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Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1863, 21/2472, 21/2669 Nr. 27)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2754 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1863, 21/2472, 21/2669 Nr. 27) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2754 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1863, 21/2472, 21/2669 Nr. 27 – Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 A. Problem Die Kosten des Übertragungsnetzes für den Transport von Elektrizität über Höchst- und Hochspannungsleitungen und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Mithilfe eines staatlichen Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten soll im Kalenderjahr 2026 die aus den Netzentgelten resultierende Kostenbelastung der Stromkunden gedämpft werden. Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung sollen auf Grundlage ihrer Plankostenprognose einen Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro erhalten. In den Beratungen wurde deutlich, dass unter anderem eine Verpflichtung eingefügt werden sollte, dass Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverpflichtung einmalig für das Kalenderjahr 2026 auf ihrer Internetseite neben dem unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c EnWG kalkulierten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c EnWG kalkulierte bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt veröffentlichen müssen. B. Lösung Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend ergänzt, dass Betreiber von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen einmalig verpflichtet sind, für das Kalenderjahr 2026 Transparenz über die Wirkung des Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten nach § 24c EnWG sicherzustellen, vor allem über dessen Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand a) Bund Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro für das Kalenderjahr 2026 soll durch Mittel des Klima- und Transformationsfonds finanziert werden. Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich. b) Länder und Kommunen Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. E. Erfüllungsaufwand Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 2 400 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Bund Für die Bundesverwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung der Erlösobergrenzen. Im Vergleich zum bereits bestehenden Erfüllungsaufwand entsteht dabei kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. b) Länder und Kommunen Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen. Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt. Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Kosten ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1863, 21/2472 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 12. November 2025 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Dr. Andreas Lenz Berichterstatter Michael Kellner Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 – Drucksachen 21/1863, 21/2472 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24b die folgende Angabe eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz“. 2. Nach § 24b wird der folgende § 24c eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t „§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz (1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr 2026 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro. Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Zu diesem Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf dessen Anforderung jeweils zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November des Kalenderjahres 2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro. § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (2) Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Bei der Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die Anforderungen durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgen entsprechend diesem Verhältnis. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen. (4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 sind in einem öffentlich- rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bun- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses desrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten. (5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.“ 3. In § 41 Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 5“ ersetzt. 3. u n v e r ä n d e r t 4. § 118 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt: „(5) Jeder Stromlieferant, der Letztverbraucher im Rahmen von Verträgen außerhalb der Grundversorgung nach § 41 Absatz 5 Satz 1 beliefert, ist verpflichtet, einen Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu bilden, die in die Kalkulation des jeweiligen Strompreises eingeflossen sind. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, ist der Stromlieferant verpflichtet, den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen und im Rahmen der nächsten vertraglichen Preisanpassung zu berücksichtigen. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses (5a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite neben dem unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierte bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe. Stromlieferanten sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf den Zuschuss nach § 24c sowie auf die Veröffentlichung des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen nach Satz 2 hinzuweisen.“ Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Strompreisbremsegesetzes u n v e r ä n d e r t Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „den §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „§ 24b“ ersetzt. 2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „des § 24b“ ersetzt. Artikel 3 Artikel 3 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bericht der Abgeordneten Dr. Andreas Lenz und Michael Kellner A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1863 wurden in der 32. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Oktober 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zusätzlich nach § 96 GO-BT überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2472 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) wurde gemäß § 80 Absatz 3 GO-BT am 6. November 2025 mit Drucksache 21/2669 Nr. 27 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro soll aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) an die vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung gezahlt werden. Diesen wird nach Absatz eins ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss zu erhalten. Der Zuschuss senkt die Kalkulationsbasis der Übertragungsnetzbetreiber für deren Netzentgelte. Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses wird ein neuer § 24c in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen, der im Kern der Regelungstechnik des Zuschusses im Kalenderjahr 2023 entspricht. Es erfolgt eine Aufteilung des Zuschusses in zehn monatliche Raten. Absatz vier enthält die Grundlage für den Abschluss eines die Norm ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vertrages. Absatz fünf regelt Fälle, in denen eine Zahlung des Zuschusses nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr möglich sein sollte. Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend ergänzt, dass Betreiber von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen einmalig verpflichtet sind, für das Kalenderjahr 2026 Transparenz über die Wirkung des Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten nach § 24c EnWG sicherzustellen, insbesondere über dessen Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte. Außerdem werden Stromlieferanten verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf die Gewährung des Zuschusses hinzuweisen und auf die bereitgestellten Informationen des jeweils zuständigen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen aufmerksam zu machen. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 einstimmig die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 12. Sitzung am 3. November 2025 stattfand. Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)92, 21(9)93, 21(9)95, 21(9)98, 21(9)100 und 21(9)101 zu entnehmen. Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: • Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung und Mitglied des Präsidiums des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW); • Felix Fleckenstein, Politischer Referent Energiepolitik beim Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB); • Stefan Kapferer, Vorsitzender der Geschäftsführung der 50Hertz Transmission GmbH; • Justin Müller, Leiter Konzern Politische Angelegenheiten bei der EWE AG; • Kerstin Maria Rippel, Hauptgeschäftsführerin der Wirtschaftsvereinigung Stahl; • Dr. Carsten Rolle, Abteilungsleiter Energie- und Klimapolitik beim Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI); • Janek Steitz, Direktor des Dezernat Zukunft e. V. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1863, 21/2472 in seiner 23. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1863, 21/2472 in seiner 17. Sitzung am 12. November 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)128 einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, sie wolle mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Netzentgelte reduzieren. Dies komme den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute, aber auch der Industrie. Die Entlastungswirkung sei insgesamt für vier Jahre vorgesehen. Aus der Sicht der Fraktion sei es geglückt, eine sehr sachdienliche Regelung zu finden, die weder zu bürokratisch sei noch die entsprechenden Transparenzpflichten bei den Übertragungsnetzbetreibern oder den Versorgern entsprechend einschränke. Insofern sei es ein Teil von großen Entlastungen. Die Fraktion erinnerte in diesem Zusammenhang an die Abschaffung der Gasspeicherumlage und an die Senkung der Stromsteuer. Die Fraktion der AfD kritisierte, die Strompreise stiegen ständig an. Dem wolle man nun gegensteuern. Dies sei zwar richtig, aber statt einzelner Akteure, also Unternehmen oder Haushalte, würden nun die Steuerzahler insgesamt belastet. Das könne an der einen oder anderen Stelle durchaus wirkungsvoll sein, wenn man den Trend stoppe, dass energieintensive Industrie Deutschland verlasse. Insofern sei das Instrument richtig, werde aber innerhalb eines falschen Systems umgesetzt. Es sei notwendig, das System zu einer Energieversorgung mit Kernenergie und Kohleverstromung umzustellen, die preiswert und stabil sei. Aus Sicht der Fraktion könne man mit Blick auf die Struktur der Energiepolitik feststellen, dass sie in eine Planwirtschaft abgerutscht sei, weswegen Subventionen notwendig seien. Die Fraktion der SPD begrüßte den Gesetzentwurf als wichtigen Entlastungsschritt in einer Reihe von Maßnahmen. Sie lobte die konstruktiven und an einer Lösung orientierten Berichterstattergespräche. Sie hätten eine Abwägung zwischen bürokratiearme Regelungen einerseits und Transparenz und Nachweisen gegenüber den Verbraucherinnen und Verbraucher andererseits vorgenommen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lobte zunächst, dass im Hinblick auf die Übertragungsnetzentgelte etwas getan werde. Noch besser wäre es aus der Sicht der Fraktion, wenn es nicht nur Ankündigungen seien, sondern auch die Verstetigung für die nächsten Jahre klar sei. Auch für die Unternehmen seien gesetzliche Regelungen besser als Ankündigungen. In der letzten Legislaturperiode sei bei den Verteilnetzentgelten die große Spreizung zwischen den Regionen über einen Wälzungsmechanismus verringert worden. Sie bedauerten, dass diese Spreizung mit dem jetzt gewählten Zuschuss wieder vergrößert werde. Bei den privaten Verbraucherinnen und Verbrauchern komme die Entlastung mit sehr unterschiedlicher Wirkung an. Vorteilhafter wäre es aus ihrer Sicht gewesen, einen Teil über die Offshore-Umlage zu finanzieren. Dies hätte zu einer gleichmäßigeren Verteilung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern geführt. Die Fraktion die Linke führte an, es sei grundsätzlich gut, dass die Übertragungsnetzkosten gesenkt würden. Dies sei aber nur ein Schritt, um eine Situation, die sie bis vor zwei Jahren noch gehabt hätten, wiederherzustellen. Ein echter Fortschritt sehe anders aus. Es sei unklar, wie es über das Jahr 2026 hinaus weitergehen werde. Die Regelung bleibe aus der Sicht der Fraktion ungenügend und unbefriedigend. Der von der Fraktion benannte Sachverständige habe ausgeführt, dass ein stärkeres öffentliches Engagement bei den Übertragungsnetzbetreibern mit Eigenkapital dazu führen könne, dass die Finanzierungskosten deutlich verringert würden und damit ein nachhaltiger Beitrag zur Senkung der Netzentgelte geleistet werden könne. Bei den vier Übertragungsnetzbetreibern gebe es feste Netzbereiche und keine Konkurrenz. Die Bundesregierung teilte mit, es handle sich um eine Maßnahme, die zu einer deutlichen Entlastung der Stromkosten führe, bei den Übertragungsnetzentgelten zu einem Rückgang von 57 Prozent. Es gebe für Haushaltskunden im Schnitt etwa 17 Prozent und für Gewerbe- und Industriekunden zwischen 20 und 28 Prozent Entlastung. Sie müsse jetzt Maßnahmen ergreifen, die zu deutlichen Entlastungen der Wirtschaft führten. Es gebe neben dem vorliegenden Gesetzentwurf weitere Bausteine, unter anderem die Gasspeicherumlage. Es sei auch der Zweck des Energiewende-Monitorings gewesen, das Energiesystem kosteneffizient aufstellen zu können und dabei auch die Versorgungssicherheit und die Dekarbonisierung fest im Blick zu behalten. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)128. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1863, 21/2472 in geänderter Fassung zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/1863 verwiesen. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 118 EnWG) Zu Absatz 5 (verpflichtende Weitergabe) Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Strompreisen zu entlasten. Zu diesem Zweck wird im Jahr 2026 gemäß § 24c ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro geleistet, der die Übertragungsnetzentgelte des Jahres 2026 senken wird. Vor diesem Hintergrund verpflichtet § 118 Absatz 5 Stromlieferanten, die Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung im Rahmen von Verträgen mit einem einseitigen Preisanpassungsrecht des Stromlieferanten versorgen, eine sich aus einer Netzentgeltsenkung ergebende Kostenentlastung an die Letztverbraucher weiterzugeben. Im Hinblick auf Verträge mit sogenannter Preisgarantie gilt diese Pflicht nicht, wenn sich die Preisgarantie auch auf die Netzentgelte bezieht. Die Vorschrift stellt auf die Entwicklung des Saldos der für die Stromlieferanten nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile ab. Die Übertragungsnetzentgelte sind regelmäßig kein unmittelbarer selbständiger Bestandteil der für die Netznutzung in einem Verteilernetzgebiet anfallenden Netzentgelte, sondern ein Kostenbestandteil, der in eine Gesamtkalkulation des jeweiligen Verteilernetzentgelts einfließt. Zudem fließen neben den Verteilernetzentgelten auch weitere sogenannte staatlich veranlasste Kostenbestandteile, die durch den Stromlieferanten nicht beeinflussbar sind, in dessen Strompreise ein. Die Norm soll gewährleisten, dass der Versorgeranteil eines Stromlieferanten nicht allein deshalb steigt, weil darauf verzichtet wird, einen in Folge des Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten nach § 24c gesunkenen Saldo der Belastungen einzubeziehen. Zu Absatz 5a (Transparenz über die Wirkung des Übertragungsnetzkostenzuschusses) Mit der Regelung wird eine einmalige Verpflichtung für Betreiber von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen geschaffen, um für das Kalenderjahr 2026 Transparenz über die Wirkung des Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten nach § 24c, insbesondere über dessen Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte sicherzustellen. Satz 1 verpflichtet Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, sowohl das unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierte als auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses zu berechnende fiktive bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Satz 2 verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ergänzend, ein fiktives Netzentgelt zu berechnen, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergeben hätte, und dies auf ihrer Internetseite dem veröffentlichten Netzentgelt gegenüberzustellen. Zur Berechnung des fiktiven Netzentgeltes können sie im Interesse eines möglichst bürokratiearmen Vorgehens auf folgende typisierte Abnahmefälle zurückgreifen: 1. Haushaltskunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden, 2. Gewerbekunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 50 Megawattstunden, 3. Industriekunde in der Mittelspannung mit einem Jahresverbrauch von 24 Gigawattstunden und 6.000 Jahresbenutzungsstunden. Satz 3 verpflichtet Stromlieferanten, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf die Gewährung des Zuschusses durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 24c hinzuweisen und auf die nach Satz 2 bereitgestellten Informationen des jeweils zuständigen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen aufmerksam zu machen. Berlin, den 12. November 2025 Dr. Andreas Lenz Berichterstatter Michael Kellner Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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