Schriftliche Frage 113 von Raimond Scheirich (AfD): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Entlastungswirkung in Cent je Kilowattstunde im Jahr 2025 für private H…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 113 von Raimond Scheirich (AfD): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Entlastungswirkung in Cent je Kilowattstunde im Jahr 2025 für private H…
Frage 113 (Raimond Scheirich, AfD):
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Entlastungswirkung in Cent je Kilowattstunde im Jahr 2025 für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Industrieunternehmen durch die Absenkung der Stromsteuer, Zuschüsse zu den Netzentgelten und Zahlungen des Bundes an das Konto nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Konto)?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 9. April 2026:
Mit der Verstetigung der Stromsteuerentlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes werden Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft im Vergleich zum Regelsteuersatz um 20 Euro pro Megawattstunde (Euro/MWh) entlastet. Alle berechtigten Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – können von der Stromsteuerentlastung profitieren. Zuschüsse zu den Netzentgelten gab es im Jahr 2025 nicht. Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 hat zu einer Senkung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte um 57 Prozent bzw. um rund 3,8 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) geführt. Davon profitieren nicht nur Unternehmen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind. Auch für die Betreiber der nachgelagerten Verteilernetze bedeutet die Senkung der Übertragungsnetzentgelte niedrigere Kosten für den Strombezug aus dem vorgelagerten Übertragungsnetz und insoweit niedrigere Verteilernetzentgelte. Der Zuschuss kommt damit auch den an das Verteilernetz angeschlossenen mittleren und kleineren Unternehmen sowie Haushalten zugute, wobei die Entlastungswirkung im Einzelfall von mehreren Faktoren abhängt, unter anderem von der Spannungsebene und dem individuellen Stromverbrauch. Die Übernahme der durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehenden Kosten in den Bundeshaushalt entlastet sowohl private Haushalte als auch Unternehmen, die bis 2022 die volle oder eine reduzierte EEG-Umlage gezahlt haben. Seit ihrer Abschaffung im Jahr 2023 wird die EEG-Umlage nicht mehr berechnet. In einer groben Näherung würde die Entlastung im Jahr 2025 rund 5 ct/kWh betragen (hinzu kommt die darauf entfallende Umsatzsteuer). Privilegierte Unternehmen hätten nur eine reduzierte Umlage zahlen müssen, die Entlastung ist für sie entsprechend deutlich niedriger.
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