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Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5419)

dip / rede 22.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5419) Welche Nachweise werden derzeit nach Kenntnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in den Jobcentern als ausreichend anerkannt, um eine eingeschränkte oder fehlende Zumutbarkeit aufgrund psychischer Erkrankungen gemäß § 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu belegen (zum Beispiel hausärztliche Atteste, fachärztliche Gutachten, Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes), und unter welchen konkreten rechtlichen Voraussetzungen sind Jobcenter befugt, die Vorlage eines fachärztlichen oder psychiatrischen Gutachtens zu verlangen, wenn bereits ein hausärztliches Attest vorliegt, das eine eingeschränkte oder fehlende Zumutbarkeit von Arbeit aufgrund einer psychischen Erkrankung bescheinigt? Antwort der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese: Grundsätzlich gilt, dass alle Nachweise anerkannt werden können, die dem Jobcenter eine Entscheidung über die Unzumutbarkeit einer bestimmten Arbeit ermöglichen. In den gemeinsamen Einrichtungen werden in der Regel Feststellungen des Ärztlichen Dienstes oder des Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit herangezogen. Es können aber auch selbst vorgelegte Nachweise von Haus- oder Fachärzten oder Fachärztinnen oder Gutachten anderer Träger anerkannt werden. Sofern die von der leistungsberechtigten Person beigebrachten Unterlagen und Nachweise eine Entscheidung über die Zumutbarkeit nicht ermöglichen oder Zweifel bestehen, ist das Jobcenter nicht an diese gebunden und kann weitere Untersuchungen anstrengen. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Rechtsgrundlage für diese Befugnis ist der sogenannte Untersuchungsgrundsatz nach § 20 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch.

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