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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029

dip / drucksache 28.09.2026 · WP 21 · 21/8236 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 Deutscher Bundestag Drucksache 21/8236 21. Wahlperiode 28.09.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 A. Problem und Ziel Die Kosten des Übertragungsnetzes, das dem Transport von Elektrizität über Höchst- und Hochspannungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern dient, und die Übertragungsnetzentgelte, die sich daraus ableiten, sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Zu diesem Zweck wurde bereits im Jahr 2026 ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro gewährt. Auch in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 sollen über einen staatlichen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten der Anstieg der Netzentgelte und die daraus resultierende Kostenbelastung der Stromkunden, d.h. der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen, gedämpft werden. Hierfür hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Haushaltsverhandlungen verständigt, einen Zuschuss in Höhe 5,525 Milliarden Euro pro Jahr vorzusehen. Dadurch soll ein Beitrag zur Entlastung der Strombezugskosten insgesamt geleistet werden. Gerade vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise infolge des Iran-Krieges erscheint eine Entlastung von stromverbrauchenden Haushalten und Unternehmen geboten. Die Fortschreibung des Instruments für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 sendet damit auch ein wichtiges politisches Signal, nämlich, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland für den Gesetzgeber von hoher Bedeutung ist. B. Lösung Steigende Kosten für den Ausbau und die Modernisierung der Übertragungsnetze zwecks Integration der Erneuerbaren Energien führen zu einem Anstieg nicht nur der Übertragungsnetzentgelte, sondern auch der Entgelte nachgelagerter Verteilernetzbetreiber. Indem die Übertragungsnetzkosten anteilig durch staatliche Zuschüsse finanziert werden, lassen sich sowohl die Übertragungsnetzentgelte als auch die Verteilernetzentgelte reduzieren. Dadurch lassen sich die aus den Netzentgelten resultierenden Kostenbelastungen von stromverbrauchenden Unternehmen, die an das Übertragungs- oder das Verteilernetz angeschlossen sind ebenso wie die Kostenbelastungen der an das Verteilernetz angeschlossenen Haushalte abmildern. Dies trägt dazu bei, den Anstieg der Strombezugskosten insgesamt zu dämpfen. Zu diesem Zweck sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzo- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. nenverantwortung auf der Grundlage ihrer jeweiligen Plankostenprognose auf Grundlage der bisherigen Finanzplanung für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 einen Zuschuss in Höhe von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr erhalten. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand a) Bund Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 soll durch Mittel des Klima- und Transformationsfonds finanziert werden. Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich. b) Länder und Kommunen Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da eine Regelung aus dem Jahr 2026 fortgeführt wird. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Bund Für die Bundesverwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung der Erlösobergrenzen. b) Länder und Kommunen Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen. Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt. Repräsentative Stichproben mit Blick auf das Jahr 2026 zeigten etwa für Haushaltskunden, dass die Netzentgelte um durchschnittlich rund zwei Cent pro Kilowattstunde gesunken sind. Die Höhe der Entlastungen fällt regional unterschiedlich hoch aus und hängt unter anderem vom Anteil an den Übertragungsnetzkosten ab, der in die Netzentgelte der einzelnen Verteilernetzbetreiber fließt und über diese Netzentgelte finanziert wird. Die im Jahr 2026 zu beobachtenden Netzentgeltsenkungen sind im Wesentlichen auf den mit § 24c EnWG für das Jahr 2026 gewährten Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro zurückzuführen. Auch bei einer Gewährung der im neuen § 24d EnWG vorgesehenen Zuschüsse in Höhe von jährlich 5,525 Milliarden Euro sind in den Jahren 2027 bis 2029 im Durchschnitt spürbare Entlastungen zu erwarten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24c die folgende Angabe eingefügt: „§ 24d Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten der Jahre 2027 bis 2029; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz“. 2. Nach § 24c wird der folgende § 24d eingefügt: „§ 24d Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten der Jahre 2027 bis 2029; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz (1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines jährlichen Zuschusses in Höhe von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr zur anteiligen Deckung ihrer Netzkosten. Der Zuschuss wird in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 in jeweils zehn gleichen Raten gezahlt. (2) Die Zahlung an einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im jeweiligen Kalenderjahr auf dessen Anforderung zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November, in Höhe seines Anteils nach Absatz 3 an dem Gesamtbetrag von 5,525 Milliarden Euro. § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (3) Die Aufteilung der Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im jeweiligen Kalenderjahr an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung in diesem Kalenderjahr. Bei der Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das jeweilige Kalenderjahr nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die Zahlungsanforderung durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 3 und die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis. (4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 bis 3 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (5) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf der Grundlage des § 24 und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, oder auf der Grundlage von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 21 und 21a erfolgt, für das jeweilige Kalenderjahr rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der von Letztverbrauchern und Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu entrichtenden Übertragungsnetzentgelte entsprechend einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen. (6) Ist eine Zahlung der monatlichen Raten nach Absatz 2 nicht entsprechend Absatz 3 erfolgt oder war eine solche Zahlung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im jeweiligen Kalenderjahr einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtige Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.“ 3. Nach § 118 Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt: „(5b) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 jeweils verpflichtet, auf ihrer Internetseite neben dem unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24d für das jeweilige Kalenderjahr kalkulierten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung dieses Zuschusses kalkulierte bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 jeweils verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich für das jeweilige Kalenderjahr unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe. Stromlieferanten sind für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 jeweils verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung für das jeweilige Kalenderjahr auf den Zuschuss nach § 24d sowie auf die Veröffentlichung des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen nach Satz 2 hinzuweisen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Dazu soll in den Jahren 2027 bis einschließlich 2029 auf Grundlage der bisherigen Finanzplanung ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) an die vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung gezahlt werden. Gerade vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise infolge des Iran-Krieges erscheint eine Fortführung von Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen und der Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Stromkosten geboten. Mit der Fortschreibung der für 2026 getroffenen Regelungen und der Gewährung weiterer Zuschüsse für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 werden zum einen der Anstieg der Kosten für die Netznutzung gedämpft und zum anderen eine größere Planbarkeit hinsichtlich der aus den Netzentgelten zu erwartenden Kostenbelastungen erzielt. Der neue § 24d bringt damit auch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland eine hohe Bedeutung beimisst. Die Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 24d führen nicht zu umsatzsteuerbaren Leistungen. Eine ausdrückliche Regelung, die die Zahlungen von der Umsatzsteuerpflicht ausnimmt, ist deshalb nicht erforderlich. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten wird ein neuer § 24d in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs nicht beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Der neue § 24d EnWG bildet die Grundlage für die Gewährung eines Zuschusses an die bundesweit tätigen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zur anteiligen Finanzierung ihrer Netzkosten. Die Übertragungsnetzkosten der vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung sind ihrerseits Grundlage der in die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 24a EnWG einfließenden Erlösobergrenzen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass das Energiewirtschaftsgesetz den bundeseinheitlichen Rahmen der Energieversorgung regelt, ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, damit alle Stromkunden entlastet werden können. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Vorschrift ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Gesetz dient nicht der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Durch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten werden die energiewendebedingte Steigerung der Netzentgelte gedämpft und die damit verbundenen Kostenbelastungen der an das Übertragungsnetz sowie an nachgelagerte Verteilernetze angeschlossenen Stromkunden abgemildert. Die Maßnahme trägt zur Senkung der Strombezugskosten bei und unterstützt damit die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung. Insbesondere stärkt sie die öffentliche Akzeptanz der Energiewende und fördert den Übergang zu einer nachhaltigen Energieversorgung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand a) Bund Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von jeweils 5,525 Milliarden Euro pro Jahr in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 soll durch Mittel des Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert werden. Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich. b) Länder und Kommunen Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Regelung zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten in den Jahren 2027 bis einschließlich 2029 setzt die entsprechende Regelung des Jahres 2026 fort. Es entsteht daher kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand gegenüber dem Status quo. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Bund Für die Bundesverwaltung entsteht im Vergleich zum Status quo kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses im Rahmen der ohnehin durchzuführen- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. den Prüfung und Festlegung der Erlösobergrenzen. Da die Regelung der bereits für das Jahr 2026 in § 24c EnWG vorgesehenen Regelung entspricht, entsteht auch kein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Umsetzung. Für die übrige Bundesverwaltung entsteht durch die Regelung ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. b) Länder und Kommunen Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen. Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt. Durch die anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten mittels Zuschüssen werden die Übertragungsnetzentgelte unmittelbar gesenkt. Über den sog. Wälzungsmechanismus wird eine Absenkung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber zudem an die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber weitergegeben, die für die Stromentnahme aus den vorgelagerten Netzebenen ebenfalls Netzentgelte an die vorgelagerte Netzebene entrichten. Die Reduktion der Übertragungsnetzkosten kommt damit grundsätzlich allen Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern zugute. Die tatsächliche Entlastungswirkung im Einzelfall hängt von energiewirtschaftlichen Parametern ab, die Bestandteile der Netzentgeltsystematik sind und insoweit nicht in der Regelungssphäre des Gesetzgebers liegen. Letzteres ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18). Repräsentative Stichproben mit Blick auf das Jahr 2026 zeigten etwa für Haushaltskunden, dass die Netzentgelte um durchschnittlich rund zwei Cent pro Kilowattstunde gesunken sind. Die Netzentgeltsenkungen sind im Wesentlichen auf den mit § 24c EnWG für das Jahr 2026 gewährten Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro zurückzuführen. Auch bei einer Gewährung der im neuen § 24d EnWG vorgesehenen Zuschüsse in Höhe von jährlich 5,525 Milliarden Euro sind in den Jahren 2027 bis einschließlich 2029 im Durchschnitt spürbare Entlastungen zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Es sind keine negativen Wirkungen des Gesetzes auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse feststellbar. VIII. Befristung; Evaluierung Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten soll jeweils für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 erfolgen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 24d in das Energiewirtschaftsgesetz. Zu Nummer 2 (§ 24d) Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Übertragungsnetzentgelte werden nach der geltenden Netzentgeltsystematik von allen Nutzern des Übertragungsnetzes entrichtet. Dazu gehören Letztverbraucher, insbesondere aber auch die Betreiber der an das Übertragungsnetze angeschlossenen nachgelagerten Stromverteilernetze. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Höhe der aus der Nutzung des Übertragungsnetzes anfallenden Übertragungsnetzentgelte und die daraus entstehenden Kostenbelastungen der Stromkunden hängen von verschiedenen energiewirtschaftlichen Faktoren ab wie etwa dem Verhältnis des Leistungsbezugs zu der entnommenen Strommenge. Welche Bedeutung den jeweiligen energiewirtschaftlichen Faktoren im Rahmen der Bildung der Netzentgelte zukommt, ist von der Netzentgeltsystematik abhängig. Die Ausgestaltung der Netzentgeltsystematik liegt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) in der Zuständigkeit der insoweit unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde. Um die Kostenbelastungen der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte in den Jahren 2027 bis einschließlich 2029 insgesamt zu senken, sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung auf Grundlage ihrer Plankostenprognose, die ihrer Veröffentlichung vorläufiger bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte im Oktober eines Kalenderjahres für das jeweilige Folgejahr zugrunde liegt, einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 5,525 Milliarden Euro pro Jahr erhalten. Im Regierungsentwurf 2027 für den KTF-Wirtschaftsplan sind Mittel i. H. v. 5,525 Milliarden Euro bereits vorgesehen, im Rahmen zukünftiger Haushaltsaufstellungsverfahren für die Jahre 2028 und 2029 sollen jeweils Mittel i.H.v. 5,525 Milliarden Euro vorrangig berücksichtigt werden. Sollte trotz dieser vorrangigen Berücksichtigung von Haushaltsmitteln i.H.v. 5,525 Mrd. Euro für die Jahre 2028 und 2029 in den jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren in Anbetracht der haushälterischen Gesamtlage ein geringerer Betrag als 5,525 Mrd. Euro zur Verfügung stehen, hätte dies eine entsprechende Minderung der Höhe des Anspruchs der Übertragungsnetzbetreiber im EnWG für das jeweilige Jahr zur Folge und das EnWG würde für das jeweilige Jahr entsprechend angepasst. Entsprechend wird den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt, den nach Absatz 3 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss zu erhalten. Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten wird insoweit für das jeweilige Kalenderjahr die Höhe der über die Übertragungsnetzentgelte refinanzierten Übertragungsnetzkosten absenken. Dies erfolgt dadurch, dass ein Teil der für das jeweilige Kalenderjahr prognostizierten Erlösobergrenze der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung, die die Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für das betrachtete Kalenderjahr bildet, durch den Zuschuss abgedeckt wird. Der Zuschuss senkt insoweit die Kalkulationsbasis der Übertragungsnetzbetreiber für deren Netzentgelte. In die Entgeltbildung der Übertragungsnetzbetreiber selbst wird durch den Zuschuss nicht eingegriffen. Die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der regulierungsbehördlichen Aufsicht bleibt somit vom Zuschuss unberührt. Die Wirkungen des Zuschusses entsprechen denen einer Absenkung der Übertragungsnetzkosten aus anderen Gründen. Der Zuschuss wirkt über die geltende Netzentgeltsystematik auf die Kalkulation der Netzentgelte der nachgelagerten Netzebenen insgesamt ein und hat daher eine entlastende Wirkung auf Kostenbelastungen, die bei den Letztverbrauchern aufgrund ihres Strombezugs entstehen. Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 wird § 24d in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. Er entspricht der Regelungstechnik des Zuschusses in den Kalenderjahren 2023 und 2026, die in § 24b Absatz 1 bis 3 und 5 sowie in § 24c EnWG normiert sind. Insofern wird insgesamt ergänzend auf die Gesetzesbegründungen zu diesen Regelungen verwiesen. Absatz 1 Satz 1 regelt den Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung, in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 5,525 Milliarden Euro pro Jahr zu erhalten. Der Zuschuss für die betrachteten Kalenderjahre soll nach Absatz 1 Satz 2 in jeweils zehn Raten ausgezahlt werden. Absatz 1 Satz 1 regelt zudem, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 3 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss zur anteiligen Deckung ihrer Netzkosten erhalten. Absatz 5 stellt ergänzend die netzentgeltsenkende Wirkung des Zuschusses klar. Die entsprechenden Mittel müssen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung jeweils nach Maßgabe von Absatz 2 anfordern. Im Übrigen wird auf die Begründung des § 24b Absatz 1 EnWG verwiesen (vgl. BT-Drs. 20/4685, S. 122 f.). Die Aufteilung des Zuschusses in zehn monatliche Raten erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung gegenüber ihren Netzkunden keine jährliche Abrechnung vornehmen. Die Zahlungen aus dem Klima- und Transformationsfonds sind zwingend vollständig zur Deckung der Erlösobergrenzen des jeweiligen Kalenderjahres einzusetzen. Die Spitzabrechnung erfolgt mit der Genehmigung der Regulie- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. rungskonten des jeweiligen Kalenderjahres. Insoweit bleibt es bei dem im Regulierungsrahmen vorgesehenen Verfahren. Ergeben sich Überdeckungen oder Unterdeckungen der Erlösobergrenzen im jeweiligen Kalenderjahr, ändert sich dadurch nicht die Höhe des Zuschusses für das jeweilige Kalenderjahr, sondern können diese nach der heute geltenden Praxis über das Regulierungskonto ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt auch bei einem künftigen Übergang in einen jährlichen Plan-Ist-Kostenabgleich, wie dieser im Rahmen des laufenden Verfahrens der Bundesnetzagentur zur Festlegung eines Regulierungsrahmens für Übertragungsnetzbetreiber (GBK-25-01- 1#2) erörtert wird. Absatz 2 Satz 1 regelt die Modalitäten der Zahlungsanforderungen. Diese haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass zu den genannten Zeitpunkten jeweils eine Überweisung auf die einzelnen Bankkonten der Übertragungsnetzbetreiber ermöglicht wird. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die Einheitlichkeit der Netzentgeltbildung für ein Kalenderjahr unberührt bleibt. Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 und 3 EnWG auch für das jeweilige Kalenderjahr ihre bundeseinheitlichen Netzentgelte aufgrund der Netzkosten, die nicht durch den Zuschuss abgedeckt sind, zu ermitteln und zu veröffentlichen. Nach etablierter Regulierungspraxis veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber jeweils zum 1. Oktober eines Kalenderjahres die vorläufigen Übertragungsnetzentgelte für das darauffolgende Jahr. Auf dieser Grundlage ermitteln sodann die Verteilernetzbetreiber und veröffentlichen bis zum 15. Oktober die vorläufigen Verteilernetzentgelte ebenfalls für das darauffolgende Jahr. Demgemäß sind vorliegend die unter Berücksichtigung des Zuschusses errechneten vorläufigen Übertragungsnetzentgelte auch der Kalkulation der bis zum 15. Oktober zu veröffentlichenden vorläufigen Verteilernetzentgelte zugrunde zu legen. Die finalen Netzentgelte sämtlicher Netzbetreiber für das jeweilige Kalenderjahr müssen zum 1. Januar desselben Jahres feststehen. Dies entspricht dem Grundsatz der Jährlichkeit der Ermittlung von Netzkosten und der aus ihnen abgeleiteten Netzentgelte. Eine jahresbezogene Betrachtung der Netzkosten trägt dem allgemeinen Interesse an einer entsprechenden Stetigkeit der Netzentgelte Rechnung. Stabile wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Preise der Netznutzung innerhalb eines Kalenderjahres, die insbesondere auch die Grundlage für die Kalkulation der Preise in Stromlieferverträgen sind, werden bewahrt. Absatz 3 regelt, dass die Aufteilung des Zuschusses zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze des jeweiligen Kalenderjahres an der mit Blick auf dasselbe Jahr ermittelten Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt. Auch die Zahlung der zehn zum 15. eines Kalendermonats erfolgenden Raten erfolgt entsprechend diesem Verhältnis. Insofern wird im Grundsatz die Regelung des § 24b Absatz 2 übernommen. Absatz 4 enthält die Grundlage für den Abschluss eines die Norm ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vertrags, der nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 bis 3 enthält. Nach Absatz 5 Satz 1 haben die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 im jeweiligen Kalenderjahr rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen. Dies entspricht im Grundsatz § 24b Absatz 3. Absatz 5 Satz 2 enthält eine ergänzende Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur. Absatz 6 regelt den Fall, dass eine Zahlung des Zuschusses nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr möglich sein sollte. In den genannten Fällen sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 6 Satz 1 berechtigt, ihre Übertragungsnetzentgelte für das jeweilige Kalenderjahr einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ihre Kosten im dargestellten Fall über die Netzentgelte refinanzieren können. Höhere Übertragungsnetzentgelte bedeuten höhere Netzkosten für die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber, da diese höhere Netzentgelte für die aus dem Übertragungsnetz bezogenen Strommengen zu entrichten haben. Daher wird auch den Verteilernetzbetreibern nach Absatz 6 Satz 4 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Netzentgelte einmalig unterjährig anzupassen, wenn die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung diese Möglichkeit für sich nutzen. Absatz 6 Satz 1 entspricht inhaltlich § 24b Absatz 5 Satz 1. Die Vorschriften in Absatz 6 Satz 2 bis 4 sind wortgleich mit § 24b Absatz 5 Satz 2 bis 4. Zu Nummer 3 (§ 118 Absatz 5b – neu) Mit der Regelung in § 118 Absatz 5a des Energiewirtschaftsgesetzes wurde bereits für das Jahr 2026 eine Verpflichtung für Betreiber von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen geschaffen, mit der Transparenz über die Wirkungen des Zuschusses nach § 24c sowie dessen Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte her- und V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. sichergestellt wurde. Diese Regelung hat sich bewährt. Sie soll daher für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 mit § 118 Absatz 5b fortgeschrieben werden. Damit wird eine möglichst umfassende Information der Stromkunden für die gesamte Laufzeit des neuen § 24d gewährleistet. Satz 1 verpflichtet Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, sowohl das unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24d kalkulierte als auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses zu berechnende fiktive bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Satz 2 verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ergänzend, ein fiktives Netzentgelt zu berechnen, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergeben hätte, und dies auf ihrer Internetseite dem veröffentlichten Netzentgelt gegenüber zu stellen. Zur Berechnung des fiktiven Netzentgeltes können sie im Interesse eines möglichst bürokratiearmen Vorgehens auf folgende typisierte Abnahmefälle zurückgreifen: 1) Haushaltskunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden, 2) Gewerbekunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 50 Megawattstunden, 3) Industriekunde in der Mittelspannung mit einem Jahresverbrauch von 24 Gigawattstunden und 6.000 Jahresbenutzungsstunden. Satz 3 verpflichtet Stromlieferanten, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf die Gewährung des Zuschusses durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 24d hinzuweisen und die nach Satz 2 bereitgestellten Informationen des jeweils zuständigen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen aufmerksam zu machen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Um die rechtzeitige Umsetzung der gesetzlichen Änderungen vor Beginn des Jahres 2027 zu ermöglichen, soll das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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