Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)
Teil von Protokoll der 79. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)
Inwiefern plant die Bundesregierung, in dieser Legislaturperiode vor dem Hintergrund eines an mich herangetragenen Anliegens eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch für selbstständige Bühnen- und Kostümbildner im Theaterbereich (zum Beispiel Szenografen) einzuführen, und welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Ausweitung bzw. Anwendung der bestehenden Umsatzsteuerbefreiung für künstlerische Leistungen (vergleiche § 4 Nummer 20 UStG) auf diese Berufsgruppen?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Michael Schrodi:
Die Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) für selbstständige Bühnen- und Kostümbildner im Theaterbereich, zum Beispiel Szenografen, ist nicht geplant.
Personengruppen, die nicht auf einer Bühne gegenüber einem Publikum tätig werden, erfüllen nicht zum Beispiel die Aufgabe eines öffentlich-rechtlichen Theaters, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Anders als zum Beispiel Bühnenregisseure bzw. -choreografen, die die Darbietung wesentlich künstlerisch prägen, fallen daher Leistungen von Szenografen – ebenso wie Leistungen von Bühnenbildnern, Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern, Kameraleuten etc. – nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG. Eine Erweiterung der Befreiung würde im Hinblick auf diese Berufsgruppen zudem die vermehrt auftretenden und kaum lösbaren Abgrenzungen zu den anderen ebenfalls künstlerisch tätigen Berufsgruppen verstärken.
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