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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6130, 21/6559)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/7016 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6130, 21/6559) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7016 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/6130, 21/6559 – Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2036 – Akute Not der gesetzlichen Krankenversicherung lindern – Vollständige Finanzierung der Beiträge für Bürgergeldempfänger durch den Bund gewährleisten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2716 – Ambulante ärztliche Versorgung zukunftssicher machen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. d) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5332 – Anpassung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Stärkung der ärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen e) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5759 – Gesundheitssystem stärken statt Versicherte belasten – Echte Reformen für eine stabile gesetzliche Krankenversicherung f) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer, Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5753 – Entlastung statt Belastung für Beitragszahlende und Betriebe – Krankenkassenbeiträge jetzt senken A. Problem Zu Buchstabe a Die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verzeichnet seit Ende 2023 eine erhebliche Verschlechterung, was sich im Jahr 2024 in einem Defizit von knapp 10 Milliarden Euro bei Krankenkassen und Gesundheitsfonds niedergeschlagen hat. Nach Auffassung der Bundesregierung droht ohne struktu- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. relle Gegenmaßnahmen bis zum Jahr 2030 eine Deckungslücke von rund 40 Milliarden Euro. Zu Buchstabe b Die GKV steht vor einer erheblichen finanziellen Belastung, die sich nach Auffassung der Antragsteller insbesondere auch aus der unzureichenden Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge für Bürgergeldempfänger ergibt. Zu Buchstabe c Nach Auffassung der Antragsteller leidet die ambulante ärztliche Versorgung in Deutschland unter zunehmend langen Wartezeiten für Patienten sowie unter stark belastenden Arbeitsbedingungen für niedergelassene Ärzte. Zu Buchstabe d Nach Auffassung der Antragsteller steht die ärztliche Versorgung in Deutschland, insbesondere in ländlichen Regionen aufgrund unzureichender Finanzierung vor erheblichen Herausforderungen und spürbaren Versorgungslücken. Zu Buchstabe e Nach Auffassung der Antragsteller steht die GKV vor einer Finanzkrise mit massiven Defiziten bis zum Jahr 2030. Nur echte Reformen könnten für eine stabile gesetzliche Krankenversicherung sorgen. Zu Buchstabe f Nach Auffassung der Antragsteller belastet die aktuelle wirtschaftliche Unsicherheit das Leben der Menschen erheblich, während zeitgleich die Beiträge zur GKV kontinuierlich steigen. Das geplante Reformpaket zur Stabilisierung der GKV der Bundesregierung führe für viele Beitragszahlende jedoch nur zu weiteren finanziellen Belastungen und einer Erhöhung der Lohnnebenkosten. B. Lösung Zu Buchstabe a Mit dem Gesetzentwurf soll ein breit angelegtes Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der GKV-Finanzen eingebracht werden, um die Beitragssätze zur GKV ab dem Jahr 2027 dauerhaft zu stabilisieren. Die Ausgabensteigerungen sollen in allen Leistungsbereichen gedämpft und die Einnahmenseite solidarisch gestärkt werden. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/6130, 21/6559 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Einführung vollständig kostendeckender und steuerfinanzierter GKV-Beiträge für Bürgergeldbezieher vorzulegen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2036 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe c Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, die Rahmenbedingungen für niedergelassene Ärzte durch strukturelle, bürokratische und finanzielle Entlastungen grundlegend zu verbessern. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2716 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe d Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorzulegen, um insbesondere die Verteilung von Arztsitzen neu zu regulieren und ländliche Gebiete gezielter zu unterstützen. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5332 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe e Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, statt kurzfristiger Maßnahmen strukturelle und langfristig tragfähige Reformen im Gesundheitssystem vorzunehmen. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5759 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe f Mit dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, die kurzfristigen Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit (FKG) im Umfang von 42 Milliarden Euro weitestgehend umzusetzen und die Kassenbeiträge zum 1. Januar 2027 um zwei Prozentpunkte zu senken. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5753 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Zu Buchstabe a Ablehnung des Gesetzentwurfs und der Entschließung. Zu den Buchstaben b bis f Annahme der Anträge. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Bund, Länder und Kommunen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Durch die Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten Darlehen entstehen dem Bund Mindereinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren 2029 bis 2032 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2033 sowie entsprechende Mehreinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren 2035 bis 2038 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2039. Durch die Erhöhung der Beitragspauschalen für die Beziehenden von Grundsicherung entstehen dem Bund Mehrausgaben in Höhe von 250 Millionen Euro in 2027, 500 Millionen Euro in 2028, 1 Milliarde Euro in 2029, 1,5 Milliarden Euro in 2030 und 2 Milliarden Euro ab 2031. Die Reduktion des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2027 hat für den Bund Minderausgaben in Höhe von jährlich 2 Milliarden Euro zur Folge. Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle Kostenträger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich ebenfalls Einsparungen für Bund, Länder und Kommunen im Rahmen der Beihilfe in Höhe von rund 100 Millionen Euro in 2027 aufwachsend auf bis zu rund 300 Millionen Euro in 2030. Im Bereich Arzneimittel führen die Einführung eines ergänzenden dynamischen Herstellerabschlags sowie die Einführung einer gesetzlichen Auffanglösung für Preis-Mengen-Regelungen nach § 130b Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für Bund, Länder und Kommunen bei den Ausgaben für die Beihilfe zu geschätzten Einsparungen in Höhe von insgesamt rund 40 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 60 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 120 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 200 Millionen Euro im Jahr 2030, wobei die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich zu beachten ist. Die Abschaffung der „Leitplanken“ für Erstattungsbeträge führt zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von rund 5 Millionen Euro in 2027, rund 10 Millionen Euro in 2028, rund 15 Millionen Euro in 2029 und rund 20 Millionen Euro in 2030. Gesetzliche Krankenversicherung Durch den Gesetzentwurf wird die GKV durch Mehreinnahmen und Minderausgaben in Höhe von insgesamt rund 16 Milliarden Euro im Jahr 2027 aufwachsend auf bis zu rund 38 Milliarden Euro im Jahr 2030 entlastet, die sich wie folgt verteilen: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Angaben in Milliarden Euro 2027 2028 2029 2030 Deckungslücke für einen stabilen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 2,9 Prozent 15,3 21,5 31,9 40,4 Gesamtentlastung durch den Gesetzentwurf 16,3 23,1 31,1 38,1 davon: Minderausgaben 13,7 18,8 25,1 31,5 davon: Leistungserbringer, Hersteller, Krankenkassen 11,2 16,2 22,4 28,7 darunter: Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik 4,4 8,7 14,1 18,8 Streichung Sondervergütungen 3,5 3,8 4,0 4,3 Sonstige Maßnahmen 3,4 3,7 4,2 5,6 Patientinnen und Patienten 2,5 2,6 2,7 2,8 darunter: Leistungsanpassung 0,6 0,6 0,6 0,6 Zuzahlungen 1,9 2,0 2,1 2,2 Mehreinnahmen 4,3 5,9 6,0 6,1 davon: Arbeitgeber 3,1 3,2 3,3 3,3 darunter: Beitrag für geringfügig Beschäftigte 1,9 1,9 1,9 1,9 Anhebung Bemessungsgrenzen 1,3 1,3 1,3 1,4 Mitglieder 1,2 2,7 2,8 2,8 darunter: Anhebung Bemessungsgrenzen 1,2 1,2 1,2 1,3 Anpassung beitragsfreie Mitversicherung - 1,5 1,5 1,5 Bund -1,8 -1,5 0,0 0,5 darunter: Verschiebung Rückzahlung Darlehen 0,0 0,0 1,0 1,0 Beiträge für Grundsicherungsempfänger 0,3 0,5 1,0 1,5 Absenkung Bundeszuschuss -2,0 -2,0 -2,0 -2,0 Nachrichtlich Abgabe auf zuckergesüßte Getränke* - 0,5 0,5 0,5 * nicht in diesem Gesetz geregelte, aber seitens der Bundesregierung geplante Maßnahme, deren Finanzwirkung hier nur nachrichtlich ausgewiesen und daher nicht in den Gesamtwirkungen berücksichtigt wird. Das geschätzte Entlastungsvolumen des Maßnahmenpakets liegt in den ersten zwei Jahren oberhalb der prognostizierten Deckungslücke. Sowohl ausgaben- wie einnahmenseitig bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Risiken, dass die Deckungslücken höher ausfallen als prognostiziert. Bereits eine höhere Ausgabendynamik von nur 1 Prozentpunkt in 2026 oder 2027 gegenüber der hier zugrunde gelegten Prognose führt (bei Gesamtausgaben von rund 400 Milliarden Euro) zu höheren Ausgaben von rund 4,0 Milliarden Euro. Auch einnahmenseitig bestehen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. angesichts der geopolitischen und weltwirtschaftlichen Entwicklungen Risiken. Zudem sind die geschätzten Finanzwirkungen vieler Maßnahmen naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden, da sie beispielsweise auch von der konkreten Umsetzung der Selbstverwaltung oder den Reaktionen der betroffenen Akteure abhängen. Ein moderater Sicherheitspuffer trägt dazu bei, dass der durchschnittlich ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz stabil bleiben kann. In den Jahren 2029 und 2030 wird die Deckungslücke mit den in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht vollständig geschlossen. Es verbleibt eine geringfügige Deckungslücke. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die geplanten Strukturreformen auf Basis der im zweiten Bericht der Finanz Kommission Gesundheit erwarteten Empfehlungen für strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen ab dem Jahr 2029 ergänzend zur Konsolidierung der GKV- Finanzen beitragen werden. Der größte Teil des Entlastungsvolumens dieses Gesetzes wird mit 11 Milliarden Euro (69 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) im Jahr 2027 aufwachsend auf 29 Milliarden Euro im Jahr 2030 (75 Prozent vom Gesamt- Entlastungsvolumen) durch Begrenzungen der Vergütungsanstiege und Einsparungen im Bereich der Leistungserbringer, Hersteller und Krankenkassen erbracht. Durch die zentrale Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege auf die jeweilige Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit der Einnahmenentwicklung der GKV (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied – Grundlohnrate) als fester Obergrenze erzielt die GKV Einsparungen in 2027 in Höhe von rund 4,4 Milliarden Euro aufwachsend auf bis zu knapp 19 Milliarden Euro in 2030. Damit gehen allein ein Viertel der Gesamtentlastung der GKV in 2027 bis die Hälfte der Gesamtentlastung der GKV in 2030 auf die (Wieder-) Einführung der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik zurück. Dies verdeutlicht, dass Beitragssatzstabilität in der GKV ohne diese zentrale Maßnahme in allen Leistungsbereichen nicht erreichbar ist. Der Beitrag der Patientinnen und Patienten aufgrund einer moderaten Leistungsanpassung sowie einer nachholenden Anhebung der Zuzahlungen beträgt 2,5 Milliarden Euro in 2027 (15 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und rund 2,8 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen). Hierbei ist zu beachten, dass ohne dieses Gesetz die Finanzierungslücke durch Anstiege bei den Zusatzbeiträgen zu schließen wäre und die Mitglieder der GKV die entsprechenden Belastungen von bis zu 40 Milliarden Euro in 2030 hälftig zu tragen hätten. Die Arbeitgeber tragen aufgrund der Anhebung des pauschalen Arbeitgeber- Beitragssatzes für geringfügig Beschäftigte sowie der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze moderate Belastungen in 2027 von rund 3,1 Milliarden Euro (19 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und rund 3,3 Milliarden Euro in 2030 (9 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen), die wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in gleicher Höhe führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Arbeitgeber durch die paritätische Tragung der höheren Zusatzbeitragssätze ohne dieses Reformpaket in 2027 mit rund 5,4 Milliarden Euro und in 2030 mit rund 14 Milliarden Euro deutlich höher gelegen hätten. Die Mitglieder werden durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um rund 1,2 Milliarden Euro in 2027 (7 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und unter Berücksichtigung des ab 2028 wirksamen Beitragszuschlags für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner mit rund 2,8 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent vom Gesamt- Entlastungsvolumen) belastet, was wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in glei- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. cher Höhe führt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Mitglieder durch die paritätische Tragung der Zusatzbeiträge ohne dieses Reformpaket bei rund 7,7 Milliarden Euro in 2027 und rund 20 Milliarden Euro in 2030 gelegen hätten. Durch die Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten Darlehen sowie die Erhöhung der monatlichen Beitragspauschalen für die Beziehenden von Grundsicherung beteiligt sich auch der Bund mittel- und langfristig an der Stabilisierung der Beitragssätze. Aufgrund der notwendigen Haushaltskonsolidierung des Bundes ist eine Reduktion des Bundeszuschusses für die GKV ab dem Jahr 2027 um 2 Milliarden Euro erforderlich. Zu den Buchstaben b bis f Wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Die Entlastung von insgesamt 16,27 Millionen Euro jährlichem Erfüllungsaufwand für alle Normadressatengruppen unterliegt der „One-in-one-out“-Regel und beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer, mangels belastbarer Daten nicht näher bezifferbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich im Wesentlichen aus der einmaligen Einarbeitung in geringfügig erweiterte Angaben im Rahmen bereits bestehender Verfahren, wie der Überprüfung der Familienversicherung. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von unter 1,2 Millionen Euro. Dieser beruht im Wesentlichen auf einmaligen IT-technischen Anpassungsaufwänden. Im Saldo ergibt sich insgesamt zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 160 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten durch die notwendige Aufklärung und Information von Patientinnen und Patienten durch die ausstellenden Ärztinnen und Ärzte sowie für Ärztinnen und Ärzte durch die Aufbereitung der Daten und die Datenübermittlung im Rahmen des eAU- Verfahrens in Höhe von geschätzt 5 Millionen Euro aus der Einführung einer Teilkrankschreibung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von schätzungsweise knapp 1 Million Euro. Dieser besteht insbesondere in einmaligen IT-Anpassungsaufwänden. Für die Verwaltung ergibt sich eine jährliche Entlastung beim Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 16,4 Millionen Euro. Zu den Buchstaben b bis f Wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Neben den unter D. gemachten Ausführungen entstehen noch folgende Finanzwirkungen: Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle Kostenträger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich ebenfalls Einsparungen für die private Krankenversicherung in Höhe von rund 300 Millionen Euro in 2027 aufwachsend auf bis zu rund 900 Millionen Euro im Jahr 2030. Auch weitere Kostenträger wie beispielsweise Selbstzahler werden in Höhe eines geringen, nicht quantifizierbaren Volumens entlastet. Durch die außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um monatlich jeweils 300 Euro entstehen den Mitgliedern der GKV ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von 1,2 Milliarden Euro im Jahr 2027, die sich auf 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2030 erhöhen. Durch die Beitragszuschläge für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner nach § 242b SGB V entstehen den Mitgliedern der GKV ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben von ca. 1,5 Milliarden Euro. Durch die außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um monatlich jeweils 300 Euro entstehen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, die sich auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2030 erhöhen. Durch die Erhöhung des vom Arbeitgeber aus einer geringfügigen Beschäftigung zu tragenden Beitrags entstehen den Arbeitgebern jährlich Mehrbelastungen von 2,3 Milliarden Euro. Hierbei sind die Belastungen der Arbeitgeber für Beschäftigte im Übergangsbereich berücksichtigt. Die Regelungen im Arzneimittelbereich führen für die private Krankenversicherung zu geschätzten Einsparungen in Höhe von rund 80 Millionen Euro im Jahr 2027, in Höhe von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2028, in Höhe von rund 250 Millionen Euro im Jahr 2029 und in Höhe von rund 420 Millionen Euro im Jahr 2030. Zu den Buchstaben b bis f Wurden nicht erörtert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/6130, 21/6559 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt das Ziel der Stabilisierung der Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahren deutlich stärker steigen als ihre Einnahmen. Das im Gesetzentwurf vorgesehene Maßnahmenpaket zur Rückkehr zu einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik ist daher unerlässlich, um für Beitragssatzstabilität Sorge zu tragen. Die Versicherten und alle Akteure im Gesundheitswesen müssen hierzu ihren Beitrag leisten. Gleichzeitig müssen sich die Patientinnen und Patienten darauf verlassen können, dass ihre Versorgung auch in einer Phase der Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt ist. Dies gilt insbesondere für die vulnerable Gruppe der psychisch Kranken. Psychische Erkrankungen gehören zu den häufigsten Ursachen für lange Krankheitsausfälle. Die Zahl der Betroffenen steigt stetig.1 Einschränkungen in der Versorgung würden zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten in der Zukunft führen. Eine kontinuierliche Versorgung ist daher entscheidend. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Regelungen für den Bereich der Psychotherapie vorzulegen, 1. welche die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31. Dezember 2026 bis zum Abschluss der Behandlung sicherstellen, 2. die Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche, sowie für Behandlungen von schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien und von als dringlich festgelegten Fällen vorsehen, 3. die den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis spätestens zum 31. Dezember 2026 eine Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren. Die Koalitionsfraktionen werden in der ersten regulären Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 die oben aufgeführten Regelungen im Deutschen Bundestag beschließen.“; c) den Antrag auf Drucksache 21/2036 abzulehnen; d) den Antrag auf Drucksache 21/2716 abzulehnen; e) den Antrag auf Drucksache 21/5332 abzulehnen; 1 Vgl. BARMER Gesundheitsreport 2026 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. f) den Antrag auf Drucksache 21/5759 abzulehnen; g) den Antrag auf Drucksache 21/5753 abzulehnen. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Ausschuss für Gesundheit Dr. Tanja Machalet Vorsitzende Simone Borchardt Berichterstatterin Kay-Uwe Ziegler Berichterstatter Dr. Christos Pantazis Berichterstatter Dr. Janosch Dahmen Berichterstatter Ates Gürpinar Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) – Drucksachen 21/6130, 21/6559 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz) Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Beitragssatzstabilisierungsgesetz) Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.“ 2. § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 2. § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben. Für nach § 10 versicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Beiträge nach Maßgabe des § 242b erhoben.“ „Für nach § 10 versicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Zuschläge auf die Beitragssätze der Mitglieder nach § 242b erhoben. Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 3. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: 3. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse dürfen sich ab dem Haushaltsjahr 2027 gegenüber dem vorausgegangenen Haushaltsjahr jeweils nur nach Maßgabe der Entwicklung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 je Versicherten erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur im Bereich Sicherheit der Informationstechnik sowie für Aufwendungen, die für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen als Online-Wahl entstehen.“ „(5) Ab dem Haushaltsjahr 2027 dürfen sich die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse mit Ausnahme der Verwaltungsausgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der knappschaftlichen Krankenversicherung im Verhältnis zu ihren Verwaltungsausgaben im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr nur nach Maßgabe der für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichten durchschnittlichen Veränderungsrate je Versicherten erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur im Bereich Sicherheit der Informationstechnik sowie für Aufwendungen, die für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen als Online-Wahl entstehen. Für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung gilt § 18a Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.“ 4. § 4a wird wie folgt geändert: 4. § 4a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist. Die Ausgaben einer Krankenkasse für Werbemaßnahmen dürfen in jedem Haushaltsjahr 0,075 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz 1 des Vierten Buches je Mitglied nicht überschreiten. Der Berechnung ist die Mitgliederzahl des betreffenden Haushaltsjahres zugrunde zu legen.“ „(3) Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist. Die Ausgaben einer Krankenkasse für Werbemaßnahmen dürfen in jedem Haushaltsjahr 0,075 Prozent der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches je Mitglied nicht überschreiten.“ b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. für Werbeausgaben für näher bestimmte Werbemaßnahmen,“. „2. Höchstgrenzen für Werbeausgaben für näher bestimmte Werbemaßnahmen,“. 5. § 6 wird wie folgt geändert: 5. § 6 wird wie folgt geändert: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 6 oder 7“ durch die Angabe „nach den Absätzen 6, 7 oder 8“ ersetzt. a) u n v e r ä n d e r t b) Nach Absatz 6 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: b) Nach Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 2027 ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze wird im Jahr 2027 zusätzlich um 3 600 Euro erhöht. Die nach Satz 4 im Jahr 2027 erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze wird in den folgenden Jahren wieder nach den Sätzen 2 und 3 verändert.“ „Die nach den Sätzen 1 und 2 für das Jahr 2027 ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze wird im Jahr 2027 zusätzlich um 3 600 Euro erhöht und in den folgenden Jahren nach Satz 2 geändert.“ c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Regelung in Absatz 6 Satz 2 und 3. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches fest.“ „Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die in Satz 1 genannten Arbeiter und Angestellten in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches gesondert fest.“ d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: „(8) Abweichend von Absatz 6 Satz 4 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2027 den Wert der nach Absatz 6 Satz 1 bis 3 für das Jahr 2027 ermittelten Jahresarbeitsentgeltgrenze ohne die zusätzliche Erhöhung nach Absatz 6 Satz 4. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Regelung in Absatz 6 Satz 2 und 3. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches fest.“ „(8) Abweichend von Absatz 6 Satz 3 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2027 nicht erhöht. Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die in Satz 1 genannten Arbeiter und Angestellten in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches gesondert fest.“ 6. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 6. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7 oder 8,“. „1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 und 4, Absatz 7 oder 8,“. 7. § 10 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses „(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Satz 2 notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.“ 8. § 11 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: 8. § 11 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach den §§ 23, 40, der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 24d, der künstlichen Befruchtung nach § 27a, der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz nach § 28 Absatz 2, bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 34 Absatz 1 Satz 1, mit Heilmitteln nach § 32, mit Hilfsmitteln nach § 33 und mit digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a, im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach § 37 und der Haushaltshilfe nach § 38 sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen sind als zusätzliche Satzungsleistungen im Sinne dieses Absatzes ausgeschlossen.“ „(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, der künstlichen Befruchtung, der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz, bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln, mit Heilmitteln, mit Hilfsmitteln und mit digitalen Gesundheitsanwendungen, im Bereich der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden.“ 9. Nach § 25 Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: 9. Nach § 25 Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über „Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über 1. die allgemeine Gesundheitsuntersuchung nach Absatz 1 im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen, Untersuchungsinhalte, ge- 1. die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen, Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifi- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses schlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Eingrenzung auf Herz- Kreislauf-Erkrankungen sowie deren Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der Gesundheitsuntersuchung, und sche Besonderheiten und Zielerkrankungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf- Erkrankungen sowie deren Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der Gesundheitsuntersuchung, und 2. Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs nach Absatz 2 unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen. 2. Untersuchungen zur Früherkennung von Hautkrebserkrankungen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung dieser Richtlinien.“ Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung dieser Richtlinien.“ 10. § 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: 10. § 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: „§ 27b „§ 27b Zweitmeinung Zweitmeinung (1) Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach Absatz 4 einzuholen. Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht; der Gemeinsame Bundesausschuss soll jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu sichern. Kriterien für die besondere Expertise sind (2) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist, und 2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen Kriterien festlegen. Zusätzliche Kriterien sind insbesondere 1. Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs, 2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation maßgeblichen Fachgebiet oder 3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die Beurteilung einer gegebenenfalls interdisziplinär abzustimmenden Indikationsstellung von Bedeutung sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der Zweitmeinung. (3) Der Anspruch auf Vergütung für die Leistung des Arztes oder der Einrichtung, durch den oder durch die ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 bestimmter Eingriff durchgeführt wird, entfällt, wenn dem Arzt oder der Einrichtung vor dem Eingriff kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen und danach jährlich mindestens einen weiteren der planbaren Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1, für den die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung des Eingriffs ist. Das Nähere zum Nachweis nach Satz 1 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1. (3) Der Vergütungsanspruch des Arztes oder der Einrichtung, durch den oder durch die ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 bestimmter Eingriff durchgeführt wird, gegen die Krankenkasse entfällt, wenn dem Arzt oder der Einrichtung vor dem Eingriff kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen und danach jährlich mindestens zwei weitere der von ihm nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten, planbaren Eingriffe, für die die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung des Arztes oder der Einrichtung für die Durchführung des Eingriffs ist. Das Nähere zu dem in Satz 1 genannten Nachweis bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. (4) Soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, sind zur Erbringung einer Zweitmeinung berechtigt: (4) Sofern sie die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, sind zur Erbringung einer Zweitmeinung berechtigt: 1. zugelassene Ärzte, 1. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 2. zugelassene medizinische Versorgungszentren, 2. u n v e r ä n d e r t 3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen, 3. u n v e r ä n d e r t 4. zugelassene Krankenhäuser und 4. u n v e r ä n d e r t 5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. 5. u n v e r ä n d e r t (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbringer, die unter Berücksichtigung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Anforderungen zur Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit sind. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer nach Absatz 5 hinweisen. Bei Eingriffen, die von Absatz 3 Satz 2 erfasst werden, muss der Arzt den Versicherten auf die Folgen einer ausbleibenden Einholung einer Zweitmeinung hinweisen. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ergänzend hat der Arzt die Informationen, die das Institut nach § 139a zum Zweck der Versicherteninformation zu dem Eingriff und Behandlungsalternativen bereitstellt und die der Gemeinsame Bundesausschuss hierfür bestimmt hat, dem Versicherten in Textform auszuhändigen. Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Arbeitstage, bei Eingriffen, die von Absatz 3 Satz 2 erfasst werden, in der Regel mindestens 15 Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff erfolgt. In jedem Fall hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen und im Fall des Absatzes 3 der Einholung einer Zweitmeinung nachkommen kann. Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von Abschriften der Befundunterlagen aus der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten, die dem Arzt durch die Zusammen- (6) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer nach Absatz 5 hinweisen. Bei vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen hat der Arzt den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass bei Fehlen eines Nachweises über eine eingeholte Zweitmeinung die Kosten für die Durchführung des Eingriffs von dem Versicherten zu tragen sind. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ergänzend hat der Arzt dem Versicherten Informationen zu dem jeweiligen Eingriff und zu Behandlungsalternativen in Textform auszuhändigen. Das Nähere zu den auszuhändigenden Informationen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Arbeitstage, bei vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen in der Regel mindestens 15 Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff erfolgt. In jedem Fall hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen und bei vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen eine Zweitmeinung einholen kann. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses stellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse. Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von Abschriften der Befundunterlagen aus der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten, die dem Arzt durch die Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse. (7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. Sofern diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a anbietet.“ (7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. Sofern diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Eingriffe betreffen, müssen sie die Anforderungen erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegt hat. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a anbietet.“ 11. § 28 wird wie folgt geändert: 11. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung „Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung 1. durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzen, oder 1. durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, keinen dem Fachzahnarzt für Kiefernorthopädie gleichwertigen Abschluss oder keine im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte festgelegte ausreichende praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung besitzen, oder 2. von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. u n v e r ä n d e r t Satz 6 Nummer 2 gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.“ Satz 6 Nummer 2 gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses bb) Nach Satz 10 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte spätestens bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] fest, 1. welcher Abschluss einem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie als gleichwertig im Sinne des Satzes 6 Nummer 1 gilt und 2. welche praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung als ausreichend im Sinne des Satzes 6 Nummer 1 gilt. Der Bundeszahnärztekammer ist vor jeder Festlegung nach Satz 11 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Auf eine vor dem Ablauf des … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] bereits begonnene kieferorthopädische Behandlung ist § 28 Absatz 2 Satz 6 in der am … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ „(2a) Absatz 2 Satz 6 und 7 in der am … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist weiter anzuwenden 1. auf eine vor dem Ablauf des … [ einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie Jahreszahl des vierten auf die Verkündung folgenden Jahres] begonnene kieferorthopädische Behandlung oder 2. auf Vertragszahnärzte, die vor Ablauf des … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] ein Studium, das zum Führen des Titels Master of Science im Fachbereich der Kieferorthopädie berechtigt, ab- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses geschlossen oder ein solches Studium aufgenommen haben. Der Vertragszahnarzt hat die Berechtigung zum Führen des in Satz 1 Nummer 2 genannten Titels oder das Datum der Aufnahme eines Studiums, das zu einem solchen Titel führt, gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachzuweisen.“ c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Einholung des Konsiliarberichts bedarf es nicht, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psycho-therapeutische Krankenhausbehandlung.“ 12. § 31 wird wie folgt geändert: 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische und anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“ „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“ b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: „(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Als Verbandmittel gilt auch ein Gegenstand, der ergänzend zu den in Satz 1 genannten Eigenschaften „(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Als Verbandmittel gilt auch ein Gegenstand, der ergänzend zu einer der in Satz 1 genannten Eigenschaften 1. Wunden feucht hält oder Wunden reinigt, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Wundexsudat oder Gerüche bindet, 2. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 3. ein Verkleben mit der Wunde verhindert oder atraumatisch wechselbar ist oder 3. u n v e r ä n d e r t 4. proteasemodulierend oder antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirkt. 4. antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirkt. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2. Absatz 1 Satz 2 gilt für sonstige Produkte zur Wundbehandlung entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.“ Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Absatz 1 Satz 2 gilt für sonstige Produkte zur Wundbehandlung entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.“ c) Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: c) Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn „(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung 1. u n v e r ä n d e r t a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustan- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses des der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. 2. u n v e r ä n d e r t Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere zur Leistungsgewährung sowie zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt entfällt, in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.“ Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, es sei denn die Leistung wird von einer oder einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 9 bestimmten Fachärztin oder Facharzt verordnet. Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 3 abweichend von Satz 5 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 3. Der V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere zur Leistungsgewährung sowie zu einzelnen Facharztgruppen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Satz 3 entfällt, und zu deren erforderlichen ärztlichen Qualifikationen in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.“ 12a. In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „10 Euro“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt. 13. § 34 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 14. § 35a wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird die Angabe „Anwendung,“ durch die Angabe „Anwendung.“ ersetzt. bb) Nummer 7 wird gestrichen. b) Absatz 1d wird gestrichen. c) Absatz 3 Satz 4 bis 6 wird gestrichen. 15. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: 15. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: „§ 36 „§ 36 Festbeträge für Hilfsmittel Festbeträge für Hilfsmittel (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die, soweit hierdurch eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet werden kann, Festbeträge festgesetzt werden können. Dabei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Produkte in Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden. Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Hersteller- und Leistungserbringerdaten dürfen nur ohne Einrichtungsbezug bekanntgegeben werden. (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, soweit durch die Festsetzung eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung der Versicherten gewährleistet wird. Bei der Bestimmung der Hilfsmittel sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel in Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung mit diesen Hilfsmitteln festgelegt werden. Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung nach Satz 1 einzubeziehen. Der Spitzenverband V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Bund der Krankenkassen darf den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene Hersteller- und Leistungserbringerdaten nur ohne Einrichtungsbezug übermitteln. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt für die Versorgung mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Hersteller und Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann von den Herstellern und Leistungserbringern oder deren Verbänden zur Festsetzung nach Satz 1 insbesondere Nachweise über die produktspezifischen Umsatz- und Absatzzahlen, Kalkulationszuschläge sowie die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze und Arbeitszeiten verlangen. Der Anspruch nach Satz 4 umfasst auch die Hersteller- und Leistungserbringerabgabepreise je Festbetragsgruppe sowie die auf diese und den Gesamtumsatz der Festbetragsgruppe bezogenen Rabatte. Näheres zu Art und Form der Informationen und Auskünfte nach den Sätzen 3 bis 5 sowie zu deren Übermittlung sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. Soweit einzelne Berechnungsparameter im Rahmen der Informationen und Auskünfte nach den Sätzen 3 bis 5 nicht gemäß den Vorgaben der Verfahrensordnung nach Absatz 3 übermittelt werden, kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese Parameter auf der vorliegenden Datengrundlage durch Schätzung festlegen. Für das Verfahren zur Schätzung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend; Einzelheiten sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt für die Versorgung mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge fest. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Hersteller und Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann von den Herstellern und Leistungserbringern oder deren Verbänden zur Festsetzung nach Satz 1 Nachweise über die produktspezifischen Umsatz- und Absatzzahlen, über die Hersteller- und Leistungserbringerabgabepreise einschließlich gewährter Rabatte, über Kalkulationszuschläge, über die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze und Arbeitszeiten sowie über sonstige für eine sachgerechte Festbetragsberechnung erforderliche Kosten- und Strukturdaten verlangen. Die Hersteller und Leistungserbringer haben die Informationen und Auskünfte, soweit möglich, in aggregierter oder anonymisierter Form zu übermitteln. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt und vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verarbeitet werden, soweit dies für die Festsetzung der Festbeträge erforderlich ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat an ihn übermittelten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu schützen und darf diese ausschließlich zum Zwecke der Festbetragsfestsetzung verwenden. Zur Prüfung der Plausibilität, Repräsentativität und Vollständigkeit der Daten kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Herstellern und Leistungserbringern geeignete Nachweise verlangen. Näheres zu Art, Inhalt, Form, Aufbereitung, Aggregation, Anonymisierung, Übermittlung und Prüfung der Informationen und Auskünfte sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. Soweit einzelne Parameter zur Kalkulation der Festbeträge nicht gemäß den Vorgaben übermittelt werden, die in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 geregelt werden, kann der Spitzenver- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses band Bund der Krankenkassen diese Parameter auf der ihm vorliegenden Datengrundlage durch Schätzung festlegen. Für das Verfahren zur Schätzung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend; Einzelheiten sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt spätestens bis zum … [ einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] eine Verfahrensordnung, in der er nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 das Nähere zum Verfahren, zur Überprüfung, Kalkulation und Anpassung sowie zur Datenübermittlung durch die Hersteller und Leistungserbringer regelt; hierbei sind Wege einer digitalen Umsetzung der einzelnen Inhalte zu prüfen. In der Verfahrensordnung legt er insbesondere Fristen für die Überprüfung der Festbeträge fest. Er kann dabei vorsehen, dass die einzelnen Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 zu unterschiedlichen Zeitpunkten überprüft werden. Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist vor Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Für Änderungen der Verfahrensordnung gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt spätestens bis zum … [ einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] eine Verfahrensordnung, in der er nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 das Nähere zum Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge, zur Überprüfung, Kalkulation und Anpassung der Festbeträge sowie zur Übermittlung der Informationen und Auskünfte durch die Hersteller und Leistungserbringer regelt; hierbei sind Wege einer digitalen Umsetzung der einzelnen Verfahrensschritte zur Festsetzung der Festbeträge zu prüfen. In der Verfahrensordnung legt er nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 8 insbesondere Fristen für die Überprüfung und die Anpassung der Festbeträge fest. Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist vor Beschlussfassung nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in den Beschluss mach Satz 1 einzubeziehen. Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Für Änderungen der Verfahrensordnung gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. (4) Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Ausgangspunkt für die Kalkulation eines Festbetrags für die Hilfsmittel einer Festbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 ist der sich aus Satz 4 ergebende Herstellerpreis. Der Herstellerpreis soll die obere Preislinie des unteren Drittels in der Spanne zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Herstellerabgabepreis nach Absatz 2 nicht übersteigen; die Herstellerabgabepreise sind dabei nach Abgabemengen zu gewichten. Soweit wie möglich ist dabei eine für die Versor- (4) Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Ausgangspunkt für die Kalkulation eines Festbetrags für Hilfsmittel, die nach Absatz 1 Satz 2 in einer Festbetragsgruppe zusammengefasst wurden, sind die Hersteller- und Leistungserbringerpreise sowie sonstige nach Absatz 2 Satz 3 übermittelte kosten- und versorgungsrelevante Daten. Bei der Kalkulation sind insbesondere die produktspezifischen Umsatz- und Absatzzahlen, gewährte Rabatte, durchschnittliche Stundenverrechnungssätze V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses gung hinreichende Hilfsmittelauswahl sicherzustellen. Die Festbeträge sind erstmals innerhalb von drei Jahren nach Genehmigung der Verfahrensordnung nach Absatz 3, danach regelmäßig mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen. Innerhalb des Zeitraums nach Satz 6 soll eine Überprüfung auch erfolgen, sofern die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland in drei aufeinander folgenden Monaten jeweils mehr als 7 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat beträgt. Die Überprüfung nach Satz 7 erfolgt nur auf Antrag der maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer. Innerhalb des Zeitraums nach Satz 6 können je Festbetragsgruppe höchstens zwei Anträge nach Satz 8 gestellt werden. Die Einzelheiten zum Antragsverfahren, insbesondere die Fristen zur Überprüfung, sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. Sofern die Voraussetzungen des Satzes 7 vorliegen, gilt für die Dauer des Verfahrens der Überprüfung nach Satz 6 der erweiterte Verhandlungskorridor des § 127 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz für das betroffene Festbetragsgruppensystem entsprechend. und Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Die von den Herstellern und Leistungserbringern übermittelten Daten sind bei der Kalkulation unter Berücksichtigung der jeweiligen Abgabe- und Versorgungsmenge zu gewichten. Der Festbetrag soll die obere Preislinie des unteren Drittels der sich unter Berücksichtigung der Kostenparameter aus Satz 3 ergebenden Preise nicht überschreiten. Soweit wie möglich ist bei der Kalkulation der Festbeträge sicherzustellen, dass nach Festsetzung des jeweiligen Festbetrags eine für die Versorgung der Versicherten hinreichende Hilfsmittelauswahl besteht. Die Festbeträge sind erstmals innerhalb von drei Jahren nach Genehmigung der Verfahrensordnung nach Absatz 3, danach regelmäßig mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen. Sie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen. Innerhalb des Zeitraums nach Satz 8 erfolgt eine Überprüfung auch auf Antrag der maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene, sofern die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland in drei aufeinander folgenden Monaten jeweils mehr als 7 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat beträgt. Innerhalb eines Zeitraums nach Satz 8 können je Festbetragsgruppe höchstens zwei Anträge nach Satz 10 gestellt werden. Die Einzelheiten zum Antragsverfahren sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. (5) Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Klagen gegen die Festsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gruppeneinteilung nach Absatz 1 oder gegen einzelne Bestandteile der Festsetzung der Festbeträge ist unzulässig.“ (5) Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Klagen gegen die Festsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen eine Zusammenfassung von Hilfsmitteln in einer Festbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 oder gegen einzelne Verfahrensschritte der Festsetzung der Festbeträge ist unzulässig.“ 16. § 44 wird wie folgt geändert: 16. § 44 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Erbringen Versicherte während der Dauer einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit teilweise ihre Arbeitsleistung nach § 44c Absatz 1 Satz 1, haben sie in dem Zeitraum, in dem sie ihre Arbeitsleistung erbringen, Anspruch auf V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses teilweises Krankengeld in dem Umfang, in dem die behandelnde Arzt nach § 44c Absatz 1 Satz 1 ihre Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Versicherten für die teilweise Erbringung der Arbeitsleistung anteiliges Arbeitsentgelt zu gewähren.“ a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „Der Anspruch auf Krankengeld entsteht mit Zugang der Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 bei der Krankenkasse, wenn die Versicherten erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen oder unmittelbar vor Abgabe der Wahlerklärung einen Anspruch auf Krankengeld hatten, der aufgrund eines Wechsels ihres Versichertenstatus, insbesondere durch Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ohne Abgabe der Wahlerklärung nicht mehr besteht, und die Wahlerklärung der Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Begründung der Mitgliedschaft oder nach Eintritt des Statuswechsels zugeht. Für andere Versicherte, die eine Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgeben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu oder tritt eine Arbeitsunfähigkeit während der in Satz 5 genannten Wartezeit ein, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt. Abweichend von den Sätzen 5 und 6 entsteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Krankheit, wenn diese Krankheit, die die Versicherten während der in Satz 5 genannten Wartezeit arbeitsunfähig macht oder aufgrund derer sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, innerhalb der in Satz 5 genannten Wartezeit durch einen Unfall herbeigeführt worden ist.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses „(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Die Krankenkasse darf Versicherte bei bevorstehendem Bezug oder Bezug von Krankengeld zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen sowie zur Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kontaktieren. Die Kontaktaufnahme kann schriftlich, elektronisch oder telefonisch erfolgen. Die Versicherten sind bei der ersten Kontaktaufnahme in geeigneter Weise über ihr Recht zu informieren, der weiteren Kontaktaufnahme zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs ist eine weitere Kontaktaufnahme unzulässig, soweit sie nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.“ „(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Die Krankenkasse darf Versicherte, die Krankengeld beziehen oder in absehbarer Zeit beziehen werden, zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen sowie zur Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kontaktieren. Die Krankenkassen sollen im Rahmen der Beratung nach Satz 1 Versicherte, bei denen Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen, auf diese Anhaltspunkte hinweisen und sie über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben beim jeweiligen Träger der Rentenversicherung informieren. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legen bis zum 31. Dezember 2028 Kriterien für Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit fest und erarbeiten Empfehlungen zu Form und Inhalt der von den Krankenkassen zur Verfügung zu stellenden Informationen. Die Versicherten sind bei der ersten Kontaktaufnahme in geeigneter Weise über ihr Recht zu informieren, der weiteren Kontaktaufnahme zu widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs ist eine weitere Kontaktaufnahme nach Satz 2 unzulässig, soweit sie nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Die Krankenkassen dürfen die in Satz 1 genannte individuelle Beratung und Hilfestellung nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2032 einen Bericht über Auswirkungen der Regelungen der Sätze 1, 2 und 5 bis 9 insbesondere über die Auswirkungen der Regelungen auf die Dauer des Krankengeldbezugs, den Erfolg eingeleiteter Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Kontaktaufnahme vor. Das V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Bundesministerium für Gesundheit legt die Ergebnisse des Berichts dem Deutschen Bundestag vor. Das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 8 können die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. Dezember 2028 vereinbaren“ 17. Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt: 17. Nach § 44b wird der folgende § 44c eingefügt: „§ 44c „§ 44c Teilarbeitsunfähigkeit Teilarbeitsunfähigkeit (1) Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, können während der Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen, wenn (1) Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, können während der Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Versicherten feststellt. Eine nicht nur geringfügige Erkrankung liegt vor, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. 1. sie sich dazu gesundheitlich in der Lage sehen, entfällt 2. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine entsprechende Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Versicherten feststellt und entfällt 3. der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt. entfällt Eine nicht nur geringfügige Erkrankung im Sinne einer Teilarbeitsunfähigkeit liegt insbesondere vor, wenn aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. (2) Stimmen Versicherte einer teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit zu, muss der Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber ange- (2) Versicherte, die ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen möchten, müssen dem Arbeitgeber ihre Bereitschaft zu einer teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung unter Angabe V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses zeigt werden. Nach Anzeige der Teilarbeitsunfähigkeit durch den Versicherten hat der Arbeitgeber innerhalb von sieben Kalendertagen zu prüfen und gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob der Arbeitsplatz für eine Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeignet ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gilt der Arbeitsplatz als geeignet. Widerspricht der Arbeitgeber dem Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit, wird die Arbeitsunfähigkeit entsprechend der ärztlichen Feststellung in vollem Umfang fortgeführt. des Umfangs, für den der behandelnde Arzt eine Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt hat, und den durch den Arzt attestierten Zeitraums anzeigen. Der Arbeitgeber hat innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Anzeige dem Versicherten mitzuteilen, ob er der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung in dem angezeigten Umfang zustimmt. Stimmt der Arbeitgeber der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung zu, hat er dem Versicherten den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Textform mitzuteilen. (3) Ein Anspruch der Versicherten auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht nicht. (3) Die Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 wird als Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit behandelt 1. für den gesamten attestierten Zeitraum, wenn der Arbeitgeber die teilweise Erbringung der Arbeitsleistung ablehnt oder nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Anzeige des Versicherten mitteilt, ob er der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung in dem angezeigten Umfang zustimmt, 2. ab Beginn des attestierten Zeitraums bis zu dem vom Arbeitgeber nach Absatz 2 Satz 3 mitgeteilten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme oder 3. wenn der Versicherte oder der Arbeitgeber die Teilarbeitsunfähigkeit vor Ablauf des attestierten Zeitraums beendet, ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Teilarbeitsunfähigkeit. Vor Ablauf des attestierten Zeitraums kann der Versicherte die Teilarbeitsunfähigkeit beenden, in dem er dem Arbeitgeber in Textform mittteilt, die Arbeitsleistung nicht mehr oder nicht im vereinbarten Umfang erbringen zu können. Der Arbeitgeber kann vor Ablauf des attestierten Zeitraums die Teilarbeitsunfähigkeit beenden, indem er seine Zustimmung zur teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform zurücknimmt. (4) Das Nähere zur Feststellung und Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit, insbesondere zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in (4) Erbringt ein Versicherter während der Dauer einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit teilweise seine Arbeitsleistung nach Absatz 1 Satz 1, ist der Arbeitgeber ver- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats]. pflichtet, ihm hierfür anteiliges Arbeitsentgelt zu gewähren. (5) Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bleiben von den Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit unberührt. (5) Ein Anspruch der Versicherten auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht nicht. (6) Für die elektronische Übermittlung der Daten zur festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit gelten § 5 Absatz 1a des Entgeltfortzahlungsgesetzes und die §§ 109, 109a des Vierten Buches entsprechend. (6) Das Nähere zur Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1, insbesondere zu den Voraussetzungen einer Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats]. (7) Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes finden auf die Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, soweit der Versicherte infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist; die im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelte Höchstdauer des Anspruchs verlängert sich dadurch nicht. (8) Für die elektronische Übermittlung der Daten zur festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit und für die Ausstellung der Bescheinigung über eine Teilarbeitsunfähigkeit gilt § 109 des Vierten Buches sowie § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. (9) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Wirksamkeit der Teilarbeitsunfähigkeit im Vergleich zur stufenweisen Wiedereingliederung, auch als Teil eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Absatz 2 des Neunten Buchs, und die Auswirkungen der Teilarbeitsunfähigkeit und des teilweisen Krankengeldes auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten, die Inanspruchnahme von Krankengeld, die Entwicklung von Erwerbsminderungsrenten sowie die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung, unter Beteiligung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses sen, der Sozialpartner sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zum … [ einsetzen: Datum des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 4 sowie Jahreszahl des ersten auf das Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 4 folgenden Jahres] und erneut bis zum … [einsetzen: Datum des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 4 sowie Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 4 folgenden Jahres].“ § 44d § 44d Teilkrankengeld entfällt (1) Versicherte haben Anspruch auf Teilkrankengeld, soweit sie aufgrund von Krankheit teilweise arbeitsunfähig nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind und sie ihre Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht vollständig erbringen können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit mit anteiligem Arbeitsentgelt zu vergüten. (2) Teilkrankengeld wird in der Höhe der nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 krankheitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeit geleistet. § 47 gilt mit der Maßgabe, dass das Teilkrankengeld aus dem um die verbleibende Arbeitsfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 krankheitsbedingt verminderten Entgelt berechnet wird.“ 18. Nach § 47 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: 18. § 47 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das Krankengeld nach § 44 Absatz 1a wird auf Grundlage der nach § 44c Absatz 1 Satz 1 ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit berechnet. Für die Berechnung des Krankengeldes nach § 44 Absatz 1a gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das zu berechnende Regelentgelt um das nach § 44c Absatz 4 für die erbrachte Arbeitsleistung anteilig zu gewährende Arbeitsentgelt in Höhe des nach § 44c Absatz 1 Satz 1 festgestellten Umfangs der Teilarbeitsunfähigkeit V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses durch die Krankenkasse zu reduzieren ist.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Endet ein Beschäftigungsverhältnis während Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld vom Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an abweichend von Absatz 1 60 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Der Betrag erhöht sich auf 67 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes, sofern der Versicherte oder der Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes hat.“ „(2a) Endet ein Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, abweichend von Absatz 1 60 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Hat der Versicherte oder dessen Ehepartner oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, beträgt das Krankengeld in dem in Satz 1 genannten Fall 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.“ 19. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 19. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten, „1. u n v e r ä n d e r t 2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen,“. 2. u n v e r ä n d e r t b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird,“. c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Sätze eingefügt: c) Nach Nummer 8 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt oder Entgelt aus einer teilweisen Ausübung der Tätigkeit nach § 44d. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermitt- „Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses lung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt.“ 1. nach Satz 1 Nummer 1, wenn Versicherte nur einmalig ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder anteiliges Arbeitsentgelt nach § 44c Absatz 4 erhalten, 2. nach Satz 1 Nummer 2, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, dass aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist, oder 3. nach Satz 1 Nummer 5, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt.“ 20. § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 20. u n v e r ä n d e r t „1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,“. 21. § 51 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: 21. § 51 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben. „(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses (2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.“ (2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.“ 22. § 55 wird wie folgt geändert: 22. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Absatz 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 60 Prozent. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung „(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Absatz 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 60 Prozent. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung 1. die Untersuchungen nach § 22 Absatz 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und 1. u n v e r ä n d e r t 2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen. 2. u n v e r ä n d e r t Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf 65 Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. In begründeten Ausnahmefällen können die Krankenkassen abweichend von Satz 5 die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 65 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf 65 Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 entfällt die Erhöhung der Festzuschüsse nicht aufgrund einer Nichtinanspruchnahme der Untersuchungen nach Satz 4 im Kalenderjahr 2020. In V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.“ begründeten Ausnahmefällen können die Krankenkassen abweichend von Satz 5 und unabhängig von Satz 6 die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 65 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Die Sätze 3 bis 7 gelten nicht für Versicherte, die einen Anspruch nach Absatz 2 Satz 1 haben.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach den Absätzen 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und den Betrag in Höhe von 50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung.“ c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt § 55 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“ „(6) Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die Absätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“ 23. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: 23. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: „§ 61 „§ 61 Zuzahlungen Zuzahlungen Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 Prozent des Abgabepreises, min- Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 Prozent des Abgabepreises, min- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses destens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 15 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung. Zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres erhöhen oder vermindern sich die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zuzahlungen entsprechend der durchschnittlichen Veränderungsrate gemäß § 71 Absatz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bis zum 15. September eines jeden Jahres bekannt.“ destens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 15 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch besteht hierfür nicht. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“ 24. § 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen. 24. u n v e r ä n d e r t 25. § 71 wird wie folgt geändert: 25. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. a) u n v e r ä n d e r t b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die durchschnittliche Veränderungsrate nach Satz 1 wird für die Jahre 2028 und 2029 ohne die Wirkung der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in § 223 Absatz 4 Satz 1 ermittelt. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist in den Jahren 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt zu mindern. Die durchschnitt- „Bei der Feststellung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2028 und 2029 nicht die beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt, die im Jahr 2027 allein aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 4 Satz 1 nicht nach § 223 Absatz 3 Satz 2 außer Ansatz geblieben V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses liche Veränderungsrate nach den Sätzen 1 bis 4 wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“ sind. Das nach Satz 1 bis 3 für die Jahre 2027, 2028 und 2029 ermittelte Ergebnis der durchschnittlichen Veränderungsrate wird jeweils um einen Prozentpunkt verringert. Die durchschnittliche Veränderungsrate wird für jedes Kalenderjahr durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“ 26. § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt: 26. § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt: „5. die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1, „5. u n v e r ä n d e r t 6. ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes und 6. ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes, und 7. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130e“. 7. u n v e r ä n d e r t 27. § 73b Absatz 5 wird wie folgt geändert: 27. § 73b Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Kommt es zu einer Mengensteigerung auf Grund einer steigenden Anzahl an Teilnehmern an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung, sind diese zusätzlichen Leistungen mit einem Abschlag auf die vereinbarten Preise für die allgemeine Kostendregression bei Fallzahlsteigerungen zu vergüten. Hierzu haben die Vertragspartner in ihren Verträgen bis zum 31. März 2027 die Höhe des Abschlages auf die vereinbarten Preise festzusetzen und ein Verfahren zur Anwendung des Abschlags nach Satz 3 auf die Hausärzte zu vereinbaren. Für die Feststellung eines Anstiegs der Teilnehmer an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung haben die Vertragspartner jedes Kalenderquartal die Teilnehmerzahl mit der Teilnehmerzahl des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen.“ „§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt. In den Verträgen nach Absatz 4 ist für den Fall, dass ein Hausarzt in einem Kalenderquartal von mehr Teilnehmern in Anspruch genommen wird als im entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres, ein Abschlag auf die Vergütung dieses Hausarztes zu vereinbaren. Der Abschlag ist auf die Vergütung zu erheben, die an den jeweiligen Hausarzt aufgrund der gestiegenen Teilnehmerzahl zu entrichten ist. Die Höhe des Abschlages und das Verfahren zur Anwendung des Abschlags sind von den Vertragspartnern bis zum 31. März 2027 in den Verträgen nach Absatz 4 zu vereinbaren. Bei Vereinbarung der Höhe des Abschlags ist die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen zu berücksichtigen.“ b) Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt: b) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz eingefügt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses „Die Einzelverträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen mit Ausnahme der Regelungen nach den Sätzen 2 bis 5 bestimmen.“ „Dies gilt nicht für die Regelungen nach den Sätzen 2 bis 6.“ 28. § 74 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 28. „Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach § 275 einholen, sofern eine teilweise Erbringung der Arbeitsleistung nach § 44c oder § 44d für arbeitsunfähige Versicherte nicht möglich ist.“ entfällt 29. § 79 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: 29. u n v e r ä n d e r t „(6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst.“ 30. § 85 wird wie folgt geändert: 30. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt: a) Absatz 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt: „(2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gilt § 71 Absatz 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder „(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen in jedem Kalenderjahr höchstens um die für das jeweilige Kalenderjahr nach § 71 Absatz 3 Satz 5 veröffentlichte durchschnittliche Veränderungsrate angehoben werden. Satz 1 gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behand- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind.“ lung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen gilt § 71 Absatz 1 bis 3 in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind.“ c) Absatz 3a wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t 31. § 87 wird wie folgt geändert: 31. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 13 und 14 wird gestrichen. a) u n v e r ä n d e r t b) Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt: entfällt „(1d) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fassen die Leistungen der kieferorthopädischen Versorgung bis spätestens zum 31. Dezember 2027 zu folgenden Leistungskomplexen zusammen: 1. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, 3. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels, 4. Maßnahmen für die Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Die den Leistungskomplexen zugehörigen kieferorthopädischen Maßnahmen sind Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils zuzuordnen. Die Leistungskomplexe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können in bis zu drei Schweregrade unterteilt werden. Die weiteren Einzelheiten zu den Leistungskomplexen sowie Vorgaben zur Sicherung der Ergebnisqualität kieferorthopädischer Behandlungen regeln die Vertragspartner im Bundesmantelvertrag.“ c) Absatz 2a Satz 25 und 26 wird gestrichen. b) Absatz 2a Satz 25 und 26 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen enthalten. Der Bewertungsausschuss hat bis zum 31. März 2027 Folgendes im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu überprüfen: 1. die Bewertungen der Leistungen, die im Rahmen einer Phakoemulsifikation erbracht werden, und 2. die Bewertungen des technischen Leistungsanteils der Leistungen der Facharztgruppen der Radiologen, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen.“ d) Absatz 2b wird wie folgt geändert: c) Absatz 2b Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: entfällt „Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf die Versichertenpauschale für Behandlungen auf Grund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 und für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 enthalten.“ „Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf die jeweilige Versichertenpauschale für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder für Behandlungen enthalten, die aufgrund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 erfolgen. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewer- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses tungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Vergütung für die ärztliche Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes über die Organ- und Gewebsspende sowie über die Möglichkeit enthalten, eine Erklärung zur Organ- und Gewebsspende im Register nach § 2a des Transplantationsgesetzes abgeben, ändern und widerrufen zu können.“ bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: entfällt „Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Vergütung für die ärztliche Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung über die Organ- und Gewebsspende sowie über die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebsspende im Register nach § 2a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung abgeben, ändern und widerrufen zu können, enthalten.“ e) Absatz 2c wird wie folgt geändert: d) Absatz 2c wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt: aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt: „Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf die Grundpauschale für Behandlungen auf Grund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 und auf Grund einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 enthalten.“ „Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf die jeweilige Grundpauschale für Behandlungen enthalten, die aufgrund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 oder aufgrund einer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgten Vermittlung erfolgen.“ bb) Die neuen Sätze 8 und 9 werden durch den folgenden Satz ersetzt: bb) Die neuen Sätze 7 bis 9 werden durch den folgenden Satz ersetzt: „Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden, enthalten.“ „Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Zuschläge auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen enthalten, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden.“ f) Absatz 2g wird durch den folgenden Absatz 2g ersetzt: e) Absatz 2g wird durch den folgenden Absatz 2g ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses „(2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind insbesondere „(2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind insbesondere 1. die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie 2. u n v e r ä n d e r t 3. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, 3. u n v e r ä n d e r t zu berücksichtigen.§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“ zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“ g) Nach Absatz 2h Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: f) Absatz 2h wird durch den folgenden Absatz 2h ersetzt: „(2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der kieferorthopädischen Versorgung sind bis spätestens zum 30. Juni 2028 zu folgenden Leistungskomplexen zusammenzufassen: 1. Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels, 2. Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung von allen anderen Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 3. Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Lebensjahr bereits vollendet haben, und 4. Leistungen für die Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs. Jede im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführte Leistung der kieferorthopädischen Behandlung ist einem oder mehreren der in Satz 2 genannten Leistungskomplexe zuzuordnen. Die weiteren Einzelheiten zu den in Satz 2 genannten Leistungskomplexen sowie Vorgaben zur Sicherung der Ergebnisqualität kieferorthopädischer Behandlungen werden im Bundesmantelvertrag geregelt. Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. Alle einem der in Satz 2 genannten Leistungskomplexe zugeordneten Leistungen der kieferorthopädischen Versorgung werden unabhängig von der Gesamtbehandlungsdauer der jeweils behandelten Person mit einer Gesamtpunktzahl für den Leistungskomplex bewertet. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung legen dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens vier Jahre nach Einführung der in Satz 2 genannten Leistungskomplexe einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Regelungen in den Sätzen 2, 3, 5 und 7 vor. Der Bericht hat insbesondere die Auswirkungen auf die Ausgaben und die Wirtschaftlichkeit der kieferorthopädischen Versorgung, die Qualität und die Behandlungsergebnisse der kieferorthopädischen Versorgung, die Inanspruchnahme kieferorthopädischer Leistungen und die Versorgung der Versicherten sowie den admi- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses nistrativen Aufwand der Prüfung, der Dokumentation und der Abrechnung von kieferorthopädischen Leistungen darzustellen und zu bewerten.“ „Die Leistungskomplexe der kieferorthopädischen Versorgung nach Absatz 1d werden in Abhängigkeit ihres Schweregrades jeweils mit einer Gesamtpunktzahl bewertet; mit dieser Gesamtpunktzahl sind alle unter das jeweilige Leistungspaket fallenden kieferorthopädischen Maßnahmen unabhängig von der Gesamtbehandlungsdauer abgegolten.“ entfällt 32. § 87a wird wie folgt geändert: 32. § 87a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“ ersetzt. a) Nach Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 71 Absatz 1 bis 3.“ b) Absatz 3 Satz 5 bis 20 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: b) Absatz 3 Satz 5 bis 20 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Folgende Leistungen sind erstmals für das Jahr 2027 in der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach Satz 1 enthalten: „Mit Wirkung für das Jahr 2027 ist die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsausschusses nach Absatz 5 Satz 7 um den Leistungsbedarf für die in § 87 Absatz 2a Satz 25 genannten Zuschläge zu bereinigen. Führt die Überprüfung durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 2a Satz 26 und 27 zu einer Veränderung der Bewertung der Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen, sind die morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Veränderungen in Höhe der vorgenommenen Veränderung anzupassen. Folgende Leistungen werden mit den für das jeweilige Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2027, vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen vergütet: 1. Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht werden, sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt, 1. Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht werden, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 2. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Vermittlung durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 2. u n v e r ä n d e r t 3. Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung nach § 19a Absatz 1 Satz 3 und 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht werden. 3. Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung nach § 19a Absatz 1 Satz 3 und 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht werden, 4. Leistungen, die auf Grund einer Empfehlung des Bewertungsausschusses nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingen Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vergütet werden, 5. alle Leistungen, für die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für das folgende Kalenderjahr Abrechnungsdaten für diese Leistungen von mindestens acht Kalenderquartalen vorliegen, sowie 6. Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vergütet werden. Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 wird das bereits bereinigte Volumen für die Leistungen nach Satz 5 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte Anpassungen des Punktwertes und des Behandlungsbe- Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 werden die bereits nach Satz 8 in der bis zum … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 jeweils bereinigten arztgruppen- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses darfs seit der Bereinigung zu berücksichtigen sind. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 15. Februar 2027 entsprechende Vorgaben.“ spezifischen Punktzahlvolumina für die in Satz 7 Nummer 3 genannten Leistungen in den nach Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarf rückgeführt. Die jeweiligen Volumina nach Satz 8 sind um die nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 vereinbarten Veränderungen anzupassen, beginnend mit den vereinbarten Veränderungen für das der jeweiligen Bereinigung folgende Kalenderjahr bis zu denen des Kalenderjahres 2026. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 15. Februar 2027 Vorgaben zur Durchführung der Rückführung nach Satz 8 und zur Anpassung des Volumens nach Satz 9. Der nach Satz 2 zu vereinbarende Behandlungsbedarf wird für das Kalenderjahr 2027 quartalsweise und basiswirksam um das Punktzahlvolumen des von den Kassenärztlichen Vereinigungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüften und in Punkten bewerteten Leistungsbedarfs für die in Satz 7 Nummer 4 und 6 genannten Leistungen des dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartals des Kalenderjahres 2025 angehoben. Das Punktzahlvolumen nach Satz 11 ist um die für die Kalenderjahre 2026 und 2027 vereinbarten Veränderungen 1. der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung sowie 2. des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 2 Satz 2, soweit diese für die in Satz 5 Nummer 4 und 6 genannten Leistungen relevant sind, anzupassen. Der Behandlungsbedarf nach Satz 2 wird ab dem Kalenderjahr 2027 jeweils um das Punktzahlvolumen des von den Kassenärztlichen Vereinigungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüften und in Punkten bewerteten Leistungsbedarfs der letzten vier vorliegenden Abrechnungsquartale für die in Satz 7 Nummer 5 genannten Leistungen unter Berücksichtigung von etwaigen Veränderungen entsprechend Satz 12 angehoben.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses c) Die Absätze 3b und 3c werden durch die folgenden Absätze 3b und 3c ersetzt: c) Die Absätze 3b und 3c werden durch die folgenden Absätze 3b und 3c ersetzt: „(3b) Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin sind von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit sie aus der für diese Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vollständig vergütet werden können. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung hinsichtlich der Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. Wenn die vollständige Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen über einen Zeitraum vom zweiten Quartal eines Kalenderjahres bis zum ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten Quartals des letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, deren Auszahlungshöhe in Summe der Höhe der genannten Unterschreitung entspricht. Sind im Zeitraum einer in Satz 3 genannten Unterschreitung nach Satz 13 Ausgleichszahlungen zu leisten, so sind diese Ausgleichszahlungen mit der Unterschreitung zu verrechnen. Für die quartalsweise Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung, die bis zum vierten Kalenderquartal des Kalenderjahres 2028 durchzuführen ist, haben die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für die Leistungen nach Satz 1 in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen, das für den Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung „(3b) Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin sind von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit sie aus der für diese Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vollständig vergütet werden können. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. Wenn die vollständige Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen über einen Zeitraum vom zweiten Kalenderquartal eines Kalenderjahres bis zum ersten Kalenderquartal des folgenden Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten Kalenderquartal des letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, deren Auszahlungshöhe in Summe der Höhe der genannten Unterschreitung entspricht. Sind im Zeitraum einer in Satz 3 genannten Unterschreitung nach Satz 13 Ausgleichszahlungen zu leisten, so sind diese Ausgleichszahlungen mit der Unterschreitung zu verrechnen. Für die nach Satz 10 in den Kalenderjahren 2027 und 2028 jeweils zu erfolgende quartalsweise Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung, haben die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für die in Satz 1 genannten Leistungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen, das für den Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der morbiditätsbe- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu bestimmen und diesen prozentualen Anteil mit der für das jeweilige Quartal vereinbarten und bereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu multiplizieren. Soweit der nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarte Behandlungsbedarf einschließlich Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3 Satz 6 vergüteten Leistungen für das jeweilige Quartal gegenüber dem diesem Quartal entsprechenden Quartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 von dem Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten Leistungen abweicht, ist der nach Satz 5 zu bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. Satz 6 gilt für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des Behandlungsbedarfs entsprechend. Sofern das Honorarvolumen für die in Satz 1 genannten Leistungen in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 Zuschläge und zusätzliche Honorarauszahlungen enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartalsweise festzulegenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen zu berücksichtigen. Für die Zuschläge nach Satz 3 sowie nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt Satz 2 nicht. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des ersten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] nach Maßgabe der Sätze 5 bis 8 Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die quartalsweise für die Kalenderquartale des Kalenderjahres 2027 und des Kalenderjahres 2028 bis zum ersten Tag des jeweiligen Kalenderquartals, erstmals bis zum Beginn des auf den Beschluss des Bewertungsausschusses folgenden Kalenderquartals, und ab dem Kalenderjahr 2029 jährlich bis zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen hat. Die Vorgaben des Bewertungsausschusses nach Satz 10 haben insbesondere die Andingten Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu bestimmen und diesen prozentualen Anteil mit der für das jeweilige Kalenderquartal vereinbarten und bereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu multiplizieren. Soweit aufgrund von Änderungen des nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten Behandlungsbedarfs einschließlich Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3 Satz 6 in der bis zum… [ einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung vergüteten Leistungen der Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten Leistungen für das jeweilige Kalenderquartal gegenüber dem diesem Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 abweicht, ist der nach Satz 5 zu bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. Satz 6 gilt für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des Behandlungsbedarfs entsprechend. Sofern das Honorarvolumen für die in Satz 1 genannten Leistungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 leistungsbezogene und nicht leistungsbezogene Zuschläge und zusätzliche Honorarauszahlungen enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartalsweise festzulegenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen zu berücksichtigen. Für die in den Sätzen 3 und 8 genannten Zuschläge sowie für die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Zuschläge gilt Satz 2 nicht. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum … [ einsetzen: Datum des letzten Tages des ersten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die quartalsweise für die Kalenderquartale des Kalenderjahres 2027 und des Kalenderjahres 2028 bis zum ersten Tag des jeweiligen Ka- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses passung des nach Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung des auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden nach Absatz 3 Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs sowie jeweils darauf entfallende Bereinigungen einzubeziehen. Zudem beschließt der Bewertungsausschuss Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an dieser Ausgleichszahlung bemisst. Eine Ausgleichszahlung ist dann zu leisten, wenn die auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausreicht, um die vollständige Vergütung nach Satz 1 zu gewährleisten. Sofern eine Ausgleichzahlung zu leisten ist, mindern sich die vereinbarten Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 um einen Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages der sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderwoche] die Höhe des Abschlags auf die Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 festzusetzen. Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 haben diesen Abschlag bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages der zwölften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderwoche] in ihren Vereinbarungen über die Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu übernehmen. Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 haben jedes Kalenderquartal die Leistungsmenge mit der Leistungsmenge des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen. Ist es zu einer Mengenausweitung gekommen und sind die Krankenkassen nach Satz 13 zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, ist der Abschlag auf die Leistungsmenge anzuwenden, die die Leistungsmenge des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres übersteigt. Dies gilt auch, wenn es zu einer Verrechnung nach Satz 4 kommt. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben sich auf ein Verfahren zu verständigen, nach dem die lenderquartals, erstmalig bis zum ersten Tag des auf den Beschluss des Bewertungsausschusses folgenden Kalenderquartals, und ab dem Kalenderjahr 2029 jährlich bis zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen hat. Die Vorgaben des Bewertungsausschusses nach Satz 10 haben insbesondere die Anpassung des nach Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung des nach Absatz 3 Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs für die in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweils auf die Veränderung entfallenden Bereinigungen einzubeziehen. Zudem beschließt der Bewertungsausschuss Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an den in Satz 13 genannten Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an der Ausgleichszahlung zu bemessen hat. Wenn in dem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung die Differenz zwischen der festgesetzten, auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und den mit den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 bewerteten in Satz 1 genannten Leistungen ausschließlich der in Satz 8 genannten Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in einem Kalenderquartal einen Wert von null unterschreitet, leisten die Krankenkassen an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung Ausgleichszahlungen in Höhe ihres jeweiligen nach dem in Satz 12 genannten Verfahren ermittelten Anteil an der Differenz, um die vollständige Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen zu gewährleisten. Sofern eine Ausgleichzahlung für ein Kalenderquartal zu leisten ist und in diesem Kalenderquartal mehr Leistungen erbracht wurden als im entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres, sind die Leistungen, deren Anzahl die Anzahl der Leistungen aus dem entsprechenden Kalenderquartal des Vorjahres übersteigt, mit den um einen Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen geminderten Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. Die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses Kassenärztlichen Vereinigungen die Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen und von deren Vergütungen gegenüber den Krankenkassen nachweisen. Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der Regelungen des § 87d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, dieses Absatzes sowie der Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz bezüglich der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, die Honorare sowie die Ausgaben der Krankenkassen quartalsweise und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2025 und letztmalig bis zum 31. Dezember 2029 über die Ergebnisse. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] Vorgaben zu in Absatz 6 genannten Datenübermittlungen, mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen quartalsweise die Festsetzung und die Fortschreibung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die Entwicklung des finanziellen Bedarfs für die in Satz 1 genannten Leistungen, eine etwaige in Satz 3 genannte Unterschreitung, die in Satz 3 genannten Zuschläge sowie die Ausgleichszahlungen nach Satz 13 nachweisen. geminderten Preise gelten auch bei einer Verrechnung nach Satz 4. Der Bewertungsausschuss hat bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages der sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderwoche] die Höhe des Abschlags auf die regionale Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 festzusetzen. Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der Regelungen des § 87d Absatz 1 Nummer 4, dieses Absatzes sowie der Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz auf die Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, die Honorare der Leistungserbringer sowie die Ausgaben der Krankenkassen quartalsweise und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 31. Dezember 2029 über die Ergebnisse dieser Analyse. Er veröffentlicht die Ergebnisse der Analyse auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] Vorgaben zu in Absatz 6 genannten Datenübermittlungen, mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen die quartalsweise Festsetzung und ab dem Kalenderjahr 2029 die jährliche Fortschreibung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die Entwicklung des finanziellen Bedarfs für die in Satz 1 genannten Leistungen, eine etwaige in Satz 3 genannte Unterschreitung, die in den Sätzen 3 und 8 genannten Zuschläge sowie Ausgleichszahlungen nach Satz 13 nachweisen. (3c) Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche, soweit diese Leistungen nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung anerkannt wurden (hausärztlicher Leistungsbedarf), sind von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu (3c) Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche, soweit diese Leistungen nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung anerkannt wurden (hausärztlicher Leistungsbedarf), sind von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro- Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses vergüten, soweit sie aus der für diese Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vollständig vergütet werden können. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. Für die nach Satz 7 in den Kalenderjahren 2025 und 2026 jeweils zu erfolgende quartalsweise Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung haben die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für den hausärztlichen Leistungsbedarf einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen, das für den Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu bestimmen und diesen prozentualen Anteil mit der für das jeweilige Kalenderquartal vereinbarten und bereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu multiplizieren. Soweit aufgrund von Änderungen des nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten Behandlungsbedarfs einschließlich Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3 Satz 6 vergüteten Leistungen der Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten Leistungen für das jeweilige Kalenderquartal gegenüber dem diesem Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 abweicht, ist der nach Satz 3 zu bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. Satz 4 gilt für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des Behandlungsvergüten, soweit sie aus der für diese Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vollständig vergütet werden können. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. Für die nach Satz 7 in den Kalenderjahren 2025 und 2026 jeweils zu erfolgende quartalsweise Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung haben die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für den hausärztlichen Leistungsbedarf einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahre

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