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Schriftliche Frage 210 von Thomas Dietz (AfD): Mit welchen konkreten finanziellen Einsparungen rechnet das Bundesministerium für Gesundheit bei der Absenkung der Honorare der Psychotherap…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 210 von Thomas Dietz (AfD): Mit welchen konkreten finanziellen Einsparungen rechnet das Bundesministerium für Gesundheit bei der Absenkung der Honorare der Psychotherap… Frage 210 (Thomas Dietz, AfD): Mit welchen konkreten finanziellen Einsparungen rechnet das Bundesministerium für Gesundheit bei der Absenkung der Honorare der Psychotherapeuten um 4,5 Prozent ab 1. April 2026, und mit welcher inhaltlichen Begründung wurde die Absenkung durch den Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 7. April 2026: Nach Angaben des Instituts des Bewertungsausschusses sind für die Abschätzung der Honorarentwicklung der ambulanten Psychotherapie im Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2025 neben der Absenkung der Bewertung der Therapiesitzungen ab dem 1. April 2026 die erhöhte Bewertung der Strukturzuschläge ab dem 1. Januar 2026 sowie die Erhöhung des Orientierungswertes im Jahr 2026 zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass zahlreiche Leistungen abgerechnet werden, deren Bewertung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) nicht angepasst worden ist, wie etwa die probatorischen Sitzungen. Auf Basis der auf das Gesamtjahr 2025 hochgerechneten vorliegenden Abrechnungsdaten wird danach für das Jahr 2026 von einer leichten Steigerung der Gesamthonorare von 0,8 Prozent ausgegangen. Dabei wird eine unveränderte Leistungsmenge angenommen. Zur inhaltlichen Begründung zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses wird auf die entscheidungserheblichen Gründe zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in seiner 87. Sitzung am 11. März 2026 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 verwiesen (https://institut-b a.de/ba/babeschluesse/2026-03-11_eba87_eeg.pdf). Die Beschlüsse sowie die entscheidungserheblichen Gründe der Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses werden auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses veröffentlicht (https://institut-ba.de/ba/besch luesse.html).

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