Bericht über die vom Expertenrat für Klimafragen anhand der Projektionsdaten 2026 festgestellte Überschreitung der Zuweisungen aus der Europäischen Klimaschutzverordnung (EU-ESR) 2021 bis 2030
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Bericht über die vom Expertenrat für Klimafragen anhand der Projektionsdaten 2026 festgestellte Überschreitung der Zuweisungen aus der Europäischen Klimaschutzverordnung (EU-ESR) 2021 bis 2030
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7400
21. Wahlperiode 23.07.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht über die vom Expertenrat für Klimafragen anhand der Projektionsdaten 2026
festgestellte Überschreitung der Zuweisungen aus der Europäischen
Klimaschutzverordnung (EU-ESR) 2021 bis 2030
Die Bundesregierung unterrichtet hiermit den Bundestag nach § 7 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
(KSG) über die am 15. Mai 2026 anhand der Projektionsdaten 2026 (nach § 5a KSG) nach der Feststellung des
Expertenrats für Klimafragen (ERK) aufgezeigte Überschreitung der Summe der für die Jahre 2021 bis 2030 in
der Europäischen Klimaschutzverordnung (EU 2018/842 zuletzt geändert 16. Mai 2023, engl. Effort Sharing
Regulation, im Folgenden kurz: ESR) für Deutschland festgelegten Emissionszuweisungen und nimmt zu den
möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 ESR Stellung.
Deutschland ist verpflichtet, seine der ESR unterliegenden Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 um 50 Prozent
gegenüber dem Jahr 2005 zu reduzieren (von 484,7 Millionen Tonnen auf den Zielwert 242,4 Millionen Tonnen
CO2-Äquivalente). Unter die ESR fallen Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel (ETS-1)
unterliegen, d. h. Emissionen aus Verkehr (circa 37 Prozent der ESR-Emissionen), Gebäude (circa 28 Prozent),
Landwirtschaft (etwa 17 Prozent) sowie Abfallwirtschaft und kleinere Industrie.
Feststellung der Zielverfehlung und Einschätzung der Projektionsdaten 2026 mit Blick auf die ESR-Ziele
durch den ERK
Den Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2025 und zu den
Projektionsdaten 2026 hat der ERK am 15. Mai 2026 an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit übermittelt.
Nach § 12 Absatz 1 KSG stellt der ERK bei der Begutachtung der Emissions- und Projektionsdaten unter anderem
fest, „inwieweit die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung
unterliegen, gemäß den Emissions- und Projektionsdaten die für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen
Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet“.
In seinem Prüfbericht stellt der ERK fest, dass gemäß den Emissionsdaten 2025 und Projektionsdaten 2026 die
Summe der Emissionen der ESR-Sektoren die für die Jahre 2021 bis 2030 für Deutschland festgelegten
Zuweisungen (AEA) in Summe überschreitet - die Projektionsdaten 2026 weisen kumuliert eine Zielüberschreitung um
255 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente im Zeitraum 2021 bis 2030 aus. Der ERK kommt zu dem Schluss, dass
die ESR-Treibhausgasemissionen wahrscheinlich höher ausfallen als in den Projektionsdaten ausgewiesen.
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 ESR
Artikel 8 der ESR enthält Vorgaben für die Vorlage eines Plans für Abhilfemaßnahmen durch einen Mitgliedstaat
(im englischen Original: „Corrective Action“), sollte die EU-Kommission feststellen, dass dieser Mitgliedstaat
„keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4“ der ESR macht. Stellt
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
vom 22. Juli 2026 gemäß § 7 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetz.
die EU-Kommission eine entsprechende Zielverfehlung fest, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet,
innerhalb von 3 Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vorzulegen. Dieser muss nach Artikel 8 ESR folgende
Informationen enthalten:
a) eine detaillierte Begründung für den unzureichenden Fortschritt,
b) eine Bewertung, wie EU-Mittel die Bemühungen des Mitgliedstaats zur Zielerreichung unterstützt haben,
und wie der Mitgliedstaat zukünftig beabsichtigt, EU-Mittel zur Zielerreichung zu nutzen,
c) zusätzliche Aktionen zur Zielerreichung, ergänzend zum Integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des
Mitgliedstaats zusammen mit einer ausführlichen Bewertung der mit diesen Aktionen geplanten und soweit
möglich quantifizierten Reduzierung von Treibhausgasemissionen,
d) einen einzuhaltenden Zeitplan zur Umsetzung dieser Aktionen.
Die Feststellung über einen ausreichenden Fortschritt der Mitgliedstaaten soll sich nach Artikel 8 Absatz 1 ESR
insbesondere auf die jährliche Bewertung der EU-Kommission nach Artikel 29 Absatz 5 EU-Governance-VO
(EU 2018/1999) stützen, wobei die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Flexibilitäten bei der
Zielerfüllung (vgl. die Artikel 5, 6 und 7 ESR) zu berücksichtigen sind. Diese Bewertung nimmt die EU-Kommission mit
ihren jährlichen EU-Klima-Fortschrittsberichten vor („Climate Action Progress Report“, kurz CAPR).
Der nächste CAPR der Kommission wird im Herbst 2026 veröffentlicht.
Die EU-Kommission hat bisher keine Abhilfemaßnahmen von Deutschland verlangt. Sie begründete dies damit,
dass nach dem CAPR 2025 insgesamt in der EU ausreichend Compliance-Flexibilitäten für alle Mitgliedstaaten
zur Verfügung stünden, um die ESR-Ziele einzuhalten.
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ISSN 0722-8333
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