Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1863, 21/2472, 21/2669 Nr. 27)
Text
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1863, 21/2472, 21/2669 Nr. 27)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2754
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1863, 21/2472, 21/2669 Nr. 27 –
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
A. Problem
Die Kosten des Übertragungsnetzes für den Transport von Elektrizität über
Höchst- und Hochspannungsleitungen und die sich daraus ableitenden
Übertragungsnetzentgelte sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im
Strommarkt gesenkt werden. Mithilfe eines staatlichen Zuschusses zu den
Übertragungsnetzkosten soll im Kalenderjahr 2026 die aus den Netzentgelten
resultierende Kostenbelastung der Stromkunden gedämpft werden. Die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung sollen auf Grundlage ihrer
Plankostenprognose einen Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro erhalten.
In den Beratungen wurde deutlich, dass unter anderem eine Verpflichtung
eingefügt werden sollte, dass Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverpflichtung einmalig für das Kalenderjahr 2026 auf ihrer Internetseite neben dem
unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c EnWG kalkulierten
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne Berücksichtigung des
Zuschusses nach § 24c EnWG kalkulierte bundeseinheitliche
Übertragungsnetzentgelt veröffentlichen müssen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend ergänzt, dass Betreiber von
Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen einmalig verpflichtet sind, für das
Kalenderjahr 2026 Transparenz über die Wirkung des Zuschusses zu den
Übertragungsnetzkosten nach § 24c EnWG sicherzustellen, vor allem über dessen
Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die
Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe
von insgesamt 6,5 Milliarden Euro für das Kalenderjahr 2026 soll durch Mittel
des Klima- und Transformationsfonds finanziert werden.
Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich.
b) Länder und Kommunen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
Zum ursprünglichen Gesetzentwurf. Ob sich aus den vorgeschlagenen
Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu
entnehmen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von etwa 2 400 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Für die Bundesverwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des
Zuschusses im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung
der Erlösobergrenzen. Im Vergleich zum bereits bestehenden Erfüllungsaufwand
entsteht dabei kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Länder und Kommunen
Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht
betroffen. Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht
ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt.
Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Kosten ergeben, ist dem
Änderungsantrag nicht zu entnehmen.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1863, 21/2472 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Dr. Andreas Lenz
Berichterstatter
Michael Kellner
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
– Drucksachen 21/1863, 21/2472 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes für einen
Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten für das Jahr
2026
Entwurf eines Gesetzes für einen
Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten für das Jahr
2026
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 24b die folgende Angabe eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen
Finanzierung der Übertragungsnetzkosten;
Zahlungsmodalitäten;
Festlegungskompetenz“.
2. Nach § 24b wird der folgende § 24c eingefügt: 2. u n v e r ä n d e r t
„§ 24c
Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung
der Übertragungsnetzkosten;
Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr
2026 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik
Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in
Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro. Der
Zuschuss dient der anteiligen Deckung der
Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird
jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Zu diesem
Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2
für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach
Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen
Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf
dessen Anforderung jeweils zum 15. eines
Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und
endend mit dem 15. November des Kalenderjahres
2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an
dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro. § 20
Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Raten
auf die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem
jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im
Kalenderjahr 2026 an der Summe der Erlösobergrenzen
aller Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung. Bei der Aufteilung ist in zeitlicher
Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen
abzustellen, die der Veröffentlichung der
Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die
Anforderungen durch einen Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz
4 und die Zahlung der Raten an den
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
erfolgen entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach
Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf
Grundlage von § 24 und der
Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert
worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026
rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die
Ermittlung der bundeseinheitlichen
Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen
abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte
entsprechend einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist
berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des
Zuschusses bei der Ermittlung der
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Nähere Bestimmungen zu den
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den
Absätzen 1 und 2 sind in einem öffentlich-
rechtlichen Vertrag zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der
Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bun-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
desrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium der
Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen
zu der Aufteilung der Mittel zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern mit
Regelzonenverantwortung enthalten.
(5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1
Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen
nicht möglich ist, sind die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend
von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre
Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig
zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die
Entscheidung zur Anpassung der
Übertragungsnetzentgelte ist von allen
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam
zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs
Wochen vor ihrem Wirksamwerden der
Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen
Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen.
Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur
einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer
Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20
Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre
Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.“
3. In § 41 Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3
Nummer 3 oder Nummer 5“ durch die Angabe
„§ 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t
4. § 118 Absatz 5 wird durch die folgenden
Absätze 5 und 5a ersetzt:
„(5) Jeder Stromlieferant, der
Letztverbraucher im Rahmen von Verträgen außerhalb
der Grundversorgung nach § 41 Absatz 5 Satz 1
beliefert, ist verpflichtet, einen Saldo der
Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu
bilden, die in die Kalkulation des jeweiligen
Strompreises eingeflossen sind. Sinkt der Saldo
der Belastungen nach § 40 Absatz 3 Nummer 1
bis 4, ist der Stromlieferant verpflichtet, den
gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation
einfließen zu lassen und im Rahmen der
nächsten vertraglichen Preisanpassung zu
berücksichtigen. § 41 Absatz 6 ist anzuwenden.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
(5a) Betreiber von Übertragungsnetzen
mit Regelzonenverantwortung sind einmalig
für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf
ihrer Internetseite neben dem unter
Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierten
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt
auch das ohne Berücksichtigung des
Zuschusses nach § 24c kalkulierte bundeseinheitliche
Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
einmalig für das Kalenderjahr 2026
verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte
Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich
unter Berücksichtigung des reduzierten
Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergibt, auch
ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie
es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten
Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe.
Stromlieferanten sind einmalig für das
Kalenderjahr 2026 verpflichtet, die von ihnen
belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf
den Zuschuss nach § 24c sowie auf die
Veröffentlichung des Betreibers von
Elektrizitätsverteilernetzen nach Satz 2 hinzuweisen.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Strompreisbremsegesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „den
§§ 24b und 24c“ durch die Angabe „§ 24b“
ersetzt.
2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der
§§ 24b und 24c“ durch die Angabe „des § 24b“
ersetzt.
Artikel 3 Artikel 3
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bericht der Abgeordneten Dr. Andreas Lenz und Michael Kellner
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1863 wurden in der 32. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10.
Oktober 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss zur
Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zusätzlich nach § 96 GO-BT
überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2472 (Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung) wurde gemäß § 80 Absatz 3 GO-BT am 6. November 2025 mit
Drucksache 21/2669 Nr. 27 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den
Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro soll aus dem Klima- und
Transformationsfonds (KTF) an die vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung gezahlt werden.
Diesen wird nach Absatz eins ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil
an dem Zuschuss zu erhalten. Der Zuschuss senkt die Kalkulationsbasis der Übertragungsnetzbetreiber für deren
Netzentgelte. Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses wird ein neuer § 24c in das Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) aufgenommen, der im Kern der Regelungstechnik des Zuschusses im Kalenderjahr 2023 entspricht. Es
erfolgt eine Aufteilung des Zuschusses in zehn monatliche Raten. Absatz vier enthält die Grundlage für den
Abschluss eines die Norm ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vertrages. Absatz fünf regelt Fälle, in denen eine
Zahlung des Zuschusses nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr möglich sein sollte.
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere
dahingehend ergänzt, dass Betreiber von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen einmalig verpflichtet sind,
für das Kalenderjahr 2026 Transparenz über die Wirkung des Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten nach
§ 24c EnWG sicherzustellen, insbesondere über dessen Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte. Außerdem
werden Stromlieferanten verpflichtet, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf die
Gewährung des Zuschusses hinzuweisen und auf die bereitgestellten Informationen des jeweils zuständigen
Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen aufmerksam zu machen.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 11. Sitzung am 15. Oktober 2025 einstimmig die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 12. Sitzung am 3. November 2025 stattfand. Die
eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)92,
21(9)93, 21(9)95, 21(9)98, 21(9)100 und 21(9)101 zu entnehmen.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
• Kerstin Andreae, Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung und Mitglied des Präsidiums des Bundesverbandes
der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW);
• Felix Fleckenstein, Politischer Referent Energiepolitik beim Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB);
• Stefan Kapferer, Vorsitzender der Geschäftsführung der 50Hertz Transmission GmbH;
• Justin Müller, Leiter Konzern Politische Angelegenheiten bei der EWE AG;
• Kerstin Maria Rippel, Hauptgeschäftsführerin der Wirtschaftsvereinigung Stahl;
• Dr. Carsten Rolle, Abteilungsleiter Energie- und Klimapolitik beim Bundesverband der Deutschen Industrie
e. V. (BDI);
• Janek Steitz, Direktor des Dezernat Zukunft e. V.
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die
Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit
über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen
Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1863, 21/2472 in seiner 23. Sitzung am
12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke
dessen Annahme in geänderter Fassung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1863, 21/2472 in seiner
17. Sitzung am 12. November 2025 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)128 einen Änderungsantrag zum
Gesetzentwurf ein.
Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, sie wolle mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Netzentgelte
reduzieren. Dies komme den Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute, aber auch der Industrie. Die
Entlastungswirkung sei insgesamt für vier Jahre vorgesehen. Aus der Sicht der Fraktion sei es geglückt, eine sehr
sachdienliche Regelung zu finden, die weder zu bürokratisch sei noch die entsprechenden Transparenzpflichten bei den
Übertragungsnetzbetreibern oder den Versorgern entsprechend einschränke. Insofern sei es ein Teil von großen
Entlastungen. Die Fraktion erinnerte in diesem Zusammenhang an die Abschaffung der Gasspeicherumlage und
an die Senkung der Stromsteuer.
Die Fraktion der AfD kritisierte, die Strompreise stiegen ständig an. Dem wolle man nun gegensteuern. Dies sei
zwar richtig, aber statt einzelner Akteure, also Unternehmen oder Haushalte, würden nun die Steuerzahler
insgesamt belastet. Das könne an der einen oder anderen Stelle durchaus wirkungsvoll sein, wenn man den Trend
stoppe, dass energieintensive Industrie Deutschland verlasse. Insofern sei das Instrument richtig, werde aber
innerhalb eines falschen Systems umgesetzt. Es sei notwendig, das System zu einer Energieversorgung mit
Kernenergie und Kohleverstromung umzustellen, die preiswert und stabil sei. Aus Sicht der Fraktion könne man mit
Blick auf die Struktur der Energiepolitik feststellen, dass sie in eine Planwirtschaft abgerutscht sei, weswegen
Subventionen notwendig seien.
Die Fraktion der SPD begrüßte den Gesetzentwurf als wichtigen Entlastungsschritt in einer Reihe von
Maßnahmen. Sie lobte die konstruktiven und an einer Lösung orientierten Berichterstattergespräche. Sie hätten eine
Abwägung zwischen bürokratiearme Regelungen einerseits und Transparenz und Nachweisen gegenüber den
Verbraucherinnen und Verbraucher andererseits vorgenommen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lobte zunächst, dass im Hinblick auf die Übertragungsnetzentgelte
etwas getan werde. Noch besser wäre es aus der Sicht der Fraktion, wenn es nicht nur Ankündigungen seien,
sondern auch die Verstetigung für die nächsten Jahre klar sei. Auch für die Unternehmen seien gesetzliche
Regelungen besser als Ankündigungen. In der letzten Legislaturperiode sei bei den Verteilnetzentgelten die große
Spreizung zwischen den Regionen über einen Wälzungsmechanismus verringert worden. Sie bedauerten, dass
diese Spreizung mit dem jetzt gewählten Zuschuss wieder vergrößert werde. Bei den privaten Verbraucherinnen
und Verbrauchern komme die Entlastung mit sehr unterschiedlicher Wirkung an. Vorteilhafter wäre es aus ihrer
Sicht gewesen, einen Teil über die Offshore-Umlage zu finanzieren. Dies hätte zu einer gleichmäßigeren
Verteilung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern geführt.
Die Fraktion die Linke führte an, es sei grundsätzlich gut, dass die Übertragungsnetzkosten gesenkt würden.
Dies sei aber nur ein Schritt, um eine Situation, die sie bis vor zwei Jahren noch gehabt hätten, wiederherzustellen.
Ein echter Fortschritt sehe anders aus. Es sei unklar, wie es über das Jahr 2026 hinaus weitergehen werde. Die
Regelung bleibe aus der Sicht der Fraktion ungenügend und unbefriedigend. Der von der Fraktion benannte
Sachverständige habe ausgeführt, dass ein stärkeres öffentliches Engagement bei den Übertragungsnetzbetreibern mit
Eigenkapital dazu führen könne, dass die Finanzierungskosten deutlich verringert würden und damit ein
nachhaltiger Beitrag zur Senkung der Netzentgelte geleistet werden könne. Bei den vier Übertragungsnetzbetreibern gebe
es feste Netzbereiche und keine Konkurrenz.
Die Bundesregierung teilte mit, es handle sich um eine Maßnahme, die zu einer deutlichen Entlastung der
Stromkosten führe, bei den Übertragungsnetzentgelten zu einem Rückgang von 57 Prozent. Es gebe für
Haushaltskunden im Schnitt etwa 17 Prozent und für Gewerbe- und Industriekunden zwischen 20 und 28 Prozent Entlastung.
Sie müsse jetzt Maßnahmen ergreifen, die zu deutlichen Entlastungen der Wirtschaft führten. Es gebe neben dem
vorliegenden Gesetzentwurf weitere Bausteine, unter anderem die Gasspeicherumlage. Es sei auch der Zweck des
Energiewende-Monitorings gewesen, das Energiesystem kosteneffizient aufstellen zu können und dabei auch die
Versorgungssicherheit und die Dekarbonisierung fest im Blick zu behalten.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und
Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags
auf Ausschussdrucksache 21(9)128.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die
Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1863, 21/2472 in geänderter Fassung zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/1863
verwiesen.
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 118 EnWG)
Zu Absatz 5 (verpflichtende Weitergabe)
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher bei den
Strompreisen zu entlasten. Zu diesem Zweck wird im Jahr 2026 gemäß § 24c ein Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro geleistet, der die Übertragungsnetzentgelte des Jahres 2026 senken
wird. Vor diesem Hintergrund verpflichtet § 118 Absatz 5 Stromlieferanten, die Letztverbraucher außerhalb der
Grundversorgung im Rahmen von Verträgen mit einem einseitigen Preisanpassungsrecht des Stromlieferanten
versorgen, eine sich aus einer Netzentgeltsenkung ergebende Kostenentlastung an die Letztverbraucher
weiterzugeben. Im Hinblick auf Verträge mit sogenannter Preisgarantie gilt diese Pflicht nicht, wenn sich die Preisgarantie
auch auf die Netzentgelte bezieht.
Die Vorschrift stellt auf die Entwicklung des Saldos der für die Stromlieferanten nicht beeinflussbaren
Kostenbestandteile ab. Die Übertragungsnetzentgelte sind regelmäßig kein unmittelbarer selbständiger Bestandteil der für
die Netznutzung in einem Verteilernetzgebiet anfallenden Netzentgelte, sondern ein Kostenbestandteil, der in eine
Gesamtkalkulation des jeweiligen Verteilernetzentgelts einfließt. Zudem fließen neben den Verteilernetzentgelten
auch weitere sogenannte staatlich veranlasste Kostenbestandteile, die durch den Stromlieferanten nicht
beeinflussbar sind, in dessen Strompreise ein. Die Norm soll gewährleisten, dass der Versorgeranteil eines
Stromlieferanten nicht allein deshalb steigt, weil darauf verzichtet wird, einen in Folge des Zuschusses zu den
Übertragungsnetzkosten nach § 24c gesunkenen Saldo der Belastungen einzubeziehen.
Zu Absatz 5a (Transparenz über die Wirkung des Übertragungsnetzkostenzuschusses)
Mit der Regelung wird eine einmalige Verpflichtung für Betreiber von Übertragungs- und
Elektrizitätsverteilernetzen geschaffen, um für das Kalenderjahr 2026 Transparenz über die Wirkung des Zuschusses zu den
Übertragungsnetzkosten nach § 24c, insbesondere über dessen Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte
sicherzustellen.
Satz 1 verpflichtet Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, sowohl das unter
Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24c kalkulierte als auch das ohne Berücksichtigung des Zuschusses zu
berechnende fiktive bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Satz 2 verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ergänzend, ein fiktives Netzentgelt zu berechnen, das
sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergeben hätte, und dies auf ihrer
Internetseite dem veröffentlichten Netzentgelt gegenüberzustellen. Zur Berechnung des fiktiven Netzentgeltes können sie
im Interesse eines möglichst bürokratiearmen Vorgehens auf folgende typisierte Abnahmefälle zurückgreifen:
1. Haushaltskunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden,
2. Gewerbekunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 50 Megawattstunden,
3. Industriekunde in der Mittelspannung mit einem Jahresverbrauch von 24 Gigawattstunden und 6.000
Jahresbenutzungsstunden.
Satz 3 verpflichtet Stromlieferanten, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung auf die
Gewährung des Zuschusses durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 24c hinzuweisen und auf die nach Satz 2
bereitgestellten Informationen des jeweils zuständigen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen aufmerksam zu
machen.
Berlin, den 12. November 2025
Dr. Andreas Lenz
Berichterstatter
Michael Kellner
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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