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Die Perspektive der rechtlichen Betreuung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3680)

dip / drucksache 20.02.2026 · WP 21 · 21/4289 · Antwort · Original ↗

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Die Perspektive der rechtlichen Betreuung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3680) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4289 21. Wahlperiode 20.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich von Zons, Dr. Christoph Birghan, Thomas Fetsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3680 – Die Perspektive der rechtlichen Betreuung in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Betreuungssachen sind nach § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Diese betreffen die Anordnung, Änderung oder Aufhebung einer rechtlichen Betreuung für volljährige Personen. Gegenstand dieser Verfahren sind insbesondere die Bestellung eines Betreuers (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]), die Aufhebung der Betreuung (§ 1908d BGB) sowie die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB). Die rechtliche Betreuung stellt ein wesentliches Instrument zur Unterstützung von Menschen dar, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht eigenständig regeln können. In den vergangenen Monaten sind jedoch vermehrt Berichte über Schwierigkeiten im Bereich der rechtlichen Betreuung bekannt geworden, die insbesondere den Mangel an qualifizierten Betreuern sowie die daraus resultierende Überlastung thematisieren. Überlastung, hohe Fallzahlen, eine unausgewogene Altersstruktur und unzureichende Rahmenbedingungen führen dazu, dass die Betreuungsqualität vielerorts nicht mehr gewährleistet werden kann; insbesondere ländliche Regionen sollen von diesen Problemen vermehrt betroffen sein (vgl. beispielsweise www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/st endal/gardelegen/rechtliche-betreuer-mangel-kalbe-100.html, abgerufen am 21. November 2025).  1. Über welche Erkenntnisse oder statistischen Daten verfügt die Bundesregierung ggf., die auf strukturelle Defizite im Bereich der rechtlichen Betreuung in ländlich geprägten Regionen hinweisen?  2. Über welche Informationen zum Stand der Betreuungskapazitäten und regionalen Versorgungsdichte in ländlichen Regionen bundesweit verfügt die Bundesregierung ggf., und hat sich die Bundesregierung dazu ggf. eine Positionierung erarbeitet (wenn ja, bitte ausführen)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  3. Über welche Informationen zur regionalen Versorgungsdichte an rechtlichen Betreuern verfügt die Bundesregierung ggf., und hat sich die Bundesregierung insbesondere vor dem Hintergrund der Meldungen über Betreuermangel (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eine eigene Positionierung dazu erarbeitet (bitte ggf. ausführen)? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Statistische Daten oder sonstige belastbare rechtstatsächliche Erkenntnisse zum bundesweit bestehenden Stand der Betreuungskapazitäten und zur regionalen Versorgungsdichte an rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern, insbesondere in ländlich geprägten Regionen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Statistische Daten zur rechtlichen Betreuung sind derzeit ausschließlich der Statistik der Betreuungsgerichte (B-Statistik) zu entnehmen, die auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz (BfJ) unter folgendem Link als PDF-Dokument abrufbar ist: www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_nod e.html#AnkerDokument226588. Aus dieser Statistik lassen sich allerdings keine Daten zu einzelnen Betreuungsgerichten beziehungsweise zu einzelnen Landkreisen und Städten im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte entnehmen. Sie kann daher auch nicht zur Beurteilung der regionalen Versorgungsdichte im Hinblick auf den Bedarf oder einen etwaigen Mangel an rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern, insbesondere in ländlichen Regionen, herangezogen werden; dies gilt auch für weitere für die Betreuergewinnung relevante Merkmale, wie insbesondere das Alter der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer. Um zu der Frage eines möglichen Betreuermangels eigene aktuelle Erkenntnisse zu generieren, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Rahmen einer von Anfang September bis Mitte Oktober 2025 durchgeführten bundesweiten Online-Befragung der Betreuungsbehörden zur Evaluierung des Registrierungsverfahrens die Behörden auch zur tatsächlichen Entwicklung des Bestandes an beruflichen Betreuerinnen und Betreuern und zu möglichen Problemen bei der Betreuergewinnung vor Ort befragt. Die überwiegende Mehrheit der teilnehmenden Behörden hat die Frage nach Schwierigkeiten bei der Betreuergewinnung bejaht. Hierbei haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass diese Schwierigkeiten in ländlichen Regionen vergleichsweise größer sind als in Städten. Das BMJV wird die Ergebnisse dieser Evaluierung zusammengefasst in einem Bericht veröffentlichen. Auf Grundlage der in dem Bericht vorliegenden abschließenden Ergebnisse wird das BMJV prüfen, ob und, wenn ja, welche Änderungen der insoweit einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen vorgeschlagen werden.  4. Plant die Bundesregierung eventuell in Zusammenarbeit mit den Ländern Maßnahmen, damit die Attraktivität der Tätigkeit der rechtlichen Betreuung sichergestellt wird, um flächendeckend in Deutschland ausreichend qualifizierte Betreuungspersonen verfügbar zu haben?  5. Wenn die Frage 4 bejaht wird, welche Maßnahmen sind konkret geplant, um dem Fachkräftemangel im Bereich der Betreuung entgegenzuwirken? Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Steigerung der Attraktivität der beruflichen Betreuung in Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Das BMJV hat dieses Thema daher im Rahmen der im letzten Jahr begonnenen ersten Evaluierung des mit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 neu eingeführten Registrierungsverfahrens gezielt aufgenommen und hierzu eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen. BMJV wird die Erkenntnisse aus diesen Beratungen und die Ergebnisse aus der bundesweiten Online-Befragung der Betreuungsbehörden zusammenführen und in einem Bericht veröffentlichen. Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2026 mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) um durchschnittlich 12,7 Prozent angehobene Betreuervergütung enthält der Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ für die 21. Legislaturperiode die Festlegung, dass „das Betreuervergütungsgesetz zeitnah evaluiert wird, um eine nachhaltige, leistungs- und verantwortungsgerechte Reform der Vergütungsstruktur zu verabschieden“ (Z. 2806–2808). Das KostBRÄG 2025 sieht dementsprechend in Artikel 12 vor, dass die Neuregelung der Betreuervergütung insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nicht alle in der Anwendungspraxis auftretenden Probleme durch Änderungen der gesetzlichen Regelungen im Betreuungsrecht gelöst werden können. Dies gilt vor allem für die zu erwartenden negativen Auswirkungen der allgemeinen demographischen Entwicklung in Deutschland auf das Betreuungswesen. Sowohl in den Jahren 2022/2023 durchgeführte Mitgliederbefragungen des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen (BdB e. V.) als auch eine von Ende November 2023 bis Mitte Januar 2024 durch das BMJV durchgeführte Online- Befragung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern haben gezeigt, dass der Berufsstand der Betreuer in besonderem Maße durch eine Überalterung geprägt ist: Nach der BMJV-Befragung lag der Anteil der unter 40-Jährigen insgesamt bei nur 12 Prozent (vergleiche Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Januar 2019, Seite 14, veröffentlicht unter www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fac hpublikationen/2024_Evaluation_Betreuerverguetung.html).  6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die durchschnittliche Betreuungsquote in den einzelnen Bundesländern, und hat sich die Bundesregierung zu regionalen Unterschieden eine Positionierung erarbeitet (bitte ggf. ausführen)? Der in dieser Frage verwendete Begriff der „durchschnittlichen Betreuungsquote“ bezieht sich nach dem Verständnis der Bundesregierung auf den Anteil rechtlich betreuter Menschen an der Gesamtbevölkerung der einzelnen Bundesländer. Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Der in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 angesprochenen Statistik der Betreuungsgerichte (B‑Statistik) lässt sich nur entnehmen, wie viele Betreuerinnen und Betreuer von den Gerichten in dem Berichtsjahr bei der Ersteinrichtung einer Betreuung neu bestellt wurden beziehungsweise in den fortdauernden Betreuungsverfahren bestellt waren. Die aktuellste durch das BfJ veröffentlichte Statistik bezieht sich auf das Jahr 2023 (zu finden unter dem in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 angegebenen Link).  7. Welche konkreten Herausforderungen erkennt die Bundesregierung ggf. im Bereich der Qualitätssicherung rechtlicher Betreuungen, insbesondere im Hinblick auf eine potenzielle Überlastung einzelner Betreuerinnen und Betreuer sowie überhöhte Fallzahlen pro Betreuungsperson?  8. Welche gesetzgeberischen oder strukturellen Maßnahmen werden von der Bundesregierung zur Verbesserung der in Frage 7 bezeichneten Situation ggf. derzeit geprüft oder in Erwägung gezogen? Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Das BMJV beobachtet die tatsächlichen Entwicklungen in der Anwendungspraxis der rechtlichen Betreuung fortlaufend und prüft dabei auch, ob zur Sicherung der gebotenen Qualität der rechtlichen Betreuung und zur Entlastung der Betreuerinnen und Betreuer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Betreuungsrecht besteht. Ein Schwerpunkt dieser Prüfung liegt dabei aktuell auf Möglichkeiten der Verbesserung der Aufgabenerfüllung der Betreuerinnen und Betreuer durch die Digitalisierung, vor allem im Bereich der Kommunikation mit anderen Akteuren, aber auch bei der Geltendmachung und Abrechnung der Betreuervergütung. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 und 4 und 5 verwiesen.  9. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Umsetzung der durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Bundesratsdrucksache 564/20, Bundestagsdrucksache 19/24445 sowie Bundestagsdrucksache 19/27287) neu gesetzten Ziele, wie beispielsweise die Stärkung der Rechte der Pflegeperson, die ausreichend finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine sowie die Entlastung der Rechtspfleger im Bereich der Vergütungsfestsetzung oder der Prüfung von Schlussrechnungen? Der Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 festgelegt, dass das Gesetz nach Ablauf von sechs Jahren nach dessen Inkrafttreten im Wege einer wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick darauf evaluiert werden soll, inwieweit die beabsichtigten Wirkungen auf die Anwendungspraxis erreicht wurden (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/24445, Seite 176, und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 3. März 2021, Bundestagsdrucksache 19/27287, Seite 22). Selbstverständlich beobachtet das BMJV die Auswirkungen der Reform seit deren Inkrafttreten fortlaufend auf gravierende Fehlentwicklungen, auf die gegebenenfalls durch Gesetzesänderungen reagiert werden muss. So wurde die mit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neuregelung der Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung in § 1863 Absatz 4, und in den §§ 1872 und 1873 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die in der gerichtlichen Praxis zu erheblichen Anwendungsproblemen geführt hatte, durch eine vereinfachte Ausgestaltung der maßgeblichen Regelungen im Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (KostBRÄG 2025) ersetzt. Das KostBRÄG 2025 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. 10. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung ggf. hinsichtlich der Bearbeitungsdauer zwischen der Antragstellung der Betreuervergütung sowie der tatsächlichen Auszahlung der beantragten Betreuervergütung? Die Bearbeitung der Anträge der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer auf Auszahlung der Betreuervergütung fällt in den Zuständigkeitsbereich der auf Länderebene angesiedelten Betreuungsgerichte. Konkrete Daten zu der Bearbeitungsdauer zwischen Antragstellung und Auszahlung liegen dem BMJV nicht vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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