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Frage von Knuth Meyer-Soltau (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932)

dip / rede 20.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 79. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Knuth Meyer-Soltau (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5932) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Strafverfolgung von Hasskriminalität im Internet – insbesondere bei anonymen oder im Ausland gehosteten Accounts – zu verbessern, und wie bewertet sie die aktuelle Effektivität der bestehenden strafprozessualen Instrumente? Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe: Die Strafverfolgungsbehörden stehen in der Strafermittlung im digitalen Raum aktuell vor Herausforderungen: Sie können zwar Nutzungsdaten bei digitalen Diensten, zum Beispiel sozialen Netzwerken, erheben. Doch wenn es sich dabei um anonyme oder fiktive Daten handelt, lässt sich damit der mutmaßliche Täter nicht ermitteln. Die Strafverfolgungsbehörden können beim digitalen Dienst auch die von ihm verwendete IP-Adresse erheben. Doch eine Abfrage bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat aktuell nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten dort noch gespeichert sind. Um die Aufklärungsmöglichkeiten zu verbessern, hat die Bundesregierung vorgeschlagen, die Anbieter von Internetzugangsdiensten zu verpflichten, drei Monate lang die zugewiesenen IP-Adressen zu speichern, sodass sich in diesem Zeitraum die Anschlussinhaber identifizieren lassen. Außerdem gilt ab dem 18. August dieses Jahres die E-Evidence-Verordnung. Sie wird es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, elektronische Beweismittel unmittelbar bei Diensteanbietern im EU-Ausland zu erheben, ohne dass es dafür noch eines Rechtshilfeersuchens bedürfte.

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