Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8236
21. Wahlperiode 28.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur
Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027
bis 2029
A. Problem und Ziel
Die Kosten des Übertragungsnetzes, das dem Transport von Elektrizität über
Höchst- und Hochspannungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von
Letztverbrauchern oder Verteilern dient, und die Übertragungsnetzentgelte, die sich
daraus ableiten, sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt
gesenkt werden. Zu diesem Zweck wurde bereits im Jahr 2026 ein Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro gewährt. Auch in den
Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 sollen über einen staatlichen
Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten der Anstieg der Netzentgelte und die
daraus resultierende Kostenbelastung der Stromkunden, d.h. der Verbraucherinnen
und Verbraucher sowie der Unternehmen, gedämpft werden. Hierfür hat sich die
Bundesregierung im Rahmen der Haushaltsverhandlungen verständigt, einen
Zuschuss in Höhe 5,525 Milliarden Euro pro Jahr vorzusehen. Dadurch soll ein
Beitrag zur Entlastung der Strombezugskosten insgesamt geleistet werden. Gerade
vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise infolge des Iran-Krieges
erscheint eine Entlastung von stromverbrauchenden Haushalten und Unternehmen
geboten. Die Fortschreibung des Instruments für die Kalenderjahre 2027 bis
einschließlich 2029 sendet damit auch ein wichtiges politisches Signal, nämlich, dass
die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland für den
Gesetzgeber von hoher Bedeutung ist.
B. Lösung
Steigende Kosten für den Ausbau und die Modernisierung der Übertragungsnetze
zwecks Integration der Erneuerbaren Energien führen zu einem Anstieg nicht nur
der Übertragungsnetzentgelte, sondern auch der Entgelte nachgelagerter
Verteilernetzbetreiber. Indem die Übertragungsnetzkosten anteilig durch staatliche
Zuschüsse finanziert werden, lassen sich sowohl die Übertragungsnetzentgelte als
auch die Verteilernetzentgelte reduzieren. Dadurch lassen sich die aus den
Netzentgelten resultierenden Kostenbelastungen von stromverbrauchenden
Unternehmen, die an das Übertragungs- oder das Verteilernetz angeschlossen sind ebenso
wie die Kostenbelastungen der an das Verteilernetz angeschlossenen Haushalte
abmildern. Dies trägt dazu bei, den Anstieg der Strombezugskosten insgesamt zu
dämpfen. Zu diesem Zweck sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzo-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nenverantwortung auf der Grundlage ihrer jeweiligen Plankostenprognose auf
Grundlage der bisherigen Finanzplanung für die Jahre 2027 bis einschließlich
2029 einen Zuschuss in Höhe von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr erhalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe
von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich
2029 soll durch Mittel des Klima- und Transformationsfonds finanziert werden.
Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich.
b) Länder und Kommunen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da eine
Regelung aus dem Jahr 2026 fortgeführt wird.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Für die Bundesverwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die
Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses zu
den Übertragungsnetzkosten im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung
und Festlegung der Erlösobergrenzen.
b) Länder und Kommunen
Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht
betroffen. Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht
ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt.
Repräsentative Stichproben mit Blick auf das Jahr 2026 zeigten etwa für
Haushaltskunden, dass die Netzentgelte um durchschnittlich rund zwei Cent pro
Kilowattstunde gesunken sind. Die Höhe der Entlastungen fällt regional
unterschiedlich hoch aus und hängt unter anderem vom Anteil an den
Übertragungsnetzkosten ab, der in die Netzentgelte der einzelnen Verteilernetzbetreiber fließt und über
diese Netzentgelte finanziert wird. Die im Jahr 2026 zu beobachtenden
Netzentgeltsenkungen sind im Wesentlichen auf den mit § 24c EnWG für das Jahr 2026
gewährten Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro zurückzuführen. Auch bei
einer Gewährung der im neuen § 24d EnWG vorgesehenen Zuschüsse in Höhe
von jährlich 5,525 Milliarden Euro sind in den Jahren 2027 bis 2029 im
Durchschnitt spürbare Entlastungen zu erwarten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 28. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur
Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die
Jahre 2027 bis 2029
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders
eilbedürftig zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung
der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur
Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027
bis 2029
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24c die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24d Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten der Jahre 2027 bis 2029;
Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz“.
2. Nach § 24c wird der folgende § 24d eingefügt:
„§ 24d
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten der Jahre 2027 bis 2029;
Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben in den Kalenderjahren 2027
bis einschließlich 2029 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines jährlichen
Zuschusses in Höhe von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr zur anteiligen Deckung ihrer Netzkosten. Der
Zuschuss wird in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 in jeweils zehn gleichen Raten gezahlt.
(2) Die Zahlung an einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im
jeweiligen Kalenderjahr auf dessen Anforderung zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar
und endend mit dem 15. November, in Höhe seines Anteils nach Absatz 3 an dem Gesamtbetrag von 5,525
Milliarden Euro. § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Aufteilung der Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt
entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im jeweiligen Kalenderjahr an der Summe der
Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung in diesem Kalenderjahr.
Bei der Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der
Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das jeweilige Kalenderjahr nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde
liegen. Die Zahlungsanforderung durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
nach Absatz 3 und die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
erfolgt entsprechend diesem Verhältnis.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1
bis 3 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit
Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird
bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu
der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung
enthalten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1
Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf der Grundlage des § 24
und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, oder auf der Grundlage von
Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 21 und 21a erfolgt, für
das jeweilige Kalenderjahr rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen
Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der von
Letztverbrauchern und Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu entrichtenden Übertragungsnetzentgelte
entsprechend einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere
Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen
Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(6) Ist eine Zahlung der monatlichen Raten nach Absatz 2 nicht entsprechend Absatz 3 erfolgt oder
war eine solche Zahlung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so sind die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im jeweiligen
Kalenderjahr einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur
Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung
gemeinsam zu treffen. Die beabsichtige Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der
Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite zu veröffentlichen. Sofern die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen
Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.“
3. Nach § 118 Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind für die Kalenderjahre 2027
bis einschließlich 2029 jeweils verpflichtet, auf ihrer Internetseite neben dem unter Berücksichtigung des
Zuschusses nach § 24d für das jeweilige Kalenderjahr kalkulierten bundeseinheitlichen
Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung dieses Zuschusses kalkulierte bundeseinheitliche
Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind für die Kalenderjahre 2027 bis
einschließlich 2029 jeweils verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem
Netzentgelt, das sich für das jeweilige Kalenderjahr unter Berücksichtigung des reduzierten
Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung
des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe. Stromlieferanten sind für die Kalenderjahre
2027 bis einschließlich 2029 jeweils verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der
Rechnung für das jeweilige Kalenderjahr auf den Zuschuss nach § 24d sowie auf die Veröffentlichung des
Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen nach Satz 2 hinzuweisen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte sollen vor dem
Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Dazu soll in den Jahren 2027 bis einschließlich 2029
auf Grundlage der bisherigen Finanzplanung ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von 5,525
Milliarden Euro pro Jahr aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) an die vier Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonenverantwortung gezahlt werden. Gerade vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise infolge
des Iran-Krieges erscheint eine Fortführung von Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen und der
Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Stromkosten geboten. Mit der Fortschreibung der für 2026 getroffenen
Regelungen und der Gewährung weiterer Zuschüsse für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 werden zum einen der
Anstieg der Kosten für die Netznutzung gedämpft und zum anderen eine größere Planbarkeit hinsichtlich der aus
den Netzentgelten zu erwartenden Kostenbelastungen erzielt. Der neue § 24d bringt damit auch zum Ausdruck,
dass der Gesetzgeber der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland eine hohe Bedeutung
beimisst.
Die Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 24d führen nicht zu umsatzsteuerbaren Leistungen. Eine
ausdrückliche Regelung, die die Zahlungen von der Umsatzsteuerpflicht ausnimmt, ist deshalb nicht erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten wird ein
neuer § 24d in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs
nicht beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (GG) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft,
das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine
bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
erforderlich. Der neue § 24d EnWG bildet die Grundlage für die Gewährung eines Zuschusses an die bundesweit
tätigen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zur anteiligen Finanzierung ihrer Netzkosten.
Die Übertragungsnetzkosten der vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung sind ihrerseits
Grundlage der in die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 24a EnWG einfließenden
Erlösobergrenzen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass das Energiewirtschaftsgesetz den bundeseinheitlichen
Rahmen der Energieversorgung regelt, ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, damit alle Stromkunden
entlastet werden können.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vorschrift ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz dient nicht der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Durch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten werden die energiewendebedingte Steigerung der Netzentgelte gedämpft und die damit verbundenen
Kostenbelastungen der an das Übertragungsnetz sowie an nachgelagerte Verteilernetze angeschlossenen
Stromkunden abgemildert. Die Maßnahme trägt zur Senkung der Strombezugskosten bei und unterstützt damit die
energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung. Insbesondere stärkt sie die öffentliche Akzeptanz der
Energiewende und fördert den Übergang zu einer nachhaltigen Energieversorgung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von jeweils 5,525 Milliarden Euro
pro Jahr in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 soll durch Mittel des Klima- und
Transformationsfonds (KTF) finanziert werden.
Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich.
b) Länder und Kommunen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Regelung zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten in den Jahren 2027 bis
einschließlich 2029 setzt die entsprechende Regelung des Jahres 2026 fort. Es entsteht daher kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand gegenüber dem Status quo.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Für die Bundesverwaltung entsteht im Vergleich zum Status quo kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die
Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses im Rahmen der ohnehin durchzuführen-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
den Prüfung und Festlegung der Erlösobergrenzen. Da die Regelung der bereits für das Jahr 2026 in § 24c EnWG
vorgesehenen Regelung entspricht, entsteht auch kein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Umsetzung.
Für die übrige Bundesverwaltung entsteht durch die Regelung ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Länder und Kommunen
Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen. Für sie entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht ersichtlich. Auf die
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben der Zuschuss zur anteiligen
Finanzierung der Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt.
Durch die anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten mittels Zuschüssen werden die
Übertragungsnetzentgelte unmittelbar gesenkt. Über den sog. Wälzungsmechanismus wird eine Absenkung der Netzentgelte
der Übertragungsnetzbetreiber zudem an die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber weitergegeben, die für die
Stromentnahme aus den vorgelagerten Netzebenen ebenfalls Netzentgelte an die vorgelagerte Netzebene
entrichten. Die Reduktion der Übertragungsnetzkosten kommt damit grundsätzlich allen Stromverbraucherinnen und
Stromverbrauchern zugute. Die tatsächliche Entlastungswirkung im Einzelfall hängt von energiewirtschaftlichen
Parametern ab, die Bestandteile der Netzentgeltsystematik sind und insoweit nicht in der Regelungssphäre des
Gesetzgebers liegen. Letzteres ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021
(C-718/18).
Repräsentative Stichproben mit Blick auf das Jahr 2026 zeigten etwa für Haushaltskunden, dass die Netzentgelte
um durchschnittlich rund zwei Cent pro Kilowattstunde gesunken sind. Die Netzentgeltsenkungen sind im
Wesentlichen auf den mit § 24c EnWG für das Jahr 2026 gewährten Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro
zurückzuführen. Auch bei einer Gewährung der im neuen § 24d EnWG vorgesehenen Zuschüsse in Höhe von
jährlich 5,525 Milliarden Euro sind in den Jahren 2027 bis einschließlich 2029 im Durchschnitt spürbare
Entlastungen zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es sind keine negativen Wirkungen des Gesetzes auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger
Lebensverhältnisse feststellbar.
VIII. Befristung; Evaluierung
Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten soll jeweils für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 24d in das Energiewirtschaftsgesetz.
Zu Nummer 2 (§ 24d)
Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte sollen vor dem
Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Übertragungsnetzentgelte werden nach der geltenden
Netzentgeltsystematik von allen Nutzern des Übertragungsnetzes entrichtet. Dazu gehören Letztverbraucher,
insbesondere aber auch die Betreiber der an das Übertragungsnetze angeschlossenen nachgelagerten
Stromverteilernetze.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die Höhe der aus der Nutzung des Übertragungsnetzes anfallenden Übertragungsnetzentgelte und die daraus
entstehenden Kostenbelastungen der Stromkunden hängen von verschiedenen energiewirtschaftlichen Faktoren ab
wie etwa dem Verhältnis des Leistungsbezugs zu der entnommenen Strommenge. Welche Bedeutung den
jeweiligen energiewirtschaftlichen Faktoren im Rahmen der Bildung der Netzentgelte zukommt, ist von der
Netzentgeltsystematik abhängig. Die Ausgestaltung der Netzentgeltsystematik liegt nach der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) in der Zuständigkeit der insoweit unabhängigen nationalen
Regulierungsbehörde.
Um die Kostenbelastungen der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte in den Jahren 2027 bis
einschließlich 2029 insgesamt zu senken, sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung auf
Grundlage ihrer Plankostenprognose, die ihrer Veröffentlichung vorläufiger bundeseinheitlicher
Übertragungsnetzentgelte im Oktober eines Kalenderjahres für das jeweilige Folgejahr zugrunde liegt, einen Zuschuss in Höhe
von insgesamt 5,525 Milliarden Euro pro Jahr erhalten. Im Regierungsentwurf 2027 für den KTF-Wirtschaftsplan
sind Mittel i. H. v. 5,525 Milliarden Euro bereits vorgesehen, im Rahmen zukünftiger
Haushaltsaufstellungsverfahren für die Jahre 2028 und 2029 sollen jeweils Mittel i.H.v. 5,525 Milliarden Euro vorrangig berücksichtigt
werden. Sollte trotz dieser vorrangigen Berücksichtigung von Haushaltsmitteln i.H.v. 5,525 Mrd. Euro für die
Jahre 2028 und 2029 in den jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren in Anbetracht der haushälterischen
Gesamtlage ein geringerer Betrag als 5,525 Mrd. Euro zur Verfügung stehen, hätte dies eine entsprechende
Minderung der Höhe des Anspruchs der Übertragungsnetzbetreiber im EnWG für das jeweilige Jahr zur Folge und das
EnWG würde für das jeweilige Jahr entsprechend angepasst.
Entsprechend wird den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 ein gesetzlicher
Anspruch eingeräumt, den nach Absatz 3 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss zu erhalten. Der Zuschuss
zu den Übertragungsnetzkosten wird insoweit für das jeweilige Kalenderjahr die Höhe der über die
Übertragungsnetzentgelte refinanzierten Übertragungsnetzkosten absenken. Dies erfolgt dadurch, dass ein Teil der für das
jeweilige Kalenderjahr prognostizierten Erlösobergrenze der Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung, die die Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für das betrachtete
Kalenderjahr bildet, durch den Zuschuss abgedeckt wird. Der Zuschuss senkt insoweit die Kalkulationsbasis der
Übertragungsnetzbetreiber für deren Netzentgelte. In die Entgeltbildung der Übertragungsnetzbetreiber selbst
wird durch den Zuschuss nicht eingegriffen. Die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der
regulierungsbehördlichen Aufsicht bleibt somit vom Zuschuss unberührt. Die Wirkungen des Zuschusses entsprechen denen
einer Absenkung der Übertragungsnetzkosten aus anderen Gründen. Der Zuschuss wirkt über die geltende
Netzentgeltsystematik auf die Kalkulation der Netzentgelte der nachgelagerten Netzebenen insgesamt ein und hat
daher eine entlastende Wirkung auf Kostenbelastungen, die bei den Letztverbrauchern aufgrund ihres
Strombezugs entstehen.
Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für die
Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 wird § 24d in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. Er
entspricht der Regelungstechnik des Zuschusses in den Kalenderjahren 2023 und 2026, die in § 24b Absatz 1 bis 3
und 5 sowie in § 24c EnWG normiert sind.
Insofern wird insgesamt ergänzend auf die Gesetzesbegründungen zu diesen Regelungen verwiesen.
Absatz 1 Satz 1 regelt den Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung, in den
Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 5,525 Milliarden Euro pro Jahr
zu erhalten. Der Zuschuss für die betrachteten Kalenderjahre soll nach Absatz 1 Satz 2 in jeweils zehn Raten
ausgezahlt werden. Absatz 1 Satz 1 regelt zudem, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung den nach Absatz 3 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss zur anteiligen Deckung ihrer Netzkosten
erhalten. Absatz 5 stellt ergänzend die netzentgeltsenkende Wirkung des Zuschusses klar. Die entsprechenden
Mittel müssen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung jeweils nach Maßgabe von Absatz 2
anfordern.
Im Übrigen wird auf die Begründung des § 24b Absatz 1 EnWG verwiesen (vgl. BT-Drs. 20/4685, S. 122 f.). Die
Aufteilung des Zuschusses in zehn monatliche Raten erfolgt vor dem Hintergrund, dass die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung gegenüber ihren Netzkunden keine jährliche Abrechnung vornehmen. Die
Zahlungen aus dem Klima- und Transformationsfonds sind zwingend vollständig zur Deckung der
Erlösobergrenzen des jeweiligen Kalenderjahres einzusetzen. Die Spitzabrechnung erfolgt mit der Genehmigung der Regulie-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
rungskonten des jeweiligen Kalenderjahres. Insoweit bleibt es bei dem im Regulierungsrahmen vorgesehenen
Verfahren. Ergeben sich Überdeckungen oder Unterdeckungen der Erlösobergrenzen im jeweiligen Kalenderjahr,
ändert sich dadurch nicht die Höhe des Zuschusses für das jeweilige Kalenderjahr, sondern können diese nach der
heute geltenden Praxis über das Regulierungskonto ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt auch bei einem
künftigen Übergang in einen jährlichen Plan-Ist-Kostenabgleich, wie dieser im Rahmen des laufenden Verfahrens
der Bundesnetzagentur zur Festlegung eines Regulierungsrahmens für Übertragungsnetzbetreiber (GBK-25-01-
1#2) erörtert wird.
Absatz 2 Satz 1 regelt die Modalitäten der Zahlungsanforderungen. Diese haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass
zu den genannten Zeitpunkten jeweils eine Überweisung auf die einzelnen Bankkonten der
Übertragungsnetzbetreiber ermöglicht wird. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die Einheitlichkeit der Netzentgeltbildung für ein
Kalenderjahr unberührt bleibt. Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 und 3
EnWG auch für das jeweilige Kalenderjahr ihre bundeseinheitlichen Netzentgelte aufgrund der Netzkosten, die
nicht durch den Zuschuss abgedeckt sind, zu ermitteln und zu veröffentlichen. Nach etablierter
Regulierungspraxis veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber jeweils zum 1. Oktober eines Kalenderjahres die vorläufigen
Übertragungsnetzentgelte für das darauffolgende Jahr. Auf dieser Grundlage ermitteln sodann die
Verteilernetzbetreiber und veröffentlichen bis zum 15. Oktober die vorläufigen Verteilernetzentgelte ebenfalls für das
darauffolgende Jahr. Demgemäß sind vorliegend die unter Berücksichtigung des Zuschusses errechneten vorläufigen
Übertragungsnetzentgelte auch der Kalkulation der bis zum 15. Oktober zu veröffentlichenden vorläufigen
Verteilernetzentgelte zugrunde zu legen. Die finalen Netzentgelte sämtlicher Netzbetreiber für das jeweilige
Kalenderjahr müssen zum 1. Januar desselben Jahres feststehen. Dies entspricht dem Grundsatz der Jährlichkeit der
Ermittlung von Netzkosten und der aus ihnen abgeleiteten Netzentgelte. Eine jahresbezogene Betrachtung der
Netzkosten trägt dem allgemeinen Interesse an einer entsprechenden Stetigkeit der Netzentgelte Rechnung.
Stabile wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Preise der Netznutzung innerhalb eines Kalenderjahres, die
insbesondere auch die Grundlage für die Kalkulation der Preise in Stromlieferverträgen sind, werden bewahrt.
Absatz 3 regelt, dass die Aufteilung des Zuschusses zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit
Regelzonenverantwortung entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze des jeweiligen Kalenderjahres an der
mit Blick auf dasselbe Jahr ermittelten Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgt. Auch die Zahlung der zehn zum 15. eines Kalendermonats erfolgenden Raten erfolgt
entsprechend diesem Verhältnis. Insofern wird im Grundsatz die Regelung des § 24b Absatz 2 übernommen.
Absatz 4 enthält die Grundlage für den Abschluss eines die Norm ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vertrags,
der nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 bis 3 enthält.
Nach Absatz 5 Satz 1 haben die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den Zuschuss nach
Absatz 1 Satz 1 im jeweiligen Kalenderjahr rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen. Dies entspricht im
Grundsatz § 24b Absatz 3. Absatz 5 Satz 2 enthält eine ergänzende Festlegungskompetenz der
Bundesnetzagentur.
Absatz 6 regelt den Fall, dass eine Zahlung des Zuschusses nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht oder
nicht mehr möglich sein sollte. In den genannten Fällen sind die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung nach Absatz 6 Satz 1 berechtigt, ihre Übertragungsnetzentgelte für das jeweilige Kalenderjahr
einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ihre Kosten im dargestellten Fall über die Netzentgelte
refinanzieren können. Höhere Übertragungsnetzentgelte bedeuten höhere Netzkosten für die nachgelagerten
Verteilernetzbetreiber, da diese höhere Netzentgelte für die aus dem Übertragungsnetz bezogenen Strommengen zu
entrichten haben. Daher wird auch den Verteilernetzbetreibern nach Absatz 6 Satz 4 die Möglichkeit eingeräumt,
ihre Netzentgelte einmalig unterjährig anzupassen, wenn die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung diese Möglichkeit für sich nutzen. Absatz 6 Satz 1 entspricht inhaltlich § 24b Absatz 5 Satz 1. Die
Vorschriften in Absatz 6 Satz 2 bis 4 sind wortgleich mit § 24b Absatz 5 Satz 2 bis 4.
Zu Nummer 3 (§ 118 Absatz 5b – neu)
Mit der Regelung in § 118 Absatz 5a des Energiewirtschaftsgesetzes wurde bereits für das Jahr 2026 eine
Verpflichtung für Betreiber von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen geschaffen, mit der Transparenz über
die Wirkungen des Zuschusses nach § 24c sowie dessen Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte her- und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sichergestellt wurde. Diese Regelung hat sich bewährt. Sie soll daher für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029
mit § 118 Absatz 5b fortgeschrieben werden. Damit wird eine möglichst umfassende Information der
Stromkunden für die gesamte Laufzeit des neuen § 24d gewährleistet.
Satz 1 verpflichtet Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, sowohl das unter
Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24d kalkulierte als auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses zu
berechnende fiktive bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Satz 2 verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ergänzend, ein fiktives Netzentgelt zu berechnen,
das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergeben hätte, und dies auf ihrer
Internetseite dem veröffentlichten Netzentgelt gegenüber zu stellen. Zur Berechnung des fiktiven Netzentgeltes
können sie im Interesse eines möglichst bürokratiearmen Vorgehens auf folgende typisierte Abnahmefälle
zurückgreifen: 1) Haushaltskunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden, 2)
Gewerbekunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 50 Megawattstunden, 3) Industriekunde in
der Mittelspannung mit einem Jahresverbrauch von 24 Gigawattstunden und 6.000 Jahresbenutzungsstunden.
Satz 3 verpflichtet Stromlieferanten, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf die
Gewährung des Zuschusses durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 24d hinzuweisen und die nach Satz 2
bereitgestellten Informationen des jeweils zuständigen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen aufmerksam zu
machen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Um die rechtzeitige Umsetzung der gesetzlichen Änderungen vor Beginn des Jahres 2027 zu ermöglichen, soll
das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 (Gesetzentwurf)