Schriftliche Frage 136 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Nachfragen (www.aerztezeitun g.de/Politik/Honorarkuerzung-Psychotherapie-B MG-gibt-noch-kein-gruenes-Licht-463005.html) hat…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 136 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Nachfragen (www.aerztezeitun g.de/Politik/Honorarkuerzung-Psychotherapie-B MG-gibt-noch-kein-gruenes-Licht-463005.html) hat…
Frage 136 (Dr. Kirsten Kappert-Gonther, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche konkreten Nachfragen (www.aerztezeitun g.de/Politik/Honorarkuerzung-Psychotherapie-B MG-gibt-noch-kein-gruenes-Licht-463005.html) hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) an den Erweiterten Bewertungsausschuss zur Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 zur Absenkung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 Prozent gestellt, und welche Antworten hat das BMG auf diese Nachfragen erhalten?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 2. Juni 2026:
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Geschäftsführung des Bewertungsausschusses im Rahmen der Beschlussprüfung des am 16. März 2026 übersandten Beschlusses vom 11. März 2026 zur Änderung der Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) mit Schreiben vom 27. April 2026 um zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahme gebeten. Gegenstand des Schreibens des BMG war insbesondere, ob bei der dem Beschluss zu Grunde liegenden Datengrundlage und dem angewandten Verfahren zur Berechnung der Absenkung alle maßgeblichen Daten Vorlagen und berücksichtigt worden sind. Vor dem Hintergrund der in der Protokollnotiz erwähnten Angleichung der Datenjahre bat das BMG insoweit auch um Stellungnahme, ob es zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Verfahren gegeben hätte, mit dem weitere Aspekte, wie etwa die Entwicklung des Orientierungswertes, hätten berücksichtigt werden können und was gegebenenfalls gegen die Verwendung der Daten beziehungsweise des Verfahrens sprach. Die Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nahm mit Schreiben vom 12. Mai 2026 im Namen und im Auftrag des Vorsitzenden des erweiterten Bewertungsausschusses dazu Stellung. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der erweiterte Bewertungsausschuss ein vom Bundessozialgericht (BSG) in seinen Grundzügen vorgegebenes Verfahren nutzt, welches durch den Bewertungsausschuss weiterentwickelt worden ist. Die darauf basierenden Beschlüsse seien vom BSG bereits in mehreren Entscheidungen im Grundsatz als rechtmäßig angesehen worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das für die Angemessenheitsprüfung herangezogene Verfahren aufgrund seiner typisierenden Betrachtungsweise ein Modell ist, das durch eine Vielzahl an Parametern und Festlegungen variabel ausgestaltet wird. Der erweiterte Bewertungsausschuss nutze seit 2015 dieselben wesentlichen Parameter, um Kontinuität in der Beschlusspraxis sicherzustellen. Für den vorliegenden Beschluss hätten sämtliche erforderlichen aktualisierten Datengrundlagen Vorgelegen, die schon immer stichprobenbedingten Schwankungen unterlägen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Modell einige das Ergebnis der Angemessenheitsüberprüfung begünstigende Ausprägungen enthielte. Einseitige, ausschließlich in eine Richtung wirkende Korrekturen der Annahmen würden vermieden. In diesem Zusammenhang sei auch die Protokollnotiz des Beschlusses zu verstehen. Deshalb sei eine isolierte Berücksichtigung der Entwicklung des Orientierungswertes nicht sachgerecht. Darüber hinaus habe kein geeintes Verfahren zur Einbeziehung der Orientierungswerte 2025 und 2026 Vorgelegen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Modell künftig unter Einbeziehung des Orientierungswertes und weiterer Aspekte weiterentwickelt werden solle (vergleiche Protokollnotiz des Beschlusses vom 11. März 2026), dies jedoch aufgrund der Komplexität des Modells eine zeitintensive Methodendiskussion erfordere. Ferner wurde ausgeführt, dass der Beschluss mit einer Absenkung der Honorare um 4,5 Prozent hinter der sich nach der Modellrechnung ergebenden vollen möglichen Absenkung von 9,97 Prozent zurückbleibe und damit auch möglichen Auswirkungen eines gegebenenfalls unzureichenden Modells Rechnung trage.
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