Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
Text
Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
[Bundesrat Drucksache 666/25
14.11.25
Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für
das Jahr 2026
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Wirtschaft und Energie – Drucksache 21/2754 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
– Drucksachen 21/1863, 21/2472 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 05.12.25
Erster Durchgang: Drs. 445/25
Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten;
Festlegungskompetenz“.
2. Nach § 24b wird der folgende § 24c eingefügt:
„§ 24c
Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten;
Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr 2026 einen
Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 6,5
Milliarden Euro. Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Zu
diesem Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für
sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf dessen Anforderung jeweils
zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November des
Kalenderjahres 2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro.
§ 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der
Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Bei der
Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der
Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die
Anforderungen durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und
die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgen
entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1
Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und
der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026
rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend einzusetzen.
Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur
Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1
und 2 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit
Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird
bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des
– 2 –
Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu
der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung
enthalten.
(5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich
ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1
berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats
anzupassen. Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs
Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite
der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung
ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20
Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.“
3. In § 41 Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5“ durch die Angabe „§ 40
Absatz 3 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
4. § 118 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt:
(5) „ Jeder Stromlieferant, der Letztverbraucher im Rahmen von Verträgen außerhalb der
Grundversorgung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 beliefert, ist verpflichtet, einen Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3
Nummer 1 bis 4 zu bilden, die in die Kalkulation des jeweiligen Strompreises eingeflossen sind. Sinkt der
Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, ist der Stromlieferant verpflichtet, den
gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen und im Rahmen der nächsten vertraglichen
Preisanpassung zu berücksichtigen. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden.
(5a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind einmalig für das
Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite neben dem unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c
kalkulierten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses
nach § 24c kalkulierte bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für
typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten
Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne
Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe. Stromlieferanten sind einmalig für
das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf den
Zuschuss nach § 24c sowie auf die Veröffentlichung des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen nach
Satz 2 hinzuweisen.“
Artikel 2
Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „den §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „§ 24b“ ersetzt.
2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „des § 24b“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 666/25]
Relationen
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