Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau in der gesetzlichen Krankenversicherung
[Bundesrat Drucksache 718/25
24.11.25
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durch die Bundesregierung
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zum Bürokratieabbau in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Bundesministerium Berlin, 21. November 2025
für Gesundheit
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zur
Entschließung des Bundesrates zum „Bürokratieabbau in der gesetzlichen
Krankenversicherung“ (BR-Drs. 331/24 (B)).
Mit freundlichen Grüßen
Tino Sorge
* siehe Drucksache 331/24 (Beschluss)
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates
„Bürokratieabbau in der Gesetzlichen Krankenversicherung“
vom 27. September 2024 (Bundesratsdrucksache 331/24 (Beschluss))
1. Zur Forderung nach einer Verschlankung durch Digitalisierung (Nummer 1 der Entschließung
des Bundesrates)
a) Elektronische Unterschriften Verträge Hilfsmittel
Die Bundesregierung stimmt zu, dass Medienbrüche zusätzlichen organisatorischen und
bürokratischen Aufwand in der Versorgung verursachen und vermieden werden sollten. Nach
Kenntnis des Bundesministeriums für Gesundheit erfolgen Datenerhebung, -übertragung sowie die
entsprechenden Abrechnungsprozesse in vielen Fällen bereits ausschließlich elektronisch. Etwa
durch das flächendeckend genutzte elektronische Kostenvoranschlagsverfahren sowie die
Verpflichtung in § 302 Absatz 1 SGB V die abrechnungsrelevanten Daten im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Zu
Medienbrüchen kommt es jedoch teilweise im Zusammenhang mit den Dokumentationspflichten nach
§ 127 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Hiernach haben Leistungserbringer die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu
beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 SGB V für die
konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Die
Leistungserbringer sind nach § 127 Absatz 5 Satz 2 SGB V verpflichtet, die Beratung zu dokumentieren und durch
Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Die Dokumentation kann schriftlich oder
elektronisch erfolgen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 Absatz 1 und 3 SGB V zu regeln
(§ 127 Absatz 5 Satz 3 SGB V). Die Klarstellung, dass auch eine Dokumentation in elektronischer
Form zulässig ist, wurde mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) in § 127 Absatz 5 Satz 2 SGB V aufgenommen. Ausweislich der
Gesetzesbegründung zum TSVG verfolgte der Gesetzgeber damit die Intention, dass die eigenhändige
Unterschrift des Versicherten auch direkt elektronisch erfasst werden kann, beispielsweise durch ein
Unterschriftenpad oder Signaturtablett (BT-Drs. 19/6337, S. 128). In der Praxis wird eine solche
elektronische Unterschrift der Versicherten jedoch nicht von allen Krankenkassen anerkannt
beziehungsweise verlangen einige Krankenkassen eine qualifizierte elektronische Signatur. Das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft, inwieweit weiterer gesetzlicher
Klarstellungsbedarf besteht, um die in den Gesetzesmaterialien zum TSVG zum Ausdruck gekommene
Intention des Gesetzgebers auch unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung entnehmen zu können.
Eine Pflicht, die Beratung ausschließlich elektronisch zu dokumentieren, hätte damals vor allem
kleinere Leistungserbringer vor unüberwindbare finanzielle und organisatorische Hürden stellen
und Beratungen in der Häuslichkeit der Versicherten erschweren können. Das BMG wird prüfen,
ob vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung nunmehr auch im
Hilfsmittelbereich eine solche Verpflichtung zur elektronischen Dokumentation der Beratung möglich ist.
b) Bescheinigungen für Zuzahlungsbefreiungen
Die Angabe, ob der jeweilige Versicherte die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat und
der Versicherte in der Folge von weiteren Zuzahlungen befreit ist, ist gemäß § 291a Absatz 2
Nummer 8 SGB V als Information zum „Zuzahlungsstatus des Versicherten“ durch die
Krankenkasse des Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) bereitzustellen und im
Rahmen des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) bei einem Online-Abgleich der auf
der eGK gespeicherten Daten mit den der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten jeweils zu
aktualisieren. Insoweit ist die geforderte Bereitstellung digitaler Angaben zur
Zuzahlungsbefreiung im Rahmen des VSDM bereits gesetzlich geregelt.
Allerdings wird die Angabe zum Zuzahlungsstatus des Versicherten im Rahmen des VSDM
derzeit standardmäßig noch mit „0“, also „nicht von der Zuzahlung befreit“, angegeben und auch bei
einer vorliegenden Zuzahlungsbefreiung von den Krankenkassen (noch) nicht aktualisiert. Zur
Feststellung einer vorliegenden Zuzahlungsbefreiung müssen Leistungserbringer daher
weiterhin noch auf einen vom Versicherten mitzuführenden Papiernachweis zurückgreifen.
Um die mit der digitalen Bereitstellung aktueller Daten zum Zuzahlungsstatus erzielbaren
Entlastungen zu erreichen, werden derzeit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die
Gründe eruiert, warum die gesetzliche Verpflichtung bisher nicht umgesetzt wurde. In
Abhängigkeit vom Ergebnis der Eruierung wird die gesetzliche Aufnahme einer sanktionsbewehrten
Umsetzungsfrist geprüft.
c) Digitaler Versand der Informationsschreiben über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass sich durch einen digitalen Versand von
Informationsschreiben über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes Bürokratieaufwand einsparen lässt
und prüft derzeit – unter Berücksichtigung des Regelungsziels –, unter welchen Voraussetzungen
eine digitale Information der Versicherten ermöglicht werden kann.
d) Digitale Ausgestaltung der Kommunikationswege bei Einholung von Gutachten zu
Leistungsanträgen von Zahnärzten
Das im Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) vorgesehene Gutachterverfahren ist aktuell ein
papiergebundenes Verfahren, das mit einem verwaltungstechnisch großen Aufwand verbunden
ist. Ein digitaler Austausch der erforderlichen Unterlagen zwischen den vertragszahnärztlichen
Gutachterinnen und Gutachtern und den Krankenkassen könnte zu einem effizienteren und
schnelleren Verfahrensablauf beitragen. Das Bundesministerium für Gesundheit prüft in diesem
Zusammenhang die Festlegung eines Stichtages, ab dem die Dienste der Telematikinfrastruktur
für die Datenübermittlung in dem genannten Gutachterverfahren verpflichtend zu nutzen sind.
Ebenfalls wird die Einbindung der zahnmedizinischen Hochschulambulanzen in das digitale
Gutachterverfahren geprüft.
2. Zur Forderung der Vereinfachung der Prüfung von Datenmeldungen für den
Risikostrukturausgleich (Nummer 2 der Entschließung des Bundesrates)
Für die am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen sind für die Berichtsjahre 2008
bis 2020 mehr als 500 Prüfverfahren (davon mehr als 300 statistische Auffälligkeitsprüfungen und
mehr als 200 Verdachtsprüfungen) begonnen worden. Zwei Drittel der Verfahren konnten
eingestellt oder abgeschlossen werden, so dass sich derzeit ein Drittel in der Durchführung befindet. Bei
den abgeschlossenen Prüfverfahren handelte es sich vorwiegend um sogenannte verdachts- oder
anlassbezogene Prüfungen nach § 273 Absatz 5 SGB V. Mit den abgeschlossenen Verfahren
wurden Korrekturbeträge von insgesamt rund 486 Millionen Euro ermittelt, um die die Zuweisungen
für die betroffenen Krankenkassen gekürzt wurden, und die im jeweiligen Jahresausgleich wieder
an alle Krankenkassen ausgeschüttet wurden.
Soweit die Entschließung des Bundesrates zu Ziffer 2 darauf abzielt, die Prüfverfahren nach § 273
SGB V hinsichtlich des damit für alle Beteiligten verbundenen personellen und zeitlichen
Aufwands auf den Prüfstand zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem vom Bundesrat
angesprochenen „Eckpunktepapier zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen“ vom 30. September
2023 seitens des BMG fortlaufend geprüft wird, an welchen Stellen im Gesundheitswesen
Bürokratie abgebaut werden kann. Dabei werden auch die Erkenntnisse aus dem am 15. Mai
veröffentlichten „Gutachten zu den Wirkungen des Risikostrukturausgleichs im korrigierten
Jahresausgleich 2021“ berücksichtigt. In diesem Gutachten empfiehlt der Wissenschaftliche Beirat u. a., ein
Aussetzen bzw. eine Abschaffung des Ausschlusses der Hierarchisierten Morbiditätsgruppen bei
der Durchführung des Jahresausgleichs (sog. Manipulationsbremse) zu prüfen sowie die
kassenübergreifende Auffälligkeitsprüfung für die Berichtsjahre 2020 bis 2022 aufgrund von durch die
COVID-19 Pandemie bedingten Diskontinuitäten der Datenmeldungen im
Risikostrukturausgleich (RSA-Datenmeldungen) auszusetzen. Zu den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats
und zu den Abläufen der Prüfungen nach § 273 SGB V steht das BMG im engen Austausch mit dem
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), um bestehenden gesetzgeberischen Anpassungsbedarf zu
identifizieren.
Zu den in der Entschließung des Bundesrats geforderten Anpassungen an den Prüfungen wird
im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
a) Berücksichtigung erfolgter Vermögensabschöpfungen bei den Prüfungen für vergangene Jahre
Die Berücksichtigung stattgefundener Vermögensabschöpfungen bei Krankenkassen bei der
Durchführung bzw. bei den Ergebnissen von Prüfungen nach § 273 SGB V ist weder gesetzlich
vorgesehen noch erscheinen diesbezügliche Überlegungen sachgerecht. Es hat sich stattdessen
gezeigt, dass jene Krankenkassen, die von hohen Korrekturbeträgen aufgrund einer Prüfung
nach § 273 SGB V betroffen sein könnten, zu diesem Zweck zumindest teilweise Rückstellungen
in ihren Rechnungsergebnissen 2021 vorgenommen und damit ihre Finanzreserven zum
Jahresende 2021 als Stichtag für die Ermittlung der Vermögensabführung bereits reduziert haben.
b) Neukonzeption der Prüfungen für zukünftige Jahre
Die Prüfverfahren wurden mit der im Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) vom 22. März
2020 (BGBl. I S. 604) vorgenommenen Neufassung des § 273 SGB V grundsätzlich umgestaltet.
Zur Umsetzung dieser Neuregelung steht das BMG mit dem BAS im regelmäßigen Austausch, um
zu prüfen, ob und ggf. welcher weitere gesetzgeberische Anpassungsbedarf bei den Regelungen
besteht. So haben sich die regulären Einzelfallprüfungen auf Grundlage von statistischen
Auffälligkeiten nach § 273 Absatz 4 SGB V wegen intensiver Sachverhaltsermittlungen als sehr komplex
und aufwändig erwiesen, wohingegen die anlass- oder verdachtsbezogenen Einzelfallprüfungen
nach § 273 Absatz 5 SGB V ein effektives Verfahren darstellen, um Rechtsverstöße festzustellen
und im Ergebnis Korrekturbeträge zu ermitteln.
c) Beweislastumkehr
Vor Inkrafttreten der Neufassung des § 273 SGB V im GKV-FKG haben die Krankenkassen
oftmals den Abschluss der Prüfverfahren verhindert, indem sie dem BAS zur Aufklärung des
Sachverhalts beitragende Rückmeldungen nicht gegeben haben. Daher wurden in § 273 Absatz 4
SGB V Nachweispflichten der betroffenen Krankenkassen und, wenn diesen nicht
nachgekommen wird, die gesetzliche Vermutung eines Rechtsverstoßes festgelegt. Da dies die in den
Ausführungen zu Buchstabe b genannten Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung nicht
verringert hat, wird auch diese Regelung im Hinblick auf einen möglichen notwendigen
Anpassungsbedarf zurzeit überprüft.
d) Vermeidung von Doppelprüfungen durch Beschränkung der Prüfungen auf die Verträge, die
nicht bereits durch Länderaufsichten genehmigt wurden
Das BAS hat einen Prüfauftrag hinsichtlich des in § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V gesetzlich
normierten Einwirkungsverbots der Krankenkassen auf Leistungsdaten. Die Einhaltung des
Einwirkungsverbots wird vom BAS im Rahmen von Einzelfallprüfungen der RSA-Datenmeldungen
geprüft. Gegenstand der Prüfungen sind auch Verträge oder einzelne Vertragsbestandteile, nach
denen Ärzte von Krankenkassen für ein bestimmtes Kodierverhalten eine Zusatzvergütung
erhalten, ohne dass erkennbare Zusatzleistungen erbracht wurden. Das BAS achtet bei den
Prüfungen darauf, dass im Sinne eines fairen Wettbewerbs die unter Landes- und Bundesaufsicht
stehenden Krankenkassen gleichbehandelt werden.
Für die in § 273 Absatz 7 Satz 2 SGB V angesprochenen Vereinbarungen und Verträge bestand
und besteht eine Vorlage- aber keine Genehmigungspflicht. Dementsprechend stellt § 273
Absatz 7 Satz 2 SGB V auch klar, dass die bisherige Nichtbeanstandung von diesen Vereinbarungen
und Verträgen durch die zuständige Aufsichtsbehörde keinen Vertrauensschutz vermittelt. Eine
Bevorzugung oder Privilegierung von Verträgen, die durch Länderaufsichten nicht beanstandet
wurden, ist nicht zuletzt aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig.
3. Zur Forderung nach Abschaffung redundanter Verfahren
a) Von Beginn an keine über Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Beiträge
Die Beitragsberechnungsregel des § 22 Absatz 2 der Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
stellt im Fall mehrerer Zahlungspflichtiger sicher, dass alle Zahlungspflichtigen anteilig bis zur
Beitragsbemessungsgrenze an der Zahlung und damit der Aufbringung der Beiträge beteiligt
werden. Insoweit entfaltet § 22 Absatz 2 SGB IV auch Schutzwirkung zugunsten der Erst-
Arbeitgeber Mehrfachbeschäftigter.
Die vom Bundesrat beschriebene Problematik leitet sich her aus der parallelen Beitragszahlung
zur Rentenversicherung in Fällen des Nebeneinanders von Versicherungspflicht auf Antrag und
Versicherungspflicht aufgrund Ausübung einer abhängigen Beschäftigung. Erstgenannte
Beitragspflicht betrifft vorrangig Sachverhalte, in denen die Antragspflichtversicherung auf eine
selbstständige Tätigkeit zurückgeht. In diesen Fällen führt erst die Aufgabe der selbstständigen
Tätigkeit zum Wegfall der Antragspflichtversicherung. Dementsprechend kann bei Hinzutritt
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Situation entstehen, dass die beitragspflichtigen
Einnahmen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. In diesen Fällen kommt § 22
Absatz 2 SGB IV zur Anwendung.
Da es sich bei dem betroffenen Personenkreis in aller Regel um Selbstständige handeln dürfte, ist
die beitragspflichtige Einnahme in den Fällen der Antragspflichtversicherung das zuletzt
nachgewiesene Jahresarbeitseinkommen bzw. die Bezugsgröße. Aus der Beschäftigung sind die
Arbeitsentgelte die beitragspflichtige Einnahme. Sowohl das Arbeitsentgelt als auch die
beitragspflichtige Einnahme aus der selbstständigen Tätigkeit können unterjährig schwanken. Daher
lässt sich auch die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze erst nachträglich feststellen.
Für die Erstattung der in diesen Fällen zu Unrecht gezahlten Rentenversicherungsbeiträge sind
die Rentenversicherungsträger zuständig. Daher ist unklar, welche Entlastungen für die
gesetzliche Krankenversicherung aus einer Verfahrensänderung erwachsen könnten. Selbst wenn
unterstellt wird, dass ein monatliches Meldeverfahren implementiert werden könnte, würde dies ggf.
einen hohen Aufwand auslösen, der zu prüfen wäre.
Der zusätzliche Aufwand dürfte jedenfalls nicht im Verhältnis zu der zu erwartenden Entlastung
für die Sozialversicherung stehen. Das begründet sich aus den geringen Fallzahlen. Von den ca.
20 000 Selbstständigen mit einer Antragspflichtversicherung im Jahr 2024 wären nur diejenigen
entlastet, die insgesamt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und der Beschäftigung die
Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, die derzeit bei monatlich 8 050 Euro liegt. Für eine geringe
Fallzahl ein gesondertes Meldeverfahren zu implementieren erscheint nicht zielführend.
b) Streichung von § 83a SGB X (zusätzliche Meldepflichten bei Sozialdatenschutzverletzungen)
Die Streichung des § 83a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist in Artikel 10 Nummer 6 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz, BR-Drs. 423/25, S. 21) bereits vorgesehen.
Drucksache 718/25 - 6 -]
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