Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 - Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten sowie der Projektionsdaten
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Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 - Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten sowie der Projektionsdaten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/810
21. Wahlperiode 01.07.2025
Unterrichtung
durch den Expertenrat für Klimafragen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für
das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 – Prüfung und
Bewertung der Emissionsdaten sowie der Projektionsdaten
Zugeleitet mit Schreiben des Expertenrates für Klimafragen vom 15. Mai 2025 gemäß § 12 Absatz 1 des
Bundes-Klimaschutzgesetzes.
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Tel.: +49 30 8903 5575
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Erschienen am 15.05.2025 | Version vom 28.05.2025
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Geschlechtsidentitäten wird in diesem Gutachten bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,
eine genderneutrale Bezeichnung oder der Genderstern (z. B. Wissenschaftler*innen) verwendet.
Zitierweise für diese Publikation: Expertenrat für Klimafragen (2025): Prüfbericht zur Berechnung der
deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025. Prüfung
und Bewertung der Emissionsdaten sowie der Projektionsdaten gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-
Klimaschutzgesetz. Online verfügbar unter: https://www.expertenrat-klima.de.
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Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – II –
Expertenrat für Klimafragen
Prof. Dr. Hans-Martin Henning (Vorsitzender)
Dr. Brigitte Knopf (stellvertretende Vorsitzende)
Prof. Dr. Marc Oliver Bettzüge
Prof. Dr. Thomas Heimer
Dr. Barbara Schlomann
Die Ratsmitglieder bedanken sich für die sachkundige und engagierte Unterstützung durch die
Mitarbeitenden des wissenschaftlichen Stabs und der Geschäftsstelle.
Wissenschaftlicher Stab
Dr. Charlotte Senkpiel (Projektleitung) • Dr. Franziska Schulz (Projektleitung) • Jessica Berneiser •
Iska Brunzema • Hendrik Diers • Dr. Sarah Hackfort • Nicolai Hans • Dr. Alexander Hurley • Theresa Iglauer •
Tim Jäger • Markus Kaiser • Dr. Katrin Kohnert • Leon Langerhans • Hannah Nolte • Dr. Niklas Reinfandt •
Simon Schnier • Dr. Annette Steingrube • Marie-Louise Zeller
Geschäftsstelle
Dr. Jakob Peter (Generalsekretär) • Cynthia Schmitt • Stefania Smolkina
Im Laufe der Erarbeitung dieses Berichts haben der Expertenrat für Klimafragen und der wissenschaftliche
Stab zudem mit vielen Wissenschaftler*innen sowie Mitarbeitenden unterschiedlicher Institutionen
zusammengearbeitet:
Mitarbeitende des Umweltbundesamtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, Yvonne
Abraham (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), Dr. Yvonne Beck (Fraunhofer ISI), Dennis
Behrouzi (Verein Deutscher Zementwerke), Mathias Beilmann (Fraunhofer ISE), Malte Bei der Wieden
(Öko-Institut), Robin Blömer (Fraunhofer ISI), Kerstin Borkowski (Öko-Institut), Clemens Brauer (Fraunhofer
ISI), Dr. Sibylle Braungardt (Öko-Institut), Hans Georg Buttermann (Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen),
Dr. Hannes Böttcher (Öko-Institut), Jana Deurer (IREES), Lukas Emele (Öko-Institut), Julian Emmerich
(M-Five), Dr. Tobias Fleiter (Fraunhofer ISI), Dr. Roland Fuß (Thünen-Institut), Dr. Hannah Förster
(Öko-Institut), Dr. Oliver Geden (SWP), Dr. Alexander Gocht (Thünen-Institut), Jakob Graichen (Öko-Institut),
Wolf Görz (Öko-Institut), Dr. Markus Haller (Öko-Institut), Dr. Christoph Hank (Fraunhofer ISE), Ines Haug
(M-Five), Philipp Hench (FfE), Dr. Klaus Hennenberg (Öko-Institut), Hauke Hermann (Öko-Institut),
Franka Jäger (Fraunhofer ISE), Peter Kasten (Öko-Institut), Dr. Andreas Kemmler (Prognos),
Dr. Matthias Koch (Öko-Institut), Dr. Michael Krail (Fraunhofer ISI), Jan Limbers (Prognos), Luna Lütz
(Fraunhofer ISI), Dr. Tim Mandel (Fraunhofer ISI), Bernhard Osterburg (Thünen-Institut), Dr. Arndt Piayda
(Thünen-Institut), Dr. Matthias Rehfeldt (Fraunhofer ISI), Julia Repenning (Öko-Institut), Dr. Jörg Rieger
(Thünen-Institut), Dr. Joachim Rock (Thünen-Institut), Dr. Sebastian Rüter (Thünen-Institut), Dr. Wolfgang
Schade (M-Five), Margarethe Scheffler (Öko-Institut), Dr. Felix Schenuit (SWP), Dr. Jan Steinbach (IREES),
Marcel Streif (M-Five), Prof. Dr. Christoph Walther (M-Five) und Kirsten Wiegmann (Öko-Institut).
Der Expertenrat für Klimafragen dankt für die wertvolle Zusammenarbeit.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– III –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
1
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung ............................................................................................................................................................... 15
1 Auftrag und Herangehensweise ................................................................................................................................ 28
Abschnitt A, Teil I: Prüfung der Emissionsdaten ............................................................................................................ 32
2 Datengrundlage ............................................................................................................................................................. 32
3 Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen ......................................................................... 33
3.1 Grundlagen der Emissionsberichterstattung ............................................................................................. 33
3.2 Daten und Methoden zur Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres ....................................... 33
3.2.1 Übersicht der Berechnung der Emissionsdaten für das Jahr 2024 .......................................... 33
3.2.2 Frühschätzung und Energiebilanzprognosemodell der Arbeitsgemeinschaft
Energiebilanzen (AGEB) ....................................................................................................................... 36
3.2.3 Berechnung der Aktivitätsdaten und Treibhausgasemissionen beim Umweltbundesamt
.............................................................................................................................................................. 41
3.2.4 Änderungen in Daten und Methoden der einzelnen Sektoren im Vergleich zum Vorjahr
.............................................................................................................................................................. 42
4 Prüfung ............................................................................................................................................................................ 44
4.1 Analyse der Frühschätzung der Energiebilanz ........................................................................................... 44
4.1.1 Vergleich der Frühschätzung der Energiebilanz mit der endgültigen Energiebilanz für
das Jahr 2023 ......................................................................................................................................... 44
4.1.2 Lagereffekte von leichtem Heizöl im Gebäudesektor................................................................... 47
4.2 Aufteilungsraten einzelner Energiebilanzzeilen der Frühschätzung auf Sektoren ............................ 50
4.3 Emissionsfaktoren ............................................................................................................................................. 51
4.3.1 Einordnung des Emissionsfaktors der Methanemissionen im Braunkohlebergbau ............. 51
4.3.2 Einfluss des Imports von Flüssigerdgas (LNG) auf den Emissionsfaktor von Erdgas ............ 53
5 Gütebetrachtung ........................................................................................................................................................... 56
5.1 Allgemeine Überlegungen ............................................................................................................................... 56
5.2 Korrekturbedarfe .............................................................................................................................................. 56
5.2.1 Mehrjähriger Vergleich historischer Korrekturbedarfe ................................................................ 57
5.2.2 Nachträglicher Korrekturbedarf für das Berichtsjahr 2023 ........................................................ 59
5.3 Unsicherheitsangaben des Umweltbundesamtes zur Berechnung der Emissionsdaten für das
Jahr 2024 ............................................................................................................................................................. 60
5.4 Einordnung und Vergleich von Unsicherheiten und Korrekturbedarfen ............................................ 62
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 1 –
2 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
6 Feststellung zu den Emissionsdaten für das Jahr 2024 ....................................................................................... 64
6.1 Feststellungen zur Zielerreichung der Emissionen für das Jahr 2024 .................................................. 64
6.2 Einhaltung der Ziele der Europäischen Lastenteilung in den Jahren 2021 bis 2023 ........................ 71
Abschnitt A, Teil II: Weiterführende Betrachtungen zu den Emissionsdaten.......................................................... 72
7 Einordnung der Emissionsentwicklung im Jahr 2024 ........................................................................................... 72
7.1 Sektorenübergreifende Betrachtungen....................................................................................................... 72
7.2 Energiewirtschaft............................................................................................................................................... 76
7.3 Industrie .............................................................................................................................................................. 77
7.4 Gebäude .............................................................................................................................................................. 78
7.5 Verkehr ................................................................................................................................................................ 79
7.6 Landwirtschaft ................................................................................................................................................... 80
7.7 LULUCF ................................................................................................................................................................ 81
7.8 Gesamteinordnung........................................................................................................................................... 81
Abschnitt B, Teil I: Prüfung der Projektionsdaten .......................................................................................................... 82
8 Datengrundlage ............................................................................................................................................................. 82
9 Anforderungen und Prüfschema .............................................................................................................................. 84
10 Prüfung der Projektionsdaten 2025 (ohne LULUCF) für den Zeitraum 2021 bis 2030 ............................... 88
10.1 Darstellung und Einordnung der projizierten THG-Emissionen (ohne LULUCF) für den
Zeitraum 2021 bis 2030 .................................................................................................................................. 88
10.1.1 Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) ...................................................................................................... 88
10.1.2 Sensitivitätsanalysen und Zweitmodellierung in den Sektoren Gebäude und Verkehr ....... 93
10.1.3 Vergleich zu historischen Daten durch Dekomposition ............................................................... 98
10.2 Einordnung des sektorenübergreifenden Vorgehens und der getroffenen Annahmen ............... 102
10.2.1 Einordnung des methodischen Vorgehens im Modellverbund ............................................... 102
10.2.2 Sektorenübergreifende Rahmendaten und Ergebnisse ............................................................ 104
10.3 Einordnung des sektorenspezifischen methodischen Vorgehens und der getroffenen
Annahmen ........................................................................................................................................................ 115
10.3.1 Industrie ................................................................................................................................................ 115
10.3.2 Gebäude ................................................................................................................................................ 122
10.3.3 Verkehr .................................................................................................................................................. 130
10.3.4 Landwirtschaft...................................................................................................................................... 137
10.3.5 Abfallwirtschaft und Sonstiges ......................................................................................................... 144
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 2 –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
3
10.3.6 Energiewirtschaft ................................................................................................................................. 145
10.4 Experteneinschätzung und Feststellung zur Zielerreichung ................................................................ 154
10.5 Einordnung der Feststellung unter Berücksichtigung der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag
................................................................................................................................................................. 157
Abschnitt B, Teil II: Weiterführende Betrachtungen .................................................................................................... 162
11 Einhaltung weiterer Klimaschutzziele gemäß Projektionsdaten 2025 ........................................................... 162
11.1 Einhaltung der Klimaschutzziele (ohne LULUCF) bis 2040 (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 KSG) .......... 164
11.2 Ziele unter der Europäischen Lastenteilung und Wechselwirkungen mit dem EU-ETS 2 ............. 166
11.3 Beitrag des Sektors LULUCF und Zieleinhaltung (§ 3a Abs. 1 KSG) .................................................... 168
11.4 Treibhausgasneutralität unter Berücksichtigung der Entwicklung von LULUCF (§ 3 Abs. 2 KSG)
................................................................................................................................................................. 172
12 Perspektive Zielerreichung Treibhausgasneutralität .......................................................................................... 174
12.1 Treibhausgasquellen (ohne LULUCF) ......................................................................................................... 174
12.2 LULUCF .............................................................................................................................................................. 175
12.3 Technische Senken ......................................................................................................................................... 177
12.4 Zielarchitektur .................................................................................................................................................. 179
13 Wichtige Handlungsfelder für das Klimaschutzprogramm und Abgleich mit dem Koalitionsvertrag ..... 185
14 Anhang .......................................................................................................................................................................... 192
A.1 Datengrundlage der Emissionsberichtserstattung ............................................................................................. 192
A.1.1 Daten für die Berechnung der Emissionsdaten durch das Umweltbundesamt .............................. 192
A.1.2 Daten für die Erstellung der Frühschätzung der Energiebilanz ........................................................... 195
A.2 Prüfung Emissionsdaten ........................................................................................................................................... 197
A.2.1 Abbildungen Prüfung ..................................................................................................................................... 197
A.2.2 Prüftabellen Emissionsdaten ........................................................................................................................ 199
A.3 Prüfung der Projektionsdaten ohne LULUCF für den Zeitraum von 2021 bis 2030 .................................. 206
A.3.1 Mit-Maßnahmen-Szenario ............................................................................................................................ 206
A.3.2 Sensitivitäten .................................................................................................................................................... 207
A.4 Prüftabellen Projektionsdaten 2025 ...................................................................................................................... 208
A.4.1 Sektorenübergreifende Rahmendaten ...................................................................................................... 208
A.4.2 Industrie ............................................................................................................................................................ 215
A.4.3 Gebäude ............................................................................................................................................................ 222
A.4.4 Verkehr .............................................................................................................................................................. 226
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 3 –
4 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
A.4.5 Landwirtschaft ................................................................................................................................................. 232
A.4.6 Energiewirtschaft............................................................................................................................................. 233
A.5 Entwicklung ausgewählter Indikatoren (ex-post und ex-ante) ......................................................................... 242
A.5.1 Sektorenübergreifend .................................................................................................................................... 242
A.5.2 Energiewirtschaft............................................................................................................................................. 244
A.5.3 Industrie ............................................................................................................................................................ 255
A.5.4 Gebäude ............................................................................................................................................................ 262
A.5.5 Verkehr .............................................................................................................................................................. 265
A.5.6 Landwirtschaft ................................................................................................................................................. 271
15 Literaturverzeichnis .................................................................................................................................................... 272
Abbildungen
Abbildung Z 1: Vergleich der Emissionswerte für das Jahr 2024 mit den sektorenspezifischen
Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes ...................................................... 16
Abbildung Z 2: Abweichungen zu der Summe der Jahresemissionsmengen im Zeitraum 2021 bis 2030
gemäß den Projektionsdaten 2025 nach Sektoren und in Summe (ohne LULUCF) ............. 20
Abbildung Z 3: Historische und projizierte Entwicklung der THG-Emissionen (ohne LULUCF) im
Vergleich zu den Jahresemissionsgesamtmengen (Anlage 2 KSG) und den jährlichen
Minderungszielen (Anlage 3 KSG) ...................................................................................................... 22
Abbildung 1: Zeitliche Abfolge der Emissions- und Projektionsdatenprüfung entsprechend Bundes-
Klimaschutzgesetz ................................................................................................................................. 30
Abbildung 2: Nomenklatur der CRT-Kategorien nach Sektoren des Bundes-Klimaschutzgesetzes .......... 34
Abbildung 3: Schematische Darstellung der Emissionsdatenerstellung .......................................................... 35
Abbildung 4: Schematische Darstellung des Energiebilanzprognosemodells der AGEB zur
Berechnung der Frühschätzung der Energiebilanz ...................................................................... 40
Abbildung 5: Vorgehen des Umweltbundesamts zur Ermittlung der Emissionsdaten des Vorjahres
für energiebedingte THG-Emissionen .............................................................................................. 42
Abbildung 6: Vergleich Frühschätzung der Energiebilanz mit endgültiger Energiebilanz nach
Verbrauch und Lagerhaltung von leichtem Heizöl im Jahr 2023 und 2024 für die
Subsektoren „Haushalte“ und „Gewerbe, Handel und Dienstleistungen“ ............................... 49
Abbildung 7: Einordnung des Punktschätzers der Emissionsdaten des Gebäudesektors unter
Berücksichtigung von Unsicherheiten und Korrekturen der Energiebilanz ............................ 50
Abbildung 8: Emissionsintensitäten im Erdgasnetz ............................................................................................... 55
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 4 –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
5
Abbildung 9: Schematische Darstellung von der zeitlichen Aufeinanderfolge diverser
Veröffentlichungen ............................................................................................................................... 57
Abbildung 10: Relative Korrekturbedarfe der Emissionsdaten gegenüber der jeweils
vorangegangenen Emissionsschätzung der Berichtsjahre 2010 bis 2023 .............................. 58
Abbildung 11: Absolute und relative Korrektur der Emissionsdaten zwischen der Berechnung der
Treibhausgasemissionsdaten (BJ+1) und dem nachfolgenden Treibhausgasinventar
(BJ+2) für das Berichtsjahr 2023 ........................................................................................................ 59
Abbildung 12: Gegenüberstellung der Unsicherheiten des Umweltbundesamtes mit den relativen
Korrekturbedarfen im zweiten Inventarbericht gegenüber der jeweiligen Berechnung
der Emissionsdaten für das Vorjahr ................................................................................................. 63
Abbildung 13: Vergleich der Emissionswerte für das Jahr 2024 mit den sektorenspezifischen
Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes ...................................................... 68
Abbildung 14: Übersicht über die Veränderung der THG-Emissionen nach KSG-Sektoren zwischen
2023 und 2024 ...................................................................................................................................... 73
Abbildung 15: Ex-post Dekomposition der sektorenübergreifenden THG-Emissionen zwischen den
Jahren 2020 und 2024 ......................................................................................................................... 74
Abbildung 16: Abgrenzung zwischen Feststellung zur Zieleinhaltung und weiterer Einordnung der
Projektionsdaten 2025 ......................................................................................................................... 85
Abbildung 17: Beitrag der einzelnen Sektoren zur projizierten THG-Minderung zwischen den Jahren
2024 und 2030 gemäß den historischen Daten für das Jahr 2024 (Emissionsdaten) und
den Projektionsdaten 2025 für das Jahr 2030 ............................................................................... 89
Abbildung 18: Historische und projizierte Entwicklung der THG-Emissionen gemäß der
Emissionsdaten für das Jahr 2024 und der Projektionsdaten 2025 im Vergleich zur
Summe der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis 2030 ................................... 90
Abbildung 19: Abweichungen zu der Summe der Jahresemissions(gesamt)mengen im Zeitraum 2021
bis 2030 gemäß den Projektionsdaten 2025 nach Sektoren und in Summe (ohne
LULUCF) ................................................................................................................................................... 91
Abbildung 20: Unter- und Überschreitungen der Ziele Deutschlands gemäß der Europäischen
Lastenteilung 2021 bis 2030 gemäß den Projektionsdaten 2025 ............................................. 93
Abbildung 21: Abweichungen der Ergebnisse der Sensitivitätsanalysen und der Zweitmodellierung zu
den Projektionsdaten 2025, kumuliert über den Zeitraum 2025 bis 2030 ............................. 95
Abbildung 22: Dekomposition der sektorenübergreifenden historischen und projizierten THG-
Emissionen .............................................................................................................................................. 99
Abbildung 23: Vergleich des projizierten Wirtschaftswachstums der Projektionsdaten 2025 mit
aktuellen Projektionen ....................................................................................................................... 107
Abbildung 24: Vergleich des EU-ETS 1-Preispfads in den Projektionsdaten 2025 mit Projektionen aus
der Literatur und aktuellen Future-Preisen .................................................................................. 109
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 5 –
6 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Abbildung 25: Vergleich der ex-ante und ex-post Großhandelsstrompreise der Projektionsdaten 2025
mit Future-Preisen und einer alternativen Projektion ................................................................ 111
Abbildung 26: Entwicklung der historischen und projizierten THG-Emissionen im Sektor Industrie ........ 116
Abbildung 27: Historische und prognostizierte Entwicklung des Elektrifizierungsgrads einzelner
Branchen ............................................................................................................................................... 119
Abbildung 28: Entwicklung der historischen und projizierten THG-Emissionen im Sektor Gebäude ....... 123
Abbildung 29: Entwicklung des historischen und projizierten Absatzes von Wärmepumpen .................... 126
Abbildung 30: Historische und projizierte Entwicklung des Nettozubaus von Wärmenetzanschlüssen .. 127
Abbildung 31: Entwicklung der historischen und projizierten THG-Emissionen im Sektor Verkehr .......... 130
Abbildung 32: Historische und projizierte Entwicklung der Neuzulassungen von BEV ................................. 133
Abbildung 33: Historische und projizierte Entwicklung des gesamten Endenergieverbrauchs im
Verkehr .................................................................................................................................................. 135
Abbildung 34: Entwicklung der historischen und projizierten THG-Emissionen im Sektor
Landwirtschaft...................................................................................................................................... 138
Abbildung 35: Düngemittelabsatz (bis 2023/24) und Projektion des Düngemitteeinsatzes (ab 2025) ..... 140
Abbildung 36: Entwicklung des Rinderbestandes in der Vergangenheit und Projektion bis 2050 ............ 141
Abbildung 37: Entwicklung des Endenergieverbrauchs in der Landwirtschaft und Projektion bis 2050 .. 142
Abbildung 38: Entwicklung der historischen und projizierten THG-Emissionen im Sektor
Abfallwirtschaft und Sonstiges ......................................................................................................... 144
Abbildung 39: Entwicklung der historischen und projizierten THG-Emissionen im Sektor
Energiewirtschaft ................................................................................................................................. 146
Abbildung 40: Vergleich der Entwicklung des Gas-Kohle-Spreads basierend auf den Annahmen der
Projektionsdaten 2025 mit der Entwicklung des Gas-Kohle-Spreads basierend auf
aktualisierten Future-Preisen für Steinkohle, Erdgas und EU-ETS 1 Zertifikaten ................. 149
Abbildung 41: Ergebnis der Einschätzung des Expertenrats des THG-Emissionspfads der
Projektionsdaten 2025 gegenüber einem 50/50-Emissionspfad auf einer Likert-Skala .... 157
Abbildung 42: Historische und projizierte Entwicklung der THG-Emissionen (ohne LULUCF) im
Vergleich zu den Jahresemissionsgesamtmengen (Anlage 2 KSG) und den jährlichen
Minderungszielen (Anlage 3 KSG) .................................................................................................... 163
Abbildung 43: Anteil der EU-ETS 2 Emissionen der EU-Mitgliedsländer im Jahr 2019 in Prozent .............. 168
Abbildung 44: Historische und projizierte THG-Emissionen im Sektor LULUCF sowie politische Ziele
des Bundes-Klimaschutzgesetz und der LULUCF-Verordnung ................................................ 170
Abbildung 45: Entwicklung der THG-Emissionen des Sektors LULUCF im Zeitraum 1990 - 2024 ............. 175
Abbildung 46: Zeitreihen der THG-Emissionen des LULUCF-Sektors in aufeinander folgenden
nationalen THG-Inventaren von 2015 bis 2025 ........................................................................... 176
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
7
Abbildung A 1: Absolute und relative Abweichungen zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz
und der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2023 ................................................................ 197
Abbildung A 2: Studienvergleich der Vorkettenemissionen von Gasimporten ................................................ 198
Abbildung A 3: Aufteilung der THG-Emissionen für das Jahr 2023 in den KSG-Sektoren, die unter den
Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) und die Europäische Lastenteilung (ESR) fallen
................................................................................................................................................................. 206
Abbildung A 4: Vergleich der projizierten Großhandelspreise für Erdgas mit aktuellen Future-Preisen
und anderen Projektionen ................................................................................................................ 242
Abbildung A 5: Vergleich der projizierten Großhandelspreise für Steinkohle mit aktuellen Future-
Preisen und anderen Projektionen ................................................................................................. 243
Abbildung A 6: Vergleich der projizierten Großhandelspreise für Rohöl mit aktuellen Future-Preisen ..... 243
Abbildung A 7: Bruttostromverbrauch, Stromerzeugungsmix und Emissionsfaktor der
Stromerzeugung im Zeitverlauf ....................................................................................................... 244
Abbildung A 8: Entwicklung des Verhältnisses der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
zum Bruttostromverbrauch und die projizierte Entwicklung in den Projektionsdaten
2025........................................................................................................................................................ 245
Abbildung A 9: Historische und projizierte Entwicklung des Stromhandelssaldos im Zeitverlauf ............... 246
Abbildung A 10: Entwicklung der installierten Leistung von Braun- und Steinkohlekraftwerken, die
gesetzliche Zielsetzung und die projizierte Entwicklung in den Projektionsdaten 2025 ... 247
Abbildung A 11: Entwicklung der installierten Leistung von Erdgaskraftwerken, die politische Zielsetzung
und die projizierte Entwicklung in den Projektionsdaten 2025 ............................................... 248
Abbildung A 12: Entwicklung der bezuschlagten Leistung von Windenergie an Land und das politische
Ziel (Ausschreibungen) ....................................................................................................................... 249
Abbildung A 13: Historische und projizierte Entwicklung der installierten Leistung von Wind an Land und
die gesetzliche Zielsetzung ............................................................................................................... 250
Abbildung A 14: Historische und projizierte Entwicklung der installierten Leistung von Wind auf See und
die gesetzliche Zielsetzung ............................................................................................................... 251
Abbildung A 15: Historische und projizierte Entwicklung der installierten Leistung der Photovoltaik und
die gesetzliche Zielsetzung ............................................................................................................... 252
Abbildung A 16: Veränderung der Nettostromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Jahr
2024 gegenüber dem Vorjahr .......................................................................................................... 253
Abbildung A 17: Historische Abregelung von erneuerbaren Energieträgern von 2017 bis 2024 .................. 254
Abbildung A 18: Produktionsindizes des produzierenden Gewerbes und der energieintensiven
Industrie ................................................................................................................................................ 255
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 7 –
8 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Abbildung A 19: Vergleich der absoluten Veränderung des Endenergieverbrauchs im Industriesektor in
den Jahren 2023 und 2024 und die anteilige Veränderung im Energiemix in
Prozentpunkten ................................................................................................................................... 257
Abbildung A 20: Entwicklung der Erzeugerpreise für Erdgas und Strom bei Abgabe an Industrie und
Gewerbe von 2019 bis 2024 ............................................................................................................ 258
Abbildung A 21: Übergreifende Korridorrechnung Industrie.................................................................................. 258
Abbildung A 22: Produktionsmengen für die energieintensiven Produkte Rohstahl, Zement, Ethylen,
Papier, Ammoniak, Kalk und Glas .................................................................................................... 259
Abbildung A 23: Hochlauf Wasserstoffbedarf in der Industrie ............................................................................... 259
Abbildung A 24: Entwicklung der Projektpipeline für Stahlproduktion über Wasserstoff-Direktreduktion . 260
Abbildung A 25: Produktionsmengen CO2-arme/-freie Technologien Ammoniak, Ethylen und
Kalksteinreduzierte Bindemittel ....................................................................................................... 260
Abbildung A 26: Produktionsmengen CO2-arme/-freie Technologien Eisenschwamm und elektrische
Glasschmelze ....................................................................................................................................... 261
Abbildung A 27: Minderungswirkungen einzelner Energieträger im Gebäudesektor ....................................... 262
Abbildung A 28: Verbraucherpreise fossiler Energieträger ..................................................................................... 263
Abbildung A 29: Änderungen des Endenergieverbrauchs im Gebäudesektor gegenüber 2022 ................... 263
Abbildung A 30: Historische und projizierte Entwicklung des Wärmepumpenbestands in Gebäuden ........ 264
Abbildung A 31: Nutzung fossiler Heizträger (Erdgas, Kohle, Heizöl) .................................................................... 264
Abbildung A 32: Historischer Bestand fossiler Pkw und die projizierte Entwicklung in den
Projektionsdaten 2025 ....................................................................................................................... 265
Abbildung A 33: Historischer Bestand batterieelektrischer Pkw (BEV) und die projizierte Entwicklung in
den Projektionsdaten 2025 .............................................................................................................. 266
Abbildung A 34: Historischer Bestand batterieelektrischer Lkw und die projizierte Entwicklung in den
Projektionsdaten 2025 ....................................................................................................................... 267
Abbildung A 35: Historische Neuzulassungen batterieelektrischer Lkw und die projizierte Entwicklung in
den Projektionsdaten 2025 .............................................................................................................. 268
Abbildung A 36: Historische Neuzulassungen fossiler Lkw und die projizierte Entwicklung in den
Projektionsdaten 2025 ....................................................................................................................... 269
Abbildung A 37: Historischer Bestand fossiler Lkw und die projizierte Entwicklung in den
Projektionsdaten 2025 ....................................................................................................................... 270
Abbildung A 38: Entwicklung des Schweinebestandes in der Vergangenheit und Projektion bis 2050 ....... 271
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 8 –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
9
Tabellen
Tabelle Z 1: Zielerreichungen (grün) und Zielverfehlungen (rot) für den Zeitraum von 2021 bis 2045
................................................................................................................................................................... 25
Tabelle Z 2: Klimaschutzpolitischer Handlungsbedarf für die Bundesregierung aus Sicht des
Expertenrats ........................................................................................................................................... 26
Tabelle 1: Änderungen in den Daten und Methoden der Berechnung der Emissionsdaten für das
Jahr 2024 gegenüber 2023 ................................................................................................................. 42
Tabelle 2: Fünf größte absolute Abweichungen mit dazugehörigen relativen Abweichungen und
Emissionswerten zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen
Energiebilanz für die Jahre 2022 und 2023. ................................................................................... 45
Tabelle 3: Absolute und relative Korrektur zwischen den Emissionsdaten des Vorjahres (BJ+1) und
den Emissionsdaten (BJ+2) für das Berichtsjahr 2023 ................................................................. 60
Tabelle 4: Unsicherheiten der sektoralen und aggregierten Emissionsschätzungen 2024 nach
Angaben des Umweltbundesamtes .................................................................................................. 61
Tabelle 5: Angepasste Jahresemissions(gesamt)mengen für die Jahre 2021 bis 2030 (in kt CO2-Äq.)
................................................................................................................................................................... 65
Tabelle 6: Vergleich der Emissionsdaten des Umweltbundesamtes für das Jahr 2024 mit den
angepassten Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes .............................. 66
Tabelle 7: THG-Emissionen in der Europäischen Lastenteilung (ESR) für die Jahre 2021 bis 2023,
sowie die Zielwerte für Deutschland ................................................................................................ 71
Tabelle 8: Jährliche Wachstumsraten von Bruttoinlandsprodukt, Endenergieverbrauch und
Endenergieproduktivität .................................................................................................................... 108
Tabelle 9: Zusammenfassende Einordnung der sektorenübergreifenden Rahmendaten ................... 114
Tabelle 10: Zusammenfassende Einordnung des Emissionspfades im Sektor Industrie........................ 121
Tabelle 11: Zusammenfassende Einordnung des Emissionspfades im Sektor Gebäude ....................... 129
Tabelle 12: Zusammenfassende Einordnung des Emissionspfades im Sektor Verkehr ......................... 136
Tabelle 13: Zusammenfassende Einordnung des Emissionspfades im Sektor Landwirtschaft ............. 143
Tabelle 14: Zusammenfassende Einordnung des Emissionspfades im Sektor Energiewirtschaft ........ 154
Tabelle 15: Zielerreichung im Jahr 2045 und 2050 .......................................................................................... 172
Tabelle 16: Zielarchitektur im Bundes-Klimaschutzgesetz für den Zeitraum 2021-2045 mit offenen
Zuständigkeiten der Bundesregierung .......................................................................................... 180
Tabelle 17: Zielerreichungen (grün) und Zielverfehlungen (rot) für den Zeitraum 2021–2045 ............. 186
Tabelle A 1: Zusammenfassung aller wesentlichen vom Umweltbundesamtverwendeten
Datensätze für die Berichterstattung der Treibhausgasemissionsdaten in den Sektoren
des Bundes-Klimaschutzgesetzes ................................................................................................... 192
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 9 –
10 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Tabelle A 2: Definition der Prüfkriterien ............................................................................................................... 199
Tabelle A 3: Zusammenfassung der Prüfung des Vergleichs der Frühschätzung der Energiebilanz
mit der endgültigen Energiebilanz des Jahres 2023 ................................................................... 200
Tabelle A 4: Zusammenfassung der Prüfung der Lagereffekte von leichtem Heizöl im
Gebäudesektor .................................................................................................................................... 202
Tabelle A 5: Zusammenfassung der Prüfung der Aufteilungsraten der EBZ 12 der Frühschätzung
der Energiebilanz auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie ..................................... 203
Tabelle A 6: Zusammenfassung der Prüfung der Emissionsfaktoren ........................................................... 204
Tabelle A 7: Annahmen in den Sensitivitätsanalysen im Vergleich zum Mit-Maßnahmen-Szenario ...... 207
Tabelle A 8: Einschätzung der Annahmen zu zentralen sektorenübergreifenden Rahmendaten ......... 208
Tabelle A 9: Einordnung wesentlicher Annahmen und Ergebnisse der Projektionsdaten 2025 im
Sektor Industrie ................................................................................................................................... 215
Tabelle A 10: Einordnung wesentlicher Annahmen und Ergebnisse der Projektionsdaten 2025 im
Sektor Gebäude ................................................................................................................................... 222
Tabelle A 11: Einordnung wesentlicher Annahmen und Ergebnisse der Projektionsdaten 2025 im
Sektor Verkehr ..................................................................................................................................... 226
Tabelle A 12: Einordnung wesentlicher Annahmen und Ergebnisse der Projektionsdaten 2025 im
Sektor Landwirtschaft ........................................................................................................................ 232
Tabelle A 13: Einordnung wesentlicher Annahmen und Ergebnisse der Projektionsdaten 2025 im
Sektor Energiewirtschaft .................................................................................................................... 233
Tabelle A 14: Veränderung von Endenergieverbrauch, Brennstoffeinsatz, Erdgaseinsatz und
Produktion im Industriesektor im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr ................................. 256
Infokästen
Infokasten 1: Vorkettenemissionen von Erdgasimporten .................................................................................... 54
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
11
Abkürzungen
AGEB Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen
ANK Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BECCS Bioenergie mit CO₂-Abscheidung und -Speicherung (Bioenergy with Carbon Capture and
Storage)
BEG Bundesförderung für effiziente Gebäude
BEHG Brennstoffemissionshandelsgesetz (Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für
Brennstoffemissionen)
BEV batterieelektische Pkw (Battery Electric Verhicle)
BEW Bundesförderung für effiziente Wärmenetze
BIK Bundesförderung Industrie und Klimaschutz
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BIP Bruttoinlandsprodukt
BJ Berichtsjahr
BMWK Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BVE Berechnung der Vorjahresemissionsdaten
BWS Bruttowertschöpfung
CBAM CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism)
CCS CO2-Abscheidung und -Speicherung (Carbon Capture and Storage)
CCU CO2-Abscheidung und -Nutzung (Carbon Capture and Utilization)
CH4 Methan
CO2 Kohlenstoffdioxid
CO2-Äq. Kohlenstoffdioxid-Äquivalente
CRT Common Reporting Tables der Europäischen Klimaberichtserstattung
DACCS Direkte CO2-Abscheidung und -Speicherung aus der Luft (Direct Air Carbon Capture and
Storage)
DEBRIV Deutscher Braunkohlen-Industrie-Verein e. V.
DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle
EBZ Energiebilanzzeile
EE Erneuerbare Energieträger
EED EU-Energieeffizienzrichtlinie
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 11 –
12 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEP Endenergieproduktivität
EEV Endenergieverbrauch
EEW Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
EnEfG Energieeffizienzgesetz
ENTSO-E European Network of Transmission System Operators for Electricity
EPBD EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive)
ERK Expertenrat für Klimafragen
ESR Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation)
EU Europäische Union
EUA Europäisches Emissionszertifikat (European Union Allowance oder Carbon Credits)
EU-ETS Europäisches Emissionshandelssystem/Handelssystem Emissionszertifikate (European
Emissions Trading System)
EuGH Europäischer Gerichtshof
F-Gase fluorierte Treibhausgase
FKWs Fluorkohlenwasserstoffe
GEG Gebäudeenergiegesetz
GHD Gewerbe, Handel, Dienstleistung
GWh Gigawattstunde
HEV Hybridfahrzeug (Hybrid Electric Vehicle)
IPCC Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change)
KFZ Kraftfahrzeug
KSG Bundes-Klimaschutzgesetz
KSpG Kohlendioxid-Speicherungsgesetz
kt Kilotonne
KTF Klima- und Transformationsfonds
KVBG Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
Lkw Lastkraftwagen
LNG Flüssigerdgas (Liquified Natural Gas)
LULUCF Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (Land Use, Land Use Change
and Forestry)
MJ Megajoule
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 12 –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
13
MMS Mit-Maßnahmen-Szenario
Mrd. Milliarden
Mt Megatonne
MWh Megawattstunde
MWMS Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario
MWSt. Mehrwertsteuer
N2O Lachgas
NEP Netzentwicklungsplan
NF3 Stickstofffluorid
NID Nationales Inventardokument
NWS Nationale Wasserstoffstrategie
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
OVG Oberverwaltungsgericht
PEV Primärenergieverbrauch
PFC Perfluorcarbone
PHEV Plug-in Hybrid (Plug-in Hybrid Electric Vehicle)
Pkw Personenkraftwagen
PPA Power Purchase Agreement
PV Photovoltaik
RZ Randziffer
SF6 Schwefelhexafluorid
SNF schwere Nutzfahrzeuge
SUV Sport Utility Vehicle
THG Treibhausgas
TJ Terajoule
TWh Terawattstunde
UBA Umweltbundesamt
UN Vereinte Nationen
UNFCCC Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention
on Climate Change)
WEO World Energy Outlook
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 13 –
Zusammenfassung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
15
Zusammenfassung
Mit diesem gemäß Bundes-Klimaschutzbericht (KSG) erstellten Gutachten legt der Expertenrat für
Klimafragen seine Prüfung der bis zum 15. März durch das Umweltbundesamt vorzulegenden Emissionsdaten für
das Jahr 2024 und Projektionsdaten 2025 vor. Grundlage für das vorliegende Gutachten ist die Fassung des
Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15. Juli 2024.
Abschnitt A, Teil I: Prüfung der Emissionsdaten
Abschnitt A, Teil I des Gutachtens enthält die Prüfung der am 14.03.2025 veröffentlichten Emissionsdaten
durch den Expertenrat entsprechend § 12 Abs. 1 KSG.
Insgesamt sind die vom Umweltbundesamt berichteten THG-Emissionen im Jahr 2024 gegenüber dem
Vorjahr um 23 Mt CO2-Äq. auf 649 Mt CO2-Äq. gesunken. Dies entspricht einem Rückgang um 3,4 %. Das Jahr
2024 ordnet sich damit in den Trend der sinkenden THG-Emissionen der vorangegangenen Jahre ein.
Gleichzeitig ist der Emissionsrückgang deutlich niedriger ausgefallen als vom Jahr 2022 auf das Jahr 2023
(−77 Mt CO2-Äq.). Der Rückgang der THG-Emissionen wird durch einen weiterhin starken Rückgang in der
Energiewirtschaft (−17,6 Mt CO2-Äq.) dominiert. Geringere Rückgänge sind in den Sektoren Gebäude
(−2,4 Mt CO2-Äq.), Verkehr (−2,1 Mt CO2-Äq.), Landwirtschaft (−0,8 Mt CO2-Äq.) sowie Abfallwirtschaft
(−0,1 Mt CO2-Äq.) zu verzeichnen. Im Vergleich hierzu blieben die THG-Emissionen im Industriesektor nahezu
konstant (+0,084 Mt CO2-Äq.).
Im Vergleich zur Prüfung im Vorjahr gab es einige methodische Änderungen. Die relevantesten Änderungen
finden sich beim Vorgehen der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) bei der Erstellung der
Frühschätzung der Energiebilanz und in einem teilweise veränderten Vorgehen des Umweltbundesamtes
(UBA) bei der Berechnung der Aufteilungsraten, also der Aufteilung von Ergebnissen der Energiebilanz auf
verschiedene Kategorien innerhalb der Emissionsberichterstattung. Ob diese Änderungen zu einer
Verbesserung der Güte führen, kann aktuell noch nicht beurteilt werden.
Im Rückblick waren die Schätzfehler in der Frühschätzung der Energiebilanz im Vergleich zur endgültigen
Energiebilanz für das Jahr 2023 insbesondere in den Sektoren Industrie und Gebäude weiterhin ausgeprägt.
Sollten für 2024 Schätzfehler in der Frühschätzung in ähnlicher Größenordnung vorliegen, so kann dies für
das Zutreffen des Prüfergebnisses durchaus relevant sein. Einen besonders großen Unsicherheitsfaktor im
Gebäudesektor stellt der Lagereffekt von leichtem Heizöl dar, der im Jahr 2024 laut Frühschätzung der
Energiebilanz rund 7,1 Mt CO2-Äq. ausmachte. Die Größenordnung des möglichen Fehlers ist somit
nennenswert mit Blick auf die Frage einer möglichen Zielüberschreitung im Sektor Gebäude.
In Summe hat die Prüfung der Emissionsdaten für das Jahr 2024 ergeben, dass das Umweltbundesamt bei
der Berechnung der Emissionsdaten für das Jahr 2024 zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen müssen,
aber können. Somit wurde das Jahresziel der Emissionen in Summe über die sechs Sektoren
(Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges) im Jahr 2024
eingehalten. Auch die Ziele der Europäischen Lastenteilung (ESR) wurden in den Jahren von 2021 bis 2023
laut den berichteten Emissionsdaten eingehalten. Der Expertenrat weist erneut auf die hohe Unsicherheit
aufgrund der vorläufigen Datenbasis hin, die sich aus dem frühen Berechnungszeitpunkt ergibt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 15 –
Zusammenfassung
16 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Abbildung Z 1: Vergleich der Emissionswerte für das Jahr 2024 mit den sektorenspezifischen
Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Eigene Darstellung basierend auf der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres für das Jahr 2024 des Umweltbundesamtes
und den ausgewiesenen Unsicherheiten und den angepassten Jahresemissionsmengen für das Jahr 2024 des Bundes-
Klimaschutzgesetzes. *Für den Sektor Energiewirtschaft wird im Jahr 2024 keine Jahresemissionsmenge im Bundes-
Klimaschutzgesetz angegeben, diese wurde jedoch implizit aus der Jahresemissionsgesamtmenge berechnet.
Gemäß der Berechnung der Emissionsdaten des Umweltbundesamtes überschreiten der Gebäudesektor
und der Verkehrssektor im Jahr 2024 zum wiederholten Mal die Jahresemissionsmengen. In beiden Sektoren
ist die Überschreitung nochmals höher als im Vorjahr. Gemäß der vom Umweltbundesamt angegebenen
Konfidenzintervalle kann die Überschreitung im Sektor Verkehr als praktisch sicher gelten und die
Überschreitung im Gebäudesektor als wahrscheinlich, obwohl in diesem Sektor sowohl wegen des möglichen
185 153
101
143
62
5
51
228
170
96
125
66
8
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Berechnung der Vorjahresemissionen 2024
Zielwert KSG 2024
95%-Konfidenzintervall
Korrektur Früh- zu endgültiger Energiebilanz 2023 (Heizöl leicht)
Größenordnung Schätzung Lagerbestände
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 –
Zusammenfassung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
17
Schätzfehlers aufgrund des frühen Datums der verwendeten Energiebilanz sowie aufgrund des Lagereffekts
bei Heizöl eine größere Unsicherheit gegeben ist. Zugleich hat im Gebäudesektor die milde Witterung erneut
zu geringeren THG-Emissionen geführt, als sie für ein durchschnittliches Jahr zu erwarten wären. Der
Industriesektor, die Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges haben gemäß der Berechnung der
Emissionsdaten die angepassten Jahresemissionsmengen unterschritten (siehe Abbildung Z 1). Für den
Sektor Energiewirtschaft ist keine Jahresemissionsmenge für das Jahr 2024 im Bundes-Klimaschutzgesetz
angegeben. Die implizite Jahresemissionsmenge hat der Sektor Energiewirtschaft unterschritten.
Abschnitt A, Teil II: Weiterführende Betrachtungen zu den Emissionsdaten
Im Kontext der Einordnung der Emissionsdaten des Jahres 2024 hat sich gezeigt, dass ein relevanter Teil der
Emissionsreduktion durch strukturelle Entwicklungen erreicht wurde, die auf klimaschutzpolitische
Maßnahmen zurückgehen. Dazu gehört vor allem der Ausbau der Kapazitäten zur Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energieträgern und der Rückbau von Kohlekraftwerken in der Energiewirtschaft. Diese
strukturellen Entwicklungen können auch langfristig zu Emissionsminderungen führen.
Daneben gab es emissionsmindernde Effekte, die nicht notwendigerweise anhaltend sind. Dazu gehört im
Gebäudesektor die milde Witterung und im Sektor Verkehr eine reduzierte Güterverkehrsleistung als Folge
der weiterhin schwächelnden Wirtschaft. Im Sektor Industrie wirkte sich die wirtschaftliche Entwicklung in
den einzelnen Wirtschaftsbereichen unterschiedlich aus, so dass die THG-Emissionen dort insgesamt
stagnierten.
Abschnitt B, Teil I: Prüfung Projektionsdaten
Darstellung und Einordnung der projizierten THG-Emissionen (ohne LULUCF) für den Zeitraum 2021 bis
2030
Abschnitt B, Teil I des Gutachtens beinhaltet die Prüfung der am 14.03.2025 durch das Umweltbundesamt
veröffentlichten Projektionsdaten 2025 durch den Expertenrat entsprechend § 12 Abs. 1 KSG.
Das in Bezug auf eine notwendige Nachsteuerung maßgebliche Ziel des Bundes-Klimaschutzgesetzes besagt,
dass das Gesamtbudget als Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für alle Sektoren ohne Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) im Zeitraum von 2021 bis 2030 in Höhe von
6 199 Mt CO2-Äq. in der Projektion nicht überschritten wird (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG i. V. m. Anlage 2 KSG).
Gemäß der Projektionsdaten 2025 würde dieser Wert mit einem Puffer von 81 Mt CO2-Äq. unterschritten
werden (siehe Abbildung Z 2). Die ausgewiesene Unterschreitung der KSG-Vorgabe kann als Saldo von zwei
Bestandteilen verstanden werden: Eine tatsächlich bereits erfolgte Unterschreitung der KSG-Zielemissionen
in den Jahren 2021 bis 2024 um 113 Mt CO2-Äq. sowie eine projizierte summarische Überschreitung der
KSG-Ziele aus Anlage 2 KSG für die Jahre von 2025 bis 2030 um 32 Mt CO2-Äq. Dabei weisen die Sektoren
Verkehr und Gebäude gemäß den Projektionsdaten 2025 in den Gesamtemissionsmengen der Jahre 2021
bis 2030 eine Zielverfehlung gegenüber den in Anlage 2a KSG hinterlegten Werten auf, die durch
Übererfüllungen der anderen Sektoren, insbesondere der Energiewirtschaft und der Industrie, ausgeglichen
werden.
Das ebenfalls im Bundes-Klimaschutzgesetz formulierte Ziel einer Minderung der jährlichen THG-Emissionen
(ohne LULUCF) im Jahr 2030 um 65 % gegenüber dem Jahr 1990 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KSG), würde einer Reduktion
auf 438 Mt CO2-Äq. im Jahr 2030 entsprechen. Dieses Ziel würde gemäß den Projektionsdaten 2025 mit
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 17 –
Zusammenfassung
18 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
463 Mt CO2-Äq. im Jahr 2030 nicht erreicht, sondern um 35 Mt CO2-Äq. bzw. 5,7 % überschritten werden. Die
projizierte Minderung entspricht einer Verringerung um 63 % gegenüber dem Jahr 1990.
Die nationalen Verpflichtungen unter der Europäischen Lastenteilung, unter die vor allem die Sektoren
Verkehr und Gebäude fallen, würden gemäß den Projektionsdaten 2025 ab dem Jahr 2024 verfehlt werden.
Zu verschiedenen Rahmendaten und Entwicklungen wurden ergänzend Sensitivitätsanalysen durchgeführt.
Höhere Produktionsmengen in der Industrie, ein höherer Industriestrompreis, ein verzögerter
Infrastrukturausbau (Wasserstoffkernnetz, Ladeinfrastruktur und Schieneninfrastruktur) sowie niedrigere
Fördergelder in der Industrie und im Gebäudesektor würden in den Projektionsdaten zu höheren THG-
Emissionen führen. Niedrigere THG-Emissionen würden durch höhere Fördermittel im Verkehrssektor, einen
niedrigeren Industriestrompreis sowie einen niedrigeren Wärmepumpenstrompreis erreicht werden.
Insgesamt spannen die ermittelten Sensitivitäten unter anderem aufgrund der begrenzten Anzahl an
variierten Einflussfaktoren nicht den Raum der möglichen Entwicklungspfade auf. Zusätzlich zu den
Sensitivitätsanalysen wurde für die Sektoren Gebäude und Verkehr jeweils eine Zweitmodellierung
durchgeführt, die für beide Sektoren geringfügig niedrigere THG-Emissionen für den Zeitraum 2025 bis 2030
projizieren.
Prüfung der Projektionsdaten 2025 (ohne LULUCF) für den Zeitraum 2021 bis 2030
Die Projektion zukünftiger Emissionen ist naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Aus der
Zielsetzung des Bundes-Klimaschutzgesetzes folgert der Expertenrat, dass die von ihm im Sinne von § 12
Abs. 1 Satz 2 KSG zu treffende Feststellung einer „Über- oder Unterschreitung“ mindestens anhand eines
Emissionspfads zu treffen ist, der ebenso wahrscheinlich über- wie unterschritten wird (im Weiteren als
50/50-Emissionspfad bezeichnet). In den Projektionsdaten 2025 werden keine Angaben zur
Wahrscheinlichkeit des dort ausgewiesenen Emissionspfads gemacht. Auf der Grundlage der Ergebnisse
seiner Prüfung formuliert der Expertenrat daher eine Einschätzung, ob der von ihm vermutete 50/50-
Emissionspfad oberhalb oder unterhalb des Emissionspfads der Projektionsdaten 2025 liegen würde.
Der Expertenrat wendet dafür ein mehrgliedriges Prüfschema an:
i) Beschreibende Darstellung der Projektionsdaten 2025 und Abgleich mit den Vorgaben des Bundes-
Klimaschutzgesetzes
ii) Prüfung des methodischen Vorgehens bei der Ermittlung und Begründung der Projektionsdaten 2025
einschließlich der Bewertung der Konsistenz und Transparenz des Vorgehens anhand der Kriterien
Modellinteraktion, Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Modellrestriktionen
iii) Einordnung der Projektionsdaten 2025, insbesondere in Bezug auf deren Eintrittswahrscheinlichkeit
unter besonderer Berücksichtigung der Aktualität, Plausibilität und Unsicherheit der zugrunde gelegten
Annahmen. Die Aktualität, Plausibilität und Unsicherheit der Annahmen werden jeweils entlang der
folgenden Kriterien beurteilt: Modellexogene Rahmendaten und sonstige Parameter; Modellendogene
Rahmendaten und sonstige Parameter; Instrumentenausgestaltung und -finanzierung; Implizite
Annahmen und Umsetzungsvoraussetzungen
Die Projektionsdaten 2025 wurden in einem Modellverbund ermittelt, der auf separaten, teils sehr
detaillierten Modellen für die einzelnen Sektoren aufbaut. Im Vergleich zum Vorjahr wurde der
Modellverbund zur Erstellung der Projektionsdaten 2025 erweitert. Die Modelle und Datenflüsse sind in einer
umfassenden Modelldokumentation öffentlich dokumentiert. Der Expertenrat begrüßt, dass die Transparenz
dadurch im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht wurde. Die vielfältigen Wechselwirkungen zwischen den
Sektoren sind komplex und können in einem Modell naturgemäß nur näherungsweise abgebildet werden.
Zwar wurden im verwendeten Modellverbund einige wichtige Wechselwirkungen berücksichtigt, es gibt aber
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 –
Zusammenfassung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
19
auch relevante Wechselwirkungen und Zusammenhänge, die nicht oder nur eingeschränkt erfasst werden.
Eine relevante Limitierung des Modellverbunds ist, dass sowohl der Preispfad für den ersten Europäischen
Emissionshandel EU-ETS 1 als auch der Preispfad für den zweiten Europäischen Emissionshandel EU-ETS 2
exogen vorgegeben werden. Dadurch werden zum einen Rückkopplungen, die von den Aktivitäten ausgehen,
nicht berücksichtigt. Zum anderen können dynamische Veränderungen der Zertifikatsnachfrage in der
gesamten Europäischen Union (EU) im Modell keine Wirkung auf den Preispfad des EU-ETS 1 bzw. EU-ETS 2
entfalten.
Die Ergebnisse der Projektionsdaten über die künftige Emissionsentwicklung hängen von zahlreichen
Annahmen zu sektorenübergreifenden und sektorenspezifischen Rahmendaten ab. Diese werden bis Ende
November 2024 festgelegt. Aufgrund von aktuellen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen, die sich
in der Zwischenzeit ergeben haben, haben sich teilweise Einschätzungen zu den Rahmendaten und
Annahmen geändert. So wurde beispielsweise die Erwartung an das Wirtschaftswachstum für das aktuelle
und kommende Jahr nach unten korrigiert.
Die den Projektionsdaten 2025 zugrundeliegenden impliziten Annahmen, wie ein zielorientierter Aus- bzw.
Umbau von Infrastruktur (Ladeinfrastruktur, Strom-, Fernwärme- und Gasnetze), das Erreichen der
Ausbauziele gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die ausreichende Verfügbarkeit von für den
Aufbau eines neuen, klimaschonenden Kapitalstocks notwendiger Finanzmittel und Ressourcen werden vom
Expertenrat als optimistisch eingeordnet.
Expertenschätzung und Feststellung zur Zielerreichung im Sinne von § 12 Abs. 2 KSG
Die Einschätzung des Expertenrats zum 50/50-Emissionspfad in den einzelnen Sektoren ist mit
Unsicherheiten behaftet. Besonders hoch schätzt der Expertenrat die Unsicherheit in den Sektoren
Energiewirtschaft und Industrie ein. Ein wesentlicher Grund dafür sind erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich
der künftigen Entwicklung relevanter Rahmendaten. Darüber hinaus unterliegen auch zahlreiche weitere
Annahmen und Modell-Inputs Unsicherheiten, die allerdings im Rahmen dieses Gutachtens nicht
quantifiziert werden können.
Nach detaillierter Analyse aller Sektoren sowie übergreifender Aspekte gelangt der Expertenrat zum
Ergebnis, dass der 50/50-Emissionspfad die in den Projektionsdaten 2025 angegebenen Emissionsmengen
für die Jahre von 2021 bis 2030 leicht überschreiten würde. Das Maß der vom Expertenrat vermuteten
Überschreitung liegt nach seiner Einschätzung etwa in der Größenordnung des in den Projektionsdaten 2025
ausgewiesenen Puffers. Die mit dieser Einschätzung verbundene Unsicherheit erlaubt dem Expertenrat
keine eindeutige Festlegung, ob der 50/50-Emissionspfad oberhalb oder unterhalb der Zielvorgabe des
Bundes-Klimaschutzgesetzes für das THG-Budget für die Jahre 2021 bis 2030 liegt. Gemäß § 12 Abs. 1
Satz 1 KSG hat der Expertenrat den Auftrag, „für alle Sektoren aggregiert [festzustellen], inwieweit die Summe
der THG-Emissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach
Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 über- oder unterschreitet.“
Vor dem Hintergrund der gegebenen Unsicherheit stellt der Expertenrat im Sinne seines Auftrags fest, dass
die Summe der THG-Emissionen gemäß der durch den Expertenrat erfolgten Prüfung und Bewertung der
Projektionsdaten 2025 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4
Abs. 2 KSG in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 weder über- noch unterschreitet. Das bedeutet, dass
der Expertenrat keine Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für diese Jahre im
Sinne von § 8 Abs. 1 KSG feststellt. Auf Basis dieser Feststellung kommt der Auslösemechanismus gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 KSG nicht zur Anwendung. Die Bundesregierung ist mithin nicht gemäß § 8 Abs. 2 KSG
verpflichtet, bis zum Ende des Jahres 2025 zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen zu beschließen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 19 –
Zusammenfassung
20 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Weiterhin stellt der Expertenrat fest, dass das übergeordnete Ziel aus § 3 Abs. 1, nämlich die jährlichen THG-
Emissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % im Vergleich zum Jahr 1990 zu mindern, auf Basis der
erfolgten Prüfung und Bewertung weder vom 50/50-Emissionspfad noch von den Projektionsdaten 2025
eingehalten würde. Gemäß den Projektionsdaten würde eine Minderung um 63 % erreicht.
Abbildung Z 2: Abweichungen zu der Summe der Jahresemissionsmengen im Zeitraum 2021 bis 2030
gemäß den Projektionsdaten 2025 nach Sektoren und in Summe (ohne LULUCF)
Eigene Darstellung. Basierend auf dem Bundes-Klimaschutzgesetz, auf den historischen Emissionsdaten (UBA 2025h) und den
Projektionsdaten 2025 (UBA 2025g). Negative Werte beschreiben die Unterschreitung der Summe der Jahresemissions-
(gesamt)mengen in den Jahren 2021 bis 2030, positive Werte eine Überschreitung, nach Anlage 2 und Anlage 2a KSG. *Die durch
den Expertenrat berechneten sektoralen Über- und Unterschreitungen bis 2030 weichen von den Werten des Umweltbundesamts
in UBA (2025p) ab. Das liegt darin begründet, dass das Umweltbundesamt bei der Anwendung des Ausgleichsmechanismus nicht
die aktuellen Daten verwendet, sondern nur bis zum ersten Inventarbericht die Daten für die Berechnung mit einbezieht.
Insbesondere beim Industriesektor liegen die Werte des Umweltbundesamts 6 Mt CO2-Äq. niedriger (73 Mt CO2-Äq.). Bei
Landwirtschaft ist die durch den Expertenrat berechnete Unterschreitung bis 2030 um 5 Mt CO2-Äq. geringer als beim
Umweltbundesamt (21 Mt CO2-Äq.). Die Summe der kumulierten Unter- und Überschreitungen beträgt nach beiden Berechnungen
81 Mt CO2-Äq.
In Bezug auf die einzelnen Sektoren und deren Entwicklung im Vergleich zu den Jahresemissionsmengen
stellt der Expertenrat fest, dass laut den Projektionsdaten die Sektoren Gebäude und Verkehr die Summe
der Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KSG in den Jahren 2021 bis
einschließlich 2030 überschreiten (siehe Abbildung Z 2). Unter Anwendung eines 50/50-Emissionspfads sieht
der Expertenrat in seiner Prüfung und Bewertung beim Gebäudesektor Anzeichen für eine noch deutlichere
Überschreitung als in den Projektionsdaten 2025 ausgewiesen. Die anderen Sektoren (Energiewirtschaft,
Industrie, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges) würden die Jahresemissionsmengen nach Anlage
-81
-250
-79
-16
-14
111
167
-300 -250 -200 -150 -100 -50 0 50 100 150 200
Summe (ohne LULUCF)
Energiewirtschaft
Industrie
Landwirtschaft
Abfallwirtschaft u. Sonstiges
Gebäude
Verkehr
Über- oder Unterschreitung der Summe der Jahresemissions(gesamt)mengen nach
Anlage 2 und 2a KSG 2021-2030, THG-Emissionen [Mt CO2-Äq.]*
Unterschreitung Überschreitung
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 –
Zusammenfassung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
21
2a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KSG in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 unterschreiten, wobei der
Expertenrat beim Sektor Energiewirtschaft die in den Projektionsdaten 2025 ausgewiesenen Emissionen für
eher unterschätzt und beim Sektor Industrie in der Tendenz ebenfalls für eher unterschätzt hält.
Zudem stellt der Expertenrat fest, dass gemäß den Emissions- und Projektionsdaten 2025 die Summe der
Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Lastenteilung unterliegen, die für die Jahre 2021 bis
2030 in der Europäischen Lastenteilung für Deutschland festgelegten Zuweisungen in Summe um
224 Mt CO2-Äq. überschreitet. Unter dem vom Expertenrat unterstellten 50/50-Emissionspfad würde die
entsprechende Verfehlung vermutlich noch höher ausfallen.
Einordnung der Feststellung unter Berücksichtigung der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag
Der Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ der Koalitionspartner der neuen Bundesregierung
kündigt eine Vielzahl von klimaschutzpolitisch relevanten Maßnahmen an. Teilweise würde die Umsetzung
dieser Maßnahmen die projizierten Emissionen gegenüber den Projektionsdaten 2025 senken, teilweise
erhöhen, wobei die Maßnahmen komplexen Wechselwirkungen unterliegen. Diese Ambivalenz gilt auch für
diejenigen dieser Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Nutzung der durch die Grundgesetzänderung
erhöhten Verschuldungsspielräume (Sondervermögen) beziehen. In vielen Fällen ist die Wirkung der
möglichen Veränderung auf die Emissionsentwicklung aufgrund der noch unklaren Ausgestaltung der
jeweiligen Maßnahme offen, so beispielsweise bei der geplanten Änderung des Gebäudeenergiegesetz
(GEG). Gleiches gilt für die mit dem Sondervermögen geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur. In der Summe geht der Expertenrat davon aus, dass von den Ankündigungen im
Koalitionsvertrag je nach Ausgestaltung kein signifikanter bis leicht emissionssteigernd wirkender Effekt auf
die hier getroffene Feststellung zu den Projektionsdaten 2025 ausgeht. Damit ist die Feststellung verbunden,
dass vom Koalitionsvertrag kein nennenswerter positiver Impuls für die Zielerreichung im Jahr 2030 ausgeht.
Abschnitt B, Teil II: Weiterführende Betrachtungen
Einhaltung weiterer Klimaschutzziele gemäß Projektionsdaten 2025
Der Pfad des Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) der Projektionsdaten 2025 zeigt eine deutliche Verfehlung
der nationalen Klimaziele nach § 3 Abs. 1 KSG im Jahr 2040 sowie der jährlichen Minderungsziele für die Jahre
2031 bis 2040 gemäß Anlage 3 KSG (siehe Abbildung Z 3). In der Periode von 2031 bis zum Jahr 2040 führt
die Summe der THG-Emissionen der Projektionsdaten 2025 (ohne LULUCF) von 2 793 Mt CO2-Äq. zu einer
Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen gemäß Anlage 3 KSG um 554 Mt CO2-Äq.
(20 %). Gemäß der Projektionsdaten 2025 emittieren die Sektoren (ohne LULUCF) im Jahr 2040
253 Mt CO2-Äq. Dies entspricht einer Reduktion der THG-Emissionen im Jahr 2040 um 80 % im Vergleich zum
Jahr 1990. Der KSG-Zielwert für das Jahr 2040 von −88 % (150 Mt CO2-Äq.) im Vergleich zu 1990 wird laut der
Projektionsdaten 2025 somit um ca. 8 Prozentpunkte (bzw. ca. 102 Mt CO2-Äq.) verfehlt.
Da die Prüfung der Projektionsdaten 2025 bis zum Jahr 2030 durch den Expertenrat Hinweise auf eine
Unterschätzung der Emissionen im Jahr 2030 geliefert hat und sich gezeigt hat, dass ohne den in den Jahren
von 2021 bis 2024 aufgrund von u. a. der Covid-19-Pandemie und schwacher Wirtschaft aufgebauten Puffer
eine merkliche Verfehlung im Budget der Jahre 2021 bis 2030 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
wäre, liegt die Vermutung nahe, dass die Projektionsdaten 2025 auch nach dem Jahre 2030 eher unter- als
überschätzt sind. Das Problem der Zielverfehlungen nach dem Jahr 2030 würde sich in diesem Sinne
verschärfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Emissionsobergrenze der beiden Europäischen
Emissionshandelssysteme EU-ETS 1 und EU-ETS 2 durch die exogene Annahme der jeweiligen Preise im
Rahmen der Modellierung nicht angemessen berücksichtigt ist. Unter deren Berücksichtigung könnten THG-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 21 –
Zusammenfassung
22 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Emissionen, die unter den EU-ETS 1 fallen im Jahr 2039, und diejenigen des EU-ETS 2 im Jahr 2043 nur noch
in Höhe von zuvor ungenutzten Zertifikaten verbleiben. Allerdings ist dabei einzubeziehen, dass die
EU-Kommission derzeit prüft, wie sich negative Emissionen in den EU-ETS 1 einbinden lassen könnten, was
sich auf die Menge der verbleibenden Restemissionen auswirken würde.
Abbildung Z 3: Historische und projizierte Entwicklung der THG-Emissionen (ohne LULUCF) im Vergleich zu
den Jahresemissionsgesamtmengen (Anlage 2 KSG) und den jährlichen Minderungszielen
(Anlage 3 KSG)
Eigene Darstellung. Basierend auf dem Bundes-Klimaschutzgesetz, auf den historischen Emissionsdaten (UBA 2025h) und den
Projektionsdaten 2025 (UBA 2025g).
-100
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2
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.]
Abfallwirtschaft & Sonstiges
Landwirtschaft
Verkehr
Gebäude
Industrie
Energiewirtschaft
Angepasste Jahresemissionsge
2021 - 2030:
81 Mt CO2-Äq. Puffer nach
§ 4 Abs. 1 KSG
2031 - 2040:
554 Mt CO2-Äq.
Überschreitung nach § 4
Abs. 1 KSG
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.]
Abfallwirtschaft & Sonstiges
Verkehr
Gebäude
Industrie
Energiewirtschaft
Angepasste Jahresemissionsgesamtmen KSG
(ohne LULUC)
Jahresemissionsgesamtmenge (Anl
2021 - 2030:
81 Mt CO2-Äq. Puffer nach
§ 4 Abs. 1 KSG
2031 - 2040:
554 Mt CO2-Äq.
Überschreitung nach § 4
Abs. 1 KSG
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2
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q
.]
Abfallwirtschaft & Sonstiges
Verkehr
Gebäude
Industrie
Energiew
Angepasste Jahresemissionsgesamtmengen/ jährliche Minderungsziel nach § 4 Abs. 2 KSG
(ohne LULUCF)
Jahresemissionsgesamtmenge (Anlage 2 KSG)/ Minderungsziele (Anlage 3 KSG) (ohne
LULUCF)
Nationale Klimaschutzziele § 3 Abs. 1 KSG
Beitrag LULUCF 2045 § 3a KSG
2021 - 2030:
81 Mt CO2-Äq. Puffer nach
§ 4 Abs. 1 KSG
2031 - 2040:
554 Mt CO2-Äq.
Überschreitung nach § 4
Abs. 1 KSG
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 –
Zusammenfassung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
23
Die Projektionsdaten 2025 projizieren eine Lücke von 224 Mt CO2-Äq. unter der Europäischen Lastenteilung
für den Zeitraum 2021 bis 2030. Ab dem Jahr 2024 werden die jährlichen Ziele gemäß den Projektionsdaten
2025 verfehlt. Deutschland hat mit knapp 24 % den größten Anteil an den EU-ETS 2-Emissionen in der EU.
Über 50 % der Emissionen im EU-ETS 2 fallen in Deutschland, Frankreich und Italien an. Damit hat jede
weitere emissionsmindernde Klimaschutzpolitik in den ESR-Sektoren in diesen Ländern einen großen
Einfluss auf die europaweite Höhe des Preises im EU-ETS 2. Eine Verfehlung der nationalen ESR-Ziele in
Deutschland würde somit den europaweiten Preis erhöhen. Die Europäische Kommission bewertet jährlich
die nationale Zieleinhaltung unter der Europäischen Lastenteilung. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen
jährlichen Verpflichtungen nicht nach, muss der Staat innerhalb von drei Monaten einen Maßnahmenplan,
Corrective Action Plan, vorlegen (Europäische Kommission 2023e, Artikel 8). Dies könnte für Deutschland das
erste Mal im Herbst 2025 der Fall sein.
Für den Sektor LULUCF ergibt sich aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz eine Sonderstellung (§ 2 Abs. 8 KSG).
Das KSG sieht für den Sektor kein Budget und keine Jahresemissionsmengen vor, sondern einen Anstieg der
Senkenleistung, um im Jahr 2045 unvermeidbare Restemissionen, insbesondere aus den Sektoren Industrie,
Landwirtschaft und Energiewirtschaft, auszugleichen und so THG-Neutralität und nachfolgend bis 2050
netto-negative THG-Emissionen zu erreichen. Die Senkenleistung des Sektors soll gemäß § 3a KSG von
−25 Mt CO2-Äq. im Jahr 2030, über −35 Mt CO2-Äq. im Jahr 2040, auf −40 Mt CO2-Äq. im Jahr 2045 wachsen.
Gemäß der Projektionsdaten 2025 würden die THG-Emissionen dagegen von 63 Mt CO2-Äq. im Jahr 2021 auf
32,3 Mt CO2-Äq. im Jahr 2030 sinken, wären aber durchgängig positiv. Laut den Projektionsdaten 2025
würden die Zielwerte damit weit verfehlt werden. Auch für die weiteren Zieljahre weisen die Projektionsdaten
Zielverfehlungen aus, nämlich 36,9 Mt CO2-Äq. statt −35 Mt CO2-Äq. für das Jahr 2040 und 34,9 Mt CO2-Äq.
statt −40 Mt CO2-Äq. für das Jahr 2045. Der LULUCF Sektor wäre laut den Projektionsdaten 2025 somit bis
zum Jahr 2045 durchgängig eine THG-Quelle anstatt, wie vorgesehen, eine Senke. Auch zur Mitte des
Jahrhunderts, wenn negative THG-Emissionen erreicht werden sollen, würde der Sektor immer noch eine
THG-Quelle darstellen. Somit könnte der Sektor dann auch keinen Beitrag zum Ausgleich der Restemissionen
leisten, sondern würde im Gegenteil die Restemissionen noch erhöhen.
Perspektive Zielerreichung THG-Neutralität
Der Weltklimarat IPCC definiert THG-Neutralität als einen Zustand, in dem die Gesamtmenge der THG-
Emissionen (Quellen) durch die Gesamtmenge der THG-Entnahmen (Senken) innerhalb eines bestimmten
Zeitraums – in der Regel eines Jahres – ausgeglichen ist. Entsprechend umfasst nach Bundes-
Klimaschutzgesetz das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 sowie negativer
Treibhausgasemissionen nach 2050 alle Sektoren, einschließlich LULUCF (§ 3 Abs. 2 KSG i. V. m. § 2 Nr. 8 und
Nr. 9 KSG). Laut den Projektionsdaten 2025 (UBA 2025g) verbleiben in den Sektoren (ohne LULUCF) noch
204,7 Mt CO2-Äq im Jahr 2045, mit LULUCF 240,7 Mt CO2-Äq. Auch im Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario
(MWMS) der Projektionsdaten 2025 verbleiben gemäß Projektionsbericht 2025 Restemissionen in Höhe von
184,2 Mt CO2-Äq. Um das Ziel der THG-Neutralität im Jahr 2045 zu erreichen, müssten, je nachdem in welcher
Höhe die THG-Quellen in Zukunft verbleiben, die Restemissionen durch die natürliche Senkenleistung des
Sektors LULUCF und technische Senken kompensiert werden.
Der Beitrag technischer Senken ist in § 3b KSG geregelt. Diese sollen zur Erreichung der nationalen
Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KSG für die Jahre 2035, 2040 und 2045 unter Berücksichtigung der
besonderen Bedeutung des Beitrags des Sektors LULUCF von der Bundesregierung festgelegt werden.
Zudem „gibt sich [die Bundesregierung] eine Langfriststrategie zum Umgang mit unvermeidbaren
Restemissionen, die Grundlage für die Festlegung (...) ist” (§ 3b Satz 5 KSG). Diese Langfriststrategie befindet
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 23 –
Zusammenfassung
24 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
sich derzeit in Bearbeitung; der Beteiligungsprozess wurde im März 2025 abgeschlossen. Ziele gemäß
§ 3b Satz 1 KSG wurden bislang noch nicht festgelegt. Zudem sind wichtige Fragen für die Bilanzierung von
Negativemissionen durch technische Senken noch ungeklärt. Technische Senken nutzen negative
Emissionstechnologien, also Technologien, die zu einer Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und
dauerhaften Speicherung führen. Der Entwicklungsstatus der einzelnen negativen Emissionstechnologien
hängt von der konkreten technologischen Umsetzung ab. Neben dem technologischen Entwicklungsstand
sind weitere Herausforderungen für den Markteintritt der Technologien der geltende Rechtsrahmen, die
fehlende CO2-Infrastruktur und die Kosten für die CO2-Entnahme und dessen dauerhafte Speicherung bzw.
Bindung.
Bezüglich einer Weiterentwicklung des klimaschutzpolitischen Rahmens weist der Expertenrat auf
ausstehende Zielfestlegungen für den Zeitraum von 2031 bis 2040 sowie für die technischen Senken gemäß
§ 3b KSG hin. Zudem regt der Expertenrat Klarstellungen mit Blick auf die Begriffe Restemissionen und
technische Senken sowie für die schlüssige Einbindung von Negativemissionen in die Ziel-Architektur des
KSG an. Aufgrund der Unsicherheit bei der Erreichung von Negativemissionen und den erheblichen,
klimabedingten Quell-Risiken im Sektor LULUCF regt der Expertenrat an, nach Möglichkeit nur eine anteilige
Anrechnung von Negativemissionen auf die Erreichung des THG-Neutralitätsziels vorzunehmen. Darüber
hinaus empfiehlt der Expertenrat die konsequente Anwendung des Budgetprinzips bei der Zielfestlegung.
Offen ist in diesem Zusammenhang unter anderem das Budget für die Sektoren ohne LULUCF für die Jahre
2041 bis 2045 und für den Sektor LULUCF für den Zeitraum von 2020 bis 2045, jeweils unter
Berücksichtigung und Ausweis des Beitrags von Negativemissionen sowie die Verrechnung von Über- oder
Unterschreitungen am Ende eines Referenzzeitraums in den nächsten, also von 2021 bis 2030 auf 2031 bis
2040 und von 2031 bis 2040 auf 2041 bis 2045. Der Expertenrat empfiehlt der Bundesregierung, diese
Übergänge im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in der EU-Governance-Verordnung zu
präzisieren.
Ferner empfiehlt der Expertenrat die erweiterte Nutzung von Auslösemechanismen für unmittelbare
Nachsteuerung jenseits der zu Beginn jeder Legislaturperiode ohnehin erforderlichen
Klimaschutzprogramme. Dies betrifft die Ergänzung neuer Auslösemechanismen für Zielverfehlungen bei
LULUCF und technischen Senken, das Vorziehen der Sperrfrist für die Pflicht zur Nachsteuerung bei
Zielverfehlung für die Periode von 2031 bis 2040 beispielsweise von dem Jahr 2030 auf das Jahr 2025, sowie
die Einführung eines neuen Auslösemechanismus mit Bezug zum Ziel der THG-Neutralität im Jahr 2045 mit
Wirksamkeit beispielsweise ab dem Jahr 2030.
Anforderungen an das Klimaschutzprogramm und Abgleich mit dem Koalitionsvertrag
Aus der Prüfung der Projektionsdaten leitet sich ab, dass kein Maßnahmenprogramm bis Ende des Jahres
nach § 8 Abs. 2 KSG vorgelegt werden muss. Dennoch ist die Bundesregierung nach § 9 Abs. 1 KSG
verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach Beginn einer Legislatur, also bis Ende März 2026, ein
Klimaschutzprogramm zu beschließen. Gemäß Gesetz müssen im Klimaschutzprogramm die festgestellten
Zielverfehlungen bis 2040 (siehe Tabelle Z 1) vollständig adressiert werden. Zusätzlich sollte aus Sicht des
Expertenrates auch die Zielverfehlung der Klimaneutralität bis 2045 in den Blick genommen werden, auch
wenn letztere nicht ausdrücklicher Bestandteil eines Klimaschutzprogramms sein muss.
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 –
Zusammenfassung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
25
Tabelle Z 1: Zielerreichungen (grün) und Zielverfehlungen (rot) für den Zeitraum von 2021 bis 2045
Jahresscharfe Ziele Budgetziele
Zeitpunkt/-raum 2030 2040 2045 2021–2030 2031–2040 2041–2045
Sektoren (ohne
LULUCF)
nicht definiert nicht definiert
Energiewirtschaft nicht definiert nicht definiert nicht definiert* nicht definiert nicht definiert
Industrie nicht definiert nicht definiert nicht definiert nicht definiert
Gebäude nicht definiert nicht definiert nicht definiert nicht definiert
Verkehr nicht definiert nicht definiert nicht definiert nicht definiert
Landwirtschaft nicht definiert nicht definiert nicht definiert nicht definiert
Abfallwirtschaft
und Sonstige
nicht definiert nicht definiert nicht definiert nicht definiert
ESR
Zielverfehlung
ab 2024
nicht definiert nicht definiert nicht definiert nicht definiert
LULUCF nicht definiert nicht definiert nicht definiert
Gesamtemissionen
(inkl. LULUCF)
nicht definiert nicht definiert nicht definiert nicht definiert nicht definiert
Eigene Darstellung basierend auf den Projektionsdaten 2025 (UBA 2025g), den Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes sowie den
Zielen der Europäischen Lastenteilung (ESR). *Für den Sektor Energiewirtschaft definiert das KSG keine jährlichen
Jahresemissionsmengen. Für die Aussage in der Tabelle wurden die Jahresemissionsmengen implizit als Differenz zwischen den
Jahresemissionsmengen der übrigen Sektoren (Anlage 2a KSG) und den Jahresemissionsgesamtmengen (Anlage 2 KSG) berechnet.
Der Expertenrat identifiziert eine Reihe von Handlungsfeldern, die eine besondere Aufmerksamkeit im
Klimaschutzprogramm verdienen, unter anderem Maßnahmen im Verkehrs- und Gebäudesektor, die
Umsetzung des zweiten Europäischen Emissionshandels EU-ETS 2, sowie eine schlüssige Strategie für die
natürlichen Quellen im Sektor LULUCF und eine ambitionierte Langfriststrategie für die Negativemissionen
einschließlich technischer Senken. Der Koalitionsvertrag bekennt sich zwar zu den bisherigen
klimaschutzpolitischen Zielen, die Herausforderungen in Bezug auf die Verfehlung der ESR-Ziele, die
deutliche Verfehlung des 2040-Ziels und der THG-Neutralität werden allerdings weder explizit adressiert
noch mit ausreichenden Maßnahmen hinterlegt. Zudem fehlt bei den Maßnahmen häufig eine hinreichende
Konkretisierung. Insofern geht vom Koalitionsvertrag auch kein nennenswerter positiver Impuls für die
Zielerreichung im Jahr 2030 aus. Damit besteht die Gefahr, dass sowohl die Ziele 2030 nicht erreicht werden
als auch das Ziel der Klimaneutralität 2045 außer Reichweite gelangt. Der Expertenrat empfiehlt daher, das
anstehende Klimaschutzprogramm neben der Sicherstellung der Zielerreichung für das Jahr 2030 auch
explizit auf die hier identifizierten Problembereiche und die langfristige Erreichbarkeit der THG-Neutralität
auszurichten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 25 –
Zusammenfassung
26 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Tabelle Z 2 fasst den klimapolitischen Handlungsbedarf für die Bundesregierung aus Sicht des Expertenrats
zusammen.
Tabelle Z 2: Klimaschutzpolitischer Handlungsbedarf für die Bundesregierung aus Sicht des Expertenrats
Grundlage Maßnahme Bericht
Gesetzlich Erstellung Klimaschutzprogramm (KSP) bis Ende März 2026 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSG. Kapitel 13
Unterrichtung des Deutschen Bundestags bis zum 15. Juni 2025 über Verfehlung ESR-Ziele gemäß
§ 7 Abs. 4 Satz 1 KSG, mit Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen.
Kapitel 11.2
und 12.4
Überführung der Jahresziele aus Anlage 3 KSG in Jahresemissionsmengen gemäß § 4 Abs. 4 KSG
(fällig gewesen 2024).
Kapitel 12.4
Festlegung von Jahreszielen für die Sektoren aus Anlage 1 Nr. 1-6 KSG für die Jahre 2031 bis 2040
gemäß § 4 Abs. 8 KSG (fällig gewesen 2024).
Kapitel 12.4
Festlegung von Jahreszielen für technische Senken gemäß § 3b KSG (angekündigt für 2024). Kapitel 12.4
Beschluss von Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels einer klimaneutralen Bundesverwaltung bis
zum Jahr 2030 gemäß § 15 Abs. 1 KSG (fällig gewesen 2024).
Nicht
Gegenstand
des Berichts
Evaluierung des Kohleausstiegs gemäß § 54 KVBG (fällig gewesen 2022).
Nicht
Gegenstand
des Berichts
Empfehlung
Expertenrat
Ergreifung zusätzlicher Klimaschutzmaßnahmen aufgrund der hohen Unsicherheit in Bezug auf die
Einhaltung des Budgetziels bis 2030.
Kapitel 10.4
Zielverfehlung ESR im Klimaschutzprogramm adressieren, mit zusätzlichen Maßnahmen
insbesondere für Gebäude und Verkehr.
Kapitel 11.2
und 12.4
Übergang BEHG auf EU-ETS 2 in nationaler Umsetzung von EU-ETS 2 zur Erreichung Klimaziele
nutzen, beispielsweise durch nationalen Mindestpreis.
Kapitel 13
Soziale und industriepolitische Flankierung im Klimaschutzprogramm ausdrücklich adressieren. Kapitel 13
Behandlung der Zielverfehlung der THG-Neutralität 2045 im Klimaschutzprogramm.
Kapitel 11.4
und 12.4
Entwicklung LULUCF-Strategie und Integration in das Klimaschutzprogramm.
Kapitel 11.3
und 12.4
Finalisierung Langfriststrategie Negativemissionen und Integration in das Klimaschutzprogramm.
Kapitel 11.4
und 12.4
Festlegung eines Ziels für die Sektoren aus Anlage 1 Nr. 1-6 KSG im Rahmen des
Klimaschutzprogramms, also deutlich vor dem in § 4 Abs. 4 Satz 1 KSG gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt
2034.
Kapitel 12.4
Konsequente Einführung Budget-Ansatz, bis 2045 und einschließlich LULUCF, mit Klärung der
Anrechnung von Über- und Unterschreitung zwischen den Perioden 2021 bis 2030, 2031 bis 2040
und 2041 bis 2045.
Kapitel 12.4
Erweiterung der Auslösetatbestände für vorausschauende Steuerung. Kapitel 12.4
Wiedereinführung eines Klimakabinetts zur besseren Integration verschiedener Politikfelder. Kapitel 13
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 –
Zusammenfassung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
27
Grundlage Maßnahme Bericht
Anregung
Expertenrat
Klarstellung des Begriffs technische Senken in § 3b KSG. Kapitel 12.4
Klarstellung des Gesamtziels über alle Quellen und Senken für die Jahre 2030 und 2040. Kapitel 12.4
Klarstellung des Begriffs Restemissionen aus der Begründung für die §§ 3a und 3b KSG. Kapitel 12.4
Aufteilung der Ziele mindestens für 2045 nach Quellen für jeden Sektor aus Anlage 1 Nr. 1–7 KSG
und Senken summarisch für die Sektoren aus Anlage 1 Nr. 1–6 KSG sowie für LULUCF.
Kapitel 12.4
Eigene Darstellung.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 27 –
Auftrag und Herangehensweise
28 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
1 Auftrag und Herangehensweise
1 Am 12. Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) beschlossen
(siehe KSG 2019). Es ist am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten und wurde am 15. Juli 2024 zum zweiten
Mal novelliert.
2 Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetz ist es, „zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten
Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen
Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden
berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate
Change, im Folgenden UNFCCC), wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich
unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu
begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten“
(§ 1 KSG).
3 Auf Grundlage des Übereinkommens von Paris und zur Begrenzung der Auswirkungen des weltweiten
Klimawandels (§ 1 KSG) definiert das Bundes-Klimaschutzgesetz nationale Klimaschutzziele (§ 3 KSG)
und schafft einen gesetzlichen Rahmen, der das Erreichen dieser Ziele sicherstellen soll. Als Zwischenziel
sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 eine THG-Minderung von insgesamt 65 %
gegenüber dem Jahr 1990 vor und legt hierfür verbindliche, jährliche Emissionsmengen bis zum Jahr
2030 für die Sektoren fest. Anlage 1 KSG definiert die folgenden Sektoren: Energiewirtschaft, Industrie,
Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige sowie Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (Land Use, Land Use Change and Forestry, im Folgenden
LULUCF). Anlage 2 definiert Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030. In Anlage 2a
werden für alle Sektoren außer LULUCF jeweils sektorale Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis
2030 ausgewiesen. Anlage 3 KSG legt für die Summe der THG-Emissionen ohne LULUCF jährliche
Minderungsziele bis zum Jahr 2040 fest, für das eine Reduktion der THG-Emissionen um 88 %
gegenüber dem Jahr 1990 vorgesehen ist.
4 Der Beitrag des Sektors LULUCF soll bis zum Jahr 2030 mindestens −25 Mt CO2-Äq. betragen, bis zum
Jahr 2040 mindestens −35 Mt CO2-Äq. und bis zum Jahr 2045 mindestens −40 Mt CO2-Äq. Hierbei wird
jeweils der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei
vorhergehenden Kalenderjahre betrachtet (§ 3a KSG). Zudem ist die Bundesregierung ermächtigt, die
Ziele für technische Senken unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Beitrags des
Sektors LULUCF nach § 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
festzulegen (§ 3b KSG). Im Jahr 2045 soll Netto-THG-Neutralität erreicht werden und nach dem Jahr 2050
sollen negative THG-Emissionen erreicht werden (§ 3 KSG).
5 Für die Jahre 2045 und 2050 definiert das Bundes-Klimaschutzgesetz Gesamtziele über alle Sektoren
einschließlich LULUCF. So soll im Saldo über alle Quellen und Senken bis zum Jahr 2045 Klimaneutralität
erreicht werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KSG), also ein „Gleichgewicht zwischen den anthropogenen
Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken“ (§ 2 Nr. 9
KSG). Nach dem Jahr 2050 sollen die THG-Emissionen negativ sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KSG), d. h. dass ab
diesem Jahr die Senkenleistung größer als die Quellen ausfallen soll.
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 –
Auftrag und Herangehensweise
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
29
6 Das Bundes-Klimaschutzgesetz definiert des Weiteren die Aufgaben des unabhängigen Expertenrates
für Klimafragen. Unter anderem prüft der Expertenrat die Emissionsdaten1 und die Projektionsdaten,
die jährlich durch das Umweltbundesamt berichtetet werden (§ 12 Abs. 1 KSG). Die Prüfung der
Emissionsdaten erfolgt im vorliegenden Gutachten zum fünften Mal. Die Prüfung der Projektionsdaten
wurde zum ersten Mal im letzten Jahr in Form eines Sondergutachtens durchgeführt (ERK 2024a). Für
die Prüfung ist ein Mechanismus mit einer genauen zeitlichen Abfolge definiert (siehe Abbildung 1):
i) Bis zum 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Emissionsdaten für das
zurückliegende Kalenderjahr und übersendet sie an den Expertenrat (§ 5 Abs. 1 KSG). Zusätzlich
werden i) das Über- oder Unterschreiten der Jahresemissionsgesamtmenge aggregiert für alle
Sektoren nach Anlage 2 KSG sowie das Über- oder Unterschreiten der
Jahresemissionsgesamtmenge für jeden Sektor nach Anlage 2a, ii) die aktualisierten
Jahresemissionsgesamtmengen sowie iii) Quellen und Senken des Sektors LULUCF dargestellt.
Zudem enthält der Datensatz seit dem Berichtsjahr (BJ)2 2021 zusätzlich eine Auflistung der
Emissionsanteile, die der Europäischen Lastenteilung unterliegen (§ 5 Abs. 2 KSG).
ii) Zeitgleich übersendet das Umweltbundesamt dem Expertenrat Projektionsdaten, die den Vorgaben
der Europäischen Governance-Verordnung über die künftige Emissionsentwicklung insgesamt und
in den Sektoren nach § 5 Abs. 1 KSG entsprechen. Diese Daten betreffen sämtliche nachfolgenden
Jahre bis einschließlich 2030 sowie mindestens die Jahre 2035, 2040 und 2045. Hierzu beauftragt
das Umweltbundesamt ein Forschungskonsortium (§ 5a KSG).
iii) Innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung der Emissions- und Projektionsdaten durch das
Umweltbundesamt prüft der Expertenrat „... die Emissionsdaten nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die
Projektionsdaten nach § 5a und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag [...] eine
Bewertung der übersandten Daten vor. Dabei stellt er für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die
Summe der THG-Emissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der
Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030
überoder unterschreitet [...]. Er stellt dabei unter Berücksichtigung von Anlage 2a sowie von § 5 Abs. 8
auch die Projektionsdaten für die einzelnen Sektoren und deren Entwicklung im Vergleich zu den
Jahresemissionsmengen dar. Zudem stellt er fest, inwieweit die Summe der Emissionsanteile der
Sektoren, die der Europäischen Lastenteilung unterliegen, gemäß den Emissions- und
Projektionsdaten die für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Lastenteilung für Deutschland
festgelegten Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet“ (§ 12 Abs. 1 KSG).
iv) Stellt der Expertenrat in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überschreitung der Summe der
Jahresemissionsgesamtmengen in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 über alle Sektoren nach
Anlage 2 fest, muss die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KSG Maßnahmen beschließen,
„die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für diese Jahre sicherstellen“.
§ 8 Abs. 2 KSG regelt die Mitwirkungspflicht der zuständigen Bundesministerien bei der Erarbeitung
der entsprechenden Maßnahmen und legt fest, dass die Bundesregierung ihren Beschluss bis zum
Ende des Kalenderjahres der zweiten Feststellung treffen muss.
1 Im vorliegenden Gutachten beziehen sich die Emissionsdaten auf das Jahr 2024.
2 Berichtsjahr meint das Jahr, aus dem die berichteten Emissionsdaten stammen; in dem vorliegenden Bericht demnach aus dem
Jahr 2024.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 29 –
Auftrag und Herangehensweise
30 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Abbildung 1: Zeitliche Abfolge der Emissions- und Projektionsdatenprüfung entsprechend Bundes-
Klimaschutzgesetz
Eigene Darstellung.
7 Das Umweltbundesamt hat dem Expertenrat fristgerecht die Emissionsdaten für das Jahr 2024 sowie
die Projektionsdaten 20253 übermittelt, deren Prüfung ebenso Gegenstand dieses Gutachtens ist wie
die Feststellung zur Über- oder Unterschreitung der Jahresemissions(gesamt)mengen. Abschnitt A, Teil
I des Gutachtens hat die Prüfung und Feststellung der Emissionsdaten für das Jahr 2024 zum Inhalt,
Abschnitt B, Teil I die Prüfung und Feststellung der Projektionsdaten 2025.4
8 In Abschnitt A, Teil I Prüfung der Emissionsdaten werden zunächst in Kapitel 2 die zugrundeliegenden
Daten dargestellt. Kapitel 3 beschreibt die Grundlagen der Emissionsberichterstattung sowie die Daten
und Methoden. In Kapitel 4 werden stichprobenartig einzelne Aspekte der Erstellung der
Emissionsdaten für das Jahr 2024 vertieft geprüft. Kapitel 5 betrachtet die Güte der Emissionsdaten und
Kapitel 6 stellt das Über- oder Unterschreiten der Emissionsdaten für das Jahr 2024 gegenüber den
Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 und 2a KSG fest. In Abschnitt A, Teil II Weiterführende
Betrachtungen zu den Emissionsdaten werden in Kapitel 7 sektorenübergreifend sowie sektoral die
wesentlichen strukturellen Entwicklungen, Besonderheiten sowie politischen Entwicklungen mit Einfluss
auf das Emissionsgeschehen im Jahr 2024 dargestellt.
3 In diesem Dokument sind mit „Projektionsdaten 2025“ die dem Expertenrat zugegangenen und im Folgenden beschriebenen
Daten samt der begleitenden Dokumentation zum methodischen Vorgehen der Erstellung und einschließlich aller zugegangenen
Annahmen zu übergreifenden und sektoralen Rahmendaten gemeint.
4 Teilweise wurden Textpassagen aus früheren Gutachten des Expertenrats übernommen. Dies betrifft insbesondere die
Beschreibung von Methodiken, die gegenüber früheren Berichten unverändert geblieben sind, deren erneute Darstellung jedoch
für das Verständnis weiterhin wesentlich ist.
Bis zum 15. März
Veröffentlichung und
Übermittlung der
Emissionsdaten an den
ERK durch das
Umweltbundesamt
Bundesregierung
berät und
beschließt
Maßnahmen, die
die Zieleinhaltung
sicherstellen
Zuständige
Bundesministerien*
legen
Maßnahmenvorschläge vor
Expertenrat prüft
Annahmen, die den
Maßnahmen
zugrunde liegen
Prüfung der Emissions- und
Projektionsdaten;
Feststellung der Über– oder
Unterschreitung der Summe
der
Jahresemissionsgesamtmengen (2021-2030)
durch den ERK
Im Fall der Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen
in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
Bis zum Ablauf 15. März
Übermittlung der
Projektionsdaten an den
ERK durch das
Umweltbundesamt
2 Monate 3 Monate
*insbesondere diejenigen, in deren
Zuständigkeitsbereich die Sektoren liegen, die zur Überschreitung
beitragen
Schnellstmöglich/
spätestens bis Ende des Kalenderjahres
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 –
Auftrag und Herangehensweise
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
31
9 Abschnitt B, Teil I Prüfung der Projektionsdaten wird in Kapitel 8 die Datengrundlage der
Projektionsdaten dargestellt. In Kapitel 9 werden zunächst die Anforderungen an die Projektionsdaten
im Hinblick auf die Zielsetzung des Bundes-Klimaschutzgesetzes diskutiert und daraus ein mehrstufiges
Prüfschema abgeleitet. Danach wird die Prüfung der Projektionsdaten 2025 (ohne den Sektor LULUCF)
für den Zeitraum 2021 bis 2030 durchgeführt und mit einer zusammenfassenden Einschätzung des
Expertenrats zur Zielerreichung abgeschlossen (Kapitel 10). Anschließend werden in Kapitel 10.5
wichtige klimaschutzrelevante Elemente des Koalitionsvertrags eingeordnet. Ergänzend werden in
Abschnitt B, Teil II die Einhaltung weiterer Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes nach dem
Jahr 2030 sowie der Europäischen Lastenteilung (Effort-Sharing-Regulation (Europäische Kommission
2023e), im Folgenden ESR) gemäß den Projektionsdaten 2025 im Zeitraum nach 2030 dargestellt und
eingeordnet (Kapitel 11). Zudem werden die projizierten Emissionsdaten des Sektors LULUCF geprüft
(siehe Kapitel 11.3). Kapitel 12 diskutiert unter Berücksichtigung der Restemissionen in den Sektoren
(ohne LULUCF), des Beitrags des Sektors LULUCF sowie technischer Senken die Perspektive zur
Zielerreichung der THG-Neutralität bis zum Jahr 2045. Anschließend zeigt Kapitel 12.4 die derzeitige
Verrechnungslogik zwischen deren Sektoren im Bundes-Klimaschutzgesetz auf und diskutiert diese. In
Kapitel 13 werden die Handlungsfelder zur Zielerreichung der THG-Neutralität mit Blick auf die im
Koalitionsvertrag adressierten Aspekte aufgegriffen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 31 –
Datengrundlage
32 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Abschnitt A, Teil I: Prüfung der Emissionsdaten
2 Datengrundlage
10 In Abschnitt A, Teil I dieses Gutachtens bewertet der Expertenrat für Klimafragen die Emissionsdaten für
das Jahr 2024 (UBA 2025h). Dem Expertenrat wurden am 13. März 2025 die folgenden Unterlagen durch
das Umweltbundesamt übermittelt:
• Zeitreihen der Emissionsdaten von 1990 bis 2024, aufgeschlüsselt nach den Sektoren und Sub-
Sektoren entsprechend den Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats nach der
Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von
Artikel 26 Abs. 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.
Zusätzlich enthält diese Tabelle gemäß § 5 Abs. 2 KSG eine Auflistung der Emissionsanteile, die der
Europäischen Lastenteilung unterliegen (UBA 2025h).
• Ein begleitender Bericht mit dem Titel „Berechnung der bundesdeutschen THG-Emissionen für das
Jahr 2024 gemäß Bundesklimaschutzgesetz” (nicht veröffentlicht) (UBA 2025a).
• Das Nationale Inventardokument zum deutschen Treibhausgasinventar 1990 – 2023 (UBA 2025b).
• Die Frühschätzung der Energiebilanz für das Jahr 2024 (AGEB 2025d).
• Weitere sektorenspezifische Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurden und zur
Prüfung und Plausibilisierung genutzt wurden.
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
33
3 Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
3.1 Grundlagen der Emissionsberichterstattung
11 Deutschland ist Vertragspartner der UNFCCC und damit verpflichtet, jährliche Inventare zu nationalen
THG-Emissionen zu erstellen und zu veröffentlichen. In Deutschland ist das Umweltbundesamt für die
Erstellung der Treibhausgasinventare zuständig. Die Treibhausgasinventare werden jeweils im zweiten
Jahr nach dem Emissionsjahr am 15. Januar veröffentlicht. So wurde das Treibhausgasinventar für das
Jahr 2023 am 15. Januar 2025 veröffentlicht. Die vom Umweltbundesamt beschriebene Methodik zur
Berechnung der Nationalen Treibhausgasinventare (UBA 2025b) stellt auch die Grundlage für die
Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres dar. Die Emissionsdaten des Vorjahres werden
spätestens am 15. März veröffentlicht und im Rahmen dieses Gutachtens geprüft (siehe Kapitel 4).
12 Die Berichterstattung umfasst die Emissionen der folgenden Treibhausgase: Kohlenstoffdioxid (CO2),
Lachgas (N2O), Methan (CH4) sowie die fluorierten Treibhausgase (F-Gase), Perfluorcarbone (PFCs),
Fluorkohlenwasserstoffe (FKWs), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Die THG-
Emissionen werden in sogenannten Quellgruppen berichtet, die sich aus den Common Reporting Tables
(CRT) ergeben.5 Die Berechnung der THG-Emissionen erfolgt für jede CRT-Kategorie nach dem
Grundprinzip Aktivitätsdaten x Emissionsfaktor = THG-Emissionen. Dabei bezeichnen Aktivitätsdaten
einen Wert, der proportional zu den damit verbundenen THG-Emissionen ist, z. B. Kraftstoff-Absatz in
Litern zu Brennstoff-Emissionen. Der Emissionsfaktor wiederum ist ein Proportionalitätsfaktor. Er drückt
aus, welche Menge Treibhausgas pro emissionserzeugende Größe (Aktivitätsdaten) in die Atmosphäre
freigesetzt wird, also z. B. die ausgestoßene Menge an CO2 pro Liter Kraftstoff. Dabei können in ein und
demselben Prozess unterschiedliche THG-Emissionen freigesetzt werden. Somit sind die
Emissionsfaktoren für spezifische Prozesse und Treibhausgase unterschiedlich. Zur Vergleichbarkeit
werden abschließend die verschiedenen THG-Emissionen zu Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten (CO2-Äq.)
umgerechnet. Die in den Treibhausgasinventaren ausgewiesenen THG-Emissionen sind also
grundsätzlich keine gemessenen Größen, sondern Hochrechnungen auf Basis der Aktivitätsdaten und
der zugehörigen Emissionsfaktoren.
3.2 Daten und Methoden zur Berechnung der Emissionsdaten des
Vorjahres
3.2.1 Übersicht der Berechnung der Emissionsdaten für das Jahr 2024
13 Das Bundes-Klimaschutzgesetz definiert sieben Sektoren, die THG-Emissionen verursachen. Diese sind
über CRT-Kategorien definiert (siehe Abbildung 2). Prinzipiell lässt sich zwischen THG-Emissionen aus
dem Verbrauch fossiler Brennstoffe (verbrennungs- und prozessbedingte THG-Emissionen) und THG-
Emissionen aus biologischen Prozessen unterscheiden. Die verbrennungs- und prozessbedingten THG-
5 Die Umstellung vom Common Reporting Format (CRF) zu Common Reporting Tables (CRT) ergibt sich laut Umweltbundesamt aus
der verpflichtenden Umstellung der internationalen Berichterstattung auf den erweiterten Transparenzrahmen des
Übereinkommens von Paris. Für die Berechnung der THG-Emissionen des Vorjahres geht es nur um eine semantische
Angleichung. Die Definition der KSG-Sektoren und die diesen unterliegenden Quellkategorien bleiben gleich. In den Inventaren
gibt es, in Kopplung mit der UN-Software, jedoch diverse technische Anpassungen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 33 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
34 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Emissionen fallen vornehmlich in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, im Verkehr und
zu geringen Anteilen in der Landwirtschaft an. THG-Emissionen aus biologischen Prozessen entstehen
überwiegend in den Sektoren Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges sowie LULUCF, zum
Beispiel bei der Zersetzung organischen Materials aus Moorböden. Im Sektor LULUCF ist aufgrund der
Absorption von CO2 bei Pflanzenwachstum auch eine Netto-Reduktion von Treibhausgasen möglich.
Abbildung 2: Nomenklatur der CRT-Kategorien nach Sektoren des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Eigene Darstellung (LULUCF = Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft; GHD = Gewerbe, Handel, Dienstleistung).
14 Die Berechnung der THG-Emissionen erfolgt wie zuvor beschrieben für jede CRT-Kategorie auf
Grundlage von Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten. Das Umweltbundesamt entnimmt die
entsprechenden Angaben zu Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren vorauslaufenden Erhebungen und
Berechnungen verschiedener Institutionen (siehe Abbildung 3).
Energiewirtschaft
Energiewirtschaft1.A.1
Pipelinetransport1.A.3.e
Diffuse Emissionen aus
Gewinnung und Verteilung
fossiler Brennstoffe
1.B
Gebäude
Stationäre Verbraucher in
Haushalten und GHD
1.A.4.a/b i
Mobile Verbraucher in
Haushalten und GHD
1.A.4 a/b ii
Militär 1.A.5
Verkehr
Flugverkehr1.A.3.a
Straßenverkehr1.A.3.b
Schienenverkehr1.A.3.c
Schiffsverkehr1.A.3.dIndustrie
Verarbeitendes Gewerbe/
Industrielle Feuerungen
1.A.2
Mineralische Industrie2.A
Chemische Industrie2.B
Metallindustrie2.C
Emissionen aus
Produktverwendungen
2.D
Emissionen fluorierter
Treibhausgase
2.E/F
Emissionen fluorierter
Treibhausgase und Lachgas
2.G
LULUCF
Wald4.A
Ackerland4.B
Grünland4.C
Feuchtgebiete4.D
Siedlungen4.E
Holzprodukte4.G
Abfallwirtschaft und Sonstiges
Abfalldeponierung5.A
Biologische Abfallbehandlung5.B
Abwasserbehandlung
kommunal und industriell
5.D
Mechanisch-biologische
Abfallbehandlung
5.E.1
Landwirtschaft
Stationäre und mobile
Feuerungsanlagen in der
Landwirtschaft
1.A.4.c
Landwirtschaft3
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
35
Abbildung 3: Schematische Darstellung der Emissionsdatenerstellung
Eigene Darstellung. Die Abbildung veranschaulicht, welche Institutionen die Daten zur Emissionsdatenerstellung grundlegend
bereitstellen.
15 Die Aktivitätsdaten der CRT-Kategorien in den sieben Sektoren werden durch diverse methodische
Ansätze bestimmt. Der Großteil der energiebedingten THG-Emissionen wird auf Grundlage der
Frühschätzung der Energiebilanz berechnet, die von der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB)
erstellt wird. Dazu gehören die Aktivitätsdaten einzelner oder aller CRT-Kategorien der Sektoren
Energiewirtschaft (CRT-Kategorie 1.A.1, 1.A.3.e), Industrie (CRT-Kategorie 1.A.2), Gebäude (CRT-Kategorie
1.A.4.a/b i sowie 1.A.5) und Landwirtschaft (CRT-Kategorie 1.A.4.c). Die übrigen CRT-Kategorien werden
nicht von der Frühschätzung der Energiebilanz abgedeckt. Die prozessbedingten THG-Emissionen der
Industrie werden mittels Verbandsdaten, Bundesstatistiken, Expertenschätzungen oder Fortschreibung
vorjähriger Werte vom Umweltbundesamt ermittelt. In den Sektoren Verkehr (Modell TREMOD) und
Abfall und Sonstiges werden vom Umweltbundesamt dieselben Methoden wie bei der nationalen
Inventarberichterstattung genutzt. Die Aktivitätsdaten der Sektoren Landwirtschaft und LULUCF werden
auf Basis des Modellinstrumentariums des Thünen-Instituts berechnet (Py-Gas-EM,
Landnutzungsmatrix für Flächenaufteilung und das Landnutzungsmodell für Flächenveränderung);
dieses Vorgehen deckt sich ebenfalls mit der Inventarberichterstattung. Eine detaillierte Beschreibung
der angewandten Methodik findet sich für jeden Sektor im Technischen Begleitdokument des
Prüfberichtes vom letzten Jahr (ERK 2024c, Kapitel A.1.2.3). Veränderungen in der Methodik in Bezug auf
das Vorjahr werden hingegen sektorenweise in Kapitel 3.2.4 dargestellt. Die vom Umweltbundesamt
verwendeten Daten für die Vorjahresschätzung der Emissionsdaten für das Jahr 2024 werden in Tabelle
A 1 aufgeführt.
16 Die Daten für die Emissionsfaktoren werden für die Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres
grundsätzlich dem Zentralen System Emissionen (ZSE) entnommen und jährlich mit Veröffentlichung
des Nationalen Treibhausgasinventars auf der Seite des Umweltbundesamts publiziert. Das bedeutet,
Berechnung Aktivitätsdaten
AGEB
UBA
Berechnung
Emissionsfaktoren
Energiebilanzprognosemodell für die Frühschätzung
IPCC
Berechnung
Emissionsdaten
UBA
Energiewirtschaft
GebäudeIndustrie
Landwirtschaft
Deutsche
Emissionshandelsstelle
Diverse Studien
Thünen Institut
Py-Gas EM Modell
Fortschreibung öffentlicher
und Verbandsstatistik
Industrie
Abfall und
Sonstiges
TREMOD Modell
und Fortschreibung
Verkehr
Landwirt
-schaft
Modell und Fortschreibung
LULUCF
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 35 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
36 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
dass die Emissionsfaktoren, welche für die Berechnung der Emissionsdaten verwendet werden, denen
des letzten veröffentlichten Inventars entsprechen. Die Veränderungen der spezifischen
Emissionsfaktoren sind zwischen den Jahren gering. Deswegen ist die Übernahme der
Emissionsfaktoren aus dem aktuellen Inventar prinzipiell nachvollziehbar und unkritisch. Es kann
allerdings auch zwischen zwei Jahren zu größeren Änderungen in einzelnen Emissionsfaktoren kommen,
wie es dieses Jahr im Sektor Landwirtschaft aufgetreten ist (siehe dazu Kapitel 3.2.4). Dies führt zu
nachträglichen Korrekturen der vergangenen Jahre, wie sie in Kapitel 5.2 beschrieben werden.
17 Die Datenquellen für die Emissionsfaktoren sind vielfältig. Beispielsweise wird auf Daten der Deutschen
Emissionshandelsstelle (DEHSt) zurückgegriffen. Ebenfalls werden Emissionsfaktoren aus zahlreichen
Forschungsberichten entnommen (Deichnik 2019; Rentz et al. 2002; Mathivanan et al. 2021). Die
Methodik zur Ermittlung der Emissionsfaktoren ist im Nationalen Inventardokument ausführlich und
nachvollziehbar dokumentiert. Wo keine Daten vorliegen, werden vom Weltklimarat (Intergovernmental
Panel on Climate Change, im Folgenden IPCC) festgelegte Default-Werte verwendet (beispielsweise für
Rohöl, Rohbenzin, Flugbenzin und Schmierstoffe).
3.2.2 Frühschätzung und Energiebilanzprognosemodell der Arbeitsgemeinschaft
Energiebilanzen (AGEB)
18 Die Frühschätzung der Energiebilanz enthält die energiebedingten Brennstoffeinsätze der Sektoren
Energiewirtschaft, Industrie und Gebäude, welche beim Umweltbundesamt genutzt werden, um die
THG-Emissionen der CRT-Kategorien 1.A.1 (Energiewirtschaft) 1.A.2 (Industrie), sowie 1.A.4 a/b und 1.A.5
(beides Gebäude) zu bestimmen. Diese CRT-Kategorien machen insgesamt ca. 60 % der THG-
Emissionen des Jahres 2024 aus.
19 Die Energiebilanz der AGEB ist als Matrix konzipiert, wobei in den Spalten die verschiedenen
Energieträger gelistet sind und in den Zeilen die Aufkommensseite (Energiebilanzzeilen EBZ 1 – 8), der
Umwandlungssektor (EBZ 9 – 40) sowie die Endverbrauchssektoren (EBZ 45 – 68). Die Aufkommensseite
umfasst die inländische Gewinnung, Einfuhr, Ausfuhr und Bestandsveränderungen. Im
Umwandlungssektor werden Umwandlungseinsatz und -ausstoß von Kraftwerken, Kokereien,
Mineralölverarbeitung usw. erfasst. Im unteren Teil der Energiebilanz wird der Endenergieverbrauch
(EEV) der Sektoren Industrie, private Haushalte und Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD) erfasst.
20 Das Energiebilanzprognosemodell wird genutzt, um die Frühschätzung der Energiebilanz zu erstellen.
Es ist als Hybridansatz aufgebaut und besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen (siehe Abbildung 4). In
dem einen Teil des Modells werden die Teile der Bilanz geschätzt, für die Monatsdaten vorliegen. Dies
betrifft zum Beispiel den überwiegenden Teil des Aufkommens (EBZ 1 – 8) sowie die Kraftwerke der
Allgemeinen Versorgung (EBZ 11, 15, 23, 27). Dies geschieht auf Basis statistischer monatlicher Daten
und der Fortschreibung einzelner Monate des Vorjahres (Nov/Dez). Statistische Daten, die hier genutzt
werden, sind zum Beispiel die amtliche Mineralölstatistik oder die Monatsstatistik zur Elektrizitäts- und
Wärmeerzeugung.
21 In dem anderen Teil des Modells wird der Endenergieverbrauch der einzelnen Sektoren bestimmt. Für
den Endenergieverbrauch in den Sektoren sind keine Monatsdaten verfügbar, sodass hier eine
ganzjährige Schätzung erfolgen muss. Dies geschieht je nach Sektor mit verschiedenen Ansätzen. Für
die Energiebilanzzeilen „Haushalte” (EBZ 66) und „Gewerbe, Handel und Dienstleistungen” (EBZ 67), die
für den Energieverbrauch im Gebäudesektor maßgeblich sind, erfolgt jeweils eine Fortschreibung. Für
die Berechnung des Energieverbrauchs in der Energiebilanzzeile „Haushalte” wird der
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Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
37
temperaturabhängige Teil des Vorjahreswertes zunächst an die veränderte Witterung angepasst. Dann
erfolgt eine Anpassung über den Zu- und Abgang der Wohnfläche. Für die Berechnung des
Brennstoffeinsatzes in der Energiebilanzzeile „Gewerbe, Handel und Dienstleistungen” wird der
Energieverbrauch des Vorjahres aufgespalten. Zum einen in einen Anteil für Raumwärme, welcher mit
der veränderten Witterung fortgeschrieben wird. Zum zweiten in den Anteil des Verbrauchs, welcher
nicht für Raumwärme, sondern für Prozesswärme bzw. -kälte, Antriebszwecke oder Beleuchtung u. a.
erforderlich ist, und mit Hilfe des Aktivitätsindikators Bruttowertschöpfung angepasst wird. Zur
Prognose des Endenergieverbrauchs der Industrie kommt ein zweistufiges Modellverfahren zum
Einsatz, welches für jede Energiebilanzzeile aller Wirtschaftszweige der Industrie (EBZ 46 bis 59) oder
tiefer disaggregierter Produktionsstufen verwendet wird.6 Beide Modellstufen beruhen im Kern auf
ökonometrischen Regressionsmodellen, welche mit dem Verfahren der kleinsten Quadrate geschätzt
werden. Auf der ersten Modellstufe wird der gesamte Wärme-/Brennstoffeinsatz aggregiert über alle
fossilen und erneuerbaren Brennstoffe sowie Fernwärme für jeden Wirtschaftszweig oder jede
Produktionsstufe geschätzt. Als erklärende Variablen gehen je nach Wirtschaftszweig oder Produkt der
Bruttoproduktionswert, die Gradtagzahlen, der mit den Verbräuchen des Vorjahres gewichtete,
aggregierte Brennstoffpreis des Sektors, der Verbrauch des Vorjahres, Dummy- und Trendvariablen7
und gegebenenfalls produktionsspezifische Parameter (wie z. B. die Altpapiereinsatzquote usw.) in den
Erklärungsansatz ein. Der gesamte Brennstoffeinsatz wird anschließend auf der zweiten Modellstufe
genutzt, um den Einsatz der einzelnen Brennstoffe (von der AGEB Fuel Switch genannt) abzuschätzen.
Zusätzliche erklärende Variablen auf dieser Stufe sind die relativen Preise der Energieträger (je nach
Substitutionsverhältnis), technische Parameter, ggf. Dummy-Variablen und schließlich der Verbrauch
des betrachteten Energieträgers im Vorjahr.
22 Die Ergebnisse der Prognose mit den skizzierten Modellen werden im Anschluss einer
Plausibilitätsprüfung durch die AGEB unterzogen. Gegebenenfalls werden die Schätzungen angepasst,
wenn die berechneten Verbräuche z. B. die Entwicklungen der letzten Jahre oder die aktuellen Ereignisse
im Betrachtungsjahr nicht adäquat widerspiegeln. Der Abgleich zwischen Endenergiebedarf und
Aufkommensseite erfolgt entweder über eine Restrechnung für ein bestimmtes Bilanzfeld (in diesen
Fällen entsteht keine statistische Differenz in der Bilanz) oder durch die bilanzielle Ermittlung einer
statistischen Differenz in der EBZ 44. Eine rechnerische Angleichung zwischen Endenergiebedarf und
Aufkommensseite findet somit nicht statt. In der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres für die
Jahre 2020 und 2021, die noch auf einer anderen Berechnungsmethodik ohne Frühschätzung der
Energiebilanz basierten, sind die aktuellen Statistiken des Primärenergieverbrauchs hingegen noch
6 Für die Energiebilanzzeilen der Wirtschaftszweige „Papiergewerbe“ (EBZ 48), „Verarbeitung von Steinen und Erden“ (EBZ 53) sowie
„Metallerzeugung“ (EBZ 54) wird zwecks einer höheren Prognosegenauigkeit seit diesem Jahr nicht auf Ebene der
Energiebilanzzeilen, sondern auf Ebene tiefer disaggregierter Produktionsstufen das zweistufige Modellverfahren angewandt
(siehe RZ 23).
7 Mit Hilfe von Trendvariablen wird in den hier genutzten Prognosemodellen u. a. der Einfluss des allgemeinen technischen
Fortschritts auf die Entwicklung des Energieverbrauchs erfasst. Dummy-Variablen werden fallweise in den Regressionsgleichungen
genutzt, um Ausreißer in den genutzten, teilweise tief disaggregierten Statistikdaten zu eliminieren, die ansonsten die
Schätzresultate verzerren würden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 37 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
38 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
direkt in die Emissionsentwicklung eingeflossen (siehe ERK (2021) und ERK (2022)).8 Für die
Energiebilanzzeilen „Haushalte” und „Gewerbe, Handel und Dienstleistungen” werden in der
Energiebilanz bei lagerfähigen Energieträgern Absätze berichtet und nicht Verbräuche, sodass
insbesondere für Heizöl leicht die Lagerbestandsänderungen, welche durch die AGEB mit einem
anderen Modell berechnet werden, final zu den Verbräuchen addiert bzw. abgezogen werden (siehe
Kapitel 4.1.2) für eine Einschätzung zu der Berechnung der Lagerbestände).
23 Am skizzierten Modellrahmen zur Erstellung der Frühschätzung der Energiebilanz gab es gegenüber
dem letzten Jahr an mehreren Stellen Weiterentwicklungen der Methodik, die in Buttermann et al. (2024)
dargestellt werden. Diese Weiterentwicklungen werden von der AGEB damit begründet, dass
felderscharfe Vergleiche der Frühschätzungen der Energiebilanzen für die Jahre 2020, 2021 und 2022
mit den späteren Datenständen der endgültigen Energiebilanzen für ausgewählte Bilanzbereiche
größere Abweichungen aufgezeigt haben. An folgenden Stellen wurden daher Veränderungen
vorgenommen:
i) Eine tiefere Disaggregation bei der Schätzung des zweistufigen Modells in den Energiebilanzzeilen
der Wirtschaftszweige „Papiergewerbe” (EBZ 48), „Verarbeitung von Steinen und Erden” (EBZ 53)
sowie „Metallerzeugung” (EBZ 54).9 Diese feine Untergliederung in Produktionsstufen soll das Niveau
und die Struktur des Energieverbrauchs sachgerechter erfassen als dies in der vorherigen
aggregierten Vorgehensweise möglich war. Eine wichtige Begründung hierfür ist, dass
produktspezifische Einflussgrößen im Rahmen der Weiterentwicklung adäquat in den Prognosen
berücksichtigt werden können.
ii) Die Fortschreibung für den Energieverbrauch im Umwandlungsbereich (EBZ 33 – 39) wurde von
einem Indikatoren-Ansatz auf ein Regressionsverfahren umgestellt. Das Schätzverfahren folgt dabei
dem in RZ 21 beschrieben zweistufigen Vorgehen der Industrie. Nicht-schätzbare Bilanzfelder
werden weiterhin nach dem alten Verfahren prognostiziert (Für weitere Details siehe Kapitel 4
Buttermann et al. 2024).
iii) Die Schätzung zur Vervollständigung des Brennstoffeinsatzes der Fernwärmeerzeugung (EBZ 16)
wird durch die Produktionsentwicklung wärmeintensiver Wirtschaftszweige als zusätzliche
Erklärungsgröße im Rahmen eines Regressionsansatzes erweitert. Zuvor wurde eine einfache
Fortschreibung dieser Daten mit Hilfe der Gradtagzahlen verwendet.
iv) Darüber hinaus wurden neue Datensätze zur Verbesserung der Prognosegenauigkeit des
Energiebilanzprognosemodells von der AGEB untersucht. Dazu gehören insbesondere Datensätze
von Trading Hub Europe zur Fortschreibung des gesamten Erdgasverbrauchs, Daten zur
8 Ein empirischer Abgleich hinsichtlich der Güte der beiden Berechnungsmethoden (mit und ohne Frühschätzung der Energiebilanz)
wurde vom Umweltbundesamt bei der Methodenumstellung im Berichtsjahr 2022 und auch in den Folgejahren nicht
vorgenommen. Somit ist dem Expertenrat eine abschließende Bewertung der Methodenumstellung im Hinblick auf die Güte nicht
möglich. Es kann einerseits sein, dass sich die Güte aufgrund eines umfangreicheren Modellierungsrahmens und der damit
einhergehenden Angleichung an die Inventarberichterstattung verbessert hat. Andererseits kann es aber auch zu einer
Verschlechterung der Güte gekommen sein, da die aktuellen Statistiken des Primärenergieverbrauchs nicht mehr direkt in die
Berechnung einfließen.
9 „Papiergewerbe“ wird dabei in die Produktionsstufen „Herstellung von Holzschliff, Zellstoff, Papier und Pappe“ und „Herstellung
von Waren aus Papier und Pappe“ disaggregiert. „Verarbeitung von Steinen und Erden“ wird in die Produktionsstufen „Herstellung
von Zement“, „Herstellung von Kalk“ und „Herstellung sonstiger Erzeugnisse der Steine- und Erdenindustrie“ disaggregiert. Und
der Wirtschaftszweig „Metallerzeugung“ wird in die Produktionsstufen „Frischdampfkesselhaus“, „Sintererzeugung“,
„Roheisenerzeugung (Hochofen)“, „Oxygenstahlerzeugung“, „Elektrostahlerzeugung“, „Walzstahlerzeugung“ und
„Weiterverarbeitung“ untergliedert.
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
39
Stromerzeugung der europäischen Übertragungsnetzbetreiber (European Network of Transmission
System Operators for Electricity (ENTSO-E)) und Frühindikatoren des Statistischen Bundesamts. Für
eine ausführliche Diskussion der Eignung im Rahmen der Frühschätzung der Energiebilanz wird auf
Kapitel 5 Buttermann et al. (2024) verwiesen.
24 Die zugrundeliegenden Daten, die in die Prognose der Frühschätzung der Energiebilanz Deutschlands
eingeflossen sind, sind in Kapitel A.1.2 dargestellt. Im Rahmen der Modellerweiterung sind insbesondere
in den Energiebilanzzeilen der Industrie zahlreiche zusätzliche Datenquellen verwendet worden. Die
Amtliche Mineralölstatistik lag für das Jahr 2024 zwar bereits bis November vor, jedoch entschied die
AGEB die November-Daten nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) nicht zu nutzen, da diese als sehr unsicher eingestuft wurden. Stattdessen nahm die AGEB eine
Schätzung für die Monate November und Dezember des Jahres 2024 vor. Die Schätzung erfolgte, indem
die Veränderungsrate der bereits vorliegenden kumulierten Berichtsmonate des Jahres 2024 zu den
gleichen Monaten des Jahres 2023 ermittelt und als geschätzte Veränderungsrate für das Gesamtjahr
verwendet wurde. Sofern sich also für die zu schätzenden Berichtsmonate (November/Dezember) im
Vergleich zum Vorjahr ein anderer Absatz als im Rest des Jahres ergibt, so kann dies durch die gewählte
Extrapolation nicht erfasst werden.
25 Zusätzlich weist der Expertenrat darauf hin, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
die Mineralölstatistik auf seiner Internetseite nicht mehr in dem gleichen Format veröffentlicht, wie es in
der Vergangenheit der Fall war. Zum einen stehen keine Excel-Dateien mehr zur Verfügung, sondern
lediglich eine PDF, was die Nutzung der Daten erschwert. Zum anderen werden nicht mehr alle Tabellen
veröffentlicht, welche in der Vergangenheit öffentlich zugänglich waren. Unter anderem fehlt die Tabelle,
in welcher die Absätze der Mineralölprodukte an verschiedene Nutzer*innengruppen dargestellt war.
In der Vergangenheit wurden diese Daten vom Expertenrat für die Plausibilisierung der Absätze an die
Sektoren Verkehr, Industrie und Gebäude genutzt. Auf Nachfrage wurden dem Expertenrat diese Daten
zwar zur Verfügung gestellt. Jedoch hat der Expertenrat in den letzten Jahren bereits wiederholt darauf
hingewiesen, dass die Datenlage über die Verwendung bestimmter Energieträger insbesondere auf der
Nutzungsseite unzureichend ist, wodurch sich Unsicherheiten in der Emissionsberechnung ergeben.
Vor diesem Hintergrund wird diese weitere Einschränkung der Datenverfügbarkeit vom Expertenrat als
kritisch angesehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 39 –
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Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
41
3.2.3 Berechnung der Aktivitätsdaten und Treibhausgasemissionen beim
Umweltbundesamt
26 Methodisch erfolgt die Berechnung der verbrennungsbedingten THG-Emissionen unter Nutzung der
Frühschätzung der Energiebilanz gemäß der in der schematischen Abbildung 5 dargelegten
Vorgehensweise laut UBA (2024a) wie folgt:
27 In einem ersten Schritt werden die Aufteilungsraten für die Energiebilanzzeilen aus der Frühschätzung
der Energiebilanz berechnet, welche die Aktivitätsdaten mehrerer Sektoren enthalten.10 Dadurch
können die Brennstoffeinsätze aus der Frühschätzung der Energiebilanz disaggregiert und den
geeigneten spezifischen Emissionsfaktoren zugeordnet werden. Diese disaggregierten
Strukturelemente werden auf verschiedene CRT-Kategorien aufgeteilt. Die Aufteilungsraten werden
methodengleich zum Vorgehen im Nationalen Inventardokument (NID) auf der Basis der endgültigen
Statistiken für das Jahr t−211 (in diesem Fall also das Jahr 2023) aktualisiert.
28 In einem zweiten Schritt werden die Aktivitätsdaten berechnet. Das geschätzte Aktivitätsdatum für das
Jahr t−1 ergibt sich durch die Multiplikation der Aufteilungsrate aus t−2 mit den Energiebilanzfeldern der
Frühschätzung. Implizit wird damit unterstellt, dass sich der Verbrauch eines Brennstoffs in t−1 in
gleicher Weise auf die Strukturelemente der Energiebilanz-Disaggregation des Umweltbundesamtes
verteilt hat, wie in t−2. Dies stellt naturgemäß eine Annahme dar und ist gerade bei Strukturbrüchen
fehleranfällig.
29 Für einige Energiebilanzzeilen werden nicht die Aufteilungsraten aus t−2 übernommen, sondern
zusätzliche Modelldaten der AGEB genutzt. Für Energiebilanzzeile „Gewerbe, Handel, Dienstleistungen“
(EBZ 67), welche auf die Sektoren Gebäude und Landwirtschaft aufgeteilt werden muss, werden
Berechnungsergebnisse der AGEB herangezogen, welche Aktivitätsdaten der Landwirtschaft explizit
angeben. Für die Energieträger Mineralölprodukte und Erdgas der Energiebilanzzeile
„Industriewärmekraftwerke (nur für Strom)“ (EBZ 12), welche auf die Sektoren Industrie und
Energiewirtschaft aufgeteilt werden muss, werden die Energieträgereinätze für das Jahr 2024 basierend
auf Daten der AGEB zu den Energieträgereinsätzen im Jahr 2023 und Daten zur Produktionsentwicklung
abgeschätzt. Vertiefende Informationen dazu sind in Kapitel 4.2 dargestellt.
30 In einem dritten Schritt werden die Emissionsdaten berechnet, indem analog zur
Inventarberichterstellung die Aktivitätsdaten mit den Emissionsfaktoren des Jahres t−2 multipliziert
werden. Endgültige Emissionsfaktoren für das Jahr t−1 liegen zum Zeitpunkt der Erstellung der
Emissionsdaten des Vorjahres noch nicht vor, wodurch eine weitere Unsicherheit besteht. Durch
Aggregation der Emissionswerte der CRT-Kategorien werden anschließend die THG-Emissionen nach
KSG-Sektoren ermittelt.
10 Hiervon betroffen sind die EBZ 11,12,14,15,16, 40, 41, 60, 66 und 67.
11 Im Rahmen dieses Gutachtens wird das aktuelle Jahr der Veröffentlichung (2025) als „t“ definiert.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 41 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
42 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
Abbildung 5: Vorgehen des Umweltbundesamts zur Ermittlung der Emissionsdaten des Vorjahres für
energiebedingte THG-Emissionen
Eigene Darstellung auf Basis von UBA (2024a). EBZ = Energiebilanzzeile. * Für die Aktivitätsdaten einiger Brennstoffe der EBZ 12
und 67 werden nicht die Aufteilungsraten aus t−2 übernommen, sondern zusätzliche Modelldaten der AGEB genutzt. Für eine
ausführliche Beschreibung siehe RZ 29.
3.2.4 Änderungen in Daten und Methoden der einzelnen Sektoren im Vergleich zum
Vorjahr
31 Alle Änderungen der Methoden und Daten in den einzelnen Sektoren im Vergleich zum Vorjahr sind in
untenstehender Tabelle dargestellt. Die Auflistung wurde vom Umweltbundesamt erstellt und in einem
Termin mit dem Expertenrat erörtert. Eine umfassende Beschreibung der Methodik zur letztjährigen
Berechnung der THG-Emissionen des Vorjahres wurde in Kapitel A.1.2.3 ERK (2024c) dargelegt.
Tabelle 1: Änderungen in den Daten und Methoden der Berechnung der Emissionsdaten für das Jahr
2024 gegenüber 2023
Sektor Änderungen in Methodik und Daten der Berechnung der Emissionsdaten für das Jahr 2024 im
Vergleich zu 2023
Übergreifend • Änderungen an Frühschätzung der Energiebilanz durch die AGEB (siehe RZ 23).
• Mineralölstatistik geschätzt für November und Dezember durch die AGEB, da Novemberdaten
unsicher (siehe RZ 24).
Energiewirtschaft • Berechnung der Energieeinsätze Mineralölprodukte/Erdgas für stationäre Feuerungsanlagen im
Sektor Energiewirtschaft erfolgt auf Basis einer aktuellen Zusatztabelle der AGEB zur Aufteilung der
EBZ 12 (Wechsel von Fortschreibung der Aufteilungsfaktoren zur Berechnung auf Basis der
Zusatztabelle).
Energiebilanzfeld
(t-2)
CRT-
Kategorie
CRT-
Kategorie
CRT-
Kategorie
1. Aufteilungsraten (t-2) 2. Aktivitätsdaten (t-1) 3. Emissionsdaten (t-1)
Endgültige Statistiken
(t-2); NID (t-2)
Aufteilungs
-rate (t-2)
EBZ (t-1)
Aktivität (t-1)
=
x
Emissionen
(t-1)
Aktivität
(t-1)
Emissionsfaktor (t-2)
=
x
Aufteilungs
raten (t-2)
Nutzung Modelldaten
der AGEB*
oder
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
43
Sektor Änderungen in Methodik und Daten der Berechnung der Emissionsdaten für das Jahr 2024 im
Vergleich zu 2023
Industrie • Berechnung der Energieeinsätze Mineralölprodukte/Erdgas für stationäre Feuerungsanlagen im
Sektor Industrie erfolgt auf Basis einer aktuellen Zusatztabelle der AGEB zur Aufteilung der EBZ 12
(Wechsel von Fortschreibung der Aufteilungsfaktoren zur Berechnung auf Basis der Zusatztabelle).
• Statistik zu Bautenfarben, Industrielacken und Druckfarben verwendet.
• Produktionsmengen von Blei und Zink wurden in der diesjährigen Berechnung vom Verband
bereitgestellt, anstatt die Vorjahreswerte zu verwenden.
• Produktionsmenge für Primäraluminium basiert dieses Jahr auf einer Expertenschätzung auf
Grundlage von Informationen aus der Branche, anstatt auf Angaben vom Verband.
Gebäude • Keine Änderungen.
Verkehr • Keine Änderungen.
Landwirtschaft Änderungen im Inventar (Submission 2025):
• Konsistente Verwendung von biogenen und fossilen Anteilen für die Sektoren Landwirtschaft, GHD
und Verkehr auf einheitlicher Datenbasis (UBA 2025a).
• Erstmalige Verwendung von Emissionsfaktoren aus dem IPCC-Refinement (2019) statt aus den IPCC-
Guidelines (2006), wodurch insgesamt insbesondere höhere Lachgas-Emissionen berechnet werden,
sowie Anpassungen bei der Berechnung der Lachgas-Emissionen aus Ernterückständen und
Korrektur der Pferdezahlen.
Abfallwirtschaft und
Sonstiges • Keine Änderungen.
LULUCF • Methodische Änderungen im Inventar (Submission 2025):
• Einführung einer neuen Karte für organische Böden.
• Implementierung eines neuen hydrologischen Modells zur Bestimmung der Wasserstände in
organischen Böden.
• Berechnung der Kohlenstoff- und Stickstoffvorratsänderungen bzw. der CO2- und Lachgas-
Emissionen aus. den Verbleibkategorien Ackerland und Grünland infolge Bewirtschaftung mittels des
Prozessmodells Roth-C.
• Erneute Anpassung der Inputfaktoren und Fitting des Modells YASSO 15; regionalisierte Berechnung
der Bodenkohlenstoffvorratsänderungen und der Streu in Wäldern.
• Neue Modelle zur Berechnung des Kohlenstoffvorrates der Biomasse von Hecken und Feldgehölzen.
• Neue Modelle zur Berechnung des Kohlenstoffvorrates der Biomasse in Terrestrischen
Feuchtgebieten und Siedlungsflächen.
• Neue regionalisierte Emissionsfaktoren für die Waldbiomasse, abgeleitet aus den Ergebnissen der
aktuellen Bundeswaldinventur.
• Neue regionalisierte Emissionsfaktoren für Totholz, abgeleitet aus den Ergebnissen der aktuellen
Bundeswaldinventur.
• Berechnung der THG-Emissionen für die Landnutzungskategorie Schifffahrtsgewässer.
• Korrektur des Emissionsfaktors für Entwässerungsgräben und -kanäle (wet5, wet6).
• Thematische, räumliche und zeitliche Aktualisierung der Kartengrundlage zur Ermittlung von
Aktivitätsdaten zur Ausweisung von Landnutzungen und Landnutzungsänderungen sowie
Anpassung der Landnutzungsmatrix im Zeitverlauf.
• Neue Aktivitätsdatenbasis für Hecken.
Auflistung der Änderungen in Daten und Methoden gegeben durch UBA (2024a).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/810– 43 –
Prüfung
44 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
4 Prüfung
32 In diesem Jahr hat der Expertenrat für Klimafragen drei verschiedene Prüfungen im Hinblick auf die
Berechnung der Emissionsdaten durchgeführt. Der erste Prüfgegenstand umfasst Untersuchungen zur
Frühschätzung der Energiebilanz, die von der AGEB erstellt wird. Dabei wird zuerst ein Vergleich der
Frühschätzung der Energiebilanz für das Jahr 2023 mit der endgültigen Energiebilanz des Jahres 2023
durchgeführt. Zudem wird der Lagereffekt von leichtem Heizöl im Gebäudesektor untersucht, der eine
erhebliche Unsicherheit in der Emissionsdatenberechnung für diesen Sektor darstellt. Der zweite
Prüfgegenstand stellt eine Auswertung des Fehlers dar, welcher sich durch die Übernahme der
Aufteilungsraten aus den Vorjahren für einzelne Energieträger der EBZ 12 ergibt. In einem dritten
Prüfgegenstand werden die Emissionsfaktoren der Methanemissionen aus dem Braunkohlebergbau
und von Flüssigerdgas (LNG) diskutiert. Die zu den Prüfgegenständen zugehörigen Prüftabellen finden
sich im Anhang in Kapitel A.2.2.12
4.1 Analyse der Frühschätzung der Energiebilanz
4.1.1 Vergleich der Frühschätzung der Energiebilanz mit der endgültigen Energiebilanz
für das Jahr 2023
33 Der Vergleich der Frühschätzung der Energiebilanz für das Jahr 2023 mit der endgültigen Energiebilanz
des Jahres 2023 verfolgt zwei Ziele. Erstens ermöglicht der Vergleich weitere Erkenntnisse über die Güte
der von der AGEB verwendeten Schätzung. Damit erweitert diese Analyse die Diskussion zu dem
letztjährigen Vergleich der Frühschätzung der Energiebilanz für das Jahr 2022 mit der endgültigen
Energiebilanz des Jahres 2022 (siehe Kapitel 3.1.1 ERK 2024b). Zweitens wird der Vergleich dazu
verwendet, die von der AGEB angegebenen Begründungen zu Weiterentwicklungen der Methodik der
Frühschätzung zu plausibilisieren (siehe RZ 23). Die Einschätzung zur Güte kann aus zwei Gründen nicht
vollumfänglich auf die jetzige Frühschätzung der Energiebilanz für das Jahr 2024 übertragen werden.
Erstens hat sich die Methodik der AGEB weiterentwickelt und historische Fehler sind somit nicht auf die
davon betroffenen Teile der Energiebilanz übertragbar. Dies trifft insbesondere auf die
Energiebilanzzeilen der Industrie zu. Zweitens liegen der Gütebetrachtung bisher nur die Jahre 2022
und 2023 zugrunde, was eine begrenzte Datenbasis darstellt.
Analyse der Güte der Frühschätzung der Energiebilanz für das Jahr 2023
34 In Tabelle 2 finden sich die fünf größten absoluten Abweichungen und die dazugehörigen relativen
Abweichungen sowie eine Umrechnung in Emissionswerte für das Jahr 2023 und als Vergleich für das
Jahr 2022. Zudem stellt Abbildung A 1 für die Gütebetrachtung des Jahres 2023 die relativen und
12 Die Deutsche Umwelthilfe hat in aktuellen Messungen bei einzelnen Anlagen festgestellt, dass aus Leckagen an Biogasanlagen
und Klärwerken hohe Mengen an Methan unkontrolliert austreten (DUH 2025b). Dem Expertenrat erscheint es relevant, dass
diese Emissionen bei der Emissionsberichterstattung adäquat berücksichtigt werden. Auf Nachfrage hat das
Umweltbundesamtdarauf hingewiesen, dass Emissionen aus dem Methanschlupf und aus Kläranlagen im nationalen THG-
Inventar enthalten seien. Es hat allerdings keine weiteren Informationen zum Umfang und zum Anteil der Anlagen zur Verfügung
gestellt. Damit ist aus Sicht des Expertenrats ungeklärt, wie und in welchem Umfang diese Emissionen berücksichtigt werden. Aus
zeitlichen Gründen war dem Expertenrat eine tiefere Prüfung des Vorgehens des Umweltbundesamtes nicht möglich. Dies behält
sich der Expertenrat für das nächste Jahr vor.
Drucksache 21/810 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 –
Prüfung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den
Projektionsdaten 2025
45
absoluten Abweichungen für alle unterschiedlichen fossilen Brennstoffe der für die
Emissionsberechnung relevanten Energiebilanzzeilen dar.
Tabelle 2: Fünf größte absolute Abweichungen mit dazugehörigen relativen Abweichungen und
Emissionswerten zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen
Energiebilanz für die Jahre 2022 und 2023.
Jahr Energiebilanzzeile/Brennstoff Zugeordneter
Sektor
Absolute
Abweichung
[TJ]
Relative
Abweichung
[%]
Emissionswert
[Mt CO2-Äq.]
2023 EBZ 11 – „Wärmekraftwerke der allgemeinen
Versorgung“/„Steinkohlen – Kohle“
Energiewirtschaft 16 782 5,4 1,6
EBZ 54 – „Metallerzeugung“/
„Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“
Industrie −42 379 −75,3 −2,4
EBZ 54 – „Metallerzeugung“/
„Gase – Gichtgas Konvertergas“
Industrie −15 704 −20,9 −4
EBZ 66 – „Haushalte“/
„Mineralöle – Heizöl leicht“
Gebäude −15 632 −4 −1,2
EBZ 67 – „Gewerbe, Handel, Dienstleistungen“/
„Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“
Gebäude,
Landwirtschaft
23 115 6,91 1.3
2022 EBZ 38 – „Mineralölverarbeitung“/
„Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“
Energiewirtschaft
29 345 134,5 1,6
EBZ 54 – „Metallerzeugung“/
„Steinkohlen – Kohle”
Industrie 58 178 39,2 5,5
EBZ 54 – „Metallerzeugung“/
„Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“
Industrie −43 762 −76,4 −2,5
EBZ 66 – „Haushalte“/
„Mineralöle – Heizöl leicht“
Gebäude −58 327 −14,6 −4,3
EBZ 67 – „Gewerbe, Handel, Dienstleistungen“/
„Mineralöle – Heizöl leicht“
Gebäude,
Landwirtschaft
78 762 137,5 5,8
Eigene Darstellung. Bei der Umrechnung in Emissionswerte wird aus Gründen der einfachen Umsetzbarkeit nur CO2 als
Treibhausgas berücksichtigt. UBA (2025a) zeigt diesbezüglich, dass die übrigen Treibhausgase bei den energiebedingten THG-
Emissionen ohnehin nur einen geringen Anteil haben. Zudem wird bei „Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“ nur der
Emissionsfaktor von Erdgas verwendet, da Erdölgas laut Umweltbundesamt nur in kleinen Mengen anfällt. Die absoluten
Abweichungen werden durch folgende Gleichung berechnet: Absolute Abweichung = (Frühschätzung der Energiebilanz - endgültige
Energiebilanz).
35 Insbesondere fällt auf, dass die fünf größten Werte der absoluten Abweichung für das Jahr 2023 deutlich
kleiner sind als für das Jahr 2022 (Tabelle 2). Auch die Summe des quadratischen Fehlers über alle für
die Emissionsberechnung relevanten Energiebilanzzeilen und Brennstoffe ist für das Jahr 2022 ca. vier
Mal größer als für das Jahr 2023. Die Hauptursache dafür liegt laut AGEB in der Revision der
Energiebilanz
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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