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Bericht über die vom Expertenrat für Klimafragen anhand der Projektionsdaten 2026 festgestellte Überschreitung der Zuweisungen aus der Europäischen Klimaschutzverordnung (EU-ESR) 2021 bis 2030

dip / drucksache 23.07.2026 · WP 21 · 21/7400 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht über die vom Expertenrat für Klimafragen anhand der Projektionsdaten 2026 festgestellte Überschreitung der Zuweisungen aus der Europäischen Klimaschutzverordnung (EU-ESR) 2021 bis 2030 Deutscher Bundestag Drucksache 21/7400 21. Wahlperiode 23.07.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht über die vom Expertenrat für Klimafragen anhand der Projektionsdaten 2026 festgestellte Überschreitung der Zuweisungen aus der Europäischen Klimaschutzverordnung (EU-ESR) 2021 bis 2030 Die Bundesregierung unterrichtet hiermit den Bundestag nach § 7 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) über die am 15. Mai 2026 anhand der Projektionsdaten 2026 (nach § 5a KSG) nach der Feststellung des Expertenrats für Klimafragen (ERK) aufgezeigte Überschreitung der Summe der für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung (EU 2018/842 zuletzt geändert 16. Mai 2023, engl. Effort Sharing Regulation, im Folgenden kurz: ESR) für Deutschland festgelegten Emissionszuweisungen und nimmt zu den möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 ESR Stellung. Deutschland ist verpflichtet, seine der ESR unterliegenden Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 um 50 Prozent gegenüber dem Jahr 2005 zu reduzieren (von 484,7 Millionen Tonnen auf den Zielwert 242,4 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente). Unter die ESR fallen Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel (ETS-1) unterliegen, d. h. Emissionen aus Verkehr (circa 37 Prozent der ESR-Emissionen), Gebäude (circa 28 Prozent), Landwirtschaft (etwa 17 Prozent) sowie Abfallwirtschaft und kleinere Industrie. Feststellung der Zielverfehlung und Einschätzung der Projektionsdaten 2026 mit Blick auf die ESR-Ziele durch den ERK Den Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2025 und zu den Projektionsdaten 2026 hat der ERK am 15. Mai 2026 an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit übermittelt. Nach § 12 Absatz 1 KSG stellt der ERK bei der Begutachtung der Emissions- und Projektionsdaten unter anderem fest, „inwieweit die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, gemäß den Emissions- und Projektionsdaten die für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet“. In seinem Prüfbericht stellt der ERK fest, dass gemäß den Emissionsdaten 2025 und Projektionsdaten 2026 die Summe der Emissionen der ESR-Sektoren die für die Jahre 2021 bis 2030 für Deutschland festgelegten Zuweisungen (AEA) in Summe überschreitet - die Projektionsdaten 2026 weisen kumuliert eine Zielüberschreitung um 255 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente im Zeitraum 2021 bis 2030 aus. Der ERK kommt zu dem Schluss, dass die ESR-Treibhausgasemissionen wahrscheinlich höher ausfallen als in den Projektionsdaten ausgewiesen. Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 ESR Artikel 8 der ESR enthält Vorgaben für die Vorlage eines Plans für Abhilfemaßnahmen durch einen Mitgliedstaat (im englischen Original: „Corrective Action“), sollte die EU-Kommission feststellen, dass dieser Mitgliedstaat „keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4“ der ESR macht. Stellt Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 22. Juli 2026 gemäß § 7 Absatz 4 des Bundes-Klimaschutzgesetz. die EU-Kommission eine entsprechende Zielverfehlung fest, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vorzulegen. Dieser muss nach Artikel 8 ESR folgende Informationen enthalten: a) eine detaillierte Begründung für den unzureichenden Fortschritt, b) eine Bewertung, wie EU-Mittel die Bemühungen des Mitgliedstaats zur Zielerreichung unterstützt haben, und wie der Mitgliedstaat zukünftig beabsichtigt, EU-Mittel zur Zielerreichung zu nutzen, c) zusätzliche Aktionen zur Zielerreichung, ergänzend zum Integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des Mitgliedstaats zusammen mit einer ausführlichen Bewertung der mit diesen Aktionen geplanten und soweit möglich quantifizierten Reduzierung von Treibhausgasemissionen, d) einen einzuhaltenden Zeitplan zur Umsetzung dieser Aktionen. Die Feststellung über einen ausreichenden Fortschritt der Mitgliedstaaten soll sich nach Artikel 8 Absatz 1 ESR insbesondere auf die jährliche Bewertung der EU-Kommission nach Artikel 29 Absatz 5 EU-Governance-VO (EU 2018/1999) stützen, wobei die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Flexibilitäten bei der Zielerfüllung (vgl. die Artikel 5, 6 und 7 ESR) zu berücksichtigen sind. Diese Bewertung nimmt die EU-Kommission mit ihren jährlichen EU-Klima-Fortschrittsberichten vor („Climate Action Progress Report“, kurz CAPR). Der nächste CAPR der Kommission wird im Herbst 2026 veröffentlicht. Die EU-Kommission hat bisher keine Abhilfemaßnahmen von Deutschland verlangt. Sie begründete dies damit, dass nach dem CAPR 2025 insgesamt in der EU ausreichend Compliance-Flexibilitäten für alle Mitgliedstaaten zur Verfügung stünden, um die ESR-Ziele einzuhalten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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