Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
Text
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
[Bundesrat Drucksache 445/25
05.09.25
Wi - Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
A. Problem und Ziel
Die Kosten des Übertragungsnetzes, das dem Transport von Elektrizität über Höchst- und
Hochspannungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder
Verteilernetzen dient, und die Übertragungsnetzentgelte, die sich daraus ableiten, sollen vor
dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Im Kalenderjahr
2026 sollen daher über einen staatlichen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten die
aus den Netzentgelten resultierende Kostenbelastung der Stromkunden, d.h. der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen, gedämpft und dadurch ein
Beitrag zur Entlastung der Strombezugskosten insgesamt geleistet werden.
B. Lösung
Um die Kostenbelastung der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte im Jahr
2026 insgesamt zu dämpfen, sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung auf Grundlage ihrer Plankostenprognose einen Zuschuss in Höhe von
insgesamt 6,5 Milliarden Euro erhalten. In entsprechendem Umfang werden dadurch die
Kostenbelastungen der Stromkunden aus den Netzentgelten und damit auch deren
Strombezugskosten insgesamt gedämpft.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von
insgesamt 6,5 Milliarden Euro für das Kalenderjahr 2026 soll durch Mittel des Klima- und
Transformationsfonds finanziert werden.
Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
b) Länder und Kommunen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa
2 400 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Für die Bundesverwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses im
Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung der Erlösobergrenzen.
Im Vergleich zum bereits bestehenden Erfüllungsaufwand entsteht dabei kein
nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Länder und Kommunen
Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen.
Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht
ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten
einen entlastenden Effekt.
Bundesrat Drucksache 445/25
05.09.25
Wi - Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten
für das Jahr 2026
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil ein Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens allerspätestens am 21. November 2025 erforderlich ist, damit die
Wirkung des Zuschusses im Jahr 2026 eintreten kann.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten;
Festlegungskompetenz“.
2. Nach § 24b wird der folgende § 24c eingefügt:
„§ 24c
Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten;
Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im
Kalenderjahr 2026 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung
eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro. Der Zuschuss dient der
anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen
Raten gezahlt. Zu diesem Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem
Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026
auf dessen Anforderung jeweils zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem
15. Februar und endend mit dem 15. November des Kalenderjahres 2026, in Höhe
seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro. § 20
Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer
Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der Summe der Erlösobergrenzen aller
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Bei der Aufteilung ist in
zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der
Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20
Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die Anforderungen durch einen
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und
die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgen entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den
Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen
Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und der
Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert
worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der
in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden
Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend
einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz
1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
nach den Absätzen 1 und 2 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik
Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere
nähere Bestimmungen zu der Aufteilung der Mittel zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten.
(5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen
Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre
Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats
anzupassen. Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von
allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu
treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der
Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern
die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1
zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1
berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.“
3. In § 41 Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5“ durch die
Angabe „§ 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt
durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „den §§ 24b und 24c“ durch die Angabe
„§ 24b“ ersetzt.
2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „des
§ 24b“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte
sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Dazu soll
im Jahr 2026 ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von insgesamt 6,5
Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) an die vier
Übertragungsnetz-betreiber mit Regelzonenverantwortung gezahlt werden.
Die Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 24c führen nicht zu
umsatzsteuerbaren Leistungen. Eine ausdrückliche Regelung, die die Zahlungen von der
Umsatzsteuerpflicht ausnimmt, ist deshalb nicht erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten wird ein neuer § 24c in das Energiewirtschaftsgesetz
aufgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es erfolgte kein wesentlicher Beitrag zum Gesetzentwurf durch Interessenvertreterinnen,
Interessenvertreter oder beauftragte Dritte.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in
den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich der
Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im
Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
erforderlich. Der neue § 24c EnWG bildet die Grundlage für die Gewährung eines
Zuschusses an die bundesweit tätigen Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung zur anteiligen Finanzierung deren Netzkosten. Die
Übertragungsnetzkosten der vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
sind ihrerseits Grundlage der in die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach §
24a EnWG einfließenden Erlösobergrenzen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf,
dass das Energiewirtschaftsgesetz den bundeseinheitlichen Rahmen der
Energieversorgung regelt, ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, damit alle
Stromkunden entlastet werden können.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz dient nicht der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Durch den Zuschuss zur
anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten werden die energiewendebedingte
Steigerung der Netzentgelte gedämpft und die damit verbundenen Kostenbelastungen der
an das Übertragungsnetz sowie an nachgelagerte Verteilernetze angeschlossenen
Stromkunden abgemildert. Die Maßnahme trägt zur Senkung der Strombezugskosten bei
und unterstützt damit die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung.
Insbesondere stärkt sie die öffentliche Akzeptanz der Energiewende und fördert den
Übergang zu einer nachhaltigen Energieversorgung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von
insgesamt 6,5 Milliarden Euro im Kalenderjahr 2026 soll durch Mittel des Klima- und
Transformationsfonds (KTF) finanziert werden.
Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich.
b) Länder und Kommunen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht im Kalenderjahr 2026 ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von ca. 2 400 Euro.
Der Erfüllungsaufwand für die Inanspruchnahme und Berücksichtigung des Zuschusses bei
der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte wird im jeweiligen
Kalenderjahr auf ca. zehn Stunden pro Übertragungsnetzbetreiber geschätzt. Hintergrund
ist, dass das Verfahren zur Inanspruchnahme und Berücksichtigung des Zuschusses im
Wesentlichen dem bereits für das Jahr 2023 in § 24b EnWG vorgesehenen Verfahren
entlehnt ist. Ein entsprechendes Verfahren wurde zunächst für das Jahr 2024 ebenfalls in
einem § 24c EnWG alt vorgesehen, der zunächst durch das Gesetz zur Anpassung des
Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer
energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) eingefügt und durch
das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) wieder
aufgehoben wurde. Das Vorgehen ist daher bereits etabliert und wird lediglich wiederholt.
Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 57,80 Euro ergibt sich ein einmaliger
zusätzlicher Erfüllungsaufwand im jeweiligen Kalenderjahr von ca. 600 Euro pro
Übertragungsnetzbetreiber bzw. 2 400 Euro insgesamt.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Für die Bundesverwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses im
Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung der Erlösobergrenzen. Im
Vergleich zum bereits bestehenden Erfüllungsaufwand entsteht dabei kein nennenswerter
zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Da das Verfahren im Wesentlichen dem bereits für das
Jahr 2023 in § 24b EnWG vorgesehenen und dem für das Jahr 2024 auf den Weg
gebrachten Verfahren entspricht, entsteht auch kein nennenswerter einmaliger
Erfüllungsaufwand. Für die übrige Bundesverwaltung entsteht durch die Regelung ebenfalls
kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Länder und Kommunen
Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen.
Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht
ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt. Durch den Zuschuss werden die
Übertragungsnetzentgelte gesenkt. Über den sog. Wälzungsmechanismus wird eine
Absenkung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber zudem an die nachgelagerten
Verteilernetzbetreiber weitergegeben, die für die Stromentnahme aus den vorgelagerten
Netzebenen wie bei einer Entnahme durch Letztverbraucher Netzentgelte an die
vorgelagerte Netzebene entrichten. Die Reduktion der Übertragungsnetzkosten kommt
damit grundsätzlich allen Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern zugute.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es sind keine negativen Wirkungen des Gesetzes auf die Wahrung und Förderung
gleichwertiger Lebensverhältnisse feststellbar.
VIII. Befristung; Evaluierung
Der Zuschuss soll im Jahr 2026 erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 24c in das
Energiewirtschaftsgesetz.
Zu Nummer 2 (§ 24c)
Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte
sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden.
Übertragungsnetzentgelte werden nach der geltenden Netzentgeltsystematik von allen
Nutzern des Übertragungsnetzes entrichtet. Dazu gehören Letztverbraucher, insbesondere
aber die Betreiber der an das Übertragungsnetze angeschlossenen nachgelagerten
Stromverteilernetze.
Die Höhe der sich aus den Leistungs- und Arbeitspreisen, die für die Nutzung der
Übertragungsnetzentgelte anfallen, jeweils ergebenden Kostenbelastungen der
Stromkunden aus Netzentgelten hängt von dem individuellen Abnahmeprofil, insbesondere
von dem Verhältnis des Leistungsbezugs zu der entnommenen Strommenge ab. Welche
Bedeutung den jeweiligen energiewirtschaftlichen Faktoren im Rahmen der Bildung der
Netzentgelte zukommt, ist von der Netzentgeltsystematik abhängig. Die Ausgestaltung der
Netzentgeltsystematik liegt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2.
September 2021 (C-718/18) in der Zuständigkeit der insoweit unabhängigen nationalen
Regulierungsbehörde.
Um die Kostenbelastungen der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte im Jahr
2026 insgesamt zu senken, sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung auf Grundlage ihrer Plankostenprognose, die ihrer
Veröffentlichung vorläufiger bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte im Oktober des
Jahres 2025 für das Folge-jahr 2026 zugrunde liegt, einen Zuschuss in Höhe von insgesamt
6,5 Milliarden Euro für das Jahr 2026 erhalten.
Entsprechend wird den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung nach
Absatz 1 ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt, den nach Absatz 2 für sie berechneten
Anteil an dem Zuschuss zu erhalten. Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten wird
insoweit für das Jahr 2026 die Höhe der über die Übertragungsnetzentgelte refinanzierten
Übertragungsnetzkosten absenken. Dies erfolgt dadurch, dass ein Teil der für das Jahr
2026 prognostizierten Erlösobergrenze der Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung, die die Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen
Übertragungsnetzentgelte für das jeweilige Kalenderjahr bildet, durch den Zuschuss
abgedeckt wird. Der Zuschuss senkt insoweit die Kalkulationsbasis der
Übertragungsnetzbetreiber für deren Netzentgelte. In die Entgeltbildung der
Übertragungsnetzbetreiber selbst wird durch den Zuschuss nicht eingegriffen. Die
unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der regulierungsbehördlichen Aufsicht bleibt
somit vom Zuschuss unberührt. Die Wirkungen des Zuschusses entsprechen denen einer
Absenkung der Übertragungsnetzkosten aus anderen Gründen. Der Zuschuss wirkt über
die geltende Netzentgeltsystematik auf die Kalkulation der Netzentgelte der nachgelagerten
Netzebenen insgesamt ein und hat daher eine entlastende Wirkung auf Kostenbelastungen,
die bei den Letztverbrauchern aufgrund ihres Strombezugs entstehen.
Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten für das Kalenderjahr 2026 wird § 24c in das
Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. Er entspricht im Kern der Regelungstechnik des
Zuschusses im Kalenderjahr 2023, der in § 24b Absatz 1 bis 3 und 5 EnWG normiert ist,
und des Zuschusses nach § 24c EnWG alt, der zunächst für das Jahr 2024 durch das
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405)
eingefügt und durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22.12.2023 (BGBl. 2023
I Nr. 406) wieder aufgehoben wurde.
Insofern wird insgesamt ergänzend auf die Gesetzesbegründung zu diesen Regelungen
verwiesen.
Absatz 1 Satz 1 regelt den Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung, im Kalenderjahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt
6,5 Milliarden Euro zur anteiligen Finanzierung ihrer Übertragungsnetzkosten zu erhalten.
Absatz 3 stellt ergänzend die netzentgeltsenkende Wirkung der Zahlungen klar. Der
Zuschuss für das Kalenderjahr 2026 soll nach Absatz 1 Satz 2 in zehn Raten ausgezahlt
werden. Absatz 1 Satz 3 regelt ergänzend, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung zu diesem Zweck den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil
an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4 erhalten. Die entsprechenden Mittel müssen
die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 jeweils
anfordern. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zu den genannten Zeitpunkten jeweils
eine Überweisung auf die Bankkonten der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung ermöglicht wird.
Im Übrigen wird auf die Begründung des § 24b Absatz 1 EnWG verwiesen (vgl. BT-Drs.
20/4685, S. 122 f.). Die Aufteilung des Zuschusses in zehn monatliche Raten erfolgt vor
dem Hintergrund, dass auch die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
gegenüber ihren Netzkunden keine jährliche Abrechnung vornehmen. Die Zahlungen aus
dem Klima- und Transformationsfonds sind zwingend vollständig zur Deckung der
Erlösobergrenzen des jeweiligen Kalenderjahres einzusetzen. Die Spitzabrechnung erfolgt
mit der Genehmigung der Regulierungskonten des jeweiligen Kalenderjahres. Insoweit
bleibt es bei dem im Regulierungsrahmen vorgesehenen Verfahren. Ergeben sich
Überdeckungen oder Unterdeckungen der Erlösobergrenzen im jeweiligen Kalenderjahr,
ändert sich dadurch nicht die Höhe des Zuschusses für das jeweilige Kalenderjahr, sondern
können diese nach der üblichen Praxis über das Regulierungskonto ausgeglichen werden.
Absatz 1 Satz 5 stellt klar, dass die Einheitlichkeit der Netzentgeltbildung für ein
Kalenderjahr unberührt bleibt. Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach § 20 Absatz 1 Satz 1
i.V.m. Satz 2 und 3 EnWG auch für das Kalenderjahr 2026 ihre bundeseinheitlichen
Netzentgelte aufgrund der Netzkosten, die nicht durch den Zuschuss abgedeckt sind, zu
ermitteln und zu veröffentlichen. Nach etablierter Regulierungspraxis erfolgt die
Veröffentlichung der vorläufigen Übertragungsnetzentgelte eines Kalenderjahres zum 1.
Oktober des Vorjahres. Auf dieser Grundlage werden sodann die bis zum 15. Oktober zu
veröffentlichenden Verteilernetzentgelte ermittelt. Demgemäß sind vorliegend die unter
Berücksichtigung des Zuschusses errechneten vorläufigen Übertragungsnetzentgelte der
Kalkulation der bis zum 15. Oktober 2025 zu veröffentlichenden vorläufigen
Verteilernetzentgelte des Jahres 2026 zugrunde zu legen. Die finalen Netzentgelte
sämtlicher Netzbetreiber für das Jahr 2026 müssen zum 1. Januar desselben Jahres
feststehen (§ 21 Absatz 3 Satz 1 StromNEV). Dies entspricht dem Grundsatz der
Jährlichkeit der Ermittlung von Netzkosten und der aus ihnen abgeleiteten Netzentgelte.
Eine jahresbezogene Betrachtung der Netzkosten trägt dem allgemeinen Interesse an einer
entsprechenden Stetigkeit der Netzentgelte Rechnung. Stabile wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die Preise der Netznutzung innerhalb eines Kalenderjahres, die
insbesondere auch die Grundlage für die Kalkulation der Preise in Stromlieferverträgen
sind, werden bewahrt.
Absatz 2 regelt, dass die Aufteilung des Zuschusses zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung entsprechend dem jeweiligen
Anteil ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2026 an der mit Blick auf dasselbe Jahr
ermittelten Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgt. Auch die Zahlung der zehn zum 15. eines
Kalendermonats erfolgenden Raten erfolgt entsprechend diesem Verhältnis. Insofern wird
im Grundsatz die Regelung des § 24b Absatz 2 übernommen.
Nach Absatz 3 Satz 1 haben die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 im Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem
Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen. Dies entspricht im Grundsatz § 24b Absatz 3.
Absatz 3 Satz 2 enthält eine ergänzende Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur.
Absatz 4 enthält die Grundlage für den Abschluss eines die Norm ergänzenden
öffentlichrechtlichen Vertrags, der nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik
Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 enthält.
Absatz 5 regelt den Fall, dass eine Zahlung des Zuschusses nicht erfolgt oder aus
rechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr möglich sein sollte. In den genannten Fällen sind
die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 5 Satz 1
berechtigt, ihre Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig
zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ihre Kosten im dargestellten Fall
über die Netzentgelte refinanzieren können. Höhere Übertragungsnetzentgelte bedeuten
höhere Netzkosten für die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber, da diese höhere
Netzentgelte für aus dem Übertragungsnetz bezogene Strommengen zu entrichten haben.
Daher wird auch den Verteilernetzbetreibern nach Absatz 5 Satz 4 die Möglichkeit
eingeräumt, ihre Netzentgelte einmalig unterjährig anzupassen, wenn die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung diese Möglichkeit für sich
nutzen. Absatz 5 Satz 1 entspricht inhaltlich § 24b Absatz 5 Satz 1. Die Vorschriften in
Absatz 5 Satz 2 bis 4 sind wortgleich mit § 24b Absatz 5 Satz 2 bis 4.
Zu Nummer 3 (§ 41 Absatz 6)
Die Regelung gewährleistet, dass auch Senkungen anderer Preisbestandteile, wie bspw.
Netzentgelte oder Messstellenbetriebsentgelte, unbürokratisch und schnell an die
Letztverbraucher weitergegeben werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Strompreisbremsegesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen, die zugleich redaktionelle Berichtigungen sind.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um Folgeänderungen, die zugleich redaktionelle Berichtigungen sind.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Um die rechtzeitige Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu ermöglichen, soll das
Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Drucksache 445/25- 9 -]
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