Die Perspektive der rechtlichen Betreuung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3680)
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Die Perspektive der rechtlichen Betreuung in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3680)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4289
21. Wahlperiode 20.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich von Zons, Dr. Christoph Birghan,
Thomas Fetsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3680 –
Die Perspektive der rechtlichen Betreuung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Betreuungssachen sind nach § 271 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Diese betreffen die
Anordnung, Änderung oder Aufhebung einer rechtlichen Betreuung für
volljährige Personen. Gegenstand dieser Verfahren sind insbesondere die Bestellung
eines Betreuers (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]), die
Aufhebung der Betreuung (§ 1908d BGB) sowie die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB). Die rechtliche Betreuung stellt ein
wesentliches Instrument zur Unterstützung von Menschen dar, die aufgrund von
Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht eigenständig regeln
können. In den vergangenen Monaten sind jedoch vermehrt Berichte über
Schwierigkeiten im Bereich der rechtlichen Betreuung bekannt geworden, die
insbesondere den Mangel an qualifizierten Betreuern sowie die daraus
resultierende Überlastung thematisieren. Überlastung, hohe Fallzahlen, eine
unausgewogene Altersstruktur und unzureichende Rahmenbedingungen führen
dazu, dass die Betreuungsqualität vielerorts nicht mehr gewährleistet werden
kann; insbesondere ländliche Regionen sollen von diesen Problemen vermehrt
betroffen sein (vgl. beispielsweise www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/st
endal/gardelegen/rechtliche-betreuer-mangel-kalbe-100.html, abgerufen am
21. November 2025).
1. Über welche Erkenntnisse oder statistischen Daten verfügt die
Bundesregierung ggf., die auf strukturelle Defizite im Bereich der rechtlichen
Betreuung in ländlich geprägten Regionen hinweisen?
2. Über welche Informationen zum Stand der Betreuungskapazitäten und
regionalen Versorgungsdichte in ländlichen Regionen bundesweit verfügt
die Bundesregierung ggf., und hat sich die Bundesregierung dazu ggf.
eine Positionierung erarbeitet (wenn ja, bitte ausführen)?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 19. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Über welche Informationen zur regionalen Versorgungsdichte an
rechtlichen Betreuern verfügt die Bundesregierung ggf., und hat sich die
Bundesregierung insbesondere vor dem Hintergrund der Meldungen über
Betreuermangel (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eine eigene
Positionierung dazu erarbeitet (bitte ggf. ausführen)?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Statistische Daten oder sonstige belastbare rechtstatsächliche Erkenntnisse zum
bundesweit bestehenden Stand der Betreuungskapazitäten und zur regionalen
Versorgungsdichte an rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern, insbesondere in
ländlich geprägten Regionen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Statistische
Daten zur rechtlichen Betreuung sind derzeit ausschließlich der Statistik der
Betreuungsgerichte (B-Statistik) zu entnehmen, die auf der Internetseite des
Bundesamts für Justiz (BfJ) unter folgendem Link als PDF-Dokument abrufbar
ist: www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_nod
e.html#AnkerDokument226588. Aus dieser Statistik lassen sich allerdings
keine Daten zu einzelnen Betreuungsgerichten beziehungsweise zu einzelnen
Landkreisen und Städten im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte entnehmen.
Sie kann daher auch nicht zur Beurteilung der regionalen Versorgungsdichte im
Hinblick auf den Bedarf oder einen etwaigen Mangel an rechtlichen
Betreuerinnen und Betreuern, insbesondere in ländlichen Regionen, herangezogen
werden; dies gilt auch für weitere für die Betreuergewinnung relevante Merkmale,
wie insbesondere das Alter der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer.
Um zu der Frage eines möglichen Betreuermangels eigene aktuelle
Erkenntnisse zu generieren, hat das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) im Rahmen einer von Anfang September bis Mitte
Oktober 2025 durchgeführten bundesweiten Online-Befragung der
Betreuungsbehörden zur Evaluierung des Registrierungsverfahrens die Behörden auch zur
tatsächlichen Entwicklung des Bestandes an beruflichen Betreuerinnen und
Betreuern und zu möglichen Problemen bei der Betreuergewinnung vor Ort
befragt. Die überwiegende Mehrheit der teilnehmenden Behörden hat die
Frage nach Schwierigkeiten bei der Betreuergewinnung bejaht. Hierbei haben
sich keine Hinweise darauf ergeben, dass diese Schwierigkeiten in ländlichen
Regionen vergleichsweise größer sind als in Städten. Das BMJV wird die
Ergebnisse dieser Evaluierung zusammengefasst in einem Bericht
veröffentlichen. Auf Grundlage der in dem Bericht vorliegenden abschließenden
Ergebnisse wird das BMJV prüfen, ob und, wenn ja, welche Änderungen der
insoweit einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen vorgeschlagen werden.
4. Plant die Bundesregierung eventuell in Zusammenarbeit mit den Ländern
Maßnahmen, damit die Attraktivität der Tätigkeit der rechtlichen
Betreuung sichergestellt wird, um flächendeckend in Deutschland ausreichend
qualifizierte Betreuungspersonen verfügbar zu haben?
5. Wenn die Frage 4 bejaht wird, welche Maßnahmen sind konkret geplant,
um dem Fachkräftemangel im Bereich der Betreuung entgegenzuwirken?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Steigerung der Attraktivität der beruflichen Betreuung in Zeiten
zunehmenden Fachkräftemangels ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Das
BMJV hat dieses Thema daher im Rahmen der im letzten Jahr begonnenen
ersten Evaluierung des mit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 neu
eingeführten Registrierungsverfahrens gezielt aufgenommen und hierzu eine
interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Beratungen sind noch nicht
abgeschlossen. BMJV wird die Erkenntnisse aus diesen Beratungen und die
Ergebnisse aus der bundesweiten Online-Befragung der Betreuungsbehörden
zusammenführen und in einem Bericht veröffentlichen.
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2026 mit dem Kosten- und
Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) um durchschnittlich
12,7 Prozent angehobene Betreuervergütung enthält der Koalitionsvertrag
„Verantwortung für Deutschland“ für die 21. Legislaturperiode die Festlegung, dass
„das Betreuervergütungsgesetz zeitnah evaluiert wird, um eine nachhaltige,
leistungs- und verantwortungsgerechte Reform der Vergütungsstruktur zu
verabschieden“ (Z. 2806–2808). Das KostBRÄG 2025 sieht dementsprechend in
Artikel 12 vor, dass die Neuregelung der Betreuervergütung insbesondere im
Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und
Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu
evaluieren ist.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nicht alle in
der Anwendungspraxis auftretenden Probleme durch Änderungen der
gesetzlichen Regelungen im Betreuungsrecht gelöst werden können. Dies gilt vor
allem für die zu erwartenden negativen Auswirkungen der allgemeinen
demographischen Entwicklung in Deutschland auf das Betreuungswesen.
Sowohl in den Jahren 2022/2023 durchgeführte Mitgliederbefragungen des
Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen (BdB e. V.) als auch eine von Ende
November 2023 bis Mitte Januar 2024 durch das BMJV durchgeführte Online-
Befragung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern haben gezeigt, dass
der Berufsstand der Betreuer in besonderem Maße durch eine Überalterung
geprägt ist: Nach der BMJV-Befragung lag der Anteil der unter 40-Jährigen
insgesamt bei nur 12 Prozent (vergleiche Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur
Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Januar 2019,
Seite 14, veröffentlicht unter www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fac
hpublikationen/2024_Evaluation_Betreuerverguetung.html).
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die
durchschnittliche Betreuungsquote in den einzelnen Bundesländern, und hat
sich die Bundesregierung zu regionalen Unterschieden eine
Positionierung erarbeitet (bitte ggf. ausführen)?
Der in dieser Frage verwendete Begriff der „durchschnittlichen
Betreuungsquote“ bezieht sich nach dem Verständnis der Bundesregierung auf den Anteil
rechtlich betreuter Menschen an der Gesamtbevölkerung der einzelnen
Bundesländer. Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Der
in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 angesprochenen Statistik der
Betreuungsgerichte (B‑Statistik) lässt sich nur entnehmen, wie viele Betreuerinnen und
Betreuer von den Gerichten in dem Berichtsjahr bei der Ersteinrichtung einer
Betreuung neu bestellt wurden beziehungsweise in den fortdauernden
Betreuungsverfahren bestellt waren. Die aktuellste durch das BfJ veröffentlichte
Statistik bezieht sich auf das Jahr 2023 (zu finden unter dem in der Antwort zu den
Fragen 1 bis 3 angegebenen Link).
7. Welche konkreten Herausforderungen erkennt die Bundesregierung ggf.
im Bereich der Qualitätssicherung rechtlicher Betreuungen, insbesondere
im Hinblick auf eine potenzielle Überlastung einzelner Betreuerinnen
und Betreuer sowie überhöhte Fallzahlen pro Betreuungsperson?
8. Welche gesetzgeberischen oder strukturellen Maßnahmen werden von
der Bundesregierung zur Verbesserung der in Frage 7 bezeichneten
Situation ggf. derzeit geprüft oder in Erwägung gezogen?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Das BMJV beobachtet die tatsächlichen Entwicklungen in der
Anwendungspraxis der rechtlichen Betreuung fortlaufend und prüft dabei auch, ob zur
Sicherung der gebotenen Qualität der rechtlichen Betreuung und zur Entlastung
der Betreuerinnen und Betreuer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Betreuungsrecht besteht. Ein Schwerpunkt dieser
Prüfung liegt dabei aktuell auf Möglichkeiten der Verbesserung der
Aufgabenerfüllung der Betreuerinnen und Betreuer durch die Digitalisierung, vor allem
im Bereich der Kommunikation mit anderen Akteuren, aber auch bei der
Geltendmachung und Abrechnung der Betreuervergütung. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 1 bis 3 und 4 und 5 verwiesen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Umsetzung der durch
das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
(Bundesratsdrucksache 564/20, Bundestagsdrucksache 19/24445 sowie
Bundestagsdrucksache 19/27287) neu gesetzten Ziele, wie beispielsweise die
Stärkung der Rechte der Pflegeperson, die ausreichend finanzielle
Ausstattung der Betreuungsvereine sowie die Entlastung der Rechtspfleger
im Bereich der Vergütungsfestsetzung oder der Prüfung von
Schlussrechnungen?
Der Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des
Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 festgelegt, dass das
Gesetz nach Ablauf von sechs Jahren nach dessen Inkrafttreten im Wege einer
wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick darauf evaluiert werden soll,
inwieweit die beabsichtigten Wirkungen auf die Anwendungspraxis erreicht
wurden (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/24445, Seite 176, und
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz
vom 3. März 2021, Bundestagsdrucksache 19/27287, Seite 22).
Selbstverständlich beobachtet das BMJV die Auswirkungen der Reform seit deren
Inkrafttreten fortlaufend auf gravierende Fehlentwicklungen, auf die gegebenenfalls
durch Gesetzesänderungen reagiert werden muss. So wurde die mit der
Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neuregelung der
Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung in § 1863 Absatz 4, und in
den §§ 1872 und 1873 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die in der gerichtlichen
Praxis zu erheblichen Anwendungsproblemen geführt hatte, durch eine
vereinfachte Ausgestaltung der maßgeblichen Regelungen im Kosten- und
Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (KostBRÄG 2025)
ersetzt. Das KostBRÄG 2025 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
10. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung ggf. hinsichtlich
der Bearbeitungsdauer zwischen der Antragstellung der
Betreuervergütung sowie der tatsächlichen Auszahlung der beantragten
Betreuervergütung?
Die Bearbeitung der Anträge der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer auf
Auszahlung der Betreuervergütung fällt in den Zuständigkeitsbereich der auf
Länderebene angesiedelten Betreuungsgerichte. Konkrete Daten zu der
Bearbeitungsdauer zwischen Antragstellung und Auszahlung liegen dem BMJV
nicht vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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