 insbesondere
Fristen für die Überprüfung und die Anpassung der
Festbeträge fest. Den maßgeblichen
Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und
Leistungserbringer auf Bundesebene ist vor
Beschlussfassung nach Satz 1 innerhalb einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in den Beschluss
mach Satz 1 einzubeziehen. Die
Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Für Änderungen der
Verfahrensordnung gelten die Sätze 3 und 4
entsprechend.
(4) Die Festbeträge sind so festzusetzen,
dass sie im Allgemeinen eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der
Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie
haben Wirtschaftlichkeitsreserven
auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb
auslösen und haben sich deshalb an möglichst
preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten
auszurichten. Ausgangspunkt für die Kalkulation eines
Festbetrags für die Hilfsmittel einer
Festbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 ist der sich aus
Satz 4 ergebende Herstellerpreis. Der
Herstellerpreis soll die obere Preislinie des unteren Drittels
in der Spanne zwischen dem niedrigsten und dem
höchsten Herstellerabgabepreis nach Absatz 2
nicht übersteigen; die Herstellerabgabepreise
sind dabei nach Abgabemengen zu gewichten.
Soweit wie möglich ist dabei eine für die Versor-
(4) Die Festbeträge sind so festzusetzen,
dass sie im Allgemeinen eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der
Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie
haben Wirtschaftlichkeitsreserven
auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb
auslösen und haben sich deshalb an möglichst
preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten
auszurichten. Ausgangspunkt für die Kalkulation eines
Festbetrags für Hilfsmittel, die nach Absatz 1
Satz 2 in einer Festbetragsgruppe
zusammengefasst wurden, sind die Hersteller- und
Leistungserbringerpreise sowie sonstige nach
Absatz 2 Satz 3 übermittelte kosten- und
versorgungsrelevante Daten. Bei der Kalkulation
sind insbesondere die produktspezifischen
Umsatz- und Absatzzahlen, gewährte Rabatte,
durchschnittliche Stundenverrechnungssätze
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
gung hinreichende Hilfsmittelauswahl
sicherzustellen. Die Festbeträge sind erstmals innerhalb
von drei Jahren nach Genehmigung der
Verfahrensordnung nach Absatz 3, danach regelmäßig
mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen; sie sind
in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte
Marktlage anzupassen. Innerhalb des Zeitraums
nach Satz 6 soll eine Überprüfung auch erfolgen,
sofern die Veränderung des vom Statistischen
Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex
für Deutschland in drei aufeinander folgenden
Monaten jeweils mehr als 7 Prozent im Vergleich
zum Vorjahresmonat beträgt. Die Überprüfung
nach Satz 7 erfolgt nur auf Antrag der
maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen
Hersteller und Leistungserbringer. Innerhalb des
Zeitraums nach Satz 6 können je
Festbetragsgruppe höchstens zwei Anträge nach Satz 8
gestellt werden. Die Einzelheiten zum
Antragsverfahren, insbesondere die Fristen zur
Überprüfung, sind in der Verfahrensordnung nach
Absatz 3 zu regeln. Sofern die Voraussetzungen des
Satzes 7 vorliegen, gilt für die Dauer des
Verfahrens der Überprüfung nach Satz 6 der erweiterte
Verhandlungskorridor des § 127 Absatz 4 Satz 2
zweiter Halbsatz für das betroffene
Festbetragsgruppensystem entsprechend.
und Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Die von
den Herstellern und Leistungserbringern
übermittelten Daten sind bei der Kalkulation
unter Berücksichtigung der jeweiligen
Abgabe- und Versorgungsmenge zu gewichten.
Der Festbetrag soll die obere Preislinie des
unteren Drittels der sich unter Berücksichtigung der
Kostenparameter aus Satz 3 ergebenden Preise
nicht überschreiten. Soweit wie möglich ist bei
der Kalkulation der Festbeträge
sicherzustellen, dass nach Festsetzung des jeweiligen
Festbetrags eine für die Versorgung der
Versicherten hinreichende Hilfsmittelauswahl besteht. Die
Festbeträge sind erstmals innerhalb von drei
Jahren nach Genehmigung der Verfahrensordnung
nach Absatz 3, danach regelmäßig mindestens
alle drei Jahre, zu überprüfen. Sie sind in
geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage
anzupassen. Innerhalb des Zeitraums nach Satz 8
erfolgt eine Überprüfung auch auf Antrag der
maßgeblichen Spitzenorganisationen der
betroffenen Hersteller und Leistungserbringer
auf Bundesebene, sofern die Veränderung des
vom Statistischen Bundesamt festgelegten
Verbraucherpreisindex für Deutschland in drei
aufeinander folgenden Monaten jeweils mehr als 7
Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat beträgt.
Innerhalb eines Zeitraums nach Satz 8 können je
Festbetragsgruppe höchstens zwei Anträge nach
Satz 10 gestellt werden. Die Einzelheiten zum
Antragsverfahren sind in der Verfahrensordnung
nach Absatz 3 zu regeln.
(5) Die Festbeträge sind im
Bundesanzeiger bekanntzumachen. Klagen gegen die
Festsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende
Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine
gesonderte Klage gegen die Gruppeneinteilung
nach Absatz 1 oder gegen einzelne Bestandteile
der Festsetzung der Festbeträge ist unzulässig.“
(5) Die Festbeträge sind im
Bundesanzeiger bekanntzumachen. Klagen gegen die
Festsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende
Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine
gesonderte Klage gegen eine Zusammenfassung
von Hilfsmitteln in einer Festbetragsgruppe
nach Absatz 1 Satz 2 oder gegen einzelne
Verfahrensschritte der Festsetzung der Festbeträge
ist unzulässig.“
16. § 44 wird wie folgt geändert: 16. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz
1a eingefügt:
„(1a) Erbringen Versicherte während
der Dauer einer ärztlich festgestellten
Arbeitsunfähigkeit teilweise ihre
Arbeitsleistung nach § 44c Absatz 1 Satz 1, haben
sie in dem Zeitraum, in dem sie ihre
Arbeitsleistung erbringen, Anspruch auf
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
teilweises Krankengeld in dem Umfang, in
dem die behandelnde Arzt nach § 44c
Absatz 1 Satz 1 ihre Teilarbeitsunfähigkeit
festgestellt hat. Der Arbeitgeber ist
verpflichtet dem Versicherten für die
teilweise Erbringung der Arbeitsleistung
anteiliges Arbeitsentgelt zu gewähren.“
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Der Anspruch auf Krankengeld entsteht mit
Zugang der Wahlerklärung nach Satz 1
Nummer 2 oder 3 bei der Krankenkasse,
wenn die Versicherten erstmals eine
freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung begründen oder unmittelbar
vor Abgabe der Wahlerklärung einen
Anspruch auf Krankengeld hatten, der aufgrund
eines Wechsels ihres Versichertenstatus,
insbesondere durch Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit, ohne Abgabe der
Wahlerklärung nicht mehr besteht, und die
Wahlerklärung der Krankenkasse innerhalb von
14 Tagen nach Begründung der
Mitgliedschaft oder nach Eintritt des Statuswechsels
zugeht. Für andere Versicherte, die eine
Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 oder
3 abgeben, entsteht der Anspruch auf
Krankengeld nach Ablauf einer Wartezeit von
drei Monaten nach Zugang der
Wahlerklärung bei der Krankenkasse. Geht der
Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1
Nummer 2 oder 3 zum Zeitpunkt einer
bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu oder tritt eine
Arbeitsunfähigkeit während der in Satz 5
genannten Wartezeit ein, wirkt die
Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser
Arbeitsunfähigkeit folgt. Abweichend von
den Sätzen 5 und 6 entsteht der Anspruch auf
Krankengeld ab dem ersten Tag der
Krankheit, wenn diese Krankheit, die die
Versicherten während der in Satz 5 genannten
Wartezeit arbeitsunfähig macht oder
aufgrund derer sie auf Kosten der Krankenkasse
stationär in einem Krankenhaus oder in einer
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
behandelt werden, innerhalb der in Satz 5
genannten Wartezeit durch einen Unfall
herbeigeführt worden ist.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(4) Versicherte haben Anspruch auf
individuelle Beratung und Hilfestellung
durch die Krankenkasse, welche Leistungen
und unterstützende Angebote zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich
sind. Die Krankenkasse darf Versicherte bei
bevorstehendem Bezug oder Bezug von
Krankengeld zur Beratung, zur Prüfung von
Leistungsansprüchen sowie zur Einleitung
oder Durchführung von Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
kontaktieren. Die Kontaktaufnahme kann
schriftlich, elektronisch oder telefonisch
erfolgen. Die Versicherten sind bei der ersten
Kontaktaufnahme in geeigneter Weise über
ihr Recht zu informieren, der weiteren
Kontaktaufnahme zu widersprechen. Im Falle
eines Widerspruchs ist eine weitere
Kontaktaufnahme unzulässig, soweit sie nicht zur
Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung
zwingend erforderlich ist. Der Widerspruch
kann jederzeit schriftlich oder elektronisch
widerrufen werden. Die Krankenkassen
dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35
des Ersten Buches genannten Stellen
übertragen.“
„(4) Versicherte haben Anspruch auf
individuelle Beratung und Hilfestellung durch
die Krankenkasse, welche Leistungen und
unterstützende Angebote zur Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Die
Krankenkasse darf Versicherte, die
Krankengeld beziehen oder in absehbarer Zeit
beziehen werden, zur Beratung, zur Prüfung
von Leistungsansprüchen sowie zur
Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
kontaktieren. Die Krankenkassen sollen im
Rahmen der Beratung nach Satz 1
Versicherte, bei denen Anhaltspunkte für eine
erhebliche Gefährdung oder Minderung
der Erwerbsfähigkeit vorliegen, auf diese
Anhaltspunkte hinweisen und sie über die
Möglichkeit einer Antragstellung auf
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
und zur Teilhabe am Arbeitsleben beim
jeweiligen Träger der Rentenversicherung
informieren. Die Deutsche
Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen legen bis zum 31.
Dezember 2028 Kriterien für Anhaltspunkte
für eine erhebliche Gefährdung oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit fest und
erarbeiten Empfehlungen zu Form und Inhalt
der von den Krankenkassen zur Verfügung
zu stellenden Informationen. Die
Versicherten sind bei der ersten Kontaktaufnahme in
geeigneter Weise über ihr Recht zu
informieren, der weiteren Kontaktaufnahme zu
widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs ist eine
weitere Kontaktaufnahme nach Satz 2
unzulässig, soweit sie nicht zur Erfüllung einer
gesetzlichen Verpflichtung zwingend
erforderlich ist. Die Krankenkassen dürfen die in Satz
1 genannte individuelle Beratung und
Hilfestellung nach Satz 1 an die in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen übertragen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 31. Dezember 2032 einen
Bericht über Auswirkungen der Regelungen
der Sätze 1, 2 und 5 bis 9 insbesondere über
die Auswirkungen der Regelungen auf die
Dauer des Krankengeldbezugs, den Erfolg
eingeleiteter Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sowie die
Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorgaben bei der Kontaktaufnahme vor. Das
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Bundesministerium für Gesundheit legt die
Ergebnisse des Berichts dem Deutschen
Bundestag vor. Das Nähere zum Inhalt des
Berichts nach Satz 8 können die Deutsche
Rentenversicherung Bund und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis
zum 31. Dezember 2028 vereinbaren“
17. Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d
eingefügt:
17. Nach § 44b wird der folgende § 44c eingefügt:
„§ 44c „§ 44c
Teilarbeitsunfähigkeit Teilarbeitsunfähigkeit
(1) Versicherte, die infolge einer nicht nur
geringfügigen Erkrankung absehbar länger
arbeitsunfähig sein werden, können während der
Dauer der ärztlich festgestellten
Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen
Tätigkeit aufnehmen, wenn
(1) Versicherte, die infolge einer nicht nur
geringfügigen Erkrankung absehbar länger
arbeitsunfähig sein werden, können während der
Dauer der ärztlich festgestellten
Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre
Arbeitsleistung teilweise erbringen, wenn die
behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt
mit Einwilligung des Versicherten eine
Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75
Prozent der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit des Versicherten feststellt. Eine nicht
nur geringfügige Erkrankung liegt vor, wenn
nach ärztlicher Einschätzung aufgrund der
Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der
Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr
als vier Wochen zu erwarten ist.
1. sie sich dazu gesundheitlich in der Lage
sehen,
entfällt
2. die behandelnde Ärztin oder der
behandelnde Arzt eine entsprechende
Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75
Prozent der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit des Versicherten feststellt und
entfällt
3. der Arbeitgeber der teilweisen
Arbeitsaufnahme zustimmt.
entfällt
Eine nicht nur geringfügige Erkrankung im Sinne
einer Teilarbeitsunfähigkeit liegt insbesondere
vor, wenn aufgrund der Art, Schwere oder
voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten
ist.
(2) Stimmen Versicherte einer teilweisen
Ausübung der bisherigen Tätigkeit während der
Arbeitsunfähigkeit zu, muss der Wunsch nach
einer Teilarbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber ange-
(2) Versicherte, die ihre Arbeitsleistung
teilweise erbringen möchten, müssen dem
Arbeitgeber ihre Bereitschaft zu einer teilweisen
Erbringung der Arbeitsleistung unter Angabe
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
zeigt werden. Nach Anzeige der
Teilarbeitsunfähigkeit durch den Versicherten hat der
Arbeitgeber innerhalb von sieben Kalendertagen zu prüfen
und gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob
der Arbeitsplatz für eine Ausübung der Tätigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeignet ist.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gilt
der Arbeitsplatz als geeignet. Widerspricht der
Arbeitgeber dem Wunsch nach einer
Teilarbeitsunfähigkeit, wird die Arbeitsunfähigkeit
entsprechend der ärztlichen Feststellung in vollem
Umfang fortgeführt.
des Umfangs, für den der behandelnde Arzt
eine Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz
1 festgestellt hat, und den durch den Arzt
attestierten Zeitraums anzeigen. Der Arbeitgeber
hat innerhalb von sieben Kalendertagen nach
Zugang der Anzeige dem Versicherten mitzuteilen,
ob er der teilweisen Erbringung der
Arbeitsleistung in dem angezeigten Umfang zustimmt.
Stimmt der Arbeitgeber der teilweisen
Erbringung der Arbeitsleistung zu, hat er dem
Versicherten den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in
Textform mitzuteilen.
(3) Ein Anspruch der Versicherten auf
Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur
teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit
besteht nicht.
(3) Die Feststellung der
Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 wird als
Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
behandelt
1. für den gesamten attestierten Zeitraum,
wenn der Arbeitgeber die teilweise
Erbringung der Arbeitsleistung ablehnt oder
nicht innerhalb von sieben Kalendertagen
nach Zugang der Anzeige des
Versicherten mitteilt, ob er der teilweisen
Erbringung der Arbeitsleistung in dem
angezeigten Umfang zustimmt,
2. ab Beginn des attestierten Zeitraums bis
zu dem vom Arbeitgeber nach Absatz 2
Satz 3 mitgeteilten Zeitpunkt der
Arbeitsaufnahme oder
3. wenn der Versicherte oder der
Arbeitgeber die Teilarbeitsunfähigkeit vor Ablauf
des attestierten Zeitraums beendet, ab
dem Zeitpunkt der Beendigung der
Teilarbeitsunfähigkeit.
Vor Ablauf des attestierten Zeitraums
kann der Versicherte die
Teilarbeitsunfähigkeit beenden, in dem er dem
Arbeitgeber in Textform mittteilt, die
Arbeitsleistung nicht mehr oder nicht im
vereinbarten Umfang erbringen zu können. Der
Arbeitgeber kann vor Ablauf des attestierten
Zeitraums die Teilarbeitsunfähigkeit
beenden, indem er seine Zustimmung zur
teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung
gegenüber dem Arbeitnehmer in
Textform zurücknimmt.
(4) Das Nähere zur Feststellung und
Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit,
insbesondere zu den in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in
(4) Erbringt ein Versicherter während
der Dauer einer ärztlich festgestellten
Arbeitsunfähigkeit teilweise seine Arbeitsleistung
nach Absatz 1 Satz 1, ist der Arbeitgeber ver-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
7 bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats].
pflichtet, ihm hierfür anteiliges Arbeitsentgelt
zu gewähren.
(5) Die Vorschriften des
Entgeltfortzahlungsgesetzes bleiben von den Regelungen zur
Teilarbeitsunfähigkeit unberührt.
(5) Ein Anspruch der Versicherten auf
Einrichtung oder Anpassung eines
Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen
Tätigkeit besteht nicht.
(6) Für die elektronische Übermittlung der
Daten zur festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit
gelten § 5 Absatz 1a des
Entgeltfortzahlungsgesetzes und die §§ 109, 109a des Vierten Buches
entsprechend.
(6) Das Nähere zur Feststellung der
Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1, insbesondere
zu den Voraussetzungen einer
Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent,
regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in
der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7 bis zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des sechsten auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats].
(7) Die Vorschriften des
Entgeltfortzahlungsgesetzes finden auf die
Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass ein anteiliger
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht,
soweit der Versicherte infolge Krankheit an
seiner Arbeitsleistung verhindert ist; die im
Entgeltfortzahlungsgesetz geregelte Höchstdauer
des Anspruchs verlängert sich dadurch nicht.
(8) Für die elektronische Übermittlung
der Daten zur festgestellten
Teilarbeitsunfähigkeit und für die Ausstellung der
Bescheinigung über eine Teilarbeitsunfähigkeit gilt
§ 109 des Vierten Buches sowie § 73 Absatz 2
Satz 1 Nummer 9 und § 295 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 entsprechend.
(9) Das Bundesministerium für
Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
Wirksamkeit der Teilarbeitsunfähigkeit im
Vergleich zur stufenweisen
Wiedereingliederung, auch als Teil eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements nach § 167 Absatz 2 des
Neunten Buchs, und die Auswirkungen der
Teilarbeitsunfähigkeit und des teilweisen
Krankengeldes auf Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, die Dauer von
Arbeitsunfähigkeitszeiten, die Inanspruchnahme von Krankengeld,
die Entwicklung von
Erwerbsminderungsrenten sowie die finanzielle Situation der
gesetzlichen Krankenversicherung, unter Beteiligung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
sen, der Sozialpartner sowie der Deutschen
Rentenversicherung Bund bis zum … [
einsetzen: Datum des Tages und Monats des
Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 4 sowie
Jahreszahl des ersten auf das Inkrafttreten nach
Artikel 8 Absatz 4 folgenden Jahres] und erneut
bis zum … [einsetzen: Datum des Tages und
Monats des Inkrafttretens nach Artikel 8
Absatz 4 sowie Jahreszahl des fünften auf das
Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 4 folgenden
Jahres].“
§ 44d § 44d
Teilkrankengeld entfällt
(1) Versicherte haben Anspruch auf
Teilkrankengeld, soweit sie aufgrund von Krankheit
teilweise arbeitsunfähig nach § 44c Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 sind und sie ihre Arbeitsleistung
krankheitsbedingt nicht vollständig erbringen
können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die
geleistete Arbeitszeit mit anteiligem Arbeitsentgelt
zu vergüten.
(2) Teilkrankengeld wird in der Höhe der
nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
krankheitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeit geleistet. §
47 gilt mit der Maßgabe, dass das
Teilkrankengeld aus dem um die verbleibende
Arbeitsfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
krankheitsbedingt verminderten Entgelt berechnet
wird.“
18. Nach § 47 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a
eingefügt:
18. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz
1a eingefügt:
„(1a) Das Krankengeld nach § 44
Absatz 1a wird auf Grundlage der nach § 44c
Absatz 1 Satz 1 ärztlich festgestellten
Teilarbeitsunfähigkeit berechnet. Für die
Berechnung des Krankengeldes nach § 44
Absatz 1a gelten die Absätze 1 und 2 mit
der Maßgabe, dass das zu berechnende
Regelentgelt um das nach § 44c Absatz 4
für die erbrachte Arbeitsleistung anteilig
zu gewährende Arbeitsentgelt in Höhe des
nach § 44c Absatz 1 Satz 1 festgestellten
Umfangs der Teilarbeitsunfähigkeit
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
durch die Krankenkasse zu reduzieren
ist.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz
2a eingefügt:
„(2a) Endet ein Beschäftigungsverhältnis
während Arbeitsunfähigkeit, beträgt das
Krankengeld vom Tage nach der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses an abweichend von Absatz 1
60 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Der Betrag
erhöht sich auf 67 Prozent des
Nettoarbeitsentgeltes, sofern der Versicherte oder der Ehe- oder
Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des
§ 32 des Einkommensteuergesetzes hat.“
„(2a) Endet ein
Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt
das Krankengeld ab dem Tag, der auf den
Tag folgt, an dem das
Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, abweichend von
Absatz 1 60 Prozent des
Nettoarbeitsentgeltes. Hat der Versicherte oder dessen
Ehepartner oder Lebenspartner mindestens ein
Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes, beträgt das
Krankengeld in dem in Satz 1 genannten
Fall 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts,
wenn beide Ehegatten oder
Lebenspartner unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben.“
19. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 19. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden
Nummern 1 und 2 ersetzt:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die
folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. soweit und solange Versicherte
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erhalten,
„1. u n v e r ä n d e r t
2. solange Versicherte Elternzeit nach
dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen,“.
2. u n v e r ä n d e r t
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer
5 ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„5. solange die Arbeitsunfähigkeit der
Krankenkasse nicht gemeldet wird,“.
c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
c) Nach Nummer 8 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt oder Entgelt aus einer
teilweisen Ausübung der Tätigkeit nach §
44d. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit
eingetreten ist oder das Krankengeld aus
dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus
einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden
ist. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn die
Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn
der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermitt-
„Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
lung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im
elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1
Satz 10 erfolgt.“
1. nach Satz 1 Nummer 1, wenn
Versicherte nur einmalig ein
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
anteiliges Arbeitsentgelt nach § 44c
Absatz 4 erhalten,
2. nach Satz 1 Nummer 2, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der
Elternzeit eingetreten ist oder das
Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt
zu berechnen ist, dass aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung
während der Elternzeit erzielt
worden ist, oder
3. nach Satz 1 Nummer 5, wenn die
Meldung innerhalb einer Woche
nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder die Übermittlung der
Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen
Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz
10 erfolgt.“
20. § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
20. u n v e r ä n d e r t
„1. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
Teilrente wegen Alters von mehr als zwei
Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen
Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung,“.
21. § 51 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
21. § 51 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit
nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet
oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine
Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie
einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von
vier Wochen setzen, innerhalb derer sie entweder
einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder
einen Antrag auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
„(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit
nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet
oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine
Frist von vier Wochen setzen, innerhalb der sie
einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu
stellen haben. Haben diese Versicherten ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von
vier Wochen setzen, innerhalb der sie entweder
einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei
einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder
einen Antrag auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(2) Erfüllen Versicherte die
Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der
gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der
Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist
von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie den
Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.“
(2) Erfüllen Versicherte die
Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der
gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der
Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist
von vier Wochen setzen, innerhalb der sie den
Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.“
22. § 55 wird wie folgt geändert: 22. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Versicherte haben nach den
Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf
befundbezogene Festzuschüsse bei einer
medizinisch notwendigen Versorgung mit
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen (zahnärztliche und
zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen
eine zahnprothetische Versorgung
notwendig ist und die geplante Versorgung einer
Methode entspricht, die gemäß § 135 Absatz
1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen
50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge
für die jeweilige Regelversorgung. Für
eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der
Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach
Satz 2 auf 60 Prozent. Die Erhöhung entfällt,
wenn der Gebisszustand des Versicherten
regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt
und der Versicherte während der letzten fünf
Jahre vor Beginn der Behandlung
„(1) Versicherte haben nach den
Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf
befundbezogene Festzuschüsse bei einer
medizinisch notwendigen Versorgung mit
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen (zahnärztliche und
zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen
eine zahnprothetische Versorgung notwendig
ist und die geplante Versorgung einer
Methode entspricht, die gemäß § 135 Absatz 1
anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50
Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für
die jeweilige Regelversorgung. Für eigene
Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne
erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2
auf 60 Prozent. Die Erhöhung entfällt, wenn
der Gebisszustand des Versicherten
regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der
Versicherte während der letzten fünf Jahre vor
Beginn der Behandlung
1. die Untersuchungen nach § 22 Absatz 1
nicht in jedem Kalenderhalbjahr in
Anspruch genommen hat und
1. u n v e r ä n d e r t
2. sich nach Vollendung des 18.
Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem
Kalenderjahr hat zahnärztlich
untersuchen lassen.
2. u n v e r ä n d e r t
Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich
auf 65 Prozent, wenn der Versicherte seine
Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten
zehn Kalenderjahren vor Beginn der
Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4
Nummer 1 und 2 ohne Unterbrechung in
Anspruch genommen hat. In begründeten
Ausnahmefällen können die Krankenkassen
abweichend von Satz 5 die Festzuschüsse nach
Satz 2 auf 65 Prozent erhöhen, wenn der
Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt
Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich
auf 65 Prozent, wenn der Versicherte seine
Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten
zehn Kalenderjahren vor Beginn der
Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4
Nummer 1 und 2 ohne Unterbrechung in
Anspruch genommen hat. Abweichend von
den Sätzen 4 und 5 entfällt die Erhöhung
der Festzuschüsse nicht aufgrund einer
Nichtinanspruchnahme der
Untersuchungen nach Satz 4 im Kalenderjahr 2020. In
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
und in den letzten zehn Jahren vor Beginn
der Behandlungen die Untersuchungen nach
Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer
einmaligen Unterbrechung in Anspruch
genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des
Absatzes 2.“
begründeten Ausnahmefällen können die
Krankenkassen abweichend von Satz 5 und
unabhängig von Satz 6 die Festzuschüsse
nach Satz 2 auf 65 Prozent erhöhen, wenn
der Versicherte seine Zähne regelmäßig
gepflegt und in den letzten zehn Jahren vor
Beginn der Behandlungen die Untersuchungen
nach Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer
einmaligen Unterbrechung in Anspruch
genommen hat. Die Sätze 3 bis 7 gelten nicht
für Versicherte, die einen Anspruch nach
Absatz 2 Satz 1 haben.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Versicherte haben bei der Versorgung mit
Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen
nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen
Betrag in Höhe von 50 Prozent der nach § 57
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6
festgesetzten Beträge für die jeweilige
Regelversorgung, angepasst an die Höhe der für
die Regelversorgungsleistungen tatsächlich
anfallenden Kosten, höchstens jedoch in
Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten,
wenn sie ansonsten unzumutbar belastet
würden; wählen Versicherte, die unzumutbar
belastet würden, nach den Absätzen 4 oder 5
einen über die Regelversorgung
hinausgehenden gleich- oder andersartigen
Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den
Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und den
Betrag in Höhe von 50 Prozent der nach § 57
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6
festgesetzten Beträge für die jeweilige
Regelversorgung.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
„(6) Für alle vor dem 1. Januar 2027
bewilligten Festzuschüsse gilt § 55 in der bis
zum 31. Dezember 2026 geltenden
Fassung.“
„(6) Für alle vor dem 1. Januar 2027
bewilligten Festzuschüsse gelten die Absätze
1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2026
geltenden Fassung.“
23. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: 23. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
„§ 61 „§ 61
Zuzahlungen Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten
haben, betragen 10 Prozent des Abgabepreises, min-
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten
haben, betragen 10 Prozent des Abgabepreises, min-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
destens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro;
allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des
Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b
Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem
nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a
übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären
Maßnahmen und zur außerklinischen
Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in
Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des
§ 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71
Absatz 4 des Elften Buches sowie in
Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je
Kalendertag 15 Euro erhoben. Bei Heilmitteln,
häuslicher Krankenpflege und außerklinischer
Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer
4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10
Prozent der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung.
Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug
Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu
quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür
besteht nicht. Erfolgt in der Apotheke auf Grund
einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des
verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen
mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung
nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der
Packungsgröße zu leisten, die der verordneten
Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der
Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung. Zum
1. Januar eines jeden Kalenderjahres erhöhen
oder vermindern sich die in den Sätzen 1 bis 3
genannten Zuzahlungen entsprechend der
durchschnittlichen Veränderungsrate gemäß § 71
Absatz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit
gibt die veränderten Beträge im Bundesanzeiger
bis zum 15. September eines jeden Jahres
bekannt.“
destens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro;
allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des
Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b
Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem
nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a
übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären
Maßnahmen und zur außerklinischen
Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in
Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des
§ 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71
Absatz 4 des Elften Buches sowie in
Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je
Kalendertag 15 Euro erhoben. Bei Heilmitteln,
häuslicher Krankenpflege und außerklinischer
Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer
4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10
Prozent der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung.
Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug
Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu
quittieren; ein Vergütungsanspruch besteht
hierfür nicht. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer
Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten
Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit
geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach
Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der
Packungsgröße zu leisten, die der verordneten
Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der
Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
24. § 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 24. u n v e r ä n d e r t
25. § 71 wird wie folgt geändert: 25. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die durchschnittliche Veränderungsrate
nach Satz 1 wird für die Jahre 2028 und 2029
ohne die Wirkung der außerordentlichen
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in
§ 223 Absatz 4 Satz 1 ermittelt. Das
Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist in den
Jahren 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen
Prozentpunkt zu mindern. Die durchschnitt-
„Bei der Feststellung der
durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden
für die Jahre 2028 und 2029 nicht die
beitragspflichtigen Einnahmen
berücksichtigt, die im Jahr 2027 allein aufgrund der
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
nach § 223 Absatz 4 Satz 1 nicht nach § 223
Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz geblieben
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
liche Veränderungsrate nach den Sätzen 1
bis 4 wird durch Veröffentlichung im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
sind. Das nach Satz 1 bis 3 für die Jahre
2027, 2028 und 2029 ermittelte Ergebnis
der durchschnittlichen Veränderungsrate
wird jeweils um einen Prozentpunkt
verringert. Die durchschnittliche
Veränderungsrate wird für jedes Kalenderjahr durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.“
26. § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch
die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
26. § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch
die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
„5. die Informationen nach § 35a Absatz 3a
Satz 1,
„5. u n v e r ä n d e r t
6. ab dem 1. Oktober 2023 das
Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes und die Informationen
nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des
Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39
Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder §
39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes und
6. ab dem 1. Oktober 2023 das
Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes und die Informationen
nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des
Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39
Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder §
39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes, und
7. die Informationen über das Vorliegen von
Rabattverträgen nach § 130e“.
7. u n v e r ä n d e r t
27. § 73b Absatz 5 wird wie folgt geändert: 27. § 73b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Kommt es zu einer Mengensteigerung auf
Grund einer steigenden Anzahl an
Teilnehmern an den Verträgen der
hausarztzentrierten Versorgung, sind diese zusätzlichen
Leistungen mit einem Abschlag auf die
vereinbarten Preise für die allgemeine
Kostendregression bei Fallzahlsteigerungen zu
vergüten. Hierzu haben die Vertragspartner in
ihren Verträgen bis zum 31. März 2027 die
Höhe des Abschlages auf die vereinbarten
Preise festzusetzen und ein Verfahren zur
Anwendung des Abschlags nach Satz 3 auf
die Hausärzte zu vereinbaren. Für die
Feststellung eines Anstiegs der Teilnehmer an
den Verträgen der hausarztzentrierten
Versorgung haben die Vertragspartner jedes
Kalenderquartal die Teilnehmerzahl mit der
Teilnehmerzahl des entsprechenden
Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen.“
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt. In den Verträgen
nach Absatz 4 ist für den Fall, dass ein
Hausarzt in einem Kalenderquartal von
mehr Teilnehmern in Anspruch
genommen wird als im entsprechenden
Kalenderquartal des Vorjahres, ein Abschlag
auf die Vergütung dieses Hausarztes zu
vereinbaren. Der Abschlag ist auf die
Vergütung zu erheben, die an den jeweiligen
Hausarzt aufgrund der gestiegenen
Teilnehmerzahl zu entrichten ist. Die Höhe des
Abschlages und das Verfahren zur
Anwendung des Abschlags sind von den
Vertragspartnern bis zum 31. März 2027 in den
Verträgen nach Absatz 4 zu vereinbaren.
Bei Vereinbarung der Höhe des Abschlags
ist die allgemeine Kostendegression bei
Fallzahlsteigerungen zu berücksichtigen.“
b) Der neue Satz 8 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz
eingefügt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Die Einzelverträge können Abweichendes
von den Vorschriften dieses Kapitels sowie
den nach diesen Vorschriften getroffenen
Regelungen mit Ausnahme der Regelungen
nach den Sätzen 2 bis 5 bestimmen.“
„Dies gilt nicht für die Regelungen nach
den Sätzen 2 bis 6.“
28. § 74 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 28.
„Können arbeitsunfähige Versicherte nach
ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit
teilweise verrichten und können sie durch eine
stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit
voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben
eingegliedert werden, soll der Arzt auf der
Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und
Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und
dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des
Betriebsarztes oder mit Zustimmung der
Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen
Dienstes nach § 275 einholen, sofern eine
teilweise Erbringung der Arbeitsleistung nach § 44c
oder § 44d für arbeitsunfähige Versicherte nicht
möglich ist.“
entfällt
29. § 79 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
29. u n v e r ä n d e r t
„(6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1
Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Absatz 6a und 7
des Vierten Buches entsprechend; für die
Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1
bis 3 des Vierten Buches entsprechend. Die
Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu
achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die
erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen
Geschäftsbereich besitzen. Für die
Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2
des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich
die Bedeutung der Körperschaft insbesondere
nach der Zahl der Mitglieder bemisst.“
30. § 85 wird wie folgt geändert: 30. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2d wird durch den folgenden Absatz
2d ersetzt:
a) Absatz 2d wird durch den folgenden Absatz
2d ersetzt:
„(2d) Für die Veränderung der
Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne
Zahnersatz gilt § 71 Absatz 1 bis 3; dies gilt
nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26
Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie
Leistungen zur Behandlung von Parodontitis
für Versicherte, die einem Pflegegrad nach
§ 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder
„(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche
Leistungen ohne Zahnersatz dürfen in
jedem Kalenderjahr höchstens um die für
das jeweilige Kalenderjahr nach § 71
Absatz 3 Satz 5 veröffentlichte
durchschnittliche Veränderungsrate angehoben
werden. Satz 1 gilt nicht für Leistungen nach
den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87
Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behand-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
in der Eingliederungshilfe nach § 99 des
Neunten Buches leistungsberechtigt sind.“
lung von Parodontitis für Versicherte, die
einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches
zugeordnet sind oder in der
Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches
leistungsberechtigt sind.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Bei der Vereinbarung der Veränderungen
der Gesamtvergütungen gilt § 71 Absatz 1
bis 3 in Bezug auf das Ausgabenvolumen für
die Gesamtheit der zu vergütenden
vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz;
dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22,
22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und
2j sowie Leistungen zur Behandlung von
Parodontitis für Versicherte, die einem
Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet
sind oder in der Eingliederungshilfe nach §
99 des Neunten Buches leistungsberechtigt
sind.“
c) Absatz 3a wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t
31. § 87 wird wie folgt geändert: 31. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 13 und 14 wird gestrichen. a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d
eingefügt:
entfällt
„(1d) Die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen fassen die Leistungen der
kieferorthopädischen Versorgung bis
spätestens zum 31. Dezember 2027 zu folgenden
Leistungskomplexen zusammen:
1. Maßnahmen für die
kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei
Beginn der Behandlung das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Maßnahmen für die
kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei
Beginn der Behandlung das 18.
Lebensjahr bereits vollendet haben,
3. Maßnahmen für die
kieferorthopädische Behandlung von Personen vor
Beginn der zweiten Phase des
Zahnwechsels,
4. Maßnahmen für die Feststellung des
kieferorthopädischen
Behandlungsbedarfs.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Die den Leistungskomplexen zugehörigen
kieferorthopädischen Maßnahmen sind Satz
1 Nummer 1 bis 4 jeweils zuzuordnen. Die
Leistungskomplexe nach Satz 1 Nummer 1
und 2 können in bis zu drei Schweregrade
unterteilt werden. Die weiteren Einzelheiten
zu den Leistungskomplexen sowie Vorgaben
zur Sicherung der Ergebnisqualität
kieferorthopädischer Behandlungen regeln die
Vertragspartner im Bundesmantelvertrag.“
c) Absatz 2a Satz 25 und 26 wird gestrichen. b) Absatz 2a Satz 25 und 26 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der
einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen keine Hygienezuschläge auf
Versicherten- und Grundpauschalen
enthalten. Der Bewertungsausschuss hat bis
zum 31. März 2027 Folgendes im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen zu überprüfen:
1. die Bewertungen der Leistungen, die
im Rahmen einer
Phakoemulsifikation erbracht werden, und
2. die Bewertungen des technischen
Leistungsanteils der Leistungen der
Facharztgruppen der Radiologen,
der Strahlentherapie und der
Nuklearmedizin, die einen hohen
technischen Leistungsanteil aufweisen.“
d) Absatz 2b wird wie folgt geändert: c) Absatz 2b Satz 3 bis 5 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
entfällt
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der
einheitliche Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf die
Versichertenpauschale für
Behandlungen auf Grund einer Terminvermittlung
durch die Terminservicestelle nach § 75
Absatz 1a Satz 3 und für die
erfolgreiche Vermittlung eines
Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 enthalten.“
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
keine Zuschläge auf die jeweilige
Versichertenpauschale für die erfolgreiche
Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder für
Behandlungen enthalten, die aufgrund einer
Terminvermittlung durch die
Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 erfolgen.
Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen können
Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die
in besonderen Behandlungsfällen
erforderliche Qualität vergütet wird. Ab dem 1.
Januar 2027 darf der einheitliche Bewer-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
tungsmaßstab für ärztliche Leistungen
keine Vergütung für die ärztliche
Beratung nach § 2 Absatz 1a des
Transplantationsgesetzes über die Organ- und
Gewebsspende sowie über die Möglichkeit
enthalten, eine Erklärung zur Organ- und
Gewebsspende im Register nach § 2a des
Transplantationsgesetzes abgeben,
ändern und widerrufen zu können.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
entfällt
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der
einheitliche Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen keine Vergütung für die
ärztliche Beratung nach § 2 Absatz 1a
des Transplantationsgesetzes in der ab
dem 1. März 2022 geltenden Fassung
über die Organ- und Gewebsspende
sowie über die Möglichkeit, eine
Erklärung zur Organ- und Gewebsspende im
Register nach § 2a des
Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022
geltenden Fassung abgeben, ändern
und widerrufen zu können, enthalten.“
e) Absatz 2c wird wie folgt geändert: d) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch den
folgenden Satz ersetzt:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der
einheitliche Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf die
Grundpauschale für Behandlungen auf
Grund einer Terminvermittlung durch
die Terminservicestelle nach § 75
Absatz 1a Satz 3 und auf Grund einer
erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 enthalten.“
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der
einheitliche Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf die
jeweilige Grundpauschale für
Behandlungen enthalten, die aufgrund einer
Terminvermittlung durch die
Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3
oder aufgrund einer nach § 73 Absatz
1 Satz 2 Nummer 2 erfolgten
Vermittlung erfolgen.“
bb) Die neuen Sätze 8 und 9 werden durch
den folgenden Satz ersetzt:
bb) Die neuen Sätze 7 bis 9 werden durch
den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der
einheitliche Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf
diejenigen psychotherapeutischen
Leistungen, die im Rahmen des ersten
Therapieblocks einer neuen
Kurzzeittherapie erbracht werden, enthalten.“
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der
einheitliche Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf
diejenigen psychotherapeutischen
Leistungen enthalten, die im Rahmen des
ersten Therapieblocks einer neuen
Kurzzeittherapie erbracht werden.“
f) Absatz 2g wird durch den folgenden Absatz
2g ersetzt:
e) Absatz 2g wird durch den folgenden Absatz
2g ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(2g) Bei der Anpassung des
Orientierungswertes nach Absatz 2e sind
insbesondere
„(2g) Bei der Anpassung des
Orientierungswertes nach Absatz 2e sind
insbesondere
1. die Entwicklung der für Arztpraxen
relevanten Investitions- und
Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die
Weiterentwicklung der
Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst
worden sind,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von
Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit
diese nicht bereits durch die
Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen
nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden
sind, sowie
2. u n v e r ä n d e r t
3. die allgemeine Kostendegression bei
Fallzahlsteigerungen, soweit diese
nicht durch eine Abstaffelungsregelung
nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt
worden ist,
3. u n v e r ä n d e r t
zu berücksichtigen.§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt
entsprechend.“
zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“
g) Nach Absatz 2h Satz 3 wird der folgende
Satz eingefügt:
f) Absatz 2h wird durch den folgenden
Absatz 2h ersetzt:
„(2h) Die im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche
Leistungen aufgeführten Leistungen können zu
Leistungskomplexen zusammengefasst
werden. Die im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
aufgeführten Leistungen der
kieferorthopädischen Versorgung sind bis spätestens
zum 30. Juni 2028 zu folgenden
Leistungskomplexen zusammenzufassen:
1. Leistungen für die
kieferorthopädische Behandlung von Personen vor
Beginn der zweiten Phase des
Zahnwechsels,
2. Leistungen für die
kieferorthopädische Behandlung von allen anderen
Personen, die bei Beginn der
Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
3. Leistungen für die
kieferorthopädische Behandlung von Personen, die
bei Beginn der Behandlung das 18.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Lebensjahr bereits vollendet haben,
und
4. Leistungen für die Feststellung des
kieferorthopädischen
Behandlungsbedarfs.
Jede im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für zahnärztliche Leistungen aufgeführte
Leistung der kieferorthopädischen
Behandlung ist einem oder mehreren der in
Satz 2 genannten Leistungskomplexe
zuzuordnen. Die weiteren Einzelheiten zu
den in Satz 2 genannten
Leistungskomplexen sowie Vorgaben zur Sicherung der
Ergebnisqualität kieferorthopädischer
Behandlungen werden im
Bundesmantelvertrag geregelt. Die im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche
Leistungen aufgeführten Leistungen sind
entsprechend einer ursachengerechten,
zahnsubstanzschonenden und
präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach
dem Kriterium der erforderlichen
Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen
den Leistungsbereichen für
Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und
Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der
Festlegung der Bewertungsrelationen ist
wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.
Alle einem der in Satz 2 genannten
Leistungskomplexe zugeordneten Leistungen
der kieferorthopädischen Versorgung
werden unabhängig von der
Gesamtbehandlungsdauer der jeweils behandelten
Person mit einer Gesamtpunktzahl für
den Leistungskomplex bewertet. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung legen dem Bundesministerium
für Gesundheit spätestens vier Jahre nach
Einführung der in Satz 2 genannten
Leistungskomplexe einen gemeinsamen
Bericht über die Auswirkungen der
Regelungen in den Sätzen 2, 3, 5 und 7 vor. Der
Bericht hat insbesondere die
Auswirkungen auf die Ausgaben und die
Wirtschaftlichkeit der kieferorthopädischen
Versorgung, die Qualität und die
Behandlungsergebnisse der kieferorthopädischen
Versorgung, die Inanspruchnahme
kieferorthopädischer Leistungen und die
Versorgung der Versicherten sowie den admi-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
nistrativen Aufwand der Prüfung, der
Dokumentation und der Abrechnung von
kieferorthopädischen Leistungen
darzustellen und zu bewerten.“
„Die Leistungskomplexe der
kieferorthopädischen Versorgung nach Absatz 1d werden
in Abhängigkeit ihres Schweregrades jeweils
mit einer Gesamtpunktzahl bewertet; mit
dieser Gesamtpunktzahl sind alle unter das
jeweilige Leistungspaket fallenden
kieferorthopädischen Maßnahmen unabhängig von
der Gesamtbehandlungsdauer abgegolten.“
entfällt
32. § 87a wird wie folgt geändert: 32. § 87a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen;
§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
ersetzt.
a) Nach Absatz 2 Satz 6 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Für die Vereinbarungen nach diesem
Absatz gilt § 71 Absatz 1 bis 3.“
b) Absatz 3 Satz 5 bis 20 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
b) Absatz 3 Satz 5 bis 20 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Folgende Leistungen sind erstmals für das
Jahr 2027 in der Vereinbarung der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach Satz 1
enthalten:
„Mit Wirkung für das Jahr 2027 ist die
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
nach Maßgabe der Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach Absatz 5 Satz 7 um
den Leistungsbedarf für die in § 87 Absatz
2a Satz 25 genannten Zuschläge zu
bereinigen. Führt die Überprüfung durch den
Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 2a
Satz 26 und 27 zu einer Veränderung der
Bewertung der Leistungen im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen, sind die morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen mit dem Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Veränderungen
in Höhe der vorgenommenen
Veränderung anzupassen. Folgende Leistungen
werden mit den für das jeweilige
Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr
2027, vereinbarten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen vergütet:
1. Leistungen im Behandlungsfall, die
aufgrund der Vermittlung durch die
Terminservicestelle nach § 75 Absatz
1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht
werden, sofern es sich nicht um Fälle
nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt,
1. Leistungen im Behandlungsfall, die
aufgrund der Vermittlung durch die
Terminservicestelle nach § 75 Absatz
1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht
werden,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. Leistungen im Behandlungsfall bei
Weiterbehandlung eines Patienten
durch einen an der fachärztlichen
Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer nach Vermittlung durch einen
an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer nach §
73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
2. u n v e r ä n d e r t
3. Leistungen im Behandlungsfall, die im
Rahmen von bis zu fünf offenen
Sprechstunden je Kalenderwoche ohne
vorherige Terminvereinbarung nach
§ 19a Absatz 1 Satz 3 und 4 der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
erbracht werden.
3. Leistungen im Behandlungsfall, die im
Rahmen von bis zu fünf offenen
Sprechstunden je Kalenderwoche ohne
vorherige Terminvereinbarung nach
§ 19a Absatz 1 Satz 3 und 4 der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
erbracht werden,
4. Leistungen, die auf Grund einer
Empfehlung des
Bewertungsausschusses nach Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 in der bis zum … [einsetzen:
Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung außerhalb der
nach Satz 1 vereinbarten
morbiditätsbedingen Gesamtvergütungen
mit den Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung nach Absatz 2
Satz 5 vergütet werden,
5. alle Leistungen, für die zum
Zeitpunkt der Vereinbarung der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen
für das folgende Kalenderjahr
Abrechnungsdaten für diese Leistungen
von mindestens acht
Kalenderquartalen vorliegen, sowie
6. Leistungen, die auf Grund von
Vereinbarungen zwischen den
Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen außerhalb
der nach Satz 1 vereinbarten
morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen
mit den Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung nach Absatz 2
Satz 5 vergütet werden.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31.
Dezember 2027 wird das bereits bereinigte
Volumen für die Leistungen nach Satz 5 in
die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
rückgeführt, wobei vereinbarte Anpassungen
des Punktwertes und des Behandlungsbe-
Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31.
Dezember 2027 werden die bereits nach
Satz 8 in der bis zum … [einsetzen: Datum
der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung für die Kalenderjahre 2023
bis 2025 jeweils bereinigten arztgruppen-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
darfs seit der Bereinigung zu
berücksichtigen sind. Der Bewertungsausschuss
beschließt bis zum 15. Februar 2027
entsprechende Vorgaben.“
spezifischen Punktzahlvolumina für die in
Satz 7 Nummer 3 genannten Leistungen in
den nach Satz 2 zu vereinbarenden
Behandlungsbedarf rückgeführt. Die
jeweiligen Volumina nach Satz 8 sind um die
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2
vereinbarten Veränderungen anzupassen,
beginnend mit den vereinbarten
Veränderungen für das der jeweiligen Bereinigung
folgende Kalenderjahr bis zu denen des
Kalenderjahres 2026. Der
Bewertungsausschuss beschließt bis zum 15. Februar 2027
Vorgaben zur Durchführung der
Rückführung nach Satz 8 und zur Anpassung
des Volumens nach Satz 9. Der nach Satz
2 zu vereinbarende Behandlungsbedarf
wird für das Kalenderjahr 2027
quartalsweise und basiswirksam um das
Punktzahlvolumen des von den
Kassenärztlichen Vereinigungen auf sachliche und
rechnerische Richtigkeit geprüften und in
Punkten bewerteten Leistungsbedarfs für
die in Satz 7 Nummer 4 und 6 genannten
Leistungen des dem jeweiligen
Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartals
des Kalenderjahres 2025 angehoben. Das
Punktzahlvolumen nach Satz 11 ist um die
für die Kalenderjahre 2026 und 2027
vereinbarten Veränderungen
1. der Zahl und der
Morbiditätsstruktur der Versicherten aller
Krankenkassen mit Wohnort im Bezirk der
jeweiligen Kassenärztlichen
Vereinigung sowie
2. des einheitlichen
Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen nach §
87 Absatz 2 Satz 2, soweit diese für
die in Satz 5 Nummer 4 und 6
genannten Leistungen relevant sind,
anzupassen. Der Behandlungsbedarf nach
Satz 2 wird ab dem Kalenderjahr 2027
jeweils um das Punktzahlvolumen des von
den Kassenärztlichen Vereinigungen auf
sachliche und rechnerische Richtigkeit
geprüften und in Punkten bewerteten
Leistungsbedarfs der letzten vier vorliegenden
Abrechnungsquartale für die in Satz 7
Nummer 5 genannten Leistungen unter
Berücksichtigung von etwaigen
Veränderungen entsprechend Satz 12 angehoben.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
c) Die Absätze 3b und 3c werden durch die
folgenden Absätze 3b und 3c ersetzt:
c) Die Absätze 3b und 3c werden durch die
folgenden Absätze 3b und 3c ersetzt:
„(3b) Leistungen des
Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin sind
von den Krankenkassen mit den Preisen der
regionalen Euro-Gebührenordnung nach
Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit
sie aus der für diese Leistungen festgesetzten
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
vollständig vergütet werden können.
Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz
1 wird die morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung hinsichtlich der Vergütung der in
Satz 1 genannten Leistungen nicht mit
befreiender Wirkung gezahlt. Wenn die
vollständige Vergütung der in Satz 1 genannten
Leistungen mit den Preisen der regionalen
Euro-Gebührenordnung die festgesetzte
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für
die in Satz 1 genannten Leistungen über
einen Zeitraum vom zweiten Quartal eines
Kalenderjahres bis zum ersten Quartal des
folgenden Kalenderjahres insgesamt
unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1
genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf
des zweiten Quartals des letztgenannten
Kalenderjahres jeweils Zuschläge zur
Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, deren
Auszahlungshöhe in Summe der Höhe der
genannten Unterschreitung entspricht. Sind
im Zeitraum einer in Satz 3 genannten
Unterschreitung nach Satz 13
Ausgleichszahlungen zu leisten, so sind diese
Ausgleichszahlungen mit der Unterschreitung zu
verrechnen. Für die quartalsweise Festsetzung
der auf die in Satz 1 genannten Leistungen
entfallenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung im Bezirk einer Kassenärztlichen
Vereinigung, die bis zum vierten
Kalenderquartal des Kalenderjahres 2028
durchzuführen ist, haben die Vertragspartner nach
Absatz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen
Anteil des Honorarvolumens, das für die
Leistungen nach Satz 1 in dem dem
jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal des
Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März
2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2
genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt
wurde, am Honorarvolumen, das für den
Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb
der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
„(3b) Leistungen des
Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin sind
von den Krankenkassen mit den Preisen der
regionalen Euro-Gebührenordnung nach
Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit
sie aus der für diese Leistungen festgesetzten
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
vollständig vergütet werden können.
Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz
1 wird die auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallende morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung nicht mit befreiender
Wirkung gezahlt. Wenn die vollständige
Vergütung der in Satz 1 genannten
Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung die festgesetzte
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für die in Satz 1
genannten Leistungen über einen Zeitraum
vom zweiten Kalenderquartal eines
Kalenderjahres bis zum ersten Kalenderquartal
des folgenden Kalenderjahres insgesamt
unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2 Satz
1 genannten Vertragsparteien bis zum
Ablauf des zweiten Kalenderquartal des
letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge
zur Förderung der Kinder- und
Jugendmedizin, deren Auszahlungshöhe in Summe der
Höhe der genannten Unterschreitung
entspricht. Sind im Zeitraum einer in Satz 3
genannten Unterschreitung nach Satz 13
Ausgleichszahlungen zu leisten, so sind diese
Ausgleichszahlungen mit der
Unterschreitung zu verrechnen. Für die nach Satz 10 in
den Kalenderjahren 2027 und 2028
jeweils zu erfolgende quartalsweise
Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung im Bezirk einer
Kassenärztlichen Vereinigung, haben die Vertragspartner
nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den
prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für die
in Satz 1 genannten Leistungen in dem dem
jeweiligen Kalenderquartal
entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums vom 1.
April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in
§ 87b Absatz 1 Satz 2 genannten
Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am
Honorarvolumen, das für den Leistungsbedarf
aller Arztgruppen innerhalb der morbiditätsbe-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
in dem dem jeweiligen Quartal
entsprechenden Quartal des Zeitraums vom 1. April
2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b
Absatz 1 Satz 2 genannten
Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu bestimmen und
diesen prozentualen Anteil mit der für das
jeweilige Quartal vereinbarten und
bereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
zu multiplizieren. Soweit der nach Absatz 3
Satz 2 vereinbarte Behandlungsbedarf
einschließlich Abgrenzungsänderungen der
nach Absatz 3 Satz 6 vergüteten Leistungen
für das jeweilige Quartal gegenüber dem
diesem Quartal entsprechenden Quartal des
Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März
2023 von dem Behandlungsbedarf für die in
Satz 1 genannten Leistungen abweicht, ist
der nach Satz 5 zu bestimmende prozentuale
Anteil entsprechend anzupassen. Satz 6 gilt
für die gesetzlich vorgesehenen
Bereinigungen des Behandlungsbedarfs entsprechend.
Sofern das Honorarvolumen für die in Satz 1
genannten Leistungen in dem dem
jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal des
Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März
2023 Zuschläge und zusätzliche
Honorarauszahlungen enthält, haben die
Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge
und zusätzlichen Honorarauszahlungen in
der quartalsweise festzulegenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in
Satz 1 genannten Leistungen zu
berücksichtigen. Für die Zuschläge nach Satz 3 sowie
nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt Satz 2 nicht.
Der Bewertungsausschuss beschließt bis
zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages
des ersten auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats] nach
Maßgabe der Sätze 5 bis 8 Vorgaben für ein
Verfahren zur Festsetzung der auf die in Satz 1
genannten Leistungen entfallenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die
quartalsweise für die Kalenderquartale des
Kalenderjahres 2027 und des Kalenderjahres
2028 bis zum ersten Tag des jeweiligen
Kalenderquartals, erstmals bis zum Beginn des
auf den Beschluss des
Bewertungsausschusses folgenden Kalenderquartals, und ab dem
Kalenderjahr 2029 jährlich bis zum 1. Januar
des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen
hat. Die Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach Satz 10 haben insbesondere die
Andingten Gesamtvergütung in dem dem
jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden
Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. April
2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b
Absatz 1 Satz 2 genannten
Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu bestimmen und
diesen prozentualen Anteil mit der für das
jeweilige Kalenderquartal vereinbarten und
bereinigten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung zu multiplizieren. Soweit
aufgrund von Änderungen des nach Absatz 3
Satz 2 vereinbarten Behandlungsbedarfs
einschließlich Abgrenzungsänderungen der
nach Absatz 3 Satz 6 in der bis zum… [
einsetzen: Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung vergüteten
Leistungen der Behandlungsbedarf für die in
Satz 1 genannten Leistungen für das
jeweilige Kalenderquartal gegenüber dem
diesem Kalenderquartal entsprechenden
Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. April
2022 bis 31. März 2023 abweicht, ist der
nach Satz 5 zu bestimmende prozentuale
Anteil entsprechend anzupassen. Satz 6 gilt für
die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen
des Behandlungsbedarfs entsprechend.
Sofern das Honorarvolumen für die in Satz 1
genannten Leistungen in dem dem
jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden
Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. April
2022 bis 31. März 2023 leistungsbezogene
und nicht leistungsbezogene Zuschläge und
zusätzliche Honorarauszahlungen enthält,
haben die Vertragsparteien nach Absatz 2
Satz 1 diese Zuschläge und zusätzlichen
Honorarauszahlungen in der quartalsweise
festzulegenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten
Leistungen zu berücksichtigen. Für die in den
Sätzen 3 und 8 genannten Zuschläge sowie
für die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten
Zuschläge gilt Satz 2 nicht. Der
Bewertungsausschuss beschließt bis zum … [
einsetzen: Datum des letzten Tages des ersten
auf die Verkündung dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats] Vorgaben für ein
Verfahren zur Festsetzung der auf die in Satz 1
genannten Leistungen entfallenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die
quartalsweise für die Kalenderquartale des
Kalenderjahres 2027 und des Kalenderjahres
2028 bis zum ersten Tag des jeweiligen Ka-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
passung des nach Absatz 2 Satz 1 zu
vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung
des auf die in Satz 1 genannten Leistungen
entfallenden nach Absatz 3 Satz 2 zu
vereinbarenden Behandlungsbedarfs sowie jeweils
darauf entfallende Bereinigungen
einzubeziehen. Zudem beschließt der
Bewertungsausschuss Vorgaben für ein Verfahren zur
Ermittlung des auf die jeweilige
Krankenkasse entfallenden Anteils an
Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen
leistungsmengenbezogenen Anteil an dieser
Ausgleichszahlung bemisst. Eine
Ausgleichszahlung ist dann zu leisten, wenn die
auf die in Satz 1 genannten Leistungen
entfallende morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung nicht ausreicht, um die vollständige
Vergütung nach Satz 1 zu gewährleisten.
Sofern eine Ausgleichzahlung zu leisten ist,
mindern sich die vereinbarten Preise der
regionalen Euro-Gebührenordnung nach
Absatz 2 Satz 5 um einen Abschlag für die
allgemeine Kostendegression bei
Fallzahlsteigerungen. Hierzu hat der
Bewertungsausschuss bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages der sechsten auf die Verkündung
dieses Gesetzes folgenden Kalenderwoche]
die Höhe des Abschlags auf die Preise der
regionalen Euro-Gebührenordnung nach
Absatz 2 Satz 5 festzusetzen. Die
Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 haben diesen
Abschlag bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages der zwölften auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Kalenderwoche] in ihren Vereinbarungen über die
Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallenden morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung zu übernehmen. Die
Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 haben
jedes Kalenderquartal die Leistungsmenge mit
der Leistungsmenge des entsprechenden
Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen.
Ist es zu einer Mengenausweitung gekommen
und sind die Krankenkassen nach Satz 13 zu
Ausgleichszahlungen verpflichtet, ist der
Abschlag auf die Leistungsmenge anzuwenden,
die die Leistungsmenge des entsprechenden
Kalenderquartals des Vorjahres übersteigt.
Dies gilt auch, wenn es zu einer Verrechnung
nach Satz 4 kommt. Die in Absatz 2 Satz 1
genannten Vertragsparteien haben sich auf
ein Verfahren zu verständigen, nach dem die
lenderquartals, erstmalig bis zum ersten
Tag des auf den Beschluss des
Bewertungsausschusses folgenden Kalenderquartals,
und ab dem Kalenderjahr 2029 jährlich bis
zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres
zu erfolgen hat. Die Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach Satz 10 haben
insbesondere die Anpassung des nach Absatz 2
Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes und
die Veränderung des nach Absatz 3 Satz 2 zu
vereinbarenden Behandlungsbedarfs für die
in Satz 1 genannten Leistungen sowie die
jeweils auf die Veränderung entfallenden
Bereinigungen einzubeziehen. Zudem
beschließt der Bewertungsausschuss Vorgaben
für ein Verfahren zur Ermittlung des auf die
jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils
an den in Satz 13 genannten
Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen
leistungsmengenbezogenen Anteil an der
Ausgleichszahlung zu bemessen hat. Wenn
in dem Bezirk einer Kassenärztlichen
Vereinigung die Differenz zwischen der
festgesetzten, auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und den mit den
Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 bewerteten
in Satz 1 genannten Leistungen
ausschließlich der in Satz 8 genannten
Zuschläge und zusätzlichen
Honorarauszahlungen in einem Kalenderquartal einen
Wert von null unterschreitet, leisten die
Krankenkassen an die jeweilige
Kassenärztliche Vereinigung
Ausgleichszahlungen in Höhe ihres jeweiligen nach dem in
Satz 12 genannten Verfahren ermittelten
Anteil an der Differenz, um die
vollständige Vergütung der in Satz 1 genannten
Leistungen zu gewährleisten. Sofern eine
Ausgleichzahlung für ein Kalenderquartal
zu leisten ist und in diesem
Kalenderquartal mehr Leistungen erbracht wurden als
im entsprechenden Kalenderquartal des
Vorjahres, sind die Leistungen, deren
Anzahl die Anzahl der Leistungen aus dem
entsprechenden Kalenderquartal des
Vorjahres übersteigt, mit den um einen
Abschlag für die allgemeine
Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen geminderten
Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. Die
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Kassenärztlichen Vereinigungen die
Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen
und von deren Vergütungen gegenüber den
Krankenkassen nachweisen. Der
Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen
der Regelungen des § 87d Absatz 4 Satz 1
Nummer 4, dieses Absatzes sowie der
Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter
Halbsatz bezüglich der Leistungen des
Versorgungsbereichs der Kinder- und
Jugendmedizin insbesondere auf die Versorgung
der Kinder und Jugendlichen, die Honorare
sowie die Ausgaben der Krankenkassen
quartalsweise und berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum
31. Dezember 2025 und letztmalig bis zum
31. Dezember 2029 über die Ergebnisse. Der
Bewertungsausschuss beschließt bis zum …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des
dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats] Vorgaben zu in
Absatz 6 genannten Datenübermittlungen,
mit denen die Kassenärztlichen
Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen
quartalsweise die Festsetzung und die
Fortschreibung der auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung, die Entwicklung des
finanziellen Bedarfs für die in Satz 1 genannten
Leistungen, eine etwaige in Satz 3 genannte
Unterschreitung, die in Satz 3 genannten
Zuschläge sowie die Ausgleichszahlungen nach
Satz 13 nachweisen.
geminderten Preise gelten auch bei einer
Verrechnung nach Satz 4. Der
Bewertungsausschuss hat bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages der sechsten auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Kalenderwoche] die Höhe des Abschlags auf
die regionale Euro-Gebührenordnung
nach Absatz 2 Satz 5 festzusetzen. Der
Bewertungsausschuss analysiert die
Auswirkungen der Regelungen des § 87d Absatz 1
Nummer 4, dieses Absatzes sowie der
Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter
Halbsatz auf die Leistungen des
Versorgungsbereichs der Kinder- und
Jugendmedizin insbesondere auf die Versorgung der
Kinder und Jugendlichen, die Honorare der
Leistungserbringer sowie die Ausgaben der
Krankenkassen quartalsweise und berichtet
dem Bundesministerium für Gesundheit
jährlich bis zum 31. Dezember 2029 über
die Ergebnisse dieser Analyse. Er
veröffentlicht die Ergebnisse der Analyse auf
der Internetseite des Instituts des
Bewertungsausschusses. Der
Bewertungsausschuss beschließt bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des dritten auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] Vorgaben zu in Absatz 6
genannten Datenübermittlungen, mit denen die
Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den
Krankenkassen die quartalsweise
Festsetzung und ab dem Kalenderjahr 2029 die
jährliche Fortschreibung der auf die in Satz
1 genannten Leistungen entfallenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die
Entwicklung des finanziellen Bedarfs für die in
Satz 1 genannten Leistungen, eine etwaige in
Satz 3 genannte Unterschreitung, die in den
Sätzen 3 und 8 genannten Zuschläge sowie
Ausgleichszahlungen nach Satz 13
nachweisen.
(3c) Leistungen des
Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen
Versorgung einschließlich der in
Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich
erbrachten Hausbesuche, soweit diese
Leistungen nach sachlicher und rechnerischer
Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung
anerkannt wurden (hausärztlicher
Leistungsbedarf), sind von den Krankenkassen mit den
Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu
(3c) Leistungen des
Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen
Versorgung einschließlich der in
Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich
erbrachten Hausbesuche, soweit diese
Leistungen nach sachlicher und rechnerischer
Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung
anerkannt wurden (hausärztlicher
Leistungsbedarf), sind von den Krankenkassen mit den
Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
vergüten, soweit sie aus der für diese
Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung vollständig vergütet
werden können. Abweichend von Absatz 3 Satz
1 und § 85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1
genannten Leistungen entfallende
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht mit
befreiender Wirkung gezahlt. Für die nach Satz
7 in den Kalenderjahren 2025 und 2026
jeweils zu erfolgende quartalsweise
Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung im Bezirk einer
Kassenärztlichen Vereinigung haben die Vertragspartner
nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den
prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für den
hausärztlichen Leistungsbedarf
einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender
leistungsbezogener und nicht
leistungsbezogener Zuschläge und einschließlich
zusätzlicher Honorarauszahlungen in dem dem
jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden
Kalenderquartal des Jahres 2023 gemäß dem
in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten
Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am
Honorarvolumen, das für den Leistungsbedarf
aller Arztgruppen innerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in dem dem
jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden
Kalenderquartal des Jahres 2023 einschließlich
sämtlicher auf diesen entfallender
leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener
Zuschläge und einschließlich zusätzlicher
Honorarauszahlungen gemäß dem in § 87b
Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab
ausgezahlt wurde, zu bestimmen und diesen
prozentualen Anteil mit der für das jeweilige
Kalenderquartal vereinbarten und
bereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
zu multiplizieren. Soweit aufgrund von
Änderungen des nach Absatz 3 Satz 2
vereinbarten Behandlungsbedarfs einschließlich
Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3
Satz 6 vergüteten Leistungen der
Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten
Leistungen für das jeweilige Kalenderquartal
gegenüber dem diesem Kalenderquartal
entsprechenden Kalenderquartal des Jahres
2023 abweicht, ist der nach Satz 3 zu
bestimmende prozentuale Anteil entsprechend
anzupassen. Satz 4 gilt für die gesetzlich
vorgesehenen Bereinigungen des
Behandlungsvergüten, soweit sie aus der für diese
Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung vollständig vergütet
werden können. Abweichend von Absatz 3 Satz
1 und § 85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1
genannten Leistungen entfallende
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht mit
befreiender Wirkung gezahlt. Für die nach Satz
7 in den Kalenderjahren 2025 und 2026
jeweils zu erfolgende quartalsweise
Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung im Bezirk einer
Kassenärztlichen Vereinigung haben die Vertragspartner
nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den
prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für den
hausärztlichen Leistungsbedarf
einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender
leistungsbezogener und nicht
leistungsbezogener Zuschläge und einschließlich
zusätzlicher Honorarauszahlungen in dem dem
jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden
Kalenderquartal des Jahre
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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