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Tanzpolitik in der Krise - Soziale Lage, strukturelle Unsichtbarkeit und die Zukunft der Tanzförderung (Antwort zu Drs. 21/7128)

dip / drucksache 07.08.2026 · WP 21 · 21/7517 · Antwort · Original ↗

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Tanzpolitik in der Krise - Soziale Lage, strukturelle Unsichtbarkeit und die Zukunft der Tanzförderung (Antwort zu Drs. 21/7128) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7517 21. Wahlperiode 07.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten David Schliesing, Doris Achelwilm, Clara Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7128 – Tanzpolitik in der Krise – Soziale Lage, strukturelle Unsichtbarkeit und die Zukunft der Tanzförderung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die zeitgenössische Tanzszene in Deutschland gehört zu den dynamischsten und international am stärksten vernetzten Kunstsparten – und zugleich zu den finanziell prekärsten. In der Sparte arbeiten etwa 15 000 professionelle Tanzschaffende, darunter feste Ensembles an Stadt- und Staatstheatern sowie eine lebendige freie Szene mit zahlreichen Kollektiven und Projektgruppen (vgl. www.dachverband-tanz.de/kontakt/online-services-und-publikationen#c8144). Jährlich entstehen im freien Bereich über 2 000 neue Choreografien und Tanzprojekte, die ein Millionenpublikum erreichen. Zudem vermitteln viele tausend Tanzschulen landesweit Menschen die Grundlagen dieser Kunstform (vgl. ebd.). Als Teilmarkt der Kultur- und Kreativwirtschaft ist der Tanz ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Trotz dieser Vitalität ist die soziale und strukturelle Realität der Tanzschaffenden von tiefgreifender Prekarität geprägt. Nach Daten der Künstlersozialkasse (KSK) für das Jahr 2025 lag das durchschnittliche Jahresarbeitseinkommen von freiberuflichen Tänzerinnen bei lediglich 12 618 Euro, während freiberufliche Choreografinnen und Ballettmeisterinnen im Mittel 16 650 Euro deklarierten (vgl. https://kunst-kultur.verdi.de/++file++67c573fd9342ddabc242f6c 5/download/250211_verdi_Gender-Pay-Gap-2024-in-der-Kunst-und-Kultu r.pdf). Damit rangieren Tanzschaffende am untersten Ende der Einkommensskala im Vergleich zu anderen Sparten der darstellenden Künste. Diese Einkommensarmut hat unmittelbare, kumulative Auswirkungen auf die Alterssicherung: Unterbrochene Erwerbsbiografien, der im Sektor ausgeprägte Gender-Pay-Gap von rund 20 Prozent und das frühe altersbedingte Karriereende von Tänzerinnen und Tänzern führen im Alter zu einer systemischen Betroffenheit von Altersarmut, die insbesondere Frauen hart trifft. Viele Solo-Selbstständige generieren ihr Einkommen aus einem fragilen Mix aus öffentlicher Projektförderung und kommerzieller Unterrichtstätigkeit. Dieses dichte, aber hochgradig instabile Netz riss bereits während der Corona-Pandemie, in der dem freien Tanzbereich Einnahmenverluste von rund 130 Mio. Euro innerhalb von fünf Monaten beziffert wurden, abrupt ein (vgl. www.kulturrat.de/themen/corona-v s-kultur/arbeitsfaehigkeit-der-tanzszene-erhalten/). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 7. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die kulturpolitische Entwicklung der letzten Jahre verschärft diese strukturellen Probleme. Zwar betont die Bundesregierung rhetorisch den Wert von Kunst und Kultur als gesellschaftliches Gut und verweist auf die Notwendigkeit, Rahmenbedingungen zukunftsfähig zu gestalten. Die reale Förderpraxis steht jedoch in direktem Widerspruch hierzu: Zentrale, erfolgreiche Bundesprogramme verharren auf einem nominal eingefrorenen Niveau. Ein exemplarisches Beispiel hierfür ist das Programm TANZPAKT Stadt-Land-Bund, das seit 2017 mit 10,1 Mio. Euro Bundesmitteln insgesamt 46 strukturbildende Vorhaben unterstützte und dabei weitere 14,4 Mio. Euro an regionalen Ko- Finanzierungen mobilisierte. Trotz dieses enormen Erfolgs und einer hohen Nachfrage von 135 Projektanträgen stagniert das jährliche Bundesbudget für den Fonds seit Anbeginn unverändert bei 1,125 Mio. Euro. In Zeiten drastischer Tarifsteigerungen und hoher Inflation bedeutet dieses Verharren auf dem Niveau von 2017 eine kontinuierliche reale Entwertung der Fördermittel. Diese reale Mittelkürzung kollidiert fundamental mit dem berechtigten Anspruch, freie Künstlerinnen und Künstler über Basishonorare angemessen zu bezahlen. Der Bundesverband Freie Darstellende Künste hat die Empfehlungen für Honoraruntergrenzen ab 2026 auf monatlich 3 600 Euro für KSK- Versicherte und 4 220 Euro für Nicht-KSK-Versicherte angehoben, um einen Angleich an die Einstiegsgagen des Normalvertrags (NV) Bühne zu gewährleisten (vgl. https://darstellende-kuenste.de/aktuelles/neue-honoraruntergrenze-mi ndesthonorare-fuer-freie-darstellende-kuenstlerinnen). Ohne eine entsprechende Aufstockung der Bundesfördertöpfe führt die verbindliche Einführung dieser Basishonorare in der Förderpraxis zu Verdrängungs- und Kürzungseffekten. Zusätzlich erzeugt das Matchfunding-Prinzip des TANZPAKT Stadt-Land- Bund eine tiefgreifende föderale Ungleichheit. Da der Bund seine Mittel strikt an eine Ko-Finanzierung der Kommunen oder Länder in mindestens gleicher Höhe knüpft, werden strukturschwache Flächenländer systematisch abgehängt. Kommunen im haushaltspolitischen Nothandlungsstatus können die erforderlichen Eigenanteile für freiwillige Kulturleistungen oft nicht aufbringen. Dies führt dazu, dass die Bundesmittel überproportional in ohnehin gut ausgestattete, urbane Zentren fließen, während in Ländern wie dem Saarland, Sachsen-Anhalt oder Rheinland-Pfalz eine eklatante Unterrepräsentanz geförderter Projekte zu verzeichnen ist. Diese Förderpraxis konterkariert den politischen Anspruch auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und vertieft die kulturelle Kluft zwischen wohlhabenden Ballungsräumen und ländlich geprägten Regionen. Gleichzeitig erweist sich der Rückzug des Bundes aus der Fläche als struktureller Kahlschlag: Durch das Auslaufen des BKM- Programms (BKM = Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien) „Verbindungen fördern“ wurde dem länderübergreifenden Netzwerk „tanz weit draußen“ die existentielle Basis entzogen. Besonders drastisch zeigt sich die Krise im Haushaltsjahr 2026: Das mehrfach ausgezeichnete und erfolgreiche Pionierprojekt „explore dance – Netzwerk Tanz für junges Publikum“ hat seine Bundesförderung verloren, wodurch mühsam aufgebaute kulturelle Infrastrukturen in der Fläche unwiederbringlich zu brechen drohen (vgl. https://explore-dance.de/news-presse/wegfall-der-bundesfoerderung-2026-gef aehrdet-die-bundesweite-arbeit-fuer-junges-publikum-des-laenderuebergreifen den-netzwerks-explore-dance/). Im Bildungsbereich zeigt sich ein ähnliches Bild: Zwar verortet der Zwischenbericht zur Evaluation des Programms „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ vom 14. Februar 2025 fast ein Viertel (über 2 500 Angebote in den Jahren 2023 und 2024) aller Realisierungen im Bereich „Bewegung und Tanz“, doch fehlt es an langfristig gesicherten Strukturen, die bildungsbenachteiligten Kindern und Jugendlichen kontinuierlich den Zugang zu Tanz eröffnen. Dies betrifft unmittelbar die Verpflichtungen aus Artikel 31 der UN- Kinderrechtskonvention. Besorgniserregend sind zudem die administrativen und rechtlichen Hürden an den Schnittstellen von Arbeits- und Sozialrecht – wie das wegweisende „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022. Da die verschärften Kriterien der Statusfeststellung freie Honorartätigkeiten an Musik- und Tanzschulen in der Praxis nahezu unmöglich machen, stehen viele Einrichtungen vor einem unlösbaren Dilemma: Sie werden zur Schließung von Kursen oder zur drastischen Reduzierung von Angeboten gezwungen, weil die kommunalen Mittel für die notwendigen Festanstellungen fehlen. Verschärft wird diese Krise durch die anhaltende statistische Unsichtbarkeit des Sektors: Bis heute verweigert der Bund eine systematische Erfassung des Tanzes in der amtlichen Statistik. Weder im Monitoringbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie noch im Kulturfinanzbericht wird der Tanz als eigene Wirtschaftsklasse aufgeführt; er bleibt diffus unter „Theater“ oder „Musikensembles“ subsumiert. Das Fehlen einer differenzierten Bundesstatistik verhindert eine zielgerichtete, datenbasierte Kulturpolitik und perpetuiert die strukturelle Benachteiligung der Sparte. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Förderung des Tanzes durch den Bund erfolgt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung. Aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Kulturhoheit der Länder hat der Bund nur eine eingeschränkte Aufgabenkompetenz in der Kultur- und damit auch in der Tanzförderung. Zuständigkeiten des Bundes für die Kulturförderung ergeben sich nach der herrschenden Auffassung von Rechtsprechung und Literatur vor allem aufgrund der ungeschriebenen Bundeskompetenz kraft Natur der Sache zur Repräsentation des Gesamtstaates. Dies umfasst die zielgerichtet gestaltete Darstellung Deutschlands als (Kultur-)Nation und Gesellschaft nach innen und außen. Demnach darf der Bund auch in der Sparte Tanz nur Kulturmaßnahmen fördern, die eine entsprechende nationale Strahlkraft entfalten. Neben Projekten, die der gesamtstaatlichen Repräsentanz dienen, fördert der Bund Tanzvorhaben auf Grundlage der ausdrücklichen (geschriebenen) Verwaltungskompetenz zur Hauptstadtrepräsentanz gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Diese geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Finanzierungskompetenz des Bundes definieren einen begrenzten Wirkungskreis, dessen (kultur-)politische Ausgestaltung zentralen Projekten und Einrichtungen u. a. im deutschen Tanzsektor zugutekommt.  1. Welchen kulturpolitischen Stellenwert und welchen gesellschaftlichen Mehrwert misst die Bundesregierung der Sparte Tanz innerhalb der Bundeskulturförderung bei, und wie spiegelt sich diese Einschätzung im Vergleich zu anderen Sparten der darstellenden und bildenden Künste im Bundeshaushalt wider? Die Bundesregierung misst der Kultur einen herausragenden gesellschaftlichen Stellenwert für Freiheit und Demokratie, für den demokratischen Diskurs und den gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Kultur schafft Räume für Reflexion, Begegnung und Austausch. Sie stärkt die kulturelle Identität und eröffnet neue Perspektiven. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesregierung das Ziel, im Rahmen ihrer Möglichkeiten (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) die kulturelle Infrastruktur in ihrer Vielfalt zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie herausragende künstlerische Leistungen zu fördern. Die Bundeskulturförderung orientiert sich dabei am verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Kunstfreiheit und berücksichtigt die Vielfalt der Sparten sowie die unterschiedlichen Förderbedarfe. Der Tanzkunst kommt innerhalb dieses Rahmens eine besondere Bedeutung zu. Wie kaum eine andere Kunstform erreicht Tanz Menschen unabhängig von Sprache und Herkunft und verbindet über Grenzen hinweg. Die Bundesregierung erkennt den Beitrag der Tanzkunst zur kulturellen Vielfalt und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt an. Sie fördert die Kunst jedoch nicht utilitaristisch, in Erwartung eines bestimmten gesellschaftlichen Nutzens oder eines gesellschaftlichen Mehrwerts, sondern unterstützt mit Blick auf den Eigenwert der Kunst die Entwicklung von Rahmenbedingungen, in denen Kunst sich frei entfalten kann. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) trägt die Bundesregierung auch im Bereich Tanz mit ihrer Kulturförderung dazu bei, künstlerische Entwicklungsmöglichkeiten zu stärken, die Sichtbarkeit der Sparte zu erhöhen sowie den Zugang breiter Bevölkerungsgruppen zu zeitgenössischer und klassischer Tanzkunst zu fördern. In diesem Sinne unterstützt der Bund die deutsche Tanzszene auf vielfältige Weise finanziell und fördert gemeinsam mit den Ländern und Kommunen Einrichtungen und Projekte mit nationaler oder internationaler Ausstrahlung, die impulsgebend für die deutsche Szene sind. Entsprechend sind im Kulturhaushaushalt des Bundes Mittel unter anderem vorgesehen für folgende Projektförderungen des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien: – TANZPAKT Stadt-Land-Bund – dritte Ausgabe 2025 bis 2030 (1,125 Mio. Euro jährlich – insgesamt 5,625 Mio. Euro) – Dachverband Tanz Deutschland einschließlich Deutscher Tanzpreis (170 000 Euro jährlich; im Jahr 2026 einmalig weitere 20 000 Euro für Jubiläumsmaßnahmen) – Nationales Performance Netz – Gastspielförderung Tanz national (90 000 Euro jährlich) – Nationales Performance Netz – Koproduktionsförderung Tanz; Gastspielförderung Tanz international (475 000 Euro jährlich) – Tanzplattform Deutschland (134 000 Euro jährlich) – Dance On – dritte Ausgabe 2023 bis 2027 (im Jahr 2023: 480 000 Euro, im Jahr 2024: 580 000 Euro, im Jahr 2025: 411 000 Euro, im Jahr 2026: 480 000 Euro, im Jahr 2027: 480 000 Euro – insgesamt 2,431 Mio. Euro – Deutsches Tanzfilminstitut (38 000 Euro jährlich) – Pina Bausch Archiv (400 000 Euro jährlich) – Vorlaufmaßnahmen zum Pina Bausch Zentrum Wuppertal 2020 bis 2026 (insgesamt 2,2 Mio. Euro) – Bundesjugendballett – vierte Ausgabe 2023 bis 2027 (insgesamt 2,8 Mio. Euro) Zu weiteren Tanzförderungen aus dem Kulturhaushalt siehe Antwort zu Frage 3. Die Strukturförderung des BKM im Bereich Tanz ist in den vergangenen Jahren insgesamt stabil geblieben.  2. In welchem finanziellen Umfang und über welche spezifischen Haushaltstitel hat die Bundesregierung in den Haushaltsjahren 2021 bis 2026 Institutionen, Projekte, Festivals und Netzwerke des Tanzes gefördert (bitte getrennt nach Beauftragtem der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bundesministerium für Bildung und Forschung und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufschlüsseln)? BKM (Kapitel 0452, Titel 684 21, Erl. Ziff. 2.20): 21 743 000 Euro (exklusive NEUSTART KULTUR) BMBFSFJ (Kapitel 1704, Titel 685 41): 14 038 401,07 Euro BMBFSFJ (Kapitel 1702, Titel 68401): 663 987,99 Euro  3. Verfügt die Bundesregierung über verlässliche statistische Daten darüber, wie viel Prozent der gesamten Bundesförderung für die Darstellenden Künste tatsächlich der Sparte Tanz zugutekommen, und wie schlüsseln sich diese Mittel auf a) in die festen, öffentlich getragenen Theater- und Ensemblestrukturen, b) in die freien, projektbasierten Strukturen und c) in die fächerübergreifenden Bundeskulturfonds und Stiftungen (z. B. Fonds Darstellende Künste, Kulturstiftung des Bundes)? Die Bundesregierung führt dazu keine Statistik. Die den Darstellenden Künsten aus dem Etat des BKM zugutekommenden Mittel sind im Haushaltsplan ersichtlich. Die unmittelbar ausschließlich dem Tanz vorbehaltenen Bundesmittel finden sich in der Haushaltsstelle Kapitel 0452, Titel 684 21, Erl.-Ziffer 2.20. Darüber hinaus werden jährlich in etwa 25–30 Prozent der Fördermittel des Fonds Darstellende Künste (Kapitel 0452, Titel 685 17, Erl.-Ziffer 2.2) für Vorhaben mit Tanzbezug zugewiesen (im Jahr 2025 ca. 1 Mio. Euro). Diese Fördermittel beziehen sich grundsätzlich auf Maßnahmen der freien Szene. Feste, öffentlich getragene Organisationen erhalten entsprechend der finanzverfassungsgemäßen Ausgangslage (Kulturhoheit der Länder) keine spezifischen unmittelbaren Unterstützungen durch den Bund, siehe Vorbemerkung der Bundesregierung. Darüber hinaus fließen weitere Bundesmittel in die Sparte Tanz: – Kulturstiftung des Bundes (KSB): Circa 17 Prozent (16,7 Mio. Euro) der dortigen Mittel für die Darstellende Künste kommen im Zeitraum 2017 bis 2026 der Sparte Tanz zugute. – Akademie der Künste (AdK): Im Rahmen des Künstlerischen Programms flossen bzw. fließen aus den durch den Bund finanzierten Eigenmitteln der AdK im Jahr 2025 ca. 70 Prozent und bis zum Zeitpunkt dieser Antwort im Jahr 2026 ca. 39 Prozent in die Sparte Tanz (insgesamt 73 554 Euro). – Berliner Festspiele (BFS) als Teil der Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin (KBB): Von dem jährlichen Bundesförderungsanteil im Programmhaushalt der BFS im Umfang von ca. 4 Mio. Euro beziehen sich ca. 1,3 Mio. Euro (ca. 33 Prozent) auf Tanzprojekte. – Haus der Kulturen der Welt (HKW): Im Jahr 2025 wurden Produktionen im Bereich Tanz mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 69 924,16 Euro gefördert (ca. 38 Prozent der dortigen Mittel für die Darstellenden Künste). – Hauptstadtkulturfonds (HKF): Die Sparte Tanz erhielt im Zeitraum 2017 bis 2026 ca. 50 Prozent (ca. 28 Mio. Euro) der dortigen Mittel für die Darstellenden Künste (ca. 56 Mio. Euro).  4. Welche national und international relevanten Tanz-Festivals wurden seit dem Amtsantritt des Staatsministers für Kultur und Medien Wolfram Weimer am 6. Mai 2025 durch Bundesmittel unterstützt, welche davon wurden neu in den Förderkatalog aufgenommen, und welche wurden bereits in den Jahren zuvor kontinuierlich gefördert (bitte einzeln und mit den jeweiligen Jahressummen aufführen)? Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert die Vorbereitung und Durchführung der Tanzplattform Deutschland, des wichtigsten Festivals für zeitgenössischen Tanz in Deutschland. Es findet alle zwei Jahre in wechselnden Städten und dementsprechend mit unterschiedlichen Projektträgern statt. Für die Vorbereitung und Durchführung der Tanzplattform liegt der Förderbetrag jährlich bei 134 000 Euro. Außerdem förderte der BKM 2025 das Circus Dance Festival mit 350 000 Euro aufgrund entsprechender Mittelbereitstellung im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum Bundeshaushalt 2025. Darüber hinausgehende Festivalförderungen zum oder mit Tanz finden aus Bundesmitteln statt durch die Kulturstiftung des Bundes (für die Jahre 2025 bis 2027: insgesamt ca. 1,723 Mio. Euro), die Berliner Festspiele (insgesamt jährlich ca. 2,3 Mio. Euro), den Hauptstadtkulturfonds (für die Jahre 2025 bis 2026: insgesamt 3,232 Mio. Euro) und das Haus der Kulturen der Welt (für das Jahr 2025: insgesamt 65.471 Euro). Konkret hat die KSB seit Mai 2025 folgende Festivals gefördert: – Tanztriennale 2026, Tanztriennale Hamburg e. V., Hamburg i. H. v. 913.918 Euro Die Tanztriennale wurde als eigene Leuchtturm-Initiative der Kulturstiftung des Bundes im Bereich Tanz neu in die Förderung aufgenommen in Zusammenarbeit mit der Freien und Hansestadt Hamburg. Eine weitere Ausgabe im Jahr 2029 ist beschlossen. (für das Jahr 2025: 20 000 Euro/für das Jahr 2026: 847 836,84 Euro) – Entangled Destinies, Spielmotor München Festival gGmbH, München i. H. v. 178.592 Euro (für das Jahr 2027: 178 592 Euro) – Dance is a mother, Kampnagel Internationale Kulturfabrik, Hamburg i. H. v. 184 600 Euro (für das Jahr 2027: 184 600 Euro) – EveryBody Festival 2026, Every Body e. V. Nürnberg, i. H. v. 83 365 Euro (für das Jahr 2026: 79 365 Euro/für das Jahr 2027: 4 000 Euro). Bei den Berliner Festspielen gibt es – das Tanztreffen der Jugend (seit über zehn Jahren) als reines Tanzfestival (ca. 1 Mio. Euro) – und die Performing Arts Season (seit 4 Jahren) als gemischtes Performing Arts Festivals (ca. 1,3 Mio. Euro). Das Haus der Kulturen der Welt (HKW) veranstaltete im Jahr 2025 einmalig das Festival Bwa Kayiman (Anteil Tanz: 40 756,41 Euro). Die Tanz- Workshops und -aufführungen „Politics of Rhythm“ (Anteil Tanz: 24 715 Euro) sind feste Formate und wurden bereits zuvor gefördert.  5. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass angesichts drastischer Sach- und Personalkostensteigerungen sowie der Einführung von Basishonoraren die Bundesmittel für die zentralen Programme Nationales Performance Netz (NPN) und TANZPAKT Stadt-Land-Bund seit Jahren nominal eingefroren sind? Die genannten Programme konnten bisher trotz der extrem schwierigen finanzpolitischen Ausgangslage verlässlich im Bundeshaushalt veranschlagt werden. Im Zuge der Haushaltsdurchführung konnten den die Förderprogramme umsetzenden Projektträgern (Bureau Ritter, Joint Adventures, Dachverband Tanz Deutschland) zudem sogenannte Personalverstärkungsmittel zur Verfügung gestellt werden, um gegebenenfalls zwingende arbeitsvertragliche Verpflichtungen aufgrund von Tarifsteigerungen erfüllen zu können. Darüberhinausgehende Kompensationen aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen können angesichts der angespannten Haushaltslage finanziell nicht geleistet werden.  6. Warum wurde die Bundesförderung für das bundesweit agierende und mit mehreren Preisen ausgezeichnete Kooperationsprojekt „explore dance – Netzwerk Tanz für junges Publikum“ im Bundeshaushalt 2026 nicht fortgeführt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem damit verbundenen Wegfall von Tanzangeboten für Kinder und Jugendliche? Als erstes Modellprojekt, das sich bundesländerübergreifend der kontinuierlichen Produktion, dem Touring und der Vermittlung von Tanzstücken für ein junges Publikum widmet, wurde „explore dance – Netzwerk Tanz für junges Publikum“ bis Ende 2023 im Raumen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund mit Bundesmitteln gefördert. Im Jahr 2024 erhielt das Netzwerk aufgrund einer Etatisierung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bundeshaushalt 2024 einmalig Fördermittel des Bundes in Höhe von 300 000 Euro. Eine Berücksichtigung in den folgenden Regierungsentwürfen war aufgrund der angespannten finanziellen Lage des Bundes nicht möglich. Eine Bundes-Kompensation in Bezug auf fehlende Tanzangebote vor Ort scheidet mit Blick auf die Kulturhoheit der Länder grundsätzlich aus, siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.  7. Warum gibt es auf Bundesebene keinen dezidierten Förderfonds für den Tanz oder eine eigenständige Bundesinstitution analog zur „Initiative Musik“, und welche Initiativen plant die Bundesregierung, um eine strukturelle Gleichberechtigung der Sparte Tanz im Fördersystem des Bundes herzustellen? Die Förderbedarfe wie auch die historisch gewachsenen Förderstrukturen der einzelnen Sparten unterscheiden sich. Der Bund unterstützt den Tanz bereits über eine Reihe etablierter Förderinstrumente und Einrichtungen (vgl. Antwort zu den Fragen 1, 3 und 4).  8. Wie plant die Bundesregierung, eine Systematisierung der Tanzförderung auf Bundesebene anzugehen, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, und inwieweit sollen dabei die Akteurinnen und Akteure der Initiativgruppe Tanzförderung (Dachverband Tanz Deutschland, Nationales Performance Netz, Bureau Ritter, Tanzbüro Berlin, K3 Hamburg Tanzplan Hamburg, Landesbüro Tanz nrw, Tanzszene Baden-Württemberg, Aktion Tanz, Bundesdeutsche Ballett- und Tanztheaterdirektoren Konferenz) einbezogen werden? Die vom Bund (BKM) getragene Förderung des Tanzes erfolgt in systematischer Art und Weise konzentriert auf die Bereiche Tanzstrukturen (z. B. Dachverband Tanz, TANZPAKT Stadt-Land-Bund, Nationales Performance Netz NPN), Tanzerbe-Institutionen (z. B. Pina Bausch Archiv), Tanzpräsentation (z. B. Tanzplattform Deutschland) und Tanzkunstschaffende (Fonds Darstellende Künste). Der BKM befindet sich dazu in fortlaufendem Austausch mit zentralen Tanz-Institutionen, darunter auch mit Vertreterinnen und Vertretern der Initiativgruppe Tanzförderung.  9. Warum wurden die Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus den Evaluationen der Neustart-Kultur-Programme im Bereich des Tanzes – wie die Forderung nach mehr Übersichtlichkeit, Synergien, dem Schaffen von Notfallnetzwerken und der Entbürokratisierung der Antragsverfahren – bisher nicht systematisch durch den Bund umgesetzt? NEUSTART KULTUR war ein einmaliges Sonderprogramm zur Abmilderung pandemiebedingter Härten während der COVID-Pandemie, das inzwischen abgeschlossen ist. Die Erkenntnisse, die aus diesen Programmen gewonnen werden konnten, werden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sowie der gegenwärtigen haushalterischen Möglichkeiten in aktuelle und künftige Überlegungen zur Tanzförderung des BKM einbezogen. 10. Aus welchen Gründen wurde das stipendienartige Förderprogramm „DIS-TANZ-SOLO“, das sich während der Pandemie als hochwirksames Instrument zur Existenzsicherung und künstlerischen Weiterentwicklung erwiesen hat, nicht dauerhaft fortgeführt, um die soziale Lage freischaffender Tanzschaffender während Recherche- und Fortbildungsphasen abzusichern? Das aus NEUSTART KULTUR finanzierte Förderprogramm diente ausschließlich und zweckgebunden der zukunftsorientierten Überwindung der COVID- Pandemie durch die Ermöglichung innovativer und modellhafter Beispiele und Vorhaben. Es war von Anfang an zeitlich befristet konzipiert und ist mittlerweile abgeschlossen. 11. Wie bewertet die Bundesregierung das im Land Berlin erprobte Stipendienprogramm „Tanzpraxis“, das komplementär zur Projektförderung die täglich notwendige, aber unbezahlte Körperarbeit von Tänzerinnen und Choreografen finanziert, und plant sie ein analoges, nationales Stipendienprogramm auf Bundesebene? Mit Blick auf die Kulturhoheit der Länder, siehe Vorbemerkung, bewertet die Bundesregierung keine Programme der für Kultur originär zuständigen Länder. Der Bund unterstützt den Tanz bereits über eine Reihe etablierter Förderinstrumente und Einrichtungen (vgl. Antwort zu den Fragen 1, 3 und 4). Darüber hinausgehende Maßnahmen sind derzeit auch in Anbetracht der hoch angespannten Haushaltssituation nicht geplant. 12. Plant die Bundesregierung ein bundesweites Stipendienprogramm für Tanzkünstlerinnen und Tanzkünstler analog zu den KUNSTFONDS- Stipendien im Bereich der Bildenden Künste, um insbesondere Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstler abseits von Compagnien strukturell zu stärken? Nein. Einzelkünstlerinnen und -künstler haben die Möglichkeit, sich beim Fonds Darstellende Künste oder beim Hauptstadtkulturfonds für eine Förderung aus Bundesmitteln zu bewerben. 13. Welche konkreten bundespolitischen Maßnahmen werden ergriffen, um die Einhaltung und finanzielle Absicherung der vom Bundesverband Freie Darstellende Künste ab 2026 empfohlenen Basishonorare (3 600 Euro für KSK-Versicherte, 4 220 Euro für Nicht-KSK- Versicherte) in allen mit Bundesmitteln geförderten Projekten zu gewährleisten, ohne das Projektvolumen qualitativ oder quantitativ zu reduzieren? Bei mindestens hälftiger Förderung mit Mitteln des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien ergibt sich die Verpflichtung zur Einhaltung aus dem Charakter als Förderauflage. Die Einhaltung ist im Rahmen des Verwendungsnachweises zu dokumentieren. Die Anwendbarkeit der Auflage ist unabhängig von der individuellen Ausgestaltung der zugrunde liegenden Honorarempfehlung und dem zur Verfügung stehenden Förderetat. 14. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Einführung eines gesonderten, zweckgebundenen Bundesetats zur Deckung der Basishonorare bei Bundesförderungen analog zum Vorgehen des Landes Berlin, das seit dem Haushaltsjahr 2024 einen eigenen Etat hierfür bereitstellt? Die Bundesregierung plant keinen derartigen Bundesetat. 15. Inwieweit plant die Bundesregierung, Länder und Kommunen strukturell und finanziell zu entlasten, um sie in die Lage zu versetzen, die steigenden Basishonorare bei gemeinsam finanzierten Kulturprojekten (Matchfunding) mitzutragen? Auf Basis der verfassungsrechtlichen Ausgangslage besteht keine Finanzierungskompetenz des Bundes zum Tätigwerden im Sinne der Fragestellung. 16. Welche Lösungen hat die Bundesregierung seit Beginn der Wahlperiode für die besondere soziale Lage der Künstlerinnen, Künstler und Kreativen erarbeitet, um die Erwerbsbiografien von Tanzschaffenden abzusichern (unter besonderer Berücksichtigung des im April 2022 vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. Daniel Ulber)? 17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verbesserung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für freischaffende und soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler, wie sie unter anderem von der Vereinigung deutscher Opern- und Tanzensembles vehement gefordert wird? 18. Wie plant die Bundesregierung, die Künstlersozialkasse weiterzuentwickeln, um systemische Erwerbslücken und temporäre Beschäftigungsphasen in den Biografien darstellender Künstlerinnen und Künstler besser abzufedern? Die Fragen 16 bis 18 werden zusammen beantwortet. Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben in ihrer Koalitionsvereinbarung zum Ausdruck gebracht, dass sie das Ziel verfolgen, die soziale Absicherung von Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen zu stärken und hierbei die besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen von Kreativen zu berücksichtigen. Das ist auch ein wirtschafts-, urheberrechtliches und förderpolitisches Thema. Insbesondere die Stärkung der Einkommen von Künstlerinnen und Künstlern ist ein geeigneter Ansatzpunkt, um zu Verbesserungen und Lösungen in diesem Bereich zu kommen. Dementsprechend hält die Bundesregierung an den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Mindestgagen und Honorarmindeststandards für selbständige Kulturschaffende im Rahmen der Bundesförderung fest. Die Fortführung ist wichtig und soll auch dazu führen, dass sie jenseits der Bundesförderung Fuß fasst und zu einer weiteren Bewusstseinssteigerung um den Wert kreativer Leistung führt. Zu weiteren Maßnahmen des Koalitionsvertrags, die auch Künstlerinnen und Künstlern zugutekommen werden, zählen u. a. die Etablierung einer besseren Altersabsicherung für Selbständige, die finanzielle Stärkung der Künstlersozialversicherung sowie die geplanten Erleichterungen bei der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus. Der Koalitionsvertrag sieht zudem vor, Elterngeld und Mutterschutz unter unterschiedlichen Aspekten in den Blick zu nehmen, auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der besonderen Belange von selbständig Erwerbstätigen. Die Abstimmungen zur konkreten Umsetzung der Vorhaben sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Die selbständigen Kunst- und Kulturtätigen, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind, machen eine verhältnismäßig kleine Teilgruppe der Solo- Selbständigen in der Kunst- und Kreativwirtschaft aus. Ihre Belange können nicht von den Problemlagen der übrigen Branche abgekoppelt werden. Eine isolierte Sonderregelung für selbständige Kunst- und Kulturtätige zur Absicherung bei vorübergehenden Einkommensausfällen innerhalb der Künstlersozialversicherung kommt daher nicht in Betracht. Die Künstlersozialkasse ist zudem kein eigener Sozialversicherungsträger. Sie koordiniert vielmehr die Beitragsabführung für ihre Versicherten durch Einziehung und Weiterleitung an die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Im Versicherungsfall beziehen die Versicherten ihre Leistungen direkt von dem Rentenversicherungsträger beziehungsweise von der Krankenkasse, bei der sie versichert sind. Die Künstlersozialkasse eignet sich mangels eigenständiger Leistungserbringung daher nicht für einen sozialleistungsrechtlichen Lückenausgleich. Die Arbeitslosenversicherung bietet auch für selbständige Erwerbstätige unter gewissen Voraussetzungen eine Absicherung gegen Einkommensverlust. Allerdings ist die Arbeitslosenversicherung hinsichtlich ihrer Ausgestaltung auf das Risiko des Arbeitsplatzverlusts von Beschäftigten ausgestaltet und wird von den pflichtversicherten Beschäftigten und ihren Arbeitgebern finanziert. Die unternehmerischen Risiken der selbständigen Tätigkeit unterscheiden sich grundlegend vom Risiko des Arbeitsplatzverlusts. Deshalb besteht keine generelle Versicherungsmöglichkeit für Selbständige in der Arbeitslosenversicherung. Nur Personen, die der Versichertengemeinschaft typischerweise als Beschäftigte bereits angehören, können sich bei Wechsel in die selbständige Tätigkeit weiterversichern, um einen einmal erworbenen Schutzanspruch aufrecht zu erhalten. Eine Öffnung der Arbeitslosenversicherung für alle Selbständigen wirft schwierige grundlegende Fragen auf. Zudem lässt die Haushaltssituation der Bundesagentur für Arbeit auch eine Ausweitung und Schaffung neuer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht zu. 19. Geht die Bundesregierung davon aus, noch in dieser Legislaturperiode wirksame gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die prekäre wirtschaftliche Lage von Tanzschaffenden der Darstellenden Künste zu verbessern, wie sie in der gemeinsamen Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und der BKM im Jahr 2024 ausführlich belegt wurde? Die Autorinnen und Autoren der genannten Studie haben aus den von ihnen ermittelten Daten (spartenübergreifende) Handlungsfelder sowie mögliche Maßnahmen identifiziert, in denen nach ihrer Ansicht Verbesserungen erzielt werden sollten. Auch die amtierende Bundesregierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung zum Ausdruck gebracht, dass sie das Ziel verfolgt, die soziale Absicherung von Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen zu stärken und hierbei auch die besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen von Kreativen zu berücksichtigen. Sie hat daher die Überlegungen der genannten Studie zur Kenntnis genommen und bezieht diese im Rahmen der finanziellen, strukturellen und rechtlichen Möglichkeiten in ihre weiteren Überlegungen ein. 20. Welche spezifischen Instrumente der Bundeskulturförderung, die Tänzerinnen, Tänzer, Choreografinnen und Choreografen in ihrer kurzen aktiven Berufsphase und bei der anschließenden Berufstransition unterstützen, wurden im Rahmen des „Berichts zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Künstlerinnen, Künstler und Kreativen zur Gleichstellung und Diversität“ geprüft, und plant die Bundesregierung einen gesonderten Bericht zur Sparte Tanz? Der BKM hatte aufgrund des Koalitionsvertrages für die 19. Wahlperiode den Deutschen Kulturrat beauftragt, einen Bericht zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Künstlerinnen, Künstler und Kreativen zu erarbeiten. Die Anfrage wurde mit zwei Studien umgesetzt: Im Jahr 2020 erschien „Frauen und Männer im Kulturmarkt: Bericht zur wirtschaftlichen und sozialen Lage“ und im Jahr 2021 „Diversität in Kultur und Medien“. Beide Studien (wie auch weitere Berichte zu diesem Themenkomplex) können auf der Homepage des Kulturrates unter „Publikationen“ kostenfrei abgerufen werden. Für weitergehende Fragen zum Studiendesign liegen dem BKM keine Informationen vor, da die Bearbeitung der Themen allein in der wissenschaftlichen Verantwortung der Autoren lag. Aktuell ist kein gesonderter Bericht zum Tanz geplant. 21. Wie bewertet die Bundesregierung die soziale Situation von sogenannten Mini-Selbstständigen im Kulturbereich, die mit einem jährlichen Arbeitseinkommen (Gewinn) unter der gesetzlichen Mindestgrenze von 3 900 Euro die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KSK verfehlen, und wie will sie sicherstellen, dass diese Akteure eine ausreichende Altersvorsorge aufbauen können? Die wirtschaftliche und soziale Lage von Soloselbständigen in der Kultur- und Kreativwirtschaft wurde umfangreich im Rahmen eines vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten Forschungsprojekts analysiert (https://kulturstaatsminister.de/2024-10-15-studie-soloselbststaendige). Die Ergebnisse legen u. a. nahe, dass Kulturschaffende, die nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind, überdurchschnittlich häufig weitere, nichtkünstlerische selbständige Tätigkeiten ausüben. Dass für die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ein bestimmtes Mindestarbeitseinkommen unabhängig vom Lebensalter verlangt wird, ist zum Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten und im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung unverzichtbar. Dies ist keine Besonderheit der Künstlersozialversicherung, sondern gilt auch in anderen Bereichen. Sollten keine weitere Einkommensquellen bestehen, die sozialen Schutz vermitteln, greift der Schutz des Sozialhilferechts ein. Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 16 ff. verwiesen. 22. Welche strategischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Bekämpfung der grassierenden Altersarmut von Tanzschaffenden, die angesichts extrem niedriger Durchschnittseinkommen (12 581 Euro bei Tänzern, 16 743 Euro bei Choreografen im Jahr 2024) und unterbrochener Erwerbsbiografien akut droht, und wie wird dabei der geschlechtsspezifische Einkommensunterschied (Gender-Pay-Gap) von rund 20 Prozent in den darstellenden Künsten berücksichtigt? Der beste Schutz gegen Altersarmut sind eine gute Ausbildung, durchgehende Erwerbsbiografien mit anständigen Löhnen und die Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung flankiert durch betriebliche Altersversorgung und private Zusatzvorsorge. Ältere Menschen in Deutschland, die durch ihre eigenen Alterseinkommen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, sind durch die Grundsicherung im Alter geschützt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert ein einheitlich definiertes soziokulturelles Existenzminimum für jeden Menschen in Deutschland ab. Damit besteht ein zielgerichtetes Instrument zur Vermeidung von Armut im Alter. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein Existenzsicherungssystem für die lebensnotwendige Grundversorgung, welches aus Steuermitteln finanziert wird. Branchenspezifische Maßnahmen gegen Altersarmut sind seitens der Bundesregierung grundsätzlich nicht vorgesehen. 23. Welche Initiativen ergreift die Bundesregierung, um die massiven Verwerfungen im Kultur- und Bildungsbereich infolge des „Herrenberg- Urteils“ des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 zu beheben und den rechtssicheren Erhalt des „dualen Wegs“ (Kombination aus Festanstellung und Honorartätigkeit) an Musik- und Tanzschulen zu garantieren? 24. Wie bewertet die Bundesregierung die seit Juli 2023 verschärfte Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung bei freien Tanzensembles, Musikschulen und Volkshochschulen hinsichtlich Scheinselbstständigkeit, und plant sie gesetzliche Klarstellungen, um selbstständige Lehrtätigkeiten im künstlerischen Bereich rechtssicher und bürokratiearm zu ermöglichen? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundessozialgericht hat in dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ in einem Einzelfall die Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Musikschullehrerin aufgrund Beschäftigung an einer Musikschule festgestellt und damit dem Antrag der Lehrerin stattgegeben. Infolge dieses Urteils haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften – abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit – mit Wirkung vom 1. Juli 2023 geändert. Musikschulen und andere Bildungseinrichtungen sahen seitdem Rechtsunsicherheiten und befürchteten, dass nun der Einsatz von selbständig tätigen Lehrkräften gefährdet sei. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat das Thema in der letzten Legislaturperiode in einem intensiven Fachdialog unter anderem mit Bildungsverbänden, Sozialpartnern, Vertretern der Länder und Kommunen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) umfassend beleuchtet. Es ging insbesondere darum, Lösungen dafür zu finden, dass Lehrkräfte weiterhin sowohl als Beschäftigte als auch als Selbständige arbeiten können. In dem Dialogprozess hat sich gezeigt, dass Bildungsträger und Lehrkräfte aufgrund der unterschiedlichen Organisationsmodelle beim Einsatz von selbständigen Lehrkräften eine Übergangszeit benötigen, um sich auf die nun geltenden Beurteilungsmaßstäbe einzustellen. Der Deutsche Bundestag hat deshalb kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode eine Übergangsregelung beschlossen (§ 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Danach müssen die Bildungsträger bis Ende 2026 keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn diese und die Lehrkraft bei Vertragsschluss einvernehmlich von Selbständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt. Mit der Übergangsregelung haben die Bildungsträger Zeit gewonnen, um sich auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen. Diese Übergangsregelung wurde zwischenzeitlich um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Dadurch wurde für Bildungsträger, Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte frühzeitig Planungssicherheit für die Programme für 2027 geschaffen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Reform der Regelungen über den sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus (Beschäftigung oder Selbständigkeit) vor, um Rechtssicherheit für Selbständige und ihre Auftraggeber zu schaffen. Diese Reform soll grundsätzlich alle Berufsgruppen umfassen – also auch Lehrkräfte und weitere Tätigkeiten im Kulturbereich – und die Handhabung der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus erleichtern. Beschäftigung und selbständige Tätigkeit müssen sich aber auch weiterhin unterscheiden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft derzeit die Umsetzung dieses Auftrags. Dabei ist auch der Bericht der Alterssicherungskommission zu berücksichtigen, der am 23. Juni 2026 an den Bundeskanzler und die Bundesministerin Bärbel Bas übergeben wurde. 25. Plant die Bundesregierung den langfristigen und rechtssicheren Erhalt der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere auch für private und gemeinnützige Schulen des künstlerischen Tanzes und Ballettschulen, und wie begründet sie ihre Haltung? Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4 Nummer 21 UStG wurde durch Artikel 25 Nummer 4 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024) zum 1. Januar 2025 unionsrechtskonform an die verbindlichen Vorgaben des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie (MwStSystRL) – angepasst. Danach werden Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen. Unter anderem werden künstlerische Bühnentanzschulen und Schulen für darstellende oder bildende Künste, deren Leistungen eine Aufnahme an einer (Hoch-)Schule oder Fach(hoch-)schule ermöglichen, als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt und mit ihren diesbezüglichen Leistungen befreit. Leistungen, die die Aufnahme an einer (Hoch-)Schule oder Fach(hoch-)schule ermöglichen, z. B. Musikunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht), Unterricht im künstlerischen Bühnentanz oder Unterricht in darstellender und bildender Kunst, sind als – ebenfalls befreite – Ausbildungsleistungen anzusehen. Hiervon umfasst sind sowohl Musikunterricht als auch Kurse der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischer Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren. Durch die Neufassung werden die Vorgaben und die Terminologie des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe i und j MwStSystRL vollumfänglich in nationales Recht umgesetzt und an die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH angepasst. Damit sind der langfristige Erhalt und die rechtssichere Ausgestaltung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sichergestellt. 26. Warum werden in den Monitoringberichten zur Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie im Kulturfinanzbericht der Bundesregierung der Tanz und freie Tanzensembles nicht als eigene Wirtschaftsklasse bzw. Teilbranche ausgewiesen, sondern unter „Musikensembles“ oder „Theater und Musik“ subsumiert, und welche Schritte unternimmt sie zur Behebung dieser statistischen Unsichtbarkeit? Der Monitoringbericht Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung basiert auf der bundeseinheitlichen Abgrenzung der Kultur- und Kreativwirtschaft, die auf einer Empfehlung der Wirtschaftsministerkonferenz (WMK 2008) beruht und auf den Daten der amtlichen Statistik aufsetzt. Der Bereich Tanz wird dabei dem Teilmarkt „Markt für Darstellende Künste“ zugeordnet. Eine eigenständige statistische Ausweisung von Tanz bzw. freien Tanzensembles ist in der zugrunde liegenden Methodik nicht vorgesehen. Der Monitoringbericht kann daher nur die nach dieser Systematik verfügbaren statistischen Daten darstellen. Der Bundesregierung liegen derzeit keine Planungen vor, die der statistischen Abgrenzung des Monitorings zugrunde liegende Methodik anzupassen. Ziel des Kulturfinanzberichts ist ein Überblick über die Ausgaben der öffentlichen Hand für den gesamten Kulturbereich. Um der Komplexität des Gesamtbereiches für den Bericht gerecht zu werden, orientiert sich die genutzte, zusammenfassende Taxonomie an den Haushaltssystematiken im Bereich der öffentlichen Haushalte Deutschlands. Eine umfassende Darstellung zur Methodik und Vergleichbarkeit der öffentlichen Kulturausgaben findet sich auf S. 72 ff. im aktuellen Kulturfinanzbericht: www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-U mwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Kultur/Publikationen/_publikationen-innen-k ulturfinanzbericht.html. 27. Werden die bestehenden Förderprogramme des Bundes nach Auffassung der Bundesregierung der nachgewiesenen gesellschaftlichen, integrativen und gesundheitsfördernden Wirkung des Tanzes gerecht, und durch welche spezifischen Förderprogramme wird diese gesellschaftliche Relevanz gezielt gestärkt? Die Bundesregierung fördert die Tanzkunst nicht utilitaristisch, in Erwartung eines gesellschaftlichen Nutzens, sondern unterstützt mit Blick auf den Eigenwert der Kunst die Entwicklung von Rahmenbedingungen, in denen Tanzkunst sich frei entfalten kann. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 28. Welche Rolle spielt der Tanz in der Konzeption der kulturellen Bildung der Bundesregierung, und wie plant sie, das Erfolgsprogramm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ (2023 bis 2027), bei dem Tanzprojekte fast ein Viertel aller Maßnahmen ausmachen, langfristig strukturell und finanziell abzusichern? Die Bundesregierung setzt sich für Bildungsgerechtigkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt ein. Dabei sind kulturelle Angebote wie Tanz wichtige Bausteine, um Talente zu fördern und Vielfalt als Stärke zu leben. Im Rahmen des Handlungsfeldes Kulturelle Kinder- und Jugendbildung wird der Zugang zu Tanz als Kunstform gefördert. Dies unterstützt nicht nur die tänzerische Qualität, sondern eröffnet jungen Menschen Türen zu Selbstentfaltung und kultureller Teilhabe. Die Vorkehrungen für eine Fortsetzung des erfolgreichen Programms „Kultur macht stark“ ab 2028 wurden getroffen. Darüber hinaus fördert die Bundesregierung die kulturelle Vermittlung. Modellhafte Projekte, die zu mehr Diversität bei Personal, Programm und Publikum von Kultureinrichtungen beitragen können, sollen möglichst vielen Menschen den Zugang zu Kultur und Kultureinrichtungen ermöglichen und auch jene in den Blick zu nehmen, die nicht zur klassischen Klientel von Kultureinrichtungen zählen. 29. In welcher Weise findet das verfassungs- und völkerrechtlich verankerte Recht auf kulturelle Rezeption und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen – wie es sich aus Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention ableitet – einen konkreten und messbaren Niederschlag in den Richtlinien der Bundeskulturförderung, insbesondere im Hinblick auf strukturschwache und ländliche Räume? Auch für Projekte für junges Publikum können im Rahmen der Förderprogramme des Bundes Fördermittel beantragt werden. Sie stellen sich regelmäßig erfolgreich den Juryverfahren, die ihre Auswahl nach Kriterien der künstlerischen Exzellenz treffen. Aktuell wird beispielsweise die Offensive Tanz für junges Publikum als maßgeblicher Motor für die Entwicklung des Jungen Tanzes in Berlin mit Vorbildcharakter im Rahmen von TANZPAKT Stadt-Land-Bund gefördert. Auch explore dance – Netzwerk Tanz für junges Publikum erhielt in der Vergangenheit Fördermittel aus TANZPAKT. Hinsichtlich der Stärkung strukturschwacher Räume im Rahmen der Bundeskulturförderung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 30. Welchem konkreten kulturpolitischen Konzept folgt die Bundesregierung bei der Förderung des Tanzes angesichts gesellschaftlicher Transformationsprozesse wie gelingender Integration und Inklusion, und welche spezifischen Förderprogramme existieren hierfür auf Bundesebene? Zu Ziel und Rahmen der Tanzförderung der Bundeskulturpolitik wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im kulturpolitischen Verständnis der Bundesregierung ist die Kunst frei; sie wird nicht in die Pflicht genommen für gesellschaftspolitische Zielsetzungen. Spezifische Förderprogramme für Integration, Inklusion oder auch andere gesellschaftspolitische Ziele existieren daher innerhalb der kulturellen Tanzförderung des Bundes nicht. Über die Vergabe von Fördermitteln innerhalb bestehender Programme entscheiden Fachjurys. Sie beziehen dabei neben der künstlerischen Exzellenz auch zukunftsweisende und/oder vorbildhafte Ansätze ein. So zählt beispielsweise der Abbau von Zugangshürden für Projektteilnehmende wie Zuschauende im Sinne eines erweiterten Inklusionsbegriffs bei TANZ- PAKT Stadt-Land-Bund explizit zu den Bewertungskriterien. Künstlerisch herausragende Projekte, die hinsichtlich Integration und Inklusion vorbildlich sind, stellen sich immer wieder erfolgreich dem Juryverfahren. Aktuell wird beispielsweise das Projekt MAKING A DIFFERENCE (MAD) im Rahmen von TANZPAKT gefördert. Dabei handelt es sich um ein seit 2018 bestehendes Netzwerkprogramm, das die Jury durch seine konsequente Förderung von behinderten, chronisch kranken und tauben Künstlerinnen und Künstler sowie durch seinen strukturellen Ansatz zur Etablierung anti-ableistischer Arbeitsräume im Berliner Tanz- und Theaterbetrieb überzeugt. Das Projekt MAD basiert konsequent auf disabled expertise und disabled leadership und leistet damit einen nachhaltigen Beitrag zur Gestaltung inklusiver Kulturen im Tanz. In der vergangenen TANZPAKT-Förderrunde wurden die Forward Dance Company, eine mixed-abled Tanz Company, und UNIque@dance, ein Netzwerk für mixed-abled Tanzausbildung, mit Bundesmitteln gefördert. Die Forward Dance Company hat im April 2026 die Zusage für eine dreijährige Konzeptionsförderung des Fonds Darstellende Künste erhalten, die sich an etablierte und bundesweit wie international erfolgreiche Künstlerinnen und Künstler richtet. 31. Inwieweit werden Ansätze zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Communitys behinderter, tauber und chronisch kranker Tanzkünstlerinnen und Tanzkünstler (z. B. im Rahmen von Mixed- Abled-Compagnien wie DIN A 13, Forward Dance Companie oder Projekten wie UNIque@dance und Making a Difference) durch die Bundesregierung gezielt gefördert Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. Die Bundesregierung versteht das Thema Inklusion als eine der wichtigen Herausforderungen in unserer Gesellschaft. Die kulturelle Teilhabe jeder und jedes Einzelnen in allen Lebensphasen unabhängig von sozialer Lage und Herkunft ist ein wichtiges kulturpolitisches Anliegen der Bundesregierung. Aus diesem Grund wurden bei BKM in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen für mehr Inklusion und Barrierefreiheit im Kulturbereich umgesetzt: – Für dauerhaft BKM-geförderte Projekte und Einrichtungen sind Zuwendungen mit der Auflage verbunden, Inklusion in den Institutionen zu stärken. – Zusätzlich wird im Falle institutioneller Förderungen in Zuwendungsbescheiden die Auflage nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aufgenommen. – Weiterhin hat BKM Handreichungen für die Vertreterinnen und Vertreter des BKM in Aufsichtsgremien erarbeitet, die auch Fragen zur kulturellen Inklusion umfassen und die in den Gremiensitzungen aktiv eingesetzt werden. Seither wirkt BKM zudem bei den institutionellen Zuwendungsempfängern darauf hin, alle vorhandenen Ressourcen zu nutzen, um die Internetauftritte so barrierearm wie möglich zu gestalten. Darüber hinaus seien beispielhaft genannt: a) in Bezug auf selbstbestimmtes Arbeiten und Produzieren, Der BKM fördert das Projekt „Access Maker“ (2024–2027) von Un-Label e. V. i. H. v. 398 000 Euro zur Schaffung einer bundesweiten Innovationsstruktur durch Beratung und Qualifizierungsangebote für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der deutschen Kulturlandschaft. Ziel ist es, inklusionsorientierte Handlungskompetenzen in der Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderung zu vermitteln. Durch praxisorientierte Qualifizierungen, individuelle Beratungen und modellhafte Entwicklungsprozesse vermittelt „Access Maker“ Kompetenzen in barrierefreier Kommunikation, inklusiver Programmgestaltung und Organisationsentwicklung. Dadurch entstehen konkrete berufliche Entwicklungsmöglichkeiten für Kulturschaffende mit (und ohne) Behinderung. Das Projekt trägt maßgeblich zum Abbau struktureller Barrieren, zur Professionalisierung der Kulturarbeit und zur Stärkung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei. b) in Bezug auf den barrierefreien Zugang zu professionellen Tanzausbildungen und Der Bund ist für die professionelle Tanzausbildung nicht zuständig. Die Zuständigkeit liegt bei den Bundesländern. c) hinsichtlich des systematischen Abbaus von Barrieren an öffentlich geförderten Theatern und Tanzinstitutionen für Künstlerinnen, Künstler und das Publikum? Der Bund ist nicht für die Theater und Tanzinstitutionen der Länder und Kommunen zuständig, siehe Vorbemerkung der Bundesregierung. Im Rahmen von investiven Vorhaben, die der Bund in diesem Bereich unterstützt, werden jedoch die Vorgaben des barrierefreien Bauens als ein baupolitisches Ziel des Bundes umgesetzt (siehe fib.bund.de Leitfaden Barrierefreies Bauen). In Deutschland ist die Barrierefreiheit gesetzlich verankert. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichtet Behörden und Einrichtungen des Bundes, Gebäude wie auch Websites und Apps barrierefrei zu gestalten. Deshalb arbeiten alle Ressorts eng zusammen, um Maßnahmen für mehr Barrierefreiheit und Inklusion konsequent voranzubringen und das Thema breit in der Gesellschaft zu verankern. Beispielhaft sei hier die Sensibilisierungsmaßnahme „Deutschland wird barrierefrei. Mit dir.“ der Bundesinitiative Barrierefreiheit (FF: BMAS) genannt. Sie zielt darauf ab, Barrieren im öffentlichen wie privaten Raum abzubauen, und fokussiert auf die Bereiche Bauen und Wohnen, Mobilität, Gesundheit, Digitales sowie das Miteinander im Alltag. Öffentliche Stellen des Bundes leiten ihre gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit konsequent an Projektträger weiter. Dies geschieht verbindlich über Förderrichtlinien, Zuwendungsbescheide sowie vertragliche Vereinbarungen, wodurch auch externe Projektpartner zur barrierefreien Gestaltung verpflichtet werden. 32. Werden die notwendigen Kosten für Barrierefreiheit und Access- Maßnahmen (z. B. Audiodeskriptionen, Gebärdensprachdolmetschung) in den bestehenden Förderprogrammen des Bundes als eigenständige, budgetneutrale Förderposten integriert, damit diese Kosten nicht aus dem künstlerischen Kernbudget bezahlt werden müssen? In Vorhaben, die zuwendungsrechtlich gefördert werden, sind grundsätzlich alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszweckes erforderlich sind, auch förderfähig. Daher können auch die o. g. Ausgaben im Rahmen der Inklusion grundsätzlich anerkannt werden. Zudem gelten das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 33. Wie bewertet die Bundesregierung den Wegfall des bundesländerübergreifenden Netzwerks „tanz weit draußen“ zur Entwicklung des Tanzes in ländlichen Regionen infolge der Einstellung des BKM- Förderprogramms „Verbindungen fördern“ des Bundesverbandes Freie Darstellende Künste, und wie soll der tanzkünstlerischen Unterversorgung ländlicher Räume, in denen mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, entgegengewirkt werden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Das im Jahr 2025 regulär ausgelaufene Modellprojekt „Verbindungen fördern“ des Bundesverbands Freie Darstellende Künste (BFDK) mit einem Gesamtvolumen von 15,9 Mio. Euro war auf eine Laufzeit von fünf Jahren angelegt. Es geht zurück auf einen Beschluss des Haushaltsausschusses zum Bundeshaushalt 2020. Ziel des Programms war die Stärkung überregionaler Arbeitsstrukturen (Netzwerke, Bündnisse) der freien darstellenden Künste vor allem in der Fläche. Durch die Bundesförderung sollten Anreize geschaffen werden, die freien darstellenden Künste auf kommunaler und auf Länderebene über die reine Förderung von Einzelkünstlerinnen und -künstlern hinaus in ihren Strukturen stärker zu fördern. Entsprechend waren die fünf Jahre der 100-Prozent- Förderung durch den Bund als Anschubfinanzierung und Impuls gedacht, Länder und Kommunen stärker in die Pflicht zu nehmen. Dies ist jedoch bedauerlicherweise nicht in erwünschter Weise gelungen. 34. Wie unterstützt die Bundesregierung – nach dem Auslaufen des Neustart- Kultur-Programms „tanz:digital“ – die technologische und künstlerische Entwicklung und Präsentation von Tanzprojekten im digitalen Raum, und welche Mittel stehen hierfür zur Verfügung? Der BKM fördert das Projekt „Digitales Archiv der Freien Darstellenden Künste“ der Initiative für die Archive der Freien Darstellenden Künste e. V. im Wege einer Anteilfinanzierung mit bis zu 600 004 Euro im Projektzeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2026. Die Länder beteiligen sich ebenfalls an der Förderung des Projekts. 35. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das materielle und immaterialle Kulturerbe Tanz in Deutschland (z. B. über die Förderung des Deutschen Tanzfilminstituts Bremen, der Pina Bausch Foundation und des Dachverbandes Tanz Deutschland) dauerhaft zu sichern und der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen? Die genannten Einrichtungen erhalten im Rahmen ihrer Projekttätigkeit jährlich wiederkehrende Förderungen aus dem BKM-Haushalt. Der BKM fördert darüber hinaus das Projekt „Digitales Archiv der Freien Darstellenden Künste“ der Initiative für die Archive der Freien Darstellenden Künste e. V., vgl. Antwort zu Frage 34. 36. Ist sich die Bundesregierung der existenziellen Bedrohung der staatlichen Tanzausbildungsinstitutionen in Deutschland (wie dem Hochschulübergreifenden Zentrum Tanz Berlin) infolge massiver Sparmaßnahmen der Länder bewusst, und wie plant sie, die Qualität, Internationalität und Zukunftsfähigkeit der akademischen Tanzausbildung im Rahmen ihrer Bund-Länder-Kooperationen abzusichern? Der Bund ist für die Förderung der Tanzausbildung nicht zuständig. 37. In welcher Weise und mit welchen finanziellen Ressourcen wird die Sparte Tanz in der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik (AKBP) des Bundes berücksichtigt, und wie viele Gastspiele und internationale Kooperationsprojekte von Tanzkompanien wurden in den Jahren 2021 bis 2026 gefördert (bitte im Vergleich zu Theater- und Musikprojekten darstellen)? Die Förderung von Projekten in der Sparte Tanz erfolgt im Rahmen der im Kulturhaushalt des Auswärtigen Amts zur Pflege kultureller Beziehungen zum Ausland (Kapitel 0504) zur Verfügung stehenden Mittel. Projekte in der Sparte Tanz werden dabei von verschiedenen Zuwendungsempfängern durchgeführt. Zentraler Akteur hierbei ist das Goethe-Institut e. V., das mit Mitteln aus der institutionellen Förderung des Auswärtigen Amts im Zeitraum 2021 bis 2026 insgesamt 1 813 Projekte im Bereich Theater/Tanz umgesetzt hat. Da Projekte mit Bezug zu Tanz häufig in interdisziplinären Zusammenhängen (insbesondere mit Theater- und Musikprojekten) stattfinden, ist eine genaue Abgrenzung der Höhe der für jeden der Bereiche zur Verfügung gestellten Mittel nicht möglich. 38. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass zentrale internationale Austausch- und Vermarktungsplattformen für den Tanz aus Deutschland wie das Förderprogramm „Kreativ-Transfer“ eingestellt wurden und die Existenz der „Internationalen Tanzmesse NRW“ massiv gefährdet ist, und welche Maßnahmen plant sie, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit des künstlerischen Nachwuchses abzusichern? Das Projekt „Kreativ Transfer III“ wurde durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) in verschiedenen Projektphasen, zuletzt von 2023 bis 2025, gefördert und lief danach regulär aus. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit des künstlerischen Nachwuchses wird insbesondere im Rahmen spartenspezifischer Einzelprojektförderungen des BKM nachhaltig gestärkt. Mit Blick auf die Kulturhoheit der Länder, siehe Vorbemerkung, bewertet die Bundesregierung keine Kulturfördermaßnahmen der für Kultur originär zuständigen Länder. 39. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Kulturpolitik seit dem 6. Mai 2025 auf den Weg gebracht, um die im Grundgesetz geforderte „Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse“ in Bezug auf den Zugang zu Tanzkunst in allen Bundesländern zu sichern oder herzustellen? Die aktuelle Bundesregierung führt folgende Maßnahmen zur Strukturförderung im Tanz fort, die auch zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse beitragen: TANZPAKT Stadt-Land-Bund (1,125 Mio. Euro), Nationales Performance Netz (565 000 Euro). 40. Inwieweit wird die strukturelle und steuerliche Ungleichheit zwischen den Bundesländern bei den Ko-Finanzierungsanteilen von Bundesförderungen berücksichtigt, und plant die Bundesregierung eine Flexibilisierung des Matchfunding-Prinzips (z. B. beim TANZPAKT Stadt-Land- Bund), um zu verhindern, dass finanzschwache Flächenländer wie Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und das Saarland aufgrund mangelnder kommunaler Gegenfinanzierungsmöglichkeiten faktisch systematisch ins Hintertreffen geraten oder de facto von der Inanspruchnahme zentraler Bundesmittel abgeschnitten werden? Die verfassungsgemäße Zuständigkeit für die Kulturförderung (Kulturhoheit) liegt grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund fördert entsprechende überregional wirkende Programme aus der Perspektive der gesamtstaatlichen Bedeutung. Es gibt keine bundesseitige Finanzierungskompetenz in der Kulturförderung zum Ausgleich einer etwaigen unterschiedlichen Finanzkraft einzelner Länder. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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