Folgerungen der Bundesregierung aus dem Prüfbericht des Expertenrats für Klimafragen zur Einhaltung der Klimaziele 2030, 2040 und 2045 (Antwort zu Drs. 21/490)
Text
Folgerungen der Bundesregierung aus dem Prüfbericht des Expertenrats für Klimafragen zur Einhaltung der Klimaziele 2030, 2040 und 2045 (Antwort zu Drs. 21/490)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/959
21. Wahlperiode 11.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Dr. Alaa Alhamwi, Steffi
Lemke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/490 –
Folgerungen der Bundesregierung aus dem Prüfbericht des Expertenrats für
Klimafragen zur Einhaltung der Klimaziele 2030, 2040 und 2045
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Jahr 2024 war laut Analysen des EU-Klimaüberwachungsdienst
Copernicus das erste Jahr, in dem das globale Klima im Durchschnitt mehr als
1,5 Grad wärmer war als in vorindustriellen Zeiten (germany.representation.e
c.europa.eu/news/copernicus-bericht-2024-war-das-warmste-jahr-seit-
beginnder-aufzeichnungen-2025-01-10_de). Besonders alarmierend ist die Situation
in Deutschland, wo die Temperaturen nach Berechnungen des Deutschen
Wetterdienstes (DWD) bereits um etwa 1,7 Grad gestiegen sind. Nach Analysen
des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (www.nature.com/articles/s41
558-025-02246-9) setzt sich die Erwärmung auch in Zukunft weiter fort.
Häufigere und intensivere Hitzewellen, zunehmende Starkniederschläge sowie ein
erhöhtes Risiko von Dürren und Überschwemmungen sind die Folgen. Eine
Steigerung der klimapolitischen Anstrengungen ist nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller unerlässlich, um langfristig das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
(GG)) zu sichern und der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zu
effektivem Klimaschutz (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 24. März 2021)
nachzukommen.
Deutschland hat sich im Rahmen des Pariser Klimaschutzabkommens
völkerrechtlich bindend dazu verpflichtet, die Erderwärmung auf maximal 2 und
möglichst 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Zur Erfüllung der nationalen
Klimaschutzziele und der europäischen Zielvorgaben sieht das Bundes-
Klimaschutzgesetz (KSG) eine Emissionsminderung um 88 Prozent bis zum Jahr 2040 und
das Erreichen von Klimaneutralität bis 2045 vor. Ab dem Jahr 2050 sollen
Netto-Negativ-Emissionen erreicht werden. In der Europäischen
Lastenverteilungsverordnung (Effort-Sharing-Regulation (ESR)) sind darüber hinaus
verbindliche Minderungsziele für diejenigen Sektoren festgelegt, die derzeit nicht
vom EU-Emissionshandelssystem (ETS) erfasst sind (Verkehr, Gebäude,
Landwirtschaft). Im Fall einer Überschreitung der im ESR festgelegten
Zuweisungen ist Deutschland verpflichtet, kostspielige Emissionszuweisungen
von anderen EU-Mitgliedstaaten zuzukaufen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 11. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Am 15. Mai 2025 hat der Expertenrat für Klimafragen (ERK) gemäß § 12
KSG seinen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen
Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 veröffentlicht (expert
enrat-klima.de/content/uploads/2025/05/ERK2025_Pruefbericht-Emissionsdat
en-2024-Projektionsdaten-2025.pdf). In Übereinstimmung mit den
Projektionsdaten des Umweltbundesamts stellt der Expertenrat fest, dass eine
Zielerreichung bis 2030 weiterhin möglich, aber mit Unsicherheiten verbunden ist.
Die Zielerreichung hängt maßgeblich von der vollständigen und zügigen
Umsetzung aller geplanten und angekündigten klimapolitischen Maßnahmen ab.
Bereits im Mai 2024 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-
Brandenburg festgestellt, dass die bislang vorgelegten Klimaschutzprogramme
unzureichend sind, um die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes für verschiedene
Sektoren zur Minderung des THG (Treibhausgas)-Ausstoßes bis 2030 zu
erreichen (OVG 11 A 22/21; OVG 11 A 31/22). Dem hat die
Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD bisher wenig entgegenzusetzen: Laut ERK-
Mitglied Brigitte Knopf geht vom schwarz-roten Koalitionsvertrag „kein
nennenswerter Impuls für die Zielerreichung im Jahr 2030 aus“ (ERK 2025). Eine
Abschwächung bereits beschlossener Maßnahmen läuft nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller Gefahr, die in der vergangenen Legislatur
erzielten Fortschritte beim Schließen der Klimalücke zunichtezumachen.
Für die Jahre nach 2030 zeigen die Projektionsdaten eine deutliche und im
Zeitverlauf zunehmende Zielverfehlung, sodass zum derzeitigen Zeitpunkt
unklar sei, „wie die Bundesregierung das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045
erreichen will“ (ERK 2025). Insbesondere der Umgang mit verbleibenden
Restemissionen ist derzeit mit großen Unsicherheiten verbunden. Einerseits ist
der zukünftige Entwicklungsstatus für den Einsatz negativer
Emissionstechnologien (z. B. Direct Air Carbon Capture and Storage (DACCS), Bioenergy
with Carbon Capture and Storage (BECCS)) derzeit schwer absehbar – ein
übergeordneter Rechtsrahmen für ihren Einsatz fehlt. Andererseits ist unklar,
ob sich die natürliche Senkenleistung im Sektor Landnutzung, Landänderung
und Forstwirtschaft (Land Use, Land Use Change and Forestry (LULUCF))
wiederherstellen lässt oder ob sich dieser langfristig zu einer Emissionsquelle
entwickelt, wie die Projektionsdaten nahelegen. Als solche würde der
LULUCF-Sektor keinen Beitrag zum Ausgleich der Restemissionen leisten,
sondern diese im Gegenteil noch erhöhen.
Die Bundesregierung muss nach § 9 Absatz 1 KSG spätestens zwölf Monate
nach Beginn der Legislatur ein Klimaschutzprogramm vorlegen. Darin muss
sie glaubhaft darlegen, welche zusätzlichen Maßnahmen sie zur Einhaltung
des Emissionsbudgets bis 2030 bzw. 2040 plant. Der Expertenrat empfiehlt,
dabei zusätzlich auch die Zielverfehlung der Klimaneutralität bis 2045 in den
Blick zu nehmen. Des Weiteren muss die Bundesregierung darlegen, wie sie
über ein Nachsteuern im Verkehrs- und Gebäudesektor den Ankauf von
Emissionszuweisungen im Rahmen der EU-Lastenverteilungsordnung (ESR) in der
ohnehin angespannten Haushaltslage verhindern will. Eine Auslagerung der
Klimaschutzbemühungen ins außereuropäische Ausland, wie im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehen, stellt nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller keine Alternative zur Steigerung der
nationalen Klimaschutzanstrengungen dar, zumal die Zusätzlichkeit und
Wirksamkeit solcher Projekte nicht glaubhaft garantiert werden kann.
1. Welche Auswirkungen hat die Tatsache, dass sich im Koalitionsvertrag
zwischen CDU/CSU und SPD trotz der nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller flüchtigen Erwähnung des Pariser Abkommens kein
explizites Bekenntnis zu den darin enthaltenen Zielen findet, die globale
Erderhitzung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und idealerweise auf
1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen,
und ist die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zutreffend,
dass die Bundesregierung die völkerrechtlich verbindlichen
Temperaturziele des Pariser Abkommens als Leitlinien der deutschen Klimapolitik
verworfen hat, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Die Annahme ist unzutreffend. Die Bundesregierung bekennt sich zu den EU-
Klimaschutzzielen, die auf der gemeinsamen EU-Position zur Erfüllung und
Umsetzung des Pariser Abkommens basieren. Als Vertragspartei des
Übereinkommens von Paris sowie als Teil der EU und ihrer 27 Mitgliedstaaten, die das
Übereinkommen von Paris gemeinschaftlich umsetzen, gelten die
völkerrechtlich verbindlichen Ziele und Regeln des Übereinkommens und seiner
Folgeentscheidungen für die Bundesregierung.
2. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Analyse des EU-
Klimaüberwachungsdienstes Copernicus und des Helmholtz-Zentrums für
Umweltforschung, dass die 1,5-Grad-Grenze 2024 zum ersten Mal und
dauerhaft überschritten wurde, und welche Konsequenzen zieht sie daraus
für die Steigerung ihrer klimapolitischen Anstrengungen?
5. Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass das Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, bis zu 3 Prozentpunkte
des 2040-Emissionsminderungsziels gemäß Klimaschutzgesetz, EU-
Lastenteilungsverordnung (ESR) und Pariser Abkommen mithilfe von CO2-
Zertifikaten an das außereuropäische Ausland auszulagern, nicht zu einer
Abschwächung des deutschen Beitrags zum globalen Klimaschutz führt,
insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Klimaschutzwirkung
internationaler Projekte im Vergleich mit nationalen Maßnahmen, und wenn
ja, wie?
Die Fragen 2 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung bestätigen die Daten des Deutschen
Wetterdienstes die Erkenntnisse von Copernicus und Helmholtz-Zentrum. Dabei ist
allerdings die Aussage der dauerhaften Überschreitung der 1,5-C-Grenze im
Jahr 2024 nicht identisch mit der Aussage, dass das Limit in der für das
Übereinkommen von Paris relevanten Metrik überschritten wurde. Diese erfordert
eine Überschreitung in einem Mittel über mindestens 20 Jahre. Gemäß dieser
Metrik wurde die 1,5-C-Grenze noch nicht überschritten.
Unabhängig davon bleibt die Klimaschutzpolitik der Bundesregierung darauf
ausgerichtet, die 1,5-Grad-Grenze global in Reichweite zu halten. Hierfür
müssen die globalen Emissionen noch in diesem Jahrzehnt tiefgreifend und schnell
gesenkt werden, wie bei COP26 in Dubai beschlossen. Die Bundesregierung
steht weiterhin zu den im deutschen und im europäischen Klimagesetz
verankerten Zielen, und unterstützt damit gemäß Koalitionsvertrag die geltenden
Verpflichtungen der Treibhausgasneutralität in Deutschland bis 2045 und in der
EU bis 2050. Sie unterstützt auch das europäische Klima-Zwischenziel in Höhe
von minus 90 Prozent gegenüber dem Jahr 1990, wobei bis zu 3 Prozentpunkte
davon durch glaubwürdige Minderungen außerhalb der EU erbracht werden
können. Die Bundesregierung widerspricht der Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass „die Zusätzlichkeit und Wirksamkeit solcher
Projekte nicht glaubhaft garantiert werden kann.“ Die Regeln zu solchen
Anrechnungen wurden unter Zustimmung der deutschen Delegation unter Leitung der
damaligen Bundesaußenministerin bei der Klimakonferenz in Baku
verabschiedet.
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit gemäß § 9 KSG ein umfassendes
Klimaschutzprogramm mit sektorspezifischen und sektorübergreifenden
Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele gemäß § 3 Absatz 1 KSG. Zudem
legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele
nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird.
3. Welche Auswirkungen hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu Klimaschutzrechten vom 9. April 2024 auf
die deutsche Klimaschutzgesetzgebung, und bis wann wird die dafür
im Entschließungsantrag vom 26. April 2024 (Bundestagsdrucksache
20/11183) vereinbarte rechtliche Prüfung abgeschlossen sein?
Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen andere
Staaten sind aufgrund der Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für die Auslegung
der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt, auch für die deutsche
Rechtsordnung von Interesse. Die Bundesregierung wertet das EGMR-Urteil
vom 9. April 2023 in der Sache „Verein KlimaSeniorInnen Schweiz und andere
gegen die Schweiz“ aus und prüft etwaige Auswirkungen auf die nationale
Klimaschutzgesetzgebung.
4. Wie groß war die durch mangelnde Maßnahmen zur Klimazielerreichung
entstandene Klimaschutzlücke bis 2030 zu Beginn der 20. Wahlperiode,
und wie groß ist sie zu Beginn der 21. Wahlperiode (bitte beides in
Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten angeben)?
Die Klimaschutzlücke zu Beginn der 20. Wahlperiode betrug kumuliert bis
2030 1 100 Mio. t CO2-Äq. Gemäß der Projektionsdaten 2025 wird die
kumulierte Jahresemissionsgesamtmenge für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß
KSG um 81 Mio. t CO2-Äq. übererfüllt. Der Expertenrat für Klimafragen hat
das Ergebnis der Projektionsdaten 2025 grundsätzlich bestätigt. Im Rahmen des
Gesamtbudgetansatzes des KSG besteht demnach nach derzeitigem Stand keine
Emissionslücke bis 2030.
6. Sind der Bundesregierung die wissenschaftlichen Analysen (vgl. z. B.
Carbon Market Watch 2025; carbonmarketwatch.org/2025/04/10/first-wa
ve-of-article-6-carbon-credits-misfire-spectacularly/), welche eine
deutliche Überschätzung der tatsächlichen Klimawirkung internationaler
Projekte nahelegen, bekannt, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie
daraus für die geplante Anrechnung ausländischer CO2-Zertifikate auf
Deutschlands nationale Klimaziele?
Die Carbon Market Watch Studie bezieht sich auf Projekte, für die die
Projekteigner ein Gesuch eingereicht haben für den Transfer vom Kyoto-Mechanismus
(sogenannter CDM) zu Artikel 6.4. Nur wenige Länder haben eine
Entscheidung getroffen, welche Projekte und wie viele Zertifikate sie für den
internationalen Transfer autorisieren werden. Weitere kritische Studien sind dem
BMUKN ebenfalls bekannt. Diese beziehen sich alle auf den CDM – und
bestimmte freiwillige Standards. Die Transitionsphase des CDM wird in diesem
Jahr abgeschlossen. Ab dem Jahr 2026 müssen alle Artikel 6.4 – auch die
transferierten CDM Projekte – die Anforderungen strengeren des Artikel 6.4
erfüllen. Diese unterscheiden sich fundamental vom CDM: die Erfahrungen aus
dem CDM wurden in die Regeln des Artikels 6 und insbesondere des
Artikels 6.4 aufgearbeitet. Der wesentliche Unterschied zum CDM ist die
Einbindung der Artikel-6.4-Aktivitäten in die nationalen Klimapolitiken des Landes.
Das heißt, die Baseline der Projektaktivität wird so definiert, dass nur
Gutschriften transferiert werden, deren zugrundeliegende Minderung über das
eigene nationale Klimaziel hinausgehen. Im Gegensatz zum CDM haben seit dem
Übereinkommen von Paris alle Länder nationale Klimaschutzziele (NDCs). Die
Länder haben somit ein Eigeninteresse die Zusätzlichkeit der Maßnahme
sicherzustellen.
7. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung
sicherstellen, dass die im Ausland zu erbringenden THG-Reduktionen in Höhe
von 3 Prozent des EU-2040-Ziels über zertifizierte und permanente
Projekte in außereuropäischen Partnerländern tatsächlich erbracht werden?
8. Welche Konsequenzen plant die Bundesregierung für den Fall, dass sich
im Nachhinein herausstellt, dass bereits auf das deutsche
Klimaschutzziel angerechnete CO2-Zertifikate nicht die erwartete THG-Minderung
erzielt haben?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Die Beschlüsse der
Klimakonferenz in Baku garantieren zu Artikel 6.4 gute Beteiligungs-, Transparenz- und
Überprüfungsmöglichkeiten. Sollten sich dennoch Fehlentwicklungen in der
Umsetzung abzeichnen, werden bei der Ausstellung der Zertifikate zur
jeweiligen Monitoring-Periode Korrekturen vorgenommen.
9. Bis wann erwartet die Bundesregierung die Einrichtung einer
technischen Handelsplattform für Artikel-6-Zertifikate durch den zuständigen
Supervisory Body der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen
(United Nations Framework Convention on Climate Change
(UNFCCC)), und welcher Zeitplan ergibt sich daraus für die erstmalige
Anrechnung von CO2-Zertifikaten auf die deutschen Klimaziele?
Das Supervisory Body des Artikels 6.4 geht davon aus, dass im Jahr 2026 die
ersten Zertifikate unter diesem Mechanismus ausgestellt werden.
Zwischenstaatlicher Handel mit Artikel-6.2-Gutschriften ist bereits möglich.
10. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung dazu zu ergreifen,
dass die Qualität und Integrität der gekauften CO2-Zertifikate gesichert
wird?
Wenn im Rahmen des europäischen Klimaschutzgesetzes zur Erreichung des
Klimaschutzziels 2040 ggfs. Zertifikate des Artikels 6.4 zugelassen werden,
werden hierzu europarechtliche Regelungen erforderlich. Das Vorschlagsrecht
hierfür liegt bei der EU-Kommission. Die BReg wird sich dafür einsetzen, dass
nur zertifizierte und hochqualifizierte Gutschriften anrechenbar sind.
11. Welchen Anteil von Deutschlands internationalen Verpflichtungen
gedenkt die Bundesregierung über internationale Handels- und
Ausgleichsmöglichkeiten im Rahmen der Artikel-6-Mechanismen zu decken?
Mit der Festlegung des Koalitionsvertrags der Regierungsparteien wird eine
EU-weite Regelung für die Nutzung internationaler Zertifikate für die
Erreichung des gemeinsamen, EU-weiten Klimaziels für 2040 angestrebt.
12. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Risiko, dass die
mögliche Integration ausländischer CO2-Zertifikate in den Europäischen
Emissionshandel (EU Emissions Trading System (EU ETS)) zu einem
Preisverfall führen könnte, wie bereits 2005 wegen der Einbeziehung
von CDM (Clean Development Mechanism)-Credits aus dem Kyoto-
Protokoll geschehen?
Nach heutiger Rechtslage können internationale Zertifikate weder im EU-
Emissionshandel noch auf das Europäische Klimaziel angerechnet werden. Welche
Auswirkungen die mögliche künftige Integration internationaler Zertifikate hat,
hängt von der Art und dem Umfang ab, in welchen Bereichen und über welche
Mechanismen die Anrechnung auf das EU-Ziel erfolgt.
13. Wie ist das Verfahren zur Aufstellung des nach § 9 Absatz 1 KSG
vorgesehenen Klimaschutzprogramms geplant, und wie werden die darin
enthaltenen Maßnahmen zur Zielerreichung bis 2040 identifiziert (bitte
detaillierten Zeitplan angeben)?
Die Ressorts der Bundesregierung müssen gemäß § 9 KSG bis sechs Monate
nach Beginn der Legislaturperiode Klimaschutzmaßnahmen vorlegen, die den
Anforderungen des KSG für ein Klimaschutzprogramm entsprechen.
14. Plant die Bundesregierung, bei der Aufstellung des
Klimaschutzprogramms nach § 9 Absatz 1 KSG den Empfehlungen des ERK zu folgen,
und
a) im vorzulegenden Klimaschutzprogramm auch auf die
Zielerreichung bei der THG-Neutralität bis 2045 (§ 3 Absatz 2 KSG)
einzugehen, und wenn nein, warum nicht,
Die Bundesregierung steht zum Ziel der Treibhausgasneutralität 2045. Sie ist
sich bewusst, dass sie schon heute die Weichen für die Treibhausgasneutralität
im Jahr 2045 stellen muss.
b) eine stärkere Einbettung in eine politische Gesamtstrategie
vorzunehmen, die sämtliche relevante Politikfelder (insbesondere Wirtschafts-,
Sozial-, Finanz-, Arbeitsmarkt-, Umwelt- und Sicherheitspolitik)
umfasst, um unerwünschte oder schädliche Auswirkungen in anderen
Politikfeldern zu minimieren und Synergien zu heben, und wenn nein,
warum nicht?
In die Erstellung und den Beschluss des Klimaschutzprogramms werden alle
Ressorts der Bundesregierung eingebunden. Für die Entwicklung der
Maßnahmenvorschläge sind alle Ressorts gebeten, geeignete Maßnahmen zur
Minderung der THG-Emissionen und für die Transformation zur
Treibhausgasneutralität aus ihrem Zuständigkeitsbereich sowie sektorübergreifende Maßnahmen
vorzuschlagen. Darüber hinaus wird das Klimaschutzprogramm auch
maßnahmenübergreifende Ausführungen zu den sozialen Folgewirkungen enthalten.
15. Plant die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag zur
Überschreitung der in der ESR für Deutschland festgelegten Zuweisungen innerhalb
von einem Monat nach Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten
durch den Expertenrat zu unterrichten, wie in § 7 (4) KSG festgelegt,
und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat die Unterrichtung des Bundestages über die vom
ERK festgestellte ESR-Zielverfehlung 2021 bis 2030 nach § 7 Absatz 4 KSG
am 18. Juni 2025 im Kabinett beschlossen und im Anschluss dem Deutschen
Bundestag zugeleitet.
16. Welche zusätzlichen klimapolitischen Maßnahmen plant die
Bundesregierung, um die vom ERK prognostizierte kumulierte Verfehlung der
Emissionszuweisungen aus der ESR in Höhe von 224 mt CO2-
Äquivalenten bis 2030 auszugleichen, um nach § 7 KSG Satz 3 darauf
hinzuwirken, „einen Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der
Pflichten nach der ESR zu vermeiden“?
Die Bundesregierung steht zu den nationalen und europäischen Klimazielen.
Sie wird ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen, das im Zeitraum bis 2030
insbesondere auch weitere Maßnahmen zur THG-Minderung im ESR-Bereich
enthalten wird.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kosteneffizienz beim Erwerb von
Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der ESR im
Vergleich zu Investitionen in klimapolitische Maßnahmen in Deutschland?
Für den Erwerb von ESR-Emissionszuweisungen (Annual Emission
Allocations, kurz AEA) sind derzeit weder ein Preis noch die erforderliche Menge an
Zertifikaten bekannt, siehe die Antwort zu Frage 18. Ein Vergleich mit den
Kosten für Minderungsmaßnahmen in Deutschland ist daher derzeit nicht
möglich.
18. Welche Annahmen und Prognosen liegen der Bundesregierung zu den
Kosten des Erwerbs von Emissionszertifikaten im Rahmen der ESR bis
2030 vor?
Die Menge an AEA-Zertifikaten, die Deutschland im Fall einer Zielverfehlung
der ESR erwerben müsste, steht heute noch nicht fest. Bisher existieren
lediglich Projektionen, zuletzt die Projektionsdaten 2025. Die Preisentwicklung für
Ankäufe von AEA-Zertifikaten von anderen Mitgliedstaaten ist heute nicht
vorausseh- und bezifferbar. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung bekennt
sich zur Einhaltung der gesetzten deutschen und europäischen Klimaziele. Das
Bundes-Klimaschutzgesetz gibt der Bundesregierung vor, darauf hinzuwirken,
dass AEA-Ankäufe vermieden werden (vgl. § 7 Absatz 3 KSG).
19. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zur voraussichtlichen
Übererfüllung der im Rahmen der ESR zugewiesenen Emissionsbudgets
durch andere EU-Mitgliedstaaten vor?
Die EU-Kommission bewertet die Klimaschutzfortschritte der Mitgliedstaaten
in einem jährlichen Bericht nach Artikel 29 Absatz 5 der EU-Governance-
Verordnung ((EU) 2018/1999), u. a. in Bezug auf die Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten aus der ESR. Der letzte und aktuellste dieser Berichte wurde am
31. Oktober 2024 veröffentlicht, siehe https://climate.ec.europa.eu/eu-action/cli
mate-strategies-targets/progress-climate-action_en.
Darüber hinaus findet sich ein Überblick zu Über- und Unterschreitungen der
Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus der ESR auf der
Webseite der Europäischen Umweltagentur EEA: https://climate-energy.eea.europ
a.eu/topics/climate-change-mitigation/effort-sharing-emissions/data.
20. Mit welchen EU-Mitgliedstaaten ist die Bundesregierung zum Ankauf
von Emissionszertifikaten bereits im Austausch (bitte nach
Gesprächspartnern, Datum, Thema aufschlüsseln)?
Im Rahmen der Verpflichtungen aus der ESR für den Erfüllungszeitraum 2021
bis 2030 hat die Bundesregierung bisher keine Gespräche mit anderen
Mitgliedstaaten zum Ankauf von Emissionszertifikaten (hier: Annual Emission
Allocations, kurz AEA) geführt.
21. Wird der Entwurf des Bundeshaushaltsplans 2025 und 2026 eine
Übersicht der für den Erwerb von Emissionszuweisungen aufzuwendenden
Haushaltsmittel zur Erfüllung der Pflichten nach der ESR enthalten, wie
in § 7 Satz 2 KSG vorgesehen?
Eine zahlenmäßige Übersicht nach § 7 Absatz 2 KSG wurde zusammen mit
dem 1. Regierungsentwurf des Bundeshaushaltsplans 2025 bereits vorgelegt
und wird aktualisiert mit dem Regierungsentwurf des Bundeshaushaltsplans
2026 vorgelegt werden.
22. Welchen Effekt hat die voraussichtliche Verfehlung der im Rahmen der
ESR festgelegten Emissionsreduktionsziele durch die Bundesrepublik
Deutschland nach Einschätzung der Bundesregierung auf den CO2-Preis
im geplanten EU-Emissionshandel für Verkehr und Gebäude (EU
ETS 2)?
Die Effort Sharing Regulation legt verbindliche nationale Klimaziele für die
nicht vom ETS 1 abgedeckten Sektoren fest, während der ETS 2 ein
marktbasiertes Instrument nur für einen Teil der ESR-Sektoren ist. Im Rahmen der
Effort Sharing Regulation (ESR) sind also mehr Sektoren erfasst als im EU-
Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr (EU ETS 2). Vor diesem
Hintergrund ist ex ante nicht abzusehen, inwiefern sich eine mögliche Zielverfehlung
unter der ESR auf den CO₂-Preis im ETS 2 mittelbar auswirken kann.
23. Welche Werkzeuge und Mechanismen legt die Bundesregierung
zugrunde, um zu gewährleisten, dass die im Klimaschutzprogramm geplanten
zusätzlichen Maßnahmen tatsächlich die gewünschten THG-
Einsparungen erbringen?
Die Bundesregierung ist durch das KSG (§ 9 Absatz 2) dazu verpflichtet
sicherzustellen, dass die Maßnahmenvorschläge des Klimaschutzprogramms
wissenschaftliche Abschätzungen zu den voraussichtlichen
Treibhausgasminderungswirkungen der Klimaschutzmaßnahmen enthalten. Der Expertenrat für
Klimafragen prüft die zugrunde gelegten Annahmen der THG-Minderungswirkung
der Klimaschutzmaßnahmen im Klimaschutzprogramm (§ 12 Absatz 2 KSG).
Darüber hinaus ist die Bundesregierung über § 10 KSG gesetzlich angehalten,
einmal jährlich im Rahmen des Klimaschutzberichtes über den
Umsetzungsstand der Klimaschutzmaßnahmen und Emissionsentwicklung
sektorübergreifend und in den Sektoren zu berichten. Zu diesem Zweck wird ein
regelmäßiges Monitoring der Klimaschutzmaßnahmen durchgeführt.
24. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Aussage des ERK, dass
eine Erreichung des 2030-Ziels nur „unter Maßgabe einer vollständigen
und zügigen Umsetzung aller geplanten und angekündigten
Maßnahmen“ erreichbar ist (ERK 2025), und welche Konsequenzen zieht sie
daraus für die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
angekündigte Anpassung bereits beschlossener klimapolitischer Maßnahmen?
Die Bundesregierung wird die Feststellungen des ERK bei der Erarbeitung des
neuen Klimaschutzprogramms berücksichtigen.
25. Mit welcher Methodik wird die Bundesregierung die im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Vorhaben überprüfen,
um zu verhindern, dass von diesen eine emissionssteigernde Wirkung
ausgeht?
Die Bundesregierung beachtet das nach § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG
festgeschriebene Berücksichtigungsgebot, wonach die Träger öffentlicher Aufgaben bei
ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Klimaschutzgesetzes und
die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben.
26. Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung neben den
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten
Vorhaben, um der wiederholten Überschreitung der Jahresemissionsmengen
im Gebäudesektor zu begegnen, und welche THG-Einsparungen werden
von diesen Maßnahmen ausgehen (bitte einzeln auflisten)?
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit ein Klimaschutzprogramm nach § 9 des
Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG). Eine Aussage zu zusätzlichen
Maßnahmen kann vor diesem Hintergrund zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen
werden.
27. Wie werden sich die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
geplanten Maßnahmen im Energiesektor, darunter die Errichtung
zusätzlicher Gaskraftwerke, neue fossile Gasförderung im Inland und die
Überprüfung des Referenzertragsmodells, auf die Zielerreichung im
Energiesektor auswirken (bitte prognostizierte THG-Wirkung für jede genannte
Maßnahme angeben)?
a) Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass ein Überschreiten
der für den Energiesektor vorgegebenen Jahresemissionsmengen
durch die geplanten Vorhaben ausgeschlossen werden kann?
b) Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung im
Energiesektor, sollten sich die im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD geplanten Vorhaben negativ auf die Einhaltung der
Jahresemissionsmengen auswirken?
c) Plant die Bundesregierung für den Bau neuer Gaskraftwerke
konkrete umwelt- und klimapolitische Mindestanforderungen, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 27 bis 27c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird im Einklang mit § 9 des Bundes-
Klimaschutzgesetzes (KSG) ein neues Klimaschutzprogramm vorlegen. Die Bundesregierung
wird unter Berücksichtigung der aktuellen Treibhausgasprojektionsdaten
festlegen, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie
sektorübergreifend zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele ergreifen wird. Das für
den Klimaschutz federführend zuständige Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) ermittelt in
Abstimmung mit den jeweils zuständigen Bundesministerien die voraussichtliche
Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Die
Ausgestaltung des Klimaschutzprogramms und die damit verbundenen THG-
Minderungsabschätzungen können zu diesem Zeitpunkt nicht
vorweggenommen werden.
28. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des ERK, dass die
zukünftigen Entwicklungen im Bereich der natürlichen und technischen Senken
in Bezug auf deren tatsächliches THG-Minderungspotenzial bis 2045 mit
erheblichen Unsicherheiten verbunden sind?
a) Wenn ja, wie wirken sich diese Unsicherheiten auf die in den übrigen
nach KSG erfassten Sektoren zu erbringenden THG-Minderungen
zur Erreichung der THG-Neutralität bis 2045 aus?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Sowohl der Beitrag von natürlichen als auch der von technischen Senken im
Jahr 2045 ist mit Unsicherheiten verbunden.
Die natürlichen Senken im LULUCF-Sektor sind unmittelbar von den
Auswirkungen natürlicher Störungen, insbesondere klimawandelbedingt zunehmender
Extremereignisse wie Dürren, Überschwemmungen oder Stürmen, betroffen.
Deren Auftreten lässt sich zwar langfristig nicht konkret vorhersagen, die
aktuellen Klimaprojektionen berücksichtigen aber die mögliche Bandbreite ihrer
Auswirkungen in drei Szenarien mit geringer, mittlerer (Basisszenario) und
hoher Störungshäufigkeit.
Ziel der Bundesregierung ist es, die Resilienz der Ökosysteme zu steigern und
so die potenziellen Auswirkungen natürlicher Störungen zu verringern.
Die Jahresemissionsgesamtmengen der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie,
Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfall/sonstiges gelten unabhängig von
erreichten bzw. verfehlten Zielen für natürliche Senken in § 3a KSG und für
technische Senken nach § 3b. Eine Anrechnung findet vor 2045 nicht statt.
29. Welche zusätzlichen Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen,
um sicherzustellen, dass im LULUCF-Sektor eine Nettosenkenleistung
in Höhe von 25 mt CO2-Äquivalenten bis 2030, 35 mt CO2-
Äquivalenten bis 2040 und 40 mt CO2-Äquivalenten bis 2045 erreicht wird, wie
nach § 3a Absatz 1 Klimaschutzgesetz und europäischer LULUCF-
Verordnung vorgesehen?
Die genannten Ziele finden sich in § 3a Absatz 1 KSG, die europäische
LULUCF-Verordnung enthält für die Mitgliedstaaten eine grundlegend andere
Zielarchitektur.
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit ein Klimaschutzprogramm nach § 9
KSG, das auch Maßnahmen für den LULUCF-Sektor umfassen wird. Die
Vorarbeiten hierzu laufen derzeit.
30. Bis wann wird die Bundesregierung dem seit 2024 rechtskräftigen Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nachkommen und ein
Maßnahmenprogramm erarbeiten, um die Klimaziele im Bereich
Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)
einzuhalten?
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 16. Mai
2024 (OVG 11A 31/22) ist vom zuständigen damaligen BMUV akzeptiert
worden, wodurch es rechtskräftig wurde. Zusätzliche Maßnahmen für den
LULUCF-Bereich hatte das BMUV allerdings nicht veranlasst. Die
Bundesregierung plant nun, die Maßnahmen zur Einhaltung der Ziele des KSG für den
LULUCF-Sektor im Rahmen des gemäß § 9 KSG vorzulegenden
Klimaschutzprogramms zu verankern.
31. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der vom ERK
prognostizierten deutlichen Zielverfehlung im LULUCF-Sektor in Bezug
auf die Notwendigkeit,
a) ein Bundeswaldgesetz vorzulegen, das den Erhalt und Wiederaufbau
der Wälder in den Mittelpunkt stellt,
b) mit der gemeinwohlorientierten Waldbewirtschaftung des
Staatsforsts einen Beitrag zur Erreichung der LULUCF-Ziele zu leisten,
Derzeit laufen Vorarbeiten zur Entwicklung von Maßnahmen für den
LULUCF-Sektor, siehe die Antwort zu Frage 29.
Die Bundesregierung wird unter anderem den Nachsteuerungsmechanismus im
Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz nutzen. Dabei wird unter anderem
auch geprüft, welche zusätzlichen Beiträge die Wiedervernässung entwässerter
Moorböden, die Neuanlage und der Umbau von Wäldern hin zu naturnahen
und klimaresilienten Waldökosystemen, die Anlage von Agroforstsystemen und
der nachhaltige Umgang mit Biomasse einschließlich der Holzverwendung
leisten können und wie sich Synergien mit der Durchführung der EU-
Wiederherstellungsverordnung nutzen lassen.
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
c) die nationale Biomassestrategie zu finalisieren und mit konkreten
Maßnahmen auf Instrumentenebene in Form eines Aktionsprogramms
zu unterlegen,
Nachdem es der Bundesregierung in der 20. Wahlperiode nicht gelungen ist,
ihren Plan für eine Nationale Biomassestrategie umzusetzen, wird sich die neue
Bundesregierung dafür einsetzen, dass eine nachhaltige Erzeugung und
Nutzung von Biomasse Grundlage für die anstehenden politischen Entscheidungen
und konkrete Maßnahmen wird, um einen Beitrag zur Erreichung der
LULUCF-Ziele zu leisten.
d) finanzielle Anreize für den Wohnungsbau mit Holz und die
vorgelagerten holzverarbeitenden und holzbearbeitenden Unternehmen zu
setzen,
e) die Festlegung von verbindlichen jährlichen Flächenzielen zur
Wiedervernässung von Mooren vorzunehmen,
f) die langfristige Verstetigung und fortwährende Anpassung des
„Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ zu garantieren, insbesondere
das Klimaangepasste Waldmanagement (KWM), das Klimaangepasste
Waldmanagement Plus (KWM+) und die Förderprogramme zum
Moorschutz,
g) eine klimafreundliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
mithilfe von Agroforstsystemen weiterzuentwickeln und an den
Klimaschutzzielen auszurichten,
h) die EU-Wiederherstellungsverordnung konsequent umzusetzen?
Auf die Antwort zu den Fragen 31 bis 31b wird verwiesen.
32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Aussage des ERK, dass
die Technologien zur Realisierung von Negativemissionen derzeit „von
der Umsetzungsreife teils noch weit entfernt [sind], sodass zum jetzigen
Zeitpunkt insbesondere völlig unklar ist, in welchem Umfang technische
Senken tatsächlich zur Verfügung stehen werden“ (ERK 2025: 180)?
In Norwegen steht die erste große CCS-Kette (Kohlenstoffabscheidung und
-speicherung) in Europa kurz vor der Inbetriebnahme, von der Abscheidung an
der Zementanlage Brevik über den Schiffstransport bis hin zur geologischen
Speicherung. Am 12. Juni 2025 fand der Spatenstich für eine große BECCS
(Bioenergie mit Kohlenstoffabscheidung und -speicherung)-Anlage in
Stockholm statt, die ebenfalls in Norwegen einspeichern soll. Diese und weitere
Projekte werden wichtige Erfahrungen für die Umsetzung von technischen Senken
in Europa und Deutschland bringen.
33. Plant die Bundesregierung, im KSG einen Nachsteuerungsmechanismus
für absehbare Zielverfehlungen in den Bereichen LULUCF und
technische Senken im Bundesklimaschutz einzuführen, wie vom ERK
empfohlen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant nicht, einen Nachsteuerungsmechanismus im KSG
für Zielverfehlungen in den Bereichen LULUCF und technische Senken
einzuführen. Nach § 9 Absatz 1 Satz 4 KSG legt die Bundesregierung im
Klimaschutzprogramm fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach
den §§ 3a und 3b KSG ergreifen wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass die
Klimaschutzpolitik der Bundesregierung auch auf die Zielerreichung in den
Bereichen LULUCF und technische Senken ausgerichtet ist.
34. Bis wann plant die Bundesregierung,
a) der Pflicht zur Setzung von Zielen für die technischen Senken gemäß
§ 3b Satz 2 KSG nachzukommen, und bis wann wird sie die geplante
Langfriststrategie Negativemissionen (LNe) vorlegen,
Die Bundesregierung plant die LNe zusammen mit dem Verordnungsentwurf
nach § 3b im dritten Quartal 2025 vorzulegen.
b) ihrer Verpflichtung aus § 4 Absatz 4 Satz 1 KSG zur Überführung der
Minderungsziele aus Anlage 3 in Jahresemissionsgesamtmengen
nachzukommen, die für 2024 vorgesehen war,
c) ihrer Verpflichtung aus § 5 Absatz 8 Satz 1 KSG für die Festlegung
von sektorenscharfen Zielen für die Sektoren ohne LULUCF für den
Zeitraum 2031 bis 2040 nachzukommen, die für 2024 vorgesehen
war?
Zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in
Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum 2031 bis 2040 sowie zur Festlegung von
Jahresemissionsmengen für den Zeitraum 2031 bis 2040 ist derzeit ein
Verordnungsentwurf in Arbeit. Die Verordnung soll möglichst zeitnah beschlossen werden.
35. Plant die Bundesregierung darüber hinaus, den Empfehlungen des ERK
zu folgen und
a) das Klimaschutzgesetz hinsichtlich eines vorgezogenen
Auslösezeitraums aus § 8 Absatz 4 KSG von 2030 auf 2025 zu novellieren,
b) einen zusätzlichen Auslösetatbestand im Klimaschutzgesetz für den
Fall einzuführen, dass die Projektionsdaten das Ziel der THG-
Neutralität im Jahr 2045 verfehlen,
c) durch zusätzliche Verordnungen den Prozess zwischen Feststellung
der Notwendigkeit von Maßnahmen durch Anwendung von § 8
Absatz 1 Satz 1 KSG und dem entsprechenden Beschluss zu
spezifizieren?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Anpassung des KSG im Sinne der in
den Fragen dargestellten Empfehlungen des ERK.
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ISSN 0722-8333]