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Rolle der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in Bezug auf die geplante Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Antwort zu Drs. 21/920)

dip / drucksache 06.08.2025 · WP 21 · 21/1161 · Antwort · Original ↗

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Rolle der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in Bezug auf die geplante Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Antwort zu Drs. 21/920) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1161 21. Wahlperiode 06.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/920 – Rolle der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in Bezug auf die geplante Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD hat sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, ab dem 1. Januar 2026 den Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie von 19 auf 7 Prozent zu senken (vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koa v_2025.pdf, Zeile 1489). Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN hat bei der Bundesregierung in Form einer Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/471 zu den Gründen und Zielen der Steuerbefreiung unter dem Titel „Geplante Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie“ nachgefragt. Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/687 erfolgten in weiten Teilen lediglich in sehr allgemeiner Form, unkonkret und ausweichend. Teilweise ließ die Bundesregierung die Fragen auch gänzlich unbeantwortet. Auch die Antworten auf die Fragen nach den Gründen und Zielen der Steuerbefreiung lassen bei den Fragestellern viele Unklarheiten zurück. Gleichzeitig gab es in der Vergangenheit bei verschiedenen Anlässen auffällige Verbindungen zwischen den Regierungsparteien CDU und CSU und Interessenvertreterinnen sowie Interessenvertretern aus dem Bereich der Gastronomie, die im Hinblick auf die angekündigte Senkung der Umsatzsteuer ebenfalls Fragen aufwerfen. Konkret geht es um eine Parteispende über 500 000 Euro, personelle Überschneidungen und Doppelfunktionen, Sponsoring des CDU-Parteitags sowie Unterstützung des Baus einer neuen CDU-Geschäftsstelle (vgl. www.foodwatch.org/de/cdu-plan t-milliardengeschenk-fuer-mcdonalds-co).  1. a) Welche wissenschaftlichen Ausarbeitungen zur Wirkung einer reduzierten Umsatzsteuer für die Speisegastronomie sind der Bundesregierung bekannt? b) Welche dieser Ausarbeitungen waren für die Bundesregierung ausschlaggebend für das geplante Vorhaben, die Umsatzsteuer in der Speisegastronomie dauerhaft zu senken? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Fragen 1a und 1b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung rezipiert die wissenschaftliche Debatte zur Umsatzsteuer. Die Bundesregierung erwartet, dass die Gastronomiebranche durch die Steuersatzsenkung wirtschaftlich unterstützt wird. Im Übrigen steht die geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes im Gesamtkontext aller geplanten Gesetzgebungsmaßnahmen.  2. Inwiefern passt die geplante Senkung der Umsatzsteuer für die Speisegastronomie systematisch in die Liste der dem bereits ermäßigten Steuersatz unterliegenden Ausnahmen (vgl. § 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes – UstG)? § 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes gibt die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Umsätze wieder. Sollte der Gesetzgeber einer Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 zustimmen, würde diese Senkung systematisch in die bestehende Liste der Ausnahmen passen, da sie den bereits ermäßigten Steuersatz für bestimmte Umsätze ergänzt.  3. Inwiefern wird die Bundesregierung die reduzierte Umsatzsteuer für die Speisegastronomie als Steuererleichterung im Subventionsbericht ausweisen, und wenn nein, warum nicht? Die temporäre Umsatzsteuerermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Über diese Steuervergünstigung wird im 29. Subventionsbericht berichtet. Im Koalitionsvertrag haben die die Koalition tragenden Parteien vereinbart, die Regelung zum 1. Januar 2026 wieder einzuführen. Der 30. Subventionsbericht der Bundesregierung (Berichtszeitraum 2023 bis 2026) wird voraussichtlich im September 2025 erscheinen und berichtet über Subventionen, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts beschlossen sind.  4. Welche Gründe brachten die Bundesregierung dazu, mit der geplanten Steuersenkung die Gastronomie wirtschaftlich unterstützen zu wollen, und was unterscheidet die Gastronomie von anderen Branchen, dass insbesondere dieser Wirtschaftszweig nach Einschätzung der Bundesregierung wirtschaftlicher Hilfen bedarf (vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/687)? Mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz werden bereits mehrere Branchen unterstützt. Zudem enthält der Koalitionsvertrag Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung aller Branchen bzw. Wirtschaftszweige. Hierzu sollen Investitionen, Innovationen und Wettbewerb gefördert, Steuern, Abgaben und Energiepreise gesenkt und Bürokratie zurückgebaut werden.  5. Plant die Bundesregierung, auch andere Branchen über eine reduzierte Umsatzsteuer wirtschaftlich zu unterstützen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 31 bis 31b der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/687 verwiesen.  6. Plant die Bundesregierung, aktuell nicht finanzierbare Projekte, wie zum Beispiel die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD versprochene Entlastung aller Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich erlaubte Minimum (vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag202 5.de/files/koav_2025.pdf, Zeile 958), doch zu finanzieren und im Gegenzug auf ähnlich teure Steuererleichterungen wie die Reduzierung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie zu verzichten, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Bundesregierung entlastet sowohl Unternehmen als auch Verbraucherinnen und Verbraucher bei Steuern, Abgaben und Energiepreisen durch vielfältige Maßnahmen. Dabei werden die haushaltspolitischen Vorgaben berücksichtigt.  7. Warum verzichtet die Bundesregierung auf eine konkrete Erwartung zur Verwendung der Steuerersparnis gegenüber speisegastronomischen Betrieben im Gegenzug zur Absenkung der Umsatzsteuer (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 9 auf Bundestagsdrucksache 21/687)? Insbesondere die Marktbedingungen beeinflussen die Verwendung der Steuerersparnis. Es obliegt dem Unternehmer, unabhängig von der Branche, ob und inwieweit er Erhöhungen oder Senkungen der Umsatzsteuersätze an Verbraucherinnen und Verbraucher weitergibt und in welchem Umfang er zusätzliche Investitionen tätigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/687 verwiesen.  8. Welche konkreten Gespräche haben zwischen Bund und Ländern zur Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen durch die Umsatzsteuersenkung aufseiten von Ländern und Kommunen stattgefunden, und inwiefern wurden die kommunalen Spitzenverbände an diesen Gesprächen beteiligt (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 12 bis 13 auf Bundestagsdrucksache 21/687, bitte nach Datum, Gesprächsteilnehmenden und Gesprächsinhalten aufschlüsseln)? Gespräche mit den Ländern sind im Rahmen des zukünftigen Gesetzgebungsverfahrens zu erwarten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 13 auf Bundestagsdrucksache 21/687 verwiesen.  9. Welchen Einfluss hatten der DEHOGA und andere gastronomische Branchenverbände auf die Entscheidung der Bundesregierung, die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 dauerhaft zu senken (bitte erläutern)? 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Einflussnahme des DEHOGA und anderer gastronomischer Branchenverbände auf politische Entscheidungsprozesse, insbesondere im Bereich der steuerlichen Förderung der Gastronomie? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien allein ist maßgebend für die geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie. 11. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass in Bezug auf die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer zwischen 2020 und 2022 die „DEHOGA Bayern-Präsidentin […] und Landesgeschäftsführer […] die Mehrwertsteuersenkung mit Markus Söder direkt aus[gehandelt haben] (per Telefon und Whatsapp)“ (vgl. www.gastgeber.bayern/wp-co ntent/uploads/2025/06/Gastgeber_Bayern_02-2025_web_Einzelseite n.pdf, S. 19)? Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Regierung gegenüber dem Deutschen Bundestag haben, insbesondere weil sie sich außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung befinden (BVerfGE 124, 161 [189, 196]; 139, 194 [227]). Dies betrifft vorrangig Fragen zu Aktivitäten oder Gegenständen in der Kompetenz anderer Verfassungsorgane (etwa des Deutschen Bundestages selbst, der Länder, anderer Staaten oder internationaler Organisationen). Die Frage wird hier so verstanden, dass nach Kenntnissen der Bundesregierung über Gespräche der DEHOGA Bayern-Präsidentin mit Ministerpräsident Markus Söder (per Telefon und Whatsapp) in Bezug auf die zeitlich befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes zwischen 2020 und 2022 gefragt wird. Die Frage bezieht sich somit ausschließlich auf Aktivitäten des bayerischen Ministerpräsidenten, die in der Zuständigkeit des Bundeslandes liegen und nicht in der Zuständigkeit der Bundesregierung 12. Welche persönlichen Gespräche bzw. Schriftwechsel fanden seit der Vereidigung der Bundesministerinnen und Bundesminister am 6. Mai 2025 zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und Vertreterinnen und Vertretern der Gastronomiebranche im Zusammenhang statt (bitte nach Termin, Teilnehmenden und Gesprächsinhalten aufschlüsseln)? Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Es ist weder rechtlich geboten, noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Die nachfolgend aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Angaben sind somit möglicherweise nicht vollständig. Soweit Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretärinnen/Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister Treffen oder anderweitige Kontakte als Abgeordnete des Deutschen Bundestages wahrgenommen bzw. durchgeführt haben, sind diese nicht zu berücksichtigen. Es fehlt der Mandatsbezug der Frage, da es nicht zu den parlamentarischen Aufgaben von Abgeordneten gehört, andere Abgeordnete zu kontrollieren. Ebenso wenig unterfallen Treffen, die in der Eigenschaft als Abgeordneter wahrgenommen wurden, dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Datum Vertreter/Vertreterin der Bundesregierung Teilnehmende/Adressaten der Gastronomiebranche Thema/Gesprächsinhalt 02.06.2025 Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gitta Connemann Teilnehmende des 26. Tourismusgipfels des Bundesverbands der Deutschen Tourismus-wirtschaft e. V. (BTW) Im Rahmen der Eröffnungsrede wurde u. a. die Senkung des Umsatzsteuersatzes angesprochen 09.07.2025 Koordinator der Bundesregierung für die maritime Wirtschaft und Tourismus, Dr. Christoph Ploß Antrittsgespräch mit Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin DEHOGA Bundesverband Situation der Branche, insb. Belastung durch Kostensteigerungen. Für das Gastgewerbe relevante Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Kommunale Sonderabgaben: Bettensteuer und Verpackungsteuer. 27.05.2025 Staatsminister für Bund- Länder-Zusammenarbeit Dr. Michael Meister Robert Mangold, Präsident des DEHOGA Hessen Gespräch in Frankfurt; Verschiedene Themen, u. a. Umsatzsteuer Speisen in der Gastronomie 10.6.2025 Staatsminister für Bund- Länder-Zusammenarbeit Dr. Michael Meister Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin DEHOGA Bundesverband E-Mail der DEHOGA; Thema: Umsatzsteuer Speisen in der Gastronomie 19.06.2025 Staatsminister für Bund- Länder-Zusammenarbeit Dr. Michael Meister Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin DEHOGA Bundesverband Antwort auf E-Mail vom 10.06.2025 02.07.2025 Staatsminister für Bund- Länder-Zusammenarbeit Dr. Michael Meister Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin DEHOGA Bundesverband E-Mail der DEHOGA mit FAQ-Papier; Thema: Umsatzsteuer Speisen in der Gastronomie; keine Antwort durch Büro Staatsminister für Bund-Länder- Zusammenarbeit Dr. Meister erfolgt 13. Teilt die Bundesregierung die Kritik von Foodwatch, dass statt „familiengeführter Restaurants […] vor allem große Ketten [von der Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie] profitieren“ würden (vgl. www.foodwatc h.org/de/cdu-mehrwertsteuer-reform-140-millionen-euro-allein-fuer-mcd onalds), und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Auf die Antworten zu den Fragen 2b bis 2d der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/687 wird verwiesen. 14. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die fünf umsatzstärksten systemgastronomischen Betriebe in Deutschland im Jahr 2024? a) Wie hoch war der jeweilige Umsatz im Jahr 2024? b) Wie hoch fielen die jeweiligen Steuererleichterungen durch die geplante dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie für diese Unternehmen aus, falls sie die reduzierte Umsatzsteuer nicht durch Preissenkungen ausgleichen (bitte aufschlüsseln)? c) Wie werden systemgastronomische Betriebe mit den üblichen Franchisemodellen in der statistischen Erfassung abgebildet? Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet. Die Unternehmensstatistik des Statistischen Bundesamts differenziert nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008. In dieser Klassifikation gibt es keine Unterscheidung oder Definition der systemgastronomischen Betriebe bzw. Unternehmen. Siehe auch die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/687. Zudem können aus Gründen der statistischen Geheimhaltung von Seiten des Statistischen Bundesamts keine Daten zu einzelnen Betrieben bzw. Unternehmen veröffentlicht werden, siehe dazu auch § 16 des Bundesstatistikgesetzes. Aggregierte Informationen darüber hinaus liegen bis einschließlich des Berichtsjahrs 2023 in der Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (SHD) vor. Die Ergebnisse für das Jahr 2024 werden voraussichtlich Mitte 2026 vorliegen. d) Inwiefern erfüllt das Speisenangebot dieser Unternehmen aus Sicht der Bundesregierung die Maßgaben für eine ausgewogene, gesunde Ernährung? Details zum Speisenangebot einzelner Unternehmen liegen der Bundesregierung nicht vor. Darüber hinaus ist die Beurteilung einer ausgewogenen, gesunden Ernährung individuell zu betrachten und liegt nicht im Ermessen der Bundesregierung. 15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass frühere Absenkungen der Umsatzsteuer für bestimmte Produktgruppen und Dienstleistungen umfassend und dauerhaft an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wurden (bitte erläutern)? Der Bundesregierung liegen keine allgemeingültigen Erkenntnisse über das Ausmaß der Weitergabe früherer, nur bestimmte Produktgruppen und Dienstleistungen betreffender Umsatzsteuersatzsenkungen an die Verbraucherinnen und Verbraucher vor. Anhaltspunkte können jedoch empirische Studien liefern, welche die Preiseffekte der temporären Reduzierung der Umsatzsteuersätze im Zuge der Corona- Pandemie (von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent, gültig vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020) untersuchen. Bei dieser Maßnahme ist insgesamt von einer teilweisen Weitergabe der Steuersatzsenkungen auszugehen1. Befragte Unternehmen gaben u. a. Kundenerwartungen und Wettbewerbssituation als Gründe für die Weitergabe der reduzierten Um- 1 vgl. Egner, Ute (2021): Senkung der Mehrwertsteuersätze im Zuge der Coronapandemie – wie wirkte sie auf die Inflation? in: WISTA – Wirtschaft und Statistik, 73. Jg., Nr. 3, S. 106–124., www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2021/03/senkung-mehrwertsteuersaetze-corona-pandemie-032021.pdf?__blo b=publicationFile satzsteuersätze an1. Im Lebensmitteleinzelhandel konnte eine Weitergabe der Steuersatzsenkung von 70 Prozent festgestellt werden2. Auch internationale Vergleichsstudien über längere Zeiträume deuten darauf hin, dass Umsatzsteuersatzsenkungen im Regelfall teilweise an Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden3. Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass eine unvollständige Weitergabe an Verbraucherinnen und Verbraucher als zielkonform gelten kann, insoweit mit der jeweiligen Maßnahme erklärtermaßen auch eine Stärkung der Angebotsseite beabsichtigt ist. 16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass politische Entscheidungen zur Gastronomie steuerlich ausgewogen und im Sinne aller gesellschaftlichen Gruppen getroffen und nicht zu sehr einseitig beeinflusst werden? Die Ausgewogenheit politischer Entscheidungen wird grundsätzlich durch verschiedene Mechanismen und Prinzipien gewährleistet, die auf Transparenz, Mitwirkungsrechten, Einwirkungsmöglichkeiten und Kontrolle basieren. Gesetzliche Änderungen, wie solche am Umsatzsteuergesetz, werden nicht einseitig von der Bundesregierung entschieden, sondern sind Gegenstand eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Durch öffentliche Anhörungen, Konsultationen und sonstige Beteiligungsformate wird dabei eine breite und transparente Einbindung verschiedener gesellschaftlicher Gruppen und Interessen gewährleistet. Verschiedene Transparenzmechanismen (insbesondere Transparenzbeschluss der Bundesregierung, Informationsfreiheitsrechte) machen Entscheidungen nachvollziehbar und tragen dazu bei, dass diese sorgfältig und ausbalanciert erfolgen. 17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Interessenkonflikte zu vermeiden, die sich aus möglichen Verbindungen zwischen Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen oder Koalitionsfraktionen auf Bundes- und Landesebene und Branchenverbänden wie z. B. der DE- HOGA ergeben könnten? Bezüglich des Umfangs des parlamentarischen Fragerechts wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen, so dass hier eine Antwort auf den Frageteil nach den Mitgliedern der Bundesregierung erfolgt. Die Achtung der Anforderungen an Integrität und die Vermeidung von Interessenkonflikten durch Mitglieder der Bundesregierung sind grundlegend, um das Vertrauen in demokratische Willensbildungsprozesse auf Bundesebene aufrecht zu erhalten. Der Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten ergibt sich aus Artikel 66 des Grundgesetzes und findet sich u. a. in den Regelungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz – BMinG) wieder. Die Mitglieder der Bundesregierung stellen einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten sicher. In jedem Bundesministerium ist eine Ansprechperson für Korruptionsprävention bestellt. Die Ansprechpersonen stehen dem jeweiligen Mitglied der Bundesregierung fachlich beratend zur Verfügung, sofern sich Interessenkonflikte abzeichnen sollten. 1 vgl. Deutsche Bundesbank (2021): Monatsbericht, 73. Jg., Nr. 4, April 2021., S. 50 ff., www.bundesbank.de/resource/blob/864096/0cf2f197efa2f6906ae10dbd972395 71/mL/2021-04-monatsbericht-data.pdf) 2 vgl. Fuest, C., Neumeier, F. & Stöhlker, D. (2025). The pass-through of temporary VAT rate cuts: evidence from German supermarket retail. in: International Tax and Public Finance, 32, S. 51–97. https://doi.org/10.1007/s10797-023-09824-7 3 vgl. Benedek, D., De Mooij, R.A., Keen, M. et al. (2020). Varieties of VAT pass through. In: International Tax and Public Finance, 32, S. 890–930. https://doi.org/10.1 007/s10797-019-09566-5 18. a) Hält die Bundesregierung an der Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 fest? b) Zu welchem Zeitpunkt ist mit einem Abschluss der ressortübergreifenden Beratungen innerhalb der Bundesregierung über den Zeitplan zur Umsetzung der Umsatzsteuersenkung zu rechnen? Die Fragen 18a und 18b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hält daran fest, den Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf sieben Prozent zu reduzieren. Die Beratungen innerhalb der Bundesregierung bezüglich eines Umsetzungszeitplans hierzu werden zu gegebener Zeit abgeschlossen sein. 19. Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung keine Reform des Umsatzsteuerrechts, obwohl sie selbst ein einheitliches Umsatzsteuersystem ohne Ausnahmen vom regulären Steuersatz von 19 Prozent grundsätzlich als wünschenswert erachtet (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 33 und 24 auf Bundestagsdrucksache 21/687)? Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht keine Reform des nationalen Umsatzsteuersystems vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 33 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜ- NEN auf Bundestagsdrucksache 21/687 verwiesen. 20. Aus welchen Gründen erachtet die Bundesregierung eine Umsatzsteuersenkung auf Speisen in der Gastronomie als vordringliche Maßnahme gegenüber anderen Reformbedarfen, welche das bestehende Umsatzsteuersystem aus ihrer Sicht aufweist? Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 ist Teil des Koalitionsvertrags der die Bundesregierung tragenden Parteien. Reformierungen des Umsatzsteuerrechts sind im Koalitionsvertrag hingegen nicht vorgesehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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