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Frage von Michael Kellner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5419)

dip / rede 22.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Michael Kellner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5419) Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Weitergabe der Kostenvorteile aus der Absenkung der Netzentgelte (vergleiche www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/verbraucherschuetzer-zu-stromkosten-102.html) vollständig an Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen, und, wenn ja, welche? Antwort des Parl. Staatssekretärs Stefan Rouenhoff: Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 hat das durchschnittliche Übertragungsnetzentgelt mehr als halbiert. Für die Verteilnetzbetreiber bedeutet die Senkung der Übertragungsnetzentgelte niedrigere Kosten für den Strombezug aus dem Übertragungsnetz und insoweit niedrigere Verteilnetzentgelte, die in einzelnen Netzgebieten unterschiedlich hoch ausfallen können, aber für alle Kundengruppen zu einer Entlastung führen. Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten entlastet insbesondere die Verbraucherinnen und Verbraucher, die über Netzentgelte in hohem Umfang an der Finanzierung der Übertragungsnetzkosten beteiligt sind. Stromlieferanten, die Kunden außerhalb der Grundversorgung im Rahmen von Sonderverträgen versorgen, sind gesetzlich verpflichtet, die von ihnen nicht beeinflussbaren Kalkulationsbestandteile des Strompreises zu saldieren. Das umfasst neben Steuern, Abgaben und Umlagen auch die zu zahlenden Netzentgelte. Sinkt dieser Saldo, muss der gesunkene Saldo in der Kalkulation des Strompreises berücksichtigt und zum nächsten vertraglich vorgesehenen Preisanpassungstermin an die Kunden weitergegeben werden. Für Stromlieferanten, die Kunden innerhalb der Grundversorgung beliefern, ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung bereits aus der Stromgrundversorgungsverordnung.

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