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Schriftliche Frage 69 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitigen strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse bei Cyberstraftaten, insbesondere bei Angriffen aus…

dip / schriftliche_frage 18.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 69 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitigen strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse bei Cyberstraftaten, insbesondere bei Angriffen aus… Frage 69 (Knuth Meyer- Soltau, AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitigen strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse bei Cyberstraftaten, insbesondere bei Angriffen aus dem Ausland, und welche zusätzlichen Maßnahmen plant sie, um die Aufklärung solcher Straftaten zu verbessern? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 17. September 2026: Das Strafgesetzbuch kennt den Begriff „Cyberstraftaten“ nicht. Die angesprochenen Sachverhalte können abhängig von den Umständen des Einzelfalles etwa als Ausspähen von Daten gemäß § 202a des Strafgesetzbuches (StGB), banden- oder gewerbsmäßige Erpressung gemäß § 253 Absatz 4 StGB, Computersabotage gemäß § 303b StGB oder als Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b StGB strafbar sein. Den Strafverfolgungsbehörden stehen die strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, sofern im Einzelfall die jeweiligen Voraussetzungen für deren Anwendung gegeben sind. Der bestehende Rechtsrahmen bietet den Ermittlungsbehörden ein wirksames und verhältnismäßiges Instrumentarium zur Verfolgung vorgenannter Straftaten. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (Bundestagsdrucksache 21/6581) werden die Strafverfolgungsbehörden weiter gestärkt. Weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf prüft die Bundesregierung fortlaufend.

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