Rolle der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in Bezug auf die geplante Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Antwort zu Drs. 21/920)
Text
Rolle der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in Bezug auf die geplante Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Antwort zu Drs. 21/920)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1161
21. Wahlperiode 06.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck,
Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/920 –
Rolle der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in Bezug auf die
geplante Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD hat sich in ihrem
Koalitionsvertrag darauf verständigt, ab dem 1. Januar 2026 den
Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie von 19 auf 7 Prozent zu senken (vgl.
www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koa
v_2025.pdf, Zeile 1489). Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN hat bei der Bundesregierung in Form einer Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/471 zu den Gründen und Zielen der Steuerbefreiung unter
dem Titel „Geplante Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der
Gastronomie“ nachgefragt. Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/687 erfolgten in weiten Teilen lediglich in sehr
allgemeiner Form, unkonkret und ausweichend. Teilweise ließ die
Bundesregierung die Fragen auch gänzlich unbeantwortet. Auch die Antworten auf
die Fragen nach den Gründen und Zielen der Steuerbefreiung lassen bei den
Fragestellern viele Unklarheiten zurück. Gleichzeitig gab es in der
Vergangenheit bei verschiedenen Anlässen auffällige Verbindungen zwischen den
Regierungsparteien CDU und CSU und Interessenvertreterinnen sowie
Interessenvertretern aus dem Bereich der Gastronomie, die im Hinblick auf die
angekündigte Senkung der Umsatzsteuer ebenfalls Fragen aufwerfen. Konkret geht es
um eine Parteispende über 500 000 Euro, personelle Überschneidungen und
Doppelfunktionen, Sponsoring des CDU-Parteitags sowie Unterstützung des
Baus einer neuen CDU-Geschäftsstelle (vgl. www.foodwatch.org/de/cdu-plan
t-milliardengeschenk-fuer-mcdonalds-co).
1. a) Welche wissenschaftlichen Ausarbeitungen zur Wirkung einer
reduzierten Umsatzsteuer für die Speisegastronomie sind der
Bundesregierung bekannt?
b) Welche dieser Ausarbeitungen waren für die Bundesregierung
ausschlaggebend für das geplante Vorhaben, die Umsatzsteuer in der
Speisegastronomie dauerhaft zu senken?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. August 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Fragen 1a und 1b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung rezipiert die wissenschaftliche Debatte zur Umsatzsteuer.
Die Bundesregierung erwartet, dass die Gastronomiebranche durch die
Steuersatzsenkung wirtschaftlich unterstützt wird.
Im Übrigen steht die geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes im
Gesamtkontext aller geplanten Gesetzgebungsmaßnahmen.
2. Inwiefern passt die geplante Senkung der Umsatzsteuer für die
Speisegastronomie systematisch in die Liste der dem bereits ermäßigten
Steuersatz unterliegenden Ausnahmen (vgl. § 12 Absatz 2 des
Umsatzsteuergesetzes – UstG)?
§ 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes gibt die dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz unterliegenden Umsätze wieder. Sollte der Gesetzgeber einer
Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie ab
dem 1. Januar 2026 zustimmen, würde diese Senkung systematisch in die
bestehende Liste der Ausnahmen passen, da sie den bereits ermäßigten Steuersatz
für bestimmte Umsätze ergänzt.
3. Inwiefern wird die Bundesregierung die reduzierte Umsatzsteuer für die
Speisegastronomie als Steuererleichterung im Subventionsbericht
ausweisen, und wenn nein, warum nicht?
Die temporäre Umsatzsteuerermäßigung für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist zum 31.
Dezember 2023 ausgelaufen. Über diese Steuervergünstigung wird im 29.
Subventionsbericht berichtet. Im Koalitionsvertrag haben die die Koalition tragenden
Parteien vereinbart, die Regelung zum 1. Januar 2026 wieder einzuführen.
Der 30. Subventionsbericht der Bundesregierung (Berichtszeitraum 2023 bis
2026) wird voraussichtlich im September 2025 erscheinen und berichtet über
Subventionen, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts beschlossen
sind.
4. Welche Gründe brachten die Bundesregierung dazu, mit der geplanten
Steuersenkung die Gastronomie wirtschaftlich unterstützen zu wollen,
und was unterscheidet die Gastronomie von anderen Branchen, dass
insbesondere dieser Wirtschaftszweig nach Einschätzung der
Bundesregierung wirtschaftlicher Hilfen bedarf (vgl. Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 21/687)?
Mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz werden bereits mehrere Branchen
unterstützt. Zudem enthält der Koalitionsvertrag Maßnahmen zur steuerlichen
Entlastung aller Branchen bzw. Wirtschaftszweige. Hierzu sollen Investitionen,
Innovationen und Wettbewerb gefördert, Steuern, Abgaben und Energiepreise
gesenkt und Bürokratie zurückgebaut werden.
5. Plant die Bundesregierung, auch andere Branchen über eine reduzierte
Umsatzsteuer wirtschaftlich zu unterstützen, und wenn nein, aus welchen
Gründen nicht?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 31 bis 31b der
Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 21/687 verwiesen.
6. Plant die Bundesregierung, aktuell nicht finanzierbare Projekte, wie zum
Beispiel die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
versprochene Entlastung aller Verbraucherinnen und Verbraucher durch die
Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich erlaubte Minimum
(vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag202
5.de/files/koav_2025.pdf, Zeile 958), doch zu finanzieren und im
Gegenzug auf ähnlich teure Steuererleichterungen wie die Reduzierung der
Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie zu verzichten, und wenn
nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Bundesregierung entlastet sowohl Unternehmen als auch Verbraucherinnen
und Verbraucher bei Steuern, Abgaben und Energiepreisen durch vielfältige
Maßnahmen. Dabei werden die haushaltspolitischen Vorgaben berücksichtigt.
7. Warum verzichtet die Bundesregierung auf eine konkrete Erwartung zur
Verwendung der Steuerersparnis gegenüber speisegastronomischen
Betrieben im Gegenzug zur Absenkung der Umsatzsteuer (vgl. Antworten
der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 9 auf Bundestagsdrucksache
21/687)?
Insbesondere die Marktbedingungen beeinflussen die Verwendung der
Steuerersparnis. Es obliegt dem Unternehmer, unabhängig von der Branche, ob und
inwieweit er Erhöhungen oder Senkungen der Umsatzsteuersätze an
Verbraucherinnen und Verbraucher weitergibt und in welchem Umfang er zusätzliche
Investitionen tätigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/687
verwiesen.
8. Welche konkreten Gespräche haben zwischen Bund und Ländern zur
Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen durch die
Umsatzsteuersenkung aufseiten von Ländern und Kommunen stattgefunden, und
inwiefern wurden die kommunalen Spitzenverbände an diesen Gesprächen
beteiligt (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 12 bis 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/687, bitte nach Datum,
Gesprächsteilnehmenden und Gesprächsinhalten aufschlüsseln)?
Gespräche mit den Ländern sind im Rahmen des zukünftigen
Gesetzgebungsverfahrens zu erwarten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis
13 auf Bundestagsdrucksache 21/687 verwiesen.
9. Welchen Einfluss hatten der DEHOGA und andere gastronomische
Branchenverbände auf die Entscheidung der Bundesregierung, die
Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 dauerhaft zu
senken (bitte erläutern)?
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Einflussnahme des DEHOGA und
anderer gastronomischer Branchenverbände auf politische
Entscheidungsprozesse, insbesondere im Bereich der steuerlichen Förderung der
Gastronomie?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien allein ist
maßgebend für die geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der
Gastronomie.
11. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass in Bezug auf
die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer zwischen 2020 und
2022 die „DEHOGA Bayern-Präsidentin […] und Landesgeschäftsführer
[…] die Mehrwertsteuersenkung mit Markus Söder direkt aus[gehandelt
haben] (per Telefon und Whatsapp)“ (vgl. www.gastgeber.bayern/wp-co
ntent/uploads/2025/06/Gastgeber_Bayern_02-2025_web_Einzelseite
n.pdf, S. 19)?
Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf
Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Regierung gegenüber
dem Deutschen Bundestag haben, insbesondere weil sie sich außerhalb der
Zuständigkeit der Bundesregierung befinden (BVerfGE 124, 161 [189, 196]; 139,
194 [227]). Dies betrifft vorrangig Fragen zu Aktivitäten oder Gegenständen in
der Kompetenz anderer Verfassungsorgane (etwa des Deutschen Bundestages
selbst, der Länder, anderer Staaten oder internationaler Organisationen).
Die Frage wird hier so verstanden, dass nach Kenntnissen der Bundesregierung
über Gespräche der DEHOGA Bayern-Präsidentin mit Ministerpräsident
Markus Söder (per Telefon und Whatsapp) in Bezug auf die zeitlich befristete
Senkung des Umsatzsteuersatzes zwischen 2020 und 2022 gefragt wird. Die
Frage bezieht sich somit ausschließlich auf Aktivitäten des bayerischen
Ministerpräsidenten, die in der Zuständigkeit des Bundeslandes liegen und nicht in
der Zuständigkeit der Bundesregierung
12. Welche persönlichen Gespräche bzw. Schriftwechsel fanden seit der
Vereidigung der Bundesministerinnen und Bundesminister am 6. Mai 2025
zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und
Vertreterinnen und Vertretern der Gastronomiebranche im Zusammenhang statt
(bitte nach Termin, Teilnehmenden und Gesprächsinhalten
aufschlüsseln)?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte
mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine
Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse
– einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende
Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Es ist weder rechtlich
geboten, noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen
Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und
Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu
erstellen oder zu pflegen.
Die nachfolgend aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Angaben sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Soweit Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische
Staatssekretärinnen/Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister
Treffen oder anderweitige Kontakte als Abgeordnete des Deutschen
Bundestages wahrgenommen bzw. durchgeführt haben, sind diese nicht zu
berücksichtigen. Es fehlt der Mandatsbezug der Frage, da es nicht zu den
parlamentarischen Aufgaben von Abgeordneten gehört, andere Abgeordnete zu
kontrollieren. Ebenso wenig unterfallen Treffen, die in der Eigenschaft als Abgeordneter
wahrgenommen wurden, dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung.
Datum Vertreter/Vertreterin der
Bundesregierung
Teilnehmende/Adressaten
der Gastronomiebranche
Thema/Gesprächsinhalt
02.06.2025 Parlamentarische
Staatssekretärin im Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Gitta Connemann
Teilnehmende des 26.
Tourismusgipfels des
Bundesverbands der Deutschen
Tourismus-wirtschaft e. V. (BTW)
Im Rahmen der
Eröffnungsrede wurde u. a. die Senkung
des Umsatzsteuersatzes
angesprochen
09.07.2025 Koordinator der
Bundesregierung für die maritime
Wirtschaft und Tourismus,
Dr. Christoph Ploß
Antrittsgespräch mit Ingrid
Hartges,
Hauptgeschäftsführerin DEHOGA Bundesverband
Situation der Branche, insb.
Belastung durch
Kostensteigerungen.
Für das Gastgewerbe relevante
Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag.
Kommunale Sonderabgaben:
Bettensteuer und
Verpackungsteuer.
27.05.2025 Staatsminister für Bund-
Länder-Zusammenarbeit
Dr. Michael Meister
Robert Mangold, Präsident des
DEHOGA Hessen
Gespräch in Frankfurt;
Verschiedene Themen, u. a.
Umsatzsteuer Speisen in der
Gastronomie
10.6.2025 Staatsminister für Bund-
Länder-Zusammenarbeit
Dr. Michael Meister
Ingrid Hartges,
Hauptgeschäftsführerin DEHOGA
Bundesverband
E-Mail der DEHOGA; Thema:
Umsatzsteuer Speisen in der
Gastronomie
19.06.2025 Staatsminister für Bund-
Länder-Zusammenarbeit
Dr. Michael Meister
Ingrid Hartges,
Hauptgeschäftsführerin DEHOGA
Bundesverband
Antwort auf E-Mail vom
10.06.2025
02.07.2025 Staatsminister für Bund-
Länder-Zusammenarbeit
Dr. Michael Meister
Ingrid Hartges,
Hauptgeschäftsführerin DEHOGA
Bundesverband
E-Mail der DEHOGA
mit FAQ-Papier; Thema:
Umsatzsteuer Speisen in
der Gastronomie; keine
Antwort durch Büro
Staatsminister für Bund-Länder-
Zusammenarbeit Dr. Meister
erfolgt
13. Teilt die Bundesregierung die Kritik von Foodwatch, dass statt
„familiengeführter Restaurants […] vor allem große Ketten [von der
Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie] profitieren“ würden (vgl. www.foodwatc
h.org/de/cdu-mehrwertsteuer-reform-140-millionen-euro-allein-fuer-mcd
onalds), und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Auf die Antworten zu den Fragen 2b bis 2d der Kleinen Anfrage der Fraktion
Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/687 wird verwiesen.
14. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die fünf
umsatzstärksten systemgastronomischen Betriebe in Deutschland im Jahr 2024?
a) Wie hoch war der jeweilige Umsatz im Jahr 2024?
b) Wie hoch fielen die jeweiligen Steuererleichterungen durch die
geplante dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der
Gastronomie für diese Unternehmen aus, falls sie die reduzierte
Umsatzsteuer nicht durch Preissenkungen ausgleichen (bitte aufschlüsseln)?
c) Wie werden systemgastronomische Betriebe mit den üblichen
Franchisemodellen in der statistischen Erfassung abgebildet?
Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.
Die Unternehmensstatistik des Statistischen Bundesamts differenziert nach der
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008. In dieser Klassifikation
gibt es keine Unterscheidung oder Definition der systemgastronomischen
Betriebe bzw. Unternehmen. Siehe auch die Antwort zu Frage 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
21/687.
Zudem können aus Gründen der statistischen Geheimhaltung von Seiten des
Statistischen Bundesamts keine Daten zu einzelnen Betrieben bzw.
Unternehmen veröffentlicht werden, siehe dazu auch § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
Aggregierte Informationen darüber hinaus liegen bis einschließlich des
Berichtsjahrs 2023 in der Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
(SHD) vor. Die Ergebnisse für das Jahr 2024 werden voraussichtlich Mitte
2026 vorliegen.
d) Inwiefern erfüllt das Speisenangebot dieser Unternehmen aus Sicht
der Bundesregierung die Maßgaben für eine ausgewogene, gesunde
Ernährung?
Details zum Speisenangebot einzelner Unternehmen liegen der
Bundesregierung nicht vor. Darüber hinaus ist die Beurteilung einer ausgewogenen,
gesunden Ernährung individuell zu betrachten und liegt nicht im Ermessen der
Bundesregierung.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass frühere
Absenkungen der Umsatzsteuer für bestimmte Produktgruppen und
Dienstleistungen umfassend und dauerhaft an die Verbraucherinnen und
Verbraucher weitergegeben wurden (bitte erläutern)?
Der Bundesregierung liegen keine allgemeingültigen Erkenntnisse über das
Ausmaß der Weitergabe früherer, nur bestimmte Produktgruppen und
Dienstleistungen betreffender Umsatzsteuersatzsenkungen an die Verbraucherinnen
und Verbraucher vor.
Anhaltspunkte können jedoch empirische Studien liefern, welche die
Preiseffekte der temporären Reduzierung der Umsatzsteuersätze im Zuge der Corona-
Pandemie (von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent,
gültig vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020) untersuchen. Bei dieser
Maßnahme ist insgesamt von einer teilweisen Weitergabe der
Steuersatzsenkungen auszugehen1. Befragte Unternehmen gaben u. a. Kundenerwartungen
und Wettbewerbssituation als Gründe für die Weitergabe der reduzierten Um-
1 vgl. Egner, Ute (2021): Senkung der Mehrwertsteuersätze im Zuge der Coronapandemie – wie wirkte sie auf die Inflation? in: WISTA – Wirtschaft und Statistik, 73.
Jg., Nr. 3, S. 106–124., www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2021/03/senkung-mehrwertsteuersaetze-corona-pandemie-032021.pdf?__blo
b=publicationFile
satzsteuersätze an1. Im Lebensmitteleinzelhandel konnte eine Weitergabe der
Steuersatzsenkung von 70 Prozent festgestellt werden2.
Auch internationale Vergleichsstudien über längere Zeiträume deuten darauf
hin, dass Umsatzsteuersatzsenkungen im Regelfall teilweise an
Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden3. Es ist grundsätzlich darauf
hinzuweisen, dass eine unvollständige Weitergabe an Verbraucherinnen und
Verbraucher als zielkonform gelten kann, insoweit mit der jeweiligen Maßnahme
erklärtermaßen auch eine Stärkung der Angebotsseite beabsichtigt ist.
16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass politische Entscheidungen
zur Gastronomie steuerlich ausgewogen und im Sinne aller
gesellschaftlichen Gruppen getroffen und nicht zu sehr einseitig beeinflusst werden?
Die Ausgewogenheit politischer Entscheidungen wird grundsätzlich durch
verschiedene Mechanismen und Prinzipien gewährleistet, die auf Transparenz,
Mitwirkungsrechten, Einwirkungsmöglichkeiten und Kontrolle basieren.
Gesetzliche Änderungen, wie solche am Umsatzsteuergesetz, werden nicht
einseitig von der Bundesregierung entschieden, sondern sind Gegenstand eines
ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Durch öffentliche Anhörungen,
Konsultationen und sonstige Beteiligungsformate wird dabei eine breite und
transparente Einbindung verschiedener gesellschaftlicher Gruppen und Interessen
gewährleistet. Verschiedene Transparenzmechanismen (insbesondere
Transparenzbeschluss der Bundesregierung, Informationsfreiheitsrechte) machen
Entscheidungen nachvollziehbar und tragen dazu bei, dass diese sorgfältig und
ausbalanciert erfolgen.
17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Interessenkonflikte zu vermeiden, die sich aus möglichen Verbindungen zwischen
Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen oder Koalitionsfraktionen
auf Bundes- und Landesebene und Branchenverbänden wie z. B. der DE-
HOGA ergeben könnten?
Bezüglich des Umfangs des parlamentarischen Fragerechts wird auf die
Antwort zu Frage 11 verwiesen, so dass hier eine Antwort auf den Frageteil nach
den Mitgliedern der Bundesregierung erfolgt.
Die Achtung der Anforderungen an Integrität und die Vermeidung von
Interessenkonflikten durch Mitglieder der Bundesregierung sind grundlegend, um das
Vertrauen in demokratische Willensbildungsprozesse auf Bundesebene aufrecht
zu erhalten. Der Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten ergibt
sich aus Artikel 66 des Grundgesetzes und findet sich u. a. in den Regelungen
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
(Bundesministergesetz – BMinG) wieder.
Die Mitglieder der Bundesregierung stellen einen angemessenen Umgang mit
Interessenkonflikten sicher. In jedem Bundesministerium ist eine
Ansprechperson für Korruptionsprävention bestellt. Die Ansprechpersonen stehen dem
jeweiligen Mitglied der Bundesregierung fachlich beratend zur Verfügung, sofern
sich Interessenkonflikte abzeichnen sollten.
1 vgl. Deutsche Bundesbank (2021): Monatsbericht, 73. Jg., Nr. 4, April 2021., S. 50 ff., www.bundesbank.de/resource/blob/864096/0cf2f197efa2f6906ae10dbd972395
71/mL/2021-04-monatsbericht-data.pdf)
2 vgl. Fuest, C., Neumeier, F. & Stöhlker, D. (2025). The pass-through of temporary VAT rate cuts: evidence from German supermarket retail. in: International Tax and
Public Finance, 32, S. 51–97. https://doi.org/10.1007/s10797-023-09824-7
3 vgl. Benedek, D., De Mooij, R.A., Keen, M. et al. (2020). Varieties of VAT pass through. In: International Tax and Public Finance, 32, S. 890–930. https://doi.org/10.1
007/s10797-019-09566-5
18. a) Hält die Bundesregierung an der Absenkung der Umsatzsteuer für
Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 fest?
b) Zu welchem Zeitpunkt ist mit einem Abschluss der
ressortübergreifenden Beratungen innerhalb der Bundesregierung über den Zeitplan
zur Umsetzung der Umsatzsteuersenkung zu rechnen?
Die Fragen 18a und 18b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hält daran fest, den Umsatzsteuersatz für Speisen in der
Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf sieben Prozent zu reduzieren. Die
Beratungen innerhalb der Bundesregierung bezüglich eines Umsetzungszeitplans
hierzu werden zu gegebener Zeit abgeschlossen sein.
19. Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung keine Reform des
Umsatzsteuerrechts, obwohl sie selbst ein einheitliches Umsatzsteuersystem
ohne Ausnahmen vom regulären Steuersatz von 19 Prozent grundsätzlich
als wünschenswert erachtet (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 33 und 24 auf Bundestagsdrucksache 21/687)?
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht keine
Reform des nationalen Umsatzsteuersystems vor. Darüber hinaus wird auf die
Antwort zu Frage 33 der Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜ-
NEN auf Bundestagsdrucksache 21/687 verwiesen.
20. Aus welchen Gründen erachtet die Bundesregierung eine
Umsatzsteuersenkung auf Speisen in der Gastronomie als vordringliche Maßnahme
gegenüber anderen Reformbedarfen, welche das bestehende
Umsatzsteuersystem aus ihrer Sicht aufweist?
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie ab dem
1. Januar 2026 ist Teil des Koalitionsvertrags der die Bundesregierung
tragenden Parteien. Reformierungen des Umsatzsteuerrechts sind im
Koalitionsvertrag hingegen nicht vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Finanzen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Rolle der InteressenvertreterInnen in Bezug auf die geplante Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Antwort)